Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2018 - M 12 K 17.4478

published on 18/01/2018 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2018 - M 12 K 17.4478
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am … geborene Kläger war vom 1. Januar 1988 bis zu ihrer Schließung mit Ablauf des 31. Dezember 2012 als Bezirksschornsteinfeger Mitglied der Versorgungsanstalt der deutschen Bezirksschornsteinfegermeister -VdBS- (ab 1. Januar 2013: Versorgungsanstalt der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger).

Mit Bescheid der Beklagten vom 23. August 2013 wurden die erworbenen Anwartschaften des Klägers nach § 37 Abs. 1 SchfHwG zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf monatlich 934,39 Euro festgesetzt (sog. Startgutschrift). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger werde geschlossen. Ab dem 1. Januar 2013 würden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben. Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften blieben erhalten. Rechtsgrundlage für die Berechnung der Startgutschrift sei § 37 Abs. 1 SchfHwG. Der Kläger habe die allgemeine Wartezeit von mindestens fünf Jahren erreicht und somit einen Anspruch auf eine unverfallbare Anwartschaft und damit auf ein späteres Ruhegeld aus der VdBS erworben.

Mit Bescheid vom 4. Juli 2016 wurden die Anwartschaften des Klägers gemäß § 27 Abs. 4 SchfHwG angepasst. Dabei wurde für das Jahr 2013 ein Anpassungsfaktor von 0,125%, für das Jahr 2014 von 0,835%, für das Jahr 2015 von 1,050% und für das Jahr 2016 von 2,125% zu Grunde gelegt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass in den Jahren ab 2013 eine Anpassung der Anwartschaften aus der VdBS nur in Höhe des halben Prozentsatzes der Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung, bis die Höhe der Leistungen 5,2% unter dem Wert liege, der sich bei einer Anpassung mit dem vollen Prozentsatz ergeben hätte, erfolge. Sobald dieser Wert erreicht sei, erfolgten die Anpassungen in der gleichen Höhe wie in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Halbierung trage dem Umstand Rechnung, dass seit 2008 bis zur Schließung der Umlage Ende 2012 die Festbeiträge der aktiven Mitglieder nicht mehr erhöht worden seien.

Mit Schreiben vom … Juli 2016 hat der Kläger hiergegen Widerspruch erhoben. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Reduzierung der Rentenerhöhung von 50% sei in keiner Weise gerechtfertigt. Im Gegenteil seien viel zu hohe Beiträge verlangt worden und hierdurch Rückstellungen in dreistelliger Millionenhöhe gebildet worden.

Mit Bescheid vom 19. Juni 2017 wurden die Anwartschaften des Klägers zum 1. Juli 2017 um 0,95% angepasst. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger mit Schreiben vom *. Juli 2017 Widerspruch erhoben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 wurden der Widerspruch vom … Juli 2016 gegen Bescheid vom 4. Juli 2016 sowie der Widerspruch vom … Juli 2017 gegen den Bescheid vom 19. Juni 2017 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Rechtsgrundlage für die angegriffenen Bescheide sei § 27 Abs. 4 SchfHwG. Danach würden die Versorgungsleistungen zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändere. In den Jahren ab 2013 erfolge keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher sei als die Hälfte dieses Prozentsatzes. Dies gelte so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2% unter dem Wert lägen, der sich bei einer Anpassung mit dem vollen Prozentsatz ergeben würde. Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben seien die Bescheide der VdBS fehlerfrei. Darüber hinaus stehe die Vorschrift des § 27 Abs. 4 SchfHwG im Einklang mit höherrangigem Recht. Insbesondere liege keine Verletzung der Art. 14 GG geschützten Eigentumsposition in Bezug auf die Anwartschaften des Klägers vor. Die Koppelung der Dynamisierung der Anwartschaften und Leistungen an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung durch die Neuregelungen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes liege im gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum. Auch die zunächst nur hälftige Anpassung von Anwartschaften und Renten verstoße nicht gegen Art. 14 GG, da jedenfalls eine konkrete Höhe der Anpassung von Anwartschaften und Rentenleistungen durch Art. 14 GG nicht geschützt werde. Im Jahr 2008 sei das Kehrmonopol in Deutschland abgeschafft worden. Diese tiefgreifende Änderung der Rahmenbedingungen habe der Gesetzgeber auch zum Anlass nehmen dürfen, die Höhe der künftigen Entwicklung der Renten und Anwartschaften neu zu regeln. Die Regelung des § 27 Abs. 4 SchfHwG begegne dabei dem gewichtigen öffentlichen Interesse, einer Belastung des Bundeshaushalts durch verfrühtes Eintreten des Bundes als Gewährträger der Zusatzversorgung entgegenzuwirken. Dieses Interesse finde seine Begründung darin, dass seit 2008 von der Vertreterversammlung der Zusatzversorgung keine Beschlussfassung mehr zur Anhebung der Beiträge erfolgt sei, die nach den Grundsätzen des Finanzierungssystems jedoch in dem Umfang der Dynamisierung von Renten und Anwartschaften in Höhe von insgesamt 5,2% hätte angehoben werden müssen.

Mit Schriftsatz vom … September 2017, bei Gericht am 20. September 2017 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und zuletzt beantragt,

die Bescheide vom 4. Juli 2016 und 19. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Anwartschaften ab dem Jahr 2013 entsprechend § 30 Schornsteinfegergesetz anzupassen, hilfsweise seine Anwartschaften seit dem Jahr 2013 um den vollen Prozentsatz zu verändern, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert hat.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei in erster Linie auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München (Az. M 12 K 13.4865) gestützt, das in seinen Augen ein Fehlurteil darstelle. Ein neues Gesetz könne nicht einfach ein altes Gesetz rückwirkend einseitig außer Kraft setzen. Dies ergebe sich aus dem Anspruch der Bürger auf Verlässlichkeit und Bestandsschutz. Zudem sei die hälftige Anpassung von Anwartschaften eine erhebliche unzumutbare Minderung der Rentenansprüche. Eine 5,2%ige Reduzierung der Rentenansprüche sei eine erhebliche Minderung der Rente, wenn man bedenke, dass die weiteren Rentenerhöhungen auf einer wesentlich niedrigeren Berechnungsgrundlage erfolgten und dies mit Zins und Zinseszins. Zudem sei die Begründung der Rentenreduzierung nicht gerechtfertigt, da nicht der Bezirksschornsteinfeger die Kosten zu tragen gehabt hätte, sondern der Gebührenschuldner durch niedrigere Gebühren die Erhöhung der Beiträge gespart habe. Nach dem alten Schornsteinfegergesetz sei der Gesetzgeber verpflichtet gewesen, die Pflichtbeiträge für die Zusatzrentenversicherung bei der Gebührenfestlegung zu berücksichtigen. Ein öffentliches Interesse an der Reduzierung der Rentenerhöhung könne er nicht erkennen. Im Gegenteil liege es im öffentlichen Interesse, dass der Gesetzgeber seinen eingegangenen Verpflichtungen im vollen Umfang nachkomme und sich diesen nicht im Nachhinein entziehe. Zudem sehe er es als unzulässig an, dass das Gericht die Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger mit der BVA vergleiche. Aber wenn dies geschehe, solle dies auch mit gleichem Maß geschehen. Die Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger habe eine Rücklage für ca. 9 Jahre (240 Mio. Euro) angehäuft, was die Renten bei gleichbleibender Beitragshöhe gesichert hätte. Zum Vergleich befinde sich die BVA seit dem Jahr 2015 wieder einmal im Defizit. Hier habe der Bund ohne jegliches Aufheben sofort den Fehlbetrag aus Bundesmitteln ausgeglichen, ohne den Beitragsschuldner höher zu belasten, geschweige denn Rentenkürzungen bzw. Reduzierungen der Rentenerhöhungen vorzunehmen. Dies gelte es auch bei der Zusatzversicherung der Bezirksschornsteinfeger anzuwenden. Zudem sei Art. 14 GG verletzt. Im Grundgesetz werde keinerlei Kürzung oder Reduzierung erlaubt, sondern die Leistungen seien vollumfänglich zu leisten, was auch die Rentenerhöhungen nach § 30 des alten Schornsteinfegergesetzes betreffe. Aus diesen Gründen erkenne er die Festlegung der Höhe der Anwartschaften nur nach § 30 Schornsteinfegersetz für rechtens an. Alles andere sei eine willkürliche staatliche Enteignung.

Mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die fehlerfreie Anwendung der Ermächtigungsgrundlage sei vorliegend offenbar unstreitig. Die Rechtmäßigkeit, insbesondere die Verfassungsmäßigkeit, des § 27 Abs. 4 SchfHwG sei bereits durch Urteil des VG München vom 31. Juli 2014 erkannt worden. Eine Rechtsfehlerhaftigkeit dieser Entscheidung sei nicht erkennbar. Darüber hinaus sei die Behauptung des Klägers, die Versorgungsanstalt habe eine Rücklage für ca. 9 Jahre gebildet, nicht zutreffend. Die Mittel seien bereits insoweit aufgezehrt, dass seit September 2016 die Durchführung der Zusatzversorgung durch Leistung eines jährlichen Zuschusses des Bundes an die Versorgungsanstalt nach § 36 Abs. 2 SchfHwG sichergestellt werden müsse.

Mit Schreiben vom … Oktober 2017 hat der Kläger weiter ausgeführt, die Behauptung, dass die Rücklagen seit September 2016 aufgebraucht seien, stelle ein völlig falsches Bild der Sachlage dar. Es sei richtig, dass die Rücklagen ab September 2016 aufgebracht worden seien, aber nur deshalb, weil die Zusatzversorgung der Bezirksschornsteinfeger geschlossen worden sei und somit keine Beiträge ab 1. Januar 2013 eingegangen seien. Zudem habe er die besagten 9 Jahre nur geschätzt, da ihm über die Ausgaben und Einnahmen der Versorgungsanstalt keine Unterlagen vorlägen. Er gehe aber davon aus, dass seine Schätzung eher am unteren Rand liege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Anpassung seiner Anwartschaften entsprechend § 30 Schornsteinfegergesetz (SchfG) noch auf Anpassung seiner Anwartschaften um den vollen Prozentsatz, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Bescheide der Beklagten vom 4. Juli 2016 und 19. Juni 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2017 sind vielmehr rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die Anpassung des Ruhegeldes ist § 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 i.V.m. Satz 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk vom 5. Dezember 2012 (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG, BGBl I S. 2467). Danach werden die Leistungen und Anwartschaften zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt jedoch keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher als die Hälfte dieses Prozentsatzes ist, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer vollen Anpassung ergeben würde.

Eine Anpassung entsprechend der Entwicklung des Jahreshöchstbetrags gem. §§ 29 Abs. 7, 30 Abs. 1 SchfG - wie sie der Kläger begehrt - sieht die geltende Rechtslage nicht mehr vor. Gem. Art. 4 Abs. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) ist das Schornsteinfegergesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft getreten.

Der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung hat sich zum 1. Juli 2013 auf 28,14 Euro (0,25%), zum 1. Juli 2014 auf 28,61 Euro (1,67%), zum 1. Juli 2015 auf 29,21 Euro (2,1%), zum 1. Juli 2016 auf 30,45 Euro (4,25%) und zum 1. Juli 2017 auf 31,03 Euro (1,9%) erhöht (vgl. jeweils § 1 Abs. 1 der Verordnung zur Bestimmung der Rentenwerte in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Alterssicherung der Landwirte für das jeweilige Jahr). Entsprechend § 27 Abs. 4 Satz 3 SchfHwG hat die Beklagte zutreffend die Leistungen um den jeweils hälftigen Prozentsatz und damit zum 1. Juli 2013 um 0,125%, zum 1. Juli 2014 um 0,835%, zum 1. Juli 2015 um 1,050%, zum 1. Juli 2016 um 2,125% sowie zum 1. Juli 2017 um 0,95% angepasst. Ein Anspruch auf Anpassung der Leistungen und Anwartschaften um den vollen Prozentsatz, um den sich der jeweils aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert hat, besteht (noch) nicht, da die Höhe der Leistungen und Anwartschaften noch nicht 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer vollen Anpassung ergeben würde.

2. Die maßgeblichen Normen des § 27 Abs. 4 SchfHwG stehen im Einklang mit höherrangigem Recht.

a) Die einschlägigen Vorschriften fallen unter die Normsetzungskompetenz des Bundes. Die Normsetzung im Bereich der Zusatzversorgung wird schon seit jeher auf die Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 Grundgesetz (GG) gestützt (BT-Drs. 16/9237, S. 24 und BT-Drs. 17/10749, S. 18). Eine Änderung der Situation durch Inkrafttreten des Art. 72 Abs. 2 GG ist nicht eingetreten, da Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG davon nicht erfasst wird.

b) Weder die seit 1. Januar 2013 geltende Anpassung von Leistungen und Anwartschaften entsprechend des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 27 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG) noch die zunächst nur hälftige Anpassung (§ 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchfHwG) verletzen Art. 14 GG.

Grundsätzlich sind Ansprüche und unverfallbare Anwartschaften auf eine Altersversorgung zwar eigentumsrechtlich geschützt. Der eigentumsrechtliche Schutz reicht aber nur soweit, wie Ansprüche bereits bestehen und verschafft diese nicht.

In den nach alter Rechtslage bestandskräftig festgesetzten Zahlbetrag des Ruhegelds des Klägers wird durch die Neuregelung des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes nicht eingegriffen. Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden gem. § 27 Abs. 2 SchfHwG vielmehr weitergezahlt. Nach Aufzehrung des Kapitals der Versorgungsanstalt werden die Rentenleistungen in Zukunft aus Steuermitteln finanziert. Damit wird dem Bestandsschutzinteresse des Klägers genügt.

Ob die regelmäßige Anpassung von Renten bzw. Ruhegeld und Anwartschaften unter den Schutz der Eigentumsgarantie fällt, wenn wie hier bei Begründung dieser Rechte grundsätzlich eine Dynamisierung angelegt war, ist umstritten, käme nach Auffassung des Gerichts jedoch allenfalls in Betracht, soweit die Anpassung dem Erhalt des substantiellen Werts der Renten und Anwartschaften dient. Ob dies allerdings auch für Ruhegeld und Anwartschaften aus einer bloßen Zusatzversorgung gelten kann, erscheint zumindest fraglich. Darüber hinaus wird jedenfalls eine konkrete Höhe der Anpassung von Rentenleistungen nicht geschützt.

Vorliegend kann diese Frage jedoch offen bleiben. Selbst wenn man nämlich in der gesetzlichen Regelung des § 27 Abs. 4 SchfHwG eine Beeinträchtigung des Schutzbereichs des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG sehen würde, wäre die Eigentumsgarantie vorliegend nicht verletzt.

Die konkrete Reichweite des Schutzes durch die Eigentumsgarantie ergibt sich nämlich erst aus der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BVerfGE 122, 151 m.w.N.). Der Gesetzgeber hat bei der Gestaltung rentenversicherungsrechtlicher Positionen grundsätzlich einen weiten Spielraum. Dies gilt insbesondere für Regelungen, die dazu dienen, die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems zu erhalten, zu verbessern oder veränderten wirtschaftlichen Bedingungen anzupassen. Umgestaltungen durch Änderung des Rentenversicherungsrechts, insbesondere eine Anpassung an veränderte Bedingungen, und im Zuge solcher Umgestaltungen eine Beschränkung von Rentenansprüchen und -anwartschaften lässt die Eigentumsgarantie grundsätzlich zu (BVerfGE 100, 1 (37); BVerwG, U.v. 21.9.2005 - 6 C 3/05 - juris). Eine Unabänderlichkeit der bei ihrer Begründung bestehenden Bedingungen - wie sie der Kläger postuliert - widerspricht dem Rentenversicherungsprinzip, das im Unterschied zum Privatversicherungsverhältnis von Anfang an nicht auf dem reinen Versicherungsprinzip, sondern wesentlich auch auf dem Gedanken der Solidarität und des sozialen Ausgleichs beruht (BVerfGE 58, 81). Der Gesetzgeber darf somit Bestimmungen im Hinblick auf eigentumsrechtlich geschützte Positionen treffen, jedoch mit ihnen diese Positionen nicht beliebig umgestalten. Vielmehr sind Regelungen, die zu Eingriffen führen, nur zulässig, wenn sie durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sind (BVerfGE 31, 275 (290)). Dabei müssen die Eingriffe zur Erreichung des angestrebten Zieles geeignet und erforderlich sein, insbesondere dürfen sie den Betroffenen nicht übermäßig belasten und für ihn nicht unzumutbar sein (BVerfGE 58, 137). Die Gestaltungfreiheit des Gesetzgebers verengt sich in dem Maße, in dem Rentenanwartschaften durch den personalen Anteil eigener Leistungen der Versicherten geprägt sind (BVerfGE 53, 257 (293)). Die eigene Leistung findet dabei vor allem in einkommensbezogenen Beitragszahlungen Ausdruck (BVerfGE 53, 257 (291)). Eigentumsrechtlich wäre es daher z.B. bedenklich, wenn die erworbenen Anwartschaften völlig entwertet würden (BVerfG, B.v. 17.12.2012 - 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 - juris).

Vorliegend haben sich die Rahmenbedingungen für die Tätigkeit der Bezirksschornsteinfegermeister vor dem Hintergrund europarechtlicher Vorgaben, insbesondere des Wegfalls des Kehrmonopols, grundlegend geändert. Im Jahr 2008 wurde das deutsche Schornsteinfegermonopol wegen Europarechtswidrigkeit abgeschafft. Nach einer Übergangszeit bis Ende 2012 unterliegen die Bezirksschornsteinfeger nunmehr weitgehend dem freien Wettbewerb und sind mit anderen Handwerksberufen gleichgestellt. Dieser Veränderung hat der Gesetzgeber im Zuge der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister durch Schließung der Zusatzversorgung zum 31. Dezember 2012 und Entlassung des Berufsstands aus der Beitragspflicht Rechnung getragen und damit die bisherige spezifische Alterssicherung an die neuen Gegebenheiten angepasst (BTDrucks. 17/10749, S. 1f.). Denn durch den Wegfall des Kehrmonopols wäre z.B. nicht mehr gewährleistet gewesen, dass die Beiträge für die Zusatzversorgung gemäß § 22 Nr. 3 SchfG a.F. in die Kehrgebühren eingerechnet werden. Vielmehr hätte das Mitglied die Beiträge aus den übrigen Einnahmen erwirtschaften müssen und es hätten dadurch schwerwiegende Auswirkungen auf die Finanzierbarkeit der gesamten Versorgungsanstalt gedroht (vgl. Schira/Schwarz, Kommentar zum Schornsteinfeger-Handwerksgesetz 2009, IV. Teil, S. 169).

§ 27 SchfHwG dient der Umsetzung der Neuordnung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister. Die tiefgreifende Änderung der Rahmenbedingungen durfte der Gesetzgeber auch zum Anlass nehmen, die künftige Anpassung der Leistungen und Anwartschaften neu zu regeln.

Im Zuge dessen wurde die Anpassung der Leistungen und Anwartschaften statt wie bisher an die Entwicklung der Löhne und Gehälter im öffentlichen Dienst an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung gekoppelt. Nach Aufzehrung des Kapitals der Versorgungsanstalt werden die Ruhegeldzahlungen in Zukunft aus Steuermitteln finanziert. Der Gesetzgeber durfte diese Maßnahme im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums für geeignet und erforderlich ansehen, das Ziel der Angleichung der Alterssicherung der Bezirksschornsteinfeger an die Altersversorgung nunmehr vergleichbarer Berufsgruppen zu erreichen. Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Sie führt nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung des Rentenbetrags. Dieser wird vielmehr auch unter Geltung des § 27 Abs. 4 Satz 1 SchfHwG weiter dynamisiert, wenn auch nach einem anderen Maßstab. Ob sich der Wert der Rentenbeträge hierdurch überhaupt negativ verändert, hängt letztlich von der künftigen Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung im Vergleich zur Lohnentwicklung im öffentlichen Dienst ab. Dass eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung den Kläger unverhältnismäßig belasten und ihm unzumutbar sein könnte, ist nicht ersichtlich, zumal Millionen gesetzlich Versicherten eben diese Anpassung ohne Weiteres zugemutet wird und es auch im öffentlichen Dienst bei entsprechender Haushaltslage immer wieder zu Nullrunden kommen kann. Die Koppelung der Dynamisierung der Leistungen an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung liegt somit allein im gesetzgeberischen Gestaltungsermessen.

Auch die zunächst nur hälftige Anpassung von Renten und Anwartschaften ab dem Jahr 2013 bis der Wert der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der bei voller Anpassung erreicht würde, verstößt nicht gegen Art. 14 GG.

Die Regelung der Anpassung der Renten und Anwartschaften ab dem Jahr 2013 in § 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchfHwG ist dabei von dem gewichtigen öffentlichen Interesse bestimmt, einer Belastung des Bundeshaushalts durch ein verfrühtes Eintreten des Bundes als Gewährträger der Zusatzversorgung entgegenzuwirken, das darauf zurückzuführen ist, dass seit dem Jahr 2008 von der Vertreterversammlung der Zusatzversorgung keine Beschlussfassung mehr zur Anhebung der Beiträge erfolgt ist, die nach den Grundsätzen des Finanzierungssystems jedoch in dem Umfang der Dynamisierung von Leistungen und Anwartschaften in Höhe von insgesamt 5,2 Prozent hätten angehoben werden müssen. Dadurch überstiegen bereits ab dem Jahr 2009 - wie von der Vertreterversammlung beabsichtigt - die Leistungen die Beitragseinnahmen, die daraufhin aus den Zinserträgen des sog. Reservefonds bestritten werden mussten. Bei diesen Rückstellungen der Versorgungsanstalt im Reservefonds handelt es sich im Übrigen entgegen der Auffassung des Klägers keineswegs um ungerechtfertigte überhöhte Beitragseinnahmen, sondern um eine angemessene Reaktion auf die demographische Entwicklung zur Sicherstellung einer zukunftssicheren finanzierbaren Versorgung. Ab dem Jahr 2011 wurden keinerlei Einstellungen, sondern Entnahmen aus dem Reservefonds vorgenommen, um die gegenüber den leicht sinkenden Beitragseinnahmen stark ansteigenden Aufwendungen für Versicherungsfälle zu decken. Ziel der Bildung des Reservefonds war jedoch nicht die Vermeidung im System angelegter Beitragserhöhungen, sondern eine moderate Beitragsentwicklung angesichts der demographischen Entwicklung.

Der Bundesgesetzgeber ist nicht gehindert, nach der Schließung der Zusatzversorgung und damit nach einer tiefgreifenden Änderung der Rahmenbedingungen für die Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister bei der Ausgestaltung der Neuregelung der künftigen Dynamisierung der Renten und Anwartschaften die Auswirkungen dieser (politischen) Entscheidung der Vertreterversammlung für den Bundeshaushalt zu berücksichtigen. Angesichts des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bestehen hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken, zumal die Beschlusslage der Vertreterversammlung ersichtlich darauf gerichtet war, die in der Zusatzversorgung vorhandenen Rücklagen vor dem Hintergrund der absehbaren Neuregelung der Altersversorgung der Bezirksschornsteinfegermeister und der Gewährträgerschaft des Bundes bis zur Schließung der Zusatzversorgung möglichst weitgehend aufzulösen. Diesen Nachteil zulasten des Bundeshaushalts annähernd auszugleichen und einen späteren Zeitpunkt für den Eintritt des Bundes zu erreichen mit der Folge einer entsprechenden Entlastung des Bundeshaushalts stellt ein gewichtiges öffentlichen Interesse dar, das ähnlich wie der Erhalt der Funktions- und Leistungsfähigkeit des Rentenversicherungssystems, der vorliegend aufgrund Schließung der Zusatzversorgung nicht mehr möglich ist, geeignet ist, eine Anpassung der künftigen Entwicklung von Rentenansprüchen und Anwartschaften zu begründen.

Die vom Gesetzgeber in § 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchfHwG getroffene Regelung ist auch verhältnismäßig. Der Gesetzgeber durfte diese Maßnahme im Rahmen des ihm zukommenden Spielraums für geeignet und erforderlich ansehen. Die Entlastungswirkung zugunsten des Bundeshaushalts ist nicht zu beanstanden. Es liegt innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums, angesichts der Haushaltslage des Bundes und der kausalen Verantwortlichkeit des Berufsstandes für die Finanzsituation der Zusatzversorgung den fiskalischen Interessen des Bundes Priorität einzuräumen. Dass höhere Beiträge in die Kehrgebühren eingerechnet und damit letztlich wirtschaftlich vom Gebührenschuldner zu tragen gewesen wären, ändert an der kausalen Verantwortlichkeit des Berufsstandes für die Finanzsituation der Zusatzversorgung nichts.

Die Maßnahme ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Es handelt sich lediglich um eine vorübergehende, begrenzte Ausnahme von dem ansonsten geltenden Grundsatz der jährlichen Anpassung entsprechend der Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung, die zu einer Absenkung der künftigen Steigerung von Renten und Anwartschaften von lediglich 5,2 Prozent führen soll. Ihr kommt kein strukturelles Gewicht zu. Zudem führt die Maßnahme nicht zu einer betragsmäßigen Reduzierung des Rentenbetrags. Dieser wird vielmehr auch unter Geltung des § 27 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG weiter dynamisiert, wenn auch vorerst nur mit dem hälftigen Prozentsatz. Ob sich der Wert des Ruhegeldes hierdurch überhaupt negativ verändert, hängt letztlich von der künftigen Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung und der zwischenzeitlichen Geldentwertung ab. Dass diese - angesichts der nach wie vor bestehenden Dynamisierung - verhältnismäßig geringe Entwertung der Rentenbeträge einen erheblichen Nachteil begründet, ist nicht ersichtlich (vgl. BVerfG, B.v. 26.7.2007 – 1 BvR 824/03, 1 BvR 1247/07 – juris). Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass weder die gesetzliche Rentenversicherung noch die bisherige Regelung der Zusatzversorgung (vgl. „Nullrunden“ im öffentlichen Dienst) einen Ausgleich mindestens in Höhe der Inflationsrate vorsieht bzw. vorgesehen hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 21. September 2005. Im Gegensatz zu der dortigen Fallgestaltung handelt es sich im vorliegenden Fall gerade nicht um eine Vollrente, mit der der Kläger allein oder maßgebend seine Existenzsicherung bestreiten müsste, sondern lediglich um eine Zusatzversorgung neben den gesetzlichen Rentenansprüchen. Auch betrifft die Regelung nicht einseitig die Gruppe der Bestandsrentner, sondern alle Mitglieder der Versichertengemeinschaft, da auch die unverfallbaren Anwartschaften der aktiven Mitglieder geringer dynamisiert werden. Zudem wird die Dynamisierung nicht völlig ausgesetzt (s.o.), so dass weiterhin auch ein Inflationsausgleich gewährt wird. Schließlich ist auch die Größenordnung mit 5,2 Prozent deutlich kleiner als in der dem o.g. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Fallkonstellation mit fast 20 Prozent. Von einer substantiellen Entwertung des Ruhegeldes kann daher vorliegend nicht ausgegangen werden.

c) Die Regelung des § 27 Abs. 4 SchfHwG verletzt den Kläger auch nicht in einem schützenswerten Vertrauen auf die Kontinuität der Leistungen der Zusatzversorgung (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG). Zwar kann die Entwicklung der vergangenen Jahrzehnte durchaus die Erwartung bei den Mitgliedern der Zusatzversorgung begründet haben, dass eine fortwährende Erhöhung des Leistungsniveaus der Renten entsprechend der Lohnentwicklung im öffentlichen Dienst stattfindet. Aus dieser Erwartung ergibt sich jedoch kein schutzwürdiges Vertrauen in eine uneingeschränkte und stetige Rentenerhöhung nach einem bestimmten Maßstab (BVerfG, B.v. 26.7.2007, a.a.O). Weder die Satzungslage noch die Systematik der Zusatzversorgung könnte eine entsprechende Automatik begründen. Eingriffe in die Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung dürfen allerdings nicht zu einer substantiellen Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften mit der Folge führen, dass diese im Ergebnis leer laufen. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall von der Systematik der regelmäßigen Rentenanpassung nicht abgewichen wurde, sondern diese sich nur an einem anderen Maßstab orientiert und für einen gewissen Zeitraum geringer ausfällt, ist für eine substantielle Entwertung der erreichten Ansprüche und Anwartschaften, die dazu führte, dass die Rente ihre Funktion als substantielle Alterssicherung verlöre, nichts ersichtlich (s.o.).

Auch eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rückwirkungsverbots liegt nicht vor. Eine grds. unzulässige echte Rückwirkung liegt nicht vor, da der Gesetzgeber nicht rückwirkend in einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt eingegriffen hat. Die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 4 SchfHwG gelten nicht für einen vor der Verkündung beendeten Tatbestand. Vielmehr regelt § 27 Abs. 4 Sätze 2 und 3 SchfHwG ausschließlich die Dynamisierung von Leistungen und Anwartschaften für die Zukunft. Weder werden die Erhöhungen von Leistungen und Anwartschaften in den Jahren 2009 mit 2012 mit insgesamt 5,2% entwertet - die dadurch erreichten Leistungen und Anwartschaften werden vielmehr vollumfänglich übernommen - noch werden ergänzende Beiträge verlangt, so dass auch der stabile Beitragssatz in den Jahren 2009 bis 2012 nicht nachträglich in Frage gestellt wird. Eine unechte Rückwirkung wäre dann gegeben, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich eine betroffene Rechtsposition nachträglich entwertet (BVerfG v. 17.12.2012, a.a.O. Rn. 26 ff. m.w.N.). Ob hier die Anwartschaften des Klägers durch eine Änderung der Dynamisierung überhaupt in irgendeiner Weise nachträglich entwertet wurden, kann vorliegend auch dahinstehen, da eine unechte Rückwirkung grds. zulässig ist. Entgegen der Auffassung des Klägers gibt es keinen generellen Vertrauensschutz auf den Fortbestand von Gesetzen. Vielmehr muss der Gesetzgeber die Möglichkeit haben, auf veränderte Rahmenbedingungen reagieren zu können. Dass die Betroffenen mit dem Eingriff nicht hätten rechnen können und deren Vertrauen schutzwürdiger als das mit der Neuregelung verfolgte Anliegen wäre, ist nicht ersichtlich. Es war vielmehr seit langem bekannt, dass im Schornsteinfegerrecht Änderungen erfolgen müssen, da bezüglich des Schornsteinfegergesetzes bereits im Jahre 2001 ein Vertragsverletzungsverfahren unter der Nr. 2001/5162 gegen die Bundesrepublik Deutschland anhängig gemacht wurde (BTDrucks. 16/8086, S. 7). Es musste den Betroffenen klar gewesen sein, dass durch die Veränderungen im Schornsteinfegerwesen, insbesondere den Wegfall des Kehrmonopols, auch Änderungen im Versorgungssystem erfolgen werden. Die Anpassung an die Versorgung nunmehr vergleichbarer Handwerksberufe ist die logische Folge dieser Entwicklung und war angesichts der intensiven Diskussionen auch im Bundestag über die Zukunft des Schornsteinfegerhandwerks zu erwarten. Ebenso musste den Betroffenen klar sein, dass vor diesem Hintergrund die am 10. Juli 2008 beschlossene Beitragssenkung bzw. das Unterlassen von systemimmanenten Beitragsanpassungen, die letztlich zulasten des Bundeshaushalts erfolgten, nicht ohne Folgen für die künftige Entwicklung von Leistungen und Anwartschaften bleiben wird. Darüber hinaus wäre auch ein Vertrauen der Betroffenen nicht schutzwürdiger als das mit der gesetzlichen Regelung verfolgte Ziel der Angleichung an vergleichbare Handwerksberufe bzw. der Entlastung des Bundeshaushalts.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

4. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.

(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.

(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.

(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.

(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.

(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.

(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus

1.
Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt,
2.
der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und
3.
anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.

(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.

(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.

(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:

1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine);
2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes);
3.
die Bodenverteilung;
4.
die Raumordnung;
5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen);
6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse;
7.
die Grundsteuer.
Bundesgesetze auf diesen Gebieten treten frühestens sechs Monate nach ihrer Verkündung in Kraft, soweit nicht mit Zustimmung des Bundesrates anderes bestimmt ist. Auf den Gebieten des Satzes 1 geht im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor.

(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.

(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.

(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.

(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.