Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Juli 2015 - M 10 K 14.3443

07.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

Tatbestand:

Der am ... September 2000 geborene Kläger ist sierraleonischer Staatsangehöriger. Er ist der Sohn der sierraleonischen Staatsangehörigen ... .... Die Mutter des Klägers war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, weshalb sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten hatte. Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Mutter des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Es fehlten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus § 31 AufenthG.

Ebenfalls mit Bescheid vom 8. Juli 2014 wurde der Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Da die Mutter des Klägers keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis habe, könne auch dem Kläger keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.

Der Kläger hat am 8. August 2014 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8. Juli 2014 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

Auf die Begründung der Klage der Mutter gegen den sie betreffenden Versagungsbescheid werde Bezug genommen.

Mit Urteil vom 20. Mai 2015 (M 4 K 14.3439) wurde die Klage der Mutter des Klägers auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgewiesen. Ebenfalls mit Urteil vom 19. Mai 2015 (M 4 K 14.3441) wurde die Klage der 2013 im Bundesgebiet geborenen Schwester des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Urteile vom 19. Mai 2015 sowie auf die Gerichts- und vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe der Urteile des VG München vom 19. Mai 2015 (Az. M 4 K 14.3439 und M 4 K 14.3441).

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten


(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn 1. die eheliche Lebensgemeinschaft

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin, eine 2013 im Bu

Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Mai 2015 - M 4 K 14.3439

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin will eine

Referenzen

(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn

1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder
2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Aufenthaltserlaubnis des Ausländers nicht verlängert oder dem Ausländer keine Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU erteilt werden darf, weil dies durch eine Rechtsnorm wegen des Zwecks des Aufenthalts oder durch eine Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis nach § 8 Abs. 2 ausgeschlossen ist.

(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.

(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.

(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine 2013 im Bundesgebiet geborene sierra-leonische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen.

Die Mutter der Klägerin ist eine 1982 geborene sierra-leonische Staatsangehörige, die derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Zuletzt besaß die Mutter der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die bis... März 2013 gültig war. Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Niederlassungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2014 abgelehnt. Ihre dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage (Az. M 4 K 14.3439) abgewiesen.

Der Vater der Klägerin ist ein 1993 geborener sierra-leonischer Staatsangehöriger, der im Bundesgebiet geduldet wird. Die Eltern haben seit ihrer entsprechenden Erklärung am ... Februar 2014 die gemeinsame elterliche Sorge für die Klägerin.

Am 6. August 2013 stellte die Mutter der Klägerin für diese einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.) und forderte die Klägerin bis zum ... August 2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf (Ziffer 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Sierra Leone oder einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3.).

Sie begründet den Bescheid im Wesentlichen wie folgt: Mit dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der Mutter der Klägerin zum ... März 2013 und der Ablehnung des Antrags der Mutter der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 8. Juli 2014 sei der Anspruch der Klägerin auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) entfallen. Eine besondere Härte i. S. v. § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG scheide ebenfalls aus. Zweck dieser Vorschrift sei es, die familiäre Lebensgemeinschaft eines Kindes zu schützen, dessen personenberechtigter Elternteil im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin könne dieser Schutzzweck gar nicht mehr erreicht werden, da der Vater der Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit bei Gericht am 8. August 2014 eingegangenem Schreiben vom 1. August 2014 Klage mit folgendem Antrag erhoben:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen.

Zugleich stellte sie einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 8. Juli 2014 anzuordnen (Az.: M 4 S 14.3442).

Die Bevollmächtigte verwies für die weitere Begründung der Klage auf ihre für die Mutter der minderjährigen Klägerin erhobene Klage (Az. M 4 K 14.3439). Darin führte sie aus, dass die Mutter der Klägerin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe. Im Übrigen wird ebenfalls auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in diesem Verfahren verwiesen.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragt die Beklagte, den Antrag abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingestellt, da die Antragspartei mit der am 3. September 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihren Antrag zurückgenommen hatte.

Das Gericht hat am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt. Der Vater der Tochter der Klägerin sowie der ehemalige Ehemann der Mutter der Klägerin wurden als Zeugen über den Bestand und die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft vernommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und auf die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogene Scheidungsgerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

1. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.

Nach der Abgabe der entsprechenden Erklärung besitzen hier die Eltern der Klägerin die gemeinsame elterliche Sorge über die Klägerin. Allerdings verfügen beide Elternteile über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Vater der Klägerin wird derzeit nur geduldet (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen die Klägerin und die Mutter der Klägerin soll für ihn eine Ausreiseaufforderung erstellt werden. Die Mutter der Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel. Sie hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage (M 4 K 14.3439) verwiesen.

2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Insoweit sind keine besonderen Umstände erkennbar. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Eltern der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen und die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland der Familie ohne weiteres möglich ist. Des Weiteren hat die Klägerin bisher nur ihre ersten zwei Lebensjahre im Bundesgebiet verbracht, so dass ohne weiteres eine Eingewöhnung im Heimatland zu erwarten ist.

II.

Die Klägerin hat auch aus anderen Normen keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht nach § 33 Satz 2, 34 Abs. 1 AufenthG.

1. Nach dieser Bestimmung wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Zwar besaß die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt am ... März 2013 eine Aufenthaltserlaubnis. Diese war jedoch nur noch bis zum ... März 2013 gültig.

2. Allerdings besteht dieser Anspruch nach Sinn und Zweck nur dann, wenn zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Aufenthaltstitel der Eltern, vom dem die Aufenthaltserlaubnis abgeleitet wird, noch gültig ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2008, A1 § 33 Rn. 4; ders., Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 821; BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Nr. 33.0: „Für den Fall, dass der Wegfall der Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils, oder im Fall des Satzes 2 beider Elternteile, unmittelbar bevorsteht, kann die von Amts wegen vorgesehene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate nach der Geburt ausgesetzt werden“; a.A. Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 33 Rn. 5). Denn das Aufenthaltsrecht des Kindes ist stark an das Aufenthaltsrecht der Elternteile bzw. des alleine personensorgeberechtigten Elternteils gekoppelt, wie sich unter anderem aus der Gesamtsystematik der §§ 32 ff. AufenthG ergibt. Zudem würde es auf einen bloßen, der Rechtssicherheit sogar abträglichen (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11) Formalismus hinauslaufen, dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, wenn offensichtlich ist, dass die Bezugsperson über kein gesichertes, insbesondere weil in Kürze ungültig werdendes, Aufenthaltsrecht verfügt. Dies manifestiert sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin entsprechend der nur noch äußerst kurzen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter, nämlich sieben Tage, hätte befristet werden müssen. Eine Verlängerung nach § 34 Abs. 1 AufenthG wäre danach auch ausgeschlossen gewesen, da die Mutter der Klägerin als personensorgeberechtigter Elternteil über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und die Klägerin auch kein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG gehabt hätte.

3. Da die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis hatte, kommt ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 AufenthG bereits deswegen nicht in Betracht, da dieser nur eine Verlängerung vorsieht. Im Übrigen sind auch, wie vorstehend erwähnt, dessen übrige Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.

4. Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.

IV.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO... nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin will eine Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis.

Die Klägerin, eine 1982 geborene sierra-leonische Staatsangehörige, reiste 2008 erstmals in das Bundesgebiet ein, beantragte Asyl und erhielt eine Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis ... Februar 2010 verlängert wurde. Am ... Dezember 2009 heiratete die Klägerin einen deutschen Staatsangehörigen. Am ... Januar 2010 nahm sie ihren Asylantrag zurück. Am … Februar 2010 zog die Klägerin zu ihrem Ehemann und beantragte eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Nachzugs zum deutschen Ehegatten. Am selben Tag wurde der Klägerin eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 Aufenthaltsgesetz -AufenthG- ausgestellt. Am ... März 2010 erhielt sie die beantragte Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis zum ... März 2013 verlängert wurde. Mit Bescheid vom 19. April 2010 wurde das Asylverfahren der Klägerin eingestellt.

Am ... März 2012 forderte der Rechtsanwalt des Ehemanns der Klägerin diese auf, die Ehewohnung bis zum ... März 2012 zu verlassen, da ein Zusammenleben mit der Klägerin und ihrem in die Ehe mitgebrachten Sohn wegen laufender Streitigkeiten unzumutbar sei. Am ... April 2012 bat der Ehemann das Landratsamt Passau telefonisch wegen der Scheidung um eine Auskunft über die Klägerin. In der Folgezeit erklärte der Bevollmächtigte mehrere Male (Schreiben vom 20.4.2012, vom 11.6.2012, vom 26.7.2012 und vom 23.8.2012), dass in der Ehewohnung eine Trennung stattgefunden habe; dabei forderte er mehrmals unter Fristsetzung den Auszug der Klägerin. Die Bevollmächtigte der Klägerin ist diesen Erklärungen jeweils entgegengetreten (Schreiben vom 19.3.2012, vom 7.5.2012 und vom 9.7.2012). Eine Trennung in der gemeinsamen Wohnung sei keineswegs herbeigeführt worden; die Eheleute schliefen nach wie vor gemeinsam in einem Bett.

Mit Schreiben vom 3. August 2012 bat die Klägerin ihren Ehemann durch ihre Bevollmächtigte um die Aufrechterhaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, zumindest bis Februar 2013. In diesem Fall würde die Klägerin auf Trennungs- und Ehegattenunterhalt, Zugewinn- und Versorgungsausgleich verzichten. Zudem bat die Bevollmächtigte der Klägerin, kein gerichtliches Verfahren zur Wohnungszuweisung einzuleiten, da die Klägerin den Auszug für Februar 2013 angekündigt habe. Andernfalls müsste sie der Klägerin raten, die Wohnungszuweisung für sich zu beantragen.

Mit Schreiben vom 18. Oktober 2012 erklärte die Bevollmächtigte der Klägerin in deren Namen, dass die Klägerin bereit sei, zum ... Februar 2013 aus der Ehewohnung auszuziehen; der Ehemann hätte diese Erklärung als Bedingung für die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Februar 2013 gemacht.

Am 11. Dezember 2012 stellt die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Hierzu befindet sich in den Akten der Ausländerbehörde eine von der Klägerin und deren Ehegatten unterschriebene Eheerklärung, welche auf den ... Dezember 2012 datiert ist. Exakt diese Eheerklärung findet sich ohne Datum in den Unterlagen, die die Bevollmächtigte der Klägerin im Scheidungsverfahren eingereicht hat.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 beantragte der Ehemann beim Amtsgericht Passau die Scheidung. Dabei führte er aus, dass die Eheleute seit Anfang 2012 in der Ehewohnung getrennt leben würden. Räumliche Trennung sei herbeigeführt, wechselseitige Versorgungsleistungen würden nicht mehr erbracht.

Am 21. Dezember 2012 beantragte die Klägerin die Abweisung des Scheidungsantrags, da es nicht zur Trennung in der Ehewohnung gekommen sei, die Eheleute im gesamten Jahr 2012 in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hätten und dies auch weiterhin bis zu einem Auszug der Klägerin tun würden.

Am ... Februar 2013 zog die Klägerin aus der Ehewohnung aus. Am ... März 2013 gebar die Klägerin eine Tochter, für die der jetzige Lebensgefährte der Klägerin, ein sierra-leonischer Staatsangehöriger, die Vaterschaft anerkannt hat.

Mit Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 12. November 2013 (Az. 5 F 1485/12), rechtskräftig seit diesem Tage, wurde die Ehe geschieden; ein Versorgungsausgleich fand nicht statt, da die Ehezeit nicht mehr als drei Jahre betragen habe und kein Antrag auf Versorgungsausgleich gestellt worden sei. Im Protokoll wurde festgestellt, dass das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen sei.

Auf Nachfrage der Beklagten erklärte der ehemalige Ehemann der Klägerin durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Mai 2014, dass er detaillierte Daten, wann es Trennungszeiten und wann es Zeiten des Zusammenlebens in der Ehewohnung gegeben habe, nicht mitteilen könne. Die Abläufe seien fließend gewesen und im Einzelnen nicht mehr rekonstruierbar.

Die Klägerin ist zweimal straffällig geworden:

Am ... Januar 2009 wurde die Klägerin vom Amtsgericht München durch Strafbefehl (Az. Cs 263 Js 237015/08) wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt (rechtskräftig seit 10.3.2009).

Am ... Februar 2012 wurde die Klägerin vom Amtsgericht Passau durch Strafbefehl (Az. Cs 312 Js 837/12) wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze verurteilt (rechtskräftig seit 20.3.2012).

Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Niederlassungserlaubnis vom ... Dezember 2013 ab (Ziffer 1.) und forderte die Klägerin bis zum ... August 2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf (Ziffer 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Sierra Leone oder einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3.).

Der Bescheid wird im Wesentlichen damit begründet, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nur vom ... Februar 2010 bis ... Dezember 2012, dem Tag, an dem der Scheidungsantrag durch den Bevollmächtigten des Ehemanns der Klägerin gestellt worden ist, und damit weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Damit könne weder eine Niederlassungserlaubnis gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erteilt werden noch lägen die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Auch eine besondere Härte i. S.v. § 31 Abs. 2 AufenthG sei zu verneinen.

Mit Schreiben vom 1. August 2014, bei Gericht am 7. August 2014 eingegangen, erhob die Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.

Zugleich stellte sie einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung der Verlängerung des Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom ... Juli 2014 anzuordnen (Az. M 4 S 14.3440).

Zur Klagebegründung führte die Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen Folgendes aus: Bereits vor der Eheschließung am ... Dezember 2009 hätten die Klägerin und ihr Ehegatte eine enge Verbundenheit gezeigt. Der Ehegatte habe schon vor diesem Zeitpunkt für die Klägerin gesorgt. Vom Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sei daher ab Eheschließung auszugehen. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei auch nicht durch den Scheidungsantrag vom ... Dezember 2012 beendet worden. Zwar sei es im Laufe der Ehe zu Streitereien gekommen, die Eheleute hätten jedoch immer wieder zueinander gefunden und ihre Lebensgemeinschaft bis zum Auszug der Klägerin am ... Februar 2013 aufrechterhalten. Auch nachdem er von der Schwangerschaft der Klägerin Kenntnis erhalten habe, habe sich der Ehemann ausdrücklich dazu bereit erklärt, die eheliche Lebensgemeinschaft fortzuführen. Am ... Dezember 2012 habe er eine entsprechende Erklärung gegenüber dem Ausländeramt abgegeben. Noch am ... Januar 2013 habe der Ehemann sich gegenüber dem Landratsamt Passau zu den gemeinsamen Wohnungsverhältnissen im Rahmen des Antrags der Klägerin auf eine Niederlassungserlaubnis erklärt. Vor der Geburt ihrer Tochter habe die Klägerin nur einmal sexuellen Kontakt mit ihrem jetzigen sierra-leonischen Lebensgefährten gehabt. Es habe sich zunächst nur um einen unverbindlichen „one-night“-Kontakt gehandelt. Die Beziehung habe sich erst nach dem Umzug der Klägerin nach ... vertieft. Die eheliche Lebensgemeinschaft habe demnach mindestens vom ... Dezember 2009 bis zum ... Februar 2013, dem Auszug der Klägerin, bestanden.

Mit Schreiben vom 21. August 2014, bei Gericht am 22. August 2014 eingegangen, beantragte die Beklagte, den Antrag abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte gehe nach wie vor davon aus, dass die Ehe der Klägerin nicht drei Jahre Bestand gehabt habe. Sie verwies insoweit auf die Begründung ihres Bescheids vom 8. Juli 2014.

Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingestellt, da die Antragspartei mit der am 3. September 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihren Antrag zurückgenommen hatte.

Das Gericht hat am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt. Der derzeitige Lebensgefährte und Vater der Tochter der Klägerin sowie der ehemalige Ehemann der Klägerin wurde als Zeugen über den Bestand und die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft vernommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und auf die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogene Scheidungsgerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis; der angefochtene Bescheid vom 8. Juli 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, da die eheliche Lebensgemeinschaft nicht drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.

Zudem steht § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen.

1. Maßgebend für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung in der Tatsacheninstanz (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris Rn. 11; BVerwG v. 30.3.2010 - 1 C 8/09, BVerwGE 136, 231-262; BVerwG v. 1.12.2009 - 1 C 32/08 - juris). Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis setzt nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG in der seit 1. Juli 2011 geltenden Fassung (vgl. Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat v. 23.6.2011, BGBl. I 1266) grundsätzlich voraus, dass die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Zwar liegen die Eheschließung und die Aufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft mit Einzug in die Ehewohnung noch in der Zeit, als nach der damaligen Gesetzeslage eine zweijährige Bestandszeit genügte. Allerdings galt für die Tatbestandsmerkmale, die für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG relevant sind - Ablauf der Gültigkeit des eheabhängigen Aufenthaltstitels, Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft und Antragstellung auf Verlängerung des Aufenthaltstitels -, bereits die neue Gesetzeslage. In diesem Fall gebieten keine Gründe des materiellen Rechts, insbesondere nicht des Vertrauensschutzes, eine Anwendung der alten Rechtslage (vgl. BVerwG, U. v. 10.12.2013 - 1 C 1/13 - juris Rn. 13 ff.; BayVGH, B. v. 28.02.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 1310 C 13.2664 - juris Rn. 6, 8; Urteil der Kammer v. 16.10.2012 - M 4 K 12.1304).

2. Die eheliche Lebensgemeinschaft hat keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden, da diese am ... Februar 2010 begann, frühestens ab ... März 2010 rechtmäßig war und im Dezember 2012 endete.

a) Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde nach Überzeugung des Gerichts im Dezember 2012 mit der Stellung des Scheidungsantrags durch den Ehemann der Klägerin endgültig aufgehoben. Für die Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft genügt es, dass die Ehegatten nach außen erkennbar den gemeinsamen Lebensmittelpunkt dauerhaft aufgegeben haben (Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 31 AufenthG Rn. 16). Grundsätzlich ist daher mit der Einreichung des Scheidungsantrags von der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen (Dienelt, in: Renner u. a., Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 12; OVG NRW, B. v. 15.10.2003 - 18 B 1179/03 - juris Rn. 14: „Nach der Einreichung eines Ehescheidungsantrags durch einen Ehegatten ist die eheliche Lebensgemeinschaft grundsätzlich unwiderleglich beendet.“). Auch wenn man dem Scheidungsantrag bloße Indizwirkung zumisst (den Scheidungsantrag als widerlegliche Vermutung ansehend BayVGH, B. v. 21.11.2005 - 24 CS 05.2782 - juris Rn. 15; den Scheidungsantrag als Indiz wertend BayVGH, B. v. 24.1.2007 - 19 CS 06.2308 - juris Rn. 25 a. E., und B. v. 10.1.2007 - 19 CS 06.2819 u. a. - juris Rn. 21; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 2015, § 31 Rn. 13), sprechen die Zeugenaussage des ehemaligen Ehemanns der Klägerin sowie die Aktenlage für die Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu diesem Zeitpunkt.

Der ehemalige Ehemann erklärte als Zeuge, dass für ihn die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Einreichung der Scheidung am ... Dezember 2012 geendet habe, die Ehe jedoch vorher schon zerrüttet gewesen sei. Die Klägerin habe ihm erst Ende 2012 von ihrer Schwangerschaft erzählt. Er habe von Anfang an gewusst, dass es nicht sein Kind sei. Er habe die Klägerin noch in der ehelichen Wohnung leben lassen, da sie sich keine Wohnung finanzieren konnte. Sie hätten jedoch getrennt in der Wohnung gelebt. Ende Februar/Anfang März 2013 sei die Klägerin dann ausgezogen. Nach dem Auszug habe die Klägerin ihn noch ein paar Mal besucht, um Sachen zu holen. Dabei hätten sie allerdings in getrennten Zimmern in der Wohnung übernachtet. Das Gericht glaubt dem Zeugen, da sein Vortrag sachlich und stringent war und er den Sachverhalt nicht zum Nachteil der Klägerin geschildert hat. So hat er auch angegeben, dass er nach dem Antrag auf Scheidung vereinzelt sexuellen Kontakt mit der Klägerin bis zu deren Auszug hatte. Die Tatsache, dass es auch nach dem Scheidungsantrag noch zu vereinzelten sexuellen Kontakten gekommen ist, steht der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht jedoch entgegen. Denn eine eheliche Lebensgemeinschaft geht über bloße sexuelle Kontakte deutlich hinaus; erforderlich ist etwa auch die Erbringung von gegenseitigen Versorgungsleistungen.

Dem entspricht die Aktenlage. Die Ehegatten hatten im Laufe des Jahres 2012 mehrmals über ihre Rechtsanwälte über das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gestritten. Der Ehemann der Klägerin hat mehrmals das Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft bestritten; die Klägerin ist dem stets entgegengetreten. Allerdings bedarf es für die eheliche Lebensgemeinschaft des übereinstimmenden Willens beider Ehegatten. Auffällig ist dabei auch, dass die Klägerin die Fortsetzung der ehelichen Lebensgemeinschaft bis zum Februar 2013 forderte, womit seit dem Einzug in die Ehewohnung am ... Februar 2010 - und damit der erstmaligen Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft - genau drei Jahre abgelaufen wären. Die Klägerin konnte, in der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen, insoweit keine überzeugende Antwort geben.

Der Annahme, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Dezember 2012 aufgehoben wurde, widerspricht auch nicht die auf den ... Dezember 2012 datierte und von beiden Ehegatten unterschriebene Erklärung zum gemeinsamen Hausstand und zur ehelichen Gemeinschaft. Aus dem Umstand, dass es dieselbe Erklärung in zwei Fassungen - einmal mit und einmal ohne Datumsangabe - gibt, folgt, dass das Datum nachträglich ergänzt wurde. Wann dies geschehen ist, war nicht mehr aufklärbar. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass der Ehemann das Datum in die Erklärung eingetragen habe. Dem hat dieser in der mündlichen Verhandlung jedoch widersprochen. Er wisse nicht, wann er die Ehegattenerklärung unterschrieben habe. Die Aussage des Ehemannes ist glaubwürdig. Neben den bereits oben erwähnten Aspekten, die seine Glaubwürdigkeit belegen, spricht hierfür auch, dass er anders als die Klägerin kein persönliches Interesse an der Abgabe der Erklärung im Dezember 2012 hatte; zudem hatte sein Anwalt am ... Dezember 2012, also zwei Tage nach der vermeintlichen Eheerklärung, die Scheidung beantragt und dabei vorgetragen, dass die Ehegatten bereits seit Anfang 2012 getrennt leben würden.

Demgegenüber sind die Angaben der Klägerin und ihres jetzigen Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung wenig glaubhaft. Die Klägerin hat ausgesagt, dass sie zwar am ... Februar 2013 aus der Ehewohnung ins Krankenhaus gezogen sei, die eheliche Lebensgemeinschaft aber erst am ... März 2013 beendet worden sei, da sie mit der Geburt ihres schwarzen Kindes gemerkt habe, dass der Ehemann nicht der Vater sein könne. Das Kind sei mit ihrem Lebensgefährten im Mai 2012 auf einer Party in ... gezeugt worden. Den Lebensgefährten hätte sie aber erst nach der Geburt im März 2013 wieder gesehen, nachdem der Kontakt über eine Freundin hergestellt worden sei. Diese Schilderung der Party ist erstens sehr detailarm (insbesondere bzgl. Zeitpunkt und genauen Ort). Zweitens wirkt diese Aussage zum Teil mit der Aussage des jetzigen Lebensgefährten abgesprochen. Auch der Lebensgefährte erklärte als Zeuge, dass er die Klägerin nur einmal auf der Afrikaparty in ... getroffen habe. Dabei konnte er ebenfalls die Umstände nicht detailliert schildern und musste sich beim Datum korrigieren. Außerdem widersprach sich die Aussage des jetzigen Lebensgefährten mit der Aussage der Klägerin teilweise. Er gibt nämlich an, dass er die Klägerin bereits vor der Geburt im Krankenhaus besucht habe. Zusätzlich ist die Aussage des Lebensgefährten auch in sich widersprüchlich. Zunächst gab er an, am ... März 2013 durch den Anruf einer Frau von der Geburt seiner Tochter erfahren zu haben. Später sagte er aus, dass er vor der Geburt des Kindes in ... war und die Klägerin im Krankenhaus besucht habe. Die Frau habe eine Woche vor der Geburt angerufen.

b) Aber selbst wenn man die Aussage der Klägerin, dass die Trennung mit ihrem Auszug aus der Wohnung (...2.2013) beziehungsweise - wie sie erstmals in der mündlichen Verhandlung erklärte - mit der Geburt ihrer Tochter (...3.2013) erfolgte, glauben würde, hat die eheliche Lebensgemeinschaft keine drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden. Denn die Klägerin hat sich allenfalls (siehe c)) erst, als ihr die Aufenthaltserlaubnis am ... März 2010 erteilt worden ist, rechtmäßig im Bundesgebiet i. S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aufgehalten. Die Zeit der bis zum ... Februar 2010 befristeten Aufenthaltsgestattung (§ 55 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz -AsylVfG-) kann nicht angerechnet werden, da die Klägerin nicht unanfechtbar als Asylberechtigte anerkannt oder ihr unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist (§ 55 Abs. 3 AsylVfG).

Die Zeit ab Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltsrechts zum Familiennachzug am ... Februar 2010 kann hier ebenfalls nicht angerechnet werden. Zwar ist der Aufenthalt rechtmäßig i. S.v. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, wenn sich der ausländische Ehepartner im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden hat; grundsätzlich reicht auch eine auf einem entsprechenden Antrag beruhende Erlaubnis- oder Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 4 AufenthG (vgl. BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 26; BayVGH, B. v. 13.3.2013 - 10 CS 12.733 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 28.2.2014 - 10 CS 13.2663, 10 C 1310 C 13.2664 - juris Rn. 13; HessVGH, B. v. 6.12.2013 - 7 B 2235/13 - juris Rn. 3; OVG NRW, B. v. 6.2.2013 - 18 B 1174/12 - juris Rn. 7; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand: 1.1.2015, § 31 Rn. 14; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand: 27.6.2008, § 31 Rn. 88).

Dies gilt nach Auffassung der Kammer jedoch nicht für den Fall, dass der ausländische Ehegatte eine Aufenthaltsgestattung zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf eine Aufenthaltserlaubnis besessen hat. Denn die Aufenthaltsgestattung führt entweder bereits nicht zur Fiktionswirkung oder aber die Zeit einer Fiktion aufgrund einer Gestattung kann jedenfalls bei § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden:

Nach einer Ansicht führt die Aufenthaltsgestattung bereits nicht zur Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG. § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG werde für die Dauer der Durchführung des Asylverfahrens durch die speziellen Normen der §§ 55 Abs. 2, 43 Abs. 2 AsylVfG verdrängt. Eine Aufenthaltsgestattung könne daher keinen rechtmäßigen Aufenthalt i. S. des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG begründen (OVG NRW, B. v. 17.3.2009 - 18 E 311/09 - juris Rn. 2 ff.; VG Würzburg, G.v. 31.7.2014 - W 7 K 13.1233 - juris Rn. 35; VG Augsburg, B. v. 29.4.2011 - Au 1 E 11.491 - juris Rn. 21; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14; Samel, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 81 AufenthG Rn. 29). Es widerspräche zudem dem Regelungszweck des § 55 Abs. 2 AsylVfG, wenn jeder Aufenthalts-titel, mit Ausnahme eines solchen mit einer Geltungsdauer von mehr als sechs Monaten, und jede Fiktionswirkung mit der Asylantragstellung erlösche, nach Asylantragstellung aber jedem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG zukommen solle (VG Würzburg, G.v. 31.7.2014 - W 7 K 13.1233 - juris Rn. 35; OVG Bremen, B. v. 27.10.2009 - 1 B 224/09 - juris Rn. 14).

Danach wäre die - im Übrigen nur deklaratorische - Fiktionsbescheinigung am 5. Februar 2010 unrichtig.

Nach Ansicht des OVG Sachsen-Anhalt (B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 6) und des VGH Baden-Württemberg (B. v. 5.9.2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6) entsteht durch den Antrag auf Aufenthaltserlaubnis vor Beendigung der Gestattungswirkung nach § 67 AsylVfG ein fiktives Aufenthaltsrecht kraft Gesetzes (§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Hierfür spricht der Wortlaut des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG: Denn der Inhaber einer Gestattung hält sich rechtmäßig - da ihm die Gestattung (§ 55 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) ein gesetzliches Aufenthaltsrecht für die Dauer des Asylverfahrens verschafft (vgl. Bergmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage 2013, § 55 AsylVfG Rn. 5; Wolff, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 55 AsylVfG Rn. 2) - im Bundesgebiet auf, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, da die Gestattung kein Aufenthaltstitel ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 AufenthG).

Allerdings führe dies nicht zur Vorverlegung des Beginns der Rechtmäßigkeit des ehebedingten Aufenthalts. Mit der erstmaligen Beantragung eines Titels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG sei keine spezifische Legalisierungswirkung für das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet verbunden. Die Erlaubnis zum Aufenthalt für den besonderen Zweck der ehelichen Lebensgemeinschaft erfolge erst mit der Erteilung eines entsprechenden Titels (so - neben OVG Sachsen-Anhalt, B. v. 7.7.2014 - 2 M 29/14 - juris Rn. 6 und VGH BW, B. v. 5.9. 2012 - 11 S 1639/12 - juris Rn. 6 - auch Dienelt, in: Renner/Berg-mann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 26).

Das OVG Lüneburg (B. v. 8.10.2009 - 11 LA 189/09 - Rn. 12 f.) lässt die eben dargestellte Frage offen. Denn nach seiner Ansicht sei der § 55 Abs. 3 AsylVfG auch auf die Fiktion eines rechtmäßigen Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG - bzw. § 81 Abs. 3 AufenthG - anwendbar, da er auch die Ausübung von Begünstigungen erfasse, für die es auf eine bestimme Dauer des Aufenthalts ankomme. Demnach sei für das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 69 Abs. 3 AuslG bzw. § 81 Abs. 3 AufenthG die Zeit der Aufenthaltsgestattung nur nach unanfechtbarer Anerkennung als Asylberechtigter anrechnungsfähig.

Für die Ansicht, wonach die Zeit einer Fiktion aufgrund einer Gestattung jedenfalls bei § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht angerechnet werden könne, sprechen zudem folgende Erwägungen: Die Regelung des eigenständigen Ehegattenaufenthaltsrechts nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist maßgeblich von dem Gedanken getragen, dass der Ausländer im Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft gerade aufgrund der Ehedauer einen Status erreicht hat, der ein schutzwürdiges Interesse am weiteren Verbleib in Deutschland begründet, und zwar gerade wegen einer während der Ehedauer eingetretenen Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers (OVG NRW, B. v. 28.5.1991 - 18 B 615/91 - juris Rn. 9; OVG NRW, B. v. 1.2.2000 - 18 B 1120/99 - juris Rn. 9, Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 6). Damit rückt die Norm dogmatisch in die Nähe eines Vertrauenstatbestands. Ein Vertrauenstatbestand und eine Verfestigung der Lebensverhältnisse des Ausländers bedingen aufenthaltsrechtlich eine gesicherte Rechtsposition. Eine Fiktion, die auf einer bloßen Gestattung beruht, die den Aufenthalt lediglich während eines schwebenden (Asyl)Verfahrens und ausschließlich für dieses Verfahren legalisiert, genügt dem nicht (vgl. in Bezug auf die Duldung und Bescheinigung nach § 60a Abs. 4 AufenthG BayVGH, U. v. 15.9.2009 - 19 BV 09.1446 - juris Rn. 28; Marx, in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand 27. Juni 2008, § 31 Rn. 86).

Da nach allen Auffassungen hier die Zeit ab dem ... Februar 2010 jedenfalls nicht angerechnet werden kann, ist eine Streitentscheidung letztlich entbehrlich.

c) Gleichermaßen kommt es nicht darauf an, ob nicht auch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am ... März 2010 - und damit vor dem bestandskräftigen Abschluss des Asylverfahrens der Klägerin durch den Bescheid vom 19. April 2010, mit dem das Asylverfahren eingestellt worden ist -, rechtswidrig wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 AufenthG war. Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 AufenthG läge jedenfalls vor, da eine Zustimmung der obersten Landesbehörde nicht vorliegt und die Klägerin hier zudem keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) hatte. Wegen ihrer rechtskräftigen Verurteilung zu 30 Tagessätzen vom 26. Januar 2009 durch den Strafbefehl des Amtsgerichts München (Az. Cs 263 Js 237015/08) lag hier eine Ermessensentscheidung der Behörde nach §§ 27 Abs. 3 Satz 2, 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG vor.

d) Vom Erfordernis des dreijährigen rechtmäßigen Bestands der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet ist nicht gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Anhaltspunkte für einen Fall besonderer Härte im Sinne dieser Vorschrift sind vorliegend weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

3. Dem Anspruch auf einen eheunabhängigen Aufenthaltstitel steht auch das Fehlen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegen.

a) Die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist im Rahmen der Verlängerung des Aufenthaltsrechts nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zu prüfen, da insoweit ein eigenständiges, von einem Familienangehörigen unabhängiges Aufenthaltsrecht in Rede steht. Es handelt sich demnach gerade nicht mehr um ein Aufenthaltsrecht zum Familiennachzug, so dass § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG insoweit nicht zur Anwendung kommt. (vgl. Marx in: Fritz/Vormeier, AufenthG-GK, Stand 2008, § 31 Rn. 54; Hailbronner, AufenthG, 73. Lfg., A 1 § 31 Rn. 30; Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Aufl. 2013, § 31 Rn. 65; Müller, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 31 Rn. 11; Tewocht, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Online-Kommentar Ausländerrecht, Stand 1.1.2015, § 31 Rn. 10; wohl auch BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 10 ZB 12.2448 - juris Rn. 8; offen dagegen OVG NRW, B. v. 14.9.2007 - 18 E 881/07 - juris Rn. 9). Für die Anwendung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung spricht zudem auch der Umkehrschluss aus § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, da diese Vorschrift eine Ausnahme von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG konstituiert, sowie die Gesetzesbegründung zu § 31 Abs. 4 AufenthG (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 81, 83).

b) Bei der Klägerin liegt ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. Nr. 2 AufenthG vor, da sie einen nicht nur geringfügigen Verstoß gegen Rechtsvorschriften begangen hat. Am 16. Februar 2012 wurde die Klägerin vom Amtsgericht Passau durch Strafbefehl (Az. Cs 312 Js 837/12) wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze verurteilt. Bei einer - wie hier - vorsätzlich begangenen Straftat liegt grundsätzlich kein geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften vor (BVerwG, U. v. 24.9.1996 - 1 C 9/94 - Rn. 21; Discher, in: Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum AufenthG, Stand Juli 2009, II - § 55 Rn. 516). Bei einer verhängten Strafe von 60 Tagessätzen kann man nicht mehr von einer geringen Strafe sprechen, die auf eine geringe Schuld und auf ein geringes Gewicht der Tat hinweist (vgl. § 46 StGB). Besondere Umstände des Einzelfalls, die zu einer anderen Bewertung führen (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 1 C 23/03; BayVGH, B. v. 25.3.2008 - 19 ZB 08.342 - juris Rn. 24), sind ebenfalls nicht erkennbar, so dass es sich auch nicht mehr um eine im Rahmen des § 55 Abs. Nr. 2 AufenthG außer Acht bleibende bloße Bagatellkriminalität handelt (vgl. Discher, a. a. O. Rn. 509, 518, 527 f.; BayVGH, B. v. 22.3.2006 - 24 ZB 06.165 - juris - 5; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Nr. 55.2.2.2, 55.2.2.3.1.). Die Verurteilung lag nach dem Zeitpunkt der letztmaligen positiven Entscheidung der Ausländerbehörde über eine Aufenthaltserlaubnis (23.2.2011), so dass sich die Frage des Verbrauchs dieses Ablehnungsgrundes nicht stellt.

II.

Die Klägerin hat auch aus anderen Rechtsgrundlagen keinen Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht nach § 28 Abs. 2 Satz 3 AufenthG, da die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehemann nicht mehr besteht.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.

IV.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine 2013 im Bundesgebiet geborene sierra-leonische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen.

Die Mutter der Klägerin ist eine 1982 geborene sierra-leonische Staatsangehörige, die derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Zuletzt besaß die Mutter der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die bis... März 2013 gültig war. Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Niederlassungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2014 abgelehnt. Ihre dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage (Az. M 4 K 14.3439) abgewiesen.

Der Vater der Klägerin ist ein 1993 geborener sierra-leonischer Staatsangehöriger, der im Bundesgebiet geduldet wird. Die Eltern haben seit ihrer entsprechenden Erklärung am ... Februar 2014 die gemeinsame elterliche Sorge für die Klägerin.

Am 6. August 2013 stellte die Mutter der Klägerin für diese einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 1.) und forderte die Klägerin bis zum ... August 2014 zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf (Ziffer 2.). Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise drohte sie die Abschiebung nach Sierra Leone oder einen anderen Staat, in den die Klägerin einreisen dürfe oder der zu ihrer Rücknahme verpflichtet sei, an (Ziffer 3.).

Sie begründet den Bescheid im Wesentlichen wie folgt: Mit dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der Mutter der Klägerin zum ... März 2013 und der Ablehnung des Antrags der Mutter der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 8. Juli 2014 sei der Anspruch der Klägerin auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) entfallen. Eine besondere Härte i. S. v. § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG scheide ebenfalls aus. Zweck dieser Vorschrift sei es, die familiäre Lebensgemeinschaft eines Kindes zu schützen, dessen personenberechtigter Elternteil im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin könne dieser Schutzzweck gar nicht mehr erreicht werden, da der Vater der Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei.

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit bei Gericht am 8. August 2014 eingegangenem Schreiben vom 1. August 2014 Klage mit folgendem Antrag erhoben:

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis auszustellen.

Zugleich stellte sie einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom 8. Juli 2014 anzuordnen (Az.: M 4 S 14.3442).

Die Bevollmächtigte verwies für die weitere Begründung der Klage auf ihre für die Mutter der minderjährigen Klägerin erhobene Klage (Az. M 4 K 14.3439). Darin führte sie aus, dass die Mutter der Klägerin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe. Im Übrigen wird ebenfalls auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in diesem Verfahren verwiesen.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 beantragt die Beklagte, den Antrag abzulehnen und

die Klage abzuweisen.

Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurde das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eingestellt, da die Antragspartei mit der am 3. September 2014 bei Gericht eingegangenen Erklärung ihren Antrag zurückgenommen hatte.

Das Gericht hat am 19. Mai 2015 mündlich verhandelt. Der Vater der Tochter der Klägerin sowie der ehemalige Ehemann der Mutter der Klägerin wurden als Zeugen über den Bestand und die Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft vernommen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und auf die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogene Scheidungsgerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

1. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.

Nach der Abgabe der entsprechenden Erklärung besitzen hier die Eltern der Klägerin die gemeinsame elterliche Sorge über die Klägerin. Allerdings verfügen beide Elternteile über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Vater der Klägerin wird derzeit nur geduldet (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen die Klägerin und die Mutter der Klägerin soll für ihn eine Ausreiseaufforderung erstellt werden. Die Mutter der Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel. Sie hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage (M 4 K 14.3439) verwiesen.

2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Insoweit sind keine besonderen Umstände erkennbar. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Eltern der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen und die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland der Familie ohne weiteres möglich ist. Des Weiteren hat die Klägerin bisher nur ihre ersten zwei Lebensjahre im Bundesgebiet verbracht, so dass ohne weiteres eine Eingewöhnung im Heimatland zu erwarten ist.

II.

Die Klägerin hat auch aus anderen Normen keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht nach § 33 Satz 2, 34 Abs. 1 AufenthG.

1. Nach dieser Bestimmung wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Zwar besaß die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt am ... März 2013 eine Aufenthaltserlaubnis. Diese war jedoch nur noch bis zum ... März 2013 gültig.

2. Allerdings besteht dieser Anspruch nach Sinn und Zweck nur dann, wenn zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Aufenthaltstitel der Eltern, vom dem die Aufenthaltserlaubnis abgeleitet wird, noch gültig ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2008, A1 § 33 Rn. 4; ders., Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 821; BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Nr. 33.0: „Für den Fall, dass der Wegfall der Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils, oder im Fall des Satzes 2 beider Elternteile, unmittelbar bevorsteht, kann die von Amts wegen vorgesehene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate nach der Geburt ausgesetzt werden“; a.A. Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 33 Rn. 5). Denn das Aufenthaltsrecht des Kindes ist stark an das Aufenthaltsrecht der Elternteile bzw. des alleine personensorgeberechtigten Elternteils gekoppelt, wie sich unter anderem aus der Gesamtsystematik der §§ 32 ff. AufenthG ergibt. Zudem würde es auf einen bloßen, der Rechtssicherheit sogar abträglichen (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11) Formalismus hinauslaufen, dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, wenn offensichtlich ist, dass die Bezugsperson über kein gesichertes, insbesondere weil in Kürze ungültig werdendes, Aufenthaltsrecht verfügt. Dies manifestiert sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin entsprechend der nur noch äußerst kurzen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter, nämlich sieben Tage, hätte befristet werden müssen. Eine Verlängerung nach § 34 Abs. 1 AufenthG wäre danach auch ausgeschlossen gewesen, da die Mutter der Klägerin als personensorgeberechtigter Elternteil über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und die Klägerin auch kein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG gehabt hätte.

3. Da die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis hatte, kommt ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 AufenthG bereits deswegen nicht in Betracht, da dieser nur eine Verlängerung vorsieht. Im Übrigen sind auch, wie vorstehend erwähnt, dessen übrige Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.

4. Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.

IV.

Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO... nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.