Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.636

bei uns veröffentlicht am02.07.2015

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis.

Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und wurde am ... September 1997 in ... geboren. Bis zu seinem 10. Lebensjahr lebte er zusammen mit seinen Eltern, die beide in Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, in der Bundesrepublik Deutschland und besuchte dort die 1. und 2. Klasse der Grundschule. Um dem Kläger mit seiner Familie die Führung einer Familiengemeinschaft im Bundesgebiet zu ermöglichen wurde ihm in der Vergangenheit regelmäßig die Aufenthaltserlaubnis verlängert. Die letzte Aufenthaltserlaubnis wurde am 12. September 2003 erteilt und war gültig bis zum 10. September 2013.

Der Kläger besucht bereits seit September 2007 die Schule in der Türkei und beendet diese voraussichtlich nächstes oder übernächstes Jahr. Während der Schulzeit lebt er bei seinen Großeltern. In den Ferien besucht er regelmäßig seine Eltern in Deutschland.

Am 6. September 2013 sprach der Kläger zusammen mit seinem Vater bei der Beklagten vor und beantragte die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. hilfsweise die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Dabei legte er Schulzeugnisse der ersten zwei Jahrgangsstufen aus Deutschland und weitere Schulzeugnisse aus der Türkei vor. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Grenzübertrittsbescheinigung aus und setzte ihm eine Ausreisefrist bis zum 13. September 2013. Der Ausreiseverpflichtung kam der Kläger am 12. September 2013 nach.

Mit Schreiben vom 12. September 2013 stellte der Bevollmächtigte des Klägers nochmals einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dem Bevollmächtigten des Klägers wurde mehrfach eine Frist zur Antragsrücknahme gewährt und letztmalig mit Schreiben vom 26. November 2013 die Möglichkeit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern.

Der Kläger wurde zum 12. September 2013 von Amts wegen vom Wohnsitz bei seinen Eltern abgemeldet.

Mit Bescheid vom 15. Januar 2014 wurde der Antrag des Klägers vom 6. September 2013 auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger bereits seit 2007 seinen Lebensmittelpunkt in die Türkei verlegt habe, da er in der Türkei zur Schule gehe und bei seinen Großeltern wohne. Lediglich während der unterrichtsfreien Zeit würde er zu seinen Eltern nach Deutschland reisen und diese besuchen. Der Kläger halte sich nach den Erkenntnissen der Beklagten auch weiterhin in der Türkei auf. Deshalb müsse der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ungeachtet anderer Versagungsgründe allein wegen mangelnder örtlicher Zuständigkeit abgelehnt werden.

Überdies sei auch nicht bekannt, ob die weiteren Voraussetzungen zur Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis zum Aufenthaltsrecht für Kinder im Sinne des § 34 Abs. 1 und Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorlägen.

Die Tatsache, dass der Kläger weiterhin bei seinen Eltern im Bundesgebiet angemeldet gewesen sei, stelle keine Begründung für einen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet dar. Die Führung einer familiären Lebensgemeinschaft setze zwar nicht zwingend eine häusliche Gemeinschaft voraus, jedoch sei diese gekennzeichnet durch eine gemeinsame Lebensführung. Diese könne in Form einer Beistands- und Erziehungsgemeinschaft vorliegen, welche jedoch als Voraussetzung einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt abverlange. Im Fall des Klägers lägen diese Voraussetzungen nicht vor, da auch die Erziehung maßgeblich bzw. hauptsächlich durch die Großeltern des Klägers im Heimatland sichergestellt sei. Der gemeinsame Lebensmittelpunkt des Klägers und seinen Eltern sei allein aufgrund der räumlichen Trennung nicht gegeben. Aufgrund der Tatsache, dass der Kläger bereits seit 2007 in der Türkei die Schule besuche, sei er in den vergangenen Jahren wiederholt unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist und habe sich während der schulfreien Zeit unerlaubt hier in der Bundesrepublik aufgehalten.

Der Kläger sei nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet, da er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitze. Für einen weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland sei daher eine Aufenthaltserlaubnis nötig, die der Kläger jedoch nicht mehr besitze. Vom Setzen einer Ausreisefrist im Rahmen dieses Bescheides habe abgesehen werden können, da der Kläger das Bundesgebiet nachweislich zum 12. September 2013 verlassen habe.

Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis, hilfsweise eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Zur Begründung trägt er vor, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, sowie eine Aufenthaltserlaubnis gemäß den §§ 4 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates vom 19. September 1980 über die Entwicklung der Assoziation). Der Kläger habe in der Türkei nur die Schule besucht und sei bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um mit seinen Eltern in den Schulferien zusammenzuleben und mit seinen Freunden die Freizeit zu verbringen. Hieraus ergebe sich, dass sich der Kläger lediglich zu Bildungszwecken in der Türkei aufgehalten habe und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hierdurch nicht aufgegeben habe. Die Beklagte sei daher sowohl örtlich zur Erteilung der Aufenthaltstitel zuständig, als auch rechtlich hierzu verpflichtet.

Wie bereits ausgeführt, habe der Kläger die Bundesrepublik Deutschland nur zum Besuch der Schule in der Türkei und daher immer nur zeitweilig aus vorübergehenden Gründen verlassen, so dass sein Aufenthaltsrecht gemäß § 9 Abs. 1 AuslG 1965 nicht erloschen sei. Der Kläger sei türkischer Staatsangehöriger und Kind türkischer Arbeitnehmer. Er sei hier geboren und habe unbestritten bis zu seinem 10. Lebensjahr ununterbrochen bei seinen Eltern gelebt. Somit sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2009 (Az. 1 C 6/08) aufgrund der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 hinsichtlich der Frage, ob die Aufenthaltserlaubnis des Klägers durch seine erstmalige Ausreise zu Schulzwecken im Jahre 2007 erloschen sei, die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 heranzuziehen (Rn. 16 des Urteils) und nicht § 51 AufenthG. Die Aufenthaltserlaubnis des Klägers sei somit nicht bereits allein deshalb erloschen, da er nicht innerhalb von 6 Monaten in die Bundesrepublik Deutschland wieder eingereist sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe in der oben zitierten Entscheidung ausgeführt, dass das Ausländergesetz 1965 anders als das Ausländergesetz 1990 keinen Verlusttatbestand einer Aufenthaltserlaubnis enthalten habe, der allein an den Ablauf einer zeitlich bestimmten Frist anknüpfe. Vielmehr sei gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu überprüfen, ob der Auslandsaufenthalt des Klägers während der Schulzeiten der Geltung des Ausländergesetzes 1965 den Erlöschenstatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 erfüllt hätte. Nach dieser Vorschrift sei eine Aufenthaltserlaubnis erloschen, wenn der Ausländer das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde verlassen habe. Das Bundesverwaltungsgericht berufe sich dabei auf seine frühere Rechtsprechung und führe aus, dass zum einen dieser Erlöschenstatbestand auch dann eingreife, wenn der seiner Natur nach vorübergehende Grund während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintrete und auch die Dauer der Abwesenheit eine Rolle spiele in dem Sinne, dass je länger diese wäre umso mehr man über einen bloßen Besuchs- und Erholungsaufenthalt hinaus einen beabsichtigen Dauerauslandsaufenthalt annehmen müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe hinsichtlich des Ausländergesetzes 1965 mehrfach entschieden, dass die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung des Ausländergesetzes 1965 vorgesehene Regelung, dass bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten im Zweifel von einer ihrer Natur nach nicht nur vorübergehende Ausreise auszugehen sei, als eine nur lose Orientierungshilfe für die Ausländerbehörden zu sehen sei, die die Würdigung aller Umstände des Einzelfalles nicht entbehrlich mache. Es könne unter Umständen ein nicht unerheblich längerer Auslandsaufenthalt seiner Natur nach ebenfalls vorübergehend sein. Die besonderen Umstände dieses Falles würden aber zeigen, dass die nach dem Jahre 2007 erfolgten Ausreisen nur aus vorübergehenden Gründen im Sinn des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965 erfolgt seien, nämlich zum Besuch der Schule. Das werde deutlich, da die Eltern in Deutschland geblieben seien und nur der Kläger ausgereist sei, um die Schule zu besuchen, die Schulferien aber wieder bei seinen Eltern verbracht habe. Der Kläger kenne die Türkei nur als Ausbildungsort und von früheren Aufenthalten nur als Urlaubsland. Es sei ihm nie in den Sinn gekommen, für immer in dieses Land zurückzukehren, wenn die Eltern nicht die Entscheidung getroffen hätten, dass er seine Schulausbildung in der Türkei fortsetzen solle. Die in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Ausführungen des Ausländergesetzes 1965 vorgesehene Vermutungsregelung, dass im Zweifel bei einer Abwesenheit von mehr als 6 Monaten, ein von seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund anzunehmen sei, habe der Kläger somit widerlegt.

Auch das supranationale Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei nicht erloschen und der Kläger habe aufgrund dieses Freizügigkeitsrechts hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in Deutschland ein entsprechend korrespondierendes Aufenthaltsrecht. Unstrittig dürfte sein, dass dem Kläger vor seiner Ausreise im Jahre 2007 ein supranationales Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 zugestanden habe. Es sei durch den EuGH auch klargestellt worden, dass Art. 7 ARB 1/80 dem Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers Zugang zu einer Beschäftigung gewährt werde, ihm aber keine Verpflichtung auferlege, tatsächlich eine solche Beschäftigung auszuüben, so dass dieses supranationale Aufenthaltsrecht von seinem beschäftigungsrechtlichen Zweck losgelöst sei. Der Kläger habe aber im Zeitraum 2007 bis 2013 zum einen nicht für einen erheblichen Zeitraum die Bundesrepublik Deutschland verlassen, zum anderen liege ein berechtigter Grund vor. Ein nicht unerheblicher Zeitraum hinsichtlich dem Erlöschen des assoziationsrechtlichen Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 könne nach neuester Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn das Bundesgebiet für 12 aufeinander folgende Monate lang verlassen worden sei. Hierbei werde auf Art. 9 Abs. 1 c der Richtlinie 2003/109/EG abgestellt. Lege man als Auslegungshilfe bzw. Orientierungsrahmen die genannten Entscheidungen des Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, bleibe der Zeitraum, in dem sich der Kläger in der Türkei aufgehalten habe, deutlich unter den zeitlichen Vorgaben, die sich insbesondere den genannten Richtlinien für den Verlust des Aufenthaltsrecht eines langfristigen Aufenthaltsberechtigten bzw. Daueraufenthaltsberechtigten entnehmen lasse. Der Zeitraum ab dem 12. September 2013 sei dabei freilich außer Acht zu lassen, da die Beklagten den weiteren Aufenthalt des Klägers ab diesem Zeitpunkt nicht mehr gestattet habe. Schon aus dem Wortlaut von 12 aufeinander folgenden Monaten ergebe sich, dass es sich hierbei um einen zusammenhängenden Zeitraum ohne tatsächliche Unterbrechungen handeln müsse. Nicht ausreichend sei danach, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige sich zwar mehrfach, aber jeweils weniger als ein Jahr lang außerhalb des Bundesgebiets aufhalte.

Neben der Heranziehung der genannten Richtlinien als Orientierungshilfe für die Auslegung des Begriffs „nicht unerheblicher Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ sei das Verständnis des Erlöschensgrundes maßgeblich vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 herzu bestimmen. Gehe man demzufolge davon aus, dass Art. 7 ARB 1/80 den Aufenthalt von Familienangehörigen türkischer Arbeitnehmer auch dann privilegieren solle, wenn z. B. nachgezogene oder im Bundesgebiet geborene Kinder sich auch nach Erreichen der Volljährigkeit weiter bei ihren Familien im Bundesgebiet aufhalten wollten und diesen das Recht verleihen solle, ein von den Eltern losgelöstes eigenständiges Leben im Bundesgebiet rechtmäßig führen zu können, spreche einiges dafür, dass ein Verlust dieser Rechtstellung nur dann eintrete, wenn eine Rückkehr in die Türkei erfolge, die diesen Zielen zuwiderlaufe und insbesondere zu einem Abreißen des Integrationszusammenhangs führe. Ein Verlassen des Aufnahmemitgliedsstaats „für eine nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe“ könne danach nur dann angenommen werden, wenn der Familienangehörige zu erkennen gebe, dass er diesen Integrationszusammenhang nicht mehr aufrechterhalten wolle. Aus diesen Gründen gebiete die Frage, ob der Kläger seine Rechte aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 verloren habe, letztlich eine Einzelfallbetrachtung, bei der insbesondere der Ausreisezweck und die objektiv feststellbaren Umstände der Ausreise zu würdigen seien. Es sei daher die Frage zu beantworten, ob das Verhalten des Betroffenen bei objektiver Betrachtungsweise den Schluss zulasse, dass er die Bundesrepublik Deutschland auf Dauer verlassen habe wollen. Berechtigte Gründe lägen in der Regel dann vor, wenn der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedsstaat u. a. die Verfolgung anerkennenswerter Interessen zugrunde liege. In Art. 6 Abs. 2 Satz 1 ARB 1/80 sowie in Art. 16 Abs. 3 Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) seien Gründe benannt, die bereits erworbene Rechte zumindest innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens nicht berührten, wie z. B. bestimmte Arten von Krankheiten, Schwangerschaft, Mutterschaft, Studium oder Berufsausbildung. Die Gründe müssten legitim, also allgemein gesellschaftlich anerkannt sein. Es komme daher darauf an, ob die Gründe der Abwesenheit von Deutschland von der Allgemeinheit anzuerkennen oder eher zu missbilligen seien. Ein derartig anerkennenswerter Grund für die Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet sei im vorliegenden Fall gegeben, da der Kläger lediglich die Schulausbildung in der Türkei erhalte und sonst seine Ferien in Deutschland verbracht habe. Für die Zeit ab dem 12. September 2013 hingegen liege ein berechtigter Grund, da ab diesen Zeitpunkt die Beklagten den weiteren Aufenthalt des Klägers verweigert habe und ihn zur Ausreise gezwungen habe. Die Aufenthalte in der Türkei hätten somit lediglich Ausbildungszwecken gedient und somit liege ein berechtigter Grund vor, so dass das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht aus Art. 7 Satz 1 2. Spiegelstrich ARB 1/80 nicht erloschen sei. Dafür, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt und seine Zukunft ausschließlich in Deutschland sehe und somit nur vorübergehend in die Türkei zurückgekehrt sei, um seine Schulausbildung dort zu absolvieren, sprächen auch die objektiven Umstände seiner Abwesenheit vom Bundesgebiet. So habe er seine gesamten Schulferien bei seinen Eltern und Freunden in Deutschland verbracht. Sein Zimmer in der elterlichen Wohnung sei während des gesamten Zeitraums zur Verfügung gestanden. Nach Beendigung der Schule wolle der Kläger in Deutschland studieren. Seine Aufenthalte in Deutschland mit einer Dauer von nahezu dreieinhalb Monaten im Jahr würden belegen, dass er entsprechend seiner Absicht und der seiner Eltern tatsächlich seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet bei behalten habe und regelmäßig zu seiner Familie und zu seinen Freunden nach Hause gekommen sei. Diese Tatsachen ließen den Schluss zu, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt im Bundesgebiet keinesfalls habe aufgeben wollen.

Die Beklagte beantragt dagegen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf den Bescheid vom 15. Januar 2014 sowie auf die Ausländerakte.

Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- bzw. die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keine Aussicht auf Erfolg.

Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 15. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

1. Die Beklagte ist für die Entscheidung über die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sachlich gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zuständig. Nach dieser Vorschrift sind die Ausländerbehörden zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen. Örtlich ist die Beklagte gemäß Art. 9 Abs. 1 GO, § 1 Satz 1 Nr. 1 und 5 Abs. 4 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (ZustVAuslR), nach der in Fällen der Beantragung eines Aufenthaltstitels aus dem Ausland, die Kreisverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Bezirk der Ausländer beabsichtigt, seinen gewöhnlichen Aufenthalts zu nehmen, zuständig.

2. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis oder Verlängerung der vom 12. September 2003 bis 10. September 2013 geltenden Aufenthaltserlaubnis.

a. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 35 AufenthG. Danach ist einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, abweichend von § 9 Abs. 2 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit 5 Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass der Kläger nicht seit 5 Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist. Mit der Aufnahme der Schulausbildung in der Türkei im Jahr 2007 hat der Kläger seinen gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet aufgegeben, indem er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausgereist ist, mit der Folge, dass seine vom 12. September 2003 bis 10. September 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG bzw. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen ist.

Unschädlich im Hinblick auf diese Vorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16) lediglich Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers - insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland - nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen oder beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer anzusehen sein, ebenso Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern (BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 21; B. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, U. v. 28.9.2010 - 11 B 14.10 - juris Rn. 19; BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 8). Demgegenüber lässt sich eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den oben genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat (vgl. BVerwG, U. v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 12.2.2014 - 10 ZB 11.2156 - juris Rn. 8). Der Grund der Ausreise ist daher also nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8).

Dass der Kläger, wie von ihm geltend gemacht, die Absicht hat, nach dem Schulbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, steht dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis und somit der Aufgabe des gewöhnlichen bzw. dauernden Aufenthalts deshalb nicht entgegen. Nachdem der Kläger bzw. seine Eltern die zuständige Ausländerbehörde seinerzeit in Unkenntnis über die beabsichtigte Schulausbildung des Klägers in der Türkei gelassen haben und die Beklagte hiervon erst im Jahr 2013 erfahren hat, der Besuch der Schule in der Türkei sowohl ein als auch mehrere Schuljahre dauern konnte, war und ist es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar, wann der Kläger in das Bundesgebiet zurückkehren wird. Nach den Gesamtumständen erscheint die Dauer des Auslandsaufenthaltes damit unabsehbar. Der Kläger wird zwar nach der Erläuterung des Vaters in der mündlichen Verhandlung voraussichtlich die Schule Mitte nächsten Jahres beenden. Zum einen steht damit aber das tatsächliche Ende des Schulbesuchs noch nicht mit Sicherheit fest und zum anderen kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen wird. Soweit der Kläger den Kontakt zu seiner Familie im Bundesgebiet aufrechterhalten und diese jeweils in den Ferien oder an religiösen Feiertagen besucht hat, vermag dies bei der gegebenen Sachlage eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Durch diese kurzfristigen Besuchsaufenthalte jeweils vor Ablauf von 6 Monaten, der in §§ 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG bzw. 55 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, konnte der Kläger das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht vermeiden (vgl. BVerwG, U. v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 22.9.2009 - 10 ZB 09.814 - juris Rn. 12; OVG Lüneburg, U. v. 11.1.2008 - 11 ME 418.07 - juris Rn. 9).

Bei einer derart langen Zeit des Schulbesuchs, der eine wesentliche Veränderung der Lebensumstände des Klägers mit sich bringt, kann daher nicht mehr von einem Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert. Vielmehr will der Kläger seine gesamte Schulausbildung im Ausland abschließen, so dass der Schulbesuch in der Türkei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet war.

b. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung seiner ihm am 12. September 2003 erteilten Aufenthaltserlaubnis, denn § 34 Abs. 1 AufenthG, wonach die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern ist, solange ein personenberechtigter Elternteil u. a. eine Niederlassungserlaubnis besitzt, was bei den Eltern des Klägers der Fall ist, und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte, setzt zunächst einen verlängerbaren Titel voraus. Bereits hieran fehlt es jedoch vorliegend (vgl. oben).

c. Da der Kläger seine Schulausbildung voraussichtlich erst nächstes Jahr oder vielleicht übernächstes Jahr beenden wird und erst danach seinen Lebensmittelpunkt wieder in das Bundesgebiet zurückverlegen will, kommt zudem weder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG noch nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Betracht.

d. Da der Kläger seinen Lebensmittelpunkt zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits seit 6 Jahren in die Türkei verlegt hatte, ist auch ein mögliches aus Art. 7 ARB 1/80 (Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG Türkei über die Entwicklung der Assoziation) abgeleitetes Aufenthaltsrecht erloschen.

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union erlöschen die aus Art. 7 ARB 1/80 erwachsenen Rechte u. a., wenn der Betroffene das Hoheitsgebiet dieses Staates für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat (vgl. EuGH U. v. 16.3.2000 - C-329/97, Ergat, Rn. 45, 46 u. 48 und U. v. 8.12.2011 - C-371/08, Ziebell, Rn. 49). Das Verständnis dieses Erlöschensgrundes ist vom Ziel und Zweck des Art. 7 ARB 1/80 her zu bestimmen. Dieser zielt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, das assoziationsrechtliche Aufenthaltsrecht nach seiner Entstehung aus der Abhängigkeit von der beschäftigungsbezogenen Rechtstellung des Stammberechtigten zu lösen und dem Familienangehörigen zum Zwecke der Integration im Mitgliedstaat eine autonome Rechtsposition zu verschaffen (vgl. EuGH, U. v. 7.7.2005 - C-373/03, Aydinli, Rn. 23; U. v. 18.7.2007 - C-325/05, Derin, Rn. 53 und 71). Dem hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 1 C 6.08 - juris Rn. 27).

Mit Blick auf dieses Regelungsziel kommt es im Falle eines längeren Auslandsaufenthalts des assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen bei der Bewertung aller Umstände des Einzelfalles, ob er das Bundesgebiet für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen hat, ebenfalls maßgeblich darauf an, ob er seinen Lebensmittelpunkt aus Deutschland wegverlagert hat. Dabei stehen das zeitliche Moment und die Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets nicht isoliert nebeneinander. Vielmehr besteht zwischen ihnen ein Zusammenhang. Je länger der Betroffene sich im Ausland aufhält, desto eher spricht das dafür, dass er seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland aufgegeben hat. Ab einem Auslandsaufenthalt von ungefähr einem Jahr, müssen gewichtige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sein Lebensmittelpunkt noch im Bundesgebiet ist (vgl. BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 17 ff.).

Im vorliegenden Fall lebte der Kläger bis zu seinem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Jahr 2013 schon seit 6 Jahren bei seinen Großeltern in der Türkei, um dort die Schule zu besuchen. Auch wenn er in den Ferien seine Eltern regelmäßig besuchte, kann doch von einem Lebensmittelpunkt in Deutschland nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr verbrachte und verbringt der Kläger doch den größten Teil des Jahres in der Türkei und ist durch das Zusammenleben mit den Großeltern familiär eingebunden und betreut. Auch wenn es nachvollziehbar erscheint, dass der Kläger seine Schulausbildung in der Türkei genießt, erweisen sich solche Gründe doch aus dem Blickwinkel des Assoziationsrechts als nicht gerechtfertigt, denn durch die Aufgabe des Lebensmittelpunkts im Bundesgebiet hat der Kläger den im Wege des Aufenthaltsrechts aus Art. 7 ARB 1/80 erreichten Integrationszusammenhang selbst zerrissen (so BVerwG, U. v. 25.3.2015 - 1 C 19.14 - juris Rn. 22). Aus der dem Regelungszweck des Art. 7 ARB 1/80, die Aufrechterhaltung der familiären Bande im Aufnahmemitgliedstaat zu ermöglichen und die dauerhafte Eingliederung der Familie zu fördern, zuwiderlaufenden Wirkung der mehrjährigen überwiegenden Abwesenheit des Klägers vom Bundesgebiet folgt zugleich, dass als schutzwürdig anzuerkennende berechtigte Gründe für das Verlassen des Bundesgebiets bei der Verlagerung der gesamten Schulausbildung ins Ausland nicht gegeben sind (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 11.1.2008 - 11 ME 418/07 - juris Rn. 7).

Die Klage ist daher unbegründet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen


(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass 1. der Lebensunterhalt gesichert ist,1a. die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt is

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 4 Erfordernis eines Aufenthaltstitels


(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 50 Ausreisepflicht


(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht. (2) Der Ausländer hat da

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 9 Niederlassungserlaubnis


(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt. (2) Einem Ausländer ist die Niederl

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 51 Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts; Fortgeltung von Beschränkungen


(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen: 1. Ablauf seiner Geltungsdauer,2. Eintritt einer auflösenden Bedingung,3. Rücknahme des Aufenthaltstitels,4. Widerruf des Aufenthaltstitels,5. Ausweisung des Ausländers,5a. Bekanntgabe einer Absc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 32 Kindernachzug


(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:1.Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 71 Zuständigkeit


(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann be

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 29 Familiennachzug zu Ausländern


(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss1.der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im B

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 34 Aufenthaltsrecht der Kinder


(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daue

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 37 Recht auf Wiederkehr


(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn 1. der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten u

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.636 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2015 - M 10 K 14.636 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Feb. 2014 - 10 ZB 11.2156

bei uns veröffentlicht am 12.02.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Referenzen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Für den Familiennachzug zu einem Ausländer muss

1.
der Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU, Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte besitzen oder sich gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet aufhalten und
2.
ausreichender Wohnraum zur Verfügung stehen.

(2) Bei dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt, kann von den Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1 und des Absatzes 1 Nummer 2 abgesehen werden. In den Fällen des Satzes 1 ist von diesen Voraussetzungen abzusehen, wenn

1.
der im Zuge des Familiennachzugs erforderliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb von drei Monaten nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter oder unanfechtbarer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4 gestellt wird und
2.
die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist.
Die in Satz 2 Nr. 1 genannte Frist wird auch durch die rechtzeitige Antragstellung des Ausländers gewahrt.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis darf dem Ehegatten und dem minderjährigen Kind eines Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 22, 23 Absatz 1 oder Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder Absatz 4a Satz 1, § 25a Absatz 1 oder § 25b Absatz 1 besitzt, nur aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erteilt werden. § 26 Abs. 4 gilt entsprechend. Ein Familiennachzug wird in den Fällen des § 25 Absatz 4, 4b und 5, § 25a Absatz 2, § 25b Absatz 4, § 104a Abs. 1 Satz 1, § 104b und § 104c nicht gewährt.

(4) Die Aufenthaltserlaubnis wird dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers oder dem minderjährigen ledigen Kind seines Ehegatten abweichend von § 5 Abs. 1 und § 27 Abs. 3 erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde und

1.
die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und
2.
der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an sonstige Familienangehörige eines Ausländers, dem vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1 gewährt wurde, richtet sich nach § 36. Auf die nach diesem Absatz aufgenommenen Familienangehörigen findet § 24 Anwendung.

(5) (weggefallen)

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.

(2) Der Ausländer hat das Bundesgebiet unverzüglich oder, wenn ihm eine Ausreisefrist gesetzt ist, bis zum Ablauf der Frist zu verlassen.

(2a) (weggefallen)

(3) Durch die Einreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einen anderen Schengen-Staat genügt der Ausländer seiner Ausreisepflicht nur, wenn ihm Einreise und Aufenthalt dort erlaubt sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist der ausreisepflichtige Ausländer aufzufordern, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben.

(4) Ein ausreisepflichtiger Ausländer, der seine Wohnung wechseln oder den Bezirk der Ausländerbehörde für mehr als drei Tage verlassen will, hat dies der Ausländerbehörde vorher anzuzeigen.

(5) Der Pass oder Passersatz eines ausreisepflichtigen Ausländers soll bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden.

(6) Ein Ausländer kann zum Zweck der Aufenthaltsbeendigung in den Fahndungshilfsmitteln der Polizei zur Aufenthaltsermittlung und Festnahme ausgeschrieben werden, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist. Ein Ausländer, gegen den ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 besteht, kann zum Zweck der Einreiseverweigerung zur Zurückweisung und für den Fall des Antreffens im Bundesgebiet zur Festnahme ausgeschrieben werden. Für Ausländer, die gemäß § 15a verteilt worden sind, gilt § 66 des Asylgesetzes entsprechend.

(1) Ausländer bedürfen für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet eines Aufenthaltstitels, sofern nicht durch Recht der Europäischen Union oder durch Rechtsverordnung etwas anderes bestimmt ist oder auf Grund des Abkommens vom 12. September 1963 zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei (BGBl. 1964 II S. 509) (Assoziationsabkommen EWG/Türkei) ein Aufenthaltsrecht besteht. Die Aufenthaltstitel werden erteilt als

1.
Visum im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3,
2.
Aufenthaltserlaubnis (§ 7),
2a.
Blaue Karte EU (§ 18b Absatz 2),
2b.
ICT-Karte (§ 19),
2c.
Mobiler-ICT-Karte (§ 19b),
3.
Niederlassungserlaubnis (§ 9) oder
4.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU (§ 9a).
Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Rechtsvorschriften werden auch auf die Blaue Karte EU, die ICT-Karte und die Mobiler-ICT-Karte angewandt, sofern durch Gesetz oder Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht, ist verpflichtet, das Bestehen des Aufenthaltsrechts durch den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nachzuweisen, sofern er weder eine Niederlassungserlaubnis noch eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt. Die Aufenthaltserlaubnis wird auf Antrag ausgestellt.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind. Nach Satz 2 kann durch die zuständigen Stellen der betroffenen Länder auch geregelt werden, dass den Ausländerbehörden eines Landes für die Bezirke von Ausländerbehörden verschiedener Länder Aufgaben zugeordnet werden. Für die Vollziehung von Abschiebungen ist in den Ländern jeweils eine zentral zuständige Stelle zu bestimmen. Die Länder sollen jeweils mindestens eine zentrale Ausländerbehörde einrichten, die bei Visumanträgen nach § 6 zu Zwecken nach den §§ 16a, 16d, 17 Absatz 1, den §§ 18a, 18b, 18c Absatz 3, den §§ 18d, 18f, 19, 19b, 19c und 20 sowie bei Visumanträgen des Ehegatten oder der minderjährigen ledigen Kinder zum Zweck des Familiennachzugs, die in zeitlichem Zusammenhang gestellt werden, die zuständige Ausländerbehörde ist.

(2) Im Ausland sind für Pass- und Visaangelegenheiten die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Entscheidung über Anträge auf Erteilung eines Visums zu übertragen. Soweit von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, stehen dem Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten die Befugnisse zur Datenverarbeitung sowie alle sonstigen Aufgaben und Befugnisse einer Auslandsvertretung bei der Erteilung von Visa gemäß Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe b sowie gemäß den §§ 54, 66, 68, 69, 72, 72a, 73, 73a, 75, 87, 90c, 91d und 91g zu.

(3) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden sind zuständig für

1.
die Zurückweisung und die Zurückschiebung an der Grenze, einschließlich der Überstellung von Drittstaatsangehörigen auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, wenn der Ausländer von der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise angetroffen wird,
1a.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bei oder nach der unerlaubten Einreise über eine Grenze im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/399 (Binnengrenze) aufgegriffen wird,
1b.
Abschiebungen an der Grenze, sofern der Ausländer bereits unerlaubt eingereist ist, sich danach weiter fortbewegt hat und in einem anderen Grenzraum oder auf einem als Grenzübergangsstelle zugelassenen oder nicht zugelassenen Flughafen, Flug- oder Landeplatz oder See- oder Binnenhafen aufgegriffen wird,
1c.
die Befristung der Wirkungen auf Grund der von ihnen vorgenommenen Ab- und Zurückschiebungen nach § 11 Absatz 2, 4 und 8,
1d.
die Rückführungen von Ausländern aus anderen und in andere Staaten; die Zuständigkeit besteht neben derjenigen der in Absatz 1 und in Absatz 5 bestimmten Stellen,
1e.
die Beantragung von Haft und die Festnahme, soweit es zur Vornahme der in den Nummern 1 bis 1d bezeichneten Maßnahmen erforderlich ist,
2.
die Erteilung eines Visums und die Ausstellung eines Passersatzes nach § 14 Abs. 2 sowie die Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2a,
3.
die Rücknahme und den Widerruf eines nationalen Visums sowie die Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009
a)
im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung, soweit die Voraussetzungen der Nummer 1a oder 1b erfüllt sind,
b)
auf Ersuchen der Auslandsvertretung, die das Visum erteilt hat, oder
c)
auf Ersuchen der Ausländerbehörde, die der Erteilung des Visums zugestimmt hat, sofern diese ihrer Zustimmung bedurfte,
4.
das Ausreiseverbot und die Maßnahmen nach § 66 Abs. 5 an der Grenze,
5.
die Prüfung an der Grenze, ob Beförderungsunternehmer und sonstige Dritte die Vorschriften dieses Gesetzes und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Anordnungen beachtet haben,
6.
sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen, soweit sich deren Notwendigkeit an der Grenze ergibt und sie vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigt sind,
7.
die Beschaffung von Heimreisedokumenten im Wege der Amtshilfe in Einzelfällen für Ausländer,
8.
die Erteilung von in Rechtsvorschriften der Europäischen Union vorgesehenen Vermerken und Bescheinigungen vom Datum und Ort der Einreise über die Außengrenze eines Mitgliedstaates, der den Schengen-Besitzstand vollständig anwendet; die Zuständigkeit der Ausländerbehörden oder anderer durch die Länder bestimmter Stellen wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(4) Für die erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 48, 48a und 49 Absatz 2 bis 9 sind die Ausländerbehörden, die Polizeivollzugsbehörden der Länder sowie bei Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zuständig. In den Fällen des § 49 Abs. 4 sind auch die Behörden zuständig, die die Verteilung nach § 15a veranlassen. In den Fällen des § 49 Absatz 5 Nummer 5 und 6 sind die vom Auswärtigen Amt ermächtigten Auslandsvertretungen zuständig. In den Fällen des § 49 Absatz 8 und 9 sind auch die Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des § 44 des Asylgesetzes und die Außenstellen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge befugt, bei Tätigwerden in Amtshilfe die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bei ausländischen Kindern oder Jugendlichen, die unbegleitet in das Bundesgebiet eingereist sind, vorzunehmen; diese Maßnahmen sollen im Beisein des zuvor zur vorläufigen Inobhutnahme verständigten Jugendamtes und in kindgerechter Weise durchgeführt werden.

(5) Für die Zurückschiebung sowie die Durchsetzung der Verlassenspflicht des § 12 Abs. 3 und die Durchführung der Abschiebung und, soweit es zur Vorbereitung und Sicherung dieser Maßnahmen erforderlich ist, die Festnahme und Beantragung der Haft sind auch die Polizeien der Länder zuständig.

(6) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat oder die von ihm bestimmte Stelle entscheidet im Benehmen mit dem Auswärtigen Amt über die Anerkennung von Pässen und Passersatzpapieren (§ 3 Abs. 1); die Entscheidungen ergehen als Allgemeinverfügung und können im Bundesanzeiger bekannt gegeben werden.

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. Das Gleiche gilt, wenn

1.
der Ausländer volljährig und seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist,
2.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
3.
sein Lebensunterhalt gesichert ist oder er sich in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt.

(2) Auf die nach Absatz 1 erforderliche Dauer des Besitzes der Aufenthaltserlaubnis werden in der Regel nicht die Zeiten angerechnet, in denen der Ausländer außerhalb des Bundesgebiets die Schule besucht hat.

(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1.
ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhendes Ausweisungsinteresse besteht,
2.
der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugendstrafe von mindestens sechs oder einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
3.
der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.

(4) Von den in Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 bezeichneten Voraussetzungen ist abzusehen, wenn sie von dem Ausländer wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllt werden können.

(1) Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden. § 47 bleibt unberührt.

(2) Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
2.
sein Lebensunterhalt gesichert ist,
3.
er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachweist; berufliche Ausfallzeiten auf Grund von Kinderbetreuung oder häuslicher Pflege werden entsprechend angerechnet,
4.
Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der Schwere oder der Art des Verstoßes gegen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder der vom Ausländer ausgehenden Gefahr unter Berücksichtigung der Dauer des bisherigen Aufenthalts und dem Bestehen von Bindungen im Bundesgebiet nicht entgegenstehen,
5.
ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
6.
er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
7.
er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt,
8.
er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt und
9.
er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt.
Die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 sind nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Von diesen Voraussetzungen wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht erfüllen kann. Im Übrigen kann zur Vermeidung einer Härte von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 7 und 8 abgesehen werden. Ferner wird davon abgesehen, wenn der Ausländer sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann und er nach § 44 Abs. 3 Nr. 2 keinen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs hatte oder er nach § 44a Abs. 2 Nr. 3 nicht zur Teilnahme am Integrationskurs verpflichtet war. Darüber hinaus wird von den Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 abgesehen, wenn der Ausländer diese aus den in Satz 3 genannten Gründen nicht erfüllen kann.

(3) Bei Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, genügt es, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 durch einen Ehegatten erfüllt werden. Von der Voraussetzung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird abgesehen, wenn sich der Ausländer in einer Ausbildung befindet, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss oder einem Hochschulabschluss führt. Satz 1 gilt in den Fällen des § 26 Abs. 4 entsprechend.

(4) Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

1.
die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebiets, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
2.
höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte,
3.
die Zeit eines rechtmäßigen Aufenthalts zum Zweck des Studiums oder der Berufsausbildung im Bundesgebiet zur Hälfte.

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. März 1994 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 weiter, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Es ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; II.)

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 9. März 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2000 nach § 34 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Eltern. § 34 Abs. 1 AufenthG, nach dem die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sei, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil wie im Falle der Eltern des Klägers eine Niederlassungserlaubnis besitze und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe oder im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG hätte, setze zunächst das Vorhandensein eines verlängerbaren Titels voraus. Daran fehle es jedoch, weil der bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltstitel des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Denn mit der Aufnahme seiner Schulausbildung in der Türkei im Jahre 2004 sei der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist. Ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund sei nicht nur dann gegeben, wenn der Ausländer das Bundesgebiet auf Dauer verlasse, sondern auch wenn dies wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr geschehe, sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Dass der Kläger, wie er geltend mache, von vornherein die Absicht gehabt habe, nach dem Internatsbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Da der Kläger die zuständige Ausländerbehörde nicht über die beabsichtigte Schulausbildung in der Türkei informiert und diese daher erst 2008 davon erfahren habe und da der Besuch des Internats sowohl ein als auch mehrere Schuljahre habe dauern können, sei es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar gewesen, wann der Kläger in die Bundesrepublik zurückkehren werde. Nach den Gesamtumständen sei die Dauer des Auslandsaufenthalts damit unabsehbar gewesen, zumal nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen werde. Die nicht nachgewiesenen Besuchsaufenthalte des Klägers in Deutschland in den Ferien und an religiösen Feiertagen jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, könnten das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht vermeiden.

Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Zweck des Aufenthalts in einem türkischen Internat begrenzt und beziehe sich auf einen überschaubaren Zeitraum, nämlich auf die Zeit bis zum Abschluss der Schulausbildung. Der Kläger habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er lediglich im Rahmen seiner Ausbildung vorübergehend die Privatschule in der Türkei bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuche, der ihn zum Studium in Deutschland berechtige.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger stellt damit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich sind danach nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen und zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung anzusehen sein, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine abstrakte Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich aber nicht benennen (vgl. BVerwG, U.v.11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16). Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8 zum damaligen mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wörtlich übereinstimmenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Abgesehen davon, dass der Besuch eines türkischen Privatgymnasiums für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit für den Kläger, der bis dahin in Deutschland gelebt und dort die Schule besucht hatte, eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich bringt und daher nicht mehr von einen Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden kann, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert, hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Schulbesuch in der Türkei sei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet gewesen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass sich der Zweck seines Türkeiaufenthalts insofern auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, als er die Schule bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuchen wolle, der ihn zu einem Studium in Deutschland berechtige. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt, auf wie viele Schuljahre die Gymnasialzeit an der von ihm besuchten Schule ausgelegt ist und wann mit dem Erreichen des Schulabschlusses zu rechnen sein wird.

Geht man danach mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, so steht dies auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der alle objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16), unterschied sich der vom Kläger in Bezug genommene Fall (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.1998 - 10 CS 98.1692 - juris Rn. 2), in dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Eilentscheidung eine Ausreise zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund angenommen hat, wesentlich von dem hier vorliegenden. Zwar hatte auch in dem genannten Fall die Antragstellerin ein Internat in der Türkei besucht. Jedoch dauerte der Schulbesuch lediglich drei Jahre und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bereits wieder beendet (vgl. so schon im den Bruder des Klägers betreffenden Zulassungsverfahren BayVGH, B.v. 22.12.2010 - 10 ZB 10.2356). Er stellte sich daher als Aufenthalt während der Schulausbildung dar, der anders als der sich auf die gesamte Gymnasialausbildung erstreckende Auslandsaufenthalt des Klägers nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagerte. Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in einem Fall verneint hat, in dem der Kläger von Anfang an vorhatte, die letzten beiden Schuljahre bis zum Abitur im Sudan zu absolvieren, und sich zu diesem Zweck ausschließlich zu den Unterrichtszeiten im Sudan und im Übrigen bei seinen Eltern im Bundesgebiet aufhielt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Denn auch in diesem Fall war der zeitliche Rahmen des Auslandsaufenthalts von vornherein bestimmt und beschränkte sich auf einen begrenzten Ausbildungsabschnitt.

2. Der Kläger macht ferner geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe auch weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern bestanden, die sich nach wie vor regelmäßig an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhielten. Auch der Kläger halte sich regelmäßig und nicht nur vernachlässigbar während der Schulferien und an religiösen Feiertagen bei seinen Eltern in Deutschland auf. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG seine Entscheidung selbstständig tragend mit der Begründung verneint, es fehle an einem verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel, weil die bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen gewesen sei. Auf das Vorliegen der weiteren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt es daher nicht an.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG oder nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes mit der Begründung verneint hat, der Zeitpunkt des Endes der Schulausbildung des Klägers sei nicht bekannt und der Kläger wolle erst danach seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet zurückverlegen. Denn mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Es ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 10 ZB 11.2349 - juris Rn. 6; B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 3).

Zwar macht der Kläger geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, stehe ebenso im Widerspruch zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (10 CS 98.1692) wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Zweck des Internatsaufenthalts des Klägers in der Türkei sich nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung bei einem dreijährigen Internatsaufenthalt das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verneint. Auch führt der Kläger aus, dass das Urteil auf dieser Abweichung beruhe, weil das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem Internatsaufenthalt des Klägers um einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Schulabschluss gehandelt hätte. Der Kläger legt damit aber nicht dar, welcher vom Verwaltungsgericht aufgestellte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachensatz von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll.

Im Übrigen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch mit der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Aufenthaltstitel erlischt in folgenden Fällen:

1.
Ablauf seiner Geltungsdauer,
2.
Eintritt einer auflösenden Bedingung,
3.
Rücknahme des Aufenthaltstitels,
4.
Widerruf des Aufenthaltstitels,
5.
Ausweisung des Ausländers,
5a.
Bekanntgabe einer Abschiebungsanordnung nach § 58a,
6.
wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grunde ausreist,
7.
wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist,
8.
wenn ein Ausländer nach Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß der §§ 22, 23 oder § 25 Abs. 3 bis 5 einen Asylantrag stellt;
ein für mehrere Einreisen oder mit einer Geltungsdauer von mehr als 90 Tagen erteiltes Visum erlischt nicht nach den Nummern 6 und 7.

(1a) Die Gültigkeit einer nach § 19 erteilten ICT-Karte erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie 2014/66/EU vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des unternehmensinternen Transfers in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen. Die Gültigkeit einer nach § 16b oder § 18d erteilten Aufenthaltserlaubnis erlischt nicht nach Absatz 1 Nummer 6 und 7, wenn der Ausländer von der in der Richtlinie (EU) 2016/801 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, einen Teil des Studiums oder des Forschungsvorhabens in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union durchzuführen.

(2) Die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis seines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten erlöschen nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn deren Lebensunterhalt gesichert ist und kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Die Niederlassungserlaubnis eines mit einem Deutschen in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ausländers erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 6 und 7, wenn kein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder Absatz 2 Nummer 5 bis 7 besteht. Zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung aus.

(3) Der Aufenthaltstitel erlischt nicht nach Absatz 1 Nr. 7, wenn die Frist lediglich wegen Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht im Heimatstaat überschritten wird und der Ausländer innerhalb von drei Monaten nach der Entlassung aus dem Wehrdienst wieder einreist.

(4) Nach Absatz 1 Nr. 7 wird in der Regel eine längere Frist bestimmt, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach vorübergehenden Grunde ausreisen will und eine Niederlassungserlaubnis besitzt oder wenn der Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets Interessen der Bundesrepublik Deutschland dient. Abweichend von Absatz 1 Nummer 6 und 7 erlischt der Aufenthaltstitel eines Ausländers nicht, wenn er die Voraussetzungen des § 37 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt, rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch innerhalb von zehn Jahren seit der Ausreise, wieder einreist.

(5) Die Befreiung vom Erfordernis des Aufenthaltstitels entfällt, wenn der Ausländer ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben wird; § 11 Absatz 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

(6) Räumliche und sonstige Beschränkungen und Auflagen nach diesem und nach anderen Gesetzen bleiben auch nach Wegfall des Aufenthaltstitels oder der Aussetzung der Abschiebung in Kraft, bis sie aufgehoben werden oder der Ausländer seiner Ausreisepflicht nachgekommen ist.

(7) Im Falle der Ausreise eines Asylberechtigten oder eines Ausländers, dem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, erlischt der Aufenthaltstitel nicht, solange er im Besitz eines gültigen, von einer deutschen Behörde ausgestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist. Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als Asylberechtigter oder der unanfechtbaren Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge keinen Anspruch auf erneute Erteilung eines Aufenthaltstitels, wenn er das Bundesgebiet verlassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat übergegangen ist.

(8) Vor der Aufhebung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1, vor einer Ausweisung eines Ausländers, der eine solche Aufenthaltserlaubnis besitzt und vor dem Erlass einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsanordnung nach § 58a gibt die zuständige Behörde in dem Verfahren nach § 91c Absatz 2 über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, Gelegenheit zur Stellungnahme, wenn die Abschiebung in ein Gebiet erwogen wird, in dem diese Rechtsstellung nicht erworben werden kann. Geht die Stellungnahme des anderen Mitgliedstaates rechtzeitig ein, wird sie von der zuständigen Behörde berücksichtigt.

(8a) Soweit die Behörden anderer Schengen-Staaten über Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009, die durch die Ausländerbehörden getroffen wurden, zu unterrichten sind, erfolgt dies über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden unterrichten die Behörden anderer Schengen-Staaten unmittelbar über ihre Entscheidungen nach Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009.

(9) Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erlischt nur, wenn

1.
ihre Erteilung wegen Täuschung, Drohung oder Bestechung zurückgenommen wird,
2.
der Ausländer ausgewiesen oder ihm eine Abschiebungsanordnung nach § 58a bekannt gegeben wird,
3.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des Gebiets aufhält, in dem die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erworben werden kann; der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende Monate bei einem Ausländer, der zuvor im Besitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen Familienangehörigen, die zuvor im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33 oder 36 waren,
4.
sich der Ausländer für einen Zeitraum von sechs Jahren außerhalb des Bundesgebiets aufhält oder
5.
der Ausländer die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwirbt.
Auf die in Satz 1 Nr. 3 und 4 genannten Fälle sind die Absätze 2 bis 4 entsprechend anzuwenden.

(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7 beträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33 oder 36, die den Familienangehörigen eines Inhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden sind, zwölf Monate. Gleiches gilt für die Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat sowie die Niederlassungserlaubnis eines mit ihm in ehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Ehegatten, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der am 9. März 1994 in der Bundesrepublik geborene Kläger, der türkischer Staatsangehöriger ist, verfolgt mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung seine in erster Instanz erfolglose Klage gegen einen Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2010 weiter, mit dem sein Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist.

Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; I.). Es ist auch nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; II.)

I.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen könnten, lägen nur vor, wenn der Kläger einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (vgl. BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). Dies ist jedoch nicht der Fall.

1. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Verlängerung seiner bis zum 9. März 2010 gültigen Aufenthaltserlaubnis vom 12. Januar 2000 nach § 34 Abs. 1 AufenthG zum Zweck der Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit seinen in Deutschland lebenden Eltern. § 34 Abs. 1 AufenthG, nach dem die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu verlängern sei, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil wie im Falle der Eltern des Klägers eine Niederlassungserlaubnis besitze und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebe oder im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG hätte, setze zunächst das Vorhandensein eines verlängerbaren Titels voraus. Daran fehle es jedoch, weil der bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltstitel des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Denn mit der Aufnahme seiner Schulausbildung in der Türkei im Jahre 2004 sei der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehendem Grund ausgereist. Ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund sei nicht nur dann gegeben, wenn der Ausländer das Bundesgebiet auf Dauer verlasse, sondern auch wenn dies wegen eines begrenzten Zwecks mit der Absicht der späteren Rückkehr geschehe, sich der Zweck aber nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Dass der Kläger, wie er geltend mache, von vornherein die Absicht gehabt habe, nach dem Internatsbesuch in der Türkei in das Bundesgebiet zurückzukehren, stehe dem Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis nicht entgegen. Da der Kläger die zuständige Ausländerbehörde nicht über die beabsichtigte Schulausbildung in der Türkei informiert und diese daher erst 2008 davon erfahren habe und da der Besuch des Internats sowohl ein als auch mehrere Schuljahre habe dauern können, sei es in objektiv nachprüfbarer Weise nicht absehbar gewesen, wann der Kläger in die Bundesrepublik zurückkehren werde. Nach den Gesamtumständen sei die Dauer des Auslandsaufenthalts damit unabsehbar gewesen, zumal nicht habe ausgeschlossen werden können, dass der Kläger auch seine weitere Ausbildung nach dem Erwerb des Schulabschlusses im Ausland fortsetzen werde. Die nicht nachgewiesenen Besuchsaufenthalte des Klägers in Deutschland in den Ferien und an religiösen Feiertagen jeweils vor Ablauf von sechs Monaten, der in § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG festgelegten Höchstgrenze, könnten das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht vermeiden.

Der Kläger macht insoweit geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Zweck des Aufenthalts in einem türkischen Internat begrenzt und beziehe sich auf einen überschaubaren Zeitraum, nämlich auf die Zeit bis zum Abschluss der Schulausbildung. Der Kläger habe bereits in der Klagebegründung vorgetragen, dass er lediglich im Rahmen seiner Ausbildung vorübergehend die Privatschule in der Türkei bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuche, der ihn zum Studium in Deutschland berechtige.

Aus diesen Ausführungen ergeben sich aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn der Kläger stellt damit die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage.

Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ebenso wie nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG erlischt der Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grunde ausreist. Unschädlich sind danach nur Auslandsaufenthalte, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Merkmale, liegt ein seiner Natur nach nicht nur vorübergehender Grund vor. Neben der Dauer und dem Zweck des Auslandsaufenthalts sind bei der Prüfung, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund erfolgt ist, alle objektiven Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers und insbesondere seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland nicht allein ankommen kann. Als ihrer Natur nach vorübergehende Gründe für Auslandsaufenthalte können danach etwa Urlaubsreisen, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen und zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schul- oder Berufsausbildung anzusehen sein, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern. Eine abstrakte Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich aber nicht benennen (vgl. BVerwG, U.v.11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16). Der Grund der Ausreise ist nicht vorübergehender Natur, wenn der Ausländer zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren wünscht, sein Aufenthalt im Ausland aber auf unabsehbare Zeit angelegt ist. Auch wenn der Ausländer das Bundesgebiet wegen eines begrenzten Zwecks verlässt, ist demgemäß der Grund der Ausreise seiner Natur nach nicht lediglich vorübergehend, wenn sich der Zweck nicht auf einen überschaubaren Zeitraum bezieht, sondern langfristig und zeitlich völlig unbestimmt, also auf unabsehbare Zeit ausgerichtet ist (vgl. BVerwG, v. 30.12.1988 - 1 B 135/88 - juris Rn. 8 zum damaligen mit § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG und § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG wörtlich übereinstimmenden § 9 Abs. 1 Nr. 3 AuslG).

Nach diesen Maßstäben bestehen aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Abgesehen davon, dass der Besuch eines türkischen Privatgymnasiums für die Dauer der gesamten Gymnasialzeit für den Kläger, der bis dahin in Deutschland gelebt und dort die Schule besucht hatte, eine wesentliche Veränderung seiner Lebensumstände mit sich bringt und daher nicht mehr von einen Aufenthalt während der Schulausbildung gesprochen werden kann, der nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagert, hat der Kläger mit seinem Vorbringen auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Frage gestellt, der Schulbesuch in der Türkei sei auf unabsehbare Zeit ausgerichtet gewesen. Zwar hat der Kläger geltend gemacht, dass sich der Zweck seines Türkeiaufenthalts insofern auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, als er die Schule bis zu dem zu erwartenden Schulabschluss besuchen wolle, der ihn zu einem Studium in Deutschland berechtige. Er hat aber weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsverfahren dargelegt, auf wie viele Schuljahre die Gymnasialzeit an der von ihm besuchten Schule ausgelegt ist und wann mit dem Erreichen des Schulabschlusses zu rechnen sein wird.

Geht man danach mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass der Kläger aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, so steht dies auch entgegen der Auffassung des Klägers nicht im Widerspruch zu anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs. Abgesehen davon, dass es sich bei der Entscheidung darüber, ob die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund erfolgt ist, jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, bei der alle objektiven Umstände des jeweiligen Falles zu berücksichtigen sind (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 - 1 C 15.11 - juris Rn. 16), unterschied sich der vom Kläger in Bezug genommene Fall (vgl. BayVGH, B.v. 22.10.1998 - 10 CS 98.1692 - juris Rn. 2), in dem der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen einer Eilentscheidung eine Ausreise zu einem seiner Natur nach nur vorübergehenden Grund angenommen hat, wesentlich von dem hier vorliegenden. Zwar hatte auch in dem genannten Fall die Antragstellerin ein Internat in der Türkei besucht. Jedoch dauerte der Schulbesuch lediglich drei Jahre und war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs bereits wieder beendet (vgl. so schon im den Bruder des Klägers betreffenden Zulassungsverfahren BayVGH, B.v. 22.12.2010 - 10 ZB 10.2356). Er stellte sich daher als Aufenthalt während der Schulausbildung dar, der anders als der sich auf die gesamte Gymnasialausbildung erstreckende Auslandsaufenthalt des Klägers nur einen zeitlich begrenzten Ausbildungsabschnitt ins Ausland verlagerte. Gleiches gilt, soweit der Verwaltungsgerichtshof die Ausreise aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund in einem Fall verneint hat, in dem der Kläger von Anfang an vorhatte, die letzten beiden Schuljahre bis zum Abitur im Sudan zu absolvieren, und sich zu diesem Zweck ausschließlich zu den Unterrichtszeiten im Sudan und im Übrigen bei seinen Eltern im Bundesgebiet aufhielt (vgl. BayVGH, B.v. 2.11.2010 - 10 B 09.1771 - juris Rn. 25). Denn auch in diesem Fall war der zeitliche Rahmen des Auslandsaufenthalts von vornherein bestimmt und beschränkte sich auf einen begrenzten Ausbildungsabschnitt.

2. Der Kläger macht ferner geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe auch weiterhin eine familiäre Lebensgemeinschaft mit seinen Eltern bestanden, die sich nach wie vor regelmäßig an ihrem Wohnsitz in Deutschland aufhielten. Auch der Kläger halte sich regelmäßig und nicht nur vernachlässigbar während der Schulferien und an religiösen Feiertagen bei seinen Eltern in Deutschland auf. Auch dieses Vorbringen begründet aber keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat, wie ausgeführt, den Anspruch des Klägers auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG seine Entscheidung selbstständig tragend mit der Begründung verneint, es fehle an einem verlängerungsfähigen Aufenthaltstitel, weil die bis 9. März 2010 befristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 AuslG oder § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen gewesen sei. Auf das Vorliegen der weiteren für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzung, dass der Kläger mit seinen Eltern in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, kommt es daher nicht an.

3. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils bestehen schließlich nicht, soweit das Verwaltungsgericht auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG oder nach sonstigen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes mit der Begründung verneint hat, der Zeitpunkt des Endes der Schulausbildung des Klägers sei nicht bekannt und der Kläger wolle erst danach seinen Lebensmittelpunkt in das Bundesgebiet zurückverlegen. Denn mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat sich der Kläger nicht auseinandergesetzt und sie deshalb auch nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

II. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zuzulassen. Es ist nicht den Anforderungen von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt, dass das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Denn der Kläger zeigt nicht auf, dass ein in dem angefochtenen Urteil aufgestellter Rechts- oder Tatsachensatz zu einem dieselbe Rechtsvorschrift betreffenden tragenden Rechts- oder Tatsachensatz in der Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte im Widerspruch steht (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2013 - 10 ZB 11.2349 - juris Rn. 6; B.v. 27.5.2013 - 10 ZB 11.41 - juris Rn. 3).

Zwar macht der Kläger geltend, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, er habe das Bundesgebiet aus einem seiner Natur nach nicht nur vorübergehenden Grund verlassen, stehe ebenso im Widerspruch zum Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1998 (10 CS 98.1692) wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass der Zweck des Internatsaufenthalts des Klägers in der Türkei sich nicht auf einen überschaubaren Zeitraum beziehe, sondern auf unabsehbare Zeit ausgerichtet sei. Denn der Verwaltungsgerichtshof habe in der genannten Entscheidung bei einem dreijährigen Internatsaufenthalt das Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis verneint. Auch führt der Kläger aus, dass das Urteil auf dieser Abweichung beruhe, weil das Verwaltungsgericht der Klage hätte stattgeben müssen, wenn es davon ausgegangen wäre, dass es sich bei dem Internatsaufenthalt des Klägers um einen vorübergehenden Aufenthalt bis zum Schulabschluss gehandelt hätte. Der Kläger legt damit aber nicht dar, welcher vom Verwaltungsgericht aufgestellte und entscheidungserhebliche Rechts- oder Tatsachensatz von einem tragenden Rechts- oder Tatsachensatz der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs abweichen soll.

Im Übrigen steht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wie bereits ausgeführt, auch mit der vom Kläger genannten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs im Einklang.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis ist abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 zu verlängern, solange ein personensorgeberechtigter Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt und das Kind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt oder das Kind im Falle seiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 hätte.

(2) Mit Eintritt der Volljährigkeit wird die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht. Das Gleiche gilt bei Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU oder wenn die Aufenthaltserlaubnis in entsprechender Anwendung des § 37 verlängert wird.

(3) Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis und der Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU noch nicht vorliegen.

(1) Einem Ausländer, der als Minderjähriger rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte, ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn

1.
der Ausländer sich vor seiner Ausreise acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und sechs Jahre im Bundesgebiet eine Schule besucht hat,
2.
sein Lebensunterhalt aus eigener Erwerbstätigkeit oder durch eine Unterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren übernommen hat, und
3.
der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach Vollendung des 15. und vor Vollendung des 21. Lebensjahres sowie vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise gestellt wird.

(2) Zur Vermeidung einer besonderen Härte kann von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 bezeichneten Voraussetzungen abgewichen werden. Von den in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen kann abgesehen werden, wenn der Ausländer im Bundesgebiet einen anerkannten Schulabschluss erworben hat.

(2a) Von den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen kann abgewichen werden, wenn der Ausländer rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde, er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von fünf Jahren seit der Ausreise, stellt, und gewährleistet erscheint, dass er sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Erfüllt der Ausländer die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, soll ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er rechtswidrig mit Gewalt oder Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Eingehung der Ehe genötigt und von der Rückkehr nach Deutschland abgehalten wurde und er den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis innerhalb von drei Monaten nach Wegfall der Zwangslage, spätestens jedoch vor Ablauf von zehn Jahren seit der Ausreise, stellt. Absatz 2 bleibt unberührt.

(3) Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis kann versagt werden,

1.
wenn der Ausländer ausgewiesen worden war oder ausgewiesen werden konnte, als er das Bundesgebiet verließ,
2.
wenn ein Ausweisungsinteresse besteht oder
3.
solange der Ausländer minderjährig und seine persönliche Betreuung im Bundesgebiet nicht gewährleistet ist.

(4) Der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht entgegen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr aus eigener Erwerbstätigkeit gesichert oder die Unterhaltsverpflichtung wegen Ablaufs der fünf Jahre entfallen ist.♦

(5) Einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, wird in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat.

(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil einen der folgenden Aufenthaltstitel besitzt:

1.
Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Absatz 1 Satz 3 oder nach Abschnitt 3 oder 4,
2.
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 erste Alternative,
3.
Aufenthaltserlaubnis nach § 28, § 30, § 31, § 36 oder § 36a,
4.
Aufenthaltserlaubnis nach den übrigen Vorschriften mit Ausnahme einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative,
5.
Blaue Karte EU, ICT-Karte, Mobiler-ICT-Karte,
6.
Niederlassungserlaubnis oder
7.
Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU.

(2) Hat das minderjährige ledige Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit seinen Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt Absatz 1 nur, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, § 25 Absatz 1 oder 2, eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 oder nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative eine Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 4 besitzt,
2.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte eine Niederlassungserlaubnis nach § 18c Absatz 3, eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte oder eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 18f, § 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 besitzt, oder
3.
der Ausländer oder sein mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebender Ehegatte unmittelbar vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU Inhaber einer Blauen Karte EU oder einer Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a, 18b Absatz 1, den §§ 18d, 19c Absatz 1 für eine Beschäftigung als leitender Angestellter, als Führungskraft, als Unternehmensspezialist, als Wissenschaftler, als Gastwissenschaftler, als Ingenieur oder Techniker im Forschungsteam eines Gastwissenschaftlers oder als Lehrkraft, § 19c Absatz 2 oder 4 Satz 1 oder § 21 war.

(3) Bei gemeinsamem Sorgerecht soll eine Aufenthaltserlaubnis nach den Absätzen 1 und 2 auch zum Nachzug zu nur einem sorgeberechtigten Elternteil erteilt werden, wenn der andere Elternteil sein Einverständnis mit dem Aufenthalt des Kindes im Bundesgebiet erklärt hat oder eine entsprechende rechtsverbindliche Entscheidung einer zuständigen Stelle vorliegt.

(4) Im Übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist. Hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Für minderjährige ledige Kinder von Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative besitzen, gilt § 36a.

(5) Hält sich der Ausländer gemäß § 18e berechtigt im Bundesgebiet auf, so bedarf das minderjährige ledige Kind keines Aufenthaltstitels, wenn nachgewiesen wird, dass sich das Kind in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig als Angehöriger des Ausländers aufgehalten hat. Die Voraussetzungen nach § 18e Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 6 Satz 1 und die Ablehnungsgründe nach § 19f gelten für das minderjährige Kind entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.