Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 30. März 2017 - M 10 K 16.3087

30.03.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.Die Klagen werden abgewiesen.

II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger hat mit Schreiben vom 18. Mai 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Klage erhoben, die er mit Schreiben vom 26. Mai 2016 und 11. Juli 2016 näher begründet hat. Er begehrte ohne förmliche Antragstellung, dass seiner Ehefrau als indischer Staatsbürgerin die verbindliche schriftliche Erlaubnis erteilt wird, zu ihm nach Deutschland einreisen zu dürfen. Zudem begehrt er von der Bundesrepublik Deutschland Schadensersatz in Höhe von 50.000 EUR für alle ihm bereits entstandenen und noch entstehenden Kosten wegen der zögerlichen Behandlung des Visumsantrags seiner Ehefrau in Indien.

Mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (1 A 7.16) hat sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht München verwiesen.

Mit weiteren Schreiben an das Verwaltungsgericht München macht der Kläger geltend, er selbst und seine Ehefrau hätten das Recht darauf, dass seiner Ehefrau von der deutsche Botschaft in Neu-Delhi ein Visum zum Familiennachzug zum Kläger erteilt werde. Er habe seine Ehefrau am 8. Mai 2016 in …, Punjab, Indien nach hinduistischem Ritus geheiratet.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Klage dürfte bereits unzulässig sein. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 18. Mai 2016 sei kein Visumsverfahren der Verlobten des Klägers anhängig gewesen. Die Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage hänge grundsätzlich von einem vorher im Verwaltungsverfahren erfolglos gestellten Antrag auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsaktes ab. Ein Antrag auf Visumserteilung zum Ehegattennachzug sei bei der Botschaft der Beklagten in New-Delhi erst am 21. Juli 2016 gestellt worden. Die Klage sei außerdem auch unbegründet. Mit dem Visumsantrag sei eine Heiratsurkunde vorgelegt worden, nach der Frau P. und der Kläger am 13. Mai 2016 nach den Riten des Hindu Marriage Acts geheiratet hätten. Diese religiöse Eheschließung könne jedoch von einem Nicht-Hindu nicht gültig durchgeführt werden. Sowohl Frau P. als auch der Kläger seien von der Botschaft in New-Delhi ausführlich über die Rechtslage nach indischem Recht belehrt und darauf hingewiesen worden, dass eine Eheschließung in Indien nach den Vorschriften des Special Marriage Act zu erfolgen hätte. Da keine wirksame Eheschließung vorliege, habe der Visumsantrag auf Ehegattennachzug abgelehnt werden müssen. Weitere Erteilungsvoraussetzungen seien nicht geprüft worden. Die Ablehnung des Visumsantrages sei mit Bescheid vom 20. Oktober 2016 erfolgt. Nach erneuter Belehrung durch die Botschaft habe der Kläger die notwendigen Schritte unternommen, um eine Eheschließung in Deutschland durchzuführen. Die Anmeldebestätigung des Standesamtes in der Gemeinde … liege bereits vor. Geplanter Eheschließungstermin sei der 12. Januar 2017. Frau P. habe daraufhin für den 6. Dezember 2016 von der Botschaft einen Sondertermin zur Einreichung eines Visumsantrages zur Eheschließung in Deutschland erhalten. Über diesen Antrag werde unter Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde zu entscheiden sein.

Mit Beschluss vom 24. Oktober 2016 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Beteiligten wurden zum Erlass eines Gerichtsbescheides angehört.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. Dezember 2016 (M 10 E 16.5331) wurden Anträge des Klägers abgelehnt, mit welchem dieser gegenüber dem Freistaat Bayern begehrte, eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau P. auszustellen, und gegenüber der Beklagten, ein Visum zur sofortigen Einreise in Deutschland für seine Frau P, auszustellen. Hierauf wird Bezug genommen.

Auf gerichtliche Nachfrage teilte der Kläger mit Schreiben vom 23. Februar 2017 mit, das Klageverfahren habe sich insoweit erledigt, als seine Frau ihr Visum erhalten habe und sich mittlerweile in Deutschland befinde. In Bezug auf seine Schadensersatzforderung habe sich das Klageverfahren nicht erledigt. Er fordere nach wie vor wegen von deutschen Behörden und Justizbehörden vorsätzlich zugefügten und nicht wieder gut zu machenden psychischem Schaden Schadensersatz für die durch die Behörden erzwungene Zeit des Alleinlebens wegen Nichtanerkennung seiner rechtskräftigen Ehe in Höhe von je 30 EUR/Tag (= 7.320 EUR), für einen alleinverbrachten Geburtstag am … August 2016 25.000 EUR, für alleine verbrachtes Karwa Chauth 15.000 EUR, für alleine verbrachtes Diwale 10.000 EUR, für alleine verbrachtes Weihnachtsfest 2016 50.000 EUR, für alleine verbrachtes Silveter/Neujahr 20.000 EUR, insgesamt 127.320 EUR). Die Schadensersatzforderungen seien für sämtliche Feste, Veranstaltungen und Traditionen, welche ihm die deutschen Behörden durch Missachtung seiner Rechte und Menschenrechte untersagt, verboten und gestohlen hätten.

Auf Bitte des Gerichts, den Rechtsstreit in der Hauptsache jedenfalls hinsichtlich der Visumserteilung für seine Ehefrau für erledigt zu erklären, hat sich der Kläger nicht eindeutig geäußert.

Mit Schreiben vom 13. März 2017 besteht er auf seinen Schadensersatzforderungen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten im Verfahren M 10 K 16.3087 und M 10 E 16.5331 Bezug genommen.

Gründe

1. Das Verwaltungsgericht München ist sowohl örtlich als auch hinsichtlich des Rechtswegs für die Entscheidung über das Klagebegehren insgesamt aufgrund des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2016 (1 A 7.16) zuständig. Für das verwiesene Gericht ist der Verweisungsbeschluss sowohl hinsichtlich des Rechtswegs wie auch der örtlichen Zuständigkeit bindend (§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG, § 83 VwGO).

2. Die Klage, die Beklagte zu verpflichten, seiner Ehefrau ein Visum für die Einreise nach Deutschland auszustellen, bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist bereits unzulässig, da ihr das erforderliche allgemeine Rechtschutzbedürfnis fehlt. Der Kläger kann im Klagewege nicht mehr erreichen, als tatsächlich ohnehin bereits eingetreten ist. Der Kläger hat selbst mitgeteilt, dass sich seine Ehefrau nunmehr im Bundesgebiet aufhält.

Im Übrigen wäre seine Klage auch unbegründet. Hierzu wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 13. Dezember 2016 (M 10 E 16.5331) Bezug genommen. Danach lag nach indischem Recht keine wirksame Eheschließung des Klägers nach hinduistischem Ritus vor.

3. Die Schadensersatzforderungen des Klägers sind nicht begründet.

Als Anspruchsgrundlage käme hier ausschließlich ein Anspruch aufgrund Amtshaftung nach § 839 BGB, Art. 34 Satz 3 GG in Betracht. Eine Verletzung von Amtspflichten des Beklagten - insbesondere durch die deutsche Botschaft in Neu-Delhi - liegt nicht vor. Hinsichtlich der vom Kläger als kausal für seine Schäden betrachteten Verweigerung eines Visums für seine Frau P. lag schon kein Pflichtenverhältnis gegenüber dem Kläger, sondern allenfalls gegenüber der Verlobten des Klägers vor. Eine Drittwirkung einer möglichen Amtspflichtverletzung gegenüber der Visumsantragstellerin gegenüber dem Kläger als damals noch Nicht-Ehemann ist nicht erkennbar.

Im Übrigen wäre bei dem Kläger auch kein bezifferbarer Schaden eingetreten. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, dass der Schutzauftrag des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Anspruch auf Ausgleich des immateriellen Schadens verwirklicht wird, wobei die Gerichte die Fundierung in der Menschenwürde zu beachten haben; dabei begegnet es grundsätzlich aber keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass eine Geldentschädigung wegen der Verletzung immaterieller Persönlichkeitsbestandteile nach der zivilgerichtlichen Rechtsprechung nur unter der Voraussetzung einer hinreichenden Schwere und des Fehlens einer anderweitigen Genugtuungsmöglichkeit beansprucht werden kann (BVerfG, Kammerbeschluss v. 14.2.2017 - 1 BvR 2639/15 - juris, Rn. 15 m.w.N. - zur rechtswidrigen Freiheitsentziehung durch Polizeikräfte bei Großdemonstration).

Hier ist aber fraglich, ob der Kläger überhaupt eine Rechtseinbuße dadurch erlitten haben kann, dass die deutsche Botschaft die verfahrensmäßigen Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums an die damalige Verlobte des Klägers wie gesetzlich vorgesehen überprüft und das Vorliegen der Voraussetzungen zum Ehegattennachzug zum Kläger wegen einer fehlenden rechtmäßigen Eheschließung verneint hat. Jedenfalls fehlt für das Verlangen des Klägers nach materiellem Ersatz für die von ihm behauptete entgangene Zeit - zusammen mit seiner Verlobten bzw. Ehefrau - ein adäquat-kausaler Eingriff, zudem ist nicht ersichtlich, wie der Kläger auf die Höhe der von ihm behaupteten Schmerzensgeldansprüche kommt.

Damit ist die Klage auch hinsichtlich der geltend gemachten Schadensersatzforderung abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 171 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 839 Haftung bei Amtspflichtverletzung


(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Ansp

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17a


(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden. (2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Am

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 34


Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder g

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 83


Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 171


In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.5331

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hat am 25. No
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.5331

bei uns veröffentlicht am 13.12.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller hat am 25. No

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 25. November 2016 beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er beantragt gegenüber dem Antragsgegner zu 1., eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau … auszustellen, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., ein Visum zur sofortigen Einreise in Deutschland für seine Frau … auszustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die einstweilige Verfügung müsse am 1. Dezember 2016 dem Antragsgegner zu 1. vorliegen. Nachdem die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi die Ehe seiner Frau mit ihm nicht anerkannt habe, wolle er nochmals in Deutschland heiraten. Derzeit lägen alle Dokumente für eine Eheschließung in Deutschland vor mit Ausnahme einer Verpflichtungserklärung. Diese werde vom Landratsamt mit der Begründung verweigert, dass er zwar gerade ausreichend verdiene, aufgrund seiner Schulden jedoch nun unter einer Freigrenze liege. Somit könne ihm laut Ausländerbehörde die gewünschte Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden. Ohne diese Verpflichtungserklärung erhalte seine Frau kein Visum für eine Einreise. Seine Frau habe wegen der Probleme mit deutschen Behörden bereits angekündigt, die Scheidung zu wollen, sollte nun die Hochzeit in Deutschland nicht möglich sein. Die Ehe sei in Indien nach hinduistischen Riten gemäß geltendem indischen Recht geschlossen worden. Die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi halte die Heiratsurkunde allerdings für ungültig. Die Verpflichtungserklärung sei vom Landratsamt ungeachtet seiner Schulden auszustellen. Aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter und deren Wunsch, dass seine Frau zu Weihnachten in Deutschland sei, sei die Ausstellung eines Visums dringlich.

Unter dem Aktenzeichen M 10 K 16.3087 ist beim Verwaltungsgericht München eine Klage des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines Visums für seine indische Ehefrau anhängig, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (Az: 1 A 7.16) an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde. In dem Klageverfahren trägt der Antragsteller vor, er habe seine Frau bereits in Indien wirksam nach hinduistischem Ritus geheiratet, weshalb seiner Ehefrau ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen sei. Zum Nachweis der Eheschließung wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter ein „Marriage Certificate“. Ebenso wurden Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Mutter des Antragstellers vorgelegt.

Der Antragsgegner zu 1. hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Aktivlegitimation des Antragstellers. Der Antragsteller habe bisher keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt. Der Antrag sei, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte, wegen Unzuständigkeit des Gerichts unzulässig. Zuständig sei für Rechtsbehelfe gegen das Auswärtige Amt das Verwaltungsgericht Berlin. Zudem habe das Verwaltungsgericht Berlin in derselben Sache (Erteilung eines Visums) einen Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., im Wege einstweiliger Anordnung ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, mit Beschluss vom 29. August 2016 abgelehnt (Az: VG 11 L 305.16 V). Eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. September 2016 (OVG 12 S. 64.16) zurückgewiesen worden.

In der Sache sei dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache bzw. eine erneute Entscheidung des Auswärtigen Amts über einen noch durch seine Verlobte zu stellenden neuerlichen zweiten Visumsantrag abzuwarten, nachdem der erste Visumsantrag mit anderer Zweckrichtung bereits abgelehnt worden sei. Erst nach erfolgter weiterer Visumsantragstellung und gegebenenfalls Ablehnung des zweiten Visumsantrags der Verlobten stünde dieser dann der Rechtsweg offen. Besondere Gründe für eine Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzantrags seien nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung durch den Antragsgegner zu 1. richte, sei dieser unzulässig und unbegründet. Für die Erteilung eines Visums und Prüfung der Voraussetzungen desselben, u.a. des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sei die Deutsche Botschaft und nicht die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Der Antragsteller bzw. seine Verlobte seien verpflichtet, durch entsprechend frühzeitige Antragstellung bei der Deutschen Botschaft sicherzustellen, dass eine Einreise zum beabsichtigten Zeitpunkt erfolgen könne. Der Antragsteller bzw. seine Verlobte hätten Monate ungenutzt verstreichen lassen, obwohl sie behördlicherseits bereits wesentlich früher auf eine Möglichkeit der Einreise zu einer Heirat im Bundesgebiet hingewiesen worden seien. Im Übrigen lägen wohl die Voraussetzungen für die Erteilung des noch nicht beantragten, aber offenkundig begehrten Visums derzeit nicht vor. Eine Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht hinreichend gewährleistet und es könne auch nicht ausnahmsweise davon abgesehen werden, weil ersatzweise eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beurkundet werden könnte, da die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vorlägen.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der streitgegenständliche Antrag richte sich nicht gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft in Neu-Delhi vom 20. Oktober 2016, sondern auf Erteilung eines Visums zur Eheschließung, welches bisher noch nicht beantragt worden sei. Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2. zur Erteilung eines Visums gehe über eine einstweilige Regelung hinaus und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Besondere Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme lägen nicht vor. Insbesondere habe der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen sich sein behaupteter Anordnungsanspruch auf Einreise seiner Verlobten ergeben würde. Die Verlobte habe noch keinen formellen Antrag auf Visaerteilung zur Eheschließung in Deutschland gestellt. Sie habe vielmehr von der Botschaft einen Termin zur Visumsbeantragung für den 6. Dezember 2016 erhalten. Anschließend werde der Antrag formell geprüft. Erst danach könne über den Visumsantrag entschieden werden. Ein hinreichender Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht erkennbar, dass ohne Erteilung des begehrten Visums dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen würden. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und seiner Mutter begründeten keine Eilbedürftigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenakten der Antragsgegner zu 1. und 2. Bezug genommen.

II.

1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Anträge nach § 123 VwGO auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen den Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. zuständig.

Nach § 123 Abs. 2 VwGO ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Aufgrund der Verweisung des Hauptsacherechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht München ist dieses zuständig (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVG); die Verweisung des Hauptsacherechtsstreits ist auch für die örtliche Zuständigkeit bindend.

2. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1., anzuordnen, dem Antragsteller eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau auszustellen, bleibt ohne Erfolg. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wird nicht von der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Nach dem klaren Wortlaut des § 68 AufenthG hat sich vielmehr ein privater Dritter zu verpflichten, Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Dieser aufgrund seiner eigenen Erklärung Verpflichtete hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

Eine derartige Dritt-Verpflichtung stellt die Behörde in ihre Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Eine Aufenthaltsgenehmigung kann unter der Bedingung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung erteilt werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG), sofern der Ausländer keinen Anspruch auf die Erteilung eines unbedingten Aufenthaltstitels hat. Durch die Verpflichtungserklärung erscheint der Lebensunterhalt des Ausländers im Ergebnis ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert (Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2016, A1, § 68 Rn. 9).

Eine Verpflichtungserklärung kann damit entgegen dem Begehren des Antragstellers nicht vom Antragsgegner zu 1. ausgestellt werden. Es ist Sache des Antragstellers selbst, gegebenenfalls für seine Verlobte eine entsprechende Verpflichtungserklärung, hier insbesondere gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Neu-Delhi, abzugeben.

3. Der Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., anzuordnen, ein Visum zur sofortigen Einreise nach Deutschland für seine Frau auszustellen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 123).

Grundsätzlich darf dabei im Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Eyermann, a.a.O., Rn. 66 a zu § 123). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG v. 13.8.1999, BVerwGE 109, 258).

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Hier macht der Antragsteller keinen eigenen Anspruch, sondern den seiner Verlobten auf Erteilung eines Visums geltend. Im System der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kann grundsätzlich nur derjenige Rechte geltend machen, dem diese Rechte auch zustehen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, der eine Verletzung in eigenen Rechten verlangt). Nur ganz ausnahmsweise kann ein Ehegatte aus eigenem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen, dass dem anderen Ehegatten zur Ermöglichung der familiären Lebensgemeinschaft der Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis bzw. einen Aufenthaltstitel erhält; der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Ein Ehegatte, der in seinem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben dadurch betroffen wird, dass dem anderen Ehegatten ein Aufenthalt im Bundesgebiet zur Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft verweigert wird, ist berechtigt, gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung dies geltend zu machen, und zwar aus eigenem Recht und nicht etwa nur „nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen“ des Ehegatten (BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 - juris Rn. 30 ff. unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris).

Auf dieses Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Antragsteller vorliegend nicht mit seinem Verlangen stützen, der Verlobten bzw. der ihm nach hinduistischem Ritus Angetrauten eine Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten mag er zwar nach hinduistischem Ritus getraut sein. Die Deutsche Botschaft Neu-Delhi hat jedoch substantiiert darauf hingewiesen, dass der Antragsteller trotzdem nicht rechtswirksam verheiratet ist. Die Botschaft hat in einem Schreiben vom 20. Oktober 2016 ausgeführt, dass die gewählte Form der Eheschließung nach Hindu-Riten dem Antragsteller und seiner Verlobten nicht offen stand. Der einschlägige Hindu-Marriage-Act, 1955, lege in Sektion V fest, dass die gewählte Form der Eheschließung nur möglich sei, wenn beide Brautleute der Hindu-Religion angehörten. Da der Antragsteller dem römisch-katholischen Glauben angehöre und eine Konvertierung nicht erfolgt sei, habe die religiöse Eheschließungszeremonie keinerlei rechtliche Auswirkungen, eine rechtlich wirksame Ehe sei nicht geschlossen worden. Eine etwa erfolgte Registrierung der Eheschließung sei nur deklaratorisch, habe keine konstitutive Wirkung und führe auch nicht zu einer nachträglichen Heilung. Dies hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zwar bestritten, ohne seinerseits aber einen Nachweis der Rechtsverbindlichkeit der nach hinduistischem Ritus wohl am 8. Mai 2016 in Indien erfolgten Zeremonie zu führen.

Soweit der Antragsteller nunmehr im Eilverfahren eine Einreise seiner Verlobten zum Zwecke der Eheschließung begehrt, steht ihm insoweit noch kein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitendes eigenes Recht auf Ermöglichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten zu. Dies würde gerade eine rechtswirksame Eheschließung oder Lebenspartnerschaft voraussetzen. Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand müsste die Verlobte des Antragstellers selbst in eigenem Namen um Rechtsschutz nachsuchen.

Darüber hinaus wäre der Antrag, seiner „Ehefrau“ die Einreise zu ermöglichen, auch deshalb unzulässig, da das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin bereits mit Beschluss vom 29. August 2016 rechtskräftig den Antrag abgelehnt hatte, die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der indischen Staatsangehörigen P. ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.

Nicht zuletzt fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, also einer besonderen Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung. Zwar ist verständlich, dass der Antragsteller und seine Mutter das Weihnachtsfest mit der Verlobten des Antragstellers feiern möchten. Über den verständlichen Wunsch hinaus ist jedoch keine besondere Notwendigkeit für eine stattgebende Eilentscheidung dargetan, die gerade die Hauptsache vorwegnehmen würde. Insoweit liegt lediglich eine vom Antragsteller selbst herbeigeführte Eilbedürftigkeit vor.

Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Hat ein Gericht den zu ihm beschrittenen Rechtsweg rechtskräftig für zulässig erklärt, sind andere Gerichte an diese Entscheidung gebunden.

(2) Ist der beschrittene Rechtsweg unzulässig, spricht das Gericht dies nach Anhörung der Parteien von Amts wegen aus und verweist den Rechtsstreit zugleich an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtsweges. Sind mehrere Gerichte zuständig, wird an das vom Kläger oder Antragsteller auszuwählende Gericht verwiesen oder, wenn die Wahl unterbleibt, an das vom Gericht bestimmte. Der Beschluß ist für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtsweges bindend.

(3) Ist der beschrittene Rechtsweg zulässig, kann das Gericht dies vorab aussprechen. Es hat vorab zu entscheiden, wenn eine Partei die Zulässigkeit des Rechtsweges rügt.

(4) Der Beschluß nach den Absätzen 2 und 3 kann ohne mündliche Verhandlung ergehen. Er ist zu begründen. Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde nach den Vorschriften der jeweils anzuwendenden Verfahrensordnung gegeben. Den Beteiligten steht die Beschwerde gegen einen Beschluß des oberen Landesgerichts an den obersten Gerichtshof des Bundes nur zu, wenn sie in dem Beschluß zugelassen worden ist. Die Beschwerde ist zuzulassen, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder wenn das Gericht von der Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Der oberste Gerichtshof des Bundes ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden.

(5) Das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Spruchkörper in ihrem Verhältnis zueinander entsprechend.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 25. November 2016 beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er beantragt gegenüber dem Antragsgegner zu 1., eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau … auszustellen, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., ein Visum zur sofortigen Einreise in Deutschland für seine Frau … auszustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die einstweilige Verfügung müsse am 1. Dezember 2016 dem Antragsgegner zu 1. vorliegen. Nachdem die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi die Ehe seiner Frau mit ihm nicht anerkannt habe, wolle er nochmals in Deutschland heiraten. Derzeit lägen alle Dokumente für eine Eheschließung in Deutschland vor mit Ausnahme einer Verpflichtungserklärung. Diese werde vom Landratsamt mit der Begründung verweigert, dass er zwar gerade ausreichend verdiene, aufgrund seiner Schulden jedoch nun unter einer Freigrenze liege. Somit könne ihm laut Ausländerbehörde die gewünschte Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden. Ohne diese Verpflichtungserklärung erhalte seine Frau kein Visum für eine Einreise. Seine Frau habe wegen der Probleme mit deutschen Behörden bereits angekündigt, die Scheidung zu wollen, sollte nun die Hochzeit in Deutschland nicht möglich sein. Die Ehe sei in Indien nach hinduistischen Riten gemäß geltendem indischen Recht geschlossen worden. Die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi halte die Heiratsurkunde allerdings für ungültig. Die Verpflichtungserklärung sei vom Landratsamt ungeachtet seiner Schulden auszustellen. Aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter und deren Wunsch, dass seine Frau zu Weihnachten in Deutschland sei, sei die Ausstellung eines Visums dringlich.

Unter dem Aktenzeichen M 10 K 16.3087 ist beim Verwaltungsgericht München eine Klage des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines Visums für seine indische Ehefrau anhängig, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (Az: 1 A 7.16) an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde. In dem Klageverfahren trägt der Antragsteller vor, er habe seine Frau bereits in Indien wirksam nach hinduistischem Ritus geheiratet, weshalb seiner Ehefrau ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen sei. Zum Nachweis der Eheschließung wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter ein „Marriage Certificate“. Ebenso wurden Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Mutter des Antragstellers vorgelegt.

Der Antragsgegner zu 1. hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Aktivlegitimation des Antragstellers. Der Antragsteller habe bisher keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt. Der Antrag sei, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte, wegen Unzuständigkeit des Gerichts unzulässig. Zuständig sei für Rechtsbehelfe gegen das Auswärtige Amt das Verwaltungsgericht Berlin. Zudem habe das Verwaltungsgericht Berlin in derselben Sache (Erteilung eines Visums) einen Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., im Wege einstweiliger Anordnung ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, mit Beschluss vom 29. August 2016 abgelehnt (Az: VG 11 L 305.16 V). Eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. September 2016 (OVG 12 S. 64.16) zurückgewiesen worden.

In der Sache sei dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache bzw. eine erneute Entscheidung des Auswärtigen Amts über einen noch durch seine Verlobte zu stellenden neuerlichen zweiten Visumsantrag abzuwarten, nachdem der erste Visumsantrag mit anderer Zweckrichtung bereits abgelehnt worden sei. Erst nach erfolgter weiterer Visumsantragstellung und gegebenenfalls Ablehnung des zweiten Visumsantrags der Verlobten stünde dieser dann der Rechtsweg offen. Besondere Gründe für eine Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzantrags seien nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung durch den Antragsgegner zu 1. richte, sei dieser unzulässig und unbegründet. Für die Erteilung eines Visums und Prüfung der Voraussetzungen desselben, u.a. des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sei die Deutsche Botschaft und nicht die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Der Antragsteller bzw. seine Verlobte seien verpflichtet, durch entsprechend frühzeitige Antragstellung bei der Deutschen Botschaft sicherzustellen, dass eine Einreise zum beabsichtigten Zeitpunkt erfolgen könne. Der Antragsteller bzw. seine Verlobte hätten Monate ungenutzt verstreichen lassen, obwohl sie behördlicherseits bereits wesentlich früher auf eine Möglichkeit der Einreise zu einer Heirat im Bundesgebiet hingewiesen worden seien. Im Übrigen lägen wohl die Voraussetzungen für die Erteilung des noch nicht beantragten, aber offenkundig begehrten Visums derzeit nicht vor. Eine Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht hinreichend gewährleistet und es könne auch nicht ausnahmsweise davon abgesehen werden, weil ersatzweise eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beurkundet werden könnte, da die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vorlägen.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der streitgegenständliche Antrag richte sich nicht gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft in Neu-Delhi vom 20. Oktober 2016, sondern auf Erteilung eines Visums zur Eheschließung, welches bisher noch nicht beantragt worden sei. Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2. zur Erteilung eines Visums gehe über eine einstweilige Regelung hinaus und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Besondere Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme lägen nicht vor. Insbesondere habe der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen sich sein behaupteter Anordnungsanspruch auf Einreise seiner Verlobten ergeben würde. Die Verlobte habe noch keinen formellen Antrag auf Visaerteilung zur Eheschließung in Deutschland gestellt. Sie habe vielmehr von der Botschaft einen Termin zur Visumsbeantragung für den 6. Dezember 2016 erhalten. Anschließend werde der Antrag formell geprüft. Erst danach könne über den Visumsantrag entschieden werden. Ein hinreichender Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht erkennbar, dass ohne Erteilung des begehrten Visums dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen würden. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und seiner Mutter begründeten keine Eilbedürftigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenakten der Antragsgegner zu 1. und 2. Bezug genommen.

II.

1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Anträge nach § 123 VwGO auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen den Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. zuständig.

Nach § 123 Abs. 2 VwGO ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Aufgrund der Verweisung des Hauptsacherechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht München ist dieses zuständig (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVG); die Verweisung des Hauptsacherechtsstreits ist auch für die örtliche Zuständigkeit bindend.

2. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1., anzuordnen, dem Antragsteller eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau auszustellen, bleibt ohne Erfolg. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wird nicht von der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Nach dem klaren Wortlaut des § 68 AufenthG hat sich vielmehr ein privater Dritter zu verpflichten, Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Dieser aufgrund seiner eigenen Erklärung Verpflichtete hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

Eine derartige Dritt-Verpflichtung stellt die Behörde in ihre Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Eine Aufenthaltsgenehmigung kann unter der Bedingung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung erteilt werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG), sofern der Ausländer keinen Anspruch auf die Erteilung eines unbedingten Aufenthaltstitels hat. Durch die Verpflichtungserklärung erscheint der Lebensunterhalt des Ausländers im Ergebnis ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert (Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2016, A1, § 68 Rn. 9).

Eine Verpflichtungserklärung kann damit entgegen dem Begehren des Antragstellers nicht vom Antragsgegner zu 1. ausgestellt werden. Es ist Sache des Antragstellers selbst, gegebenenfalls für seine Verlobte eine entsprechende Verpflichtungserklärung, hier insbesondere gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Neu-Delhi, abzugeben.

3. Der Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., anzuordnen, ein Visum zur sofortigen Einreise nach Deutschland für seine Frau auszustellen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 123).

Grundsätzlich darf dabei im Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Eyermann, a.a.O., Rn. 66 a zu § 123). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG v. 13.8.1999, BVerwGE 109, 258).

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Hier macht der Antragsteller keinen eigenen Anspruch, sondern den seiner Verlobten auf Erteilung eines Visums geltend. Im System der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kann grundsätzlich nur derjenige Rechte geltend machen, dem diese Rechte auch zustehen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, der eine Verletzung in eigenen Rechten verlangt). Nur ganz ausnahmsweise kann ein Ehegatte aus eigenem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen, dass dem anderen Ehegatten zur Ermöglichung der familiären Lebensgemeinschaft der Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis bzw. einen Aufenthaltstitel erhält; der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Ein Ehegatte, der in seinem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben dadurch betroffen wird, dass dem anderen Ehegatten ein Aufenthalt im Bundesgebiet zur Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft verweigert wird, ist berechtigt, gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung dies geltend zu machen, und zwar aus eigenem Recht und nicht etwa nur „nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen“ des Ehegatten (BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 - juris Rn. 30 ff. unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris).

Auf dieses Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Antragsteller vorliegend nicht mit seinem Verlangen stützen, der Verlobten bzw. der ihm nach hinduistischem Ritus Angetrauten eine Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten mag er zwar nach hinduistischem Ritus getraut sein. Die Deutsche Botschaft Neu-Delhi hat jedoch substantiiert darauf hingewiesen, dass der Antragsteller trotzdem nicht rechtswirksam verheiratet ist. Die Botschaft hat in einem Schreiben vom 20. Oktober 2016 ausgeführt, dass die gewählte Form der Eheschließung nach Hindu-Riten dem Antragsteller und seiner Verlobten nicht offen stand. Der einschlägige Hindu-Marriage-Act, 1955, lege in Sektion V fest, dass die gewählte Form der Eheschließung nur möglich sei, wenn beide Brautleute der Hindu-Religion angehörten. Da der Antragsteller dem römisch-katholischen Glauben angehöre und eine Konvertierung nicht erfolgt sei, habe die religiöse Eheschließungszeremonie keinerlei rechtliche Auswirkungen, eine rechtlich wirksame Ehe sei nicht geschlossen worden. Eine etwa erfolgte Registrierung der Eheschließung sei nur deklaratorisch, habe keine konstitutive Wirkung und führe auch nicht zu einer nachträglichen Heilung. Dies hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zwar bestritten, ohne seinerseits aber einen Nachweis der Rechtsverbindlichkeit der nach hinduistischem Ritus wohl am 8. Mai 2016 in Indien erfolgten Zeremonie zu führen.

Soweit der Antragsteller nunmehr im Eilverfahren eine Einreise seiner Verlobten zum Zwecke der Eheschließung begehrt, steht ihm insoweit noch kein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitendes eigenes Recht auf Ermöglichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten zu. Dies würde gerade eine rechtswirksame Eheschließung oder Lebenspartnerschaft voraussetzen. Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand müsste die Verlobte des Antragstellers selbst in eigenem Namen um Rechtsschutz nachsuchen.

Darüber hinaus wäre der Antrag, seiner „Ehefrau“ die Einreise zu ermöglichen, auch deshalb unzulässig, da das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin bereits mit Beschluss vom 29. August 2016 rechtskräftig den Antrag abgelehnt hatte, die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der indischen Staatsangehörigen P. ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.

Nicht zuletzt fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, also einer besonderen Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung. Zwar ist verständlich, dass der Antragsteller und seine Mutter das Weihnachtsfest mit der Verlobten des Antragstellers feiern möchten. Über den verständlichen Wunsch hinaus ist jedoch keine besondere Notwendigkeit für eine stattgebende Eilentscheidung dargetan, die gerade die Hauptsache vorwegnehmen würde. Insoweit liegt lediglich eine vom Antragsteller selbst herbeigeführte Eilbedürftigkeit vor.

Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.

(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bleibt der Rückgriff vorbehalten. Für den Anspruch auf Schadensersatz und für den Rückgriff darf der ordentliche Rechtsweg nicht ausgeschlossen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In den Fällen der §§ 169, 170 Abs. 1 bis 3 bedarf es einer Vollstreckungsklausel nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.