Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.5331

published on 13/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 13. Dez. 2016 - M 10 E 16.5331
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf Euro 2.500,- festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat am 25. November 2016 beim Verwaltungsgericht München Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt. Er beantragt gegenüber dem Antragsgegner zu 1., eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau … auszustellen, gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., ein Visum zur sofortigen Einreise in Deutschland für seine Frau … auszustellen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die einstweilige Verfügung müsse am 1. Dezember 2016 dem Antragsgegner zu 1. vorliegen. Nachdem die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi die Ehe seiner Frau mit ihm nicht anerkannt habe, wolle er nochmals in Deutschland heiraten. Derzeit lägen alle Dokumente für eine Eheschließung in Deutschland vor mit Ausnahme einer Verpflichtungserklärung. Diese werde vom Landratsamt mit der Begründung verweigert, dass er zwar gerade ausreichend verdiene, aufgrund seiner Schulden jedoch nun unter einer Freigrenze liege. Somit könne ihm laut Ausländerbehörde die gewünschte Verpflichtungserklärung nicht ausgestellt werden. Ohne diese Verpflichtungserklärung erhalte seine Frau kein Visum für eine Einreise. Seine Frau habe wegen der Probleme mit deutschen Behörden bereits angekündigt, die Scheidung zu wollen, sollte nun die Hochzeit in Deutschland nicht möglich sein. Die Ehe sei in Indien nach hinduistischen Riten gemäß geltendem indischen Recht geschlossen worden. Die Deutsche Botschaft in Neu-Delhi halte die Heiratsurkunde allerdings für ungültig. Die Verpflichtungserklärung sei vom Landratsamt ungeachtet seiner Schulden auszustellen. Aufgrund einer schweren Erkrankung seiner Mutter und deren Wunsch, dass seine Frau zu Weihnachten in Deutschland sei, sei die Ausstellung eines Visums dringlich.

Unter dem Aktenzeichen M 10 K 16.3087 ist beim Verwaltungsgericht München eine Klage des Antragstellers gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erteilung eines Visums für seine indische Ehefrau anhängig, welche vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Juni 2016 (Az: 1 A 7.16) an das Verwaltungsgericht München verwiesen wurde. In dem Klageverfahren trägt der Antragsteller vor, er habe seine Frau bereits in Indien wirksam nach hinduistischem Ritus geheiratet, weshalb seiner Ehefrau ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen sei. Zum Nachweis der Eheschließung wurden verschiedene Unterlagen vorgelegt, darunter ein „Marriage Certificate“. Ebenso wurden Unterlagen zur gesundheitlichen Situation der Mutter des Antragstellers vorgelegt.

Der Antragsgegner zu 1. hat mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es bestünden bereits Zweifel an der Aktivlegitimation des Antragstellers. Der Antragsteller habe bisher keine Vollmacht seiner Frau vorgelegt. Der Antrag sei, soweit er sich gegen die Antragsgegnerin zu 2. richte, wegen Unzuständigkeit des Gerichts unzulässig. Zuständig sei für Rechtsbehelfe gegen das Auswärtige Amt das Verwaltungsgericht Berlin. Zudem habe das Verwaltungsgericht Berlin in derselben Sache (Erteilung eines Visums) einen Antrag des Antragstellers auf Verpflichtung des Antragsgegners zu 2., im Wege einstweiliger Anordnung ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen, mit Beschluss vom 29. August 2016 abgelehnt (Az: VG 11 L 305.16 V). Eine dagegen erhobene Beschwerde sei vom OVG Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 19. September 2016 (OVG 12 S. 64.16) zurückgewiesen worden.

In der Sache sei dem Antragsteller zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache bzw. eine erneute Entscheidung des Auswärtigen Amts über einen noch durch seine Verlobte zu stellenden neuerlichen zweiten Visumsantrag abzuwarten, nachdem der erste Visumsantrag mit anderer Zweckrichtung bereits abgelehnt worden sei. Erst nach erfolgter weiterer Visumsantragstellung und gegebenenfalls Ablehnung des zweiten Visumsantrags der Verlobten stünde dieser dann der Rechtsweg offen. Besondere Gründe für eine Zulässigkeit eines vorbeugenden Rechtsschutzantrags seien nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung durch den Antragsgegner zu 1. richte, sei dieser unzulässig und unbegründet. Für die Erteilung eines Visums und Prüfung der Voraussetzungen desselben, u.a. des gesicherten Lebensunterhalts im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, sei die Deutsche Botschaft und nicht die örtliche Ausländerbehörde zuständig. Der Antragsteller bzw. seine Verlobte seien verpflichtet, durch entsprechend frühzeitige Antragstellung bei der Deutschen Botschaft sicherzustellen, dass eine Einreise zum beabsichtigten Zeitpunkt erfolgen könne. Der Antragsteller bzw. seine Verlobte hätten Monate ungenutzt verstreichen lassen, obwohl sie behördlicherseits bereits wesentlich früher auf eine Möglichkeit der Einreise zu einer Heirat im Bundesgebiet hingewiesen worden seien. Im Übrigen lägen wohl die Voraussetzungen für die Erteilung des noch nicht beantragten, aber offenkundig begehrten Visums derzeit nicht vor. Eine Sicherung des Lebensunterhalts sei nicht hinreichend gewährleistet und es könne auch nicht ausnahmsweise davon abgesehen werden, weil ersatzweise eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG beurkundet werden könnte, da die Voraussetzungen hierfür ebenfalls nicht vorlägen.

Die Antragsgegnerin zu 2. hat mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2016 beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Der streitgegenständliche Antrag richte sich nicht gegen den Ablehnungsbescheid der Botschaft in Neu-Delhi vom 20. Oktober 2016, sondern auf Erteilung eines Visums zur Eheschließung, welches bisher noch nicht beantragt worden sei. Die vom Antragsteller begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zu 2. zur Erteilung eines Visums gehe über eine einstweilige Regelung hinaus und würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen. Besondere Gründe für eine ausnahmsweise zulässige Vorwegnahme lägen nicht vor. Insbesondere habe der Antragsteller keine hinreichenden Tatsachen glaubhaft gemacht, aus welchen sich sein behaupteter Anordnungsanspruch auf Einreise seiner Verlobten ergeben würde. Die Verlobte habe noch keinen formellen Antrag auf Visaerteilung zur Eheschließung in Deutschland gestellt. Sie habe vielmehr von der Botschaft einen Termin zur Visumsbeantragung für den 6. Dezember 2016 erhalten. Anschließend werde der Antrag formell geprüft. Erst danach könne über den Visumsantrag entschieden werden. Ein hinreichender Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht erkennbar, dass ohne Erteilung des begehrten Visums dem Antragsteller unzumutbare Nachteile entstehen würden. Auch die vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers und seiner Mutter begründeten keine Eilbedürftigkeit.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des Eil- und des Klageverfahrens sowie auf die vorgelegten Behördenakten der Antragsgegner zu 1. und 2. Bezug genommen.

II.

1. Das Verwaltungsgericht München ist zur Entscheidung über die Anträge nach § 123 VwGO auf Erlass einstweiliger Anordnungen gegen den Antragsgegner zu 1. und die Antragsgegnerin zu 2. zuständig.

Nach § 123 Abs. 2 VwGO ist für den Erlass einstweiliger Anordnungen das Gericht der Hauptsache zuständig. Aufgrund der Verweisung des Hauptsacherechtsstreits durch das Bundesverwaltungsgericht an das Verwaltungsgericht München ist dieses zuständig (§ 83 VwGO i.V.m. § 17 a Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 GVG); die Verweisung des Hauptsacherechtsstreits ist auch für die örtliche Zuständigkeit bindend.

2. Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 1., anzuordnen, dem Antragsteller eine Verpflichtungserklärung für eine Eheschließung in Deutschland für seine Frau auszustellen, bleibt ohne Erfolg. Eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG wird nicht von der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt. Nach dem klaren Wortlaut des § 68 AufenthG hat sich vielmehr ein privater Dritter zu verpflichten, Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen. Dieser aufgrund seiner eigenen Erklärung Verpflichtete hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen.

Eine derartige Dritt-Verpflichtung stellt die Behörde in ihre Ermessenserwägungen bei der Entscheidung über die Erteilung eines Aufenthaltstitels ein. Eine Aufenthaltsgenehmigung kann unter der Bedingung der Abgabe einer Verpflichtungserklärung erteilt werden (§ 12 Abs. 2 AufenthG), sofern der Ausländer keinen Anspruch auf die Erteilung eines unbedingten Aufenthaltstitels hat. Durch die Verpflichtungserklärung erscheint der Lebensunterhalt des Ausländers im Ergebnis ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert (Regelvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG; vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2016, A1, § 68 Rn. 9).

Eine Verpflichtungserklärung kann damit entgegen dem Begehren des Antragstellers nicht vom Antragsgegner zu 1. ausgestellt werden. Es ist Sache des Antragstellers selbst, gegebenenfalls für seine Verlobte eine entsprechende Verpflichtungserklärung, hier insbesondere gegenüber der deutschen Auslandsvertretung in Neu-Delhi, abzugeben.

3. Der Antrag gegenüber der Antragsgegnerin zu 2., anzuordnen, ein Visum zur sofortigen Einreise nach Deutschland für seine Frau auszustellen, bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Wesentliche Nachteile sind dabei u.a. wesentliche rechtliche, wirtschaftliche oder ideelle Nachteile, die der Antragsteller in Kauf nehmen müsste, wenn er das Recht im langwierigen Hauptsacheprozess erstreiten müsste (Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Rn. 23 zu § 123).

Grundsätzlich darf dabei im Eilverfahren die Hauptsache nicht vorweggenommen werden; das Gericht darf im Grundsatz die Lage nur offen halten, um zu vermeiden, dass das Recht bis zu einer Klärung im Hauptsacheprozess untergeht oder seine Durchsetzung wegen des Zeitablaufs mit wesentlichen Nachteilen verbunden ist (Eyermann, a.a.O., Rn. 66 a zu § 123). Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist aber dann möglich, wenn es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist bzw. wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss (BVerwG v. 13.8.1999, BVerwGE 109, 258).

Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind dabei sowohl ein Anordnungsanspruch, d.h. der materielle Anspruch, für den der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sucht, als auch ein Anordnungsgrund, der insbesondere die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung begründet, glaubhaft zu machen.

Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches. Hier macht der Antragsteller keinen eigenen Anspruch, sondern den seiner Verlobten auf Erteilung eines Visums geltend. Im System der verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten kann grundsätzlich nur derjenige Rechte geltend machen, dem diese Rechte auch zustehen (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO, der eine Verletzung in eigenen Rechten verlangt). Nur ganz ausnahmsweise kann ein Ehegatte aus eigenem Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG geltend machen, dass dem anderen Ehegatten zur Ermöglichung der familiären Lebensgemeinschaft der Ehepartner eine Aufenthaltserlaubnis bzw. einen Aufenthaltstitel erhält; der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über ein Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen in einer Weise berücksichtigen, die der großen Bedeutung entspricht, welche das Grundgesetz dem Schutz von Ehe und Familie erkennbar beimisst. Ein Ehegatte, der in seinem Recht auf ein eheliches und familiäres Zusammenleben dadurch betroffen wird, dass dem anderen Ehegatten ein Aufenthalt im Bundesgebiet zur Herstellung und Wahrung der familiären Gemeinschaft verweigert wird, ist berechtigt, gegenüber einer die eheliche oder familiäre Gemeinschaft berührenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung dies geltend zu machen, und zwar aus eigenem Recht und nicht etwa nur „nach Maßgabe und in den Grenzen der Rechtsstellung oder Rechtshandlungen“ des Ehegatten (BVerwG, U.v. 27.8.1996 - 1 C 8/94 - juris Rn. 30 ff. unter Hinweis auf BVerwG, B.v. 12.5.1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris).

Auf dieses Recht aus Art. 6 Abs. 1 GG kann sich der Antragsteller vorliegend nicht mit seinem Verlangen stützen, der Verlobten bzw. der ihm nach hinduistischem Ritus Angetrauten eine Einreise ins Bundesgebiet zu ermöglichen. Denn nach den vom Antragsteller vorgelegten Dokumenten mag er zwar nach hinduistischem Ritus getraut sein. Die Deutsche Botschaft Neu-Delhi hat jedoch substantiiert darauf hingewiesen, dass der Antragsteller trotzdem nicht rechtswirksam verheiratet ist. Die Botschaft hat in einem Schreiben vom 20. Oktober 2016 ausgeführt, dass die gewählte Form der Eheschließung nach Hindu-Riten dem Antragsteller und seiner Verlobten nicht offen stand. Der einschlägige Hindu-Marriage-Act, 1955, lege in Sektion V fest, dass die gewählte Form der Eheschließung nur möglich sei, wenn beide Brautleute der Hindu-Religion angehörten. Da der Antragsteller dem römisch-katholischen Glauben angehöre und eine Konvertierung nicht erfolgt sei, habe die religiöse Eheschließungszeremonie keinerlei rechtliche Auswirkungen, eine rechtlich wirksame Ehe sei nicht geschlossen worden. Eine etwa erfolgte Registrierung der Eheschließung sei nur deklaratorisch, habe keine konstitutive Wirkung und führe auch nicht zu einer nachträglichen Heilung. Dies hat der Antragsteller im Hauptsacheverfahren zwar bestritten, ohne seinerseits aber einen Nachweis der Rechtsverbindlichkeit der nach hinduistischem Ritus wohl am 8. Mai 2016 in Indien erfolgten Zeremonie zu führen.

Soweit der Antragsteller nunmehr im Eilverfahren eine Einreise seiner Verlobten zum Zwecke der Eheschließung begehrt, steht ihm insoweit noch kein aus Art. 6 Abs. 1 GG herzuleitendes eigenes Recht auf Ermöglichung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Verlobten zu. Dies würde gerade eine rechtswirksame Eheschließung oder Lebenspartnerschaft voraussetzen. Nach derzeitigem Sach- und Rechtsstand müsste die Verlobte des Antragstellers selbst in eigenem Namen um Rechtsschutz nachsuchen.

Darüber hinaus wäre der Antrag, seiner „Ehefrau“ die Einreise zu ermöglichen, auch deshalb unzulässig, da das eigentlich zuständige Verwaltungsgericht Berlin bereits mit Beschluss vom 29. August 2016 rechtskräftig den Antrag abgelehnt hatte, die Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der indischen Staatsangehörigen P. ein Visum zur Familienzusammenführung zu erteilen.

Nicht zuletzt fehlt es auch an einem Anordnungsgrund, also einer besonderen Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung. Zwar ist verständlich, dass der Antragsteller und seine Mutter das Weihnachtsfest mit der Verlobten des Antragstellers feiern möchten. Über den verständlichen Wunsch hinaus ist jedoch keine besondere Notwendigkeit für eine stattgebende Eilentscheidung dargetan, die gerade die Hauptsache vorwegnehmen würde. Insoweit liegt lediglich eine vom Antragsteller selbst herbeigeführte Eilbedürftigkeit vor.

Damit ist der Antrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor I.Die Klagen werden abgewiesen. II.Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen. III.Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinter
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Annotations

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.

(1) Wer sich der Ausländerbehörde oder einer Auslandsvertretung gegenüber verpflichtet hat, die Kosten für den Lebensunterhalt eines Ausländers zu tragen, hat für einen Zeitraum von fünf Jahren sämtliche öffentlichen Mittel zu erstatten, die für den Lebensunterhalt des Ausländers einschließlich der Versorgung mit Wohnraum sowie der Versorgung im Krankheitsfalle und bei Pflegebedürftigkeit aufgewendet werden, auch soweit die Aufwendungen auf einem gesetzlichen Anspruch des Ausländers beruhen. Aufwendungen, die auf einer Beitragsleistung beruhen, sind nicht zu erstatten. Der Zeitraum nach Satz 1 beginnt mit der durch die Verpflichtungserklärung ermöglichten Einreise des Ausländers. Die Verpflichtungserklärung erlischt vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren ab Einreise des Ausländers nicht durch Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Abschnitt 5 des Kapitels 2 oder durch Anerkennung nach § 3 oder § 4 des Asylgesetzes.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf der Schriftform. Sie ist nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes vollstreckbar. Der Erstattungsanspruch steht der öffentlichen Stelle zu, die die öffentlichen Mittel aufgewendet hat.

(3) Die Auslandsvertretung unterrichtet unverzüglich die Ausländerbehörde über eine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1.

(4) Die Ausländerbehörde unterrichtet, wenn sie Kenntnis von der Aufwendung nach Absatz 1 zu erstattender öffentlicher Mittel erlangt, unverzüglich die öffentliche Stelle, der der Erstattungsanspruch zusteht, über die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und erteilt ihr alle für die Geltendmachung und Durchsetzung des Erstattungsanspruchs erforderlichen Auskünfte. Der Empfänger darf die Daten nur zum Zweck der Erstattung der für den Ausländer aufgewendeten öffentlichen Mittel sowie der Versagung weiterer Leistungen verarbeiten.

(1) Der Aufenthaltstitel wird für das Bundesgebiet erteilt. Seine Gültigkeit nach den Vorschriften des Schengener Durchführungsübereinkommens für den Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bleibt unberührt.

(2) Das Visum und die Aufenthaltserlaubnis können mit Bedingungen erteilt und verlängert werden. Sie können, auch nachträglich, mit Auflagen, insbesondere einer räumlichen Beschränkung, verbunden werden. Insbesondere kann die Aufenthaltserlaubnis mit einer räumlichen Beschränkung versehen werden, wenn ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 oder 1a besteht und dies erforderlich ist, um den Ausländer aus einem Umfeld zu lösen, welches die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten begünstigt.

(3) Ein Ausländer hat den Teil des Bundesgebiets, in dem er sich ohne Erlaubnis der Ausländerbehörde einer räumlichen Beschränkung zuwider aufhält, unverzüglich zu verlassen.

(4) Der Aufenthalt eines Ausländers, der keines Aufenthaltstitels bedarf, kann zeitlich und räumlich beschränkt sowie von Bedingungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

(5) Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer das Verlassen des auf der Grundlage dieses Gesetzes beschränkten Aufenthaltsbereichs erlauben. Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn hieran ein dringendes öffentliches Interesse besteht, zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Der Ausländer kann Termine bei Behörden und Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erforderlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass

1.
der Lebensunterhalt gesichert ist,
1a.
die Identität und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist,
2.
kein Ausweisungsinteresse besteht,
3.
soweit kein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht, der Aufenthalt des Ausländers nicht aus einem sonstigen Grund Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder gefährdet und
4.
die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird.

(2) Des Weiteren setzt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, einer Blauen Karte EU, einer ICT-Karte, einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU voraus, dass der Ausländer

1.
mit dem erforderlichen Visum eingereist ist und
2.
die für die Erteilung maßgeblichen Angaben bereits im Visumantrag gemacht hat.
Hiervon kann abgesehen werden, wenn die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung erfüllt sind oder es auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Satz 2 gilt nicht für die Erteilung einer ICT-Karte.

(3) In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 24 oder § 25 Absatz 1 bis 3 ist von der Anwendung der Absätze 1 und 2, in den Fällen des § 25 Absatz 4a und 4b von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 1 bis 2 und 4 sowie des Absatzes 2 abzusehen. In den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 kann von der Anwendung der Absätze 1 und 2 abgesehen werden. Wird von der Anwendung des Absatzes 1 Nr. 2 abgesehen, kann die Ausländerbehörde darauf hinweisen, dass eine Ausweisung wegen einzeln zu bezeichnender Ausweisungsinteressen, die Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Straf- oder anderen Verfahrens sind, möglich ist. In den Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 26 Absatz 3 ist von der Anwendung des Absatzes 2 abzusehen.

(4) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist zu versagen, wenn ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 oder 4 besteht oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.