Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 12.1546

published on 20/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 20. März 2014 - 10 K 12.1546
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2012, mit dem zwei Pistolen mit Elfenbeinschalen und ein Dolch mit Elfenbeingriff sowie die EG-Bescheinigung ... eingezogen wurden.

Die Klägerin betreibt ein Auktionshaus für historische und militärhistorische Objekte. Mit Schreiben vom 20. bzw. 27. Juli 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Vermarktungsgenehmigungen für folgende Gegenstände:

a) Walther PPK in Luxusausführung mit Elfenbeingriffschalen (Beschuss: 1957)

b) König Hassan II. Geschenk-Koummya mit Elfenbeingriff (hergestellt um 1960)

c) Parabellum M. in Luxusausführung mit Elfenbeingriffschalen (Beschuss: 1973).

Wegen des Verdachts auf Vorliegen einer Straftat wurde der Vorgang von der Beklagten mit Schreiben vom 3. August 2010 der Staatsanwaltschaft ... zugeleitet.

Die Objekte wurden von der Klägerin in der Folge versteigert, jedoch vor Übergabe an die Erwerber von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt. Das Strafverfahren gegen einen Mitgesellschafter der Klägerin wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... vom 28. Oktober 2011 gem. § 153 a StPO eingestellt.

Mit Schreiben der Beklagten vom 28. November 2011 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Einziehung der o.g. Exemplare angehört.

Mit Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2012, der Klägerin zugestellt am 29. Februar 2012, wurden die o.g. Exemplare sowie eine EG-Bescheinigung für das Exemplar Walther PPK (s.o. a)) eingezogen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Einziehung beruhe auf §§ 47, 51 Abs. 2 BNatSchG. Die Aufnahme von Exemplaren des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 in die Geschäftsräume der Klägerin zum Zwecke der Versteigerung falle unter das Verbot des Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97. Vermarktungsgenehmigungen für die jeweiligen Exemplare nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97, die bereits zu diesem Zeitpunkt ausgestellt sein müssten, lägen nicht vor. Zwar sei vorgebracht worden, dass zumindest für einen Teil der Exemplare entsprechende Bescheinigungen vorliegen würden; bisher sei jedoch lediglich eine Bescheinigung vorgelegt worden, die jedoch der Walther PPK nicht habe zugeordnet werden können. Die unter a) aufgeführte Waffe besitze eine schwarze Kimme, wohingegen die Fotodokumentation der Bescheinigung ... eine silberne Kimme zeige. Zudem sei die in der Bescheinigung angegebene Nummer ... nicht auf der Waffe gefunden worden. Die Bescheinigung werde deshalb gem. Art. 11 Abs. 5 VO (EG) 865/2006 eingezogen und nach Abschluss des Verfahrens der Ausstellungsbehörde übermittelt. Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht nach Art. 62 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 läge ebenfalls nicht vor, da es sich bei den Exemplaren nicht um Antiquitäten i. S. d. Artenschutzrechts handele. Die Pistolen seien 1957 bzw. 1973 beschossen worden. Das Elfenbein für den Dolch sei nach dem Gutachter der Klägerin in den 1960er Jahren der Natur entnommen worden. Die Aussage im Schreiben vom 12. Januar 2012, dass das Elfenbein aus der Zeit vor 1947 stamme, habe rechtlich keine Auswirkungen, da der Dolch vor dem 1. Juni 1947 hergestellt worden sein müsste. Hierfür gebe es keine Hinweise.

Da die Objekte bereits zur Versteigerung angenommen und bei Sicherstellung durch die Polizei auch versteigert waren, hätten Sie zweifelsfrei kommerziellen Zwecken gedient. Für eine Besitzberechtigung, für die der Besitzer oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt ausübe, nachweispflichtig sei, sei zwingend eine EG-Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 erforderlich. Die Nachweispflicht treffe deshalb die Klägerin.

Zwar räume § 47 Satz 1 BNatschG der Behörde für die Einziehung ein Ermessen ein. Dieses bestünde nach der Rechtsprechung jedoch nur in nicht von einer EG-Verordnung erfassten Fällen. Selbst im Rahmen des Ermessens käme die Beklagte jedoch zum Erlass des Einziehungsbescheids. Abzuwägen sei das hohe öffentliche Interesse an einer Durchsetzung der einschlägigen artenschutzrechtlichen Bestimmungen, welche dem Erhalt vom Aussterben bedrohter Tierarten dienten, mit den privaten Interessen der Klägerin an einem möglichst unbeschränkten Handel mit artgeschützten Exemplaren. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin einen sehr guten Kenntnisstand der artenschutzrechtlichen Bestimmungen habe. Der Schutz vom Aussterben bedrohter Tierarten habe im Europa- und Bundesrecht einen sehr hohen Stellenwert. Das öffentliche Interesse sei deshalb deutlich stärker zu gewichten als die privaten Interessen der Klägerin.

Eine nachträgliche Erteilung der EG-Bescheinigung scheide als milderes Mittel aus, da hierfür im Gegensatz zu anderen Ein- und Ausfuhrdokumenten keine rechtlichen Möglichkeiten geschaffen worden seien. Es würde auch dem Stellenwert des Artenschutzes und dem umfassenden Geltungsbereich des Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 widersprechen, wenn eine Ausnahme auch dann noch erteilt werden könnte, wenn schon gegen das Vermarktungsverbot verstoßen worden sei. Zwar gehe der Einziehung im Regelfall eine Beschlagnahme voran. Stehe jedoch - wie hier - fest, dass die Nachweise nicht erbracht werden können, könne ausnahmsweise auch eine sofortige Einziehung erfolgen.

Mit Schriftsatz vom 29. März 2012, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben und beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die o.g. streitgegenständlichen Exemplare an die Klägerin herauszugeben und hierfür die beantragten Genehmigungen vom Vermarktungsverbot zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin lediglich das Zustandekommen eines Kaufvertrags zwischen dem Einlieferer und dem Meistbietenden vermittle. Bei Objekten der verfahrensgegenständlichen Art könne erst bei Prüfung und Sichtung der Objekte durch den zuständigen Sachbearbeiter festgestellt werden, ob die einzelnen Objekte tatsächlich Materialien enthalten, die unter das Washingtoner Artenschutzabkommen bzw. die Verordnung (EG) Nr. 338/97 fallen. Bestritten werde die Behauptung, die Klägerin würde in großem Umfang artgeschützte Exemplare vermarkten. Sämtliche der bislang ca. 100 Anträge auf Erteilung einer Befreiung vom Vermarktungsverbot habe die Beklagte stets positiv nach 2-6 Wochen verbeschieden. Es habe keine Hinweise der Beklagten gegeben, dass dies in diesem Fall anders wäre. Der zuständige Sachbearbeiter der Klägerin sei daher lediglich von einem Bearbeitungsstau ausgegangen. Aufgrund eines Organisationsversehens sei der Auktionator der Herbstauktion der Klägerin vor der Erteilung des Zuschlags nicht mehr davon unterrichtet worden, dass die beantragten Bescheinigungen für die Objekte immer noch nicht vorlagen. Ansonsten wären die Objekte vor der Versteigerung zurückgezogen bzw. gar nicht in den Versteigerungskatalog aufgenommen worden. In der Folgezeit seien die Anträge der Klägerin nicht weiter bearbeitet worden, obwohl sie hätten positiv verbeschieden werden müssen. Sämtliche Objekte seien vor 1990 hergestellt worden und bestünden nur in geringem Umfang aus Elfenbein. Die Pistolen seien von renommierten Herstellern in Deutschland gefertigt worden, wobei nach deren Auskunft nur legal erworbenes und legal eingeführtes Elfenbein verwendet worden sei. Eine Vermarktungsgenehmigung sei gem. Art 20 Abs. 3 Buchst. a DVO auszustellen, wenn das Exemplar in der EU rechtmäßig erworben oder in diese eingeführt worden sei, bevor die Bestimmungen des Washingtoner Artenschutzabkommens bzw. die hierzu ergangene EU-Verordnung für die jeweiligen Mitgliedstaaten Geltung erlangt hätten. Darüber hinaus gelte bei Elfenbeinartikeln bis 1 kg (Kleinteile), die aus vor dem 18. Januar 1990 legal in die Gemeinschaft eingeführtem Elfenbein hergestellt worden seien, dass lediglich der Hersteller dieser Produkte das Rohelfenbein legal erworben haben müsse. Für den Endabnehmer wie die ursprünglichen Käufer bestehe keine Bescheinigungspflicht. Hinsichtlich der Nachweispflicht des legalen Erwerbs bestehe gem. Art. 15 DVO darüber hinaus die Einschränkung, dass der Besitzer lediglich nachweisen müsse, dass der Besitzerwerb vor dem 31. August 1980 stattgefunden habe. Dieser Nachweis könne auch durch eidesstattliche Versicherungen geführt werden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Besitzes sei der Betreffende dagegen nicht nachweispflichtig.

Für die Pistole Walther PPK in Luxusausführung mit Elfenbeingriff (s.o. Buchst. a) habe die Eigentümerin eine CITES-Bescheinigung erhalten. Bereits aus dem Herstellungs- bzw. Beschussjahr 1957 ergebe sich, dass das verwendete Elfenbein in den 1950er Jahren aus der Natur entnommen worden sei. Bestritten werde die Behauptung, dass die erteilte Bescheinigung eine andere als die verfahrensgegenständliche Waffe betreffe.

Der Geschenkdolch König Hassan II (s.o. Buchst. b) sei der Familie ... in den 1960er Jahren von König Hassan II. von Marokko geschenkt worden und befinde sich seit dieser Zeit ununterbrochen im Besitz der Familie in ... Das Elfenbein stamme aus der Zeit vor 1947.

Die Pistole Parabellum M. in Luxusausführung (s.o. Buchst. c) sei bereits vor 1980 in den Besitz des derzeitigen Eigentümers gelangt. Die Waffe sei 1973 oder davor vom deutschen Hersteller M.-Werke hergestellt worden. Eine Bestätigung der R. Waffe Munition GmbH als Rechtsnachfolgerin der Firma M.-Werke, wonach das bis 1990 von der Firma M. verwendete Elfenbein entsprechend den jeweils geltenden Bestimmungen erworben worden sei, sei dem Antrag beigefügt. Das Strafverfahren gegen den Eigentümer der Waffe sei wegen erwiesener Unschuld (§ 170 Abs. 2 StPO) eingestellt worden.

Es stehe somit für sämtliche verfahrensgegenständlichen Anträge fest, dass die entsprechende CITES-Bescheinigung zu erteilen sei. Der Bescheid sei auch insoweit rechtswidrig, als der Klägerin und den jeweiligen Eigentümern das rechtliche Gehör verweigert worden sei. Ohne die Klägerin auf fehlende Unterlagen hinzuweisen oder die Möglichkeit zur Vervollständigung zu geben, habe die Beklagte unmittelbar nach Antragstellung ein Strafverfahren mit dem Ziel der Beschlagnahme eingeleitet.

Mit Schreiben vom 11. Juli 2012 hat die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sowohl der asiatische als auch der afrikanische Elefant besonders und streng geschützt seien. Dass die Waffen nur zum Teil aus Elfenbein bestünden, ändere nichts; sie stellten jeweils ein Exemplar i. S. d. Artenschutzrechts dar. Für die Klägerin sei ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass es sich bei den Elfenbeingriffschalen bzw. dem Elfenbeingriff um Teile von Tieren einer streng geschützten Art handele. Das Verbot in Art. 8 Abs. 1 VO (EG) 338/97 sei weit gefasst. Die Aufnahme von Exemplaren in die Geschäftsräume der Klägerin zum Zwecke der Versteigerung falle eindeutig unter das Verbot. Eine Vermarktungsgenehmigung hätte bereits bei Aufnahme in die Geschäftsräume der Klägerin vorliegen müssen. Es handele sich bei den Waffen auch nicht um Antiquitäten, für die die Genehmigungspflicht nicht gelte. Antiquitäten seien nur solche Exemplare, die vor dem 1. Juni 1947 endgültig verarbeitet worden seien. Die Klägerin habe sich daher nicht auf eine Berechtigung zum Besitz der Waffen berufen können. Hierzu sei zwingend die Vorlage einer EG-Bescheinigung erforderlich. Allgemeine Schreiben wie das der Fa. R., seien nicht ausreichend. Die vorgelegte Bescheinigung für die Pistole Walther PPK habe weder zugeordnet werden können noch sei sie von der zuständigen Behörde ausgestellt worden. Dies führe zur Nichtigkeit der Bescheinigung. Das Argument, es könne erst nach Materialprüfung im Hause der Klägerin festgestellt werden, ob eine EG-Bescheinigung notwendig sei, gehe ins Leere. Hier seien die Objekte bereits versteigert worden. Im Übrigen spreche nichts dagegen, den Verkäufer eines Objekts auf eine artenschutzrechtliche Prüfung hinzuweisen, so dass dieser bereits vor Übersendung eine EG-Bescheinigung beantragen und zusammen mit dem Objekt übermitteln könne.

Eine Pflicht zur Erteilung der Genehmigungen bestehe nicht. Die Anträge vom Juli 2010 seien nicht ausreichend gewesen, da aus ihnen nicht hervorgegangen sei, ob das Eigentum im Einklang mit der VO (EG) 338/97 und 865/2006 erworben wurde. Eine pauschale Auskunft der Hersteller, dass nur legal erworbenes und eingeführtes Elfenbein verwendet worden sei, ändere nichts daran, dass die Anträge auch bei rechtzeitiger Antragstellung - also vor Einlieferung ins Auktionshaus - nicht positiv verbeschieden worden wären. Eine Bescheinigung sei von der Fa. R. für Jubiläumsmodelle aus den Jahren 1975 bis 1990 erteilt worden. Die Bestätigung sei daher in keiner Weise hilfreich. Da es bereits bei der Verwahrung im Hause der Klägerin an der erforderlichen Besitzberechtigung gefehlt habe, sei auch das Mitwirkungsgebot nicht verletzt. Die Klägerin sei mit Schreiben vom 28. November 2011 zur Einziehung der Gegenstände rechtliches Gehör gewährt worden. Die jeweiligen Eigentümer hätten nicht angehört werden müssen. Es gehe in dem Bescheid nicht um Eigentumsfragen, sondern allein um die Pflicht der Klägerin zum Nachweis der Besitzberechtigung. Die Klägerin sei richtiger Adressat des Bescheids gewesen, da sie bis zur Beschlagnahme Besitzerin der Objekte gewesen sei bzw. die tatsächliche Gewalt über sie ausgeübt habe. Eine Verpflichtung zur Erteilung der Genehmigungen im Nachhinein existiere nicht. Eine Vermarktung sei grundsätzlich verboten und nur dann möglich, wenn eine Vermarktungsgenehmigung ausgestellt werde. Es würde dem umfassenden Vermarktungsverbot widersprechen, wenn eine Ausnahme auch dann noch erteilt werden könnte, wenn gegen das Vermarktungsverbot bereits verstoßen wurde. Zum anderen enthalte Art. 15 VO(EG) 865/2006 eine Vorschrift, nach der bestimmte Ein- und Ausfuhrdokumente nachträglich ausgestellt werden könnten. Diese Möglichkeit bestehe aber nur für Exemplare des Anhangs B und C der VO (EG) 338/97. Für die Vermarktung, noch dazu für Exemplare des Anhangs A fehle eine solche Vorschrift.

In der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2013 wurde die Walther PPK in Augenschein genommen. Auf dem Schlitten befindet sich weder außen noch innen eine Stempelung. Die einzige Stempelung befindet sich auf dem Patronenlager (Bundesadler, darunter N). Auf dem Magazin befindet sich eine Prägung (Waltherbanner und PPK 7,65 mm). Dem Klägervertreter wurde Schriftsatzfrist gewährt. Auf weitere mündliche Verhandlung wurde seitens der Beteiligten verzichtet.

Mit Schriftsatz vom 21. November 2013 wurde ausgeführt, dass alle drei Objekte lange vor der Gültigkeit der VO (EG) 338/97 in Deutschland hergestellt bzw. in die Gemeinschaft verbracht worden seien. Die Pistole Walther PPK sei 1957 in ... hergestellt worden. Das verwendete Elfenbein sei ordnungsgemäß vom Hersteller von den im ... ansässigen Elfenbeinschnitzern erworben worden. Das Elfenbein sei vor 1947 der Natur entnommen worden. Die Waffe habe sich jahrzehntelang im Besitz der Veräußerin befunden. Der Geschenkdolch König Hassan II habe sich seit den 1960er Jahren im Besitz der Familie der Veräußerin befunden. Das Elfenbein stamme aus der Zeit vor 1947. Die Pistole Parabellum M. habe sich schon vor 1980 im Besitz des Veräußerers befunden. Der legale Erwerb und die legale Verarbeitung des Elfenbeins werde durch die Fa. R. bestätigt. Alle Objekte seien somit vom Vermarktungsverbot ausgenommen, so dass die Beklagte die beantragten Bescheinigungen hätte erteilen müssen. Zudem seien die elementaren Grundsätze des rechtlichen Gehörs und die Beteiligung der Eigentümer der Waffen am Verfahren verletzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Entscheidung kann ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten dem zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom ... Februar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Exemplare und die EG-Bescheinigung ... zu Recht eingezogen.

1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass eine Anhörung und Beteiligung der Eigentümer der streitgegenständlichen Exemplare am Verfahren unterblieben ist.

Gem. Art. 13 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG kann die Behörde von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für einen Dritten, so ist dieser auf Antrag als Beteiligter hinzuzuziehen, Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG.

Vorliegend haben die Eigentümer der streitgegenständlichen Exemplare weder einen Antrag auf Hinzuziehung zum Verfahren gestellt noch bestand eine Pflicht zur Hinzuziehung von Amts wegen. Die Nachweispflichten des Bundesnaturschutzgesetzes richten sich bewusst ausschließlich an den Besitzer bzw. Inhaber der tatsächlichen Gewalt. Mittels Beschlagnahme und Einziehung sollen artgeschützte Exemplare, für die der Besitzer keine Berechtigung zum Besitz bzw. zur Vornahme von Vermarktungshandlungen nachweisen kann, zügig dem Warenverkehr entzogen werden. Diesem gesetzgeberischen Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn die Behörde zuvor zunächst die Eigentumsverhältnisse klären und den Eigentümer ausfindig machen, diesen anhören und am Verfahren beteiligen müsste. Dies gilt umso mehr als die Eigentumsverhältnisse an artgeschützten Exemplaren für die Behörden in vielen Fällen nicht ohne Weiteres durchschaubar sind. Eine wirksame Durchsetzung der artenschutzrechtlichen Vorschriften, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, wäre damit gefährdet. Die Rechtsposition des Eigentümers wurde seitens des Gesetzgebers demzufolge darauf beschränkt, dass diesem unter bestimmten Umständen im Falle der Veräußerung beschlagnahmter oder eingezogener Exemplare der Erlös auszuzahlen ist (§ 51 Abs. 4 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2542), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl I S. 3154)). Nachdem der Eigentümer nicht Beteiligter des Verfahrens ist, war auch keine Anhörung nach Art. 28 BayVwVfG veranlasst. Eine Anhörung der Klägerin ist erfolgt.

2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Einziehung ist § 47 Satz 1 BNatSchG.

Danach können Tiere und Pflanzen, für die der erforderliche Nachweis oder die erforderliche Glaubhaftmachung nicht erbracht wird, von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eingezogen werden. Tiere sind auch ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren wild lebender Arten, § 7 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d BNatSchG. Das in den Objekten verwendete Elfenbein ist ohne Weiteres als Teil eines Elefanten erkennbar.

§ 46 Abs. 3 BNatSchG stellt klar, dass, soweit nach Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 61 S. 1) die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 sind Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A verboten.

Sowohl der afrikanische als auch der asiatische Elefant sind im Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 gelistet. Ein Exemplar ist auch ein Teil eines toten Tieres, unabhängig davon, ob es in einer anderen Ware enthalten ist (Art. 2 Buchst. t Verordnung (EG) Nr. 338/97).

Jedenfalls mit der Aufnahme in den Versteigerungskatalog und die im Anschluss erfolgte Versteigerung hat die Klägerin Handlungen vorgenommen, die gemäß Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 verboten sind, nämlich das Exemplar zu Verkaufszwecken vorrätig gehalten und angeboten. Zum Vorrätighalten zu Verkaufszwecken muss der Betreffende im Besitz der Ware sein, um sie bei Gelegenheit an Dritte zu übertragen, wobei anhand äußerer Umstände erkennbar sein muss, dass eine Abgabe erfolgen soll. Das Anbieten zu Verkaufszwecken verlangt die tatsächliche Erklärung gegenüber Dritten, nicht unbedingt bestimmten Personen, ihnen ein Exemplar zu überlassen. Dies umfasst jegliche Tätigkeit einschließlich Werbung. Vorliegend hatte die Klägerin die Exemplare in Besitz und hat spätestens mit Aufnahme in den Versteigerungskatalog zu erkennen gegeben, dass eine Abgabe erfolgen soll. Gleichzeitig hat sie mit der Aufnahme in den Versteigerungskatalog gegenüber einer unbestimmten Zahl von Personen die Bereitschaft zur Überlassung erklärt, für die Teilnahme an der Versteigerung geworben und letztlich die Exemplare tatsächlich versteigert.

Damit hat die Klägerin den Tatbestand des Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 verwirklicht. Zwar sind Ausnahmen vom Vermarktungsverbot nach Art. 8 Abs. 3 Verordnung (EG) Nr. 338/97 möglich, sofern die zuständige Behörde bei Vorliegen der dort näher geregelten Ausnahmetatbestände von Fall zu Fall eine diesbezügliche Bescheinigung ausstellt. Auf eine Berechtigung zur Vornahme der erfolgten Vermarktungshandlungen könnte sich die Klägerin somit berufen, wenn sie Bescheinigungen nach Art. 48 der Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl EG Nr. L 166 S. 1) vorlegen könnte, die feststellen, dass die Exemplare von dem Verbot des Art. 8 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97 ausgenommen sind (sog. CITES-Bescheinigung). Derartige Bescheinigungen hat die Klägerin aber nicht vorgelegt. Die einzig vorgelegte CITES-Bescheinigung für eine Walther PPK ist der streitgegenständlichen Waffe Walther PPK nicht zuordenbar. Auf der in der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommenen streitgegenständlichen Waffe befindet sich nicht die in der Bescheinigung angegebene Nummer. Die Bescheinigung war daher nach dem Rechtsgedanken des Art. 11 Abs. 5 VO (EG) Nr. 865/2006 an die ausstellende Vollzugsbehörde zurückzusenden.

Eine Bescheinigung ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil eine Legalausnahme gemäß Art. 62 Nr. 3 Verordnung (EG) Nr. 865/2006 vorläge. Danach bedarf es keiner Ausnahme und keiner Bescheinigung für zu Gegenständen verarbeitete Exemplare, die gemäß Art. 2 Buchst. w Verordnung (EG) Nr. 338/97 vor mehr als 50 Jahren seit Inkrafttreten der Verordnung erworben wurden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Pistolen stammen aus den 1950er und 1970er Jahren; auch ein Nachweis, dass der Dolch vor dem 1. Juni 1947 hergestellt wurde, fehlt.

Die streitgegenständlichen Exemplare wurden somit ohne die erforderliche Vermarktungsgenehmigung vermarktet. Somit wurde gegen das Verbot des Art. 8 VO (EG) 338/97 verstoßen. Die Beklagte hat das ihr gemäß § 47 Satz 1 BNatSchG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auf die Ausführungen im Bescheid der Beklagten wird verwiesen. Dass für die Exemplare seitens der Klägerin bereits vor der Versteigerung Anträge auf Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen gestellt und diese möglicherweise hätten erteilt werden können, ändert hieran nichts. Würde man von der beschlagnahmenden bzw. einziehenden Behörde verlangen zu prüfen, ob materiell eine Vermarktungsgenehmigung durch die zuständige Behörde hätte erteilt werden können, und in diesem Fall von der Beschlagnahme bzw. Einziehung abzusehen, würde das Erfordernis der vorherigen Einholung einer Vermarktungsgenehmigung und die diesbzgl. Prüfung und Entscheidung der zuständigen Behörde unterlaufen und damit letztlich das artenschutzrechtliche Ziel, nur einen Handel mit artgeschützten Exemplaren zuzulassen, dessen Legalität durch den Nachweis entsprechender Bescheinigungen jederzeit belegt werden kann, ausgehöhlt. Dies ergibt sich auch aus § 51 Abs. 4 BNatSchG, der dem Eigentümer, dem die Umstände, die die Beschlagnahme bzw. Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren, lediglich einen Anspruch auf Herausgabe eines evtl. Veräußerungserlöses einräumt.

Eine vorherige Beschlagnahme durch die Beklagte war im vorliegenden Fall entbehrlich, da die Klägerin durch die Antragstellung bereits dokumentiert hat, nicht im Besitz entsprechender Vermarktungsgenehmigungen zu sein.

Nachdem die Einziehung rechtmäßig ist und die bisherigen Eigentümer damit ihr Eigentum an den streitgegenständlichen Exemplaren verloren haben, besteht weder eine Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der streitgegenständlichen Exemplare noch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Anträge auf Erteilung entsprechender Vermarktungsgenehmigungen.

3. Grundlage der Kostenentscheidung ist § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt, die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der verfügungsberechtigten Person die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.

(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 2 und 2a gelten entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt, die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der verfügungsberechtigten Person die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.

(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 2 und 2a gelten entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Diejenige Person, die

1.
lebende Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten, ihre lebenden oder toten Entwicklungsformen oder im Wesentlichen vollständig erhaltene tote Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten
2.
ohne Weiteres erkennbare Teile von Tieren oder Pflanzen der streng geschützten Arten oder ohne Weiteres erkennbar aus ihnen gewonnene Erzeugnisse
3.
(weggefallen)
besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, kann sich gegenüber den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden auf eine Berechtigung hierzu nur berufen, wenn sie auf Verlangen diese Berechtigung nachweist oder nachweist, dass sie oder ein Dritter die Tiere oder Pflanzen vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art in Besitz hatte.

(2) Auf Erzeugnisse im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2, die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, ist Absatz 1 nicht anzuwenden. Für Tiere oder Pflanzen, die vor ihrer Unterschutzstellung als besonders geschützte Art erworben wurden und die dem persönlichen Gebrauch oder als Hausrat dienen, genügt anstelle des Nachweises nach Absatz 1 die Glaubhaftmachung. Die Glaubhaftmachung darf nur verlangt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass keine Berechtigung vorliegt.

(3) Soweit nach Artikel 8 oder Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 die Berechtigung zu den dort genannten Handlungen nachzuweisen ist oder für den Nachweis bestimmte Dokumente vorgeschrieben sind, ist der Nachweis in der in der genannten Verordnung vorgeschriebenen Weise zu führen.

Kann für Tiere oder Pflanzen eine Berechtigung nach § 46 nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden, können diese von den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden beschlagnahmt oder eingezogen werden. § 51 gilt entsprechend; § 51 Absatz 1 Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass auch die Vorlage einer Bescheinigung einer sonstigen unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person verlangt werden kann.

(1) Ergeben sich im Rahmen der zollamtlichen Überwachung Zweifel, ob das Verbringen von Tieren oder Pflanzen Regelungen oder Verboten im Sinne des § 49 Absatz 1 unterliegt, kann die Zollbehörde die Tiere oder Pflanzen auf Kosten der verfügungsberechtigten Person bis zur Klärung der Zweifel in Verwahrung nehmen oder einen Dritten mit der Verwahrung beauftragen; sie kann die Tiere oder Pflanzen auch der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen. Zur Klärung der Zweifel kann die Zollbehörde von der verfügungsberechtigten Person die Vorlage einer Bescheinigung einer vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit anerkannten unabhängigen sachverständigen Stelle oder Person darüber verlangen, dass es sich nicht um Tiere oder Pflanzen handelt, die zu den Arten oder Populationen gehören, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung oder Besitz- und Vermarktungsverboten nach diesem Kapitel unterliegen. Erweisen sich die Zweifel als unbegründet, hat der Bund der verfügungsberechtigten Person die Kosten für die Beschaffung der Bescheinigung und die zusätzlichen Kosten der Verwahrung zu erstatten.

(2) Wird bei der zollamtlichen Überwachung festgestellt, dass Tiere oder Pflanzen ohne die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente ein-, durch- oder ausgeführt werden, werden sie durch die Zollbehörde beschlagnahmt. Beschlagnahmte Tiere oder Pflanzen können der verfügungsberechtigten Person unter Auferlegung eines Verfügungsverbotes überlassen werden. Werden die vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente nicht innerhalb eines Monats nach der Beschlagnahme vorgelegt, so ordnet die Zollbehörde die Einziehung an; die Frist kann angemessen verlängert werden, längstens bis zu insgesamt sechs Monaten. Wird festgestellt, dass es sich um Tiere oder Pflanzen handelt, für die eine Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht erteilt werden darf, werden sie sofort eingezogen.

(2a) Die Zollbehörden können bei Verdacht eines Verstoßes gegen Regelungen im Sinne des § 49 Absatz 1, der sich bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergibt, Adressdaten der ein-, durch- oder ausführenden Person den gemäß § 70 zuständigen Behörden mitteilen. Der Betroffene ist hierüber in Kenntnis zu setzen. Das Brief- und Postgeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(3) Die Absätze 2 und 2a gelten entsprechend, wenn bei der zollamtlichen Überwachung nach § 50 Absatz 1 festgestellt wird, dass dem Verbringen Besitz- und Vermarktungsverbote entgegenstehen.

(4) Werden beschlagnahmte oder eingezogene Tiere oder Pflanzen veräußert, wird der Erlös an den Eigentümer ausgezahlt, wenn er nachweist, dass ihm die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, ohne sein Verschulden nicht bekannt waren. Dritte, deren Rechte durch die Einziehung oder Veräußerung erlöschen, werden unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aus dem Erlös entschädigt.

(5) Werden Tiere oder Pflanzen beschlagnahmt oder eingezogen, so werden die hierdurch entstandenen Kosten, insbesondere für Pflege, Unterbringung, Beförderung, Rücksendung oder Verwertung, der verbringenden Person auferlegt; kann sie nicht ermittelt werden, werden sie dem Absender, Beförderer oder Besteller auferlegt, wenn diesem die Umstände, die die Beschlagnahme oder Einziehung veranlasst haben, bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.