Verwaltungsgericht München Urteil, 04. Juni 2014 - 16 K 13.4868
Tenor
I.
Der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... September 2013 wird in Ziffern 2., 3., 6. und 7. aufgehoben. Weiter wird dieser Bescheid in Ziffern 1., 4. und 5. insoweit aufgehoben, als diese nicht nur die selbstständige gewerbliche Tätigkeit „Kurierdienste“ betreffen.
II.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
III.
Die Beteiligten haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
IV.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine von dem Beklagten verfügte Gewerbeuntersagung.
Am ... September 2009 meldete der Kläger bei der örtlich zuständigen Gemeinde das Gewerbe „Dienstleistungen aller Art, Kurierdienste, Autohandel mit Fahrzeugen aller Art“ an.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Juli 2011 wurde auf Antrag der ... das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet. Nach Mitteilung des Amtsgerichts ... vom ... September 2011 hat der Insolvenzverwalter die selbstständige Tätigkeit des Klägers „als Kurierfahrer“ gem. § 35 Abs. 2 Insolvenzordnung - InsO freigegeben.
Mit Schreiben vom ... April 2012 teilte die ... dem Landratsamt ... mit, dass dort Gesamtrückstände des Klägers dort 18.895,95 Euro zuzüglich Säumniszuschläge bestünden (Bl. 17 f. der Behördenakte). Davon waren 18.317,31 Euro der Tätigkeit im selbstständigen Gewerbe „Dienstleistungen aller Art“ zuzuordnen; durch die Fortführung des durch den Insolvenzverwalter freigegebenen Betriebes standen damals Beiträge in Höhe von 578,64 Euro aus.
Ein Führungszeugnis betreffend den Kläger vom ... April 2012 enthält einen Eintrag über ein rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Mai 2011, mit dem der Kläger zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen des Verstoßes gegen die Antragspflicht bei juristischen Personen nach § 15a Abs. 1 und 4 InsO verurteilt wurde. Weiter ist ein ebenfalls in Rechtskraft erwachsenes Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Juni 2011 dokumentiert, betreffend eine Verurteilung wegen zehn tatmehrheitlichen Fällen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens sowie 13 tateinheitlichen Fällen in Tatmehrheit mit drei tatmehrheitlichen Fällen des versuchten gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern. Weiter wurde der Kläger gemäß Mitteilung der Staatsanwaltschaft ... vom ... Januar 2013 mit Urteil des Amtsgerichts ... vom ... November 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung wegen des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 23 tatmehrheitlichen Fällen verurteilt. Dabei wurde die Entscheidung des Amtsgerichts ... vom ... Juni 2011 einbezogen.
Mit Schreiben vom ... Mai 2012 teilte ein Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht ... dem Landratsamt ... die gegen den Kläger eingegangenen Vollstreckungsaufträge seit Januar 2011 mit. Demnach erfolgten mehrere fruchtlose Pfändungsversuche sowie die Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung am ... Mai 2011.
Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom ... September 2013, dem Kläger am 21. September 2013 zugestellt, wurde dem Kläger die Ausübung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit „Dienstleistungen aller Art, Kurierdienste, Autohandel mit Fahrzeugen aller Art“ auf Dauer untersagt (Ziff. 1). Weiter wurde dem Kläger die Ausübung selbstständiger gewerblicher Tätigkeit auf Dauer untersagt (Ziff. 2). Die Untersagung in Nrn. 1 und 2 des Bescheides wurde auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person bezogen (Ziff. 3). Dem Kläger wurde weiter unter Androhung unmittelbaren Zwangs (Ziff. 5) aufgegeben, die Betriebstätigkeit innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bestandskraft des Bescheides einzustellen (Ziff. 4).
Zur Begründung wurde u. a. ausgeführt, am ... März 2013 habe der Beitragsrückstand bei der ... aus der vom Insolvenzverwalter freigegebenen Tätigkeit über 6.000,-- Euro betragen. Die letzte Einzahlung des Klägers bei der ... stamme vom ... Juni 2012. Schon das Vorliegen einer eidesstattlichen Versicherung allein führe nach der Rechtsprechung zur Einschätzung eines Gewerbetreibenden als wirtschaftlich nicht leistungsfähig und damit gewerberechtlich unzuverlässig. Die Nichtentrichtung von öffentlichen Steuern und Abgaben sowie von Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung sei nach allgemeiner Rechtsprechung grundsätzlich ein solch bedenklicher Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein der Allgemeinheit gegenüber, dass sie regelmäßig zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen müsse. Die ... habe den Antrag auf Gewerbeuntersagung am ... August 2013 aufrechterhalten, und die Berufsgenossenschaft ... habe mit Schreiben vom ... September 2013 mitgeteilt, dass Beiträge in Höhe von 1.697,43 Euro zur gesetzlichen Unfallversicherung offen seien. Es sei zu befürchten, dass der Kläger auch weiterhin seinen Pflichten als Gewerbetreibender nicht im erforderlichen Umfang nachkomme. Es seien derzeit keine Gründe ersichtlich, die es unmöglich erscheinen lassen würden, dass der Kläger in seinem erlernten Beruf als Maurer, in seiner derzeitigen Tätigkeit, vor allem als Kurierfahrer, aber auch anderweitig als Angestellter tätig sein könne. Die Gewerbeuntersagung habe auf die Ausübung sämtlicher selbstständiger Gewerbetätigkeiten ausgedehnt werden können (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO). Die Ausweitung der Gewerbeuntersagung auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person sei erforderlich, notwendig und angemessen.
Mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom ... Oktober 2013 wurde über das Vermögen des Klägers ein Zweitinsolvenzverfahren eröffnet, welches ausschließlich Vermögenswerte betrifft, die nicht bereits zur Insolvenzmasse des am ... Juli 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens gehören.
Am 21. Oktober 2013 erhob der Kläger Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom ... September 2013. Zur Begründung nahm er Bezug auf eine Stellungnahme gegenüber dem Landratsamt und wies darauf hin, dass die Zahlungsrückstände im Wesentlichen deshalb noch nicht hätten beglichen werden können, weil das Finanzamt so lange brauche, um endgültig festzustellen, dass dort ein Steuerguthaben bestehe. Es bestehe ein Guthaben aus Gewerbesteuerzahlungen für 2012 in Höhe von ca. 7.000,- Euro sowie wegen Einkommenssteuerzahlungen für 2011 und 2012 in Höhe von ca. 8.000,- Euro. Diese Guthaben und ausstehende Forderungen werde er zur Begleichung der Schulden gegenüber der ... ... nutzen. Es sei diesbezüglich bereits eine Abtretung der gegenüber dem Finanzamt ... bestehenden Zahlungsansprüche vereinbart worden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Landratsamts ... vom ... September 2013 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde u. a. vorgetragen, das am ... Oktober 2013 über das Vermögen des Klägers eröffnete zweite Insolvenzverfahren stelle keinen Grund für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 12 GewO dar, da die Untersagung nicht nur auf ungeordnete Vermögensverhältnisse gestützt worden sei, sondern u. a. auch auf mehrere strafrechtliche Verurteilungen. Dass das Finanzamt das wahrscheinliche Steuerguthaben des Klägers noch nicht errechnet habe, ändere nichts an der Entscheidung, da der Untersagungsbescheid nicht allein auf Rückstände beim Finanzamt gestützt worden sei. Im Übrigen wurde auf die Begründung des Bescheides vom ... September 2013 verwiesen.
Mit Beschluss vom 13. März 2014 wurde der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 3. Juni 2014 und die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Landratsamts ... vom ... September 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sich die dort in Ziffer 1 verfügte Gewerbeuntersagung auf „Kurierdienste“ bezieht. Die Gewerbeuntersagung ist dagegen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit sie darüber hinaus auch andere selbstständige gewerbliche Tätigkeiten betrifft. Auch die in Ziffern 2 und 3 des Bescheides ausgesprochene erweiterte Gewerbeuntersagung ist rechtswidrig.
1. Die streitgegenständliche Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig, soweit dem Kläger die Ausübung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit „Kurierdienst“ untersagt wurde.
a) Die Beklagte ist zu Recht von der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers i. S. d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgegangen. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Gewerbetreibender dann gewerberechtlich unzuverlässig, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die Unzuverlässigkeit kann sich insbesondere aus mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, dem Vorliegen von Steuerschulden, der Verletzung von steuerlichen Erklärungspflichten, dem Vorhandensein von Beitragsrückständen bei Sozialversicherungsträgern oder aus Straftaten und Ordnungswidrigkeiten ergeben (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - juris; BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - juris; BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris; BVerwG, B.v. 5.3.1997 - 1 B 56/97 - juris; BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris).
Für die erforderliche Prognose zur Feststellung der Unzuverlässigkeit ist aus den bereits vorhandenen tatsächlichen Umständen auf ein wahrscheinliches zukünftiges Verhalten des Gewerbetreibenden zu schließen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist wegen der Möglichkeit der Wiedergestattung des Gewerbes gemäß § 35 Abs. 6 GewO der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris; BVerwG, B.v. 16.6.1995 - 1 B 83/95 - juris). Nachträgliche Veränderungen der Sachlage, insbesondere eine Minderung von Verbindlichkeiten, bleiben außer Betracht (BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 22 ZB 12.888 - juris).
b) Nach diesem Maßstab ist die angefochtene Gewerbeuntersagung zu Recht ergangen. Der Beklagte hat die negative Prognose über die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers insbesondere auf die Beitragsrückstände bei der ... gestützt. § 12 GewO steht einer Gewerbeuntersagung aus diesem Unzuverlässigkeitsgrund nicht entgegen. Danach ist zwar eine Gewerbeuntersagung, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, u. a. während eines Insolvenzverfahrens nicht möglich in Bezug auf das Gewerbe, das zur Zeit des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeübt wurde, § 12 Satz 1 GewO. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift gilt dies jedoch nicht für eine nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegebene selbstständige Tätigkeit des Gewerbetreibenden, wenn dessen Unzuverlässigkeit mit Tatsachen begründet wird, die nach der Freigabe eingetreten sind.
In dem am ... Juli 2011 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers wurde dessen selbstständige Tätigkeit als Kurierfahrer gemäß § 35 Abs. 2 InsO freigegeben. Nach Freigabe dieser Tätigkeit hat sich bis März 2013 ein Beitragsrückstand des Klägers bei der ... von 6.974,73 Euro ergeben. Der Kläger hatte in diesem Zeitraum insgesamt lediglich drei Zahlungen an die ... geleistet; die letzte Einzahlung erfolgte am ... Juni 2012 (vgl. Mitteilungen der ... v. ...2. und ...3.2013, Bl. 54 f. der Behördenakte). Insoweit ist die Unzuverlässigkeit des Klägers auf Tatsachen im Sinne von § 12 Satz 2 GewO zu stützen, die erst nach dieser Freigabe eingetreten sind. Die Zahlungsrückstände des Klägers sind sowohl hinsichtlich ihrer Höhe als auch hinsichtlich der Zeitdauer, während der er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, als geeignet anzusehen, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Frage zu stellen (BayVGH, B.v. 1.3.2012 - 22 ZB 11.2872 - juris Rn. 3). Der Beklagte musste davon ausgehen, dass der Kläger nicht in der Lage und willens sein würde, diese Zahlungsrückstände in absehbarer Zeit in geordneter Weise zu tilgen und in Zukunft laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen.
Die bloße Ankündigung des Kläger im am ... April 2013 beim Landratsamt ... eingegangenen Schreiben, die Schulden bei der ... „in den nächsten zwei bis drei Wochen“ zu begleichen, konnte diesen Unzuverlässigkeitsgrund nicht ausräumen. Erforderlich wäre hierfür vielmehr die Vorlage eines tragfähigen Sanierungskonzeptes gewesen, welches eine Abtragung der aufgelaufenen Beitragsrückstände sowie das Nichtentstehen neuer Beitragsschulden hätte erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 11.11.1996 - 1 B 226/96 - juris). Im Übrigen war völlig offen, ob die behaupteten Steuerguthaben tatsächlich bestehen. Die damalige negative Prognose wurde im Übrigen nachträglich bestätigt, da der Kläger bislang seine Ankündigung nicht in die Tat umgesetzt hat. Vielmehr sind bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Beitragsschulden auf ca. 29.000,- Euro weiter deutlich angestiegen.
c) Das am ... Oktober 2013 über das Vermögen des Klägers eröffnete Zweitinsolvenzverfahren steht der Gewerbeuntersagung in Bezug auf die selbstständige Tätigkeit des Klägers als Kurierfahrer ebenfalls nicht entgegen. Zwar dürfte dieses Zweitinsolvenzverfahren, wie die Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung bestätigt haben, gerade auch Vermögenswerte im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit erfassen. Auch bei Anwendung des § 12 GewO ist jedoch maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides mit seinem Zugang. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nach Wirksamwerden einer Gewerbeuntersagung und innerhalb einer offenen „Abwicklungsfrist“ hat auf diesen Beurteilungszeitpunkt keinen Einfluss (BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 19 ff.). Vorliegend ist demnach der Zeitpunkt der Zustellung der Gewerbeuntersagung am 21. September 2013 für die Beurteilung von deren Rechtmäßigkeit entscheidend. Das nach dem Wirksamwerden der Untersagungsverfügung eröffnete Zweitinsolvenzverfahren löst die Sperrwirkung des § 12 GewO nicht (rückwirkend) aus.
2. Die Gewerbeuntersagung in Ziffer 1 des Bescheides vom ... September 2013 ist dagegen rechtswidrig, soweit dem Kläger über Kurierdienste hinaus weitere selbstständige gewerbliche Tätigkeiten untersagt werden.
a) Zwar wäre insbesondere von den Beitragsrückständen bei der ... ..., die infolge der Kurierdienst-Tätigkeit entstanden sind, auch in Bezug auf sonstige selbstständige gewerbliche Tätigkeiten auf eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu schließen. Der Gewerbeuntersagung steht jedoch insoweit die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO entgegen.
Lediglich die selbstständige Tätigkeit als Kurierdienst, nicht dagegen andere selbstständige gewerbliche Tätigkeiten wurden gemäß § 12 Satz 2 GewO i. V. m. § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben. Möglicherweise ist zwar der Insolvenzverwalter bei Erklärung der Freigabe im September 2011 davon ausgegangen, dass die selbstständige Tätigkeit des Klägers sich zum damaligen Zeitpunkt in der Durchführung von Kurierfahrten erschöpfte. Der Beklagte geht jedoch zutreffend davon aus, dass die Freigabe nach dem objektiven Empfängerhorizont lediglich den Teilbereich der Kurierdienste erfasst, nicht dagegen die vom Kläger zum damaligen Zeitpunkt angebotenen sonstigen Dienstleistungen. Der Kläger hat seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge auch während des Insolvenzverfahrens Dienstleistungen aller Art angeboten, wie auch der von ihm verwendete Briefkopf (vgl. Bl. 83 der Behördenakte) bestätigt.
b) Weiter liegen keine Unzuverlässigkeitsgründe vor, die mit den ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers nicht in Zusammenhang stehen und insoweit eine Gewerbeuntersagung gemäß § 12 Satz 1 GewO erlauben würden.
Die Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO erfordert, dass die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht (auch) auf anderen Gründen als auf ungeordneten Vermögensverhältnissen im Sinne des § 12 Satz 1 GewO beruht. Im Falle erheblicher Verbindlichkeiten ist anzunehmen, dass Pflichtverletzungen und Zahlungsrückstände ganz überwiegend mit einer sich auch aus anderen Umständen ergebenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit zusammenhängen, so lange keine gegenteiligen Anhaltspunkte vorliegen (BayVGH, U.v. 27.1.2014 - 22 BV 13.260 - juris Rn. 20). Ein von ungeordneten Vermögensverhältnissen abgrenzbarer Unzuverlässigkeitsgrund kann dagegen z. B. bei Nichtabgabe von Steuererklärungen angenommen werden, wenn durchaus eine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beim betreffenden Gewerbetreibenden festgestellt werden kann (Friauf/Heß, GewO, Stand: April 2014, § 12 GewO Rn. 7, m. w. N.).
Vorliegend stehen die meisten vom Landratsamt ... in Betracht gezogenen Unzuverlässigkeitsgründe im Zusammenhang mit der fehlenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers. Dies gilt zunächst offensichtlich für die Beitragsrückstände bei der ..., der Berufsgenossenschaft Verkehr und der Kasse des Landratsamts ... Gleiches gilt weiter für die in der Zeit vom Januar 2011 bis April 2012 bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher eingegangenen Vollstreckungsaufträge sowie die am ... Mai 2011 abgegebene eidesstattliche Versicherung. Auch das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen ab September 2010 (vgl. Anklageschrift v. 5.3.2012, Bl. 2 ff. der Behördenakte) steht in erkennbarem Zusammenhang mit den bereits damals ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers. Hierauf deuten neben dem am ... Juli 2011 eröffneten Insolvenzverfahren die ab Januar 2011 eingegangenen, erfolglos durchgeführten Vollstreckungsaufträge hin. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom ... Juni 2011 (Bl. 36 ff. der Behördenakte) hatte der Kläger zum damaligen Zeitpunkt Schulden in Höhe von ca. 100.000,-- Euro.
Auch hinsichtlich der von den Vertretern des Beklagten in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Nichtanmeldung von zwei Beschäftigten gegenüber der ... im Zeitraum von November 2010 bis Juni 2011 (vgl. Bl. 3 f. der Behördenakte) ist anzunehmen, dass ein Zusammenhang mit der damaligen Zahlungsunfähigkeit des Klägers besteht. Er hat offensichtlich die beiden nur vorübergehend beschäftigten Angestellten nicht angemeldet, um die Zahlung der entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu umgehen. Gegenteilige Anhaltspunkte wurden von der Beklagten nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Auch der Verstoß gegen die Antragspflicht nach § 15a Abs. 1 InsO, welche zu der Verurteilung durch das Amtsgericht... vom ... Mai 2011 geführt hat, steht im Zusammenhang mit den ungeordneten Vermögensverhältnissen des Klägers. Der Verurteilung liegt eine am ... März 2011 beendete Tat zugrunde; der Verstoß gegen die Antragspflicht erfolgte damit ebenfalls in dem Zeitpunkt, in dem sich die Zahlungsunfähigkeit des Klägers abgezeichnet hatte.
c) Die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht ... mit Urteil vom ... Juni 2011 (Bl. 36 ff. der Behördenakte) wegen des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern steht zwar in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit der Zahlungsunfähigkeit des Klägers. Vielmehr handelt es sich dabei um ein persönliches Fehlverhalten, das selbstständig die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründet und das von der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO nicht erfasst wird (BayVGH, B.v. 12.7.2012 - 22 ZB 11.2633 - juris Rn. 9). Allerdings ist dieser Unzuverlässigkeitsgrund nicht geeignet, eine Gewerbeuntersagung im Hinblick auf „Dienstleistungen aller Art“ und „Autohandel mit Fahrzeugen aller Art“ zu begründen, wie sie in Ziffer 1 des Bescheids vom ... September 2013 verfügt wurde.
Bei Prüfung der Voraussetzungen für den Erlass einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO muss die Behörde den bei einer strafrechtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt danach beurteilen, ob sich daraus auf die Unzuverlässigkeit für das ausgeübte Gewerbe oder gar für jede Gewerbetätigkeit schließen lässt. Erforderlich ist insoweit ein Bezug der Straftat zum ausgeübten Gewerbe, der bei Eigentums- und Vermögensdelikten für alle Gewerbezweige zu bejahen ist (BVerwG, U.v. 20.11.1970 - VII C 73.69 - juris).
Die Schleusertätigkeit des Klägers im Zeitraum bis ... Juli 2008 steht nicht in Bezug zu sämtlichen Dienstleistungen, die der Kläger derzeit Rahmen seiner selbstständigen gewerblichen Tätigkeit anbietet; das gilt z. B. für die in der mündlichen Verhandlung angesprochenen, zumindest gelegentlichen Innenausbauten und die angemeldete Tätigkeit als Autohändler. Ein konkreter Zusammenhang könnte z. B. möglicherweise mit einem grenzüberschreitenden Transportgewerbe hergestellt werden. Ein Rückschluss auf eine allgemeine Missachtung von gesetzlichen Vorgaben kann dagegen aus dem der Verurteilung zugrundeliegenden Sachverhalt nicht gezogen werden. Eine Teilbarkeit der Gewerbeuntersagung hinsichtlich von Tätigkeiten mit Bezug zur vorgenannten Straftat einerseits und sonstigen Tätigkeiten andererseits ist aufgrund des streitgegenständlichen Bescheides nicht gegeben. Der Gewerbeuntersagung hätte zunächst eine Bewertung der ausgeübten Tätigkeiten hinsichtlich ihres Straftatbezugs vorausgesetzt.
3. Die erweiterte Gewerbeuntersagung (Ziff. 2 und 3 des Bescheides vom ...9.2013) ist ebenfalls rechtswidrig.
a) Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann dann verfügt werden, wenn sie erforderlich ist, also zu erwarten ist, dass der Gewerbetreibende auf entsprechende Tätigkeiten ausweicht. Ausreichend ist dabei, dass keine besonderen Umstände vorliegen, die ausschließen, dass der Gewerbetreibende ein anderes Gewerbe oder eine der im Gesetz genannten leitenden Tätigkeiten in Zukunft ausübt (BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - juris Rn. 29). Zum anderen ist das Vorliegen einer gewerbeübergreifenden Unzuverlässigkeit erforderlich (BayVGH, B.v.16.1.2013 - 22 ZB 12.2359 - juris Rn. 14).
Diese Voraussetzungen wären hier ohne weiteres gegeben. Angesichts der breit gefächerten gewerblichen Tätigkeit des Klägers ist anzunehmen, dass er nach Untersagung einer Kuriertätigkeit andere Unternehmungen aufnehmen würde. Auch ergibt sich aus den erheblichen Zahlungsrückständen bei der ... eine über die Kuriertätigkeit hinausreichende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit.
b) Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzt allerdings eine Untersagung des ausgeübten Gewerbes nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO voraus (Akzessorietät); aus der Rechtswidrigkeit der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ausgesprochenen Gewerbeuntersagung ergibt sich demnach in der Regel auch, dass die erweiterte Gewerbeuntersagung keinen Bestand haben kann (BayVGH, U.v. 5.5.2009 - 22 BV 07.2776 - juris Rn. 27). Demnach ergibt sich die Rechtswidrigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung vorliegend möglicherweise bereits aus der jedenfalls teilweisen Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.
Dies kann jedoch dahinstehen, da die Gewerbeuntersagung in Ziffern 2 und 3 des streitgegenständlichen Bescheides jedenfalls aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann. Durch die Aufhebung des Bescheides in Ziffer 1, soweit die Gewerbeuntersagung auch für andere Tätigkeiten als den Kurierdienst ausgesprochen wurde, würden - nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont interpretiert - die gewerblichen Tätigkeiten „Dienstleistungen aller Art“ und „Autohandel mit Fahrzeugen aller Art“ nunmehr den Ziffern 2 und 3 des Bescheides unterfallen. Die der erweiterten Gewerbeuntersagung zugrunde liegende Ermessensentscheidung des Beklagten ist jedoch nicht von diesem weitergehenden Regelungsgehalt der erweiterten Gewerbeuntersagung ausgegangen und würde demnach insoweit ein Ermessensdefizit aufweisen. Im Übrigen würde eine Untersagung der „Dienstleistungen aller Art“ und des „Autohandels mit Fahrzeugen aller Art“ auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO aufgrund der Sperrwirkung des § 12 Satz 1 GewO unzulässig sein. Diese Tätigkeiten sind Gegenstand des am ... Juli 2011 eröffneten Insolvenzverfahrens und wurden nicht gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO freigegeben.
Im Übrigen erweist sich die erweiterte Gewerbeuntersagung auch deshalb als ermessensfehlerhaft, weil das Landratsamt ... dabei ersichtlich alle im Sachverhalt des Bescheides aufgeführten Unzuverlässigkeitsgründe berücksichtigt hat. Dabei wurde übersehen, dass eine Untersagung wegen § 12 GewO - wie oben näher ausgeführt - lediglich mit den Zahlungsrückständen bei der... sowie - soweit für das jeweilige Gewerbe einschlägig - mit der Verurteilung wegen der Schleusertätigkeit begründet werden konnte. Die Sperrwirkung des § 12 GewO erfasst auch die erweiterte Gewerbeuntersagung (BayVGH, B.v. 14.2.2011 - 22 CS 11.34 - juris Rn. 21).
4. Gegen die in Ziffer 4 festgesetzte Abwicklungsfrist und die in Ziffer 5 angeordnete Androhung unmittelbaren Zwangs bestehen keine rechtlichen Bedenken, soweit diese die Untersagung der selbstständigen gewerblichen Tätigkeit im Bereich der Kurierdienste betreffen. Soweit diese Zwangsmittelandrohung dagegen der Durchsetzung der weitergehenden Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO dient, ist sie gleichermaßen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Wird eine juristische Person zahlungsunfähig oder überschuldet, haben die Mitglieder des Vertretungsorgans oder die Abwickler ohne schuldhaftes Zögern einen Eröffnungsantrag zu stellen. Der Antrag ist spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung zu stellen. Das Gleiche gilt für die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder die Abwickler bei einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist; dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere Gesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(2) Bei einer Gesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 3 gilt Absatz 1 sinngemäß, wenn die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter ihrerseits Gesellschaften sind, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, oder sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
(3) Im Fall der Führungslosigkeit einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist auch jeder Gesellschafter, im Fall der Führungslosigkeit einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft ist auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Stellung des Antrags verpflichtet, es sei denn, diese Person hat von der Zahlungsunfähigkeit und der Überschuldung oder der Führungslosigkeit keine Kenntnis.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Absatz 1 Satz 1 und 2, auch in Verbindung mit Satz 3 oder Absatz 2 oder Absatz 3, einen Eröffnungsantrag
(5) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 4 fahrlässig, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(6) Im Falle des Absatzes 4 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist die Tat nur strafbar, wenn der Eröffnungsantrag rechtskräftig als unzulässig zurückgewiesen wurde.
(7) Auf Vereine und Stiftungen, für die § 42 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt, sind die Absätze 1 bis 6 nicht anzuwenden.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).
(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.
(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.
(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.
Vorschriften, welche die Untersagung eines Gewerbes oder die Rücknahme oder den Widerruf einer Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden, die auf ungeordnete Vermögensverhältnisse zurückzuführen ist, ermöglichen, sind während der Zeit
- 1.
eines Insolvenzverfahrens, - 2.
in der Sicherungsmaßnahmen nach § 21 der Insolvenzordnung angeordnet sind, - 3.
der Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans (§ 260 der Insolvenzordnung) oder - 4.
in der in einem Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen ein Restrukturierungsbeauftragter bestellt ist, eine Stabilisierungsanordnung wirksam ist oder dem Restrukturierungsgericht ein Restrukturierungsplan zur Vorprüfung, zur Anberaumung eines gerichtlichen Erörterungs- und Abstimmungstermins oder zur Bestätigung vorliegt,
(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.
(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.
(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf
- 1.
die Feststellung des Sachverhalts, - 2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder - 3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
(3a) (weggefallen)
(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.
(5) (weggefallen)
(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.
(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.
(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.
(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.
(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.