Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 21 K 12.4452

bei uns veröffentlicht am14.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, der zum maßgeblichen Zeitpunkt als Hauptmann im Dienst der Beklagten stand, befand sich am ... Juli 2011 in ... im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für den Volksbund ..., für das das von ihm geführte Bundeswehrfahrzeug VW T5 (8-Sitzer) mit dem amtlichen Kennzeichen ... von der Beklagten eingesetzt war. Er parkte dieses Fahrzeug an diesem Tag nach der Rückkehr von einer Verpflegungseinkaufsfahrt (vgl. die eigenen Angaben des Klägers Bl. 20, 26 der Behördenakten) vorübergehend an einer Hütte beim Deutschen ..., um die eingekauften Lebensmittel in den dortigen Kühlschrank zu bringen. Im Anschluss beabsichtigte er, den VW T5 von der Hütte zu entfernen. Hierzu wollte er das Fahrzeug, das gemäß den in den Akten befindlichen Unfallskizzen (Bl. 27, 54, 57 der Behördenakten) unmittelbar an einer Seitenwand der Hütte abgestellt war, in zwei Zügen wenden, indem er es zunächst in einer 90-Grad-Biegung rückwärts um die rechts von ihm liegende Gebäudecke und auf einer Rasenfläche entlang der Langseite des Gebäudes zwischen zwei Bäumen führen wollte, um sodann durch eine weitere 90-Grad-Biegung nach links vorne in die Gegenrichtung wegfahren zu können.

Das vor dem Wendemanöver seitens seiner Mitfahrerin Leutnant ... (...) unterbreitete Angebot, als Einweiserin zu fungieren, lehnte der Kläger ab. Beim Zurücksetzen streifte der Kläger, nachdem er bereits das Fahrzeug um die Gebäudeecke geführt hatte, mit der rechten hinteren Fahrzeugseite einen der beiden Bäume. Hierdurch wurde die Heckklappe und die rechte Seitenwand des VW T5 beschädigt. An dem Dienstfahrzeug der Bundeswehr entstand ein zwischen den Beteiligten unstreitiger Schaden der Beklagten in Höhe von 596,64 € (Bl. 10, 35 ff. der Behördenakten).

Bei seiner Vernehmung zum Unfallhergang am ... September 2011 gab der Kläger an, Leutnant ... (...) habe trotz der Zurückweisung ihres Angebots, als Einweiserin zu fungieren, das Wendemanöver dennoch beobachtet; er habe sie in den Rückspiegeln sehen können. Er habe dann den Abstand zu dem Baum, mit dem er im oberen Bereich der C-Säule des Fahrzeugs kollidiert sei, falsch eingeschätzt, weil dieser sehr schief gewachsen gewesen sei. Genau in diesem Moment habe er nicht auf Leutnant ... (...) geachtet.

In einer E-Mail vom ... Januar 2012 (Bl. 31 der Behördenakten) äußerte sich der Kläger gegenüber der Beklagten wie folgt:

„(...)

Ich habe sinngemäß zu Frau ... (...) gesagt, dass ich das schon hinbekomme mit dem Umdrehen des Fahrzeugs.

Für diesen Fahrzeugtyp brauche ich laut Vorschrift auch keinen Einweiser und habe deshalb darauf verzichtet.

Frau ... (...) hat dann aber doch geschaut, und hat auch kurz vor dem Zusammenstoß noch gewunken, was ich aber zu spät gesehen habe.

Ich habe den Baum im rechten Außenspiegel auch gesehen, allerdings nur bis zu der Höhe, in der er gerade gewachsen war. Den oberen Knick des Baumstamms habe ich dann angefahren, dieser Knick war leider nicht im Spiegel erkennbar.

(...).“

Im Rahmen einer Zeugenbefragung zum Unfallhergang (Bl. 32 f. der Behördenakten) gab Leutnant ... (...) am ... Januar 2012 gegenüber der Beklagten an, der Kläger habe ihr nicht befohlen, ihn beim Rückwärtsfahren einzuweisen. Sie habe mit zwei anderen Kollegen in unmittelbarer Nähe gestanden und den Vorfall beobachtet. Soweit sie wisse, sei für dieses Dienst-Kfz kein Einweiser für das Rückwärtsfahren vorgeschrieben. Zudem sei die Wendemöglichkeit groß und eigentlich frei von Hindernissen gewesen, um ohne Probleme das Fahrzeug zu wenden. An eine begründende Ablehnung seitens des Klägers könne sie sich nicht mehr erinnern. Nachdem sie gesehen habe, dass der Kläger immer dichter an den Baum zurückgesetzt habe, habe sie mittels „Stopp“-Ruf und Handzeichen versucht, diesen zum Anhalten zu bewegen. Aufgrund des nur noch geringen Abstandes zwischen Baum und Fahrzeug sei es ihr nicht mehr möglich gewesen, eine Kollision zu vermeiden. Im Rahmen einer weiteren Vernehmung (Bl. 56 f. der Behördenakten, mit Unfallskizze) gab Leutnant ... (...) ergänzend an, sie habe das Fahrmanöver in einem Abstand von fünf bis zehn Metern hinter dem Fahrzeug beobachtet. Nachdem sie bemerkt habe, dass das Fahrzeug auf den Baum zugesteuert sei, habe sie sich bemerkbar machen wollen und sei einen Schritt auf das Fahrzeug zugegangen. In diesem Moment habe das Fahrzeug bereits den Baum gestreift.

Mit Anhörungsschreiben vom ... Februar 2012 teilte das Bundesamt für Wehrverwaltung dem Kläger mit, es sei beabsichtigt, ihn wegen des Unfallschadens gemäß § 24 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetzes - SG) in Anspruch zu nehmen. Er hätte für das Rückwärtsfahren beim Wendemanöver einen Einweiser einteilen müssen und habe deshalb gegen Ziffer 308 der Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) 43/2 „Kraftfahrvorschrift für die Bundeswehr-Bestimmungen für den Kraftfahrbetrieb von Dienstfahrzeugen“ (vgl. Bl. 42 f. der Behördenakten) verstoßen. Sein Fehlverhalten sei als grob fahrlässig zu bewerten. Er erhalte Gelegenheit, sich hierzu zu äußern.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... Februar 2012 (Bl. 44 f. der Behördenakten) teilte der Kläger die Auffassung mit, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt habe. Für das Fahrzeug VW T5 sei kein Einweiser vorgeschrieben, da bei diesem Fahrzeugtyp die Sicht nach hinten nicht eingeschränkt sei. Zwar habe der Kläger vor dem Wendemanöver geäußert, dass es kein Problem sei, rückwärts herauszufahren, tatsächlich habe aber Leutnant ... (...) als Einweiserin fungiert, da sie Handzeichen gegeben habe. Zudem sei der Kläger beim Zurücksetzen nicht gegen den Baumstamm, sondern mit dem rechten oberen Dach gegen einen schräg herauswachsenden Ast gefahren. Mit weiterem Schreiben vom ... Mai 2012 (Bl. 66 der Behördenakte) führte der Bevollmächtigte des Klägers ergänzend aus, dass der Kläger uneingeschränkte Sicht nach hinten gehabt habe. Weder sei das Fahrzeug beladen gewesen noch hätten sich Personen im Fahrzeug befunden. Damit sei die Einteilung eines Einweisers gemäß ZDv 43/2 nicht nötig gewesen. Der Kläger habe lediglich den oberen Bereich des Baumes, welcher schief gewachsen gewesen sei, nicht sehen können.

Unter dem ... Mai 2011 erließ das Bundesamt für Wehrverwaltung gegen den Kläger einen - seinen Bevollmächtigten am ... Mai 2012 zugestellten - Leistungsbescheid über einen Schadensersatzbetrag von insgesamt 596,64 €. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe bei dem Unfall gegen seine Pflichten aus §§ 7 und 11 SG grob fahrlässig verstoßen und der Beklagten dadurch einen Schaden zugefügt. Vorzuwerfen sei ihm, dass er vor dem Zurücksetzen des Fahrzeugs keinen Einweiser eingestellt habe. Hierzu sei er gemäß Ziffer 308 der ZDv 43/2 verpflichtet gewesen. Hiernach sei beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Dienstfahrzeugen vom Führer ein Einweiser einzuteilen, wenn die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart des Fahrzeugs versperrt oder erschwert sei. Die Beobachtung der Fahrbahn alleine durch den Rückspiegel genüge in diesen Fällen nicht. Aus der Pflicht des Soldaten, die ihm vom Dienstherrn anvertrauten Fahrzeuge vor einer Beschädigung zu schützen, folge darüber hinaus die Pflicht, Gefahrenmomente, die über das gewöhnliche Maß hinausgingen, zu vermeiden oder bei Unvermeidbarkeit nach Möglichkeit geeignete Vorkehrungen zu treffen, um das Risiko eines Schadenseintritts weitestgehend zu minimieren. Bei dem von ihm geführten Unfallfahrzeug sei die Sicht nach hinten durch das Vorhandensein mehrerer Sitzreihen, ferner durch die Fahrzeuglänge, die breite C-Säule und die relativ kleine Heckscheibe in der Heckklappe bauartbedingt beschränkt. Bereits aus diesem Grund hätte ein Einweiser eingeteilt werden müssen. Hinzu komme, dass der Kläger das Fahrzeug zwischen zwei Bäumen habe zurücksetzen wollen, wodurch eine erhöhte Gefahr bestanden habe, dass das Fahrzeug beschädigt werde. Seine Einlassung, er habe geglaubt, Leutnant ... (...) würde trotz seiner vorherigen Ablehnung als Einweiserin fungieren, sei als Schutzbehauptung zu werten, zumal die in Nr. 308 ZDv 43/2 vorgegebenen Verhaltensmodalitäten nicht im Ansatz beachtet worden seien. Insbesondere habe Leutnant ... (...) keine Zeichen zum Beginn und zum Ende der Rückwärtsfahrt gegeben, zudem habe sich niemand darum gekümmert, ob zwischen dem Kläger und Leutnant ... (...) eine Sichtverbindung bestanden habe. Leutnant ... (...) habe vielmehr zunächst als Zuschauerin das Rückwärtsfahrmanöver beobachtet und habe sich erst bemerkbar zu machen versucht, als sie erkannt habe, dass es zu einem Unfall kommen würde. Insbesondere sei es - zumal bei einem bestehenden Unter- und Übergeordnetenverhältnis zwischen den Beteiligten - völlig abwegig anzunehmen, ein anderer nehme Handlungen vor, die von demjenigen, dem sie zuvor angeboten worden seien, ausdrücklich abgelehnt worden seien. Grob fahrlässig habe der Kläger deshalb gehandelt, weil es vorliegend geradezu auf der Hand gelegen habe, sich eines Einweisers zu bedienen. Rückwärtsfahrten bedingten bereits generell ein erhöhtes Unfallrisiko. Der Kläger habe die bauartbedingten Sichtbeschränkungen seines Fahrzeugs gekannt. Zudem habe es angesichts der eng am Fahrweg stehenden Bäume besonders nahe gelegen, sich zur Vermeidung von Schäden eines Einweisers zu bedienen. Jeder durchschnittliche Soldat in seiner Situation hätte einen der anwesenden Soldaten als Einweiser eingeteilt. Völlig unverständlich werde sein Verhalten jedoch dadurch, dass er das nicht grundlos unterbreitete Angebot von Leutnant ... (...), als Einweiserin zu fungieren, abgelehnt habe. Seine Entscheidung, das Bundeswehrfahrzeug ohne die Hilfe seiner Kameraden zurückzusetzen, sei daher in mehrfacher Hinsicht schlichtweg unentschuldbar.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am ... Juni 2012 Beschwerde ein. Er wiederholte und vertiefte dabei über einen Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom ... August 2012 sein bisheriges Vorbringen.

Mit - den Bevollmächtigten des Klägers am ... August 2012 zugestellten - Beschwerdebescheid vom ... August 2012 wies das Bundesamt für Wehrverwaltung die Beschwerde des Klägers zurück. Sein Einwand, er habe zum Unfallzeitpunkt den Bereich hinter dem Fahrzeug überblicken können, gehe bereits deshalb fehl, weil es dann - vorbehaltlich vorsätzlichen Handelns - nicht zu einer Beschädigung des Bundeswehrfahrzeugs gekommen wäre. Soweit der Kläger darauf verweise, dass der Unfall sich während eines Pflegeeinsatzes für den Volksbund deutscher Kriegsgräberfürsorge ereignet habe, sei dies rechtlich unerheblich, da der Kläger durch den Zweck der Fahrt nicht von der Pflicht zur Einteilung eines Einweisers entbunden gewesen sei. Im Übrigen handele es sich bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen auf der Grundlage von § 24 SG nicht um eine Billigkeitsentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung.

Hierauf erhob der Kläger am 21. September 2012 über einen Schriftsatz seines Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München. Er beantragt,

den Leistungsbescheid der Beklagten vom ... Mai 2012 in Gestalt des Beschwerdebescheids vom ... August 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wird ausgeführt (Schriftsatz vom 17. Oktober 2012, Bl. 15 ff. der Gerichtsakten), dass es zwar zutreffe, dass der Kläger das Angebot von Leutnant ... (...), als Einweiserin zu fungieren, nicht wahrgenommen habe. Ihm sei aber die Gefährlichkeit seines Handelns nicht bewusst gewesen, so dass die subjektive Komponente zur Bejahung grober Fahrlässigkeit bei ihm nicht vorgelegen habe. Zudem liege kein Verstoß gegen Ziffer 308 der ZDv 43/2 vor. Die unmittelbare Sicht nach hinten sei bei dem benutzten VW T5 8-Sitzer nicht versperrt gewesen. Zudem hätten im Unfallzeitpunkt keine Personen auf dem Rücksitz gesessen und das Kfz sei auch nicht beladen gewesen. Der Kläger habe die gesamte rückseitige Fahrbahn einsehen können. Es werde nochmals betont, dass der Zusammenstoß mit einem schräg wachsenden Ast des Baumes erfolgt sei. Der Kläger habe auch keine spezielle Einweisung in die Benutzung des Fahrzeugs VW T5 erhalten. Insbesondere habe ihm gegenüber keine Belehrung bezüglich Ziffer 308 ZDv 43/2 hinsichtlich dieses Fahrzeugtyps stattgefunden. Im Rahmen der Billigkeitsüberprüfung müsse miteinbezogen werden, dass der Unfall während eines freiwilligen Pflegeeinsatzes für den Volksbund ... stattgefunden habe.

Die Beklagte beantragt (Schriftsatz vom 29.Oktober 2012, Bl. 18 der Gerichtsakten),

die Klage abzuweisen.

Es werde umfänglich auf die Ausführungen im Leistungs- und Beschwerdebescheid Bezug genommen. Ergänzend werde darauf hingewiesen, dass die Regelungen der ZDv 43/2 Gegenstand jeder Ausbildung zur Erteilung einer Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr seien. Die Behauptung des Klägers, er habe ohne Einweisung das Dienstfahrzeug geführt und sei in Unkenntnis der ZDv 43/2 gewesen, sei daher völlig abwegig. Der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit gründe sich darauf, dass der Kläger trotz riskantem Fahrmanöver einfachste Maßnahmen zur Schadensvermeidung unterlassen und das ausdrückliche Hilfsangebot einer Kameradin ausgeschlagen habe. Für Billigkeitserwägungen sei im Rahmen von § 24 SG kein Raum.

Mit Beschluss der Kammer vom 12. März 2014 ist der Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen worden.

Mit Schriftsätzen vom 24. März 2014 (Bl. 36 der Gerichtsakten) und vom 26. März 2014 (Bl. 39 der Gerichtsakten) haben sich die Parteien mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2012 und der Beschwerdebescheid vom ... August 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Gemäß § 24 Abs. 1 SG hat der Soldat, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Beklagte durfte eine hiernach begründete Schadensersatzforderung auch durch Leistungsbescheid gegenüber dem Kläger geltend machen (st. Rspr.: BVerwG v. 16.10.1969, Az. VIII C 200.67; BVerwG v. 11.03.1999, Az. 2 C 15.98; VG Würzburg v. 04.12.2012, Az. W 1 K 12.330, Rn. 15 bei juris; VG München v. 20.12.2013, Az. M 21 K 11.2222; VG Osnabrück v. 15.02.2005, Az. 1 A 73/04, Rn. 18 bei juris; Walz, in: Walz /Eichen /Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 24, Rn. 40; Scherer /Alff /Poretschkin, SG, 8. Aufl. 2008, § 24, Rn. 15; zu § 48 BeamtStG auch VG Frankfurt v. 23.11.2012, Az. 9 K 2180/12.F, Rn. 24 bei juris).

Die Anspruchsvoraussetzungen des § 24 Abs. 1 SG liegen vor. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Schaden der Beklagten durch eine grobfahrlässig begangene Pflichtverletzung des Klägers in Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben verursacht wurde.

Der Kläger hat anlässlich einer Dienstfahrt - das unmittelbar schadensverursachende Wendemanöver stand im Zusammenhang mit einer Versorgungsfahrt im Rahmen eines Arbeitseinsatzes für den Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V., für das das von ihm geführte Bundeswehrfahrzeug von der Beklagten eingesetzt war - gegen die in § 7 SG normierte Treuepflicht des Soldaten verstoßen. Diese gebietet dem Soldaten, den Dienstherrn vor Schaden zu bewahren und unmittelbar und mittelbar den Dienstherrn schädigende Handlungen zu unterlassen (BVerwG v. 11.03.1999 a. a. O., Rn. 22 bei juris, m. w. N.; VG München v. 20.12.2013 a. a. O.; VG Minden v. 20.01.2009, Az. 10 K 1722/08, Rn. 26 bei juris; VG Würzburg v. 04.12.2012 a. a. O., Rn. 18 bei juris; zu § 48 BeamtStG: VG Frankfurt v. 23.11.2012 a. a. O., Rn. 25 bei juris). Diese Pflicht wird objektiv verletzt, wenn ein Soldat durch rechtswidriges Handeln Gegenstände der Bundeswehr beschädigt (hier: Eigenschaden am Bundeswehrfahrzeug VW T5 in Höhe von 596,64 €).

Der Kläger hat seine Dienstpflichten auch grobfahrlässig verletzt. Grob fahrlässig handelt nach allgemeinen und auch die Anwendung des § 24 Abs. 1 SG bestimmenden Grundsätzen, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Ein solcher Fall ist anzunehmen, wenn der Handelnde nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem - nicht erst nachträglich, sondern schon im Augenblick der Sorgfaltspflichtverletzung - hätte einleuchten müssen, wenn er nur die einfachsten Überlegungen angestellt hätte. Im Gegensatz zum rein objektiven Maßstab bei einfacher Fahrlässigkeit sind bei grober Fahrlässigkeit auch subjektive Umstände zu berücksichtigen. Es kommt also nicht nur darauf an, was von einem durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Angehörigen des jeweiligen Verkehrskreises in der jeweiligen Situation erwartet werden konnte, wozu auch gehört, ob die Gefahr erkennbar und der Erfolg vorhersehbar und vermeidbar waren; abzustellen ist auch darauf, ob der Schädigende nach seinen individuellen Fähigkeiten die objektiv gebotene Sorgfalt erkennen und erbringen konnte (zum Ganzen vgl.: BVerwG v. 06.08.2009, Az: 2 B 9.09, Rn. 5 bei juris; BVerwG v. 25.05.1988, Az: 6 C 38.85, Rn. 18 bei juris; BGH v. 29.01.2003, Az: IV ZR 173/01, Rn. 10 bei juris; BGH v. 08.07.1992, Az. IV ZR 223.91, Rn. 11 bei juris; OVG NRW v. 05.02.1986, Az: 1 A 851/84 = NZWehrR 1986, 170 ff.; SächsOVG v. 14.10.2010, Az: 2 A 445/09, Rn. 15 bei juris; VG Stade v. 25.06.2013, Az. 3 A 1791/12, Rn. 24 bei juris; VG München v. 20.12.2013 a. a. O.; VG Würzburg v. 04.12.2012 a. a. O., Rn. 21 bei juris; VG Minden v. 20.01.2009 a. a. O., Rn. 37 bei juris; VG Köln v. 05.04.2006, Az. 27 K 7600/04, Rn. 28 ff. bei juris; VG Osnabrück v. 15.02.2005 a. a. O., Rn. 22 bei juris; Vogelgesang, in: GKÖD, zu § 24 SG, Rn. 19; Walz, in: Walz /Eichen /Sohm a. a. O., Rn. 23; Scherer /Alff /Poretschkin a. a. O., Rn. 3).

Schon im Allgemeinen treffen bei Rückwärtsfahrten den Fahrzeuglenker besonders hohe Sorgfaltspflichten (vgl. auch § 9 Abs. 5 StVO). Denn das Rückwärtsfahren stellt - auch auf Parkplätzen - einen atypischen Verkehrsvorgang dar, dem wegen der vom Normalbetrieb abweichenden technischen Handhabung des sich rückwärts fortbewegenden Fahrzeugs erhöhte Gefährlichkeit anhaftet. Es kommt hinzu, dass die Sichtverhältnisse in der Regel eingeschränkt sind, was zur Vermeidung von Unfällen ebenfalls durch erhöhte Sorgfaltspflichten kompensiert werden muss (NdsOVG v. 15.07.2005, Az: 2 LA 1172/04, Rn. 7 bei juris; NdsOVG v. 15.12.2004, Az: 2 LA 943/04, Rn. 8 bei juris; VG Würzburg v. 04.12.2012 a. a. O., Rn. 23 bei juris). In gleichem Maße erhöht die in Ziffer 308 der ZDv 43/2 enthaltene Regelung (vgl. Bl. 42 f. der Behördenakten) die Sorgfaltspflichten eines Soldaten beim Rückwärtsfahren mit dem Dienst-Kfz. Das vorgeschriebene Verhalten für das Rückwärtsfahren ist dort detailliert geregelt. Die Einhaltung dieser Vorschriften ist für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig und muss wegen der mit Rückwärtsfahren verbundenen erhöhten Gefahren besonders sorgfältig beachtet werden.

Im Straßenverkehr liegt regelmäßig grobe Fahrlässigkeit vor, wenn Sicherheitsregeln vernachlässigt werden, deren Einhaltung für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig ist und deren Beachtung vom Verkehrsteilnehmer besondere Aufmerksamkeit abverlangt. Hierzu zählen auch straßenverkehrsrechtliche Regelungen zum Rückwärtsfahren, wie z. B. § 9 Abs. 5 StVO, wonach ein Fahrzeugführer verpflichtet ist, sich beim Rückwärtsfahren so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, und sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist angesichts des grundsätzlich erhöhten Gefahrenpotenzials bei Rückwärtsfahren (s.o.) für die Vermeidung von Unfällen besonders wichtig und muss besonders sorgfältig - auch außerhalb des fließenden Verkehrs - beachtet werden. Für den militärischen Dienstbereich ist diese Sicherheitsregel des allgemeinen Straßenverkehrs in Ziffer 308 der ZDv 43/2 konkretisiert worden. Ihre Nichtbeachtung ist daher in der Regel grob fahrlässig. Die Nichtbeachtung dieser Sicherheitsregeln ist in der Regel grob fahrlässig (OVG NRW v. 05.02.1986, Az: 1 A 851/84 = NZWehrR 1986, 170 ff.; VG Stuttgart v. 28.08.2002, Az: 17 K 397/02, Rn. 19 bei juris; VG Köln v. 05.04.2006 a. a. O., Rn. 30 ff. bei juris; VG Würzburg v. 04.12.2012 a. a. O., Rn. 23 bei juris; vgl. auch: VGH Baden-Württemberg v. 21.12.1970, Az. I 846/69; NdsOVG v. 15.12.2004 a. a. O., Rn. 7 ff. bei juris; OLG Karlsruhe v. 24.06.1988, Az. 10 U 216/87; OLG Hamm v. 05.05.1980, Az. 3 U 42/80).

Nach diesen Maßstäben ist dem Kläger grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Ziffer 308 der Zentralen Dienstvorschrift 43/2 der Bundeswehr regelt das Verhalten des Soldaten beim Rückwärtsfahren mit einem Dienstfahrzeug detailliert und konkretisiert dadurch die soldatische Treuepflicht als § 7 SG (VG Würzburg v. 04.12.2012 a. a. O., Rn. 20 bei juris). Danach haben Beifahrer oder andere Hilfspersonen beim Rückwärtsfahren und Zurücksetzen von Dienstfahrzeugen auf Anordnung des Fahrers die Aufgaben des Einweisers oder des Sicherungspostens wahrzunehmen und den Fahrer zu unterstützen. Diese Anordnung ist dann zu treffen, wenn die unmittelbare Sicht nach hinten durch die Bauart oder durch die Beladung des Dienstfahrzeuges oder durch andere Umstände versperrt oder erschwert ist. In diesen Fällen reicht die Beobachtung der Fahrbahn nach hinten allein über den Innenspiegel und die Außenspiegel nicht aus. So lagen die Dinge hier.

Die ZDv 43/2 als Verwaltungsvorschrift speziell für den Bundeswehrsoldaten, der Kraftfahrzeuge führt, hatte der Kläger zu kennen und auch mit Blick auf §§ 7, 11 SG zwingend zu beachten, um einen möglichen Schaden von der Beklagten abzuwenden. Es kann dabei im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, ob bei dem vorliegenden Fahrzeugtyp VW T5 (8-Sitzer) auch bei Benutzung der Rückspiegel und beim Blick in die Heckscheibe schon bauartbedingt von einer versperrten oder erschwerten Sicht nach hinten i. S. von Ziffer 308 der ZDv 43/2 auszugehen ist. Insofern kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Kläger - wie er vorträgt - nicht speziell dahin gehend eingewiesen worden sei, dass bei diesem Fahrzeug bauartbedingt die Sicht nach hinten beeinträchtigt und deshalb generell bei Rückwärtsfahren mit diesem Kfz die Ziffer 308 der ZDv 43/2 zu beachten sei. Ebenfalls kommt es nicht darauf an, ob eine solche Einwendung überhaupt zur Entlastung von grober Fahrlässigkeit führen kann. Ausschlaggebend ist vorliegend jedenfalls, dass die Anordnung der Unterstützung durch einen Einweiser nach Ziffer 308 Abs. 1 Satz 2 der ZDv 43/2 auch dann zu treffen ist, wenn die unmittelbare Sicht nach hinten unabhängig von bauartbedingten und beladungsbedingten Gründen durch andere Umstände versperrt oder erschwert ist. Hiervon ist aufgrund der konkreten Situation im vorliegenden Fall auszugehen: Vor Beginn des Wendemanövers resp. der Rückwärtsfahrt um die Gebäudeecke herum war das Sichtfeld hinter dem Fahrzeug in der Richtung, in die der Kläger in einer 90-Grad-Kurve nach hinten fuhr, durch Verdeckung der Seitenwand bzw. der Gebäudeecke der Hütte nicht unmittelbar einzusehen. Insofern hat der Kläger schon zu Beginn des Wendemanövers „ins Unbekannte“ zurückgesetzt, so dass schon deshalb die Nutzung eines Einweisers gemäß Ziffer 308 der ZDv 43/2 geboten gewesen wäre. Im Übrigen ergibt sich aus der eigenen Einlassung des Klägers, dass er - nachdem er das Fahrzeug bereits rückwärts um die Gebäudeecke in Richtung Rasenfläche vor der Hütte geführt hatte - nach hinten auch unter Benutzung der Außenspiegel zwar den unteren Teil der beiden Bäume, also die Baumstämme, nicht aber deren obere Teile mit den seitlich auch schief wachsenden Ästen gesehen hat. Auch insofern fuhr der Kläger unbeirrt weiter rückwärts, obwohl er die Bäume in ihrer Ganzheit nicht sah und sich dessen auch bewusst war. Insofern bestand - auch subjektiv aus Fahrerperspektive - eine nur eingeschränkte Sicht aufgrund eines „toten Winklels“, in dem der seitlich wachsende Ast, mit dem er sodann kollidierte, auch in den Außenspiegeln nicht erkennbar war. Dieser „tote Winkel“ stellt einen „anderen Umstand“ im Sinne der Ziffer 308 der ZDv 43/2 dar, der die in der Dienstvorschrift beschriebenen gesteigerten Sorgfaltspflichten auslöst. Denn diese Sichteinschränkung konnte - auch nach der eigenen Einlassung des Klägers - gerade nicht durch das Benutzen der Rückspiegel oder den Schulterblick kompensiert werden, sondern erst und gerade durch die Inanspruchnahme eines Einweisers bei der Rückwärtsfahrt (vgl. auch VG Köln v. 05.04.2006 a. a. O., Rn. 20).

Die Anforderungen der Ziffer 308 der ZDv 43/2 sind auch tatsächlich nicht beachtet worden. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass er das von Leutnant ... (…) ausdrücklich erfolgte Angebot, als Einweiserin zu fungieren, ausgeschlagen hat. Soweit Leutnant ... (….) ohne Einstellung als Einweiserin das Wendemanöver hinter den Bäumen stehend beobachtete und sich im letzten Moment vor der Kollision durch Handzeichen vergeblich bemerkbar machen wollte, waren die Anforderungsmodalitäten gemäß Ziffer 308 Abs. 2 ff. der ZDv 43/2 - worauf die Beklagte zu Recht im Bescheid vom ... Mai 2011 hingewiesen hat - offensichtlich nicht erfüllt. Entsprechendes wird von der Klägerseite auch nicht substantiiert behauptet.

Das Verhalten des Klägers ist insbesondere auch subjektiv unentschuldbar. Der Fahrvorgang erfolgte in einer Situation, in der der Kläger nicht unter Zeitdruck stand. Es standen mehrere Kameraden als potenzielle Einweiser zu Verfügung, Leutnant ... (…) hat sich sogar ausdrücklich hierfür dem Kläger angeboten. Der Kläger war sich zudem nach seiner eigenen Einlassung während des Wendemanövers bewusst, nicht die Bäume im Ganzen im Außen- bzw. Rückspiegel zu sehen und er hat trotz dieser Erkenntnis die Rückwärtsfahrt fortgesetzt. Jedem Teilnehmer am Straßenverkehr hätte sich in einer derart gelagerten Situation aufdrängen müssen, dass beim Zurücksetzen die Gefahr besteht, das Fahrzeug durch Kollision mit einem Baum während des Rückwärtsfahrens zu beschädigen. Das Rückwärtsfahren trotz des Wissens um die hinter der Gebäudeecke stehenden Bäume und trotz der - von ihm erkannten - Unmöglichkeit, diese Bäume in ihrer Gesamtheit (insbesondere deren obere Bereiche) während des Rückwärtsfahrens zu sehen sowie der Verzicht auf den vorhandenen und ohne weiteres einsatzbereiten Einweiser stellen eine Sorgfaltspflichtverletzung von derart ungewöhnlich hohem Maße dar, dass objektiv von grober Fahrlässigkeit auszugehen ist. Alle objektiv gefahrerhöhenden Umstände waren für den Kläger ohne weiteres erkennbar. Somit hätte es sich gerade auch ihm anhand der oben genannten Umstände aufdrängen müssen, dass er nicht einfach bedenkenlos zurücksetzen durfte. Die Entscheidung des Klägers, sich in der konkreten Situation beim Rückwärtsfahren nicht einweisen zu lassen, stellt sich somit als subjektiv vorwerfbares schweres Fehlverhalten dar (vgl. VG Köln v. 05.04.2006 a. a. O.; VG Würzburg v. 04.12.2012 a. a. O.).

Der Beklagten als Dienstherr des Klägers ist ursächlich durch dessen Dienstpflichtverletzung ein Schaden entstanden. Die von der Beklagten bezifferte Schadenshöhe von 596,64 € ist nicht zu beanstanden und im Übrigen auch zwischen den Parteien unstreitig.

Die Beklagte hat auch zu Recht darauf verwiesen, dass § 24 SG kein Ermessen eröffnet und dass insofern ein Abschlag oder eine Haftungsfreistellung aus allgemeinen Billigkeitserwägungen nicht in Betracht kommt. Soweit Haftungsbegrenzungen in den „Richtlinien für die Einziehung von Schadensersatzforderungen aus dem Dienst- bzw. Arbeitsverhältnis der Bundeswehrangehörigen (Einziehungsrichtlinien - EZR) vom 17. Oktober 2008 (VMBl. 2008, S. 188) vorgesehen sind, handelt es sich um innenrechtliche Haftungsbeschränkungen beim Schadensausgleich, die in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn begründet sind, um unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall eine Ersatzpflicht auszuschließen, die die Lebensführung des in Anspruch genommenen in unerträglicher Weise beeinträchtigen würde (vgl. BVerwG v. 29.04.2004, AZ: 2 C 2.03, Rn: 18 bei juris, m. w. N.; Walz, in: Walz /Eichen /Sohm a. a. O., § 24, Rn. 17; Vogelgesang a. a. O., zu § 24 SG, Rn. 23). Hiervon kann bei einem geltend gemachten Schadensposten in Höhe von 596,64 € keine Rede sein.

Nach alldem war die Klage im Ganzen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Soldatengesetz - SG | § 7 Grundpflicht des Soldaten


Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Soldatengesetz - SG | § 11 Gehorsam


(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der

Beamtenstatusgesetz - BeamtStG | § 48 Pflicht zum Schadensersatz


Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte ge

Soldatengesetz - SG | § 24 Haftung


(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursac

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Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 21 K 12.4452 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Urteil, 14. Apr. 2014 - 21 K 12.4452 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Jan. 2003 - IV ZR 173/01

bei uns veröffentlicht am 29.01.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 173/01 Verkündet am: 29. Januar 2003 Fritz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein _____________________

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(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Beamtinnen oder Beamte gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 173/01 Verkündet am:
29. Januar 2003
Fritz
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
_____________________
Es gibt keinen Grundsatz, nach dem das Nichtbeachten des Rotlichts einer Verkehrsampel
stets als grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls anzusehen
ist. Aus der Entscheidung BGHZ 119, 147 ergibt sich nichts anderes.
BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - IV ZR 173/01 - OLG Frankfurt am Main
LG Darmstadt
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. Januar 2003

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 2001 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt vom Beklagten, seinem Kaskoversicherer, aus einem Verkehrsunfall Schadensersatz in Höhe von 26.900 DM. Er fuhr mit seinem PKW am 28. Oktober 1998 gegen 6.00 Uhr in Darmstadt in eine weitläufige Kreuzung ein, obwohl die für ihn maßgebliche Ampel Rotlicht zeigte. Im Kreuzungsbereich stieß er mit dem von rechts herankommenden Fahrzeug eines anderen Verkehrsteilnehmers zusammen, der bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren war. Der Beklagte hält sich nach § 61 VVG für leistungsfrei, weil der Kläger den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt habe.

Der Kläger behauptet, er habe sich der Kreuzung bei Rotlicht genähert und als erstes Fahrzeug auf der linken Geradeausspur angehalten. Rechts neben ihm hätten keine Fahrzeuge gestanden. Direkt neben ihm auf der Linksabbiegespur habe ein anderes Fahrzeug gestanden. Darin habe er einen Arbeitskollegen erkannt und diesen gegrüßt. Als er wieder nach rechts geschaut habe, habe er "Grün" gesehen und sei in der Meinung losgefahren, das Umschalten der Ampel während des Hinüberschauens zu seinem Arbeitskollegen verpaßt zu haben. Seinen Irrtum könne er sich nur so erklären, daß er das Umschalten eines anderen Elements der Ampelanlage mißgedeutet habe oder durch das im Rückspiegel registrierte Grünlicht einer hinter ihm an der zurückliegenden Kreuzung installierten Ampelanlage getäuscht worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht (r+s 2001, 313) hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Berufungsurteil hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
I. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Unfallverlauf hat der Kläger zunächst bei Rotlicht angehalten, seinen Arbeitskollegen gesehen und gegrüßt und ist erst danach angefahren, weil er durch irgendein nachträglich nicht exakt

zu konkretisierendes, in seinem Blickfeld liegendes optisches Signal und dessen fehlerhafte Verarbeitung zu dem gleichsam natürlichen Eindruck gekommen sei, die Ampel sei auf "Grün" umgesprungen. Zu dieser Überzeugung ist das Berufungsgericht aufgrund der Zeugenaussage des Arbeitskollegen und des persönlich glaubwürdigen Eindrucks vom Kläger gelangt, den es auf seine früheren schriftlichen Äußerungen und seine Anhörung in der mündlichen Verhandlung gestützt hat.
Das Berufungsgericht meint, bei dem von ihm festgestellten Sachverhalt wäre auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 8. Juli 1992 - IV ZR 223/91 - VersR 1992, 1085 = BGHZ 119, 147 und vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351) Leistungsfreiheit nach § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls anzunehmen. Dieser Rechtsprechung sei aber nicht zu folgen, weil ihr Sinn und Zweck von § 61 VVG entgegenstünden. Der Begriff der groben Fahrlässigkeit sei nicht für alle Rechtsgebiete gleich, sondern bei einer Verknüpfung mit der Leistungspflicht eines Versicherers nach dem Zweck der konkreten Versicherung zu bestimmen. Es würde eine mit dem Zweck der Vollkaskoversicherung unvereinbare Aushöhlung des Versicherungsschutzes bedeuten, die Folgen eines durch typisch menschliche Unzulänglichkeit verursachten Augenblicksversagens aus dem Kreise der versicherten Risiken auszunehmen. Mit dem regelhaften Schluß vom objektiv groben Pflichtverstoß auf die subjektive Unentschuldbarkeit dieses Verstoßes werde auch die nach § 61 VVG erforderliche positive Feststellung der besonderen subjektiven Vorwerfbarkeit in ein negatives Merkmal umgewandelt. Nunmehr müsse der Versicherungsnehmer das Gericht davon überzeugen, daß ein äußerlich grober Mißgriff ausnahmsweise zu entschuldigen sei.

Auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung nimmt das Berufungs- gericht an, der Kläger habe den Unfall zwar durch einen objektiv groben Verstoß gegen die Regeln des Straßenverkehrs schuldhaft herbeigeführt. Subjektive Unentschuldbarkeit lasse sich aber nicht feststellen, weil sich das Fehlverhalten des Klägers den Umständen nach nur durch ein Augenblicksversagen erklären lasse, das nicht auf Sorglosigkeit oder Gleichgültigkeit im Umgang mit dem versicherten Fahrzeug beruhe.
II. Die rechtlichen Erwägungen des Berufungsgerichts geben keinen Anlaß, die Rechtsprechung des Senats zu ändern. Auf der Grundlage der Entscheidungen des Senats zur grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls im Sinne von § 61 VVG, auch der Entscheidung in BGHZ 119, 147, ist das angefochtene Urteil im Ergebnis revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
1. Nach ständiger Rechtsprechung der Zivilsenate des Bundesgerichtshofs wird der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit grundsätzlich einheitlich bestimmt (vgl. Urteil vom 17. Oktober 1966 - II ZR 123/64 - VersR 1966, 1150 unter III; Urteil vom 8. Februar 1989 - IVa ZR 57/88 - VersR 1989, 582 unter 2; Urteil vom 29. September 1992 - XI ZR 265/91 - NJW 1992, 3235 unter I 2 a und b; Urteil vom 30. Januar 2001 - VI ZR 49/00 - NJW 2001, 2092 unter II 1 a). An diesem Grundsatz ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit festzuhalten. Die vom Berufungsgericht befürwortete unterschiedliche Definition des Begriffs jeweils nach der konkreten Versicherung würde im Versicherungsrecht wegen der zahlreichen verschiedenen Arten von Versicherungen zu einer kaum

noch überschaubaren Aufsplitterung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit im Sinne von § 61 VVG und damit zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit führen.
2. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet läßt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muß es sich bei einem grob fahrlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1996 - IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351 unter II 2 c; vgl. ferner die oben unter II. 1. aufgeführten Urteile). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Grundgedanken des § 61 VVG. Danach soll der Versicherungsnehmer, der sich in bezug auf das versicherte Interesse völlig sorglos oder sogar unlauter verhält, keine unverdiente Vergünstigung erhalten. So hat § 61 VVG ähnlich wie § 162 BGB den Gedanken von Treu und Glauben übernommen (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 a m.w.N.).
3. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kein Grundsatz abzuleiten, nach dem die Mißachtung des roten Ampellichts stets grob fahrlässig ist (Römer, NVersZ 2001, 539 unter II; ders. ZfS 2001, 289 unter I 2 c). Der Senat hat lediglich die Ansicht der Vorinstanz als rechtsfehlerfrei bezeichnet, das Überfahren einer roten Ampel sei in aller Regel objektiv als grob fahrlässig zu bewerten (aaO S. 148 unter 1 der Gründe). Über eventuelle Ausnahmen in objektiver Hinsicht war nichts auszuführen, weil das Berufungsgericht mit Recht keine Ausnahme in Betracht gezogen hatte.


b) Das Nichtbeachten des roten Ampellichts wird wegen der damit verbundenen erheblichen Gefahren in aller Regel als objektiv grob fahr- lässig anzusehen sein. Nach den jeweiligen Umständen kann es jedoch schon an den objektiven oder an den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit fehlen. Dies kann der Fall sein, wenn die Ampel nur schwer zu erkennen oder verdeckt ist und bei besonders schwierigen , insbesondere überraschend eintretenden Verkehrssituationen (vgl. OLG Hamm VersR 2002, 603 f.; OLG Köln NVersZ 1999, 331 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 1996, 986 f.; OLG Köln r+s 1991, 82 f.). Eine Beurteilung als nicht grob fahrlässig kann auch in Betracht kommen, wenn der Fahrer zunächst bei "Rot" angehalten hat und dann in der irrigen Annahme , die Ampel habe auf "Grün" umgeschaltet, wieder angefahren ist (so neuerdings wieder OLG Hamm r+s 2000, 232; OLG Jena VersR 1997, 691 f.; OLG München NJW-RR 1996, 407). Diese Beispiele sind nicht abschließend. Wegen der "Verschlingung" objektiver und subjektiver Gesichtspunkte und der Notwendigkeit, die Würdigung auf die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen, lassen sich nur mit großen Vorbehalten allgemeine Regeln darüber entwickeln, wann eine unfallursächliche Fahrlässigkeit als grobe zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 11. Juli 1967 - VI ZR 14/66 - VersR 1967, 909).

c) Ob die Fahrlässigkeit im Einzelfall als einfach oder grob zu werten ist, ist Sache der tatrichterlichen Würdigung. Sie erfordert eine Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln (BGH, Urteil vom 5. Dezember 1966 - II ZR 174/65 - VersR 1967, 127 unter 1 und 2; BGH, Urteil vom 5. April 1989 - IVa ZR 39/88 - VersR 1989, 840 unter 2;

Römer, VersR 1992, 1187 unter II 3). Diese tatrichterliche Würdigung ist mit der Revision nur beschränkt angreifbar. Nachgeprüft werden kann nur, ob in der Tatsacheninstanz der Rechtsbegriff der groben Fahrlässigkeit verkannt worden ist oder ob beim Bewerten des Grades der Fahrlässigkeit wesentliche Umstände außer Betracht geblieben sind (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 aaO unter 1 b).
4. a) Aus dem Senatsurteil in BGHZ 119, 147 ergibt sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht, daß aus einem objektiv groben Pflichtverstoß regelhaft auf die subjektive Unentschuldbarkeit geschlossen werden könne und entgegen der anerkannten Beweislast des Versicherers für das Eingreifen eines Risikoausschlusses der Versicherungsnehmer den Entschuldigungsbeweis zu führen habe (siehe dazu Römer, NVersZ 2001, 539 f.; Rixecker, ZfS 2001, 550 f.). Der Senat hat vielmehr daran festgehalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven Pflichtverstoßes auf innere Vorgänge und deren gesteigerte Vorwerfbarkeit geschlossen werden könne (BGHZ 119, 147, 151) und dazu auf sein Urteil vom 8. Februar 1989 (aaO unter 4 d) hingewiesen. Dort ist ausdrücklich klargestellt, daß auch für die subjektive Seite des Schuldvorwurfs gemäß § 61 VVG der Versicherer darlegungs- und beweispflichtig ist. Dabei sind die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht anwendbar (BGH, Urteil vom 21. April 1970 - VI ZR 226/68 - VersR 1970, 568 unter II 2). Allerdings ist es Sache des Versicherungsnehmers, ihn entlastende Tatsachen vorzutragen. Das entspricht dem allgemeinen prozessualen Grundsatz, wonach die nicht beweisbelastete Partei ausnahmsweise eine Substantiierungslast treffen kann. Ein solcher Fall liegt vor, wenn der darlegungspflichtige Gegner außerhalb des von ihm dar-

zulegenden Geschehensablaufs steht und die maßgebenden Tatsachen nicht näher kennt, während sie der anderen Partei bekannt sind und ihr ergänzende Angaben zuzumuten sind (BGH, Urteil vom 3. Februar 1999 - VIII ZR 14/98 - NJW 1999, 1404 unter II 2 b aa m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO 23. Aufl. vor § 284 Rdn. 24, 34 ff.). Bei einem Verkehrsunfall wird diese Konstellation regelmäßig gegeben sein. An der Beweislast ändert dies nichts (OLG Hamm VersR 2002, 603).

b) Der Senat hält daran fest, daß die bloße Berufung des Kraftfahrers auf ein "Augenblicksversagen" kein ausreichender Grund ist, grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Die nur momentane Unaufmerksamkeit kann unterschiedliche Ursachen haben. Trägt der Versicherungsnehmer zur Ursache des kurzzeitigen Fehlverhaltens und den sonstigen Umständen nichts vor, kann der Tatrichter den Schluß ziehen, daß ein objektiv grob fahrlässiges Mißachten des Rotlichts auch subjektiv als unentschuldbares Fehlverhalten zu werten ist.
5. Das Berufungsurteil ist nicht deshalb aufzuheben, weil das Berufungsgericht der Ansicht ist, die von ihm gefundene Rechtsauffassung weiche von der Senatsrechtsprechung ab. Diese Ansicht beruht im wesentlichen auf einem nicht zutreffenden Verständnis der Senatsurteile vom 8. Juli 1992 (BGHZ 119, 147) und vom 18. Dezember 1996 (IV ZR 321/95 - VersR 1997, 351). Auch auf der Grundlage dieser Urteile und der vorstehend dargestellten sonstigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat die Würdigung des Berufungsgerichts Bestand, subjektiv grobe Fahrlässigkeit sei dem Kläger nicht anzulasten. Der Kläger hat sich nicht lediglich auf ein "Augenblicksversagen" berufen. Er hat im einzelnen dargelegt, was der Fehlreaktion vorausgegangen ist und wie es

nach seiner Erinnerung dazu gekommen ist oder gekommen sein muß. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger bei "Rot" zunächst angehalten und ist nur deshalb noch bei "Rot" wieder angefahren , weil er aufgrund der Fehldeutung irgendeines in seinem Blickfeld liegenden optischen Signals zu der Überzeugung gelangt sei, die Ampel sei soeben auf "Grün" umgesprungen. Daß das Berufungsgericht dies nicht als ein in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten bewertet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist auszuschließen, daß das Berufungsgericht nach einer Zurückverweisung zu einem anderen Ergebnis gelangt.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat muss seinen Vorgesetzten gehorchen. Er hat ihre Befehle nach besten Kräften vollständig, gewissenhaft und unverzüglich auszuführen. Ungehorsam liegt nicht vor, wenn ein Befehl nicht befolgt wird, der die Menschenwürde verletzt oder der nicht zu dienstlichen Zwecken erteilt worden ist; die irrige Annahme, es handele sich um einen solchen Befehl, befreit den Soldaten nur dann von der Verantwortung, wenn er den Irrtum nicht vermeiden konnte und ihm nach den ihm bekannten Umständen nicht zuzumuten war, sich mit Rechtsbehelfen gegen den Befehl zu wehren.

(2) Ein Befehl darf nicht befolgt werden, wenn dadurch eine Straftat begangen würde. Befolgt der Untergebene den Befehl trotzdem, so trifft ihn eine Schuld nur, wenn er erkennt oder wenn es nach den ihm bekannten Umständen offensichtlich ist, dass dadurch eine Straftat begangen wird.

(3) Im Verhältnis zu Personen, die befugt sind, dienstliche Anordnungen zu erteilen, die keinen Befehl darstellen, gelten § 62 Absatz 1 und § 63 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend.

(1) Verletzt ein Soldat vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihm obliegenden Pflichten, so hat er dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Soldaten gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.

(3) Leistet der Soldat dem Dienstherrn Ersatz und hat dieser einen Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf den Soldaten über.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.