Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 12 K 13.2865

bei uns veröffentlicht am16.01.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger ist Landwirt. Mit Mehrfachanträgen vom 8. Mai 2006 (Bl. 310 der Behördenakte), 27. März 2007 (Bl. 347 der Behördenakte), 29. April 2008 (Bl. 379 der Behördenakte) und 18. März 2009 (Bl. 405 der Behördenakte) beantragte er für seinen landwirtschaftlichen Betrieb die Betriebsprämie durch Aktivierung der Zahlungsansprüche und eine Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ). Das Amt für Landwirtschaft und Ernährung Weilheim (im Folgenden: Landwirtschaftsamt) bewilligte

1. die Betriebsprämie sowie den zusätzlichen Beihilfebetrag mit den Bescheiden vom 18. Dezember 2006 (Bl. 405.40 der Behördenakte), 19. September 2007, 14. Dezember 2007 (Bl. 405.38 der Behördenakte) 15. Februar 2008 (Bl. 405.35 der Behördenakte), 17. September 2008, 15. Dezember 2008 (Bl. 405.32 der Behördenakte), 15. September 2009 und 23. November 2009 (Bl. 405.24 der Behördenakte),

2. die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten mit Bescheiden vom 29. September 2006 (Bl. 407 der Behördenakte), 8. Oktober 2007 (Bl. 410 der Behördenakte), 20. Oktober 2008 (Bl. 414 der Behördenakte) 13. Oktober 2009 (Bl. 418 der Behördenakte) und vom 2. Dezember 2009 (Bl. 422 der Behördenakte).

Bei einer am 6. Juli 2010 durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle wurden Flächenabweichungen bei den Feldstücken 2, 3, 6, 9, 10, 12, 19, 20, 21, 22, 26, 29, 31, 32, 33, 35, 36, 43, 48, 49, 53 und 55 festgestellt, die auch bereits in der Vergangenheit vorgelegen hätten. Bei dem überwiegenden Teil der vorliegenden Flächenabweichungen sei Wald festgestellt worden. Bei den Feldstücken 3 und 60 seien Wege ermittelt worden. Bei Feldstück 2 sei der Flusslauf mitbeantragt worden. Bei den Feldstücken 9, 29 und 49 seien Teilflächen verbuscht. Beim Feldstück 33 sei eine Teilfläche ausgezäunt vorgefunden worden. Beim Feldstück 55 sei festgestellt worden, dass das beantragte Teilstück rechts vom Weg nicht bewirtschaftbar sei. Bezüglich näherer Einzelheiten zu den einzelnen Feldstücken wird auf die Flächenliste zur Vor-Ort-Kontrolle 2010 (Bl. 160 bis 170, 241, 242, 247, 247, 253, 254 der Behördenakte) verwiesen.

Mit „Übergabevertrag“ ohne Datum hat der Kläger den landwirtschaftlichen Betrieb mit dem ganzen Tierbestand, allen Pachtflächen und der Stallung zum 1. Januar 2010 an ... jun. in ... übergeben (Bl. 424 der Behördenakte).

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2010 hörte die Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAK) Herrn ... jun. zu den festgestellten Flächenabweichungen an und wies darauf hin, dass die Flächenabweichungen zu Kürzungen der Förderung bzw. zur Rückzahlung führen können (Bl. 250 der Behördenakte).

Aus einem Aktenvermerk des Landwirtschaftsamtes vom 25. November 2010 (Bl. 426 der Behördenakte) ergibt sich, dass die festgestellten Flächenabweichungen z.T. auch in den Vorjahren zu berücksichtigen seien, so dass diese beim Betrieb ... zu erfassen seien. Da es keinen notariellen Vertrag gebe, liege keine eindeutige Regelung vor. Herr ... solle im Rahmen der Anhörung einen entsprechenden Vertrag vorlegen.

Am 12. November 2010 hat sich der damalige Prozessbevollmächtigte für den Kläger gegenüber dem Landwirtschaftsamt bestellt und um Sachstandsmitteilung gebeten.

Aus einem Aktenvermerk über die Anhörung des Klägers vom 7. Dezember 2010 (Bl. 430 der Behördenakte) ist ersichtlich: Der Kläger sei von Herrn ... gebeten worden, an der Vor-Ort-Kontrolle teilzunehmen, jedoch nur bei 2 bis 3 Feldstücken. Der Kläger habe die Flächen schon immer so bewirtschaftet. Angeblich sei der Betrieb schon einmal kontrolliert worden. Feldstück 6 sei unkorrekt gemessen; der Kläger sei mit Rückforderungen nicht einverstanden.

Am 3. Februar 2011 haben die Parteien ... und ... einen Aufhebungsvertrag geschlossen, wonach der Vertrag zur Hofübergabe vom 1. Januar 2010 mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 aufgehoben wurde (Bl. 434 der Behördenakte).

Der Kläger erklärte gegenüber dem Landwirtschaftsamt am 26. März 2011, er habe am 1. Januar 2010 seinen landwirtschaftlichen Betrieb aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben (Bl. 438 der Behördenakte).

Mit Bescheiden vom 28. März 2011 widerrief das Landwirtschaftsamt betreffend

1. die Betriebsprämie (Direktzahlungsprämie) die Bewilligungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 rückwirkend und für die Zukunft (Nr.1), forderte den zu viel ausbezahlten Betrag in Höhe von 7.531,55 € zurück (Nr.2) und stellte fest, dass der zu viel ausbezahlte Betrag mit 5,12% (35,34 €) zu verzinsen ist (Nr.3). Der gesamte zurückzufordernde Betrag betrug 7686,89 € (Nr.5; Bl. 450 der Behördenakte).

2. die Betriebsprämie (zusätzlicher Beihilfebetrag) die Bewilligungsbescheide der Jahre 2006 bis 2009 rückwirkend und für die Zukunft, forderte den zu viel ausbezahlten Betrag in Höhe von 141,51 € zurück (Nr. 2) und stellte fest, dass der zu viel ausbezahlte Betrag mit 5,12% (0,66 €) zu verzinsen ist (Nr. 3). Der gesamte zurückzufordernde Betrag betrug 142,17 € (Nr. 5; Bl. 455 der Behördenakte).

3. die Maßnahmen des KULAP K 10 (umweltorientiertes Betriebsmanagement: Bescheid vom 31. Mai 2012), K 14 (Bewirtschaftung des gesamten Betriebes nach den Kriterien des ökologischen Landbaus: Bescheid vom 6. Mai 2002) und K 11 (ökologischer Landbau im gesamten Betrieb: Bescheid vom 8. Oktober 2007) sowie des Bayerischen Vertragsnaturschutzprogramms (VNP/EA) N21 (Einschränkung der Bewirtschaftung, insb. Einhaltung von Schnittzeitpunkten: Bescheid vom 22. August 2005), G31 (Extensive Weidenutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume: Bescheid vom 15. November 2007) sowie Maßnahme E24 (extensive Mähnutzung naturschutzfachlich wertvoller Lebensräume: Bescheid vom 3. September 2009) die Bewilligungsbescheide von 2006 bis 2009 für die Auszahlungsjahre 2006 bis 2009 und für die Zukunft (Nr.1), forderte den zu viel ausbezahlten Betrag in Höhe von 28.600, 20 € zurück (Nr.2) und stellte fest, dass der zu erstattende Betrag mit 6% (3.997,01 €) zu verzinsen ist (Nr.3). Der gesamte zurückzufordernde Betrag betrug 32.640,71 € (Nr.5; Bl. 445 der Behördenakte).

4. die Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete (AGZ) die Bewilligungsbescheide vom 29. September 2006, 8. Oktober 2007, 20. Oktober 2008 und 13. Oktober 2009 für die Auszahlungsjahre 2006, 2007, 2008 und 2009 rückwirkend und für die Zukunft (Nr.1), forderte den zu viel ausbezahlten Betrag von 16.652,82 € zurück (Nr.2) und stellte fest, dass der zu erstattende Betrag mit 6% (1.682,38 €) zu verzinsen ist. Der gesamte zurückzufordernde Betrag betrug 18.375,20 € (Nr.5; 461 der Behördenakte).

Zur Begründung führten alle Bescheide im Wesentlichen aus, es lägen durch Prüfung bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellte Flächenabweichungen vor wie folgt:

Jahr

beantragte Fläche in ha

ermittelte Fläche in ha

Flächenabweichung in ha

2006

51,58

46,56

5,29

2007

44,24

38,62

5,62

2008

45,97

40,39

5,58

2009

46,70

41,02

5,68

Darüber hinaus müsse die festgestellte Differenz gem. Art. 32 Abs. 1 VO (EG) Nr. 2419/2001 sanktioniert werden wie folgt:

Jahr

Abweichung in%

beantragte Fläche in ha

ermittelte fläche in ha

Flächenabweichung in ha

Flächenabweichung mit Sanktion in ha

2006

11,36

51,58

46,56

5,29

5,29

2007

14,55

44,24

38,62

5,62

5,62

2008

13,82

45,97

40,39

5,58

6,22

2009

13,85

46,70

41,02

5,68

6,32

Nicht bewirtschaftete Flächen könnten nicht in die Förderung einbezogen werden. Die Angaben in den Mehrfachanträgen beruhten daher auf Falschangaben.

Die dagegen erhoben Widersprüche vom 29. April 2011 (gegen unter 2. genannten Bescheid, zusätzlicher Beihilfebetrag, Bl. 471 der Behördenakte; gegen unter 1. genannten Bescheid, Direktzahlungsprämie, Bl. 475 der Behördenakte und gegen unter 4. genannten Bescheid, Ausgleichszulage, Bl. 479 der Behördenakte) wies die Staatliche Führungsakademie für Ernährung Landwirtschaft und Forsten mit Widerspruchsbescheiden vom 6. Juni 2013 zurück (Bl. 45 der Behördenakte betreffend die Betriebsprämie (Direktzahlungsprämie) und den zusätzlichen Beihilfebetrag; Bl. 38 der Behördenakte betreffend die Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten). Über den Widerspruch gegen den unter 3. genannten Bescheid wurde (noch) nicht entschieden. Die Widerspruchsbescheide wurden dem Kläger am 14. Juni 2013 zugestellt (Bl. 46 und 47 der Behördenakte).

Zur Begründung führt die FüAK im Widerspruchsbescheid betreffend die Betriebsprämie und den zusätzlichen Beihilfebetrag (F1-7298.4-3380.03) im Wesentlichen aus, die teilweise Aufhebung der Bescheide vom 18. Dezember 2006, 19. September 2007, 14. Dezember 2007, 17. September 2008, 15. Dezember 2008, 15. September 2009 und 23. November 2009 und die teilweise Rückforderung der ausgezahlten Förderung sowie deren Verzinsung hätten die Rechtsgrundlage in § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (MOG) i. V. m. Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (VO) (EG) Nr. 796/2004. Gemäß Art. 36 Abs. 1 i. V. m. Art. 44 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009 ergäbe jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche einen Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrages. Gemäß Art. 44 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1782/2003 bzw. Art. 34 Abs. 2 VO (EG) Nr. 73/2009 i. V. m. Art. 2 Buchstabe h VO (EG) Nr. 73/2009 sei eine beihilfefähige Fläche jede landwirtschaftliche Fläche eines Betriebes, die als Ackerland oder als Dauergrünland genutzt werde, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.

Gemäß Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 werde der zusätzliche Beihilfebetrag bis 2008 Betriebsinhabern gewährt, die Direktzahlungen im Rahmen dieser Verordnung erhalten. Er entspräche für die ersten Direktzahlungen von 5.000,00 Euro oder weniger dem Ergebnis der Modulationskürzung nach Art. 10 VO (EG) Nr. 1782/2003 für das betreffende Kalenderjahr. Die Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrags hänge daher von der Gewährung der Betriebsprämie ab.

Die genannten Bescheide seien teilweise rechtswidrig, weil die Voraussetzungen für die Förderung in der ausbezahlten Höhe bereits zum Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen hätten. Liege bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche, so werde gemäß Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3% oder 2 ha liege, aber nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmache. Habe ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfülle die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so fänden gemäß Art. 51 Abs. 2 a der genannten Verordnung die in den Absätzen 1 und 2 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung. Habe ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfülle die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so sei die in den Absätzen 1 und 2 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfülle und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen.

Im Jahr 2006 habe der Kläger eine Fläche von 51,85 ha für die Betriebsprämie beantragt. Er verfüge über 50,44 Zahlungsansprüche. Da die Zahl der Zahlungsansprüche die Fläche übersteige, gelte die Anzahl der Zahlungsansprüche als beantragte Fläche. Für das Jahr 2006 sei statt der beantragten 50,44 ha nur eine beihilfefähige Fläche von insgesamt 46,56 ha ermittelt worden. Dies ergäbe auf Grundlage der ermittelten Fläche eine Flächenabweichung von insgesamt 3,88 ha bzw. 8,33%. Da die Abweichung über 3% bzw. 2 ha liege, sei von der ermittelten Fläche die doppelte Abweichung abzuziehen, was zu einer Aktivierungsfläche von 38,80 ha führe.

Für das Jahr 2007 sei statt der beantragten 44,24 ha nur eine beihilfefähige Fläche von insgesamt 38,62 ha ermittelt worden. Dies ergäbe auf der Grundlage der ermittelten Fläche eine Flächenabweichung von insgesamt 5,62 ha bzw. 14,55%. Da die Abweichung über 3% bzw. 2 ha liege, sei von der ermittelten Fläche die doppelte Abweichung abzuziehen, was zu einer Aktivierungsfläche von 27,38 ha führe.

Für das Jahr 2008 sei statt der beantragten 45,97 ha nur eine beihilfefähige Fläche von insgesamt 40,39 ha ermittelt worden. Dies ergäbe auf Grundlage der ermittelten Fläche eine Flächenabweichung von insgesamt 5,58 ha bzw. 13,82%. Da die Abweichung über 3% bzw. 2 ha liege, sei von der ermittelten Fläche die doppelte Abweichung abzuziehen, was zu einer Aktivierungsfläche von 29,23 ha führe.

Für das Jahr 2009 sei statt der beantragten 46,70 ha nur eine beihilfefähige Fläche von insgesamt 41,02 ha ermittelt worden. Dies ergäbe auf der Grundlage der ermittelten Fläche eine Flächenabweichung von insgesamt 5,68 ha bzw. 13,84%. Auch dies führe zu einer Aktivierungsfläche von 29,66 ha.

Ein Absehen von der Sanktionierung sei gemäß Art. 68 der vorgenannten EG-Verordnung nur möglich, wenn der Landwirt sachlich richtige Angaben gemacht habe oder auf sonstige Weise fehlendes Verschulden belegen könne oder der Landwirt vor Ankündigung einer Kontrolle oder Mitteilung einer Unregelmäßigkeit die Behörde schriftlich informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft sei oder geworden sei (Selbstanzeige).

Der Kläger habe weder die Flächenabweichungen selbst angezeigt noch habe er sachlich richtige Angaben gemacht noch könne er auf sonstige Weise fehlendes Verschulden belegen. Dass die Größenangaben zu den Flächen nicht richtig seien, würde durch die Vor-Ort-Kontrolle belegt. Ein Verschulden des Klägers läge insoweit vor, als er bei der Durchsicht seiner Flächenangaben nicht in dem erforderlichen Umfang sorgfältig gehandelt habe. In der Anleitung zum Ausfüllen des Flächen- und Nutzungsnachweises, der Bestandteil des Mehrfachantrags sei, sei der Kläger darauf hingewiesen worden, dass er die Verantwortung für die Richtigkeit aller Angaben trage und falsche Flächenangaben zur Kürzung oder zum totalen Verlust der Fördermittel führen könnten. Bei einem überwiegenden Teil der Flächenabweichungen handele es sich um Wald, der nicht förderfähig sei. Die Waldflächen seien auf den Luftbildern gut zu erkennen und seien trotzdem vom Kläger beantragt worden. Auch der nicht förderfähige Weg (Feldstück 2) sei auf dem Luftbild eindeutig zu erkennen. Auch die verbuschten bzw. ausgezäunten landwirtschaftlich nicht genutzten Flächen bei den Feldstücken 9, 29, 33, 49 und 55 habe der Kläger weiterhin beantragt, ohne die noch tatsächlich landwirtschaftlich genutzten Flächen nachzumessen bzw. deren Flächenangaben zu aktualisieren. Ein Absehen von der Sanktion sei daher nicht möglich. Für die Sanktionierung gelte gemäß Art. 73 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 eine Verjährungsfrist von vier Jahren. Die Betriebsprämie für 2006 sei am 27. Dezember 2006 an den Kläger ausbezahlt worden. Bei der Anhörung am 7. Dezember 2010 sei er darüber informiert worden, dass Flächenabweichungen zu einer Rückforderung führen könnten. Die Vierjahresfrist habe erst am 27. Dezember 2010 geendet. Insoweit sei die Sanktionierung für das Jahr 2006 noch nicht verjährt.

Am 1. Juli 2013 hat der Klägerbevollmächtigte beim Bayerischen Verwaltungsgericht München zwei Klagen erhoben gegen die Bescheide vom 28. März 2011 in Gestalt des jeweiligen Widerspruchsbescheides und zwar gegen die Zurückforderung der Ausgleichszulage in benachteiligten Gebieten (AGZ) mit dem Aktenzeichen: M 12 K 13.2866 und die Zurückforderung der Betriebsprämie und des zusätzlichen Beihilfebetrages mit dem Aktenzeichen: M 12 K 13.2865. Im vorliegenden Verfahren beantragte der Klägerbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung,

den Bescheid vom 28. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führte der Prozessbevollmächtigte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2014 im Wesentlichen aus: Der Kläger gehe davon aus, dass ein Teil der Forderungen verjährt sei. Dies betreffe insbesondere die im Jahr 2006 gewährten Zuwendungen. Darüber hinaus bestreite der Kläger, dass er nicht alle Flächen ordnungsgemäß bewirtschaftet habe bzw. dass nicht alle Flächen förderungsfähig gewesen wären. Der Kläger selbst sei bei der stattgefundenen Vor-Ort-Prüfung am 6. Juli 2010 nicht anwesend gewesen. Die Prüferin soll auch die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend gekannt haben.

Gleichzeitig beantragte der Prozessbevollmächtigte in beiden Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten. Er erklärte sich damit einverstanden, dass über den Antrag zusammen mit der Klage erst in der mündlichen Verhandlung entschieden wird.

Der Beklagte beantragte am 24. Juli 2013,

die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. Juni 2013 (Az.:F1-7298.4-3380.03) ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Betriebsprämie als Direktzahlung und des zusätzlichen Beihilfebetrags ist § 10 Abs. 1 des Gesetzes zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (Marktorganisationsgesetz; MOG) vom 31. August 1986, neugefasst am 24.6.2005 (BGBl I 2005,1847). Das Gemeinschaftsrecht, insb. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 hindert die Anwendung des § 10 MOG nicht, soweit es um die grundsätzliche Aufhebung von Bewilligungsbescheiden geht. Nach Art. 73 Abs. 1 der genannten Verordnung ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zwar zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich Zinsen verpflichtet. Daraus kann sich eine Pflicht zur Rücknahme sowie der dabei maßgebliche Vertrauensschutz ergeben, ungeachtet dessen obliegt aber weiterhin dem nationalen Gesetzgeber die Regelung, ob und inwieweit ein die streitige Beihilfe gewährender rechtswidriger begünstigender Bescheid bei Nichtvorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen und aus Art. 73 der VO folgender Rückforderungspflicht zuvor aufzuheben ist (OVG Lüneburg, U.v.19.11.2013, 10 LB 57/12, juris).

Gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 MOG sind rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6 und 8, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Abs. 2 bis 4 und § 49a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Gem. § 10 Abs. 3 MOG werden zu erstattende Beträge durch Bescheid festgesetzt. Ein Ermessen wird der Behörde bei der Rücknahme der Förderbescheide nicht zugestanden (BayVGH, U.v.16.2.2009 - 19 B 08.2522 - BayVBl 2010,411). Betriebsprämien fallen gemäß §§ 1 Abs. 1a, 6 Abs. 1 Nr. 2 MOG unter den Anwendungsbereich dieser Regelung (VG Hannover, U.v. 24.8.2011 - 11 A 3274/09, juris).

Die Bewilligungsbescheide bezüglich der Betriebsprämie (Direktzahlung) und des zusätzlichen Beihilfebetrags vom 18. Dezember 2006, 19. September 2007, 14. Dezember 2007, 15. Februar 2008, 17. September 2008, 15. Dezember 2008, 15. September 2009 und 23. November 2009 sind insoweit rechtswidrig, als sie die Gewährung der beantragten Beihilfe für die Fläche von 5,29 ha (Jahr 2006), 5,62 ha (Jahr 2007), 5,58 ha (Jahr 2008) und 5,68 ha (Jahr 2009) betreffen.

Gemeinschaftsrechtliche Rechtsgrundlage für die Gewährung der Auszahlung der Betriebsprämie sind die Regelungen in Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 und Titel III der Verordnung (EG) Nr.73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr.1290/2005, (EG) Nr.247/2006, (EG) Nr.378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. Nr. L 30/16) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 v. 21. April 2004 (ABl. L 141) und der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 (ABl. L 141/18) in der jeweils geltenden Fassung.

Gem. Art. 34 Abs. 1 der VO (EG) Nr.73/2009 und Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Art. 34 Abs. 2 der VO (EG) Nr.73/2009 und Art. 44 Abs. 2 VO (EG) 1782/2003 definieren eine beihilfefähige Hektarfläche unter anderem als landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für die landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Als landwirtschaftliche Fläche wird nach der Definition des Art. 44 Abs. 2 (EG) 1782/2003 und Art. 2 Buchstabe h) der VO (EG) 73/2009 jede Fläche bezeichnet, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.

Solche landwirtschaftlich genutzten Flächen liegen bei folgenden Teilflächen der bezeichneten Feldstücke nach den Feststellungen der Vor-Ort-Kontrolle vom 6. Juli 2010 nicht vor:

Feldstück Nr. Name

Fläche beantragt Nutzung/Hektar

Fläche ermittelt Nutzung/Hektar

Bemerkungen

Foto/Blatt

2

Weineisen

Mähweiden

1,57

Mähweiden

1,19

In Zukunft 2 Feldstücke, Wald und Flusslauf abgezogen

195

3

Straßenbau-amt

Mähweiden

0,44

Mähweiden

0,39

Weg wird nicht mitbewirtschaftet

194

6

Maren, Mähweiden

Mähweiden

2,15

Mähweiden

1,79

Wald wird abgezogen

193

9

Kläranlagen

Mähweiden

2,20

Mähweiden

1,20

Verbuschter Hang und Wald abgezogen

192

10

Schütz

Mähweiden

0,88

Mähweiden

0,64

Wald und Fels abgezogen, nur beweidbar

191

12

Kranzberg KULAP

Mähweiden 3,92

3,92

Mähweiden 3,92

3,92

FlNr. 2325 und FlNr. 2327, werden von M. Hoffmann beantragt. Fläche sei in Zukunft zwei Feldstücke

190

16

Jennerwein

Mähweiden

0,25

Mähweiden

0,25

ab 2011 nur noch mit 0,24 ha angeben

19

Kemser

Mähweiden

0,97

Mähweiden

0,77

Wald abgezogen

189

20

Körner/Kranzberg

Mähweiden

1,67

Mähweiden

1,57

Wald und Böschung abgezogen, 2 Feldgehölzer und eine Baumreihe als erledigt digitalisiert

188

21

Wiedmann Streu

Streuwie-sen (Futter-/Streu-nutzung

0,63

Streuwie-sen (Futter-/Streu-nutzung

0,49

Teilbereich mit FS 22 schon vor dem vereinbarten Schnittzeitpunkt gemäht

187

26

Straßenbau-verwaltung

Mähweiden

0,82

Mähweiden

0,27

Wald abgezogen

185

29

Kranzberg

Mähweiden

10,36

Mähweiden

8,85

Wald bzw. verbuschter Bereich

184

30

Kranzberg

Mähweiden

1,44

Mähweiden

1,44

ab 2011 nur noch mit 1,39 ha angeben

183

31

Kranzberg

Weiden

0,56

Weiden

0,43

Wald abgezogen

182

32

Kuchler/VNP

Weiden

0,99

Weiden

0,76

Wald abgezogen

181

33

Kranzberg

Mähweiden

1,14

Mähweiden

0,93

Wald und ausgezäunte Fläche abgezogen

180

36

Pöll

Mähweiden

1,14

Mähweiden

1,04

Waldrand abgezogen

178

43

Plätscher

Mähweiden

0,67

Mähweiden

0,54

Waldrand abgezogen

177

45

Pfeffer KULAP

Mähweiden

1,13

Mähweiden

1,13

ab 2011 nur noch mit 1,10 ha angeben

48

Sarg VNP

Mähweiden

1,63

Mähweiden

1,43

Wald abgezogen

176

49

Am Tennsee VNP

Mähweiden

0,71

Mähweiden

0,57

Verbuschte Fläche abgezogen

175

50

In Gerold

Mähweiden

1,17

Mähweiden

1,17

ab 2011 nur noch mit 1,10 ha angeben

51

Am Tennsee

Mähweiden

0,39

Mähweiden

0,39

ab 2011 nur noch mit 0,36 ha angeben

53

Kranzberg

Mähweiden

0,18

Mähweiden

0,03

Wald abgezogen

174

54

Hirzeneck

Mähweiden

0,68

Mähweiden

0,68

ab 2011 nur noch mit 0,64 ha angeben

55

Hirzeneck

Mähweiden

0,09

Mähweiden

0,06

Teilfläche rechts vom Weg nicht bewirtschaftbar

173

60

Elmauer Alm

Mähweiden

0,68

Mähweiden

0,46

Weg und Waldrand abgezogen, in Zukunft zwei Feldstücke

172

61

Kranzberg

Mähweiden

0,89

Mähweiden

0,89

ab 2011 nur noch mit 0,83 ha angegeben

171

(Blatt 246 und 274 der Behördenakte)

Insgesamt wurden bei der Vor-Ort-Kontrolle folgende Flächenabweichungen festgestellt:

Jahr

Beantragte Fläche/ha

Ermittelte Fläche/ha

Flächenabweichung/ha

2006

51,58

46,56

5,29

2007

44,24

38,62

5,62

2008

45,97

40,39

5,68

2009

46,70

41,02

5,68

Die Einwendung des Klägerbevollmächtigten, der Kläger habe alle Flächen bewirtschaftet, ist unsubstantiiert und kann die ausführlich dokumentierten und nachvollziehbaren Darstellungen der Vor-Ort-Kontrolle nicht in Frage stellen.

Die Einwendung des Klägers, er sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht anwesend gewesen, ist unerheblich. Gem. Art. 25 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004 werden Vor-Ort-Kontrollen unangekündigt durchgeführt, so dass die Anwesenheit des Klägers nicht erforderlich ist. Unsubstantiiert ist auch die Behauptung, die Prüferin habe die örtlichen Verhältnisse nicht ausreichend gekannt. Die über die Vor-Ort-Kontrolle erstellte schriftliche und bildliche Dokumentation ist übersichtlich und nachvollziehbar. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger jedenfalls an keiner Grundstücksfläche Messfehler oder sonstige Ungereimtheiten überzeugend aufzeigen.

Die Rückforderung erfolgt gem. § 10 Abs. 1 MOG, der für die Rücknahme der rechtswidrigen Förderbescheide kein Ermessen vorsieht (BayVGH, U.v.16.2.2009, 19 B 08.2522, BayVBl 2010,411). Der Kläger kann sich nicht auf Vertrauensschutz gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 MOG i. V. m. § 48 Abs. 2 VwVfG berufen. Die Berücksichtigung schutzwürdigen Vertrauens erfolgt nicht nach dieser Regelung, weil sie durch Gemeinschaftsrecht verdrängt wird (BVerwG v. 29.3.2005 RdL 2005,224), sondern nach Art. 73 Abs. 4 bis 6 VO (EG) Nr. 796/2004. Der maßgebliche Vertrauensschutz bestimmt sich abschließend nach dem Gemeinschaftsrecht, insb. Art. 73 Abs. 4 bis 6 VO (EG) Nr. 796/2004.

Nach Maßgabe des Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 steht dem Kläger kein Vertrauensschutz zu.

Die Zahlungen an den Kläger sind nicht auf den Irrtum der zuständigen Behörde zurückzuführen, Art. 73 Abs. 4 VO (EG) Nr. 796/2004. Der Begriff des Irrtums der zuständigen Behörde beschreibt nicht nur die Ursache einer fehlerhaften Bewilligung, sondern setzt voraus, dass der Fehler dem Verantwortungsbereich der Behörde zuzuordnen ist. Die fehlerhafte Zahlung muss daher ihren Ursprung im Verantwortungsbereich der Behörde haben. Vorliegend liegt die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben beim Kläger. Der Kläger selbst ist für die Richtigkeit seiner Angaben gegenüber der Behörde verantwortlich (vgl. auch C. des jeweiligen Mehrfachantrags).

Die Frist von zehn Jahren im Sinne des Art. 73 Abs. 5 Satz 1 VO (EG) Nr. 796/2004 ist gewahrt, da zwischen Auszahlung der frühesten Förderung (Jahr 2006) und der Information des Klägers über die Rückzahlung (Anhörung im Dezember 2010) nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Die Frist von vier Jahren gem. Satz 2 vorgenannter Vorschrift gilt nicht, da der Kläger nicht im guten Glauben gehandelt hat, siehe oben.

Auch die Vier-Jahres-Frist des Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 ist gewahrt. Die Vorschrift ist anwendbar, da die Rückzahlung wegen Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung erfolgt, Titel IV, Kapitel I Abschnitt 1 Art. 49 Abs. 1 Buchst.a) VO (EG) Nr. 796/2004. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich bei den unrichtigen Angaben des Klägers um wiederholte Unregelmäßigkeiten handelt, die bis zur Vor-Ort-Kontrolle am 9. Juli 2010 erfolgten. Nach Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Des Weiteren wird die Verfolgungsverjährung durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Der Kläger wurde am 7. Dezember 2010 zur Rücknahme der erlassenen Bewilligungsbescheide angehört, der erste Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2006 datiert vom 18. Dezember 2006, die Auszahlung erfolgte am 27. Dezember 2006. Insofern ist auch für das Jahr 2006 die 4-Jahres-Frist gewahrt, für die späteren Jahre ohnehin.

Die vom Beklagten durchgeführte Sanktion findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 51 VO (EG) Nr. 796/2004. Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen über der gem. Art. 50 Abs. 3 bis 5 der VO ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3% oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht, Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VI (EG) Nr. 796/2004. Liegt die festgestellte Differenz über 20% der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Vorliegend waren die Flächenabweichungen der Jahre 2006 bis 2009 nicht höher als 20%. Im Jahr 2006 betrug sie 11,36% (51,85 ha landwirtschaftliche Fläche (LF) beantragt abzüglich 46,56 ha festgestellte LF; Abweichung: 5,29 ha) im Jahr 2007 14,55% (44,24 ha LF beantragt abzüglich 38,62 ha LF festgestellt; Abweichung: 5,62 ha), im Jahr 2008 13,82% (45,97 ha LF beantragt abzüglich 40,39 ha LF festgestellt; Abweichung: 5,61 ha) und im Jahr 2009 13,85% (46,70 ha LF beantragt abzüglich 41,02 ha LF festgestellt; Abweichung: 5,68 ha). Die Sanktion des Beklagten ist daher zu Recht in der Weise erfolgt, dass die Beihilfe unter Abzug des Doppelten der festgestellten Differenz berechnet wurde.

Gem. Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 sind die zu gewährenden Direktzahlungen jedes Jahr bis zum Jahr 2012 um folgende Prozentsätze zu kürzen (Modulationsabschlag): Im Jahr 2006 um 4%, in den Jahren 2007 bis 2009 um 5%. Gem. Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 73/2009, die die VO (EG) Nr.1782/2003 insoweit änderte, ist die Direktzahlung im Jahr 2009 um 7% zu kürzen.

Die Anwendung vorgenannter Grundsätze auf den Kläger bedeutet, dass sich folgende Beihilfebeträge ergeben:

Jahr

Aktivierungs-fläche /ha

Förderung 127,44/ha

Modulationsabschlag

tats. Förderung

2006

38,80 ha

4744,67 €

4% = 197,76 €

4.746, 89 €

2007

27,38 ha

3489,30 €

5% = 174,45 €

3.314,85 €

2008

29,23 ha

3725,07 €

5% = 186,25 €

3.538,82 €

2009

29,66 ha

3779,87 €

7% = 264,59 €

3.515,28 €

Im Bescheid vom 28. März 2011 (Bl. 448 der Behördenakte) wurde für das Jahr 2009 der Modulationsabschlag nicht abgezogen. Da dies zugunsten des Klägers erfolgt ist, ergibt sich daraus für ihn keine einklagbare Rechtsverletzung.

Die Rückforderungsbeträge für die Jahre 2006 bis 2009 berechnen sich durch Saldierung der ausgezahlten Beträge (Bl. 405.27 bis 405.40 der Behördenakte) mit den dem Kläger zustehenden Beträgen. Im Einzelnen ergibt sich folgende Rückforderung:

Jahr

Auszahlung

Förderung

Rückzahlung

2006

6.170,95 €

4.746,89 €

1.424,06 €

2007

5.290,68 €

3.314,85 €

1.975,83 €

2008

5.565,50 €

3.538,82 €

2.026,68 €

2009

5.884,85 €

3.515,28 €

2.369,57 €

Dass die Behörde für das Jahr 2009 den Modulationsabschlag bei der Förderung nicht abgezogen hat und dadurch einen geringeren Rückzahlungsbetrag festgesetzt hat, verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

Die Verzinsung der Rückforderungsbeträge findet ihre Rechtsgrundlage in § 14 MOG i. V. m. Art. 73 Abs. 3 VO (EG) Nr. 796/2004. Danach sind Ansprüche auf Erstattung von besonderen Vergünstigungen sowie auf Beiträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, für den Zeitraum zwischen der Übermittlung des Rückforderungsbescheides an den Betriebsinhaber und der tatsächlichen Rückzahlung bzw. dem Abzug zu verzinsen.

Die Rechtsgrundlage für die Erstattung des zusätzlichen Beihilfebetrags ergibt sich aus § 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004.

Gem. Art. 12 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 erhalten Betriebsinhaber, die Direktzahlungen im Rahmen der Verordnung beziehen, einen zusätzlichen Beihilfebetrag. Die Betriebsprämie ist ein flächenbezogener Zahlungsanspruch nach Art. 43 ff. der VO (EG) Nr. 1782/2003. Die Gewährung des zusätzlichen Beihilfebetrags hängt von der Gewährung der Betriebsprämie ab. Für die Rückforderung des wegen obengenannter Flächenabweichungen zu Unrecht ausbezahlten zusätzlichen Beihilfebetrags in Höhe von insgesamt 141,51 € (im Einzelnen 2,22 € im Jahr 2006, 75,54 € im Jahr 2007 und 63,75 € im Jahr 2008) gelten ebenfalls die Vorschriften des § 10 Abs. 2 MOG i. V. m. Art. 73 VO (EG) Nr. 796/2004 mit den dazu oben gemachten Ausführungen.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 ff ZPO.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 12 K 13.2865 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistu

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(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 10 Rücknahme, Widerruf, Erstattung


(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2

Marktorganisationsgesetz - MOG | § 14 Zinsen


(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden

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(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.

(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die

1.
in Regelungen im Sinne des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik als Direktzahlungen bezeichnet sind oder
2.
aus für Direktzahlungen im Sinne der Nummer 1 bestimmten Finanzmitteln gewährt werden.

(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
die Bestimmungen des EG-Vertrages, des Vertrages über die Europäische Union (EU-Vertrag) sowie die Bestimmungen des AEU-Vertrages,
2.
die Bestimmungen in Verträgen, einschließlich der zu ihnen gehörigen Akte mit Protokollen, die
a)
auf Grund des EG-Vertrages oder
b)
auf Grund des EU-Vertrages oder des AEU-Vertrages zustande gekommen sind oder zu deren Erweiterung, Ergänzung oder Durchführung oder zur Begründung einer Assoziation, Präferenz oder Freihandelszone abgeschlossen und im Bundesgesetzblatt, im Bundesanzeiger oder im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und als in Kraft getreten bekannt gegeben sind,
3.
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union auf Grund oder im Rahmen der in den Nummern 1 und 2 genannten Verträge,
4.
Bundesgesetze zur Durchführung von in den Nummern 1 bis 3 genannten Regelungen, soweit die Bundesgesetze jeweils auf diese Vorschrift Bezug nehmen, sowie auf Grund solcher Gesetze erlassene Rechtsverordnungen.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ansprüche auf Erstattung von Vergünstigungen sowie auf Beträge, die wegen Nichteinhaltung anderweitiger Verpflichtungen zu erstatten sind, sind vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Werden Abgaben nicht rechtzeitig gezahlt, sind sie vom Fälligkeitstag an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Satz 1 oder 2 ist nicht anzuwenden, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 etwas anderes vorsehen.

(2) Ansprüche auf Vergünstigungen und im Rahmen von Interventionen sind ab Rechtshängigkeit nach Maßgabe der §§ 236, 238 und 239 der Abgabenordnung zu verzinsen. Im Übrigen sind diese Ansprüche unverzinslich.

(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden. Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 dies erfordern, können in Rechtsverordnungen nach den §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, zur Erstattung von zu Unrecht gewährten rechtlich erheblichen Vorteilen auch Dritte verpflichtet werden, die Marktordnungswaren erzeugen, gewinnen, be- oder verarbeiten, verbringen, ein- oder ausführen, besitzen oder besessen haben oder unmittelbar oder mittelbar am Geschäftsverkehr mit solchen Waren teilnehmen oder teilgenommen haben.

(2) Rechtmäßige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zu widerrufen, soweit eine Voraussetzung für den Erlass des Bescheides nachträglich entfallen oder nicht eingehalten worden ist, insbesondere der gewährte rechtlich erhebliche Vorteil nicht oder nicht mehr nach Maßgabe des Bescheides verwendet wird; der Bescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen, soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 nichts anderes zulassen. § 48 Absatz 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend, § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.

(3) Zu erstattende Beträge werden durch Bescheid festgesetzt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.