Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 27. Mai 2016 - M 6 K 15.4888

bei uns veröffentlicht am27.05.2016

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, durch das Landratsamt Eichstätt als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten mit Bescheid vom 28. Oktober 2015.

Mit Schriftsatz vom ... November 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... November 2015, erhob der Bevollmächtigte des Klägers für diesen Klage mit dem Antrag,

den Beklagten zu verurteilen, den Bescheid vom 28. Oktober 2015, mit dem dem Kläger aberkannt wurde, mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis aller Klasse im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ein Fahrzeug zu führen, sowie den zusätzlichen Anordnungen in Ziffer 2) bis 4) des Bescheids aufzuheben und dem Kläger das Recht zum Führen eines Kraftfahrzeugs mit seiner tschechischen Fahrerlaubnis aller Klassen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland wieder einzuräumen.

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom 13. November 2015 seine Behördenakte vor und beantragte,

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 wurde im Verfahren M 6 S 15.4890 ein Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt. Die dagegen eingelegte Beschwerde wurde vom bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 31. März 2016 zurückgewiesen (11 CS 16.309).

Das Gericht hörte die Beteiligten mit Schreiben vom ... März 2016 zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid an. Die Beteiligten stimmten dem mit Schriftsätzen vom ... März 2016 (Klagepartei) und ... März 2016 (Beklagter) zu.

Mit Beschluss vom 28. April 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 S 15.4890, auf die Sachverhaltsdarstellungen jeweils unter Gründe I. im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 1. Februar 2016 und im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2016 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Nach Anhörung der Beteiligten konnte das Gericht im vorliegenden Fall gemäß § 84 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28. Oktober 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Zur Begründung wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. im Beschluss vom 1. Februar 2016 (M 6 S 15.4890) und auf die umfangreichen rechtlichen Ausführungen unter Gründe II. im Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. März 2016 (11 CS 16.309) verwiesen, denen die erkennende Kammer folgt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 10.000,- festgesetzt

(§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. den Empfehlungen in den Nrn. 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit [abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14]).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. März 2016 - 11 CS 16.309

bei uns veröffentlicht am 31.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2016 - M 6 S 15.4890

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Hinsichtlich des Sachverhalts wir
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Feb. 2016 - M 6 S 15.4890

bei uns veröffentlicht am 01.02.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Hinsichtlich des Sachverhalts wir

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf dessen Darstellung im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Gegen diesen am 30. Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... November 2015, der am 4. November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Über die zunächst unter dem Az. M 6a K 15.4888 und seit dem 1. Januar 2016 unter dem Az. M 6 K 15.4888 geführte Klage wurde bislang noch nicht entscheiden. Mit weiterem Schriftsatz vom ... November 2015, der am 4. November 2015 einging, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten außerdem beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die rund 14 Jahre zurückliegende Alkoholfahrt des Antragstellers im Jahr 2001 könne ebenso wenig wie das Alkoholdelikt aus dem Jahr 2008 als Grund für die Anordnung einer MPU herangezogen werden. Die Ordnungswidrigkeit eines Verstoßes gegen die 0,5-Promillegrenze im Jahr 2013 könne die MPU-Anordnung nicht rechtfertigen, zumal der Antragsteller seitdem nicht mehr auffällig geworden und zwecks Zurücklegung seines Arbeitsweges dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 13. November 2015 seine Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach der im vorliegenden Verfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheids (Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks) und Beibehaltung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Besitz eines Führerscheins ohne Sperrvermerk zu verbleiben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die auch den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Vorlagepflicht nicht zeitlich unbegrenzt trägt und die Behörde daher alsbald diese Verpflichtung wird durchzusetzen haben.

Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf die voll zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird lediglich noch auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014 (11 CS 14.1627) hingewiesen. Darin bestätigt das Gericht seine ständige Rechtsprechung und stellt in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall insbesondere klar, dass auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße solange als Anlass für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden herangezogen werden dürfen, wie sie im Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister, eingetragen sind. Das erkennende Gericht schließt sich dem ausdrücklich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.

Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Eichstätt (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass für den Antragsteller sieben Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister bestünden. Dabei handele es sich u. a. um zwei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 28. Januar 2002 (Rechtskraft: 28.1.2002) und 18. Juli 2008 (Rechtskraft: 18.7.2008) sowie um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vom 11. Februar 2014 (Rechtskraft 26.3.2014).

Diesen Eintragungen liegt zugrunde, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰, am 14. Juni 2008 mit einer BAK von 1,89‰ und am 4. April 2013 mit einer BAK von 0,61‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2014 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2015 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2015, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, bis 21. August 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller legte kein entsprechendes Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks unverzüglich vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Ob der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorgelegt hat, kann den Akten nicht entnommen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.4888). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße dürften berücksichtigt werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen seien.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Trunkenheitsfahrten vom 28. Oktober 2001 und vom 14. Juni 2008 könnten nicht mehr verwertet werden. Die Rechtslage und die Tilgungsfristen seien geändert worden. Wegen des einmaligen Verstoßes vom 4. April 2013 könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden. Der Verstoß liege auch schon über zwei Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Verzögerung eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zutreffend angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2001 und 2008 begangenen Straftaten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das Straßenverkehrsgesetz und die Tilgungsvorschriften geändert worden seien, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Auf beide Straftaten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a. F.) und die Tilgung der Entscheidung aus dem Jahr 2002 wird nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. gehemmt. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG n. F. weiterhin zehn Jahre. Die im Jahr 2008 im damaligen Verkehrszentralregister eingetragene Trunkenheitsfahrt wäre daher auch bei Anwendung der neuen Tilgungsbestimmung noch nicht zu tilgen.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U. v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 22; B. v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).

Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 12.08.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG auch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung vom 11. Februar 2014 am 26. März 2014 tätig werden. Die Staatsanwaltschaft hatte am 17. Juli 2013 Anklage wegen einer Straftat nach § 316 StGB erhoben, weil die am 4. April 2013 nach der Trunkenheitsfahrt beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine BAK von 1,72 ‰ ergeben hatte. Da ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Tat letztendlich aber nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG geahndet.

Ein weiteres Abwarten des Ausgangs des im Juni 2014 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung wäre allerdings wohl nicht erforderlich gewesen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, in einem behördlichen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Für das Entziehungsverfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss war dieser weitere Vorfall aber nicht von Bedeutung.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 23. März 2011 der Verwertbarkeit vorheriger Vorfälle nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 28).

Auch die Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Anbringung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV rechtmäßig. Gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- Euro nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf dessen Darstellung im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO). Gegen diesen am 30. Oktober 2015 zugestellten Bescheid ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... November 2015, der am 4. November 2015 einging, Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben. Über die zunächst unter dem Az. M 6a K 15.4888 und seit dem 1. Januar 2016 unter dem Az. M 6 K 15.4888 geführte Klage wurde bislang noch nicht entscheiden. Mit weiterem Schriftsatz vom ... November 2015, der am 4. November 2015 einging, ließ der Antragsteller durch seinen Prozessbevollmächtigten außerdem beantragen,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, die rund 14 Jahre zurückliegende Alkoholfahrt des Antragstellers im Jahr 2001 könne ebenso wenig wie das Alkoholdelikt aus dem Jahr 2008 als Grund für die Anordnung einer MPU herangezogen werden. Die Ordnungswidrigkeit eines Verstoßes gegen die 0,5-Promillegrenze im Jahr 2013 könne die MPU-Anordnung nicht rechtfertigen, zumal der Antragsteller seitdem nicht mehr auffällig geworden und zwecks Zurücklegung seines Arbeitsweges dringend auf seine Fahrerlaubnis angewiesen sei. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom 13. November 2015 seine Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach der im vorliegenden Verfahren notwendigen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich der Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der Nummern 1 und 2 des Bescheids (Vorlage des Führerscheins zwecks Eintragung eines Sperrvermerks) und Beibehaltung der kraft Gesetzes bestehenden sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 3 des Bescheids (Zwangsgeldandrohung) das Interesse des Antragstellers, vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Besitz eines Führerscheins ohne Sperrvermerk zu verbleiben. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die auch den Erfordernissen des § 80 Abs. 3 VwGO entsprechende Begründung für die Anordnung des Sofortvollzugs bezüglich der Vorlagepflicht nicht zeitlich unbegrenzt trägt und die Behörde daher alsbald diese Verpflichtung wird durchzusetzen haben.

Zur weiteren Begründung der vorliegenden Entscheidung nimmt das Gericht Bezug auf die voll zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid des Antragsgegners vom 28. Oktober 2015 und macht sich diese zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird lediglich noch auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014 (11 CS 14.1627) hingewiesen. Darin bestätigt das Gericht seine ständige Rechtsprechung und stellt in einem dem vorliegenden vergleichbaren Fall insbesondere klar, dass auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße solange als Anlass für Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörden herangezogen werden dürfen, wie sie im Verkehrszentralregister, jetzt Fahreignungsregister, eingetragen sind. Das erkennende Gericht schließt sich dem ausdrücklich an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) in Verbindung mit den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand 2013).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Aberkennung des Rechts, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klassen A und B im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen.

Am 23. März 2011 erteilte die tschechische Behörde in Chomutov dem Antragsteller eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B und stellte ihm einen Führerschein mit der Nummer EF 750710 aus.

Mit Schreiben vom 11. April 2014 teilte das Kraftfahrt-Bundesamt der Fahrerlaubnisbehörde des Landratsamts Eichstätt (Fahrerlaubnisbehörde) mit, dass für den Antragsteller sieben Eintragungen im damaligen Verkehrszentralregister bestünden. Dabei handele es sich u. a. um zwei Verurteilungen wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr vom 28. Januar 2002 (Rechtskraft: 28.1.2002) und 18. Juli 2008 (Rechtskraft: 18.7.2008) sowie um die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG vom 11. Februar 2014 (Rechtskraft 26.3.2014).

Diesen Eintragungen liegt zugrunde, dass der Antragsteller am 29. Oktober 2001 mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,11‰, am 14. Juni 2008 mit einer BAK von 1,89‰ und am 4. April 2013 mit einer BAK von 0,61‰ ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führte.

Mit Schreiben vom 11. Juni 2014 teilte die Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt der Fahrerlaubnisbehörde mit, gegen den Antragsteller werde wegen Gefährdung des Straßenverkehrs ermittelt. Die Staatsanwaltschaft Ingolstadt stellte das Ermittlungsverfahren mit Verfügung vom 25. Juli 2014 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a Abs. 1 StPO ein.

Nachdem die Fahrerlaubnisbehörde im Mai 2015 von der Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfahren hatte, forderte sie den Antragsteller mit Schreiben vom 24. Juni 2015, gestützt auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV auf, bis 21. August 2015 ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Der Antragsteller legte kein entsprechendes Gutachten vor.

Mit Bescheid vom 28. Oktober 2015 erkannte die Fahrerlaubnisbehörde dem Antragsteller das Recht ab, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen (Nr. 1 des Bescheids), fordert ihn unter Androhung eines Zwangsgelds auf, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks unverzüglich vorzulegen (Nrn. 2 und 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids an (Nr. 4). Der Antragsteller sei nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, da er das zu Recht geforderte Gutachten nicht vorgelegt habe. Ob der Antragsteller den tschechischen Führerschein zur Anbringung eines Sperrvermerks vorgelegt hat, kann den Akten nicht entnommen werden.

Über die gegen den Bescheid vom 28. Oktober 2015 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht München noch nicht entschieden (M 6 K 15.4888). Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 1. Februar 2016 abgelehnt. Die Klage werde voraussichtlich erfolglos bleiben. Auch länger zurückliegende Verkehrsverstöße dürften berücksichtigt werden, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen seien.

Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Die Trunkenheitsfahrten vom 28. Oktober 2001 und vom 14. Juni 2008 könnten nicht mehr verwertet werden. Die Rechtslage und die Tilgungsfristen seien geändert worden. Wegen des einmaligen Verstoßes vom 4. April 2013 könne kein medizinisch-psychologisches Gutachten angeordnet werden. Der Verstoß liege auch schon über zwei Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen diese Verzögerung eingetreten sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II. Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht vorgetragenen Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes vom5. März 2003 (StVG, BGBl I S. 310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 904), und § 46 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr vom18. Dezember 2010 (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV, BGBl I S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1674), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG, § 46 Abs. 5 FeV die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung (§ 46 Abs. 3 FeV). Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Bringt der Betreffende das Gutachten nicht fristgerecht bei, kann nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine Ungeeignetheit geschlossen werden. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, U. v. 5.7.2001 - 3 C 13.01 - NJW 2002, 78).

Die Fahrerlaubnisbehörde hat zu Recht gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen, weil er das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV zutreffend angeordnete medizinisch-psychologische Gutachten nicht beigebracht hat.

Soweit der Antragsteller geltend macht, die im Jahr 2001 und 2008 begangenen Straftaten könnten nicht mehr berücksichtigt werden, da das Straßenverkehrsgesetz und die Tilgungsvorschriften geändert worden seien, trifft dies nicht zu. Nach der Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG werden Entscheidungen, die nach § 28 Abs. 3 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung im Verkehrszentralregister gespeichert worden und nicht von § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG erfasst sind, bis zum Ablauf des 30. April 2019 nach den Bestimmungen des § 29 StVG in der bis zum Ablauf des 30. April 2014 anwendbaren Fassung getilgt und gelöscht. Auf beide Straftaten des Antragstellers ist daher hinsichtlich der Tilgungsfristen noch die Rechtslage vor der Gesetzesänderung vom 1. Mai 2014 anwendbar (weiterhin StVG a. F.) und die Tilgung der Entscheidung aus dem Jahr 2002 wird nach § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG a. F. gehemmt. Im Übrigen beträgt die Tilgungsfrist für Straftaten, bei denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, auch nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a StVG n. F. weiterhin zehn Jahre. Die im Jahr 2008 im damaligen Verkehrszentralregister eingetragene Trunkenheitsfahrt wäre daher auch bei Anwendung der neuen Tilgungsbestimmung noch nicht zu tilgen.

Der Fahrerlaubnisbehörde steht auch kein Ermessen zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zwingend anzuordnen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Auch der Schluss auf die Nichteignung wird nicht im Wege einer Ermessensentscheidung getroffen (BayVGH, U. v. 6.8.2012 - 11 B 12.416 - juris Rn. 22; B. v. 11.5.2012 - 11 CS 12.752 - juris Rn. 24), sondern § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV enthält einen Grundsatz der Beweiswürdigung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 11 FeV Rn. 51).

Die Anordnung ist auch nicht wegen des Zeitablaufs seit Begehung der Taten oder seit Kenntnis der Fahrerlaubnisbehörde von der rechtskräftig geahndeten Ordnungswidrigkeit unverhältnismäßig. Aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt sich keine Frist, innerhalb der die Fahrerlaubnisbehörde Maßnahmen ergreifen muss. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass Taten verwertbar sind und dem Betreffenden vorgehalten werden dürfen, solange sie im Fahreignungsregister eingetragen sind (vgl. BVerwG, U. v. 9.6.2005 - 3 C 21/04 - NJW 2005, 3440, juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 12.08.2015 - 11 CS 15.1499 - juris; B. v. 31.10.2014 - 11 CS 14.1627 - juris; B. v. 6.5.2008 - 11 CS 08.551 - juris).

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG auch nicht vor Rechtskraft der Entscheidung vom 11. Februar 2014 am 26. März 2014 tätig werden. Die Staatsanwaltschaft hatte am 17. Juli 2013 Anklage wegen einer Straftat nach § 316 StGB erhoben, weil die am 4. April 2013 nach der Trunkenheitsfahrt beim Antragsteller entnommene Blutprobe eine BAK von 1,72 ‰ ergeben hatte. Da ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte, wurde die Tat letztendlich aber nur als Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 1 StVG geahndet.

Ein weiteres Abwarten des Ausgangs des im Juni 2014 eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen Straßenverkehrsgefährdung wäre allerdings wohl nicht erforderlich gewesen. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB in Betracht kommt, in einem behördlichen Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Für das Entziehungsverfahren wegen wiederholter Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss war dieser weitere Vorfall aber nicht von Bedeutung.

Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Erteilung der tschechischen EU-Fahrerlaubnis am 23. März 2011 der Verwertbarkeit vorheriger Vorfälle nicht entgegensteht, weil Anknüpfungspunkt für die neuerliche Überprüfung der Fahreignung des Antragstellers ein Verhalten war, das nach Erteilung der EU-Fahrerlaubnis auftrat (vgl. BayVGH, B. v. 28.10.2010 - 11 CS 10.1930 - juris Rn. 19 f.; BVerwG, B. v. 28.6.2012 - 3 C 30.11 - juris Rn. 28).

Auch die Anordnung der Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Anbringung eines Vermerks über die fehlende Fahrberechtigung ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV rechtmäßig. Gegen die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 1.000,- Euro nach Art. 29, 30, 31 und 36 BayVwZVG bestehen keine Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und den Empfehlungen in Nrn. 1.5 Satz 1, 46.1 und 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, Anh. § 164 Rn. 14).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.