Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2018 - M 9 S7 18.52389

bei uns veröffentlicht am31.07.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Mit Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Juli 2018 wird beantragt,

den Beschluss vom 10. Juli 2018 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Klage festzustellen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, der von vorn herein kein gesetzliches Vollstreckungshindernis darstellt, mit dem sich eine Abschiebung aufhalten ließe (BayVGH, B.v. 15.9.2015 - 15 ZB 15.50138 - juris), hat keinen Erfolg. Der zulässige – zwar wäre der Antrag wörtlich genommen bereits unzulässig, weil auch im Fall des § 80 Abs. 7 VwGO der Antrag neben der Abänderung auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage zu richten ist und nicht auf eine Feststellung, jedoch legt das Gericht den Antrag zweckentsprechend aus – Antrag ist unbegründet. Eine Abänderung des Beschlusses vom 10. Juli 2018 (Az. M 9 S 17.52576), auf den Bezug genommen wird, kommt weder aufgrund der Begründung des Abänderungsantrags noch von Amts wegen in Betracht. Veränderte oder nicht geltend gemachte Umstände, die zu einem anderen Ergebnis führen würden, liegen nicht vor.

Mit dem Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Juli 2018, auf den Bezug genommen wird, wird geltend gemacht, dass mit der Antragsschrift für den Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO die „Original-Geburtsurkunden von... und ...“ übersandt würden. Weiter werde ein Auszug aus dem Mutterpass der Lebensgefährtin des Antragstellers übersandt, aus dem hervorgehe, dass die Lebensgefährtin erneut schwanger und der berechnete Entbindungstermin am … Dezember 2018 sei. Außerdem werde mitgeteilt, dass, soweit das Gericht Zweifel an der Identität des Antragstellers habe, dieser jederzeit mit der Durchführung eines Vaterschaftstests einverstanden sei.

Sämtliche vorgebrachten Umstände stellen entweder bereits keine veränderten Umstände dar oder führen aus sonstigen Gründen nicht zu einem anderen Ergebnis.

1. Der Verweis auf die in Deutschland aufhältigen behaupteten beiden Kinder des Antragstellers und die Vorlage der italienischen Geburtsurkunden stellt genaugenommen bereits keinen veränderten Umstand dar, jedenfalls ändert er am Ergebnis des Ausgangsbeschlusses vom 10. Juli 2018 (Az. M 9 S 17.52576) nichts.

Zunächst stimmt es erstens nicht, dass, wie in der Antragsschrift der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 25. Juli 2018 behauptet, nun die Original-Geburtsurkunden der beiden Kinder vorgelegt werden. Es handelt sich auch bei den diesem Schreiben beigefügten Unterlagen nicht um Originale, sondern lediglich um einfache Kopien, weder beurkundet noch beglaubigt o.ä.

Unabhängig davon werfen zweitens die jetzt vorgelegten Kopien mehr Fragen auf als sie beantworten, insbesondere sind die beiden vorgelegten Kopien im äußeren Erscheinungsbild nicht einheitlich; auf der mit der neuen Antragsschrift vom 25. Juli 2018 vorgelegten Kopie betreffend ... befindet sich beispielsweise rechts oben ein Stempel, der auf der mit demselben Schreiben vorgelegten Kopie betreffend ... fehlt.

Wiederum unabhängig davon würde drittens auch die Vorlage originaler italienischer Geburtsurkunden (in Wirklichkeit handelt es sich bei den vorgelegten Unterlagen wohl um Registerauszüge) ohne Legalisation grundsätzlich nichts helfen, denn weder die Antragsgegnerin noch das Gericht noch übrigens auch die Antragstellerbevollmächtigte sind in der Lage, die Echtheit von Urkunden aus einem anderen Staat zu erkennen. Zur Anerkennung im inländischen Rechtsverkehr bedarf eine ausländische öffentliche Urkunde grundsätzlich der Legalisation. Den Anforderungen genügen würde vielmehr erst die Vorlage legalisierter Geburtsurkunden oder Registerauszüge, wobei im Falle italienischer Dokumente eine Apostille jedenfalls genügen würde. Ob im Falle Italiens auf Grund des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden vom 7. Juni 1969 (BGBl. 1974 II, S. 1069) in einem Gerichtsverfahren wie dem vorliegenden auch auf eine Apostille verzichtet werden könnte oder gar müsste, braucht hier nicht entschieden zu werden, denn jedenfalls müssten die italienischen Original-Dokumente vorgelegt werden, die - wie hier - bloße Vorlage von Kopien reicht in keinem Fall aus.

2. Ebenso wenig ändert die Schwangerschaft der vom Antragsteller geltend gemachten Lebensgefährtin etwas am Ergebnis des Beschlusses vom 10. Juli 2018 (Az. M 9 S 17.52576). Zwar stellt dieser Umstand tatsächlich ein neues Vorbringen dar, jedoch eines, das aus Rechtsgründen zu keinem anderen Ergebnis führt.

Unter Zugrundelegung der für die Lebensgefährtin des Antragstellers gemachten Angaben ist die geltend gemachte Schwangerschaft nicht geeignet, ein Abschiebungsverbot zu Gunsten des Antragstellers zu begründen.

Das folgt zunächst daraus, dass daraus derzeit nicht einmal für die Lebensgefährtin selbst ein Abschiebungsverbot folgen würde. Die Angaben der Antragstellerbevollmächtigten zu Grunde gelegt, wird die Geburt nämlich voraussichtlich am … Dezember 2018 sein (vgl. die im gerichtlichen Verfahren vorgelegte auszugsweise Kopie des Mutterpasses, wobei die Vorlage von wie hier nur zwei kopierten Seiten aus einem Mutterpass ohnehin zur Glaubhaftmachung nicht genügt, vgl. VG München, B.v. 28.7.2016 - M 6 S 16.50275 - juris Rn. 22). Im Falle einer Schwangerschaft der abzuschiebenden Ausländerin ist eine auf ein Abschiebungshindernis zurückzuführende Reiseunfähigkeit dann anzunehmen, wenn die Niederkunft unmittelbar bevorsteht oder erst kurze Zeit zurückliegt. Dies ergibt sich unter Berücksichtigung des Gesichtspunktes der Einheit der Rechtsordnung bereits aus den gesetzlichen Schutzvorschriften des mit Gesetz vom 23. Mai 2017, BGBl I 1228, neu beschlossenen und zum 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzes zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG). In Anlehnung daran beginnt der Abschiebungsschutz sechs Wochen vor der Entbindung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG) und endet acht Wochen nach der Entbindung (§ 3 Abs. 2 Satz 1 MuschG, vgl. zu Verlängerungstatbeständen § 3 Abs. 2 Satz 2 MuschG). Da diese Fristen hier im Entscheidungszeitpunkt bei Weitem noch nicht tangiert sind, kommt auch ein Abschiebungsverbot nicht in Betracht. Da somit bereits bei der geltend gemachten Lebensgefährtin selbst kein Abschiebungsverbot vorliegt, kann folgerichtig beim Antragsteller erst recht kein Abschiebungsverbot vorliegen.

Unabhängig davon steht nicht fest, dass der Antragsteller der Vater des Kindes ist, mit dem die geltend gemachte Lebensgefährtin derzeit schwanger ist.

Ob der Antragsteller mit der Durchführung eines Vaterschaftstests „jederzeit einverstanden“ ist, ist sowohl für die geltend gemachte Abstammung der beiden bereits geborenen Kinder als auch des Kindes, mit dem die geltend gemachte Lebensgefährtin derzeit schwanger ist, ohne Belang. In der Mitteilung, dass der Antragsteller mit einem Vaterschaftstest oder, wie zu ergänzen ist, mit einem Abstammungsgutachten einverstanden ist, liegt keine Glaubhaftmachung der behaupteten Umstände. Diese läge ggf. in der Vorlage eines Vaterschaftstests oder eines Abstammungsgutachtens durch den Antragsteller.

Nach alledem wird der Antrag abgelehnt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Mutterschutzgesetz - MuSchG 2018 | § 3 Schutzfristen vor und nach der Entbindung


(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2016 - M 6 S 16.50275

bei uns veröffentlicht am 28.07.2016

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gründe I. Der Antragsteller zu 1) und die 1992 geborene Antragstellerin

Verwaltungsgericht München Beschluss, 10. Juli 2018 - M 9 S 17.52576

bei uns veröffentlicht am 10.07.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italie

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben, der Antragsteller hat keine Personaldokumente seines Heimatlandes vorgelegt) nigerianischer Staatsangehöriger und geboren am 3. März 1988. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 22. August 2017, Bl. 39 – 42 der Bundesamtsakte, wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland am 4. Oktober 2004 verlassen. Er sei über den Niger, Libyen, Italien, wo er sich ca. acht Jahre aufgehalten habe, und Österreich nach Deutschland gekommen, wo er am 12. August 2017 angekommen sei und wo er am 22. August 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Manching einen Asylantrag gestellt hat. Er sei mit seiner Lebensgefährtin hier.

Am 23. August 2017 fand die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG statt. Dort gab der Antragsteller an, er wolle nicht nach Italien, weil er dort nur betteln und seine Familie nicht versorgen könne. Auf die Frage, ob er Beschwerden bzw. Erkrankungen habe, machte der Antragsteller keine Angaben. Auf die Niederschrift im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 69 – 72 der Bundesamtsakten).

Ebenfalls am 23. August 2017 fand außerdem noch eine Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen (Bl. 60 – 68 der Bundesamtsakten).

Am 6. September 2017 fand seitens der Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern eine Befragung zur Identitätsklärung statt. Auf das Befragungsprotokoll (Bl. 119 – 124 sowie die Anlage Bl. 125) und die „Einschätzung“ zur Erstbefragung (Bl. 126f. der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen.

Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein Eurodac-Treffer für Italien (IT1CZ00BD6, Bl. 2 bzw. Bl. 5 bzw. Bl. 77 der Bundesamtsakte).

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 24. August 2017 an Italien erfolgte keine Reaktion.

Mit Bescheid vom 11. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 13. September 2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob hiergegen am 14. September 2017 zur Niederschrift bei der auswärtigen Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München in Manching Klage (Az.: M 9 K 17.52575) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 11. September 2017 aufzuheben.

Außerdem wurde beantragt,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung der Rechtsbehelfe wird Bezug genommen auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt, außerdem führte der Antragsteller aus, dass er mit … …, geb. 29. November 1989, über deren Asylverfahren noch nicht entschieden sei, traditionell verheiratet sei.

Mit Schreiben vom 5. März 2018 bestellte sich eine Bevollmächtigte für den Antragsteller und begründete Antrag und Klage weiter. Der Antragsteller sei mit … …, geb. 29. November 1989 verheiratet und habe mit dieser zwei Kinder, … … …, geboren am 17. März 2015 und … … …, geboren am 31. Mai 2017. Das Asylverfahren der Ehefrau samt Kindern sei noch bei der Antragsgegnerin anhängig. Eine Kopie der Heiratsurkunde sei von der Ehefrau bei der Antragsgegnerin eingereicht worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Antragsteller um einen Familienvater einer Familie mit Kindern unter drei Jahren handele, sei unter Anwendung der „Tarakhel“ – Entscheidung eine Überstellung nach Italien ausgeschlossen.

Mit Schreiben der Antragstellerbevollmächtigten vom 3. April 2018 wurden zwei kopierte Unterlagen in italienischer Sprache vorgelegt, bei denen es sich (nach der Angabe der Antragstellerbevollmächtigten) um Geburtsbestätigungen der beiden Kinder handele und aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller der Vater sei.

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts wurden die Unterlagen mit Schreiben vom 9. Mai 2018 in deutscher Übersetzung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und äußerte sich auf entsprechende Aufforderungen des Gerichts mit Schreiben vom 20. März 2018 und vom 6. Juli 2018, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2017, auf den im Sinne von

§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Italien ist als Mitgliedstaat, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ohne weiteres Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Italien; unabhängig davon hat er dort auch einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Italien wird belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).

2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v.28.2.2014 – 13a B 13.30295 –, juris; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 – 5; U.v.22.9.2016 – 13 A 2248/15.A –, juris Rn. 72ff.; U.v.18.7.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 54ff.; U.v.24.4.2015 - 14 A 2356/12.A –, juris; U.v. 07.3.2014 – 1 A 21/12.A –, juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; OVG Rh-Pf, U.v.21.2.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris; OVG LSA, U.v.2.10.2013 – 3 L 645/12 –, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v.17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 –, juris; NdsOVG, B.v.30.1.2014 – 4 LA 167/13 –, juris; U.v.25.6.2015 – 11 LB 248/14 –, juris; VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 - 5 B 212/17 – juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb.v.17.9.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v.07.03.2014, a.a.O, Rn 132; OVG Rh-Pf, U.v. 21.02.2014, a.a.O, Rn 45 f.).

Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336; B.v.18.06.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 –, ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v.04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 –, juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar; diesbezüglich wird im Einzelnen auf die Ausführungen zu Art. 17 Dublin III-VO (sogleich unten) verwiesen.

Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.

Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https://www.fluechtlingshilfe.ch/…/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen) ergibt sich nichts Anderes. Denn erstens handelt es sich hierbei nicht um das einzig richtige bzw. einzig maßgebliche Erkenntnismittel, vielmehr ergibt eine Berücksichtigung dieses Erkenntnismittels in der Zusammenschau mit den zahlreichen anderen vorhandenen Erkenntnismitteln eben im Ergebnis, dass systemische Mängel im italienischen Asylverfahren nicht vorliegen. Zweitens wäre die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. VG Schwerin, U.v.26.09.2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 122), auch ansonsten ist das nicht der Fall (vgl. z.B. OVG NRW, U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 103ff.).

Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v.24.04.2015 a.a.O., U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 105).

Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass einzelne Verwaltungsgerichte zu einem anderen Ergebnis kommen. In einem Rechtssystem mit der Regelung, dass die Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind, vgl. Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), ist das Gericht nicht an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden, weder an Entscheidungen von im Instanzenzug übergeordneten Gerichten noch an Entscheidungen von Gerichten derselben Instanz. Im Übrigen vermag die (mittlerweile vollkommen) vereinzelte Auffassung einzelner Verwaltungsgerichte, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leide, nicht die Richtigkeit des gegenteiligen Ergebnisses, das von einer Vielzahl von Gerichten aller Instanzen vertreten wird (vgl. oben Seite 8 unten/ Seite 9, wo ein kleiner Ausschnitt aus der insoweit unübersehbaren Rechtsprechung nachgewiesen ist), in Frage zu stellen.

Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – a.a.O.).

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v.30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U.v.11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl. dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v.19.09.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B.v.05.11.2014 – M 18 S 14.50356 – juris m.w.N.). Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller, der ohnehin angegeben hat, gesund zu sein, in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Insbesondere ändert sich am Ergebnis nichts auf Grund des Vortrags, dass bei einer Überstellung des Antragstellers dieser in Bezug auf die vom Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta geschützte familiäre Gemeinschaft zur geltend gemachten Ehefrau und den geltend gemachten, hier aufhältigen Kindern verletzt würde.

Denn es fehlt hierfür zunächst an einem Nachweis der Ehe und insbesondere der Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich der beiden geltend gemachten Kinder. Unabhängig davon ist jedoch auch die Identität des Antragstellers nicht nachgewiesen, was es ebenfalls ausschließt, dass der Antragsteller die geltend gemachten familiären Beziehungen auch tatsächlich nachweisen kann.

Für die Ehe mit der geltend gemachten Ehefrau ist dem Gericht gegenüber überhaupt kein Nachweis vorgelegt worden. Lediglich quasi nachrichtlich wurde mitgeteilt, dass die Heiratsurkunde im Verfahren der geltend gemachten Ehefrau vorgelegt wurde. Der Stellungnahme des Bundesamts vom 20. März 2018 lässt sich entnehmen, dass lediglich eine Kopie einer Heiratsurkunde zu den Akten gereicht wurde. Das Bundesamt weist insofern zu Recht darauf hin, dass diese Kopie eine nach deutschem Recht beachtliche Verheiratung nicht belegen kann. Denn erstens ist laut Vortrag des Bundesamts, an dem zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, in der vorgelegten Kopie als Datum der Heirat der 1. April 2004 angegeben, was unter Berücksichtigung des bezüglich der geltend gemachten Ehefrau von der Antragstellerbevollmächtigten selbst angegebenen Geburtsdatums eine nach deutschem Recht unzulässige Kinderehe bedeutet. Und zweitens genügt die Vorlage einer bloßen Kopie eines derartigen Dokuments nicht, um eine nach deutschem Recht beachtliche Eheschließung nachzuweisen. Dafür bedürfte es etwa einer legalisierten Eheschließungsurkunde o.ä.

Ebenso wenig ist die Abstammung der geltend gemachten beiden Kinder vom Antragsteller nachgewiesen. Die vorgelegten Kopien „Zusammenfassender Auszug aus dem Register der Geburtsurkunden […]“ aus Italien genügen dafür nicht. Auch insofern wären mindestens legalisierte Auszüge aus dem Geburtsregister erforderlich, an deren Vorlage es aber fehlt. Das Bundesamt weist in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juli 2018 außerdem darauf hin, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten wurde, die Originalurkunden vorzulegen; auch diesen Umstand hat die Antragstellerbevollmächtigte nicht für Wert befunden, dem Gericht mitzuteilen. Der Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen, sondern vielmehr sei laut Bundesamt darauf verwiesen worden, dass die Original-Geburtsurkunden bei einer Vorsprache im Ankunftszentrum in der M. P. Straße vorgelegt worden seien. Das Bundesamt trägt jedoch vor, dass diese Angabe nach erfolgter Überprüfung nicht stimmt. Das Gericht kann diese Umstände nicht aus eigener Anschauung beurteilen, jedenfalls aber steht im Ergebnis fest, dass weder die Original-Geburtsurkunden vorliegen noch sonst Unterlagen, die den Anforderungen an den zu führenden Nachweis genügen. Die somit bestehende non-liquet-Situation – da es sich bei dem Vortrag der Abstammung der beiden geltend gemachten Kinder des Antragstellers um einen Umstand handelt, der aus der Verantwortungssphäre des Antragstellers stammt, und hinsichtlich dessen keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung bestehen – ist dahingehend aufzulösen, dass der Antragsteller die Folge der Nichterweislichkeit der behaupteten Umstände trägt (sogenannte materielle Beweis- oder Feststellungslast), da es sich um Umstände handelt, die für die geltend gemachte Rechtsposition des Antragstellers günstig sind.

Wiederum unabhängig davon steht aber auch die nicht nachgewiesene Identität des Antragstellers dem Nachweis der geltend gemachten familiären Beziehungen entgegen.

Dem liegt die folgende Überlegung zu Grunde: Selbst wenn von der Antragstellerbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens noch den oben dargestellten Anforderungen genügende Unterlagen zur Geburt der beiden Kinder vorgelegt würden, würde das immer noch nichts daran ändern, dass nicht feststeht, dass der Antragsteller die Person ist, die in den Auszügen aus dem italienischen Geburtenregister als Vater der geltend gemachten Kinder bezeichnet wird. Dieser Nachweis könnte nur geführt werden, wenn für den Antragsteller eine geklärte, belegte Identität festgestellt wäre. Das ist aber eindeutig nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller weder Personaldokumente seines Heimatlands vorgelegt noch sonst zum Nachweis der von ihm geltend gemachten Identität geeignete Dokumente oder Unterlagen. Dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren angegeben hat (z.B. Bl. 61 oder Bl. 120 der Bundesamtsakte), früher einen Pass gehabt, diesen dann aber verloren zu haben, steht dem nicht entgegen; im Gegenteil belegen die entsprechenden Angaben des Antragstellers – er habe in Rom im Jahr 2012, also lange nach seiner Ausreise aus Nigeria, von der nigerianischen Botschaft einen nigerianischen Pass ausgestellt bekommen –, dass grundsätzlich für ihn die Möglichkeit besteht / bestand, ein nigerianisches Personaldokument zu bekommen. Ebenso wenig steht dem der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren und auch im Verwaltungsstreitverfahren unter der von ihm angegebenen Identität geführt wird; das hat mangels entsprechendem Nachweis nicht zur Folge, dass diese Identität für den Antragsteller nachgewiesen wäre, vielmehr handelt es sich dabei um einen aus praktischen Bedürfnissen herrührenden „Notbehelf“.

Aus dieser zuletzt genannten Überlegung heraus kann die gegenständliche Entscheidung auch bereits unter dem heutigen Datum ergehen. Das Schreiben des Gerichts vom 4. Juli 2018 steht dem nicht entgegen. Denn die darin gesetzte Äußerungsfrist bis zum 25. Juli 2018 bezieht sich aus dem Zusammenhang des Inhalts des Schreibens ersichtlich auf eine Äußerung zu dem mit diesem Schreiben erteilten richterlichen Hinweis. Dieser beschäftigt sich entsprechend der von der Antragstellerbevollmächtigten im Schreiben vom 9. Mai 2018 geäußerten Bitte nur mit der Frage, ob die vorgelegten übersetzten italienischen Registerauszugskopien als Nachweis ausreichen. Nach nochmaliger Beschäftigung mit der gegenständlichen Verwaltungsstreitsache hat das Gericht aber erkannt, dass selbst die Anerkennung dieser Kopien als tauglicher Nachweis nichts daran ändern würde, dass dem Antragsteller der Nachweis der geltend gemachten familiären Beziehungen nicht gelingen kann (vgl. dazu die Ausführungen soeben auf Seite 17).

Nach alledem ist die Ablehnung der Antragsgegnerin, von der Möglichkeit des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden, insbesondere ist diese Entscheidung ermessensfehlerfrei.

Der Vortrag in den Dublin-Anhörungen bezogen auf die Verhältnisse in Italien begründet keine – nach dem oben Gesagten nicht vorliegenden – systemischen Schwachstellen des italienischen Asylverfahrens, abgesehen davon, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben acht Jahre in Italien gelebt hat; im Übrigen unterliegt es gerade nicht der Disposition des Antragstellers, wo er sein Asylverfahren zu durchlaufen hat.

Die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung des Antragstellers im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag des Antragstellers gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist.

Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen daher keine Bedenken.

3. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die bevorstehende Überstellung nach Italien im Rahmen des sog. Dublin-Verfahrens.

Der Antragsteller ist (alles nach eigenen Angaben, der Antragsteller hat keine Personaldokumente seines Heimatlandes vorgelegt) nigerianischer Staatsangehöriger und geboren am 3. März 1988. Auf die Angaben im persönlichen Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und die persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags am 22. August 2017, Bl. 39 – 42 der Bundesamtsakte, wird Bezug genommen. Er habe sein Heimatland am 4. Oktober 2004 verlassen. Er sei über den Niger, Libyen, Italien, wo er sich ca. acht Jahre aufgehalten habe, und Österreich nach Deutschland gekommen, wo er am 12. August 2017 angekommen sei und wo er am 22. August 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) – Außenstelle Manching einen Asylantrag gestellt hat. Er sei mit seiner Lebensgefährtin hier.

Am 23. August 2017 fand die Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 – 4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG statt. Dort gab der Antragsteller an, er wolle nicht nach Italien, weil er dort nur betteln und seine Familie nicht versorgen könne. Auf die Frage, ob er Beschwerden bzw. Erkrankungen habe, machte der Antragsteller keine Angaben. Auf die Niederschrift im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 69 – 72 der Bundesamtsakten).

Ebenfalls am 23. August 2017 fand außerdem noch eine Anhörung gemäß § 25 AsylG statt. Auf die Niederschrift über die Anhörung wird Bezug genommen (Bl. 60 – 68 der Bundesamtsakten).

Am 6. September 2017 fand seitens der Regierung von Oberbayern – Zentrale Ausländerbehörde Oberbayern / Zentrale Passbeschaffung Bayern eine Befragung zur Identitätsklärung statt. Auf das Befragungsprotokoll (Bl. 119 – 124 sowie die Anlage Bl. 125) und die „Einschätzung“ zur Erstbefragung (Bl. 126f. der Bundesamtsakte) wird Bezug genommen.

Für den Antragsteller folgt aus dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsvorgang ein Eurodac-Treffer für Italien (IT1CZ00BD6, Bl. 2 bzw. Bl. 5 bzw. Bl. 77 der Bundesamtsakte).

Auf das Übernahmeersuchen der Antragsgegnerin vom 24. August 2017 an Italien erfolgte keine Reaktion.

Mit Bescheid vom 11. September 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Nr. 2) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3). Die Nr. 4 des Bescheids enthält die Befristungsentscheidung hinsichtlich des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Auf den Bescheid und seine Begründung wird Bezug genommen.

Ausweislich der in der Bundesamtsakte enthaltenen Kopie der Postzustellungsurkunde wurde der Bescheid am 13. September 2017 zugestellt.

Der Antragsteller erhob hiergegen am 14. September 2017 zur Niederschrift bei der auswärtigen Rechtsantragstelle des Verwaltungsgerichts München in Manching Klage (Az.: M 9 K 17.52575) mit dem Antrag,

den Bescheid vom 11. September 2017 aufzuheben.

Außerdem wurde beantragt,

hinsichtlich der Abschiebungsanordnung nach Italien die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen.

Zur Begründung der Rechtsbehelfe wird Bezug genommen auf die Angaben gegenüber dem Bundesamt, außerdem führte der Antragsteller aus, dass er mit … …, geb. 29. November 1989, über deren Asylverfahren noch nicht entschieden sei, traditionell verheiratet sei.

Mit Schreiben vom 5. März 2018 bestellte sich eine Bevollmächtigte für den Antragsteller und begründete Antrag und Klage weiter. Der Antragsteller sei mit … …, geb. 29. November 1989 verheiratet und habe mit dieser zwei Kinder, … … …, geboren am 17. März 2015 und … … …, geboren am 31. Mai 2017. Das Asylverfahren der Ehefrau samt Kindern sei noch bei der Antragsgegnerin anhängig. Eine Kopie der Heiratsurkunde sei von der Ehefrau bei der Antragsgegnerin eingereicht worden. Aufgrund der Tatsache, dass es sich beim Antragsteller um einen Familienvater einer Familie mit Kindern unter drei Jahren handele, sei unter Anwendung der „Tarakhel“ – Entscheidung eine Überstellung nach Italien ausgeschlossen.

Mit Schreiben der Antragstellerbevollmächtigten vom 3. April 2018 wurden zwei kopierte Unterlagen in italienischer Sprache vorgelegt, bei denen es sich (nach der Angabe der Antragstellerbevollmächtigten) um Geburtsbestätigungen der beiden Kinder handele und aus denen hervorgehe, dass der Antragsteller der Vater sei.

Auf entsprechende Aufforderung des Gerichts wurden die Unterlagen mit Schreiben vom 9. Mai 2018 in deutscher Übersetzung vorgelegt.

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakten vor und äußerte sich auf entsprechende Aufforderungen des Gerichts mit Schreiben vom 20. März 2018 und vom 6. Juli 2018, auf die Bezug genommen wird.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in diesem und im dazugehörigen Klageverfahren und der Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Für das Gericht ist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblich (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG).

Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere ist er fristgerecht gestellt, § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Der Antrag ist jedoch unbegründet, denn die Hauptsacheklage hat voraussichtlich keinen Erfolg.

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. September 2017, auf den im Sinne von

§ 77 Abs. 2 AsylG Bezug genommen wird, ist voraussichtlich rechtmäßig.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

1. Italien ist als Mitgliedstaat, über dessen Grenze der Antragsteller aus einem Drittstaat illegal eingereist ist, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig.

Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens richtet sich vorliegend nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO). Die Zuständigkeitskriterien der Dublin III-VO finden nach Art. 49 Abs. 2 dieser Verordnung auf Asylanträge, die – wie hier – nach dem 1. Januar 2014 gestellt worden sind, Anwendung.

Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO sieht vor, dass der Asylantrag von dem Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird. Bei Anwendung dieser Kriterien ist ohne weiteres Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO ist derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig, über dessen Grenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat illegal eingereist ist. Das ist auch nach dem eigenen Vortrag des Antragstellers Italien; unabhängig davon hat er dort auch einen Asylantrag gestellt. Der Umstand der Asylantragstellung in Italien wird belegt durch den für den Antragsteller erzielten Eurodac-Treffer mit der Kennzeichnung „IT1“. Die Ziffer „1“ steht für einen Antrag auf internationalen Schutz (Art. 24 Abs. 4 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 vom 26.6.2013 (Neufassung) (EURODAC-VO)). Die Zuständigkeit Italiens ist auch nicht gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO erloschen. Damit ist vorliegend Italien der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständige Mitgliedstaat.

Da die italienischen Behörden auf das Wiederaufnahmeersuchen der Antragsgegnerin nicht reagiert haben, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO).

2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auch durchgeführt werden.

Die Zuständigkeit ist nicht gem. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung an Italien als den zuständigen Mitgliedstaat an Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO scheitern würde. Es sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Falle einer Abschiebung nach Italien infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausgesetzt wäre.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v.14.05.1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 – C-411/10 und C-493/10 –, juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den jeweiligen Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i.S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v.21.12.2011 a.a.O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v.19.03.2014 – 10 B 6.14 –, juris).

Ausgehend von diesen Maßstäben und im Einklang mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung ist im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass der Antragsteller in Italien aufgrund systemischer Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, dort einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. BayVGH, U.v.28.2.2014 – 13a B 13.30295 –, juris; OVG NRW, B.v. 16.2.2017 - 13 A 316/17.A - juris Rn. 3 – 5; U.v.22.9.2016 – 13 A 2248/15.A –, juris Rn. 72ff.; U.v.18.7.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 54ff.; U.v.24.4.2015 - 14 A 2356/12.A –, juris; U.v. 07.3.2014 – 1 A 21/12.A –, juris; NdsOVG, U.v. 4.4.2018 - 10 LB 96/17 - juris; VGH BW, U.v. 16.4.2014 – A 11 S 1721/13 –, juris; OVG Rh-Pf, U.v.21.2.2014 – 10 A 10656/13.OVG –, juris; OVG LSA, U.v.2.10.2013 – 3 L 645/12 –, juris; OVG Berlin-Bbg, B.v.17.6.2013 – OVG 7 S 33.13 –, juris; NdsOVG, B.v.30.1.2014 – 4 LA 167/13 –, juris; U.v.25.6.2015 – 11 LB 248/14 –, juris; VG Osnabrück, B.v. 8.8.2017 - 5 B 212/17 – juris; vgl. auch BVerfG, Kammerb.v.17.9.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris). Danach verfügt Italien unter Berücksichtigung der Verwaltungspraxis über ein im Wesentlichen ordnungsgemäßes, richtlinienkonformes Asyl- und Aufnahmeverfahren, welches trotz einzelner Mängel nicht nur abstrakt, sondern gerade auch unter Würdigung der vor Ort tatsächlich anzutreffenden Rahmenbedingungen prinzipiell funktionsfähig ist und dabei insbesondere sicherstellt, dass der rücküberstellte Asylbewerber im Normalfall nicht mit schwerwiegenden Verstößen und Rechtsbeeinträchtigungen rechnen muss. Obwohl sich in Teilbereichen der tatsächlichen Aufnahmebedingungen durchaus erhebliche Mängel und Defizite feststellen lassen, werden diese, weder für sich genommen noch insgesamt, als so gravierend bewertet, dass ein grundlegendes, systemisches Versagen des Mitgliedstaates vorläge, welches für einen Dublin-Rückkehrer nach dem Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit Rechtsverletzungen im Schutzbereich von Art. 4 EUGRCh bzw. Art. 3 EMRK mit dem dafür notwendigen Schweregrad impliziert (vgl. OVG NRW, U.v.07.03.2014, a.a.O, Rn 132; OVG Rh-Pf, U.v. 21.02.2014, a.a.O, Rn 45 f.).

Das Gericht schließt sich damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – Hussein u.a../.Niederlande und Italien, Nr. 27725/10 –, ZAR 2013, 336; B.v.18.06.2013 – Halimi./.Österreich und Italien, Nr. 53852/11 –, ZAR 2013, 338). Unter Berücksichtigung der Berichte von Regierungs- und Nichtregierungsinstitutionen und -organisationen über die Aufnahmeprogramme für Asylbewerber in Italien kam der Gerichtshof zu dem Schluss, dass die allgemeine Situation und die Lebensbedingungen in Italien für Asylbewerber zwar einige Mängel aufweisen mögen, dass die vorliegenden Materialien jedoch kein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen für Asylbewerber als Mitglieder einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe aufzeigen würden. Berichte des UNHCR und des Menschenrechtskommissars wiesen auf jüngste Verbesserungen der Situation hin mit dem Ziel der Mängelbeseitigung; alle Berichte zeigten übereinstimmend und ausführlich die Existenz ausgearbeiteter Strukturen von Einrichtungen und Hilfsmaßnahmen, die auf die Bedürfnisse der Asylbewerber zugeschnitten seien. Diese Rechtsauffassung hat der EGMR, dessen Rechtsprechung für die Auslegung der EMRK auch über den jeweilig entschiedenen Fall hinaus eine Orientierungs- und Leitfunktion hat (BVerfG, U.v.04.05.2011 - 2 BvR 2333/08 –, juris), durch seine Entscheidung vom 10. September 2013 (Nr. 2314/10 – HUDOC) ausdrücklich bestätigt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EGMR vom 4. November 2014 im Verfahren Tarakhel ./. Schweiz (Az. 29217/12, NVwZ 2015, 127 ff.). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammenbleiben darf. Das Urteil beinhaltet damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien. Zudem hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 5. Februar 2015 im Verfahren A.M.E. ./. Niederlande (Az. 51428/10) entschieden, dass die Struktur und die Gesamtsituation des italienischen Flüchtlings- und Asylbewerberaufnahmesystems kein genereller Grund sind, eine Überstellung im Zuge des sog. Dublin-Verfahrens zu verbieten. Unabhängig davon sind die Umstände des streitgegenständlichen Falles des Antragstellers mit denjenigen in der Entscheidung des EGMR nicht vergleichbar; diesbezüglich wird im Einzelnen auf die Ausführungen zu Art. 17 Dublin III-VO (sogleich unten) verwiesen.

Auch aus neueren Erkenntnismitteln können keine Hinweise auf systemische Mängel entnommen werden. In dem vom Europäischen Rat für Flüchtlinge und im Exil lebende Personen (ECRE) für das Projekt AIDA – Asylum Information Database erstellten Länderbericht zu Italien vom Dezember 2015 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/italy) wird zwar ausgeführt (vgl. S. 62 ff. des Berichts), dass dort zumindest in der Vergangenheit nicht für alle Asylbewerber adäquate Aufnahmeeinrichtungen zur Verfügung gestanden haben und die Zahl von Unterbringungsplätzen nur unzureichend war. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der italienische Staat hiergegen erfolgsversprechende Gegenmaßnahmen ergreift. Zum einen werden die Kapazitäten der Aufnahmeeinrichtungen dem vorgenannten Bericht zufolge seit 2013 deutlich erhöht. UNHCR und Nichtregierungsorganisationen beraten die staatlichen Stellen bei der Verbesserung der Aufnahmebedingungen. Speziell für Dublin-Rückkehrer wurden zum anderen Zentren zur übergangsweisen Unterbringung eingerichtet (vgl. S. 63f. des Berichts). Ein systemisches Versagen der Hilfs- und Unterstützungsmaßnahmen lässt sich dem AIDA-Bericht nicht entnehmen. Ein systemischer Mangel der Aufnahmebedingungen kann daher auch für die Personengruppe, der der Antragsteller angehört, nicht angenommen werden.

Auch aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe von August 2016 (vgl. Schweizerischen Flüchtlingshilfe (https://www.fluechtlingshilfe.ch/…/160815-sfh-bericht-italien-aufnahmebedingungen) ergibt sich nichts Anderes. Denn erstens handelt es sich hierbei nicht um das einzig richtige bzw. einzig maßgebliche Erkenntnismittel, vielmehr ergibt eine Berücksichtigung dieses Erkenntnismittels in der Zusammenschau mit den zahlreichen anderen vorhandenen Erkenntnismitteln eben im Ergebnis, dass systemische Mängel im italienischen Asylverfahren nicht vorliegen. Zweitens wäre die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien erst dann überschritten, wenn absehbar wäre, dass auf die erhöhte Zahl von Einwanderern keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung des Problems ergriffen würden. Dafür gibt es auch nach dem aktuellen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe aus dem August 2016 keine Hinweise (vgl. VG Schwerin, U.v.26.09.2016 – 16 A 1757/15 As SN –, juris Rn. 122), auch ansonsten ist das nicht der Fall (vgl. z.B. OVG NRW, U.v.18.07.2016 – 13 A 1859/14.A –, juris Rn. 103ff.).

Die gegenwärtig hohe Zahl von Einwanderern nach Italien stellt keinen Umstand dar, der eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte. Die Schwelle zur unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch Italien würde erst dann überschritten, wenn auf die erhöhte Zahl von Einwanderern hin keinerlei Maßnahmen zur Bewältigung der damit verbundenen Probleme ergriffen würden. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. OVG NRW, U.v.24.04.2015 a.a.O., U.v. 18.7.2016 - 13 A 1859/14.A - juris Rn. 105).

Daran ändert sich nichts durch den Umstand, dass einzelne Verwaltungsgerichte zu einem anderen Ergebnis kommen. In einem Rechtssystem mit der Regelung, dass die Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen sind, vgl. Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), ist das Gericht nicht an die Entscheidungen anderer Gerichte gebunden, weder an Entscheidungen von im Instanzenzug übergeordneten Gerichten noch an Entscheidungen von Gerichten derselben Instanz. Im Übrigen vermag die (mittlerweile vollkommen) vereinzelte Auffassung einzelner Verwaltungsgerichte, dass das italienische Asylsystem an systemischen Mängeln leide, nicht die Richtigkeit des gegenteiligen Ergebnisses, das von einer Vielzahl von Gerichten aller Instanzen vertreten wird (vgl. oben Seite 8 unten/ Seite 9, wo ein kleiner Ausschnitt aus der insoweit unübersehbaren Rechtsprechung nachgewiesen ist), in Frage zu stellen.

Auch der Umstand, dass sich die Situation des Antragstellers in Italien u.U. deutlich schlechter als im Bundesgebiet darstellt, begründet keinen systemischen Mangel des Asylverfahrens (vgl. EGMR, B.v.02.04.2013 – a.a.O.).

Auch im Hinblick auf medizinische Betreuung und Versorgung ergibt sich keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, das Asylverfahren durchzuführen (vgl. EGMR, U.v.30.6.2015 – 39350/13 – A.S. gegen Schweiz), da Italien über eine umfassende Gesundheitsfürsorge verfügt, die italienischen Staatsbürgern sowie Flüchtlingen, Asylbewerbern und unter humanitären Schutz stehenden Personen gleichermaßen zugänglich ist. Nach der bestehenden Auskunftslage funktioniert die notfallmedizinische Versorgung und der Zugang zu Hausärzten grundsätzlich ebenso wie das Angebot von psychologischer und psychiatrischer Behandlung (vgl. VG Ansbach, U.v.11.12.2015 – AN 14 K 15.50316 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Auch der bereits erwähnte Bericht von AIDA bestätigt die Gleichstellung von Asylsuchenden und international Schutzberechtigten mit italienischen Staatsangehörigen hinsichtlich der gesundheitlichen Versorgung (vgl. dort S. 84). Nach Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 21. Januar 2013 an das OVG Sachsen-Anhalt steht eine kostenfreie medizinische Versorgung auch Personen zu, die nicht in einer staatlichen Unterkunft untergebracht sind. Eine aktuelle Vereinbarung zwischen der italienischen Zentralregierung und den Regionen garantiert dabei die Not- und Grundversorgung auch von Personen, die sich illegal im Land aufhalten (VG Augsburg, B.v.19.09.2015 - Au 7 S 15.50412 - juris). Die Notambulanz ist für alle Personen in Italien kostenfrei (VG München, B.v.05.11.2014 – M 18 S 14.50356 – juris m.w.N.). Auch bei Überstellung von kranken Personen, deren Asylverfahren in Italien negativ abgeschlossen ist, besteht damit die Möglichkeit der Behandlung. Es ist daher davon auszugehen, dass der Antragsteller, der ohnehin angegeben hat, gesund zu sein, in Italien Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung hat.

Individuelle, außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO notwendig machen, liegen nicht vor. Ebenso wenig liegen inlandsbezogene oder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vor. Insbesondere ändert sich am Ergebnis nichts auf Grund des Vortrags, dass bei einer Überstellung des Antragstellers dieser in Bezug auf die vom Grundgesetz, der Europäischen Menschenrechtskonvention und der EU-Grundrechtecharta geschützte familiäre Gemeinschaft zur geltend gemachten Ehefrau und den geltend gemachten, hier aufhältigen Kindern verletzt würde.

Denn es fehlt hierfür zunächst an einem Nachweis der Ehe und insbesondere der Vaterschaft des Antragstellers hinsichtlich der beiden geltend gemachten Kinder. Unabhängig davon ist jedoch auch die Identität des Antragstellers nicht nachgewiesen, was es ebenfalls ausschließt, dass der Antragsteller die geltend gemachten familiären Beziehungen auch tatsächlich nachweisen kann.

Für die Ehe mit der geltend gemachten Ehefrau ist dem Gericht gegenüber überhaupt kein Nachweis vorgelegt worden. Lediglich quasi nachrichtlich wurde mitgeteilt, dass die Heiratsurkunde im Verfahren der geltend gemachten Ehefrau vorgelegt wurde. Der Stellungnahme des Bundesamts vom 20. März 2018 lässt sich entnehmen, dass lediglich eine Kopie einer Heiratsurkunde zu den Akten gereicht wurde. Das Bundesamt weist insofern zu Recht darauf hin, dass diese Kopie eine nach deutschem Recht beachtliche Verheiratung nicht belegen kann. Denn erstens ist laut Vortrag des Bundesamts, an dem zu zweifeln das Gericht keinen Anlass hat, in der vorgelegten Kopie als Datum der Heirat der 1. April 2004 angegeben, was unter Berücksichtigung des bezüglich der geltend gemachten Ehefrau von der Antragstellerbevollmächtigten selbst angegebenen Geburtsdatums eine nach deutschem Recht unzulässige Kinderehe bedeutet. Und zweitens genügt die Vorlage einer bloßen Kopie eines derartigen Dokuments nicht, um eine nach deutschem Recht beachtliche Eheschließung nachzuweisen. Dafür bedürfte es etwa einer legalisierten Eheschließungsurkunde o.ä.

Ebenso wenig ist die Abstammung der geltend gemachten beiden Kinder vom Antragsteller nachgewiesen. Die vorgelegten Kopien „Zusammenfassender Auszug aus dem Register der Geburtsurkunden […]“ aus Italien genügen dafür nicht. Auch insofern wären mindestens legalisierte Auszüge aus dem Geburtsregister erforderlich, an deren Vorlage es aber fehlt. Das Bundesamt weist in seiner Stellungnahme mit Schreiben vom 6. Juli 2018 außerdem darauf hin, dass die Bevollmächtigte des Antragstellers gebeten wurde, die Originalurkunden vorzulegen; auch diesen Umstand hat die Antragstellerbevollmächtigte nicht für Wert befunden, dem Gericht mitzuteilen. Der Aufforderung wurde jedoch nicht entsprochen, sondern vielmehr sei laut Bundesamt darauf verwiesen worden, dass die Original-Geburtsurkunden bei einer Vorsprache im Ankunftszentrum in der M. P. Straße vorgelegt worden seien. Das Bundesamt trägt jedoch vor, dass diese Angabe nach erfolgter Überprüfung nicht stimmt. Das Gericht kann diese Umstände nicht aus eigener Anschauung beurteilen, jedenfalls aber steht im Ergebnis fest, dass weder die Original-Geburtsurkunden vorliegen noch sonst Unterlagen, die den Anforderungen an den zu führenden Nachweis genügen. Die somit bestehende non-liquet-Situation – da es sich bei dem Vortrag der Abstammung der beiden geltend gemachten Kinder des Antragstellers um einen Umstand handelt, der aus der Verantwortungssphäre des Antragstellers stammt, und hinsichtlich dessen keine weiteren Möglichkeiten der Aufklärung bestehen – ist dahingehend aufzulösen, dass der Antragsteller die Folge der Nichterweislichkeit der behaupteten Umstände trägt (sogenannte materielle Beweis- oder Feststellungslast), da es sich um Umstände handelt, die für die geltend gemachte Rechtsposition des Antragstellers günstig sind.

Wiederum unabhängig davon steht aber auch die nicht nachgewiesene Identität des Antragstellers dem Nachweis der geltend gemachten familiären Beziehungen entgegen.

Dem liegt die folgende Überlegung zu Grunde: Selbst wenn von der Antragstellerbevollmächtigten im Laufe des Verfahrens noch den oben dargestellten Anforderungen genügende Unterlagen zur Geburt der beiden Kinder vorgelegt würden, würde das immer noch nichts daran ändern, dass nicht feststeht, dass der Antragsteller die Person ist, die in den Auszügen aus dem italienischen Geburtenregister als Vater der geltend gemachten Kinder bezeichnet wird. Dieser Nachweis könnte nur geführt werden, wenn für den Antragsteller eine geklärte, belegte Identität festgestellt wäre. Das ist aber eindeutig nicht der Fall. Vielmehr hat der Antragsteller weder Personaldokumente seines Heimatlands vorgelegt noch sonst zum Nachweis der von ihm geltend gemachten Identität geeignete Dokumente oder Unterlagen. Dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren angegeben hat (z.B. Bl. 61 oder Bl. 120 der Bundesamtsakte), früher einen Pass gehabt, diesen dann aber verloren zu haben, steht dem nicht entgegen; im Gegenteil belegen die entsprechenden Angaben des Antragstellers – er habe in Rom im Jahr 2012, also lange nach seiner Ausreise aus Nigeria, von der nigerianischen Botschaft einen nigerianischen Pass ausgestellt bekommen –, dass grundsätzlich für ihn die Möglichkeit besteht / bestand, ein nigerianisches Personaldokument zu bekommen. Ebenso wenig steht dem der Umstand entgegen, dass der Antragsteller im Verwaltungsverfahren und auch im Verwaltungsstreitverfahren unter der von ihm angegebenen Identität geführt wird; das hat mangels entsprechendem Nachweis nicht zur Folge, dass diese Identität für den Antragsteller nachgewiesen wäre, vielmehr handelt es sich dabei um einen aus praktischen Bedürfnissen herrührenden „Notbehelf“.

Aus dieser zuletzt genannten Überlegung heraus kann die gegenständliche Entscheidung auch bereits unter dem heutigen Datum ergehen. Das Schreiben des Gerichts vom 4. Juli 2018 steht dem nicht entgegen. Denn die darin gesetzte Äußerungsfrist bis zum 25. Juli 2018 bezieht sich aus dem Zusammenhang des Inhalts des Schreibens ersichtlich auf eine Äußerung zu dem mit diesem Schreiben erteilten richterlichen Hinweis. Dieser beschäftigt sich entsprechend der von der Antragstellerbevollmächtigten im Schreiben vom 9. Mai 2018 geäußerten Bitte nur mit der Frage, ob die vorgelegten übersetzten italienischen Registerauszugskopien als Nachweis ausreichen. Nach nochmaliger Beschäftigung mit der gegenständlichen Verwaltungsstreitsache hat das Gericht aber erkannt, dass selbst die Anerkennung dieser Kopien als tauglicher Nachweis nichts daran ändern würde, dass dem Antragsteller der Nachweis der geltend gemachten familiären Beziehungen nicht gelingen kann (vgl. dazu die Ausführungen soeben auf Seite 17).

Nach alledem ist die Ablehnung der Antragsgegnerin, von der Möglichkeit des Selbsteintritts gemäß Art. 17 Dublin III-VO Gebrauch zu machen, nicht zu beanstanden, insbesondere ist diese Entscheidung ermessensfehlerfrei.

Der Vortrag in den Dublin-Anhörungen bezogen auf die Verhältnisse in Italien begründet keine – nach dem oben Gesagten nicht vorliegenden – systemischen Schwachstellen des italienischen Asylverfahrens, abgesehen davon, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben acht Jahre in Italien gelebt hat; im Übrigen unterliegt es gerade nicht der Disposition des Antragstellers, wo er sein Asylverfahren zu durchlaufen hat.

Die Angaben des Antragstellers im Rahmen der Anhörung nach § 25 AsylG führen ebenfalls nicht zu einem anderen Ergebnis. Hierbei handelt es sich um die Geltendmachung von Umständen, die für die Überstellung des Antragstellers im Rahmen der Anwendung der Dublin III-Verordnung nicht relevant sind, vielmehr handelt es sich um sog. zielstaatsbezogenes Vorbringen, das zum Asylantrag des Antragstellers gehört, für den die Antragsgegnerin aber gerade nicht zuständig ist.

Auch gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen in den Nummern 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheids bestehen daher keine Bedenken.

3. Der Antrag wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abgelehnt. Das Verfahren ist nach § 83b AsylG gerichtskostenfrei.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragsteller zu 1) und 2) tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Gründe

I.

Der Antragsteller zu 1) und die 1992 geborene Antragstellerin zu 2) sind eigenen Angaben zufolge nigerianische Staatsangehörige. Sie wurden am … Januar 2016 in A. ohne gültigen Aufenthaltstitel durch die Bundespolizei aufgegriffen. Das von dieser für die Antragsteller zu 1) und 2) erstellte Effektenverzeichnis erhält jeweils den handschriftlichen Vermerk „Familie“. Einen förmlichen Asylantrag stellten die Antragsteller zu 1) und 2) hier bislang nicht.

Bei seiner Befragung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zur Durchführung des Asylverfahrens gab der Antragsteller zu 1) an, dass er sich vor seiner Einreise nach Deutschland ein Jahr und fünf Monate in B. in Sizilien aufgehalten habe. Er sei am … Juli 2014 nach Italien als ersten Mitgliedstaat eingereist und habe dort „2014“ einen Asylantrag gestellt. Die Antragstellerin zu 2) gab an, dass sie am „… Juli“ nach Italien eingereist sei und vor ihrer Einreise nach Deutschland vier Monate in C. gelebt habe. Bei seiner Befragung durch die Regierung von Oberbayern - Zentrale Ausländerbehörde - zur Klärung seiner Identität gab der Antragsteller zu 1) am … Januar 2016 an, dass er verheiratet sei, aber keine Kinder habe. Er habe am ... Oktober 2014 in einer Erstaufnahmeeinrichtung in Sizilien geheiratet. Auf die Frage, wann und wie er sein Heimatland verlassen habe, gab der an, Nigeria am ... Mai 2014 Richtung Niger verlassen zu haben. Von Libyen sei er mit dem Boot nach Italien aufgebrochen. Nach seiner Rettung auf dem Meer sei er in eine Erstaufnahmeeinrichtung in Sizilien gebracht worden, wo er ein Jahr und fünf Monate geblieben sei. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Auf die Frage, ob er einen Pass oder einen Personalausweis besitze oder sonstige Dokumente über seine Person vorlegen könne, antwortete der Antragsteller zu 1), dass er einen Personalausweis, eine Voters-Card, Schulzeugnisse und eine Geburtsurkunde habe. Diese Unterlagen befänden sich bei seiner Mutter bzw. seinem Bruder in Nigeria. In ihrer Einschätzung zur Erstbefragung am ... Januar 2016 gab die Regierung von Oberbayern ebenso wie in ihrer Einschätzung zu einer weiteren Befragung am … März 2016 an, dass Identitätsnachweise nicht vorlägen. Die Identität des Antragstellers zu 1) sei ungeklärt.

Laut einer Eurodac-Treffermeldung hat der Antragsteller zu 1) am … Juli 2014, die Antragstellerin zu 2) am ... August 2015 einen Asylantrag gestellt. Das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO) vom 16. Februar 2016 wurde nach Aktenlage durch die italienischen Behörden nicht beantwortet.

Mit Bescheid vom 13. April 2016 ordnete das Bundesamt die Abschiebung der Antragsteller zu 1) und 2) nach Italien an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2). Der Bescheid wurde am ... April 2016 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom ... April 2016, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, erhob die Bevollmächtigte für die Antragsteller zu 1) und 2) Klage gegen den Bescheid vom 13. April 2016 (M 6 K 16.50274) und beantragte gemäß § 80 Abs. 5 VwGO,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Sie führte zur Begründung von Klage und Antrag aus, dass die Antragstellerin zu 2) schwanger sei. In Italien sei die medizinische Versorgung der Antragstellerin bzw. nach der Geburt die des Kleinkindes nicht gewährleistet. Außerdem sei nicht damit zu rechnen, dass der Antragstellerin eine kindgerechte Unterkunft zur Verfügung gestellt werde bzw. werden könne. Als Anlage beigefügt war ein Auszug aus einem Mutterpass, in dem als Geburtstermin der ... Oktober bzw. ... November 2016 genannt und das Alter der Mutter mit … Jahren angegeben wird. Der Auszug enthält zudem den handschriftlichen Vermerk „Flüchtling aus Nigeria“.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 27. April 2016 ihre Behördenakte vor.

Mit Schreiben vom ... Juli 2016, der Bevollmächtigten der Antragsteller zugestellt am ... Juli 2016, bat das Gericht binnen einer Woche ab Zustellung um Vorlage einer vollständigen Kopie des Mutterpasses der Antragstellerin zu 2).

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet.

Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft hierbei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei der Abwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren nur erforderliche und mögliche summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts zunächst verschont zu bleiben, zurück. Erweist sich umgekehrt der Bescheid nach vorläufiger Prüfung als rechtswidrig, wird das Gericht die aufschiebende Wirkung in der Regel anordnen, da kein öffentliches Interesse an der Vollziehung eines voraussichtlich rechtswidrigen Bescheids besteht. Ist der Ausgang des Verfahrens nicht absehbar, bleibt es bei der allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochten Bescheids, da nach vorläufiger Prüfung davon auszugehen ist, dass der angefochtene Bescheid sich als rechtmäßig erweisen wird und die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung die Antragsteller nicht in ihren Rechten verletzt.

Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, wenn der Ausländer einen Asylantrag in einem anderen aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt hat.

1. Italien ist als Mitgliedstaat, in dem die Antragsteller zu 1) und 2) vor ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach ihren eigenen Angaben gelebt haben und laut Eurodac-Treffer bereits einen Asylantrag gestellt haben, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig (vgl. Art. 13 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung). Da Italien auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb der hier maßgeblichen Zweiwochenfrist reagiert hat, ist davon auszugehen, dass dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Antragsteller zu 1) und 2) wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Buchst. b i. V. m. Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO). Auch die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen.

2. Die Abschiebung nach Italien kann gemäß § 34a AsylG auch durchgeführt werden. Es liegen keine Gründe im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO vor, die der Überstellung der Antragsteller zu 1) und 2) entgegenstünden.

Nach dem Prinzip der normativen Vergewisserung (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 - juris) bzw. dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 - C-411/10 und C-493/10 - juris) gilt die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat der Europäischen Union den Vorschriften der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), der Europäischen Konvention für Menschenrechte (EMRK) und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtscharta) entspricht. Allerdings ist diese Vermutung nicht unwiderleglich. Vielmehr obliegt den nationalen Gerichten die Prüfung, ob es im jeweiligen Mitgliedstaat Anhaltspunkte für systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber gibt, welche zu einer Gefahr für den Antragsteller führen, bei Rückführung in den zuständigen Mitgliedstaat einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung i. S.v. Art. 4 Grundrechtscharta ausgesetzt zu werden (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2011 a. a. O.). Die Vermutung ist aber nicht schon bei einzelnen einschlägigen Regelverstößen der zuständigen Mitgliedstaaten widerlegt. An die Feststellung systemischer Mängel sind vielmehr hohe Anforderungen zu stellen. Von systemischen Mängeln ist daher nur dann auszugehen, wenn das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber regelhaft so defizitär sind, dass zu erwarten ist, dass dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B.v. 19.3.2014 - 10 B 6.14 - juris).

Das Gericht konnte sich in diesem Sinne nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass die Antragsteller zu 1) und 2) in Italien grundsätzlich wegen systemischer Mängel des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen mit beachtlicher, also überwiegender Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt würden. Es folgt damit der ganz überwiegenden Meinung in der aktuellen Rechtsprechung, wonach in Italien im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung systemische Mängel im dargestellten Sinne nicht bestehen (vgl. z. B. VG München, B.v. 1.7.2016, M 1 S 16.50368; OVG NRW, U.v. 21.6.2016, 13 A 990/13.A; U.v. 19.5.2016 - 13 A 516/14.A - jeweils juris - m. w. N.; VG München, B.v. 28.04.2016 - M 3 S 16.50245 - juris -; U.v. 26.4.2016, M 12 K 16.50113 - juris -; B.v. 1.3.2016 - M 1 S 16.50017; B.v. 12.1.2016 - M 25 S 15.50996; B.v. 8.1.2016 - M 3 S 15.50927; VG Augsburg, U.v. 19.10.2015 - Au 5 K 15.50416 - juris - m. w. N.; VG München, B.v. 14.10.2015 - M 12 S 15.50779 - juris -; VG Gelsenkirchen, B. v. 9.10.2015 - 9a L 2021/15 A - juris -; VG München, B.v. 10.4.2015 - M 16 S 15.50307; BayVGH, U.v.28.2.2014 - 13a B 13.30295 - juris).

Etwas anderes ergibt sich weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - EGMR - vom 4. November 2014 (Az. 29217/12 - Tarakhel - NVwZ 20154, 127) noch aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. September 2014 (Az. 2 BvR 732/14 - juris -). Der EGMR hat hier lediglich entschieden, dass die Schweizer Behörden die Abschiebung einer Familie nach Italien nicht vornehmen dürfen, ohne vorher individuelle Garantien von den italienischen Behörden erhalten zu haben, dass die Antragsteller in Italien in einer dem Alter der Kinder adäquaten Art und Weise behandelt werden und die Familie zusammen bleiben darf. Eine derartige Sicherstellung verlangt auch das Bundesverfassungsgericht für den Fall der Überstellung von Familien mit Neugeborenen und Kleinstkindern. Die genannten Entscheidungen beinhalten damit keine Aussage zu eventuellen systemischen Mängeln in Italien, sondern lediglich eine Einschränkung für die Abschiebung von Familien nach Italien.

Individuelle Garantieerklärungen der italienischen Behörden zur Unterbringung der Antragsteller zu 1) und 2) wurden hier zwar nicht vorgelegt, sind aber ungeachtet der vorgetragenen Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) auch nicht erforderlich.

Zwar spricht viel dafür, die vom EMGR und Bundesverfassungsgericht verlangte individuelle Garantie einer angemessenen Unterkunft nicht nur für den Fall der Überstellung einer Familie mit einem Neugeborenen, sondern auch für die Abschiebung einer Schwangeren zu verlangen, da diese ähnlich schutzbedürftig ist - oder jedenfalls wird - wie eine Familie mit einem Neugeborenen. Die Erwägungen, dass die Gesichtspunkte der körperlichen Unversehrtheit, der Achtung des Grundsatzes der Familieneinheit und der Gewährleistung des Kindeswohls besonderer Berücksichtigung bedürfen, treffen auch auf den Fall einer Schwangeren und ihr ungeborenes Kind zu. Auch die Wertungen, die sich aus der Dublin-III-VO selbst ergeben (vgl. den Erwägungsgrund 16 sowie Art. 16 Dublin-III-VO) sprechen dafür, dass das Bundesamt auch bei der Überstellung einer Schwangeren in Abstimmung mit den Behörden des Zielstaats sicherzustellen hat, dass die werdende Familie bei der Übergabe an diese eine geeignete Unterkunft erhält.

Vorliegend steht eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Antragstellerin hat zwar vorbringen lassen, dass sie schwanger und der errechnete Geburtstermin der ... Oktober 2016 bzw. der ... November 2016 sei. Als Nachweis wurde jedoch lediglich ein Auszug aus einem Mutterpass vorgelegt. Auf die Bitte des Gerichts, eine vollständige Kopie des Mutterpasses vorzulegen, hat die Antragstellerin nicht reagiert. Der nur auszugsweise vorgelegte Mutterpass vermag lediglich die Schwangerschaft einer vierundzwanzigjährigen Schutzsuchenden aus Nigeria zu belegen, nicht aber zwingend eine Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2).

Besteht schon in der Person der Antragstellerin zu 2) kein Abschiebungshindernis so gilt dies erst recht für den Antragsteller zu 1). Ist die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2) nicht hinreichend belegt, kann sich der Antragsteller zu 1) schon aus diesem Grund nicht auf den Grundsatz der Achtung der Familieneinheit berufen. Hinzu kommt, dass der Antragsteller zu 1) im Verfahren zur Feststellung seiner Identität keine Nachweise dafür vorgelegt hat, dass er mit der Antragstellerin zu 2) verheiratet ist, obwohl er seinen eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 in Italien geheiratet hat und demnach über entsprechende Dokumente verfügen müsste. Zweifel an einer rechtswirksam geschlossenen Ehe zwischen den Antragstellern wecken auch die Angaben der Antragstellerin zu 2), denen zufolge sie am „… Juli“ nach Italien als ersten Mitgliedstaat eingereist ist und sich vor ihrer Weiterreise nach Deutschland am … Januar 2016 vier Monate in C. aufgehalten hat. Wie sie dann bereits im Oktober 2014 die Ehe mit dem Antragsteller zu 1) geschlossen haben kann, erschließt sich dem Gericht nicht. Auf die gesetzliche Vermutung des § 1592 BGB kann sich der Antragsteller zu 1) daher - unabhängig davon, dass es schon am Nachweis einer Schwangerschaft fehlt - nicht berufen.

3. In der Person der Antragstellerin zu 2) besteht auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis. Zwar lässt sich die Ansicht vertreten, dass die gesetzlichen Bestimmungen über die Mutterschutzfristen entsprechend herangezogen werden müssen und daher während des Beschäftigungsverbots 6 Wochen vor und bis zu 8 Wochen nach der Entbindung auch eine Abschiebung einer Schwangeren ausscheidet (so VG Schwerin, B.v. 2.5.2014, 3 B 357/14 As - juris -). Allerdings fehlt es hier aus den oben unter 2. genannten Gründen schon am Nachweis einer Schwangerschaft. Zudem bestünde hier auch bei Berücksichtigung des früheren der beiden errechneten Geburtstermine (… Oktober 2016) noch kein Beschäftigungs- und damit auch kein Abschiebungsverbot.

Der Antrag der Antragsteller zu 1) und 2) war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 i. V. m. § 159 VwGO abzulehnen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

(1) Der Arbeitgeber darf eine schwangere Frau in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist vor der Entbindung), soweit sie sich nicht zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklärt. Sie kann die Erklärung nach Satz 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Für die Berechnung der Schutzfrist vor der Entbindung ist der voraussichtliche Tag der Entbindung maßgeblich, wie er sich aus dem ärztlichen Zeugnis oder dem Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers ergibt. Entbindet eine Frau nicht am voraussichtlichen Tag, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung entsprechend.

(2) Der Arbeitgeber darf eine Frau bis zum Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigen (Schutzfrist nach der Entbindung). Die Schutzfrist nach der Entbindung verlängert sich auf zwölf Wochen

1.
bei Frühgeburten,
2.
bei Mehrlingsgeburten und,
3.
wenn vor Ablauf von acht Wochen nach der Entbindung bei dem Kind eine Behinderung im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ärztlich festgestellt wird.
Bei vorzeitiger Entbindung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nach Satz 1 oder nach Satz 2 um den Zeitraum der Verkürzung der Schutzfrist vor der Entbindung nach Absatz 1 Satz 4. Nach Satz 2 Nummer 3 verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung nur, wenn die Frau dies beantragt.

(3) Die Ausbildungsstelle darf eine Frau im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 bereits in der Schutzfrist nach der Entbindung im Rahmen der schulischen oder hochschulischen Ausbildung tätig werden lassen, wenn die Frau dies ausdrücklich gegenüber ihrer Ausbildungsstelle verlangt. Die Frau kann ihre Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

(4) Der Arbeitgeber darf eine Frau nach dem Tod ihres Kindes bereits nach Ablauf der ersten zwei Wochen nach der Entbindung beschäftigen, wenn

1.
die Frau dies ausdrücklich verlangt und
2.
nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht.
Sie kann ihre Erklärung nach Satz 1 Nummer 1 jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.