Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.3389

published on 06/05/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.3389
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Bewertung der ersten Wiederholung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung für die Führerscheinklasse A am 11. Juni 2013.

Der Kläger, der bereits über die Fahrlehrererlaubnis der Klassen BE und CE verfügt, hat am 3. April 2013 den schriftlichen Teil der Fachkundeprüfung für die Klasse A, der mit der Note 5, und am 16. Mai 2013 den mündlichen Teil der Fachkundeprüfung für die Klasse A, der mit der Note 3 bewertet wurde, abgelegt. Die fahrpraktische Prüfung für die Klasse A am 6. Mai 2013 wurde vom Prüfungsausschuss mit der Note 5 bewertet. Der Kläger nahm am 11. Juni 2013 im ersten Wiederholungsversuch an der fahrpraktischen Prüfung der Fahrlehrerprüfung für die Klasse A, zu der er mit ihm am 22. Mai 2013 zugegangenem Schreiben vom 17. Mai 2013 geladen wurde, teil. Mit Bescheiden vom 21. Juni 2013 wurde dem Kläger die Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung zugesandt und vom Prüfungsausschuss mitgeteilt, dass er die Fachkundeprüfung bestanden habe, da die mangelhafte Leistung im schriftlichen Teil durch die befriedigende Bewertung im mündlichen Teil ausgeglichen werden könne. Da er aber die fahrpraktische Prüfung nicht bestanden habe, könne auch die Fahrlehrererlaubnis für die Klasse A nicht erteilt werden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die fahrpraktische Prüfung am 11. Juni 2013 mit der Note 5 bewertet worden und daher die Fahrlehrerprüfung nicht bestanden sei. Ebenfalls mit Schreiben vom 24. Juni 2013 wurde dem Kläger die Niederschrift über die Fahrlehrerprüfung übersandt, wonach der Kläger im Rahmen der fahrpraktischen Prüfung am 11. Juni 2013 nicht nach Wegweisung habe fahren können. Er habe zwei Straßen mit „rechts vor links“ übersehen und mit der Fußbremse ständig und mit der Handbremse zeitweise keine Bremsbereitschaft gezeigt. Auch habe er häufig den Fahrstreifen nicht korrekt benutzt, da er zu weit rechts gefahren sei. Die beiden Grundfahraufgaben hätten wiederholt werden müssen und dies noch mit „Ansage“ zur Durchführung. Ergänzend werde für die Bewertung auf die mündliche Besprechung verwiesen.

Mit Bescheid vom 2. August 2013, dem Kläger zugestellt am 6. August 2013, wurde dem Kläger das Ergebnis des zweiten Wiederholungsversuchs der fahrpraktischen Prüfung am 25. Juli 2013 und die Niederschrift hierüber übermittelt. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die fahrpraktische Prüfung mit der Note 5 bewertet worden sei und er die Fahrlehrerprüfung daher nicht bestanden habe.

Mit Schriftsatz vom 2. August 2013 erhob der Klägerbevollmächtigte per Telefax am selben Tag Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2013. Mit bei Gericht am 13. August 2013 eingegangenem Schreiben erhob der Klägerbevollmächtigte weiter Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2013.

Mit Schreiben vom 21. August 2013 wies das Gericht darauf hin, dass nach seiner vorläufigen Einschätzung die Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2013 verfristet ist, da der Bescheid vom 24. Juni 2013 dem Kläger ausweislich der Postzustellungsurkunde am 27. Juni 2013 zugestellt worden sei.

Mit bei Gericht am 14. Oktober 2013 eingegangenem Schreiben beantragte der Klägerbevollmächtigte hinsichtlich der Klage gegen den Bescheid vom 24. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger üblicherweise sehr sorgfältig arbeite. Nachdem sich der Kläger nach Erhalt des Bescheides vom 24. Juni 2013 mit dem Klägerbevollmächtigten etwa am 29. Juli 2013 in Verbindung gesetzt habe, habe der Kläger in seinem Ordner nachgesehen und den Zustellungsumschlag mit dem Datum 5. Juli 2013 vorgefunden. Ein anderer Umschlag habe sich dort nicht befunden. Da dieser Umschlag lediglich den Anfang des Aktenzeichens „...-“ enthalten habe, sei der Kläger davon ausgegangen, dass in diesem Umschlag der Bescheid vom 24. Juni 2013 enthalten gewesen sei. Er habe keinen Verdacht geschöpft, zumal die Zeit zwischen Bescheidserlass und Zustellung ihm als üblich erschienen sei. Erst durch das gerichtliche Schreiben vom 21. August 2013 habe der Kläger von der Fristversäumung Kenntnis erlangt und den richtigen Umschlag gesucht, diesen aber nicht aufgefunden. Es werde bestritten, dass der Bescheid vom 24. Juni 2013 dem Kläger am 27. Juni 2013 zugegangen sei bzw. der am 27. Juni 2013 zugestellte Umschlag diesen Bescheid enthalten habe. Es sei davon auszugehen, dass der am 5. Juli 2013 zugestellte Umschlag sowohl den Bescheid vom 24. Juni 2013 als auch die Ladung zur zweiten Wiederholung des fahrpraktischen Teils vom 1. Juli 2013 enthalten habe. Die Fristversäumung sei unverschuldet, da der Kläger wegen des unvollständigen Aktenzeichens den Umschlag nicht eindeutig habe zuordnen können. Die versäumte Klageerhebung sei innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholt worden. Die Bewertung der Prüfung am 11. Juni 2013 mit der Note 5 sei falsch. Der Vorwurf, der Kläger habe nicht nach Wegweisung fahren können, sei nicht als Fahrfehler zu werten. Der Kläger habe zum ... fahren sollen. Da er ortsunkundig gewesen sei, habe er sich an der Beschilderung orientieren müssen. Dabei habe der Kläger ein Schild übersehen und sei zuerst an der Einfahrt des ... vorbeigefahren. Ortskundigkeit dürfe nicht Gegenstand der Prüfung sein. Auch die Prüfer seien ortsunkundig gewesen. Auch der Vorwurf, der Kläger habe zwei Vorfahrtstraßen übersehen, sei unzutreffend. Die Prüfer hätten erwartet, dass bei einer Kreuzung „rechts vor links“ ausnahmslos in den ersten Gang runtergeschalten werde. Dies sei aber nicht erforderlich, soweit die einmündende Straße sehr gut oder gut einsehbar sei. Der Kläger sei in einer Tempo 30-Zone gefahren und die von rechts einmündende Straße sei sehr gut einsehbar gewesen. Es sei ausreichend gewesen, vom Gas zu gehen und im zweiten Gang zu verbleiben. Es sei kein Grund ersichtlich gewesen, die Geschwindigkeit auf ein Minimum zu reduzieren. Auch der Vorwurf, die Bremsbereitschaft mit der Fuß- bzw. Handbremse bei den Vorfahrtsstraßen mit „rechts vor links“ habe gefehlt, sei nicht zutreffend. Konstruktionsbedingt befinde sich der Fuß beim Motorrad immer in der Nähe der Fußbremse. Der Kläger habe auch stets ein bis zwei Finger an der Handbremse gehabt. In der Tempo 30-Zone sei deren Betätigung nicht erforderlich gewesen. Auch habe der Kläger den Fahrstreifen korrekt und nicht zu weit rechts benutzt. Der Kläger habe sich stets in der Nähe der Mittellinie bewegt. Für Motorräder gelte auch das Rechtsfahrgebot. Der vorgetragene Fehler der Wiederholung der Grundfahraufgaben sei unrichtig, da die von den Prüfern gewählte Strecke zu kurz gewesen sei, um die Ausweichübung bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h gefahrlos auszuführen. Zudem sei eine einmalige Wiederholung von bis zu drei Grundfahraufgaben zulässig, zumal der Kläger lediglich jeweils zwei Grundfahraufgaben wiederholt habe. Hinsichtlich der von den Prüfern geforderten Voraussetzungen „geschmeidig“ und „elegant“ fehle es an einer Rechtsgrundlage in der Fahrlehrerprüfungsordnung. Es werde dabei nicht verkannt, dass an den Bewerber um die Erteilung einer Fahrlehrererlaubnis strengere Anforderungen zu stellen seien als an einen Fahrerlaubnisbewerber. Die Behauptung, es bedürfe bei einer Wiederholung der Grundfahraufgabe nicht der vorherigen Erläuterung durch die Prüfer, sei unzutreffend, zumal vorliegend ungefragt diese Aufforderung durch die Prüfer erfolgt sei.

Er beantragt zuletzt,

den Prüfungsausschuss zu verpflichten, die erste Wiederholungsprüfung der Fahrlehrerprüfung für die Klasse A des Klägers unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013, dem Kläger zugestellt am 5. Juli 2013, für bestanden zu erklären.

Die Vertreterin des Beklagten beantragt

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klage hinsichtlich des Bescheides vom 24. Juni 2013 am 2. August 2013 verfristet erhoben worden sei. Ausweislich der Postzustellungsurkunde sei der Bescheid dem Kläger am 27. Juni 2013 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung sei ausgeschlossen, da der Kläger die Fristversäumnis zumindest fahrlässig verursacht habe. Zudem sei die Antragsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht gewahrt, da der Kläger am 23. August 2013 Kenntnis von der Fristversäumung erlangt habe, der Antrag auf Wiedereinsetzung aber erst am 14. Oktober 2013 gestellt worden sei. Der Bescheid vom 21. Juni 2013 mit der Mitteilung der Ergebnisse der Erstprüfung fahrpraktischer, schriftlicher und mündlicher Teil und der Bescheid vom 24. Juni 2013 seien gemeinsam mit einer Postzustellungsurkunde mit dem Aktenzeichen „Erg. + 1. Whd. FP“ verschickt worden. Die jeweils angehefteten Kostenrechnungen seien auch termingerecht bezahlt worden. Es sei gängige Praxis, bei eng zusammenliegenden Terminen die Ergebnisse gemeinsam mit neuen Ladungen zu verschicken. Es werde hinsichtlich der Fehler auf die Stellungnahmen der beiden Prüfer, Herrn ... und Herrn Dr. ..., vom 26. März 2014 zur Prüfung am 11. Juni 2013 Bezug genommen. Sowohl der Vorwurf, der Kläger sei nicht nach Wegweisung gefahren, als auch der Umstand, dass der Kläger zwei Straßen mit „rechts vor links“ übersehen habe, würden nach der Prüfungsrichtlinie Kfz Nummern 5.17.2.1 und 5.17.2.2 zum Nichtbestehen der Prüfung führen. Dem Kläger fehle es danach an der fachlichen Eignung. Insbesondere bei Motorradfahrern sei es erforderlich, dass der Prüfling nicht nur vorschriftsmäßig, sondern zudem sicher, gewandt und umweltschonend fahre.

Soweit Gegenstand des Verfahrens die Verpflichtung des Beklagten war, die zweite Wiederholungsprüfung der Fahrlehrerprüfung des Klägers unter Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2013 für bestanden zu erklären, wurde das Verfahren mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2013 nach Klagerücknahme abgetrennt (Az. M 16 K 13.5574) und mit weiterem Beschluss vom selben Tag eingestellt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Sitzungsniederschrift und die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte im vorliegenden und im Verfahren M 16 K 13.5574 verwiesen.

Gründe

Die Klage auf Verpflichtung des Beklagten, die erste Wiederholung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung für die Klasse A des Klägers unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 für bestanden zu erklären, hat keinen Erfolg.

Es kann offen bleiben, in welchem Umschlag und somit wann der Bescheid vom 24. Juni 2013 dem Kläger zugestellt wurde und ob die Klage schon innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO erhoben wurde, da dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand jedenfalls zu entsprechen ist. Der Kläger war ohne Verschulden verhindert die Klagefrist einzuhalten.

Eine Wiedereinsetzung kommt nach § 60 Abs. 1 VwGO nur dann in Betracht, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO ist der Wiedereinsetzungsantrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen (§ 294 ZPO). Ein Verschulden ist zu verneinen, wenn dem Säumigen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann, dass er die Frist ungenutzt verstreichen ließ. Verschuldet ist die Versäumung dann, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und sachgemäß Prozessführenden geboten und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten ist (Schmidt in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 60 Rn. 6 m. w. N.). Bei begehrter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist bei der Bewertung des Verschuldens auch zu berücksichtigen, ob die Gefahr der Verwechslung von der Behörde mitverschuldet wurde, etwa weil sie durch Zuteilung nur einer Geschäftsnummer für zwei Zustellungsschriftstücke die Erkennbarkeit der zweifachen Zustellung verringert hat (vgl. OVG NW, U. v. 24.6.2008 - 15 A 4329/05 - juris Rn. 19).

Da der Kläger nach seinen Angaben am 23. August 2013 von der möglichen Versäumung der Klagefrist Kenntnis erlangt hat, die Klage aber bereits am 2. August 2013 erhoben wurde, wurde die versäumte Rechtshandlung noch vor Beginn der Antragsfrist gemäß § 60 Abs. 2 Sätze 1 und 3 VwGO nachgeholt. Somit ist es unschädlich, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand am 14. Oktober 2013 und damit außerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt wurde (vgl. § 60 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Auch hat der Klägerbevollmächtigte in seinem Schreiben vom 14. Oktober 2013 die Umstände schlüssig dargelegt, die zur Klageerhebung erst am 2. August 2013 geführt haben. Den Kläger trifft danach kein Verschulden. Der Klägerbevollmächtigte hat versichert, dass der Kläger grundsätzlich äußerst sorgfältig handelt und er die die verschiedenen Fahrlehrerprüfungen betreffenden Unterlagen allesamt in einem Ordner abgeheftet hat. Zwar hat der Kläger den Umschlag, der ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde, die mit dem Aktenzeichen „... Erg. + 1.Wdh.FP vom 21.6.2013“ versehen war (Bl. 51 BA), am 27. Juni 2013 zugestellt wurde, nicht mehr aufgefunden. Allerdings war es ihm angesichts der lediglich unvollständigen Wiedergabe des Aktenzeichens auf dem am 5. Juli 2013 zugestellten Umschlag (Az. „...-“; Bl. 60 GA) - auf der entsprechenden an den Beklagten zurückgesandten Postzustellungsurkunde ist das vollständige Aktenzeichen „... FP vom 01.07.2013“ (Bl. 55 BA) vermerkt - nicht möglich und nicht zumutbar, zu rekonstruieren, welcher Bescheid bzw. welche Bescheide im Umschlag mit dem Datum 5. Juli 2013 und welche im nicht mehr auffindbaren Umschlag mit dem Datum 27. Juni 2013 waren, zumal der Beklagte selbst vorgetragen hat, dass oftmals mehrere Schreiben, etwa die Mitteilung des Ergebnisses, die Ladung zu einer Wiederholungsprüfung und/oder die Kostenrechnung, in einem Umschlag an den Betroffenen versandt werden und alle die Fahrlehrerprüfungen des Klägers betreffenden Bescheide mit diesem Aktenzeichenfragment beginnen. Die unvollständige Wiedergabe des Aktenzeichens auf dem Umschlag durch den Beklagten kann jedenfalls nicht zulasten des Klägers gehen.

Gemäß Art. 3 Abs. 2 Satz 3 VwZVG i. V. m. § 1 Nr. 2 i. V. m. Anlage 2 der Verordnung zur Einführung von Vordrucken für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren (ZustVV) ist auf dem inneren Umschlag ein Aktenzeichen anzugeben. Dieses dient gerade dem Zweck, das im Umschlag befindliche Dokument genau zu identifizieren. Wird mit einer Postzustellungsurkunde zugestellt, muss das Aktenzeichen auf der Sendung und auf der Postzustellungsurkunde geeignet sein, das zugestellte Schriftstück zu konkretisieren (vgl. BFH, U. v. 7.7.2004 - X R 33/02 - juris Rn. 17). Der Pflicht zur Angabe der Geschäftsnummer auf dem Kuvert einer gegen Postzustellungsurkunde zugestellten Sendung ist nur dann genügt, wenn der fragliche Vorgang derart durch Zahlen oder Buchstaben gekennzeichnet ist, dass der Empfänger eindeutig das Kuvert der Sendung dem Vorgang zuordnen kann (vgl. BayVGH, B. v. 11.3.1986 - 21 CS 86.30128, BayVBl 1986, 372; BFH, U. v. 6.9.1990 - IV R 7/90 - juris Rn. 26). Die Behörde hat die Verpflichtung, dass aus dem auf dem Umschlag vermerkten Aktenzeichen - wie bei der divergierenden Wiedergabe des Datums (vgl. BayVGH, B. v. 31.1.2011 - 4 ZB 10.3088 - juris Rn. 13) - für den Betroffenen eindeutig das sich im Umschlag befindliche Dokument, in der Regel durch die Angabe eines unterscheidungskräftigen Aktenzeichens, zuordenbar ist. Die Gefahr der Verwechslung ist von der Behörde vorliegend mitverschuldet, weil die Erkennbarkeit der Zustellung durch die unvollständige Wiedergabe des Aktenzeichens verringert wurde. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit demjenigen, dass auf dem Umschlag ein Aktenzeichen vollständig angegeben ist, jedoch sich in dem Umschlag zwei Dokumente mit dem identischen Aktenzeichen befinden. Auch in einem solchen Fall kann der Inhalt des Umschlags nicht eindeutig zugeordnet werden (vgl. VG Gelsenkirchen, B. v. 16.7.2008 - 5 L 724/08 - juris Rn. 8). Vorliegend war für den Kläger nicht eindeutig zuordenbar, in welchem Umschlag sich der streitgegenständliche Bescheid befand.

An dieser Bewertung ändert auch der Umstand nichts, dass nach Art. 3 Abs. 2 Satz 3 VwZVG i. V. m. § 2 Abs. 2, § 1 Nr. 2 ZustVV, soweit der innere Umschlag wie vorliegend ein Sichtfenster hat, das Aktenzeichen auf dem inneren Umschlag nicht angegeben sein muss. Zum einen hat die Behörde - zumindest teilweise - ein Aktenzeichen auf dem Umschlag angegeben. In diesem Fall ist sie dann auch verpflichtet, es vollständig anzugeben, damit der Zweck der Identifizierung erfüllt werden kann. Zum anderen ist die Anbringung des Aktenzeichens auf dem inneren Umschlag nur dann entbehrlich, soweit das auf dem Schreiben angebrachte Aktenzeichen durch das Fenster sichtbar ist. Vorliegend ist dies angesichts der Gestaltung des Bescheides vom 24. Juni 2013 und den von der Behörde verwendeten inneren Umschlägen (s. Bl 60 GA) nahezu ausgeschlossen.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verpflichtung des Beklagten, die erste Wiederholung des fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung für die Klasse A des Klägers unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2013 für bestanden zu erklären (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Gemäß § 4 Abs. 1, 3 Gesetz über das Fahrlehrerwesen -FahrlG- i. V. m. § 13 Prüfungsordnung für Fahrlehrer -FahrlPrüfO 2012- muss die Prüfung den Nachweis erbringen, dass der Bewerber die fachliche Eignung zur Ausbildung von Fahrschülern, vorliegend für die Führerscheinklasse A, besitzt. Die Fahrlehrerprüfung setzt sich aus einer fahrpraktischen, die vorliegend Streitgegenstand ist, und der schriftlichen und mündlichen Fachkundeprüfung zusammen (§ 14 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012). Letztere hat der Kläger mit der Note 4 bestanden. In der fahrpraktischen Prüfung hat der Bewerber gemäß § 15 Abs. 1 FahrlPrüfO 2012 nachzuweisen, dass er ein Kraftfahrzeug für die beantragte Führerscheinklasse vorschriftsmäßig, sicher, gewandt und umweltschonend führen kann.

Die Aufhebung eines Prüfungsbescheids und die Verpflichtung der Prüfungsbehörde, das Prüfungsverfahren durch Neubewertung der betreffenden Aufgabe fortzusetzen, die lediglich begehrt werden kann (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1997 - 6 C 11/96 - juris Rn. 22), setzt voraus, dass die Bewertung fehlerhaft ist und dass dieser Fehler Einfluss auf das Gesamtergebnis hat (vgl. BVerwG, U. v. 16.3.1994 - 6 C 5/93 - juris Rn. 22). Prüfungsbewertungen sind jedoch wegen des den Prüfern zustehenden Bewertungsspielraums gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen gerichtlichen Überprüfung unterliegt der erhobene Einwand, die Prüfer hätten anzuwendendes Recht verkannt, seien von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, hätten allgemein gültige Bewertungsgrundsätze verletzt oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Darüber hinaus ist zu prüfen, ob die Prüfer ihre Bewertung auf Tatsachen und Feststellungen gestützt haben, die einer sachlichen Überprüfung standhalten, ob sie bei ihrer Bewertung den Zweck, dem die Prüfung dient, verkannt haben und ob die Bewertung in sich schlüssig und nachvollziehbar ist und den Anforderungen rationaler Abwägung nicht widerspricht. Prüfungsspezifische Wertungen, die keine von den Gerichten zu kontrollierenden Verstöße erkennen lassen, bleiben der Letztentscheidungskompetenz der Prüfer überlassen (vgl. BVerfG, B. v. 17.4.1991 - 1 BvR 419/81 u. a., BVerfGE 84, 34 ff.; BVerwG, B. v. 16.8.2011 - 6 B 18.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 8.11.2012 - 11 ZB 12.2041 - juris).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Bewertung des am 11. Juni 2013 abgelegten fahrpraktischen Teils der Fahrlehrerprüfung mit der Note fünf nicht zu beanstanden. Die Leistung ist mit der Note fünf zu bewerten, wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können (§ 19 Abs. 1 FahrlPfrüfO 2012).

Soweit der Kläger geltend macht, die Wegstrecke im Rahmen der Grundfahraufgabe sei zu kurz gewesen, sind hierfür keine Anhaltspunkte ersichtlich. Zudem trifft den Prüfling nach gefestigter Rechtsprechung die Obliegenheit zu einer ihm zumutbaren zeitnahen Rüge von Verfahrensfehlern, weshalb ihm nach den Grundsätzen von Treu und Glauben eine nachträgliche Berufung auf einen solchen (angeblichen) Verfahrensfehler verwehrt ist bzw. ein derartiger Fehler dann unbeachtlich ist (vgl. BVerwG, B. v. 23.1.1991 - 7 B 5/91 - juris). Da ausweislich der Niederschrift zur fahrpraktischen Prüfung am 11. Juni 2013 der Kläger weder im Rahmen der Prüfung noch zeitnah danach geltend gemacht hat, dass die Wegstrecke für die zu absolvierenden Ausweichübungen zu kurz bemessen war, ist dem Kläger jedenfalls ein nunmehriges Berufen auf den von ihm vorgetragenen Mangel verwehrt. Weitere Verfahrensfehler hat der Kläger weder geltend gemacht noch sind solche ersichtlich.

Die Prüfer sind zu Recht davon ausgegangen, dass jedenfalls eine Häufung von verschiedenen Fehlern vorliegt, die vorliegend entsprechend der Nummer 5.17.2.2. der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen in der ab 19. Januar 2013 geltenden Fassung -Prüfungsrichtlinie- zum Nichtbestehen der fahrpraktischen Prüfung führt. Die in der Prüfungsrichtlinie normierten Anforderungen an einen Bewerber um eine Fahrerlaubnis sind erst Recht auf die Fahrlehrerprüfung anwendbar. In Anbetracht der Vielzahl der vorliegenden Fehler ist die Bewertung der Prüfer in der Gesamtschau nicht zu beanstanden. Eine Überschreitung des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums ist nicht ersichtlich.

Der Kläger hat selbst eingestanden, dass er ein Schild im Rahmen der Aufgabe Fahren nach Wegweisung zum ... in ... übersehen hat. Das Fahren nach Wegweisern war in zulässiger Weise Gegenstand der Prüfung, da nach Nummer 5.13 Prüfungsrichtlinie dem Bewerber um eine Fahrerlaubnis bei Prüfstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften aufgegeben werden kann, nach Wegweisern zu fahren. Dies ist auch innerhalb geschlossener Ortschaften zulässig, wenn dadurch die Richtungsangabe erleichtert wird. Die Ortsunkundigkeit des Klägers führt nicht dazu, dass die Aufgabenstellung nach Wegweisung den den Prüfern eingeräumten Bewertungsspielraum in unzulässiger Weise überschreiten würde. Die Aufgabe des Fahrens nach Wegweisung erfüllt vielmehr nur dann ihren Zweck, nämlich das Erkennen der Beschilderung und die Fähigkeit, den Überblick über das Verkehrsgeschehen auch in einem dem Prüfling unbekannten Gebiet zu bewahren, zu überprüfen, wenn der Bewerber über keinerlei Ortskenntnis verfügt. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die in der Prüfungsrichtlinie normierten Anforderungen primär an Bewerber um eine Fahrerlaubnis gerichtet sind und bei einem Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis - auch nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 1 Satz 1 FahrlPrüfO 2012 - erhöhte Voraussetzungen gestellt werden. Der Wertung dieses Fehlers zulasten des Klägers steht auch nicht Nummer 5.17.2.2 der Prüfungsrichtlinie entgegen, da die dortige Aufzählung lediglich beispielhaft ist.

Auch der Vorwurf des Übersehens zweier Straßen mit der Regelung „Rechts vor links“ und der in diesem Zusammenhang festgestellten mangelnden Bremsbereitschaft des Klägers ist gerechtfertigt. Der in § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO normierte Grundsatz „rechts vor links“ schreibt vor, dass derjenige, der die Vorfahrt zu beachten hat, rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen muss, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass, wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist (§ 8 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 StVO). Zwar ist auch nach der Stellungnahme des Prüfers Dr. ... ein Schalten in den ersten Gang nicht erforderlich. Von dem Bewerber muss aber eindeutig - auch für die Prüfer - zum Ausdruck gebracht werden, dass er die vorfahrtsberechtigte Straße - unabhängig davon, ob diese gut einsehbar ist oder nicht - wahrgenommen hat. In der Prüfungssituation erfolgt dies etwa durch Abbremsen des Kraftfahrzeugs und/oder durch Kopfdrehung nach rechts. Auch nach dem Vortrag des Klägers hat er keine Kopfbewegung nach rechts vollzogen. Die unterlassene Bremsbereitschaft ist in Nummern 5.17.2.2 Prüfungsrichtlinie ausdrücklich beispielhaft aufgezählt. Der Vortrag des Klägers, es sei konstruktionsbedingt beim Motorrad der Fuß immer in der Nähe der Fußbremse, führt nicht dazu, dass die Prüfer mit der Feststellung, dass der Fuß des Klägers ständig nicht an der Bremse war, ihren gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraum überschritten hätten. Der Bewerber um eine Fahrlehrererlaubnis für die Klasse A muss den Prüfern deutlich seine Bremsbereitschaft zu erkennen geben.

Auch die Bewertung der falschen Fahrstreifenbenutzung ist nicht fehlerhaft erfolgt. Das in § 2 Abs. 2 StVO geregelte Rechtsfahrgebot verpflichtet den Fahrzeugführer möglichst weit rechts zu fahren. Der Fahrer darf vom rechten Fahrbahnrand einen Sicherheitsabstand einhalten, dessen Breite von der Art des Fahrzeugs, der Geschwindigkeit und der Fahrbahnbreite abhängt (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 22. Aufl. 2012, § 2 Rn. 32). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass sowohl ein Befahren der rechten Spur Richtung Bankett als auch zur Mittellinie hin fehlerhaft ist. Die Stellungnahme des Dr. ... vom 26. März 2014 in Anlehnung an Nummer 17.3.1 der Anlage 3 zu § 5 Abs. 1 Fahrschüler-Ausbildungsordnung 2012, der regelt, dass das korrekte Fahren im Fahrstreifen Lerninhalt der praktischen Ausbildung von Motorradfahrern ist, ist nachvollziehbar. Es ist überzeugend, dass beim Befahren der rechten Spur Richtung Bankett durch ein Motorrad - wie durch die Prüfer festgestellt - die Gefahr des Überholtwerdens und damit die Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung (vgl. Nr. 5.17.2.2. Prüfungsrichtlinie) erheblich erhöht wird, da dem Überholenden neben dem Fahrstreifen des Gegenverkehrs zudem ein Teil der Fahrspur zur Verfügung steht. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 3 FahrlG ist ausdrücklich normiert, dass der Bewerber gründliche Kenntnisse der Verkehrsverhaltenslehre einschließlich der Gefahrenlehre und die Fähigkeit und Fertigkeit, sachlich richtig, auf Ziele der Fahrschülerausbildung bezogen und methodisch überlegt unterrichten zu können (vgl. Anlage zu § 2 Abs. 1 Fahrlehrer-Ausbildungsordnung), nachzuweisen hat. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, dass die Prüfer ihrer Bewertung sachfremde Erwägungen zugrunde gelegt hätten. Auch wenn der Vortrag des Klägers im gerichtlichen Verfahren zugrunde gelegt würde, dass er sich mit seinem Motorrad eher Richtung Mittellinie bewegt hat, liegt ein Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot vor.

Auch die Bewertung der beiden Grundfahraufgaben „Ausweichen“ ist nicht zu beanstanden. Die möglichen Grundfahraufgaben für die Führerscheinklasse A für eine Fahrerlaubnisprüfung sind der Anlage 2 zur Prüfungsrichtlinie zu entnehmen (Anlage 7 Nr. 2.1.4.1 Fahrerlaubnis-Verordnung). Die vom Klägerbevollmächtigten zitierte, in Nummer 2.2 der Anlage 2 zur Prüfungsrichtlinie geregelte Grundfahraufgabe wurde ausweislich der Stellungnahmen der Prüfer vom 26. März 2014 und der Niederschrift vom 11. Juni 2013 nicht durchgeführt. Grundsätzlich können gemäß Nummer 3 Anlage 2 zur Prüfungsrichtlinie höchstens drei Grundfahraufgaben wiederholt werden. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Prüfungsrichtlinie und ihre Anlage primär auf Fahrerlaubnisprüfungen anwendbar sind und im Rahmen der Fahrlehrerprüfung erhöhte Anforderungen gestellt werden müssen. Bei einer Prüfung zum Fahrlehrer erscheint es gerechtfertigt, dass der Bewerber ohne Erläuterungen durch die Prüfer eine misslungene Grundfahraufgabe von sich aus wiederholt, da der Bewerber nach Bestehen der Fahrlehrerprüfung eine Ausbilderfunktion einnimmt und seinen Fahrschülern aus eigener Kenntnis die Grundfahraufgaben erklären und durchführen, insbesondere alle Inhalte der Fahrschüler-Ausbildungsordnung praktisch und theoretisch umsetzen können muss (vgl. VG Würzburg, U. v. 14.4.2010 - W 6 K 09.1175 - juris Rn. 39 ff.). Die Prüfer geben in ihren Stellungnahmen vom 26. März 2014 übereinstimmend an, dass es bei einer Fahrlehrerprüfung nicht üblich ist, dass die Prüfer den Fehler erläutern und den Bewerber zur Wiederholung ausdrücklich auffordern. Ausweislich der Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 26. März 2014 wurde die Wiederholung an sich gerade nicht beanstandet. Herr ... hat überdies lediglich angeführt, dass die Wiederholung nicht fehlerfrei durchgeführt wurde.

Die Bewertung der fahrpraktischen Prüfung am 11. Juni 2013 ist im Übrigen aufgrund der Niederschrift vom 11. Juni 2013 und den Stellungnahmen der beiden Prüfer vom 26. März 2014 nachvollziehbar.

Nach alldem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Für den Vordruck nach § 1 Nr. 1 (Zustellungsurkunde) kann abweichend von dem in Anlage 1 bestimmten Muster einfarbiges gelbes Papier verwendet werden. In diesem Fall sind die im Muster in weißer Farbe hervorgehobenen Ankreuz- und Ausfüllfelder durch Umrandung oder in anderer Weise kenntlich zu machen.

(2) Für die Vordrucke nach § 1 Nr. 2 (innerer Umschlag) und Nr. 3 (äußerer Umschlag/Auftrag) dürfen Umschläge mit Sichtfenster verwendet werden. In diesen Fällen bedarf es der Angabe des Aktenzeichens und der Vorausverfügungen auf dem inneren Umschlag nicht.

(3) Im Übrigen sind folgende Abweichungen von den in den Anlagen 1 bis 4 bestimmten Vordrucken zulässig:

1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, den Gerichten ermöglichen, die Verfahren maschinell zu bearbeiten und für die Bearbeitung technische Entwicklungen nutzbar zu machen oder vorhandene technische Einrichtungen weiter zu nutzen;
3.
Anpassungen, Änderungen oder Ergänzungen, die es, ohne den Inhalt der Vordrucke zu verändern oder das Verständnis der Vordrucke zu erschweren, ermöglichen, technische Einrichtungen der üblichen Briefbeförderung für das Zustellungsverfahren zu nutzen.

Für die Zustellung im gerichtlichen Verfahren werden eingeführt:

1.
der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für die Zustellung von Schriftstücken mit Zustellungsurkunde nach § 182 Abs. 1 und 2 der Zivilprozessordnung (Zustellungsurkunde),
2.
der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Briefumschlag nach § 176 Absatz 2 der Zivilprozessordnung (innerer Umschlag),
3.
der in Anlage 3 bestimmte Vordruck für den Postzustellungsauftrag nach § 168 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (äußerer Umschlag/Auftrag),
4.
der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die schriftliche Mitteilung über die Zustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung (Benachrichtigung).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,

1.
wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2.
für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.

(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.

(2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

(1) Der praktische Unterricht ist auf die theoretische Ausbildung zu beziehen und inhaltlich mit dieser zu verzahnen. Er hat sich an den in den Anlagen 3 bis 6 aufgeführten Inhalten zu orientieren und die praktische Anwendung der Kenntnisse einzubeziehen, die zur Beurteilung der Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges erforderlich sind. Er ist systematisch aufzubauen. Der praktische Unterricht besteht aus einer Grundausbildung und besonderen Ausbildungsfahrten. Zum praktischen Unterricht gehören auch

1.
die Unterweisung nach Absatz 5,
2.
Anleitung und Hinweise vor, während und nach der Durchführung der Fahraufgaben sowie
3.
Nachbesprechung und Erörterung des jeweiligen Ausbildungsstandes.
Der Fahrlehrer hat den jeweiligen Ausbildungsstand durch Aufzeichnungen zu dokumentieren. Diese sollen erkennen lassen, welche Inhalte behandelt wurden.

(2) Die Grundausbildung soll beim jeweiligen Ersterwerb der Klassen A1 und B möglichst abgeschlossen sein, bevor mit den besonderen Ausbildungsfahrten begonnen wird. Dies gilt auch für den Ersterwerb der Klasse A ohne Vorbesitz der Klasse A2 sowie der Klasse A2 ohne Vorbesitz der Klasse A1. Bei den übrigen Klassen dürfen die besonderen Ausbildungsfahrten erst gegen Ende der praktischen Ausbildung durchgeführt werden.

(3) Die besonderen Ausbildungsfahrten zu je 45 Minuten sind – ausgenommen für die Klassen D, D1, DE und D1E – nach Anlage 4 durchzuführen.

(4) Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.

(5) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und T umfasst ferner eine am Ausbildungsfahrzeug durchzuführende praktische Unterweisung in der Erkennung und Behebung technischer Mängel nach Anlage 6.

(6) Die in den Absätzen 3 bis 5 vorgeschriebenen Ausbildungseinheiten sind Mindestanforderungen, welche die besondere Verantwortung des Fahrlehrers nach § 6 unberührt lassen.

(7) Die Ausbildung für die Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1 oder D darf erst beginnen, wenn der Fahrschüler die Fahrerlaubnis der Klasse B bereits erworben oder die Voraussetzungen für die Prüfung im Wesentlichen erfüllt, zum Beispiel nahezu alle Ausbildungsfahrten absolviert hat.

(8) Die gleichzeitige Erteilung von praktischem Fahrunterricht für mehrere Fahrschüler ist unzulässig. Dies gilt auch dann, wenn er durch mehrere im gleichen Fahrzeug sitzende Fahrlehrer erteilt wird.

(9) Bei der Ausbildung auf motorisierten Zweirädern hat der Fahrlehrer den Fahrschüler zumindest in der letzten Phase der Grundausbildung und bei den Ausbildungsfahrten nach Anlage 4 überwiegend vorausfahren zu lassen. Dabei ist eine Funkanlage nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu benutzen. Bei Ausbildungen in der Klasse T ist bei Fahrten auf öffentlichen Straßen eine Funkanlage nach Satz 2 zu benutzen.

(10) Bei den Ausbildungsfahrten auf Fahrzeugen der Klassen C1, C, D1 und D ist der nach § 5 Absatz 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vorgeschriebene Fahrtenschreiber zu benutzen. Für jeden Tag der praktischen Ausbildung ist je Fahrschüler ein neues Schaublatt zu verwenden, auf dem auch der Name des Fahrlehrers und der Name des Fahrschülers vermerkt werden müssen.

(11) Für den praktischen Unterricht ist ein gegliederter Ausbildungsplan aufzustellen. Der Unterricht hat sich nach dem Ausbildungsplan zu richten. Er ist durch Aushang oder Auslegen in den Geschäftsräumen der Fahrschule bekannt zu geben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.