Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Jan. 2018 - M 10 K 17.670

bei uns veröffentlicht am18.01.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Soweit der Rechtsstreit für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Kläger zu 2) alle Fragen im Fragebogen (Anlage K 1) – mit Ausnahme der Fragen A 1, A 2, B 3, G 1 und G 2 - zu beantworten. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen

III. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 1) die Hälfte, der Kläger zu 2) und die Beklagte je ein Viertel.

IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte, eine gesetzliche Krankenkasse (…), einen online-Fragebogen auszufüllen hat, den die Klägerin zu 1) in ihrem Nachrichtenmagazin als Krankenkassenumfrage 2017 verwertet.

Die Klägerin zu 1) ist ein Unternehmen, welches das Nachrichtenmagazin … als gedruckte Zeitschrift veröffentlicht. Der Kläger zu 2) ist ein für die Klägerin zu 1) tätiger Redakteur.

Mit E-Mail-Schreiben vom 5. Januar 2017 haben die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) u. a. die Beklagte aufgefordert, den von ihr erstellten Fragebogen zu beantworten. Die Beantwortung konnte entweder durch Ankreuzen auf dem Fragebogen und Übermittlung des Bogens per Post oder Telefax oder aber online unter einem Link im Internet erfolgen. Die Ergebnisse der Umfrage sollten im von der Klägerin zu 1) veröffentlichten Magazin im Februar 2017 veröffentlicht werden.

Mit Schreiben vom 20. Januar 2017 hat der …-Bundesverband, der die einzelnen …-Gesundheitskassen vertritt, die Erteilung der Auskunft abgelehnt.

Die Kläger haben mit Schreiben vom 24. Januar 2017 den … Bundesverband und die einzelnen …-Gesundheitskassen aufgefordert, die Auskunft bis 27. Januar 2017 zu erteilen.

Nach weiterem Schriftwechsel haben die rechtlichen Vertreter des …-Bundesverbands mit Schreiben vom 1. Februar 2017, auch namens und im Auftrag der Beklagten, mitgeteilt, dass das Ausfüllen des Fragebogens durch die jeweiligen …s nicht möglich bzw. unzumutbar und nicht geboten sei. Die Fragestellungen seien mangelhaft. Man sei grundsätzlich bereit, Auskünfte zu erteilen, allerdings nicht in Form des Fragebogens sondern im direkten Gespräch. Die Fristsetzung für die Auskunft sei unangemessen, da es sich nicht um ein tagesaktuelles Thema handele.

Am 15. Februar 2017 haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, den Klägern Auskunft zu erteilten und die Fragen im Fragebogen (Anlage K 1) zu beantworten,

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet war, die geforderten Auskünfte zu erteilen und die Fragen im Fragebogen zu beantworten.

Zur Begründung wird vorgetragen, ein Auskunftsanspruch ergebe sich aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz. Die Beklagte sei verpflichtet, die Auskunft zu erteilen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts unterfalle die Beklagte dem funktionellen, presserechtlichen Behördenbegriff. Die Auskunft dürfe gem. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 Bayerisches Pressegesetz nur bei Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Die Fragen seien nicht auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet, die eine Verschwiegenheitspflicht verletzten würden. Zwar sehe das Gesetz keine bestimmte Form der Auskunftserteilung vor. Die Kläger hätten aber auch keine bestimmte Form verlangt. Die Beklagten hätten den Fragebogen ausfüllen und per Post oder Telefax schicken können oder aber die Fragen im online-Tool beantworten können. Das Gesetz sehe auch keine Antwortfristen vor. Da es sich vorliegend aber um eine Umfrage unter allen geöffneten und traditionell geschlossenen gesetzlichen Krankenkassen handele, deren Veröffentlichung für Februar 2017 geplant sei, sei die von den Klägern gesetzte Frist angemessen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Recht auf Auskunft nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Pressegesetz bedeute nicht, dass eine bestimmte Form der Auskunft vorgegeben werden könne. Die Behörde sei frei, eine Auskunft so zu erteilen, wie sie es für sinnvoll erachte. Ein Anspruch der Kläger darauf, dass die Beklagte den überreichten und dem Antrag als Anlage K 1 beigefügten Fragebogen ausfülle, bestehe von vornherein nicht. Dem Anschreiben sei nicht zu entnehmen, dass eine andere Beantwortung als durch Ausfüllen und Zusenden des Formulars erwartet worden sei. Die Antworten hätten auch nicht etwa einer redaktionellen Berichterstattung im herkömmlichen Sinnen dienen sollen. Wie mitgeteilt worden sei, sollten sie einer Veröffentlichung der „Krankenkassenumfrage“ dienen, wie sie die Kläger schon seit vielen Jahren verbreiten würde. Bei diesen Veröffentlichungen würden verschiedene Aspekte der Leistungserbringung tabellenartig in Bezug zueinander gesetzt, wobei die Kläger eine Art Ranking der verschiedenen Krankenkassen vornehmen würden. In der Vergangenheit sei es vielfach zu erheblichen Irritationen gekommen, weil die Kläger unvollständige und irreführende Veröffentlichungen vorgenommen hätten. Es sei schon zweifelhaft, ob eine derartige, ganz offensichtlich unzulängliche Verbreitung von bestimmten Grunddaten einzelner Krankenkassen ausreichend sei, die mitwirkenden Krankenkassen, insbesondere die Beklagte, zwingen zu können, die für die Erstellung unzulänglicher Tabellen erforderlichen Informationen mitzuteilen. Denn Sinn und Zweck der Auskunftsverpflichtungen in den Pressegesetzen der Länder sei es lediglich, der Presse zu ermöglichen, umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten, und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten. Die Beklagte könne nicht gezwungen werden, vollständig oder zum Teil ein Formular auszufüllen, um den Beklagten so eine spezifische Berichterstattung (tabellarischer Krankenkassenvergleich) zu erleichtern. Das Auskunftsrecht nach den Pressegesetzen der Länder beziehe sich nur auf Tatsachen, nicht auf Wertungen. Ebenso wenig gebe es einen Anspruch auf Mitteilungen von Absichten, Motiven oder sonstigen Überlegungen, soweit sich diese inneren Vorgänge nicht in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert hätten. Der als Anlage K 1 überreichte Fragenkatalog sei daher ungeeignet, einen Verstoß gegen Art. 4 Bayerisches Pressegesetz zu begründen. Ein rechtliches Interesse könne nur dort bestehen, wo auf Seiten des Anfragenden ein Auskunftsinteresse anzuerkennen sei. Unerhebliche und unsinnige Fragen müsse die Beklagte nicht beantworten. Ebenfalls bedürften Fragen keiner Auskunft, wenn die Antwort bereits bekannt sei oder ohne weiteres in Erfahrung gebracht werden könne. Der presserechtliche Auskunftsanspruch habe nicht die Zielrichtung, einem Redakteur die Recherchearbeit so bequem wie möglich zu machen. Der streitgegenständliche Fragenkatalog enthalte eine Vielzahl von Fragen, die die presserechtliche Antwortpflicht nicht auslösen könnten. Im Übrigen seien die Fragen von der Beklagten bereits beantwortet worden, etwa durch Veröffentlichungen auf der Internetseite der Beklagten selbst.

Im Schriftsatz der Beklagten vom 26. Mai 2017 wird im Folgenden zu jeder einzelnen Frage der „Krankenkassen-Umfrage 2017“ ausgeführt, ob und inwieweit hierauf geantwortet werden müsse, und falls ja, wie die Antwort laute bzw. wo die Antwort zu finden sei (z.B. in der Satzung der Beklagten). Auf diese Ausführungen im Einzelnen wird verwiesen.

Weiter führt die Beklagte aus, die Kläger hätten es sich bei ihrer Recherche im Hinblick auf den überwiegenden Teil der Fragen in ihrem Fragenkatalog lediglich bequem machen wollen. Soweit es um Wertungen, Meinungen, Prognosen etc. gehe, hätten sie Auskunft verlangt, wo es gerade keinen Anspruch gebe. Soweit eine Frage unzulänglich sei, bestehe gar keine Verpflichtung der Behörde, diese zu beantworten. Entsprechendes gelte im Falle eines Fragenkatalogs in Formularform, wie er Gegenstand dieses Rechtsstreits sei. Hier bestehe keine Verpflichtung, aus der Masse der unzulänglichen Fragen die wenigen Fragen herauszufiltern, die möglicherweise unter presserechtlichen Gesichtspunkten in Teilen als begründet angesehen werden könnten. Jedenfalls könne die Ausfüllung und Rücksendung eines Fragenkataloges bereits dann berechtigterweise insgesamt verweigert werden, wenn ein Großteil der Fragen einen presserechtlichen Auskunftsanspruch nicht auslöse.

Hierauf haben die Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 erwidert, dass die Form der Auskunft der Beklagten überlassen gewesen sei. Es werde bestritten, dass die Kläger in der Vergangenheit unvollständige und irreführende Veröffentlichungen vorgenommen hätten. Die Frage nach dem Namen und einem Ansprechpartner seien keine überflüssigen Fragen. Mögliche Umfirmierungen seien den Klägern nicht zwingend bekannt. Die Nennung eines Ansprechpartners solle den Klägern eine möglichst hohe Sachkompetenz sowie korrekte und präzise Antworten ermöglichen. Die eigene Bewertung der Fragen durch die Beklagte sei unmaßgeblich. Es komme nicht darauf an, ob die Beklagte Fragen für „unerheblich“ oder „unsinnig“ finde. Dies käme einer Zensur gleich und der Auskunftsanspruch liefe dann von vornherein ins Leere. Unerheblich sei auch, ob sich die Beantwortung der Fragen auf irgendwelchen Internetseiten finden lasse. Die Kläger würden sich nicht die Arbeit erleichtern wollen. Sie würden vielmehr mit ihren Fragen korrekte und präzise Auskünfte erzielen wollen. Die beste Kompetenz hätten dafür die Kassen selbst. Die Internetseiten seien möglichweise nicht immer aktuell. Daher sei eine Nachfrage bei den Kassen und auch bei der Beklagten unerlässlich. Eine Internetrecherche führe nicht immer zu den gewünschten Ergebnissen. Die Auskünfte seien zum Teil unübersichtlich. Auch ein Verweis auf die Satzung der Beklagten gehe fehl. Mit Start der alljährlichen Kassenumfrage der Kläger zum Jahreswechsel liege die neue Satzung der Kassen in der Regel noch nicht vor. Auch für 2017 sei den Klägern zum Zeitpunkt der Umfrage keine für 2017 gültige Satzung vorgelegen. Deshalb würden die Kläger in der Umfrage um Beantwortung der Fragen und auch um Übersendung der aktuellen Satzung bzw. des Links zu dieser bitten. Selbst wenn die Satzung vorgelegen hätte, würden sich die Antworten zu den Fragen der Kläger der Satzung nicht notwendigerweise entnehmen lassen. In der Satzung würden sich keine Hinweise zu digitalen Services wie Erinnerungsdienste, Videochats mit Ärzten, Arzttermine online buchen, kostenlose Fitnessarmbänder, digitale Medikationspläne etc. (vgl. Frage F) finden. Möglicherweise würden die Kassen solche Services aber dennoch anbieten. Die Frage sei also im eigenen Interesse der Beklagten. Soweit es sich um Prognosefragen handeln würde, hätten die Kläger nicht nach Mutmaßungen gefragt, sondern nach Planungen. Ob etwas geplant sei oder nicht, sei eine Tatsache. Es gebe auch keine Ablehnung wegen „unpräziser“ Fragen. Die Fragen seien präzise gestellt. Die Beklagte könne die Kläger nicht auf umfangreiche Recherchen verweisen. Die Auskunft dürfe nur bei Bestehen einer Verschwiegenheitspflicht verweigert werden. Die Umfrage sei nicht auf die Mitteilung von Tatsachen gerichtet, die der Verschwiegenheit unterliegen würden.

Hinsichtlich der Fragen B 4, B 6 und C 5 hat die Beklagte aufgrund der Auskunftserteilung den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Teilerledigungserklärung).

Am 12. Oktober 2017 fand die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht München statt. Auf die Niederschrift wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2017 führte die Beklagte aus, die Kläger hätten nicht deutlich gemacht, inwieweit die Beklagte genau den Fragebogen ausfüllen solle und welche Fragen auch in anderer Form beantwortet werden könnten. Alle Angaben, die im Internet recherchierbar seien, etwa weil sie in der Satzung der Beklagten zu finden seien, seien nicht vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst bzw. würde hier ein Rechtsschutzinteresse für eine Klage fehlen. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Auf Nachfrage des Gerichts teilten die Kläger mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017 mit, dass der Rechtsstreit in keinen weiteren Fragen als den bereits genannten für erledigt erklärt werde und führten weiter zur Sache aus. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 stimmte die Beklagte der teilweisen Hauptsacheerledigung zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtssowie der beigezogenen Behördenakten verweisen.

Gründe

Das Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.

1. Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch nach dem Bayerischen Pressegesetz (BayPrG). Gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG hat die Presse gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. Es kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden (Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG). Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 2 BayPrG darf die Auskunft nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Über die in Art. 4 Abs. 2 Satz 1 BayPrG genannten Verschwiegenheitspflichten hinaus ist ein Auskunftsverweigerungsrecht im bayerischen Pressegesetz nicht vorgesehen (vgl. BayVGH, B.v. 13.8.2004 – 7 CE 04.1601 – juris Rn. 17).

Die Behörden haben grundsätzlich über sämtliche Angelegenheiten Auskunft zu erteilen (Burkhardt in Löffler, Presserecht, 6. Auflage, § 4 Rn. 12). Dass die Behörde Einwände gegen die Form der Berichterstattung in der Presse hat, ist kein berechtigter Grund, eine Auskunft zu verweigern. Gegen aus ihrer Sicht falsche Presseberichte kann sie gegebenenfalls im Rahmen einer Gegendarstellung (Art. 10 BayPrG) bzw. mittels zivilrechtlicher Ansprüche (z.B. auf Unterlassung) vorgehen.

Das Auskunftsverlangen muss sich auf einen bestimmten Tatsachenkomplex beziehen. Hinsichtlich eines solchen Komplexes besteht Anspruch auf Mitteilung von Fakten. Nicht gefordert werden kann, bekannte Tatsachen zu kommentieren oder sonst zu bewerten. Wird eine Auskunft über sogenannte innere Tatsachen, d.h. Absichten, Motive und sonstige Überlegungen, erbeten, kann die Behörde diese nur erteilen, wenn diese inneren Vorgänge sich in irgendeiner Form im amtlichen Raum manifestiert haben. Fehlt es an der Manifestation, besteht kein Auskunftsanspruch (Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 85). Der Inhalt der von der Behörde erteilten Auskunft muss sachgerecht, vollständig und wahr sein (Burkhart, a.a.O., § 4 Rn. 90). Auf eine bestimmte Form der Auskunftserteilung besteht kein Anspruch (Burkhardt, a.a.O., § 4 Rn. 87 m.N. zur Rspr.). Art und Weise der Auskunftserteilung liegen grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Die Auskunft ist in pressegeeigneter Form zu erteilen (OVG Münster, U.v. 18.12.2013 – 5 A 413/11 - AfP 2014, 181). Die Form muss sachgerecht sein (Burkhardt, a.a.O. § 4 Rn. 87). Die Behörde kann den auskunftsberechtigten Redakteur darauf verweisen, sich die Informationen aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen, soweit dies zumutbar ist. Wenn die Informationen bereits im Internet verfügbar sind, bedarf es nicht der Durchsetzung eines Informationsrechts. Die Behörde muss dem Auskunftsberechtigten aber mitteilen, wo er die Informationen findet, wenn dieses Auffinden Schwierigkeiten macht (s. hierzu die Kommentierung zu § 9 Abs. 3 IFG – Informationsfreiheitsgesetz – bei Brink/Wirtz, Praxis der Kommunalverwaltung, § 9 unter 6., bei beck-online). Die Behörde hat eine Beratungspflicht aus Art. 25 BayVwVfG. Dies bedeutet, dass – erscheint der Behörde eine Frage unpräzise – sie die Pflicht hat, beim Auskunftsberechtigten zunächst um Präzisierung zu bitten. Wenn die Behörde bei der Beantwortung einer Frage auf ihrer Veröffentlichungen im Internet verweist, ist dies eine ausreichende Beantwortung der Frage, wenn die Internetinformation für den konkreten Auskunftsberechtigten (hier: Redakteur, der seit Jahren mit dem Thema Krankenkassen und deren Leistungen vertraut ist) leicht zu finden ist. Durch den Verweis auf ihre im Internet veröffentlichten Informationen und ihre im Internet veröffentlichte Satzung macht die Behörde zudem deutlich, dass diese Informationen aktuell sind und der Auskunftsberechtigte hier die Antworten finden kann, die den Tatsachen entsprechen. Hat der Auskunftsberechtigte konkrete Zweifel an den Aktualität der Informationen, auf die die Behörde verwiesen hat, so muss er diese Zweifel substantiieren. Hat er Fragen zu Satzungsänderungen, die beschlossen wurden aber noch nicht gelten, so muss er diese Fragen präzisieren und auf den Beschluss Bezug nehmen.

Vorauszuschicken ist für den vorliegenden Fall zudem, dass die Satzung der Beklagten im Internet leicht zugänglich ist (Satzung der … … – die Gesundheitskasse, gültig ab 1. Januar 2002, aktuell in der Fassung des 50. Nachtrags). Viele der von den Klägern gestellten Fragen lassen sich durch Einsichtnahme in die Satzung finden. Die Satzung verfügt über ein Inhaltsverzeichnis und 41 Paragrafen, die Überschriften haben wie z.B. „§ 1 Name, Sitz und Bezirk“ oder „§ 10h Künstliche Befruchtung“ oder „§ 41 Inkrafttreten“. § 41 Abs. 2 der Satzung bestimmt folgendes: Änderungen und Neufassungen der Satzung treten, sofern kein anderer Zeitpunkt bestimmt ist, am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Nach § 40 Abs. 1 der Satzung sind Bekanntmachungen mindestens zwei Wochen in den Geschäftsräumen der … öffentlich auszuhängen und auf der eigenen Internetpräsenz der … – www. …de/bayern - zu veröffentlichen. Insbesondere bei den Leistungen sind die Satzungsbestimmungen differenziert ausgestaltet und enthalten beispielsweise Regelungen für „begründete Ausnahmefälle“. Hieraus folgt, dass eine Ja- oder Nein-Antwort auf eine einzelne Frage nach einer Leistung nicht immer sinnvoll und möglich erscheint. Zudem liegt das „wie“ der Auskunftserteilung – wie oben ausgeführt - im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.

a) Die Kläger haben mit Schriftsatz vom 25. Juli 2017 den Rechtsstreit hinsichtlich der Fragen B 4, B 6 und C 5 (3 Fragen) für erledigt erklärt. Die Beklagte hat dieser Teilerledigungserklärung mit Schriftsatz vom 21. Dezember 2017 zugestimmt. Insoweit war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen.

b) Die Klage ist – soweit sie nicht für erledigt erklärt wurde - zum überwiegenden Teil unzulässig. Soweit die Beklagte die Fragen der Kläger beantwortet hat und die Kläger den Rechtsstreit insoweit nicht für erledigt erklärt haben, fehlt der Klage bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Zudem fehlt das Rechtsschutzbedürfnis dort, wo gar keine Frage gestellt worden war. Hier auf eine Beantwortung der Frage zu klagen, ist nutzlos und daher rechtsmissbräuchlich. Das Gericht geht – ausgehend von der Stellungnahme der Beklagten im Schriftsatz vom 26. Mai 2017 und der dortigen Gliederung – von 58 „Fragen“ aus (zum Teil mit Unterfragen), von denen inzwischen drei unstreitig beantwortet und für erledigt erklärt wurden. Für die restlichen 55 hatte das Gericht zu klären, inwieweit sie beantwortet wurden bzw. überhaupt zu beantworten waren.

aa) Der Punkt „A – Kontaktdaten des Fragebogen-Bearbeiters“ mit den Ziffern 1. und 2. beinhaltet keine Fragen. Zum einen ist schon kein Fragezeichen zu finden. Zum anderen werden die Angaben (Name der Kasse, Ansprechpartner für Rückfragen mit Vorname, Name, Funktion, Telefon, E-Mail) bei natürlicher Betrachtungsweise erbeten zur Vereinfachung der „Krankenkassen-Umfrage“ der Kläger, es handelt sich also um Angaben zum Verfahren. Ein Auskunftsverlangen im Sinne des Presserechts und im Sinne von echten Fragen zum sachlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde ist hier nicht erkennbar.

bb) Beantwortet hat die Beklagte nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 26. Mai 2017 folgende Fragen (über die Fragen B 4, B 6 und C 5 hinaus, s.o.): B 1, B 2, B 7, C 1, C 2, C 3, C 7, D 1, D 2, D 3, D 4 und D 5. Beim Punkt Leistungen (E) sind alle Fragen beantwortet. Ebenso hat die Beklagte aus Sicht des Gerichts alle Fragen unter dem Punkt „Digitale Services“ (F) beantwortet, ebenso unter „Infotelefon für Interessenten, Internetadresse und Satzung (H). Auf den ersten Blick unbeantwortet erscheint C 6 zu „Erinnerungsservices“. Allerdings wird die Frage unter F nochmals gestellt und dann beantwortet durch Verweis auf die Anlage B 5, in der sich der Hinweis auf die …-App „…-Vorsorge“ findet, die dem Anwender offensichtlich einen Erinnerungsservice bzgl. Vorsorgeuntersuchungen liefert. Somit ist auch C 6 beantwortet. Die Frage C 4 erscheint auf den ersten Blick unbeantwortet, da die Beklagte hierzu ausführt, die Frage sei unpräzise. Sie stellt hierzu verschiedene Nachfragen zu den Begriffen „bei Schwierigkeiten“, „wohnortnaher Arzt“, Arzt „aus allen Fachrichtungen“ usw. Da die Frage auch dem Gericht unpräzise erscheint, waren die Nachfragen der Beklagten sinnvoll und im Rahmen ihrer Beratungspflicht (s.o.) auch angebracht. Es wäre nun an dem Kläger zu 2) als Auskunftsberechtigtem gelegen, die Frage nochmals genauer zu stellen, um der Behörde die Möglichkeit zu geben, die Frage zu beantworten. Die Kläger haben zwar hierzu im Schriftsatz vom 25. Juli 2017 zu ihrer Meinung, die Frage sei präzise, näher ausgeführt. Eine neu formulierte Frage fehlt aber. Somit hat die Beklagte diese Frage bisher ausreichend beantwortet. Bei der Frage B 1 scheint der zweite Teil der Frage unbeantwortet zu sein. Die Frage lautet: „Wenn Kasse geschlossen: Öffnung in 2017 geplant?“ Sollte sich diese Frage auf unternehmensbezogene Krankenkassen beziehen, wäre die Beklagte als allgemeine Krankenkasse gar nicht angesprochen. Sollte sich die Frage auf eine regionale Ausweitung beziehen, wäre sie beantwortet, da die Beklagte unter B 1, erster Teil, ausgeführt hat, dass eine solche unzulässig wäre.

Insgesamt hat die Beklagte damit nach Klageerhebung über 50 Fragen (zum Teil mit Unterfragen) beantwortet, für die die Kläger jedoch den Rechtsstreit nicht für erledigt erklärt haben. Insoweit fehlt der Klage das Rechtsschutzbedürfnis. Sie ist insoweit als unzulässig abzuweisen.

c) Nicht beantwortet wurden die Fragen B 3 und B 5 sowie der gesamte Fragenkomplex G („Gesundheitspolitik“). Der Fragenkomplex G fragt die Meinung der Beklagten zum Gesundheitssystem der Bundesrepublik Deutschland und zu Beschlüssen und Plänen der Bundesregierung im Bereich der Gesundheitspolitik ab. Dies betrifft keine Tatsachen. Die Beklagte musste die Fragen zu „G“ nicht beantworten. Eine Ausnahme könnte sich dann ergeben, wenn sich die Meinung der Beklagten insoweit bereits im amtlichen Raum manifestiert hätte, wenn sie z.B. in einem Gesetzgebungsverfahren, das die gestellten Fragen zumindest teilweise betrifft, eine schriftliche Stellungnahme abgegeben oder sich in Erklärungen, Interviews oder Artikeln in den Medien hierzu geäußert hätte. Dies ist hier weder von den Beteiligten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Frage B 3 ist eine Prognosefrage und damit nicht vom Auskunftsanspruch umfasst. Eine Prognose ist keine Frage zu einer Tatsache.

Somit bleibt als Zwischenergebnis zunächst festzustellen, dass nur eine einzige Frage bis jetzt unbeantwortet blieb, die die Beklagte grundsätzlich hätte beantworten müssen, nämlich die Frage B 5. Hier stellen die Kläger folgende Frage: Welche Aufsicht ist für Ihre Kasse zuständig? Die Beklagte beantwortet die Frage wie folgt: „Die Aufsicht der Beklagten ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften. Wir verweisen insofern auf §§ 87 ff. SGB IV, §§ 78, 214, 217 d SGB V.“ Dieser Verweis auf jeweils eine Paragraphenkette in zwei verschiedenen Bundesgesetzen (SGB IV und SGB V) ist auch für einen mit Krankenkassen-Themen vertrauten Redakteur unzumutbar. Zudem ist er nicht hilfreich. Es fehlt die einschlägige Landesnorm. Allein aus Bundesrecht kann sich nicht die für die Beklagte zuständige Landesaufsicht ergeben. Die zitierten Paragraphen führen hinsichtlich der gestellten Frage in die Irre und ins Leere. Tatsächlich ergibt sich die zuständige Aufsichtsbehörde aus dem Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze vom 8. Dezember 2006 (AGSG) als bayerische Landesnorm. Gemäß Art. 7 Abs. 1 AGSG ist für die Sozialversicherung das Staatsminsterium die zuständige oberste Landesbehörde, soweit nicht Abs. 2 und 3 etwas anderes bestimmen. Oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Fünften (SGB V) und Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) und anderer die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung betreffender Vorschriften ist das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege (Art. 7 Abs. 2 AGSG). Somit ist „das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege“ die Antwort, die die Beklagte hier zu erteilen hat. Diese Antwort findet sich im Übrigen auch auf den Internetseiten der Beklagten und könnte auch mit einem Ausdruck der betreffenden Seite gegeben werden, wie die Beklagte es in ihren Anlagen zum Schriftsatz vom 26. Mai 2017 bei anderen Fragen teilweise gehandhabt hat. Unverständlich ist, warum die Beklagte hier auf Paragraphenketten in zwei Bundesgesetzen verweist anstatt die zuständige Landesbehörde zu benennen.

d) Die Beklagte muss diese Antwort dem Auskunftsberechtigten geben. Dies ist hier der Kläger zu 2) als Redakteur. Das bayerische Pressegesetz formuliert eindeutig in Art. 4 Abs. 1 Satz 2, dass die Presse ihr Auskunftsrecht nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben kann. Verlage sind hier nicht genannt. Die von den Klägern zitierte Kommentierung, wonach der Kreis der Auskunftsberechtigten weit zu fassen sei und auch Verleger und Herausgeber erfasse, bezieht sich auf das Urteil des BGH vom 10.2.2005 – III ZR 294/04 – juris. Hier war Rechtsgrundlage § 4 Abs. 1 NdsPresseG, also ein niedersächsisches Gesetz. Nach diesem Gesetz sind die Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung der öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. Der Gesetzeswortlaut enthält hier gerade keine Einschränkung hinsichtlich der Auskunftsberechtigten wie sie im bayerischen Pressegesetz zu finden ist. Aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayPrG ist nach Auffassung des Gerichts nur der Kläger zu 2) als Redakteur des … auskunftsberechtigt. Die Klage der Klägerin zu 1), einer Verlags GmbH, ist schon deshalb abzuweisen, weil sie nicht auskunftsberechtigt ist.

e) Die … als gesetzliche Krankenkasse und laut ihrer Satzung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (§ 1 Abs. 3 ihrer Satzung) ist eine Behörde im Sinne des Art. 4 BayPrG und damit Informationsverpflichtete.

f) Somit wäre die Klage im Hauptantrag, soweit sie zulässig ist, insoweit begründet, als die Beklagte dem Kläger zu 2) die Antwort auf die Frage B 5 in dem als Anlage K 1 vorgelegten Fragebogen beantworten müsste. Da sich die Antwort auf diese Frage schon aus diesem Urteil ergibt (Aufsichtsbehörde der Beklagten ist das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in München, s. Art. 7 AGSG), ist vom Gericht insoweit keine Verpflichtung der Beklagten mehr auszusprechen. Dies wäre sinnlose Förmelei.

2. Da die Kläger im Hauptantrag unterlegen sind, ist der Hilfsantrag zu prüfen. Insoweit haben die Kläger zum überwiegenden Teil Erfolg.

a) Der Hilfsantrag ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Zwar handelt es sich bei dem Hauptantrag der Kläger nicht um eine (erledigte) Anfechtungsklage, sondern um eine allgemeine Leistungsklage. Aber auch hier ist § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entsprechend anwendbar (BayVGH, U.v. 14.1.1991 – 2 B 90.1756 – BayVBl. 1992, 310; str., s. hierzu Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 106). Da die Kläger mindestens jährlich eine Krankenkassenumfrage durchführen, was belegt und unstreitig ist, und die Beklagte im Vorfeld dieses Rechtsstreits die Beantwortung aller Fragen für 2017 abgelehnt hatte, für die nächsten Jahre aber neue Fragenkomplexe der Kläger - gerichtet auch an die Beklagte - zu erwarten sind, besteht ein Feststellungsinteresse, da eine Wiederholungsgefahr besteht (zur Wiederholungsgefahr als berechtigtes Interesse s. Eyermann, VwGO, Kommentar, 14. Aufl., § 113 Rn. 86a, 102).

b) Der Hilfsantrag der Klägerin zu 1) ist schon deshalb abzuweisen, da sie als Verlags GmbH nicht auskunftsberechtigt ist (s.o.).

c) Der Hilfsantrag des Klägers zu 2) ist zum größten Teil begründet. Die Haltung der Beklagten, die Beantwortung der Fragen vorprozessual zu verweigern, da ihr die Berichterstattung der Kläger missfällt, ist in weiten Teilen rechtswidrig. Gemäß Art. 4 Abs. 1 BayPrG hat sie dem Kläger zu 2) Auskunft zu erteilen. Ein Auskunftsverweigerungsrecht nach Art. 4 Abs. 2 BayPrG ist für die hier relevanten Fragen nicht ersichtlich. Da die Beklagte Auskunft nur zu Tatsachen geben muss, muss sie ihre Meinung zur Gesundheitspolitik und dem Gesundheitssystem nicht mitteilen (Fragenkomplex G). Sie muss aber alle Fragen beantworten, die sich auf Tatsachen beziehen. Hierbei darf sie auf ihre Satzung und ihre Informationen im Internet verweisen, soweit diese für den Kläger zu 2) als mit dem Thema vertrauten Redakteur leicht zu finden sind und sich die exakte Antwort auf die einzelne Frage tatsächlich finden lässt. Hier ist zu differenzieren: Fragen zum Leistungsumfang der Krankenkasse oder zu ihrem Sitz lassen sich leicht in der Satzung finden. Bei anderen Fragen führt der pauschale Verweis auf die Satzung eher ins Leere. Dies zeigt die Antwort auf die Frage D 5, die lautet: „Sind alle Wahltarife von der Rechtsaufsicht genehmigt?“. Hier antwortet die Beklagte im Verfahren: „Diese Frage kann durch Einsicht in die Satzung der Beklagten beantwortet werden. Die Satzung wiederum ist im Internet abrufbar, Anlage B 3. Vorsorglich bestätigen wir, dass die Wahltarife alle von der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind.“ Hier ist nur die „vorsorgliche Antwort“ die passende Antwort, denn die Frage der Kläger bezog sich nicht darauf, ob in der Satzung Wahltarife zu finden sind, sondern ob alle genehmigt wurden. Die Aufsichtsbehörde genehmigt nach Verständnis des Gerichts durch ein entsprechendes Genehmigungsschreiben. Also hat die Beklagte dementsprechend präzise zu antworten und kann nicht – was bei anderen Fragen zulässig sein mag – reflexartig auf die Regelungen ihrer Satzung verweisen.

Unklare Fragen darf die Beklagte als solche bezeichnen. Sie muss insoweit im Rahmen ihrer behördlichen Beratungspflicht (Art. 25 VwVfG) nachfragen und den Redakteur auffordern, eine klare Frage statt der unklaren Frage zu stellen. Angaben, die sie zur Verfahrenserleichterung machen soll, die aber gar keine Fragen sind, wie etwa die E-Mail des Sachbearbeiters, kann sie machen, muss sie aber nicht. Da die Beklagte vorprozessual pauschal alle Antworten abgelehnt hat, war dieses Verhalten rechtswidrig, soweit es sich auf Fragen zu Tatsachen bezog, also alle Fragen bis auf A 1 und A 2 (keine Fragen), B 3 (Prognosefrage) und G 1 und G 2 (Meinungen). Dies war im Rahmen des Feststellungsantrags vom Gericht festzustellen.

Wenn es Fragen zu Satzungsänderungen gibt, die beschlossen wurden, aber noch nicht bekannt gemacht worden sind, so sind diese entsprechend eindeutig zu beantworten – vorausgesetzt, die Frage bezieht sich konkret überhaupt auf einen solchen Sachverhalt. Unter den im Fragebogen der Anlage K 1 gestellten Fragen ist keine solche Frage ersichtlich.

3. Hinsichtlich der Kosten des wegen Erledigung eingestellten Teils des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BeckOK VwGO/Zimmermann-Kreher, VwGO § 161 Rn. 12-17 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben hätten vorliegend die Klägerin zu 1) und die Beklagte insoweit die Verfahrenskosten hälftig zu tragen, da die Klägerin als nicht Auskunftsberechtigte ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre. Der Kläger zu 2) hätte voraussichtlich ohne die Beantwortung der Fragen B 4, B 6 und C 6 den Rechtsstreit insoweit gewonnen. Was den nicht eingestellten Teil des Rechtsstreits anbelangt, war der Hauptantrag der Kläger abzuweisen, da die Klage zum Teil unzulässig war, die Klägerin zu 1) nicht Auskunftsberechtigte ist und sich für die einzige Frage, die die Beklagte bisher nicht beantwortet hat, die erbetene Auskunft aus diesem Urteil ergibt, eine gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung der Beklagten insoweit also sinnlos ist. Somit sind die Kläger hinsichtlich des Hauptantrags Unterliegende in diesem Rechtsstreit. Für den Hilfsantrag war der Klage allerdings in weiten Teilen stattzugeben, da festzustellen war, dass die Weigerung der Beklagten, die Fragen vorprozessual zu beantworten, in weiten Teilen rechtswidrig gewesen war. Dies gilt jedoch nur für den Hilfsantrag des Klägers zu 2). Da die Klägerin zu 1) nicht auskunftsberechtigt ist, war ihr Hilfsantrag abzuweisen. Unter Berücksichtigung der Regelung in § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, wonach einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden können, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterliegt, erscheint es dem Gericht angemessen, hinsichtlich des gesamten Verfahrens einschließlich dem erledigten Teil die Hälfte der Kosten der Klägerin zu 1) aufzuerlegen, da sie als nicht Auskunftsberechtigte für ihre Klagen in jeder Hinsicht Kosten zu tragen hat. Da der Kläger zu 2) beim Feststellungsantrag im Wesentlichen Erfolg hatte, die Beklagte hier überwiegend verloren hat, und der eingestellte Teil des Verfahrens nur drei von insgesamt über 60 Fragen betrifft, erschien es dem Gericht angemessen, dem Kläger zu 1) und der Beklagten jeweils ein Viertel der Verfahrenskosten aufzuerlegen.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Informationsfreiheitsgesetz - IFG | § 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg


(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen. (2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wan

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2005 - III ZR 294/04

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 294/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja NdsPresseG §

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.

(2) Soweit die Behörde den Antrag ganz oder teilweise ablehnt, hat sie mitzuteilen, ob und wann der Informationszugang ganz oder teilweise zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich möglich ist.

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

(4) Gegen die ablehnende Entscheidung sind Widerspruch und Verpflichtungsklage zulässig. Ein Widerspruchsverfahren nach den Vorschriften des 8. Abschnitts der Verwaltungsgerichtsordnung ist auch dann durchzuführen, wenn die Entscheidung von einer obersten Bundesbehörde getroffen wurde.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 294/04
Verkündet am:
10. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
NdsPresseG § 4
Der Auskunftspflicht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden
Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen
auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in Form von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem
Einfluß der öffentlichen Hand stehen.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 294/04 - LG Bückeburg
AG Bückeburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bückeburg vom 18. Mai 2004 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Hannover verursachten Mehrkosten, einschließlich derjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den Klägern auferlegt werden.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger zu 1, der Bund der Steuerzahler Niedersachs en und Bremen e.V., ist Herausgeber der Zeitschrift "BdSt-Nachrichten Niedersachsen und Bremen", der Landesbeilage zur Mitgliederzeitschrift des Bundes der Steuerzahler "Der Steuerzahler". Die Landesbeilage erscheint alle zwei Monate in einer Auflage von 50.000 Exemplaren. Der Kläger zu 2 ist der verantwortliche Redakteur der Landesbeilage. Die Kläger sehen deren Aufgabe darin, sich kri-
tisch mit Vorgängen der öffentlichen Finanzen und der öffentlichen Haushaltswirtschaft auseinanderzusetzen.
Die Beklagte ist eine GmbH, die Aufgaben der kommunal en Energieversorgung wahrnimmt. An ihrem Stammkapital von insgesamt 6.805.700 € sind die Bückeburger Bäder GmbH, deren alleinige Gesellschafterin die Stadt Bückeburg ist, mit einem Kapitalanteil von 3.575.300 €, die Wirtschaftsbetriebe Stadthagen GmbH mit einem Kapitalanteil von 1.799.300 €, die Elektrizitätswerk Minden-Ravensberg GmbH (EMR) mit einem Kapitalanteil von 1.087.400 € und die Stadt Obernkirchen mit einem Kapitalanteil von 343.700 € beteiligt. Die Kapitalanteile der Gesellschafterin EMR werden ihrerseits zu 50,65 % von der E.ON Energie AG gehalten.
Nach Presseberichten über eine angebliche Vervierfachung der Sitzungsgelder des Aufsichtsrats der Beklagten begehren die Kläger, gestützt auf § 4 des Niedersächsischen Pressegesetzes (NdsPresseG), mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Auskunft zu folgenden Fragen:
1. Ist es zutreffend, daß die Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten zum 1. Januar 2002 angehoben worden sind? Wenn ja, auf welche Höhe?
2. Wie häufig tritt der Aufsichtsrat der Beklagten zusammen und wie ist der Aufsichtsrat im einzelnen besetzt (wie viele Mitglieder, Vorsitzender , Stellvertreter)?
3. Auf welche Höhe belaufen sich insgesamt die jeweils bislang gezahlten Sitzungsgelder für die Mitglieder des Aufsichtsrates der Beklagten ? Welche zusätzlichen Belastungen entstehen durch eine etwaige Erhöhung der Sitzungsgelder ab dem 1. Januar 2002?
Das Amtsgericht, an welches der Rechtsstreit durch das ursprü nglich angerufene Verwaltungsgericht Hannover verwiesen worden ist, hat die Klage abgewiesen; das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Auskunftserteilung verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist nicht begründet.
Den Klägern steht nach § 4 Abs. 1 NdsPresseG der mit der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte zu.
1. Nach dieser Vorschrift sind Behörden verpflichtet, den Vertretern der Presse, zu denen insbesondere (auch) Herausgeber und Redakteure gehören können (Löffler/Wenzel, Presserecht, 4. Aufl. 1997 § 4 LPresseG Rn. 42, 43; Soehring, Presserecht, 3. Aufl. 2000 Rn. 4.10), die für die Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben dienenden Auskünfte zu erteilen. Dieser Informationsanspruch soll der Presse die Wahrnehmung ihrer Aufgabe im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung dadurch ermöglichen, daß sie umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Inter-
esse erhält und dadurch in die Lage versetzt wird, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten (vgl. VG des Saarlandes, AfP 1997, 837, 839; OVG des Saarlandes, AfP 1998, 426, 427). Auf diese Weise kann der Staatsbürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse , Mißstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihm sonst verborgen bleiben würden, die aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für seine Meinungsbildung essentiellen Fragen haben können. Erst diese für eine möglichst unverfälschte Erkenntnis notwendige Übersicht über Tatsachen und Meinungen, Absichten und Erklärungen ermöglicht eine eigene Willensbildung und damit die Teilnahme am demokratischen Entscheidungsprozeß überhaupt (vgl. BVerfGE 20, 162, 174 f; 83, 238, 295 f; 97, 228, 257 f). Die Vorschrift des § 4 NdsPresseG weist daher enge Bezüge nicht nur zur Pressefreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern auch zur Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und zu Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG auf. Hieran müssen sich die Auslegung des Art. 4 Abs. 1 NdsPresseG und insbesondere auch die Grundsätze zur Bestimmung des im konkreten Falle Auskunftsverpflichteten orientieren.
2. Unter diesem Gesichtspunkt ist den Landespressegesetzen ein eigenständiger Behördenbegriff zu eigen, der auch juristische Personen wie eine GmbH erfaßt, deren die öffentliche Hand sich zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben bedient (OVG des Saarlandes aaO). Dabei ist nicht erforderlich, daß sich die GmbH vollständig - unmittelbar oder mittelbar - in öffentlicher (kommunaler) Hand befindet (so die Fallkonstellation bei VG und OVG des Saarlandes aaO). Es reicht aus, daß die GmbH von der öffentlichen Hand beherrscht wird (im Ergebnis wohl ebenso Löffler/Wenzel aaO Rn. 57; Löffler/Ricker, Handbuch
des Presserechts, 4. Aufl. 2000 Kap. 19 Rn. 10; Meier, NZG 1999, 196, 197; Endter, Der Städtetag 1998, 780, 781).

a) Der Behördenbegriff des Presserechts ist nicht organisa torischverwaltungstechnisch , sondern funktionell-teleologisch zu begreifen. Sinn und Zweck des § 4 NdsPresseG ist es, der Presse die ihr durch Art. 5 GG garantierte und in § 3 NdsPresseG manifestierte Funktion im Rahmen der demokratischen Meinungs- und Willensbildung zu gewährleisten und es ihr so zu ermöglichen , ihre Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse umfassend und wahrheitsgetreu zu erhalten. Die Berichterstattung der Presse über Vorgänge im staatlichen Bereich beschränkt sich nicht lediglich auf die staatliche Eingriffsverwaltung, die typische Form staatlichen Handelns. Vielmehr nimmt die Verwaltung eine Fülle sonstiger Aufgaben gerade im Bereich der Leistungsverwaltung wahr. Überall dort, wo zur Wahrnehmung staatlicher Aufgaben öffentliche Mittel eingesetzt werden, von deren konkreter Verwendung Kenntnis zu erlangen ein berechtigtes öffentliches Interesse besteht, wird auch ein Informationsbedürfnis der Presse und der Bevölkerung begründet. Auf dieses Bedürfnis hat es keinen Einfluß, ob sich die Exekutive zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben im Einzelfall einer privatrechtlichen Organisationsform bedient (VG des Saarlandes aaO).

b) Als eine der Wasser- und Energieversorgung dienende Gesellschaft erfüllt die Beklagte Aufgaben der Daseinsvorsorge. Die Daseinsvorsorge ist Gegenstand der Leistungsverwaltung zur Schaffung und Unterhaltung öffentlicher Einrichtungen und stellt einen Schwerpunkt der kommunalen Tätigkeit zum Wohle der Gemeindebewohner dar, wobei die Gemeinden das Recht haben , im örtlichen Bereich Aufgaben der Daseinsvorsorge eigenverantwortlich
aufzunehmen und niederzulegen (Endter aaO S. 781; Waechter, Kommunalrecht 2. Aufl. Rn. 104). Dieses kommunale Selbstverwaltungsrecht wird durch Art. 28 Abs. 2 GG geschützt. Unter den Begriff der Daseinsvorsorge sind alle zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der Bürger erforderlichen Leistungen der Verwaltung zu fassen (Meier aaO S. 196; Köhler, BayVBl. 2001, 1, 6). Traditionell gehören gerade die Strom-, Gas- und Wasserversorgung zu den typischen kommunalen Aufgaben (vgl. BVerfG, NJW 1990, 1783; BGH, Urteil vom 14. November 2003 - 2 StR 124/03 = NJW 2004, 693; Senatsurteil BGHZ 91, 84, 86; Senatsurteil vom 24. September 1987 - III ZR 91/86 = NVwZ-RR 1989, 388 f).

c) Zwar ist die Beklagte als GmbH mit eigener Rechtspersö nlichkeit rechtlich, organisatorisch und rechnungsmäßig gegenüber den sie tragenden Kommunen verselbständigt. Es handelt sich auch um eine Gesellschaft, an der nicht nur unmittelbar oder mittelbar Gemeinden beteiligt sind. Gleichwohl wird sie faktisch von der öffentlichen Hand beherrscht. Der Anteil der Bückeburger Bäder GmbH, die zu 100 % in kommunaler Hand liegt, am Gesellschaftsvermögen der Beklagten beträgt 53 %, der der Wirtschaftsbetriebe Stadthagen GmbH 26 %, der der EMR 16 % und der der Stadt Obernkirchen 5 %. Selbst wenn die privatrechtliche E.ON AG Mehrheitsgesellschafterin der EMR ist, ergibt sich, daß der Einfluß der öffentlichen Hand auf die Beklagte insgesamt wenigstens bei über 70, wenn nicht sogar bei über 80 % liegt. Der bestimmende Einfluß der öffentlichen Hand wird auch an der Zusammensetzung des 15-köpfigen Aufsichtsrats der Beklagten deutlich, dem laut Gesellschaftsvertrag umfassende Befugnisse zukommen. So sind die Hauptverwaltungsbeamten der Städte Bückeburg, Stadthagen und Obernkirchen kraft Amtes Mitglied. Vier weitere Aufsichtsratsmitglieder werden vom Rat der Stadt Bückeburg und
drei weitere vom Rat der Stadt Stadthagen entsandt. Der Vorsitz im Aufsichtsrat soll alternierend von Vertretern der Städte Bückeburg und Stadthagen wahrgenommen werden.

d) Die hier einschlägige niedersächsische Gemeindeordnung - andere Gemeindeordnungen enthalten vergleichbare Regelungen - läßt eine wirtschaftliche Betätigung der Kommunen ohnehin nur zu, wenn sie durch einen öffentlichen Zweck gerechtfertigt bzw. gefordert ist (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 NGO). Dies gilt unabhängig davon, ob diese Betätigung in Form eines Eigenbetriebs (§ 108 Abs. 2 Nr. 1 NGO), in Form einer (öffentlichrechtlich oder privatrechtlich organisierten) Eigengesellschaft (§ 108 Abs. 2 Nr. 2 NGO) - d.h. eines Unternehmens, dessen sämtlichen Anteile der Gemeinde gehören - oder aber, wie hier, dergestalt erfolgt, daß sich Gemeinden oder "kommunale" Gesellschaften mit beschränkter Haftung an einer (weiteren) GmbH beteiligen (vgl. § 109 Abs. 1 und 2 NGO). Den Gemeinden steht insoweit die - gerichtlich nur in beschränktem Maße überprüfbare - Einschätzungsprärogative zu (BVerwGE 39, 329, 334). Ob die öffentliche Hand bzw. das von ihr beherrschte Unternehmen im Bereich der erbrachten Leistungen ein Monopol innehat oder auch rein private Unternehmen vergleichbare Leistungen erbringen und insoweit in Konkurrenz zu den öffentlichen oder öffentlich beherrschten Einrichtungen stehen, ist dabei ohne entscheidende Bedeutung.
3. Die hier vorgenommene Bestimmung des Anwendungsbereichs des § 4 Abs. 1 NdsPresseG verstößt weder gegen Art. 72 GG, noch führt sie zu einer verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Schlechterstellung der Beklagten gegenüber konkurrierenden "privaten" Gesellschaften.


a) Das Gesellschaftsrecht ist Teil der konkurrierenden Geset zgebung des Bundes gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Nach Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder in diesem Bereich die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Das Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung enthält keine Vorschriften, die sich mit der Beteiligung der öffentlichen Hand an der Gesellschaft befassen. Eine ausdrückliche Regelung einer Auskunftsverpflichtung findet sich nur in § 51a GmbHG. Weder diese, allein das Innenverhältnis zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführern betreffende noch andere Bestimmungen des Gesetzes stehen einer Auskunftspflicht im Sinne des § 4 Abs. 1 NdsPresseG entgegen.

b) Da die Beklagte bei der Erfüllung ihrer öffentli chen Aufgaben unter richtungsweisendem Einfluß der öffentlichen Hand steht, ist sie nicht in jeder Hinsicht mit einem Unternehmen (völlig oder überwiegend) in privater Hand zu vergleichen. Deswegen ist es gerechtfertigt, die Beklagte Auskunftspflichten zu unterwerfen, denen ihre etwaigen privat beherrschten Mitbewerber nicht unterliegen. Soweit bei "gemischtwirtschaftlichen Gesellschaften", wie hier, auch "private (Minderheits-)Gesellschafter" von der Auskunftspflicht tangiert werden, haben deren private Interessen - vorbehaltlich eines Auskunftsverweigerungsrechts (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 NdsPresseG) - hinter den überwiegenden öffentlichen Interessen zurückzutreten.

c) Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Offenl egung der Sitzungsgelder nicht in schützenswerte Interessen der Aufsichtsratsmitglieder der Beklagten eingreift, wird von der Revision nicht angegriffen. Auch im übrigen
ist für das Vorliegen etwaiger Auskunftsverweigerungsgründe nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 NdsPresseG nichts dargetan oder sonst ersichtlich.
4. Die vom Berufungsgericht unterlassene Entscheidung, die durch die Anrufung des Verwaltungsgerichts Hannover entstandenen Mehrkosten, ein-
schließlich derjenigen des Rechtswegbeschwerdeverfahrens, den obsiegenden Klägern aufzuerlegen (§ 17b Abs. 2 Satz 2 GVG), war in der Revisionsinstanz von Amts wegen nachzuholen (§ 308 Abs. 2 ZPO).
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.