Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Dez. 2017 - M 16 K 16.1781

bei uns veröffentlicht am19.12.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat über den klagegegenständlichen Antrag der Klägerin auf Bestellung zur Leitenden Notärztin vom … Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

III. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine nicht erfolgte Bestellung zur Leitenden Notärztin und möchte erreichen, dass der Beklagte erneut über ihren Antrag entscheidet.

Mit Schreiben vom … Mai 2011 bewarb sich der Beigeladene zu 5) als leitender Notarzt bei der Beklagten. Er sei langjährig als Notarzt an den Standorten … und … tätig und habe den Landkreis in den vergangenen Jahren sehr gut kennengelernt.

Mit Schreiben vom … Februar 2015 bewarb sich die Klägerin für die nächste freiwerdende Stelle als Leitende Notärztin bei dem Beklagten für den Bereich des Landkreises … Sie wies darauf hin, dass es sich bei der Tätigkeit des Leitenden Notarztes um die Ausübung eines öffentlichen Amts handle.

Mit E-Mail vom 26. Juni 2015 schrieb ein Mitglied der Gruppe der Leitenden Notärzte …, der Beigeladene zu 8), an den Beklagten, dass es sehr begrüßt werden würde, wenn bei nächster Gelegenheit der Beigeladene zu 5) ebenfalls als Leitender Notarzt bestellt werde.

Mit Schreiben vom 26. Juni 2015 bewarb sich der Beigeladene zu 5) erneut als leitender Notarzt. Dieses Schreiben trägt einen handschriftlichen Vermerk, der vom 7. Dezember 2015 datiert. Der Beigeladene könne nach Rücksprache mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst ab dem 1. Januar 2016 bestellt werden.

Der Beklagte schrieb Leitende Notärzte im Rettungsdienstbereich … mit Schreiben vom 7. Oktober 2015 an. Es wurde mitgeteilt, dass der fünfjährige Bestellungszeitraum für Leitende Notärzte ablaufe und eine neue Bestellung für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2016 notwendig sei. Pro Mitgliedslandkreis könnten höchstens acht Leitende Notärzte bestellt werden. Sollten sich mehr geeignete Bewerber finden, werde voraussichtlich die nächste Verbandsversammlung über die Art und Weise der Bestellung zum Leitenden Notarzt entscheiden. Es wurde bis zum 30. Oktober 2015 um Mitteilung gebeten, ob an einer weiteren Bestellung zum Leitenden Notarzt Interesse bestehe.

Am … Oktober 2015 ging ein Schreiben der Klägerin bei der Beklagten ein, das mit „Antrag auf Bestellung zu Leitenden Notärztin“ überschrieben ist und sich auf die Bewerbung der Klägerin vom … Februar 2015 bezieht.

In einem Protokoll über einen Jour Fixe am 21. November 2015 des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst in Bayern ZRF … ist unter dem Punkt Bestellung Leitender Notärzte vermerkt, dass im Landkreis … alle bisher Bestellten - mit Ausnahme eines Arztes, der kein Notarzt mehr wäre - weiter zu bestellen seien. Hinsichtlich der zwei Bewerber (der Beigeladene zu 5) und die Klägerin) für die frei gewordene Position eines Leitenden Notarztes sei der Beigeladene zu 5) auszuwählen, da dieser objektiv besser geeignet sei, dies ergebe sich aus seiner leitenden Tätigkeit und den positiven Erfahrungen bei größeren Einsätzen. Die Klägerin solle auf die Bewerberliste gesetzt werden.

Der Beklagte übersandte der kassenärztlichen Vereinigung Bayerns mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 eine Liste der Bewerber für die Tätigkeit als Leitender Notarzt und bat um Mitteilung, ob Einverständnis mit der Bestellung der nachfolgend aufgeführten Personen bestünde. Unter den aufgeführten Personen fand sich auch die Klägerin, in der beigefügten Tabelle stand ihr Name in der neunten Zeile.

Mit E-Mail vom 7. Dezember 2015 teilte eine Mitarbeiterin des Landratsamts … unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 3. Dezember 2015 an die kassenärztlichen Vereinigung Bayerns dem Beklagten mit, dass Bedenken bestünden, ob die Klägerin als Leitende Notärztin geeignet sei. Nachdem pro Landkreis maximal acht Leitende Notärzte bestellt werden sollten, würde es der Landkreis … begrüßen, wenn lediglich die ersten acht Personen auf der Liste bestellt werden würden.

Mit Bescheid vom 8. Januar 2016 wurde der Klägerin mitgeteilt, dass ihre Bewerbung für eine Bestellung zur Leitenden Notärztin nicht berücksichtigt werden könne. Gemäß Art. 94 Abs. 2 der bayerischen Verfassung richteten sich die Grundsätze für eine Bestellung in ein öffentliches Amt nach Eignung, Leistung und Befähigung. Die Bewerbung der Klägerin habe als nachrangig beurteilt werden müssen. Eine Rechtsmittelbelehrungwar nicht beigefügt.

Am … April 2016 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 8. Januar 2016. Die Tätigkeit eines Leitenden Notarztes stelle ein öffentliches Amt dar. Eine Ausschreibung oder wenigstens eine Auflistung von Anforderungen an Leitende Notärzte des Beklagten existiere offenbar nicht. Im angegriffenen Bescheid finde sich kein Hinweis darauf, welche Tatsachen oder Kriterien der Beklagte in seine Entscheidung eingestellt habe. Öffentliche Ämter seien analog zu beamtenrechtlichen Personalmaßnahmen auszuschreiben, was seitens des Beklagten pflichtwidrig unterlassen worden sei. Der Beigeladene zu 5) sei der Trauzeuge des Beigeladenen zu 8). Vieles spreche dafür, dass im Rahmen des Bestellungsverfahrens regelrechter Druck auf den Beklagten dahingehend ausgeübt worden sei, dem Antrag der Klägerin nicht zu entsprechen. Die Interessen der Klägerin seien nicht nur gegen den Beigeladenen zu 5) abzuwägen, sondern gegen alle zum 1. Januar 2016 neu bestellten Bewerber. Die vorgenommene Teilung des Vergabeverfahrens sei erkennbar rechtsfehlerhaft. Es sei rechtswidrig, die Amtszeit bewährter Leitender Notärzte zu verlängern und nur vakant gewordene Stellen freihändig zu vergeben. Die Klägerin sei approbierte Ärztin und Fachärztin für … und … und seit dem Jahr 2015 Funktionsoberärztin. Sie sei seit nunmehr 21 Jahren im Rettungsdienst tätig, seit dem Jahr 2002 als Notärztin. Ferner sei sie in die Rettungsdienststrukturen ihres Dienstbereichs besser als jeder andere Mitbewerber involviert, da sie einige Jahre lang stellvertretende Kreisbereitschaftsleiterin des Bayerischen Roten Kreuzes … gewesen sei. Die Klägerin habe einen Lehrauftrag bei der Bayerischen Landesärztekammer im Rahmen der Ausbildung künftiger Leitender Notärzte. Durch ihre Mitgliedschaft in der … … … Group der NATO und OSZE sei sie mit den aktuellen Entwicklungen des internationalen Terrorismus bestens vertraut und verfüge über aktuellstes Wissen. Ergänzt werde dieses Profil der Klägerin durch ihre Fachexpertise als … und … Diese Fachgebiete nähmen in den letzten Jahren zunehmend Gewichtung bei der Bewältigung von Großschadenslagen ein, folglich jenen Einsatzlagen, für welche der Leitende Notarzt als öffentlicher Amtsträger im Einzelfall gerade vorgesehen sei. All diese vorgenannten Aspekte verdeutlichten, dass die Klägerin weit mehr als ihre Konkurrenten die grundsätzliche Anforderung für eine Bestellung zum Leitenden Notarzt erfülle. In Anbetracht der zunehmenden Bedeutung psychosozialer Betreuung bei einem Massenanfall an Verletzten und Kranken sei die Klägerin für eine Tätigkeit als Leitende Notärztin in Stadt und Landkreis … geradezu prädestiniert.

Die Bevollmächtigen der Klägerin beantragten zuletzt,

I. Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2016 wird aufgehoben.

II. Der Beklagte hat über den klagegegenständlichen Antrag der Klägerin auf Bestellung zur Leitenden Notärztin vom … Februar 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Für die ab dem 1. Januar 2016 auszusprechenden Bestellungen sei in einem ersten Schritt geprüft worden, welche bisher bestellten Leitenden Notärzte bereit wären, ihre Tätigkeit weiterhin auszuüben. Die Beigeladenen zu 1), 2), 3), 4), 6), 7) und 8) seien bereit gewesen, auch künftig ihre Tätigkeit auszuführen. Da sich alle bisher bestellten Leitenden Notärzte in ihrer Funktion bewährt hätten und somit neben den formalen Voraussetzungen auch über die entsprechende Einsatzerfahrung im Dienstbereich verfügten, hätten diese ohne weiteres für eine weitere Periode von fünf Jahren bestellt werden können. Da Herr Dr. L. ab dem 1. Januar 2016 nicht mehr für die Funktion des Leitenden Notarztes zur Verfügung gestanden habe, sollte die achte Stelle neu besetzt werden. Zu diesem Zeitpunkt hätten dem Beklagten zwei Interessenbekundungen von geeigneten Notärzten, dem Beigeladenen zu 5) und der Klägerin vorgelegen, daher hätte auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden können. Der Beigeladene zu 5) sei nach erfolgter Interessenabwägung besser für die Tätigkeit als Leitender Notarzt geeignet. Wesentliches Kriterium für die Tätigkeit als Leitender Notarzt sei die Fähigkeit, medizinische Weisungen zu erteilen. Bei Großschadensereignissen müsse der Leitende Notarzt die Schweregrade der Verletzungen von Personen beurteilen und zur strukturierten Versorgung der Patienten allen an der Einsatzstelle tätigen Ärzten innerhalb kürzester Zeit entsprechende Weisungen zur Versorgung dieser Verletzten geben. Bei dieser Betrachtungsweise sei der Beigeladene zu 5) aufgrund seiner Tätigkeit als Chefarzt als der geeignetere Interessent erschienen, da die Fähigkeit medizinische Weisungen erteilen zu können, bereits wesentliches Merkmal seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Chefarzt sei. Bei der Tätigkeit des Leitenden Notarztes handle es sich um ein öffentliches Amt, das ehrenamtlich ausgeübt werde. Insofern könnten beamtenrechtliche Maßstäbe zumindest dem Umfang nach nur bedingt angewendet werden. Ein ausführliches Bewerbungsverfahren werde weder der Sache gerecht, noch wäre dies verhältnismäßig. Bewertungskriterien seien im Lauf des Bestellungsverfahrens festgelegt und auch aktenkundig gemacht worden. In einem vom Beklagten nachträglich zu den Akten gegebenen Protokoll eines Treffens der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern des ZRF … findet sich folgende wörtlich wiedergegeben Passage: „LNA. Bei fast Allen läuft zum 31.12.2015 Bestellung aus. -> Anschreiben aller noch bestellten LNA (ob noch weiter machen wollen). Dann Ernennungsverfahren nach ZRF weit einheitlichen Kriterien. Vorschlag Kriterien: Formale Anforderungen, Einsatzerfahrung (auch Notarzteinsätze mit LNA Übernahme vor dem Eintreffen, Einsatzprotokoll), Intensivmedizinische Erfahrung, Facharzt, Tag / Nachtverfügbarkeit“. Weiter ist in dem Protokoll des Jour Fixe vermerkt, dass im Landkreis … alle Stellen für Leitende Notärzte besetzt seien. Es werde eine Stelle frei. Dafür sei der Beigeladene zu 5) eingeplant, aber auch die Klägerin habe einen Antrag gestellt.

Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Sitzungsniederschrift und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klage wurde fristgerecht erhoben. Der streitgegenständliche Bescheid, der vom 8. Januar 2016 datiert, enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Deshalb betrug die Klagefrist ein Jahr, §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 58 Abs. 2 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Erhebung der Klage am … April 2016 ist fristgerecht erfolgt.

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Rechtsanspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Bestellung zur Leitenden Notärztin vom … Februar 2015, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 2 VwGO.

Das durchgeführte Verfahren zur Besetzung der Stellen der Leitenden Notärzte muss den Erfordernissen der Rechtsprechung an die Besetzung von Beamtenstellen genügen, die sich aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und Art. 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung ergeben. Dies ist nicht der Fall.

Nach der Rechtsprechung handelt es sich bei dem Leitenden Notarzt in Bayern um ein öffentliches Amt (vgl. BGH, U.v. 9.1.2003 - III ZR 217/01 - juris Rn. 5). Davon geht auch der Beklagte aus, er ordnet die Tätigkeit des Leitenden Notarztes ebenfalls als Ehrenamt ein. Bestätigt wird diese Einschätzung zumindest indirekt auch durch § 33a Abs. 1 und Abs. 2 Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG).

Die Beteiligten gehen ferner übereinstimmend davon aus, dass der Maßstab des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz (GG) und des Art. 94 Abs. 2 der Bayerischen Verfassung für die Besetzung der Stellen des Leitenden Notarztes anzuwenden sei. Insbesondere im Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2016 und in der Klageerwiderung vom 15. Juni 2016 verdeutlicht dies der Beklagte selbst nochmals.

Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG ergibt sich die Pflicht des Dienstherrn, also des Beklagten, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen und so die Auswahlentscheidung transparent zu machen (VG Würzburg, B.v. 2.8.2010 - W 1 S 10.559 - juris Rn. 26). Nur in Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen kann der unterlegene Bewerber entscheiden, ob er eine Auswahlentscheidung hinnehmen oder gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen will. Ferner gibt erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Maßgeblich ist dabei der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also die Entscheidung über die Stellenbesetzung durch den zuständigen Amtsträger. Es müssen die maßgeblichen Auswahlerwägungen vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens schriftlich niedergelegt werden (BayVGH, B.v. 28.4.2016 - 3 CE 16.583 - juris Rn. 26).

Der Beklagte stellte zuletzt - abweichend vom Ablehnungsbescheid vom 8. Januar 2016 und der Klageerwiderung vom 15. Juni 2016 - ohne nähere Begründung und ohne Verweis auf Rechtsprechung oder Literatur darauf ab, dass der soeben aufgezeigte verfassungsrechtliche strenge Maßstab für die Besetzung der Stellen des Leitenden Notarztes nicht anzuwenden ist, weil es sich um ein Ehrenamt handle. Dieser Rechtsauffassung kann nicht gefolgt werden. Die einschlägigen rechtlichen Grundlagen, das Bayerisches Rettungsdienstgesetz und die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, sehen an keiner Stelle eine freihändige Vergabe der Stellen des Leitenden Notarztes vor. Vielmehr sieht § 15 Abs. 2 AVBayRDG selbst zwingende Auswahlkriterien vor und fordert zudem vom Beklagten die Ausübung von Ermessen bei der Besetzung der Stellen der Leitenden Notärzte. Damit die Auswahlentscheidung der Leitenden Notärzte nicht an einem Ermessenfehler leidet, muss bei Beurteilung der Frage, welche Anforderungen die Stelle eines Leitenden Notarztes an die Eignung, Befähigung und Leistung eines Bewerbers stellt, denklogisch zwingend auf den beamtenrechtlichen Grundsatz der Verschriftlichung der Auswahlentscheidung zurückgegriffen werden. Andere Maßstäbe wären ermessensfehlerhaft, zumal es sich um ein öffentliches (Ehren-)Amt handelt. Im Anschluss daran folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V. mit Art. 19 Abs. 4 GG die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten des Auswahlverfahrens und nicht erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren niederzulegen. Nur durch die schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen in den Akten wird zum einen der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen den Anspruch auf faire und chancengleiche Behandlung seiner Bewerbung bestehen. Zum anderen eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen und etwaige Fehler bei der Ermessensausübung über die Vergabe der Stellen der Leitenden Notärzte zu überprüfen.

Die Behördenakte lässt jegliche Auswahlerwägung des Beklagten zur Besetzung der Stellen der Leitenden Notärzte vor Erlass des streitgegenständlichen Ablehnungsbescheids vermissen. Deshalb ist das Besetzungsverfahren offensichtlich rechtswidrig. Das Protokoll des Jour Fixe der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst in Bayern des ZRF …, das vom Beklagten noch zur Akte gegeben wurde, enthält ebenfalls keine verschriftliche Auswahlentscheidung, sondern lediglich Vorschläge für Auswahlkriterien. Zudem muss der Beklagte die maßgeblichen Auswahlkriterien und die Auswahlentscheidung selbst verschriftlichen. Ein Protokoll eines Jour Fixes der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst reicht hierfür nicht. Wie sich zumindest aus dem Umkehrschluss Art. 15 Abs. 4 AVBayRDG und auch aus dem streitgegenständlichen Bescheid ergibt, ist der Beklagte für die Bestellung von Leitenden Notärzten selbst zuständig und nicht der Ärztliche Leiter Rettungsdienst.

Aus den vorgelegten Protokollen der Treffen der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst geht ferner hervor, dass im Rettungsdienstbereich des Beklagten offenbar allgemein davon ausgegangen wird, dass im Landkreis … zum 1. Januar 2016 freigewordene Stellen für Leitende Notärzte zunächst nur nach dem Kriterium „bekannt und bewährt“ zu besetzen sind. Lediglich eine freie Stelle ist dann nach diesen Protokollen noch zu vergeben und zwar entweder an den Beigeladenen zu 5) oder die Klägerin. Im Anschluss daran nimmt der Beklagte in seiner Klageerwiderung mit Verweis auf die Aufgaben eines Leitenden Notarztes vor allem einen Vergleich zwischen dem Beigeladenen zu 5) und der Klägerin vor. Auch dieses Vorgehen ist rechtsfehlerhaft. Für die Stellen der Leitenden Notärzte, die zum 1. Januar 2016 frei wurden, gab es mehrere Bewerber. Im entsprechenden Stellenbesetzungsverfahren hätten alle Bewerber miteinander verglichen werden müssen. Es reicht keinesfalls aus, nur auf die Kriterien „bekannt und bewährt“ sowie eine „entsprechende Einsatzerfahrung“ abzustellen. Solche Kriterien dürfen zwar ergänzend neben weiteren Kriterien herangezogen werden, wobei es aber eines Vergleichs aller Bewerber gegeneinander bedarf. Andernfalls wäre es neuen Bewerbern um die Stelle eines Leitenden Notarztes praktisch unmöglich zum Zuge zu kommen, da das Kriterium „bekannt und bewährt“ von diesen neuen Bewerbern nicht erfüllt werden kann. Zudem ist es beispielsweise denkbar, dass einer der „bekannten und bewährten“ Bewerber möglicherweise aus beruflichen Gründen für eine Rettungsdienstalarmierung nicht mehr erreichbar ist und deshalb ein anderer Bewerber zu bevorzugen ist.

Weiterhin ist wegen der Natur des öffentlichen Amtes des Leitenden Notarztes - wie bei allen anderen vergleichbaren Stellenbesetzungen - bereits der Anschein der Bevorteilung einzelner Bewerber zu vermeiden.

Es war nicht notwendig, dass die Klägerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Besetzung der Stellen des Leitenden Notarztes vorgeht. Dies ergibt sich aus Art. 15 Abs. 4 AVBayRDG, wonach ein Widerruf einer Bestellung zum Leitenden Notarzt aus wichtigem Grund jederzeit möglich ist. Der wichtige Grund ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, ein fehlerhaftes Auswahlverfahren ist ein wichtiger Grund für einen Widerruf, da die verfassungsrechtlichen Grundsätze zur Besetzung von Beamtenstellen dann nicht eingehalten worden sind.

Soweit bemängelt wird, dass im Landkreis … statt der üblichen sechs vorliegend acht Leitende Notärzte bestellt wurden, ist dies nicht problematisch. Die erhöhte Anzahl an Stellen kommt der Klägerin sogar zu Gute, da es dann mehr Leitende Notärzte gibt und ihre Bewerbung möglicherweise eher zum Zug kommt.

Anders als die Klägerin meint, müssen die Stellen für Leitende Notärzte nicht ausgeschrieben werden, eine allgemeine beamtenrechtliche Pflicht besteht insofern nicht, vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz. Ein besonderes dienstliches Interesse an einer Ausschreibung der Stellen für Leitenden Notärzte ist nicht zu erkennen. Spezialgesetzlich ist im Bayerischen Rettungsdienstgesetz und in der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes keine von diesem Grundsatz abweichende Regelung zu finden. Zudem ist eine Bewerbung als Leitender Notarzt jederzeit möglich, so dass es keiner Ausschreibung bedarf. Berücksichtigt werden muss und kann diese Bewerbung dann, sobald eine Stelle für einen Leitenden Notarzt frei wird - sei es durch Aufgabe der Ehrenamts oder durch Ablauf des Bestellungszeitraums.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Jan. 2003 - III ZR 217/01

bei uns veröffentlicht am 09.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 217/01 Verkündet am: 9. Januar 2003 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 839 Fc; SGB

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 217/01
Verkündet am:
9. Januar 2003
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
BayRDG Art. 2 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 1 Satz 1 F: 8. Januar 1998
Ist - wie in Bayern - die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl
im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen, so sind
auch Behandlungsfehler des "Notarztes im Rettungsdiensteinsatz" nach Amtshaftungsgrundsätzen
zu beurteilen. Die Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
stehen dem nicht (mehr) entgegen, da nach § 75 Abs. 1 Satz 2
SGB V in der Fassung des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juni 1997
(BGBl. I S. 1520) die Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung in Fällen
des Notdienstes nur (noch) die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien
Zeiten (Notfalldienst), nicht (mehr) die notärztliche Versorgung im Rahmen
des Rettungsdienstes (Notarztdienst) umfaßt. Dies ist auch dann nicht anders
zu beurteilen, wenn der Landesgesetzgeber - wie in Bayern - von der durch
§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit, die notärztliche Versorgung
im Rahmen des Rettungsdienstes (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen
Versorgung zu machen, Gebrauch gemacht hat.
BGH, Urteil vom 9. Januar 2003 - III ZR 217/01 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 9. Januar 2003 durch die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers und seines Streithelfers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. April 2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges werden dem Kläger auferlegt mit Ausnahme der durch den Streithelfer verursachten Kosten , die dieser selbst zu tragen hat.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Am 7. November 1998 verspürte der Kläger Schmerzen im Brustbereich. Seine Mutter verständigte hiervon über die Notfallrufnummer die Rettungsdienstleitstelle in R. Gegen 15.00 Uhr traf die zum Notarztdienst eingeteilte Beklagte mit einem Rettungswagen beim Kläger ein. Sie führte bis 16.20 Uhr eine Notfallbehandlung durch. Anschließend ließ sie den Kläger in ein Krankenhaus verbringen.
Der Kläger, der eine schwere Hirnschädigung erlitten hat und im Wachkoma liegt, behauptet, die Schädigung seiner Gesundheit sei auf Behandlungsfehler der Beklagten bei dem Notarzteinsatz vom 7. November 1998 zurückzuführen. Er nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und materiellem Schadensersatz in Anspruch.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgen der Kläger und sein Streithelfer, der Rettungszweckverband Regensburg, das Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision des Klägers und seines Streithelfers hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß nach der in Bayern geltenden Rechtslage ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) zu beurteilen sind, sich mithin Schadensersatzansprüche des Verletzten nicht gegen den behandelnden Arzt persönlich richten.

I.


Der Rettungsdienst ist in Bayern öffentlich-rechtlich organisiert mit der Folge, daß die Wahrnehmung der rettungsdienstlichen Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall der hoheitlichen Betätigung zuzurechnen ist. Die Teilnahme bei einem rettungsdienstlichen Einsatz stellt sich mithin als Ausübung
eines öffentlichen Amtes im Sinne des Art. 34 Satz 1 GG dar. Das hat der Senat bereits für das Bayerische Gesetz über den Rettungsdienst vom 11. Januar 1974 (GVBl. S. 1) ausgesprochen (BGHZ 120, 184, 187 ff). Für das auf den Streitfall anwendbare Bayerische Rettungsdienstgesetz (BayRDG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 1998 (GVBl. S. 9), in der die sich aus dem Gesetz vom 9. Dezember 1997 (GVBl. S. 779) mit Wirkung vom 1. Januar 1998 ergebenden Änderungen aufgenommen sind, hat dies erst recht zu gelten.
1. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRDG haben die Landkreise und die kreisfreien Gemeinden die als Angelegenheit des übertragenen Wirkungskreises wahrzunehmende Aufgabe, Notfallrettung und Krankentransport flächendeckend sicherzustellen. Nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG sind der Krankentransport mit Hubschraubern und die Notfallrettung - deren Gegenstand nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG die medizinische Versorgung des Notfallpatienten am Notfallort sowie die Beförderung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung ist - ausschließlich öffentliche Aufgabe. Die Rettungsdienstbereiche und der Standort ihrer Rettungsleitstellen werden nach Art. 18 Abs. 2 BayRDG durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums des Innern festgesetzt. Die zu einem Rettungsdienstbereich gehörenden Landkreise und kreisfreien Gemeinden bilden nach Art. 18 Abs. 3 Satz 1 BayRDG einen Rettungszweckverband. Dieser überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes (privaten ) Hilfsorganisationen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind; andernfalls führt der Rettungszweckverband den Rettungsdienst selbst, durch seine Verbandsmitglieder oder Dritte, durch (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayRDG). Nach Art. 19 Abs. 3 Satz 1 und 2 BayRDG wird das Rechtsverhältnis zwischen dem Rettungszweckverband und den Hilfsorganisationen oder son-
stigen Dritten durch öffentlich-rechtlichen Vertrag geregelt, der insbesondere Bestimmungen über die Einrichtungen des Rettungsdienstes - zu denen insbesondere eine Rettungsleitstelle und Rettungswachen gehören (vgl. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - und ihre Ausstattung zu enthalten hat. Die den Durchführenden des Rettungsdienstes entstehenden Anschaffungskosten werden vom Staat erstattet (Art. 23 BayRDG).
2. Diesem Normengefüge ist insgesamt zu entnehmen, daß (unter Ausnahme des Krankentransports mit Kraftfahrzeugen) die Aufgabe des Rettungsdienstes - die vor allem eine öffentliche Aufgabe der Daseins- und Gesundheitsvorsorge darstellt, aber auch der Gefahrenabwehr dient (vgl. die Amtliche Begründung zum Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997, LT-Drucks. 13/8388 S. 13 unter 2.1) - in Bayern nicht mit privatrechtlichen Mitteln, sondern schlicht hoheitlich in öffentlich-rechtlichen Formen erfüllt wird. Die von der Revision gegen diesen bereits von den Instanzgerichten eingenommenen Rechtsstandpunkt erhobenen Bedenken greifen nicht durch.

a) Die Meinung der Revision, im allgemeinen sei nur die Bereitstellung der zur generellen Gewährleistung der Notfallrettung erforderlichen Infrastruktur (Sicherstellungsauftrag nach Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) als hoheitliche Betätigung anzusehen, während die Durchführung des Rettungsdienstes nur in den Ausnahmefällen, in denen die Notfallrettung durch den Rettungszweckverband oder eines seiner Mitglieder vorgenommen wird (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG), die Ausübung eines öffentlichen Amtes darstelle, ist unvereinbar mit Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG. In dieser durch das Änderungsgesetz vom 9. Dezember 1997 in das Rettungsdienstgesetz eingefügten Bestimmung ist, wie bereits erwähnt, ausdrücklich geregelt, daß der Krankentransport mit Hub-
schraubern und die Notfallrettung ausschließlich öffentliche Aufgaben sind. Mit dieser Regelung sollte für den gesamten Rettungsdienst "ein Verwaltungsmonopol" errichtet werden (LT-Drucks. 13/8388 unter B 1. sowie Begründung zu Art. 18 S. 16 unter 1). Dies belegt eindeutig, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die gesamte Notfallrettung einheitlich einem öffentlich-rechtlichen Regime unterworfen sein soll.
Dem steht entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur (Oehler/ Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, 2. Aufl. [Stand Januar 1999], Art. 19 Anm. 1.1; Art. 24 Anm. 2.2 und 2.4; vgl. auch Bloch, NJW 1993, 1513, 1514 f; Conrad/Regorz, Gesetz über die Notfallrettung und den Krankentransport für Schleswig-Holstein, 1996, § 6 Anm. 3) nicht entgegen, daß nach dem Regelungskonzept des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes die Durchführung des Rettungsdienstes im Regelfalle auf Hilfsorganisationen zu übertragen ist und es sich bei den in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG namentlich aufgeführten Organisationen zumeist um juristische Personen des Privatrechts handelt.
Auch Privatpersonen können durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes durch Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden mit der Folge, daß für ein Fehlverhalten dieser Personen die Grundsätze der Amtshaftung gelten. Daß es sich vorliegend bei der Heranziehung von privaten Hilfsorganisationen zur Erfüllung rettungsdienstlicher Aufgaben um die Übertragung von hoheitlichen Kompetenzen handelt, wird dadurch deutlich, daß das der Aufgabenübertragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis durch öffentlich-rechtlichen und nicht durch privatrechtlichen Vertrag zu regeln ist (Art. 19 Abs. 3 Satz 1 BayRDG).

Dabei kann dahinstehen, ob die mit Rettungsdienstaufgaben betrauten Hilfsorganisationen als Verwaltungshelfer (so die Regelung in Nordrhein-West- falen, vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 des Rettungsgesetzes NRW vom 24. November 1992, GV. NRW. S. 458, in der Fassung des Art. 17 des Gesetzes vom 15. Juni 1999, GV. NRW. S. 386) oder als Beliehene anzusehen sind (ausführlich zu dieser Frage Schulte, Rettungsdienst durch Private, 1999, S. 84 ff).

b) Der hoheitliche Charakter des Rettungsdienstes steht entgegen der Auffassung der Revision auch nicht in Widerspruch zu der Regelung des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayRDG, wonach die für das Betreiben von Notfallrettung oder Krankentransport statuierte Genehmigungspflicht nicht für Notfallrettung und Krankentransport "in hoheitlicher Tätigkeit" gilt. Die allgemeinen Bestimmungen der Art. 1 bis 3 BayRDG betreffen Notfallrettung und Krankentransport gleichermaßen. Der Krankentransport mit Kraftfahrzeugen (Art. 4 ff BayRDG) ist jedoch nach Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG gerade nicht Bestandteil des Verwaltungsmonopols. In diesem Bereich bleibt es vielmehr, ungeachtet der auch hier gegebenen übergeordneten (öffentlich-rechtlichen) Sicherstellungsverpflichtung des Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayRDG, beim Nebeneinander von öffentlichen und privaten Leistungserbringern bzw. von öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen Leistungsverhältnissen (vgl. LT-Drucks. 13/8388 S. 13 unter 2.1.2). Daher ergibt die Vorschrift des Art. 3 BayRDG keineswegs nur dann einen Sinn, wenn die Durchführung von Rettungsdiensten als grundsätzlich privatrechtliche Tätigkeit qualifiziert wird. Daß im übrigen auch die von einem privaten Unternehmer als Drittem im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 2 BayRDG erbrachten Rettungsdienste - und nicht etwa nur die vom Rettungszweckverband, von einem seiner Mitglieder oder von einer Hilfs-
organisation im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG geleisteten Dienste - dem Verwaltungsmonopol des Art. 18 Abs. 1 Satz 3 BayRDG unterfallen, be- legt darüber hinaus Art. 7 Abs. 2 BayRDG. Danach wird einem Unternehmer, der nicht nur Krankentransport betreiben, sondern auch im Bereich der Notfallrettung unternehmerisch (d.h. nicht nur im Einzelfall auf Anordnung der Rettungsleitstelle , vgl. Art. 15 Abs. 2 BayRDG) tätig werden will, die dazu erforderliche (weite) Genehmigung nur erteilt, wenn für das Fahrzeug ein öffentlichrechtlicher Vertrag des Antragstellers mit dem Rettungszweckverband vorliegt (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 BayRDG).

c) Stellt sich die Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe wie die Durchführung des Rettungsdienstes als hoheitliche Betätigung dar, so sind im allgemeinen auch die bei Erfüllung dieser Aufgabe entstehenden Rechtsbeziehungen zu denjenigen, die diese Leistungen in Anspruch nehmen - hier den einzelnen Notfallpatienten -, als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Dafür, daß im Anwendungsbereich des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes etwas anderes gelten könnte, bietet das Gesetz keinen hinreichenden Anhalt. Insbesondere ist insoweit, entgegen der Auffassung der Revision, ohne besondere Aussagekraft , daß nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayRDG die Durchführenden des Rettungsdienstes - also im Regelfall die (privaten) Hilfsorganisationen im Sinne des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayRDG - für ihre Leistungen "Benutzungsentgelte" und keine Verwaltungsgebühr erheben. Der Wortwahl des Gesetzgebers bei der Regelung der mit der Erbringung rettungsdienstlicher Leistungen verbundenen Gegenleistungs(Zahlungs-)Ansprüche kommt bei der Beantwortung der Frage, ob diese Leistungen auf privatrechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Grundlage erbracht werden, keine entscheidende Bedeutung zu. So regelt etwa Art. 21 Abs. 3 Satz 3 BayRDG die "Vergütung" des Leitenden Notarztes.
Dieser Begriff deutet noch mehr als die Formulierung "Entgelt" auf eine privat- rechtliche Tätigkeit hin. Gleichwohl besteht kein Zweifel daran, daß der Leitende Notarzt ein öffentliches Amt ausübt (s. dazu nachfolgend unter II 5).

II.


Dem hoheitlichen Charakter der Durchführung rettungsdienstlicher Aufgaben sowohl im Ganzen wie im Einzelfall entspricht es, daß auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes als Ausübung eines öffentlichen Amtes zu beurteilen ist (im Ergebnis ebenso Fehn/Lechleuthner, MedR 2000, 114, 116 f; wohl auch Hausner, MedR 1994, 435). An der älteren Senatsrechtsprechung, nach der die Tätigkeit des Notarztes im Verhältnis zum Notfallpatienten auch dann auf einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis gründet , wenn in dem betreffenden Bundesland der Rettungsdienst öffentlichrechtlich organisiert ist (Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 26. Oktober 1989 - III ZR 99/88 - BGHR § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB - Notarzt 1 zu dem nordrhein -westfälischen Gesetz über den Rettungsdienst vom 26. November 1974, GV. NW. S. 1481; vgl. auch Senatsurteile vom 21. März 1991 - III ZR 77/90 - NJW 1991, 2954 sowie BGHZ 120, 184, 189 ff), hält der Senat nicht fest. Sie beruht auf einer Gesetzeslage, die mittlerweile überholt ist.
1. Bei der ärztlichen Behandlung eines Patienten in Notfällen ist zwischen dem Notarztdienst und dem allgemeinen (vertrags- bzw. kassen-)ärztlichen Notfalldienst zu unterscheiden. Der Notfallarzt stellt im Rahmen des durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Ärztekammern organisierten ambulanten Notfall- und Bereitschaftsdienstes die ambulante ärztliche Versorgung bei dringenden Behandlungsfällen in solchen Zeiträumen sicher, in denen die in freier Praxis niedergelassenen Ärzte üblicherweise keine Sprechstunden abhalten. Dagegen ist der Notarztdienst Bestandteil des Rettungsdienstes. Seine Aufgabe ist es, im organisierten Zusammenwirken mit diesem den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte ärztliche Hilfe zu-
kommen zu lassen (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 186 mit Nachweisen aus Literatur und Rechtsprechung).
2. Wie ausgeführt ist es nach Art. 2 Abs. 1 BayRDG Gegenstand der Notfallrettung , Notfallpatienten am Notfallort medizinisch zu versorgen sowie sie unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Das Hauptanliegen des Rettungsdienstes besteht somit darin, den Notfallpatienten durch notfallmedizinisch ausgebildete Ärzte (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 4 BayRDG) medizinische Hilfe zukommen zu lassen. Beim Einsatz kann der am Notfallort tätige Notarzt den im Rettungsdienst tätigen Personen in medizinischen Fragen Weisungen erteilen (vgl. Art. 21 Abs. 2 BayRDG). Mithin läßt sich feststellen, daß ein funktionsfähiges Rettungswesen ohne Mitwirkung von Notärzten nicht denkbar ist (Senatsurteil BGHZ 120, 184, 191 f). Notarzt und die sonstigen am Rettungsdiensteinsatz beteiligten Personen (insbesondere Rettungssanitäter und -fahrer) bilden eine Funktionseinheit, so daß es sachgerecht ist, alle diese Personen einem einheitlichen Haftungsregime zu unterwerfen. Diese Sichtweise steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der gesamte Tätigkeitsbereich, der sich auf die Erfüllung einer bestimmten hoheitlichen Aufgabe bezieht, als Einheit beurteilt werden muß und es nicht angeht, die einheitliche Aufgabe in Einzelakte - teils hoheitlicher, teils bürgerlich-rechtlicher Art - aufzuspalten und einer gesonderten Beurteilung zu unterziehen (vgl. Senats[Nichtannahme-]Beschluß vom 1. August 2002 - III ZR 277/01 - NJW 2002, 3172, 3173).
3. Wenn der Senat gleichwohl in der Vergangenheit die Haftung des Notarztes anders (Haftung nach allgemeinem Deliktsrecht, § 823 BGB) beurteilt hat als die der sonstigen im Rahmen eines öffentlich-rechtlich organisierten
Rettungsdienstes tätigen Personen (Amtshaftung, § 839 BGB, Art. 34 GG), so lagen dem Erwägungen zugrunde, die auf der Gesetzgebungskompetenzordnung des Grundgesetzes beruhten:
Durch Urteil vom 27. Oktober 1987 (MedR 1988, 106, 107 f) hat das Bundessozialgericht noch zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung entschieden, daß die ärztliche Behandlung von Versicherten in Notfällen (vgl. § 368 Abs. 3, 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) der kassenärztlichen Versorgung zugeordnet und mithin den hierfür geltenden Vergütungsregelungen unterworfen ist, und daß zur Notfallversorgung im Sinne der Reichsversicherungsordnung auch die ärztliche Tätigkeit im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes gehört. Hieraus hat das Bundessozialgericht den Schluß gezogen, daß der ärztliche Rettungsdiensteinsatz von der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung zu honorieren ist.
Dieser Rechtsprechung ist das Bundesverwaltungsgericht gefolgt und hat, bereits zur Rechtslage nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, angenommen , daß sich Notfälle im Sinne des § 76 Abs. 1 Satz 2 SGB V (die Bestimmung entspricht § 368d Abs. 1 Satz 2 RVO) nicht auf die Inanspruchnahme des von der Kassenärztlichen Vereinigung nach § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V (a.F.) zu unterhaltenden Notfalldienstes beschränken, sondern auch Leistungen eines Notarztes im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes erfassen (BVerwGE 99, 10, 13 f). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Gemeinden die Befugnis abgesprochen, für die bei Notfalleinsätzen im Rahmen des Rettungsdienstes erbrachten ärztlichen Behandlungen von Mitgliedern gesetzlicher Krankenkassen aufgrund kommunaler Satzungen (Benutzungs -)Gebühren zu erheben.

Im Anschluß an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat der Senat ausgesprochen, daß die Versorgung ambulanter Patienten einschließlich der Notfallpatienten bundesrechtlich den niedergelassenen Ärzten zugewiesen (vgl. Art. 74 Nr. 12 GG) und daher der Regelungsbefugnis der Länder entzogen ist. Hieraus hat der Senat gefolgert, daß die Haftung des Arztes für eine fehlerhafte Behandlung im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes - wie bei jeder sonstigen vertragsärztlichen (damals: kassenärztlichen) Tätigkeit auch (vgl. § 76 Abs. 4 SGB V, § 368d Abs. 4 RVO) - zivilrechtlich ausgestaltet ist und zwar auch dann, wenn der Rettungsdienst nach dem jeweils anzuwendenden Landesrecht öffentlich-rechtlich organisiert ist (Senatsbeschluß vom 26. Oktober 1989 aaO).
4. Die generelle Einbeziehung der gesamten ärztlichen Tätigkeit in Notfällen , und zwar auch im Rahmen eines Rettungsdiensteinsatzes, in die vertragsbzw. kassenärztliche Versorgung verfolgte vor allem den Zweck, die Versicherten bei einer Inanspruchnahme derartiger ärztlicher Leistungen vor zusätzlichen , über die Kassenbeiträge hinaus anfallenden Honoraransprüchen des Arztes zu bewahren und darüber hinaus den Krankenkassen die Möglichkeit zu geben, bei der Festlegung der für solche Notfälle dem Arzt von der Kassenärztlichen Vereinigung zu erstattenden Vergütung mitzuwirken.
Es kann dahinstehen, ob es angesichts dieser im wesentlichen nur die Frage der Vergütung in den Blick nehmenden Sicht des Verhältnisses des (Bundes-)Sozialversicherungsrechts zum (landesrechtlich geregelten) Rettungsdienstwesen von vornherein mit der grundgesetzlichen Kompetenzlage und den einfachgesetzlichen Regelungen unvereinbar gewesen wäre, die Fra-
ge der Haftung für ärztliche Behandlungsfehler im Rahmen eines rettungsdienstlichen Einsatzes nicht nach den allgemeinen vertrags- bzw. kassenärztlichen Haftungsregeln zu beantworten, sondern danach, wie der jeweilige Landesgesetzgeber die Notfallrettung im Rahmen seiner Gesetzgebungsbefugnisse ausgestaltet hat (vgl. auch BVerwGE 97, 79, wo es allgemein als unbedenklich angesehen wird, wenn der Landesgesetzgeber die Notfallrettung zur Ordnungsaufgabe erklärt). Denn jedenfalls durch die 1997 erfolgte Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ist, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, klargestellt worden, daß der "Notarzt im Rettungsdienst" eine grundsätzlich der Gesetzgebungskompetenz der Länder unterliegende Rechtsfigur ist, so daß die Haftung für Fehler des Notarztes an der in dem jeweiligen Bundesland anzutreffenden Organisationsform des Rettungsdienstes auszurichten ist.

a) Durch das 2. GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1520) ist die den Inhalt und den Umfang der Sicherstellung der vertragsärztlichen Versorgung konkretisierende Norm des § 75 SGB V dahin geändert worden, daß die Sicherstellung auch die vertragsärztliche Versorgung zu den sprechstundenfreien Zeiten (Notdienst), nicht jedoch die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes umfaßt, es sei denn, Landesrecht bestimmt etwas anderes (§ 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F.).
Grund dieser Gesetzesänderung war die Erkenntnis, daß die notärztliche Versorgung im Rahmen des Rettungsdienstes keine typischerweise vertragsärztliche Aufgabe ist, sondern diese Leistungen vorrangig als Teil des durch Landesrecht geregelten Rettungsdienstes anzusehen sind (BT-Drucks.
13/7264 S. 63; BT-Drucks. 13/6578, Antrag der Fraktion der SPD zum Rettungsdienst in der gesetzlichen Krankenversicherung).

b) Durch diese Gesetzesänderung wird für die Ausgestaltung der Aufgaben und Befugnisse des Notarztes im Rettungsdienst der Primat des Landesrechts angeordnet und zwar, entgegen der Auffassung der Revision, unabhängig davon, ob der jeweilige Landesgesetzgeber - wie der bayerische (vgl. Art. 21 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) - von der ihm durch § 75 Abs. 1 Satz 2 SGB V n.F. eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, also die notärztliche Versorgung im Rettungsdienst (wieder) zum Gegenstand der vertragsärztlichen Versorgung gemacht worden ist mit der Folge, daß diese Versorgung - wie bisher (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 184, 189 ff) - vom Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung erfaßt wird (ebenso Staudinger/Wurm, BGB, 13. Bearb., § 839 Rn. 601).
5. Nach dem Gesagten gelten für die Haftung wegen Pflichtverletzungen des Notarztes gegenüber dem geschädigten Notfallpatienten die Regeln der Amtshaftung. Dadurch werden Unterschiede bei der Haftung für Fehler des Notarztes und des Leitenden Notarztes (vgl. Art. 21 Abs. 3 BayRDG) vermieden. Bei Pflichtverletzungen des Leitenden Notarztes, der bei Schadensereignissen mit einer großen Anzahl Verletzter oder Kranker zum Einsatz kommt (Art. 21 Abs. 3 Satz 1 BayRDG) und auch gegenüber den anderen am Einsatz mitwirkenden Ärzten in medizinisch-organisatorischen Fragen Weisungen erteilen kann (Art. 21 Abs. 3 Satz 4 BayRDG), wird in jedem Falle nach Amtshaftungsgrundsätzen gehaftet (so selbst Oehler/Schulz/Schnelzer aaO Art. 24 Anm. 2.3.1, nach deren Auffassung die Haftung aller anderen am Rettungs-
diensteinsatz beteiligten Personen einschließlich des Notarztes nach den §§ 823 ff BGB zu beurteilen ist, aaO Anm. 2.4).
Es wäre aber wenig einsichtig, wenn der Leitende Notarzt anderen Haftungsregeln unterworfen wäre als der "einfache" Notarzt.

III.


Nach alledem ist die Klage zu Recht abgewiesen worden. Das Berufungsurteil war unter Zurückweisung der Revision des Klägers und seines Streithelfers zu bestätigen.
Wurm Streck Schlick
Kapsa Galke

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.