Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Juli 2015 - M 10 K 14.3443
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
Tatbestand:
Der am ... September 2000 geborene Kläger ist sierraleonischer Staatsangehöriger. Er ist der Sohn der sierraleonischen Staatsangehörigen ... .... Die Mutter des Klägers war mit einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet, weshalb sie eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten hatte. Mit Bescheid vom 8. Juli 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Mutter des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und forderte sie zur Ausreise aus dem Bundesgebiet auf. Die Abschiebung wurde angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weniger als drei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Es fehlten die Voraussetzungen für einen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel aus § 31 AufenthG.
Ebenfalls mit Bescheid vom
Der Kläger hat am 8. August 2014 beim Verwaltungsgericht München Klage erhoben und beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom
Auf die Begründung der Klage der Mutter gegen den sie betreffenden Versagungsbescheid werde Bezug genommen.
Mit
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die genannten Urteile vom
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis. Hierzu nimmt das Gericht Bezug auf die Entscheidungsgründe der Urteile des VG München
Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung: §§ 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 84 und 124a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen diesen Gerichtsbescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich beantragen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Anstelle der Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten mündliche Verhandlung beantragen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 5.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz -GKG- i. V. m. dem Streitwertkatalog).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 07. Juli 2015 - M 10 K 14.3443 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
(1) Die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten wird im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn
- 1.
die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat oder - 2.
der Ausländer gestorben ist, während die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet bestand
(2) Von der Voraussetzung des dreijährigen rechtmäßigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ist abzusehen, soweit es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, dem Ehegatten den weiteren Aufenthalt zu ermöglichen, es sei denn, für den Ausländer ist die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen. Eine besondere Härte liegt insbesondere vor, wenn die Ehe nach deutschem Recht wegen Minderjährigkeit des Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung unwirksam ist oder aufgehoben worden ist, wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange droht oder wenn dem Ehegatten wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Belange das weitere Festhalten an der ehelichen Lebensgemeinschaft unzumutbar ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt ist. Zu den schutzwürdigen Belangen zählt auch das Wohl eines mit dem Ehegatten in familiärer Lebensgemeinschaft lebenden Kindes. Zur Vermeidung von Missbrauch kann die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ehegatte aus einem von ihm zu vertretenden Grund auf Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch angewiesen ist.
(3) Wenn der Lebensunterhalt des Ehegatten nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch Unterhaltsleistungen aus eigenen Mitteln des Ausländers gesichert ist und dieser eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, ist dem Ehegatten abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 5 und 6 ebenfalls eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen.
(4) Die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch steht der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis unbeschadet des Absatzes 2 Satz 4 nicht entgegen. Danach kann die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, solange die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU nicht vorliegen.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 2013 im Bundesgebiet geborene sierra-leonische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen.
Die Mutter der Klägerin ist eine 1982 geborene sierra-leonische Staatsangehörige, die derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Zuletzt besaß die Mutter der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die bis... März 2013 gültig war. Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Niederlassungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2014 abgelehnt. Ihre dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage (Az. M 4 K 14.3439) abgewiesen.
Der Vater der Klägerin ist ein 1993 geborener sierra-leonischer Staatsangehöriger, der im Bundesgebiet geduldet wird. Die Eltern haben seit ihrer entsprechenden Erklärung am ... Februar 2014 die gemeinsame elterliche Sorge für die Klägerin.
Am
Sie begründet den Bescheid im Wesentlichen wie folgt: Mit dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der Mutter der Klägerin zum ... März 2013 und der Ablehnung des Antrags der Mutter der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 8. Juli 2014 sei der Anspruch der Klägerin auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) entfallen. Eine besondere Härte i. S. v. § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG scheide ebenfalls aus. Zweck dieser Vorschrift sei es, die familiäre Lebensgemeinschaft eines Kindes zu schützen, dessen personenberechtigter Elternteil im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin könne dieser Schutzzweck gar nicht mehr erreicht werden, da der Vater der Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit bei Gericht am
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
Zugleich stellte sie einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom
Die Bevollmächtigte verwies für die weitere Begründung der Klage auf ihre für die Mutter der minderjährigen Klägerin erhobene Klage (Az. M 4 K 14.3439). Darin führte sie aus, dass die Mutter der Klägerin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe. Im Übrigen wird ebenfalls auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in diesem Verfahren verwiesen.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 3. September 2014
Das Gericht hat am
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und auf die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogene Scheidungsgerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
1. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.
Nach der Abgabe der entsprechenden Erklärung besitzen hier die Eltern der Klägerin die gemeinsame elterliche Sorge über die Klägerin. Allerdings verfügen beide Elternteile über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Vater der Klägerin wird derzeit nur geduldet (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen die Klägerin und die Mutter der Klägerin soll für ihn eine Ausreiseaufforderung erstellt werden. Die Mutter der Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel. Sie hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage (M 4 K 14.3439) verwiesen.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Insoweit sind keine besonderen Umstände erkennbar. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Eltern der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen und die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland der Familie ohne weiteres möglich ist. Des Weiteren hat die Klägerin bisher nur ihre ersten zwei Lebensjahre im Bundesgebiet verbracht, so dass ohne weiteres eine Eingewöhnung im Heimatland zu erwarten ist.
II.
Die Klägerin hat auch aus anderen Normen keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht nach § 33 Satz 2, 34 Abs. 1 AufenthG.
1. Nach dieser Bestimmung wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Zwar besaß die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt am ... März 2013 eine Aufenthaltserlaubnis. Diese war jedoch nur noch bis zum ... März 2013 gültig.
2. Allerdings besteht dieser Anspruch nach Sinn und Zweck nur dann, wenn zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Aufenthaltstitel der Eltern, vom dem die Aufenthaltserlaubnis abgeleitet wird, noch gültig ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2008, A1 § 33 Rn. 4; ders., Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 821; BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Nr. 33.0: „Für den Fall, dass der Wegfall der Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils, oder im Fall des Satzes 2 beider Elternteile, unmittelbar bevorsteht, kann die von Amts wegen vorgesehene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate nach der Geburt ausgesetzt werden“; a.A. Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 33 Rn. 5). Denn das Aufenthaltsrecht des Kindes ist stark an das Aufenthaltsrecht der Elternteile bzw. des alleine personensorgeberechtigten Elternteils gekoppelt, wie sich unter anderem aus der Gesamtsystematik der §§ 32 ff. AufenthG ergibt. Zudem würde es auf einen bloßen, der Rechtssicherheit sogar abträglichen (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11) Formalismus hinauslaufen, dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, wenn offensichtlich ist, dass die Bezugsperson über kein gesichertes, insbesondere weil in Kürze ungültig werdendes, Aufenthaltsrecht verfügt. Dies manifestiert sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin entsprechend der nur noch äußerst kurzen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter, nämlich sieben Tage, hätte befristet werden müssen. Eine Verlängerung nach § 34 Abs. 1 AufenthG wäre danach auch ausgeschlossen gewesen, da die Mutter der Klägerin als personensorgeberechtigter Elternteil über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und die Klägerin auch kein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG gehabt hätte.
3. Da die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis hatte, kommt ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 AufenthG bereits deswegen nicht in Betracht, da dieser nur eine Verlängerung vorsieht. Im Übrigen sind auch, wie vorstehend erwähnt, dessen übrige Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.
4. Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.
IV.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO... nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 8. Juli 2014 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu erteilen.
die Klage abzuweisen.
Gründe
II.
III.
IV.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin, eine 2013 im Bundesgebiet geborene sierra-leonische Staatsangehörige, wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie die Verpflichtung, das Bundesgebiet zu verlassen.
Die Mutter der Klägerin ist eine 1982 geborene sierra-leonische Staatsangehörige, die derzeit keinen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Zuletzt besaß die Mutter der Klägerin eine befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, die bis... März 2013 gültig war. Ihr Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. auf Niederlassungserlaubnis wurde mit Bescheid vom 8. Juli 2014 abgelehnt. Ihre dagegen gerichtete Klage wurde mit Urteil der Kammer vom heutigen Tage (Az. M 4 K 14.3439) abgewiesen.
Der Vater der Klägerin ist ein 1993 geborener sierra-leonischer Staatsangehöriger, der im Bundesgebiet geduldet wird. Die Eltern haben seit ihrer entsprechenden Erklärung am ... Februar 2014 die gemeinsame elterliche Sorge für die Klägerin.
Am
Sie begründet den Bescheid im Wesentlichen wie folgt: Mit dem Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis der Mutter der Klägerin zum ... März 2013 und der Ablehnung des Antrags der Mutter der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 8. Juli 2014 sei der Anspruch der Klägerin auf eine Aufenthaltserlaubnis zum Kindernachzug (§ 32 Abs. 3 Aufenthaltsgesetz - AufenthG -) entfallen. Eine besondere Härte i. S. v. § 32 Abs. 4 AufenthG sei nicht ersichtlich. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 1 AufenthG scheide ebenfalls aus. Zweck dieser Vorschrift sei es, die familiäre Lebensgemeinschaft eines Kindes zu schützen, dessen personenberechtigter Elternteil im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei. Durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Klägerin könne dieser Schutzzweck gar nicht mehr erreicht werden, da der Vater der Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis sei.
Die Bevollmächtigte der Klägerin hat mit bei Gericht am
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom
Zugleich stellte sie einen Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung der Beklagten vom
Die Bevollmächtigte verwies für die weitere Begründung der Klage auf ihre für die Mutter der minderjährigen Klägerin erhobene Klage (Az. M 4 K 14.3439). Darin führte sie aus, dass die Mutter der Klägerin einen Anspruch auf die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG habe. Im Übrigen wird ebenfalls auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage in diesem Verfahren verwiesen.
Mit Schreiben vom
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 3. September 2014
Das Gericht hat am
Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, und auf die beigezogenen Behördenakten und auf die beigezogene Scheidungsgerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 1, Abs. 4 AufenthG, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.
1. Nach dieser Vorschrift ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Blaue Karte EU, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen.
Nach der Abgabe der entsprechenden Erklärung besitzen hier die Eltern der Klägerin die gemeinsame elterliche Sorge über die Klägerin. Allerdings verfügen beide Elternteile über keinen gültigen Aufenthaltstitel. Der Vater der Klägerin wird derzeit nur geduldet (§ 60a Abs. 3 AufenthG). Nach Abschluss des Gerichtsverfahrens gegen die Klägerin und die Mutter der Klägerin soll für ihn eine Ausreiseaufforderung erstellt werden. Die Mutter der Klägerin besitzt keinen Aufenthaltstitel. Sie hat auch keinen Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom heutigen Tage (M 4 K 14.3439) verwiesen.
2. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch nicht zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich. Insoweit sind keine besonderen Umstände erkennbar. Insbesondere ist hervorzuheben, dass die Eltern der Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland besitzen und die Fortführung der familiären Lebensgemeinschaft im Heimatland der Familie ohne weiteres möglich ist. Des Weiteren hat die Klägerin bisher nur ihre ersten zwei Lebensjahre im Bundesgebiet verbracht, so dass ohne weiteres eine Eingewöhnung im Heimatland zu erwarten ist.
II.
Die Klägerin hat auch aus anderen Normen keinen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nicht nach § 33 Satz 2, 34 Abs. 1 AufenthG.
1. Nach dieser Bestimmung wird dem im Bundesgebiet geborenen Kind eine Aufenthaltserlaubnis von Amts wegen erteilt, wenn zum Zeitpunkt der Geburt beide Elternteile oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt - EU besitzen. Zwar besaß die Mutter der Klägerin zum Zeitpunkt der Geburt am ... März 2013 eine Aufenthaltserlaubnis. Diese war jedoch nur noch bis zum ... März 2013 gültig.
2. Allerdings besteht dieser Anspruch nach Sinn und Zweck nur dann, wenn zumindest zum Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung der Aufenthaltstitel der Eltern, vom dem die Aufenthaltserlaubnis abgeleitet wird, noch gültig ist (Hailbronner, Ausländerrecht, Stand 2008, A1 § 33 Rn. 4; ders., Asyl- und Ausländerrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 821; BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11; Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009 Nr. 33.0: „Für den Fall, dass der Wegfall der Aufenthaltserlaubnis eines Elternteils, oder im Fall des Satzes 2 beider Elternteile, unmittelbar bevorsteht, kann die von Amts wegen vorgesehene Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für bis zu sechs Monate nach der Geburt ausgesetzt werden“; a.A. Oberhäuser, in: Hofmann/Hoffmann, HK-AuslR, 2008, § 33 Rn. 5). Denn das Aufenthaltsrecht des Kindes ist stark an das Aufenthaltsrecht der Elternteile bzw. des alleine personensorgeberechtigten Elternteils gekoppelt, wie sich unter anderem aus der Gesamtsystematik der §§ 32 ff. AufenthG ergibt. Zudem würde es auf einen bloßen, der Rechtssicherheit sogar abträglichen (vgl. BayVGH, U. v. 1.12.2003 - 24 B 03.833 - BayVBl. 2004, 374, juris Rn. 11) Formalismus hinauslaufen, dem Kind ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, wenn offensichtlich ist, dass die Bezugsperson über kein gesichertes, insbesondere weil in Kürze ungültig werdendes, Aufenthaltsrecht verfügt. Dies manifestiert sich besonders deutlich im vorliegenden Fall, in dem die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin entsprechend der nur noch äußerst kurzen Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis ihrer Mutter, nämlich sieben Tage, hätte befristet werden müssen. Eine Verlängerung nach § 34 Abs. 1 AufenthG wäre danach auch ausgeschlossen gewesen, da die Mutter der Klägerin als personensorgeberechtigter Elternteil über keinen gültigen Aufenthaltstitel mehr verfügte und die Klägerin auch kein Wiederkehrrecht nach § 37 AufenthG gehabt hätte.
3. Da die Klägerin keine Aufenthaltserlaubnis hatte, kommt ein Anspruch aus § 34 Abs. 1 AufenthG bereits deswegen nicht in Betracht, da dieser nur eine Verlängerung vorsieht. Im Übrigen sind auch, wie vorstehend erwähnt, dessen übrige Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt.
4. Im Übrigen folgt das Gericht den zutreffenden Ausführungen des streitgegenständlichen Bescheids und sieht insofern von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung -ZPO-.
IV.
Gründe für die Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO... nicht vor.
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5000,- € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.
(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,
- 1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a), - 2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist, - 4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt, - 5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.
(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.
(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
- 1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
- 1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.