Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2018 - M 12 K 17.4478

Gericht
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
die Bescheide vom 4. Juli 2016 und 19. Juni 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 21. August 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seine Anwartschaften ab dem Jahr 2013 entsprechend § 30 Schornsteinfegergesetz anzupassen, hilfsweise seine Anwartschaften seit dem Jahr 2013 um den vollen Prozentsatz zu verändern, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert hat.
die Klage abzuweisen.
Gründe

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Annotations
(1) Die erworbenen Anwartschaften der Versorgungsberechtigten auf Ruhegeld werden zum Stichtag 31. Dezember 2012 auf Grundlage der Absätze 3 bis 7 berechnet und in Euro ausgewiesen. Die Versorgungsanstalt erteilt den Versorgungsberechtigten über die erworbenen Anwartschaften einen Bescheid.
(2) Ruhegeld erhalten auf Antrag Versorgungsberechtigte, die die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht und mindestens fünf Jahre Beiträge zur Zusatzversorgung entrichtet haben. Der vorzeitige Bezug des Ruhegeldes ist nach Vollendung des 62. Lebensjahres mit einem Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme möglich. Der Abschlag entfällt, wenn eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
(3) Für die Bemessung der bis zum 31. Dezember 2012 erworbenen Anwartschaft auf Ruhegeld ist die Dauer der mit Beiträgen zur Zusatzversorgung belegten Zeit maßgebend. Weist ein Versorgungsberechtigter, der am 1. Januar 2013 bestellt war, nach, dass er aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, zu einem späteren Zeitpunkt als zwölf Jahre nach dem Datum seines Rangstichtages als Bezirksschornsteinfegermeister bestellt worden ist, so ist ihm diese Verspätung auf die Dauer seiner Beitragszahlung anzurechnen.
(4) Für Versorgungsberechtigte, deren Bestellung wegen Rücknahme, Widerruf oder Aufhebung vor dem 1. Januar 2013 erloschen ist, beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für jedes begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages. Für die übrigen Versorgungsberechtigten beträgt der Jahresbetrag der Anwartschaft für die ersten 20 mit Beiträgen belegten Jahre jeweils 3,5 Prozent, danach bis zur Erreichung des Jahreshöchstbetrages für jedes weitere begonnene, mit Beiträgen belegte Jahr 3 Prozent des Jahreshöchstbetrages.
(5) Der Jahreshöchstbetrag beträgt 81 Prozent des jährlichen Bruttoarbeitseinkommens eines Beschäftigten des Bundes in der Entgeltgruppe 8 Stufe 6 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne leistungsorientierte Bezahlungskomponenten, Jahressonderzahlungen und Einmalzahlungen. Als Jahreshöchstbetrag (Ost) gilt der Betrag, der sich ergibt, wenn der Jahreshöchstbetrag nach Satz 1 mit dem Verhältnis aus dem am 31. Dezember 2012 geltenden Rentenwert (Ost) und dem dann geltenden Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung vervielfältigt wird.
(6) Der Monatsbetrag der Anwartschaft ist um den Zahlbetrag einer Versichertenrente wegen Alters zu kürzen, die dem Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung am 1. Januar 2013 zustünde; auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rententeile, Rentenerhöhungen und Rentenminderungen auf Grund des Versorgungsausgleichs, die Einkommensanrechnung auf Erziehungsrenten sowie das Rentensplitting unter Ehegatten und Lebenspartnern nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bleiben unberücksichtigt. Hat der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht gezahlt, ist die Anwartschaft ferner um den Zahlbetrag einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu kürzen, der sich ergibt, wenn die nach Satz 3 zu ermittelnden Entgeltpunkte für jeden Kalendermonat, in dem der Versorgungsberechtigte während der Zeit seiner Bestellung zur gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtbeiträge nicht gezahlt hat, mit dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden. Die Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die für Versorgungsberechtigte in der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebende jährliche Beitragsbemessungsgrundlage durch das Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 zum Sechsten Buch Sozialgesetzbuch für dasselbe Kalenderjahr geteilt wird. Eine Kürzung der Anwartschaft hat insoweit zu unterbleiben, als 1,5 Prozent des Jahreshöchstbetrages für jedes mit Beiträgen belegte Jahr, höchstens jedoch für 30 Jahre, unterschritten werden, und soweit es sich um Kinderzulagen oder Kinderzuschüsse handelt.
(7) Für Versorgungsberechtigte im Beitrittsgebiet ist § 56a Absatz 1 des Schornsteinfegergesetzes in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Die Mittel zur Durchführung der Zusatzversorgung werden aufgebracht aus
- 1.
Erträgen des Vermögens der Versorgungsanstalt, - 2.
der wirtschaftlichen Verwertung des Vermögens der Versorgungsanstalt einschließlich des Reservefonds und - 3.
anderen Einnahmen der Versorgungsanstalt.
(2) Soweit diese Mittel nicht ausreichen, um die Zusatzversorgung durchzuführen, leistet der Bund einen jährlichen Zuschuss an die Versorgungsanstalt in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den nach Absatz 1 aufgebrachten Mitteln und den Ausgaben eines Kalenderjahres. Der Zuschuss des Bundes wird in bedarfsgerechten Raten zugewiesen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:
- 1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung; - 2.
das Personenstandswesen; - 3.
das Vereinsrecht; - 4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer; - 5.
(weggefallen) - 6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen; - 7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht); - 8.
(weggefallen) - 9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung; - 10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft; - 11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte; - 12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung; - 13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung; - 14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt; - 15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft; - 16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung; - 17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz; - 18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht; - 19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte; - 19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze; - 20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz; - 21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen; - 22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen; - 23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen; - 24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm); - 25.
die Staatshaftung; - 26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen; - 27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung; - 28.
das Jagdwesen; - 29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege; - 30.
die Bodenverteilung; - 31.
die Raumordnung; - 32.
den Wasserhaushalt; - 33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.
(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Die Zusatzversorgung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (Zusatzversorgung) wird geschlossen; ab dem 1. Januar 2013 werden keine Anwartschaften mehr erworben und keine Beiträge mehr erhoben.
(2) Die am 31. Dezember 2012 festgestellten Versorgungsleistungen Ruhegeld, Witwen- und Witwergeld, Waisengeld sowie Leistungen aus dem Härtefonds werden weitergezahlt.
(3) Die zu diesem Zeitpunkt erworbenen Anwartschaften von bestellten und ehemaligen Bezirksschornsteinfegermeistern oder bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern (Versorgungsberechtigte) auf Ruhegeld bleiben nach Maßgabe des § 37 erhalten. Für nach dem 31. Dezember 2012 eintretende Versorgungsfälle werden Ruhegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- und Witwergeld sowie Waisengeld nach Maßgabe der §§ 38 bis 40 geleistet.
(4) Die Leistungen und Anwartschaften nach den Absätzen 2 und 3 werden zum 1. Juli eines jeden Jahres um den Prozentsatz verändert, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. In den Jahren ab 2013 erfolgt keine Veränderung der Leistungen und Anwartschaften, die höher ist als die Hälfte des Prozentsatzes nach Satz 1. Satz 2 gilt so lange, bis die Höhe der Leistungen und Anwartschaften 5,2 Prozent unter dem Wert liegt, der sich bei einer Veränderung nach Satz 1 ergeben hätte.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.