Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2016 - M 10 K 15.92

published on 12.05.2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 12. Mai 2016 - M 10 K 15.92
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-See.

Mit Antrag vom 12. August 2014 an den Beklagten beantragte der Kläger die Ausstellung einer Ersatzausfertigung für den amtlichen Sportbootführerschein-See gemäß § 7 Sportbootführerscheinverordnung-See (SpbootFüV-See). Sein Führerschein sei verloren gegangen oder anderweitig abhandengekommen. Als Prüfungsort wurde ... und als Prüfungsdatum 1972 angegeben.

Mit Schreiben vom 22. August 2014 bat der Beklagte um nähere Angaben zur Prüfung des Klägers (Ort, Gewässer, Schiffsname, Name des Schiffsführers etc.), da bisher trotz umfangreicher Recherche keine Erstausfertigung eines Sportbootführerscheins festgestellt habe werden können. Vom Kläger gemachte weitere Angaben konnten vom Beklagten nicht zugeordnet werden.

Mit Bescheid vom 24. September 2014 lehnte der Beklagte den Antrag auf Ersatzausfertigung eines amtlichen Sportbootführerscheins-See ab. Eine Ersatzausfertigung dürfe nur vorgenommen werden, wenn eine Erstausfertigung festgestellt werde. Diese habe trotz umfangreicher Recherchen nicht ermittelt werden können.

Mit Schreiben vom 29. September 2014 widersprach der Kläger der Ablehnung und legte gleichzeitig eine mittlerweile aufgefundene Kopie seines alten Bootsführerscheins vor. Laut der Kopie wurde dem Kläger von der Prüfungskommission des Motorboot- und Wassersportvereins ... e.V. 1972 ein Befähigungsnachweis für Bootsführer von Sportmotorbooten (Motorboot-Führerschein) ausgestellt. Der Kläger habe die Befähigung zur Führung von Sportmotorbooten in einer nach den Führerscheinprüfungsbestimmungen des Deutschen Motorbootvereins - Motorboot- und Wassersportverein ... e.V. - durchgeführten theoretischen und praktischen Prüfung nachgewiesen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2014 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe mittlerweile eine aufgefundene Kopie eines Motorboot-Führerscheins vorgelegt, ausgestellt im Juli 1972 in ..., worin die Befähigung zur Führung von Sportmotorbooten nach den Führerscheinprüfungsbedingungen des Deutschen Motorbootvereins aufgrund einer theoretischen und praktischen Prüfung bescheinigt würden. In dem Führerschein befinde sich u. a. der Hinweis, dass der Befähigungsnachweis die für einzelne Gewässer vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise nur ersetze, wenn es die dafür erlassenen Bestimmungen zuließen oder zwischen den dafür zuständigen Verwaltungen und den Deutschen Sportorganisationen darüber besondere Vereinbarungen getroffen worden seien. Für die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-See bestehe keine Rechtsgrundlage. Nach § 7 SpbootFüV-See vom 20. Dezember 1973, durch Art. 2 § 6 der Verordnung vom 30. Mai 2014 geändert, i. V. m. Nr. 5.2 der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und den Deutschen Segler-Verband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 4 der SpbootFüV-See vom 15. Oktober 2005, zuletzt geändert am 13. März 2012, stellten die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, wenn glaubhaft gemacht werde, dass der Sportbootführerschein verloren gegangen sei und der Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand der Unterlagen identifiziert werde.

Anhand der vorliegenden Unterlagen habe der Kläger nicht als Inhaber eines Führerscheins im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See identifiziert werden können, eine Erstausfertigung eines derartigen Scheins habe in seinem Fall anhand des Verzeichnisses nach § 9 SpbootFüV-See nicht festgestellt werden können. Aufgrund des vorgelegten vom Motorboot- und Wassersportverein ... e.V. ausgestellten Motorboot-Führerscheins dürfe die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-See nicht erfolgen, da es sich hierbei nicht um eine Fahrerlaubnis im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See oder eine nach § 4 der Verordnung gleichgestellte Fahrerlaubnis handle. Nur ein nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967, geändert durch Verordnung vom 21. Oktober 1968, erteilter Motorboot-Führerschein gelte als Fahrerlaubnis im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See und könne die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-See begründen. Der vom Kläger vorgelegte Motorboot-Führerschein sei nicht gemäß der Motorbootführerscheinverordnung ausgestellt worden, sondern nach den Führerscheinprüfungsbedingungen des Deutschen Motorbootvereins. Ein Hinweis, dass der Motorboot-Führerschein die für einzelne Gewässer vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise nur ersetze, wenn es die dafür erlassenen Bestimmungen zuließen oder zwischen den dafür zuständigen Verwaltungen und den Deutschen Sportorganisationen darüber besondere Vereinbarungen getroffen worden seien, befinde sich auf dem Befähigungsnachweis. Für die Seeschifffahrtsstraßen bestünden derartige Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht.

Der Kläger hat am 9. Januar 2015 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

1. den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 24. September 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-See auszustellen,

2. den Bescheid des Koordinierungsausschusses für den amtlichen Sportbootführerschein-See vom 24. September 2014 in Form des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2014 betreffend die Ausstellung einer Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-See aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht München sei zuständig, da in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Verwaltungsakts benannt; dies beruhe auf § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.

Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass ihm sein verloren gegangener Sportbootführerschein vom Beklagten ersatzausgefertigt werde. Mit der Fotokopie seines ursprünglichen Motorboot-Führerscheins Nr. ..., ausgestellt im Juli 1972, habe der Kläger glaubhaft gemacht, dass er vor seinem Verlust einen entsprechenden Sportbootführerschein-See erteilt erhalten habe. Dieser Motorboot-Führerschein sei über 40 Jahre von sämtlichen Behörden und privaten Bootsverleih-Unternehmen ohne jegliche Einschränkung anerkannt worden. Dass der Beklagte nunmehr geltend mache, dieser Bootsführerschein sei in dem von ihm zu führenden und zu verantwortenden Verzeichnis nach § 9 SpbootFüV-See nicht auffindbar, könne nicht dem Kläger angelastet werden. Es sei ausschließlich Sache des Beklagten, dieses Verzeichnis ordnungsgemäß zu führen. Schließlich treffe auch die vom Beklagten angeführte Begründung nicht zu, dass der Motorboot-Führerschein des Klägers nicht gemäß der in der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 vorgegebenen Prüfung erlangt worden sei. Die Führerscheinprüfung des Motor- und Wassersportvereins ... e.V. habe im Juli 1972 in vollem Umfang diesen Prüfungsanforderungen entsprochen. Auch wenn im Führerschein nur die Führerscheinprüfungsbestimmungen des Deutschen Motorbootvereins genannt seien, habe die seinerzeit abgelegte Prüfung inhaltlich beiden Vorschriften entsprochen. Aufgrund dieser inhaltlichen Identität der Prüfungsanforderungen handle es sich vorliegend sehr wohl um eine nach § 4 der Verordnung gleichgestellte Fahrerlaubnis.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, das Verwaltungsgericht München sei für die Entscheidung zuständig. Materiell-rechtlich bestehe für die Ausstellung eines Sportbootführerscheins-See keine Rechtsgrundlage. Nach § 7 SpbootFüV-See vom 20. Dezember 1973, geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2014, i. V. m. Nr. 5.2 der Richtlinien für den Deutschen Motoryachtverband e.V. und dem Deutschen SeglerVerband e.V. über die Durchführung der Aufgaben nach § 4 der SpbootFüV-See stellten die beauftragten Verbände auf Antrag eine Ersatzausfertigung aus, wenn glaubhaft gemacht werde, dass der Sportbootführerschein verloren gegangen sei und der Antragsteller als Inhaber des Führerscheins anhand der Unterlagen identifiziert werde. Hier habe der Kläger nicht als Inhaber eines derartigen Führerscheins identifiziert werden können. Aufgrund der vorgelegten Kopie des Motorboot-Führerscheins könne eine Ausstellung eines Sportbootführerscheins-See nicht erfolgen, da es sich hierbei nicht um eine Fahrerlaubnis im Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-See oder einen gleichgestellten Befähigungsnachweis/ein gleichgestelltes Befähigungszeugnis handle. Der vorgelegte Motorboot-Führerschein sei nicht gemäß der vorgenannten Motorbootführerscheinverordnung ausgestellt worden, sondern nach den Führerscheinprüfungsbedingungen des Deutschen Motorbootvereins. Damit sei dem Kläger nie ein Sportbootführerschein-See ausgestellt worden. Der Motorboot-Führerschein sei auch kein den Sportbootführerschein-See ersetzendes Befähigungszeugnis bzw. Befähigungsnachweis. Ob die damaligen Prüfungsanforderungen wie vom Kläger vorgetragen zum Befähigungsnachweis des Klägers und des Motorboot-Führerscheins nach der Motorbootführerscheinverordnung inhaltsgleich gewesen seien, sei nicht relevant. Der Verordnungs- und Richtliniengeber habe abschließend festgelegt, aufgrund welcher Befähigungsnachweise/Befähigungszeugnisse ein Sportbootführerschein-See ausgestellt werden dürfe. Der vorgelegte Befähigungsnacheis des Klägers zähle nicht dazu. Kläger und Beklagter haben ergänzend mit Schriftsätzen vom 1. Februar 2016 und vom 24. Februar 2016 Stellung genommen, auch zur Frage einer gütlichen Einigung. Nach Auffassung des Beklagten bestand für eine gütliche Einigung jedoch kein Spielraum angesichts der bindenden Rechtslage.

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig. Bei sachgerechter Auslegung der gestellten Klageanträge nach § 88 VwGO geht das Rechtsschutzbegehren des Klägers dahin, unter Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom24. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9. Dezember 2014 den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger eine Ersatzausfertigung für den Sportbootführerschein-See auszustellen.

Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über den vorliegenden Rechtsstreit nach § 52 Nr. 3 Sätze 2 und 5 VwGO örtlich zuständig. Danach ist für Verpflichtungsklagen das Verwaltungsgericht am Wohnsitz des Beschwerten zuständig, wenn sein Begehren auf Erlass eines Verwaltungsakts durch eine nicht dem Bund zuzuordnende Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, gerichtet ist. Dem Begriff der Behörde unterfällt hier auch der Beklagte als Beliehener. Nach § 4 SpbootFüV-See sind der Deutsche Motoryachtverband und der Deutsche Segler-Verband beauftragt, nach Maßgabe dieser Verordnung und der hierzu erlassenen Richtlinien des Bundesverkehrsministeriums gemeinsam über Anträge auf Zulassung zur Prüfung zu entscheiden, die Prüfungen abzunehmen, bei Bestehen der Prüfungen Sportbootführerscheine auszustellen sowie nach § 10 Gebühren und Auslagen zu erheben; sie unterstehen hierbei der Fachaufsicht des Bundesverkehrsministeriums. Auch für die Ausstellung von Ersatzausfertigungen sind nach § 7 SpbootFüV-See die beauftragten Verbände zuständig. Für die gemeinsame Erfüllung der übertragenen Aufgaben haben die beiden Verbände den Koordinierungsausschuss für den amtlichen Sportbootführerschein-See des Deutschen Motoryachtverbands und des Deutschen Segler-Verbands errichtet. Dieser ist für das gesamte Bundesgebiet für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben zuständig; als Beliehener ist er jedoch keine Bundesbehörde (vgl. auch VG Hamburg, B. v. 4.2.2002 - 15 VG 2656/2001 - juris zur örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes bei Erteilung eines Sportseeschifferscheins; hier übertragbar auf den Rechtsstreit wegen Sportbootführerschein-See).

2. Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung des Antrags des Klägers auf Ersatzausstellung eines Sportführerscheins-See ist rechtmäßig, da der Kläger keinen Anspruch auf eine derartige Ersatzausfertigung gemäß § 7 SpbootFüV-See hat. Das Gericht folgt der Begründung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 9. Dezember 2014 und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist auszuführen:

Der Kläger hat auch im Klageverfahren nicht darlegen können, dass ihm in der Vergangenheit ein Sportbootführerschein-See oder eine nach § 4 SpbootFüV-See gleichgestellte Fahrerlaubnis erteilt worden war, für die eine Ersatzausfertigung möglich wäre. Insbesondere wurde dem Kläger keine Fahrerlaubnis nach der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967, geändert durch die Verordnung vom 21. Oktober 1968, erteilt, die einer Fahrerlaubnis nach § 1 Abs. 1 der Verordnung gleichsteht und als Sportbootführerschein im Sinn des § 1 Abs. 2 gilt.

Die Verordnung über die Eignung und die Befähigung zum Führen von Motorsportfahrzeugen auf den Seeschifffahrtsstraßen und Küstengewässern (Motorbootführerscheinverordnung) vom 17. Januar 1967 (BGBl. II, S. 731) in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Motorbootführerscheinverordnung vom 21. Oktober 1968 (BGBl. II, S. 1107), in Kraft getreten am 1. März bzw. 1. September 1967, war die Vorgängerregelung zur Verordnung über die Eignung und Befähigung zum Führen von Sportbooten auf den Seeschifffahrtsstraßen (Sportbootführerscheinverordnung-See) vom 20. Dezember 1973 (BGBl. I, S. 1988). Mit Inkrafttreten der Sportbootführerscheinverordnung vom 20. Dezember 1973 zum 1. Januar 1974 trat die Motorbootführerscheinverordnung außer Kraft.

Nach § 1 Abs. 1 Motorbootführerscheinverordnung bedurfte einer Erlaubnis, wer auf Seeschifffahrtsstraße, dem Küstenmeer u. a. ein Motorsportfahrzeug führen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Motorbootführerscheinverordnung war die Fahrerlaubnis durch eine amtliche Bescheinigung (Motorbootführerschein) nachzuweisen. Für die Erteilung des Motorbootführerscheins war nach § 4 Motorbootführerscheinverordnung der Deutsche Motoryachtverband e.V. zuständig. Der Motorbootführerschein (als amtliches Muster gemäß Anlage zu § 4 Abs. 2 Motorbootführerscheinverordnung) enthielt neben anderem folgenden Eintrag: „... ist berechtigt, ein Motorsportfahrzeug auf den Seeschifffahrtsstraßen und den Küstengewässern im Sinne des § 1 der Motorbootführerscheinverordnung vom 17. Januar 1967 (BGBl. II, S. 731) zu führen.“

Die vom Kläger vorgelegte Kopie seines Motorboot-Führerscheins von 1972 zeigt, dass dieser gerade nicht vom damals für die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung zuständigen Deutschen Motoryachtverband e.V., sondern vom Motorboot- und Wassersportverein Regensburg aufgrund einer nach den Führerscheinprüfungsbestimmungen des Deutschen Motorbootvereins durchgeführten theoretischen und praktischen Prüfung erteilt wurde. Dazu enthält die vorgelegte Kopie auch klarstellend den Eintrag „dieser Befähigungsnachweis ersetzt die für einzelne Gewässer vorgeschriebenen amtlichen Befähigungsnachweise nur, wenn es die dafür erlassenen Bestimmungen zulassen oder zwischen den dafür zuständigen Verwaltungen und den deutschen Sportorganisationen darüber besondere Vereinbarungen getroffen worden sind.“ Entsprechende besondere Vereinbarungen sind gerade nicht bekannt.

Zudem sah § 12 Motorbootführerscheinverordnung bereits damals vor, dass gegen Vorlage eines nach bisheriger Übung bis zum Tage der Verkündung dieser Verordnung (am20.1.1967) von den motorsporttreibenden Verbänden erteilten Fertigkeitszeugnisses vom Deutschen Motoryachtverband e.V. innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein Motorbootführerschein ohne Ablegung einer Prüfung erteilt wird, sofern die Voraussetzungen, nach denen dieses Fertigkeitszeugnis erteilt worden ist, den Anforderungen dieser Verordnung entsprochen haben. Diese Norm zeigt, dass bereits damals der Gesetzgeber die Anerkennung anderer Befähigungsnachweise bei vergleichbaren Prüfungen dezidiert geregelt hat. Diese Anerkennung galt aber eben nur für Fertigkeitszeugnisse, die vor Inkrafttreten der Motorbootführerscheinverordnung erteilt worden waren. Eine Anerkennung des Motorbootführerscheins des Motorboot- und Wassersportvereins ... aus dem Jahr 1972 konnte deshalb schon nach damaligem Rechtsstand nicht als (amtlicher) Motorbootführerschein nach der Motorbootführerscheinverordnung anerkannt werden, auch wenn möglicherweise im Jahr 1972 vergleichbare Prüfungs- bzw. Befähigungsvoraussetzungen der verschiedenen Verbände galten. Damit scheidet aber auch eine Gleichstellung des klägerischen Motorbootführerscheins nach § 1 Abs. 3 SpbootFüV-See sowohl nach aktueller Fassung wie auch schon nach der Fassung vom 20. Dezember 1973 aus. Die Übergangsvorschrift des § 13 SpbootFüV-See greift hier schon tatbestandlich nicht ein, da diese nur vom Deutschen Motoryachtverband oder vom Deutschen Segler-Verband erteilte Fertigkeitszeugnisse für Segelboote mit Hilfsmotor betrifft. Insoweit sollten und konnten nur „Segelscheine“ übergeleitet bzw. anerkannt werden, da „Motorboot-Scheine“ bereits durch die Regelung in § 12 Motorbootführerscheinverordnung übergeleitet bzw. anerkannt wurden.

Damit ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m.

Nr. 46.2 des Streitwertkatalogs analog: Halber Auffang-

wert für die „kleine“ Fahrerlaubnis).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung und Erteilung der Fahrerlaubnis ist schriftlich oder elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin vollständig an den Prüfungsausschuss zu richten, bei dem der Bewerber die Prüfung ablegen möchte.

(2) Der Antrag muss folgende Angaben, Erklärungen und Unterlagen enthalten:

1.
Vor- und Nachname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Nationalität und Anschrift des Bewerbers,
2.
Art der Fahrerlaubnis, die erworben werden soll,
3.
ein aktuelles Passbild in der Größe 35 x 45 Millimeter, das den Bewerber ohne Kopfbedeckung zeigt,
4.
einen medizinischen Tauglichkeitsnachweis nach dem Muster nach Anhang 1 der Anlage 2, der vom untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden des zuständigen Prüfungsausschusses in einem verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem Antragsteller zuzuleiten ist, oder eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins für den jeweils anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart, wenn dieser durch Prüfung erworben worden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als ein Jahr ist,
5.
die Kopie eines gültigen amtlichen Kraftfahrzeugführerscheins oder auf Verlangen des Prüfungsausschusses ein Führungszeugnis nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes, wenn ein gültiger amtlicher Kraftfahrzeugführerschein nicht vorgelegt wird,
6.
eine Erklärung, ob dem Bewerber die Fahrerlaubnis für Sportboote bereits ein- oder mehrmals entzogen worden ist,
7.
bei Bewerbern, die noch nicht 18 Jahre alt sind, die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (§ 6 Absatz 1 Satz 2),
8.
soweit erforderlich, eine ärztliche Bescheinigung einer Legasthenie oder Unterlagen wie Atteste, ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse oder Gutachten, die zur Glaubhaftmachung nicht ausreichender Deutschkenntnisse geeignet sind,
9.
soweit erteilt, eine Kopie des amtlichen Sportbootführerscheins, der zur Befreiung von Prüfungsteilen am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung im Original vorzulegen ist,
10.
Ort und Datum der gewünschten Prüfung,
11.
im Fall eines elektronischen Verfahrens eine E-Mail-Adresse,
12.
freiwillig eine Telefonnummer.
Der Bewerber muss den Antrag unterschreiben, sofern dieser nicht elektronisch über das Verwaltungsportal des Bundes gestellt wird.

(3) Der Bewerber wird zur Prüfung zugelassen,

1.
wenn die Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind und
2.
der angeforderte Vorschuss für die voraussichtlich entstehenden Gebühren bezahlt worden ist.

(4) Eine förmliche Zulassung ist nicht erforderlich. Sie kann durch die Einladung zur Prüfung erfolgen.

(5) Wollen Bewerber die Prüfung für einen in § 8 Absatz 1 bezeichneten Teil (Teilprüfung) bei einem anderen Prüfungsausschuss ablegen, hat der bisher zuständige Prüfungsausschuss die in Absatz 2 genannten Unterlagen, eine Ergebnisniederschrift über die bereits abgelegte Teilprüfung sowie sonstige Aktenbestandteile nach Zahlung der hierfür erforderlichen Zustellungskosten durch den Bewerber an den anderen Prüfungsausschuss zu übersenden. Die Gebühr zur Zulassung zur Prüfung wird von dem anderen Prüfungsausschuss erneut erhoben. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Ist die Zulassung zur Prüfung zu versagen, hat der Leiter des Prüfungsausschusses dem Bewerber einen schriftlichen Bescheid mit Gründen, Kostenentscheidung und Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:

1.
In Streitigkeiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, ist nur das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt.
2.
Bei Anfechtungsklagen gegen den Verwaltungsakt einer Bundesbehörde oder einer bundesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesbehörde, die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung ihren Sitz hat, vorbehaltlich der Nummern 1 und 4. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen des Satzes 1. In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Ausländer nach dem Asylgesetz seinen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständigkeit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Nummer 3. Soweit ein Land, in dem der Ausländer seinen Aufenthalt zu nehmen hat, von der Möglichkeit nach § 83 Absatz 3 des Asylgesetzes Gebrauch gemacht hat, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, das nach dem Landesrecht für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz betreffend den Herkunftsstaat des Ausländers zuständig ist. Für Klagen gegen den Bund auf Gebieten, die in die Zuständigkeit der diplomatischen und konsularischen Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland fallen, auf dem Gebiet der Visumangelegenheiten auch, wenn diese in die Zuständigkeit des Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten fallen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Bundesregierung ihren Sitz hat.
3.
Bei allen anderen Anfechtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Verwaltungsakt erlassen wurde. Ist er von einer Behörde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, oder von einer gemeinsamen Behörde mehrerer oder aller Länder erlassen, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Bei Anfechtungsklagen gegen Verwaltungsakte einer von den Ländern mit der Vergabe von Studienplätzen beauftragten Behörde ist jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat. Dies gilt auch bei Verpflichtungsklagen in den Fällen der Sätze 1, 2 und 4.
4.
Für alle Klagen aus einem gegenwärtigen oder früheren Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, Wehrdienst- oder Zivildienstverhältnis und für Streitigkeiten, die sich auf die Entstehung eines solchen Verhältnisses beziehen, ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder Beklagte seinen dienstlichen Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Wohnsitz hat. Hat der Kläger oder Beklagte keinen dienstlichen Wohnsitz oder keinen Wohnsitz innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen hat, so ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk diese Behörde ihren Sitz hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für Klagen nach § 79 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen entsprechend.
5.
In allen anderen Fällen ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen Aufenthalt hat oder seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt hatte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.