Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Okt. 2018 - M 1 K 18.2483

bei uns veröffentlicht am09.10.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) zu tragen.

Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Beigeladene zu 2) vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen zu 2) erteilte Baugenehmigung für die Aufstockung eines bestehenden Gebäudes und eine Umnutzung zur Wohnnutzung auf der FlNr. ... Gemarkung … Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../2 Gemarkung …, das mit einem Wohngebäude bebaut ist.

Unter dem Datum des … Juli 2016 beantragte der Beigeladene zu 2) die Erteilung einer Baugenehmigung für die Erweiterung des bestehenden Gebäudes auf dem südlich an das Grundstück des Klägers angrenzende Grundstück FlNr. 1295 Gemarkung … Dieses Grundstück war bislang mit einem eingeschossigen, im Jahr 1978 genehmigten Gartenhaus bebaut, das im gleichen Jahr infolge einer weiteren Baugenehmigung um ein Atelier erweitert wurde. Im Baugenehmigungsbescheid vom 24. Oktober 1978 befindet sich die Auflage, dass das Gebäude nur als Gartenhaus mit Atelier benutzt werden darf. Eine dauerhafte Wohn- oder Fremdnutzung darf hiernach nicht erfolgen. Ferner wurde von der Einhaltung der nach Norden hin erforderlichen Abstandsflächen eine Befreiung erteilt. Das Bestandsgebäude soll nun um ein eingerücktes Obergeschoss aufgestockt und um eine Garage erweitert werden. Zudem soll das Gebäude künftig als Wohngebäude genutzt werden.

Am 10. November 2016 trat eine von der Beigeladenen zu 1) erlassene Außenbereichssatzung, die auch das Vorhabengrundstück umfasst, in Kraft.

Das gemeindliche Einvernehmen wurde durch die Beigeladene zu 1) mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 12. Dezember 2017, verweigert.

Am 23. Januar 2018 beschloss die Beigeladene zu 1) die Aufstellung einer Satzung zur Aufhebung der Außenbereichssatzung.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen zu 2) unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO. Begründet wurde der Erlass des Bescheides damit, dass das Vorhaben als sonstiges Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig sei. Dem geplanten Vorhaben könne aufgrund der rechtskräftigen Außenbereichssatzung nicht entgegengehalten werden, dass es der Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widerspreche oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Andere öffentliche Belange würden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Auch die Erschließung sei gesichert. Die Einhaltung sonstiger öffentlich-rechtlicher Bestimmungen obliege dem Bauherrn. Dazu würden insbesondere die Vorschriften über den Brandschutz, die Abstandsflächen, die Standsicherheit und den Wärmesowie Schallschutz zählen. Auf dem eingereichten Plan befindet sich ein Stempel der Kreisbauabteilung vom 23. April 2018 und der Vermerk: „Bauantrag nach Art. 59 BayBO geprüft - Erläuterung siehe Baugenehmigungsbescheid.“ Neben dem Grundriss des Obergeschosses in dem genehmigten Plan befindet sich folgende mit Bleistift geschriebene Anmerkung: „Eingerückt. Art. 6“. Daneben befindet sich ein Häkchen. Zudem sind neben dem Grundriss des Obergeschosses die Vermaßungen 3,33 m und 3,08 m mit Bleistift eingekreist.

Am 24. April 2018 wurde die Aufhebung der Außenbereichsatzung durch die Beigeladene zu 1) beschlossen und am 25. April 2018 amtlich bekannt gemacht.

Am 22. Mai 2018 erhob der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage gegen den Bescheid und beantragt,

die Baugenehmigung des Landratsamtes R. vom 23. April 2018 hinsichtlich der Erweiterung des bestehenden Gebäudes auf der Fl.Nr. 1295 Gemarkung … aufzuheben.

Gleichzeitig beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. April 2018 anzuordnen (M 1 SN 18.2484).

Als Begründung wurde vorgetragen, das Landratsamt habe trotz Kenntnis der geplanten Aufhebung der Satzung in aller Eile das Vorhaben genehmigt. Zudem habe sich das Landratsamt darüber hinweggesetzt, dass die aufgehobene Satzung nichtig gewesen sei, da keine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorgelegen habe. Der Kläger sei in drittschützenden Normen des Abstandsflächenrechts verletzt. Das Bestandsgebäude rücke im Norden bis zu 1 m an die Grundstücksgrenze des Grundstücks des Klägers heran. Dadurch entstehe optisch der Eindruck einer zusammenhängenden Außenwandfläche über eine Länge von ca. 16 m. Zudem sei das Rücksichtnahmegebot verletzt. Das Heranrücken an sein Grundstück habe der Kläger im Jahre 1978 nur gestattet, da das Gebäude als Gartenhäuschen unter Ausschluss einer Wohnnutzung genehmigt worden sei.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Der Kläger sei nicht in drittschützenden Normen verletzt. Die Prüfung der Abstandsflächen sei nicht Gegenstand des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens gewesen. Eine Abweichung sei nicht beantragt worden. Zudem sei das Landratsamt gehalten, Baugenehmigungsverfahren zügig und beschleunigt abzuschließen. Somit hätte nicht abgewartet werden können, bis die Satzung aufgehoben worden sei und eine für den Kläger günstige Rechtslage in Kraft getreten wäre.

Der Beigeladene zu 2) beantragt,

Klageabweisung.

Begründet wird dies damit, dass die Abstandsflächen im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft worden seien. Das Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, da der Abstand zum Gebäude des Klägers ca. 10 m betrage und es zum Vorhaben seitlich versetzt stehe. Eine erdrückende und abriegelnde Wirkung scheide daher aus.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte, der Gerichtsakten (M1 K 18.2483 und M 1 SN 18.2484) sowie der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2018 verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. April 2018 verletzt den Kläger nicht in drittschützenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Nachbar kann sich als Dritter gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2001 - 1 ZS 00.3650 - juris Rn. 5; B.v. 29.4.2015 - 2 ZB 14.1164 - juris Rn. 4; VG München, U.v. 3.11.2015 - M 1 K 15.3173 - juris Rn. 21).

Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist nicht der Fall.

1. Eine Verletzung in drittschützenden Rechtspositionen des Bauplanungsrechts liegt nicht vor.

Der Kläger macht geltend, er sei dadurch in seinen Rechten verletzt, dass die Außenbereichssatzung durch den Beklagten angewandt wurde. Der Beklagte hätte abwarten müssen, bis die Satzung durch die Gemeinde aufgehoben worden sei. Es habe sich um einen Wettlauf gehandelt, da der Beklagte gewusst habe, dass die Satzung aufgehoben werden soll. Darüber hinaus hätte die Satzung nicht angewendet werden dürfen, da diese nichtig sei.

Hiermit dringt der Kläger nicht durch.

Mit einer Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB kann eine Gemeinde für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung nach § 35 Abs. 6 BauGB lässt die planungsrechtliche Zuordnung des Satzungsgebiets zum Außenbereich unberührt. Alle übrigen unter § 35 Abs. 3 BauGB fallenden Belange, insbesondere auch Interessen Dritter, die bei der Genehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB im Rahmen des Rücksichtnahmegebots zu berücksichtigen sind, werden in ihrer Wirksamkeit von der Satzung in keiner Weise betroffen und können einem Vorhaben weiterhin entgegengehalten werden.

Die durch die Satzung ausgeschlossenen öffentlichen Belange, die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 7 BauGB verankert sind, sind selbst nicht drittschützend, sondern betreffen die objektive Zulässigkeit des Vorhabens. Es handelt sich um ausschließlich öffentlichen Interessen dienende Vorschriften. Zudem besteht keine Verpflichtung des Beklagten, zugunsten des Klägers mit dem Erlass der Baugenehmigung für den Beigeladenen zu 2) zu warten. Vielmehr war der Beklagte verpflichtet, die Außenbereichssatzung anzuwenden, solange sie wirksam war. Bei einem weiteren Zuwarten mit der Entscheidung über den genehmigungsfähigen Bauantrag hätte der Beklagte möglicherweise mit einem Amtshaftungsanspruch des Beigeladenen zu 2) rechnen müssen (vgl. BGH, U.v. 12.7.2001 - III ZR 282/00). Ferner hat der Beklagte im Verwaltungsverfahren mangels Normverwerfungskompetenz grundsätzlich von der Gültigkeit einer Norm auszugehen (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2016 - 14 N 14.2400).

2. Auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften gem. Art. 6 BayBO kann der Kläger sich nicht berufen, weil die Feststellungswirkung der Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO in der am 23. April 2018 geltenden Fassung diese nicht umfasst.

Bei Nachbarklagen ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich der Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - vorliegend der 23. April 2018 (vgl. BayVGH, U.v. 4.10.1991 - 2 B 88.284 - juris). Anzuwenden ist daher vorliegend die Bayer. Bauordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2007, geändert durch Gesetz zur Änderung der Bayer. Bauordnung vom 12. Juli 2017.

Der streitbefangene Bescheid erging im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt.

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang nach der zum Zeitpunkt des Erlasses der Baugenehmigung maßgeblichen geltenden Fassung der Bayer. Bauordnung gem. Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - juris). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, im Rahmen einer vom Bauherrn gem. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO i.V.m. Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 10 m. w. N.). Auch kann sich der Kläger nicht auf die Baugenehmigung vom 24. Oktober 1978 berufen, da sich die darin befindliche Auflage und Befreiung nur auf das damalige Bauvorhaben beziehen und abschließend sind. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zu dem am 23. April 2018 geltenden Prüfprogramm nach Art. 59 Satz 1 BayBO.

Soweit sich der Kläger sinngemäß darauf beruft, dass die Abstandsflächenvorschriften hier gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung geworden seien, da auf dem eingereichten Plan mit Bleistift Art. 6 BayBO sowie ein Häkchen dahinter eingezeichnet sind, steht dem der Inhalt der Baugenehmigung entgegen. Im Tenor des angefochtenen Bescheids wird unter Buchst. A. sowie in der Begründung ausdrücklich festgestellt, dass der Bauantrag gemäß Art. 59 BayBO im vereinfachten Genehmigungsverfahren geprüft wurde. Das Landratsamt hat zudem die genehmigten Bauvorlagen mit dem Stempel versehen „Bauantrag nach Art. 59 BayBO geprüft - Erläuterung siehe Baugenehmigungsbescheid“. In den Gründen des Baugenehmigungsbescheids findet sich die eindeutige Formulierung, dass dem Bauherrn die Einhaltung aller sonstigen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen, u.a. der Abstandsflächen, selbst obliegt. Das bringt unzweideutig zum Ausdruck, welchen Regelungsumfang die Baugenehmigung haben soll und dass die Abstandsflächen nicht dazugehören. Eine Verletzung von Nachbarrechten durch die angefochtene Baugenehmigung kommt nur insoweit in Betracht, als die gerügte Rechtsverletzung auch Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war (vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 -15 ZB 11.286 - juris Rn. 15 f.).

Dass das Landratsamt im Baugenehmigungsverfahren eventuell auch Abstandsflächenrecht geprüft und mit Bleistift diesbezüglich einen Vermerk im Plan angebracht hat, ändert daran nichts. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO darf die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Bauvorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Um zu entscheiden, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, muss es der Behörde daher gestattet sein, sich mit dem Abstandsflächenrecht zu befassen. Der Prüfungsumfang nach Art. 59 Satz 1 BayBO wird dadurch aber nicht erweitert. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde nur im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO erweitern, nicht jedoch bei Genehmigung eines Bauvorhabens (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513).

Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO ist ferner nicht dazu bestimmt, nachbarlichen Interessen zu dienen (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - juris Rn. 8 ff.). Der Kläger kann deshalb aus dieser Vorschrift keinen Anspruch dahingehend ableiten, dass die Baugenehmigung bei etwaigen Verstößen gegen Abstandsflächenvorschriften zu versagen wäre.

3. Ein Verstoß gegen das im Außenbereich gem. § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB als ungeschriebener öffentlicher Belang zu beachtende nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme ist nicht gegeben. Dieses umfasst auch Fallkonstellationen, in denen von einem Bauvorhaben eine optische bedrängende Wirkung auf bewohnte Nachbargrundstücke ausgeht (vgl. BVerwG, B.v. 11.12.2006 - 4 B 72/06). Eine solche erdrückende Wirkung kommt dem Gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. 1295 der Gemarkung … jedoch nicht zu.

Eine erdrückende oder unzumutbar einengende Wirkung ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht, oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 2.10.2018 - 2 ZB 16.2168 - juris; OVG NRW, B.v. 10.1.2013 - 2 B 1216/12.NE - juris; BayVGH, B.v. 5.9.2016 - 15 CS 16.1536 - juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Als Beispiele für eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung sind zu nennen ein zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum zweigeschossigen Nachbarwohnhaus (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl 1981, 928 - juris Rn. 33 f.) oder eine 11,5 m hohe Siloanlage im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen (BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl 1986, 1271 - juris Rn. 2 und 15). Für die Annahme der „erdrückenden Wirkung” eines Nachbargebäudes ist grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760).

Den Eingabeplänen kann nicht entnommen werden, dass das Gebäude eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung im Hinblick auf das Nachbargebäude des Klägers entfalten könnte. Zwischen den Gebäuden liegt ausweislich des Luftbildes sowie des Lageplanes ein Abstand von ca. 10 m. Das streitgegenständliche Gebäude wird nach der Erweiterung eine Geschossigkeit von E+1, eine Firsthöhe von 7,23 m sowie eine Länge von 15,80 m aufweisen. Nach eigenen Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung ist das Wohngebäude des Klägers nur ca. 1 m niedriger als das geplante Bauvorhaben. Die somit vorliegende ähnliche Höhe spricht gegen eine erdrückende Wirkung. Die genehmigte Erweiterung rückt im Verhältnis zum bestehenden Gebäude von der Grundstücksgrenze des Klägers weiter ab. Das Vorhaben verstellt dem Kläger auch kaum den Blick nach Süden, weil es an dessen südwestlicher Grundstücksgrenze liegt. Ferner bleibt dem Kläger eine völlig unbebaute Sicht nach Nordosten. Von einer abriegelnden Wirkung kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Eine mögliche Verschattung bzw. eine mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls auf einen unbebauten Grundstücksteil reichen nicht für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2018 - 1 NE 18.1123 - juris).

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene zu 2) einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch seine außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 1) hat keinen eigenen Antrag gestellt und trägt deshalb ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Hierdurch wird zugleich eine offensichtliche Unrichtigkeit gem. § 118 Abs. 1 VwGO von Amts wegen berichtigt. Eine Unrichtigkeit im Sinne von § 118 Abs. 1 VwGO liegt vor, wenn der Ausspruch des Gerichts nicht mit dem Gewollten übereinstimmt. So liegt es hier, denn bei der Niederlegung des Tenors nach der mündlichen Verhandlung hat die Kammer in der Kostenentscheidung versehentlich die Nummerierung der beiden Beigeladenen vertauscht.

Richtigerweise sind, wie oben in Nr. II des Tenors umgesetzt, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 2) dem Kläger aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) trägt diese selbst, da sie keinen Antrag gestellt hat.

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(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Der Senat hält die Klage bereits für unzulässig. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften, über deren Einhaltung im Genehmigungsverfahren entschieden wird, dem Nachbarn Rechte verleihen. In räumlicher Hinsicht erfasst der Drittschutz die von dem Rechtsverstoß betroffenen Grundstücke. Wessen Grundstück außerhalb des räumlichen Schutzbereichs der Norm liegt, kann nicht in seinen Rechten verletzt sein. Im vorliegenden Fall ist der Kläger nicht unmittelbarer Nachbar des Vorhabensgrundstücks. Angesichts der konkreten örtlichen Verhältnisse hält der Senat einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sowie eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs für fernliegend.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch seinem Schutz dienen. Dies ist hier nicht der Fall.

a) Der Kläger rügt, dass das Bestimmtheitsgebot verletzt sei, weil die Baubeschreibung unklar sei, eine oberverwaltungsgerichtliche Entscheidung unberücksichtigt geblieben sei, falsche Angaben des Beigeladenen nicht berücksichtigt und nachweislich keine Überprüfung möglich sei.

Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Dieser Anforderung entspricht eine Genehmigung, wenn die mit dem Bescheid getroffene Regelung (Art. 35 BayVwVfG) für die Beteiligten des Verfahrens (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U. v. 22.01.1993 - 8 C 57/91 - juris). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 22.4.2009 - 1 CS 09.221 - juris). Nichts anderes entnimmt der Senat dem vom Kläger zitierten Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. August 2011 (Az. 2 A 38/10).

Vor diesem Hintergrund ist für den Senat nicht ersichtlich, wieso die Baubeschreibung in nachbarrechtsverletzender Weise unklar sein soll. Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass bereits die Baubeschreibung des Bauherrn, die das zur Prüfung gestellte Vorhaben konkretisiert, eine hinreichende Bestimmtheit bezüglich der Art der baulichen Nutzung erkennen lässt. Der Beigeladene beantragte am 10. April 2012 die Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines 7-Familienhauses zu einer Wohngruppe. Das zur Umnutzung vorgesehene Wohngebäude soll im Erdgeschoss im Wesentlichen Büros, Küchen und einen Therapieraum aufnehmen. Im ersten Obergeschoss sollen vier Zimmer mit dazugehörigen Bädern und eine Gemeinschaftsküche untergebracht werden. Für das zweite Obergeschoss sind die gleichen Räumlichkeiten vorgesehen. Im Dachgeschoss sind zwei weitere Zimmer mit Bädern und eine Hausmeisterwohnung geplant. Die „Betriebsbeschreibungen“ vom 2. Mai 2012 und 18. Mai 2012 konkretisieren den Baugenehmigungsantrag. Unter Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Oktober 2012 ist geregelt, dass die Genehmigung unter der Bedingung erteilt wird, dass in der geplanten Wohngruppe ausschließlich Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus B... (Klinik für forensische Psychiatrie) aufgenommen werden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt. Damit ist die Nutzungsart hinreichend konkretisiert. Es würde die Anforderungen an die Bestimmtheit überspannen, wenn man angesichts des breiten Spektrums der der Resozialisierung dienenden Maßnahmen eine genauere Beschreibung in den Bauvorlagen fordern würde.

Für den Senat ist auch nicht ersichtlich, dass die Angaben des Beigeladenen falsch sein sollen. Er ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass es ausgeschlossen ist, dass hier eine Art „Etikettenschwindel“ betrieben wird.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Einhaltung der genehmigten Nutzungsart im Übrigen von der Baugenehmigungsbehörde jederzeit überprüfbar wäre. Der Kläger zieht dies mit dem Argument in Zweifel, dass es der Beigeladene und das Bezirkskrankenhaus B... abgelehnt haben, eine namentliche Aufstellung der in der Wohngemeinschaft aufgenommenen Patienten und eine Kopie der Bewährungsbeschlüsse zu diesen Patienten zu übersenden. Vom Bezirkskrankenhaus B... wurde bestätigt (Schreiben vom 31.3.2014), dass nur Patienten aus dem Bezirkskrankenhaus in das Bauvorhaben aufgenommen wurden, die dort nach Maßgabe des § 64 StGB untergebracht waren und für die ein richterlicher Bewährungsbeschluss (bis zum Zeitpunkt der Aufnahme in der Wohngemeinschaft) vorlag. Ausdrücklich wurde ausgeführt, dass weder Personen eingezogen sind, die nach § 63 StGB untergebracht waren, noch Personen, die sich im Maßregelvollzug nach § 64 StGB befinden. Das Bezirkskrankenhaus befindet sich in öffentlicher Trägerschaft. Angesichts der Konsequenzen, die falsche Angaben in beamten-/arbeitsrechtlicher Hinsicht haben können und angesichts des Umstands, dass auch der Kläger keinerlei Anhaltspunkte dafür vortragen konnte, dass die Angaben unzutreffend sein könnten, bestehen für den Senat keine Zweifel hinsichtlich der Annahme des Erstgerichts.

b) Ob ernstliche Zweifel an dem Urteil deshalb bestehen, weil das Verwaltungsgericht einen Sonderbau zu Unrecht verneint habe, kann offen bleiben. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch dahingehend begründet, dass nicht erkennbar ist, gegen welche drittschützenden Vorschriften das Bauvorhaben verstoßen würde, wenn man einen Sonderbau und in dessen Folge das vollumfängliche bauaufsichtliche Genehmigungsverfahren im Sinn des Art. 60 BayBO annehmen wollte. Dies ist nicht zu beanstanden.

Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

Soweit der Kläger das Rücksichtnahmegebot dadurch verletzt sieht, dass keine Kontrollmechanismen gegeben seien, ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Der Kläger rügt weiter, dass eine negative Gefahrprognose gegeben sei. Jedoch wurden durch den Bescheid Personen ausgeschlossen, für die zwar auch ein richterlicher Bewährungsbeschluss vorliegt, die aber vor ihrer Entlassung nach § 63 StGB untergebracht waren. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass damit sichergestellt ist, dass keine Personen in die gegenständliche Wohnanlage einziehen, die als für die Allgemeinheit gefährlich eingestuft wurden.

Aus dem Stellplatzerfordernis (Art. 47 BayBO) lässt sich grundsätzlich kein nachbarrechtliches Abwehrrecht ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 26.04.2012 - 2 ZB 10.3147 - juris). Die Pflicht zur Herstellung einer ausreichenden Zahl an Stellplätzen soll nicht den Nachbarn schützen, die Vorschrift dient vielmehr ausschließlich dem öffentlichen Interesse an der Entlastung der öffentlichen Verkehrsfläche vom ruhenden Verkehr. Die Anzahl der Stellplätze auf dem Grundstück des Beigeladenen lässt keine für den Kläger unzumutbaren Auswirkungen erwarten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot liegt nicht deswegen vor, weil das Vorhaben einen zusätzlichen Stellplatzbedarf auslöst (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2010 - 2 ZB 09.2191 - juris). Rechte des Nachbarn werden nur verletzt, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die den Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies ist hier nicht ersichtlich. Insbesondere ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Park-Such-Verkehr quasi vor die Haustür des Klägers kanalisiert würde. Denn das Vorhabensgrundstück kann nicht nur von der J...straße, sondern auch von der F...-...-...straße angefahren werden.

Der Kläger macht geltend, dass der Gebietserhaltungsanspruch verletzt sei. Der Gebietserhaltungsanspruch wurde in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16. 9. 1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151). Er gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz im faktischen Baugebiet übertragen (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 a. a. O.). In einem faktischen Baugebiet ist der Anspruch in räumlicher Hinsicht jedoch auf die Grundstücke begrenzt, die zur näheren Umgebung des Baugrundstücks im Sinn von § 34 Abs. 2 Satz 1 BauGB zählen. Nur so weit reichen die rechtliche Schicksalsgemeinschaft und das sich daraus ergebende wechselseitige Austauschverhältnis.

Unstreitig ist, dass die Umgebungsbebauung im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB von der Art der baulichen Nutzung her als allgemeines Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO anzusehen ist. Das Bauvorhaben entspricht den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die streitgegenständliche Nutzung den Anforderungen des erweiterten Wohnbegriffs des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO entspricht. Auch wenn im Einzelfall ein Bewohner wieder in das Bezirkskrankenhaus zurückgeschickt wurde, weil bei ihm positiv Drogen gezogen worden sind, kann damit nicht bestritten werden, dass die Bewohner grundsätzlich ein häusliches, im Wesentlichen selbstbestimmtes Leben führen. Die auf eine gewisse Dauerhaftigkeit angelegte eigenständige Gestaltung des häuslichen Lebens kann nicht damit in Zweifel gezogen werden, dass das Projekt als „Zwischenschritt“ zwischen der Unterbringung auf einer geschlossenen Station und dem anschließenden alleinigen Wohnen in der eigenen Wohnung zu sehen ist. Für den erweiterten Wohnbegriff ist es auch nicht erforderlich, dass sich die Mieter ohne jegliche Betreuung in den Räumen aufhalten (§ 3 Abs. 4 BauNVO).

Würde man aber eine Wohnnutzung ablehnen, wäre im vorliegenden Fall eine Anlage für soziale Zwecke anzunehmen. Diese ist in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässig (§ 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO). Auch von daher ist die Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ausgeschlossen.

Die durch den angefochtenen Bescheid auch genehmigte Änderung zur Nutzung als Büroräume ist entgegen der Auffassung des Klägers im allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ebenso zulässig. Ob es sich bei dem beabsichtigten Nutzungszweck der Büroräume um eine gewöhnliche Arbeitnehmerüberlassung handelt, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Weiter ist im Zusammenhang mit dem Gebietserhaltungsanspruch unerheblich, ob die Nutzungsänderung in Büroräume im Wesentlichen der Wohnnutzung im ersten und zweiten Obergeschoss zuzurechnen ist oder nicht. Denn wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre es bei der Nutzung für soziale Zwecke auch unbedenklich, wenn die Beigeladene die beiden Büroräume für anderweitige Vereinszwecke nutzen sollte.

2. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird (vgl. BayVGH, B. v. 12.4.2000 - 23 ZB 00.643 - juris). Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Im Rahmen dieses Zulassungsgrunds ist nicht die Richtigkeit des Ersturteils Gegenstand der Zulassungsentscheidung, sondern die mögliche „abstrakte“ Fehleranfälligkeit wegen der besonderen Schwierigkeiten der Fallbehandlung (vgl. Berkemann, DVBl 1998, 446). Diese ist nach Auffassung des Senats im vorliegenden Fall nicht gegeben. Dies gilt insbesondere für die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Gebietserhaltungsanspruch gegeben ist und das Rücksichtnahmegebot verletzt wird.

3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Der Kläger möchte die Frage der Zulässigkeit eines sogenannten „Forensikerwohnhauses“ grundsätzlich geklärt haben. Er legt jedoch bereits nicht dar, im Hinblick auf welche Rechtsvorschrift die Klärung erfolgen soll. Die Zulässigkeit des Vorhabens lässt sich im Übrigen anhand des bauplanungsrechtlichen Begriffs des „Wohnens“, wie oben dargelegt wurde, klären und ist insofern nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1. wird verwiesen.

4. Der Kläger macht den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend. Er zitiert in diesem Zusammenhang lediglich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Regensburg. Mit einer erstgerichtlichen Entscheidung kann jedoch eine Divergenz nicht begründet werden.

5. Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Es ist dabei an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Werden notwendige Ermittlungen aber nicht angestellt, insbesondere erforderliche Beweise nicht erhoben, liegt darin ein wesentlicher Verfahrensfehler, der einem Rechtsmittel zum Erfolg verhelfen kann. Jedoch muss das Verwaltungsgericht für seine Überzeugungsbildung nur die vernünftigerweise zu Gebote stehenden Mittel ausschöpfen, um den Sachverhalt zu klären (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2013, § 86 Rn. 5; Geiger in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 86 Rn. 11). Dem ist das Verwaltungsgericht nachgekommen. Auf den Auffangtatbestand des Art. 2 Abs. 4 Nr. 11 BayBO kommt es, wie unter Ziffer 1. B ) dargelegt wurde, nicht an. Gleiches gilt für die Frage, ob im Rahmen des Gebietserhaltungsanspruchs die Büroräume im Erdgeschoss der Wohnnutzung oder sozialen Zwecken zuzurechnen sind. Hinsichtlich der Frage der autonomen Lebensführung und der bauordnungsrechtlichen Stellplatzfrage gilt das unter Ziffer 1. b) Ausgeführte. Weitere Ermittlungen durch das Erstgericht waren hier nicht veranlasst.

Die Kostenentscheidung für das Zulassungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO). Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B. v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.3173

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 3. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Baugenehmigung für Wohnhaus am Waldrand;

Nachbarklage des Waldbesitzers;

Rücksichtnahmegebot im Außenbereich;

Baumwurfgefahr

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

- Kläger -

bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

gegen

Freistaat Bayern vertreten durch: Landratsamt Altötting Bahnhofstr. 38, 84503 Altötting

- Beklagter -

beigeladen:

1. ...

2. ...

zu 1 und 2 bevollmächtigt: Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung für Einfamilienwohnhaus - Nachbarklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch den Richter am Verwaltungsgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. November 2015 am 3. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen eine Baugenehmigung für ein Einfamilienwohnhaus, die der Beklagte den Beigeladenen erteilt hat.

Der Kläger ist Eigentümer des bewaldeten Grundstücks FlNr. 1287 Gemarkung ..., an das nördlich und nördöstlich Wohnbebauung angrenzt. Am nördlichen Teil seiner westlichen Grundstücksgrenze liegt das Grundstück FlNr. 1294/15 der Beigeladenen. Diese beantragten am ... Juni 2015 beim Landratsamt Altötting (Landratsamt) die Erteilung einer Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus mit Garage mit einer Grundfläche von ca. 210 qm und einer Wandhöhe von 6 m. Der Abstand der nordöstlichen Wandseite des Bauvorhabens der Beigeladenen zur Grundstücksgrenze des Klägers beträgt 11,20 m. Die Stadt ... erteilte am ... Juni 2015 mit Hinweis auf die das Grundstück der Beigeladenen umfassenden Innenbereichssatzung das Einvernehmen. Mit Bescheid vom ... Juli 2015 erteilte das Landratsamt Altötting (Landratsamt) den Beigeladenen im vereinfachten Verfahren die beantragte Baugenehmigung. In diesem Bescheid waren keine Auflagen oder Hinweise in Bezug zum angrenzenden Wald des Klägers enthalten.

Der Kläger erhob am ... Juli 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zunächst die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts vom ... Juli 2015. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, das genehmigte Bauvorhaben halte die notwendigen Abstandsflächen zu seinem Wald nicht ein. Die auf seinem Grundstück stehenden Bäume seien 50 bis 55 Jahre alt und ca. 25 m hoch. Jedenfalls in der Nähe zum Grundstück der Beigeladenen werde die Waldbewirtschaftung auf Dauer eingeschränkt, wenn das Vorhaben der Beigeladenen verwirklicht werde. Er befürchte Beschwerden über Schatten, Laub und Äste sowie über umstürzende Bäume seitens der Beigeladenen. Deren Grundstück liege planerisch im Außenbereich und sei bislang unbewohnt. Bislang sei dort auch Wald gewesen, der jetzt abgeholzt worden sei. Mit hoher Wahrscheinlichkeit sei mit Baumwurf auf das Wohngebäude der Beigeladenen zu rechnen.

Das vom Landratsamt beteiligte Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ... (Forstamt) führt in einer Stellungnahme vom ... Juli 2015 im Wesentlichen aus, auf dem Grundstück des Klägers befänden sich in der Nähe des Grundstücks der Beigeladenen vor allem ca. 15 m hohe, gesunde Lärchenbäume, ferner auch Ahorn, Eiche und Birke. Der sandig-kiesige Lehmboden sei in diesem Bereich mittel- bis tiefgründig gut durchwurzelbar und auch mit Wasser und Nährstoffen gut versorgt. Mit einer Baumhöhe von bis zu 30 m sei in Zukunft zu rechnen. In absehbarer Zeit werde deshalb das Bauvorhaben der Beigeladenen im unmittelbaren Gefährdungsbereich von Baumwurf liegen, doch spreche sowohl Baum- und Bodenart als auch die dort vorherrschende Hauptwindrichtung (Südwest bis Nordwest) eher gegen eine Waldwurfgefahr, auch wenn diese nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Zudem würden die Geschosse des geplanten Hauses mit Betondecken versehen. Langfristig steige wohl der Gefährdungsgrad, dann bestehe die Notwendigkeit, einzelne gefährdete Randbäume zu beseitigen. Aus forstlicher Sicht werde dem Waldbesitzer durch waldrandnahe Bebauung die Waldbewirtschaftung deutlich erschwert, insbesondere durch ein erhöhtes Gefährdungs- und Haftungsrisiko.

Daraufhin erließ das Landratsamt gegenüber den Beigeladenen einen Ergänzungsbescheid vom ... September 2015, worin dem ursprünglichen Bescheid folgende Auflage 4 hinzugefügt wurde: „Das Gebäude muss so konstruiert und die einzelnen Bauteile so dimensioniert werden, dass bei einem Baumwurf auf das Gebäude sich darin aufhaltende Personen ausreichend geschützt sind. Dies ist durch eine Bescheinigung eines Sachverständigen gemäß PrüfVBau über die Vollständigkeit und Richtigkeit des zu erstellenden Standsicherheitsnachweises und die in Bezug auf die Standsicherheit ordnungsgemäße Bauausführung nachzuweisen.“ Das Landratsamt begründete den Ergänzungsbescheid, der von den Beigeladenen nicht angefochten wurde, im Wesentlichen mit der Stellungnahme des Forstamts vom ... Juli 2015.

Hierauf erweiterte der Kläger seine Klage und beantragt nunmehr,

den Bescheid des Landratsamts Altötting vom ... Juli 2015 sowie den Änderungsbescheid vom ... September 2015 aufzuheben.

Er führt ergänzend aus, die vom Landratsamt im Ergänzungsbescheid verfügten Auflagen seien ungeeignet, die Risiken des drohenden Baumfalls zu beseitigen. Auf der Terrasse und auch ansonsten im Freien seien Personen nach wie vor gefährdet. Die Baugenehmigung sei insgesamt rechtswidrig und beeinträchtige den Kläger, für den ansonsten ein erhebliches Haftungsrisiko bestehe, in seinen Rechten. Die Ortsabrundungssatzung sei unwirksam. Schon der Voreigentümer des Grundstücks der Beigeladenen habe Probleme mit der Baugenehmigung gehabt. Die Beigeladenen müssten das Haftungsrisiko übernehmen. Die forstliche Stellungnahme des Landwirtschaftsamts vom ... Juli 2015 belege eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Baumwurfgefahr und auch auf die deutliche Bewirtschaftungserschwerung im Waldrandbereich.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Gründe des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung bestehe kein Anspruch eines Waldeigentümers auf Freihaltung eines Baumwurfbereichs von jeglicher Bebauung. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung sei aufgrund der Stellungnahme des Forstamts vom ... Juli 2015 um eine Auflage 4 zur Konstruktion des Gebäudes und Dimensionierung der Bauteile erweitert worden.

Die Beigeladenen beantragen ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor, für eine Drittrechtsverletzung des Klägers durch die Baugenehmigung gebe es keine Rechtsgrundlage. Ihr Grundstück liege nicht im Außenbereich, sondern innerhalb der Ortsabrundungssatzung. Schon 1998 sei dort ein Einfamilienhaus mit nur 3 m Abstand zum Wald des Klägers genehmigt worden. Auch andere Gebäude auf anderen Grundstücken stünden in der Nähe von dessen Waldes. Die bauordnungsrechtlichen Abstände zur Grundstücksgrenze seien eingehalten. Bauvorhaben in Waldnähe seien zulässig. Auch in anderen Baugebieten, etwa in Innenbereichslagen, gebe es hohe Bäume.

Mit Beschluss vom 21. September 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der Sach- und Rechtslage im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Die Klageerweiterung des Klägers ist als Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig, da die Einbeziehung des Ergänzungsbescheids in das Klageverfahren gegen den ursprünglichen Bescheid sachdienlich ist. Die Erledigung des Verfahrens im Ganzen wird hierdurch nicht verzögert.

2. Verstöße gegen nachbarschützende Vorschriften durch Erlass der angefochtenen Bescheide sind nicht erkennbar. Ficht ein Dritter den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt an, hängt der Erfolg seiner Klage davon ab, ob die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Klägers zu dienen bestimmt ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 113 Rn. 18 m. w. N., „Schutznormtheorie“). Eine Rechtsverletzung des Klägers durch die angefochtene Baugenehmigung kommt daher nur in Betracht, soweit die darin getroffene Feststellung zur Zulässigkeit des Vorhabens gegen den nachbarschützenden Gehalt der im Baugenehmigungsverfahren geprüften Normen verstößt. Dies ist nicht der Fall.

2.1. Der Kläger kann als Eigentümer eines Grundstücks im bauplanungsrechtlichen Außenbereich nach § 35 Baugesetzbuch (BauGB) kein auf Einhaltung bauplanungsrechtlicher Vorschriften gestütztes Abwehrrecht gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen geltend machen, selbst wenn dieses Bauvorhaben bauplanungsrechtlich unzulässig sein sollte. Vielmehr ist insoweit allein das in den öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 BauGB enthaltene drittschützende Rücksichtnahmegebot maßgebend (BayVGH, B.v. 29.11.2010 - 9 CS 10.2197 - BayVBl 2011, 698 - juris Rn. 12, m. w. N.). Deshalb kann offen bleiben, ob die Ortsabrundungssatzung der Stadt ... vom ... Oktober 1994 wirksam ist. Wäre sie unwirksam und läge das Grundstück der Beigeladenen deshalb im Außenbereich, wo Wohnnutzung grundsätzlich unzulässig ist, so läge gleichwohl keine Verletzung einer nachbarschützenden Bestimmung vor.

2.2. Bestimmungen zur Einhaltung von Abstandsflächen nach Art. 6 Bayerische Bauordnung (BayBO) sind zwar grundsätzlich nachbarschützend, hier aber vom Prüfprogramm im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO und daher auch von der Feststellungswirkung der den Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nicht umfasst.

2.3. Eine unmittelbare Eigentumsverletzung (Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz - GG) liegt beim Kläger ebenfalls nicht vor, da durch das den Beigeladenen genehmigte Bauvorhaben in den Bestand seines Grundeigentums nicht in der von Art. 14 Abs. 1 GG geforderten substantiellen Weise eingegriffen wird. Eine Rodungspflicht des Klägers auf seinem Grundstück in Vorhabensnähe besteht nicht. Das Entstehen von Haftungsrisiken stellt ebenso wenig einen solchen Eingriff dar wie die Sorge vor Beschwerden der Beigeladenen über Laub oder Äste.

2.4. Die Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen das oben genannte Gebot der Rücksichtnahme. Diesem Gebot kommt eine drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die an das Gebot der Rücksichtnahme zu stellenden Anforderungen hängen wesentlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab, und die vorzunehmende Interessenabwägung ist daran auszurichten, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge billigerweise zuzumuten ist. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt einen Nachbarn in denjenigen Ausnahmefällen, in denen die tatsächlichen Umstände handgreiflich ergeben, auf wen Rücksicht zu nehmen ist und in denen eine besondere rechtliche Schutzwürdigkeit des Betroffenen anzuerkennen ist. Die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, sind dann gegeneinander abzuwägen. Dabei ist es möglich, dass einzelne nachteilige Auswirkungen eines Vorhabens, jeweils für sich betrachtet, noch nicht das Rücksichtnahmegebot verletzen; maßgeblich ist die Gesamtheit der Auswirkungen (BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - BauR 1983, 543 - juris Rn. 26; VGH BW, U.v. 7.12.1988 - 3 S 2993/88 - BauR 1989, 441 - juris Rn. 23).

Die vom Kläger angefochtenen Bescheide verstoßen gegenüber diesem nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, da ihm die mit der Genehmigung des Bauvorhabens der Beigeladenen verbundenen Auswirkungen zumutbar sind. Dafür spricht zum einen der Abstand des Gebäudes zum Wald von 11,20 m. Bei der derzeitigen Höhe der im Randbereich stehenden Bäume ist nach den nachvollziehbaren und plausiblen Aussagen in der Stellungnahme des Forstamts vom ... Juli 2015 eine Beeinträchtigung des Gebäudes und der sich darin aufhaltenden Personen derzeit kaum wahrscheinlich. Dafür spricht auch die dort vom Forstamt festgestellte Bodenbeschaffenheit, da eine Bodenschicht aus Lehm, Sand und Kies mit guter mittel- und tiefgründiger Durchwurzelbarkeit sowie mit guter Versorgung der Wurzeln mit Wasser und Nährstoffen eine gute Standfestigkeit der dort anzutreffenden Bäume (Lärche, Ahorn, Eiche, Birke) gewährleistet. Auch die vom Forstamt genannte, über das Anwesen der Beigeladenen hinweg in Richtung des Waldes des Klägers weisende Hauptwindrichtung spricht gegen die aktuelle Wahrscheinlichkeit eines Baumwurfs in Richtung des Grundstücks der Beigeladenen.

Auch bei zukünftig zu erwartendem Wachstum der Bäume im Randbereich verstößt die Genehmigung des Bauvorhabens nicht gegen das gegenüber dem Kläger zu beachtende Rücksichtnahmegebot. Zwar bestätigt das Forstamt in seiner Stellungnahme vom ... Juli 2015 eine dann steigende Wahrscheinlichkeit, dass einseitig geneigte Randbäume bei zunehmender Höhe und Dichte der Baumkronen (insbesondere bei lichtbedürftigen Lärchen) auch entgegen der Hauptwindrichtung auf das Grundstück der Beigeladenen fallen können. Das Forstamt weist auf ein damit für den Kläger verbundenes erhöhtes Haftungsrisiko hin. Jedoch besteht für einen Waldeigentümer trotz dieses Risikos kein Anspruch darauf, dass der um ein Waldgrundstück herum gelegene Baumwurfbereich von jeglicher Bebauung freizuhalten ist (BayVGH, U.v. 10.3.1987 - 1 B 86.02710 - BRS 47 Nr. 183). Anders als gegebenenfalls bei einer Wochenendhausbebauung mit 3 m Abstand zum Wald (hierzu VGH BW, U.v. 7.12.1988 - 3 S 2993/88 - BauR 1989, 441 - juris Rn. 33) gilt das jedenfalls bei einem Wohnbauvorhaben eines Einfamilienhauses mit mehr als 11 m Abstand (BayVGH, U.v. 10.3.1987 a. a. O., dort mit bis zu 80 m hohem Baumbestand), verbunden mit einer vom Bauvorhaben weg in Richtung Wald weisenden Hauptwindrichtung (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2001 - 2 ZS 01.1525 - juris Rn. 6 zum Fall einer zum Bauvorhaben weisenden Hauptwindrichtung). Hinzu kommt, dass die Beigeladenen durch die im Ergänzungsbescheid enthaltenen Auflagen verpflichtet sind, für eine erhöhte Standsicherheit ihres Hauses Sorge zu tragen. Der Kläger kann dem nicht entgegenhalten, dass auch dann gleichwohl Personen außerhalb des Hauses gefährdet seien, da diese Nutzung von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung nicht mitumfasst ist. Im Übrigen kann er das von ihm befürchtete Haftungsrisiko durch durch einzelne Baumschneidearbeiten im Randbereich minimieren. Die Vermeidung einer Baumwurfgefahr fällt in aller Regel in den Verantwortungsbereich des insoweit verkehrssicherungspflichtigen Waldbesitzers (VG Augsburg, u.v. 16.5.2013 - Au 5 K 11.1663 - juris Rn. 78). Auch in Anbetracht der Größe seines übrigen Waldgrundstücks ist das dem Kläger zuzumuten.

3. Die Klage war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da die Beigeladenen einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt haben, entspricht es der Billigkeit, dass der Kläger auch ihre außergerichtlichen Kosten trägt (§ 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Der Streitwert wird auf 10.000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - in Verbindung mit Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalog 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 282/00
Verkündet am:
12. Juli 2001
F i t t e r e r
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Eine Gemeinde ist nicht berechtigt, die Entscheidung über eine Bauvoranfrage
über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszuzögern
, wenn das Bauvorhaben nach der noch gültigen Rechtslage
planungsrechtlich zulässig ist, aber ein - noch nicht verkündeter -
Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplans mit anders
gearteten Zielen vorliegt.
BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 - OLG Celle
LG Stade
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Juli 2001 durch die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 31. Oktober 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Der Kläger beabsichtigte, auf einem nicht beplanten Gelände im Gebiet der beklagten Stadt etwa 40 Parkplätze anzulegen. Für dieses Vorhaben beantragte er bei der Beklagten am 24. Oktober 1996 einen Bauvorbescheid; im Dezember 1996 erwarb er das Grundstück.
Auf die Bauvoranfrage hin beschloß der Rat der Beklagten am 3. Dezember 1996 die Aufstellung eines Bebauungsplanes, dessen Zielen das Bau-
vorhaben des Klägers entgegenstand. Der Aufstellungsbeschluß wurde am 14. Februar 1997 bekanntgemacht. Am 12. März 1997 setzte die Beklagte gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Entscheidung über die Bauvoranfrage des Klägers bis zum 30. September 1997, später verlängert bis zum 28. Februar 1998, aus. Am 13. Dezember 1997 beschloß der Rat der Beklagten eine Veränderungssperre.
Der Kläger macht geltend, die Bediensteten der Beklagten hätten den am 24. Oktober 1996 beantragten Bauvorbescheid spätestens nach drei Monaten , also bis Mitte Januar 1997, erlassen müssen. Planungsrechtliche Hindernisse hätten bis zu diesem Zeitpunkt dem Bauvorhaben nicht entgegengestanden. Statt dessen hätten die Bediensteten der Beklagten pflichtwidrig die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses abgewartet, um auf dieser neuen planungsrechtlichen Grundlage den Zurückstellungsbescheid zu erlassen.
Der Kläger nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Höhe von 27.500 DM nebst Zinsen in Anspruch und begehrt die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch den weiteren Schaden zu ersetzen, der durch die nicht rechtzeitige positive Entscheidung über die Bauvoranfrage entstanden sei. Das Landgericht hat durch Grund- und Teilurteil den Zahlungsanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Feststellung getroffen. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe


Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung im wesentlichen wie folgt begründet:
Dem Kläger stehe ein Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung nicht zu. Es sei nicht als amtspflichtwidrig anzusehen, daß über seine Bauvoranfrage erst durch den Zurückstellungsbescheid vom 12. März 1997 entschieden worden sei. Der Beklagten sei zur Prüfung des Antrages eine Bearbeitungszeit von wenigstens sieben Wochen, d.h. bis Mitte Dezember 1996, zuzubilligen gewesen. Sie habe das Gesuch des Klägers zulässigerweise zum Anlaß genommen , für das betreffende Gebiet - noch innerhalb der Prüfungsfrist - die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen. Da die Planungsinteressen der Beklagten nach dem Sinn der §§ 14, 15 BauGB Vorrang vor dem Interesse des Baubewerbers gehabt hätten, habe sie für die Bescheidung der Bauvoranfrage das Wirksamwerden des am 3. Dezember 1996 gefaßten Aufstellungsbeschlusses mit dessen Bekanntmachung am 14. Februar 1997 abwarten dürfen.

II.


Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Prüfung in entscheidenden Punkten nicht stand. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen Amtshaftung der Beklagten (Art. 34 GG, § 839 BGB) nicht verneint werden.
1. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199) ist auf Antrag (Bauvoranfrage ) über einzelne Fragen, über die im Baugenehmigungsverfahren zu entscheiden wäre und die selbständig beurteilt werden können, durch Bauvorbescheid zu entscheiden. Den Antrag hat die Bauaufsichtsbehörde - hier die Beklagte - rechtzeitig und ordnungsgemäß zu bescheiden. Aus dem Charakter des Vorbescheids als Ausschnitt aus dem feststellenden Teil der Baugenehmigung ergibt sich, daß der Antragsteller einen Anspruch auf einen positiven Vorbescheid hat, wenn das Vorhaben in dem Umfang dem öffentlichen Baurecht entspricht, in dem es zur Prüfung gestellt worden ist (vgl. § 75 Abs. 1 NBauO [zur Baugenehmigung]; Schmaltz in: GrosseSuchsdorff /Schmaltz/Wiechert, NBauO 5. Aufl. 1992 § 74 Rn. 4). Es ist anerkannt - und wird auch vom Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen -, daß die Verzögerung der Entscheidung über ein Baugesuch - entsprechendes gilt für die Bauvoranfrage - den Tatbestand einer Amtspflichtverletzung erfüllen kann (vgl. Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 - III ZR 191/90 - NVwZ 1993, 299; Schlick/Rinne, NVwZ 1997, 1065, 1070).
2. Die Beklagte befand über die Bauvoranfrage des Klägers nicht mit der gebotenen Zügigkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die für die Prüfung des Antrags zuzubilligende angemessene Bearbeitungszeit jedenfalls bis Mitte Dezember 1996 noch nicht abgelaufen; die Bauvoranfrage des Klägers hätte normalerweise bis Mitte Januar 1997 beschieden werden müssen. Tatsächlich wurde sie erst durch den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 12. März 1997 befristet und vorübergehend erledigt (vgl. Lemmel in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch 2. Aufl. 1995 § 15 Rn. 10). Zu Unrecht meint das Berufungsgericht, die Beklagte habe die Entscheidung bis zu diesem Tag hinausschieben dürfen, weil sie berechtigt gewesen sei, die - einen Monat zuvor (14. Februar 1997) erfolgte - Bekanntmachung des Planaufstellungsbeschlusses abzuwarten.

a) Allerdings ist es nicht grundsätzlich unzulässig, daß eine Gemeinde einen Bauantrag oder eine Bauvoranfrage, die nach der bestehenden Rechtslage positiv beschieden werden müßten, zum Anlaß nimmt, ändernde Planungsmaßnahmen einzuleiten und diese nach Maßgabe der §§ 14, 15 BauGB zu sichern. So ist es denkbar, daß die Gemeinde den Zeitraum, der für eine ordnungsgemäße Bearbeitung der Bauvoranfrage ohnehin erforderlich ist, zugleich dazu nutzt, derartige Maßnahmen zu ergreifen. Liegt dann in dem Zeitpunkt , zu dem die ordnungsgemäße und zügige Bearbeitung des Gesuchs abgeschlossen sein muß, der Aufstellungsbeschluß für eine geänderte Planung gemäß § 14 BauGB vor, ist die Gemeinde nicht gehindert, eine Zurückstellung des Vorhabens nach § 15 BauGB zu beantragen. Eine derartige Verfahrensweise müßte vom Antragsteller hingenommen werden (Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 aaO S. 300; BVerwG NVwZ 1989, 661, 662 und UPR 1999,
108; Berkemann in Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch aaO § 18 Rn. 181).

b) Der Streitfall ist jedoch anders gelagert. Die Beklagte hatte zu dem Zeitpunkt, zu dem die Bauvoranfrage spätestens hätte beschieden sein müssen (Mitte Januar 1997), die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung des Gesuchs nach § 15 BauGB nicht geschaffen.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB hat die Baugenehmigungsbehörde auf Antrag der Gemeinde die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen, wenn eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB nicht beschlossen worden ist, obwohl die Voraussetzungen gegeben s ind, oder eine beschlossene Veränderungssperre noch nicht in Kraft getreten ist, sofern zu befürchten ist, daß die Durchführung der Planung durch das Vorhaben unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert werden würde. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts stand das Bauvorhaben des Klägers in Widerspruch zu den Zielen der im Aufstellungsbeschluß niedergelegten Planung der Beklagten. Der von § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB geforderte Antrag der Gemeinde war hier nicht vonnöten, da die Beklagte selbst Baugenehmigungsbehörde war (vgl. Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB § 15 Rn. 36). Der Rat der Beklagten hatte eine Veränderungssperre aber noch nicht beschlossen; das geschah erst am 13. Dezember 1997. Es waren auch nicht die Voraussetzungen einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB gegeben. Denn mangels Bekanntmachung lag ein Beschluß über die Aufstellung eines Bebauungsplanes nicht vor.
Ein Aufstellungsbeschluß liegt im Rechtssinne dann noch nicht vor, wenn er zwar gefaßt, aber entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB noch nicht ortsüblich bekannt gemacht wurde. Nur der ortsüblich bekannt gemachte Aufstellungsbeschluß ist im Rahmen der §§ 14, 15 BauGB beachtlich. Die Veröffentlichung ist Voraussetzung seiner Rechtswirksamkeit (vgl. BVerwGE 79, 200, 205; NVwZ 1989, 661, 662; BRS 54 Nr. 77; OVG Rheinland-Pfalz BRS 36 Nr. 108; Brügelmann/Grauvogel, BauGB § 14 Rn. 8; Lemmel aaO § 14 Rn. 5; Stock aaO § 14 Rn. 11; vgl. auch Senatsbeschluß vom 28. September 1995 - III ZR 202/94 - NVwZ-RR 1996, 65). Die Beklagte hat den am 3. Dezember 1996 gefaßten Aufstellungsbeschluß erst am 14. Februar 1997 veröffentlicht; zu der Zeit, als die Bauvoranfrage des Klägers (spätestens) hätte beschieden werden müssen (Mitte Januar 1997), existierte mithin noch kein Aufstellungsbeschluß, der Grundlage einer Zurückstellung hätte sein können.

c) Die bloße Absicht der Beklagten, für das betreffende Gebiet ein Bebauungsplanverfahren mit anders gearteten Zielen einzuleiten, berechtigte sie nicht, eine Entscheidung über die Bauvoranfrage für das Vorhaben des Klägers hinauszuzögern, wenn dieses nach der - noch - gültigen Rechtslage planungsrechtlich zulässig war. Der Anspruch auf einen positiven Bescheid durfte nicht dadurch vereitelt werden, daß die Entscheidung bis zum Wirksamwerden eines Aufstellungsbeschlusses hinausgeschoben wurde. Die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition des Grundeigentümers war so lange zu beachten, wie die Planung nicht aufgrund des gesetzlich vorgesehenen planerischen Instrumentariums gesichert werden kann. Die bewußte Nichtbearbeitung des entscheidungsreifen Baugesuchs zu dem Zweck, jenes planerische Instrumentarium überhaupt erst in Funktion zu setzen, war daher amtspflichtwidrig
(Senatsbeschluß vom 23. Januar 1992 aaO; Senatsurteil vom 23. September 1993 - III ZR 54/92 - NVwZ 1994, 405, 406, 407; vgl. auch BVerwG UPR 1999, 108).
3. Die Annahme eines ersatzfähigen Schadens scheitert nicht daran, daß sich die Beklagte auf rechtmäßiges Alternativverhalten, d.h. auf den Einwand, der Schaden wäre auch bei einer ebenfalls möglichen, rechtmäßigen Verhaltensweise entstanden, berufen könnte. Bei Amtshaftungsansprüchen hat der Bundesgerichtshof rechtmäßiges Alternativverhalten insbesondere berücksichtigt , wenn der Behörde ein Verfahrensfehler unterlaufen war und sie bei einem ordnungsgemäßen Verfahren zu der gleichen Entscheidung hätte kommen oder sofern sie selbst eine fehlende Rechtsgrundlage pflichtgemäß hätte schaffen müssen (Senatsurteil BGHZ 143, 362, 365 m.w.N.). Damit ist der Streitfall indessen nicht vergleichbar. Es war Sache der Beklagten, den Aufstellungsbeschluß zu fassen und so rechtzeitig zu verkünden, daß er bei der Entscheidung über die Bauvoranfage, die innerhalb angemessener Zeit zu ergehen hatte, berücksichtigt werden konnte. Der Gesichtspunkt des rechtmäßigen Alternativverhaltens kann nicht dazu führen, daß die nicht vorhandene Rechtsgrundlage für eine Zurückstellung der Bauvoranfage als gegeben anzusehen ist.

III.


Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden.
1. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger zur Zeit der Entscheidungsreife (Mitte Januar 1997) nach § 34 BauGB oder nach § 35 BauGB einen positiven Bauvorbescheid beanspruchen konnte.
2. Das Berufungsgericht wird ferner Feststellungen zum Verschulden der Bediensteten der Beklagten (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB) zu treffen haben. Ein solches läßt sich hier nicht bereits wegen der "Kollegialgerichtsrichtlinie" (vgl. Senatsurteile vom 23. September 1993 aaO S. 406 f und vom 18. Mai 2000 - III ZR 180/99 - BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Verschulden 34; Rinne /Schlick, NVwZ-Beilage II/2000 S. 25) verneinen. Allerdings hat das Berufungsgericht als Kollegialgericht ausgesprochen, daß die verzögerte Bearbeitung der Bauvoranfrage nicht amtspflichtwidrig gewesen sei. Dabei sind aber für die Beurteilung des Falles wesentliche Gesichtspunkte außer Betracht geblieben. Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Unbeachtlichkeit eines nicht verkündeten Planaufstellungsbeschlusses nicht berücksichtigt; es hat diese Rechtsprechung zwar angeführt, ist ihr aber, ohne sich damit auseinanderzusetzen, nicht gefolgt.
3. In Betracht zu ziehen ist zudem ein - verschuldensunabhängiger - Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff, der neben den Amtshaftungsanspruch treten kann (Senatsurteile BGHZ 136, 182, 184 und v om 18. Juni 1998 - III ZR 100/97 - BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Bausperre 9).
Der Entschädigungsanspruch aus enteignungsgleichem Eingriff setzt voraus, daß rechtswidrig in eine durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition
von hoher Hand unmittelbar eingegriffen wird, die hoheitliche Maßnahme also unmittelbar eine Beeinträchtigung des Eigentums herbeiführt, und dem Berechtigten dadurch ein besonderes, anderen nicht zugemutetes Opfer für die Allgemeinheit auferlegt wird. Die rechtswidrige Ablehnung eines Bauvorbescheides ist als enteignungsgleicher Eingriff zu werten. Wird ein Vorbescheid, auf dessen Erteilung der Eigentümer Anspruch hat, rechtswidrig versagt, so wird dadurch in die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützte Baufreiheit, die aus dem Grundeigentum abzuleiten ist, eingegriffen (Senatsurteile BGHZ 125, 258, 264 und vom 18. Juni 1998 aaO). Die verzögerte Bearbeitung einer nach geltendem Recht positiv zu bescheidenden, entscheidungsreifen Bauvoranfrage kann ebenso einen enteignungsgleichen Eingriff darstellen wie die rechtswidrige förmliche Ablehnung eines Bauvorbescheids (vgl. Senatsurteil vom 11. Juni 1992 - III ZR 210/90 - LM Nr. 42 zu § 839 BGB).
Im vorliegenden Fall kommt als Eingriffsobjekt das - vom Kläger im Dezember 1996 erworbene - Eigentum an dem Grundstück in Betracht. In dieses hätte die Beklagte dadurch, daß sie die Bescheidung der Bauvoranfrage über die angemessene Bearbeitungszeit hinauszögerte, eingegriffen, wenn der Kläger gemäß § 34 BauGB (oder § 35 BauGB) einen positiven Bauvorbescheid beanspruchen konnte.
Während der Amtshaftungsanspruch auf vollen Schadensersatz gerichtet ist, gewährt der Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff lediglich eine "angemessene Entschädigung". Der Kläger kann also lediglich eine Entschädigung für den "Substanzverlust" verlangen, den er dadurch erlitten hat, daß er zeitweise in der baulichen Ausnutzung seines Grundstücks behindert worden
ist. Dabei ist regelmäßig auf eine Bodenrente abzustellen (Senatsurteile BGHZ 125, 258, 265 und vom 11. Juni 1992 aaO).
Wurm Schlick Kapsa Dörr Galke

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO bleibt ohne Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die verfahrensgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der erteilten Baugenehmigung fehlt nicht die nötige Bestimmtheit.

Richtig ist, dass im Plan „Lageplan Abstandsflächen“ ein Abstand der Aufschüttung von 0,5 bis 1,5 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze angegeben ist. Dies würde jedoch allenfalls dann die nötige Bestimmtheit der Baugenehmigung entfallen lassen, wenn es der Klägerin nicht möglich wäre, die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen und damit eine mögliche Verletzung der sie schützenden Nachbarrechte zu überprüfen. Vorliegend ist es jedoch nach Abstandsflächenrecht nicht relevant, ob die Aufschüttung unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnt oder von dieser einen gewissen Abstand einhält. Denn eine Erdaufschüttung ist nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. B.v. 12.11.2001 - 2 ZB 99.3484 - BayVBl 2003, 120) nur dann abstandsflächenrechtlich relevant, wenn von dieser gebäudegleiche Wirkungen ausgehen. Dies hat der Senat für eine Aufschüttung mit einer Höhe von fast 6 m und einer Länge von 180 m bei einer Böschungsneigung von bis zu 33° verneint (zu Art. 6 Abs. 9 BayBO a. F.). Ob einer Anlage oder Einrichtung gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO zukommen, lässt sich dabei nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts bestimmen. Von Bedeutung sind dabei nicht nur die Größe der Anlage, sondern etwa auch das Material, aus dem sie besteht, sowie ihre Zweckbestimmung. Bei Würdigung der mit den Abstandsflächenbestimmungen verfolgten Zielsetzungen - Gewährleistung einer ausreichenden Belichtung, Besonnung und Belüftung eines Grundstücks als Grundlage für gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, Verhinderung der Brandübertragung und Wahrung des Wohnfriedens - und der Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesetzgeber mit der von ihm festgelegten Wandhöhe H im Prinzip einen Lichteinfallswinkel von 45° als ausreichend zugrunde gelegt hat, was sich auch darin zeigt, dass Dachflächen nach Art. 6 Abs. 4 Satz 3 BayBO bei einer Dachneigung von bis zu 45° abstandsflächenrechtlich nicht relevant sind, kann im vorliegenden Fall nicht von einer gebäudegleichen Wirkung der hier mit einer Neigung von 45° sowie einem gesamten Höhenunterschied von etwas über 5 m auf einer Länge von ca. 25 m vorgenommenen Aufschüttung gesprochen werden. Die Aufschüttung setzt zudem auf ein hängiges Gelände auf, das bereits jetzt einen Höhenversatz im Bereich der Aufschüttung von etwas über 5 m hat. Dieser Höhenversatz wird lediglich modelliert und im oberen Bereich eine größere ebene Fläche gestaltet. Da die Aufschüttung als solche somit nicht abstandsflächenrechtlich relevant ist, könnte sie auch unmittelbar an der Grundstücksgrenze beginnen. Entsprechend ist es auch zulässig, die Aufschüttung in einem Abstand von 0,50 m zu errichten oder aber erst in einem Abstand von 1,5 m. Hier wird den Bauherrn - entsprechend ihrem Wunsch - lediglich ein gewisser Spielraum eingeräumt. Eine genaue Festlegung war hingegen gerade nicht erforderlich, so dass eine Unbestimmtheit insoweit ausscheidet (so auch OVG RhPf, U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708).

Die Baugenehmigung ist auch im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) nicht unbestimmt. Dort heißt es, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Zum einen lässt sich die Einhaltung der Regelung, nämlich ob die Aufschüttung nun in einem Abstand von 0,5 m bis 1,5 m errichtet worden ist, ohne weiteres auch von einem Laien überprüfen. Zum anderen handelt es sich schon nicht um eine Regelung in der Baugenehmigung, die zugunsten der Klägerin als Nachbarin erlassen wurde, weil sie gerade nicht der Einhaltung des bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenrechts dient, sondern lediglich den Bauherrn einen Spielraum bei der Ausführung des Bauvorhabens gibt. Die Aufschüttung ist nicht abstandsflächenrechtlich relevant.

Auch hinsichtlich der Höhenangaben sind die eingereichten und genehmigten Bauvorlagen nicht widersprüchlich. Insbesondere stimmt der „Lageplan Abstandsflächen“ mit den beiden Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ bezüglich der jeweils darin eingetragenen Höhenangaben überein. Es ist nicht substantiiert von Seiten der Klägerin dargelegt, wo genau sich in den genehmigten Plänen lediglich „eine Höhe der Geländeauffüllung von bis zu 2,8 m“ ergeben soll. Vielmehr entsprechen die in den jeweiligen Schnitten angegebenen Höhenmaße den auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ eingezeichneten Höhenmaßen am jeweiligen Punkt. So weist der Längsschnitt 0+8,00 m am Schnittpunkt mit dem Querschnitt 0+10,00 m eine Höhe 358,40 m auf. Auf dem „Lageplan Abstandsflächen“ befindet sich in unmittelbarer Nähe dieses Schnittpunkts die Höhenangabe 358,35 m, welche auch von der Klägerin mehrfach genannt wird. Eine Divergenz zwischen dem „Lageplan Abstandsflächen“ und den Plänen „Längsschnitte“ und „Querschnitte“ dahingehend, dass dort lediglich ein Höhenunterschied von 2,8 m für die Aufschüttung gezeigt werde, vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Klägerin verkennt vermutlich, dass zwar der Höhenunterschied von der Grundstücksgrenze zum höchsten Punkt der Aufschüttung etwas mehr als 5 m beträgt, die Aufschüttung als solche jedoch für sich genommen auf dem natürlichen Gelände aufsetzt und entsprechend niedriger ist.

b) Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt nicht vor (§ 34 Abs. 1 BauGB, § 15 Abs. 1 BauNVO). Die Klägerin beruft sich insoweit auf eine erdrückende Wirkung der Aufschüttung auf dem Grundstück der Beigeladenen. Die sogenannte erdrückende Wirkung von Gebäuden auf die Nachbarbebauung kann eine Verletzung von Nachbarrechten darstellen. Sie ist jedoch nur unter besonderen Voraussetzungen gegeben. In Betracht kommt eine besonders große Kubatur des Gebäudes, durch das bei den Bewohnern benachbarter Häuser in besonderer Weise unverhältnismäßige Belastungen im Sinn einer erdrückenden Wirkung eintreten können (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: 1. Februar 2015. § 34 Rd. 142). Zudem können auch Einsichtsmöglichkeiten zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, jedoch nur dann wenn die Abstände so gering sind, dass nicht mehr zumutbare Einsichtsmöglichkeiten auf Nachbargrundstücke eröffnet werden (vgl. OVG LSA, U.v. 22.6.2006 - 2 L 910/03 - juris).

Vorliegend lässt sich eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht feststellen. Zwar handelt es sich durchaus um eine große Aufschüttung mit einer Höhe von teilweise über 5 m und entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von ca. 26 m. Die dadurch am bestehenden Gebäude geschaffene ebene Fläche für eine Terrasse befindet sich allerdings in einer Entfernung von ca. 2 m am südöstlichen Ende der Aufschüttung und von knapp 6 m im Südwesten (Höhenpunkt 358,35 m) - jeweils ausgehend von der Oberkante Geländeauffüllung. Die Terrasse ist gegenüber der Oberkante Geländeauffüllung noch zum Gebäude hin zurückversetzt und hält einen größeren Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein. Das Wohngebäude der Klägerin hingegen ist von der gemeinsamen Grundstücksgrenze mehr als 25 m entfernt und befindet sich nach den Feststellungen des Erstgerichts in etwa auf derselben Höhenlage wie das Gebäude der Beigeladenen und der davor befindlichen Terrasse. Bei diesen örtlichen Gegebenheiten ist eine Rücksichtslosigkeit im Hinblick auf die zusätzlich geschaffenen Einsichtsmöglichkeiten auszuschließen. Zwar mag das Grundstück der Klägerin im jetzigen Gartenbereich noch bebaubar sein, doch ist hier nur die derzeit vorhandene Bebauung zu berücksichtigen. Eine künftige Bebauung könnte zudem im Rahmen der architektonischen Selbsthilfe einen ausreichenden Sozialabstand sicherstellen.

Auch die Höhe und der Umfang der Aufschüttung selbst vermögen eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Form einer erdrückenden Wirkung nicht zu begründen. Der gesamte Bereich war bereits vor der Aufschüttung eine Hanglage, die insbesondere von Osten nach Westen hin bis zur Straße um mehr als 10 m Höhenversatz aufweist. Auch von Norden nach Süden zum Grundstück der Klägerin hin weist das Gelände einen Versatz von bis zu etwas über 5 m auf. Das Gebäude der Beigeladenen liegt auch ohne die Aufschüttung deutlich höher als die gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts der Entfernung des Gebäudes der Klägerin zur gemeinsamen, im Norden des klägerischen Grundstücks liegenden Grundstücksgrenze erscheint unter den gegebenen örtlichen Verhältnissen eine erdrückende Wirkung durch die Aufschüttung ausgeschlossen.

c) Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist der Prüfungsumfang gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO beschränkt (vgl. BayVGH, U.v. 19.1.2009 - 2 BV 08.2567 - BayVBl 2009, 507; U.v. 1.7.2009 - 2 BV 08.2454 - BayVBl 2009, 727). Materielles Bauordnungsrecht ist deshalb nicht zu prüfen, es sei denn, dies ist im Rahmen einer vom Bauherrn gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO ausdrücklich beantragten Abweichung geboten. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht zählt somit nicht zum von Art. 59 Satz 1 BayBO vorgegebenen Prüfprogramm. Da vorliegend eine Abweichung nicht beantragt wurde, scheidet eine Prüfung des Abstandsflächenrechts aus.

Eine solche Prüfung ist auch nicht im Hinblick auf Art. 65 Abs. 2 BayBO geboten. Der vereinzelt gebliebenen und von der Rechtsprechung nicht aufgegriffenen Literaturmeinung (Koehl, BayVBl 2009, 645), die von einer nachbarschützenden Wirkung der allein den Bauherrn betreffenden, reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO ausgeht, ist nicht zu folgen. Zudem hat die Bauaufsichtsbehörde, wie die Klägerin selbst ausführt, die Beigeladenen mehrfach zu einer Änderung ihres Bauantrags aufgefordert, weil die Bauaufsichtsbehörde bei den früheren Fassungen des Bauantrags eine Abstandsflächenverletzung zulasten der Klägerin annahm. Damit ist die Bauaufsichtsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Die Baugenehmigung erging erst, als die Bauaufsichtsbehörde keine Verletzung des Abstandsflächenrechts mehr erkennen konnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), denn sie verursacht in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine größeren, d. h. überdurchschnittlichen, das normale Maß nicht unerheblich übersteigenden Schwierigkeiten und es handelt sich auch nicht um einen besonders unübersichtlichen oder kontroversen Sachverhalt, bei dem noch nicht abzusehen ist, zu welchem Ergebnis ein künftiges Berufungsverfahren führen wird. Vielmehr ist der Rechtsstreit im tatsächlichen Bereich überschaubar und die entscheidungserheblichen rechtlichen Fragen sind durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1. verwiesen. Zudem fehlt ein substantiierter Vortrag zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds.

3. Die Rechtssache weist keine grundsätzliche Bedeutung auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Begriff der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass für die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36). Insoweit ist bereits fraglich, ob die Klägerin eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung hinreichend dargelegt hat (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Die Ausführungen beschränken sich im Wesentlichen auf eine Kritik am erstgerichtlichen Urteil. Bei wohlwollender Auslegung betrachtet die Klägerin wohl die Frage als grundsätzlich bedeutsam, ob und in welchem Umfang das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO zu prüfen ist und welche Folgen es hat, wenn offenkundige Verstöße gegen die Abstandsflächenvorschriften im Rahmen eines vereinfachten Genehmigungsverfahrens nicht geprüft werden. Den ersten Teil der Frage beantwortet bereits das Gesetz. Er ist daher nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nach Art. 6 BayBO gehört gemäß dem eindeutigen Wortlaut des Art. 59 Satz 1 BayBO nicht zum Prüfungsumfang im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Der zweite Teil der Frage stützt sich auf die Rechtsauffassung, bei der reinen Verfahrensvorschrift des Art. 65 Abs. 2 BayBO handle es sich um eine drittschützende Norm (vgl. Koehl, BayVBl 2009, 645). Wie bereits unter Ziffer 1. dargelegt, ist dem nicht zu folgen. Mit dieser Auffassung würde die Intention des Gesetzgebers, der das Prüfprogramm aus Gründen der Deregulierung eingeschränkt hat, ad absurdum geführt (vgl. BayVGH, B.v. 28.9.2010 - 2 CS 10.1760 - BayVBl 2011, 147; B.v. 7.2.2011 - 2 ZB 11.11 - juris). Zudem ist vorliegend die Baugenehmigungsbehörde ihren Pflichten aus Art. 65 Abs. 2 BayBO nachgekommen. Daher käme es auch bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts nicht auf die - wie bereits dargelegt vereinzelt gebliebene - Literaturmeinung an.

4. Ebenso wenig weicht das erstgerichtliche Urteil von der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, B.v. 5.9.1996 - 4 B 162.96 - BRS 58 Nr. 76) ab (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit legt die Klägerin nicht dar, mit welchem Rechtssatz das Verwaltungsgericht hiervon abgewichen sein soll. Sie kritisiert lediglich, dass das Verwaltungsgericht den Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts nicht gefolgt sei. Wie bereits unter Ziffer 1. a) dargelegt, lautet die - für den Fall der Klägerin - maßgebliche Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, dass eine zugunsten eines Nachbarn erlassene Regelung in einer Baugenehmigung nicht deshalb rechtswidrig ist, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nur einem Fachmann zweifelsfrei möglich ist. Die Klägerin liest in diese Entscheidung dagegen hinein, dass eine Baugenehmigung bei widersprüchlichen Angaben rechtswidrig sei, weil die Überprüfung ihrer Einhaltung nicht einmal einem Fachmann zweifelsfrei möglich sei. Diese Aussage wird in dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade nicht getroffen. Darüber hinaus ist es einem Fachmann ohne weiteres möglich, hier die Bauvorlagen korrekt und zweifelsfrei zu lesen.

Weiterhin beruft sich die Klägerin auf eine Abweichung von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. U.v. 2.5.2013 - 1 A 11021/12 - IBR 2013, 708). Gerügt werden können im Rahmen des Zulassungsgrunds des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO jedoch nur Abweichungen von Entscheidungen des zuständigen Oberverwaltungsgerichts, also hier des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs. Abweichungen von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte rechtfertigen die Zulassung der Berufung aus diesem Grund nicht (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 45).

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils.

Vorliegend ist bereits die Klagebefugnis der Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO zweifelhaft, da sie maßgeblich eine einmauernde bzw. erdrückende Wirkung des Neubauvorhabens auf ihre Eigentumswohnung geltend macht. Denn der baurechtliche Nachbarschutz des Sondereigentums (§ 13 Abs. 1 WEG) besteht nur, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist (vgl. BVerwG, B.v. 20.08.1992 - 4 B 92.92 - juris; BayVGH, U.v. 12.07.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; Elzer, NVwZ 2013, 1625). Ebenso wie grundsätzlich im Abstandsflächenrecht ist auch bei der Frage der erdrückenden Wirkung eines Bauvorhabens regelmäßig der jeweilige Baukörper und das jeweilige Baugrundstück insgesamt in den Blick zu nehmen. Bezugspunkt der Beurteilung ist nicht der beschränkte Ausblick durch Fenster einzelner Räumlichkeiten, vielmehr ist das gesamte Grundstück, welches planungs- und bauordnungsrechtlich als das Wohngrundstück anzusehen ist, in die Betrachtung einzubeziehen (vgl. OVG NRW, B.v. 15.05.2002 - 7 B 558/02 - juris). Letztlich kann dies jedoch hier dahinstehen, denn das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin jedenfalls zutreffend als unbegründet abgewiesen.

Das Erstgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen nicht zu Lasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot aus § 34 Abs. 1 BauGB bzw. aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO verstößt. Das geplante Gebäude hat gegenüber der Klägerin keine einmauernde bzw. erdrückende Wirkung. Solches ist nur anzunehmen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, in dem es diesem förmlich „die Luft nimmt“, wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins“ entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden“ Gebäudes aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls derart übermächtig ist, dass das „erdrückte“ Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden Gebäude“ dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird (vgl. OVG NRW, B.v. 10.01.2013 - 2 B 1216/12.NE - juris; BayVGH, B.v. 05.09.2016 - 15 CS 16.1536 - juris). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 11.05.2010 - 2 CS 10.454 - juris; B.v. 17.07.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810; B.v. 12.09.2013 - 2 ZS 13.1351 - juris; Sächs. OVG, B.v. 04.08.2014 - 1 B 56/14 - juris).

Eine derart massive Beeinträchtigung ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere ist dieser Fall nicht mit dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.11.2001 (26 ZS 01.2288) zugrundeliegenden vergleichbar. Das dortige Vorhaben wies eine Länge von ca. 55 m auf. Vorliegend hat das Bauvorhaben lediglich eine Länge von ca. 28 m. Die von der Klägerin behauptete optische Verlängerung des Bauvorhabens zu dem Gebäude auf dem Grundstück FlNr. … ist aufgrund des erheblichen Abstands der Gebäude nicht erkennbar. Die Einzelfallbeurteilung durch das Erstgericht ist insoweit nicht zu beanstanden. Denn es hat neben der Länge des Bauvorhabens seine Höhe sowie seine Distanz zur Nachbarbebauung herangezogen. Hierbei ist es unbestritten davon ausgegangen, dass Haus B der Wohnanlage ca. 40 m vom strittigen Bauvorhaben und Haus A zwischen 40 m und 80 m von diesem entfernt ist. Ferner hat es festgestellt, dass das geplante Vorhaben mit einer Höhe von 801,71 m ü.NN bis 803,13 m ü.NN errichtet werde, während das Haus B der Wohnanlage bei den Gauben eine Traufhöhe von 802,93 m ü.NN bis 803,92 m ü.NN sowie die Dachfläche eine Höhe von 805,35 m ü.NN aufweise. Schon hieraus ist ersichtlich, dass das Bauvorhaben die Nachbarbebauung nicht wesentlich überragen wird. Ferner sind die Häuser A und B des Nachbaranwesens zwei- bzw. dreigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss errichtet worden. Das Bauvorhaben soll ebenfalls zweigeschossig mit ausbaufähigem Dachgeschoss errichtet werden. Selbst wenn man die bestehenden, zu überbauenden Garagen hinzurechnen wollte, ergäbe sich keine größere Geschossigkeit als bei der nördlichen Nachbarbebauung. Diese Nachbarbebauung hat zudem eine Länge bei Haus A und B von jeweils rund 50 m. Wie angesichts dieser Größenverhältnisse eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber den nördlichen Bestandsgebäuden eintreten sollte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Auch die Hanglage beidseits der Straße A* … wirkt sich jedenfalls nicht zu Gunsten der nördlichen Nachbarbebauung aus.

Soweit die Klägerin bemängelt, dass das Erstgericht keine Prüfung hinsichtlich eines jeden Klägers vorgenommen habe, hat dieses dem dadurch ausreichend genügt, dass es zwischen den Häusern A und B der Wohnanlage differenziert hat. Hierzu hat es festgestellt, dass Haus A davon geprägt sei, dass der freie Blick der Hälfte des Baukörpers bereits durch das vorgelagerte Haus B verdeckt sei. Die andere Hälfte blicke in westlicher Richtung ebenfalls auf das Haus B. Den von der Klägerin vorgelegten Fotografien (Bl. 24 ff. der Gerichtsakte) konnte das Erstgericht entnehmen, dass sich die Eigentumswohnung der Klägerin im ersten Obergeschoss des Hauses A befindet. Damit ist diese Wohnung mehr als 40 m vom Bauvorhaben entfernt. Ein über die allgemeinen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Haus A der Wohnanlage hinausgehendes Eingehen auf die einzelne Wohnung der Klägerin war damit nicht veranlasst.

2. Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5VwGO).

Soweit die Klägerin einen Verfahrensfehler im Zusammenhang mit der Beweiserhebung durch die Vorsitzende Richterin behauptet, ist dem nicht zu folgen. Wie der Gerichtsakte (Bl. 36) zu entnehmen ist, erging der Beweisbeschluss durch die Vorsitzende Richterin als Berichterstatterin gemäß § 87 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Ebenso ist der Niederschrift über den nicht öffentlichen Augenscheinstermin klar zu entnehmen, dass die Vorsitzende Richterin als Berichterstatterin tätig war. Eine Beauftragung durch Kammerbeschluss im Sinn von § 96 Abs. 2 VwGO war damit nicht erforderlich. Soweit in den Ladungen zum Ortstermin von einem Augenschein durch den beauftragten Richter die Rede ist, beruht dies auf einem unzureichenden Formblatt, das auf Seite 1 als Alternative zur Kammer den Einzelrichter/Berichterstatter anbietet, aber auf Seite 2 (Blatt 37 der Gerichtsakte) als Alternative zur Kammer nur den Vorsitzenden/Einzelrichter oder den beauftragten Richter vorsieht. Aufgrund der fehlenden Alternative „Berichterstatter“ wurde wohl „durch den beauftragten Richter“ angekreuzt. Etwaige Unklarheiten insoweit wurden jedoch spätestens durch die Bezeichnung im Augenscheinsprotokoll vom 29. Februar 2016 beseitigt.

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass hier eine Beweiserhebung durch die Berichterstatterin stattgefunden hat. Dies darf zwar nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag (§ 87 Abs. 3 Satz 2 VwGO). Dieser Sachverhalt war vorliegend aber gegeben. Denn bereits nach Aktenlage (Pläne und Fotografien) war eine Riegelwirkung des wesentlich kürzeren Bauvorhabens gegenüber der nördlichen Nachbarbebauung wenig wahrscheinlich. Die zusätzlich im Augenscheinstermin gewonnenen Eindrücke konnte die Berichterstatterin von daher der Kammer ohne weiteres vermitteln. Wie bereits ausgeführt (s.o. Ziffer 1.) wirkt sich die Hanglage jedenfalls nicht zu Gunsten der Klägerin aus. Welche Bedeutung der Frage zukommen soll, dass die Grundfläche des Bauvorhabens kein Rechteck ist, sondern vielmehr einem Dreieck ähnelt, wird nicht ersichtlich.

Ebenso wenig liegt ein Verfahrensfehler in der Form der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV vor. Die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen die Vorsitzende Richterin durch das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2016 ist nicht zu beanstanden. Wie bereits ausgeführt wurde, liegen die behaupteten „fehlerhaften prozessleitenden Verfügungen“ der Vorsitzenden Richterin im Vorfeld der mündlichen Verhandlung nicht vor. Der Beschluss des Erstgerichts vom 6. Mai 2016 weist auch zutreffend darauf hin, dass noch in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2016 eine Wiederholung der Beweisaufnahme durch die gesamte Kammer des Erstgerichts hätte beschlossen werden können. Dort hätte die Klägerin auch einen entsprechenden Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO stellen können. Denn grundsätzlich erhebt das Gericht Beweis in der mündlichen Verhandlung (§ 96 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In geeigneten Fällen kann zwar schon vor der mündlichen Verhandlung gemäß § 87 Abs. 3 VwGO oder gemäß § 96 Abs. 2 VwGO Beweis erhoben werden. Unabhängig davon kann aber die Kammer in der mündlichen Verhandlung eine erneute Beweisaufnahme beschließen.

Abwegig ist die Annahme der Klägerin, dass die Mitwirkung des Richters auf Probe Schamberger an der Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m §§ 42, 44 und 45 ZPO zur Fehlerhaftigkeit des Beschlusses führt. Für eine willkürliche Handhabung bei der Besetzung des Gerichts ist nichts ersichtlich (vgl. hierzu BVerwG, U.v. 19.03.1997 - 6 C 8.95 - BVerwGE 104,170/172). Abgesehen davon genießt auch ein Richter auf Probe im Sinn von § 17 VwGO i.V.m. § 12 DRiG richterliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 Abs. 1 GG. Entgegen der Vermutung der Klägerin wird zudem die dienstliche Beurteilung eines Richters auf Probe vom Präsidenten des Verwaltungsgerichts erstellt (Art. 5 BayRiStAG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Im Berufungszulassungsverfahren sind die außergerichtlichen Kosten eines Beigeladenen in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen der unterliegenden Partei aufzuerlegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.10.2001 - 8 ZB 01.1789 - BayVBl 2002, 378; B.v. 25.06.2018 - 2 ZB 17.1157 - juris). Ein Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan “W …“, den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).

Der im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB erlassene Bebauungsplan umfasst die Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Von den im Plangebiet befindlichen vier Bestandsgebäuden A, B, C und D sind die Gebäude A und B zum Erhalt mit Sanierung sowie die Gebäude C und D zum Abriss mit Neubau vorgesehen. Unter den Gebäuden C und D ist eine gemeinsame Tiefgarage vorgesehen, deren Zufahrt von der W …straße erfolgt. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans verfolgt der Bebauungsplan das Ziel, den Ortskern der Gemeinde zu stärken, indem zentrale frequenzbringende Nutzungen wie Bank oder Ladennutzungen im Ortskern langfristig gesichert sowie Räumlichkeiten für eine zukunftsfähige örtliche Versorgung mit medizinischen Dienstleistungen geschaffen werden. Zudem entstehen barrierefreie und damit altersgerechte Wohnungen im Zentrum des Ortes. Das Plangebiet liegt im Satzungsbereich der gemeindlichen Fremdenverkehrssatzung vom 4. Dezember 2013 („Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB“). Da diese Regelung gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB bei dem vorliegenden Bebauungsplan keine Anwendung findet, hat sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag dazu verpflichtet, die Wohnungen nur im Rahmen von Hauptwohnsitzen zu nutzen.

Der Antragsteller ist Eigentümer der unmittelbar an den vorgesehenen Planungsumgriff angrenzenden Grundstücke FlNr. … und … der Gemarkung R … Neben dem unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Gartengrundstück des Antragstellers befindet sich das von ihm bewohnte Wohn- und Geschäftshaus. Mit dem am 24. Mai 2018 eingereichten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz macht er – auch unter Bezugnahme auf seinen Normenkontrollantrag (1 N 17.2540) – geltend, der Antrag sei dringend geboten, um schwere Nachteile abzuwehren, die ihm durch den Vollzug des Bebauungsplans entstünden. Die Erteilung der Baugenehmigung für den Bauantrag zur Realisierung der gesamten in dem streitgegenständlichen Bebauungsplan niedergelegten Festsetzungsinhalte stehe unmittelbar bevor. Er sei antragsbefugt, weil er in abwägungserheblichen Rechten verletzt werde. Aufgrund des Heranrückens der beabsichtigten Bebauung mit Verkürzung der Abstandsflächen drohe eine Belastung der abstandsflächenrechtlich relevanten Schutzgüter (Belichtung, Belüftung, Brandschutz sowie sozialer Wohnfrieden). Zudem seien die Folgen, welche die durch die Planung ermöglichten Bauvorhaben wegen der Größe der Anlage und der dadurch bedingten Baumassen insbesondere auf sein Grundstück haben werden, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Auch drohe ihm im Zusammenhang mit ungeklärten Entwässerungsverhältnissen eine Beeinträchtigung seiner unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden tiefer liegenden Grundstücke. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB, da der jetzige Bebauungsmaßstab einschließlich der darin befindlichen Nutzungen zeige, dass eine Realisierung der genannten Planziele ohne Weiteres nach § 34 BauGB möglich sei, ohne dass es eines Bebauungsplans bedürfe. Die bauleitplanerischen Instrumentarien seien vorliegend nur deshalb in Anspruch genommen worden, weil – außerhalb des vorgeprägten baulichen Maßstabs des Innenbereichs – ein bauliches Maximum auf den streitgegenständlichen Grundstücksflächen geschaffen werden solle. Dies sei kein tragfähiges Planungsziel, vielmehr handle es sich um eine reine Gefälligkeitsplanung für einen Grundstückseigentümer. Mit ihm solle über die Ausnutzung bauleitplanerischer Möglichkeiten auf einer „Bebauungsinsel“ in einem Einzelfall eine bauliche Maximierung erreicht werden, die den Vorhabenträger begünstigen solle. Der Bebauungsplan verstoße im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H gegen Belange des landesrechtlichen Abstandsrechts, insbesondere, weil das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Voraussetzung für den Erlass von Regelungen über die Abstandsflächentiefen, die von der Bauordnung abweichen, sei, dass neben den allgemeinen planungsrechtlichen Anforderungen auch eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung zu gewährleisten sei und keine Einschränkung für Flächen für notwendige Nebenanlagen erfolge. Die Regelung der Abstandsflächenverkürzung auf 0,5 H unter Bemaßung der Wandhöhe und Festsetzung des OK-Fertigfußbodens greife zu kurz, da insbesondere das stark schwankende Geländeniveau im Bereich des Gebäudes D nicht ermittelt und beurteilt worden sei. Das Grundstück FlNr. …, auf dem das Gebäude D errichtet werden solle, falle im südlichen Bereich stark ab, sodass sich bezogen auf den derzeit noch vorhandenen Bestandsbau auf dem Grundstück und dem vorgelagerten jetzigen Gartenbereich ein Geländeunterschied von mehr als 1 m ergebe. Das zukünftige Gebäude werde mithin auf einem „Plateau“ errichtet. Der Bebauungsplan regle nicht, ob insoweit Auffüllungen stattfinden sollen, oder ob das natürliche Geländeniveau beibehalten werden solle. Somit würde die über dem Grundriss des Gebäudes D hinausragende Tiefgarage teilweise um ca. 1,71 m als oberirdischer Gebäudekörper in Erscheinung und damit zu seinem (Garten-)Grundstück hin in abstandsflächenrechtlich relevanter Form zu Tage treten, ohne dass dies ordnungsgemäß ermittelt und bewertet worden wäre. Die Festsetzung der Höhenkoten für die Fertigfußböden der Gebäude ohne Berücksichtigung der Höhenunterschiede im Geländeniveau sei unzureichend. Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass aufgrund der Lage seines Grundstücks von bis zu 1,2 m unter dem Geländeniveau des bestehenden Bestandsgebäudes der FlNr. … eine Absturzgefahr zu seinem Grundstück bestehe. Darüber hinaus leide der Bebauungsplan an erheblichen Abwägungsfehlern. Unter anderem sei das Gebot der Konfliktbewältigung nicht hinreichend beachtet, da die Antragsgegnerin die aufgrund der Abstandsflächenverkürzung erforderliche umfassende Abwägung der nachbarlichen Interessen des Antragstellers nicht vorgenommen habe. Die Antragsgegnerin könne sich zur Rechtfertigung der Abstandsflächenverkürzung nicht auf eine maßvolle Innenverdichtung berufen, weil die im Bebauungsplan vorgesehene Art und Weise der Nachverdichtung nicht dem baulichen Strukturrahmen der an den Planumgriff umgrenzenden Umgebungsbebauung entspreche, sondern vielmehr mit allen Mitteln eine Bebauungsmaximierung durchgesetzt werden solle. Die Bebauungsverdichtung führe zu einem baulichen Novum, das sich in der Umgebungsstruktur nicht finde. Die Antragsgegnerin betreibe im Hinblick auf ihre bauliche Strukturierung bezüglich der Maßparameter der Bebauung eine rechtlich nicht tragfähige „Rosinenpickerei“. Die den Antragsteller belastende Belichtungssituation in den (schutzwürdigen) Wohnräumen und im Gartenbereich sei zu gering gewichtet worden. Demgegenüber sei mit einer massiven Belastung der Belichtungssituation an seinem Wohnanwesen und einer massiven Einschränkung der Nutzung des Gartens zu rechnen. Ein Ausgleich der Belichtungseinschränkungen am Wohnanwesen durch Kompensation der übrigen Aufenthaltsräume sei – unabhängig von der fehlerhaften Anwendung der sog. DIN 5034 durch den von der Antragsgegnerin beauftragten Gutachter – nicht möglich. Auch habe die Antragsgegnerin – sofern man darin nicht schon eine fehlerhafte Ermittlung sehen könne – unterlassen, die Zusatzbelange des Brandschutzes, der ausreichenden Belüftung und des sozialen Wohnfriedens ausreichend zu gewichten. Auch im Hinblick auf die Niederschlagswasserbeseitigung und der Oberflächenwasserableitung verstoße der Bebauungsplan gegen das Gebot der Konfliktbewältigung. In der vorliegenden Fallgestaltung seien diesbezügliche Gefahren nicht offensichtlich ausgeschlossen, da der Boden ausweislich der Bebauungsplanbegründung und des eingeholten Baugrundgutachtens nur eine äußerst eingeschränkte, mithin schlechte Sickerfähigkeit aufweise. Die Antragsgegnerin habe den Konflikt zwar erkannt, aber unterschätzt und in rechtlich nicht tragfähiger Weise auf das Baugenehmigungsverfahren ausgelagert. Auch im Durchführungsvertrag sei die Klärung der konfliktträchtigen Niederschlagswasserbeseitigung offen gelassen worden (vgl. § 6 Ziff. 2 Durchführungsvertrag). Die dort aufgeführte Variante einer eventuellen Einleitung in den Straßenentwässerungskanal der G …straße sei unabhängig von den dazwischen liegenden fremden Grundstücken in den Sitzungsprotokollen auch nicht zu finden. Auch der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebene Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung lebe von einem unzulässigen Konflikttransfer und gehe mit 1.100 m² relevanter Fläche von einem unzutreffenden Einzugsgebiet aus. Der Antragsteller müsse jederzeit mit wild abfließendem Oberflächenwasser in sein Grundstück rechnen. Der Antragsteller macht darüber hinaus eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes, der Stellplatzfrage und der daraus resultierenden verkehrlichen Erschließung des Plangebiets einschließlich der damit verbundenen Immissionen im Hinblick auf die Tiefgaragenabfahrt sowie der Altlasten geltend und rügt die Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung.

Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Die behauptete Eilbedürftigkeit sei nicht gegeben, weil bislang keine Baugenehmigung für das Vorhaben erteilt worden sei und derzeit die Antragunterlagen im Baugenehmigungsverfahren vom Vorhabenträger überarbeitet würden. Der Bebauungsplan leide weder an einem formellen noch an einem materiellen Fehler, insbesondere sei er zur Sicherstellung einer geordneten Entwicklung im Ortskern des Gemeindegebiets erforderlich. Die vom Antragsteller gerügten Fehler bei der Ermittlung oder Bewertung des Abwägungsmaterials lägen nicht vor. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bestimmt genug, da ihnen ein schlüssiges Gesamtkonzept, nämlich die Steuerung der Nutzungen im Sinn einer städtebaulich wünschenswerten Entwicklung des Ortskerns, zugrunde liege und ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses festgesetzt sei. Der Numerus clausus der Festsetzungen aus § 9 BauGB gelte im vorliegenden Fall nicht. Die Planung grenze die zulässige Nutzung stärker ein, als es im Falle der Gebietsfestsetzung mittels eines Gebietstyps nach der BauNVO zulässig gewesen wäre. Der Bebauungsplan sei angesichts der Festsetzung von Baugrenzen vollziehbar, da ein dem Bebauungsplan entsprechendes Vorhaben in den festgesetzten Abstandsflächen von 0,5 H sowohl bei Zugrundelegung einer Bebauung mit zwei Vollgeschossen im Bereich der Gebäude C und D unter Berücksichtigung der (unrichtigen) Ermittlungen des Antragstellers zu abstandsflächenrelevanten Wandteilen der Tiefgarage, als auch bei einer Bebauung mit drei Vollgeschossen realisiert werden könne. Das Gebäude könne ggf. tiefer gelegt oder eingerückt werden. Ausgangspunkt für die Bestimmung abstandsflächenrelevanter Gebäudeteile sei die gewachsene Geländeoberfläche, die insoweit eben oder geneigt sein könne. Vorliegend sei für die Beurteilung der natürlichen Geländeoberfläche von der (leicht nach Südosten) abfallenden W …straße auszugehen, da sowohl die Flächen mit der Bestandsbebauung auf dem Plangebiet wie auch auf dem Grundstück des Antragstellers gegenwärtig an das Niveau der W …straße anschlössen und hierauf geschossmäßig bezogen seien. Auf die vom Antragsteller zugrunde gelegte – tiefere – Lage seiner Gartenfläche komme es nicht an. Aber auch bei Zugrundlegung unterschiedlicher Höhenlagen des Bau- und der Nachbargrundstücke für die natürliche Geländeoberfläche sei die natürliche Geländeoberfläche auf dem Baugrundstück maßgeblich. Dies habe der Antragsteller als Nachbar hinzunehmen. Ein Herausstehen der Tiefgarage aus dem Erdreich sei im Bebauungsplan nicht zwingend angelegt, da für die Tiefgarage keine Höhenlage festgesetzt sei. Im Übrigen könne die Tiefgarage unterhalb der natürlichen Geländeoberfläche realisiert werden und würde selbst dann, wenn sie aus dem Gelände herausragen würde, die Abstandsflächen einhalten können. Eine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei aus städtebaulichen Gründen nicht in Frage gekommen, da ansonsten oberirdische Stellplätze, die für das Plankonzept von besonderer Bedeutung seien, wegfallen würden und eine wesentliche Verbesserung der Blickbeziehungen bei der Ausfahrt aus der Tiefgarage nicht erreicht werden könne. Im Hinblick auf die vorliegende Untersuchung zur Besonnung bzw. Beschattung liege weder eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers vor, noch gehe eine unzumutbare Beschränkung der Belüftung der umliegenden Grundstücke mit der geplanten Bebauung einher. Das Vorhaben sei nicht rücksichtslos und beeinträchtige nicht den sozialen Wohnfrieden. Der geplante Baukörper sei nicht erheblich höher als das Gebäude des Antragstellers. Die Einsehbarkeit der Grundstücke des Antragstellers sei berücksichtigt und aufgrund der Lage in einem verdichteten Ortskern für zumutbar befunden worden. Einen Anspruch auf Erhaltung der bestehenden Situation gebe es nicht. Bei Realisierung des Vorhabens verblieben Freiräume in Richtung Süden. Die Belange des Brandschutzes seien berücksichtigt und abgehandelt worden. Eine Abarbeitung der insoweit bestehenden Anforderungen im Rahmen des Vollzugs des Bebauungsplans sei aufgrund der Beschaffenheit des Vorhabens nach Höhe und Umfang der Gebäude, ihrer Erreichbarkeit und des Abstands zu benachbarten Gebäuden zulässig. Fehler bei der Berechnung der maßgeblichen Fläche für die Niederschlagswasserbeseitigung lägen nicht vor, vielmehr sei nach dem Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung die zu berücksichtigende Fläche zutreffend mit 1.100 m² angegeben worden, weil die Bestandsbebauung, die an bestehende Entwässerungseinrichtungen angeschlossen sei, darin nicht hätte einbezogen werden müssen. Zudem bestehe für Teilbereiche des Vorhabens eine funktionierende Sickergrube. Das ausreichend beschriebene Vorhaben stelle eine taugliche Ausgangsbeschreibung für die immissionsschutzrechtliche Beurteilung der Nutzungen dar. Die in der schalltechnischen Untersuchung vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen seien durch Festsetzungen im Bebauungsplan umgesetzt worden. Die verbleibenden Lärmbelastungen seien im Ortskern als lagetypisch hinzunehmen. Das Plangebiet sei auch schon zuvor durch die Nähe der Bundesstraße durch Verkehrslärm vorbelastet gewesen. Eine Zuordnung der Stellplätze zu den einzelnen Nutzungsarten sei im Rahmen des Bauleitverfahrens weder erforderlich noch zweckmäßig. Schließlich sei auch im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot nicht erkennbar, da den Werten des § 17 Abs. 1 BauNVO bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen (nur) eine Leitlinien- und Ordnungsfunktion zukomme. Die vorliegende Abweichung sei angesichts der beabsichtigten Stärkung des Ortszentrums vertretbar. Da die Flächen des Plangebiets nicht als Altlasten- oder Altlastenverdachtsfläche geführt würden und die früher vorhandenen Heizöltanks der ehemaligen Heizöltankstelle ordnungsgemäß entsorgt worden seien, sei nicht erkennbar, warum weitere Erhebungen zur Frage von Altlasten erforderlich gewesen sein sollten.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Normaufstellungsakten sowie auf die Gerichtsakte im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes verwiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

1. Der Antrag ist zulässig.

1.1 Der Antragsteller ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist im Normenkontrollverfahren jede natürliche oder juristische Person antragsbefugt, die hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird (stRspr vgl. BVerwG, B.v. 14.9.2015 – 4 BN 4.15 – ZfBR 2016, 154). An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB geht (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 CN 2.98 – BVerwGE 107, 215). Auch insoweit reicht es aus, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange als möglich erscheinen lassen. Die Antragsbefugnis ist jedoch dann nicht gegeben, wenn eine Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 a.a.O.). Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 16.5.2011 – 1 NE 10.2657 – juris Rn. 20).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist es nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem seiner Rechte verletzt wird. Unter Zugrundelegung seines tatsächlichen Vorbringens erscheint jedenfalls die vom Antragsteller infolge der durch die Festsetzungen des Bebauungsplans bewirkten Verkürzung der Abstandsflächen auf 0,5 H – insbesondere im Hinblick auf das Gebäude D – gerügte Beschränkung bei der Belichtung und Lüftung seines Anwesens und die nicht ausreichende Beachtung seiner Eigentümerinteressen auch im Übrigen bei der Abwägung zumindest als möglich. Daher kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob der Antragsteller auch durch eine mögliche Verletzung der Niederschlagswasserbeseitigung bzw. durch eine fehlerhafte Behandlung der Belange des Lärmschutzes in einem rechtlich geschützten Gewicht verletzt sein könnte.

1.2 Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller gegen die Errichtung des Vorhabens vorgehen könnte. Angesichts des unterschiedlichen Streitgegenstands und Prüfungsumfangs der Verfahren kommt den Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 80a Abs. 3 und § 123 VwGO nicht der Vorrang vor einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO zu; vielmehr können die Verfahren grundsätzlich nebeneinander in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 1 NE 16.1765 – juris Rn. 6). Auch wurde jedenfalls eine Baugenehmigung, mit der die Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans vollständig umgesetzt worden wären, nach den vorliegenden Unterlagen noch nicht erteilt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2016 – 1 NE 16.1174 – juris Rn. 5).

2. Der Antrag ist abzulehnen, weil der Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung weder zur Abwehr schwerer Nachteile noch aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Wegen der weitreichenden Folgen, welche die Aussetzung des Vollzugs von Rechtsvorschriften hat, ist dabei in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfG, B.v. 5.7.1995 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 93, 181; BayVGH, B.v. 3.1.2013 – 1 NE 12.2151 – BayVBl 2013, 406; BayVGH, B.v. 16.5.2011 a.a.O. juris Rn. 29). Bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung spricht viel dafür, dass der Normenkontrollantrag im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht erfolgreich sein wird.

Durchgreifende formelle oder materielle Fehler des streitgegenständlichen Bebauungsplans lassen sich bei überschlägiger Prüfung nicht feststellen. Der Bebauungsplan verstößt weder gegen den Erforderlichkeitsgrundsatz des § 1 Abs. 3 BauGB (2.1) noch gegen die Planungsschranken des Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO (2.2). Er führt hinsichtlich der Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans (2.3). Rechtlich erhebliche, zur Unwirksamkeit führende Ermittlungsdefizite gemäß § 2 Abs. 3 BauGB oder Abwägungsfehler gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liegen nicht vor (2.4).

2.1 Der Bebauungsplan entspricht dem Gebot der städtebaulichen Erforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was im Sinn des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 7.5.1971 – 4 C 76.68 - DVBl 1971, 759). Welche städtebaulichen Ziele sich eine Gemeinde hierbei setzt, liegt grundsätzlich in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, diejenige „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, B.v. 14.8.1995 – 4 NB 21.95 – Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Bauleitplanung erschöpft sich dabei nicht darin, bereits eingeleitete Entwicklungen zu steuern. Sie ist auch ein Mittel, um städtebauliche Ziele für die Zukunft zu formulieren und aktiv auf eine Änderung des städtebaulichen Status Quo hinzuwirken (vgl. BVerwG, U.v. 26.3.2009 – 4 C 21.07 – BVerwGE 133, 310). Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihrem Konzept zur Innenentwicklung der Gemeinde im Ortskern die Sicherung von ortskerntypischen Nutzungen (Bank, Einzelhandel, medizinische Versorgung sowie Deckung des Bedarfs nach Wohnraum, insbesondere nach barrierefreiem und seniorengerechtem Wohnen) ein legitimes städtebauliches Anliegen von Gewicht. Dies gilt auch für die geplante Tiefgarage, die einer Stellplatznot im Bereich des Plangebiets vorbeugen und die Umgebung vor entsprechendem Parkplatzsuchverkehr bewahren soll. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin eine Problembewältigung aufgrund der Lage im Ortskern an der Bundesstraße … im Rahmen eines Bauleitplanverfahrens vorgenommen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich vorliegend nicht um eine (unzulässige) „Gefälligkeitsplanung“ (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.2007 – 4 BN 9.07 – juris Rn. 6). Denn eine solche liegt erst dann vor, wenn eine planerische Festsetzung ausschließlich den Zweck hat, private Interessen zu befriedigen. Ist dagegen der Bebauungsplan an bodenrechtlich relevanten Ordnungskriterien ausgerichtet, entspricht er einer geordneten städtebaulichen Entwicklung, selbst wenn er auch den Wünschen Privater entgegen kommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 BauGB ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt (vgl. BVerwG, B.v. 11.5.1999 – 4 BN 15.99 – BayVBl 200, 23). Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin sich bei der Planung von unsachlichen Erwägungen hat leiten lassen, sind weder substantiiert vorgetragen noch erkennbar.

2.2 Der Einwand des Antragstellers, der Bebauungsplan setze eine unzulässige Verkürzung der Abstandsflächen fest, trifft nicht zu. Die Antragsgegnerin hat vorliegend abweichend von den Abstandsflächentiefen der Bayerischen Bauordnung Festsetzungen zum Abstandsflächenrecht nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO getroffen. Der Bebauungsplan lässt Außenwände im Sinn von Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO zu. Er regelt den zulässigen Standort der Gebäude durch Baugrenzen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO), die Höhe der baulichen Anlagen (§ 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO) sowie die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 3, § 20 Abs. 1 BauNVO). Die jeweilige Oberkante des Fertigfußbodens der Gebäude ist festgelegt (§ 9 Abs. 3 BauGB). Die dabei vorgenommene Ausrichtung der Höhenlage an den Bestandsgebäuden und an der W …straße, an der sich auch das Wohnhaus des Antragstellers befindet, beruht auf den Geländeverhältnissen in dem Baugebiet und ist nicht zu beanstanden. Die Vorschriften des Art. 6 Abs. 4 und 5 Satz 1 und 2 BayBO sind mangels Bestimmung in dem Bebauungsplan daher nicht maßgeblich. Damit bestimmt der Bebauungsplan in Abweichung von der Bauordnung die für die Tiefe der Abstandsflächen maßgebliche Lage und Höhe der Außenwände und damit den (zulässigen) Gebäudetypus. In diesem Zusammenhang stellt sich die vom Antragsteller aufgeworfene Frage der möglichen abstandsflächenrechtlichen Relevanz einer Bauausführung der Tiefgarage (auch über den Grundriss des Gebäudes D hinaus) aufgrund eines unterschiedlichen Geländeniveaus nicht. Der Bebauungsplan ordnet neben dem Bauraum für die Tiefgarage in Nummer A.1.3.3 die Geltung von Mindestabstandsflächen an, die das nähere Heranrücken abstandsflächenrelevanter Wandteile trotz Festlegung der Baugrenze untersagen.

Die durch den Bebauungsplan bestimmten Abstandsflächen (0,5 H) müssen aber so bemessen sein, dass eine ausreichende Belichtung und Lüftung gewährleistet ist (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 – 1 NE 05.2818 – BayVBl 2006, 670). Dabei ist bei der Prüfung dieser Anforderungen auf die Gebäudehöhen und die Gebäudeabstände abzustellen, die sich bei Ausschöpfung der Festsetzungen ergeben. Für die im Plangebiet befindlichen maßgeblichen Gebäude müssen die durch die Festsetzungen bestimmten und jeweils dem Grenzabstand entsprechenden Abstandsflächen so bemessen sein, dass sich in der Summe ein für die Belichtung und Lüftung ausreichender Gebäudeabstand ergibt. Ist dies gewährleistet, dann sind die Festsetzungen abstandsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine ausreichende Belichtung und Belüftung muss aber auch zu außerhalb des Plangebiets angrenzenden Grundstücken gewährleistet sein. Das ist hier der Fall.

Ausweislich der zur Frage der ausreichenden Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers eingeholten Untersuchung kommt es am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers ist aber sichergestellt. Denn nach der Verschattungsuntersuchung wird die von Nummer 4 Satz 3 und 4 der DIN 5034– 1 empfohlene „ausreichende Besonnungsdauer“ in mindestens einem Aufenthaltsraum einer Wohnung zur Tag – und Nachtgleiche von vier Stunden (Satz 3) und die mögliche Besonnungsdauer von zumindest einer Stunde am 17. Januar (Satz 4) eingehalten. Dass die Anforderungen für die Mindestbesonnungsdauer zur Tag– und Nachtgleiche für das Erdgeschoss an der Westfassade nicht eingehalten werden (0,7 h), ist nach dem Vortrag des Antragsgegners, wonach es sich ausweislich der Baugenehmigung für das Gebäude des Antragstellers nicht um schutzbedürftige Aufenthaltsräume einer Wohnung handelt, nicht entscheidungserheblich. Die vom Antragsteller dagegen eingewandte „theoretisch“ mögliche Wohnnutzung ist angesichts der vorliegenden Gegebenheiten der Baugenehmigung (Kellernutzung, Lager und Treppe) wenig wahrscheinlich. Jedenfalls weist am 17. Januar das 1. Obergeschoss noch eine Besonnungsdauer von drei Stunden und zwanzig Minuten aus. Auch die vom Antragsteller vorgelegte Untersuchung, die die Fenster an der Westfassade detailliert wiedergibt, kommt insoweit unter Berücksichtigung der schützenswerten Räume zu keinem anderen Ergebnis. Dem Antragsteller mag zugestanden werden, dass im Ergebnis zu der bisherigen Besonnung eine nicht unerhebliche Verminderung – auch im seinem Gartenbereich – vorliegt. Die Antragsgegnerin ist ihm jedoch insoweit entgegengekommen als sie (nach Vorliegen der vorgenannten Untersuchung) die Wandhöhe für das Gebäude D von 8,10 m auf 7,60 m reduziert hat. Nachdem die Anforderungen der DIN 5034–1 schon unter Berücksichtigung der ursprünglichen Wandhöhe von 8,10 m eingehalten werden, da die Kriterien für den 17. Januar und für die Tages- und Nachtgleichen (23. März und 23. September) für die Fenster am Gebäude des Antragstellers zu schutzbedürftigen Aufenthaltsräumen eingehalten sind, besteht kein Anlass, die reduzierte Planung zu beanstanden. Nach den vorliegenden Unterlagen spricht darüber hinaus viel dafür, dass die Festsetzung auch so getroffen sein dürfte, dass vor den Fenstern von Aufenthaltsräumen ein Lichteinfallswinkel von höchstens 45° zur in Höhe der Fensterbrüstung liegenden Waagerechten eingehalten ist. Auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Februar 2005 (4 A 4.04 – BVerwGE 123, 37) ergibt sich unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls im Ortskern der Antragsgegnerin keine abweichende Beurteilung. Die Frage, ob bei den Festsetzungen die Belange der betroffenen Grundstückseigentümer ausreichend berücksichtigt wurden, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, da diese Frage das Abwägungsgebot betrifft (vgl. BayVGH, B.v. 29.12.2005 a.a.O. und nachfolgend Nummer 2.4).

2.3 Die Ausführungen des Antragstellers, die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung weise ein die Unwirksamkeit begründendes Bestimmtheitsproblem auf, überzeugt nicht. Das hinter den Einzelfestsetzungen stehende Nutzungskonzept ist entgegen der pauschalen Ausführungen des Antragstellers nachvollziehbar, auch soweit dabei auf eine Mischgebiets- oder wohnähnliche Nutzung abgestellt wird. Dass das Numerus clausus Prinzip für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht uneingeschränkt gilt, erkennt auch der Antragsteller an. Die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung lassen erkennen, dass mit ihnen ein ortskerntypischer Nutzungsmix entsprechend der Lage des jeweiligen Gebäudes und des jeweiligen Geschosses im Sinn des zugrunde liegenden Planungskonzepts geregelt wird. Die vorliegende Unterscheidung zwischen Nutzungen, die regelmäßig Kundenverkehr auslösen bzw. auf diesen angewiesen sind (Bank- und Einzelhandelsnutzung) und medizinische Nutzungen sowie Wohnnutzung zur städtebaulichen Entwicklung des Ortskerns trägt dem Rechnung; im Ergebnis schließt sie die übrigen in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen aus und begrenzt die (gewerblichen) Nutzungen geschossweise. Sie ist auch geeignet, die Auswirkungen der angedachten gewerblichen Nutzungsarten – beispielsweise im Hinblick auf mögliche verkehrliche Auswirkungen – zu bewerten.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers führen auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans. Zwar werden die Maximalwerte des § 17 BauNVO teils erheblich überschritten. Der angefochtene Bebauungsplan unterliegt jedoch gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 BauGB nicht unmittelbar und strikt der Bindung an § 17 BauNVO, auch wenn § 17 BauNVO eine Leitlinien- und Orientierungsfunktion zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 – 4 CN 4.01 – BVerwGE 116, 296). Die Antragsgegnerin überschreitet mit der Festsetzung für den Bereich der Gebäude C und D (0,79 unter Berücksichtigung der Tiefgarage gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO) zwar die in § 17 BauNVO gezogene Obergrenze, eine rechtliche „Selbstbindung“ daran kann jedoch nicht abgeleitet werden, da die Antragsgegnerin gerade beabsichtigt, von dieser Obergrenze abzuweichen. Dass dies einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entspricht und eine Rechtfertigung in dem zugrunde liegenden Konzept findet, wurde vorstehend unter Nummer 2.1. ausgeführt. Die vom Antragsteller befürchtete „Rosinenpickerei“ ist angesichts dessen und der eingehenden Bewertung der näheren Umgebungsbebauung (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 5. September 2017) nicht nachvollziehbar. „Besondere städtebauliche Gründe“, die eine Maßüberschreitung im Sinn von § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauNVO ausnahmsweise erfordern, müssen nicht vorliegen. Insoweit trifft die Antragsgegnerin auch keine besondere Rechtfertigungslast (vgl. BVerwG, U.v. 6.6.2002 a.a.O.).

2.4 Es sind auch keine Abwägungsfehler nach § 2 Abs. 3, § 1 Abs. 7 BauGB erkennbar. Nach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Das setzt eine zutreffende Ermittlung und Bewertung der für die Abwägung erheblichen Belange voraus (§ 2 Abs. 3 BauGB). Von der Planung berührte schutzwürdige Eigentümerinteressen und die mit den Festsetzungen verfolgten Belange müssen im Rahmen der Abwägung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes in ein ausgewogenes Verhältnis gebracht werden (vgl. BVerfG, B.v. 19.12.2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 727). Dabei muss das der Planung zugrundeliegende Konzept im Bebauungsplan möglichst widerspruchsfrei umgesetzt werden. Mängel bei der Ermittlung, der Bewertung oder der Gewichtung der abwägungserheblichen Belange sind beachtlich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 BauGB).

Während vormals die Abwägungsfehlerlehre ausschließlich aus dem materiellen Abwägungsgebot (heute § 1 Abs. 7 BauGB) abgeleitet wurde, sieht der Gesetzgeber mit dem durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau – EAG Bau – vom 24. Juni 2004 (BGBl. I S. 1359 ff.) neu eingeführten § 2 Abs. 3 BauGB Ermittlungs- und Bewertungsmängel nunmehr als Verfahrensmängel an (vgl. BVerwG, B.v. 30.6.2014 – 4 BN 38.13 – BauR 2014, 1745; Mitschang in Berliner Kommentar zum BauGB, Stand Juni 2018, § 2 Rn. 82a), für deren Beachtlichkeit § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB und nicht § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB als Maßstab heranzuziehen ist (vgl. OVG Saarl., U.v. 5.9.2013 – 2 C 190.12 – juris Rn. 51). Gemäß § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind (Abwägungsmaterial), zu ermitteln und zu bewerten. Die Vorschrift verlangt, dass allen abwägungsrelevanten Belangen mit der erforderlichen Ermittlungstiefe nachgegangen wird und die so ermittelten Belange zutreffend gewichtet werden.

a) Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass im Hinblick auf die Abstandsflächenverkürzung die notwendigen Grundlagenermittlungen zu den Geländeverhältnissen auf den Plangrundstücken selbst sowie auf den angrenzenden Nachbargrundstücken nicht vorgenommen worden seien und damit auch die Reichweite der Abstandsflächenverkürzung nicht sinnvoll hätte bewertet werden können, liegt kein Ermittlungsdefizit vor. Dem Antragsteller ist zuzugeben, dass die Antragsgegnerin nach den vorliegenden Unterlagen wesentlich auf die Hauptgebäudekörper (ausgehend von dem festgelegten Geländeniveau) abgestellt und ihrer Bewertung zugrunde gelegt hat. Dennoch hat sie dabei erkennbar die Örtlichkeiten im Plangebiet und zu den Grundstücken des Antragstellers berücksichtigt und sich mit seinen diesbezüglichen Einwendungen, insbesondere das Gebäude D betreffend, auseinandergesetzt und die mit dem Planungsziel verbundenen partiellen Verschlechterungen angesichts der Lage des Plangebiets im Ortskern sowie der zugrunde liegenden Planungskonzeption der Innenraumverdichtung noch als zumutbar angesehen (vgl. Seite 13 der Begründung des Bebauungsplans, Niederschriften über die Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017).

Ein Ermittlungsdefizit aufgrund der Verkürzung der Abstandflächen liegt auch nicht im Hinblick auf eine ausreichende Belüftung vor. Angesichts der geplanten Baukörper unter Einhaltung eines Abstandes von 0,5 H sowie der umliegenden Straßen, die als Belüftungsachsen dienen, ist eine Beeinträchtigung der Grundstücke des Antragstellers wenig nachvollziehbar.

Die Antragsgegnerin hat die von der Abstandsflächenverkürzung betroffenen privaten Belange des Antragstellers angemessen berücksichtigt (§ 1 Abs. 7 BauGB). Der Bebauungsplan ermöglicht in dem fraglichen Bauraum ein, was das Bauvolumen anbelangt, dem Konzept der Planung entsprechendes Gebäude so zu errichten, dass der Antragsteller nicht unverhältnismäßig eingeschränkt wird. Im Hinblick auf die ausreichende Belichtung und Belüftung des Wohngebäudes sowie des Gartengrundstücks des Antragstellers kommt es ausweislich der eingeholten Untersuchung am Gebäude des Antragstellers zwar zu einer partiellen Verschlechterung der lichttechnischen Situation, eine ausreichende Besonnung der Wohnräume des Antragstellers sowie des Gartenbereichs ist ausweislich der vorstehenden Ausführungen unter Nummer 2.2 aber sichergestellt. Die privaten Interessen des Antragstellers sind entsprechend ihrem Gewicht in die Abwägung eingestellt und im Hinblick auf die Umgebungsbebauung und die planerische Konzeption der Stärkung des Ortsbildes abgewogen worden. Auch die sich dabei ergebende Abweichung von Nummer 3.1. und 5 der Baugestaltungssatzung vom 30. März 1998 (keine Veränderung der natürlichen Geländeoberfläche, maximale Wandhöhe von 7 m) sowie von § 3 der Satzung zur Sicherung der Zweckbestimmung von Gebieten mit Fremdenverkehrsfunktion nach § 22 BauGB (Fremdenverkehrssatzung) vom 4. Dezember 2013 ist Folge der planerischen Konzeption.

Eine mögliche Verletzung des bei der Abwägung zu wahrenden Rücksichtnahmegebots – mithin der Verpflichtung der planenden Gemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu vermeiden (vgl. BVerwG, U.v. 24.9.1998 – 4 C 2.98 – BVerwGE 107, 215) – wie die geltend gemachte erdrückende Wirkung als Folge der durch die Änderungsplanung ermöglichten Bebauung im Hinblick auf die Größe der Anlage und der dadurch bedingten großen Baumasse für die Bebauung auf dem Grundstück des Antragstellers, scheidet vorliegend aus (vgl. BayVGH, U.v. 11.4.2011 – 9 N 10.1373 – juris Rn. 56 und OVG Lüneburg, B.v. 15.1.2007 – 1 ME 80.07 – juris Rn. 23 zur Bewertung der „Masse“ eines Vorhabens). Eine unzumutbare erdrückende oder abriegelnde Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohnhäusern in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer solchen Wirkung sind demnach die Höhe und Ausdehnung des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes oder wenn die Gebäude so weit voneinander entfernt liegen, dass eine solche Wirkung ausgeschlossen ist (vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2015 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30). So liegt der Fall hier.

Die Grundstücke des Antragstellers werden von dem geplanten Gebäude D nicht (übermäßig) betroffen. Die vom Antragsteller befürchtete erhöhte Einsichtnahme aufgrund der plateauartigen Errichtung des Gebäudes D erschließt sich dem Senat angesichts des auf dem Plangelände bestehenden (und maßgeblichen) Geländeunterschieds von ca. 1,20 m im südöstlichen Bereich des Gebäudes D und dem deutlichen Abstand zwischen den Gebäuden nicht, zumal sich das im nördlichen Teil des Grundstücks befindliche Bestandsgebäude auf gleicher Höhe wie das Wohnhaus des Antragstellers befindet. Angesichts der bestehenden Verhältnisse in diesem Bereich erscheint eine erdrückende Wirkung des durch die Planung zugelassenen Gebäudes sowie eine dadurch befürchtete erhöhte Einsehbarkeit auf die Grundstücke des Antragstellers nicht nachvollziehbar. Allein die mögliche Verschlechterung des Lichteinfalls und eine weiter zunehmende Verschattung des Erdgeschosses und ersten Obergeschosses an der Südwestseite des Gebäudes des Antragstellers sowie dessen Gartenbereich reichen für die Bejahung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Derartige Folgen der Bebauung eines Nachbargrundstücks sind in aller Regel im Rahmen einer Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (BayVGH‚ B.v. 16.10.2012 – 1 CS 12.2036 – juris Rn. 5).

Auch soweit der Antragsteller hinsichtlich der vorgesehen Tiefgaragenabfahrt moniert, die Antragsgegnerin sei zu Unrecht von einer Abstandsflächenneutralität gemäß Art. 6 Abs. 9 BayBO ausgegangen, führt dies nicht zum Erfolg. Denn die vom Antragsteller vorgebrachte Darstellung und Vermaßung der Tiefgaragenabfahrt im Bebauungsplan ist nicht mit einer Baugrenze umfasst und ermöglicht daher die Errichtung einer Art. 6 Abs. 9 BayBO entsprechenden Tiefgaragenabfahrt. Angesichts der maximal zulässigen mittleren Wandhöhe von 3 m kann – auch nicht im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes D – nicht die Rede von einer rücksichtslosen Bebauung sein.

b) Es spricht nichts dafür, dass die Beseitigung des im Plangebiet anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers unzureichend ermittelt oder im Rahmen der Abwägung in ungenügender Weise behandelt worden ist (vgl. grundlegend zur planerischen Bewältigung der Niederschlagswasserbeseitigung: BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 CN 14.00 – BVerwGE 116, 144).

Entgegen der Auffassung des Antragstellers geht der dazu vorliegende Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung zutreffend von einer abflusswirksamen Fläche von 1.100 m² aus. Soweit der Bebauungsplan nicht über die Bestandsbebauung hinausgeht (Haus A und Haus B Nordwestseite), können diese Flächen des Altbestands bei der Berechnung unberücksichtigt bleiben, da es bei dem bestehenden Anschluss an Entwässerungseinrichtungen verbleibt.

Die Antragsgegnerin hat bei der Abwägung auch die sich im Plangebiet stellende Problematik der Beseitigung des dort anfallenden Niederschlags- und Oberflächenwassers hinreichend bewältigt. Eine Ausprägung des Abwägungsgebots ist das sogenannte Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses ist nach der Rechtsprechung (vgl. BVerwG, B.v. 7.9.1988 – 4 N 1.87 – BVerwGE 80, 184) erst dann verletzt, wenn das durch die Planung hervorgerufene Problem zu Lasten des Betroffenen ungelöst bleibt und diesem ein Opfer abverlangen würde. Eine Verlagerung von Problemlösungen aus dem Bebauungsplanverfahren auf nachfolgendes Verwaltungshandeln ist dadurch jedoch nicht gänzlich ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2010 – 4 BN 66.09 – juris Rn. 27 zu den Grenzen des Konflikttransfers).

Nach dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Erläuterungsbericht zur Niederschlagswasserbeseitigung sind Probleme mit der Versickerung des im Bereich des Plangrundstücks anfallenden Niederschlagswassers in der Vergangenheit nicht bekannt geworden. Die ordnungsgemäße Niederschlagswasserbeseitigung mittels entsprechend dimensionierten Rigolen und Sickerschächten in Verbindung mit den bestehenden Anlagen der Entwässerung ist ausweislich des Erläuterungsberichts möglich. Da die Niederschlagswasserbeseitigung unterhalb der Tiefgarage erfolgen soll, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich die vorhandene Sickergrube zwischen den Gebäuden C und D in dem Bereich befindet, in dem die Tiefgarage vorgesehen ist. Die Antragsgegnerin, die sich mit der Niederschlagswasserbeseitigung in den Sitzungen des Gemeinderats vom 4. April 2017, 5. September 2017 und 7. November 2017 (zur Behandlung der Einwendungen des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Erläuterungsbericht und der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts) befasst hat, ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Nachweis der Niederschlagswasserbeseitigung in einer den Interessen des Antragstellers gerecht werdenden Weise im nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren bzw. im Planvollzug durch den Vorhabenträger erbracht werden kann. Der Senat vermag darin keinen unzulässigen Konflikttransfer erkennen. Aus diesem Grund kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sich im Durchführungsvertrag eine Variante der Einleitung des Niederschlagswassers in den Straßenentwässerungskanal der weiter entfernten G …straße findet, die im Gemeinderat nicht erörtert wurde.

c) Im Hinblick auf den Brandschutz kann nicht von einer unterbliebenen oder unzureichenden Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials ausgegangen werden. Die Antragsgegnerin hat die vom Antragsteller monierte Problematik der Zugänglichkeit für Rettungskräfte und Feuerwehr gemäß Art. 5 BayBO aufgrund der Gestaltung der Tiefgarage erkannt und berücksichtigt. Soweit die Gebäude nicht bereits unmittelbar von der W …straße angefahren werden können, weist die Antragsgegnerin angesichts der geplanten Wandhöhe des Gebäudes D zutreffend darauf hin, dass insoweit für das rückwärtige Gebäude D, das nicht unmittelbar an die W …straße angrenzt, ein Zugang entsprechend Ziff. 14 der Richtlinien über die Fläche für die Feuerwehr i.d.F. von Februar 2007 möglich ist und ggf. darüber hinausgehende Anforderungen im Rahmen des bauaufsichtlichen Vollzugs geprüft werden können. Auch für die Bewegung und Aufstellung der Fahrzeuge besteht auf den vorgesehenen Stellplatzflächen ausreichend Platz. Der Umstand, dass sich der Kreisbrandrat trotz Anfrage zum Bebauungsplan nicht geäußert hat, ist nicht entscheidungserheblich.

d) Die Antragsgegnerin hat die Belange gesunder Wohnverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) im Hinblick auf Lärmimmissionen sowie das Interesse des Antragstellers, von Lärmeinwirkungen verschont zu werden, in vertretbarer Weise abgewogen (vgl. BVerwG, U.v. 17.9.1998 – 4 CN 1.97 – juris Rn. 15). Wie bereits vorstehend unter Nummer 2.3 ausgeführt, ist die Festsetzung des ortskerntypischen Nutzungsmixes als ausreichende Grundlage für die vorliegende schalltechnische Untersuchung einschließlich der ergänzenden Einschätzung anzusehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Berechnungen in der Untersuchung zu den Stellplätzen. Auch insoweit bedarf es noch keiner konkreten Zuordnung der oberirdischen Stellplätze zu den einzelnen Nutzungseinheiten, insbesondere konnte die Frequentierung und Belastung im Rahmen einer oberen Abschätzung („worst case“) hochgerechnet werden. Die Antragsgegnerin hat nicht verkannt, dass sich hinsichtlich der Lärmsituation Auswirkungen der gewerblichen Nutzungen auf die Umgebung ergeben, sowie Einwirkungen durch Verkehrslärm und die erforderlichen Maßnahmen, nämlich eine Lärmschutzwand, eine Sperrung einzelner oberirdischer Stellplätze sowie die Einhausung der Tiefgaragenrampe im Bebauungsplan festgesetzt bzw. den Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet. Die bloße Beanstandung der Höhe der Schallschutzmauer, die vor allem aufgrund einer Belastung in der Nachtzeit für erforderlich angesehen wurde, ist im Hinblick auf die überwiegende Sperrung von oberirdischen Stellplätzen zur Nachtzeit nicht geeignet, die getroffene Festsetzung in Frage zu stellen. Die Zulassung der Nachtnutzung von zwei Stellplätzen nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung betrifft Parkplätze unmittelbar an der W …straße zur Erreichbarkeit der Bankdienstleistungen (Geldautomat). Eine „Aufweichung“ der Lärmproblematik kann aufgrund der Lage der Stellplätze an der Straße nicht nachvollzogen werden. Auch in Bezug auf den Straßenlärm ist die Abwägung nicht zu beanstanden (vgl. Festsetzung Nummer A.2.5). In diesem Zusammenhang ist auch in den Blick zu nehmen, dass das geplante Vorhaben zwar zu einer weiteren Verdichtung führen wird, die Bestandsgebäude aber auch bisher schon teils gewerblich, teils als Wohnungen, genutzt werden.

Die weitere Beanstandung des Antragstellers unter Bezugnahme auf den Fachbereich Immissionsschutz des Landratsamts, die Einfahrt der Tiefgarage sei auf die Höhe des Gebäudes C zu verlegen, überzeugt nicht. Die Einfahrt befindet sich vielmehr straßennah in einem Bereich, in dem ohne Weiteres mit einer (weiteren) Stellplatznutzung zu rechnen war. Die Antragsgegnerin hat beide Varianten geprüft und sich im Hinblick auf die der planerischen Konzeption zugrunde liegende Erreichbarkeit der Gebäude durch teils oberirdische, teils unterirdische Stellplätze, sowie eine Freihaltung des räumlichen Bereichs zwischen den Gebäuden B, C und D für die Zufahrt am Grundstück des Antragstellers entschieden. Dies hat der Antragsteller hinzunehmen. Auch die Problematik, dass bei einem Ausfahren der PKW´s aus der Tiefgarage zur Nachtzeit damit gerechnet werden muss, dass der Lichtkegel das unmittelbar gegenüberliegende Gebäude Haus Nr. an der W …straße belastet, hat die Antragsgegnerin erkannt und nach Einholung einer ergänzenden Untersuchung bewertet (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Danach ist nicht mit unzumutbaren Lichtimmissionen an schützenswerten Räumen am Anwesen W …straße Nr. zu rechnen.

e) Schließlich hat die Antragsgegnerin zur Problematik möglicher Altlasten auf dem Plangelände hinreichend ermittelt. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat das Landratsamt als zuständige Bodenschutzbehörde mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 mitgeteilt, dass wasserrechtliche und bodenschutzrechtliche Belange durch die Bauleitplanung nicht berührt werden (vgl. Seite 18.1 und 2 der Normaufstellungsakte). Darüber hinaus liegen die Entsorgungsnachweise der Tankanlage aus dem Jahr 2001 mit Nachweisen vor (vgl. Seite 3 und 3.6 der Normaufstellungsakte). Die Antragsgegnerin hat dies ihrer Bewertung zugrunde gelegt (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderats am 7. November 2017). Der Hinweis in B.11, der für im Vollzug des Bebauungsplans festgestellte (unvorhergesehene) Verunreinigungen eine Sanierungsmaßnahme auf Kosten des Vorhabenträgers vorsieht, steht der ausreichenden Ermittlung und Bewertung nicht entgegen.

Nach allem sind beim Vollzug des Bebauungsplans keine Auswirkungen auf die Grundstücke des Antragstellers zu erwarten, die es rechtfertigen würden, die Verwirklichung der von ihm beanstandeten bauplanerischen Festsetzungen für die Neubebauung vorläufig zu verhindern. Der bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt grundsätzlich keinen schweren Nachteil im Sinn des § 47 Abs. 6 VwGO dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 NE 15.377 – juris Rn. 26). Im Rahmen der Interessenabwägung des Senats sind mithin keine überwiegenden Interessen des Antragstellers an der Außervollzugsetzung des Bebauungsplans zu erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 8 GKG. Sie orientiert sich an Nummern 1.5 und 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten im Urteil sind jederzeit vom Gericht zu berichtigen.

(2) Über die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.