Verwaltungsgericht München Urteil, 30. Apr. 2014 - 18 K 14.1321

bei uns veröffentlicht am30.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben gesamtverbindlich die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Aufhebung der Bescheide des Landratsamtes ... jeweils vom .... März 2013, mit welchen die Auflösung des Bestandes der Kläger an Katzen und Fischen verfügt wurde.

Die Kläger wohnen nach eigenen Angaben zusammen mit Frau ..., der Ehefrau des Klägers zu 2), in einem Anwesen in der ... in ... und halten dort nach eigenen Angaben zusammen mit Frau ... zahlreiche Tiere.

Aufgrund verschiedener Beanstandungen hat der Beklagte bereits mehrfach Anordnungen und Bußgeldbescheide gegen die Kläger erlassen. So wurde mit Bescheid vom ... Juli 2007 die Erlaubnis der Klägerin zu 1) zur Zucht von und zum Handel mit Sittichen wegen der Bedingungen, unter denen die Tiere gehalten wurden, widerrufen (M 18 K 07.3766). Mit Bescheid vom ... Dezember 2007 wurden der Klägerin zu 1) Auflagen zur Haltung von Kleinsäugern und Vögeln gemacht (M 18 K 08.133). Mit Bescheiden vom ... August 2008 untersagte der Beklagte der Klägerin zu 1) (M 18 E 09.5733) und dem Kläger zu 2) aufgrund von tierschutzwidrigen Verhältnissen das Halten und Betreuen von Vögeln und Kleinsäugern und verfügte die Auflösung dieses Tierbestands. Mit an die Klägerin zu 1) gerichtetem Bescheid vom ... September 2010 erließ der Beklagte verschiedene zwangsgeldbewehrte Anordnungen zur Reptilienhaltung. Mit Bescheiden vom .... Juni 2012 untersagte der Beklagte den Klägern die Haltung von Siam-Katzen im Vorraum der Wohnung im zweiten Obergeschoss des Anwesens in der ... in ... und verfügte weitere Einzelanordnungen zur Katzenhaltung.

Mit Bescheiden vom ... Januar 2013, den Klägern jeweils zugestellt am ... Februar 2013, verfügte der Beklagte jeweils das Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren aller Art, sowie die Auflösung des Bestandes an Katzen, Reptilien und Fischen. Gleichzeitig drohte der Beklagte unmittelbaren Zwang zur Durchsetzung der Verpflichtungen an.

Gegen diese Bescheide erhoben die Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 13.704) und beantragten die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage (M 18 S 13.587). Das Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27. März 2013 - mit Ausnahme des Verbots im Hinblick auf die beiden von den Klägern gehaltenen Hunde und der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich eines Verstoßes gegen die Meldeverpflichtung - ab.

Am .... April 2013 wurde der Bestand durch das Landratsamt ... zwangsweise geräumt, da die Kläger den Anordnungen aus den Bescheiden vom .... Januar 2013 nicht nachgekommen waren.

Eine Nachkontrolle durch Mitarbeiter des Landratsamtes ... am ... März 2014 im Anwesen ... ... in ... ergab, dass die Kläger weiterhin die einäugige Katze („...“), sowie eine - nach Angaben der Klägerin zu 1) - kranke Pflegekatze sowie mehrere Aquarien mit (vermutlich) ca. 20 Fischen hielten.

Infolgedessen verfügte das Landratsamt ... gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom ... März 2014, den Klägern jeweils zugestellt am ... März 2014, die sofortige Räumung des Bestandes an Katzen und Fischen (Ziffer I.) spätestens bis 31. März 2014, samt Meldeverpflichtung. Bei Verstoß gegen die Anordnung aus Ziffern I. und II. ordnete das Landratsamt ... in Ziffer III. die Duldung der Wegnahme und der Verwertung der Tiere an, zu dessen Durchsetzung in Ziffer IV. unmittelbarer Zwang angedroht wurde.

Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, dass die Kläger durch die Haltung von Katzen und Fischen gegen die vollstreckbaren Anordnungen der Bescheide vom ... Januar 2013 verstoßen hätten, wonach den Klägern die Haltung und Betreuung von Tieren aller Art verboten worden sei. Der Sofortvollzug sei angeordnet worden. Zusätzlich seien durch die Veterinäre wiederum Hygienemängel festgestellt worden.

Mit E-Mail (mit eingescannten Unterschriften) vom ... März 2014 erhoben die Kläger Klage gegen die Bescheide des Landratsamtes ... vom ... März 2014 zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und führten zur Begründung u. a. aus, dass die in den Bescheiden aufgeführten Punkte falsche Darstellungen und Lügen beinhalteten. Bei der durchgeführten Kontrolle seien keine Hygienemängel festgestellt worden.

Nach Aufforderung des Gerichts reichten die Kläger die Klageschrift am 31. März 2014 in Papierform nach. Diese wies wiederum nur eingescannte Unterschriften der Kläger auf.

In der mündlichen Verhandlung am 30. April 2014 erläuterte der Beklagtenvertreter auf Nachfrage des Gerichts, dass die Bescheide vom ... Januar 2013 hinsichtlich der verfügten Pflicht zur Bestandsauflösung einen Dauerverwaltungsakt darstellten, so dass insoweit die Bescheide vom ... März 2014 als Vollstreckungsmaßnahmen gedacht gewesen seien.

Zuletzt beantragten die Kläger,

die Bescheide des Landratsamtes ... vom ... März 2014 aufzuheben.

Die Beklagtenvertreter beantragten,

die Klage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren M 18 K 13.704 und M 18 S 13.587 und der beigezogenen Behördenakten sowie auf das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2014 verwiesen.

Gründe

Die Klage gegen die Bescheide des Beklagten vom ... März 2014 ist bereits unzulässig und daher abzuweisen.

Die Bescheide des Landratsamtes ... vom ... März 2014 stellen Verwaltungsakte i. S. d. Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) dar. Statthafte Klageart ist daher die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Bescheide enthalten eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung und wurden den Klägern ausweislich der in der Akte befindlichen Postzustellungsurkunden am ... März 2014 zugestellt. Die Klagefrist begann damit am 27. März 2014 um 0 Uhr und endete am 28. April 2014 (der 26. April 2014 war ein Samstag) um 24 Uhr (§§ 74 Abs. 1 Satz 2, 57 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, §§ 187, 188 BGB). Die Kläger haben jedoch weder innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam Klage erhoben.

Die Kläger haben die Klageschrift am 27. März 2014 zunächst per E-Mail an das Bayerische Verwaltungsgericht München übermittelt. Die einmonatige Klagefrist ist grundsätzlich nur gewahrt, wenn auch die Mindestanforderungen des § 81 Abs. 1 VwGO, wonach die Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben ist, beachtet wurden. Die Klageerhebung per E-Mail mit eingescannten Unterschriften entspricht dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO jedoch nicht. § 55a VwGO ermöglicht zwar die gleichberechtigte Nutzung elektronischer Dokumente neben den herkömmlichen papiergebundenen Schriftstücken, doch bedarf es einer entsprechenden Rechtsverordnung, welche bestimmt, ob und wie dem Gericht elektronische Dokumente übermittelt werden können. Das klassische E-Mailing unterfällt zweifelsohne der hiervon erfassten elektronischen Kommunikation. Die in Bayern auf dieser Grundlage erlassene Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr und elektronisches Verfahren in Bayern (E-Rechtsverkehrsverordnung - ERVV; GVBl. 2006, S. 1084) sieht die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation für die Verwaltungsgerichte bisher nicht vor. Die Klageeinreichung per E-Mail war daher unzulässig.

Die nach Aufforderung durch das Gericht mit Schreiben vom 27. März 2014 an das Gericht übermittelte Klageschrift in Papierform enthielt wiederum lediglich eingescannte Unterschriften der Kläger. Auch dies genügt vorliegend nicht dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1 VwGO. Dieses soll Rechtssicherheit und Verlässlichkeit der Eingabe gewährleisten, d. h. Urheber und Inhalt der rechtsgestaltenden Erklärung müssen einwandfrei feststehen und es muss ausgeschlossen werden können, dass es sich dabei lediglich um einen Entwurf handelt. Von einer solchen ernsthaften und authentischen Einlegung des Rechtsbehelfs ist grundsätzlich auszugehen, wenn der Kläger die Klageschrift eigenhändig unterschrieben hat, so dass ihm das Schriftstück zuverlässig und zweifelsfrei zugeordnet werden kann. Die bisher in der Rechtsprechung anerkannten Ausnahmen der Übermittlung der Klageschrift durch Fernschreiben, Telefax oder Telegramm sind dadurch gekennzeichnet, dass die Identität des Absenders aufgrund der auf seine Veranlassung beim Empfänger erstellten Urkunde eindeutig bestimmt ist, auch wenn das empfangene Dokument wegen der Art der Übertragung keine Originalunterschrift aufweist (VG Köln, B. v. 17.6.2010 - 12 L 212/10, BeckRS 2010, 49961; VGH Kassel B. v. 3.11.2005 - 1 TG 1668/05, NVwZ-RR 2006, 377). Die Klageschrift vom 27. März 2014 genügt diesen Anforderungen aus Sicht des Gerichts nicht. Zwar trägt sie zwei Namensunterschriften, bei denen es sich um diejenigen der Kläger handeln dürfte, doch handelt es sich hierbei lediglich um eingescannte Schriftzüge. Der Klageschrift lässt sich nicht mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, ob sie vollständig und richtig ist, und ob sie tatsächlich von den in ihr angegebenen Urhebern stammt. Dies umso mehr, als sich vorliegend zwei Kläger gegen die ihnen gegenüber erlassenen Bescheide in einer gemeinsamen Klageschrift wenden. Mangels einer in ihnen selbst zum Ausdruck kommenden Schreibbewegung lassen die eingescannten Unterschriften keinen sicheren Rückschluss auf die Urheberschaft und den Rechtsverkehrswillen beider Kläger zu. Die Klage ist deshalb unzulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 187 Fristbeginn


(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 188 Fristende


(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 55a


(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätz

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 81


(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden. (2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 S

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(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen der Beteiligten sowie schriftlich einzureichende Auskünfte, Aussagen, Gutachten, Übersetzungen und Erklärungen Dritter können nach Maßgabe der Absätze 2 bis 6 als elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden.

(2) Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates technische Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht.

(3) Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Satz 1 gilt nicht für Anlagen, die vorbereitenden Schriftsätzen beigefügt sind.

(4) Sichere Übermittlungswege sind

1.
der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2.
der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.
der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6.
sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.
Das Nähere zu den Übermittlungswegen gemäß Satz 1 Nummer 3 bis 5 regelt die Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2.

(5) Ein elektronisches Dokument ist eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Beifügung von Abschriften für die übrigen Beteiligten finden keine Anwendung.

(6) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen. Das Dokument gilt als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

(7) Soweit eine handschriftliche Unterzeichnung durch den Richter oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgeschrieben ist, genügt dieser Form die Aufzeichnung als elektronisches Dokument, wenn die verantwortenden Personen am Ende des Dokuments ihren Namen hinzufügen und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Der in Satz 1 genannten Form genügt auch ein elektronisches Dokument, in welches das handschriftlich unterzeichnete Schriftstück gemäß § 55b Absatz 6 Satz 4 übertragen worden ist.

(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.

(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.