Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine der beigeladenen Gemeinde erteilte Baugenehmigung (Fl. Nr. ... Gemarkung ..., ...-Str. 4, ...).

Mit Bauantrag vom 07. Juli 2014, beim Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 11. August 2014, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung-Kindergarten, …-Ost an der …-Str. 4“.

Der Standort befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans …-Ost - Nordseite (1. Änderung) der Beigeladenen.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 17. November 2014 wurde die Baugenehmigung erteilt.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 5. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 8. Dezember 2014, ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag

den Baugenehmigungsbescheid vom „17.4.2014“ aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Mit Beschluss vom 14. März 2016 hat das Gericht den Eilantrag des Klägers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt (M 11 SN 15.840).

Die Kammer hat am 13. Oktober 2016 Beweis über die örtlichen Verhältnisse durch Einnahme eines Augenscheins erhoben und anschließend die mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen der beim Augenschein getroffenen Feststellungen und des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die ausführliche Sachdarstellung unter Nummer I des Eilbeschlusses vom14. März 2016 und im Übrigen auf die Gerichtsakten im hiesigen und im zugehörigen Eilverfahren (M 11 SN 15.840) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

1. Die Klage richtet sich, wie sich aus der beigefügten Kopie des Bescheids sowie den übrigen Ausführungen ergibt, gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. November 2014. Die Falschbezeichnung im Klageantrag ist als bloßer Schreibfehler unbeachtlich.

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Das Vorhaben der Beigeladenen verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften und lässt es insbesondere nicht an der gebotenen Rücksicht auf den Betrieb des Klägers fehlen. Das Gericht verweist entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen unter Nummer II des Eilbeschlusses vom 14. März 2016, die es sich für die Entscheidung über die Klage endgültig zu Eigen macht. Der Augenschein hat ergeben, dass die örtlichen Verhältnisse im Wesentlichen der Aktenlage und somit der dem Eilbeschluss vom 14. März 2016 zugrunde gelegten Sachlage entsprechen. Auch wurden von den Beteiligten nach Erlass des Beschlusses weder schriftsätzlich noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung neue Gesichtspunkte in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht vorgebracht.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Absatz 1, § 162 Abs. 3 und § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 7.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2016 - M 11 SN 15.840

bei uns veröffentlicht am 14.03.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf EUR 3750,-- festgesetzt. G

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ...-Str. 4, ...).

Mit Bauantrag vom 07. Juli 2014, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 11. August 2014, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung-Kindergarten, ...-Ost an der ...-Str. 4“.

Der Standort befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ...-Ost - Nordseite (1. Änderung) der Beigeladenen.

Mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 24. Juli 2014 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem vorgelegten Bauantrag, insbesondere zur Befreiung für die Baugrenzenüberschreitung, erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 17. November 2014 wurde die Baugenehmigung erteilt. Der Genehmigungsbescheid enthält Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzung offene Bauweise, der Einhaltung der Baugrenzen hinsichtlich eines Erkers im östlichen Gebäudeteil, der Errichtung zweier PKW-Stellplätze in der öffentlichen Grünfläche, der Errichtung der nördlichen Freifläche/Spielplatz des Kindergartens in einem Teilbereich der öffentlichen Grünfläche sowie der Festsetzung einer im Bebauungsplan geregelten Geruchsschutzmauer, die nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen bis zur Straßenbegrenzungslinie geführt wird. Als Rechtsgrundlage für die Befreiungen ist jeweils § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB angegeben. Ebenso wird hinsichtlich der Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand des Kindergartens eine Abweichung erteilt. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05. Dezember 2014, beim Gericht eingegangen am 08. Dezember 2014, ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag

den Baugenehmigungsbescheid vom „17.4. 2014“ aufzuheben.

In der Begründung ist ausgeführt, die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 17. November 2014. Dieser ist der Klage in Kopie beigefügt gewesen. Des Weiteren wird hingewiesen auf eine vom Kläger angestrengte Normenkontrollklage vom 10. Juli 2014 (Az.: 1 N 14.1509).

Die Klagebegründung erfolgte mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Dezember 2014. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der dem Vorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. ... „...-Ost“ in der hier interessierenden 1. Änderungsfassung unwirksam sei. Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., das östlich des Plangebiets liege. Es handele sich um einen Aussiedlerhof, auf dem der Antragsteller Rindermast betreibe. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2010 sei die planungsrechtliche Zulässigkeit für einen weiteren Maststall mit 125 Rindern und 2 Fahrsiloanlagen von insgesamt 600 m² nördlich der bestehenden Hofstelle festgestellt worden. Der mit der Bebauungsplanänderung zugelassene Kindergarten werde von Seiten der bestehenden Stallanlage und der künftig zu erwartenden Stallanlage einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt. Der künftige Stall liege unter 100 Meter von dem Kindergarten entfernt. Nach dem von der Beigeladenen im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten des TÜV sei am Kindergarten und in den Außenspielflächen mit einer Geruchshäufigkeit von 12,3% zu rechnen. Damit wäre der Grenzwert von 10,0% für allgemeine Wohngebiete deutlich und dauerhaft überschritten. Die Bewertung des TÜV sei auf die Grundlage der GIRL erfolgt. Da die Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ am Rande eines allgemeinen Wohngebietes liege, teile sie die Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Wohngebiets, bei dem bekanntlich die „Berufshäufigkeit“ 10% (gemeint ist wohl Geruchshäufigkeit) nicht überschritten werden solle. Die Gemeinde habe die vom Antragsteller gegen die Bebauungsplanänderung erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Sie meine, die Konfliktsituation dadurch überwinden zu können, dass ein anderer Standort für den Kindergarten nicht zur Verfügung stehe und deshalb die vorgefundene bzw. durch die Erweiterung der Rinderhaltung sich verschärfende Konfliktsituation hinzunehmen sei. Die entsprechende Abwägung sei fehlerhaft und könne nicht geheilt werden. Der Antragsteller genieße mit seinem vorhandenen Betrieb und der geplanten Erweiterung Bestandsschutz. Die Gemeinde habe bewusst in die Konfliktsituation hineingeplant. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans derartige Konflikte zu vermeiden. Zu den Belangen der Landwirtschaft gehöre, dass ein Landwirt vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont bleibe, wenn diese die derzeitige und/oder zukünftige Betriebsführung gefährden könne. Soweit argumentiert werde, dass aufgrund der Lage des Kindergartens zum Außenbereich ansonsten ein Wert von 15% zumutbar sei, gehe diese Argumentation fehl. Die Rechtsprechung habe zwar anerkannt, dass Wohnbebauung am Ortsrand zum Außenbereich, der landwirtschaftlich genutzt werde, höhere Werte als 10% hinnehmen müsse. Dies gelte jedoch für Fälle des § 34 BauGB, nicht hingegen in Fällen, in denen Baurecht durch einen Bebauungsplan geschaffen werde. Nachdem der Bebauungsplan unwirksam sei, bestehe keine Genehmigungsgrundlage. Demzufolge könnten auch keine Befreiungen erteilt werden. Zur Geruchshäufigkeit wird sodann noch ausgeführt, dass der TÜV bei seinem Gutachten unterstellt habe, dass in den im Vorbescheid genannten Fahrsilos nur Mais siliert werde. Es sei ferner eine Anschnittfläche von 12,00 auf 2,00 Meter unterstellt worden. Tatsächlich solle in den Fahrsilos auch Gras siliert werden, weil nicht nur Bullen, sondern auch Kälber gemästet werden sollten. Diese würden mit Gras gefüttert. Ferner sei mit einer Anschnittfläche 12,00 auf 3,00 Meter zu rechnen. Gras löse höhere Geruchsimmissionen aus als Mais, weshalb davon auszugehen sei, dass die Geruchshäufigkeit weit höher als vom TÜV angenommen sein werde.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 erwiderte das Landratsamt auf die Klage. Die Klage sei unbegründet. Der genehmigte Kindergarten werde durch die bestehende Stallanlage des Antragstellers und der künftig zu erwartenden Stallanlage keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt. Nach dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Geruchsgutachten des TÜV werde an dem genehmigten Kindergarten bei Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von 1,0 ein Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 12,3% erreicht. Das heisse, der nach der GIRL genannte Immissionswert eines allgemeinen Wohngebiets (0,10) sei überschritten, der eines Dorfgebiets (0,15) jedoch noch unterschritten. Da die Kindertagesstätte gemäß Bebauungsplan in einer Gemeinbedarfsfläche liege, obliege die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit der Gemeinde. Nach den Auslegungshinweisen zur Geruchsimmissionsrichtlinie könnten beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis max. 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden. Der zugelassene Kindergarten liege am östlichen Rand eines Baugebiets hin zum landwirtschaftlich deutlich vorgeprägten Außenbereich. Der Kindergarten sei Teil eines Bebauungsplans mit überwiegend festgesetztem allgemeinen Wohngebiet zuzüglich der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte. Gehe man davon aus, dass die Schutzbedürftigkeit des Kindergartens dem eines allgemeinen Wohngebiets entspreche, so könne entsprechend den Ausführungen in den Auslegungshinweisen der Geruchsimmissionsrichtlinie ein Zwischenwert bis max. 15% wegen der Lage am Rand zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich herangezogen werden. Die vom Gutachter ermittelte Belastung von 12,3% an dem Kindergarten liege im Rahmen dieses zulässigen Bereichs. Ferner sei zu erwähnen, dass Kindertagesstätten in Dorfgebieten, für die nach der GIRL ein Immissionswert von 0,15 aufgeführt sei, planungsrechtlich allgemein zulässig seien, woraus folge, dass den Kindern und dem Personal in Dorfgebieten generell höhere Immissionswerte zugemutet würden. Der Einwand in der Klagebegründung, dass bei der Geruchsberechnung des TÜV zum Bebauunsgplanverfahren nur von Mais und nicht auch von Grassilage ausgegangen worden sei, sei geprüft worden. Dass tatsächlich Grassilage als Futtergrundlage auch diene, ergebe sich aus der Stellungnahme des AELF ... vom 15. November 2010 zum damaligen Vorbescheidsantrag des Antragstellers. Da Grassilage mehr Gerüche erzeuge, sei die Beigeladene gebeten worden, diesbezüglich noch einmal eine neue Geruchsbewertung einzuholen. Gemäß dementsprechend vorgelegtem Gutachten des TÜV SÜD vom 22. Januar 2015 betrage der Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße für Geruch an dem genehmigten Kindergarten bei reiner Grassilagefütterung ca. 12,7%. Somit werde ein nur unwesentlich höherer Wert als bei den zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten Berechnungen erreicht. Dass das somit ermittelte Ergebnis schlüssig sei, sei auch den Ausführungen der Fachbehörde Immissionsschutz in der beigefügten Stellungnahme vom 23. Januar 2015 zu entnehmen. Bei den ermittelten Werten sei folgender weiterer Aspekt zu berücksichtigen: Der vom TÜV-Gutachter in der Immissionsprognose angesetzte Tiergewichtungsfaktor zur Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße für die Geruchsbelastung betrage 1,0. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie sei als Gewichtungsfaktor für die Mastbullenhaltung 0,5 vorgesehen, wenn diese nur unwesentlich zur Geruchsimmissionsbelastung beitrügen. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht so, da die Mastbullenhaltung wesentlich bzw. allein zur Geruchsimmissionsbelastung beitrage. Abweichend hiervon sei vom Bayerischen Arbeitskreis für Immissionsschutz in der Landwirtschaft als Tiergewichtungsfaktor für die Rinderhaltung für die Tierart Mastbullen (mit Maissilagefütterung) 0,4 empfohlen. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller am 21. Januar 2015 könne das Verhältnis von zur Fütterung eingesetzter Gras- zu Maissilage mit 50 : 50 angenommen werden. Für Tierarten bzw. Haltungsverfahren, zu denen in der GIRL keine Tiergewichtungsfaktoren genannt seien, solle nach der GIRL kein Gewichtungsfaktor bzw. der Faktor 1,0 angesetzt werden. Für Tierarten, die in den einschlägigen Tabellen zur GIRL nicht enthalten seien, solle die tierartspezifische Geruchshäufigkeit in der Formel ohne Gewichtungsfaktor eingesetzt werden. Diese formale Vorgehensweise habe der TÜV Süd gewählt. Aus fachlicher Sicht bestünden jedoch erhebliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise. Für Mastbullenhaltung mit überwiegender Maissilagefütterung könne nach den Empfehlungen des Bayerischen Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft ein Tiergewichtungsfaktor von 0,4 angesetzt werden. Je höher der anzusetzende Faktor, desto belästigender sei die Tierart bzw. das Haltungsverfahren. Schweinemast werde mit einem Tiergewichtungsfaktor von 0,75 bewertet. Aufgrund der vorliegenden Genehmigungspraxis gehe das Sachgebiet Immissionsschutz davon aus, dass eine Mastbullenhaltung mit kombinierter Mais-/Grassilagefütterung in keinem Fall belästigender wirken könne als eine Mastschweinehaltung. Somit stelle der für die Schweinehaltung heranzuziehende Tiergewichtungsfaktor die obere Grenze dar für einen Tiergewichtungsfaktor, der für die Mastbullenhaltung mit anteiliger Grassilagefütterung heranzuziehen wäre. Die vom TÜV Süd unter Verwendung des Tiergewichtungsfaktors von 1,0 errechnete belästigungsrelevante Kenngröße an dem geplanten Kindergarten betrage 12,3%. Unter Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von 0,75 ergäbe sich ein Wert von 9,2% (12,3% x 0,75/1,0). Bei reiner Maissilagefütterung würde der Wert bei 4,9% liegen. Der neue, bei reiner Grassilagefütterung ermittelte Wert für die belästigungsrelevante Geruchskenngröße von ca. 12,7% sei vom TÜV Süd ebenfalls mit einem Tiergewichtungsfaktor von 1,0 berechnet worden. Unter Annahme eines Tiergewichtungsfaktors von maximal 0,75 würde sich hier ein Wert von 9,5% ergeben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rechtsprechung von der besonderen Geruchszumutbarkeit einer Randlage von Wohnen zum Außenbereich auf die Fälle der Festsetzung eines Wohngebiets in einem qualifizierten Bebauungsplan nicht anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung sei in diesen Fällen ergangen zu Fällen des § 34 BauGB im Verhältnis zu Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB. In Fällen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei jedoch der Grenzwert einzuhalten, der für ein allgemeines Wohngebiet gelte. Hierzu werden in der Folge mehrere Gerichtsentscheidungen angeführt. Die Erwägung des Landratsamts, die gesundheitsgefährdende Geruchsbelastung des unwirksamen Bebauungsplans sei hinzunehmen, weil Kindertagesstätten auch in Dorf- und Mischgebieten zulässig seien, sei nicht haltbar. Denn auch in einem Dorfgebiet sei ein Abstand zu wählen, der gesundheitsschädliche Immissionen so weit als möglich vermindere. Ferner bestehe keine unausweichliche Konfliktsituation. Die Beigeladene hätte schon bei der Aufstellung des eigentlichen Bebauungsplans einem zunehmenden Bedarf an Kindertagesplätzen dadurch Rechnung tragen können, dass sie die Kindertagesstätte an einer Stelle plane, die besser vor den Gerüchen landwirtschaftlicher Betriebe geschützt sei. Dazu sei sie auch ohne weiteres in der Lage. Die Beigeladene dürfe nicht durch vermeidbare Planungsfehler eine Konfliktsituation herbeiführen. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass einem Landwirt eine angemessene Erweiterung ermöglicht werde. Die weitere Erwägung des Landratsamts, dass aufgrund eines Gewichtungsfaktors von 0,4 bei Mastbullen mit Maissilage-Fütterung die Geruchsbelastung von 10% eingehalten werde, gehe ebenfalls fehl. Darüber hinaus sei die Empfehlung des Bayerischen Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft nicht maßgeblich. Einen Grund, vom Faktor 1,0 abzuweichen, gebe es nicht. Darüber hinaus komme es auf die Stückzahl der Mastbullen an. Hier würden 225 gehalten. Schließlich solle die Misthaltung geändert werden. Anstatt wie bisher den Mist zwei bis drei Monate zu lagern, solle dieser nunmehr sechs Monate gelagert werden, da die Zeiten für die Ausbringung des Mists verkürzt würden. Auch dadurch entstünden höhere Immissionen.

Mit Schreiben vom 31. März 2015 beantragte der Antragsgegner

Antragsablehnung.

Es werde auf die Stellungnahme der Fachbehörde Immissionsschutz vom 18. März 2015 verwiesen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. August 2015 ließ der Antragsteller noch einmal vortragen, dass von einem Gewichtungsfaktor von 1,0 auszugehen sei. Das Gutachten des TÜV, das im Bebauungsplanverfahren eingeholt worden sei, gehe hiervon aus. Angesichts des Umstands, dass hier Kinder betroffen seien, die sich nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses in der Einrichtung aufhielten und die besonders empfindlich seien, sei eine Abweichung von diesem Faktor nicht vertretbar. Das Landratsamt weise allerdings zu Recht darauf hin, dass die im Schriftsatz vom 27. Februar 2015 genannte GV-Zahl von 225 ein Schreibfehler sei, richtig sei von 175 auszugehen. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass auch Pferde, Ziegen und Hühner vorhanden seien, weshalb der TÜV im Gutachten vom 18. Dezember 2013 zu Recht 201,2 GV angesetzt habe. Zudem seien die Auswirkungen der Fahrsilos zu gering angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und im Klageverfahren (M 11 K 14.5441) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, da er zwar nicht direkt an das Vorhaben angrenzt, er jedoch ausgehend von der geltend gemachten Beeinträchtigung, nämlich der Auswirkungen der an seine Landwirtschaft heranrückenden Bebauung, tauglicher Nachbar ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Dem Antragsteller steht voraussichtlich keine drittschützende Vorschrift, die das Vorhaben ihm gegenüber verletzen würde, zur Seite.

Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan der Beigeladenen, wie der Antragsgegner meint, wirksam ist, oder, wie der Antragsteller meint, nicht. Denn in beiden Fällen kommt voraussichtlich eine Verletzung einer den Antragsteller schützenden subjektiv- öffentlichrechtlichen Vorschrift nicht in Betracht.

1. Ist der Bebauungsplan nämlich unwirksam, wie von Seiten des Antragstellers vorgetragen wird, richtet sich der Drittschutz des Antragstellers, der für seinen Betrieb nachteilige Folgen durch das heranrückende Vorhaben, die Kindergartenerweiterung der Beigeladenen, befürchtet, entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB.

Ob das Vorhaben noch zum unbeplanten Innenbereich gehört oder selbst bereits zum Außenbereich, was nach Aktenlage für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso möglich erscheint, kann offen bleiben, weil in beiden Fällen voraussichtlich keine den Antragsteller schützende Vorschrift verletzt ist.

Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Verhältnis von Außenbereichsvorhaben zur Bebauung des benachbarten Planbereichs oder des unbeplanten Innenbereichs (§ 30 oder § 34 BauGB) und umgekehrt bzw. für Außenbereichsvorhaben untereinander. Liegen Vorhaben in unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereichen im Widerstreit - wie hier das Außenbereichsvorhaben des Antragstellers einerseits und bei Unterstellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans das Vorhaben der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich, ist für das Gebot der Rücksichtnahme auf die den Bereich betreffenden Vorschriften abzustellen, in dem das neu zu errichtende Vorhaben liegt (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 29 BauGB Rn. 89, 90 m. w. N.), demnach für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entweder gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, d. h. das Gebot der Rücksichtnahme ist normativ im „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen, oder für den Fall, dass das Vorhaben selbst bereits im Außenbereich liegt, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Ergeben sich zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, wird das heranrückende Bauvorhaben in der Regel gegenüber dem bestehenden Betrieb „rücksichtslos“ sein.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann davon ausgegangen werden, dass die Erweiterung des bestehenden Kindergartens keinen unzumutbaren Störungen durch Geruchsimmissionen des Betriebs des Antragstellers ausgesetzt sein wird, weswegen der Betrieb des Antragstellers voraussichtlich keine Einschränkungen zu befürchten hat.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung bedarf. Objektive gesetzliche Regelungen, die verbindlich zu beachten wären, gibt es zu der Frage, wann ein Geruch eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, nicht. Für die Ermittlung und Bewertung, ob eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, für die die TA Luft deshalb nicht gilt, unzumutbare Gerüche emittiert, gibt es auch keine untergesetzlich zwingend zu beachtenden Vorschriften. Die Verwaltungspraxis und auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ziehen deshalb unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls rechtlich unverbindliche technische Regelwerke heran, die das Spannungsfeld zwischen hinzunehmenden Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen regeln (vgl. OVG Münster, U.v. 28.10.2005 - 7 D 17/04.NE -; OVG Lüneburg, U.v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, beide juris).

Vorliegend ist der Bewertung die Begutachtung des TÜV Süd nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zugrunde gelegt. Bei der GIRL handelt es sich -nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine technische Norm, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruht und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten hat (BVerwG, B.v. 07.05.2007 - 4 B 5/07 -, juris). Die GIRL versucht, die Beeinträchtigung durch Gerüche mit einem Ausbreitungsmodell zu erfassen und bewertet die Zumutbarkeit von Gerüchen unter Berücksichtigung der Hedonik des Geruchs und der besonderen Umstände des Einzelfalls anhand einer prozentualen Schätzung der Jahresstunden, in denen die Gerüche auf die benachbarte Bebauung einwirken. Eine „volle“ Geruchsstunde wird bereits bei jeder positiven Einzelmessung, wenn also während mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen erkannt werden (vgl. Nr. 4.4.7 der GIRL), angenommen. Zwar kann die Anwendung der GIRL nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021, 1 ZB 121 ZB 12.1022 -, juris Rn. 10) zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung und damit zu fragwürdigen Ergebnissen führen, weshalb die GIRL und darauf beruhende Gutachten nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (BayVGH, B.v.07.04.2014 - 2 ZB 13.527 -, juris Rn. 7). Genau aus diesem Grund ist jedoch das Vorgehen nicht zu beanstanden, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grundsatz dann auszuschließen, wenn (sogar) die nach der GIRL maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden. Aus diesem Grund bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall wegen der geruchlichen Vorbelastungen auf die GIRL als maßgebliche Erkenntnisquelle zurückzugreifen, weil sie als „komfortables worst-case-Szenario“ im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit einen Berechnungsweg aufzeigt, der jedenfalls dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird und daher „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. NdsOVG vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 24).

Nach dem den Akten zu entnehmenden, im Bebauungsplanverfahren eingeholten Geruchsgutachten des TÜV wird an der genehmigten Erweiterung des Kindergartens bei Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von 1,0 ein Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße nach der GIRL von 12,3% erreicht bzw. für den Fall der reinen Grassilagefütterung ein Wert von ca. 12,7%.

Damit liegt selbst im schlechtesten Fall ein Wert vor, der hinsichtlich der Erweiterung des Kindergartens für den Antragsteller keine Befürchtung einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an seinen Betrieb erwarten lässt, weshalb das heranrückende Bauvorhaben ihm gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos ist.

Denn zwar werden am Vorhabenstandort die nach der GIRL für Wohngebiete angegebenen Immissionswerte von 10% überschritten werden. Nach den Auslegungshinweisen der GIRL kann aber analog zum Dorfgebiet beim Übergang zwischen landwirtschaftlich belastetem Außenbereich und einer geschlossenen Wohnbebauung auf einen im Einzelfall heranzuziehenden Zwischenwert (bei einem WA von bis zu 15%) abgestellt werden. Nimmt man für das Vorhaben keine Lage im unbeplanten Innenbereich, sondern bereits eine Lage im Außenbereich an, gilt das erst recht, da das Vorhaben dann nicht am Rand, sondern sogar selbst im Außenbereich liegt.

Der Haupteinwand, der von Seiten des Antragstellers erhoben wird, nämlich dass die Rechtsprechung von der besonderen Geruchszumutbarkeit einer Randlage von Wohnen zum Außenbereich auf die Fälle der Festsetzung eines Wohngebiets in einem qualifizierten Bebauungsplan nicht anzuwenden sei, weil diese Rechtsprechung ergangen sei zu Fällen des § 34 BauGB im Verhältnis zu Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB, greift für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, nicht ein, weil dann notwendigerweise das streitgegenständliche Vorhaben entweder nach § 34 BauGB oder, nimmt man bereits für das Vorhaben selbst eine Außenbereichslage an, nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre.

Mit einem Wert von 12,3% oder sogar auch von 12,7% ist davon auszugehen, dass voraussichtlich von einem Einfügen des Vorhabens auch hinsichtlich des objektiven Gehalts des Rücksichtnahmegebots bezogen auf die Geruchsbelästigung auszugehen ist. Das Vorhaben liegt ohne weiteres aus den Akten ersichtlich, insbesondere aus dem bei den Bauvorlagen befindlichen Lageplan, an der Grenze zum Außenbereich, weshalb nicht ersichtlich ist, was dagegen sprechen würde, einen Zwischenwert anzusetzen. Gleiches gilt erst recht, wenn man auch bereits für das Vorhaben selbst eine Außenbereichslage annimmt.

2. Aber auch für den Fall, dass der Bebauungsplan wirksam sein sollte, gilt im Ergebnis nichts anderes.

Denn auch dann liegt ebenso ein Fall des gebietsübergreifenden Nachbarschutzes vor. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Verhältnis von Außenbereichsvorhaben zur Bebauung des benachbarten Planbereichs gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem jeweiligen Bebauungsplan und umgekehrt. Und auch insofern ist es so, dass, wenn Vorhaben in unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereichen im Widerstreit liegen, für das Gebot der Rücksichtnahme auf die den Bereich betreffenden Vorschriften abzustellen ist, in dem das neu zu errichtende Vorhaben liegt. Das ist für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans § 15 Abs. 1 BauNVO. Der Einwand des Antragstellers, dass die Rechtsprechung von der besonderen Geruchszumutbarkeit einer Randlage von Wohnen zum Außenbereich auf die Fälle der Festsetzung eines Wohngebiets in einem qualifizierten Bebauungsplan nicht anzuwenden sei, trifft nicht zu. Ein Vorhaben im beplanten Bereich kann nur gegenüber den Vorhaben, die ebenfalls im selben Bebauungsplanbereich liegen, die Einhaltung der Maßgaben dieses Gebiets verlangen. Es gibt grundsätzlich gerade keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch. D. h. davon, dass das streitgegenständliche Vorhaben, die Erweiterung des Kindergartens, vom Antragsteller bezüglich seines landwirtschaftlichen Betriebs verlangen kann, ihm gegenüber die Werte, hier die jeweils anzuwenden Werte bezüglich des Geruchs, eines allgemeinen Wohngebiets einzuhalten, kann gerade nicht die Rede sein. Daher ist der Ansatz des Antragsgegners, dass dem Vorhaben wegen seiner Lage im allgemeinen Wohngebiet, aber am Rand zum landwirtschaftlich belasteten Außenbereich nach den Auslegungshinweisen der GIRL im Einzelfall der Zwischenwert von bis zu 15% zugemutet werden kann, nicht zu beanstanden. Dazu kommt noch, dass für die Kindertagesstätte ohnehin die im Vergleich zur Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets speziellere Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gilt.

Auch aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Vorhaben in durch Bebauungsplan festgesetzten Gebieten von Außenbereichsvorhaben nicht das Schutzniveau ihres Gebiets verlangen können, sondern einer Lage zum Außenbereich Rechnung tragen und ein abgestuftes Schutzniveau hinnehmen müssen (VGH Kassel, U.v.30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris Leitsatz und Rn. 11 f. m. w. N.; OVG Saarland, B.v.19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260 = BRS 65 Nr. 187 (2002)).

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene - die keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat - trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2013, Beilage 2).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 3750,-- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung (Fl.Nr. ... Gemarkung ..., ...-Str. 4, ...).

Mit Bauantrag vom 07. Juli 2014, beim Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) eingegangen am 11. August 2014, beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für das Vorhaben „Erweiterung-Kindergarten, ...-Ost an der ...-Str. 4“.

Der Standort befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans ...-Ost - Nordseite (1. Änderung) der Beigeladenen.

Mit Beschluss des Gemeinderats der Beigeladenen vom 24. Juli 2014 wurde das gemeindliche Einvernehmen zu dem vorgelegten Bauantrag, insbesondere zur Befreiung für die Baugrenzenüberschreitung, erteilt.

Mit Bescheid des Landratsamtes vom 17. November 2014 wurde die Baugenehmigung erteilt. Der Genehmigungsbescheid enthält Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans bezüglich der Festsetzung offene Bauweise, der Einhaltung der Baugrenzen hinsichtlich eines Erkers im östlichen Gebäudeteil, der Errichtung zweier PKW-Stellplätze in der öffentlichen Grünfläche, der Errichtung der nördlichen Freifläche/Spielplatz des Kindergartens in einem Teilbereich der öffentlichen Grünfläche sowie der Festsetzung einer im Bebauungsplan geregelten Geruchsschutzmauer, die nicht wie im Bebauungsplan vorgesehen bis zur Straßenbegrenzungslinie geführt wird. Als Rechtsgrundlage für die Befreiungen ist jeweils § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB angegeben. Ebenso wird hinsichtlich der Abstandsflächen vor der westlichen Außenwand des Kindergartens eine Abweichung erteilt. Auf die Bescheidsbegründung wird Bezug genommen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 05. Dezember 2014, beim Gericht eingegangen am 08. Dezember 2014, ließ der Kläger Klage erheben mit dem Antrag

den Baugenehmigungsbescheid vom „17.4. 2014“ aufzuheben.

In der Begründung ist ausgeführt, die Klage richte sich gegen den Bescheid vom 17. November 2014. Dieser ist der Klage in Kopie beigefügt gewesen. Des Weiteren wird hingewiesen auf eine vom Kläger angestrengte Normenkontrollklage vom 10. Juli 2014 (Az.: 1 N 14.1509).

Die Klagebegründung erfolgte mit Schreiben des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 18. Dezember 2014. Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass der dem Vorhaben zugrunde liegende Bebauungsplan Nr. ... „...-Ost“ in der hier interessierenden 1. Änderungsfassung unwirksam sei. Der Antragsteller sei Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ..., das östlich des Plangebiets liege. Es handele sich um einen Aussiedlerhof, auf dem der Antragsteller Rindermast betreibe. Mit Vorbescheid vom 14. Dezember 2010 sei die planungsrechtliche Zulässigkeit für einen weiteren Maststall mit 125 Rindern und 2 Fahrsiloanlagen von insgesamt 600 m² nördlich der bestehenden Hofstelle festgestellt worden. Der mit der Bebauungsplanänderung zugelassene Kindergarten werde von Seiten der bestehenden Stallanlage und der künftig zu erwartenden Stallanlage einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt. Der künftige Stall liege unter 100 Meter von dem Kindergarten entfernt. Nach dem von der Beigeladenen im Bebauungsplanverfahren eingeholten Gutachten des TÜV sei am Kindergarten und in den Außenspielflächen mit einer Geruchshäufigkeit von 12,3% zu rechnen. Damit wäre der Grenzwert von 10,0% für allgemeine Wohngebiete deutlich und dauerhaft überschritten. Die Bewertung des TÜV sei auf die Grundlage der GIRL erfolgt. Da die Gemeinbedarfsfläche „Kindertagesstätte“ am Rande eines allgemeinen Wohngebietes liege, teile sie die Schutzbedürftigkeit des allgemeinen Wohngebiets, bei dem bekanntlich die „Berufshäufigkeit“ 10% (gemeint ist wohl Geruchshäufigkeit) nicht überschritten werden solle. Die Gemeinde habe die vom Antragsteller gegen die Bebauungsplanänderung erhobenen Einwendungen zurückgewiesen. Sie meine, die Konfliktsituation dadurch überwinden zu können, dass ein anderer Standort für den Kindergarten nicht zur Verfügung stehe und deshalb die vorgefundene bzw. durch die Erweiterung der Rinderhaltung sich verschärfende Konfliktsituation hinzunehmen sei. Die entsprechende Abwägung sei fehlerhaft und könne nicht geheilt werden. Der Antragsteller genieße mit seinem vorhandenen Betrieb und der geplanten Erweiterung Bestandsschutz. Die Gemeinde habe bewusst in die Konfliktsituation hineingeplant. Die Gemeinde sei verpflichtet, bei der Aufstellung eines Bebauungsplans derartige Konflikte zu vermeiden. Zu den Belangen der Landwirtschaft gehöre, dass ein Landwirt vor dem Heranrücken einer schutzbedürftigen Bebauung verschont bleibe, wenn diese die derzeitige und/oder zukünftige Betriebsführung gefährden könne. Soweit argumentiert werde, dass aufgrund der Lage des Kindergartens zum Außenbereich ansonsten ein Wert von 15% zumutbar sei, gehe diese Argumentation fehl. Die Rechtsprechung habe zwar anerkannt, dass Wohnbebauung am Ortsrand zum Außenbereich, der landwirtschaftlich genutzt werde, höhere Werte als 10% hinnehmen müsse. Dies gelte jedoch für Fälle des § 34 BauGB, nicht hingegen in Fällen, in denen Baurecht durch einen Bebauungsplan geschaffen werde. Nachdem der Bebauungsplan unwirksam sei, bestehe keine Genehmigungsgrundlage. Demzufolge könnten auch keine Befreiungen erteilt werden. Zur Geruchshäufigkeit wird sodann noch ausgeführt, dass der TÜV bei seinem Gutachten unterstellt habe, dass in den im Vorbescheid genannten Fahrsilos nur Mais siliert werde. Es sei ferner eine Anschnittfläche von 12,00 auf 2,00 Meter unterstellt worden. Tatsächlich solle in den Fahrsilos auch Gras siliert werden, weil nicht nur Bullen, sondern auch Kälber gemästet werden sollten. Diese würden mit Gras gefüttert. Ferner sei mit einer Anschnittfläche 12,00 auf 3,00 Meter zu rechnen. Gras löse höhere Geruchsimmissionen aus als Mais, weshalb davon auszugehen sei, dass die Geruchshäufigkeit weit höher als vom TÜV angenommen sein werde.

Mit Schreiben vom 30. Januar 2015 erwiderte das Landratsamt auf die Klage. Die Klage sei unbegründet. Der genehmigte Kindergarten werde durch die bestehende Stallanlage des Antragstellers und der künftig zu erwartenden Stallanlage keiner unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt. Nach dem im Bebauungsplanverfahren eingeholten Geruchsgutachten des TÜV werde an dem genehmigten Kindergarten bei Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von 1,0 ein Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße nach der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) von 12,3% erreicht. Das heisse, der nach der GIRL genannte Immissionswert eines allgemeinen Wohngebiets (0,10) sei überschritten, der eines Dorfgebiets (0,15) jedoch noch unterschritten. Da die Kindertagesstätte gemäß Bebauungsplan in einer Gemeinbedarfsfläche liege, obliege die Bestimmung der Schutzbedürftigkeit der Gemeinde. Nach den Auslegungshinweisen zur Geruchsimmissionsrichtlinie könnten beim Übergang vom Außenbereich zur geschlossenen Wohnbebauung in Abhängigkeit vom Einzelfall Zwischenwerte bis max. 0,15 zur Beurteilung herangezogen werden. Der zugelassene Kindergarten liege am östlichen Rand eines Baugebiets hin zum landwirtschaftlich deutlich vorgeprägten Außenbereich. Der Kindergarten sei Teil eines Bebauungsplans mit überwiegend festgesetztem allgemeinen Wohngebiet zuzüglich der Gemeinbedarfsfläche Kindertagesstätte. Gehe man davon aus, dass die Schutzbedürftigkeit des Kindergartens dem eines allgemeinen Wohngebiets entspreche, so könne entsprechend den Ausführungen in den Auslegungshinweisen der Geruchsimmissionsrichtlinie ein Zwischenwert bis max. 15% wegen der Lage am Rand zum landwirtschaftlich geprägten Außenbereich herangezogen werden. Die vom Gutachter ermittelte Belastung von 12,3% an dem Kindergarten liege im Rahmen dieses zulässigen Bereichs. Ferner sei zu erwähnen, dass Kindertagesstätten in Dorfgebieten, für die nach der GIRL ein Immissionswert von 0,15 aufgeführt sei, planungsrechtlich allgemein zulässig seien, woraus folge, dass den Kindern und dem Personal in Dorfgebieten generell höhere Immissionswerte zugemutet würden. Der Einwand in der Klagebegründung, dass bei der Geruchsberechnung des TÜV zum Bebauunsgplanverfahren nur von Mais und nicht auch von Grassilage ausgegangen worden sei, sei geprüft worden. Dass tatsächlich Grassilage als Futtergrundlage auch diene, ergebe sich aus der Stellungnahme des AELF ... vom 15. November 2010 zum damaligen Vorbescheidsantrag des Antragstellers. Da Grassilage mehr Gerüche erzeuge, sei die Beigeladene gebeten worden, diesbezüglich noch einmal eine neue Geruchsbewertung einzuholen. Gemäß dementsprechend vorgelegtem Gutachten des TÜV SÜD vom 22. Januar 2015 betrage der Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße für Geruch an dem genehmigten Kindergarten bei reiner Grassilagefütterung ca. 12,7%. Somit werde ein nur unwesentlich höherer Wert als bei den zum Bebauungsplanverfahren durchgeführten Berechnungen erreicht. Dass das somit ermittelte Ergebnis schlüssig sei, sei auch den Ausführungen der Fachbehörde Immissionsschutz in der beigefügten Stellungnahme vom 23. Januar 2015 zu entnehmen. Bei den ermittelten Werten sei folgender weiterer Aspekt zu berücksichtigen: Der vom TÜV-Gutachter in der Immissionsprognose angesetzte Tiergewichtungsfaktor zur Ermittlung der belästigungsrelevanten Kenngröße für die Geruchsbelastung betrage 1,0. Nach der Geruchsimmissionsrichtlinie sei als Gewichtungsfaktor für die Mastbullenhaltung 0,5 vorgesehen, wenn diese nur unwesentlich zur Geruchsimmissionsbelastung beitrügen. Das sei im vorliegenden Fall jedoch nicht so, da die Mastbullenhaltung wesentlich bzw. allein zur Geruchsimmissionsbelastung beitrage. Abweichend hiervon sei vom Bayerischen Arbeitskreis für Immissionsschutz in der Landwirtschaft als Tiergewichtungsfaktor für die Rinderhaltung für die Tierart Mastbullen (mit Maissilagefütterung) 0,4 empfohlen. Nach Rücksprache mit dem Antragsteller am 21. Januar 2015 könne das Verhältnis von zur Fütterung eingesetzter Gras- zu Maissilage mit 50 : 50 angenommen werden. Für Tierarten bzw. Haltungsverfahren, zu denen in der GIRL keine Tiergewichtungsfaktoren genannt seien, solle nach der GIRL kein Gewichtungsfaktor bzw. der Faktor 1,0 angesetzt werden. Für Tierarten, die in den einschlägigen Tabellen zur GIRL nicht enthalten seien, solle die tierartspezifische Geruchshäufigkeit in der Formel ohne Gewichtungsfaktor eingesetzt werden. Diese formale Vorgehensweise habe der TÜV Süd gewählt. Aus fachlicher Sicht bestünden jedoch erhebliche Bedenken gegen diese Vorgehensweise. Für Mastbullenhaltung mit überwiegender Maissilagefütterung könne nach den Empfehlungen des Bayerischen Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft ein Tiergewichtungsfaktor von 0,4 angesetzt werden. Je höher der anzusetzende Faktor, desto belästigender sei die Tierart bzw. das Haltungsverfahren. Schweinemast werde mit einem Tiergewichtungsfaktor von 0,75 bewertet. Aufgrund der vorliegenden Genehmigungspraxis gehe das Sachgebiet Immissionsschutz davon aus, dass eine Mastbullenhaltung mit kombinierter Mais-/Grassilagefütterung in keinem Fall belästigender wirken könne als eine Mastschweinehaltung. Somit stelle der für die Schweinehaltung heranzuziehende Tiergewichtungsfaktor die obere Grenze dar für einen Tiergewichtungsfaktor, der für die Mastbullenhaltung mit anteiliger Grassilagefütterung heranzuziehen wäre. Die vom TÜV Süd unter Verwendung des Tiergewichtungsfaktors von 1,0 errechnete belästigungsrelevante Kenngröße an dem geplanten Kindergarten betrage 12,3%. Unter Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von 0,75 ergäbe sich ein Wert von 9,2% (12,3% x 0,75/1,0). Bei reiner Maissilagefütterung würde der Wert bei 4,9% liegen. Der neue, bei reiner Grassilagefütterung ermittelte Wert für die belästigungsrelevante Geruchskenngröße von ca. 12,7% sei vom TÜV Süd ebenfalls mit einem Tiergewichtungsfaktor von 1,0 berechnet worden. Unter Annahme eines Tiergewichtungsfaktors von maximal 0,75 würde sich hier ein Wert von 9,5% ergeben.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 27. Februar 2015 ließ der Antragsteller beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung ist im Wesentlichen vorgetragen, dass die Rechtsprechung von der besonderen Geruchszumutbarkeit einer Randlage von Wohnen zum Außenbereich auf die Fälle der Festsetzung eines Wohngebiets in einem qualifizierten Bebauungsplan nicht anzuwenden sei. Diese Rechtsprechung sei in diesen Fällen ergangen zu Fällen des § 34 BauGB im Verhältnis zu Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB. In Fällen der Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets sei jedoch der Grenzwert einzuhalten, der für ein allgemeines Wohngebiet gelte. Hierzu werden in der Folge mehrere Gerichtsentscheidungen angeführt. Die Erwägung des Landratsamts, die gesundheitsgefährdende Geruchsbelastung des unwirksamen Bebauungsplans sei hinzunehmen, weil Kindertagesstätten auch in Dorf- und Mischgebieten zulässig seien, sei nicht haltbar. Denn auch in einem Dorfgebiet sei ein Abstand zu wählen, der gesundheitsschädliche Immissionen so weit als möglich vermindere. Ferner bestehe keine unausweichliche Konfliktsituation. Die Beigeladene hätte schon bei der Aufstellung des eigentlichen Bebauungsplans einem zunehmenden Bedarf an Kindertagesplätzen dadurch Rechnung tragen können, dass sie die Kindertagesstätte an einer Stelle plane, die besser vor den Gerüchen landwirtschaftlicher Betriebe geschützt sei. Dazu sei sie auch ohne weiteres in der Lage. Die Beigeladene dürfe nicht durch vermeidbare Planungsfehler eine Konfliktsituation herbeiführen. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass einem Landwirt eine angemessene Erweiterung ermöglicht werde. Die weitere Erwägung des Landratsamts, dass aufgrund eines Gewichtungsfaktors von 0,4 bei Mastbullen mit Maissilage-Fütterung die Geruchsbelastung von 10% eingehalten werde, gehe ebenfalls fehl. Darüber hinaus sei die Empfehlung des Bayerischen Arbeitskreises für Immissionsschutz in der Landwirtschaft nicht maßgeblich. Einen Grund, vom Faktor 1,0 abzuweichen, gebe es nicht. Darüber hinaus komme es auf die Stückzahl der Mastbullen an. Hier würden 225 gehalten. Schließlich solle die Misthaltung geändert werden. Anstatt wie bisher den Mist zwei bis drei Monate zu lagern, solle dieser nunmehr sechs Monate gelagert werden, da die Zeiten für die Ausbringung des Mists verkürzt würden. Auch dadurch entstünden höhere Immissionen.

Mit Schreiben vom 31. März 2015 beantragte der Antragsgegner

Antragsablehnung.

Es werde auf die Stellungnahme der Fachbehörde Immissionsschutz vom 18. März 2015 verwiesen.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 13. August 2015 ließ der Antragsteller noch einmal vortragen, dass von einem Gewichtungsfaktor von 1,0 auszugehen sei. Das Gutachten des TÜV, das im Bebauungsplanverfahren eingeholt worden sei, gehe hiervon aus. Angesichts des Umstands, dass hier Kinder betroffen seien, die sich nicht aufgrund eigenen Willensentschlusses in der Einrichtung aufhielten und die besonders empfindlich seien, sei eine Abweichung von diesem Faktor nicht vertretbar. Das Landratsamt weise allerdings zu Recht darauf hin, dass die im Schriftsatz vom 27. Februar 2015 genannte GV-Zahl von 225 ein Schreibfehler sei, richtig sei von 175 auszugehen. Es müsse allerdings berücksichtigt werden, dass auch Pferde, Ziegen und Hühner vorhanden seien, weshalb der TÜV im Gutachten vom 18. Dezember 2013 zu Recht 201,2 GV angesetzt habe. Zudem seien die Auswirkungen der Fahrsilos zu gering angesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen und im Klageverfahren (M 11 K 14.5441) sowie auf die vorgelegten Behördenakten einschließlich der Bauvorlagen und des Bebauungsplans Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Der Antrag auf der Grundlage von §§ 80a Abs. 3 Satz 1 i. V. m. 80a Abs. 1 Nr. 2, 80a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt, da er zwar nicht direkt an das Vorhaben angrenzt, er jedoch ausgehend von der geltend gemachten Beeinträchtigung, nämlich der Auswirkungen der an seine Landwirtschaft heranrückenden Bebauung, tauglicher Nachbar ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) hat die Anfechtungsklage eines Nachbarn gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Jedoch kann das Gericht der Hauptsache gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die Aussetzung der Vollziehung anordnen. Hierbei kommt es auf eine Abwägung der Interessen des Bauherren an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung mit den Interessen des Nachbarn, keine vollendeten, nur schwer wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, an. Im Regelfall ist es unbillig, einem Bauwilligen die Nutzung seines Eigentums durch den Gebrauch der ihm erteilten Baugenehmigung zu verwehren, wenn eine dem summarischen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entsprechende vorläufige Prüfung der Klage ergibt, dass diese sachlich nicht gerechtfertigt ist und letztlich erfolglos bleiben wird. Ist demgegenüber der Rechtsbehelf offensichtlich begründet, so überwiegt das Interesse des Antragstellers. Sind die Erfolgsaussichten offen, so kommt es darauf an, ob das Interesse eines Beteiligten es verlangt, dass die Betroffenen sich schon jetzt so behandeln lassen müssen, als ob der Verwaltungsakt bereits unanfechtbar sei. Bei der Abwägung ist den Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und je irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (BVerfG, B.v. 18.07.1973 - 1 BvR 155/73 u. 1 BvR 23/73 -, BVerfGE 35, 382; zur Bewertung der Interessenlage vgl. auch BayVGH, B.v. 14.01.1991 - 14 CS 90.3166 -, BayVBl. 1991, 275).

Im vorliegenden Fall der Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn besteht zudem die Besonderheit, dass die Klagen in der Hauptsache jeweils nur auf die Verletzung solcher Normen gestützt werden können, die den jeweiligen Nachbarn schützen. Nach summarischer Prüfung wird die Hauptsacheklage des Antragstellers voraussichtlich keinen Erfolg haben. Denn die streitgegenständliche Baugenehmigung verletzt den Antragsteller wohl nicht in seinen Rechten. Das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung vorläufig Gebrauch machen zu können, ist daher höher zu bewerten, als das Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage.

Dem Antragsteller steht voraussichtlich keine drittschützende Vorschrift, die das Vorhaben ihm gegenüber verletzen würde, zur Seite.

Dabei kann offen bleiben, ob der Bebauungsplan der Beigeladenen, wie der Antragsgegner meint, wirksam ist, oder, wie der Antragsteller meint, nicht. Denn in beiden Fällen kommt voraussichtlich eine Verletzung einer den Antragsteller schützenden subjektiv- öffentlichrechtlichen Vorschrift nicht in Betracht.

1. Ist der Bebauungsplan nämlich unwirksam, wie von Seiten des Antragstellers vorgetragen wird, richtet sich der Drittschutz des Antragstellers, der für seinen Betrieb nachteilige Folgen durch das heranrückende Vorhaben, die Kindergartenerweiterung der Beigeladenen, befürchtet, entweder nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB.

Ob das Vorhaben noch zum unbeplanten Innenbereich gehört oder selbst bereits zum Außenbereich, was nach Aktenlage für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ebenso möglich erscheint, kann offen bleiben, weil in beiden Fällen voraussichtlich keine den Antragsteller schützende Vorschrift verletzt ist.

Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Verhältnis von Außenbereichsvorhaben zur Bebauung des benachbarten Planbereichs oder des unbeplanten Innenbereichs (§ 30 oder § 34 BauGB) und umgekehrt bzw. für Außenbereichsvorhaben untereinander. Liegen Vorhaben in unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereichen im Widerstreit - wie hier das Außenbereichsvorhaben des Antragstellers einerseits und bei Unterstellung der Unwirksamkeit des Bebauungsplans das Vorhaben der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich, ist für das Gebot der Rücksichtnahme auf die den Bereich betreffenden Vorschriften abzustellen, in dem das neu zu errichtende Vorhaben liegt (Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 7. Auflage 2013, § 29 BauGB Rn. 89, 90 m. w. N.), demnach für den Fall der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entweder gemäß § 34 Abs. 1 BauGB, d. h. das Gebot der Rücksichtnahme ist normativ im „Einfügen“ in § 34 Abs. 1 BauGB zu prüfen, oder für den Fall, dass das Vorhaben selbst bereits im Außenbereich liegt, gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB.

Nicht nur Vorhaben, von denen Belästigungen oder Störungen ausgehen, sondern auch solche, die sich schädlichen Umwelteinwirkungen aussetzen (vgl. auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 Alternative 2 BauGB), können gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßen. Welche Anforderungen sich aus dem Gebot im Einzelnen ergeben, hängt maßgebend davon ab, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits in der jeweiligen Situation der benachbarten Grundstücke zuzumuten ist. Ergeben sich zusätzliche Rücksichtnahmepflichten und ist deshalb mit einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Betrieb zu rechnen, wird das heranrückende Bauvorhaben in der Regel gegenüber dem bestehenden Betrieb „rücksichtslos“ sein.

Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann davon ausgegangen werden, dass die Erweiterung des bestehenden Kindergartens keinen unzumutbaren Störungen durch Geruchsimmissionen des Betriebs des Antragstellers ausgesetzt sein wird, weswegen der Betrieb des Antragstellers voraussichtlich keine Einschränkungen zu befürchten hat.

Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher der Konkretisierung bedarf. Objektive gesetzliche Regelungen, die verbindlich zu beachten wären, gibt es zu der Frage, wann ein Geruch eine unzumutbare Beeinträchtigung darstellt, nicht. Für die Ermittlung und Bewertung, ob eine nicht genehmigungspflichtige Anlage, für die die TA Luft deshalb nicht gilt, unzumutbare Gerüche emittiert, gibt es auch keine untergesetzlich zwingend zu beachtenden Vorschriften. Die Verwaltungspraxis und auch die Verwaltungsgerichtsbarkeit ziehen deshalb unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls rechtlich unverbindliche technische Regelwerke heran, die das Spannungsfeld zwischen hinzunehmenden Beeinträchtigungen und erheblichen Belästigungen regeln (vgl. OVG Münster, U.v. 28.10.2005 - 7 D 17/04.NE -; OVG Lüneburg, U.v. 12.11.2008 - 12 LB 17/07 -, beide juris).

Vorliegend ist der Bewertung die Begutachtung des TÜV Süd nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) zugrunde gelegt. Bei der GIRL handelt es sich -nicht um eine Rechtsquelle, sondern um eine technische Norm, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruht und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten hat (BVerwG, B.v. 07.05.2007 - 4 B 5/07 -, juris). Die GIRL versucht, die Beeinträchtigung durch Gerüche mit einem Ausbreitungsmodell zu erfassen und bewertet die Zumutbarkeit von Gerüchen unter Berücksichtigung der Hedonik des Geruchs und der besonderen Umstände des Einzelfalls anhand einer prozentualen Schätzung der Jahresstunden, in denen die Gerüche auf die benachbarte Bebauung einwirken. Eine „volle“ Geruchsstunde wird bereits bei jeder positiven Einzelmessung, wenn also während mindestens 10 v. H. der Zeit (Geruchszeitanteil) Geruchsimmissionen erkannt werden (vgl. Nr. 4.4.7 der GIRL), angenommen. Zwar kann die Anwendung der GIRL nach der Rechtsprechung insbesondere des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 15.10.2012 - 1 ZB 12.1021, 1 ZB 121 ZB 12.1022 -, juris Rn. 10) zu einer „Überzeichnung“ von Gerüchen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung und damit zu fragwürdigen Ergebnissen führen, weshalb die GIRL und darauf beruhende Gutachten nur ein Hilfsmittel bzw. nur eine Erkenntnisquelle unter vielen bei der Beurteilung von Gerüchen darstellen (BayVGH, B.v.07.04.2014 - 2 ZB 13.527 -, juris Rn. 7). Genau aus diesem Grund ist jedoch das Vorgehen nicht zu beanstanden, eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn durch Gerüche aus landwirtschaftlicher Tierhaltung im Grundsatz dann auszuschließen, wenn (sogar) die nach der GIRL maßgeblichen Jahresgeruchsstunden eingehalten werden. Aus diesem Grund bestehen keine Bedenken, im vorliegenden Fall wegen der geruchlichen Vorbelastungen auf die GIRL als maßgebliche Erkenntnisquelle zurückzugreifen, weil sie als „komfortables worst-case-Szenario“ im Sinne einer konservativen Prognosesicherheit einen Berechnungsweg aufzeigt, der jedenfalls dem Rücksichtnahmegebot gerecht wird und daher „auf der sicheren Seite“ liegt (vgl. NdsOVG vom 25.7.2002 NVwZ-RR 2003, 24).

Nach dem den Akten zu entnehmenden, im Bebauungsplanverfahren eingeholten Geruchsgutachten des TÜV wird an der genehmigten Erweiterung des Kindergartens bei Verwendung eines Tiergewichtungsfaktors von 1,0 ein Wert für die belästigungsrelevante Kenngröße nach der GIRL von 12,3% erreicht bzw. für den Fall der reinen Grassilagefütterung ein Wert von ca. 12,7%.

Damit liegt selbst im schlechtesten Fall ein Wert vor, der hinsichtlich der Erweiterung des Kindergartens für den Antragsteller keine Befürchtung einer Verschärfung der immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an seinen Betrieb erwarten lässt, weshalb das heranrückende Bauvorhaben ihm gegenüber voraussichtlich nicht rücksichtslos ist.

Denn zwar werden am Vorhabenstandort die nach der GIRL für Wohngebiete angegebenen Immissionswerte von 10% überschritten werden. Nach den Auslegungshinweisen der GIRL kann aber analog zum Dorfgebiet beim Übergang zwischen landwirtschaftlich belastetem Außenbereich und einer geschlossenen Wohnbebauung auf einen im Einzelfall heranzuziehenden Zwischenwert (bei einem WA von bis zu 15%) abgestellt werden. Nimmt man für das Vorhaben keine Lage im unbeplanten Innenbereich, sondern bereits eine Lage im Außenbereich an, gilt das erst recht, da das Vorhaben dann nicht am Rand, sondern sogar selbst im Außenbereich liegt.

Der Haupteinwand, der von Seiten des Antragstellers erhoben wird, nämlich dass die Rechtsprechung von der besonderen Geruchszumutbarkeit einer Randlage von Wohnen zum Außenbereich auf die Fälle der Festsetzung eines Wohngebiets in einem qualifizierten Bebauungsplan nicht anzuwenden sei, weil diese Rechtsprechung ergangen sei zu Fällen des § 34 BauGB im Verhältnis zu Außenbereichsvorhaben nach § 35 BauGB, greift für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, nicht ein, weil dann notwendigerweise das streitgegenständliche Vorhaben entweder nach § 34 BauGB oder, nimmt man bereits für das Vorhaben selbst eine Außenbereichslage an, nach § 35 BauGB zu beurteilen wäre.

Mit einem Wert von 12,3% oder sogar auch von 12,7% ist davon auszugehen, dass voraussichtlich von einem Einfügen des Vorhabens auch hinsichtlich des objektiven Gehalts des Rücksichtnahmegebots bezogen auf die Geruchsbelästigung auszugehen ist. Das Vorhaben liegt ohne weiteres aus den Akten ersichtlich, insbesondere aus dem bei den Bauvorlagen befindlichen Lageplan, an der Grenze zum Außenbereich, weshalb nicht ersichtlich ist, was dagegen sprechen würde, einen Zwischenwert anzusetzen. Gleiches gilt erst recht, wenn man auch bereits für das Vorhaben selbst eine Außenbereichslage annimmt.

2. Aber auch für den Fall, dass der Bebauungsplan wirksam sein sollte, gilt im Ergebnis nichts anderes.

Denn auch dann liegt ebenso ein Fall des gebietsübergreifenden Nachbarschutzes vor. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch im Verhältnis von Außenbereichsvorhaben zur Bebauung des benachbarten Planbereichs gemäß § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. dem jeweiligen Bebauungsplan und umgekehrt. Und auch insofern ist es so, dass, wenn Vorhaben in unterschiedlichen bauplanungsrechtlichen Bereichen im Widerstreit liegen, für das Gebot der Rücksichtnahme auf die den Bereich betreffenden Vorschriften abzustellen ist, in dem das neu zu errichtende Vorhaben liegt. Das ist für den Fall der Wirksamkeit des Bebauungsplans § 15 Abs. 1 BauNVO. Der Einwand des Antragstellers, dass die Rechtsprechung von der besonderen Geruchszumutbarkeit einer Randlage von Wohnen zum Außenbereich auf die Fälle der Festsetzung eines Wohngebiets in einem qualifizierten Bebauungsplan nicht anzuwenden sei, trifft nicht zu. Ein Vorhaben im beplanten Bereich kann nur gegenüber den Vorhaben, die ebenfalls im selben Bebauungsplanbereich liegen, die Einhaltung der Maßgaben dieses Gebiets verlangen. Es gibt grundsätzlich gerade keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch. D. h. davon, dass das streitgegenständliche Vorhaben, die Erweiterung des Kindergartens, vom Antragsteller bezüglich seines landwirtschaftlichen Betriebs verlangen kann, ihm gegenüber die Werte, hier die jeweils anzuwenden Werte bezüglich des Geruchs, eines allgemeinen Wohngebiets einzuhalten, kann gerade nicht die Rede sein. Daher ist der Ansatz des Antragsgegners, dass dem Vorhaben wegen seiner Lage im allgemeinen Wohngebiet, aber am Rand zum landwirtschaftlich belasteten Außenbereich nach den Auslegungshinweisen der GIRL im Einzelfall der Zwischenwert von bis zu 15% zugemutet werden kann, nicht zu beanstanden. Dazu kommt noch, dass für die Kindertagesstätte ohnehin die im Vergleich zur Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets speziellere Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB gilt.

Auch aus der vom Bevollmächtigten des Antragstellers zitierten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Vielmehr ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch Vorhaben in durch Bebauungsplan festgesetzten Gebieten von Außenbereichsvorhaben nicht das Schutzniveau ihres Gebiets verlangen können, sondern einer Lage zum Außenbereich Rechnung tragen und ein abgestuftes Schutzniveau hinnehmen müssen (VGH Kassel, U.v.30.10.2009 - 6 B 2668/09 -, juris Leitsatz und Rn. 11 f. m. w. N.; OVG Saarland, B.v.19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003, 260 = BRS 65 Nr. 187 (2002)).

Der Antrag ist daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladene - die keinen Antrag gestellt und sich deshalb keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat - trägt billigerweise ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 i. V. m. § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Berücksichtigung der Nrn. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ 2013, Beilage 2).

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.