Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Dez. 2016 - M 16 K 16.1782

bei uns veröffentlicht am12.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

Mit Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 wurde dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Ausübung des zulassungsfreien Gebäudereinigerhandwerkes“ im stehenden Gewerbe untersagt (Nr. 1). Die Untersagung wurde zudem auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie die Ausübung jeglicher selbständigen Tätigkeit ausgedehnt (Nr. 2). Der Kläger wurde unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Nr. 4) aufgefordert, seine Tätigkeit spätestens zehn Tage nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen (Nr. 3 des Bescheids). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Finanzamt M. - Abteilung Erhebung - (im Folgenden: Finanzamt) habe am 9. März 2016 mitgeteilt, dass die Steuerrückstände aus der gewerblichen Tätigkeit des Klägers derzeit 23.794,45 Euro betragen würden. Die Forderungen beruhten auf abgegebenen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2013 und 2014 seien nicht eingereicht worden. Die Besteuerungsgrundlagen für 2013 hätten geschätzt werden müssen. Zahlungseingänge in Höhe von ursprünglich 39.164,81 Euro hätten lediglich durch Vollstreckungsdruck bzw. im Rahmen von Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden können. Lediglich eine freiwillige Zahlung in Höhe von 11.426,90 Euro sei am 2. Februar 2016 geleistet worden. Nach Bereinigung der Rückstände, die zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens bestanden hätten, seien erneut Rückstände aufgelaufen. Beim Kassen- und Steueramt der Beklagten hätten Rückstände in Höhe von 3.723,61 Euro bestanden. Diese seien jedoch beglichen worden. Am 14. August 2015 sei ein Strafbefehl (rechtskräftig seit 4. September 2015) i.H.v. 40 Tagessätzen wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs tatmehrheitlichen Fällen erlassen worden. Im Rahmen der Anhörung habe der Kläger bei der Beklagten vorgesprochen. Es sei ihm daraufhin Gelegenheit gegeben worden, Nachweise über die Begleichung von Forderungen nachzureichen. Das Verfahren sei demzufolge ausgesetzt worden. Nach den Feststellungen der Beklagten besitze der Kläger die zur selbständigen Ausübung seines Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich insbesondere aus der Tatsache, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen seit Jahren nicht ordnungsgemäß nachkomme. Die seit Jahren fortlaufende, für ihn erkennbare Erhöhung seiner Schulden habe er unberührt in Kauf genommen. Auch das Schutzinteresse der Allgemeinheit bedinge die Gewerbeuntersagung. Die Zahlungsunfähigkeit des Klägers würde bei Fortführung des Gewerbes zu weiteren Vermögensschädigungen Dritter führen; mit einer Wiedergutmachung könne nicht gerechnet werden. Auch aufgrund des rechtskräftigen Strafbefehls sei erkennbar, dass der Kläger offenbar nicht gewillt sei, sich an die bestehende Rechtsordnung zu halten. Bei Würdigung aller bekannten Tatsachen könne auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit nur durch die Untersagung der Ausübung des Gewerbes ausreichend Rechnung getragen werden. Der Kläger sei wirtschaftlich leistungsunfähig und infolge des Fehlens der erforderlichen Geldmittel zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zur Erfüllung der öffentlich rechtlichen Zahlungsverpflichtungen insbesondere nicht in der Lage. Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation seien nicht erkennbar. Das kurze Wohlverhalten, das der Kläger durch eine freiwillige Zahlung beim Finanzamt bzw. beim Kassen- und Steueramt gezeigt habe, könne nicht besonders hoch gewertet werden, da die Begleichung der ausstehenden Forderungen vorrangig durch Vollstreckungsmaßnahmen habe erfolgen müssen. Die Gewerbeuntersagung werde darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sowie auf die Ausübung jeglichen Gewerbes als selbständigem Gewerbetreibenden im stehenden Gewerbe ausgedehnt, da sich die Unzuverlässigkeit auch auf alle anderen Gewerbe und auf die Vertretungsfunktion für einen Gewerbebetrieb erstrecke. Hier fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger künftig nicht auf eine andere gewerbliche Tätigkeit ausweichen könnte. Der Kläger sei gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er durch die Verletzung seiner steuerrechtlichen Verpflichtungen Pflichten verletzt habe, die für jeden Gewebetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit aufweisen würden. Dies rechtfertige auch die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes an den Tag legen werde. Ein milderes Mittel lasse im Vergleich zu der Ausdehnung der Gewerbeuntersagung nicht den gleichen Erfolg erwarten. Das Individualin-teresse des Klägers an der Ausübung jeglicher selbständiger Gewerbetätigkeiten, auch als Geschäftsführer, müsse daher vor dem Interesse der Allgemeinheit an der Abwendung weiterer Schäden zurücktreten.

Am … April 2016 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die aufgetretenen Rückstände hätten darauf beruht, dass erhebliche Schwierigkeiten mit dem damaligen Steuerberater des Klägers aufgetreten seien. Diese hätten dazu geführt, dass trotz rechtzeitiger Zurverfügungstellung der Un terlagen an den Steuerberater Steuererklärungen verspätet abgegeben worden und erhebliche Säumniszuschläge aufgelaufen seien. Der Kläger habe nunmehr einen anderen Steuerberater beauftragt, der die rückständige Buchhaltung aufarbeite und einen Zahlungsplan zum Abbau der Rückstände erstellen werde. Der Kläger räume ein, dass am 18. März 2016 erhebliche Steuerrückstände bestanden hätten. Allerdings sei er nachhaltig bemüht, die Rückstände abzubauen. Die aktuellen Forderungen des Finanzamts aus der laufenden Buchhaltung begleiche er fristgerecht. Allerdings sei die buchhalterische Aufarbeitung der vorhergehenden Rückstände noch nicht abgeschlossen. Sie schreite aber voran, so dass mittelfristig die vollständige Begleichung der Schulden gewährleistet sei. Der Kläger räume zwar ein, dass er seinen steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten in der Vergangenheit nicht vollständig nachgekommen sei. Allerdings liege die Ursache hierfür nicht etwa in der Unzuverlässigkeit des Klägers, sondern in dem Fehlverhalten des vormaligen Steuerberaters. Seit dem Wechsel des Steuerberaters halte der Kläger sämtlich steuerlichen Erklärungsfristen betreffend die aktuelle Buchhaltung ein. Der Erlass des Bescheids sei jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit rechtswidrig. So habe die Beklagte nicht berücksichtigt, dass der Kläger sich in einer außergewöhnlichen Sondersituation befunden habe, die durch die Versäumnisse seines damaligen Steuerberaters verursacht worden sei. Die vom Kläger bereits vor Erlass des angegriffenen Bescheids getätigten Bemühungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen, seien nicht gewürdigt worden.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 18.März 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hierzu wurde im Wesentlichen vorgetragen, das Finanzamt M. habe am 12. Oktober 2016 mitgeteilt, dass der aktuelle Rückstand derzeit 28.826,95 Euro betrage. Nach dem Gesamteindruck, den der Kläger in der Vergangenheit gezeigt habe, bestehe keinerlei Gewähr dafür, dass er zukünftig seinen Verpflichtungen als Gewerbetreibender ordnungsgemäß nachkommen werde. Dies zeige sich auch darin, dass er trotz des anhängigen Klageverfahrens keine Anstrengungen unternommen habe, den bei Bescheiderlass erheblichen Rückstand zu vermindern, sondern im Gegenteil, dieser kontinuierlich ansteige und nur im Rahmen von Pfändungsmaßnahmen Geld vereinnahmt werden könne. Bis jetzt seien vom Kläger keine ernsthaften Anstrengungen unternommen worden, die seine Zuverlässigkeit unter Beweis stellten. Allein die regelmäßige Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen stelle kein besonderes Wohlverhalten des Klägers dar, da dies zu den grundlegenden Pflichten eines Gewerbetreibenden gehöre. Der Kläger müsse sich das Fehlverhalten seines Steuerberaters zurechnen lassen.

Mit Beschluss der Kammer vom 3. November 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 18. März 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 -juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris). Aus dem ausschließlich sicherheitsrechtlichen, zukunftsbezogenen Regelungszweck von § 35 GewO folgt, dass es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigenden Umstände nicht ankommt. Dies gilt auch dann, wenn es um Steuerrückstände geht (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris Rn. 4).

Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 -22 ZB 12.888 - juris).

Nach diesen Maßstäben ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Die Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers in nachvollziehbarer Weise auf seine erheblichen Zahlungsrückstände beim Finanzamt, die Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten und seine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit gestützt sowie weiterhin auf die Straftaten, die mit dem seit … September 2015 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts München geahndet worden waren.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Steuerrückstände dann geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig erscheinen zu lassen, wenn sie sowohl ihrer absoluten Höhe nach als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung. Die Steuerrückstände, die zur Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen können, sind solche nicht gezahlten Steuern, die der Steuerschuldner von Rechts wegen bereits hätte zahlen müssen. Wann die Steuerschuld fällig ist, ergibt sich aus den einzelnen Steuergesetzen und im Übrigen aus § 220 AO (vgl. BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97- juris Rn. 5).

Ob aufgelaufene Steuerschulden auf Schätzbescheiden beruhen, ist dabei nicht maßgeblich. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 8.5.2015 - 22 C 15.760 - juris Rn. 19). Da für die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit die Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten aller Art von Bedeutung ist, ist es auch unbeachtlich, dass sich ein bestimmter Anteil an den Steuerschulden aus angefallenen Säumniszuschlägen ergibt (vgl. z.B. BayVHG, B.v. 17.10.2008 - 22 ZB 08.2592 - juris Rn. 2).

Der Kläger war zum Stand der Mitteilung des Finanzamts vom 12. November 2015 dort mit der erheblichen Summe von 39.164,81 Euro in Rückstand. Zwar waren die Forderungen erst ab Juni 2015 fällig geworden. Wie das Finanzamt jedoch weiter mitgeteilt hatte, musste (bereits) seit Mai 2014 laufend die Vollstreckungsstelle tätig werden. Zahlungseingänge hätten im letzten Jahr meist nur unter Vollstreckungs druck bzw. im Rahmen durchgeführter Vollstreckungsmaßnahmen erreicht werden können. Bislang hätten die Abgabenverbindlichkeiten durch veranlasste Pfändungsmaßnahmen (Kontopfändungen) zeitnah beigetrieben werden können, zuletzt durch erfolgte Drittschuldnerzahlungen am 15. September 2015 in Höhe von 44.810,93 Euro und am 16. Oktober 2015 in Höhe von 366,82 Euro. Seit Anfang November 2015 sei die Vollstreckungsstelle erneut mit der Beitreibung der aktuell rückständigen Abgabenverbindlichkeiten betraut. Pfändungsmaßnahmen seien in die Wege geleitet worden. Zwar hat der Kläger im Folgenden diese Rückstände beglichen. Zum Stand 12. November 2015 waren jedoch erneut Rückstände aufgelaufen. Zum 9. März 2016 bestanden laut Mitteilung des Finanzamts vom selben Tag (wieder) Rückstände in Höhe von 23.794,45 Euro. Zuletzt seien Drittschuldnerzahlungen am 20. November 2015 in Höhe von 8.000,00 Euro erfolgt und am 25. November 2015 in Höhe von 25.050,33 Euro. Am 2. Februar 2016 sei eine freiwillige Zahlung des Klägers über 11.426,90 Euro eingegangen. Seit Mitte Februar 2016 sei die Vollstreckungsstelle erneut mit der Beitreibung der aktuellen rückständigen Abgabenverbindlichkeiten betraut. Am 2. März 2016 seien Pfändungsmaßnahmen ausgebracht worden. Zwar hatte der Kläger am 2. Februar 2016 seine Gewerbesteuerrückstände (zum Stand 6. Oktober 2015: 3.723,61 Euro) beglichen, nach Auskunft des Kassen- und Steueramts der Beklagten vom 6. Oktober 2015 mussten aber auch dort Rückstände in der Vergangenheit vollstreckt werden. Diese Entwicklung zeigt insgesamt, dass der Kläger zwar teilweise in der Lage war, Rückstände auszugleichen, nicht jedoch eine fortlaufende und zuverlässige Erfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen zu gewährleisten. Durchgängig mussten Vollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Diese - durch die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung begründete - Erwartung ist der eigentliche Grund, den wirtschaftlich leistungsunfähigen Gewerbetreibenden als unzuverlässig zu bewerten. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - juris Rn. 15).

Von einer planmäßigen Schuldentilgung durch den Kläger war nicht auszugehen. Ein tragfähiges Sanierungskonzept, das die geordnete Rückführung bzw. Begleichung der jeweils neu anfallenden Steuerschulden in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen, lag nicht vor. Von einer anhaltenden mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers war auszugehen. Anzeichen für eine grundsätzliche Besserung der wirtschaftlichen Situation waren nicht erkennbar, auch wenn der Kläger teilweise auch freiwillige Zahlungen in größerem Umfang geleistet hatte. Zudem hatte der Kläger ausweislich des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts München vom … August 2015 im Zeitraum Juni 2014 bis März 2015 Arbeitnehmeranteile in Höhe von insgesamt 18.196,49 Euro nicht fristgerecht an die gesetzlichen Krankenkassen abgeführt und sich hierdurch wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechs tatmehrheitlichen Fällen strafbar gemacht. Auf diese Weise hat sich der Kläger auch einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihm konkurrierenden Betrieben verschafft, die Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten.

Weiterhin war der Kläger seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht vollständig nachgekommen. Die Einkommen- und Umsatzsteuererklärungen für 2013 und 2014 waren nicht eingereicht. Dabei kommt es im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit des Klägers nicht entscheidungserheblich darauf an, ob und ggf. inwieweit Versäum nisse bei der Abgabe der Steuererklärungen auf das Verschulden seines Steuerberaters zurückzuführen sind. Die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (hier: eines Steuerberaters) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat (vgl. BayVGH, B.v. 3.12.2015 - 22 ZB 15.2431 - juris Rn. 6; vgl. auch B.v. 5.11.2014 - 22 ZB 14.2221 - juris Rn. 21).

Insgesamt war damit zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt die Prognose über die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers gerechtfertigt, da er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bot, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben werde. Auf nachträgliche positive Veränderungen kommt es in diesem Zusammenhang - wie ausgeführt - nicht an. Diese wären im Rahmen eines Verfahrens auf Wiedergestattung der Gewerbeausübung (vgl. § 35 Abs. 6 GewO) geltend zu machen. Im Übrigen wären solche nachhaltig auch nicht erkennbar. Auch zum Stand 12. Oktober 2016 bestanden nach Mitteilung der Beklagten Steuerrückstände in Höhe von 28.826,95 Euro. Der in der Klagebegründung angekündigte Zahlungsplan zum Abbau der Rückstände wurde nicht vorgelegt. Auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bestanden weiterhin Steuerrückstände.

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung des Gewerbes bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen zu untersagen, ein Ermessensspielraum steht der zuständigen Behörde insoweit grundsätzlich nicht zu. In Anbetracht der erheblichen Zahlungsrückstände und der wiederholt erfolgenden Nichtbegleichung aufgelaufener öffentlich-rechtlicher Forderungen war die Untersagung der Gewerbeausübung auch zum Schutz der Allgemeinheit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich. Eine mildere, gleichermaßen geeignete Maßnahme war nicht erkennbar.

Die Gewerbeuntersagung ist vorliegend auch nicht unverhältnismäßig. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B.v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - juris; BVerwG, B.v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 -juris; BayVGH, z.B. B.v. 4.6.2014 - 22 C 14.1029 - juris Rn. 19). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind im Fall des Klägers jedoch nicht gegeben. Auch evtl. geringe Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt würden es nicht rechtfertigen, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 4.6.2014 a.a.O.). Gefahren eines Arbeitsplatzverlustes der Beschäftigten des Klägers rechtfertigen es ebenfalls nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 23 f.). Eine zeitliche Befristung der Gewerbeuntersagung war bereits deshalb nicht veranlasst, weil bei Wegfall der Unzuverlässigkeit gemäß § 35 Abs. 6 GewO ein Anspruch auf Wiedergestattung der Ausübung des Gewerbes besteht. Im Übrigen wären auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich gewesen, dass nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums die Gründe für die Prognose der fehlenden Zuverlässigkeit des Klägers entfallen würden. Eine (zeitlich zu befristende) „Strafsanktion“ stellt die Gewerbeuntersagung nicht dar.

Auch die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf weitere gewerbliche Betätigung des Klägers auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO und die diesbezügliche Ermessensausübung (§ 114 Satz 1 VwGO) sind nicht zu beanstanden.

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung setzt der Erlass einer solchen erweiterten Gewerbeuntersagung das Vorliegen einer „gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit“ des Betroffenen voraus. Darüber hinaus muss die Erstreckung der Untersagung auf andere gewerbliche Tätigkeiten erforderlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend für diese Annahme ist es, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; U.v. 2.2.1982 - 1 CB 2/81 - juris; B.v. 11.9.1992 - 1 B 131/92 - juris; B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung auch geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - juris; BayVGH, U.v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - juris Rn. 15).

Diese Voraussetzungen waren hier ebenfalls gegeben. Der Kläger war gewerbeübergreifend unzuverlässig, da er mit der fortlaufenden Verletzung steuerrechtlicher Zah-lungs- und Erklärungspflichten Pflichten verletzt hat, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Dies rechtfertigte die Annahme, dass der Kläger ein entsprechendes Verhalten auch bei Ausübung eines anderen Gewerbes oder anderer gewerblicher Tätigkeiten an den Tag legen würde. Da nicht ersichtlich war, dass der Kläger künftig keine anderweitige Tätigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ausüben würde, war auch ein Ausweichen auf solche Tätigkeiten hinreichend wahrscheinlich.

Gegen die weiteren Verfügungen des streitgegenständlichen Bescheids hat der Kläger rechtliche Bedenken weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt. Gr

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis richtet sich nach den Vorschriften der Steuergesetze.

(2) Fehlt es an einer besonderen gesetzlichen Regelung über die Fälligkeit, so wird der Anspruch mit seiner Entstehung fällig, es sei denn, dass in einem nach § 254 erforderlichen Leistungsgebot eine Zahlungsfrist eingeräumt worden ist. Ergibt sich der Anspruch in den Fällen des Satzes 1 aus der Festsetzung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, so tritt die Fälligkeit nicht vor Bekanntgabe der Festsetzung ein.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Durch Einlegung des Einspruchs wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 4 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die Finanzbehörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für die betroffene Person eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden.

(3) Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheids ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheids auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheids bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheids zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

(4) Durch Einlegung eines Einspruchs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. § 367 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemäß.

(5) Gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung kann das Gericht nur nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung angerufen werden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Im Beschwerdeverfahren entstandene außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Kläger ist bei der Beklagten mit den Gewerben „Akustik- und Trockenbauarbeiten“ sowie „Gartenarbeiten (Laub- und Kehrarbeiten, Rasenmähen und Schneeräumarbeiten)“ gemeldet.

Mit Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte das Finanzamt München der Beklagten mit, dass der Kläger Einkommen- und Umsatzsteuerrückstände in Höhe von 34.795,44 € zuzüglich 4.585,00 € an Säumniszuschlägen habe auflaufen lassen. Seine letzte freiwillige Zahlung in Höhe von 676,85 € datiere vom 10. März 2014. Forderungspfändungen und ein am 2. Dezember 2013 unternommener Versuch der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen seien fruchtlos verlaufen. Die Einkommen- und Umsatzsteuerschuld habe seit dem Jahr 2009 geschätzt werden müssen.

Seitens der Beklagten durchgeführte Ermittlungen ergaben, dass die Steuerrückstände des Klägers bis zum 23. Oktober 2014 auf 58.742,73 € und die aufgelaufenen Säumniszuschläge auf 7.039,00 € angestiegen waren. Er habe weder weitere freiwillige Zahlungen geleistet noch eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen. Außer den Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 stünden auch die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 aus. Nachdem sich der Kläger am 29. Oktober 2013 und am 7. Juli 2014 geweigert habe, eine Vermögensauskunft abzugeben, sei er dieser Verpflichtung am 30. September 2014 in Reaktion auf einen gegen ihn zur Erzwingung dieser Handlung erlassenen Haftbefehl nachgekommen. Der Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern schuldete er am 1. September 2014 zudem Beiträge in Höhe von 50,00 €.

Durch Bescheid vom 27. Oktober 2014 untersagte die Beklagte dem Kläger die Ausübung der beiden eingangs dieses Beschlusses genannten Gewerbe, ferner die Ausübung eines jeden weiteren stehenden Gewerbes sowie Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung unmittelbaren Zwanges aufgegeben, seine Tätigkeiten spätestens zehn Tage nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Untersagungsverfügung einzustellen.

Zur Begründung der gegen diesen Bescheid erhobenen Anfechtungsklage machte der Kläger im Wesentlichen geltend, die unterbliebene Abgabe der Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sei vor dem Hintergrund des Umstandes zu verstehen, dass er ein sehr schwieriges, mit einer Vermögensauseinandersetzung einhergehendes Scheidungsverfahren durchlaufen habe. Alle ausstehenden Steuererklärungen befänden sich in Vorbereitung; aus ihnen werde sich ergeben, dass er wirtschaftlich in der Lage sei, seinen Verpflichtungen nachzukommen.

Am 18. Dezember 2014 beantragte er beim Verwaltungsgericht, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines anwaltlichen Bevollmächtigten zu gewähren. Eine mit Belegen versehene Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ging dem Verwaltungsgericht am 27. Februar 2015 zu.

Diesen Antrag lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. März 2015 ab, da die Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspreche.

Im Klageverfahren selbst teilte die Beklagte dem Verwaltungsgericht am 23. März 2015 mit, die aus gewerblicher Tätigkeit stammenden Steuerrückstände des Klägers hätten sich bis zu jenem Tag auf 70.334,15 € erhöht. Die Jahressteuererklärungen für 2009 bis 2013 seien nach wie vor nicht eingereicht worden; desgleichen stünden die Umsatzsteuervoranmeldungen seit dem 2. Quartal 2010 bis einschließlich Januar 2015 aus. Freiwillige Zahlungen habe der Kläger nicht mehr geleistet; auch bestehe weiterhin keine Ratenzahlungsvereinbarung. Aufgrund von Pfändungsmaßnahmen seien dem Finanzamt im Jahr 2014 2.313,29 € und im laufenden Jahr bisher 2.741,66 € zugeflossen. Der Beitragsrückstand bei der Industrie- und Handelskammer in Höhe von 50,00 € bestehe nach wie vor.

Durch Urteil vom 31. März 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet ab.

Bereits am 27. März 2015 hatte der Kläger Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. März 2015 erhoben, zu deren Begründung er vorbringt, die Umsatzsteuervoranmeldungen könnten dem Gericht nunmehr vorgelegt werden. Wie sich aus Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verschiedener Finanzämter vom 1. März 2012, vom 23. Juli 2013 und vom 4. Februar 2014, ferner aus Kontoauszügen der Stadtsparkasse München ergebe, treffe es nicht zu, dass er keine Steuern entrichtet habe; die Finanzverwaltung habe seit März 2014 bei ihm erhebliche Beträge gepfändet. Die ihm gegenüber ergangenen Schätzbescheide würden eine wesentlich zu hohe Steuerschuld ausweisen; nach Errechnung der tatsächlich angefallenen Steuern auf der Grundlage der nunmehr vorliegenden Umsatzsteuervoranmeldungen seien Pfändungen nicht mehr in der bisherigen Höhe zulässig. Der angefochtene Bescheid führe dazu, dass er seine Existenzgrundlage verliere. Ihm dürfe lediglich aufgegeben werden, seine finanziellen Verhältnisse zu ordnen; hierzu sei er willens.

Die Beklagte beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Ihrer Darstellung zufolge beliefen sich die Steuerrückstände des Klägers am 20. April 2015 auf 70.363,10 €. Am 27. März 2015 habe er lediglich die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Januar und Februar 2015 eingereicht, die sich daraus ergebende Zahllast von 550,95 € jedoch nicht beglichen. Alle anderen Jahressteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen stünden weiterhin aus.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, da der Bescheid vom 27. Oktober 2014 zweifelsfrei rechtmäßig ist, so dass die Anfechtungsklage keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO).

Die Unzuverlässigkeit des Klägers im Sinn von § 35 Abs. 1 GewO ergibt sich vor allem daraus, dass er bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt - d. h. bis zum Erlass der Untersagungsverfügung (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil vom 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2) - sowohl die Steuererklärungs- als auch die Steuerentrichtungspflicht über lange Zeit hinweg und in erheblichem Umfang verletzt hat.

Der Kläger stellt selbst nicht in Abrede, dass er vor dem 27. Oktober 2014 während mehrerer Jahre weder Jahressteuererklärungen abgegeben noch Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hat. Da bis zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt keine objektiven Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass es hinsichtlich dieses Verhaltens demnächst zu durchgreifenden Veränderungen kommen werde, musste damals allein schon aus diesem Grund eine ungünstige Prognose über sein künftiges steuerliches Erklärungsverhalten abgegeben werden. Die Einreichung lediglich zweier Umsatzsteuervoranmeldungen zu Beginn des laufenden Jahres hat bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Klägers bereits deshalb außer Betracht zu bleiben, da es sich hierbei um eine erst nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt eingetretene Entwicklung handelt; zudem vermöchte eine dergestalt punktuelle Erfüllung steuerlicher Erklärungspflichten die Schlussfolgerungen, die aus dem diesbezüglichen Verhalten des Klägers seit dem Jahr 2010 zu ziehen sind, selbst dann nicht zu entkräften, wenn sie vor dem 27. Oktober 2014 zu verzeichnen gewesen wäre (vgl. nur BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f.).

Bestätigt wird der Befund, dass der Kläger bei Erlass des angefochtenen Bescheids gewerberechtlich unzuverlässig war, durch die ihm fortlaufend zur Last fallende Verletzung der Pflicht, fällige Steuern zu entrichten. Wenn er nach Aktenlage vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nur einmal (nämlich am 10.3.2014) von sich aus eine Zahlung an das Finanzamt entrichtet hat, so vermag dies angesichts der - gemessen an der Höhe seiner Steuerschulden - relativen Geringfügigkeit der erbrachten Leistung nichts daran zu ändern, dass er entweder nicht willens oder nicht in der Lage ist, seine steuerlichen Verbindlichkeiten termingerecht und ungekürzt zu begleichen. Aus einem der als Anlagen zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegten Kontoauszüge geht zwar hervor, dass der Kläger am 2. Februar 2015 eine Überweisung in Höhe von 1.083,75 € an das Finanzamt München veranlasst hat. Da dieser Vorgang nach dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt liegt, ist er schon aus diesem Grund zur Widerlegung des Vorwurfs der langjährigen Verletzung der Steuerentrichtungspflicht ungeeignet. Gleiches gilt für die vom Kläger behaupteten (nicht nachgewiesenen) Zahlungen, die am 9. Dezember 2014 und am 4. März 2015 an das Finanzamt erbracht worden seien. Soweit die Beschwerdebegründung in diesem Zusammenhang außerdem auf am 1. März 2012, am 23. Juli 2013 und am 4. Februar 2014 seitens verschiedener Finanzämter ausgebrachte Pfändungs- und Einziehungsverfügungen verweist, muss nach den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Steuerverwaltung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, davon ausgegangen werden, dass sie in wesentlicher Hinsicht fruchtlos geblieben sind. Sollten die im Lauf des Jahres 2014 im Pfändungswege erlangten Zahlungen des Klägers, über die im Schreiben der Beklagten an das Verwaltungsgericht vom 23. März 2015 berichtet wird, vor dem maßgeblichen Beurteilungsstichtag erfolgt sein, so vermöchte auch dies die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Oktober 2014 nicht in Frage zu stellen. Denn zuverlässig ist nur der Gewerbetreibende, der seinen Zahlungsverpflichtungen von sich aus - und nicht erst auf staatliche Zwangsmaßnahmen hin - nachkommt.

Die Tatsache, dass sich der Kläger zweimal der Verpflichtung, eine Vermögensauskunft abzugeben, entzogen hat, bestätigt das Bild seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit zusätzlich. Wenn er sich nach erfolgter Anordnung der Erzwingungshaft hierzu schließlich doch dazu bereitfand, so ändert das aus den am Ende des vorstehenden Absatzes dargestellten Gründen an der über ihn anzustellenden ungünstigen Prognose nichts.

Unbehelflich ist auch der Hinweis darauf, die Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden werde wesentlich durch den Umstand beeinflusst, dass sie auf Schätzbescheiden beruhen. Dies folgt zum einen daraus, dass der Erlass von Schätzbescheiden die von der Rechtsordnung zwingend (vgl. § 162 Abs. 1 Satz 1 AO) vorgesehene Folge der Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht darstellt; eine Person, die diese Pflicht missachtet, kann nicht verlangen, von den rechtlichen Konsequenzen verschont zu bleiben, die die Gesetze an ein solches Fehlverhalten knüpfen. Zum anderen kommt auf Schätzungen beruhenden Steuerbescheiden, was die Verbindlichkeit der in ihnen enthaltenen feststellenden Regelungen (insbesondere über das Bestehen und die Höhe einer Steuerschuld) anbetrifft, grundsätzlich die gleiche rechtliche Wirkung wie solchen Steuerbescheiden zu, die auf einer Steuererklärung oder auf einer von Amts wegen erfolgten Ermittlung der für die Besteuerung maßgeblichen Tatsachen beruhen. Denn auch Schätzbescheide bilden nach § 218 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AO die Grundlage für die Verwirklichung der Steuerschuld; auch sie sind so lange den Rechtsbeziehungen zwischen dem Steuergläubiger und dem Steuerschuldner zugrunde zu legen, als sie nicht aufgehoben wurden oder ihre kraft Gesetzes bestehende Vollziehbarkeit (vgl. § 361 Abs. 1 Satz 1 AO) ausgesetzt ist (vgl. nur BayVGH, B. v. 28.8.2013 - 22 ZB 13.1419 - Rn. 21 m. w. N.).

Da sich die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit ausschließlich nach objektiven Kriterien bestimmt, ist es grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden hinsichtlich der Umstände, derentwegen ihm eine negative Prognose hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit seines künftigen gewerblichen Verhaltens ausgestellt werden muss, ein Verschuldensvorwurf trifft oder ihm diesbezüglich „mildernde Umstände“ zur Seite stehen. Dem Vorbringen, das steuerliche Fehlverhalten des Klägers sei vor dem Hintergrund eines ihn belastenden Scheidungsverfahrens zu sehen, käme deshalb nur Beachtlichkeit zu, wenn sich feststellen ließe, dass eine derartige „negative Lebensphase“ - ihr nicht nachgewiesenes Bestehen unterstellt - bereits ausreichend lange vor dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt ihren Abschluss gefunden hätte und sich dies in einem gefestigten, nach außen ihn hervortretenden und eindeutig feststellbaren Verhaltenswandel manifestiert hätte. Dahingehende Anhaltspunkte fehlen indes zur Gänze.

Ebenfalls offensichtlich rechtmäßig sind die im Bescheid vom 27. Oktober 2014 außerdem enthaltenen, zur Untersagung der angemeldeten Gewerbe hinzutretenden Regelungen. Insbesondere hat die Beklagte das ihr hinsichtlich eines auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausspruchs eröffnete Ermessen in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Rechtsordnung ausgeübt. Mangels einschlägiger Rügen in der Beschwerdebegründung kann insoweit in entsprechender Anwendung von § 130b Satz 2 VwGO auf die Ausführungen in den beiden letzten Absätzen der Entscheidungsgründe des Urteils vom 31. März 2015 verwiesen werden.

Der Kostenausspruch beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die fehlende Erstattungsfähigkeit von im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen Kosten folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 166 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Durch Bescheid vom 19. Januar 2015 untersagte das Landratsamt Donau-Ries dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Küchenan- und -verkauf“ sowie aller (weiteren) Gewerbe. Gleichzeitig gab es dem Kläger unter Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung auf, das von ihm derzeit ausgeübte Gewerbe einzustellen und es abzumelden. Zur Begründung verwies das Landratsamt u. a. darauf, dass der Kläger bis Mitte Oktober 2014 bei dem für ihn zuständigen Finanzamt einen Steuerrückstand in Höhe von 45.255,26 € hatte auflaufen lassen, er gegenüber seiner Wohnsitzgemeinde Abgaben (einschließlich Nebenleistungen) im Umfang von 22.716,93 € nicht entrichtet hatte und er 4714,12 € an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen (unter Einschluss von Säumniszuschlägen) sowie 503,86 € an Beiträgen zur Industrie- und Handelskammer schuldete.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 24. September 2015 als unbegründet ab.

Zur Begründung seines Antrags, gegen diese Entscheidung die Berufung zuzulassen, macht der Kläger geltend, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Zudem weise die Rechtssache besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf; auch komme ihr grundsätzliche Bedeutung zu.

II.

Über den Antrag auf Zulassung der Berufung konnte ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, da in der Antragsbegründungsschrift vom 30. November 2015 entgegen dem sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Darlegungsgebot nicht aufgezeigt wurde, dass die Voraussetzungen der vom Kläger in Anspruch genommenen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 VwGO vorliegen.

1. Der Kläger versucht, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zum einen daraus herzuleiten, dass - wenn man auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung abstelle - „eine klare Besserungstendenz“ vorhanden sei. Bereits das Verwaltungsgericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach gefestigter Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - NVwZ 2015, 1544/1545), deren Richtigkeit die Begründung des Zulassungsantrags nicht angreift, ausschließlich davon abhängt, dass bei Erlass der letzten dem Beschreiten des Rechtswegs vorausgehenden Behördenentscheidung Tatsachen vorlagen, die einen solchen Ausspruch rechtfertigen. Später eingetretene Entwicklungen sind vor diesem Hintergrund entscheidungsunerheblich. Auf den Umstand, dass in der Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung eine beim Kläger zu beobachtende „klare Besserungstendenz“ nur behauptet, nicht aber - wie das nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO erforderlich wäre - „dargelegt“ (d. h. unter Angabe konkreter Tatsachen nachvollziehbar aufgezeigt) wurde, ist deshalb nur ergänzend hinzuweisen.

Ebenfalls nicht dargetan werden ernstliche Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO durch das sinngemäße Vorbringen, die aufgelaufenen Rückstände resultierten aus „Problemen mit dem Steuerberater“. Denn die Frage, ob eine Person unzuverlässig im Sinn von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist, beantwortet sich nach rein objektiven Gesichtspunkten; ein etwaiges Verschulden des Gewerbetreibenden bzw. das Fehlen eines solchen Verschuldens sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich ebenso unerheblich wie Verschuldensgesichtspunkte, die sich ggf. aus der Tätigkeit eines Dritten (hier: eines Steuerberaters) ergeben, dessen sich der Gewerbetreibende zur Erfüllung seiner Pflichten bedient hat. Ebenfalls nur ergänzend ist deshalb anzumerken, dass der Wechsel des Steuerberaters, den der Kläger nach eigenem Bekunden (vgl. seine E-Mail an das Landratsamt vom 12.10.2014) mehrere Monate vor dem Erlass des Untersagungsbescheids vorgenommen hat, nach den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu keiner durchgreifenden Besserung seiner wirtschaftlichen Situation geführt, insbesondere nicht bewirkt hat, dass er nunmehr über ein tragfähiges Sanierungskonzept verfügt, das eine zeitnahe Tilgung seiner nach wie vor erheblichen Schulden erwarten lässt (vgl. die Ausführungen in den Randnummern 43 bis 45 des angefochtenen Urteils). Entgegen dem Vorbringen in der Antragsbegründung wirft der Rechtsfall unter diesem Gesichtspunkt deshalb auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf.

Sollte der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vom 24. September 2015 daraus herleiten wollen, dass das Verwaltungsgericht den Bescheid vom 19. Januar 2015 auch insoweit unbeanstandet gelassen hat, als ihm darin ein „Berufsverbot für alle Tätigkeiten im Zusammenhang mit Küchenmontage“ erteilt worden sei, obgleich die letztgenannte Betätigung in keinem Zusammenhang mit dem Gewerbe stehe, aus dessen Ausübung die aufgelaufenen Verbindlichkeiten resultierten, so würden damit die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gleichfalls nicht dargetan. Insoweit ist zunächst klarzustellen, dass dem Kläger in der Nummer II des Tenors des Ausgangsbescheids nicht nur eine selbstständige Betätigung als Küchenmonteur, sondern jedwede Gewerbeausübung untersagt wurde. Dieser Ausspruch ist deshalb rechtens, weil steuerliche Erklärungs- und Zahlungspflichten im Rahmen jeder gewerblichen Betätigung zu erfüllen sind und die Verletzung dieser Pflichten - worauf bereits das Verwaltungsgericht in der Randnummer 50 des angefochtenen Urteils zutreffend hingewiesen hat - deshalb einen umfassenden Unzuverlässigkeitsvorwurf rechtfertigen kann.

2. Die Behauptung, die Untersagungsverfügung vom 19. Januar 2015 - insbesondere der in der Nummer II des Bescheidstenors enthaltene Ausspruch - laufe dem Zweck des § 35 Abs. 1 GewO deshalb zuwider, weil gerade durch das Verbot einer künftigen gewerblichen Betätigung des Klägers Einnahmeinteressen der öffentlichen Hand gefährdet und gegen den Kläger gerichtete Forderungen uneinbringlich werden würden, zeigt keine rechtlichen Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die Untersagung einer weiteren Gewerbeausübung durch den Kläger verhindert vielmehr, dass eine solche Betätigung mit zusätzlichen Vermögensschäden oder Vermögensgefährdungen Dritter einhergeht, wie sie mangels ausreichender Einkünfte und angesichts fehlender, als Haftungssubstrat geeigneter Vermögenswerte des Klägers andernfalls konkret zu befürchten sind (vgl. die unwidersprochen gebliebenen Feststellungen unter der Randnummer 40 des angefochtenen Urteils über erfolglos verlaufene Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Klägers, die Aussichtslosigkeit einer Vollstreckung in sein unbewegliches Vermögen und die Abgabe einer Vermögensauskunft durch ihn im Oktober 2013). Was seine Verpflichtung zur Rückführung der aufgelaufenen Verbindlichkeiten anbetrifft, so hat der Kläger nicht dargelegt, warum er als unselbstständig Beschäftigter hierzu nicht in der Lage ist.

3. Die beachtliche Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass der Rechtsbehelfsführer eine konkrete tatsächliche oder rechtliche Frage bezeichnet und er aufzeigt, dass sie sich im jeweiligen Verfahren in entscheidungserheblicher Weise stellt, sie ferner im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsanwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Beantwortung durch das Berufungsgericht bedarf und dieser Antwort Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukäme (vgl. zu diesen Erfordernissen z. B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Es kann dahinstehen, ob die in der Antragsbegründung enthaltene Wendung, dass „darauf abzustellen sein wird, wenn wie vorliegend, danach alle Verbindlichkeiten zurückbezahlt sind, ob dann eine weitere Maßnahme aus formellen Aspekten zulässig ist und damit die Untersagung eines jeglichen vergleichbaren Gewerbes zulässig ist“, als beachtliche Formulierung einer Fragestellung anerkannt werden kann, die bei Erfüllung der weiteren vorgenannten Kriterien die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu rechtfertigen vermöchte. Bedenken bestehen insoweit im Hinblick darauf, dass die vorstehende Wendung eine im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht vorliegende tatsächliche Gegebenheit (Tilgung aller Schulden) unterstellt und sie mit der Behauptung, dem Kläger seien nur „vergleichbare Gewerbe“ untersagt worden, den Regelungsgehalt des streitgegenständlichen Bescheids in unzutreffender Weise wiedergibt. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache scheidet jedenfalls deshalb aus, weil in der Antragsbegründung weder die Klärungsfähigkeit noch die Klärungsbedürftigkeit noch die einzelfallübergreifende Bedeutung der Fragestellung dargelegt wurden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in den Nummern 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des Landratsamts A. vom 30. Juli 2013. Darin wurden ihm u. a. die Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes „Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume, Vermittlung des Abschlusses und Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen über Darlehen“ widerrufen (Ziffer 1 des Bescheids), ihm die Fortsetzung dieses Gewerbes untersagt (Ziffer 2) und er zur Vorlage des Erlaubnisbescheids innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Widerrufsbescheids verpflichtet (Ziffer 3). Außerdem wurde ihm nach § 35 GewO die Ausübung des Gewerbes „Vermittlung von Bausparverträgen, Verkauf von Photovoltaikanlagen“ und darüber hinaus die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit eines Vertretungsberechtigten eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab sofort untersagt (Ziffer 4). Das Landratsamt stützte den Bescheid u. a. auf unterlassene bzw. verspätet abgegebene Steueranmeldungen und Steuererklärungen sowie aufgelaufene Steuerschulden des Klägers. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Schreiben des Finanzamts A. vom 19. Dezember 2011 an den Kläger: Rückständige Einkommensteuer des Jahres 2009 und Umsatzsteuer der Jahre 2010 und 2011 in Höhe von 12.769,04 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 14.409,54 Euro.

Vollstreckungsaussetzung hinsichtlich der Rückstände unter der Bedingung von Teilzahlungen von monatlich 500 Euro ab dem 31. Januar 2012, pünktlicher Erfüllung der laufenden steuerlichen Erklärungs- und Anmeldungs- sowie Zahlungspflichten und Übermittlung der ausstehenden Umsatzsteuervoranmeldungen für Oktober und November 2011 bis zum 31. Dezember 2011.

2. Mitteilung des Finanzamts A. vom 29. Januar 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 21.053,40 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 25.017,17 Euro.

Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden, die Besteuerungsgrundlagen seien für die Einkommensteuer und die Umsatzsteuer des Jahres 2010 geschätzt worden. Die Jahressteuererklärung für das Jahr 2011 und die Umsatzsteuervoranmeldung für das vierte Quartal 2012 stünden aus; die letzte Zahlung des Klägers sei am 27. Juni 2012 aus einer Forderungspfändung in Höhe von 9.653,74 Euro erfolgt.

3. Mitteilung des Finanzamts A. vom 17. Juni 2013 an das Landratsamt:

Rückständige Einkommensteuer und Umsatzsteuer der Jahre 2010 bis 2012 in Höhe von 23.411,94 Euro, einschließlich Nebenforderungen: insgesamt Steuerschulden von 28.409,71 Euro.

Die Steuererklärungen bis einschließlich 2012 seien vorgelegt worden; durch die Jahressteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 habe sich der Rückstand erhöht; ein Antrag des Klägers auf Vollstreckungsaufschub sei abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen von 250 Euro der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und die Zahlungsvereinbarungen zuletzt vom 5. Juli 2012 bereits nicht eingehalten worden seien.

4. Mitteilung des Finanzamts A. vom 26. August 2013 an den Kläger:

Die durch seine damalige Steuerberaterin vorgenommene sachlich falsche Umsatzsteueranmeldung vom 18. Januar 2011 habe zu einer unberechtigten Erstattung an den Kläger von 20.326,95 Euro geführt, wovon rd. 14.500 Euro an ihn und 5.500 Euro an seine Steuerberaterin ausgezahlt worden seien. Ein Verschulden seiner Steuerberaterin für eine Falschangabe sei dem Kläger zuzurechnen. Aktuell betrügen die Steuerschulden 28.291 Euro.

5. Mitteilung des Finanzamts A. vom 10. Oktober 2013 an das Landratsamt:

Die Steuerschulden des Klägers seien von 14.521 Euro zum 30. Dezember 2011 über 18.535 Euro zum 31. Dezember 2012 auf 28.500 Euro zum 10. Oktober 2013 trotz Zahlungen angestiegen. Anträge auf monatliche Ratenzahlungen von 250 Euro bzw. 200 Euro seien abgelehnt worden, weil bei den vom Kläger angebotenen Ratenzahlungen der Tilgungszeitraum voraussichtlich mehr als neun Jahre betrage und bereits monatliche Säumniszuschläge von 221 Euro anfielen, die Raten also zur Rückführung der Steuerschulden nicht ausreichten.

6. Weiter enthalten die Akten eine Mitteilung der Verwaltungsgemeinschaft S. vom 7. März 2013 über Gewerbesteuerrückstände des Klägers von 9.099 Euro, zu der eine Stundungsverfügung vom 12. September 2013 mit einer Ratenzahlung von monatlich 300 Euro ab dem 15. Juli 2017 ergangen ist.

7. Weiter enthalten die Gerichtsakten eine Mitteilung des Finanzamts A. vom 19. November 2013 an das Landratsamt:

Gegenüber der letzten Stellungnahme vom 10. Oktober 2013 hätten sich keine Änderungen ergeben. Der Gesamtrückstand habe sich durch Säumniszuschläge auf insgesamt 28.948,53 Euro erhöht. Eine Zahlungsvereinbarung bestehe nicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Anfechtungsklage erhoben, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 unter Verweis auf die aktuell auf 28.173,71 Euro bezifferten Steuerrückstände des Klägers abgewiesen hat.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass einer der geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Der Kläger hat in seiner Antragsbegründung weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts benannt und auch keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen, mit denen ein solcher Rechtssatz oder eine solche Tatsachenfeststellung in Frage gestellt werden könnte. Auch der übrige Vortrag des Klägers lässt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht hervortreten.

Sowohl der Widerruf der Maklererlaubnis des Klägers nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GewO als auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 GewO begegnen keinen durchgreifenden Bedenken. Wegen der Einzelheiten wird auf den in gleicher Sache ergangenen Beschluss über Prozesskostenhilfe verwiesen (BayVGH, B. v. 2.6.2014 - 22 C 14.738 - Rn. 14-30) und ergänzend zum Zulassungsvorbringen des Klägers ausgeführt:

a) Entgegen der Auffassung des Klägers haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht zu Recht für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Klägers nicht berücksichtigt, dass er möglicherweise durch das Verschulden seiner damaligen Steuerberaterin eine unberechtigte Steuererstattung erhalten hat und sich nach Klärung der Sach- und Rechtslage einer umso höheren Steuerforderung ausgesetzt sah. Zum Einen hat die Gewerbebehörde ihre Unzuverlässigkeitsprognose nicht allein auf die Steuerrückstände gestützt, zu deren Entstehung auch seine frühere Steuerberaterin beigetragen haben mag, sondern ebenso tragend auf die Nichtzahlung derjenigen aufgelaufenen Steuerschulden abgestellt, für welche der Kläger allein verantwortlich ist. Eine Mitverursachung der wirtschaftlichen Misere des Klägers durch Fehler seiner Steuerberaterin ist schon deswegen im vorliegenden Fall gewerberechtlich nicht ausschlaggebend. Abgesehen davon sind hohe Steuerrückstände, deren Tilgung unabsehbar ist, auch dann ein Beleg für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden, wenn er ohne eigenes Verschulden in eine solche Lage geraten ist. Denn es ist grundsätzlich unerheblich, ob den Gewerbetreibenden ein Verschulden an seiner Situation trifft und welche Ursachen zu einer Überschuldung oder wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803; BayVGH, U. v. 27.01.2014 - 22 BV 13.260 - Rn. 15 jew. m. w. N.). Im Interesse eines ordnungsgemäßen und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf deren Ursachen seinen Gewerbebetrieb aufgibt. Dieser Grund entfällt nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig ist und trotz seiner Schulden nach einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeitet (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.). Ein solches Konzept fehlt hier jedoch.

b) Wie ausgeführt, genügen die - erfolglosen - Bemühungen des Klägers um eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Finanzamt nicht für die Annahme einer positiven Prognose, weil ihnen kein durchdachtes und Erfolg versprechendes Sanierungskonzept zugrunde liegt (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.). Auch ein ernsthaftes Bemühen um eine Schuldentilgung und eine Abtretung von Forderungen gegen Dritte reichen nicht aus, um Zuverlässigkeitsbedenken auszuräumen, die in anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit wurzeln, wenn - wie hier - diese Forderungen erst noch realisiert werden müssen und die Abtretung als Surrogat die Steuerschulden nicht mindern kann.

2. Soweit der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend macht, hat er nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, welche Rechtsfrage vorliegend erstens entscheidungserheblich, zweitens klärungsbedürftig und drittens über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (zum Erfordernis des kumulativen Vorliegens dieser Voraussetzungen vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 35 bis 40).

Die vom Kläger aufgeworfene Frage, inwieweit von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit eines Steuerschuldners wegen Steuerschulden ausgegangen werden kann, wenn diese durch das Verschulden eines Dritten - vorliegend eines Steuerberaters - entstanden sind, ist nicht klärungsbedürftig. An der Verantwortlichkeit eines Gewerbetreibenden für die Tilgung ihm zurechenbarer Steuerschulden ändert ein etwaiges Mitverschulden dritter Personen an deren Entstehung nichts, denn die Annahme der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit setzt nicht notwendig ein Verschulden des Gewerbetreibenden voraus, so dass auf die Nichtzahlung als solche die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit und damit seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Ebenso ist es allein seine Sache, in Zusammenarbeit mit seinen Gläubigern - wie hier dem Finanzamt - ein tragfähiges Sanierungskonzept zu entwickeln und durch pünktliche Steuerzahlung auch umzusetzen, will er die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegen und seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit wiedererlangen (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.).

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für seine Anfechtungsklage gegen einen Bescheid der Beklagten vom 6. August 2013, mit dem sie dem Kläger die Ausübung des Gewerbes „Betrieb einer Detektei und Auskunftei, Bürodienstleistungen, Büroorganisation, Internetdienstleistungen, Branchenbuch“ sowie jegliche anderweitige selbstständige Tätigkeit im Bereich des stehenden Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person ab Eintritt der Bestandskraft des Bescheids wegen unterlassener Steueranmeldungen und -erklärungen sowie hoher Steuerschulden untersagt hat. Den Akten ist hierzu zu entnehmen:

1. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 12. September 2012 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen: 11.739,50 Euro.

Keine freiwilligen Zahlungen seit Beginn der Tätigkeit, Forderungspfändungen erfolglos, seit Betriebsbeginn am 1. März 2011 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht, Besteuerungsgrundlagen geschätzt.

2. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22. Januar 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 und 2012 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 33.781,50 Euro.

Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos, weiterhin keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

3. Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 an die Beklagte:

Rückständige Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen angestiegen auf: 58.042,50 Euro.

Weiterhin keine Zahlungen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht.

Der Kläger hat gegen den Bescheid Klage erhoben und hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Beschluss vom 23. April 2014 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Gewerbeuntersagung gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend haben der Beklagte und das Verwaltungsgericht die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die Missachtung seiner steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten gestützt.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist beim Kläger der Fall, weil er zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 -1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) vom 6. August 2013 nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 Umsatzsteuer der Jahre 2011 bis 2013 einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 58.042,50 Euro schuldete und bis dahin weder fällige Zahlungen geleistet noch fällige Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte. Damit hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes hartnäckig gegen elementare steuerliche Pflichten verstoßen, wie sie von jedem Gewerbetreibenden zu erfüllen sind. Anhaltspunkte für eine durchgreifende Änderung in der Zukunft sind nicht erkennbar. Im Einzelnen:

a) Soweit der Kläger meint, eine Gewerbeuntersagung könne nicht auf lediglich geschätzte Steuerschulden gestützt werden, ist demgegenüber in der Rechtsprechung anerkannt, dass Steuerschulden, die auf Schätzungen beruhen, weil Steuererklärungen und Steueranmeldungen pflichtwidrig nicht rechtzeitig eingereicht wurden, nichts an der Verwertbarkeit im gewerberechtlichen Untersagungsverfahren ändern (vgl. BVerwG, B. v. 29.1.1988 - 1 B 164.87 - GewArch 1988, 162/163; BVerwG, B. v. 22.6.1994 - 1 B 114.94 - GewArch 1995, 111; BayVGH, B. v. 14.2.2012 - 22 ZB 11.2464 - Rn. 23 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803/804). So liegt es hier. Da der Kläger seinen Steuererklärungspflichten nicht nachgekommen ist, konnte das Finanzamt seine Steuerschulden nur schätzen.

b) Soweit der Kläger meint, sein „laxer, wenn auch wenig entschuldbarer Umgang mit der Buchführung“ sei nachträglich noch heilbar, verkennt er, dass für die Zuverlässigkeitsprognose auf den für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 6. August 2013 abzustellen ist, zu dem er nach der Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 31. Juli 2013 keine Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht hatte, also selbst nach seiner Auffassung keine „Heilung“ eingetreten wäre.

c) Sein Einwand, auf eine „einzige Verfehlung“ könne die Gewerbeuntersagung nicht gestützt werden, verkennt zum Einen, dass auch einmalige aber schwere Pflichtverstöße eine Gewerbeuntersagung rechtfertigen können. Zum Anderen handelt es sich hier nicht um eine „einzige Verfehlung“, sondern um eine Vielzahl steuerlicher Pflichtverletzungen über Jahre hinweg.

d) Entgegen der Auffassung des Klägers spielen die Ursachen seiner Pflichtverletzungen in der Vergangenheit für sich genommen gewerberechtlich keine Rolle.

Auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Lage wie den vom Kläger angeführten Neuaufbau seiner beruflichen Existenz nach der Trennung von seiner Ehefrau, einen niedrigen Auftragsstand oder Probleme bei der Bedienung des von ihm verwendeten Computerprogramms sowie die fehlende finanzielle Möglichkeit, einen Steuerberater zu beauftragen, kommt es nicht an. Für eine Gewerbeuntersagung ist belanglos, ob der Gewerbetreibende seine öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht erfüllen konnte oder nicht erfüllen wollte (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/4 m. w. N.; BayVGH, B. v. 27.6.2012 - 22 ZB 12.605 - NVwZ-RR 2012, 803 m. w. N.).

Allein maßgeblich ist die Prognose, ob der Kläger künftig sein Gewerbe ordnungsgemäß führen wird. Für die Annahme einer positiven Prognose bietet der Kläger aber keine Anhaltspunkte.

Für eine positive Prognose ist erforderlich, dass der Gewerbetreibende die Gewähr dafür bietet, sein Gewerbe auch im Hinblick auf öffentlich-rechtliche Erklärungs- und Zahlungspflichten künftig ordnungsgemäß auszuüben. Je länger das zuvor gezeigte Fehlverhalten andauerte, desto mehr müssen sich auch die Tatsachen auf einen längeren Zeitraum erstrecken, sozusagen nachhaltig sein, die die Grundlage für die Annahme eines geläuterten Verhaltens sein können. Ein kurzfristiges Wohlverhalten kann eine über lange Zeit zu Tage getretene Unzuverlässigkeit nicht ohne Weiteres ausräumen, insbesondere wenn dieses Wohlverhalten nicht Teil eines durchdachten und Erfolg versprechenden Sanierungskonzepts oder Ergebnis eines inneren Reifeprozesses des Gewerbetreibenden ist (vgl. dazu BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 14 f. m. w. N.).

So ist es hier. Die bloße wiederholt verwendete Ankündigung, die steuerlichen Verhältnisse zu ordnen, reicht nicht aus, wenn die bisherigen Bekundungen nur leere Versprechungen geblieben sind (vgl. Zusagen des Klägers in seinen Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11 a. E., vom 20.2.2013, Bl. 29/30 Mitte und 32, vom 8.4.2013, Bl. 34, vom 27.5.2013, Bl. 35). Im Ergebnis hat der Kläger seit Aufnahme seines Gewerbes drei Jahre lang weder Umsatzsteuer vorangemeldet noch gezahlt, so dass von einem verfestigten Fehlverhalten auszugehen ist. Da der Kläger die längst fälligen Steuererklärungen nicht abgegeben und so auch keine Reduzierung der Steuerschulden erreicht sowie kein tragfähiges Sanierungskonzept entwickelt hat, ist davon auszugehen, dass er die aufgelaufenen Steuerrückstände in absehbarer Zeit auch nicht wird tilgen können.

e) Vorliegend ist die Gewerbeuntersagung nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen extremen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die vom Kläger behaupteten geringen Vermittlungschancen auf dem Arbeitsmarkt rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit der Kläger meint, die Behörde hätte zuvor andere „Strafen“ ergreifen oder ihn „verwarnen“ müssen, ist dem nicht zu folgen. Die Beklagte hat ihm vor Erlass des Bescheids ausdrücklich Gelegenheit gegeben, „sich umgehend mit dem Finanzamt in Verbindung zu setzen und die Rückstände zumindest ratenweise zu begleichen“ (Schreiben vom 18.9.2012, Behördenakte Bl. 5), worauf der Kläger mitteilte, die Beträge nicht zu bezahlen, weil sie „in der Höhe unverhältnismäßig“ seien (Schreiben vom 6.11.2012, Behördenakte Bl. 10/11). Insofern hat die Behörde den Kläger tatsächlich gewarnt, allerdings vergeblich. Die erforderlichen Umsatzsteuererklärungen hat er selbst unter dem Druck der drohenden Gewerbeuntersagung nicht abgegeben (Mitteilung des Finanzamts N.-... vom 22.1.2013, Behördenakte Bl. 23).

f) Verstöße der Gewerbeuntersagung gegen Gemeinschaftsrecht sind nicht ersichtlich.

Der Kläger kann sich als deutscher Staatsbürger gegenüber Behörden seines Heimatstaats nicht auf etwaige grenzüberschreitende Rechte berufen; mangels grenzüberschreitenden Bezugs auch nicht auf die unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung hat keinerlei grenzüberschreitenden Bezug, da der Kläger ein in Deutschland ansässiges Unternehmen betreibt, seine Gewerbetätigkeit auf dem innerstaatlichen Markt im Streit steht und er seine Dienstleistungen hier anbietet. Auch die Charta der Grundrechte der EU (GrCH) ist vorliegend weder anwendbar noch verletzt. Dies ergibt sich aus Art. 51 Abs. 1 GrCh, weil die zugrunde liegende Befugnisnorm des § 35 Abs. 1 GewO nicht zum Recht der Europäischen Union gehört und ihre Durchführung daher nicht den Anwendungsbereich der Grundrechte-Charta eröffnet.

2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung begegnet entgegen der Auffassung des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn der Kläger hat nicht nur an seiner Gewerbeausübung festgehalten, als sich seine Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit abzeichnete, sondern er hat nach seinem eigenen Vorbringen sein Gewerbe sogar aufgenommen, als er bereits „hoch verschuldet“ war, „um nicht dem Staat zur Last zu fallen.“

b) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuerschulden und der lang andauernden Pflichtverletzungen bezüglich fälliger Umsatzsteuervoranmeldungen und -zahlungen ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der hier aufgelaufene Steuerrückstand von 58.042,50 Euro nicht zählt, keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). In Bezug auf die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15).

3. Die Verfahrensrügen des Klägers bezüglich des Prozesskostenhilfeverfahrens greifen nicht durch und ändern zudem nichts an den fehlenden Erfolgsaussichten seiner Klage in der Hauptsache.

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung bestand im Prozesskostenhilfeverfahren nicht (arg. ex § 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Entgegen seiner Rüge wurde dem Kläger rechtliches Gehör gewährt, denn er konnte sich zu den für sein Prozesskostenhilfegesuch entscheidungserheblichen Tatsachen äußern und Rechtsausführungen machen (vgl. Schreiben vom 23.9.2013, VG-Akte Bl. 13 ff.; Verfügung vom 4.4.2014, VG-Akte Bl.40), bevor das Verwaltungsgericht entschieden hat.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen erweiterte Gewerbeuntersagungen gegen die Klägerin zu 1 als Unternehmergesellschaft und den Kläger zu 2 als ihren früheren Geschäftsführer.

Der Kläger zu 2 war bis zum 22. März 2012 Geschäftsführer einer im Werkzeug- und Formenbau tätigen GmbH, gegen welche das Landratsamt E.-... wegen erheblicher Steuer- und Beitragsrückstände ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete und dieses wegen zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH aussetzte. Der Kläger zu 2 meldete deren Gewerbe zum 22. März 2012 ab und zum gleichen Tag am selben Betriebsort die Klägerin zu 1 als Unternehmergesellschaft (UG) ebenfalls im Werkzeug- und Formenbau mit sich als Geschäftsführer neu an.

Am 5. März 2012 leitete das Landratsamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Kläger ein und ermittelte Steuer- und Beitragszahlungsrückstände der Klägerin zu 1. Diese betrugen zum 21. Juni 2013 bei der ... 21.228,29 Euro, beim Finanzamt E. 14.066,08 Euro und bei der ... 1.043,64 Euro. Zudem war ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht E. eingetragen (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89). Daraufhin untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 24. Juni 2013, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2. Juli 2013, der Klägerin zu 1 das ausgeübte und jedes stehende Gewerbe und dem Kläger zu 2 die Ausübung jedes stehenden Gewerbes und jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

Am 28. Juni 2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und Frau L. zur Geschäftsführerin bestellt. Diese Änderung wurde am 2. August 2014 ins Handelsregister eingetragen.

Die von den Klägern erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2013 ab.

Die Kläger haben die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. November 2013 und den Bescheid des Landratsamts E.-... vom 24. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. In die Gewerbeuntersagung sei nicht einbezogen worden, dass diese nicht nur die Kläger sondern auch die bei der Klägerin zu 1 Beschäftigten durch Arbeitsplatzverlust massiv beeinträchtigen würde. Die Rückstände im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beim Finanzamt und bei den Sozialkassen von ca. 36.000 Euro rechtfertigten nicht die Annahme, dass dies auch in Zukunft und für jegliche Art der Gewerbeausübung im gesamten Bundesgebiet der Fall sein werde. Es liege gerade keine ausweglose wirtschaftliche Krise der Klägerin zu 1 vor, denn die Angestellten erhielten regelmäßig Lohn und Gehalt und die Klägerin zu 1 habe eine Vielzahl von Aufträgen zu erfüllen. Zudem sei ihre Neugründung als Unternehmergesellschaft mit dem Insolvenzverwalter der zuvor betriebenen GmbH abgesprochen gewesen, um die Aufträge und die Arbeitsplätze zu erhalten. Auch sei der Kläger zu 2 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin. Die Absicht des Klägers, in Zukunft weder ein eigenes Unternehmen zu gründen oder ein solches als Geschäftsführer leiten zu wollen, sei bei der Abwägung missachtet worden. Die Gewerbeuntersagung sei insgesamt unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren, wonach sich die Zahlungsrückstände der Klägerin auch unter der neuen Geschäftsführung erhöht hätten und die Altschulden nicht getilgt worden seien. Der Kläger zu 2 sei als Geschäftsführer für die Schulden der Klägerin zu 1 verantwortlich gewesen; seine kurzfristige Abberufung stehe der Untersagung nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I. Der Verwaltungsgerichtshof konnte trotz Ausbleibens der Kläger und ihrer Bevollmächtigten in deren Abwesenheit verhandeln, weil sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO) und kein Grund für eine Terminsverlegung bestand.

Eine Terminsverlegung von Amts wegen war nicht geboten, weil kein erheblicher Grund hierfür vorlag (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Zwar hatte die Klägerbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Die Mandatsniederlegung war jedoch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof unwirksam, solange kein anderer Bevollmächtigter seine Mandatierung angezeigt hatte (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dementsprechend hatte die Klägerbevollmächtigte, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof auf telefonische Nachfrage am Verhandlungstag mitteilte (vgl. Aktenvermerk vom 14.8.2014), den Klägern angeboten, sie im Termin vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2014 zu vertreten, sollten sie keinen anderen vertretungsbereiten Bevollmächtigten gefunden und ihr dies spätestens am 13. August 2014 mitgeteilt haben (vgl. § 87 Abs. 2 ZPO); eine solche Mitteilung der Kläger sei ihr jedoch nicht zugegangen. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2014 weder persönlich anwesend noch anwaltlich vertreten waren, ist daher von ihnen zu verantworten und stellt keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO dar.

II. Die Berufung der Kläger ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklagen zu Recht abgewiesen hat, da der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 zu Recht auf deren gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 7a Satz 1 und 3 GewO gestützt werden konnte, verhältnismäßig ist und auch im Übrigen an keinen rechtlichen Mängeln leidet.

1. Die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1 ist gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend hat der Beklagte die Prognose der Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die andauernde Missachtung ihrer steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Kläger zu 2, gestützt, dessen Verhalten sie sich nach § 5a, § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurechnen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Entscheidungsgründe A und B) Bezug genommen und ergänzend zum Berufungsvorbringen ausgeführt:

a) Die Klägerin zu 1 war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) am 2. Juli 2013 Lohn- und Umsatzsteuer zum Stand 21. Juni 2013 von 14.066,08 Euro schuldete, ohne dass eine Zahlungsvereinbarung bestand. Zudem schuldete sie der B... ... 21.228,29 Euro und der ... 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89).

Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts. Denn die wirtschaftlich schlechte Lage der Klägerin zu 1 war die Folge einer längeren Entwicklung. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Leistungsunfähigkeit in absehbarer Zeit allein in Folge des Wechsels der Geschäftsführung beheben lassen würde, bestanden mangels eines Sanierungskonzepts nicht.

b) Ohne dass es noch darauf ankommt, belegt auch der Anstieg der Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1 nach Bescheidserlass und auch nach dem Wechsel in der Geschäftsführung die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Prognose.

Zum 16./17. September 2013 betrugen ihre Rückstände beim Finanzamt 14,351,81 Euro, bei der B. ... trotz Teilpfändungen 28.492,19 Euro und bei der ... 2.024,62 Euro (Aktenvermerk vom 16./17.9.2013, Behördenakte Bl. 147). Zum 14. November 2013 betrugen sie beim Finanzamt gar 25.475,54 Euro, bei der B. ... 27.986,69 Euro und bei der ... 1.018,44 Euro (Aktenvermerk vom 14.11.2013, VG-Akte Bl. 52). Zum 23. Juni 2014 betrugen ihre Rückstände beim Finanzamt 27.178,27 Euro (darunter 7.500 Euro Lohnsteuer), bei der B. ... noch 15.926,73 Euro und bei der ... 2.094,76 Euro, wobei mangels Beitragsnachweisen Schätzungen der Beiträge für März bis Mai 2014 erfolgten (Aktenvermerk vom 23.6.2014, VGH-Akte Bl. 73).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die von der Klägerin zu 1 behaupteten Gefahren eines Arbeitsplatzverlustes ihrer Beschäftigten rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit die Klägerin zu 1 meint, das Interesse ihrer Beschäftigten am Erhalt ihrer Arbeitsplätze sei nicht mit dem angemessenen Gewicht in der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung berücksichtigt worden, ihnen drohe mit dem Arbeitsplatzverlust auch der Verlust ihres ihnen von der Klägerin bisher regelmäßig gezahlten Gehalts, ist dem nicht zu folgen. Zum Einen sind die Belange Drittbetroffener wie der Beschäftigten für die im bipolaren Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/232 m. w. N.). Zum Anderen entspricht es nicht der Fürsorge für ihre Beschäftigten, diesen zwar den Netto-Lohn auszuzahlen, aber die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Erfüllung der Lohnsteuerpflicht der Arbeitnehmer und ihrer sozialen Absicherung dienen, schuldig zu bleiben. Die Veruntreuung hierfür nach § 39b EStG bestimmter Mittel kann strafbar sein (vgl. § 266a StGB). Auf diese Weise hat sich die Klägerin zu 1 außerdem einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihr konkurrierenden Betrieben verschafft, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten.

d) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuer- und Beitragsschulden und der lang andauernden gewerbeübergreifenden Pflichtverletzungen der Klägerin zu 1 ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn die Klägerin zu 1 hat an ihrer Gewerbeausübung festgehalten, als sich ihre Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit wenige Monate nach Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs abzeichnete. Dass sie ihr Gewerbe sogar noch nach Bescheidserlass fortgesetzt hat, obwohl auch der Wechsel in ihrer Geschäftsführung nicht die erhoffte Wende gebracht hatte, bestätigt im Nachhinein die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Prognose.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der aufgelaufene Steuerrückstand von 14.066,08 Euro im Zeitpunkt des Bescheidserlasses angesichts der Liquiditätsprobleme der Klägerin zu 1 nicht zählt, sowie von Beitragsrückständen bei der B. ... von 21.228,29 Euro und bei der ... von 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89), keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Für die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15). Daran ist auch vorliegend festzuhalten, denn eine Gewerbetätigkeit, die nur unter laufenden Pflichtverletzungen gegenüber Finanzamt und Sozialkassen stattfindet, genießt mit Blick auf die von ihr geschädigten Gemeinwohlgüter der finanziellen Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen und der sozialen Sicherung der Beschäftigten einerseits sowie der Fairness des Wettbewerbs andererseits nur einen geminderten Schutz durch die Berufsfreiheit, so dass das öffentliche Interesse an der Untersagung hier die privaten Belange des Gewerbetreibenden weit überwiegt.

2. Ebenso ist die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger zu 2 als früherem Geschäftsführer der Klägerin zu 1 gerechtfertigt, weil die aktenkundigen Tatsachen auch bei ihm die Annahme rechtfertigen, dass er die für eine gewerbliche Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend hat der Beklagte die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers zu 2 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 7a Satz 1 und Satz 3 GewO auf die andauernde Missachtung der steuerlichen und sozialrechtlichen Zahlungspflichten der Klägerin zu 1 gestützt, für deren Erfüllung er nach § 5a, § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verantwortlich war.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ebenfalls auf die zutreffende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Entscheidungsgründe C I, III V und D) Bezug genommen und ergänzend zum Berufungsvorbringen ausgeführt: Auch beim Kläger zu 2 ist die erweiterte Gewerbeuntersagung ebenfalls unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung zulässig, weil er an der Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1 festgehalten hat, als sich auch deren Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit bereits wenige Monate nach Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs abzeichneten. Dass die Gründung der Klägerin zu 1 mit dem Insolvenzverwalter der GmbH abgestimmt war, ändert nichts an der gesellschafts- und gewerberechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers zu 2 für die anschließende Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1. Die bloße Absichtsbekundung, nicht anderweitig tätig zu werden, reicht angesichts der bisherigen leitenden Tätigkeit des Klägers zu 2 in zwei verschiedenen Firmen nicht für die Annahme, dass seine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge ausscheidet.

Ebenso ist in seinem Fall auch die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter gerechtfertigt, da er bei jetzt zwei Unternehmen gezeigt hat, dass er den Aufgaben des Geschäftsführers persönlich und fachlich nicht gewachsen ist.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung verletzt den Kläger zu 1 nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit, weil sie im vorliegenden Fall zum Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen durch pünktliche Entrichtung von Steuer- und Beitragszahlungen sowie zum Schutz der Wirtschaft vor unlauteren Wettbewerbsverzerrungen durch dauerhafte Nichtentrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechtfertigt ist.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.