Verwaltungsgericht München Urteil, 18. März 2014 - 1 K 14.264

bei uns veröffentlicht am18.03.2014

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen einen Zweitbescheid, mit dem sie unter Androhung der Ersatzvornahme zur Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten an ihrem Anwesen verpflichtet wird.

Der Beigeladene, ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger, hatte mit an die Klägerin gerichtetem, bestandskräftigem Feuerstättenbescheid vom 28. August 2013 festgelegt, welche Schornsteinfegerarbeiten innerhalb welchen Zeitraums an der Feuerungsanlage des Wohnhauses ...-straße 11 in ... a. Inn durchzuführen sind. Der Bescheid enthielt auch die Verpflichtung, die fristgerechte Durchführung der Arbeiten über ein Formblatt innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf des jeweils vorgesehenen Zeitraums nachzuweisen.

Nachdem dieser Nachweis nicht erbracht worden war, bat der Beigeladene die Klägerin mit Schreiben vom 23. November 2013, ihm die Gründe für die Verzögerung zu nennen. Eine Reaktion der Klägerin erfolgte nicht.

Der Beigeladene teilte dem Landratsamt ... daraufhin mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 mit, dass ihm ein Nachweis über die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nicht vorliege. Das Landratsamt forderte die Klägerin daher mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 auf, die notwendigen Arbeiten in Auftrag zu geben und die Durchführung dem Beigeladenen bis spätestens eine Woche nach Erhalt des Schreibens nachzuweisen, andernfalls werde eine zwangsweise Durchsetzung erfolgen.

Nachdem erneut keine Reaktion der Klägerin erfolgte, gab ihr das Landratsamt mit Zweitbescheid vom 19. Dezember 2013, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2013, auf, die im Feuerstättenbescheid vom 28. August 2013 genannten Arbeiten zu veranlassen und dem Beigeladenen nachzuweisen (Nr. 1). Für den Fall, dass sie die Arbeiten nicht bis zum 7. Januar 2014 ausführen lasse und nicht bis zum 9. Januar 2014 nachweise, wurde die Ersatzvornahme durch den Beigeladenen auf Kosten der Klägerin angedroht (Nr. 2). Die Kosten des Verfahrens wurden der Klägerin auferlegt (Nr. 3). Für den Bescheid wurden eine Gebühr von EUR 150,- und Auslagen von EUR 3,45 festgesetzt (Nr. 4). Als Rechtsgrundlage der Anordnung und der Androhung der Ersatzvornahme wurde auf § 25 Abs. 1 und Abs. 2 SchfHwG verwiesen.

Mit Schreiben vom 16. Januar 2014, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am 21. Januar 2014, erhob die Klägerin Klage letztendlich mit dem Antrag,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Dezember 2013 aufzuheben.

Sie trägt unter anderem vor, sie sei von einem Wechsel des zuständigen Kaminkehrers nicht informiert worden. Dieser habe ihre Adresse und hätte sie kontaktieren können. Die gesetzte Frist von fünf Arbeitstagen für die Durchführung der Arbeiten sei angesichts der Weihnachtsferien zu kurz bemessen. Sie habe das Schreiben des Landratsamtes vom 2. Dezember 2013 nicht erhalten. Rechtliches Gehör habe deshalb nicht stattgefunden. Den Hinweis auf eine Gefährdung infolge der verzögerten Durchführung der Arbeiten halte sie für nicht nachvollziehbar.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält es für unglaubwürdig, dass die Klägerin weder das Schreiben des Beigeladenen vom 23. November 2013 noch das Schreiben des Landratsamtes vom 2. Dezember 2013 erhalten haben wolle. Eine Frist von sechs Arbeitstagen sei ausreichend, zumal bei Erlass des Zweitbescheides die Frist aus dem Feuerstättenbescheid schon längst überschritten gewesen sei.

Der Beigeladene stellt keinen Antrag.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist bereits unzulässig, weil die Klägerin die Klagefrist versäumt hat. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Bescheid vom 19. Dezember 2013 wurde der Klägerin ausweislich der in der Behördenakte vorhandenen Postzustellungsurkunde am 20. Dezember 2013 zugestellt. Dieses Zustelldatum hat die Klägerin auch in ihrem Klageschreiben genannt. Die Klagefrist von einem Monat (§ 74 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) endete damit am Montag, den 20. Januar 2014 um 24.00 Uhr (§ 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 1 Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB -). Die Klage ging jedoch ausweislich des Eingangsstempels des Gerichts erst am 21. Januar 2014 bei Gericht ein.

Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Damit besteht für das Gericht keine Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides zu überprüfen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst (§ 154 Abs. 3, § 163 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 60


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 74


(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erho

Zivilprozessordnung - ZPO | § 222 Fristberechnung


(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 57


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 22

Zivilprozessordnung - ZPO | § 187 Veröffentlichung der Benachrichtigung


Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung


Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 25 Nichterfüllung, Zweitbescheid


(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und2. die Durchführung der Arbeiten

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(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn

1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und
2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.

(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.

(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.

(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Prozessgericht kann zusätzlich anordnen, dass die Benachrichtigung einmal oder mehrfach im Bundesanzeiger oder in anderen Blättern zu veröffentlichen ist.

Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.