Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 15 K 14.3059

bei uns veröffentlicht am26.02.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.09.2017 wird wiederhergestellt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.062,50 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Studium der Lebensmittelchemie (Bachelor) an der … Universität …, nachdem er zuvor zweimal die Fachrichtung gewechselt hat.

Der Kläger nahm im Sommersemester (SS) 2012 das Studium der Chemischen Technik (Bachelor) an der Fachhochschule … auf. Zum Wintersemester (WS) 2012/2013 wechselte er zum Studiengang Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre (Bachelor; 1. Fachsemester) an der … Für beide Studiengänge gewährte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung.

Zum WS 2013/2014 wechselte der Kläger zum Studiengang Lebensmittelchemie (Bachelor; 1. Fachsemester) an der … und beantragte hierfür am … März 2014 Ausbildungsförderung. Zur Begründung seines zweimaligen Wechsels führte der Kläger unter dem … April 2014 aus, dass er nach seiner ersten Bewerbung für Lebensmittelchemie zum „WS 2011“ eine elektronische Absage bekommen habe, da sein Abiturschnitt nicht ausreichend gewesen sei. Die Absage habe er nicht ausgedruckt. Daraufhin habe er sich (zum SS 2012) an der Fachhochschule … für Chemische Technik eingeschrieben. Er habe dieses Fachgebiet gewählt, da der Studieninhalt mit 90% Chemie und 10% Technik angegeben gewesen sei. Tatsächlich habe er jedoch 90% Technik- und 10% Chemie-Vorlesungen gehabt. Da dies seiner Studienerwartung in keinster Weise entsprochen habe, habe er sich (zum WS 2012/2013) erneut für Lebensmittelchemie und Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre beworben. Da er für Lebensmittelchemie erneut abgelehnt worden sei, habe er sich für Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Chemie eingeschrieben. Auch diese Absage für Lebensmittelchemie habe er nicht ausgedruckt. Nachdem die Zulassungsbedingungen für Lebensmittelchemie geändert worden seien und er sich zum dritten Mal beworben habe, habe er schließlich (zum WS 2013/2014) einen Studienplatz in diesem Studiengang erhalten. Wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte, hätte er Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Chemie „natürlich“ zu Ende studiert. Er könne nun endlich sein Wunschfach studieren. Eine Semesteranerkennung von der … habe er nicht erhalten.

Mit Bescheid vom … Juni 2014 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab, da ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nicht vorliege. Die Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG greife nicht, da der Kläger die Fachrichtung bereits zum zweiten Mal gewechselt habe. Es sei auch kein Grund ersichtlich, der es für den Kläger unzumutbar mache, das betriebene Studium fortzusetzen. Insbesondere habe er keine Nachweise für die Ablehnung in seinem Wunschstudium vorlegen können.

Hiergegen erhob der Kläger am … Juli 2014 Klage.

Da er aufgrund seines Abiturschnitts eine Absage für Lebensmittelchemie erhalten habe, habe er sich für Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre mit Schwerpunkt Chemie eingeschrieben. Diese Fachrichtung entspreche jedoch in keinster Weise seinen Neigungen. Deshalb sei für ihn nur Lebensmittelchemie infrage gekommen, nachdem sich die Zulassungsbedingungen geändert hätten.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Es liege kein wichtiger Grund für den zweiten Fachrichtungswechsel des Klägers vor. Insbesondere seien die Voraussetzungen gemäß Teilziffer 7.3.12 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) nicht erfüllt, da der Kläger nicht habe nachweisen können, dass er ohne Unterbrechung die ihm zur Verfügung stehenden Bewerbungsmöglichkeiten genutzt habe, um einen Studienplatz in seinem Wunschstudiengang zu erhalten. Vielmehr habe er sich lediglich an einer Hochschule beworben. Erforderlich wäre hingegen eine bundesweite Bewerbung gewesen. Zudem fehle es an der Voraussetzung der ununterbrochenen Bewerbung, da der Kläger sich für das SS 2013 nicht für den Studiengang Lebensmittelchemie beworben habe. Dies habe er erst wieder für das WS 2013/2014 getan. Folglich seien die Voraussetzungen für ein zulässiges Parkstudium nicht erfüllt. Darüber hinaus sei der neue Vortrag des Klägers, es liege (auch) ein Neigungswandel vor, nicht glaubhaft. Noch in seiner Fachwechselbegründung vom 14. April 2014 habe er angegeben, er hätte Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre „natürlich“ zu Ende studiert, wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte. Es könne jedoch nicht gleichzeitig von einem Parkstudium und einem Neigungswandel ausgegangen werden, da sich diese beiden Gründe gegenseitig ausschlössen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte in der mündlichen Verhandlung am … Februar 2015 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens eines Beteiligten verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Bachelorstudium der Lebensmittelchemie. Der Bescheid des Beklagten vom … Juni 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Wechsel des Klägers vom Studium Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zum Studiengang Lebensmittelchemie stellt einen Fachrichtungswechsel i. S. v. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 und Satz 3 BAföG dar.

Voraussetzung für die Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Fachrichtungswechsel ist bis zum Beginn des vierten Semesters (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG) das Vorliegen eines wichtigen Grunds im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nur gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U. v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BVerwGE 50, 161; BayVGH, B. v. 13.3.2012 - 12 CE 11.2829 - juris).

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG wird beim erstmaligen Fachrichtungswechsel in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen für einen wichtigen Grund erfüllt sind. Diese Regelvermutung greift allerdings nicht zugunsten des Klägers ein, weil der Kläger zweimal die Fachrichtung gewechselt hat.

Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger bzw. unabweisbarer Grund vorlag bzw. vorliegt. Erfolgte der frühere Wechsel ohne wichtigen bzw. unabweisbaren Grund, war dagegen bereits zu diesem Zeitpunkt die Förderung endgültig beendet (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: Mai 2014, § 7 Rn. 39).

Den ersten Fachrichtungswechsel hat der Kläger zum WS 2012/2013 vollzogen, indem er vom Studium der chemischen Technik an der Fachhochschule … zum Studiengang Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre an der … gewechselt hat. Für diesen ersten Fachrichtungswechsel hat der Beklagte zu Recht entsprechend der Regelvermutung des § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG einen wichtigen Grund für den Fachrichtungswechsel angenommen.

Für den hier streitgegenständlichen zweiten Fachrichtungswechsel vom Studium Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zum Studiengang Lebensmittelchemie zum WS 2013/2014 kann die Regelvermutung jedoch nach ihrem eindeutigen Wortlaut keine mehr Anwendung finden und einen wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG für seinen zweiten Fachrichtungswechsel konnte der Kläger nicht dartun.

Ein wichtiger Grund nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zum Wechsel von einem Parkin ein Wunschstudium kommt hier nicht in Betracht.

Umschrieben wird mit dem Begriff des Parkstudiums ein Studium, welches der Neigung eines Auszubildenden weniger entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwG, U. v. 22.6.1989 - 5 C 45/88 - BVerwGE 82, 163 ff.). Die Rechtsprechung hat Grundsätze für die Anerkennung des Wechsels von einem sog. Parkstudium in das Wunschstudium entwickelt, die auch in die BAföG-VwV Eingang gefunden haben. Hiernach ist Voraussetzung für die Förderungsunschädlichkeit eines Wechsels, dass der Auszubildende die später aufgenommene Hochschulausbildung von Anfang an angestrebt hat und nur durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen an einer früheren Aufnahme gehindert gewesen ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.10.1990 - 5 C 67/86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 96). Weiter muss der Auszubildende die Absicht haben, das Parkstudium für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen (BVerwG, B. v. 27.5.1988 - 5 B 151/87 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74). Schließlich muss sich der Auszubildende grundsätzlich lückenlos und fortdauernd um einen Studienplatz in seinem Wunschstudium beworben haben, denn ihm obliegt es, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten. Durch seine lückenlose, erfolglose Bewerbung soll erkennbar gemacht werden, dass es ihm allein aufgrund der hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nicht möglich war, unmittelbar mit dem Wunschstudium zu beginnen. Eine lückenlose Bewerbung erfordert, dass sich der Auszubildende stets an allen möglichen Universitäten bzw. bei der Stiftung für Hochschulzulassung (früher: ZVS) um einen Studienplatz beworben und seine Bewerbungen nicht nur auf einzelne Hochschulen beschränkt hat (OVG NW, U. v. 29.11.1999 - 16 A 3413/98 - juris; SächsOVG, B. v. 7.7.2009 - 1 A 381/08 - juris; VG München, U. v. 25.11.2010 - M 15 K 09.1911 - juris; Rothe/Blanke, BAföG, § 7 Rn. 42.3). Vom Grundsatz der lückenlosen Bewerbung kann grundsätzlich nur abgesehen werden, wenn sich eine Bewerbung um den Wunschstudienplatz von vornherein als aussichtslos darstellt (vgl. BVerwG, U. v. 12.03.1987 - 5 C 22/85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60). Eine weitere Ausnahme gebietet nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn ein Auszubildender im Falle eines nur ein bzw. zwei Semester dauernden Parkstudiums seinen Förderanspruch wegen eines einmaligen Auslassens der Bewerbung für den Wunschstudienplatz verlieren würde (BVerwG, U. v. 12.3.1987 - 5 C 22/85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60; BVerwG, B. v. 2.6.1987 - 5 B 22/86 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 61).

Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Wechsels vom Parkin ein Wunschstudium liegen nicht vor.

Es erscheint schon zweifelhaft, ob der Kläger die Absicht hatte, das (zweite) Parkstudium für den Fall der Nichtzulassung zum Wunschstudium berufsqualifizierend abzuschließen, da seine Angaben hierzu nicht einheitlich sind. Einerseits führt er in seinem Schreiben vom … April 2014 aus, dass er „natürlich“ Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zu Ende studiert hätte, wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte. Andererseits gibt er in der Klagebegründung erstmals an, dass Betriebswirtschaftslehre in keinster Weise seinen Neigungen entspreche und für ihn deshalb nur der Studiengang Lebensmittelchemie in Frage gekommen sei, nachdem sich die Zulassungsbedingungen dort geändert hätten. Diese Frage kann jedoch offen bleiben, da der Kläger auch die übrigen Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Wechsel von einem Parkstudium in das Wunschstudium nicht erfüllt.

Der Kläger ist seiner Obliegenheit, sich fortdauernd und lückenlos für seinen Wunschstudiengang Lebensmittelchemie zu bewerben, nicht nachgekommen.

Weder in der Begründung seines zweimaligen Fachrichtungswechsels vom … April 2014 noch in der Klageschrift legt der Kläger dar, weshalb es ein ausreichendes Bemühen um den Zugang zu seinem Wunschstudium Lebensmittelchemie darstellen soll, wenn er sich lediglich an einer Universität um einen Studienplatz beworben hat (vgl. SächsOVG, B. v. 7.7.2009 - 1 A 381/08 - juris Rn. 5). Er hat vorgetragen, dass er sich zum WS 2011/2012 und zum WS 2012/2013 erfolglos für Lebensmittelchemie beworben und eine elektronische Absage bekommen habe, da sein Abiturschnitt nicht ausreichend gewesen sei. „Die elektronische Absage“ habe er nicht ausgedruckt. Es ist demnach davon auszugehen, dass der Kläger sich nur an einer Universität für den Studiengang Lebensmittelchemie beworben hat. Umstände, die auf eine lückenlose bundesweite Bewerbung des Klägers für sein Wunschstudium schließen ließen, hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger nicht vorgetragen. Es ist deshalb nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund von Hochschulzulassungsbeschränkungen bundesweit an der Aufnahme seines Wunschstudiums gehindert gewesen sein könnte (vgl. SächsOVG, B. v. 7.7.2009 - 1 A 381/08 - juris Rn. 5).

Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass er den Grundsätzen zur fortdauernden Bewerbung für das Wunschstudium (BVerwG, U. v. 9.6.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235) ausreichend Rechnung getragen hat. Dass er sich nur zum WS 2011/2012 und zum WS 2012/2013 für den Studiengang Lebensmittelchemie beworben hat, ist im Hinblick auf die Obliegenheit des Auszubildenden, die Dauer des Parkstudiums so kurz wie möglich zu halten, nicht ausreichend. Wie sich dem Internetauftritt der Universität W. (www…uni-…de/…) entnehmen lässt, wurde beispielsweise dort der Bachelorstudiengang Lebensmittelchemie auch in den SS 2012 und 2013 angeboten, zu denen sich der Kläger nach eigener Einlassung nicht beworben hat.

Der Verstoß gegen die Obliegenheit der fortdauernden und lückenlosen Bewerbung für das Wunschstudium ist nach den genannten Grundsätzen in der Rechtsprechung auch nicht ausnahmsweise förderunschädlich. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Bewerbung des Klägers in der Zeit vom WS 2011/2012 bis zum SS 2013 an allen Hochschulen von vornherein aussichtslos gewesen wäre. Im Gegenteil ergibt sich aus dem genannten Internetauftritt der Universität W. (a. a. O.), dass im SS 2013 alle Bewerber für das Studium der Lebensmittelchemie zugelassen werden konnten. Es ist demnach davon auszugehen, dass auch der Kläger zum SS 2013 einen Studienplatz erhalten hätte, wenn er sich an der Universität W. beworben hätte. Darüber hinaus liegt auch keine Fallkonstellation vor, in der von der Rechtsprechung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die Förderunschädlichkeit einer nicht lückenlosen Bewerbung angenommen wird. Denn der Kläger hat die ihm obliegenden Bewerbungen nicht nur einmalig, sondern zu den SS 2012 und 2013, unterlassen und die Zeit, die er in Parkstudien verbracht hat, hat nicht nur ein bis zwei, sondern insgesamt 3 Semester (SS 2012 bis SS 2013) betragen.

Schließlich kann sich ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG hier nicht aus einem etwaigen Neigungswandel oder einem Eignungsmangel des Klägers für sein Studium der Technologie- und managementorientierten Betriebswirtschaftslehre ergeben. Zwar hat er in der Klagebegründung erstmals angegeben, dass Betriebswirtschaftslehre in keinster Weise seinen Neigungen entspreche und für ihn deshalb nur der Studiengang Lebensmittelchemie in Frage gekommen sei, nachdem sich die Zulassungsbedingungen dort geändert hätten. Andererseits hat er in seinem Schreiben vom … April 2014 ausgeführt, dass er „natürlich“ Technologie- und managementorientierte Betriebswirtschaftslehre zu Ende studiert hätte, wenn er den Studienplatz für Lebensmittelchemie nicht erhalten hätte. Damit hat der insoweit darlegungspflichtige Kläger einen etwaigen Neigungswandel oder Eignungsmangel nicht nachvollziehbar und schlüssig dargetan.

Sonstige Gründe, die für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat damit nach seinem zweiten Fachrichtungswechsel keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für sein Studium der Lebensmittelchemie an der TU M.

Nach alledem war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V. m. §§ 708 ff. ZPO. Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 15 K 14.3059

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 15 K 14.3059

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2015 - M 15 K 14.3059 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.