Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 10 K 12.5716

bei uns veröffentlicht am16.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.

II.

Nr. 2 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom ... Oktober 2012 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, tragen die Beteiligten die Kosten je zur Hälfte. Im Übrigen hat der Kläger von den Kosten des Verfahrens 5/6 und der Beklagte 1/6 zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen tierschutz- und tierseuchenrechtliche Anordnungen.

Der Kläger ist Landwirt. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... März 2007 wurde er u. a. verpflichtet, den Rindern, die ständig auf der Weide gehalten werden, Zugang zu einem Unterstand zu ermöglichen und im Kuhstall die Einstreu zu erhöhen und täglich zu erneuern. Mit bestandskräftigem Bescheid vom ... Dezember 2008 wurde der Kläger u. a. verpflichtet, allen Rindern ständig Zugang zu einem Unterstand mit trockener Liegefläche zu gewähren und eine überdachte Fütterungseinrichtung vorzuhalten.

Am 14. Februar 2012 wurde die Rinderhaltung des Klägers erneut durch das Veterinäramt überprüft. Dabei wurde festgestellt, dass als Witterungsschutz für die Rinder auf der Weide der weit entfernt liegende Waldrand dient, ohne dass Bäume und Sträucher abgezäunt waren. Rinder wurden auf der Schneedecke mit Heu gefüttert. Einige Rinder lagerten auf dem Heu. Es wurden gerötete haarlose Stellen im Schulterbereich von zwei Rindern festgestellt. In Stallhaltung wurden einige Rinder in Anbindehaltung auf blankem, befestigtem Boden ohne Einstreu gehalten. Ein Bulle wurde freilaufend in einer Bucht gehalten, die teilweise mit verfestigten Kothaufen bedeckt war. Der Boden einer Offenstallung war mit hartgefrorenen Kot-Einstreuklumpen bedeckt.

Der Beklagte hat mit Datum vom ... März 2012, zugestellt am 9. März 2012, folgenden Bescheid erlassen:

1. Für die Rinder ist ein ausreichender Witterungsschutz auf den Weideflächen zu errichten. Ersatzweise sind die Triebwege so zu gestalten, dass die Rinder bei nachteiliger Witterung in den Schutz der Stallungen mit Zugang zu dem Offenstall getrieben werden können. Dazu sind die Triebwege von Gegenständen frei zu räumen und die Offenstallung entsprechend in Stand zu halten, insbesondere in den Wintermonaten zu entmisten und einzustreuen, so dass sich keine gefrorenen Kot-Einstreuklumpen bilden können, die beim Begehen eine Verletzungsgefahr bergen können bzw. von den Rindern als Stand- und Liegefläche gemieden werden. Frist: 4 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung.

2. Es sind zwei überdachte Futterraufen zu errichten, die vom Wirtschaftsweg aus befüllt und gewartet werden können, oder eine andere den Ansprüchen der Rinder genügende Lösung. Frist: 4 Wochen nach Zustellung dieser Anordnung.

3. Die Anbindehaltung im Stall ist vorzugsweise aufzugeben. Alternativ ist für eine regelmäßige Einstreu und Entmistung zu sorgen.

4. Die Bucht des frei laufenden Bullen ist zu entmisten. Es ist regelmäßig der Kot zu entfernen. Frist: 1 Tag nach Zustellung dieser Anordnung.

5. Alle Rinder sind unverzüglich einem Tierarzt vorzustellen und klinisch zu untersuchen. Insbesondere ist auf Räudebefall zu untersuchen und ggf. eine Behandlung durchzuführen. Die festgestellten geröteten haarlosen Stellen lassen zumindest den Verdacht auf Räudebefall als begründet erscheinen. Bei diesem Anlass sind alle Rinder, älter als 9 Monate, auf BHV-1 und BVDV (Mucosal Disease) mittels Eigenblut untersuchen zu lassen. Um eine gefahrlose Untersuchung für den Tierhalter, den Tierarzt und die Rinder zu gewährleisten, ist eine geeignete Fangeinrichtung bereitzustellen. Frist: 16.03.2012

6. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ziff. 1, 2, 4 oder 5 dieser Anordnung wird für jeden einzelnen Verstoß ein Zwangsgeld in Höhe von € 250,- angedroht.

7. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 bis 6 dieser Anordnung wird angeordnet.

8. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

9. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr von € 150,- festgesetzt; an Auslagen sind € 3,45 zu erstatten.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Tierhaltung des Klägers in Widerspruch zu § 2 TierSchG stehe, wonach, wer ein Tier halte, u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen müsse. Die Anordnungen stützten sich auf § 16 a TierSchG. Danach treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Die Maßnahmen seien vom Veterinäramt vorgeschlagen worden. Sie seien erforderlich, um eine artgerechte Rinderhaltung zu erreichen. Sie stützten sich insbesondere auch auf § 4 Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV). Die derzeitige Haltungsform gewährleiste keine artgerechte Rinderhaltung und werde den Bedürfnissen von Rindern nicht gerecht. Sie entspreche nicht einer Rinderhaltung entsprechend guter landwirtschaftlicher Praxis und gewährleiste nicht die gefahrlose Untersuchung von Rindern, so dass notwendige Untersuchungen und Behandlungen unterblieben. Die Fristen seien ausreichend, um die Anordnungen zu erfüllen. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt, aus der hervorgeht, dass der Kläger gegen den Bescheid mit Widerspruch oder Klage vorgehen kann (fakultatives Widerspruchsverfahren).

Mit Schreiben vom 5. April 2012, beim Beklagten am 10. April 2012 eingegangen, hat der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid der Regierung ... vom ... Oktober 2012, zugestellt am 18. Oktober 2012, wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine verhaltensgerechte Unterbringung der Tiere zum Zeitpunkt der Kontrolle aufgrund eines ungenügenden Witterungsschutzes nicht ausreichend gewährleistet gewesen sei. Zugang der im Freien gehaltenen Rinder zu Futter in ausreichender Qualität und Menge sei aufgrund nicht vorhandener Fütterungseinrichtungen nur unzureichend gewährleistet gewesen. Die Haltungseinrichtungen seien nicht sauber, insbesondere seien Ausscheidungen der Tiere nicht in erforderlichem Maße entfernt worden. Die Anordnung der Durchführung einer blutserologischen Untersuchung auf BHV-1 sowie BVDV begründe sich im Tierseuchenrecht. Zusammenfassend sei festzustellen, dass die Anforderungen des Tierschutzgesetzes sowie der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht eingehalten seien. Die getroffenen Anordnungen seien geeignet, erforderlich und angemessen, um eine artgerechte Ernährung und Unterbringung und Versorgung der Tiere sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 19. November 2012, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München eingereicht und beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom ... März 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung ... vom ... Oktober 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Januar 2013 im Wesentlichen ausgeführt, dass die Maßnahmen nicht hätten angeordnet werden dürfen, da der Kläger den Anordnungen bereits seit Jahren vollumfänglich nachgekommen sei. Zudem seien die Anordnungen nicht hinreichend bestimmt. Die Tiere des Klägers weideten auf zwei Weidegrundstücken und würden abends und nachts in den Stallungen, tagsüber draußen gehalten. Der Kläger habe bereits seit Jahren auf dem Hofgrundstück Fl-Nr. ... Gemeinde ... einen überdachten Unterstand. Dieser Unterstand befinde sich vor den Stallungen des klägerischen Betriebes. Die Tiere seien durch den Unterstand vor Witterungseinflüssen geschützt. Zudem könnten die Tiere zu jeder Zeit in die Offenstallungen hinein, so dass die Errichtung eines zusätzlichen Witterungsschutzes gem. Nr. 1 des Bescheides nicht erforderlich sei. Die Tiere würden zweimal täglich gefüttert und ausreichend getränkt. Auf der Weide des Klägers befänden sich zwei ca. 200 l fassende Mörtelkübel, die der Tränkung der Tiere dienten. Die Errichtung von zwei überdachten Futterraufen sei nicht erforderlich, da eine witterungsgeschützte Versorgung der Tiere sichergestellt sei. Zudem müsste der Kläger im Bereich der Futterraufen seine Weide betonieren und einen Schlepper erwerben, um die Futterraufe mit zentnerschweren Heuballen zu befüllen. Derartige Investitionen seien dem Kläger nicht zumutbar. Insoweit hätte die Anordnung unter Nr. 2 nicht ergehen dürfen. Sowohl die Offenstallungen als auch der Unterstand würden regelmäßig entmistet und ausreichend eingestreut. Somit hätten die Anordnungen unter Nr. 3 und 4 nicht ergehen dürfen. Der Kläger lasse seine Tiere regelmäßig durch den Hoftierarzt, Dr. vet. ... untersuchen und behandeln. Zudem werde der Tierbestand durch die Amtsveterinäre regelmäßig auf BHV-1 untersucht. Insoweit hätten die Anordnungen gemäß Nr. 5 unterbleiben müssen. Der Bescheid des Beklagten vom ... März 2012 sei daher aufzuheben, da die Anordnungen weder hinreichend bestimmt noch erforderlich seien, um angebliche tierschutzrechtliche Missstände zu beheben. Es sei nicht klar, was unter einer anderen, den Ansprüchen der Rinder genügenden Lösung zu verstehen sei.

Zudem habe die Regierung ... dem Kläger in rechtswidriger Weise die Kosten des Widerspruchsbescheides in Höhe von 225,-€ nebst Auslagen in Höhe von 3,09 € auferlegt. Bei der Blauzungenkrankheit handele es sich um eine Angelegenheit des Tierseuchenrechts und nicht um eine Angelegenheit des Landwirtschaftsrechts i. S. d. Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGVwGO, da Tierseuchen, deren Bekämpfung nach dem Tierseuchengesetz notwendig werden könne, Haustiere und auch Vieh befalle, gleich, ob diese Tiere in der Landwirtschaft, in Zoos oder von Privatpersonen gehalten werden. Danach sei gegen Anordnungen im Rahmen der Blauzungenkrankheit ausschließlich die Einlegung einer Klage und nicht fakultativ die Einlegung eines Widerspruchs möglich. Einer Kostenerhebung für das Widerspruchsverfahren, welches bei richtiger Sachbehandlung nicht eingeleitet worden wäre, stünde Art. 16 Abs. 5 KG entgegen. Der streitgegenständliche Bescheid habe ausweislich der Gründe eine Angelegenheit des abstrakten Tierschutzrechts, d. h. nicht eine Angelegenheit des konkreten Landwirtschaftsrechts zum Inhalt. Die Bestimmungen des Tierschutzrechts bezögen sich nicht lediglich auf landwirtschaftliche Nutztierhaltung, sondern ausschließlich auf die Bekämpfung jeglicher Verstöße gegen den landwirtschaftlichen als auch nicht landwirtschaftlichen Tierschutz, unabhängig von der konkreten Art der Tierhaltung. Gegen den Ausgangsbescheid vom ... März 2012 sei ausschließlich das Klageverfahren statthaft gewesen. Die Rechtsbehelfsbelehrung sei daher falsch gewesen. Hinsichtlich der Kostenentscheidung sei der Widerspruchsbescheid daher rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 25. Februar 2013 hat der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf ein Schreiben des Veterinäramtes vom 22. Februar 2013 verwiesen. Im Übrigen wurde auf ein UMS vom 5. Dezember 2011 hingewiesen, wonach das landwirtschaftsbezogene Tierschutzrecht von Art. 15 Abs. 1 Nr. 2 AGVwGO erfasst sei. Dies sei hier gegeben. Hinsichtlich der neuerlichen Feststellungen des Veterinäramtes würden die Anordnungen vom ... März 2012 weiterhin für erforderlich gehalten. Im Schreiben des Veterinäramtes vom 22. Februar 2013 wird im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Witterungsschutz auf den Weiden nicht gegeben sei. Bei den Weiderindern handele es sich nicht um eine robuste Extensivrasse, sondern um Deutsches Fleckvieh, das von seiner Konstitution her gegen extreme Witterungseinflüsse nicht geschützt sei. Eine Unterstellmöglichkeit sei für das Wohlbefinden der Tiere unabdingbar. Die Weiden des Klägers grenzten an einen Hochwald, der jedoch nach Angaben des Klägers nicht mit eingezäunt sei. Als Witterungsschutz sei der Wald nicht ausreichend. Die regelmäßige Nutzung des Zutriebs in die Offenstallung werde in Frage gestellt, da das bisher beobachtete Management dies nicht glaubhaft erscheinen lasse und es einen großen Aufwand erfordere, Tiere von weit entfernten Punkten der Weiden in die Stallung zu treiben. Durch falsche Bewirtschaftung der hofnahen Weidefläche werde die Fläche vor den Stallungen immer wieder in tiefen Morast verwandelt, so dass ein Aufenthalt der Rinder dort keiner artgerechten Haltung entspreche. Die Tiere stünden weit über den dorsalen Klauenrand im Morast. Eine weitere Zutriebsstrecke sei nach wie vor nicht von Gerümpel freigeräumt und werde auch offensichtlich nicht genutzt. Damit die Offenstallungen auch angenommen würden und ohne Verletzungsgefahr begangen werden könnten, sei die im Winter tief gefrorene und zerklüftete Mistdecke mit dicker Einstreu zu bedecken, was zum Zeitpunkt der Kontrolle nicht geschehen sei. Eine rechtzeitige Entmistung vor der Frostperiode würde das Problem verringern. Es befänden sich auf den Weiden keine überdachten und beweglichen Futterraufen. Es sei Stand der guten landwirtschaftlichen Praxis, dass auf den Weiden zusätzlich angebotenes Futter in überdachten Raufen angeboten werde, um das Futter vor der Witterung und damit Fäulnis bzw. Austrocknung zu schützen. Würden Futterraufen nicht ortsbeweglich aufgestellt, sei das Umfeld zu befestigen, um Morastbildung zu vermeiden. Die bemängelte Formulierung sollte dem Kläger ermöglichen, nach anderen praktikablen Lösungen zu suchen. Es bestünden erhebliche Zweifel, dass die Rinder das ganze Jahr ausreichend Wasser bekommen, zumal von den während der Frostperiode zugefrorenen Wasserbehältnissen kein Wasser aufgenommen werden könne. Eine ausreichende jederzeit verfügbare Wasserversorgung sei für das Wohlbefinden der Tiere unabdingbar. Die Anbindehaltung entspreche nicht der guten landwirtschaftlichen Praxis. Rinder würden in der Stallung auf Betonplatten gehalten, die nur dünn mit Sägemehl oder ähnlichem Material eingestreut und nicht regelmäßig entmistet würden. Der Stall sei unterbelegt, so dass die Tiere den Stall im Winter nicht erwärmen könnten und das Tränkewasser einfriere. Die Bucht des freilaufenden Bullen sei nicht entmistet gewesen. Die ständig auftretende Räude bestehe seit Jahren. Es sei nicht erkennbar, dass hier wirksame Behandlungsmaßnahmen ergriffen worden wären. Das seit Jahren beobachtete Herdenmanagement lasse nicht hoffen, dass sich die Rinderhaltung des Klägers zu einer Artgerechten entwickeln werde. Dem Schreiben waren Fotos von Kontrollbesuchen vom 5. und 13. Februar 2013 beigefügt.

In der mündlichen Verhandlung wurden dem Gericht weitere Fotos und ein Luftbild vom klägerischen Anwesen vorgelegt. Der Kläger erklärte, dass seine Rinder auf den im Luftbild mit „1“ und „2“ bezeichneten Wiesen (Bl. 98 der Gerichtsakte) jedenfalls im Sommer mehrere Wochen wären. Sie könnten nicht selbstständig in den Offenstall zurück. Nur bei anhaltend schlechtem Wetter würden die Tiere in den Stall kommen. Der Tierbestand sei seit der Anordnung von 25 auf mittlerweile nur noch 11 Tiere reduziert worden. Hinsichtlich der Nr. 5 des Bescheides erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Das Verfahren ist hinsichtlich der Anordnung in Nr. 5 und der daran anknüpfenden unter Nr. 6 ergangen Zwangsgeldandrohung des streitgegenständlichen Bescheids vom ... März 2012 nach beiderseitiger übereinstimmender Erledigungserklärung in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - einzustellen.

2. Die Klage ist zulässig, sie ist insbesondere nicht verfristet, unabhängig davon, ob und inwieweit das Widerspruchsverfahren statthaft war. Denn jedenfalls wurde in der Rechtsbehelfsbelehrung auf die Möglichkeit eines fakultativen Widerspruchsverfahrens hingewiesen. Soweit diese Rechtsbehelfsbelehrung korrekt war, hat der Kläger die Klagefrist durch Erhebung der Klage gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 18. Oktober 2012 gewahrt. Nachdem der 18. November 2012 ein Sonntag war, hat sich der Ablauf der Frist auf den kommenden Montag, 19. November 2012 (Eingang bei Gericht) verschoben. Soweit die Rechtsbehelfsbelehrung falsch war, hat der Kläger, unabhängig davon, ob bei einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung überhaupt eine Klagefrist in Gang gesetzt wird, jedenfalls die Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO gewahrt.

3. Die Klage ist jedoch nur zum Teil, nämlich hinsichtlich der Nrn. 2 und 3 des Widerspruchsbescheids der Regierung ..., begründet. Im Übrigen ist der Bescheid des Landratsamtes ... vom ... März 2012 - soweit er noch Verfahrensgegenstand ist - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Nrn. 2 und 3 des Widerspruchsbescheids der Regierung ... sind rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ein Widerspruchsverfahren war in Bezug auf die unter Nr. 5 Satz 4 des Ausgangsbescheids verfügte Anordnung mit Zwangsgeldandrohung entgegen der Rechtsbehelfsbelehrung fakultativ nicht statthaft, weil Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AGVwGO ein solches Vorverfahren nur im Bereich des Landwirtschaftsrechts, nicht jedoch im Bereich des Tierseuchenrechts bestehen lässt (vgl. BayVGH, B. v. 8.12.2009 - 20 CS 09.2721 - juris Rn. 6).

Die im angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom ... März 2012 unter Nr. 5 Satz 4 ergangene Anordnung mit Zwangsgeldandrohung ist - wie die Widerspruchsbehörde richtig erkannt hat - dem Tierseuchenrecht zuzuordnen. Dass es sich bei der Anordnung um eine tierseuchenrechtliche Maßnahme gehandelt hat, ergibt sich bereits daraus, dass diese Anordnungen mangels Anzeichen für derartige Erkrankungen entgegen der Bescheidsbegründung nicht auf § 16 a Tierschutzgesetz (TierSchG), sondern nur auf die Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) bzw. die Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV-Verordnung) gestützt sein können und die zum Erlass dieser Verordnungen ermächtigenden Normen ausschließlich solche des Tierseuchengesetzes sind (vgl. etwa § 17b Abs. 1 Nr. 4 c Tierseuchengesetz).

Da der Kläger durch die dem Bescheid des Landratsamts vom ... März 2012 beigefügte unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls insoweit ein nicht statthaftes Widerspruchsverfahren als fakultativ möglicher Rechtsbehelf genannt wurde, ist davon auszugehen, dass er bei einer zutreffenden - allein die Klage als statthaften Rechtsbehelf bezeichnenden - Rechtsbehelfsbelehrung dagegen einen Widerspruch nicht erhoben hätte. Der Anwendung von Art. 80 Abs. 1 Satz 3 BayVwVfG und einer Kostenerhebung für das Widerspruchsverfahren, welches bei richtiger Sachbehandlung durch die Ausgangsbehörde nicht eingeleitet worden wäre, steht damit Art. 16 Abs. 5 Kostengesetz entgegen (vgl. VG Augsburg, Gb.v. 20.10.2011 - Au 2 K 11.754 - juris).

Da sowohl eine Differenzierung der festgesetzten pauschalen Gebühr im Ausgangsbescheid als auch eine Aufteilung der Widerspruchsgebühr mit einer Bezifferung des jeweiligen Gebührenanteils in Bezug auf die angegriffenen einzelnen Anordnungen unterblieben sind und dem Gericht die Aufteilung der Gebühren und die Ermittlung des Anteils der auf die im Ausgangsbescheid unter Nr. 5 Satz 4 verfügte Anordnung nebst korrespondierender Zwangsgeldandrohung entfallenden Widerspruchsgebühr nicht möglich ist, konnte die Gebührenfestsetzung insgesamt keinen Bestand haben.

Damit bedurfte es keiner Entscheidung, ob es sich bei den tierschutzrechtlichen Anordnung um Anordnungen handelt, die - wie der Kläger meint - vom Geltungsbereich des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 AGVwGO nicht erfasst werden, oder um eine dem landwirtschaftsbezogenen Tierschutz zuzurechnende landwirtschaftsrechtliche Maßnahme (vgl. LT-Drs. 15/7252 S.11), für die nach dem Willen des Gesetzgebers das fakultative Widerspruchsverfahren zulässig sein soll. Letzteres wäre wohl zu bejahen, da der Kläger eine landwirtschaftliche Nutztierhaltung betreibt.

b) Der Bescheid des Beklagten vom ... März 2012 ist - soweit er noch Verfahrensgegenstand ist - rechtmäßig.

aa) Rechtsgrundlage für die Anordnungen unter Nrn. 1-4 ist § 16 a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, muss nach § 2 TierSchG u. a. das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen und darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Nach § 2 a TierSchG wird das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen. Von dieser Ermächtigung hat das Bundesministerium mit Erlass der Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung (Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV) Gebrauch gemacht.

Die mit Bescheid vom ... März 2012 getroffenen Anordnungen sind nicht deshalb rechtswidrig, weil der Bescheid kaum Ausführungen zum Entschließungsermessen enthält. Ein Entschließungsermessen, ob der Beklagte wegen eines Verstoßes gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung tätig wird, steht dem Beklagten nämlich nicht zu. Nach § 16 a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen. Werden die Anforderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht eingehalten, ist es Aufgabe der Tierschutzbehörde, die notwendigen Anordnungen zu treffen (vgl. BVerwG, U. v. 30.4.2009 - 7 C 14/08 - juris; VG Gießen, U. v. 31.8.2010 - 9 K 695/10.GI - juris; offen gelassen: BayVGH, B. v. 23.10.2012 - 9 ZB 11.1796 - juris Rn. 5). Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, würde es sich um ein sog. „intendiertes Ermessen“ handeln, bei dem das Gesetz schon eine Richtung der Ermessensbetätigung in dem Sinne vorgezeichnet hat, dass ein bestimmtes Ergebnis der Ermessensbetätigung dem Gesetz näher steht und sozusagen vom Grundsatz gewollt ist und von ihm nur ausnahmsweise abgesehen werden darf. So läge der Fall hier. Der Verordnungsgeber hat - vom Gesetzgeber hierzu ermächtigt - detaillierte Anforderungen an Haltungseinrichtungen in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gestellt. Wird eine Haltungseinrichtung - wie hier (s. u.) - im Widerspruch zu diesen öffentlich-rechtlichen Vorschriften betrieben, entspricht ein Einschreiten der zuständigen Tierschutzbehörde im Regelfall einer zutreffenden Ermessensausübung, da nur so die Rechtsordnung wiederhergestellt werden kann. Das Einschreiten ist daher die nicht näher zu begründende Regel (vgl. Lorz, Tierschutzgesetz, 4. Aufl. 1992, § 16 a Rn. 5).

Im Einzelnen ist zu den tierschutzrechtlichen Anordnungen Folgendes auszuführen:

(1) Die unter Nr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung dient gerade der Beseitigung festgestellter Verstöße gegen die unmittelbar für den Kläger geltende Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung, namentlich deren § 3 Abs. 2 Nr. 3. Danach müssen Haltungseinrichtungen so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung selbst erklärt, dass den Tieren eine Unterstandsmöglichkeit auf den mit „1“ und „2“ im Luftbild gekennzeichneten Weiden nicht zur Verfügung steht. Dort befindet sich weder ein überdachter Unterstand noch können die Tiere selbstständig in die beim Hof gelegene Offenstallung zurückkehren. Selbst der Wald ist nicht mit eingezäunt, so dass auch ein gewisser Witterungsschutz durch ein Unterstellen unter Bäumen nicht möglich ist. Das Vorbringen in der Klageschrift, dass die Tiere täglich nachts in den Stall getrieben würden, hat der Kläger selbst in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Er hat im Gegenteil ausgeführt, dass seine Rinder auf den im Luftbild mit „1“ und „2“ bezeichneten Wiesen jedenfalls im Sommer mehrere Wochen wären und von dort nicht selbstständig in den Offenstall zurück könnten. Nur bei anhaltend schlechtem Wetter würden die Tiere in den Stall kommen. Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Tiere sich über weite Strecken im Freien aufhalten, ohne dass ihnen ein von § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV geforderter Unterstand zur Verfügung stünde. Ein solcher Unterstand ist nach überzeugenden Ausführungen des Veterinäramtes auch für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, da es sich bei den Rindern des Klägers nicht um eine robuste Extensivrasse, sondern um Deutsches Fleckvieh handelt, und die genannten Weideflächen vom Kläger auch bei schlechter Witterung und im Winter - wie auch die Aufnahmen des Veterinäramtes vom 13. Februar 2013 belegen (Bl. 77, 78 der Gerichtsakte) - genutzt werden.

Die Anordnung ist auch bestimmt genug; in welchem Umfang er tätig werden musste, um einen „ausreichenden Witterungsschutz“ herzustellen, durfte der vernünftigen Einschätzung des Klägers als gelerntem Landwirt überlassen bleiben. Dass dem Kläger anstelle der Errichtung eines Witterungsschutzes auf den Weideflächen ersatzweise die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Tiere bei schlechter Witterung in den Offenstall zu treiben und hierzu innerhalb der gesetzten Frist die Triebwege frei zu räumen und die Offenstallung in Stand zu halten, so dass diese gefahrlos genutzt werden können, macht die Anordnung nicht unbestimmt. Denn es hängt zwar von der Entscheidung des Klägers ab, welcher der Alternativen er nachkommen möchte. Dass und in welcher Richtung er tätig werden kann und muss, ist hingegen klar vorgegeben.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie dient einem legitimen Zweck, nämlich der Beendigung tierschutzwidriger Zustände und ist geeignet und erforderlich, tierschutzgerechte Zustände herzustellen. Zwar enthält die Begründung des Bescheids nur ansatzweise erkennbare Ermessenserwägungen hinsichtlich des dem Beklagten zustehenden Auswahlermessens. Der Beklagte hat jedoch in der Anordnung selbst dem Kläger gerade die Wahl gelassen, auf welchem Wege er der Anforderung des § 3 Abs. 2 Nr. 3 TierSchNutztV in seiner Lage am besten nachkommen kann und damit die persönlichen Belange des Klägers berücksichtigt. Der Kläger kann danach entweder durch einen größeren Einsatz an Finanzmitteln auf der Weide einen Witterungsschutz errichten oder durch einen erhöhten persönlichen Einsatz (Instandhaltung der Triebwege und des Offenstalls, Zutrieb zum Offenstall) den bereits bestehenden Offenstall als Witterungsschutz nutzen. Die Beklagte hat insoweit ihr Ermessen ausgeübt. Ein weiteres, noch milderes Mittel zur Erreichung des legitimen Zwecks ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere besteht nicht die Möglichkeit, keine diesbezügliche Anordnung zu treffen, da der Beklagte verpflichtet ist, tierschutzgerechte Zustände herzustellen (s. o.).

(2) Die unter Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Anordnung dient der Beseitigung festgestellter Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 TierSchNutztV. Danach müssen Haltungseinrichtungen mit Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers auf ein Mindestmaß begrenzt werden. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Veterinäramtes, die durch die vorgelegten Aufnahmen belegt werden (vgl. Bl. 71 der Gerichtsakte), lagert das Futter in Ballen direkt auf der Weide ohne Schutz vor Nässe und damit Fäulnis oder Austrocknung. Seitens des Klägers wird diesbzgl. lediglich auf die Fütterungsmöglichkeit in der Offenstallung hingewiesen, die von den Tieren auf den o. g. Weiden jedoch gerade nicht selbstständig erreicht werden kann (s. o.). Zudem belegen auch die Aufnahmen von der Weide des Klägers, dass eine Fütterung auf der Weide nicht nur bei trockener Witterung erfolgt (vgl. Bl. 72, 77, 78 der Gerichtsakte). Somit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die auf den o. g. Weiden gehaltenen Rinder kein ausreichend vor Verschmutzung und Fäulnis geschütztes Futter erhalten.

Der Beklagte hat zur Wiederherstellung tierschutzgerechter Zustände die Errichtung zweier Futterraufen oder eine andere den Ansprüchen der Rinder genügende Lösung angeordnet. Diese Anordnung ist bestimmt genug. Denn das Ziel der Regelung ist aus den zur Auslegung heranzuziehenden Umständen für jeden klar ersichtlich. Der Kläger hat dafür zu sorgen, dass seinen Rindern jederzeit vor Nässe, Austrocknung und Verschmutzung geschütztes Futter zur Verfügung steht. Es ist im Gegenteil gerade Ausdruck der Ermessensbetätigung des Beklagten, dem Kläger die Möglichkeit einzuräumen, in Abstimmung mit dem Veterinäramt eine andere - bislang jedoch nicht ersichtliche - Lösung zu entwickeln. Kann der Kläger mangels geeigneter Alternative von dieser Möglichkeit - wie offenbar vorliegend - keinen Gebrauch machen, hat er zwei Futterraufen für seine im Lageplan mit „1“ und „2“ bezeichneten Weideflächen zu beschaffen.

Die Anordnung ist auch verhältnismäßig. Sie dient einem legitimen Zweck, ist geeignet und - mangels eines milderen Mittels, das der Kläger trotz der Anordnung noch hätte einbringen können - erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn. Dem Kläger wird gerade nicht vorgeschrieben, ortsunveränderliche Futterraufen zu errichten, die in der Tat die Befestigung des umliegenden Bodens erfordern, sondern er kann auch mobile Futterraufen nutzen. Was den maschinellen Einsatz im Hinblick auf die Schwere der Ballen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch heute bereits derartige Ballen auf die Weiden befördert.

(3) Die unter Nr. 3 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen dienen der Beseitigung festgestellter Verstöße gegen § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV. Danach hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt werden. Die mangelnde Entmistung und Einstreu wurde vom Veterinäramt festgestellt und wird auch durch die Aufnahmen bei der Nachkontrolle am 5. Februar 2013 (Bl. 74 und 75 der Gerichtsakte) sowie vom 14. Januar 2014 (Bl. 101 der Gerichtsakte) bestätigt. Ein milderes Mittel als regelmäßiges Entmisten und Einstreuen besteht zur Erfüllung des § 4 Abs. 1 Nr. 10 TierSchNutztV nicht, so dass das Ermessen des Beklagten insoweit auf Null reduziert ist.

bb) Rechtsgrundlage der Zwangsgeldandrohung ist Art. 29 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3, Art. 31, Art. 36 VwZVG Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz - VwZVG -.

Die Zwangsgeldandrohung kann gemäß Art. 36 Abs. 2 VwZVG mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung aufgegeben wird. Die gesetzten Fristen zur Erfüllung der Handlungsverpflichtung sind kalendermäßig bestimmt und auch deren Dauer ist im Hinblick auf Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG nicht zu beanstanden, denn sie sind insoweit ausreichend bemessen. Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes liegt am unteren Rand des zur Verfügung stehenden Rahmens von 15 bis 50.000 € (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG) und ist im Hinblick auf das wirtschaftliche Interesse des Klägers angemessen.

4. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist über die Kosten des Verfahrens gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es im vorliegenden Fall, die Kosten den Beteiligten je zur Hälfte aufzuerlegen, da die Klage im Hinblick auf die Anordnung in Nr. 5 Satz 4 des Bescheids vom ... März 2012 voraussichtlich Erfolg gehabt hätte, im Übrigen jedoch unbegründet gewesen wäre. Nach § 2 a Abs. 1 BHV1-Verordnung hat der Besitzer, soweit sein Bestand nicht bereits ein BHV1-freier Rinderbestand ist, alle über neun Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder, sofern der Bestand zu mindestens 30% aus Kühen besteht, alle über neun Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im Abstand von längstens zwölf Monaten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde in einer von ihr bestimmten Untersuchungseinrichtung, untersuchen zu lassen. Nach § 3 Abs. 1 BVDV-Verordnung hat der Besitzer alle Rinder, die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des sechsten Lebensmonats oder die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen auf BVDV untersuchen zu lassen. Nachdem nicht ersichtlich ist, dass der Tierbestand zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses nur aus weiblichen Rindern und zur Zucht vorgesehenen männlichen Rindern bestand bzw. dass alle Rinder nach Inkrafttreten der BVDV-Verordnung im Bestand geboren sind, lässt sich eine Verpflichtung, sämtliche Rinder auf BHV-1 und BVDV untersuchen zu lassen, nicht direkt aus den Verordnungen ableiten. Zwar kann die Behörde gemäß § 2 a Abs. 2 BHV1-Verordnung bzw. § 3 Abs. 3 BVDV-Verordnung anderweitige Anordnungen treffen. Hierzu fehlen jedoch jegliche Ermessenserwägungen.

Im Übrigen wären die Anordnungen unter Nr. 5 des Bescheids jedoch voraussichtlich rechtmäßig. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 TierSchNutztV hat, wer Nutztiere hält, sicherzustellen, dass, soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung kranker Tiere ergriffen werden und ein Tierarzt hinzugezogen wird. Vorliegend wurden vom Veterinäramt Anzeichen für einen Räudebefall festgestellt, der sich auch aufgrund des vorgelegten Bildmaterials nachvollziehen lässt (Bl. 76 der Gerichtsakte). Das Ermessen des Beklagten war insofern auf Null reduziert, da ein anderweitiges milderes Mittel als eine tierärztliche Untersuchung des Rinderbestands nicht erkennbar ist.

Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 92


(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 58


(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende F

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 4 Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege


(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass 1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;2.

Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TierSchNutztV | § 3 Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen


(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen. (2) Haltungseinrichtungen müssen 1. nach ihrer Bauweise, den verwendet

BVDV-Verordnung - BVDVV | § 3 Untersuchungen


(1) Der Tierhalter hat alle Rinder, 1. die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder2. die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringenmit einer in d

Referenzen

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

1.
nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;
2.
mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;
3.
so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

1.
mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;
2.
erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Tierhalter hat alle Rinder,

1.
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder
2.
die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
3.
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;
2.
in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.

(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Tierhalter hat

1.
sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,
2.
die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.

(1) Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 6 sicherzustellen, dass

1.
für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;
2.
das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;
3.
soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;
4.
alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;
5.
vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;
6.
bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;
7.
Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;
8.
der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;
9.
die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird, wobei bei Geflügel das künstliche Licht flackerfrei entsprechend dem tierartspezifischen Wahrnehmungsvermögen sein muss;
10.
die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht. Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen. Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind. Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.