Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2014 - 15 K 12.4609

published on 09/01/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Jan. 2014 - 15 K 12.4609
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht mit ihrer Klage die Bewilligung von Ausbildungsförderung für ihr im September 2012 begonnenes Pädagogikstudium an der Universität S., die ihr die Beklagte wegen Überschreitens der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG verwehrt.

Die am 27. April 1981 geborene Klägerin beantragte am 6. August 2012 Ausbildungsförderung für ein Studium der Pädagogik an der P. L. Universität in Salzburg für den Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis Juni 2013. Aus dem beigefügten Formblatt „Schulischer und beruflicher Werdegang“ ist zu entnehmen, dass die Klägerin die Realschule mit der Mittleren Reife im Juli 1997 abschloss. Von Juli 1998 bis Dezember 1998 besuchte sie erfolglos die Staatliche Fachoberschule (FOS) Pa.. Von September 2002 bis Juli 2004 besuchte sie die Fremdsprachenschule D. und erwarb dort die Berechtigung, ab Juli 2004 die Bezeichnung Staatlich geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin in der englischen Sprache zu führen. Die Berufsfachschule Wirtschaft (BOS) in Pa. brach sie nach vier Monaten im Januar 2005 ab. Von Mai 2005 bis Juli 2008 verdiente sie ihren Lebensunterhalt als Einzelhandelskauffrau bei der ... GmbH. Danach war sie zunächst einen Monat Ferienbetreuerin (August 2008), dann auf Arbeitssuche (September 2008 bis Juli 2009) und von August bis September 2009 erneut Ferienbetreuerin. Ab September 2009 besuchte sie die FOS St., Ausbildungsrichtung Gestaltung, wo sie nach Besuch der Klasse 13 die Allgemeine Hochschulreife im Juli 2012 erwarb.

Mit Bescheid vom 4. September 2012 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Ausbildungsförderung ab, da die Klägerin bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Förderungsleistung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat, so dass ihr Ausbildungsförderung wegen Überschreitung der Altersgrenze grundsätzlich nicht mehr gewährt werden könne.

Mit der am 4. Oktober 2012 bei Gericht eingegangenen Klage beantragte die Klägerin sinngemäß (§ 88 VwGO),

den Bescheid des Beklagten vom 4. September 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für den Besuch der P. L. Universität in Salzburg, Fachbereich Pädagogik, im Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis Juni 2013 zu gewähren.

Sie habe im Jahr 1998 bedauerlicherweise wegen persönlichen Gründen die Probezeit an der Fachoberschule Pa. nicht bestanden. Nach ihrer Ausbildung zur Fremdsprachenkorrespondentin habe sie einen zweiten Versuch gestartet, das Abitur zu erlangen, habe aber die Berufsoberschule Pa. nach drei Monaten Probezeit abbrechen müssen. Nach weiteren drei Berufsjahren habe sie endlich die FOS St. mit dem gewünschten Zweig „Gestaltung“ wählen können, den es an der Berufsoberschule nicht gebe. Auch die Möglichkeit, das allgemeine Abitur auf der FOS zu erhalten, sei neu gewesen. Ferner stellte die Klägerin Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren.

Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012

die Klage abzuweisen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Ausbildungsförderung scheitere an der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Es habe für die Klägerin jedenfalls bereits ab dem Schuljahr 2008/2009 in Folge der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Änderung des Art. 16 Abs. 2 BayEUG (Einführung der „FOS 13“) die Möglichkeit bestanden, über den Besuch der Fachoberschule die Allgemeine Hochschulreife zu erwerben. Die Klägerin habe diese Ausbildung indes erst im Schuljahr 2009/2010 aufgenommen, so dass jedenfalls deshalb keine lückenlose Kette von Verhinderungsgründen i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG bzw. keine Unverzüglichkeit i. S. d. § 10 Abs. 3 Satz 3 BAföG vorliegen würde.

Das Gericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren mit Beschluss vom 3. Juli 2012 mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt. In der gegen diesen Beschluss eingelegten Beschwerde der Klägerin vom 2. Oktober 2013 führte die Klägerin aus, sie habe sich im Jahr 2008/2009 in therapeutischer Behandlung befunden, sei in dieser Zeit weder arbeits- noch ausbildungsfähig gewesen und habe daher ihre Ausbildung an der Fachoberschule St. erst zum Schuljahr 2009/2010 beginnen können. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerde mit Beschluss vom 12. November 2013 (Az. 12 C 13.2141) unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 3. Juli 2012, die er für zutreffend erachte, zurückgewiesen. Der vorgetragene Einwand der Klägerin, sie sei infolge einer nicht näher beschriebenen „therapeutischen Behandlung“ im Schuljahr 2008/2009 nicht in der Lage gewesen, ihre Ausbildung an der FOS St. aufzunehmen, sei nicht durch entsprechende Atteste nachgewiesen worden und daher nicht geeignet, eine von der Auffassung des Verwaltungsgerichts abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu rechtfertigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- sowie der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 4. September 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium an der P. L. Universität in Salzburg im Bewilligungszeitraum Oktober 2012 bis Juni 2013 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat bei Beginn des Studiums in Salzburg, für die sie die Gewährung von Ausbildung beantragt hat, die in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG festgelegte Altersgrenze überschritten. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG ist gemäß § 15b Abs. 1 BAföG der Beginn des Monats, in dem Vorlesungen lehrplanmäßig tatsächlich beginnen. Beginn der von der Klägerin beantragten Ausbildung an der P. L. Universität in Salzburg war der 13. September 2011. Da die Klägerin am ... 1981 geboren ist, war sie zu Beginn der Ausbildung an der Universität bereits über 30 Jahre alt.

Die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG gilt u. a. dann nicht, wenn der Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 10 Jahren, gehindert war, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG). Dies war bei der Klägerin nicht der Fall. Bei dieser liegen keine persönlichen und familiären Gründe im Sinn von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vor, die sie an der rechtzeitigen Aufnahme ihres Studiums gehindert hätten.

Das Gesetz geht davon aus, dass im Allgemeinen jeder bis zum Erreichen der Altersgrenze für die Ausbildungsförderung die Chance gehabt hat, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Berufsausbildung aufzunehmen. Nur wenn diese Möglichkeit ausnahmsweise nicht bestanden hat, ist auch bei verspätetem Ausbildungsbeginn die Gewährung von Ausbildungsförderung noch gerechtfertigt (BVerwG, U. v. 16.10.1980 - 5 C 64/78 - BVerwGE 61, 87). Ein Förderungsbewerber ist dann an der rechtzeitigen Aufnahme seiner Ausbildung gehindert, wenn er aus von ihm nicht zu vertretenden Umständen, in seinen persönlichen oder familiären Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, U. v. 8.3.1989 - 5 B 17.89 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 15 m. w. N.). Bei der Frage, ob der Auszubildende aus persönlichen Gründen gehindert war, die Ausbildung rechtzeitig aufzunehmen, ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen. Persönliche Hinderungsgründe müssen für den Auszubildenden derart schwerwiegend sein, dass sie die Aufnahme der Ausbildung unmöglich machen oder unzumutbar erscheinen lassen (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, Stand März 2011, § 10 Rn. 16). Das Gesetz fordert eine lückenlose Kette von Hinderungsgründen bis zum Erreichen der Altersgrenze, da für die Feststellung einer Verhinderung auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen ist (BVerwG, U. v. 10.2.1983 - 5 C 66/80 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 7). Hatte der Förderungsbewerber in jungen Jahren noch keine Zugangsberechtigung zur Hochschule erworben, dann ist zu prüfen, ob er in dem Zeitraum, der zwischen dem Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung und der Vollendung des 30. Lebensjahres liegt, keine Chance hatte, sich um diese Qualifizierung zu bemühen (BVerwG, U. v. 6.4.1988 - 5 B 152/87 - Buchholz 436.36 § 10 BAföG Nr. 13).

Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin nicht aus persönlichen oder familiären Gründen an einer rechtzeitigen Aufnahme der Ausbildung gehindert. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die von der Klägerin angeführte familiäre Situation im Jahr 1998 familiäre Gründe i. S. d. § 10 Abs. 3 Nr. 3 BAföG sind. Denn zumindest führt die Klägerin keine ausreichenden Hinderungsgründe für die Anmeldung bei der FOS St. erst zum Schuljahr 2009/2010 an. Nach Auskunft der FOS St. wurde die „FOS 13“ bereits im Schuljahr 2008/2009 im Bereich „Gestaltung“ angeboten, so dass die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit hatte, auf diesem Weg ihr Abitur zu machen. Den von der Klägerin in ihrer Beschwerde gegen den ablehnenden Beschluss auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorgetragene Einwand, sie sei im Jahr 2008/2009 wegen einer psychotherapeutischen Behandlung nicht arbeitsfähig oder ausbildungsfähig gewesen und habe deswegen erst zum Schuljahr 2009/2010 mit der Fachoberschule St. beginnen können, hat die Klägerin nicht mit der Vorlage von ärztlichen Attesten nachgewiesen. Da dieser Vortrag zudem im Widerspruch zu ihren eigenen Angaben im BAföG-Antrag steht, wonach sie bis Juli 2008 Einzelhandelskauffrau und im August 2008 Ferienbetreuerin war, kann er nicht zu ihren Gunsten gewertet werden.

Hätte sich die Klägerin bereits im September 2008 an der Fachoberschule St. im Bereich „Gestaltung“ eingeschrieben, hätte ihr bereits im Juli 2010 und nicht erst - wie vorliegend - im Juli 2011 die allgemeine Hochschulreife verliehen werden können, so dass sie vor Erreichen der in § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG festgelegten Altersgrenze das Studium hätte beginnen können.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Die Ausbildung gilt im Sinne dieses Gesetzes als mit dem Anfang des Monats aufgenommen, in dem Unterricht oder Vorlesungen tatsächlich begonnen werden.

(2) Liegt zwischen dem Ende eines Ausbildungsabschnitts und dem Beginn eines anderen nur ein Monat, so gilt die Ausbildung abweichend von Absatz 1 als bereits zu Beginn dieses Monats aufgenommen. Der Kalendermonat ist in den ersten Bewilligungszeitraum des späteren Ausbildungsabschnitts einzubeziehen.

(2a) Besucht ein Auszubildender zwischen dem Ende einer Ausbildung im Ausland und dem frühestmöglichen Beginn der anschließenden Ausbildung im Inland für längstens vier Monate keine Ausbildungsstätte, so wird ihm längstens für die Dauer der beiden Monate vor Beginn der anschließenden Ausbildung Ausbildungsförderung geleistet. Die beiden Kalendermonate sind in den folgenden Bewilligungszeitraum einzubeziehen.

(3) Die Ausbildung endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts bestanden wurde, oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Ausbildungsabschnitt tatsächlich planmäßig geendet hat. Abweichend von Satz 1 ist, sofern ein Prüfungs- oder Abgangszeugnis erteilt wird, das Datum dieses Zeugnisses maßgebend. Eine Hochschulausbildung ist abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit Ablauf des Monats beendet, in dem der erfolgreiche Abschluss des Ausbildungsabschnitts dem Auszubildenden erstmals bekanntgegeben ist, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats nach dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde.

(4) Die Ausbildung ist ferner beendet, wenn der Auszubildende die Ausbildung abbricht (§ 7 Absatz 3 Satz 2) und sie nicht an einer Ausbildungsstätte einer anderen Ausbildungsstättenart weiterführt.

(1) (weggefallen)

(2) (weggefallen)

(3) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den sie Ausbildungsförderung beantragen, das 45. Lebensjahr vollendet haben. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,
1a.
der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist,
1b.
der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,
2.
Auszubildende, die das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs vollendet haben, danach unverzüglich einen nach § 7 Absatz 1a förderungsfähigen Studiengang beginnen,
3.
Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter 14 Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder
4.
der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat.
Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4 gilt nur, wenn der Auszubildende die Ausbildung unverzüglich nach Erreichen der Zugangsvoraussetzungen, dem Wegfall der Hinderungsgründe oder dem Eintritt einer Bedürftigkeit infolge einschneidender Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse aufnimmt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.