Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. Apr. 2015 - M 22 K 14.31109

published on 02/04/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 02. Apr. 2015 - M 22 K 14.31109
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger reiste nach eigenen Angaben am 3. Dezember 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 3. April 2014 Asylantrag. Bei seiner Anhörung am 14. Mai 2014 vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Weiteren: Bundesamt) behauptete er, syrischer Staatsangehöriger, Araber sunnitischen Glaubens zu sein. Er stamme aus dem Dorf …, Provinz … Auf die Angaben in den Niederschriften der Anhörungen wird verwiesen.

Wegen Zweifeln an der Herkunft des Klägers hat das Bundesamt den Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2014 am 21. Juli 2014 zur Durchführung einer Sprach- und Textanalyse geladen. Der Kläger hat diesen Termin ohne genügende Entschuldigung nicht wahrgenommen.

Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 bat das Bundesamt den Bevollmächtigten des Klägers innerhalb eines Monats zu den Gründen Stellung zu nehmen, die den Kläger an der Terminwahrnehmung gehindert hätten. Der Bevollmächtigte hat sich innerhalb dieser Frist nicht geäußert.

Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 25. September 2014, der als Einschreiben am 22. Oktober 2014 zur Post gegeben wurde, den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt wird (Nr. 3). Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des AufenthG nicht vorliegen (Nr. 4). Der Kläger wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, andernfalls wurde die Abschiebung in den Herkunftsstaat oder in einen anderen Staat angedroht, in den der Kläger einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist (Nr. 5).

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es bestehe offensichtlich kein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung. Der Kläger habe keine nachweisbaren Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit gemacht. Um Zweifel an seiner Herkunft zu beseitigen, hätte er zur Sprach- und Textanalyse erscheinen sollen. Der Ausländer habe keine Personaldokumente vorlegen können. Auch das augenscheinliche Desinteresse an der Weiterführung des Asylverfahrens lasse die behauptete Verfolgungsfurcht unglaubhaft erscheinen. Abschiebungsverbote seien nur dann festzustellen, wenn die Sicherheit darüber bestehe, aus welchem Land der Kläger tatsächlich stamme. Da der Kläger jedoch nicht interessiert gewesen sei, zu beweisen, dass er tatsächlich aus Syrien stamme, könnten demnach auch keine Abschiebungsverbote festgestellt werden. Im Übrigen wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob am 29. Oktober 2014 Klage zum Verwaltungsgericht München und beantragte,

unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2014/16. Oktober 2014 die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und Abschiebungshindernisse gem. §§ 51, 53 AuslG festzustellen.

Eine Begründung erfolgte bis zur Entscheidung nicht.

Den gleichzeitig gestellten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 4. November 2014 (Az.: M 22 S 14.31111) ab.

Die Beklagte übersandte mit Schreiben vom 25. Oktober 2014 die Behördenakte und stellte keinen Antrag.

Mit Schreiben des Gerichts vom 3. Dezember 2014 wurde der Bevollmächtigte des Klägers hinsichtlich einer möglichen Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid angehört.

Mit Beschluss vom 2. April 2015 ist der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylVfG auf den Einzelrichter übertragen worden.

Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Behörden- und die Gerichtsakten in den Verfahren M 22 K 14.31109 und M 22 S 14.31111 Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage kann nach vorheriger Anhörung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da sie keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt, soweit er entscheidungsrelevant ist, geklärt ist (§ 84 Abs. 1 VwGO).

Im Hinblick auf die mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2013 durch das Richtlinienumsetzungsgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. 2013 I S. 3474 ff.) geänderten bzw. neuen Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), und darauf, dass für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage auf den aktuellen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist (§ 77 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylVfG) sowie unter Berücksichtigung des erkennbar gewollten Rechtsschutzziels ist das Begehren des Klägers gem. § 88 VwGO in der Sache dahingehend zu verstehen und auszulegen, dass er - neben der Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids vom 23. Oktober 2014 - die Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen (Art.16a GG), ihm die Flüchtlingseigenschaft gem. §§ 3 ff. AsylVfG zuzuerkennen, ihm hilfsweise subsidiären Schutz nach § 4 AsylVfG zuzuerkennen bzw. ggf. zu seinen Gunsten nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und / oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Syrien festzustellen.

Die so zu verstehende Klage ist zwar zulässig - insbesondere wurde die einwöchige Klagefrist gem. § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V. mit § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylVfG gewahrt -, sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 23. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG) und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 1 AsylVfG) zu. Insofern hat das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung bzw. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG zudem zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt, § 30 AsylVfG. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von subsidiärem Schutz (§ 4 AsylVfG) oder Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) hinsichtlich Syrien.

Diesen Ansprüchen liegt die gemeinsame Voraussetzung zugrunde, dass der Kläger - wie er behauptet - aus Syrien stammt, d.h. syrischer Staatsangehöriger ist oder als Staatenloser dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Davon kann nach Würdigung aller Umstände, insbesondere der Angaben des Klägers und dem unentschuldigten Nichterscheinen zur Spach- und Textanalyse, zur Überzeugung des Gerichts nicht ausgegangen werden. Zu Recht hat das Bundesamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Kläger nicht aus Syrien stammt und mithin über seine Staatsangehörigkeit getäuscht hat. Die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG ist daher nicht zu beanstanden.

Das Gericht folgt den zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid und verzichtet insoweit auf die Darstellung eigener Entscheidungsgründe (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Ergänzend wird folgendes ausgeführt:

Der Kläger kann keine Dokumente zum Nachweis seiner Herkunft vorlegen. Seine Angaben zum Vorhandensein von Ausweisdokumenten sind widersprüchlich. Bei seiner Anhörung am 14. Mai 2014 gab er an, er habe seine Personalpapiere auf dem Reiseweg ins Meer fallen lassen. Es könne jedoch sein, dass er noch Kopien von seinen Personaldokumenten habe. Seinem Angebot, diese nachzureichen, kam der Kläger jedoch bislang nicht nach. Die Entfernung zur Hauptstadt Damaskus gab der Antragsteller mit 160 km an, obgleich diese mehr als 300 km entfernt liegt. Hingegen schätzte er die Entfernung zum Mittelmeer (Latakia) auf 200 km statt ca. 130 km. Die ungefähre Einwohnerzahl der Hauptstadt Damaskus war dem Kläger ebenso unbekannt wie der Geburtstag des syrischen Präsidenten Baschar al-Assad, obgleich er diesen Tag im Zusammenhang auf die Frage nach hohen syrischen Feiertagen als einen solchen Tag benannte, an dem in Syrien gefeiert werde. Als weiteren Feiertag nannte der Kläger neben dem „Frauentag“, dem „Baumtag“ und dem „Süßigkeitsfeiertag“, alles Tage, die nicht als offizielle Feiertage in Syrien geführt und begangen werden, den Unabhängigkeitstag, dessen Datum der Kläger allerdings auf Nachfrage nicht benennen konnte. Auf die Frage, was am 25. Dezember gefeiert werde, nannte der Antragsteller das Neujahrsfest anstatt Weihnachten, das sich auch bei Nicht-Christen in Syrien einer Beliebtheit erfreut, nicht jedoch als religiöses Fest.

Zur Überzeugung des Gerichts lässt sich eine derartige Unkenntnis der Gegebenheiten im angeblichen Herkunftsland auch nicht damit erklären, dass der Kläger in der Landwirtschaft tätig gewesen sein will; nach eigenen Angaben ist er jedenfalls elf Jahre zur Schule gegangen.

Bereits nach dem am 3. April 2014 geführten Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates vermutete der die Befragung durchführende Mitarbeiter des Bundesamtes nach entsprechenden Hinweisen der eingesetzten Sprachmittler, dass der Kläger aus Marokko und nicht aus Syrien stammen könnte (Bl. 1, 48 d. Behördenakte (BA)).

Seine Angaben, die er hierzu beim Bundesamt gemacht hat, untermauern diese Vermutung und offenbaren, dass er die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien nicht näher kennt und sich nur oberflächlich über manche Umstände dort informiert hat. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger, der in Syrien aufgewachsen sein und knapp 23 Jahre dort verbracht haben will, keine Kenntnis von den oben dargelegten, den Alltag prägenden Lebensumständen hat.

Eine nähere Überprüfung der Herkunft anhand einer Sprach- oder Textanalyse war allerdings nicht möglich, nachdem der Kläger sich dem vom Bundesamt angesetzten Sprachtest entzogen hat. Auch diese Tatsache spricht dafür, dass der Kläger im Hinblick auf seine Herkunft etwas zu verheimlichen sucht. Ob der Kläger damit gröblich gegen seine Mitwirkungspflicht aus § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylVfG verstieß, in dem er einer behördlichen Anordnung, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, nicht Folge leistete, und damit neben § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylVfG vorliegen, kann insoweit offen bleiben.

Auch sind die übrigen Angaben des Klägers zu seiner Verfolgungsgeschichte nicht überzeugend. Seine Schilderungen bleiben in den entscheidenden Passagen vage und detailarm. So hat er weder die genauen Umstände angegeben, in welcher Weise er sowohl von der freien syrischen Armee als auch von den syrischen Streitkräften aufgefordert worden sei, sich Ihnen anzuschließen. Die bloße Behauptung, er habe von der freien syrischen Armee ein Schreiben erhalten, das bis heute nicht vom Kläger vorgelegt werden konnte, Armeeangehörige seien bei ihm zu Hause erschienen und hätten nach ihm gefragt, ist hierfür ohne nähere Darlegung der Einzelumstände unzureichend.

Unter Würdigung aller vorgetragenen Umstände ist das Gericht daher der Überzeugung, dass der Kläger entgegen seiner Behauptung nicht aus Syrien stammt.

Der Kläger hat damit zumindest über seine Staatsangehörigkeit bzw. sein Herkunftsland im Sinne von § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG getäuscht. Zugleich ist damit auch seine - ohnehin unsubstantiierte - Verfolgungsgeschichte unglaubhaft. Die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist daher gerechtfertigt.

Nachdem der Kläger nicht syrischer Staatsangehöriger ist, besteht - wie im Bescheid zu Recht ausgeführt ist - auch kein Anspruch darauf, ihm im Hinblick auf das vermeintliche Herkunftsland Syrien subsidiären Schutz gem. § 4 Abs. 1 AsylVfG oder nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzuerkennen.

Bei § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG handelt es sich um einen allein vom nationalen Recht gewährleisteten, ausländerrechtlichen Abschiebungsschutz, über den jeweils gesondert in Bezug auf den oder die jeweils in Betracht kommenden konkreten Abschiebezielstaaten zu entscheiden ist (BVerwG v. 02.08.2007, Az. 10 C 13.07 u.a.; BayVGH v. 09.09.2013, Az. 9 B 10.30261).

Solange - wie vorliegend - die Identität nicht feststeht und damit ein konkreter Zielstaat nicht festgesetzt worden ist, kann eine Abschiebung aus tatsächlichen Gründen nicht vorgenommen werden. Der streitgegenständliche Bescheid wird insofern vielmehr erst mit einer entsprechenden Bezeichnung vollstreckbar. Gegen diese Festsetzung des konkreten Zielstaats - als neuen Verwaltungsakt - ist der Rechtsweg wieder eröffnet (BVerwG v. 25.07.2000, Az. 9 C 42.99, Rn. 14 bei juris; vgl. auch OVG Münster v. 19.02.2008, Az. 19 A 3230/06.A). Hierbei kann über das Zielland gestritten werden und der Ausländer ist mit Einwendungen nicht abgeschnitten. Erst bei Kenntnis des Aufnahmelandes kann dann auch über das Vorliegen von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG abschließend entschieden werden.

Die in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts vom 25. September 2014 zugleich verfügte Abschiebungsandrohung und die festgesetzte Ausreisefrist stützen sich auf §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG und § 59 AufenthG und sind ebenfalls rechtmäßig. Die Voraussetzungen dieser Normen liegen vor und wurden beachtet. Insbesondere begegnet die Abschiebungsandrohung in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids nicht deshalb Bedenken, weil es der Androhung der Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ an der notwendigen Bestimmtheit mangelte. § 59 Abs. 2 AufenthG sieht die Zielstaatsbestimmung nur als Soll-Regelung vor. Ein konkreter Zielstaat braucht jedenfalls bei fehlender Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers nicht benannt zu werden (BVerwG v. 13.02.2014, Az. 10 C 6.13, Rn. 25 bei juris; so schon zu den Vorgängerregelungen in §§ 50 Abs. 2, 70 Abs. 3 AuslG a.F.: BVerwG v. 25.07.2000, Az. 9 C 42/99 = BVerwGE 111, 343 ff., m.w.N.; vgl. auch: VG Augsburg v. 23.01.2013, Az. Au 7 K 12.30286; VG Bayreuth v. 15.11.2012, Az. B 3 K 11.30266).

Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.