Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4576

bei uns veröffentlicht am28.02.2019

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … in der … *., … … in … Der am … … … geborene Kläger ist guineischer Staatsangehöriger. Er reiste am 9. April 2015 in das Bundesgebiet ein und stellte am 13. November 2015 einen Asylantrag (Bl. 27 d. BA). Dieser Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 23. Februar 2017 abgelehnt. Ausweislich des Bescheides trug der Kläger beim Bundesamt vor, sein Stiefvater sei sehr schlecht zu ihm gewesen und habe ihn oft geschlagen. Als er acht Jahre alt gewesen sei, habe ihn der Stiefvater nicht mehr im Haus haben wollen. Er habe auf der Straße gelebt und ein Mann, den er kennengelernt habe, habe ihn nach Mali mitgenommen (Bl. 103 ff. d. BA). Hiergegen hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht München erhoben (M 10 K 17.34779), über welche noch nicht entschieden worden ist (Bl. 77 ff. d. BA). Der Kläger ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung, welche bis 20. Juli 2019 befristet ist (Bl. 350 d. BA).

In der Vergangenheit wurde dem Kläger bereits am 2. Juni 2016 eine Beschäftigung als …helfer bei der Firma B. GmbH in … für den Zeit vom 30. Mai bis 30. September 2016 (Bl. 43 d. BA) und eine Beschäftigung als Aushilfe bei der Firma *. & *. GbR in … für den Zeitraum vom 27. Juli 2016 bis 27. Januar 2017 erteilt (Bl. 54 d. BA).

Mit Schreiben vom 5. April 2017 wurde der Kläger aufgefordert, entsprechend seiner Mitwirkungspflichten alle ihm zugänglichen Dokumente vorzulegen, welche Aufschluss über seine Identität oder Herkunft gäben (Bl. 118 d. BA).

Am 19. April 2017 wurde der Kläger über seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG belehrt. Dies hat der Kläger unterschriftlich bestätigt (Bl. 121 d. BA).

Im Mai 2017 legte der Kläger die Kopie einer Geburtsurkunde vor (Bl. 170 f. d. BA).

Ausweislich eines Zertifikats „Deutsch-Test für Zuwanderer“ vom 6. Juli 2017 hat der Kläger ein Sprachniveau mit dem Ergebnis B 1 (Bl. 92 d. BA)

Am 23. April 2018 schloss der Kläger einen Berufsausbildungsvertrag mit der Firma S. GmbH (Bl. 102 f. d. BA).

Mit Bescheid vom 28. April 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … und … im …betrieb A. in … abgelehnt (Bl. 122 d. BA). Ein beim Verwaltungsgericht München dagegen gestellter Eilantrag (M 12 E 17.2229) wurde mit Beschluss vom 17. Juli 2018 abgelehnt, die dagegen gerichtete Klage (M 12 K 17.2228) wurde zurückgenommen.

Gemäß dem Ergebnis einer Bescheinigung vom 8. August 2017 hat der Kläger am Test „Leben in Deutschland“ mit 21 von 33 Punkten teilgenommen (Bl. 269 d. BA).

Mit Bescheid 20. September 2017 wurde der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als Helfer … im Raum … bei der Firma D. GmbH in … abgelehnt (Bl. 122 d. BA).

Am 25. Januar 2018 wurde der Kläger erneut über seine Mitwirkungspflichten gemäß § 15 AsylG belehrt. Dies hat der Kläger unterschriftlich bestätigt (Bl. 261 d. BA).

Mit Bescheinigung vom 23. Februar 2018 wurde bestätigt, dass der Kläger regelmäßig am Kurs „Deutsch B1/B2 Intensiv“ teilgenommen hat (BL. 270 d. BA)

Am … Juli 2018 beantragte der Kläger die Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … in der … F., … … in … Zugunsten des Klägers sei positiv zu berücksichtigen, dass es sich um eine qualifizierte Berufsausbildung handele, der Kläger überdurchschnittlich integriert sei und bereits Deutsch über Niveau B1 spreche und sich stets um Schulausbildung und Arbeit bemüht habe. Weiter sei zu berücksichtigen, dass er sich bereits seit drei Jahren in Deutschland befinde und eine Entscheidung im Asylverfahren derzeit noch nicht absehbar sei, er an der Identitätsklärung mitgewirkt habe, da er sich seine Geburtsurkunde besorgt habe und keine Straftaten vorlägen. Das öffentliche Interesse an einer Senkung von Sozialabgaben spreche hier ebenfalls für die Erteilung der Arbeitserlaubnis. Die Anerkennungswahrscheinlichkeit/Bleibeperspektive könne nicht als Ermessenskriterium herangezogen werden (Bl. 276 d. BA).

Mit Schreiben vom *. August 2018 gab die Klägerbevollmächtigte an, dass der Kläger in dieser Woche zum guineischen Konsulat in Berlin fahren werde, um einen Passantrag zu stellen. Der Nachweis über den Passantrag werde umgehend nachgereicht. Man gehe davon aus, dass dies dann im Rahmen des Ermessens ebenfalls positiv berücksichtigt werde (Bl. 308 d. BA).

Von der Klägerbevollmächtigten wurde eine Bestätigung der Botschaft der Republik Guinea vom 8. August 2018 vorgelegt, wonach sich der Kläger nach den Möglichkeiten für die Beantragung eines guineischen Reisepasses erkundigt habe. Die Botschaft Guineas stelle keine Pässe aus. Alle Bürger Guineas müssten selbst die Beantragung unter Vorlage ihrer Unterlagen vornehmen. Für 2018 sei die Ankunft einer Delegation aus Conakry zwecks Passbeantragung für die Bürger Guineas nicht mehr vorgesehen (Bl. 312 d. BA).

Mit Bescheid vom 29. August 2018 wurde der Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … im Ausbildungsbetrieb … F., … … in … abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das öffentliche Interesse an der Entscheidung sei insbesondere migrationspolitischer Natur. So solle die Versagung der Beschäftigung deutlich machen, dass mit dem Stellen aussichtsloser Asylanträge nicht das Ziel einer Beschäftigung verfolgt werden könne. Es sei daher ermessensgerecht, Asylbewerbern, deren Asylantrag bereits abgelehnt worden sei, selbst wenn der Ablehnungsbescheid noch nicht bestandskräftig sei, und deren Identität nicht nachgewiesen sei, keine Beschäftigungserlaubnis zu erteilen. Die Tatsache, dass der Kläger keinen Pass besitze und bisher keine Schritte zur Beschaffung eingeleitet habe, laufe § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 6 AsylG zuwider. Die ungeklärte und nicht nachgewiesen Identität würde nach einem bestandskräftig abgelehnten Asylantrag eine Duldung rechtfertigen und ein Erwerbtätigkeitsverbot gemäß § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach sich ziehen. Da es nicht unterstützt werden könne, zu versuchen, eine Abschiebung durch ungeklärte Identität zu verhindern, und eine generelle Identitätsaufklärung aller in Deutschland anwesenden Asylbewerber angestrebt werde, spreche dies gegen die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis. Diese Umstände könnten natürlich nicht positiv in die Ermessensentscheidung einfließen und führten deshalb zu einer negativen Entscheidung über den vorliegenden Antrag.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom … September 2018, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 29. August 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … in der … F., … … in … zu erteilen, hilfsweise den Bescheid vom 29. August 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung der Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … in der … F., … … in … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Am 20. September 2018 wurde das Original der Geburtsurkunde des Klägers vom Beklagten einbehalten (Bl. 327 ff. d. BA).

Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2018 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Bleibeaussicht nicht gegeben sei, da der Asylantrag des Klägers bereits mit Bescheid vom 23. Februar 2017 abgelehnt worden sei. Die Anerkennungsquote guineischer Staatsangehöriger liege zurzeit lediglich bei 17,3%. Der Kläger habe zu einem besonderen Interesse an dem konkreten Ausbildungsplatz in dem konkreten Ausbildungsbetrieb nichts vorgetragen. Ihm drohe erkennbar keine Gefährdung der sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Der Kläger habe bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt keine staatliche Verfolgung vorgetragen. Da er sich bereits seit 9. April 2015 in Deutschland aufhalte, sei ihm eine Vorsprache bei der Botschaft zumutbar und bereits viel früher möglich gewesen. Weiterhin würde die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis unabhängig von den Erfolgsaussichten des Asylverfahrens auch migrationspolitische Erwägungen unterlaufen, den Zuzug von Ausländern ins Bundesgebiet zu steuern und zu begrenzen. Zudem diene die Durchführung des Asylverfahrens gerade nicht dazu, Asylbewerbern eine Ausbildungsmöglichkeit bzw. Erwerbstätigkeit zu verschaffen, sondern der Feststellung etwaiger schutzwürdiger Belange. Besondere Umstände, die darüber hinaus für eine Beschäftigungserlaubnis sprächen, lägen nur in geringem Maße vor. Hierzu zähle lediglich, dass der Kläger über gute Kenntnisse der deutschen Sprache verfüge, dass Strafauffälligkeiten bisher nicht aktenkundig seien und - soweit bekannt - im Asylverfahren mitgewirkt worden sei.

Mit Schreiben vom … Februar 2019 wurde im Wesentlichen klagebegründend ausgeführt, dass der Kläger von Anfang an versucht habe, sich auch beruflich zu integrieren. Der Kläger habe bei der Identitätsfeststellung mitgewirkt, indem er sich eine Geburtsurkunde besorgt habe. Im Rahmen des Ermessens seien die außergewöhnlich hohen Integrationsleistungen des Klägers zu berücksichtigen. Dies habe der Beklagte übersehen und dies sei ein Ermessensfehlgebrauch. Der Kläger habe bereits ein Jahr nach seiner Ersteinreise das Deutschzertifikat A2 erworben, spreche mittlerweile mindestens auf dem Niveau B1 und habe seit seiner Einreise stets zielstrebig seine schulische und berufliche Laufbahn betrieben. Zudem sei zugunsten des Klägers die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens zu berücksichtigen und auch hier liege ein Ermessensfehlgebrauch vor. Es sei damit zu rechnen, dass das Klageverfahren des Klägers noch eine erhebliche Zeit andauern werde. Darüber hinaus habe der Kläger die Möglichkeit, einen Antrag auf Zulassung der Berufung zu stellen. Soweit der Beklagte sich in seiner Ablehnung auf einwanderungspolitische Ziele stütze liege hierin eine sachfremde Erwägung, die im Rahmen des Ermessens nicht hätte berücksichtigt werden dürfen. Eine Erwerbstätigkeit an sich unterstütze die Integration tatsächlich, aber dass eine Integration bei Asylsuchenden grundsätzlich verhindert werden solle, widerspreche sämtlichen gesetzlichen Bestimmungen, Weisungen der Bundesregierung und vor allem der Aufnahmerichtlinie 2013/33/EU, nach der der Zugang zum Arbeitsmarkt im laufenden Asylverfahren gefördert werden solle. Die EU-Aufnahmerichtlinie sei gemäß Art. 31 Abs. 1 der Richtlinie bis 20. Juli 2015 umzusetzen gewesen und seitdem in der Bundesrepublik unmittelbar anwendbares Recht. Wenn im laufenden Asylverfahren nun keine Ausbildungserlaubnis mehr erteilt werden solle, weil dies den Aufenthalt verfestigen könnte, würde dies dazu führen, dass eine Ausbildung im Asylverfahren generell nicht mehr möglich sei und der effektive Zugang zum Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben wäre. Somit liege ein Verstoß gegen die EU-Aufnahmerichtlinie vor. Selbst wenn man davon ausginge, dass einwanderungspolitische Ziele im Rahmen des Ermessens zur Ausbildungserlaubnis herangezogen werden dürften, habe der Beklagte die aufenthaltsrechtlichen Folgen der Erteilung der Ausbildungserlaubnis falsch eingeschätzt und befinde sich daher in der Ermessensfehlgewichtung. Denn die Erteilung der Ausbildungserlaubnis im laufenden Asylverfahren führe nicht zu einer automatischen Verfestigung des Aufenthalts. Auch bei einer schon erteilten Ausbildungserlaubnis sei bei rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens die Verlängerung der Ausbildungserlaubnis im Rahmen der Erteilung der Duldung nach Weisungslage des bayerischen Innenministeriums erneut zu prüfen. Erst wenn diese Prüfung eine erneute Erteilung der Ausbildungserlaubnis ergebe, würde der Kläger eine Ausbildungsduldung erhalten und somit eine weitere Aufenthaltsverfestigung vorliegen. Eine Ablehnung sei mithin als Maßnahme zur Verhinderung weiterer Einwanderung vollkommen ungeeignet und könne aus diesem Grunde nicht im Ermessen berücksichtigt werden. Die Tatsache, dass der Kläger im Verfahren vor dem Bundesamt abgelehnt worden sei, könne nicht als Indiz für eine in Kürze eintretende Aufenthaltsbeendigung in die Argumentation der Ermessensabwägung miteinbezogen werden, denn der Kläger habe Klage gegen die ablehnende Entscheidung des Bundesamts eingelegt, so dass keine Bestandskraft vorliege. Es sei festzustellen, dass keine Zweifel an der Identität des Klägers bestünden und eine Geburtsurkunde im Original bereits vorgelegt worden sei. Die Beantragung eines Passes gestalte sich als nicht so einfach und von der mangelnden Mitwirkung der Herkunftsländer könne aber nicht die Ermessensentscheidung zu Lasten der hier lebenden Asylbewerber abhängig gemacht werden. Weiter sei positiv in die Ermessenserwägung einzustellen, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorliege, deren Behandlung ein stabiles Umfeld bedürfe. Derzeit bestehe die Therapie hauptsächlich darin, dem Kläger eine tragfähige Tagesstruktur zu bieten. Eine solche Tagesstruktur könnte eine Ausbildung darstellen, die zumindest bis zum Abschluss des Klageverfahrens ein klar definiertes Ziel darstelle und dem Kläger eine Alltagsstruktur mit Perspektive vermittle. Nach alledem sei zusammenfassend festzustellen, dass es im Ermessen ausschließlich positive und neutrale Gesichtspunkte gebe, weshalb das Ermessen auf null reduziert und die Ausbildungserlaubnis zu erteilen sei.

Ausweislich einer in der mündlichen Verhandlung übergebenen Stellungnahme des Diplom-Sozialpädagogen und Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten … V. vom 17. September 2018 wurden beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung und nichtorganische Insomnie diagnostiziert. Weiter wird unter anderem ausgeführt, dass das vordergründige Ziel der Therapie derzeit darin bestehe, eine tragfähige Tagesstruktur zu erhalten und zu verbessern sowie eine subjektiv lebenswerte Zukunftsperspektive zu erarbeiten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung einer Berufsausbildung als … in der … F., … … in … (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung seines Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Der Bescheid des Beklagten vom 9. August 2018 ist vielmehr rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

1. Aus Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (RL 2013/33/EU), ergibt sich kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entschieden hat. Schon der Wortlaut der Richtlinienbestimmung trägt dies nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben lediglich die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Ein unmittelbar den einzelnen Antragsteller begünstigender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt neun Monate nach Antragstellung lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln dürfen und räumt ihnen damit einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des durch die Richtlinienbestimmung vorgegebenen Ziels ein. Die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten ist ausschließlich durch das - wenig konkrete - Erfordernis der Effektivität des Arbeitsmarktzugangs beschränkt. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU verbietet weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte (BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 12 f.).

Art. 15 RL 2013/33/EU wurde durch § 61 Abs. 2 AsylG in deutsches Recht umgesetzt. Mit dem Gesetz zur Einstufung weiterer Staaten als sichere Herkunftsstaaten und zur Erleichterung des Arbeitsmarktzugangs für Asylbewerber und geduldete Ausländer vom 31. Oktober 2014 (BGBl I 2014, S. 1649) wurde die Sperrfrist vor Ausübung einer Beschäftigung im Bundesgebiet auf drei Monate verkürzt. Mit dieser gegenüber Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU sogar deutlich kürzeren Frist wurde die Aufnahmerichtlinie insoweit sogar überobligatorisch umgesetzt (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Mai 2015, § 61 AsylG Rn. 3). Dass § 61 Abs. 2 AsylG grundsätzlich die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine Ermessensentscheidung der Behörde vorsieht, hält sich im Rahmen des von der Richtlinie den Mitgliedstaaten eingeräumten Umsetzungsspielraums. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU regelt explizit, dass die Mitgliedstaaten nach Maßgabe ihres einzelstaatlichen Rechts beschließen, unter welchen Voraussetzungen dem Antragsteller Zugang zum Arbeitsmarkt zu gewähren ist, und erlaubt ausdrücklich, den Angehörigen der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen Vorrang einzuräumen. Zum anderen schafft gerade eine Ermessensentscheidung die Möglichkeit, im Einzelfall vorrangige unionsrechtliche Vorgaben und Rechte bei der Auslegung und Anwendung zu beachten und damit dem Effizienzgebot (effet utile) des Unionsrechts praktisch Gewicht zu verleihen.

Darüber hinaus ist Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU auf den Fall eines Antrags auf (Neu-)Erteilung einer Ausbildungserlaubnis nach einer ablehnenden Entscheidung des Bundesamts nicht (mehr) anwendbar. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass Antragsteller spätestens neun Monate nach der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten. Dies setzt allerdings voraus, dass die zuständige Behörde noch keine erstinstanzliche Entscheidung erlassen hat und diese Verzögerung nicht dem Antragsteller zur Last gelegt werden kann. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass nach der Entscheidung der zuständigen Behörde, hier des Bundesamts, unter europarechtlichen Gesichtspunkten kein Zugang zum Arbeitsmarkt mehr gewährt werden muss. Vielmehr beschränken sich die Rechte des Antragstellers in diesem Fall auf eine bloße Besitzstandswahrung, sofern das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Bundesamts aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 15 Abs. 3 RL 2013/33/EU).

2. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis als … in der … F., … … in … ist § 61 Abs. 2 AsylG.

Nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist.

Die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 AsylG ist keine gebundene Entscheidung, sondern liegt im Ermessen der Behörde. Ein Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Ausbildungserlaubnis käme folglich nur im Falle einer Ermessensreduzierung auf null in Betracht. Das wäre der Fall, wenn alle denkbaren Alternativen nur unter pflichtwidriger Vernachlässigung eines eindeutig vorrangigen Sachgesichtspunkts gewählt werden könnten. Eine Ermessensreduzierung auf null darf nur in engen Ausnahmefällen angenommen werden, um einen Übergriff der Gerichte auf den Bereich der Verwaltung zu vermeiden. Die praktische Alternativlosigkeit muss daher offensichtlich sein (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 114 Rn. 32). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dass im Fall des Klägers ausschließlich die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis ermessensfehlerfrei wäre, ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Asylantrag des Klägers vom Bundesamt bereits negativ beschieden wurde und die Identität des Klägers ungeklärt ist (s.u.), nicht ersichtlich. Vielmehr sprechen diese Gesichtspunkte erheblich gegen die Erteilung einer Ausbildungserlaubnis.

Eine Ermessensreduzierung auf null ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes. Zwar wurden dem Kläger in der Vergangenheit bereits eine Beschäftigung als …helfer bei der Firma B. GmbH in … für den Zeitraum vom 30. Mai bis 30. September 2016 (Bl. 43 d. BA) und eine Beschäftigung als Aushilfe bei der Firma *. & *. GbR in … für den Zeitraum vom 27. Juli 2016 bis 27. Januar 2017 genehmigt. Der Umstand, dass ein Betroffener bereits zuvor gearbeitet hat, schafft jedoch keinen Vertrauenstatbestand dahingehend, dass ihm auch stets weiterhin eine Beschäftigung bzw. Ausbildung erlaubt werden müsste (vgl. zum Ermessen bei § 10 und 11 BeschVerfV a.F.: BayVGH, B.v. 10.3.2006 - 24 CE 05.2685 - juris Rn. 20), zumal wenn sich die Verhältnisse wandeln. Bei der bisher erteilten Beschäftigungserlaubnis handelte es sich um einen zeitlich befristeten Verwaltungsakt. Zudem ist mit der ablehnenden Entscheidung des Bundesamts eine wesentliche Änderung des entscheidungserheblichen Sachverhalts eingetreten, indem die zuständige Fachbehörde gegenwärtig die Bleiberechtsaussichten des Klägers aufgrund konkret-individueller Einzelfallprüfung negativ bewertet hat. Ein Vertrauen des Klägers darauf, auch unter derart veränderten Umständen eine Ausbildungserlaubnis erteilt zu bekommen, ist nicht schutzwürdig

3. Der hilfsweise gestellte Antrag auf Neuverbescheidung (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 43) ist zulässig, aber unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht bei Ermessensentscheidungen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Eine Überprüfung der Zweckmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts findet nicht statt.

Gemessen an diesem Maßstab hat der Beklagte sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Ausländerbehörde hat sich bei der Ermessensausübung im Rahmen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 (Az: IA2-2081-1-8-19) und der ergänzenden Vollzugshinweise vom 19. Dezember 2016 und vom 27. Januar 2017 gehalten. Diese Schreiben sind als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift zu sehen, um das Ermessen der verschiedenen Ausländerbehörden im Sinne einer landeseinheitlichen, gleichmäßigen Anwendung zu steuern. Solche Weisungen sind zulässig, da das ausländerbehördliche Ermessen dem Grunde nach durch Verwaltungsvorschriften gelenkt und gebunden werden darf (BVerwG, B.v. 27.12.1990 - 1 B 162/90).

Der Beklagte durfte bei seiner Ermessensentscheidung einwanderungspolitische Ziele berücksichtigen. Es ist keine sachfremde Erwägung, dass Ausländer ihren Aufenthalt im Inland durch die Aufnahme einer Ausbildung verfestigen, und dass dies bei Asylsuchenden verhindert werden soll, solange kein endgültiges Bleiberecht feststeht (vgl. Grünewald in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 61 Rn. 25). Dass dieser Gesichtspunkt unter Nr. 2.2.2 im IMS vom 1. September 2016 nicht explizit genannt ist, ist unerheblich, da die dort aufgezählten Umstände gerade nicht abschließend sind.

Die Heranziehung des Gesichtspunktes der niedrigen Bleibeperspektive des Klägers in der Ermessensabwägung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermessensentscheidung darf auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, die dem individuellen Interesse an einer Beschäftigung vorgehen, um Fluchtanreize zu vermeiden. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte in diesem Zusammenhang dem negativen Ausgang des behördlichen Asylverfahrens maßgebliche Bedeutung zugemessen hat. Beim Bundesamt handelt es sich im Hinblick auf das Asylverfahren um die allein zuständige Fachbehörde mit besonderer Expertise und besonderen Erkenntnisquellen. Der Bescheid konkretisiert aufgrund konkret-individueller Einzelfallprüfung - gegenwärtig - die Bleiberechtsaussichten des Klägers. Die Formulierung in den Vollzugshinweisen vom 1. September 2016 „insbesondere, wenn die Ablehnung als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 30 Asylgesetz erfolgte“ bedeutet nicht, dass eine Ablehnung als einfach unbegründet im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 61 Abs. 2 AsylG nicht berücksichtigt werden kann. Dies ergibt sich weder aus Sinn und Zweck der Vorschrift des § 61 Abs. 2 AsylG noch aus den Vollzugshinweisen vom 1. September 2016, in denen es zu der Ausübung des behördlichen Ermessens heißt: „Dabei können insbesondere folgende (nicht abschließende) Umstände berücksichtigt werden“ (vgl. IMS v. 1.9.2016, S. 10, Ziffer 2.2.2). Das gegen den Bescheid des Bundesamts anhängige Klageverfahren ändert hieran nichts, da es sich bei der Bleibeprognose um die Voraussage einer wahrscheinlichen künftigen Entwicklung, nicht jedoch um eine schon erwiesene Gewissheit handelt.

Weiter durfte der Beklagte berücksichtigen, dass die Identität des Klägers nicht geklärt ist (vgl. Grünewald in Fritz/Vormeier, GK AsylG, § 61 Rn. 25, 33). Nach den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 1. September 2016 kann nach Ziffer 2.2.2 Buchstabe a) insbesondere dann von einer geklärten Identität ausgegangen werden, wenn ein gültiger Nationalpass oder ein anerkannter ausländischer Passersatz vorgelegt wird. Die von ihm vorgelegte Geburtsurkunde ist dafür nicht ausreichend. Der Kläger konnte bislang keinen gültigen Nationalpass oder einen anerkannten ausländischen Passersatz vorlegen. Ob dem Kläger die Vorsprache bei der guineischen Botschaft zumutbar ist und die Passbeantragung bei der guineischen Botschaft aufgrund der mangelnden Mitwirkung der Botschaft gescheitert ist und in Zukunft scheitern wird, kann dabei dahinstehen. Denn der Kläger ist zumindest verpflichtet, sich ggf. über Vertrauensanwälte oder Verwandte im Heimatland Identifikationspapiere zu beschaffen. Aktivitäten des Klägers in dieser Richtung sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde in diesem Zusammenhang auch mehrfach durch den Beklagten auf seine Mitwirkungspflichten hingewiesen.

Die Abwägung widerstreitender öffentlichen Interessen, wie vorliegend einwanderungspolitischer Zielsetzungen einerseits und fiskalischer, wirtschaftlicher und integrativer Interessen andererseits, obliegt dem Beklagten und ist durch die ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften erfolgt. Im Übrigen kann sich der Kläger auf öffentliche Interessen nicht mit Erfolg berufen, da selbst eine Verletzung öffentlicher Interessen nicht zu einer Rechtsverletzung des Klägers führen würde.

Insbesondere hat der Beklagte durch die Ermessensergänzung gemäß § 114 Satz 2 VwGO im Rahmen der Klageerwiderung die persönlichen Interessen des Klägers bei seiner Ermessensentscheidung ausreichend gewürdigt. Die zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden guten Kenntnisse der deutschen Sprache, das bisherige Mitwirken des Klägers im Asylverfahren und dass der Kläger bisher nicht straffällig geworden ist, fanden ausdrücklich Eingang in die behördliche Entscheidung. Soweit der Klägerbevollmächtigte vorgetragen hat, dass beim Kläger eine posttraumatische Belastungsstörung vorläge, deren Behandlung ein stabiles Umfeld bedürfe, die Therapie hauptsächlich derzeit darin bestehe, dem Kläger eine tragfähige Tagesstruktur zu bieten und eine solche Tagessstruktur eine Ausbildung darstellen könnte, und eine Stellungnahme des Diplom-Sozialpädagogen und Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten … V. vom 17. September 2018 vorgelegt hat, ist darin kein Ermessensgesichtspunkt zu sehen, der vom Beklagten im Rahmen des Ermessens berücksichtigt und gewertet hätte werden müssen. Zum einen wurde die Stellungnahme von keinem Arzt verfasst, da es sich beim Verfasser des Schreibens um einen Diplom-Sozialpädagogen und Kinder- und Jungendlichenpsychotherapeuten und keinen approbierten Arzt handelt. Darüber hinaus heißt es in dem Bericht lediglich, dass man beim Kläger eine tragfähige Tagesstruktur erhalten und verbessern und eine subjektiv lebenswerte Zukunftsperspektive erarbeiten wolle. Vorliegend ist aber weder aus der Stellungnahme selbst noch aus sonstigen Gründen ersichtlich, dass eine solche Tagesstruktur und Lebensperspektive alleine durch eine Ausbildung vermittelt werden kann. Vielmehr gibt es für den Kläger auch andere Möglichkeiten, beispielsweise durch Praktika oder ehrenamtliche Tätigkeiten, welche erlaubnisfrei sind, ein derartiges Ziel zu erreichen.

Dass den öffentlichen Interessen an der Ablehnung der Ausbildungserlaubnis der Vorrang vor den persönlichen Interessen des Klägers an der Aufnahme einer Beschäftigung gegeben wurde, ist angesichts des Gewichts der o.g. Ermessensgesichtspunkte auch vor dem Hintergrund der Dauer des Asylverfahrens rechtlich nicht zu beanstanden, zumal der Kläger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält und somit durch die Ablehnung nicht in eine existenzbedrohende Notlage gerät. Die Versagung der Erlaubnis beruht auch nicht auf sachfremden, sondern auf aufenthalts- und asylrechtlichen Zwecken (Neundorf in: Kluth/Heusch, BeckOK, Ausländerrecht, 15. Aufl., August 2017, § 61 Rn. 17).

Es sind vorliegend auch keine Ermessensfehler im Hinblick auf eine unter Berücksichtigung von Art. 15 RL 2013/33/EU gebotene richtlinienkonforme Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AsylG ersichtlich. Zum einen ist Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU - wie oben bereits dargelegt - im vorliegenden Fall nicht anwendbar, zum anderen ist im Hinblick auf den in Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU normierten Gestaltungsspielraum des nationalen Gesetzgebers nicht ersichtlich, dass Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU Ermessensgrenzen aufstellt bzw. Ermessensgesichtspunkte nennt, die der Beklagte im Wege einer richtlinienkonformen Anwendung von Art. 61 Abs. 2 AsylG im Rahmen seines Ermessens zu berücksichtigen gehabt hätte (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.4.2017 - 10 ZB 16.2281 - juris Rn. 16).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten


(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt. (2) Er ist insbesondere verpflichtet, 1. den mit der Ausführung dieses Gese

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

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Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4576 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Feb. 2019 - M 12 K 18.4576 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Apr. 2017 - 10 ZB 16.2281

bei uns veröffentlicht am 21.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt de

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(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch, wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lässt.

(2) Er ist insbesondere verpflichtet,

1.
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2.
das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Aufenthaltstitel erteilt worden ist;
3.
den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu leisten;
4.
seinen Pass oder Passersatz den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
5.
alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
6.
im Falle des Nichtbesitzes eines gültigen Passes oder Passersatzes an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken und auf Verlangen alle Datenträger, die für die Feststellung seiner Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen;
7.
die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu dulden.

(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere

1.
alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Pass oder Passersatz für die Feststellung der Identität und Staatsangehörigkeit von Bedeutung sein können,
2.
von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltstitel und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3.
Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4.
Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise in das Bundesgebiet sowie
5.
alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Geltendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen anderen Staat von Bedeutung sind.

(4) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden können den Ausländer und Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen, wenn der Ausländer seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 Nr. 4 und 5 nicht nachkommt sowie nicht gemäß Absatz 2 Nummer 6 auf Verlangen die Datenträger vorlegt, aushändigt oder überlässt und Anhaltspunkte bestehen, dass er im Besitz solcher Unterlagen oder Datenträger ist. Der Ausländer darf nur von einer Person gleichen Geschlechts durchsucht werden.

(5) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die im Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 ausgesprochene Versagung der beantragten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig gewesen sei, weiter. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. Dezember 2015 zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu verpflichten, hat der Kläger in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem er seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung einer Schadensersatzklage aufgrund eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht, sie aber als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist abzulehnen, weil die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtfrage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig (1.). Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. nicht entscheidungserheblich ist (2.). Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die formulierte Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre (3.).

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen des Fehlens eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Es kommt daher auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob er als Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland entgegen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 (IMS IA2-2018-1-8) aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG hatte, nicht mehr an, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014; § 124 Rn. 149 und 154).

1.1. Das geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, die er auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der beantragten Beschäftigungserlaubnis stützt.

Ein solches Feststellungsinteresseinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (BVerwG, U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - juris, U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42).

Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, dass dem Kläger kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zusteht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es fehlt an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (1.1.1), weil weder der Gesetzgeber noch die Ausländerbehörde in entsprechender Weise gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen haben (1.1.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt, kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht

(EuGH, U.v. 5.3.1996 - C-46/93, C-48/93, Brasserie du pêcheur -, U.v. 30.9.2003 - C-224/01, Köbler -; BGH, U.v. 20.1.2005 - III ZR 48/01 -, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien festzustellen.

Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, U. v. 5.3.1996, a.a.O., juris Rn. 45, 55; BGH, U. v. 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 16 m.w.N.)

Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können. Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6. 2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 81; BGH, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 - juris Rn. 22). Die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht gelten dabei für alle Staatsgewalten unabhängig davon, ob der schadensverursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung des Mitgliedstaats anzulasten ist (BGH, U.v 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, U.v. 30.9.2003, a.a.O., Rn. 31 f.).

1.1.1 Hieran gemessen ist offensichtlich, dass weder dem Gesetzgeber ein qualifizierter Rechtsverstoß im Sinne einer offensichtlichen und zugleich erheblichen Überschreitung seiner Rechtsetzungsbefugnis noch der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht anzulasten ist.

Entgegen der vom Kläger im Zulassungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entschieden hat.

Schon der Wortlaut der Richtlinienbestimmung trägt die Ansicht des Klägers, die Vorschrift vermittle einen individuellen Rechtsanspruch, nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben lediglich die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Ein unmittelbar den einzelnen Antragsteller begünstigender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt neun Monate nach Antragstellung lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln dürfen und räumt ihnen damit einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des durch die Richtlinienbestimmung vorgegebenen Ziels ein. Die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten ist ausschließlich durch das - wenig konkrete - Erfordernis der Effektivität des Arbeitsmarktzugangs beschränkt. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU verbietet weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte.

Aus Art. 15 Abs. 1 GRCh ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers gewährt Art. 15 Abs. 1 GRCh kein (einklagbares) Recht auf Arbeit, weil aus der Grunderechtecharta keine sozialen Grundrechte hergeleitet werden (Ruffert in Callies/Ruffert, EUV, AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 15 GRCh Rn. 3, 6). Auch unterliegt die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 GRCh der Vorschrift des Art. 52 GRCh, d.h. Einschränkungen der Rechte und Grundsätze der Charta dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen. Das in den Erwägungen der RL 2013/33/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten bei der Beantragung von internationalem Schutz (Erwägungsgrund 25) rechtfertigt es, bestimmte Gruppen von Schutzsuchenden vom Arbeitsmarktzugang auszuschließen (siehe auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 45 zum Dublin-Verfahren und Art. 6 GG), wenn aufgrund der Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens der begründete Verdacht besteht, dass der Asylantrag nur zum Zweck der Arbeitsmigration gestellt wird.

Besteht demnach sowohl für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung als auch für die vollziehende Behörde bei der Anwendung des nationalen Rechts ein gewisser Gestaltungsspielraum, so reicht die bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht für einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht als Voraussetzung für einen Haftungsanspruch nicht aus.

1.1.2 Anhaltspunkte für eine offenkundige oder erhebliche Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 15 RL 2013/33/EU in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG oder durch die Verwaltungsbehörde bei der richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Regelung hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung verlangt für einen qualifizierten Verstoß letztlich ein Verschulden (im untechnischen Sinn) des handelnden Organs (VGH BW, U. v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 27 m.w.N.), das Unionsrecht bietet keine völlig verschuldensunabhängige, von einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung (BGH, U.v. 16.4.2015 - III ZR 333713 - juris Rn. 48 m.w.N.). Ein solcher Verstoß des Gesetzgebers bzw. der Ausländerbehörde bei der Umsetzung bzw. Anwendung von Unionsrecht ist bezüglich der hier maßgebenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht erkennbar. Die Umsetzung der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU durch den Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist durch den Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgabe nicht ausgeschlossen (s.o. 1.1.1; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 5; B.v. 7.12.2016 - 10 ZB 16.631 - juris Rn. 5). Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur (Hailbronner, AsylVfG, Stand: März 2015; § 61 Rn. 16; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016; § 61 AsylVfG Rn. 9; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 61 AsylG Rn. 1) vertreten. Zudem darf die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufenthalts- und asylrechtlich relevante Zwecke verfolgen. Insbesondere kann die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens berücksichtigt werden (Schröder, a.a.O., Rn. 9). Die der Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten zugrunde liegende Annahme der Ausländerbehörde, dass bei diesen Asylbewerbern das Asylverfahren in relativ kurzer Zeit (negativ) abgeschlossen sein wird und daher weder unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der sozialen Sicherungssysteme noch einer möglichst raschen Integration ein Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden muss, steht in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zur Reduzierung der öffentlichen Sozialleistungen für Asylbewerber (BT-Drs. 17/3556 S. 8) und dem zugleich verfolgten Ziel, einem Missbrauch des Asylverfahrens entgegenzuwirken (siehe auch Erwägungsgründe 23 und 25 der Richtlinie 2013/33/EU). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (§ 29a Abs. 1 AsylG), soll nicht wegen einer großzügigen Öffnung des Arbeitsmarktes ein Anreiz dafür geschaffen werden, das Asylverfahren alleine wegen der Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs durchzuführen (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.12.2015 - Au 1 K 15.1455; B. v. 22.12. 2015 - Au 1 K 15.1686).

2. Selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bliebe der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolglos.

2.1 Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU ein Anspruch des einzelnen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, ist schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Ein unmittelbarer Anspruch des einzelnen Antragstellers bestünde nur dann, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nicht hinreichend umgesetzt hätte. Insoweit bringt der Kläger lediglich vor, dass das IMS vom 31. März 2015 der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU entgegenstehe. Dabei handelt es sich jedoch um keine Umsetzungsregelung des nationalen Gesetzgebers. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, der die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ausschließt, ist auf den Kläger, der seinen Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt hat, nicht anwendbar, so dass sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Art. 15 RL 2013/33/EU vereinbar ist, nicht stellt.

2.1 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das IMS vom 31. März 2015 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt nicht, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, vielmehr stellt der Gesetzgeber die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde. Bei Ermessensentscheidungen handelt es sich stets um einzelfallbezogene Entscheidungen, die nicht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können, selbst wenn vorliegend das Ermessen der Behörde durch die ermessensbindenden Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 eingeschränkt ist. Das IMS vom 31. März 2015 schließt die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nur grundsätzlich aus und lässt Ausnahmen im Einzelfall zu. Maßgebliche Kriterien sind die Aussichtslosigkeit des Asylantrags, Vertrauensschutzgesichtspunkte, das Interesse des Arbeitgebers und migrationspolitische Erwägungen.

Zudem sind die Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 inzwischen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 ersetzt (IA2-2081-1-8-19) ersetzt worden, die für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, ähnliche, aber unter dem Gesichtspunkt des effektiven Arbeitsmarktzugangs und des Schutzes vor aussichtslosen Asylanträgen differenzierte Vorgaben zur Ermessensausübung machen. Daher kommt es auf die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 den Vorgaben des Art. 15 RL 2013/33/EU entspricht, für künftige Entscheidungen über Anträge von Asylbewerbern, die ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt haben, nicht mehr an.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Berufungsverfahren. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen bedürfen keiner Vorlage an den Gerichtshof (3.1) bzw. sind nicht vorlagefähig (3.2).

3.1 Als konkrete Grundsatzfrage hat der Kläger innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 AsylG zunächst formuliert, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU für jeden einzelnen Antragsteller - unabhängig vom Herkunftsstaat - ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.10.1982 - CILFIT, C-283/81 - juris Rn. 21; U.v. 17.5.2001 - TNT Traco, C-340/99 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 9.9.2015 - João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português, C-160/14 - juris Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 221/11 - juris Rn. 30). Da Art. 15 RL 2013/33/EU schon seinem Wortlaut nach offensichtlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den einzelnen Antragsteller begründet, sondern lediglich die Mitgliedstaaten mit der Zielvorgabe in die Pflicht nimmt und diesen aber die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt überlässt, bestehen keine Zweifel, dass sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, weil den Mitgliedstaaten ein gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt.

3.2 Weiter hält der Kläger die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 in seiner Nr. 2.1 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, für klärungsbedürftig. Diese Frage kann jedoch nicht Gegenstand einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV sein. Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe. Nationale Rechtsvorschriften können Gegenstand einer Vorlage sein, wenn es um ihre Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben geht (Wegener in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 Rn. 6). Bei den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr handelt es sich aber um keine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts, sondern lediglich um Vorgaben zur Ausübung des in der nationalen Rechtsvorschrift eingeräumten Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 7). Die vom Kläger gestellte Grundsatzfrage ist daher nicht vorlagefähig. Soweit die Vereinbarkeit eines nationalen Rechtsaktes mit unionsrechtlichen Vorgaben in Frage stünde, beschränkte sich der Gerichtshof in seiner Antwort im Übrigen auf die Auslegung des Unionsrechts. Die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall wäre allein Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts. Die Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU für das im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall auszuübende Ermessen ergäben, wäre letztlich wieder vom innerstaatlichen Gericht zu entscheiden.

Nach Ablauf der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG hat der Kläger als grundsätzlich zu klärend die Frage aufgeworfen, ob es gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, wenn Asylbewerbern, die sich schon neun Monate ohne Entscheidung im Asylverfahren befinden, der Zugang zum Arbeitsmarkt allein aufgrund der Herkunft aus einem als sicher deklarierten Herkunftsstaat versagt wird. Eine solche Regelung trifft die für den Kläger allein maßgebliche nationale Rechtsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG jedoch nicht, so dass die gestellte Frage für das innerstaatliche Gericht auch nicht entscheidungserheblich ist und damit nicht Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof sein kann. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang wieder auf das IMS vom 31. März 2015 abstellt, wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Gründe

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt der Kläger seine in erster Instanz erfolglose Klage auf Feststellung, dass die im Bescheid des Beklagten vom 15. Dezember 2015 ausgesprochene Versagung der beantragten Beschäftigungserlaubnis rechtswidrig gewesen sei, weiter. Die ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage, den Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 15. Dezember 2015 zur Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG zu verpflichten, hat der Kläger in eine Fortsetzungsfeststellungsklage umgestellt, nachdem er seinen Asylantrag zurückgenommen hatte. Die Fortsetzungsfeststellungsklage diene der Vorbereitung einer Schadensersatzklage aufgrund eines unionsrechtlichen Haftungsanspruchs. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage bejaht, sie aber als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist abzulehnen, weil die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Rechtfrage für den Ausgang des Rechtsstreits nicht erheblich ist. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist bereits unzulässig (1.). Selbst wenn die Klage zulässig wäre, wäre der Antrag auf Zulassung der Berufung abzulehnen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage keine grundsätzliche Bedeutung hat bzw. nicht entscheidungserheblich ist (2.). Die Berufung ist auch nicht deshalb zuzulassen, weil die formulierte Rechtsfrage in einem Berufungsverfahren dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen wäre (3.).

1. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist wegen des Fehlens eines besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresses bereits unzulässig. Es kommt daher auf die vom Kläger als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, ob er als Asylbewerber aus einem sicheren Herkunftsland entgegen der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 31. März 2015 (IMS IA2-2018-1-8) aufgrund unionsrechtlicher Vorschriften im maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis nach § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG hatte, nicht mehr an, so dass der Antrag auf Zulassung der Berufung bereits deshalb keinen Erfolg haben kann. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich jedenfalls im Ergebnis als zutreffend (vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014; § 124 Rn. 149 und 154).

1.1. Das geltend gemachte Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich nicht aus der Präjudizwirkung der beantragten Feststellung für die vom Kläger erhobene Schadensersatzklage auf Ersatz des entgangenen Arbeitslohns, die er auf einen unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch wegen rechtswidriger Verweigerung der beantragten Beschäftigungserlaubnis stützt.

Ein solches Feststellungsinteresseinteresse kann nur bestehen, wenn die beabsichtigte Geltendmachung von Staatshaftungsansprüchen nicht offensichtlich aussichtslos ist. Bei der Prüfung dieses Ausschlusskriteriums ist ein strenger Maßstab anzulegen. Die Wahrscheinlichkeit eines Misserfolgs im zivilgerichtlichen Haftungsprozess genügt nicht. Offensichtlich aussichtslos ist eine Staatshaftungsklage jedoch, wenn der geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt besteht und dies sich ohne eine ins Einzelne gehende Würdigung aufdrängt (BVerwG, U.v. 14.1.1980 - 7 C 92.79 - juris, U.v. 29.4.1992 - 4 C 29.90 - juris, U.v. 8.12.1995 - 8 C 37.93 - juris). Der Verwaltungsprozess muss nicht zur Klärung öffentlich-rechtlicher Vorfragen der Staatshaftung fortgeführt werden, wenn der Kläger daraus wegen offenkundigen Fehlens anderer Anspruchsvoraussetzungen keinen Nutzen ziehen könnte (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 40.12 - juris Rn. 42).

Hier drängt sich schon ohne eine detaillierte rechtliche Würdigung auf, dass dem Kläger kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch zusteht, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Es fehlt an einem hinreichend qualifizierten Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht (1.1.1), weil weder der Gesetzgeber noch die Ausländerbehörde in entsprechender Weise gegen unionsrechtliche Vorschriften verstoßen haben (1.1.2).

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs stützt, kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht, wenn ein Mitgliedstaat gegen eine Gemeinschaftsrechtsnorm verstoßen hat, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht

(EuGH, U.v. 5.3.1996 - C-46/93, C-48/93, Brasserie du pêcheur -, U.v. 30.9.2003 - C-224/01, Köbler -; BGH, U.v. 20.1.2005 - III ZR 48/01 -, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 -, jeweils juris). Ob diese Voraussetzungen vorliegen, haben die nationalen Gerichte unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten Leitlinien festzustellen.

Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht ist nur dann hinreichend qualifiziert, wenn der betreffende Mitgliedstaat bei der Wahrnehmung seiner Rechtsetzungsbefugnis die Grenzen, die der Ausübung seiner Befugnisse gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat (EuGH, U. v. 5.3.1996, a.a.O., juris Rn. 45, 55; BGH, U. v. 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 16 m.w.N.)

Diesem restriktiven Haftungsmaßstab liegt die Erwägung zu Grunde, dass die Wahrnehmung gesetzgeberischer Tätigkeit, insbesondere bei wirtschaftspolitischen Entscheidungen, nicht jedes Mal durch die Möglichkeit von Schadensersatzklagen behindert werden darf, wenn Allgemeininteressen den Erlass von Maßnahmen gebieten, die die Interessen des Einzelnen beeinträchtigen können. Nur wenn der Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung über einen erheblich verringerten oder gar auf Null reduzierten Gestaltungsspielraum verfügte, kann schon die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen. Um festzustellen, ob ein hinreichend qualifizierter Verstoß vorliegt, sind alle Gesichtspunkte des Einzelfalls zu berücksichtigen, die für den dem nationalen Gericht vorgelegten Sachverhalt kennzeichnend sind. Zu diesen Gesichtspunkten gehören insbesondere das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift, die Frage, ob der Verstoß oder der Schaden vorsätzlich begangen bzw. zugefügt wurde oder nicht, die Frage, ob ein etwaiger Rechtsirrtum entschuldbar ist oder nicht, und die Frage, ob möglicherweise das Verhalten eines Gemeinschaftsorgans dazu beigetragen hat, dass nationale Maßnahmen oder Praktiken in gemeinschaftsrechtswidriger Weise eingeführt oder aufrechterhalten wurden (OVG Berlin-Bbg, U.v. 30.6. 2016 - OVG 1 B 2.14 - juris Rn. 81; BGH, U.v. 22.1.2009 - III ZR 233/07 - juris Rn. 22). Die vom Gerichtshof entwickelten Grundsätze zur Haftung eines Mitgliedstaats für Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht gelten dabei für alle Staatsgewalten unabhängig davon, ob der schadensverursachende Verstoß dem Gesetzgeber, den Gerichten oder der Verwaltung des Mitgliedstaats anzulasten ist (BGH, U.v 18.10.2012 - III ZR 196/11 - juris Rn. 18 unter Verweis auf EuGH, U.v. 30.9.2003, a.a.O., Rn. 31 f.).

1.1.1 Hieran gemessen ist offensichtlich, dass weder dem Gesetzgeber ein qualifizierter Rechtsverstoß im Sinne einer offensichtlichen und zugleich erheblichen Überschreitung seiner Rechtsetzungsbefugnis noch der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis ein hinreichend qualifizierter Verstoß gegen Unionsrecht anzulasten ist.

Entgegen der vom Kläger im Zulassungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung ergibt sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis, wenn die zuständige Behörde nicht nach neun Monaten über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz entschieden hat.

Schon der Wortlaut der Richtlinienbestimmung trägt die Ansicht des Klägers, die Vorschrift vermittle einen individuellen Rechtsanspruch, nicht. Nach Art. 15 Abs. 1 RL 2013/33/EU haben lediglich die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass der Antragsteller spätestens neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz Zugang zum Arbeitsmarkt erhält. Ein unmittelbar den einzelnen Antragsteller begünstigender Anspruch auf Zugang zum Arbeitsmarkt neun Monate nach Antragstellung lässt sich aus dieser Formulierung nicht herleiten. Vielmehr sieht Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt regeln dürfen und räumt ihnen damit einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des durch die Richtlinienbestimmung vorgegebenen Ziels ein. Die Rechtssetzungsbefugnis der Mitgliedstaaten ist ausschließlich durch das - wenig konkrete - Erfordernis der Effektivität des Arbeitsmarktzugangs beschränkt. Art. 15 Abs. 2 RL 2013/33/EU verbietet weder die Berücksichtigung arbeitsmarktpolitischer noch migrationspolitischer Gesichtspunkte.

Aus Art. 15 Abs. 1 GRCh ergibt sich nichts anderes. Entgegen der Auffassung des Klägers gewährt Art. 15 Abs. 1 GRCh kein (einklagbares) Recht auf Arbeit, weil aus der Grunderechtecharta keine sozialen Grundrechte hergeleitet werden (Ruffert in Callies/Ruffert, EUV, AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 15 GRCh Rn. 3, 6). Auch unterliegt die Anwendung des Art. 15 Abs. 1 GRCh der Vorschrift des Art. 52 GRCh, d.h. Einschränkungen der Rechte und Grundsätze der Charta dürfen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgenommen werden, wenn sie erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen tatsächlich entsprechen. Das in den Erwägungen der RL 2013/33/EU zum Ausdruck kommende öffentliche Interesse an der Verhinderung von rechtsmissbräuchlichem Verhalten bei der Beantragung von internationalem Schutz (Erwägungsgrund 25) rechtfertigt es, bestimmte Gruppen von Schutzsuchenden vom Arbeitsmarktzugang auszuschließen (siehe auch VGH BW, U.v. 29.4.2015 - A 11 S 57/15 - juris Rn. 45 zum Dublin-Verfahren und Art. 6 GG), wenn aufgrund der Aussichtslosigkeit des Asylbegehrens der begründete Verdacht besteht, dass der Asylantrag nur zum Zweck der Arbeitsmigration gestellt wird.

Besteht demnach sowohl für den Gesetzgeber bei der Umsetzung der Richtlinienbestimmung als auch für die vollziehende Behörde bei der Anwendung des nationalen Rechts ein gewisser Gestaltungsspielraum, so reicht die bloße Verletzung von Gemeinschaftsrecht für einen qualifizierten Verstoß gegen Unionsrecht als Voraussetzung für einen Haftungsanspruch nicht aus.

1.1.2 Anhaltspunkte für eine offenkundige oder erhebliche Verletzung unionsrechtlicher Vorschriften durch den Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 15 RL 2013/33/EU in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG oder durch die Verwaltungsbehörde bei der richtlinienkonformen Anwendung der nationalen Regelung hat der Kläger nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Die Rechtsprechung verlangt für einen qualifizierten Verstoß letztlich ein Verschulden (im untechnischen Sinn) des handelnden Organs (VGH BW, U. v. 20.5.2015 - 6 S 494/15 - juris Rn. 27 m.w.N.), das Unionsrecht bietet keine völlig verschuldensunabhängige, von einem hinreichend qualifizierten Rechtsverstoß losgelöste Haftung (BGH, U.v. 16.4.2015 - III ZR 333713 - juris Rn. 48 m.w.N.). Ein solcher Verstoß des Gesetzgebers bzw. der Ausländerbehörde bei der Umsetzung bzw. Anwendung von Unionsrecht ist bezüglich der hier maßgebenden Vorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG nicht erkennbar. Die Umsetzung der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU durch den Gesetzgeber in § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG als Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ist durch den Wortlaut der unionsrechtlichen Vorgabe nicht ausgeschlossen (s.o. 1.1.1; vgl. auch BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 5; B.v. 7.12.2016 - 10 ZB 16.631 - juris Rn. 5). Diese Auffassung wird auch in der Kommentarliteratur (Hailbronner, AsylVfG, Stand: März 2015; § 61 Rn. 16; Schröder in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016; § 61 AsylVfG Rn. 9; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 61 AsylG Rn. 1) vertreten. Zudem darf die Ausländerbehörde bei der Ermessensausübung im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AufenthG aufenthalts- und asylrechtlich relevante Zwecke verfolgen. Insbesondere kann die bisherige und voraussichtliche Dauer des Asylverfahrens berücksichtigt werden (Schröder, a.a.O., Rn. 9). Die der Verweigerung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten zugrunde liegende Annahme der Ausländerbehörde, dass bei diesen Asylbewerbern das Asylverfahren in relativ kurzer Zeit (negativ) abgeschlossen sein wird und daher weder unter dem Gesichtspunkt der Entlastung der sozialen Sicherungssysteme noch einer möglichst raschen Integration ein Zugang zum Arbeitsmarkt eröffnet werden muss, steht in Einklang mit den gesetzgeberischen Erwägungen zur Reduzierung der öffentlichen Sozialleistungen für Asylbewerber (BT-Drs. 17/3556 S. 8) und dem zugleich verfolgten Ziel, einem Missbrauch des Asylverfahrens entgegenzuwirken (siehe auch Erwägungsgründe 23 und 25 der Richtlinie 2013/33/EU). Für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, deren Asylanträge in der Regel als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden (§ 29a Abs. 1 AsylG), soll nicht wegen einer großzügigen Öffnung des Arbeitsmarktes ein Anreiz dafür geschaffen werden, das Asylverfahren alleine wegen der Möglichkeit des Arbeitsmarktzugangs durchzuführen (vgl. VG Augsburg, U.v. 15.12.2015 - Au 1 K 15.1455; B. v. 22.12. 2015 - Au 1 K 15.1686).

2. Selbst bei unterstelltem Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses bliebe der Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG erfolglos.

2.1 Die grundsätzliche Bedeutung der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU ein Anspruch des einzelnen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, ist schon nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt. Ein unmittelbarer Anspruch des einzelnen Antragstellers bestünde nur dann, wenn der nationale Gesetzgeber die Richtlinie innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nicht hinreichend umgesetzt hätte. Insoweit bringt der Kläger lediglich vor, dass das IMS vom 31. März 2015 der Richtlinienbestimmung des Art. 15 RL 2013/33/EU entgegenstehe. Dabei handelt es sich jedoch um keine Umsetzungsregelung des nationalen Gesetzgebers. § 61 Abs. 2 Satz 4 AsylG, der die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten ausschließt, ist auf den Kläger, der seinen Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt hat, nicht anwendbar, so dass sich die Frage, ob eine solche Regelung mit Art. 15 RL 2013/33/EU vereinbar ist, nicht stellt.

2.1 Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob das IMS vom 31. März 2015 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, fehlt es an der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage. Aus § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG folgt nicht, dass Asylbewerbern aus sicheren Herkunftsstaaten keine Beschäftigungserlaubnis erteilt werden darf, vielmehr stellt der Gesetzgeber die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis in das Ermessen der Ausländerbehörde. Bei Ermessensentscheidungen handelt es sich stets um einzelfallbezogene Entscheidungen, die nicht einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden können, selbst wenn vorliegend das Ermessen der Behörde durch die ermessensbindenden Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 eingeschränkt ist. Das IMS vom 31. März 2015 schließt die Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen an Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten nur grundsätzlich aus und lässt Ausnahmen im Einzelfall zu. Maßgebliche Kriterien sind die Aussichtslosigkeit des Asylantrags, Vertrauensschutzgesichtspunkte, das Interesse des Arbeitgebers und migrationspolitische Erwägungen.

Zudem sind die Vorgaben aus dem IMS vom 31. März 2015 inzwischen durch die Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 1. September 2016 ersetzt (IA2-2081-1-8-19) ersetzt worden, die für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten, die vor dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, ähnliche, aber unter dem Gesichtspunkt des effektiven Arbeitsmarktzugangs und des Schutzes vor aussichtslosen Asylanträgen differenzierte Vorgaben zur Ermessensausübung machen. Daher kommt es auf die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 den Vorgaben des Art. 15 RL 2013/33/EU entspricht, für künftige Entscheidungen über Anträge von Asylbewerbern, die ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt haben, nicht mehr an.

3. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich auch nicht aus einer etwaigen Vorlagepflicht an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV in einem künftigen Berufungsverfahren. Die vom Kläger formulierten Grundsatzfragen bedürfen keiner Vorlage an den Gerichtshof (3.1) bzw. sind nicht vorlagefähig (3.2).

3.1 Als konkrete Grundsatzfrage hat der Kläger innerhalb der Frist des § 78 Abs. 4 AsylG zunächst formuliert, ob sich unmittelbar aus Art. 15 RL 2013/33/EU für jeden einzelnen Antragsteller - unabhängig vom Herkunftsstaat - ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis neun Monate nach Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt. Zur Klärung dieser Rechtsfrage bedarf es keiner Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (vgl. EuGH, U.v. 6.10.1982 - CILFIT, C-283/81 - juris Rn. 21; U.v. 17.5.2001 - TNT Traco, C-340/99 - juris Rn. 30 ff.; U.v. 9.9.2015 - João Filipe Ferreira da Silva e Brito u. a./Estado português, C-160/14 - juris Rn. 38 ff.) muss ein letztinstanzliches nationales Gericht seiner Vorlagepflicht nachkommen, wenn sich in einem bei ihm anhängigen Verfahren eine Frage des Unionsrechts stellt, es sei denn, dass die gestellte Frage nicht entscheidungserheblich ist, dass die betreffende unionsrechtliche Bestimmung bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war oder dass die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel keinerlei Raum bleibt (vgl. BVerfG, B.v. 15.12.2016 - 2 BvR 221/11 - juris Rn. 30). Da Art. 15 RL 2013/33/EU schon seinem Wortlaut nach offensichtlich keinen unmittelbaren Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für den einzelnen Antragsteller begründet, sondern lediglich die Mitgliedstaaten mit der Zielvorgabe in die Pflicht nimmt und diesen aber die Bestimmung der Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt überlässt, bestehen keine Zweifel, dass sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU kein unmittelbarer Rechtsanspruch des jeweiligen Asylbewerbers auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis ergibt, weil den Mitgliedstaaten ein gewisser Gestaltungsspielraum verbleibt.

3.2 Weiter hält der Kläger die Frage, ob das IMS vom 31. März 2015 in seiner Nr. 2.1 gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, für klärungsbedürftig. Diese Frage kann jedoch nicht Gegenstand einer Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 267 AEUV sein. Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung der Verträge und über die Gültigkeit und Auslegung der Handlungen der Organe. Nationale Rechtsvorschriften können Gegenstand einer Vorlage sein, wenn es um ihre Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorgaben geht (Wegener in Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Auflage 2016, Art. 267 Rn. 6). Bei den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr handelt es sich aber um keine Rechtsvorschrift des nationalen Rechts, sondern lediglich um Vorgaben zur Ausübung des in der nationalen Rechtsvorschrift eingeräumten Ermessens (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2016 - 10 ZB 16.906 - juris Rn. 7). Die vom Kläger gestellte Grundsatzfrage ist daher nicht vorlagefähig. Soweit die Vereinbarkeit eines nationalen Rechtsaktes mit unionsrechtlichen Vorgaben in Frage stünde, beschränkte sich der Gerichtshof in seiner Antwort im Übrigen auf die Auslegung des Unionsrechts. Die Anwendung des ausgelegten Rechts auf den konkret zur Entscheidung stehenden Einzelfall wäre allein Aufgabe des innerstaatlichen Gerichts. Die Frage, welche Anforderungen sich aus Art. 15 RL 2013/33/EU für das im Rahmen des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Einzelfall auszuübende Ermessen ergäben, wäre letztlich wieder vom innerstaatlichen Gericht zu entscheiden.

Nach Ablauf der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 AsylG hat der Kläger als grundsätzlich zu klärend die Frage aufgeworfen, ob es gegen Art. 15 RL 2013/33/EU verstößt, wenn Asylbewerbern, die sich schon neun Monate ohne Entscheidung im Asylverfahren befinden, der Zugang zum Arbeitsmarkt allein aufgrund der Herkunft aus einem als sicher deklarierten Herkunftsstaat versagt wird. Eine solche Regelung trifft die für den Kläger allein maßgebliche nationale Rechtsvorschrift des § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG jedoch nicht, so dass die gestellte Frage für das innerstaatliche Gericht auch nicht entscheidungserheblich ist und damit nicht Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof sein kann. Soweit der Kläger auch in diesem Zusammenhang wieder auf das IMS vom 31. März 2015 abstellt, wird auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen verwiesen.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Da Gerichtskosten nicht erhoben werden, erübrigt sich die Festsetzung des Streitwerts.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Oktober 2016 rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.