Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.3633

bei uns veröffentlicht am22.11.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erstattung von Planungskosten für eine Bebauungsplanänderung.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … der Gemarkung … Das Grundstück liegt im Umgriff des im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellten und am 20. Februar 2008 in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 66 „…weg“ (im Folgenden: B-Plan Nr. 66).

Die Klägerin ist Mitglied des Planungsverbands … Wirtschaftsraum …, bei dem es sich, gemäß § 1 Abs. 1 seiner Satzung, um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts in Form eines Zweckverbands handelt. Gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung gehört es zu den Aufgaben und Befugnissen des Zweckverbands alle Mitgliedsgemeinden in Fragen ihrer Entwicklung, namentlich bei der Aufstellung ihrer Bauleitpläne zu beraten, sowie auf Antrag die Ausarbeitung solcher Pläne im Benehmen mit den Vertretern der beteiligten Gemeinden und Landratsämtern zu übernehmen. Gemäß § 21 Abs. 4 der Satzung leisten die Auftraggeber für die Ausarbeitung von Plänen gemäß § 4 Abs. 1 Vergütungen nach den „Richtlinien des Planungsverbands … Wirtschaftsraum … zur Berechnung der Vergütung bei Planungsaufträgen“ (im Folgenden: Vergütungsrichtlinien), in denen bestimmte Stundensätze für die Tätigkeit des Planungsverbands vorgesehen sind. Auf die von der Klägerin vorgelegte Satzung sowie die Vergütungsrichtlinien des Planungsverbands … Wirtschaftsraum … wird Bezug genommen.

(Mit Urteil vom 2. Februar 2012 lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 1 N 09.368 einen Normenkontrollantrag, im Zuge dessen die Beklagte beigeladen worden war, gegen den B-Plan Nr. 66 ab. Auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Februar 2012 im Verfahren 1 N 09.368 wird Bezug genommen.)

In der Folge verständigten die Klägerin und die Beklagte sich darauf, dass von der Beklagten bereits im Zusammenhang mit der Aufstellung des B-Plans Nr. 66 verfolgte Änderungswünsche durch eine Änderung des B-Plans Nr. 66 berücksichtigt werden sollten.

Zu diesem Zweck schlossen die Parteien einen städtebaulichen Vertrag nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zur Übernahme der Kosten und sonstigen Aufwendungen für die Durchführung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 66 „…weg“ (im Folgenden: 1. Änderung des B-Plans Nr. 66). Dieser Vertrag wurde am 3. Dezember 2014 von der Beklagten und am 4. Dezember 2014 vom Ersten Bürgermeister der Klägerin unterzeichnet.

Die Präambel des Vertrages umfasst u.a. folgenden Auszug:

„Die (…) [Klägerin] hat sich dann aber mit Ihr [der Beklagten] außergerichtlich geeinigt. Diese Einigung beruht auf dem Gemeinderatsbeschluss vom 03.02.2009 (Beschluss Nr. 24). Hier wurden Ihr die Änderungen hinsichtlich der Erhöhung der Wandhöhe von 5m auf 6m und die Festsetzung eines Garagenbauraumes zugestanden“.

§ 1 des Vertrages lautet, soweit vorliegend relevant:

„1. Die Vorhabenträgerin übernimmt alle der Gemeinde bereits entstandenen und noch entstehenden Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „…weg“ anfallen. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten der Planfertigung durch ein externes Planungsbüro sowie um die Kosten für etwaige Gutachten, die im Bauleitplanverfahren zu 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 66 „…weg“ erforderlich werden.“

§ 2 des Vertrags lautet, soweit vorliegend relevant:

„1. Die Vertragsteile sind sich darüber einig, dass die Gemeinde mit den heutigen Vereinbarungen keinerlei Verpflichtungen eingeht, die sie an dem unvoreingenommenen und späteren Vorbringen offenen Abwägung hindern könnte. Durch den Abschluss dieses Vertrags kann kein Rechtsanspruch auf Durchführung oder Abschluss des Verfahrens über die Aufstellung des unter § 1 genannten Bebauungsplanes abgeleitet werden.

(…)

3. Die in diesem Vertrag geregelten Zahlungsverpflichtungen der Vorhabenträgerin bestehen auch dann, wenn der unter § 1 genannte Bebauungsplan nicht rechtsverbindlich wird.“

In der Folge leitete die Klägerin ein - allein das Grundstück der Beklagten betreffendes - Bauleitplanverfahren zur Änderung des B-Plans Nr. 66 im regulären Verfahren ein, beauftragte den Planungsverband … Wirtschaftsraum … mit der Durchführung der Planung und beschloss die 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 als Satzung. Inhalt der beschlossenen Änderung waren insbesondere zum einen die Erhöhung der zulässigen Wandhöhe von 5 m auf 6 m und zum anderen ein Verbot von Dachaufbauten (Nr. 6.2 der textlichen Festsetzungen) sowie ein Verbot der Veränderung des natürlichen Geländeverlaufs (Nr. 7.3 der textlichen Festsetzungen).

Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass die 1. Änderung des B-Plans am 10. August 2016 rechtsverbindlich geworden sei und forderte die Beklagte zudem auf, für erbrachte Leistungen durch den Planungsverband … Wirtschaftsraum … im Zusammenhang mit der Bebauungsplanänderung im Zeitraum vom 27. September 2014 bis 31. August 2016 insgesamt 9.619,86 € zu begleichen.

Mit Schreiben vom 28. November 2016 wies die Beklagte die Forderung zurück, soweit sie über einen Betrag von 2.750,00 € hinausgeht. Auf das Schreiben der Beklagten vom 28. November 2016 wird Bezug genommen.

Am 7. Dezember 2016 ging bei der Klägerin eine Zahlung über 2.750,- € ein.

Mit Schreiben vom 2. August 2017, eingegangen bei Gericht am 3. August 2017, wurde Klage erhoben.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.869,86 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2016 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Kosten seien, abzüglich der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von 2.750,- €, tatsächlich in dieser Höhe entstanden und daher von der Beklagten laut Vertrag zu zahlen. Im Kostenübernahmevertrag sei gerade keine Begrenzung der Kostenhöhe auf den Honorarsatz der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) festgelegt worden. Auch die Beauftragung des Planungsverbands … Wirtschaftsraum … richte sich nicht nach der HOAI, sondern beruhe auf der Verbandssatzung bzw. der Vergütungsrichtlinie. Aufgrund des nicht unerheblichen angefallenen Aufwandes seien die der Beklagten berechneten Kosten auch nicht unangemessen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte trat der Klage mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2017 entgegen und führte im Wesentlichen aus, die Höhe der geforderten Planungskosten sei nicht angemessen. Angemessen sei nur ein Honorar, das sich im Rahmen der HOAI befinde. Die HOAI sei anwendbar, da sie leistungsbezogen für Architekten- und Planungsleistungen gelte, und zwar auch dann, wenn die Erbringung von Planungsleistungen ganz oder teilweise satzungsmäßiger Zweck einer juristischen Person sei. Ferner sei die Planung nur so umfangreich gewesen, da der Vertrag zum Anlass genommen worden sei, weitere Änderungen in erheblichem Umfang durchzuführen, die über die von der Beklagten gewünschten minimalen Änderungen hinausgingen. Diese umfassende Bebauungsplanänderung sei im regulären Verfahren nach § 3 Abs. 1, Abs. 2 und § 4a Abs. 3 BauGB mit riesigem organisatorischen, gutachterlichen und planerischen Aufwand durchgeführt worden. In der Folge legte die Beklagte detailliert dar, weshalb sie, unter Zugrundelegung der Regelungen der HOAI sowie unter Zugrundelegung eines für den vorliegenden Fall angemessenen Planungsaufwands und -umfangs, für die Durchführung der hier streitigen Planungsleistungen lediglich die bereits gezahlten 2.750,- € schulde. Zudem sei die 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 unwirksam, da sie ein Gaubenverbot beinhalte. Das Haus der Beklagten sei das einzige im gesamten Bebauungsplangebiet, an dem Dachgauben verboten seien. Deshalb habe die Beklagte bereits zwischenzeitlich unter dem Aktenzeichen 1 N 17.1538 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 gestellt.

Mit weiterem Schriftsatz vom 17. Januar 2018 nahm die Beklagte weiter zum Verfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass die Klägerin mit Beschluss vom 28. November 2017 die Aufhebung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 beschlossen habe. Im Hinblick darauf sei ein Vergleichsangebot unterbreitet worden.

Die Klägerin lehnte dieses mit Schreiben vom 25. Januar 2018 ab.

Mit weiteren Schriftsätzen vom 16. Juli 2018, 17. August 2018 und 20. November 2018 nahm die Beklagte jeweils weiter zum Verfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, sie habe mit Schriftsatz vom 4. Juni 2018 im Bebauungsplanverfahren zur Aufhebung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 Einwendungen erhoben. Würde die Klägerin das Bebauungsplanaufhebungsverfahren zu Ende führen, so würde sie mit ihrer Klage aus einem städtebaulichen Vertrag eine Zahlung für eine Leistung fordern, die nicht mehr existiere. Dies würde zu einem Entfall der Erstattungspflicht gemäß Art. 60 BayVwVfG führen. Für ein rechtliches Nichts könne keine Zahlung gefordert werden. In der Aufhebung des Bebauungsplans sei eine Leistungsstörung zu sehen (sog. Planreue). Nach Inkrafttreten der Änderung sei weder eine Baugenehmigung noch ein Vorbescheid erteilt worden. Damit sei der Beklagten ein Festhalten an den ursprünglichen vertraglichen Regelungen nicht zumutbar, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Die Schaffung des Planungsrechts sei stillschweigende Geschäftsgrundlage für die vertraglich vereinbarte Gegenleistung. Es handele sich um einen „hinkenden Austauschvertrag“. Aufgrund des faktischen Austauschverhältnisses zwischen den Parteien entfalle die Verpflichtung zur Erstattung der Kosten, wenn der Bebauungsplan wieder aufgehoben werde. Der Beklagten stehe ein Kündigungsrecht nach Art. 60 Abs. 1 BayVwVfG zu. Die Kündigung sei jedenfalls konkludent mit Hinweis auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage erklärt worden. Selbst wenn die Aufhebung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 aufgrund einer fehlerfreien Abwägung in Kraft trete, führe auch die rechtmäßige Aufhebung zu einer so wesentlichen Änderung der Vertragsgrundlage, dass der Beklagten ein Festhalten an den vertraglichen Regelungen und damit das Tragen der Planungskosten nicht mehr zuzumuten sei. Hätte die Beklagte vorausgesehen, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans wieder aufgehoben werde, so hätte sie den städtebaulichen Vertrag nicht abgeschlossen. Im Übrigen komme eine Anpassung des Vertrags nicht in Betracht. Der Ausschluss des Anspruchs auf Erstattung der Planungskosten verstoße auch nicht gegen § 242 BGB. Dies wäre nur der Fall, wenn aufgrund der Änderung schon eine Baugenehmigung erteilt worden wäre.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2018 nahm die Klägerin erneut zum Verfahren Stellung und führte im Wesentlichen aus, dass letztlich dahingestellt bleiben könne, ob die HOAI im vorliegenden Fall zwingend anzuwenden sei, da selbst bei Anwendung der HOAI ein Honorar in Höhe von insgesamt 9.280,24 € zu entrichten gewesen wäre. Diesbezüglich wurde eine fiktive Vergleichsberechnung des Planungsverbands … Wirtschaftsraum … unter Anwendung der HOAI 2013 vorgelegt. Das vorliegend geltend gemachte Honorar sei zu entrichten, da ein fiktives Honorar nach HOAI im Wesentlichen zum gleichen Ergebnis führen würde. Auf Art. 60 BayVwVfG könne sich die Beklagte nicht berufen, zum einen, weil das Aufhebungsverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen worden und die 1. Änderung somit nach wie vor in Kraft sei, zum anderen aufgrund von § 2 Ziffer 3 des geschlossenen städtebaulichen Vertrags, wonach die Zahlungspflicht auch dann bestehe, wenn die Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich werden sollte. Nichts anderes müsse für den Fall gelten, dass der Bebauungsplan nachträglich wieder aufgehoben werde. Dies sei letztlich Ausfluss des § 1 Abs. 3 S. 2 BauGB. Von einer Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag könne vor dem Hintergrund dieser vertraglich vereinbarten Risikoverteilung, die sich am gesetzlichen Grundgedanken orientiere, keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die zulässige Klage ist unbegründet.

a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig. Die Klägerin hätte ihre geltend gemachte Forderung nicht durch Erlass eines Verwaltungsakts gegenüber der Beklagten durchsetzen können. Vielmehr beruht das streitige Rechtverhältnis auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag, sodass die allgemeine Leistungsklage statthafte Klageart ist.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet.

Grundsätzlich ist der Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags in der hier vorliegenden Form eines städtebaulichen Vertrages mit dem Ziel der Übernahme von Planungskosten nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB möglich.

Es spricht allerdings einiges dafür, dass der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der angefallenen Planungskosten bereits deshalb nicht bestehen und mithin die Klage bereits deshalb unbegründet sein könnte, weil der Abschluss des Vertrags von vorneherein nicht mit den sowohl im öffentlichen-rechtlichen Vertragsrecht als auch ohnehin darüber hinaus im gesamten öffentlichen Recht geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben (§§ 157, 242 BGB) bzw. der guten Sitten (§ 138 BGB) (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 16. Auflage 2015, § 62, Rn. 20) vereinbar ist. Ausweislich der Begründung zum Entwurf der Aufhebung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 möchte die Klägerin nicht länger an der „Gefälligkeitsplanung“ der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 festhalten. Dass es sich bei der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 tatsächlich um eine Gefälligkeitsplanung, sprich eine Planung im rein privaten Interesse der Beklagten, ohne städtebauliche Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 BauGB gehandelt haben könnte und dass die Klägerin sich dessen sowohl bei der Einleitung des Änderungsverfahrens als auch beim Beschluss der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 bewusst war, legt auch die schriftsätzlich sowie in der mündlichen Verhandlung dargelegte Vorgeschichte der Einleitung des Verfahrens zur 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 nahe. Sollte sich die Klägerin jedoch bewusst gewesen sein, dass es sich bei der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 um eine reine Gefälligkeitsplanung im Rechtssinne gehandelt hat und sollte die Klägerin dennoch den vorliegenden städtebaulichen Vertrag abgeschlossen haben, obwohl ihr bewusst war, dass die von ihr beabsichtigte Änderung wegen des aus der fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit folgenden materiellen Rechtsverstoßes gegen § 1 Abs. 3 BauGB von vorneherein rechtswidrig und damit nichtig sein wird, dürfte das gleichzeitige Fordern der Erstattung der Kosten für diese von Anfang an bewusst fehlerhafte und damit unrettbar unwirksame Planung einen Verstoß gegen die oben genannten Grundsätze darstellen. Zwar trifft es zu, dass das Risiko des Zustandekommens der Planung, in Bezug auf die sich der Vertragspartner gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BauGB zur Kostenübernahme verpflichten kann, grundsätzlich der Vertragspartner der planenden Gemeinde trägt und dass dahingehende Klauseln in derartigen Verträgen dem Grunde nach unproblematisch möglich sind. Der derartigen Klauseln zugrunde liegende und im Gesetz verankerte Grundsatz geht jedoch von der Durchführung einer rechtsfehlerfreien Planung aus. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB bringt insbesondere zum Ausdruck, dass eine Vorwegbindung der Gemeinde in Bezug auf das Ergebnis der gerechten Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht möglich ist. Mit dem zuvor angesprochenen Risiko ist letztlich dasjenige Risiko gemeint, dass trotz der im guten Glauben aufgenommenen und durchgeführten Planung durch die Gemeinde aufgrund des Vorbehalts der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB die vom Vertragspartner gewünschte Planung nicht umsetzbar ist bzw. der letztlich beschlossene Plan nicht vollständig dem vom Vertragspartner gewünschten Ergebnis entspricht. Allerdings spricht sehr viel dafür, dass jedenfalls in Fällen, in denen die planende Gemeinde letztlich von Beginn an bösgläubig agiert, mithin im Bewusstsein, dass die verfolgte Planung in keinem Fall rechtswirksam beschlossen werden kann, dieses Risiko nicht mehr von der gesetzlichen bzw. vertraglichen Risikoverteilung umfasst ist. In derartigen Fällen wäre schlechthin in keinster Weise ersichtlich, weshalb die planende Gemeinde Erstattung von Planungskosten verlangen können sollte, obwohl von vorneherein absehbar ist, dass der beschlossene Plan nichtig sein wird.

Jedoch brauchen all diese Fragen, also ob der Fall einer bösgläubigen Gemeinde, also einer Gemeinde, die sich von Anfang an der Unwirksamkeit des von ihr zu erlassenden Bebauungsplans bewusst ist, vom dem vom Vertragspartner nach Gesetz bzw. Vertragsklausel zu tragenden Risikos des Erlasses des begehrten Bebauungsplans umfasst ist, ob im Falle einer bösgläubigen Gemeinde ein geschlossener städtebaulicher Vertrag von Anfang wegen Verstoßes gegen die guten Sitten unwirksam ist oder ob der Vertrag zwar wirksam, aber jedenfalls das Berufen auf die Risikoübernahmeklausel treuwidrig ist sowie ob im vorliegenden Fall die Klägerin von Beginn an tatsächlich bösgläubig in Bezug auf das Vorliegen einer Gefälligkeitsplanung war, letztlich nicht entschieden zu werden.

Ebenso kann offen bleiben, ob im vorliegenden Fall die HOAI auch auf die durch den Planungsverband, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, erbrachten Planungsleistungen anzuwenden ist sowie ob bzw. bis zu welchem Umfang die durchgeführten Planungsleistungen, ggf. unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der ursprüngliche Bebauungsplan in rechtmäßiger Weise nach § 13a BauGB, die isolierte Änderung nur für das Grundstück der Beklagten jedoch im regulären Verfahren erlassen worden ist, angemessen waren.

Dies folgt daraus, dass es der Klägerin nach dem anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben jedenfalls solange verwehrt ist, die Erstattung der Planungskosten zu verlangen, solange sie selbst weiter die Aufhebung der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 beabsichtigt und dieses Verfahren weiter betreibt. Ob dies eine allgemeine Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben darstellt oder aus der letztlich auch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herrührenden „dolo-agit-Einrede“ folgt, braucht ebenfalls nicht entschieden zu werden, da die Beklagte die Einrede jedenfalls auch erhoben hätte, da sie die tatsächlichen Umstände, aus denen sich das Vorliegen der Einrede ergibt, nämlich, dass die Klägerin das Aufhebungsverfahren der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 betreibt, sowohl schriftsätzlich als auch in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat und jedenfalls unmissverständlich klargestellt hat, dass dies ihrer Ansicht nach zum Entfall der Zahlungsverpflichtung führt.

Entsprechend den zuvor dargestellten Grundsätzen ist es jedenfalls mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar, wie im vorliegenden Fall ohne triftigen städtebaulichen Grund die bereits durchgeführte Planung wieder rückgängig zu machen, sich also letztlich einseitig vom Vertrag zu lösen und dennoch weiterhin von der Beklagten Erfüllung, also Erstattung der Kosten derjenigen Planung zu verlangen, von der sich die Klägerin nun selbst nachträglich wieder lösen will. Dieses Risiko ist in keinem Fall von der grundsätzlich zulässigen Risikoübernahmeklausel unter § 2 Ziffer 3 des streitgegenständlichen städtebaulichen Vertrags erfasst. Sofern die Klägerin nach Erfüllung nun alles einseitig, ohne triftigen Grund, wieder rückgängig machen will, muss sie letztlich auch damit leben, dass sie in diesem Falle keinerlei Zahlungen zur Erstattung verlangen kann.

Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte selbst einen Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 gestellt hat.

Zum einen ist schon keineswegs eindeutig, dass der Antrag Erfolg haben und demgemäß die Unwirksamkeit der Änderung festgestellt werden wird. Im Falle des Misserfolgs des Normenkontrollantrags wäre die Klägerin also weder mit Kosten für eine erneute Planung noch mit den Verfahrenskosten des Normenkontrollverfahrens belastet. Somit ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Klägerin den Ausgang des Normenkontrollverfahrens nicht abwartet und dann - im Falle des Unterliegens - ggf. neu plant und sich hinsichtlich dieser Kosten ebenfalls, wie im streitgegenständlichen Vertrag vorgesehen, an die Beklagte hält und andernfalls - im Falle des Erfolgs des Normenkontrollantrags - letztlich ohne Kostennachteil gegenüber der Beklagten weiterhin die Erstattung der ausgelegten Kosten verfolgt, nachdem sie nach rechtskräftiger Feststellung der Wirksamkeit der Änderung damit den Vertrag letztlich nachgewiesenermaßen erfüllt hätte.

Zum anderen folgt dies daraus, dass die Klägerin letztlich als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohnehin an Recht und Gesetz gebunden ist und deshalb von vorneherein kein Interesse an der Aufstellung rechtswidriger Bauleitpläne hat, sodass sie es jederzeit hinzunehmen hat, dass von gesetzlich vorgesehenen Instrumentarien zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit ihrer Betätigungen Gebrauch gemacht wird, sei es auch durch die von ihrer Betätigung Begünstigten. Zudem hätte der Anstoß der Überprüfung der Rechtmäßigkeit nicht nur seitens der Beklagten sondern auch durch Dritte erfolgen können und auch in diesem Fall hätte die Klägerin die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der 1. Änderung des B-Plans Nr. 66 hinzunehmen gehabt.

Aufgrund all dessen war die Klage in Bezug auf die Hauptforderung abzuweisen, sodass auch auf die von der Klägerin geltend gemachten Nebenforderungen kein Anspruch besteht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.3633

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.3633

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Nov. 2018 - M 11 K 17.3633 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Baugesetzbuch - BBauG | § 3 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswir

Baugesetzbuch - BBauG | § 13a Bebauungspläne der Innenentwicklung


(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschle

Verordnung über die Honorare für Architekten- und Ingenieurleistungen


Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI

Baugesetzbuch - BBauG | § 11 Städtebaulicher Vertrag


(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein: 1. die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören au

Baugesetzbuch - BBauG | § 4a Gemeinsame Vorschriften zur Beteiligung


(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit. (2) Die Unterrichtung

Referenzen

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten; ihr ist Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung zu geben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des Satzes 1. Von der Unterrichtung und Erörterung kann abgesehen werden, wenn

1.
ein Bebauungsplan aufgestellt oder aufgehoben wird und sich dies auf das Plangebiet und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt oder
2.
die Unterrichtung und Erörterung bereits zuvor auf anderer Grundlage erfolgt sind.
An die Unterrichtung und Erörterung schließt sich das Verfahren nach Absatz 2 auch an, wenn die Erörterung zu einer Änderung der Planung führt.

(2) Die Entwürfe der Bauleitpläne sind mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen. Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach Satz 1 sind eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in Satz 1 genannten Unterlagen, zur Verfügung zu stellen. Die nach § 4 Absatz 2 Beteiligten sollen von der Veröffentlichung im Internet auf elektronischem Weg benachrichtigt werden. Die Internetseite oder Internetadresse, unter der die in Satz 1 genannten Unterlagen eingesehen werden können, die Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind vor Beginn der Veröffentlichungsfrist ortsüblich bekannt zu machen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
2.
dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
3.
dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können und
4.
welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach Satz 2 bestehen.
Der Inhalt der Bekanntmachung ist zusätzlich in das Internet einzustellen; die nach Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über ein zentrales Internetportal des Landes zugänglich zu machen. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen; das Ergebnis ist mitzuteilen. Haben mehr als 50 Personen Stellungnahmen mit im Wesentlichen gleichem Inhalt abgegeben, kann die Mitteilung dadurch ersetzt werden, dass diesen Personen die Einsicht in das Ergebnis ermöglicht wird; die Stelle, bei der das Ergebnis der Prüfung während der Dienststunden eingesehen werden kann, ist ortsüblich und über das Internet bekannt zu machen. Bei der Vorlage der Bauleitpläne nach § 6 oder § 10 Absatz 2 sind die nicht berücksichtigten Stellungnahmen mit einer Stellungnahme der Gemeinde beizufügen.

(3) Bei Flächennutzungsplänen ist ergänzend zu dem Hinweis nach Absatz 2 Satz 4 zweiter Halbsatz darauf hinzuweisen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

(1) Die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung dienen insbesondere der vollständigen Ermittlung und zutreffenden Bewertung der von der Planung berührten Belange und der Information der Öffentlichkeit.

(2) Die Unterrichtung nach § 3 Absatz 1 kann gleichzeitig mit der Unterrichtung nach § 4 Absatz 1, die Veröffentlichung im Internet nach § 3 Absatz 2 kann gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen nach § 4 Absatz 2 durchgeführt werden.

(3) Wird der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Absatz 2 oder § 4 Absatz 2 geändert oder ergänzt, ist er erneut nach § 3 Absatz 2 im Internet zu veröffentlichen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, es sei denn, die Änderung oder Ergänzung führt offensichtlich nicht zu einer erstmaligen oder stärkeren Berührung von Belangen. Ist der Entwurf des Bauleitplans erneut zu veröffentlichen, ist in Bezug auf die Änderung oder Ergänzung und ihre möglichen Auswirkungen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen. Die Dauer der Veröffentlichungsfrist im Internet und der Frist zur Stellungnahme soll angemessen verkürzt werden. Werden durch die Änderung oder Ergänzung des Entwurfs des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt, soll die Einholung der Stellungnahmen auf die von der Änderung oder Ergänzung betroffene Öffentlichkeit sowie die berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange beschränkt werden, es sei denn, diese Beschränkung führt nach Einschätzung der Gemeinde zu einer längeren Verfahrensdauer.

(4) Bei Bauleitplänen, die erhebliche Auswirkungen auf Nachbarstaaten haben können, sind die Gemeinden und Behörden des Nachbarstaates nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 ist bei Bauleitplänen, die erhebliche Umweltauswirkungen auf einen anderen Staat haben können, dieser nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen; für die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und Behörden des anderen Staates, einschließlich der Rechtsfolgen nicht rechtzeitig abgegebener Stellungnahmen, sind abweichend von den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Vorschriften dieses Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Ist bei Bauleitplänen eine grenzüberschreitende Beteiligung nach Satz 2 erforderlich, ist hierauf bei der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 hinzuweisen.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebene Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 4 zur Öffentlichkeitsbeteiligung hingewiesen worden ist.

(6) Die Digitalisierung des Bauleitplanverfahrens richtet sich im Übrigen nach den Beschlüssen des IT-Planungsrats zur Festsetzung von IT-Interoperabilitäts- und IT-Sicherheitsstandards sowie den Vorgaben des Online-Zugangsgesetzes, soweit die Beschlüsse und die Vorgaben für die Gemeinden verbindlich sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge schließen. Gegenstände eines städtebaulichen Vertrags können insbesondere sein:

1.
die Vorbereitung oder Durchführung städtebaulicher Maßnahmen durch den Vertragspartner auf eigene Kosten; dazu gehören auch die Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und sonstige vorbereitende Maßnahmen, die Erschließung durch nach Bundes- oder nach Landesrecht beitragsfähige sowie nicht beitragsfähige Erschließungsanlagen, die Ausarbeitung der städtebaulichen Planungen sowie erforderlichenfalls des Umweltberichts; die Verantwortung der Gemeinde für das gesetzlich vorgesehene Planaufstellungsverfahren bleibt unberührt;
2.
die Förderung und Sicherung der mit der Bauleitplanung verfolgten Ziele, insbesondere die Grundstücksnutzung, auch hinsichtlich einer Befristung oder einer Bedingung, die Durchführung des Ausgleichs im Sinne des § 1a Absatz 3, die Berücksichtigung baukultureller Belange, die Deckung des Wohnbedarfs von Bevölkerungsgruppen mit besonderen Wohnraumversorgungsproblemen sowie der Erwerb angemessenen Wohnraums durch einkommensschwächere und weniger begüterte Personen der örtlichen Bevölkerung;
3.
die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen oder entstanden sind und die Voraussetzung oder Folge des geplanten Vorhabens sind; dazu gehört auch die Bereitstellung von Grundstücken;
4.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Errichtung und Nutzung von Anlagen und Einrichtungen zur dezentralen und zentralen Erzeugung, Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom, Wärme oder Kälte aus erneuerbaren Energien oder Kraft-Wärme-Kopplung;
5.
entsprechend den mit den städtebaulichen Planungen und Maßnahmen verfolgten Zielen und Zwecken die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden.
Die Gemeinde kann städtebauliche Verträge auch mit einer juristischen Person abschließen, an der sie beteiligt ist.

(2) Die vereinbarten Leistungen müssen den gesamten Umständen nach angemessen sein. Die Vereinbarung einer vom Vertragspartner zu erbringenden Leistung ist unzulässig, wenn er auch ohne sie einen Anspruch auf die Gegenleistung hätte. Trägt oder übernimmt der Vertragspartner Kosten oder sonstige Aufwendungen, ist unbeschadet des Satzes 1 eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht erforderlich.

(3) Ein städtebaulicher Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschriften eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4) Die Zulässigkeit anderer städtebaulicher Verträge bleibt unberührt.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt

1.
weniger als 20 000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder
2.
20 000 Quadratmetern bis weniger als 70 000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

(2) Im beschleunigten Verfahren

1.
gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend;
2.
kann ein Bebauungsplan, der von Darstellungen des Flächennutzungsplans abweicht, auch aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist; die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebiets darf nicht beeinträchtigt werden; der Flächennutzungsplan ist im Wege der Berichtigung anzupassen;
3.
soll einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden;
4.
gelten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 1 Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1a Absatz 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig.

(3) Bei Aufstellung eines Bebauungsplans im beschleunigten Verfahren ist ortsüblich bekannt zu machen,

1.
dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 aufgestellt werden soll, in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 einschließlich der hierfür wesentlichen Gründe, und
2.
wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Absatz 1 stattfindet.
Die Bekanntmachung nach Satz 1 kann mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 Satz 2 verbunden werden. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 erfolgt die Bekanntmachung nach Satz 1 nach Abschluss der Vorprüfung des Einzelfalls.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Änderung, Ergänzung und Aufhebung eines Bebauungsplans.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.