Verwaltungsgericht München Urteil, 03. Sept. 2014 - 18 K 12.6226

bei uns veröffentlicht am03.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen.

Tatbestand

Der am ... 1946 geborene Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50 und war als examinierter Altenpfleger seit Juli 2003 bei einem ambulanten Pflegedienst beschäftigt. Der ambulante Pflegedienst beantragte am ... Juli 2005 beim Beklagten, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales, Integrationsamt, die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung des Klägers. Die beantragte Zustimmung wurde mit Bescheid vom ... August 2005 erteilt.

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage gegen den Bescheid vom ... August 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Dezember 2006 wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. September 2007 abgewiesen (M 18 K 07.115). Nach den Entscheidungsgründen wurde die vom Integrationsamt getroffene Ermessensentscheidung mangels Beschäftigungsmöglichkeiten des Klägers nach erteilten Hausverboten von vom Kläger betreuten Pflegebedürftigen und im Hinblick auf vom Kläger abgelehnte Arbeitseinsätze als rechtmäßig erachtet. Der gegen diese Entscheidung gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. August 2008 abgelehnt (12 ZB 07.3029).

Mit Schreiben vom ... August 2005, dem Kläger zugegangen am ... August 2005, kündigte der Pflegedienst das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ordentlich zum ... September 2005. Die hiergegen vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage wurde mit Endurteil des Arbeitsgerichts ... vom 23. März 2006 abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung wurde vom Landesarbeitsgericht ... mit Urteil vom 3. April 2007 zurückgewiesen.

Seit ... August 2006 wandte sich der Kläger mit zahlreichen Eingaben mit der Bitte um erneute Überprüfung der Zustimmung zu seiner Kündigung an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. Am ... August 2011 beantragte er laut Niederschrift vom 19. August 2011 „den Fall nochmals zu überprüfen und die Bescheide des Integrationsamtes für nichtig zu erklären“.

Am 25. Juni 2012 erhob der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München (M 18 K 12.2948) und beantragte, festzustellen, dass die mit Bescheid vom ... August 2005 erfolgte Zustimmung zur ordentlichen Kündigung rechtswidrig war. Der Bescheid vom ... August 2005 enthalte gemäß § 40 Abs. 1 SGB X schwerwiegende Fehler. Nach Hinweis des Gerichts, dass nach § 43 Abs. 2 VwGO eine Feststellungsklage unzulässig sei, wenn man sein Recht auch durch eine Anfechtungsklage erreichen konnte, trug der Kläger mit Schreiben vom 12. Juli 2012 und Schreiben ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2012, vor, der Widerspruchsbescheid des Integrationsamtes sei gemäß § 40 Abs. 1 SGB X nichtig, da er schwerwiegende Fehler habe. Nach § 44 Abs. 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Diese Rücknahme des Verwaltungsaktes habe er erreichen wollen, da „das Aufsichtsamt des Integrationsamtes“ seinen Antrag gemäß § 40 Abs. 4, Abs. 5 SGB X vom 19. August 2011 bis heute nicht beantwortet habe. Die Prozesse vor dem Arbeitsgericht und dem Verwaltungsgericht (M 18 K 07.115) seien gemäß SGB IX falsch geführt worden. Der Arbeitgeber habe die Beschäftigungsmöglichkeiten falsch angegeben. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen verbiete Benachteiligungen behinderter Menschen. Er ziehe den bei der Antragstellung am 25. Juni 2012 falsch aufgenommenen Antrag zurück. In der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012, in der der Kläger persönlich anwesend war mit einem rechtskundigen Vertreter der ... GmbH, nahm der Prozessvertreter des Klägers die Klage zurück. Anschließend wurde durch das Gericht das Verfahren mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 eingestellt und dem Kläger wurden die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens auferlegt. Die (an sich notwendige) Beiladung des früheren Arbeitgebers des Klägers war zur Vermeidung der Entstehung von Kosten für den Kläger noch zurückgestellt worden.

Ebenfalls am 10. Oktober 2012 erhob der Kläger „Untätigkeitsklage“ zum Sozialgericht ... gegen den Freistaat Bayern, vertreten durch das Zentrum Bayern Familie und Soziales (S 24 SV 42/12), und beantragte: „Der Klagegegner entscheidet über meinen Antrag vom 19. August 2011 schnellstmöglich.“ Zudem bat der Kläger, darauf hinzuwirken, dass er für diesen Prozess beim Integrationsamt Akteneinsicht nehmen könne, was am 10. Oktober 2010 abgelehnt worden sei.

Das Sozialgericht ... hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 19. November 2012 an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen (M 18 K 12.6052).

Mit Beschluss des Gerichts vom 10. Dezember 2012 wurde in dem vom Sozialgericht verwiesenen Rechtsstreit das Verfahren, soweit die Klage auf eine Entscheidung über den Antrag des Klägers vom 19. August 2011 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen gerichtet ist, abgetrennt und unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6076 fortgeführt. Unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6052 wurde das Klageverfahren des Klägers auf Akteneinsicht beim Integrationsamt weitergeführt.

Am 19. Dezember 2012 wurde dem Bayerischen Verwaltungsgericht München ein E-Mail des Klägers vom 8. Dezember 2012 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof übersandt, in dem der Kläger um „Aufklärung zur Prozesswiederaufnahme“ hinsichtlich des Verfahrens M 18 K 12.2948 bittet. Den Beschluss vom 10. Oktober 2012 habe er erst am 28. November 2012, als er mit seiner Frau vom Ausland zurückkam, erhalten. Bei der Rechtsantragsstelle habe er die „Nichtigkeit“ des Bescheides vom ... August 2005 „beantragt“, es sei jedoch eine Feststellungsklage aufgenommen worden. In seinem Verfahren seien schwerwiegende „Gründe“ entstanden. Das E-Mail des Klägers wurde als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens M 18 K 12.2948 ausgelegt, der unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6226 geführt wird.

In allen Verfahren beantragte der Kläger die Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Bevollmächtigten. In den Verfahren M 18 K 12.6052 (Akteneinsicht beim Integrationsamt) und M 18 K 12.6076 (Antrag des Klägers vom 19. August 2011 an das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen) wurden diese Anträge mit Beschlüssen vom 2. Dezember 2013 abgelehnt, im gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 8. Januar 2014.

Mit Schreiben vom 5. August 2014 wurde der Kläger zur mündlichen Verhandlung am 3. September 2014 geladen. Mit Fax vom 11. August 2014 verlangte der Kläger u. a. die Durchführung eines gerichtsinternen Mediationsverfahrens. Mit Fax vom 1. September 2014, das am gleichen Tag um 17.39 Uhr bei Gericht einging, beantragte der Kläger sinngemäß, den Verhandlungstermin am 3. September 2014 zu verschieben. Der Kläger führte insoweit aus, aufgrund seines „P.O.-Zustand“ (gemeint wohl: postoperativ) könne er nicht erscheinen. Vorgelegt wurde ein ärztliches Attest vom ... September 2014, wonach der Kläger aufgrund einer Leistenhernie-OP den Termin der Gerichtsverhandlung am 3. September 2014 nicht einhalten könne. Nähere Ausführungen hierzu enthält das Attest nicht.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 2. September 2014 an den Kläger wurde der Terminsverlegungsantrag abgelehnt. Der Kläger wurde mit E-Mail vom gleichen Tag aufgefordert, eine Faxnummer anzugeben, damit ihm die entsprechende Entscheidung vorab übermittelt werden könne. Mit Mail vom 2. September 2014, 20.56 Uhr, teilte der Kläger mit, er habe kein Faxgerät.

Zum Verhandlungstermin am 3. September 2014 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens und der Verfahren M 18 K 12.6052 und M 18 K 12.6076 sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. September 2014 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht zum Termin erschienen ist. In der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass gem. § 102 Abs. 2 VwGO auch im Fall des Nichterscheinens einer Partei verhandelt und entschieden werden kann. Die Ladung wurde dem Kläger gegen Postzustellungsurkunde am ... August 2014 und damit unter Beachtung der Ladungsfrist des § 102 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugestellt.

Die mündliche Verhandlung war auch nicht aufgrund des als Terminsverlegungsantrag auszulegenden Schreibens des Klägers vom 1. September 2014, das per Fax um 17.39 Uhr am gleichen Tag bei Gericht einging, zu vertagen. Die Voraussetzungen nach § 173 VwGO, § 227 ZPO waren nicht gegeben.

Nach § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann aus erheblichen Gründen ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Nach § 227 Abs. 2 ZPO sind die erheblichen Gründe auf Verlangen des Vorsitzenden bzw. des Gerichts glaubhaft zu machen. Wird jedoch der Antrag auf Terminsverlegung in „letzter Minute“ gestellt, so dass dem Gericht keine Zeit für ein Nachweisverlangen bleibt, kommt die Aufhebung des Termins nur in Betracht, wenn die Gründe substantiiert dargelegt und zugleich glaubhaft gemacht worden sind, so dass das Gericht die Frage der Verhinderung selbst beurteilen kann (BFH v. 5.6.2007, Az: VI B 132/06 - juris, RdNr. 7, m. w. N.).

Im Fall des Klägers liegt ein Terminsverlegungsantrag in „letzter Minute“ im genannten Sinn vor.

Der Antrag auf Verlegung des Termins am 3. September 2014 ging am 1. September 2014 um 17.39 Uhr bei Gericht ein. Da dieser Antrag an den zentralen Faxanschluss des Gerichts - und nicht etwa an den in der Ladung vom 5. August 2014 angegebenen Faxanschluss der Geschäftsstelle - gerichtet war, konnte der Antrag vom Gericht nicht vor dem 2. September 2014 behandelt werden. Mit E-Mail vom 2. September 2014, verschickt um 10.21 Uhr, wurde der Kläger aufgefordert, unverzüglich eine Faxnummer anzugeben, unter der er erreichbar ist. Mit Schreiben des Vorsitzenden, ebenfalls vom 2. September 2014, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die Gründe für eine Terminsverlegung nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurden. Auf die E-Mail des Gerichts vom 2. September 2014 reagierte der Kläger erst mit einer weiteren Mail, die am 2. September 2014 um 20.56 Uhr gesendet wurde.

Ein Terminsverlegungsgrund wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Zwar hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 1. September 2014 ein ärztliches Attest gleichen Datums vorgelegt, das sich allerdings in der Aussage erschöpft, der Kläger könne aufgrund einer Leistenhernien-OP den Termin der Gerichtsverhandlung am 3. September 2014 nicht einhalten. Diese pauschale, unsubstantiierte Aussage ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Der Kläger befand sich offensichtlich nicht in stationärer Behandlung, wie sich schon daraus zeigt, dass das von ihm am 1. September 2014 gesendete Fax den Sendevermerk „Post“ trägt. Dem Attest kann auch nicht entnommen werden, dass der Kläger als Operationsfolge nicht reisefähig sein sollte. Im Hinblick auf die Frage der Verhandlungsfähigkeit gibt eine Leistenhernienoperation nichts her.

2. Gegenstand der Klage ist allein der Antrag auf Fortsetzung des nach Klagerücknahme mit Beschluss vom 10. Oktober 2012 eingestellten Verfahrens M 18 K 12.2948. Die Klage auf Akteneinsicht beim Integrationsamt wird unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6052, die Klage auf Verbescheidung des Antrages des Klägers vom 19. August 2011 unter dem Aktenzeichen M 18 K 12.6076 geführt.

Im Verfahren M 18 K 12.2948 war nach Änderung der Klage mit Schreiben vom 12. Juli 2012 und Schreiben ohne Datum, eingegangen bei Gericht am 26. Juli 2012, Klagegegenstand der Antrag des Klägers auf Verbescheidung seines Antrags vom 19. August 2011. Diese Klage wurde in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012 zurückgenommen und das Verfahren eingestellt. Das E-Mail des Klägers an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, das an das Bayerische Verwaltungsgericht München weitergeleitet wurde, wurde zu seinen Gunsten als Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens ausgelegt. Eine derartige Fortsetzung käme nur in Betracht, wenn die Klagerücknahme in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012 unwirksam wäre (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Vorbemerkung § 124 RdNr. 5). Hierfür ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte. Der Kläger war am 10. Oktober 2012 persönlich anwesend und durch einen Rechtssekretär des DGB rechtskundig vertreten. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2012 nach Erörterung der Sach- und Rechtlage, er nehme die Klage zurück. Diese Erklärung ist eindeutig. Der Klägerbevollmächtigte handelte in Vertretungsvollmacht für den Kläger. Aufgrund dieser Vollmacht wirkt die Erklärung des Klägerbevollmächtigten unmittelbar für den Kläger selbst (§ 164 Abs. 1 BGB). Außerdem war der Kläger selbst während der mündlichen Verhandlung anwesend.

Anträge waren noch nicht gestellt worden, so dass die Zurücknahme der Klage nicht gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO von der Zustimmung des Beklagten abhängig war. Darauf, wann der Kläger den Beschluss vom 10. Oktober 2012 erhalten hat, kommt es vorliegend nicht an. Zum einen ist dieser Beschluss lediglich deklaratorischer Natur (Kopp/Schenke, VwGO, § 92 RdNr. 25), zum andern handelt es sich bei dem Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht um ein förmliches Rechtsmittel, welches von einer Frist abhängig ist. Bezüglich des Antrags auf Fortsetzung wird lediglich davon ausgegangen, dass das Antragsrecht verwirkt ist, wenn es nicht innerhalb eines Jahres ausgeübt wird (Kopp/Schenke, VwGO, § 92 RdNr. 28). Die Klage auf Fortsetzung des Verfahrens (Feststellung, dass die Klage nicht zurückgenommen wurde) (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 92 RdNr. 29) hat damit keinen Erfolg.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 43


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 44 Rücknahme eines rechtswidrigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes


(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbrach

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 164 Wirkung der Erklärung des Vertreters


(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 40 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

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(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt,
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt,
3.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann,
4.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht,
5.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind,
2.
eine nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat,
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war,
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.

(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.