Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 10 K 13.3728

published on 05/06/2014 00:00
Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 05. Juni 2014 - 10 K 13.3728
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung von Fernwärmegebühren.

Die Beklagte betreibt seit 1972 ein Heizwerk gemäß ihrer Satzung für ein öffentliches Fernheizwerk für das Baugebiet ...straße-Süd und ...straße-West (FHWS). Für die Benutzung des Fernheizwerkes erhebt die Beklagte Grund- und Arbeitsgebühren auf der Grundlage ihrer Beitrags- und Gebührensatzung für ein öffentliches Fernheizwerk (BGS-FHWS) vom ... November 2001 in der jeweils aktuellen Fassung. Gemäß § 9 BGS-FHWS wird die Grundgebühr nach dem auf dem angeschlossenen Grundstück benötigten Wärmebedarf im Sinne der DIN 4701 berechnet.

Der Kläger ist Eigentümer des Anwesens ...weg 3, das an die Fernwärmeversorgung der Beklagten angeschlossen ist.

Mit Bescheid vom ... Januar 2012 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Verbrauchszeitraum 1. Oktober 2011 bis 31. Dezember 2011 Fernwärmegebühren (Bereitstellungs- und Arbeitsgebühren) in Höhe von insgesamt brutto 860,42 EURO fest.

Der Arbeits-/Verbrauchsgebühr wurde laut Zählerstandsdifferenz ein Wärmeverbrauch von 7,756 MWh sowie ein Netto-Entgelt von 62,83 EURO/MWh zugrunde gelegt. Die Bereitstellungsgebühr basiert auf einem Wärmebedarf von 77,926 KJ/h und einer Netto-Gebühr von 12,10 EURO je 1.000 KJ/h Anschlusswert nach gemeldetem Wärmebedarf; für das Anwesen des Klägers wurde beim damaligen Anschluss unter dem 3. Mai 1972 ein maximaler Gesamtwärmebedarf von 18.790 kcal/h angegeben.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2012, bei der Beklagten eingegangen am 23. Januar 2012, legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid vom ... Januar 2012 Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die gelieferte Heizwassermenge entspreche nicht dem Wert der aktuell anzuwendenden Berechnungsformel.

Mit Schreiben vom 23. Januar 2012 und 26. Januar 2012 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass der gewählte Arbeitskreis des Fernheizwerks darauf hingewiesen habe, dass bei einer Überprüfung der technischen Durchlaufmengen bei verschiedenen Abnehmern unterschiedliche Einstellwerte festgestellt worden seien. Die Einstellungen könnten durch verschiedene Faktoren beeinflusst werden, auch defekte Differenzdruckregler könnten eine Ursache von Abweichungen sein. Infolge des Hinweises des Arbeitskreises und des Widerspruchs würden deshalb alle Abnahmestellen im Versorgungsgebiet durch die Stadtwerke der Beklagten überprüft. Es würden alle im entsprechenden Zeitraum ergangenen Bescheide unter den Vorbehalt der Vorläufigkeit gestellt.

Mit Bescheid vom ... Mai 2012 wurde der Vorbehalt der Vorläufigkeit des Gebührenbescheids vom ... Januar 2012 aufgehoben. Mit Gebührenbescheiden vom ... April 2012, ... Juli 2012 und ... Oktober 2012 wurden weitere Gebühren in Höhe von 981,33 Euro, 641,45 Euro und 553,14 Euro für den Verbrauchszeitraum von 1. Januar bis 30. September 2012 festgesetzt. Gegen diese Bescheide wurde jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... Juli 2013, dem Kläger am 23. Juli 2013 zugestellt, wies das Landratsamt ... sämtliche Widersprüche zurück. Die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Die Grundgebühr sei auf der Grundlage der Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung für ein öffentliches Fernheizwerk der Beklagten erhoben worden. Da das Landratsamt keine Normverwerfungskompetenz habe, müsse es von der Wirksamkeit der Satzung ausgehen. Nach ihren Vorgaben seien die Gebühren zutreffend ermittelt worden. Auf den weiteren Inhalt des Widerspruchsbescheids wird Bezug genommen.

Am 23. August 2013 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Klägers Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und stellt den Antrag,

die Gebührenbescheide für die Fernwärme der Beklagten vom ... Januar 2012, ... April 2012 sowie die Endgültigkeitserklärung vom ... Mai 2012, die Gebührenbescheide vom ... Juli 2012 und ... Oktober 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... Juli 2013 werden aufgehoben.

Zur Begründung wird ausgeführt, die von der Beklagten erhobenen Fernwärmegebühren seien hinsichtlich der Bereitstellungsgebühr rechtswidrig. Die Heranziehung und Berechnung der Bereitstellungsgebühr beruhe auf der Satzung für das öffentliche Fernheizwerk der Beklagten, die nicht einheitlich für alle Nutzer angewendet worden sei, so dass unterschiedliche Bereitstellungsgebühren zur Anwendung gekommen seien. Aufgrund der unrichtig angewandten Satzung und Berechnung der Bereitstellungsgebühren mit einem unzutreffenden Maßstab sei der Bescheid vom ... Januar 2012 unrichtig und damit rechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 19. August 2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 7. November 2013 vorgetragen, die Bereitstellungsgebühr werde seit 1972 unverändert nach dem von den Hauseigentümern gemeldeten Wärmebedarf ermittelt. Wenn sich an diesem angemeldeten Wärmebedarf beispielsweise aufgrund energiesparender Maßnahmen am Gebäude etwas ändere, werde die Bereitstellungsgebühr angepasst. Die Formel, auf welche sich die Klage beziehe, sei eine Formel, anhand derer die vorzuhaltende Wassermenge berechnet werde. Diese vorzuhaltende Wassermenge stehe jedoch in keinem Zusammenhang mit dem angemeldeten Wärmebedarf. Einzig der angemeldete Wärmebedarf wirke sich auf die Höhe der Bereitstellungsgebühr aus. Änderungen bei den Formeln zur Ermittlung der vorzuhaltenden Wassermenge wirkten sich nicht auf die Bereitstellungsgebühr aus. Zuletzt sei im Jahr 2009 eine Anpassung nötig geworden, weil für neue Niedrigenergiehäuser ein höherer Wasserfluss notwendig sei. Bei Niedrigenergiehäusern käme bei Anwendung der alten Formeln zu wenig Wasser in den Kreislauf, so dass der Regler nicht mehr funktionieren würde. Allerdings bedeute mehr durchfließendes Wasser nicht gleich mehr Wärme für ein Haus. Es sei nicht richtig, dass der Kläger eine Bereitstellungsgebühr für eine Leistung zahlen würde, die er nicht erhalte. Der Kläger habe einen gewissen Wärmebedarf angemeldet, anhand dessen die Bereitstellungsgebühr berechnet werde. Es sei auch nicht richtig, dass die Anwendung der neuen Formel dazu führen würde, dass andere Anschließer weniger Bereitstellungsgebühren zahlen müssten. Auch die genannte Vorlauftemperatur von 105° C habe nichts mit dem Wärmebedarf, also nichts mit der Bereitstellungsgebühr zu tun. Die Vorlauftemperatur sei lediglich eine theoretische Maximaltemperatur. Wenn diese geringer ausfalle, wirke sich dies für alle Abnehmer positiv aus. Ein Zusammenhang mit dem Wärmebedarf, anhand dessen die Bereitstellungsgebühr berechnet werde, bestehe jedoch nicht.

Die Beteiligten wurden mit Schreiben vom 23. April 2014 zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört.

Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 21. Mai 2014 weiter ausgeführt, die Angelegenheit sei nicht entscheidungsreif, da der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt sei und ein Sachverständigengutachten erforderlich werde.

Gebühren seien nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem der Schuldner die öffentliche Einrichtung nutze. Gerade dies sei bei der Bereitstellungsgebühr nicht der Fall. Der Kläger zahle für einen Umfang an Wärmebedarf, den er technisch nie nutze. Die Bereitstellungsgebühr sei nicht gleichzusetzen mit der Grundgebühr. Dies betreffe unterschiedliche Kostenarten. Mit der Bereitstellungsgebühr werde der Teil der Kosten für eine potentielle Nutzung abgerechnet, für die die Beklagte die Nutzung vorhalten müsse; dies sei hier der Wärmebedarf der Anschließer. Dabei gehe es nicht um einen Wahrscheinlichkeitsmaßstab, denn die Beklagte ermittle den Wärmebedarf nach DIN 4701, was einen konkret definierten Maßstab beinhalte. Die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe durch unterschiedliche Formeln entspreche nicht der Satzung. Gerügt werde die daraus resultierende Benachteiligung des Klägers, der als sog. Altanschließer höher eingestuft und belastet werde und die bezahlte Bereitstellungsleistung nie erhalten könne. Die satzungsgemäßen Ausgangsparameter des Heizwerks lägen beim Kläger bei 105°C Vorlauftemperatur und 65°C Rücklauftemperatur, also einer Spreizung von 40°C. Entgegen der gültigen Satzung betreibe die Beklagte das Heizwerk wohl seit 2009 mit 95°C Vorlauf und 65°C Rücklauf, also einer Spreizung von 30°C. Somit erhalte der Kläger nie die Bereitstellungsleistung, die aufgrund früherer Berechnungen ermittelt worden sei und zahle somit eine höhere Bereitstellungsgebühr. Bei den anderen Nutzern werde zwischenzeitlich die niedrigere Vorlauftemperatur berücksichtigt, beim Kläger und anderen Altnutzern nicht, so dass diese zu hohe Bereitstellungsgebühren bezahlten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichts- und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über die Klage wird durch Gerichtsbescheid entschieden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten wurden vorher hierzu gehört (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Bescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes ... ... vom ... Juli 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Streitgegenstand sind die mit den angefochtenen Gebührenbescheiden festgesetzten Fernwärmegebühren in voller Höhe, da der Klageantrag anders als im Parallelverfahren M 10 K 13.3379 nicht auf die Grund- bzw. Bereitstellungsgebühren beschränkt wurde.

Rechtsgrundlage für die Fernwärmegebührenerhebung sind die Satzung der Beklagten für ein öffentliches Fernheizwerk für das Baugebiet „...straße-Süd“ und „...straße-West“ (Fernheizwerksatzung - FHWS) vom ... November 2009 sowie die Beitrags- und Gebührensatzung zur Fernheizwerksatzung (BGS-FHWS) vom ... November 2001 in der Fassung der 12. Änderungssatzung vom ... Dezember 2010.

In formeller Hinsicht sind Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungen weder vorgetragen noch ersichtlich; auch materiell-rechtlich halten sie einer gerichtlichen Überprüfung Stand.

1. Die Ermächtigung der Beklagten für den Erlass der Fernheizwerksatzung findet sich in Art. 23, Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 GO. Danach können die Gemeinden die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen durch Satzung regeln und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen oder aus städtebaulichen Gründen insbesondere den Anschluss von Grundstücken, die einer neuen Bebauung zugeführt werden oder in Sanierungsgebieten liegen, an Einrichtungen zur Versorgung mit Fernwärme und deren Benutzung zur Pflicht machen.

Bei der Fernwärmeversorgung ist zudem die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) vom ... Juni 1980 (BGBl I S. 742) zu beachten. Die AVBFernwärmeV gilt unmittelbar zwar nur für privatrechtlich ausgestaltete Benutzungsverhältnisse; gemäß § 35 Abs. 1 AVBFernwärmeV findet sie vorbehaltlich der Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtlicher Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts auf öffentlich-rechtliche Benutzungsverhältnisse entsprechende Anwendung.

Die Regelungen der Fernheizwerksatzung der Beklagten vom ... November 2009 genügen den Vorgaben höherrangigen Rechts.

In § 6 Abs. 1 FHWS wird das Anschlussgebiet des Fernheizwerks durch die Bezeichnung der Straßen bzw. Straßenabschnitte festgelegt, wobei auf eine planerische Darstellung als Bestandteil der Satzung Bezug genommen wird. Damit ist der räumliche Geltungsbereich der Satzung hinreichend festgelegt.

Die Begriffsbestimmungen sowie die Regelungen der Fernheizwerksatzung zu Gegenstand, Art und Umfang der Wärmelieferung orientieren sich an den §§ 4 ff. AVBFernwärmeV und sind nicht zu beanstanden.

Die Vorschriften zum Anschluss- und Benutzungszwang in § 8 bis § 11a FHWS sind Ausfluss der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und als solche rechtmäßig, da die Beklagte hierbei Gründe des Emissionsschutzes verfolgt (vgl. Auszug aus dem Sitzungsbuch des Stadtrates der Beklagten über die öffentliche Sitzung vom ...11.2009). Insbesondere der Ausschluss von Holz als regenerative Energiequelle im Rahmen der Beschränkung der Benutzungspflicht nach § 11a Abs. 1 Satz 4 FHWS ist zulässig und widerspricht nicht § 3 Satz 3 AVBFernwärmeV (vgl. zuletzt BayVGH, U.v. 7.3.2007 - 4 BV 05.2974 - juris).

2. Mit dem Erlass ihrer Beitrags- und Gebührensatzung zur Fernheizwerksatzung vom ... November 2001 hat die Beklagte im Gebührenteil von ihrer Ermächtigung in Art. 2 Abs. 1, Art. 8 KAG Gebrauch gemacht.

Nach Art. 8 Abs. 4 Halbs. 1 KAG sind Gebühren nach dem Ausmaß zu bemessen, in dem die Gebührenschuldner die öffentliche Einrichtung oder das kommunale Eigentum nutzen. Hierbei handelt es sich um eine einfach-gesetzliche Ausformulierung der Äquivalenzprinzips, d. h. Gebühren müssen im Rahmen des Kostendeckungsprinzips (Art. 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 KAG) grundsätzlich proportional zur tatsächlich in Anspruch genommenen Leistung stehen. Art. 8 Abs. 2 Satz 3 KAG eröffnet den kommunalen Einrichtungsträgern zudem die Möglichkeit, zur Deckung der verbrauchsunabhängigen Kosten eine Grundgebühr zu erheben.

Diesen Anforderungen genügen die Regelungen der BGS-FHWS in der hier maßgeblichen Fassung der 12. Änderungssatzung vom ... Dezember 2010 sowohl hinsichtlich der Erhebung einer Grundgebühr (§ 9 BGS-FHWS) als auch, soweit ersichtlich, im Hinblick auf die - hier nicht angefochtene - Erhebung einer Arbeitsgebühr (§ 10 BGS-FHWS).

2.1. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 KAG soll mit der verbrauchsunabhängigen Grundgebühr die Inanspruchnahme der Annahme- und Betriebsbereitschaft der kommunalen Einrichtung abgegolten werden; sie zielt insoweit auf eine Abgeltung der sogenannten Fixkosten wie z. B. Personal-, Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Instandsetzungskosten ab (BayVGH, B.v. 15.05.2008 - 4 ZB 07.1912 - juris Rn. 13 m. w. N.). Dementsprechend kann sie nicht nach dem Maß der tatsächlichen Inanspruchnahme, sondern lediglich nach einem Wahrscheinlichkeitsmaßstab bemessen werden, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und Vorhaltung folgenden abrufbaren Arbeitsleistung auszurichten hat (vgl. BayVGH, U.v. 15.3.1991 - 23 B 90.2230 - juris Rn. 33). Dem Einrichtungsträger ist bei der Bestimmung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes für die Grundgebühr ein weites Ermessen eingeräumt, ohne dass gefordert werden könnte, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird (vgl. BVerwG, B.v. 12.8.1981 - 8 B 20/81 - juris Rn. 5). Insofern erfordert die Festsetzung der Grundgebühr regelmäßig nur geringe Differenzierungsanforderungen, weil die Vorhaltung der kommunalen Einrichtung den Anschlussnehmern - unabhängig vom individuellen Umfang der jeweiligen tatsächlichen Benutzung - in gleichem Maße nutzt (BayVGH, B.v. 15.05.2008 a. a. O.).

Nach diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ist der von der Beklagten gewählte Grundgebührenmaßstab nicht zu beanstanden.

2.1.1. Gemäß § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGS-FHWS wird die Grundgebühr nach dem auf dem Grundstück benötigten Wärmebedarf berechnet und beträgt jährlich netto 12,10 Euro je 1000 KJ/h Anschlusswert. Für die Bestimmung des Wärmebedarfs verweist § 9 Abs. 1 BGS-FHWS auf § 5 Abs. 2 BGS-FHWS (Regelung zum Herstellungsbeitragsmaßstab). Dort wird dem (Beitrags-)Pflichtigen zur Ermittlung des Wärmebedarfs auferlegt, der Gemeinde eine nach den DIN-Vorschriften (DIN 4701 - Regeln für die Berechnung des Wärmebedarfs von Gebäuden vom März 1983) aufgestellte, prüfbare Wärmebedarfsberechnung mit Plänen für die auf seinem Grundstück zu errichtenden oder errichteten baulichen Anlagen vorzulegen.

Der Wärmebedarf nach der DIN 4701 Teile 1 bis 3 - Wärmeleistungsbedarf für Raumheizung - ist tauglicher Anknüpfungspunkt für die Bemessung der Fernwärmegrundgebühr.

Unter Wärmebedarf nach der DIN 4701 aus dem Jahr 1983 (vgl. nunmehr auch DIN EN 12831 - Heizungsanlagen in Gebäuden - Verfahren zur Berechnung der Norm-Heizlast - 2003) versteht man in der Bautechnik die zum Aufrechterhalten einer bestimmten Raumtemperatur notwendige Wärmezufuhr. Der Wärmebedarf ist eine theoretische Normgröße, die wiedergibt, wie viel Energie pro Zeit einem bestimmten Gebäude zugeführt werden muss, damit es bei definierten Rahmenbedingungen (Außentemperatur etc.) konstant auf eine gewünschte Rauminnentemperatur beheizt werden kann. Er wird als physikalische Leistung in Watt oder auch - wie hier von der Beklagten - in Kilojoule pro Stunde angegeben (1 Watt W = 1 Joule pro Sekunde J/s = 3,6 Kilojoule pro Stunde KJ/h = 0.8598 Kilokalorien pro Stunde kcal/h).

Der Wärmebedarf richtet sich nach der Lage des Gebäudes, der Bauweise der wärmeübertragenden Gebäudeumfassungsflächen und dem Bestimmungszweck der einzelnen Räume. Er ist Grundlage für die Auslegung der Heizungsanlage (vgl. Wikipedia, Stichwort Wärmebedarf/Heizlast, Stand: 1. Juni 2013, m. w. N.).

Der Wärmebedarf wird nach den Vorgaben der DIN-Norm individuell für das jeweilige Gebäude berechnet. Er ist eine Eigenschaft des Gebäudes, die letztlich vom Bauherrn/Eigentümer beeinflussbar ist (energetische Bauweise und -materialien, Dämmung, Verglasung der Fenster, Rollläden etc.).

Da bei einem Gebäude mit höherem Wärmebedarf regelmäßig vermutet werden kann, dass in der Summe tatsächlich auch mehr Wärme verbraucht wird als bei einem Gebäude mit niedrigerem Wärmebedarf und somit eine Orientierung an der abrufbaren Arbeitsleistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung stattfindet, stellt der Wärmebedarf einen ermessensgerechten Ansatz zur Bemessung der Grundgebühr dar. Insbesondere eignet er sich besser als z. B. eine Abstufung rein nach der Größe oder Baumasse eines Gebäudes, weil er spezifisch energetische Faktoren des zu versorgenden Gebäudes berücksichtigt. Mit entsprechender Bauweise oder Ertüchtigung kann der Eigentümer Grundgebühren sparen; dieser Anreiz wirkt sich gleichzeitig umweltpolitisch vorteilhaft aus. Die Beklagte hat diesbezüglich klargestellt, dass bei nachgewiesener Veränderung des Wärmebedarfs auf Antrag des Anschlussnehmers die Grundgebühr jeweils angepasst wird.

2.1.2. Nach Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 KAG soll neben der Grundgebühr in der Mehrzahl der Fälle noch eine angemessene Abrechnung nach der tatsächlichen Benutzung stattfinden. Diese Bestimmung dient der Durchsetzung des Äquivalenzprinzips und soll überdies einen Anreiz zu einem sparsamen Verbrauchsverhalten schaffen (vgl. Art. 8 Abs. 5 Satz 1 KAG). Als Anteil der Grundgebühren kann nach der Rechtsprechung bis zu 40 bis 60 v. H. der Gesamtgebühren als zulässig angesehen werden (BayVGH, U.v. 23.12.1988 - 23 B 86.00886 - GK 1989 Nr. 192). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bezieht sich dabei auf das Verhältnis des Grundgebührenaufkommens des Einrichtungsträgers zu den Gesamtgebühren, die dieser einnimmt, und nicht auf das Verhältnis der Grundgebühren zu den Gesamtgebühren bei dem einzelnen Nutzer; denn der gesetzliche Auftrag, einen Anreiz für ein sparsames Verbrauchsverhalten zu schaffen, wird auch dann erfüllt wird, wenn das Gesamtgebührenaufkommen überwiegend durch Benutzungsgebühren gedeckt wird (vgl. auch VG Augsburg, U.v. 29.7.2002 - Au 5 K 99.1461 - juris Rn. 17 m.w.N).

Bei der Fernwärmeversorgung machen die Vorhaltekosten naturgemäß einen erheblichen Anteil aus, da das Heizwerk - auch in Phasen des geringen tatsächlichen Bedarfs und Abrufs - ständig eine bestimmte Wassertemperatur bereitstellen muss. In Bezug auf die Gebührenkalkulation der Beklagten sind insoweit jedoch keine Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 KAG vorgetragen oder ersichtlich.

2.2. Die neben der Grundgebühr zu erhebende Arbeitsgebühr bemisst sich gemäß § 10 Abs. 1 BGS-FHWS nach der tatsächlich aus der Fernheizungsanlage entnommenen und durch Wärmemesser/Wärmemengenzähler festgehaltenen Wärmemenge. Der Wärmemengenzähler ermittelt dabei die Wärmeenergie aus dem Volumenstrom des zirkulierenden Wassers und dessen Temperaturdifferenz zwischen Vorlauf und Rücklauf in Megawattstunden (MWh). Dieser Maßstab ist als solcher abstrakt betrachtet leistungsgerecht im Sinne von Art. 8 Abs. 4 KAG. Die dem Arbeitsgebührensatz von netto 62,83 Euro je verbrauchter MWh (§ 10 Abs. 2 BGS-FHWS) zugrunde liegende Kalkulation wurde nicht gerügt.

3. Die Beklagte hat mit der Festsetzung der Grundgebühren für den streitgegenständlichen Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2011 bis 30. Oktober 2012 ihre Beitrags- und Gebührensatzung auch fehlerfrei vollzogen.

Für das Wohngebäude des Klägers wurde am 3. Mai 1972 vom Ingenieurbüro ein nach der DIN 4701 errechneter Gesamtwärmebedarf von 18,790 kcal/h angegeben, umgerechnet sind dies rund 78,6 KJ/h (1 kcal/h = 1,16 Watt = 4,184 KJ/h). Dass dem Bescheid ein Wärmebedarf von 77,926 KJ/h zugrunde gelegt wird, beruht möglicherweise auf einem Rechen- oder Rundungsfehler, wirkt sich aber nicht zulasten des Klägers aus.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Reduzierung der Vorlauftemperatur des Fernheizwassers von 105°Celsius auf 95°Celsius im Jahr 2009 keine Auswirkung auf den Wärmebedarf im Sinne der DIN 4701 als theoretische Normgröße und spezifische Gebäudeeigenschaft seines Wohnhauses und damit auch nicht auf die Berechnung und Höhe der Grundgebühr. Die jährliche Grundgebühr wird nach § 9 Abs. 2 BGS-FHWS immer nach dem vom Anschlussnehmer für sein Gebäude gemeldeten Wärmebedarf (abstrakter Anschlusswert in KJ/h) multipliziert mit dem Gebührensatz von netto 12,10 Euro je 1000 KJ/h berechnet; inwieweit hierbei unterschiedliche Formeln zur Anwendung kommen könnten, ist ebenso wenig ersichtlich wie ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot.

Die weiteren Einwände des Klägers im Schriftsatz vom 21. Mai 2014 gehen deshalb an der Sache vorbei, einer weiteren Aufklärung durch ein Sachverständigengutachten bedarf es nicht.

4. Die Festsetzung der Verbrauchsgebühren wurde nicht spezifiziert angegriffen, nach Aktenlage bestehen keine Zweifel an der korrekten Höhe dieser Gebührenanteile.

Die Klage war daher insgesamt mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechend zu gestalten; unberührt bleiben die Regelungen des Verwaltungsverfahrens sowie gemeinderechtliche Vorschriften zur Regelung des Abgabenrechts.

(2) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung geltende Rechtsvorschriften, die das Versorgungsverhältnis öffentlich-rechtlich regeln, sind bis zum 1. Januar 1982 anzupassen.

(1) Das Fernwärmeversorgungsunternehmen hat dem Kunden die Möglichkeit einzuräumen, eine Anpassung der vertraglich vereinbarten Wärmeleistung (Leistung) während der Vertragslaufzeit vorzunehmen. Die Anpassung der Leistung nach Satz 1 kann einmal jährlich mit einer Frist von vier Wochen zum Ende eines Kalendermonats erfolgen und bedarf keines Nachweises, sofern sich die Leistung nicht um mehr als 50 Prozent reduziert.

(2) Der Kunde kann eine Anpassung der Leistung, die eine Reduktion um mehr als 50 Prozent im Vergleich zur vertraglich vereinbarten Leistung darstellt, oder eine Kündigung des Versorgungsvertrages mit zweimonatiger Frist vornehmen, sofern er die Leistung durch den Einsatz erneuerbarer Energien ersetzen will. Er hat zu belegen, dass erneuerbare Energien eingesetzt werden sollen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.