Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - M 10 K 13.5704

bei uns veröffentlicht am22.05.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Wasser- und Kanalgebühren durch den Beklagten.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ...weg 22 im Marktgebiet des Beklagten. Das Grundstück ist sowohl an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung als auch an die öffentliche Entwässerungsanlage des Beklagten angeschlossen.

Der Beklagte erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung Gebühren nach Maßgabe seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom ... November 2010 in der Fassung vom ... Juli 2011 (BGS-WAS) sowie für die Benutzung seiner öffentlichen Entwässerungsanlage Gebühren nach Maßgabe seiner Beitrags- und Gebührensatzung vom ... November 2008 (BGS-EWS).

Der Kläger hat in der Vergangenheit die Rechtmäßigkeit von an ihn gerichteten Gebührenbescheiden vor Gericht prüfen lassen, zuletzt in den Verfahren M 10 K 06.4757, M 10 K 09.404 und M 10 K 11.968 sowie M 10 K 12.6284. Die Klagen wurden mit Urteilen vom 12. Juni 2008, 11. August 2009, 3. November 2011 und 30. Januar 2014 (s. hierzu auch BayVGH, B.v. 22. Mai 2013 - 20 ZB 14.521) abgewiesen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 setzte der Beklagten für den Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2012 bis 30. September 2013 Wassergebühren in Höhe von 145,86 EUR und Kanalgebühren in Höhe von 108,-- EUR, insgesamt also 253,86 EUR, gegenüber dem Kläger für dessen Anwesen fest.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger durch seinen Bevollmächtigten mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2013 Widerspruch ein. Er beanstandete, es handele sich nicht um eine ordnungsgemäße Wasserlieferung. Das Wasser führe wegen seiner Inhaltsstoffe zu einer Schädigung der gesamten Wasserleitungs-/Sanitäreinrichtung am Wohnhaus des Klägers. Die Wasserleitungen im Haus des Klägers wären aus verzinkten Eisenrohren gefertigt. Für diese Rohre sei das gelieferte Wasser mit den teils stark erhöhten Werten bestimmter Inhaltsstoffe (u. a. erhöhte Nitratwerte) nicht geeignet.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... November 2013 wies das Landratsamt ... den Widerspruch zurück. Der Beklagte verfüge über keinen eigenen Brunnen. Er werde als Großabnehmer vom Wasserzweckverband ... mit Wasser versorgt. Das Wasser werde regelmäßig untersucht und gebe derzeit keinen Anlass für gesundheitliche Bedenken. Nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 26. Februar 2012 könnten außer verzinktem Stahl grundsätzlich alle im Verteilungsnetz und in der Trinkwasserinstallation üblichen Werkstoffe eingesetzt werden. Die Tatsache, dass der Kläger in seinem Haus verzinkte Eisenrohre eingebaut habe, führe zu keiner Ermäßigung der Wassergebühren bzw. zu einer Gebührenbefreiung. Auch die Funktionsfähigkeit der Kläranlage habe keinen Einfluss auf die Gebührenhöhe. Die Kalkulation sei nicht zu beanstanden.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. Dezember 2013, eingegangen bei Gericht am 16. Dezember 2013, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 über die Erhebung von Wasser- und Kanalgebühren in Form des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom ... November 2013 aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Die Rechtswidrigkeit ergebe sich aus der fehlenden Beachtung des Äquivalenzprinzips. Das mit der Gebühre abgerechnete Wasser sei wegen der Belastung mit Schadstoffen nicht nur wertlos, sondern für die Leitungen im Anwesen des Klägers sogar schädlich. Im Prüfbericht der Gutachter Dr. ..., aus dem Jahr 2011 werde auf die Korrosionsrisiken bei verzinktem Stahl durch entsprechende Nitrat- und Zinkgehalte des Wassers hingewiesen. Der Zinkrieselquotient liege in den dokumentierten Jahren 2006 bis 2011 in dem kritischen Bereich zwischen 1 und 3; gleichzeitig liege der Nitratgehalt weit über 20 mg/l. Zudem habe die in den 80er Jahren errichtete Kläranlage nie funktioniert. In die Kostenkalkulation zur Bemessung der Wasser- und Kanalgebühren hätten auch Bau-, Planungs- und Investitionskosten der nie funktionierenden Kläranlage Eingang gefunden. Im Ergebnis habe der Kläger für zwei Kläranlagen bezahlt. Hilfsweise werde die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch des Klägers gemäß §§ 823, 839 BGB, Art. 34 GG erklärt. Die Amtspflichtverletzung bestehe darin, dass die in den 80er Jahren errichtete Kläranlage trotz ihrer fehlenden Funktionsfähigkeit abgenommen worden sei und die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen sowohl gegenüber dem Kläranlagenbauer als auch gegenüber dem Planer unterblieben sei. Der dem Kläger entstandene Schaden liege in der Zahlung von Verbesserungsbeiträgen.

Der Beklagte beantragt

die Klage abzuweisen.

Die Gebührenkalkulation verstoße nicht gegen das Äquivalenzgebot. Das vom Beklagten vom Wasserzweckverband ... Gruppe bezogene und an die Anschlussnehmer gelieferte Wasser sei qualitativ nicht zu beanstanden. Das Wasser entspreche der Trinkwasserverordnung. Dies gelte insbesondere auch für den Nitratwert. Auch die Gebührenkalkulation begegne keinen Bedenken. Im Jahr 2005 sei vom Sachverständigen ... eine neue Gebührenkalkulation erstellt worden. In dieser seien alte Anlageteile nicht mehr berücksichtigt. Die vom Kläger geltend gemachten Amtshaftungsansprüche würden bestritten. Der Beklagte habe mit dem Bau und der Abnahme der Kläranlage keine dem Kläger gegenüber obliegenden Amtspflichten verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom ... Oktober 2013 sowie der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... vom ... November 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom ... Oktober 2013 festgesetzten Kanalgebühren ist Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom ... November 2008 (BGS/EWS). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzung bestehen nicht. Insbesondere stellt das rückwirkende Inkrafttreten der BGS/EWS vom ... November 2008 zum 1. Oktober 2008 keine unzulässige echte Rückwirkung dar (vgl. VG München, U.v. 3.11.2011 - M 10 K 11.968 - juris).

Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die an der Rechtmäßigkeit der BGS/EWS des Beklagten Zweifel begründen könnten. Nach ständiger Rechtsprechung des BayVGH findet der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO seine Grenze in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Solange diese der Pflicht nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO zur Angabe von Tatsachen und Beweismitteln zur Begründung ihrer Einwendungen nicht nachkommen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit insbesondere fehlerhaft bestimmter Abgabensätze nicht nachzugehen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 - 23 ZB 1236 - juris). Eine qualifizierte Kalkulationsrüge hat der Kläger jedoch nicht erhoben. Mängel der Satzung treten auch nicht offen zu Tage.

Der klägerische Einwand, in die Kostenkalkulation zur Bemessung der Wasser- und Kanalgebühren hätten auch Bau-, Planungs- und Investitionskosten der nie funktionierenden Kläranlage Eingang gefunden, berührt die Gebührenfähigkeit nicht. Selbst bei Vorliegen erhöhter Betriebs- und Unterhaltungskosten in Folge von Planungs- und Baumängeln an der Kläranlage ist die Gebührenfähigkeit dieser Kosten nicht von vornherein ausgeschlossen (vgl. BVerwG, U.v. 18.9.1981 - 8 C 22/81 - DÖV 1982, S. 118 ff. zur Beitragsfähigkeit planungsrechtlich fehlerhafter Maßnahmen). Es wäre vielmehr substantiiert durch den Kläger nachzuweisen, dass durch die Fehlplanung Mehrkosten in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen auch unter Berücksichtigung des gemeindlichen Gestaltungsspielraums völlig unwirtschaftlich sind. Dies ist hier aber nicht geschehen. Im Übrigen wird insoweit auf die ausführliche Darstellung in den vorgehenden Entscheidungen des Gerichts vom 23. Mai 2002 (M 10 K 01.1911/M 10 K 01.6193), vom 22. Juni 2006 (M 10 K 05.5735), vom 11. August 2009 (M 10 K 09.404) und 3. November 2011 (M 10 K 11.968) verwiesen. Zudem ist auch nicht ersichtlich, dass etwaige Mehrkosten in die Gebührenkalkulation eingeflossen wären.

Anhaltspunkte für eine unzutreffende Berechnung der Kanalgebühren sind weder ersichtlich noch vorgetragen. Die Höhe der Schmutzwassergebühr ergibt sich aus § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS. Der Berechnung der Niederschlagswassergebühr liegt § 10 a Abs. 7 i. V. m. § 10 Abs. 1 Satz 2 BGS/EWS zugrunde.

2. Rechtsgrundlage für die im Bescheid vom ... Oktober 2013 festgesetzten Wassergebühren ist Art. 8 Abs. 1 KAG i. V. m. der Beitrags- und Gebührensatzung des Beklagten vom ... November 2010 in der Fassung vom ... Juli 2011 (BGS/WAS). Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dieser Satzung bestehen nicht. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, die an der Rechtmäßigkeit der Satzung Zweifel begründen könnten. Mängel der Satzung treten auch nicht offen zu Tage.

Die aufgrund o.g. Satzung festgelegte Wassergebühr begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Benutzungsgebühren werden nach Art. 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz (KAG) für die Benutzung öffentlicher Einrichtungen, wie hier der Wasserversorgungseinrichtung des Beklagten, erhoben. Der Kläger benutzt diese Einrichtung, indem er der Wasserversorgungseinrichtung Wasser entnimmt. Dementsprechend hat der Kläger die hierfür anfallenden Gebühren zu entrichten. Der Einwand des Klägers, das Äquivalenzprinzip sei vorliegend nicht beachtet worden, weil das mit der Gebühr abgerechnete Wasser wegen des Nitrat- und Zinkgehalts nicht nur wertlos, sondern aufgrund der damit verbundenen Korrosionsrisiken für seine Leitungen aus verzinktem Stahl sogar schädlich sei, führt nicht zur (teilweisen) Rechtswidrigkeit der Wassergebühr. Im Bereich von Verbrauchsgebühren öffentlich-rechtlicher Ver- und Entsorgungseinrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang wird die Verpflichtung des Einrichtungsträgers zur Lieferung von Wasser in Trinkwasserqualität allein durch die einschlägigen wasserrechtlichen Vorschriften festgelegt. Eine Herabsetzung der Verbrauchsgebühr entsprechend der Minderung von bürgerlich-rechtlichen Entgelten oder die Nichterhebung von Gebühren kann selbst mit dem Vortrag, diese Vorschriften würden nicht eingehalten, nicht beansprucht werden (vgl. BayVGH, B.v. 31.3.1992 - 23 N 88.2643 - juris Rn. 23). Denn der einzelne Gebührenzahler kann über die Verweigerung der Gebührenzahlung nicht die Einhaltung sämtlicher öffentlich-rechtlicher Vorschriften für den Betrieb der Ver- oder Entsorgungseinrichtung erzwingen. Die Höhe der geforderten Gebühren richtet sich allein nach der entnommenen Menge des Trinkwassers und nicht nach dessen Güte. Im vorliegenden Fall werden die Vorschriften zur Trinkwasserqualität zudem unbestritten eingehalten. Der vom Kläger vorgebrachte Einwand bezüglich seiner Leitungen könnte allenfalls bei etwaigen Schadensersatzforderungen oder im Rahmen eines Antrags auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang nach § 6 der Wasserabgabesatzung (WAS) des Beklagten vom... November 2010 relevant sein, falls dem Kläger die Abnahme des Wassers unzumutbar wäre. Im Rahmen der Gebührenfestsetzung, die sich allein an der Menge und nicht an der Güte des tatsächlich entnommenen Trinkwassers orientiert, sind etwaige Auswirkungen des Wassers auf die Leitungen des Klägers unbeachtlich (VG München, U.v. 30.1.2014 - M 10 K 12.6284; BayVGH, B.v. 22.5.2014 - 20 ZB 14.521).

3. Die mit Bescheid vom ... Oktober 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... November 2013 festgesetzte Gebührenschuld ist auch nicht durch Aufrechnung gemäß § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. V. m. § 226 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), Art. 13 Abs. 1 Nr. 5 a KAG erloschen. Die Aufrechnung ist durch § 226 Abs. 3 AO ausgeschlossen, da die Gegenforderungen vom Beklagten mit Schriftsatz vom 13. März 2014 bestritten worden sind. Insoweit genügt ein einfaches Bestreiten dahingehend, dass die Gegenforderungen nicht bestehen. Das Gesetz verlangt kein substantiiertes Bestreiten (vgl. Loose, in: Tipke/Kruse, AO, Stand: Juni 2012, § 226 Rn. 41). Dies gilt auch für eine behauptete Gegenforderung aus unerlaubter Handlung. Im Übrigen würde die vom Kläger erklärte Aufrechnung die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides als solche nicht berühren (vgl. Loose, a. a. O., Rn. 58). Sie hat lediglich Auswirkungen auf das Leistungsgebot sowie die Vollstreckung der Gebührenschuld.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - M 10 K 13.5704

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - M 10 K 13.5704

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - M 10 K 13.5704 zitiert 16 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 823 Schadensersatzpflicht


(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 82


(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Wid

Abgabenordnung - AO 1977 | § 226 Aufrechnung


(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Mit Ansprüchen aus dem Steuer

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - M 10 K 13.5704 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2014 - M 10 K 13.5704 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Mai 2014 - 20 ZB 14.521

bei uns veröffentlicht am 22.05.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 246,02 € festgeset

Referenzen

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Klage muß den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 60 entsprechend.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 246,02 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger, der das Urteil des Verwaltungsgerichts ausweislich seines Antrags vom 27. Februar 2014 in vollem Umfang angefochten hatte, beschränkt sich in seiner Zulassungsantragsbegründung darauf, die erstinstanzliche Entscheidung nur insoweit in Frage zu stellen, als diese die festgesetzten Wassergebühren für rechtmäßig gehalten hat.

Insoweit macht der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend, die nicht gerechtfertigt sind. Nach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern. Ernstliche Zweifel sind auch begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BayVGH, B. v. 9.8.2010 Az. 20 ZB 10.1342 m. w. N.).

Daran gemessen vermochte der Kläger die vom Verwaltungsgericht festgestellten Tatsachen samt den daraus gezogenen Rechtsfolgen nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Der Kläger hat vom Beklagten für sein Anwesen Wasser bezogen, das unstreitig den Vorschriften der Trinkwasserverordnung entspricht und Trinkwasserqualität hat. Eine Herabsetzung oder Aufhebung der Verbrauchsgebühr (etwa wegen Verletzung des Äquivalenzprinzips) für diesen Bezug kann schon deswegen nicht beansprucht werden, worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat.

Es bleibt dem Kläger unbenommen, einen Antrag auf Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang zu stellen (vgl. § 6 WAS v. 17.11.2010) oder die seiner Obhut unterliegenden Anlagenteile im Grundstück und den Gebäuden nachzurüsten (vgl. § 3 a.E., §§ 10 ff. WAS v. 17.11.2010).

Zu Recht hat das Verwaltungsgericht die Beweisanträge des Klägers abgelehnt, weil es auf die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht entscheidungserheblich ankommt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht hierzu ausgeführt, dass das Wasser Trinkwasserqualität habe und es in diesem Fall unerheblich sei, welche Auswirkungen das gelieferte Wasser auf die im Anwesen des Klägers vorhandenen Leitungen habe.

Weitere Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO wurden weder benannt noch vorgetragen.

Daher ist der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags, die gemäß § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO keiner weitere Begründung bedarf, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

(1) Für die Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis sowie für die Aufrechnung gegen diese Ansprüche gelten sinngemäß die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis kann nicht aufgerechnet werden, wenn sie durch Verjährung oder Ablauf einer Ausschlussfrist erloschen sind.

(3) Die Steuerpflichtigen können gegen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

(4) Für die Aufrechnung gilt als Gläubiger oder Schuldner eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis auch die Körperschaft, die die Steuer verwaltet.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.