Verwaltungsgericht München Urteil, 08. März 2016 - M 1 K 14.5147

08.03.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Erhöhung eines Mobilfunkmastes im Gemeindegebiet der Beigeladenen.

Sie betreibt auf dem Grundstück FlNr. 249 Gemarkung ..., das im Eigentum der Deutschen Telekom steht, einen vorhandenen Mast als Mobilfunkanlage. Bereits am 13. Juli 1984 hatte die Regierung von Oberbayern zugunsten der Deutschen Bundespost die bauaufsichtliche Zustimmung gemäß Art. 86 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) a. F. zum Bau eines 23,0 m hohen Mastes und einer darauf angebrachten 3,0 m hohen Parabolantenne „als zentrale Empfangsstelle für die Kabelfernsehanlage“ erteilt. Seit 1999 diente der Mast der Deutschen Telekom für Funkdienste, etwa 2002 wurde der Antennenträger gewechselt, an dem in einer Höhe von 23,10 m zwei Rundstrahlantennen angebracht sind. In einer Höhe von 27,20 m sind zwei weitere schlanke Antennen aufgesetzt. Im Oktober 2002 wurde der Mast mit allen Rechten und Pflichten auf die Klägerin übertragen.

Ein Antrag der Klägerin vom ... Juli 2009 auf isolierte Befreiung vom Bebauungsplan „... Nord“, in dessen Geltungsbereich das Grundstück FlNr. 249 liegt und der insoweit ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wurde mit Bescheid vom 20. April 2010 durch die Beigeladene abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde mit Urteil der Kammer vom 30. Oktober 2010 abgewiesen (M 1 K 10.2045), die Berufung wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 zurückgewiesen (1 BV 11.62). Die Urteile stützen sich darauf, dass es sich beim Vorhaben der Klägerin nicht um ein verfahrensfreies i. S. d. Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) BayBO a. F. handelt.

Daraufhin beantragte die Klägerin unter dem ... März 2012 eine Baugenehmigung zur „Erhöhung eines bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ sowie die Erteilung einer Ausnahme vom Bebauungsplan „... Nord“. Mit Beschluss vom 18. Juni 2012 verweigerte die Beigeladene ihr Einvernehmen. Sie beschloss außerdem am 23. Juli 2012 die Aufstellung des Bebauungsplans „... Nord I“ und am 2. August 2012 den Erlass einer Veränderungssperre, die am 2. August 2014 bis zum 1. August 2015 verlängert wurde. Der Bebauungsplan „... Nord I“ wurde am 20. April 2015 als Satzung beschlossen und am 7. Mai 2015 ortsüblich bekanntgemacht. Er setzt u. a. im Bereich des Grundstücks FlNr. 249 ein allgemeines Wohngebiet fest. §§ 4 Abs. 3 und 14 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO) sind nicht Bestandteil des Bebauungsplans.

Mit Bescheid vom 16. Oktober 2014 lehnte der Beklagte den Bauantrag vom ... März 2012 ab. Der Mast sei im allgemeinen Wohngebiet unzulässig, für die Erteilung einer Ausnahme von dem Bebauungsplan „... Nord“ in seiner ursprünglichen Fassung aus dem Jahr 1965 nach § 4 Abs. 3 BauNVO fehle es am Einvernehmen der Gemeinde und an der Gebietsverträglichkeit. Eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) komme nicht in Betracht. Außerdem stehe die Veränderungssperre dem beantragten Vorhaben entgegen.

Am ... November 2014 hat die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben. Sie beantragt zuletzt,

1. den Bescheid vom 16. Oktober 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die am ... März 2012 beantragte Baugenehmigung zur Erhöhung eines bestehenden Mastes zu erteilen,

2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 16. Oktober 2014 zu verpflichten, die am ... März 2012 beantragte Baugenehmigung zur Erhöhung eines bestehenden Mastes in der Fassung der Bauvorlagen vom 1. Dezember 2015 zu erteilen.

Der klägerische Antrag sei dahingehend auszulegen, dass das Gesamtvorhaben und nicht allein die Erhöhung des Mastes ab einer Höhe von 26,26 m zur Genehmigung gestellt werde. Der Bebauungsplan „... Nord I“ sei unwirksam. Es sei auf den Bebauungsplan „... Nord“ aus dem Jahr 1965 zurückzugreifen. Die Klägerin habe einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme von dessen Festsetzungen. Beim Hilfsantrag handele es sich um eine privilegierte, jedenfalls um eine sachdienliche Klageänderung. Die Bauvorlagen zum Antrag vom ... März 2012 seien lediglich konkretisiert worden, es handele sich nicht um einen neuen Bauantrag. Sowohl Haupt- als auch Hilfsantrag seien entscheidungsreif. Es handele sich nicht um einen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 Nr. 2 BayBO. Selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies nicht zur fehlenden Entscheidungsreife, da alle Voraussetzungen zur Genehmigungserteilung eingehalten seien oder durch Auflagen sichergestellt werden könnten.

Der Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Der Bestandsschutz des Mastes sei entfallen und die Genehmigungsfrage stelle sich neu, so dass der Antragsgegenstand im Baugenehmigungverfahren - allein die Erhöhung des Mastes von 26,26 m auf 30,51 m - nicht ausreichend gewesen sei. Im Übrigen sei der Bebauungsplan der Beigeladenen „... Nord I“ wirksam.

Die Beigeladene beantragt

Klageabweisung.

Der vorhandene Mast genieße keinen Bestandsschutz. Durch den Bebauungsplan „... Nord I“ sei ein wirksamer Ausschluss von Mobilfunkanlagen erfolgt. Selbst wenn der Bebauungsplan „... Nord I“ unwirksam sein sollte, stünden die Festsetzungen des ursprünglichen Bebauungsplans „... Nord“ dem Vorhaben der Klägerin entgegen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und auf die von den Parteien vorgelegten Akten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Sie ist in ihrem Hauptantrag zulässig, aber unbegründet. Der von der Klägerin beantragten Erhöhung des „bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ fehlt das Sachbescheidungsinteresse. Außerdem ist der Antrag zu unbestimmt.

1. Die Erhöhung des Antennenmastes bis zu einer Höhe von 30,51 m ist baugenehmigungspflichtig nach Art. 55 Abs. 1 BayBO. Daran ändert der am 1. Januar 2013 in Kraft getretene Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) BayBO nichts, der Antennen als solche verfahrensfrei stellt. Denn die Verfahrensfreiheit gilt nur für den Fall, dass die Antennen auf einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden, Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) BayBO a.E. Dies ist hier nicht der Fall, da der Mast selbst (ohne Parabolantenne) nur bis zur Höhe von 23,0 m genehmigt ist und jedenfalls (ohne Antennen) bis zur Höhe von 27,20 m mittels eines Antennenträgers erhöht werden soll. Dieses Vorhaben ist im Umkehrschluss zu Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO nicht verfahrensfrei, so dass der Mast insgesamt einer Genehmigung bedarf. Bei den Antennen handelt es sich nicht um selbstständige Einzelvorhaben, sondern sie sind unselbstständiger Teil des einheitlich auszuführenden Gesamtvorhabens der Erhöhung des Mastes (vgl. auch Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, 121. EL Sept. 2015, Art. 57 Rn. 12). Aus diesem genehmigungspflichtigen Gesamtvorhaben können die einzelnen Antennen nicht als verfahrensfrei herausgenommen werden (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 17.9.2013 - AN 3 K 13.00992 - juris Rn. 53; VG Augsburg, U. v. 15.3.2012 - Au 5 K 11.1354 - juris Rn. 22), da dies dem Zweck der Vorschriften über die Genehmigungsfreiheit, die Verwaltungsbehörden bei untergeordneten und unbedeutenden Anlagen zu entlasten (Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, 121. EL Sept. 2015, Art. 57 Rn. 12), zuwiderliefe.

2. Das genehmigungspflichtige Vorhaben der Klägerin ist nicht genehmigungsfähig, da es am Sachbescheidungsinteresse fehlt. Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung vom ... März 2012 kann nach seinem Textteil nur so verstanden werden, dass die Erhöhung des bestehenden Mastes ab einer Höhe von 26,26 m beantragt wird. Da aber der Mast durch die Zustimmung der Regierung von Oberbayern vom 13. Juli 1984 nur bis zu einer Höhe von 23,0 m plus einer 3,0 m hohen Parabolantenne genehmigt wurde, kann der klägerische Antrag vom ... März 2012 schon deshalb nicht genehmigt werden, weil er gleichsam „in der Luft schwebt“ (vgl. VG München, U. v. 16.3.2013 - M 1 K 13.1040 - juris Rn. 19). Bei bestandskräftiger Genehmigung eines 23,0 m hohen Schleuderbetonmastes und darauf aufsetzend einer 3,0 m hohen Parabolantenne als zentrale Empfangsstelle für Kabelfernsehen geht der klägerische Antrag auf Erhöhung des Mastes von einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m ins Leere.

Zwar ist die der Entscheidung des VG München vom 16. Juli 2013 (M 1 K 13.1040 - a. a. O.) zugrunde liegende Konstellation insofern eine andere, als es dort um die Genehmigung einer Dachgaube ging, die auf einem komplett illegal errichteten Westanbau eines Gebäudes aufgesetzt werden sollte. Allerdings ist sie, anders als die Klägerin meint, dennoch mit dem vorliegenden Fall vergleichbar, da es der beantragten Erhöhung des „bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ als Grundlage an der Genehmigung des Stücks zwischen dem zulässigerweise errichteten Bestand und der beantragten Erhöhung mangelt. Denn auch die Erhöhung eines genehmigten Mastes unterfällt der Baugenehmigungspflicht, Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO (vgl. BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 1 BV 11.62 - juris Rn. 16 und 19 ff.; VG München, U. v. 30.11.2010 - M 1 K 10.2045 - juris Rn. 14 f., die in Bezug auf den neuen Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a Doppelbuchst. bb BayBO, der nach wie vor Masten nur bis zur Höhe von 10 m verfahrensfrei stellt, ohne weiteres herangezogen werden können). Damit fehlt es dem Antrag vorliegend - vergleichbar zur Konstellation, die der Entscheidung des VG München vom 16. Juli 2013 (M 1 K 13.1040 - a. a. O.) zugrunde liegt - am Sachbescheidungsinteresse.

Seit Erteilung der Zustimmung der Regierung von Oberbayern aus dem Jahr 1984 wurden an dem Mast ab einer Höhe von 23,0 m Veränderungen vorgenommen. Dabei erscheint es zweifelhaft, ob die vorgenommenen Änderungen im Bereich der Höhe zwischen 23,0 m und 26,0 m vom Bestandsschutz der im Jahr 1984 erteilten Zustimmung umfasst sind. Dagegen spricht, dass der Mast selbst nur bis zur Höhe von 23,0 m genehmigt wurde und darauf aufsetzend allein eine Parabolantenne, nicht aber ein Mast als Antennenträger genehmigt war. Nunmehr soll bis zur Höhe von 27,20 m ein weiterer Antennenträger, der gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO der Baugenehmigungspflicht unterfällt, errichtet werden. Dass die Genehmigung der Parabolantenne die Errichtung eines Antennenträgers mit umfasst, erscheint angesichts der Differenzierung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) BayBO einerseits und Doppelbuchst. bb) andererseits zweifelhaft. Berücksichtigt man, dass Grund der Höhenbegrenzung von Antennen tragenden Masten statisch-konstruktive Erwägungen sind (Nr. 57.1.5.1 der Vollzugshinweise des Bayerischen Staatsministeriums des Innern zur BayBO 2013; vgl. auch BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 1 BV 11.62 - juris Rn. 19), kann ab der Höhe von 23,0 m nicht von Bestandsschutz ausgegangen werden. Zudem ergibt sich allein aus den inzwischen vorgenommenen baulichen Änderungen, dass der Mast im Bereich von 23,0 m bis 26,0 m nicht vom Bestandsschutz der Zustimmung aus dem Jahr 1984 gedeckt ist. Der optische Eindruck hat sich völlig verändert. Die runde Parabolantenne wurde demontiert, stattdessen wurde ein Aufsatz mit zwei schlanken Rundstrahlantennen angebracht, die sich wesentlich vom ursprünglich Genehmigten unterscheiden. Damit unterfallen die ab der Höhe von 23,0 m vorgenommenen baulichen Änderungen der Genehmigungspflicht, ohne dass sie mit dem Antrag der Klägerin vom ... März 2012 zur Genehmigung gestellt wurden.

Hinzu kommt, dass der Mast in jedem Fall 0,26 m höher errichtet wurde als genehmigt. Auch diese Erhöhung unterliegt nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) BayBO der Baugenehmigungspflicht, ist aber nicht von dem streitgegenständlichen Bauantrag umfasst. Soweit die Klägerin zu erklären versucht, warum die Oberkante des Schleuderbetonmastes in ihrer Planzeichnung mit 23,26 m angegeben wurde, ergibt sich hieraus nichts anders. Denn dass der bestehende Mast offensichtlich abweichend von den Plänen aus dem Jahr 1984 errichtet wurde, indem der Fundamentkopf nicht verschüttet wurde, führt nicht dazu, dass insoweit Bestandsschutz bestehen würde und der Antrag auf Erhöhung des Mastes ab einer Höhe von 26,26 m bescheidungsfähig wäre.

Die nach dem eindeutigen Wortlaut des Textteils des Antrags beantragte Erhöhung ab einer Höhe von 26,26 m ist somit nicht bescheidungsfähig, da es keinen genehmigten Bestand gibt, auf den sie aufsetzen kann.

3. Der Antrag der Klägerin vom ... März 2012 kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche, unterhalb der Höhe von 26,26 m vorgenommenen Veränderungen in der Bauweise und Nutzung ebenfalls zur Genehmigung gestellt würden. Vielmehr ist der Antrag auf Grundlage der eingereichten Pläne zu unbestimmt und auch aus diesem Grunde nicht bescheidungsfähig.

a) Einerseits ist der Wortlaut im Textteil des Antrags, der das Vorhaben als „Erhöhung eines bestehenden Mastes mit einer Höhe von 26,26 m auf 30,51 m“ bezeichnet eindeutig und keiner erweiternden Auslegung zugänglich. Bei der Bezeichnung des Vorhabens handelte es sich entgegen dem klägerischen Vortrag nicht um eine falsa demonstratio. Die Klägerin selbst argumentierte mit dem angeblich bis zur Höhe von 26,0 m vorhandenen Bestandsschutz, so dass gerade nicht auf ihren Willen, das gesamte Vorhaben zur Genehmigung zu stellen, geschlossen werden kann. Außerdem nimmt sie in ihrem Antrag explizit auf die Zustimmung der Regierung von Oberbayern aus dem Jahr 1984 Bezug, die den Mast bis zur Höhe von 23,0 m und die darauf aufgesetzte Parabolantenne bis zur Höhe von 26,0 m legalisiert hatte. Selbst wenn die Genehmigungsbehörde den Antrag anders eingeordnet haben mag, kann er bei objektiver Würdigung des Sachverhalts nur als Antrag auf Erhöhung von 26,26 m auf 31,51 m, nicht aber als Antrag auf Genehmigung des Gesamtvorhabens verstanden werden. Insofern greift auch nicht der von der Klägerin zitierte - für die Kammer nicht bindende - Beschluss des OVG Greifswald vom 4. März 2002 (2 L 170/01 - NVwZ-RR 2003, 5), da dieser zum einen einen Trennungsgeldantrag zum Gegenstand hat und sich nicht auf Baugenehmigungen übertragen lässt. Zum anderen lässt die Entscheidung nur dann die Auslegung des Antrags zugunsten des Antragstellers zu, wenn mehrere Auslegungen möglich sind. Dies ist hier aber gerade nicht der Fall, da der klägerische Antrag vom Wortlaut her eindeutig ist. Ebenso wenig lässt sich die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 1992 übertragen (V ZR 122/91 - NJW-RR 1993, 373), da das Urteil die Auslegung von Willenserklärungen zwischen Vertragsparteien betrifft, der Baugenehmigungsantrag i. S. d. Art. 64 BayBO indes die Grundlage für einen Verwaltungsakt bildet, der nicht der Parteiautonomie unterliegt.

b) Zudem stehen die eingereichten Planzeichnungen im Widerspruch zum eindeutigen Wortlaut im Textteil des Antrags, so dass der Bauantrag aufgrund von Bestimmtheitsmängeln im Gesamten nicht bescheidungsfähig ist. Denn aus den Plänen ergibt sich entgegen dem klaren Wortlaut im Textteil des Antrags gerade nicht eindeutig die beantragte Höhe. Auch bei einer Betrachtung unabhängig vom Wortlaut des Textteils ergibt sich aus den Plänen nicht, welche Teile des Mastes als genehmigter Bestand angesehen und welche Teile neu zur Genehmigung gestellt werden sollen. Die Pläne sind daher in sich zu unbestimmt und können auch aus diesem Grunde den Textteil des Antrags entgegen der Ansicht der Klägerin nicht konkretisieren. In den Plänen finden sich in der Höhe von 23,26 m die Begriffe „Demontage Rohr“ und „Neuer Aufsatz“. Dass unterhalb dieser Höhe von 23,26 m von Bestandsschutz ausgegangen wird und daher die Erhöhung ab 23,26 m beantragt sein soll, ergibt sich hieraus nicht. Denn ebenso könnte hierdurch der gesamte Mast zur Genehmigung gestellt sein. Es wird aus den Plänen nicht hinreichend deutlich, bezüglich welcher Teile eine Baugenehmigung beantragt wird. Hinzu kommt, dass auch die Parabolantenne nicht als zu beseitigend gekennzeichnet ist. Sie ist zwar gestrichelt eingezeichnet, es fehlt aber an den Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV), der auf Anlage 1 verweist, die für zu beseitigende bauliche Anlagen oder Bauteile gelbe Kreuze und für geplante bauliche Anlagen oder Bauteile die Farbe Rot vorsieht, während vorhandene bauliche Anlagen oder Bauteile Grau zu kennzeichnen sind. Aus den Plänen ist damit nicht klar ersichtlich, bis zu welcher Höhe von genehmigtem Bestand ausgegangen und ab welcher Höhe das Vorhaben zur Genehmigung gestellt wird. Daher und aufgrund des Widerspruchs zum eindeutigen Text des Antrags fehlt es an der Bestimmtheit des Baugenehmigungsantrags.

II.

Die Klage ist in ihrem Hilfsantrag unzulässig.

1. Die als Klageänderung zu behandelnde Klageerweiterung ist nicht zulässig, da weder die übrigen Beteiligten eingewilligt haben noch die Änderung sachdienlich ist, § 91 Abs. 1 VwGO.

Wie bereits dargelegt ist der ursprüngliche Antrag in seiner Gesamtheit unbestimmt. Zudem wurde bisher nach dem Text eindeutig die Erhöhung des bestehenden Mastes ab einer Höhe von 26,26 m beantragt. Dieser Antrag kann weder dahingehend ausgelegt noch nachträglich konkretisiert werden, dass nunmehr der Gesamtumbau des Mastes auch unterhalb der Höhe von 26,26 m zur Genehmigung gestellt sein soll. Insofern handelt es sich bei dem Klageantrag, den Beklagten zur Erteilung der am ... März 2012 beantragten Baugenehmigung in der Fassung der Bauvorlagen vom 1. Dezember 2015 zu verpflichten, nicht um eine bloße Erweiterung des Klageantrags i. S. d. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Vielmehr handelt es sich bei der Beantragung des Gesamtumbaus des Mastes um ein aliud im Vergleich zur ursprünglich beantragten Erhöhung des Mastes. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung (VGH BW, U. v. 28.5.2015 - 8 S 634/13) ergibt sich nichts anderes, da es in der dortigen Konstellation allein um die Beschränkung der Hauptsache, nicht aber - wie hier - um eine völlig andere Antragstellung ging. Das Vorhaben der „Erhöhung des Mastes“ unterscheidet sich vom Vorhaben „Umbau des Mastes“ derart, dass es wesentlich neuen Streitstoff liefert (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.1989 - 14 B 87.03332 - juris).

Insbesondere wird in einem neuen Verfahren zu berücksichtigen sein, dass nunmehr nicht die bloße Erhöhung des Mastes ab der Höhe von 26,26 m und die in der Höhe von 27,20 m angebrachten zwei Antennen, sondern das gesamte Vorhaben mit seinen vier Antennen zur Prüfung stehen soll. Außerdem ergibt sich auch aus den neuen Planunterlagen nicht eindeutig, welche Bauteile zu beseitigen und welche neu herzustellen sind. Aus dem Antrag geht damit immer noch nicht eindeutig hervor, bis zu welcher Höhe Bestandsschutz angenommen und ab welcher Höhe der Umbau des Mastes beantragt wird oder ob etwa der gesamte Mast zur Genehmigung gestellt sein soll. Es lässt sich nicht erkennen, welche Teile des bestehenden Mastes von den Umbaumaßnahmen erfasst sein sollen. Darüber hinaus wurde § 8 Abs. 3 Nr. 4, Abs. 4 BauVorlV wiederum nicht beachtet. Insbesondere die Parabolantenne ist nicht als zu beseitigende gekennzeichnet. Daher wird in einem neuen Verwaltungsverfahren außerdem zu klären sein, ob der Antrag den Bestimmtheitserfordernissen genügt, um ihn bescheiden zu können.

2. Der Klage fehlt es in ihrem Hilfsantrag außerdem am Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin vor Einreichung der neuen Antragsunterlagen direkt bei Gericht einen neuen Genehmigungsantrag bei der Genehmigungsbehörde unter Beteiligung der Beigeladenen hätte stellen müssen. Hierbei handelt es sich nicht um eine bloße Förmelei. Denn erstens wirft auch der neu zu prüfende Antrag, wie dargelegt, Bestimmtheitsfragen auf. Zweitens berührt ein unbestimmter Antrag die gemeindliche Selbstverwaltungskompetenz in anderer Art und Weise als ein ordnungsgemäßer, bestimmter Antrag, da die Gemeinde erstmals auf Grundlage eines bestimmten Antrags ermessen kann, ob und inwieweit sie hierdurch in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt ist.

III.

Auf den Vortrag der Beteiligten zur Entscheidungsreife von Haupt- und Hilfsantrag, insbesondere auf die Frage, ob es sich bei dem Vorhaben um einen Sonderbau handelt und wie der Brandschutz, die Standsicherheit und die Abstandsflächen zu beurteilen sind, kommt es damit nicht mehr an, ebenso wenig auf die Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans „... Nord I“.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

V.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO nicht vorliegen, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 15.000,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG-).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Baugesetzbuch - BBauG | § 31 Ausnahmen und Befreiungen


(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind. (2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüg

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,3. Anlagen für kirchliche, kulture

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 91


(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 264 Keine Klageänderung


Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes1.die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;2.der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert od

Referenzen

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Eine Änderung der Klage ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat.

(3) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zuzulassen sei, ist nicht selbständig anfechtbar.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.