Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 10 K 14.4227

bei uns veröffentlicht am16.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Beklagte wird verpflichtet, die auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ..., jeweils Gemarkung ..., verlaufende Wasserleitung und die dazugehörigen vier betonierten und gepflasterten Schieber auf der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., rückstandlos zu entfernen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Beseitigung einer auf seinen Grundstücken errichteten Wasserleitung einschließlich vier dazugehöriger Schieber.

Die Beklagte hat in ihrem Gemeindegebiet eine neue Wasserversorgung verwirklicht. In diesem Zusammenhang wurden im Frühjahr 2013 neue Wasserleitungen verlegt und sonstige, zum Betrieb nötige Anlagen errichtet. Unter anderem wurden Wasserleitungen und vier Schieber in die Grundstücke mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... - jeweils Gemarkung ... - verbracht. Der Kläger ist Eigentümer dieser Grundstücke. Die beschriebenen Schieber sind betonierte Schächte, die es ermöglichen, bei einem Schadensfall jeden Hausanschluss separat abzusperren und so nicht die ganze Leitung sperren zu müssen. Die Schieber sind oberflächlich als gepflasterte Flächen realisiert worden. Die Verlegung der Wasserleitungen sowie der Schieber erfolgte ohne vorherige Einwilligung des Klägers. Die Verlegung wurde auch nachträglich nicht genehmigt.

Der Bevollmächtigte des Klägers führte am 8. Juli 2013 ein Gespräch mit dem ersten Bürgermeister der Beklagten um eine gütliche Einigung herbeizuführen. Mit Schreiben vom 25. September 2013 schlug der Bevollmächtigte des Klägers vor, die vier Schieber zu beseitigen und eine Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten einzuräumen gegen eine Wertminderungsentschädigung in Höhe von 8.000,- EUR. Trotz mehrerer Erinnerungen hat sich die Beklagte hierzu zunächst nicht geäußert.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2014 hat die Beklagte für die mehrere hundert Meter lange Leitung nebst vier oberirdischer Schieber eine Entschädigung in Höhe von 782,40 EUR angeboten.

Daraufhin forderte der Bevollmächtigte des Klägers die Beklagte mit Schreiben vom 29. Januar 2014 auf, die Leitung zu beseitigen und erinnerte mit Schreiben vom 3. April 2014 nochmals hieran. Eine Reaktion der Beklagten erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 17. September 2014 hat der Bevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, die auf den Grundstücken mit den Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... - jeweils Gemarkung ... - verlaufende Wasserleitung und die dazugehörigen vier betonierten und gepflasterten Schieber auf der Fl.Nr. ..., Gemarkung ..., rückstandslos zu entfernen.

Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen vor, dass dem Kläger ein öffentlichrechtlicher Abwehr- bzw. Folgenbeseitigungsanspruch gegen die Beklagte zustehe. Durch die unbefugte Verlegung der Wasserleitungen sowie die Installation der vier Schieber verletze die Beklagte das Eigentumsgrundrecht des Klägers aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die Wasserleitungen sowie die vier Schieber befänden sich immer noch unbefugt in den Grundstücken des Klägers. Der Kläger könne von der Beklagten die Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung beanspruchen. Der Anspruch auf Beseitigung sei auch nicht ausgeschlossen, da der Kläger unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Duldung der durch sein Grundstück verlaufenden Leitung sowie der vier Schieber verpflichtet sei.

Eine vertragliche Duldungspflicht bestehe nicht. Die streitgegenständlichen Maßnahmen seien ohne vorherige Gestattung durch den Kläger durchgeführt worden.

Eine wasserrechtliche Duldungsverpflichtung gemäß § 93 WHG sei nicht erlassen worden. Die Voraussetzungen für eine derartige Duldungsverpflichtung lägen auch nicht vor. Eine solche könne nur ergehen, wenn sie erforderlich sei. Des Weiteren sei zusätzlich zu fordern, dass das Vorhaben anders nicht ebenso zweckmäßig oder nur mit erheblichem Mehraufwand durchgeführt werden könne und der von dem Vorhaben zu erwartende Nutzen erheblich größer sei als der Nachteil des Betroffenen. Hier seien die Verlegung der Wasserleitung auf den Grundstücken des Klägers sowie die Installation der vier Schieber schon nicht erforderlich. Die Erforderlichkeit sei nach der ständigen Rechtsprechung nicht mit bloßer Zweckmäßigkeit gleichzusetzen. Der Verwaltungsgerichtshof habe diesbezüglich in seinem Urteil vom 24. Juli 2000 ausgeführt, dass die Verlegung von Kanälen über Privatgrundstücke nur dann erforderlich sei, wenn andere Maßnahmen vernünftigerweise nicht in Erwägung zu ziehen seien. Nach der Rechtsprechung bedeute dies aber, dass sich die Leitungsführung auch gerade und zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung als notwendig erweisen müsse. Des Weiteren könnten finanzielle Mehraufwendungen für eine alternative Leitungsführung, die Erforderlichkeit der Leitungsführung über Privatgrund grundsätzlich nicht begründen. Im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass eine alternative Möglichkeit zur Trassenführung der Wasserleitung bestehe. Die Wasserleitung hätte ohne weiteres auch auf öffentlichem Grund verlegt werden können.

Es liege kein Anschluss- und Benutzungszwang - der grundsätzlich ebenfalls zu einer Duldungspflicht führen könne - für den Kläger an das Wassernetz der Beklagten vor. Die streitgegenständlichen Grundstücke würden nicht unter einen Anschluss- und Benutzungszwang für die Wasserversorgung der Beklagten fallen. Das Anwesen, von dem aus die im Streit stehenden Grundstücke bewirtschaftet werden, werde über die Wasserversorgung Reischach ausreichend erschlossen. Es bestehe daher für den Kläger durch die neu errichtete Wasserleitung keinerlei Vorteil. Eine Duldungspflicht könne daher nicht bestehen.

Eine Duldungspflicht des Klägers bestehe auch nicht nach § 905 Satz 2 BGB analog. Nach der Rechtsprechung sei diese Norm des privaten Nachbarrechtes im Rahmen der Inanspruchnahme privater Grundstücke durch die öffentliche Hand zur Wasserversorgung nicht anwendbar.

Dem klägerischen Beseitigungsverlangen stehe auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Das Beseitigungsverlangen sei nicht rechtsmissbräuchlich. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung sei nach der Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn sich die Verwirklichung als unzulässige Rechtsausübung darstelle. Eine solche unzulässige Rechtsausübung liege dann vor, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangt werde, obwohl wegen der inzwischen entstandenen materiellen Rechtslage außerhalb des Rechtsstreites die Beseitigung der eingetretenen Folge von vorneherein ausgeschlossen sei. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor, da die unbefugte Leitungsverlegung selbst mit Wirkung für die Zukunft nicht legalisiert werden könne. Wie bereits dargestellt, sei die Trassenführung über die im Eigentum des Klägers stehenden Grundstücke nicht erforderlich. Sowohl eine Duldungsanordnung nach § 93 WHG als auch ein potentielles Zwangsbelastungsverfahren hätten daher keine Aussicht auf Erfolg.

Die Beklagte hat sich zu dem Verfahren nicht geäußert. Trotz mehrmaliger Aufforderung zur Aktenvorlage durch das Gericht am 19. September 2014, 13. März 2015, 22. Mai 2015 und am 2. Juni 2015 legte die Beklagte dem Gericht keine Akten vor.

Mit Schreiben vom 7. Oktober 2014 wiederholte die Beklagte eine angeblich bereits abgegebene Zusicherung, die vier Wasserschieber zurückzubauen. Im Übrigen sei man bereit, für den Verbleib der Wasserleitung sowie die Einräumung einer Dienstbarkeit die bereits im Vorfeld kommunizierte Wertminderungsentschädigung in Höhe von 8.000,- EUR zu bezahlen.

Mit Schreiben vom 26. November 2014 legte der Bevollmächtigte des Klägers der Beklagten eine entsprechende Dienstbarkeitsvereinbarung in dreifacher Ausfertigung mit der Bitte vor, die Vereinbarung unterzeichnet zurückzusenden, um die Eintragung der Dienstbarkeit im Grundbuch bewilligen zu können. Seitens der Beklagten erfolgte jedoch zunächst keinerlei Reaktion.

Mit Schreiben vom 3. Juni 2015 beantragte der Bevollmächtigte des Klägers den Termin zur mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2015 abzusetzen und das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, da sich der Beklagte mit Schreiben vom 12. März 2015 mit der vorgeschlagenen Dienstbarkeitsvereinbarung einverstanden erklärt habe. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Einigung zwischen den Parteien zustande kommen werde. Die formelle Abwicklung werde wegen der zwischenzeitlich erfolgten Veräußerung einer Teilfläche aus Fl.Nr. ... jedoch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Vor diesem Hintergrund erscheine es angezeigt, den Termin zur mündlichen Verhandlung abzusetzen und das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Trotz Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 5. Juni 2015 sowie vom 30. Juni 2015 an die Beklagte mit der Bitte um Stellungnahme zum Ruhen des Verfahrens hat sich die Beklagte dazu nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Beseitigung der von der Beklagten auf den Grundstücken des Klägers verlegten Wasserleitung und der angebrachten vier Schieber.

1. Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers, die gemeindliche Wasserleitung und die vier Schieber aus seinen Grundstücken zu entfernen, ist § 1004 Abs. 1 BGB, der nach ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs bei Eigentumsstörungen durch schlicht hoheitliche Tätigkeit entsprechend anzuwenden ist. Die Verlegung der neuen Wasserleitung dient der Wasserversorgungseinrichtung, die die Beklagte betreibt, und ist daher als hoheitliche Maßnahme zu qualifizieren. In der unberechtigten Inanspruchnahme privater Grundstücke durch eine Wasserleitung liegt eine Eigentumsbeeinträchtigung, deren Beseitigung der Grundstückseigentümer nach § 1004 BGB verlangen kann (BGH, U.v. 1.2.1994 - VI ZR 229/92 - juris Rn. 19). § 1004 Satz 1 BGB erfasst jegliche Beeinträchtigung des Eigentums, die zu dulden der Eigentümer nicht verpflichtet ist. Nicht die Rechtswidrigkeit des Eingriffs, sondern der dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) widersprechende Zustand begründet den Abwehranspruch (vgl. BayVGH, U.v. 15.7.2013 - 4 B 12.77 - juris Rn. 17; U.v. 8.2.2012 - 4 B 11.175 - juris Rn. 16; U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - juris Rn. 21; U.v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - juris Rn. 19).

2. Eine Verpflichtung zur Duldung nach § 1004 Abs. 2 BGB kann sich aufgrund einer dinglichen Sicherung, einer vertraglichen Vereinbarung oder nach privatrechtlichen oder öffentlichrechtlichen Vorschriften ergeben (vgl. BayVGH, U.v. 5.10.2009 - 4 B 08.2877 - juris Rn. 20). Eine Duldungsverpflichtung besteht insbesondere nach dem unbestrittenen Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers weder aufgrund dinglicher Sicherung der Leitungen noch aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, da sich die Beklagte (bis heute) weigert, die notarielle Urkunde über die Bestellung der Grunddienstbarkeit zu unterzeichnen.

Der Kläger ist auch nicht aufgrund der geltenden Wasserabgabesatzung (WAS) der Beklagten verpflichtet, die bestehenden Wasserleitungen und die vier Schieber auf seinen Grundstücken durch die Beklagte zuzulassen. Dass eine Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Beklagten existiert, ergibt sich aus dem Internetauftritt der Beklagten (..., wo die Wasserabgabesatzung neben anderen Satzungen als Ortsrecht der Beklagten aufgeführt ist, aber nicht eingesehen werden kann). Die Beklagte hat, obwohl sie mehrmals zur Aktenvorlage aufgefordert wurde, keine Wasserabgabesatzung vorgelegt. Selbst wenn man annimmt, dass die Beklagte eine entsprechend der amtlichen Mustersatzung für eine gemeindliche Wasserabgabesatzung (IMBek vom 13.7.1989 (AllMBl. S. 579), zuletzt geändert durch IMBek vom 29.3.2010 (AllMBl. S. 112)) erlassen hat und in dieser auch ein der Mustersatzung entsprechender § 14 WAS aufgenommen worden ist, ist dieser vorliegend nicht anwendbar. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 der Muster-WAS hat der Grundstückseigentümer das Anbringen und Verlegen von Leitungen einschließlich Zubehör zur Zu- und Fortleitung von Wasser über seine im Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke sowie sonstige Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen, wenn und soweit diese Maßnahmen für die örtliche Wasserversorgung erforderlich sind. Diese Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen oder anzuschließen sind, die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem angeschlossenen oder zum Anschluss vorgesehenen Grundstück genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist, § 14 Abs. 1 Satz 2 Muster-WAS.

Keine dieser Voraussetzungen trifft für die unbebauten, landwirtschaftlich genutzten Grundstücke des Klägers zu. Sie sind weder angeschlossen noch anzuschließen und bilden mit den anderen angeschlossenen oder anzuschließenden Grundstücken keine wirtschaftliche Einheit. Laut unbestrittenem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers ist das klägerische landwirtschaftliche Anwesen nicht an die Wasserversorgung der Beklagten angeschlossen, sondern wird von der Wasserversorgungsanlage Reischach versorgt. Die streitgegenständlichen Grundstücke werden auch nicht im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Anwesen des Klägers genutzt. Die Grundstücke grenzen nicht aneinander und stellen auch im Übrigen keine wirtschaftliche Einheit mit dem klägerischen Anwesen dar. Dies folgt schon daraus, dass die landwirtschaftlichen Nutzflächen keinen Bedarf nach öffentlicher Wasserversorgung haben. Sie können unabhängig von einem Anschluss der Hofstelle an die Wasserversorgung genutzt werden. Somit fehlt es auch an einem sonstigen wirtschaftlichen Vorteil aus der Möglichkeit der Wasserversorgung (vgl. VG München, U.v. 30.11.2006 - M 10 K 01.2455 - juris Rn. 29).

3. Eine Duldungspflicht ergibt sich auch nicht aus § 905 Satz 2 BGB. Denn selbst wenn man diese Vorschrift für anwendbar hält, wäre der Beseitigungsanspruch des Klägers nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung kann der Eigentümer eines Grundstücks Einwirkungen nicht verbieten, die in einer solchen Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat. Das Verbietungsrecht könnte bei Versorgungsleitungen mithin nur dann entfallen, wenn diese so tief verlegt sind, dass der Eigentümer an ihrer Entfernung kein schutzwürdiges Interesse haben kann. Darlegungs- und beweispflichtig für den Mangel eines Interesses ist die Beklagte als Einwirkende. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers jedoch nicht entkräftet. Im Übrigen kommt bereits nach allgemeiner Erfahrung der räumliche Bereich von bis zu 3 m Tiefe für eine bauliche oder anderweitige Nutzung durch den Eigentümer in Betracht (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 905 Rn. 2; BayVGH, U.v. 29.11.2010 - 4 B 09.2835 - juris Rn. 26).

4. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht verjährt, da die Wasserleitungen und die vier Schieber nach unbestrittenem Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers erst im Jahr 2013 verlegt bzw. angebracht worden sind.

Die Klage ist daher vollumfänglich begründet.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Juli 2015 - M 10 K 14.4227 zitiert 14 §§.

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

Die zuständige Behörde kann Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken und oberirdischen Gewässern verpflichten, das Durchleiten von Wasser und Abwasser sowie die Errichtung und Unterhaltung der dazu dienenden Anlagen zu dulden, soweit dies zur Entwässerung oder Bewässerung von Grundstücken, zur Wasserversorgung, zur Abwasserbeseitigung, zum Betrieb einer Stauanlage oder zum Schutz vor oder zum Ausgleich von Beeinträchtigungen des Natur- oder Wasserhaushalts durch Wassermangel erforderlich ist. § 92 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

Das Recht des Eigentümers eines Grundstücks erstreckt sich auf den Raum über der Oberfläche und auf den Erdkörper unter der Oberfläche. Der Eigentümer kann jedoch Einwirkungen nicht verbieten, die in solcher Höhe oder Tiefe vorgenommen werden, dass er an der Ausschließung kein Interesse hat.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.