Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Okt. 2015 - M 15 K 13.2170

bei uns veröffentlicht am01.10.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für sein Masterstudium der angewandten Betriebswirtschaft an der ... Universität in ... im Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013, vor dem er zwei Semester an der Wirtschaftsuniversität ... studiert hatte.

Der Kläger studierte von 10/2011 bis 09/2012 Finanzwirtschaft und Rechnungswesen (Master) an der Wirtschaftsuniversität ... Hierfür hatte er keine Ausbildungsförderung beantragt. Im November 2011 bestand er ausweislich des „Erfolgsnachweises“ der Wirtschaftsuniversität ... die vier Prüfungen Internes Rechnungswesen, Externes Rechnungswesen, Rechnungswesen und Steuern sowie Finanzwirtschaft nicht, deren Bestehen gemäß § 7 des Studienplans der Wirtschaftsuniversität... Voraussetzung für die Zulassung zu den weiterführenden Lehrveranstaltungen gewesen wäre.

Zum Wintersemester (WS) 2012/2013 wechselte er an die ... Universität ... in den Studiengang Angewandte Betriebswirtschaft (Master; 1. Fachsemester). Hierfür beantragte er bei der Beklagten am 25. September 2012 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 10/2012 bis 09/2013. Mit Schreiben vom ... November 2012 führte er aus, dass das Masterstudium an der Wirtschaftsuniversität ... an den strengen Aufnahmebedingungen (Aufnahmequote von nur 40%) gescheitert sei.

Mit Bescheid vom 3. Dezember 2012 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Ausbildungsförderung ab, da ein unabweisbarer Grund gemäß § 7 Abs. 1a Satz 2 i. V. m. Abs. 3 BAföG nicht vorliege. Das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung sei kein unabweisbarer Grund für einen Fachrichtungswechsel.

Hiergegen ließ der Kläger am ... Januar 2013 Widerspruch einlegen. Zum einen liege schon kein Fachrichtungswechsel vor, da die Studiengänge inhaltlich vergleichbar seien. Es handle sich jeweils um ein Masterstudium der Fachrichtung Betriebswirtschaftslehre, bei dessen Abschluss der „Master of Science“ verliehen werde. Allenfalls liege eine gewisse Schwerpunktverlagerung vor. Hätte der Kläger eine Prüfung an der Wirtschaftsuniversität ... bestanden, wäre ihm diese an der ... Universität ... anerkannt worden. Überdies sei ein unabweisbarer Grund für den Wechsel gegeben. Dieser sei darin zu sehen, dass an der Wirtschaftsuniversität ... zu Beginn des Wintersemesters Zugangsprüfungen abzulegen seien, deren Wiederholung bei Nichtbestehen erst im nächsten Wintersemester, also nach einem Jahr Wartezeit, möglich sei. Nach der Kommentierung in Rothe/Blanke (§ 7 Rn. 43.2) solle eine zugangseröffnende Zwischenprüfung wie ein unabweisbarer Grund behandelt werden. Die stringenten Zugangsprüfungen seien zudem beim Kläger Auslöser für massive Depressionen gewesen, was wiederum einen unabweisbaren Grund darstelle. Der Kläger befinde sich seitdem in ärztlicher Behandlung und nehme Medikamente ein. Hierfür wurde im Bestreitensfalle die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung angeboten. Aufgrund seines nunmehr erfolgreichen Studiums in ... trete zusehends eine Besserung ein.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2013, der der Bevollmächtigten des Klägers am 12. April 2013 zugestellt worden ist, wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen.

Es liege ein Fachrichtungswechsel und nicht bloß eine Schwerpunktverlagerung vor, da die Studieninhalte nach den jeweiligen Studienordnungen der Wirtschaftsuniversität ... und der ... Universität nur sehr teilweise identisch seien und dem Kläger auch keine Leistungspunkte aus seinem Studium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen für das Studium der Angewandten Betriebswirtschaft anerkannt worden seien, weil er die Prüfungen nicht bestanden habe. Da das Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstelle, habe er ohne unabweisbaren Grund das Studium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität ... aufgegeben.

Hiergegen ließ der Kläger am Montag, den ... Mai 2013 Klage erheben und zuletzt beantragen,

den Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2013 aufzuheben und dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum 10/2012 bis 9/2013 in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.

Zusätzlich zu den schon im Widerspruch ausgeführten Gründen sei zu beachten, dass der Kläger für sein Studium an der Wirtschaftsuniversität ... keine Ausbildungsförderung bezogen habe. Da der Kläger an der ... Universität mittlerweile mehrere Prüfungen durchgängig mit den Noten 1 bis 2 bestanden habe, widerspräche eine Förderung dieses Studiums nicht dem Grundsatz, nur ein Masterstudium zu fördern. Die Versagung der Ausbildungsförderung widerspreche vielmehr dem Sinn des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Auf Anforderung des Gerichts wurden Studienplan bzw. Curriculum der betreffenden Studiengänge und die jeweiligen Bestätigungen des Studienerfolges vorgelegt, auf die Bezug genommen wird (Bl. 77 ff. der Gerichtsakte - GA).

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie halte daran fest, dass der Kläger einen Fachrichtungswechsel vollzogen habe, da er aus einem rechtlich geregelten Studiengang in einen anderen rechtlich geregelten Studiengang gewechselt habe. Aus den Qualifikationsprofilen ergebe sich, dass diese aufgrund der jeweiligen Spezialisierung auf unterschiedliche Berufsziele ausgerichtet seien. So diene der Masterstudiengang Finanzwirtschaft und Rechnungswesen der berufsorientierten Spezialisierung in den Bereichen Finanzwirtschaft und Rechnungswesen, das Masterstudium der Angewandten Betriebswirtschaft hingegen der Berufsvorbildung für Führungsaufgaben im Bereich der öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen in unterschiedlichen Branchen. Diese Annahme werde dadurch bestätigt, dass die Wirtschaftsuniversität ... ebenfalls einen Masterstudiengang Management anbiete, der wie der Studiengang der angewandten Betriebswirtschaft hauptsächlich auf die Tätigkeit in Führungsrollen vorbereite.

Hierauf erwiderte die Bevollmächtigte des Klägers mit in der mündlichen Verhandlung eingereichtem Schriftsatz vom ... September 2015, dass sich aus den beiden Curricula ergebe, dass der vermeintliche Unterscheid beider Studiengänge lediglich in der Tatsache bestehe, dass die Wirtschaftsuniversität ... einen eigenen Master für die Spezialisierung in Finanzwirtschaften und Rechnungswesen anbiete, diese Spezialisierung an der Universität ... - neben anderen - in einem Masterprogramm, dem Zweig „General Management“, angeboten werde. Der Vergleich der gegenständlichen Curricula spreche für eine Identität der beiden Studiengänge.

In der mündlichen Verhandlung am 01. Oktober 2015 legte die Bevollmächtigte des Klägers ein ärztliches Attest der praktischen Ärztin (Homöopathie, Psychotherapie) Dr. med. ... vom 31. Januar 2013 vor, nach dem der Kläger sich wegen einer reaktiven depressiven Episode in ihrer Behandlung befinde. Er werde seit September 2012 mit einem Antidepressivum behandelt. Seitdem hätten sich seine Konzentrationsfähigkeit und seine Leistungen wesentlich verbessert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für das Masterstudium der Angewandten Betriebswirtschaft an der ... Universität ... Der Bescheid der Beklagten vom 3. Dezember 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von Oberbayern vom 10. April 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Der Wechsel des Klägers vom Studium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität ... zum Studiengang Angewandte Betriebswirtschaft an der ... Universität ... stellt einen Fachrichtungswechsel dar.

Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1, Satz 3 BAföG wechselt ein Auszubildender die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Fachrichtung ist danach ein durch Lehrpläne, Studienordnungen oder Prüfungsordnungen geregelter Ausbildungsgang, der auf einem bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss oder ein bestimmtes Ausbildungsziel ausgerichtet ist und für den in der Regel die Mindestdauer sowie Zahl und Art der Unterrichts- bzw. Lehrveranstaltungen festgelegt ist (vgl. Tz. 7.3.2 BAföG-VwV). Dabei wird die Fachrichtung somit durch den Gegenstand der Ausbildung, d. h. das materielle Wissenssachgebiet, auf dem sie Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt, und den daraus folgenden berufsqualifizierenden Abschluss sowie durch das angestrebte Ausbildungsziel (Staatsexamen-, Master-, Bachelorprüfung, Promotion) bestimmt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2015, § 7 Rn. 47 ff.). Kein Fachrichtungswechsel, sondern lediglich eine Schwerpunktverlagerung liegt dagegen vor, wenn sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind, oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, oder der Auszubildende eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang im Einzelfall des Auszubildenden voll angerechnet werden (vgl. Tz. 7.3.4. BAföG-VwV). Nach dem der zeitlichen Begrenzung der Förderung zugrundeliegenden Zweck der gesetzlichen Regelung kann ein Wechsel der Studiengänge grundsätzlich nur dann als eine bloße Schwerpunktverlagerung gewertet werden, wenn damit eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit bis hin zum Studienabschluss nicht verbunden ist - andernfalls ist von einem Fachrichtungswechsel auszugehen (BVerwG, B. v. 14.12.1979 - 5 ER 243/79 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 13).

In dem Wechsel vom Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen zum Masterstudium der Angewandten Betriebswirtschaft ist ein Fachrichtungswechsel zu sehen. Zwar ist das Ausbildungsziel der beiden Studiengänge gleich, da bei beiden Studiengängen der Titel des „Master of Science“ verliehen wird. Allerdings strebte der Kläger nach seinem Wechsel nach ... einen anderen bestimmten berufsqualifizierenden Abschluss eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an. Die Absolventen der Wirtschaftsuniversität ... sollen nach Abschluss des Studiums gemäß § 1 des Studienplans in der Lage sein, aktuelle und relevante Problemstellungen in den Bereichen Finanzwirtschaft und Rechnungswesen in ihrer Bedeutung kritisch einzuschätzen und zu analysieren, Methoden der Finanzwirtschaft und des Rechnungswesens anzuwenden, durch fächerübergreifende Betrachtungsweisen den Anforderungen aus dem Zusammenwachsen von Aufgaben und Funktionen von Finanzwirtschaft und Rechnungswesen in der Unternehmenspraxis gerecht zu werden, finanzwirtschaftliche sowie rechnungsbezogene Daten und Berichte zu interpretieren und das Ergebnis als umfassend-kompetente Ansprechpartner an Laien sowie Experten zu kommunizieren, die Weiterentwicklung von fachlich relevanten Ansätzen und Methoden auch nach Ende des Studiums zu verfolgen und für die eigene praktische Tätigkeit zu nutzen, sich in Teams einzubringen und kooperativ sowie eigenständig praktikable Lösungen zu entwickeln sowie die eigenen Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne des lebenslangen Lernens kontinuierlich weiterzuentwickeln.

Das Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft setzt dagegen gemäß § 2 seines Curriculums den Schwerpunkt auf die Praxisrelevanz der Vermittlung von Kompetenzen und Konzepten für die Lösung von Managementproblemen allgemein. Es dient der wissenschaftlichen Berufsvorbildung für Führungsaufgaben im Bereich der öffentlichen und privatwirtschaftlichen Unternehmen und Organisationen in unterschiedlichen Branchen. Darüber hinaus werden die Studierenden auf eine weitergehende universitäre Ausbildung im Rahmen eines Doktorratsstudiums der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften vorbereitet. Das Masterstudium der Angewandten Betriebswirtschaft umfasst neben den betriebswirtschaftlichen Kernfächern die Pflichtfächer „Einführung in das Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft“ und „Kompetenzerweiterung“. Die unterschiedlichen Perspektiven dieser Fächer ermöglichen es den Studierenden, über ausschließlich betriebswirtschaftliche Aspekte hinausgehende Zusammenhänge im Zuge der angestrebten Managementtätigkeiten mitberücksichtigen zu können. Im Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft wird der Anwendungsorientierung besondere Bedeutung beigemessen. Genderaspekte sowie die Gleichbehandlung von Frauen und Männern sind integraler Bestandteil des Masterstudiums der Angewandten Betriebswirtschaft.

Dass hier keine bloße Schwerpunktverlagerung, sondern ein Fachrichtungswechsel i. S. d. § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vorliegt, ist auch den jeweiligen Ausbildungsbestimmungen zu entnehmen. Zwar bauen beide Studiengänge auf einem wirtschaftswissenschaftlichen Bachelor auf und haben mehr oder weniger betriebswirtschaftliche Inhalte. Sie sind jedoch keineswegs bis zum Wechsel identisch, sondern unterscheiden sich deutlich in der Fächerauswahl.

So sind im Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen an der Wirtschaftsuniversität ... in den ersten beiden Semestern folgende Pflichtfächer zu belegen: Orientierungskurs Finanzwirtschaft, Internes Rechnungswesen, Externes Rechnungswesen, Rechnungswesen und Steuern, Grundlagen der Finanzwirtschaft, Asset Management, Unternehmenssteuerrecht für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen, Corporate Finance, Gesellschaftsrecht für Finanzwirtschaft und Rechnungswesen, Derivative Finanzinstrumente, Introduction to IFRS (International Financial Reporting Standards), Wertorientierte Unternehmensrechnung und Risk Management (http://www.w...ac.at/.../.../.../.../...).

Im Masterstudium der Angewandten Betriebswirtschaft an der ... Universität ... belegte der Kläger hingegen in den ersten beiden Semestern (WS 2012/2013 und SS 2013) folgende Pflicht- und Wahlfächer: Entscheidungslehre; Finanzwissenschaft; Public Budgeting & Accounting; Energierecht; Antidiskriminierungsrecht; Privates Wirtschaftsrecht (Vertiefung); Fallstudien Innovationsmanagement; Special Topics: Innovation & Entrepreneurship: der strategische Weg zur Innovation; Personal und Leadership; Innovations- und Technologiemanagement; Krisenmanagement; Selbstwertrekonstruktion als Schlüsselmechanismus zur Therapie bei affektiven Störungen und Abhängigkeitsprozessen; Qualitative und quantitative Forschungsmethoden; Personal, Führung und Organisation III - Special Topics: Gesundheitsmanagement; Controlling & Strategische Unternehmensführung 7: Fallstudien zu Controlling & Strategische Unternehmensführung; Controlling & Strategische Unternehmensführung 4: Controllinganwendung: Projektcontrolling; Special Topics: Innovation & Entrepreneurship: Service Innovation; Business Ethics sowie Diversity Management (Bestätigung des Studienerfolges der ... Universität ... v. 14.4.2014).

Wie man an den genannten Fächern sieht, sind zwar durchaus Überschneidungen vorhanden, von einer Identität des Studieninhalts bis zum Wechsel kann jedoch keine Rede sein. Auch findet sich in den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen keine Regelung dahingehend, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden. Schließlich hat der Kläger auch keine Bescheinigung der zuständigen Stelle der ... Universität ... vorlegen können, welche ihm bestätigten würde, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester voll auf den anderen Studiengang angerechnet werden. An der ... Universität wurde er in das erste Semester eingeschrieben. Eine Verlängerung der Gesamtstudienzeit um die zwei Semester, die der Kläger ausweislich der Bestätigung vom 28. April 2015 an der Wirtschaftsuniversität ... eingeschrieben war (Bl. 105 GA), war damit unausweichlich.

Da der Kläger mit seinem Wechsel vom Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen zum Masterstudium der Angewandten Betriebswirtschaft einen Fachrichtungswechsel vollzogen hat, wird gem. § 7 Abs. 3 S. 1 Nr.2 i. V. m. § 7 Abs. 1a S. 2 BAföG Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die Fachrichtung aus unabweisbarem Grund gewechselt wurde.

Unabweisbar ist ein Grund, der eine Wahl zwischen der Fortsetzung der bisherigen Ausbildung und ihrem Abbruch oder dem Überwechseln in eine andere Fachrichtung nicht zulässt (vgl. Tz. 7.3.16a BAföG-VwV). Dies ist dann der Fall, wenn Umstände eintreten, die die Fortführung der bisherigen Ausbildung objektiv oder subjektiv unmöglich machen (BVerwG, U. v. 30.04.1981 - 5 C 36/79 - BVerwGE 62, 174). Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Sportstudent bei einem Unfall ein Bein verliert, eine Musikstudentin während der Ausbildung zur Pianistin krankheitsbedingt eine Hand nicht mehr bewegen kann, sich bei einem Chemiestudenten eine Allergie gegen chemische Stoffe zeigt (vgl. auch Tz. 7.3.16a BAföG-VwV) oder ein Student während des Theologiestudiums zur Vorbereitung auf ein Pfarramt wegen fehlender Glaubensüberzeugung aus der Kirche austritt (Rothe/Blanke, BAföG, Stand: März 2015, § 7 Rn. 43). Demgegenüber stellt das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, U. v. 19.02.2004 - 5 C 6/03 - BVerwGE 120, 149) keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel dar.

Ein unabweisbarer Grund für den Fachrichtungswechsel des Klägers kann daher nicht darin gesehen werden, dass er ausweislich des „Erfolgsnachweises“ der Wirtschaftsuniversität ... vom 24. April 2015 die im November 2011 abgelegten Prüfungen Internes und Externes Rechnungswesen, Rechnungswesen und Steuern sowie Finanzwirtschaft nicht bestanden hat. Zwar setzt die Zulassung zu weiterführenden Lehrveranstaltungen an der Wirtschaftsuniversität ... gemäß § 7 des Studienplans für das Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen die positive Absolvierung der genannten Lehrveranstaltungen (Prüfungen) voraus, so dass der Kläger durch das Nichtbestehen der Prüfungen an der Fortführung seines Studiums gehindert war und erst zum Wintersemester 2012/2013 erneut die Möglichkeit gehabt hätte, die nicht bestandenen Prüfungen erneut abzulegen. Wenn jedoch das endgültige Nichtbestehen einer Vor- oder Zwischenprüfung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen unabweisbaren Grund für einen Fachrichtungswechsel darstellt, gilt dies erst recht für das Nichtbestehen von Prüfungen, deren Wiederholung - wenn auch erst ein Jahr später - noch möglich ist. Der Verweis der Bevollmächtigten des Klägers auf eine Kommentierung in Rothe/Blanke (a. a. O. § 7 Rn. 43.2), nach der eine zugangseröffnende Zwischenprüfung wie ein unabweisbarer Grund behandelt werden sollte, verfängt hier nicht, da sich die Kommentierung auf eine andere Fallkonstellation bezieht. Gemeint ist - wie sich aus der Kommentierung ergibt - der Fall, dass der Fachrichtungswechsel unverzüglich nach einer Zwischenprüfung erfolgt, durch die der Zugang zu einer anderen Ausbildung eröffnet worden ist; ein Auszubildender erlangt also aufgrund einer Zwischenprüfung die Zugangsberechtigung zu einer anderen Ausbildung, etwa auf der Fachhochschule die Hochschulreife. Demgegenüber hätten die Prüfungen, die der Kläger nicht bestanden hat, lediglich den Zugang zu den weiterführenden Lehrveranstaltungen in derselben Fachrichtung ermöglicht.

Darüber hinaus ist der Fachrichtungswechsel auch nicht unverzüglich erfolgt (vgl. BVerwG, U. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Die Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig sowie zielstrebig durchzuführen. Sobald er sich Gewissheit über den Hinderungsgrund für das bisherige Fach verschafft hat, muss er unverzüglich die notwendigen Konsequenzen ziehen und die bisherige Ausbildung aufgeben (Rothe/Blanke a. a. O. § 7 Rn. 48). Dieser Verpflichtung zum unverzüglichen Handeln ist der Kläger - abgesehen davon, dass das Nichtbestehen der Vor- bzw. Zwischenprüfung im November 2011 ohnehin keinen unabweisbaren Grund darstellt - nicht nachgekommen. Da mit Nichtbestehen der Prüfungen im November 2011 feststand, dass er nach der Regelung in § 7 des Studienplans sein Studium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen in den ersten beiden Semestern nicht würde fortführen können, da ihm der Zugang zu den weiteren Lehrveranstaltungen verwehrt war, wäre er gehalten gewesen, sich zeitnah - also noch während des Laufs des ersten Semesters - zu entscheiden, ob er die Fachrichtung beibehält, indem er im darauf folgenden Jahr erneut zu den nicht bestandenen Prüfungen antritt, oder ob er die Ausbildung beendet und ggf. an einem anderen Studienort ein Studium aufnimmt. Auch im Hinblick auf § 15 BAföG wäre er aber im Sinne der genannten Verpflichtung in jedem Fall gehalten gewesen, sich umgehend exmatrikulieren oder beurlauben zu lassen, da er zumindest im WS 2011/2012 und im SS 2012 am Weiterstudieren an der Wirtschaftsuniversität... gehindert war.

Auch der Vortrag, die „stringenten und unzumutbaren Zugangsprüfungen“ der Wirtschaftsuniversität ... seien beim Kläger Auslöser für massive Depressionen gewesen, vermag keinen unabweisbaren Grund für den Fachrichtungswechsel zu begründen. Zwar kann eine Erkrankung grundsätzlich einen unabweisbaren Grund darstellen, wenn sie die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung oder die Ausübung des bisher angestrebten Berufes objektiv oder subjektiv unmöglich macht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger angegeben, dass er sich im März oder April 2012 bei der praktischen Ärztin Dr. ... in Behandlung begeben habe. Nach dem ebenfalls in der mündlichen Verhandlung vorgelegten ärztlichen Attest vom 31. Januar 2013 war der Kläger bei ihr wegen einer reaktiven depressiven Episode in Behandlung und wurde seit September 2012 mit einem Antidepressivum medikamentiert. Die medikamentöse Behandlung hat somit erst nach der Beendigung des Studiums an der Wirtschaftsuniversität ... begonnen, obwohl der Kläger sich seit März oder April 2012 in ärztlicher Behandlung befand. Seine Konzentrationsfähigkeit sowie seine Leistungen hätten sich nach der Angabe im ärztlichen Attest daraufhin wesentlich verbessert. Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung, die derart schwerwiegend war, dass sie dem Kläger die Fortsetzung der zunächst begonnenen Ausbildung oder die Ausübung des zunächst angestrebten Berufes objektiv oder subjektiv unmöglich gemacht hätten, liegen demnach nicht vor. Der Kläger wäre vielmehr gehalten gewesen, sich erforderlichenfalls beurlauben zu lassen, um seine Erkrankung zu behandeln und die Studierfähigkeit wiederherzustellen. Wenn seine Depressionen tatsächlich ausschließlich auf das Nichtbestehen der Prüfungen und die Wartezeit von einem Jahr zurückzuführen gewesen wären, wie der Kläger vorträgt, hätte er sich zumindest um einen Wechsel des Studienortes unter Beibehaltung der Fachrichtung bemühen müssen. Dies hat er jedoch nicht getan. Er hat aber auch die Fachrichtung nicht unverzüglich gewechselt, da es nach Auskunft der ... Universität ... möglich gewesen wäre, sich bis spätestens 30. April 2012 bereits für das Sommersemester 2012 in das Masterstudium Angewandte Betriebswirtschaft einzuschreiben. Der Kläger hat sich jedoch erst nach einem Dreiviertel-Jahr Wartezeit, nämlich zum Wintersemester 2012/2013 eingeschrieben, obwohl er die Prüfungen bereits im November 2011 nicht bestanden hatte.

Schließlich ergibt sich auch keine andere rechtliche Beurteilung aus der Tatsache, dass der Kläger für sein Studium an der Wirtschaftsuniversität ... keine Ausbildungsförderung erhalten hat (vgl. Tz. 7.3.6. BAföG-VwV). Denn es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass im Rahmen des gesamten § 7 BAföG eine Ausbildung immer dann rechtliche Auswirkungen auf den Förderungsanspruch hat, wenn sie rein abstrakt die Merkmale einer förderungsfähigen Ausbildung aufweist. Unerheblich ist dabei, ob sie durch öffentliche Leistungen gefördert worden ist oder nicht (BVerwG, U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163 m. w. N.). Ziel des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es, jedem jungen Menschen den Erwerb einer Berufsqualifikation durch eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung wirtschaftlich zu ermöglichen. Nach dem Grundsatz des § 1 BAföG wird Ausbildungsförderung jedoch nur geleistet, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Diesem Nachranggrundsatz entspricht es, dass der Auszubildende gehalten ist, anderweitig vorhandene Mittel vorrangig zum Erreichen des vom Gesetz verfolgten Zieles einzusetzen. Demgegenüber ist es nicht Zweck des Gesetzes, jedem wirtschaftlich bedürftigen Auszubildenden mindestens eine Ausbildung zu finanzieren (BVerwG, U. v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - BVerwGE 82, 163 m. w. N.). Es stellt somit entgegen der Ansicht der Bevollmächtigten des Klägers keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dar, dass dem Kläger nach dem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung versagt wird, obwohl er für sein erstes Masterstudium Finanzwirtschaft und Rechnungswesen - aufgrund der seinerzeit fehlenden Bedürftigkeit - keine Ausbildungsförderung bezogen hat.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gem. § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


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Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 15 Förderungsdauer


(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an. (2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrich

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Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlic

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ausbildungsförderung wird vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird, frühestens jedoch vom Beginn des Antragsmonats an.

(2) Ausbildungsförderung wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a geleistet. Für die Teilnahme an Einrichtungen des Fernunterrichts wird Ausbildungsförderung höchstens für 12 Kalendermonate geleistet.

(2a) Ausbildungsförderung wird auch geleistet, solange die Auszubildenden infolge von Erkrankung oder Schwangerschaft gehindert sind, die Ausbildung durchzuführen, nicht jedoch über das Ende des dritten Kalendermonats hinaus.

(3) Über die Förderungshöchstdauer hinaus wird für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie

1.
aus schwerwiegenden Gründen,
2.
infolge der in häuslicher Umgebung erfolgenden Pflege eines oder einer pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Sinne des § 7 Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes, der oder die nach den §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – mindestens in Pflegegrad 3 eingeordnet ist,
3.
infolge einer Mitwirkung in gesetzlich oder satzungsmäßig vorgesehenen Gremien und Organen
a)
der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6,
b)
der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des Buchstabens a,
c)
der Studentenwerke und
d)
der Länder,
4.
infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlussprüfung,
5.
infolge einer Behinderung, einer Schwangerschaft oder der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren
überschritten worden ist.

(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 oder 5 geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können.

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.