BVDV-Verordnung - BVDVV | § 3 Untersuchungen

(1) Der Tierhalter hat alle Rinder,

1.
die nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung in seinem Bestand geboren worden sind, bis zur Vollendung des ersten Lebensmonats oder
2.
die aus dem Bestand verbracht werden sollen, vor dem Verbringen
mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersuchen zu lassen. Der Tierhalter hat sicherzustellen, dass der untersuchenden Einrichtung das Geburtsdatum und die Ohrmarkennummer des zu untersuchenden Rindes sowie das Datum der Probenahme mit der Übersendung der jeweiligen Probe mitgeteilt wird. Satz 2 gilt nicht im Hinblick auf das Geburtsdatum und das Datum der Probenahme, soweit Ohrgewebeproben untersucht werden sollen, die im Rahmen der Kennzeichnung der Rinder nach § 27 der Viehverkehrsverordnung gewonnen worden sind.

(2) Eine Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist entbehrlich, soweit bei einem Rind oder einem von diesem geborenen Rind vor dem 1. Januar 2011 eine Untersuchung auf BVDV mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, die einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode entspricht.

(3) Die zuständige Behörde kann, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,

1.
die Untersuchung eines Rindes oder der Rinder eines Bestandes oder innerhalb eines bestimmten Gebietes anordnen,
2.
die Einrichtung bestimmen, in der die jeweilige Untersuchung durchzuführen ist,
3.
für die Untersuchung eine in der amtlichen Methodensammlung beschriebene Methode vorschreiben und
4.
das Alter festlegen, in dem die Rinder zu untersuchen sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt für verendete Rinder, Aborte und Totgeburten entsprechend. Die zuständige Behörde kann ferner, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist,
1.
anordnen, dass nicht gegen BVDV geimpfte Rinder im Alter von über sechs Monaten serologisch nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV untersucht werden, wobei sie die Anzahl der zu untersuchenden Rinder so festlegt, dass BVDV mit einer Wahrscheinlichkeit von mindestens 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von mindestens 20 vom Hundert festgestellt werden kann;
2.
in einem Bestand, in dem nicht gegen BVDV geimpft worden ist, eine milchserologische Untersuchung nach einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode anordnen.

(4) Ist bei einer Untersuchung nach Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 oder 3 eine BVDV-Infektion festgestellt worden, so hat der Tierhalter das betroffene Rind unverzüglich töten zu lassen. Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 genehmigen, dass das betroffene Rind abzusondern und längstens 40 Tage nach der ersten Untersuchung erneut mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode auf BVDV zu untersuchen ist, soweit Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.

(5) Liegen bei einem nicht auf BVDV untersuchten Rind klinische Anzeichen vor, die darauf schließen lassen, dass es an Mucosal Disease erkrankt ist, so hat der Tierhalter das Rind unverzüglich mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersuchen zu lassen.

(6) Der Tierhalter hat

1.
sicherzustellen, dass ihm die untersuchende Einrichtung das Ergebnis einer Untersuchung nach den Absätzen 1 oder 3 bis 5 nach dessen Vorliegen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitteilt,
2.
die Ergebnisse der Untersuchungen nach Nummer 1 der für die Anzeige nach § 28 der Viehverkehrsverordnung zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle, geordnet nach dem Datum der Probenahme, schriftlich oder elektronisch längstens 14 Tage nach der Mitteilung durch die untersuchende Einrichtung unter Angabe der seinem Betrieb nach § 26 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer sowie der Kennzeichnung des Rindes nach § 27 der Viehverkehrsverordnung mitzuteilen.

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Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 26 Anzeige und Registrierung


(1) Wer Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Hühner, Enten, Gänse, Fasane, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner, Wachteln oder Laufvögel halten will, hat dies der zuständigen Behörde oder einer von dieser beauftragten Stelle vor Beginn de

Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 27 Kennzeichnung


(1) Die Kennzeichnung nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch

Viehverkehrsverordnung - ViehVerkV 2007 | § 28 Anzeige der Kennzeichnung


Die Kennzeichnung eines Rindes hat der Tierhalter unverzüglich unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift, der Registriernummer seines Betriebes sowie der verwendeten Ohrmarkennummer und,1.im Falle des § 27 Absatz 1 Nummer 1, des Geburtsdatums, des

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2074

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2072

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2070

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2068

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2066

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2062

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Urteil, 16. Jan. 2014 - 10 K 12.5716

bei uns veröffentlicht am 16.01.2014

Tenor I. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. II. Nr. 2 und Nr. 3 des Widerspruchsbescheids der Regierung ... vom ... Oktober 2012 werden aufgeh

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