Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 18. September 2018 (M 8 K 18.4647) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. August 2018 für den Neubau von 4 Stadthäusern mit Duplexgarage - hier: Haus 1.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.

Mit Bescheiden vom 24. April 2018 genehmigte die Beklagte der Beigeladenen den Neubau von vier Stadthäusern auf den Fl.Nr. … und … Die hiergegen erhobenen Klagen des Antragstellers (M 8 K 18.2401, M 8 K 18.3901, M 8 K 18.3908 und M 8 K 18.3909) sind noch nicht entschieden. Die diesbezüglichen Anträge des Antragstellers nach § 80a Abs. 3 VwGO (M 8 SN 18.2521, M 8 SN 18.3539, M 8 SN 18.3911 und M 8 SN 18.3912) wurden mit Beschlüssen vom 27. August 2018 abgelehnt. Die hiergegen erhobenen Beschwerden wurden vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof mit Beschlüssen vom 20. November 2018 zurückgewiesen (u.a. 2 CS 18.1970).

Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.

Lageplan zum Zeitpunkt der Bauantragstellung (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 11. Mai 2018 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau von 4 Stadthäusern mit Duplexgarage - Haus 1 - auf streitgegenständlichen Grundstücken …-Str. 9 und 11, Fl.Nr. … und …, Gem. …, wo sich derzeit die Bestandsbebauung befindet.

Es wurden Befreiungen von der Einhaltung der straßenseitigen Baugrenze für die Mülltonnenanlage, das Vordach und das Eingangspodest und zwei Lichtschächte beantragt und begründet.

Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser 2, 3 und 4). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus 1 bildet das westlichste, Haus 4 das östlichste Gebäude.

Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 18,3 m auf 12,00 m auf; die Längsseite verläuft parallel zu den nördlichen Grundstücksgrenzen. Haus 1 soll auf der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden und weist eine Grundfläche von 5,03 m auf 12,00 m auf. Die Firsthöhe der Häuser beträgt 9,15 m. Im 1. Obergeschoss verfügen die Häuser an ihrer Südseite über Balkone. Diese weisen eine Tiefe von 1,50 m und sind 4,08 m (Haus 1), 3,28 m (Häuser 2 und 3) und 4,29 m (Haus 4) breit; die Geländeroberkante liegt bei 3,85 m. Die Häuser 1 und 4 verfügen im Dachgeschoss über je eine Dachgaube an der Nord- und Südseite mit einer Breite von 1,60 m und einer Höhe von 1,95 m, sowie zwei Dachgauben (jeweils 2,00 m breit und 1,95 m hoch) und ein Dachfenster (0,94 m breit) an der West- (Haus 1) bzw. Ostseite (Haus 4). Die Häuser 2 und 3 verfügen im Dachgeschoss an der Nordseite über je eine Dachgaube mit einer Breite von 2,05 m und einer Höhe von 1,955 m (Haus 3) bzw. 1,95 m (Haus 2). An der Südseite jener Häuser befindet sich im Dachgeschoss je ein 2,96 m breiter, mit 2,03 m hohen Fenstern versehener Dacheinschnitt, wodurch eine 0,705 m tiefe Loggia entsteht.

Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m, errichtet werden.

Im Osten schließt sich an Haus 4 eine Garage für die Häuser 3 und 4 mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser 1 und 2 südlich der Häuser 1 und 2 in einem Abstand von 5,35 m von jenen Gebäuden errichtet werden.

Alle angegebenen Maßen sind in den Bauvorlagen vermasst.

Mit Bescheid vom 21. August 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 11. Mai 2018 nach Plan-Nr. … und nach Baumbestandsplan Plan-Nr. … mit handschriftlichen Ergänzungen bzw. Änderungen vom 13. Juli 2018 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die beantragten Befreiungen wurden erteilt.

Mit Schriftsatz vom 18. September 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten Klage gegen die Baugenehmigung vom 21. August 2018 bezüglich Haus 1 erheben. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.4647 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit Schriftsatz vom 6. November 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers zudem,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin für Haus 1, Az: …, vom 21. August 2018 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig sei und den Antragsteller in seinen drittschützenden Rechten verletze.

Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.

Das Vorhaben weise umfangreiche und massive Gauben auf, wodurch der Eindruck einer Bebauung mit EG + 2 vermittelt werde. Die Massivität des Vorhabens werde dadurch verdeutlicht, dass die von den Bauwerken in Anspruch genommenen Flächen mit ca. 252 m² ca. 49,50% des Gesamtgrundstücks (ohne Zufahrtsgrundstück) in Anspruch nehmen werde. Weder die Fragen des Naturschutzes noch der Feuersicherheit seien geprüft worden; die Feuersicherheit sei jedoch fraglich.

Bei den vier genehmigten Stadthäusern handele es sich um Reihenhäuser und nach Auffassung des Antragstellers um ein Gesamtbauvorhaben, auch wenn dieses in vier Baugenehmigungsbescheiden genehmigt worden sei. Dies ergebe sich bereits aus dem Betreff zum Bauantrag.

Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Bebauungstiefen würden nicht eingehalten; es entstünden so städtebauliche Spannungen. Ein Bauvorhaben mit derartig massiven Ausmaßen existiere zudem in der näheren Umgebung nicht. Die Kubatur wirke extrem massiv und die Höhenentwicklung entspreche nicht der näheren Umgebung. Die Umgebung des Baugrundstücks weise auch einen geringen Verdichtungsgrad auf. Dies gelte erst recht, wenn man die vier Bauvorhaben einzeln betrachten würde. Es liege ein erheblicher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor.

Die streitgegenständlichen Bauvorhaben in den Verfahren M 8 K 18.2402, M 8 K 18.3908, M 8 K 18.3909 und M 8 K 18.3910 trugen ihr Übriges dazu bei, dass die Verwirklichung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber den Nachbargrundstücken, so auch gegenüber dem Grundstück des Klägers mit Fl.Nr. …, erdrückend, abriegelnd und unzumutbar wirkten.

Mit Schriftsatz vom 7. Januar 2019 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

(Mit Beschluss vom 8. November 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.)

Mit Schriftsatz vom 13. November 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führten sie aus, dass die Abstandsflächen (noch) nicht zum Prüfprogramm gehörten, im Übrigen aber eingehalten seien. Dies ergebe sich aus dem Schreiben der … Architekten, welches im Verfahren M 8 K 18.2401 vorgelegt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. August 2018 für Haus 1 verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung - BayBO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 21. August 2018 für Haus 1 verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.1.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung - wie sie das Vorhaben vorsieht - vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 - M 8 S7 17.1207 - juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 - M 8 K 13.682 - juris Rn. 29).

2.1.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.1.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.).

2.1.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.

Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben - sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit - nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus 1 weist eine Firsthöhe von 9,15 m auf. Die Traufhöhe dürfte bei 6,405 m liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 3,805 m bzw. 3,55 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.

Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind über 11 m von dem Grundstück des Antragstellers entfernt. Dabei werden die Grundstücke sogar durch das Grundstück Fl.Nr. … getrennt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers über 20 m (abgegriffen) von Haus 1 entfernt ist. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.

Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos. Dies gilt insbesondere selbst bei Berücksichtigung der genehmigten Bebauung auf den Fl.Nr. … und …, obwohl vorliegend nur das Bauvorhaben bezüglich Haus 1 streitgegenständlich ist. Die dort geplante Bebauung ist nicht rücksichtslos (vgl. u.a. BayVGH, B.v. 20.11.2018 - 2 CS 18.1970; VG München, B.v. 27.8.2018 - M 8 SN 18.2521). Die Bauvorhaben der insgesamt acht Stadthäuser sind auch bei gemeinsamer Betrachtung nicht rücksichtslos; eine Riegelwirkung entsteht durch sie nicht.

2.2 Unabhängig von der Frage, ob Abstandsflächenrecht überhaupt zum Prüfprogramm des Baugenehmigungsverfahrens gehört, ist jedenfalls eine diesbezügliche Verletzung des Antragstellers in subjektiven Rechten ausgeschlossen. Wegen der Situierung des geplanten Baukörpers zum Grundstück des Antragstellers ist es unmöglich, dass Abstandsflächen durch das Vorhaben auf dem Grundstück des Antragstellers zum Liegen kommen.

2.3 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.

Der Vortrag bezüglich naturschutzrechtlicher Belange ist unsubstantiiert. Eine Verletzung in drittschützenden Rechten ist nicht ersichtlich.

In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3912

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.2521

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3539

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 27. Aug. 2018 - M 8 SN 18.3911

bei uns veröffentlicht am 27.08.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 9 CS 14.2441

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 2 ZB 13.2276

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Feb. 2014 - M 8 K 13.682

bei uns veröffentlicht am 17.02.2014

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 17. Dezember 2012, Plan-Nr. ..., zu genehmigen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 08. Dez. 2016 - 4 C 7/15

bei uns veröffentlicht am 08.12.2016

Tatbestand 1 Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch. 2

Referenzen

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2018 (M 8 K 18.2401) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2018 für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus A).

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden und zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung (hierzu sogleich) neben den genannten auch aus den Grundstücken mit Fl.Nr. … und …, jeweils Gemarkung …, bestanden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.

Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.

 

Lageplan zum Zeitpunkt der Bauantragstellung (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 21. Dezember 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus A) auf den südlich der Bestandsbebauung gelegenen streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Es wurde eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,25 m für die Dachgauben zur Grenze zum Nachbargebäude bzw. zu dessen Wand an Stelle einer Brandwand beantragt.

Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser B, C und D). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus A bildet das nördlichste, Haus D das südlichste Gebäude.

Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° (vermasst) geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Die Häuser A und D verfügen über je einen eingeschossigen Erker im Norden bzw. Süden, die Häuser B und D über einen eingeschossigen Erker an ihrer Westseite. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 21,8 m auf 10,10 m (vermasst) auf - ohne Berücksichtigung von Erkern und Garagen; die Längsseite verläuft parallel zu den westlichen Grundstücksgrenzen. Die Firsthöhe der Häuser beträgt bis zu 9,44 m (vermasst). Im 1. Obergeschoss verfügt Haus A an der Ostseite über einen Balkon und im Dachbereich über zwei Dachfenster im Westen, zwei Gauben im Norden und eine Gaube im Osten. Haus B hat einen Balkon an der Ost- und Westseite im 1. Oberschoss sowie ein Dachfenster und eine Gaube an der Westseite und einen Balkon an der Ostseite im Dachgeschoss. Haus C fehlt gegenüber Haus B ein Dachfenster. Haus D verfügt über je einen Balkon im 1. Obergeschoss an der West- und Ostseite sowie im Dachgeschoss über ein Dachfenster an der Westseite und je eine Gaube an der Süd- und Ostseite. Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m (vermasst), errichtet werden. Der Grenzabstand zu den westlichen Grundstücksgrenzen beträgt 6,135 m (vermasst) bzw. 4,15 m (abgegriffen) im Bereich der Erker der Häuser B und C.

Im Norden schließt sich an Haus A eine Garage für die Häuser A und B mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m (vermasst) an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser C und D westlich des Hauses A in einem Abstand von 1,79 m von jenem Gebäude und im Abstand von 1,345 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Haus A weist dabei eine Grundfläche von 5,65 m auf 10,10 m (vermasst) auf. Im Nordosten ist zudem ein 3,35 m auf 0,50 m (vermasst) großer eingeschossiger Erker geplant.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 21. Dezember 2017 (Haus A) nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebender Bedingung. Abweichungen erteilte die Antragsgegnerin nicht.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. Mai 2018 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. April 2018. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.2401 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit selben Schreiben beantragte der Antragsteller zudem,

die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass zumindest bei den Häusern B und C im Erdgeschoss die Mindestabstandsfläche zu seinen Grundstücken nicht eingehalten sei und daher seine Nachbarrechte verletzt würden. Zudem sei ihm von Seiten der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass der Baukörper maximal 24 Meter Tiefe haben dürfe, um den Innenbereich freizuhalten und die Besonnung und Belichtung seiner Grundstücke sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Ausführungen. Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen seien rechtswidrig.

Sie wiesen darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke weiter aufgeteilt und den einzelnen „Stadthäusern“ zugeordnet worden seien. Zudem plane die Beigeladene an der …-Straße vier weitere Stadthäuser zu errichten.

Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.

Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Grundstücke der Beigeladenen würden zu insgesamt 36,98% (ohne Zufahrtsgrundstück) bebaut sein. Die Traufhöhe und die Gebäudelänge fielen aus dem Rahmen. Von dem Gebäude …-Straße 7 gehe keine maßstabbildende Wirkung aus. Auch das Mansarddach passe nicht in die Umgebung mit Satteldächern. Aus all dem folge, dass das Vorhaben einmauernd und erdrückend wirke; das Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt und der Naturschutz seien schließlich nicht geprüft worden; beide seien fraglich.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers klar, dass der Antragsteller nur als Eigentümer des Grundstückes mit Fl.Nr. … das Antragsverfahren führe. Nach Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den vier genehmigten Vorhaben um ein Gesamtvorhaben, weshalb ein Antragsverfahren durchgeführt werden könne.

Weiter vertieften sie ihren bisherigen Vortrag. Die Baugenehmigungen seien auch rechtswidrig, da sie für das Grundstück Fl.Nr. … erteilt, jedoch für die Grundstücke Fl.Nr. … und … beantragt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nachbarschützende Normen nicht beeinträchtigt würden. Die Abstandsflächen seien eingehalten, was die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes indiziere.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beantragte die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Architekten im Wesentlichen aus, dass die Abstandsflächen zu allen Nachbargrundstücken eingehalten würden. Mündliche verbindliche Zusicherungen gebe die Antragsgegnerin nicht ab. Die Bautiefe verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten; zudem sei auf dem Grundstück …-Str. 7 und 9 eine größere Bautiefe von ca. 52,7 m vorhanden.

Mit Beschlüssen vom 10. August 2018 trennte das Gericht die Klagen und die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Häuser B, C und D von der Klage bzw. dem Antrag bezüglich des Hauses A ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. April 2018 für Haus A verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung - BayBO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. April 2018 für Haus A verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist.

2.1.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9/97 - juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris Rn. 13; jeweils m.w.N.).

Von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dabei abgesehen werden, wenn die Baugenehmigung in einem untergeordneten Teil an einem Fehler zu Lasten des Antragstellers leiden sollte und dieser noch während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung des Bescheids bzw. durch eine Tektur behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 14).

2.1.2 Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass die Baugenehmigung für die Grundstücke mit Fl.Nr. … und … beantragt worden ist, der Betreff der Baugenehmigung jedoch auf das Grundstück Fl.Nr. … verweist.

Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist damit aber nicht verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung für ihn nicht erkennbar wären. Insbesondere aus den Bauvorlagen geht zweifelsfrei hervor, wo sich das streitgegenständliche Gebäude (und jedes weitere Stadthaus) befinden soll. Ebenso sind die Kubatur und Gestaltung der Häuser eindeutig und für den Antragsteller als Nachbar ohne weiteres erkennbar. Die Bezeichnung im Betreff stellt sich als Versehen der Antragsgegnerin dar, welchem nach den Gesamtumständen keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Der Wille der Beigeladenen (Bauantragstellung) und der Antragsgegnerin (Genehmigung des Bauantrags, insbesondere durch Abstempeln der Bauvorlagen) ist unzweifelhaft so auszulegen, dass die Genehmigung die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bestehenden Grundstücke mit Fl.Nr. … und … erfassen sollte. Die Falschbezeichnung ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich (vgl. zur Anwendung der sog. falsa demonstratio non nocet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 64 Rn. 13c m.w.N.).

Im Übrigen wäre es möglich diesen Mangel noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durch Abänderung der Baugenehmigung (Korrektur des Betreffs) auszuräumen.

2.2 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.2.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung - wie sie das Vorhaben vorsieht - vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2.2.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 - M 8 S7 17.1207 - juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 - M 8 K 13.682 - juris Rn. 29).

2.2.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.2.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.).

2.2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.

Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben - sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit - nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus A weist eine Firsthöhe von bis zu 9,44 m auf. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Westseite beträgt die Firsthöhe wegen der unterschiedlichen natürlichen Geländeoberfläche nur ca. 9,10 m (abgegriffen). Die Traufhöhe dürfte an dieser Seite bei ca. 6,10 m (abgegriffen) liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 2,5 m bzw. 3,5 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.

Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind überwiegend 6,135 m, jedenfalls 4,15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers 13 m (abgegriffen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist. Der Abstand der betroffenen Gebäude zueinander beträgt daher mindestens 17 m. Dies ist hinnehmbar. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass sich vor allem Haus A und Haus B fast auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstrecken, nicht zur Rücksichtslosigkeit. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.

Die Häuser C und D sind darüber hinaus gegenüber dem Grundstück des Antragstellers versetzt: hinsichtlich des Hauses C ist der Antragsteller nur sog. Punktnachbar, hinsichtlich des Hauses D besteht überhaupt keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts dessen ist das Maß an Beeinträchtigungen, welches der Antragsteller als zumutbar hinzunehmen hat, noch größer. Dies gilt vor allem wegen der sich erhöhenden räumlichen Distanz.

Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse wurde vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für mögliche neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten; diese sind angesichts der erheblichen Gebäudeabstände im innerstädtischen Bereich jedenfalls hinzunehmen.

Von den Kaminen und Photovoltaikanlagen kann bereits aufgrund ihrer schmalen Gestaltung keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch die Garagen sind nicht rücksichtslos, was bereits wegen der gegenüber dem Wohngebäude des Antragstellers geringeren Höhe gilt.

2.3 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).

Die Neufassung des Art. 59 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018 S. 523 ff.), mit welchem die Abstandsflächen wieder ins Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufgenommen werden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. b BayBO), ist noch nicht in Kraft getreten und daher dieser Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

2.4 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (zuletzt geändert am 11.2.2008, MüABl. S. 225; Besondere SiedlungsgebieteVO) beruft, weil sich das Vorhaben mit seinem Mansarddach nicht in die Umgebung mit seinen Satteldächern einfüge, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Denn örtliche Bauvorschriften - insbesondere solche nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO - sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass § 4 Abs. 1 der Besonderen SiedlungsgebieteVO Drittschutz entfalten soll, sind nicht ersichtlich. Daher kann sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß bereits nicht berufen.

Gleiches gilt in Hinblick auf die aus Sicht des Antragstellers fraglichen naturschutzrechtlichen Belange. Der diesbezügliche Vortrag ist zudem unsubstantiiert.

In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Jedenfalls genügt die Zufahrt mit einer Breite von 3,185 m der Anforderung nach einer lichten Breite von 3 m (vgl. Ziffer 2 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. November 2008, AllMBl S. 806).

Soweit die Beigeladene eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO beantragt hat, die Antragsgegnerin diese jedoch nicht verbeschieden hat, ist keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich.

Denn Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und / oder (unbeweglichen und beweglichen) Sachen ausgerichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 58 m.w.N.). Der Antragsteller ist aber jedenfalls nicht unmittelbar von der Regelung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO betroffener Nachbar; dies ist die Beigeladene mit ihrem benachbarten Stadthaus selbst. Daher scheidet eine Rechtsverletzung aus.

Die angebliche durch die Antragsgegnerin abgegebene Zusicherung steht dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist diese nicht nachgewiesen, zum anderen könnte eine solche nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber einem Dritten entfalten.

Schließlich sind die nach Angaben des Antragstellers vier weiteren geplanten Stadthäuser für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich ist nur die Baugenehmigung vom 23. April 2018.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2018 (M 8 K 18.3908) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2018 für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus B).

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden und zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung (hierzu sogleich) neben den genannten auch aus den Grundstücken mit Fl.Nr. … und …, jeweils Gemarkung …, bestanden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.

Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.

(nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 21. Dezember 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus B) auf den südlich der Bestandsbebauung gelegenen streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Es wurde eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,25 m für die Dachgauben zur Grenze zum Nachbargebäude bzw. zu dessen Wand an Stelle einer Brandwand beantragt.

Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser A, C und D). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus A bildet das nördlichste, Haus D das südlichste Gebäude.

Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° (vermasst) geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Die Häuser A und D verfügen über je einen eingeschossigen Erker im Norden bzw. Süden, die Häuser B und D über einen eingeschossigen Erker an ihrer Westseite. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 21,8 m auf 10,10 m (vermasst) auf – ohne Berücksichtigung von Erkern und Garagen; die Längsseite verläuft parallel zu den westlichen Grundstücksgrenzen. Die Firsthöhe der Häuser beträgt bis zu 9,44 m (vermasst). Im 1. Obergeschoss verfügt Haus A an der Ostseite über einen Balkon und im Dachbereich über zwei Dachfenster im Westen, zwei Gauben im Norden und eine Gaube im Osten. Haus B hat einen Balkon an der Ost- und Westseite im 1. Oberschoss sowie ein Dachfenster und eine Gaube an der Westseite und einen Balkon an der Ostseite im Dachgeschoss. Haus C fehlt gegenüber Haus B ein Dachfenster. Haus D verfügt über je einen Balkon im 1. Obergeschoss an der West- und Ostseite sowie im Dachgeschoss über ein Dachfenster an der Westseite und je eine Gaube an der Süd- und Ostseite. Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m (vermasst), errichtet werden. Der Grenzabstand zu den westlichen Grundstücksgrenzen beträgt 6,135 m (vermasst) bzw. 4,15 m (abgegriffen) im Bereich der Erker der Häuser B und C.

Im Norden schließt sich an Haus A eine Garage für die Häuser A und B mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m (vermasst) an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser C und D westlich des Hauses A in einem Abstand von 1,79 m von jenem Gebäude und im Abstand von 1,345 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Haus B weist dabei eine Grundfläche von 5,25 m auf 10,10 m (vermasst) auf. An der Westseite ist zudem ein 2,805 m (vermasst) auf 1,50 m (abgegriffen) großer eingeschossiger Erker geplant, welcher sich an den baugleichen Erker des Hauses C anschließt.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 21. Dezember 2017 (Haus B) nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebender Bedingung. Abweichungen erteilte die Antragsgegnerin nicht.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. Mai 2018 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. April 2018. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.3908 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit selben Schreiben beantragte der Antragsteller zudem,

die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass zumindest bei den Häusern B und C im Erdgeschoss die Mindestabstandsfläche zu seinen Grundstücken nicht eingehalten sei und daher seine Nachbarrechte verletzt würden. Zudem sei ihm von Seiten der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass der Baukörper maximal 24 Meter Tiefe haben dürfe, um den Innenbereich freizuhalten und die Besonnung und Belichtung seiner Grundstücke sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Ausführungen. Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen seien rechtswidrig.

Sie wiesen darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke weiter aufgeteilt und den einzelnen „Stadthäusern“ zugeordnet worden seien. Zudem plane die Beigeladene an der …-Straße vier weitere Stadthäuser zu errichten.

Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.

Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Grundstücke der Beigeladenen würden zu insgesamt 36,98% (ohne Zufahrtsgrundstück) bebaut sein. Die Traufhöhe und die Gebäudelänge fielen aus dem Rahmen. Von dem Gebäude …-Straße 7 gehe keine maßstabbildende Wirkung aus. Auch das Mansarddach passe nicht in die Umgebung mit Satteldächern. Aus all dem folge, dass das Vorhaben einmauernd und erdrückend wirke; das Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt und der Naturschutz seien schließlich nicht geprüft worden; beide seien fraglich.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers klar, dass der Antragsteller nur als Eigentümer des Grundstückes mit Fl.Nr. … das Antragsverfahren führe. Nach Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den vier genehmigten Vorhaben um ein Gesamtvorhaben, weshalb ein Antragsverfahren durchgeführt werden könne.

Weiter vertieften sie ihren bisherigen Vortrag. Die Baugenehmigungen seien auch rechtswidrig, da sie für das Grundstück Fl.Nr. … erteilt, jedoch für die Grundstücke Fl.Nr. … und … beantragt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nachbarschützende Normen nicht beeinträchtigt würden. Die Abstandsflächen seien eingehalten, was die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes indiziere.

Mit Beschluss vom 10. August 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beantragte die Beigeladene (im Parallelverfahren bezüglich Haus A),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Architekten im Wesentlichen aus, dass die Abstandsflächen zu allen Nachbargrundstücken eingehalten würden. Mündliche verbindliche Zusicherungen gebe die Antragsgegnerin nicht ab. Die Bautiefe verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten; zudem sei auf dem Grundstück …-Str. 7 und 9 eine größere Bautiefe von ca. 52,7 m vorhanden.

Mit Beschlüssen vom 10. August 2018 trennte das Gericht die Klagen und die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Häuser B, C und D von der Klage bzw. dem Antrag bezüglich des Hauses A ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. April 2018 für Haus B verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung – BayBO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. April 2018 für Haus B verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist.

2.1.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.).

Von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dabei abgesehen werden, wenn die Baugenehmigung in einem untergeordneten Teil an einem Fehler zu Lasten des Antragstellers leiden sollte und dieser noch während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung des Bescheids bzw. durch eine Tektur behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 14).

2.1.2 Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass die Baugenehmigung für die Grundstücke mit Fl.Nr. … und … beantragt worden ist, der Betreff der Baugenehmigung jedoch auf das Grundstück Fl.Nr. … verweist.

Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist damit aber nicht verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung für ihn nicht erkennbar wären. Insbesondere aus den Bauvorlagen geht zweifelsfrei hervor, wo sich das streitgegenständliche Gebäude (und jedes weitere Stadthaus) befinden soll. Ebenso sind die Kubatur und Gestaltung der Häuser eindeutig und für den Antragsteller als Nachbar ohne weiteres erkennbar. Die Bezeichnung im Betreff stellt sich als Versehen der Antragsgegnerin dar, welchem nach den Gesamtumständen keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Der Wille der Beigeladenen (Bauantragstellung) und der Antragsgegnerin (Genehmigung des Bauantrags, insbesondere durch Abstempeln der Bauvorlagen) ist unzweifelhaft so auszulegen, dass die Genehmigung die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bestehenden Grundstücke mit Fl.Nr. … und … erfassen sollte. Die Falschbezeichnung ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich (vgl. zur Anwendung der sog. falsa demonstratio non nocet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 64 Rn. 13c m.w.N.).

Im Übrigen wäre es möglich diesen Mangel noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durch Abänderung der Baugenehmigung (Korrektur des Betreffs) auszuräumen.

2.1.3 Entsprechendes gilt für den Umstand, dass die Antragsgegnerin in der Baugenehmigung auf den Plan Nr. …, welcher Haus A betrifft, und nicht auf Plan Nr. …, welcher Haus B betrifft, verweist. Es handelt sich erkennbar um ein Versehen. Der ebenfalls in der Baugenehmigung erwähnte Ergänzungsplan A … trägt die richtigen Endziffern. Eine Unklarheit zu Lasten des Antragstellers ist damit nicht verbunden. Der Fehler ist zudem heilbar.

2.2 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.2.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2.2.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 – M 8 K 13.682 – juris Rn. 29).

2.2.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.2.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

2.2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.

Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben – sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit – nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus B weist eine Firsthöhe von bis zu 9,44 m auf. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Westseite beträgt die Firsthöhe wegen der unterschiedlichen natürlichen Geländeoberfläche nur ca. 9,10 m (abgegriffen). Die Traufhöhe dürfte an dieser Seite bei ca. 6,10 m (abgegriffen) liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 2,5 m bzw. 3,5 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.

Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind überwiegend 6,135 m, jedenfalls 4,15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers 13 m (abgegriffen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist. Der Abstand der betroffenen Gebäude zueinander beträgt daher mindestens 17 m. Dies ist hinnehmbar. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass sich vor allem Haus A und Haus B fast auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstrecken, nicht zur Rücksichtslosigkeit. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.

Die Häuser C und D sind darüber hinaus gegenüber dem Grundstück des Antragstellers versetzt: hinsichtlich des Hauses C ist der Antragsteller nur sog. Punktnachbar, hinsichtlich des Hauses D besteht überhaupt keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts dessen ist das Maß an Beeinträchtigungen, welches der Antragsteller als zumutbar hinzunehmen hat, noch größer. Dies gilt vor allem wegen der sich erhöhenden räumlichen Distanz.

Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse wurde vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für mögliche neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten; diese sind angesichts der erheblichen Gebäudeabstände im innerstädtischen Bereich jedenfalls hinzunehmen.

Von den Kaminen und Photovoltaikanlagen kann bereits aufgrund ihrer schmalen Gestaltung keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch die Garagen sind nicht rücksichtslos, was bereits wegen der gegenüber dem Wohngebäude des Antragstellers geringeren Höhe gilt.

2.3 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 15).

Die Neufassung des Art. 59 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018 S. 523 ff.), mit welchem die Abstandsflächen wieder ins Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufgenommen werden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. b BayBO), ist noch nicht in Kraft getreten und daher dieser Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

2.4 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (zuletzt geändert am 11.2.2008, MüABl. S. 225; Besondere SiedlungsgebieteVO) beruft, weil sich das Vorhaben mit seinem Mansarddach nicht in die Umgebung mit seinen Satteldächern einfüge, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Denn örtliche Bauvorschriften – insbesondere solche nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO – sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass § 4 Abs. 1 der Besonderen SiedlungsgebieteVO Drittschutz entfalten soll, sind nicht ersichtlich. Daher kann sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß bereits nicht berufen.

Gleiches gilt in Hinblick auf die aus Sicht des Antragstellers fraglichen naturschutzrechtlichen Belange. Der diesbezügliche Vortrag ist zudem unsubstantiiert.

In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Jedenfalls genügt die Zufahrt mit einer Breite von 3,185 m der Anforderung nach einer lichten Breite von 3 m (vgl. Ziffer 2 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. November 2008, AllMBl S. 806).

Soweit die Beigeladene eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO beantragt hat, die Antragsgegnerin diese jedoch nicht verbeschieden hat, ist keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich.

Denn Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und / oder (unbeweglichen und beweglichen) Sachen ausgerichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – juris Rn. 58 m.w.N.). Der Antragsteller ist aber jedenfalls nicht unmittelbar von der Regelung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO betroffener Nachbar; dies ist die Beigeladene mit ihrem benachbarten Stadthaus selbst. Daher scheidet eine Rechtsverletzung aus.

Die angebliche durch die Antragsgegnerin abgegebene Zusicherung steht dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist diese nicht nachgewiesen, zum anderen könnte eine solche nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber einem Dritten entfalten.

Schließlich sind die nach Angaben des Antragstellers vier weiteren geplanten Stadthäuser für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich ist nur die Baugenehmigung vom 23. April 2018.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese – vor Abtrennung des Verfahrens – einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2018 (M 8 K 18.3909) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. April 2018 für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus C).

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden und zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung (hierzu sogleich) neben den genannten auch aus den Grundstücken mit Fl.Nr. … und …, jeweils Gemarkung …, bestanden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.

Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.

 

Lageplan zum Zeitpunkt der Bauantragstellung

(nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 21. Dezember 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus C) auf den südlich der Bestandsbebauung gelegenen streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Es wurde eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,25 m für die Dachgauben zur Grenze zum Nachbargebäude bzw. zu dessen Wand an Stelle einer Brandwand beantragt.

Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser A, B und D). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus A bildet das nördlichste, Haus D das südlichste Gebäude.

Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° (vermasst) geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Die Häuser A und D verfügen über je einen eingeschossigen Erker im Norden bzw. Süden, die Häuser B und D über einen eingeschossigen Erker an ihrer Westseite. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 21,8 m auf 10,10 m (vermasst) auf – ohne Berücksichtigung von Erkern und Garagen; die Längsseite verläuft parallel zu den westlichen Grundstücksgrenzen. Die Firsthöhe der Häuser beträgt bis zu 9,44 m (vermasst). Im 1. Obergeschoss verfügt Haus A an der Ostseite über einen Balkon und im Dachbereich über zwei Dachfenster im Westen, zwei Gauben im Norden und eine Gaube im Osten. Haus B hat einen Balkon an der Ost- und Westseite im 1. Oberschoss sowie ein Dachfenster und eine Gaube an der Westseite und einen Balkon an der Ostseite im Dachgeschoss. Haus C fehlt gegenüber Haus B ein Dachfenster. Haus D verfügt über je einen Balkon im 1. Obergeschoss an der West- und Ostseite sowie im Dachgeschoss über ein Dachfenster an der Westseite und je eine Gaube an der Süd- und Ostseite. Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m (vermasst), errichtet werden. Der Grenzabstand zu den westlichen Grundstücksgrenzen beträgt 6,135 m (vermasst) bzw. 4,15 m (abgegriffen) im Bereich der Erker der Häuser B und C.

Im Norden schließt sich an Haus A eine Garage für die Häuser A und B mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m (vermasst) an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser C und D westlich des Hauses A in einem Abstand von 1,79 m von jenem Gebäude und im Abstand von 1,345 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Haus C weist dabei eine Grundfläche von 5,25 m auf 10,10 m (vermasst) auf. An der Westseite ist zudem ein 2,805 m (vermasst) auf 1,50 m (abgegriffen) großer eingeschossiger Erker geplant, welcher sich an den baugleichen Erker des Hauses B anschließt.

Mit Bescheid vom 24. April 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 21. Dezember 2017 (Haus C) nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebender Bedingung. Abweichungen erteilte die Antragsgegnerin nicht.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. Mai 2018 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. April 2018. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.3909 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit selben Schreiben beantragte der Antragsteller zudem,

die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass zumindest bei den Häusern B und C im Erdgeschoss die Mindestabstandsfläche zu seinen Grundstücken nicht eingehalten sei und daher seine Nachbarrechte verletzt würden. Zudem sei ihm von Seiten der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass der Baukörper maximal 24 Meter Tiefe haben dürfe, um den Innenbereich freizuhalten und die Besonnung und Belichtung seiner Grundstücke sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Ausführungen. Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen seien rechtswidrig.

Sie wiesen darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke weiter aufgeteilt und den einzelnen „Stadthäusern“ zugeordnet worden seien. Zudem plane die Beigeladene an der …-Straße vier weitere Stadthäuser zu errichten.

Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.

Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Grundstücke der Beigeladenen würden zu insgesamt 36,98% (ohne Zufahrtsgrundstück) bebaut sein. Die Traufhöhe und die Gebäudelänge fielen aus dem Rahmen. Von dem Gebäude …-Straße 7 gehe keine maßstabbildende Wirkung aus. Auch das Mansarddach passe nicht in die Umgebung mit Satteldächern. Aus all dem folge, dass das Vorhaben einmauernd und erdrückend wirke; das Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt und der Naturschutz seien schließlich nicht geprüft worden; beide seien fraglich.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers klar, dass der Antragsteller nur als Eigentümer des Grundstückes mit Fl.Nr. … das Antragsverfahren führe. Nach Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den vier genehmigten Vorhaben um ein Gesamtvorhaben, weshalb ein Antragsverfahren durchgeführt werden könne.

Weiter vertieften sie ihren bisherigen Vortrag. Die Baugenehmigungen seien auch rechtswidrig, da sie für das Grundstück Fl.Nr. … erteilt, jedoch für die Grundstücke Fl.Nr. … und … beantragt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nachbarschützende Normen nicht beeinträchtigt würden. Die Abstandsflächen seien eingehalten, was die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes indiziere.

Mit Beschluss vom 10. August 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beantragte die Beigeladene (im Parallelverfahren bezüglich Haus A),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Architekten im Wesentlichen aus, dass die Abstandsflächen zu allen Nachbargrundstücken eingehalten würden. Mündliche verbindliche Zusicherungen gebe die Antragsgegnerin nicht ab. Die Bautiefe verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten; zudem sei auf dem Grundstück …-Str. 7 und 9 eine größere Bautiefe von ca. 52,7 m vorhanden.

Mit Beschlüssen vom 10. August 2018 trennte das Gericht die Klagen und die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Häuser B, C und D von der Klage bzw. dem Antrag bezüglich des Hauses A ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. April 2018 für Haus C verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung – BayBO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. April 2018 für Haus C verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist.

2.1.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz – BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.).

Von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dabei abgesehen werden, wenn die Baugenehmigung in einem untergeordneten Teil an einem Fehler zu Lasten des Antragstellers leiden sollte und dieser noch während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung des Bescheids bzw. durch eine Tektur behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 14).

2.1.2 Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass die Baugenehmigung für die Grundstücke mit Fl.Nr. … und … beantragt worden ist, der Betreff der Baugenehmigung jedoch auf das Grundstück Fl.Nr. … verweist.

Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist damit aber nicht verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung für ihn nicht erkennbar wären. Insbesondere aus den Bauvorlagen geht zweifelsfrei hervor, wo sich das streitgegenständliche Gebäude (und jedes weitere Stadthaus) befinden soll. Ebenso sind die Kubatur und Gestaltung der Häuser eindeutig und für den Antragsteller als Nachbar ohne weiteres erkennbar. Die Bezeichnung im Betreff stellt sich als Versehen der Antragsgegnerin dar, welchem nach den Gesamtumständen keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Der Wille der Beigeladenen (Bauantragstellung) und der Antragsgegnerin (Genehmigung des Bauantrags, insbesondere durch Abstempeln der Bauvorlagen) ist unzweifelhaft so auszulegen, dass die Genehmigung die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bestehenden Grundstücke mit Fl.Nr. … und … erfassen sollte. Die Falschbezeichnung ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich (vgl. zur Anwendung der sog. falsa demonstratio non nocet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 64 Rn. 13c m.w.N.).

Im Übrigen wäre es möglich diesen Mangel noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durch Abänderung der Baugenehmigung (Korrektur des Betreffs) auszuräumen.

2.2 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.2.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2.2.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 – 4 C 7/15 – juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 – M 8 K 13.682 – juris Rn. 29).

2.2.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.2.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

2.2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.

Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben – sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit – nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus C weist eine Firsthöhe von bis zu 9,44 m auf. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Westseite beträgt die Firsthöhe wegen der unterschiedlichen natürlichen Geländeoberfläche nur ca. 9,10 m (abgegriffen). Die Traufhöhe dürfte an dieser Seite bei ca. 6,10 m (abgegriffen) liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 2,5 m bzw. 3,5 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.

Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind überwiegend 6,135 m, jedenfalls 4,15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers 13 m (abgegriffen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist. Der Abstand der betroffenen Gebäude zueinander beträgt daher mindestens 17 m. Dies ist hinnehmbar. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass sich vor allem Haus A und Haus B fast auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstrecken, nicht zur Rücksichtslosigkeit. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.

Die Häuser C und D sind darüber hinaus gegenüber dem Grundstück des Antragstellers versetzt: hinsichtlich des Hauses C ist der Antragsteller nur sog. Punktnachbar, hinsichtlich des Hauses D besteht überhaupt keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts dessen ist das Maß an Beeinträchtigungen, welches der Antragsteller als zumutbar hinzunehmen hat, noch größer. Dies gilt vor allem wegen der sich erhöhenden räumlichen Distanz.

Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse wurde vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für mögliche neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten; diese sind angesichts der erheblichen Gebäudeabstände im innerstädtischen Bereich jedenfalls hinzunehmen.

Von den Kaminen und Photovoltaikanlagen kann bereits aufgrund ihrer schmalen Gestaltung keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch die Garagen sind nicht rücksichtslos, was bereits wegen der gegenüber dem Wohngebäude des Antragstellers geringeren Höhe gilt.

2.3 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 – 2 B 15.1431 – juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 – 15 B 15.1371 – juris Rn. 15).

Die Neufassung des Art. 59 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018 S. 523 ff.), mit welchem die Abstandsflächen wieder ins Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufgenommen werden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. b BayBO), ist noch nicht in Kraft getreten und daher dieser Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

2.4 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (zuletzt geändert am 11.2.2008, MüABl. S. 225; Besondere SiedlungsgebieteVO) beruft, weil sich das Vorhaben mit seinem Mansarddach nicht in die Umgebung mit seinen Satteldächern einfüge, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Denn örtliche Bauvorschriften – insbesondere solche nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO – sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass § 4 Abs. 1 der Besonderen SiedlungsgebieteVO Drittschutz entfalten soll, sind nicht ersichtlich. Daher kann sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß bereits nicht berufen.

Gleiches gilt in Hinblick auf die aus Sicht des Antragstellers fraglichen naturschutzrechtlichen Belange. Der diesbezügliche Vortrag ist zudem unsubstantiiert.

In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Jedenfalls genügt die Zufahrt mit einer Breite von 3,185 m der Anforderung nach einer lichten Breite von 3 m (vgl. Ziffer 2 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. November 2008, AllMBl S. 806).

Soweit die Beigeladene eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO beantragt hat, die Antragsgegnerin diese jedoch nicht verbeschieden hat, ist keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich.

Denn Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und / oder (unbeweglichen und beweglichen) Sachen ausgerichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 – 15 CE 17.2599 – juris Rn. 58 m.w.N.). Der Antragsteller ist aber jedenfalls nicht unmittelbar von der Regelung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO betroffener Nachbar; dies ist die Beigeladene mit ihrem benachbarten Stadthaus selbst. Daher scheidet eine Rechtsverletzung aus.

Die angebliche durch die Antragsgegnerin abgegebene Zusicherung steht dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist diese nicht nachgewiesen, zum anderen könnte eine solche nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber einem Dritten entfalten.

Schließlich sind die nach Angaben des Antragstellers vier weiteren geplanten Stadthäuser für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich ist nur die Baugenehmigung vom 24. April 2018.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese – vor Abtrennung des Verfahrens – einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2018 (M 8 K 18.3910) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 24. April 2018 für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus D).

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden und zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung (hierzu sogleich) neben den genannten auch aus den Grundstücken mit Fl.Nr. … und …, jeweils Gemarkung …, bestanden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.

Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.

 

Lageplan zum Zeitpunkt der Bauantragstellung (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 21. Dezember 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus D) auf den südlich der Bestandsbebauung gelegenen streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Es wurde eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,25 m für die Dachgauben zur Grenze zum Nachbargebäude bzw. zu dessen Wand an Stelle einer Brandwand beantragt.

Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser A, B und C). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus A bildet das nördlichste, Haus D das südlichste Gebäude.

Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° (vermasst) geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Die Häuser A und D verfügen über je einen eingeschossigen Erker im Norden bzw. Süden, die Häuser B und D über einen eingeschossigen Erker an ihrer Westseite. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 21,8 m auf 10,10 m (vermasst) auf - ohne Berücksichtigung von Erkern und Garagen; die Längsseite verläuft parallel zu den westlichen Grundstücksgrenzen. Die Firsthöhe der Häuser beträgt bis zu 9,44 m (vermasst). Im 1. Obergeschoss verfügt Haus A an der Ostseite über einen Balkon und im Dachbereich über zwei Dachfenster im Westen, zwei Gauben im Norden und eine Gaube im Osten. Haus B hat einen Balkon an der Ost- und Westseite im 1. Oberschoss sowie ein Dachfenster und eine Gaube an der Westseite und einen Balkon an der Ostseite im Dachgeschoss. Haus C fehlt gegenüber Haus B ein Dachfenster. Haus D verfügt über je einen Balkon im 1. Obergeschoss an der West- und Ostseite sowie im Dachgeschoss über ein Dachfenster an der Westseite und je eine Gaube an der Süd- und Ostseite. Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m (vermasst), errichtet werden. Der Grenzabstand zu den westlichen Grundstücksgrenzen beträgt 6,135 m (vermasst) bzw. 4,15 m (abgegriffen) im Bereich der Erker der Häuser B und C.

Im Norden schließt sich an Haus A eine Garage für die Häuser A und B mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m (vermasst) an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser C und D westlich des Hauses A in einem Abstand von 1,79 m von jenem Gebäude und im Abstand von 1,345 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Haus D weist dabei eine Grundfläche von 5,65 m auf 10,10 m (vermasst) auf. Im Süden ist zudem ein 3,39 m auf 0,82 m (vermasst) großer eingeschossiger Erker geplant.

Mit Bescheid vom 24. April 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 21. Dezember 2017 (Haus D) nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebender Bedingung. Abweichungen erteilte die Antragsgegnerin nicht.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. Mai 2018 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. April 2018. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.3910 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit selben Schreiben beantragte der Antragsteller zudem,

die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass zumindest bei den Häusern B und C im Erdgeschoss die Mindestabstandsfläche zu seinen Grundstücken nicht eingehalten sei und daher seine Nachbarrechte verletzt würden. Zudem sei ihm von Seiten der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass der Baukörper maximal 24 Meter Tiefe haben dürfe, um den Innenbereich freizuhalten und die Besonnung und Belichtung seiner Grundstücke sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Ausführungen. Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen seien rechtswidrig.

Sie wiesen darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke weiter aufgeteilt und den einzelnen „Stadthäusern“ zugeordnet worden seien. Zudem plane die Beigeladene an der …-Straße vier weitere Stadthäuser zu errichten.

Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.

Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Grundstücke der Beigeladenen würden zu insgesamt 36,98% (ohne Zufahrtsgrundstück) bebaut sein. Die Traufhöhe und die Gebäudelänge fielen aus dem Rahmen. Von dem Gebäude …-Straße 7 gehe keine maßstabbildende Wirkung aus. Auch das Mansarddach passe nicht in die Umgebung mit Satteldächern. Aus all dem folge, dass das Vorhaben einmauernd und erdrückend wirke; das Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt und der Naturschutz seien schließlich nicht geprüft worden; beide seien fraglich.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers klar, dass der Antragsteller nur als Eigentümer des Grundstückes mit Fl.Nr. … das Antragsverfahren führe. Nach Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den vier genehmigten Vorhaben um ein Gesamtvorhaben, weshalb ein Antragsverfahren durchgeführt werden könne.

Weiter vertieften sie ihren bisherigen Vortrag. Die Baugenehmigungen seien auch rechtswidrig, da sie für das Grundstück Fl.Nr. … erteilt, jedoch für die Grundstücke Fl.Nr. … und … beantragt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nachbarschützende Normen nicht beeinträchtigt würden. Die Abstandsflächen seien eingehalten, was die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes indiziere.

Mit Beschluss vom 10. August 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beantragte die Beigeladene (im Parallelverfahren bezüglich Haus A),

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Architekten im Wesentlichen aus, dass die Abstandsflächen zu allen Nachbargrundstücken eingehalten würden. Mündliche verbindliche Zusicherungen gebe die Antragsgegnerin nicht ab. Die Bautiefe verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten; zudem sei auf dem Grundstück …-Str. 7 und 9 eine größere Bautiefe von ca. 52,7 m vorhanden.

Mit Beschlüssen vom 10. August 2018 trennte das Gericht die Klagen und die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Häuser B, C und D von der Klage bzw. dem Antrag bezüglich des Hauses A ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. April 2018 für Haus D verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung - BayBO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. April 2018 für Haus D verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist.

2.1.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9/97 - juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris Rn. 13; jeweils m.w.N.).

Von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dabei abgesehen werden, wenn die Baugenehmigung in einem untergeordneten Teil an einem Fehler zu Lasten des Antragstellers leiden sollte und dieser noch während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung des Bescheids bzw. durch eine Tektur behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 14).

2.1.2 Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass die Baugenehmigung für die Grundstücke mit Fl.Nr. … und … beantragt worden ist, der Betreff der Baugenehmigung jedoch auf das Grundstück Fl.Nr. … verweist.

Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist damit aber nicht verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung für ihn nicht erkennbar wären. Insbesondere aus den Bauvorlagen geht zweifelsfrei hervor, wo sich das streitgegenständliche Gebäude (und jedes weitere Stadthaus) befinden soll. Ebenso sind die Kubatur und Gestaltung der Häuser eindeutig und für den Antragsteller als Nachbar ohne weiteres erkennbar. Die Bezeichnung im Betreff stellt sich als Versehen der Antragsgegnerin dar, welchem nach den Gesamtumständen keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Der Wille der Beigeladenen (Bauantragstellung) und der Antragsgegnerin (Genehmigung des Bauantrags, insbesondere durch Abstempeln der Bauvorlagen) ist unzweifelhaft so auszulegen, dass die Genehmigung die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bestehenden Grundstücke mit Fl.Nr. … und … erfassen sollte. Die Falschbezeichnung ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich (vgl. zur Anwendung der sog. falsa demonstratio non nocet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 64 Rn. 13c m.w.N.).

Im Übrigen wäre es möglich diesen Mangel noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durch Abänderung der Baugenehmigung (Korrektur des Betreffs) auszuräumen.

2.2 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.2.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung - wie sie das Vorhaben vorsieht - vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2.2.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 - M 8 S7 17.1207 - juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 - M 8 K 13.682 - juris Rn. 29).

2.2.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.2.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.).

2.2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.

Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben - sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit - nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus D weist eine Firsthöhe von bis zu 9,44 m auf. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Westseite beträgt die Firsthöhe wegen der unterschiedlichen natürlichen Geländeoberfläche nur ca. 9,10 m (abgegriffen). Die Traufhöhe dürfte an dieser Seite bei ca. 6,10 m (abgegriffen) liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 2,5 m bzw. 3,5 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.

Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind überwiegend 6,135 m, jedenfalls 4,15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers 13 m (abgegriffen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist. Der Abstand der betroffenen Gebäude zueinander beträgt daher mindestens 17 m. Dies ist hinnehmbar. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass sich vor allem Haus A und Haus B fast auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstrecken, nicht zur Rücksichtslosigkeit. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.

Die Häuser C und D sind darüber hinaus gegenüber dem Grundstück des Antragstellers versetzt: hinsichtlich des Hauses C ist der Antragsteller nur sog. Punktnachbar, hinsichtlich des Hauses D besteht überhaupt keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts dessen ist das Maß an Beeinträchtigungen, welches der Antragsteller als zumutbar hinzunehmen hat, noch größer. Dies gilt vor allem wegen der sich erhöhenden räumlichen Distanz.

Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse wurde vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für mögliche neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten; diese sind angesichts der erheblichen Gebäudeabstände im innerstädtischen Bereich jedenfalls hinzunehmen.

Von den Kaminen und Photovoltaikanlagen kann bereits aufgrund ihrer schmalen Gestaltung keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch die Garagen sind nicht rücksichtslos, was bereits wegen der gegenüber dem Wohngebäude des Antragstellers geringeren Höhe gilt.

2.3 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).

Die Neufassung des Art. 59 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018 S. 523 ff.), mit welchem die Abstandsflächen wieder ins Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufgenommen werden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. b BayBO), ist noch nicht in Kraft getreten und daher dieser Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

2.4 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (zuletzt geändert am 11.2.2008, MüABl. S. 225; Besondere SiedlungsgebieteVO) beruft, weil sich das Vorhaben mit seinem Mansarddach nicht in die Umgebung mit seinen Satteldächern einfüge, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Denn örtliche Bauvorschriften - insbesondere solche nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO - sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass § 4 Abs. 1 der Besonderen SiedlungsgebieteVO Drittschutz entfalten soll, sind nicht ersichtlich. Daher kann sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß bereits nicht berufen.

Gleiches gilt in Hinblick auf die aus Sicht des Antragstellers fraglichen naturschutzrechtlichen Belange. Der diesbezügliche Vortrag ist zudem unsubstantiiert.

In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Jedenfalls genügt die Zufahrt mit einer Breite von 3,185 m der Anforderung nach einer lichten Breite von 3 m (vgl. Ziffer 2 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. November 2008, AllMBl S. 806).

Soweit die Beigeladene eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO beantragt hat, die Antragsgegnerin diese jedoch nicht verbeschieden hat, ist keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich.

Denn Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und / oder (unbeweglichen und beweglichen) Sachen ausgerichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 58 m.w.N.). Der Antragsteller ist aber jedenfalls nicht unmittelbar von der Regelung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO betroffener Nachbar; dies ist die Beigeladene mit ihrem benachbarten Stadthaus selbst. Daher scheidet eine Rechtsverletzung aus.

Die angebliche durch die Antragsgegnerin abgegebene Zusicherung steht dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist diese nicht nachgewiesen, zum anderen könnte eine solche nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber einem Dritten entfalten.

Schließlich sind die nach Angaben des Antragstellers vier weiteren geplanten Stadthäuser für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich ist nur die Baugenehmigung vom 24. April 2018.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese - vor Abtrennung des Verfahrens - einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger als Nachbarn der beigeladenen Bauherrin können die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass dies nicht der Fall ist.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der einschlägigen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung. Als Wohnbauvorhaben fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein. Ob sich das Vorhaben im Übrigen nach den weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - UPR 1994, 267; B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris). Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

a) Die Kläger rügen, dass das Bauvorhaben wegen des damit einhergehenden erheblichen Verlustes von Freifläche im rückwärtigen Bereich der Häuser M.-Straße ... bis ... die dort bestehende Ruhezone unvertretbar beschränken und damit zulasten der Kläger bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen würde. Der ihrem Haus zugehörige rückwärtige Gartenbereich habe eine besondere Bedeutung als Ruhezone.

Angesichts des Umstands, dass im Quartier bereits Hinterliegerbebauung vorhanden ist, ist bereits fraglich, ob man überhaupt noch von einer vorhandenen Ruhelage sprechen kann. Nach dem Maßstab der Umgebungsbebauung ist die Bebauung des Vorhabensgrundstücks zulässig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitig besteht. Daraus folgt zum einen, dass in die Abwägung auch einzustellen ist, ob derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Im vorliegenden Fall dürften die Kläger selbst ihr Baurecht weitgehend ausgeschöpft haben. Ihr Wunsch, sich letztlich auf Kosten der Beigeladenen eine vorteilhafte Lage zu sichern, ist mit dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren.

Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen der Kläger führt, die etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderung der Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück unzumutbar sind. Die von den künftigen Bewohnern des Bauvorhabens verursachten Geräusche, auch im Zusammenhang mit der Benutzung des Müllhäuschens, sind von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Bei den diesbezüglichen Geräuschimmissionen handelt es sich in der vorliegenden bauplanungsrechtlichen Situation um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl. 2013, 241).

b) Die Kläger machen geltend, dass es sich nicht um eine „normale“ Hinterliegerbebauung handle. Das in Rede stehende Baugrundstück sei ein „Pfeifenstielgrundstück“, das nicht nur im Bereich der im Umgebungsgeviert vorhandenen Hinterliegerbebauung einmalig, sondern auch noch von extrem ungewöhnlichem Zuschnitt sei. Für den Senat ist nicht erkennbar, worin der von den Klägern behauptete extrem ungewöhnliche Zuschnitt liegen soll. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan wird deutlich, dass es sich um eine klassische Hinterliegerbebauung handelt. Der Zuschnitt des Grundstücks ist nicht außergewöhnlich. Im Übrigen ist im Umgebungsgeviert bereits Hinterliegerbebauung vorhanden (z. B. N.-straße ... und ...

c) Die Kläger bringen vor, dass die Hinterliegerbebauung eines „Pfeifenstielgrundstücks“ im Hinblick auf die Erschließung besondere städtebauliche Probleme aufwerfe. Worin die besonderen Erschließungsprobleme bestehen sollen, die zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, wurde jedoch von den Klägern nicht näher dargetan. Für den Senat sind solche angesichts der moderaten Nutzungsintensivierung mit 16 Wohneinheiten auch nicht ersichtlich.

d) Die Kläger verweisen darauf, dass die genehmigte Vollgeschosszahl keine Parallele habe. Auch in Bezug auf ihre Kubatur fügten sich die beiden genehmigten Wohngebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit ist, was die Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes angeht, aber erst dann überschritten, wenn das Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung hat. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude - wie hier - im innerstädtischen Bereich liegen. Dort ist es durchaus üblich, dass selbst bei geschlossener Bauweise im rückwärtigen Bereich weitere Bebauung erfolgt. Dies muss umso mehr gelten, wenn keine geschlossene Bauweise auszumachen ist. Im Hinblick auf die Gebäudehöhen und -längen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander, kann hier von keiner abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung gesprochen werden. Die zwei Baukörper des Beigeladenen sind 6,30 m voneinander entfernt. Durch diese hinreichend breite Lücke wird eine abriegelnde Wirkung verhindert. Die Länge eines Baukörpers beträgt lediglich 25 m. Der Baukörper, in dem die Kläger Sondereigentum haben, ist deutlich länger. Im Übrigen stehen die Baukörper der Beigeladenen und der Kläger nicht frontal zueinander. Auch dies verhindert eine abriegelnde Wirkung.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger formulieren als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

ob zwischen dem Eigentümer eines bebauten Pfeifenstielgrundstücks einerseits und dem Eigentümer des davor zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten und ebenfalls bebauten Grundstücks andererseits ein besonderes, in seiner Ausgestaltung eigentumsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit einer Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme bestehe, die zur Folge habe, dass eine bauliche Nachverdichtung auf dem Pfeifenstielgrundstück sich bereits dann nicht mehr im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge und damit zugleich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletze, wenn sie sowohl nach der Vollgeschosszahl als auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, die entsprechenden auf dem straßenseitig vorgelagerten Grundstück vorhandenen Maße in einer mehr als nur geringfügigen Weise überschreite, ohne dass diese Überschreitung in der Hinterlandbebauung der unmittelbaren Umgebung irgendeine Entsprechung finde,

und

ob in einem solchen Fall für die durch das Prinzip der besonderen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme geprägte Abgrenzung der beiderseitigen Rechtskreise die Umstände Bedeutung gewinnen, dass

1. das zur Straße ausgerichtete Grundstück in besonderer Weise Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sei und dass

2. der Zuschnitt des Pfeifenstiels bei der früheren Teilung der Grundstücke allein auf die seinerzeit auf dem Pfeifenstielgrundstück vorhandene Bebauung abgestimmt worden sei.

Der Senat erkennt keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Die Grundstückszuschnitte und nachbarlichen Verhältnisse bei Pfeifenstielgrundstücken sind unterschiedlich und haben keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen.

3. Dem Verwaltungsgericht ist nicht der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Den Klägern zufolge hat das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zum vorgesehenen Standort des Müllhäuschens gar nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Nicht jeder Gesichtspunkt, den die Parteien vortragen, muss im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich seinen Niederschlag finden (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.1999 - 6 B 65/98 - NVwZ-RR 1999, 746). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Erstgericht zufolge die Prüfung im Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren getroffene Einschätzung voll umfänglich bestätigt hat. Die Kammer hat daher zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung, auch in Bezug auf die sonstigen Rügen der Klagepartei, auf die Ausführungen in den Gründen unter II. des Beschlusses vom 1. Oktober 2012 im Verfahren M 8 SN 12.3616 verwiesen (UA S. 6). Aus der Eilentscheidung ist ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus mit dem Müllhäuschen - wenn auch nicht genau in dem von den Klägern gewünschten Sinn - auseinandergesetzt hat (UA S. 17 und 25 der Entscheidung vom 1. Oktober 2012). Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf den Standort des Müllhäuschens andeuten wollen, dass die Nutzung des Müllhäuschens Lärm verursacht, hängt dies mit der durch die Genehmigung zugelassenen Nutzungsintensivierung zusammen. Dazu hat das Erstgericht in der Eilentscheidung zutreffend festgestellt, dass die Annahme der Rücksichtslosigkeit im Verhältnis von Wohnnutzungen zueinander allenfalls dann angenommen werden kann, wenn die mit dem Vorhaben bewirkte Änderung der Situation zu Verhältnissen führen würde, die in einem Wohngebiet schlechterdings nicht hinzunehmen wären. Dies ist hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Wird im Flächennutzungsplan das allgemeine Maß der baulichen Nutzung dargestellt, genügt die Angabe der Geschossflächenzahl, der Baumassenzahl oder der Höhe baulicher Anlagen.

(2) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung bestimmt werden durch Festsetzung

1.
der Grundflächenzahl oder der Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
der Geschossflächenzahl oder der Größe der Geschossfläche, der Baumassenzahl oder der Baumasse,
3.
der Zahl der Vollgeschosse,
4.
der Höhe baulicher Anlagen.

(3) Bei Festsetzung des Maßes der baulichen Nutzung im Bebauungsplan ist festzusetzen

1.
stets die Grundflächenzahl oder die Größe der Grundflächen der baulichen Anlagen,
2.
die Zahl der Vollgeschosse oder die Höhe baulicher Anlagen, wenn ohne ihre Festsetzung öffentliche Belange, insbesondere das Orts- und Landschaftsbild, beeinträchtigt werden können.

(4) Bei Festsetzung des Höchstmaßes für die Geschossflächenzahl oder die Größe der Geschossfläche, für die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen im Bebauungsplan kann zugleich ein Mindestmaß festgesetzt werden. Die Zahl der Vollgeschosse und die Höhe baulicher Anlagen können auch als zwingend festgesetzt werden.

(5) Im Bebauungsplan kann das Maß der baulichen Nutzung für Teile des Baugebiets, für einzelne Grundstücke oder Grundstücksteile und für Teile baulicher Anlagen unterschiedlich festgesetzt werden; die Festsetzungen können oberhalb und unterhalb der Geländeoberfläche getroffen werden.

(6) Im Bebauungsplan können nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen von dem festgesetzten Maß der baulichen Nutzung vorgesehen werden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Erteilung einer Baugenehmigung in Anspruch.

2

Er ist Eigentümer eines Grundstücks in P. Das Grundstück, das im unbeplanten Innenbereich liegt, ist mit einem ehemaligen Einfirsthof und einem Nebengebäude bebaut. Bei dem Einfirsthof handelt es sich um ein Gebäude, das in einen Wohntrakt mit einer Grundfläche von ca. 11 m x 13 m und in einen Stalltrakt mit einer Grundfläche von ca. 19 m x 13 m unterteilt ist. Der Wohntrakt wird nach wie vor bewohnt, der Stalltrakt wird seit 1992 auf der Grundlage einer entsprechenden Genehmigung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genutzt.

3

Der Kläger beabsichtigt, das Dach des Einfirsthofs über dem Stalltrakt abzutragen, auf die Außenwände des bislang eingeschossigen Stalltrakts ein mit dem Obergeschoss des Wohntrakts höhengleiches Obergeschoss aufzusetzen und das Dach in nunmehr symmetrischer Form und mit verringerter Firsthöhe wiederherzustellen. Das neue Satteldach soll jeweils vier 2,5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1,5 m breite Gauben erhalten. In das neue Obergeschoss und das Dachgeschoss sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingebaut werden.

4

Den Antrag auf Genehmigung des Vorhabens lehnte das Landratsamt ab. Zur Begründung führte es aus, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den durch die Umgebungsbebauung vorgegebenen Rahmen einfüge. Zumindest im Ober- und Dachgeschoss würde ein Wohnbaukörper mit einer durchgängigen Wohnnutzung entstehen, für den es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild gebe. Verstärkt würden die überdimensionale Erscheinung als Wohngebäude und damit seine rahmensprengende Wirkung durch die geplanten sechs Dachgauben. Die umgebende Wohnbebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Zur Belichtung ausgebauter Dachgeschosse gebe es bis auf eine Ausnahme lediglich Dachflächenfenster.

5

Die Klage war in den Vorinstanzen erfolgreich. Der Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass das klägerische Vorhaben nach § 34 Abs. 1 BauGB genehmigungsfähig sei. Es füge sich nicht nur nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein, sondern entgegen der Auffassung des Beklagten auch nach dem Maß der baulichen Nutzung. Die Eigenart der näheren Umgebung werde durch den 30 m langen Einfirsthof des Klägers und einen unmittelbar benachbarten, nahezu gleich langen ehemaligen Einfirsthof geprägt, dessen Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt werde und der zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar sei. Das klägerische Gebäude sei kein Fremdkörper im bestehenden Dorfgebiet, sondern eine für ein Dorfgebiet typische Anlage. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach der unverändert gebliebenen Grundfläche, der etwas verringerten Firsthöhe und der um ein Geschoss erhöhten Geschosszahl ohne Weiteres in die nähere Umgebung ein. Unbeachtlich sei, dass es in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude gebe. Denn die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen müsse, seien jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Füge sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so komme es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfüge, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht sei. Mit der höheren Geschosszahl halte sich das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, weil sich in der Nachbarschaft bereits ein dreigeschossiges Gebäude befinde. Der Umstand, dass das Referenzgebäude eine Länge von nur etwa 18 m aufweise‚ sei unerheblich. Die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisierten‚ würden nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folge, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfüge, wenn es eine größere Grundfläche aufweise als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

6

Mit seiner vom Verwaltungsgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Der Kläger verteidigt das angegriffene Urteil.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist begründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs beruht auf der Verletzung von Bundesrecht.

8

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des umstrittenen Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, weil das Baugrundstück Bestandteil eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils ist. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Ebenfalls nicht streitig ist, dass sich das Vorhaben nach der Art der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens hängt mithin allein davon ab, ob es sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das hat der Verwaltungsgerichtshof unter Verstoß gegen Bundesrecht bejaht.

9

1. Der die nähere Umgebung bildende Bereich reicht so weit, wie sich die Ausführung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens auswirken kann und wie die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <380>; Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 191 S. 75). Er ist für die in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen (BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - 4 B 38.13 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 217 S. 24). Der Verwaltungsgerichtshof hat die geografischen Grenzen der näheren Umgebung des Baugrundstücks für die Beurteilung des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht markiert. Die Beteiligten waren sich aber schon erstinstanzlich einig, dass sich die nähere Umgebung insoweit aus den das Baugrundstück umgebenden Flurstücken 42, 322/2, 326/1, 45/1 und 182/4 zusammensetzt. Hierauf darf das Revisionsurteil gestützt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1968 - 6 C 53.65 - BVerwGE 29, 127 <130>).

10

2. Die Eigenart der näheren Umgebung wird durch dasjenige bestimmt, was auf dem Baugrundstück selbst und in der näheren Umgebung tatsächlich vorhanden ist (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 101 f.). Nach der tatrichterlichen Würdigung der Vorinstanz wird die Eigenart der näheren Umgebung durch den Einfirsthof auf dem Baugrundstück des Klägers und den vergleichbar langen und ähnlich hohen Einfirsthof auf dem östlich gelegenen Flurstück 322/2 geprägt. Beide Gebäude bildeten den Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung (UA S. 9). Dieser Würdigung liegt kein materiellrechtlich fehlerhafter Maßstab zugrunde.

11

Der Beklagte beruft sich für seine gegenteilige Auffassung auf das Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275 Rn. 20), wonach Baulichkeiten, die nur vorübergehend genutzt zu werden pflegen, unabhängig davon, ob sie landwirtschaftlichen Zwecken (z.B. Scheunen oder Ställe), Freizeitzwecken (z.B. Wochenendhäuser, Gartenhäuser) oder sonstigen Zwecken dienen, für sich allein genommen in der Regel keine Bauten sind, die einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können. Die Stalltrakte der ehemaligen Einfirsthöfe seien deshalb auch nicht imstande, für die Eigenart der näheren Umgebung maßstabbildend zu sein. Dem folgt der Senat nicht.

12

Das in Bezug genommene Urteil des Senats deckt den Standpunkt des Beklagten schon deshalb nicht, weil es sich nur zu Anlagen verhält, die eine der Hauptnutzung dienende Hilfsfunktion aufweisen und mithin in einem weiteren Sinne "Nebenanlagen" zur landwirtschaftlichen, (klein-)gärtnerischen oder sonstigen Hauptnutzung sind. Nebenanlagen sind die Stalltrakte der aufgelassenen Einfirsthöfe aber nicht, weil es sich bei ihnen nicht um eigenständige Gebäude handelt. Sie sind vielmehr unselbständige Teile der Einfirsthöfe, die ihrerseits als bauliche Einheiten in Erscheinung treten.

13

Darüber hinaus befasst sich das vom Beklagten bemühte Urteil des Senats vom 30. Juni 2015 - 4 C 5.14 - (BVerwGE 152, 275) nicht mit dem Tatbestandsmerkmal der Eigenart der näheren Umgebung, sondern allein mit dem Merkmal des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Nur hinsichtlich dieses Merkmals ist Gebäuden, die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, sowie Nebengebäuden "in der Regel" die prägende und damit maßstabbildende Kraft abzusprechen (BVerwG, Urteil vom 30. Juni 2015 a.a.O. Rn. 15). Für die Beurteilung der Eigenart der näheren Umgebung ist demgegenüber alles an Bebauung in den Blick zu nehmen, was tatsächlich vorhanden ist und nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tritt (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279>); außer Acht gelassen werden darf lediglich, was die Bebauung nicht prägt, weil es nicht die Kraft hat, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, oder in ihr gar als Fremdkörper erscheint (BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322 <325>). Deshalb rechtfertigt das Urteil nicht den Schluss, dass Baulichkeiten, die keinen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden können, auch nicht in der Lage sind, in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil die Eigenart der näheren Umgebung zu prägen.

14

Der Beklagte hält die Einschränkung des Tatbestands der Eigenart der näheren Umgebung für erforderlich, um einer unerwünschten städtebaulichen Entwicklung Einhalt gebieten zu können. Andernfalls ließe sich das vom Baugesetzbuch und der Baunutzungsverordnung verfolgte Leitbild einer geordneten Siedlungsstruktur für P. oder vergleichbare Dorfgebiete im Umland von M. nicht mehr angemessen steuern. Trügen die in den Innenbereichen gelegenen Ställe und Scheunen mit ihren für eine landwirtschaftliche Nutzung typischerweise sinnvollen und erforderlichen Gebäudegrößen zum Charakter der Eigenart der näheren Umgebung bei, ließe sich über § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht verhindern, dass sie in mehrgeschossige Wohngebäude umgewandelt würden und sich die Dörfer im Umkreis M. in Schlaf- bzw. Vorstädte mit Wohngebietscharakter verwandelten mit den entsprechenden Folgeerscheinungen für die Infrastruktur (Verkehrswege, Kinderbetreuung, Schulen etc.).

15

Die Vorstellungen des Beklagten zur Siedlungsentwicklung im Umkreis von Großstädten sprengen den Beurteilungsrahmen des § 34 Abs. 1 BauGB. Sie haben einen typisch planerischen Einschlag. Die Baugenehmigungsbehörde hat indes, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt (BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155 S. 78). Die planungsrechtliche Vorentscheidung hat der Gesetzgeber selbst getroffen. Danach sind Gebäude im Innenbereich tendenziell einer Änderung ihrer Zweckbestimmung zugänglich. Die vorhandene Bebauung bestimmt den Gebietscharakter und gibt als Planersatz auch den Maßstab für den Umfang der neuen baulichen Nutzung vor. Der Senat stimmt dem Beklagten zwar darin zu, dass sich die Zulassung von Wohnnutzung in bisher nicht gekanntem Umfang negativ auf die von den Gemeinden vorgehaltene Infrastruktur auswirken kann. Dem lässt sich aber nur mit den Mitteln der Bauleitplanung begegnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <283>) oder - auf überörtlicher Ebene - mit Hilfe von Zielen der Raumordnung.

16

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat angenommen, dass sich das Vorhaben des Klägers nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Bei dieser Beurteilung ist ihm ein Rechtsfehler unterlaufen.

17

In die Eigenart der näheren Umgebung fügt sich ein Vorhaben ein, das sich innerhalb des aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, es sei denn, es lässt die gebotene Rücksichtnahme auf die in der unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung fehlen (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>). Allerdings kann sich im Ausnahmefall auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, noch in seine nähere Umgebung einfügen; Voraussetzung hierfür ist, dass es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 13.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 172 S. 22). Diese Grundsätze gelten nicht nur für eine Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung, sondern auch für ein Überschreiten des Maßes der baulichen Nutzung (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1993 - 4 C 17.91 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 158 S. 102). Bedeutsam für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind nach der Rechtsprechung des Senats solche Maße, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung leicht in Beziehung zueinander setzen lassen. Ihre absolute Größe nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe, bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur Freifläche, prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich deshalb vorrangig als Bezugsgrößen zur Ermittlung des Maßes der baulichen Nutzung an (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3).

18

a) Nach der Grundfläche und der Höhe hält sich das Vorhaben im bisherigen Rahmen, weil der ehemalige Einfirsthof des Klägers hinsichtlich beider Bestimmungsfaktoren keine wesentlichen Änderungen erfährt. Die Grundfläche bleibt gleich, die Firsthöhe reduziert sich geringfügig. Dass das Vorhaben mit der Änderung der Art der baulichen Nutzung einhergeht und ein Wohnhaus mit einer Grundfläche entstehen lässt, für das es in der Umgebungsbebauung kein Vorbild geben soll, ist ohne Belang. Zwar ist im Fall der Änderung eines Teils einer baulichen Anlage Gegenstand der bebauungsrechtlichen Prüfung das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt (BVerwG, Urteil vom 15. Mai 1997 - 4 C 23.95 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 329 S. 92). Die Merkmale, nach denen sich ein Vorhaben im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss, sind aber jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich - wie hier - ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1994 - 4 C 19.93 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 173 S. 29 und Beschluss vom 6. November 1997 - 4 B 172.97 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 188 S. 57).

19

b) Durch den Umbau des Stalltrakts erhöht sich die Zahl der Geschosse von zwei auf drei. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs, an die der Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden ist, wird der dreigeschossige Ausbau aufgrund der verlängerten Fensterreihe im Obergeschoss und der darüber liegenden Dachgauben auch von außen "auf den ersten Blick" ins Auge fallen (UA S. 9). Wegen der größeren baulichen Veränderungen, die mit dem Umbau verbunden sind, kommt dem Kläger daher nicht zugute, dass das Gebäude trotz des Dachgeschossausbaus in seinen Ausmaßen nahezu unverändert bleibt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <279> und Beschluss vom 21. Juni 2007 - 4 B 8.07 - ZfBR 2007, 687 Rn. 11). Darin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten.

20

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass sich das Vorhaben des Klägers deswegen auch nach der Geschosszahl in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil sich auf dem Grundstück 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet (UA S. 12). Die Grundfläche des Gebäudes hat er nicht ermittelt, weil er von dem rechtlichen Ansatz ausgegangen ist, dass Gebäude mit derselben Geschosszahl unabhängig von ihrer Grundfläche als Referenzobjekte in Betracht kommen (UA S. 13). Dieser Ansatz ist mit Bundesrecht nicht vereinbar. Für das Einfügen in die Eigenart der näheren Umgebung nach dem Maß der baulichen Nutzung sind die vorhandenen "Gebäude" in der näheren Umgebung zueinander in Beziehung zu setzen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95, 277 <278 f.> und Beschluss vom 3. April 2014 - 4 B 12.14 - ZfBR 2014, 493 Rn. 3). Gebäude prägen ihre Umgebung nicht durch einzelne Maßbestimmungsfaktoren im Sinne des § 16 Abs. 2 BauNVO, sondern erzielen ihre optische maßstabbildende Wirkung durch ihr gesamtes Erscheinungsbild. Das hat den Senat schon in seinem Urteil vom 23. März 1994 (a.a.O. <279>) dazu bewogen, kumulierend auf die absolute Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschosszahl und Höhe abzustellen. Die Übereinstimmung von Vorhaben und Referenzobjekten nur in einem Maßfaktor genügt nicht, weil sie dazu führen könnte, dass durch eine Kombination von Bestimmungsgrößen, die einzelnen Gebäuden in der näheren Umgebung jeweils separat entnommen werden, Baulichkeiten entstehen, die in ihrer Dimension kein Vorbild in der näheren Umgebung haben. Dies widerspräche der planersetzenden Funktion des § 34 Abs. 1 BauGB, eine angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zu gewährleisten.

21

Die Sache ist nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zurückzuverweisen, damit der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt weiter aufklärt und würdigt. Eine in etwa gleiche Gebäudehöhe unterstellt, muss er feststellen, mit welcher Grundfläche das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 einen Vergleichsmaßstab bildet und ob die Grundfläche des Einfirsthofs des Klägers diesem Maßstab entspricht. Bei dem Abgleich der Grundflächen kommt es nicht auf mathematische Präzision an. Da das Erfordernis des Einfügens nicht zur Uniformität zwingt (BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369 <386>), ist es nicht notwendig, dass ein streitiges Vorhaben den aus der Umgebung abzuleitenden Rahmen exakt einhält. Es können sich deshalb auch solche Vorhaben hinsichtlich in Rede stehender Beurteilungsmaßstäbe einfügen, die über den vorhandenen Rahmen unwesentlich hinausgehen (OVG Saarlouis, Urteil vom 8. Januar 1988 - 2 R 208/85 - BRS 48 Nr. 4 S. 17). Erst bei einer wesentlichen Überschreitung des Rahmens schließt sich die Frage an, ob sich ein Vorhaben dennoch einfügt, weil es nicht geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.

22

Der Senat kann von der Zurückverweisung nicht deshalb absehen, weil sich aus dem angefochtenen Urteil ergibt, dass das Gebäude auf dem Grundstück 326/1 18 m lang ist. Denn die Länge lässt keinen Rückschluss auf die Größe der Grundfläche zu, und ein Vergleich der Länge mit der ebenfalls bekannten Länge des Einfirsthofs des Klägers ist nicht zielführend, weil die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO).

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Bauantrag vom 17. Dezember 2012, Plan-Nr. ..., zu genehmigen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Am 17. Dezember 2012 stellte die Klägerin einen Bauantrag für den Neubau eines Wintergartens auf dem Grundstück ...-str. 37/37 a, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Nach dem eingereichten Plan ist zwischen den Gebäuden ...-str. 37 und 37 a ein 53 m² großer Wintergarten in der Art eines Verbindungsbaus zwischen den genannten Gebäuden vorgesehen. Der Bereich wird bisher als überdachte Terrasse genutzt, wobei die Nordseite der 6 m langen Terrasse in der Mitte von einer 2 m hohen und 3,50 m langen Betonmauer teilweise eingegrenzt wird. Nach dem eingereichten Plan soll die Nordseite zusätzlich mit Glaselementen bzw. zwei 1,10 m x 2,10 m großen Hahnlamellen-Elementen (jeweils an der Süd- und Nordseite ab einer Höhe von 2,20 m) verschlossen werden. Die Südseite besteht im Wesentlichen aus Glaselementen, die hier eingesetzten Hahnlamellen-Elemente weisen eine Größe von 1,20 m x 1,10 m auf und enden ebenfalls direkt unter der Traufe des mit einem Glassatteldach überdachten Wintergartens. Die Traufhöhe des Wintergartens beträgt 4,54 m, die Firsthöhe 5,50 m.

Mit Bescheid vom ... Januar 2013, der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 31. Januar 2013 zugestellt, lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 17. Dezember 2012 nach Plan-Nr. ... ab.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das Vorhaben füge sich nach § 34 BauGB nicht in die maßgebliche Umgebung, die aus dem Geviert entlang der...-straße zwischen ...-straße und Bahnlinie sowie der gegenüberliegenden Straßenseite bestehe, ein. Das beantragte Bauvorhaben „Neubau eines Wintergartens“ verbinde das auf dem streitgegenständliche Grundstück vorhandene Vordergebäude mit dem Rückgebäude zu einer baulichen Einheit. Hierdurch ergebe sich eine Baukörperlänge, die in der maßgeblichen Umgebungsbebauung nicht vorgegeben sei. Der aus der Umgebung ableitbare Rahmen sei daher deutlich überschritten, wobei die Überschreitung auch geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen zu begründen. Durch die erstmalige Errichtung einer Überdachung in dieser Länge und der Verbindung zweier vorhandener Gebäude würde ein Bezugsfall für gleichartige Vorhaben geschaffen, die die Prägung des Gebietes maßgeblich verändern und die vorhandene planungsrechtliche Struktur zerstören würden.

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2013, am gleichen Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erhob der Bevollmächtigte der Klägerin Klage mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Bauantrag vom 17. Februar 2012 nach Plan-Nr. ... zu genehmigen.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:

Das geplante Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung wegen seiner Grundfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Es entstehe ein einheitlicher Baukörper mit einer Gesamtlänge von 33 m und einer Grundfläche von etwa 270 m²; eine derartige Grundfläche sei in der maßgeblichen Umgebungsbebauung noch nicht vorhanden. Das in der offenen Bauweise beim Maß der baulichen Nutzung auch heranzuziehende Verhältnis der Bebauung zur umgebenden Freifläche sei ebenfalls vorbildlos. Durch die Überschreitung des vorgegebenen Rahmens hinsichtlich des Maßes der Nutzung wäre das Vorhaben seinerseits wiederum rahmenbildend und könne insoweit eine negative Vorbildwirkung für andere Vorhaben auslösen. Das Vorhaben wäre ein Bezugsfall für die bauliche Verbindung bestehender Baukörper in der näheren Umgebung und würde damit zu einer städtebaulich unerwünschten Änderung der Gebietsstruktur und zu bodenrechtlichen Spannungen führen.

Mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2013 führte der Bevollmächtigte der Klägerin unter detaillierter Beschreibung der Umgebungsbebauung aus:

Das streitgegenständliche Vorhaben füge sich - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Im Übrigen könne sich nach der ständigen Rechtsprechung - auch des Bundesverwaltungsgerichtes - ein Vorhaben, das den durch seine Umgebung gesetzten Rahmen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung überschreite, im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen, insbesondere dann, wenn nur ein Parameter - nämlich die Länge des Baukörpers - überschritten werde, nicht jedoch die Relationszahlen wie „GRZ“ und „GFZ“.

Das Gericht hat am 17. Februar 2014 einen Augenschein durchgeführt. Hinsichtlich der hierbei getroffenen Feststellungen wird auf das Protokoll des Augenscheins sowie der anschließenden mündlichen Verhandlung verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte sowie den eingereichten Plan und das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als begründet.

Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom ... Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung, da das Vorhaben keinen öffentlichen Vorschriften widerspricht, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (§ 113 Abs. 5 VwGO, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO, Art. 59 Abs. 1 BayBO) und Ablehnungsgründe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht vorliegen.

1. Planungsrechtlich ist das Vorhaben nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB zu beurteilen, da auf der Westseite der...-straße straßenseitig eine Baulinie und rückwärtig eine Baugrenze festgesetzt sind, zu denen das Vorhaben nicht in Widerspruch steht.

Dementsprechend richtet sich die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Wintergartens im Übrigen nach § 34 Abs. 1 BauGB.

1.1 Der Art nach fügt sich das geplante Vorhaben unstreitig in die ausschließlich von Wohnnutzung geprägte Umgebung ein (§ 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 3 BauNVO).

1.2 Ebenso fügt sich das Vorhaben sowohl nach seiner Bauweise als auch nach der überbaubaren Grundstücksfläche in die maßgebliche Umgebung ein.

1.2.1 Als „maßgebliche nähere Umgebung“ ist dabei der umliegende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder beeinflusst (BVerwG v. 26.5.1978, BauR 1978 S. 276; BVerwG v. 28.8.1998, NVwZ-RR 1999 S. 105; v. 11.2.2000, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 197; BVerwG v. 28.8.2003 - 4 B 74/03 - juris). Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln, weil die prägende Wirkung der jeweils maßgeblichen Umstände unterschiedlich weit reichen kann. Bei der überbaubaren Grundstücksfläche ist der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen als bei der Art der baulichen Nutzung, weil die Prägung, die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht, im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung; dies kann dazu führen, dass hinsichtlich der überbaubaren Grundstücke nur wenige Grundstücke den maßgeblichen Rahmen bilden (BayVGH v. 7.3.2011 - 1 B 10.3053 - juris).

Gemessen an diesen Vorgaben beschränkt sich die für den Parameter der „überbaubaren Grundstücksfläche“ maßgebliche nähere Umgebung auf die nördlich und südlich benachbarten Grundstücke auf der Westseite der ...-straße, wohingegen hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung auch die Bebauung auf der gegenüberliegenden Straßenseite heranzuziehen ist, da die relativ schmale und wenig frequentierte, nur der Erschließung der anliegenden Grundstücke dienende ...-straße keine trennende Wirkung hat, und sich die Bebauungsstrukturen auf der Ost- und Westseite der ...-straße sich im Wesentlichen gleichartig darstellen.

1.2.2 Die Bebauungstiefe lässt sich ohne weiteres aus der maßgeblichen Umgebung auf der Westseite der ...-straße ableiten, da bereits auf dem Baugrundstück eine deutlich größere Bebauungstiefe von insgesamt 33 m erreicht wird und das Vorhaben mit einer Bebauungstiefe von 27 m auch der auf Fl.Nr. ..., ...-str. 35, verwirklichten Bebauungstiefe entspricht. Auf dem Grundstück ...-str. 33 ist sogar eine Bebauungstiefe von 40 m vorhanden.

1.3 Entgegen der Ansicht der Beklagten fügt sich das Vorhaben auch nach dem Maß der baulichen Nutzung in seine Umgebung ein.

1.3.1 Im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist in erster Linie auf solche Maßfaktoren abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die vorhandenen Gebäude in der näheren Umgebung in Beziehung zueinander setzen lassen, weshalb sich deshalb vorrangig die (absolute) Größe der Gebäude nach Grundfläche, Geschossfläche, Geschosszahl sowie Höhe und bei offener Bebauung zusätzlich auch ihr Verhältnis zur umgebenden Freifläche als Bezugsgröße zur Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung anbieten (BVerwG v. 23.3.1994 - 4 C 18/92, NVwZ 1994, 1006 u. v. 14.3.2013 - 4 B 49/12 - juris). Damit ist eine Berücksichtigung der anderen Maßfaktoren der Baunutzungsverordnung zwar nicht ausgeschlossen; sie werden allerdings vielfach nur eine untergeordnete bis gar keine Bedeutung für die Frage des Einfügens haben, weil sie in der Örtlichkeit häufig nur schwer ablesbar sind (BVerwG v. 14.3.2013 a. a. O.).

1.3.2 Unter Zugrundelegung dieser Bezugsgrößen fügt sich das Bauvorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung in seine Umgebung ein und überschreitet nicht dessen Rahmen. Es finden sich in der näheren Umgebung zahlreiche Baukörper mit vergleichbarer Grundfläche und gleicher bzw. sogar größerer Höhenentwicklung und damit auch massivere Kubaturen (...-str. 33, 36 und 36 a).

Die ...-str. 34 weist gegenüber den Gebäuden ...-str. 37/37 a eine deutlich größere Grundfläche von 325 m² und eine höhere Geschossigkeit auf.

Aufgrund der wenig homogenen Baustruktur in der maßgeblichen Umgebung kann die ...-str. 34 auch nicht als „Ausreißer“ angesehen werden; vielmehr geht von diesem Gebäude eindeutig eine prägende Wirkung aus.

Soweit die Beklagte isoliert auf die (Gesamt-)Länge der durch den Wintergarten verbundenen Baukörper auf dem streitgegenständlichen Grundstück abstellt, ist festzustellen, dass diese für sich gesehen keine Bezugsgröße im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB darstellt, es vielmehr auf die Gesamtkubatur der Gebäude ankommt. Diese erscheint aber dadurch, dass die beiden Gebäude durch den eingeschossigen, in seiner Gestaltung eher filigran erscheinenden Wintergarten verbunden sind, weniger massiv als beispielsweise ein einheitliches mehrgeschossiges Gebäude mit kürzerer Längsseite (...-str. 34). Ähnliches gilt für den Vergleich mit der ...-str. 33; Vorder- und Rückgebäude weisen hier bei gleicher Geschossigkeit wesentlich größere Grundflächen einschließlich einer größeren Bautiefe als die ...-str. 37/37 a auf, wodurch die Gesamtkubatur deutlich massiver wirkt als beim Bauvorhaben, obwohl in dem 8 m tiefen Zwischenraum zwischen dem Vorder- und dem Rückgebäude der ...-str. 33 nur Garagen situiert sind.

Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass nach der Rechtsprechung (BVerwG v. 23.3.1994 und v. 14.3.2013 jeweils a. a. O.) in der offenen Bauweise im Bereich des § 34 Abs. 1 BauGB auch das Verhältnis bebauter zu unbebauter Fläche eine Bezugsgröße bei der Ermittlung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung darstellen kann. Da aber - wie oben dargestellt - nicht auf die Feinheiten der Baunutzungsverordnung abgestellt werden darf, ist auch hier entscheidend, ob und wie diese Bezugsgröße nach außen hin in Erscheinung tritt. Vorliegend zeichnet sich die maßgebliche Umgebung des Bauvorhabens durch eine relativ inhomogene Bebauung und sehr unterschiedliche Grundstücksgrößen aus. Der hieraus zu gewinnende Maßstab verlangt - zumal im unbeplanten Innenbereich ohnehin grob und ungenau (vgl. BVerwG v. 23.3.1994 und v. 14.3.2013 a. a. O.) - auch entsprechend weniger Einheitlichkeit im Verhältnis bebauter Fläche zur Freifläche, da die optische Ablesbarkeit durch die genannten Gegebenheiten erschwert ist. Eine rechnerische Vergleichsbetrachtung ergibt im Übrigen, dass das Verhältnis bebaute Fläche zur Freifläche auf dem Baugrundstück auch mit dem Bauvorhaben - unabhängig davon, dass sich, da die Terrasse bereits seit längerer Zeit besteht und daher insoweit schon jetzt zur bebauten Fläche zählen würde, § 19 Abs. 4 Nr. 2 i. V. m. § 14 BauNVO - mit den benachbarten Grundstücken durchaus vergleichbar ist. Es ergeben sich ohne Nebengebäude Verhältniszahlen bebauter Fläche beim Baugrundstück von 26,8% gegenüber der ...-str. 35 mit 24% sowie der ...-str. 34 mit 37% bzw. der ...-str. 45 mit 21%. Mit Nebengebäuden errechnen sich beim Baugrundstück 29%, die ...-str. 35 weist insoweit 30% auf, gegenüber 42% bei der ...-str. 34 und 22% bei der ...-str. 45. Die relativ geringen rechnerischen Unterschiede belegen, dass das Verhältnis bebauter Fläche zur Freifläche auch nach der Verwirklichung des Bauvorhabens auf dem Baugrundstück nicht in einer Weise optisch in Erscheinung treten wird, die ein Einfügen des Bauvorhabens hinsichtlich dieser Bezugsgröße in Frage stellen würde.

2. Bauordnungsrechtliche Ablehnungsgründe nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO sind ebenfalls nicht gegeben, insbesondere werden die Abstandsflächen eingehalten. Das Vordergebäude ...-str. 37 und der streitgegenständliche Wintergarten weisen einen Abstand zur Grundstücksgrenze von 4,60 m auf. Bei einer Wandhöhe des eingeschossigen Teils des Vordergebäudes von 2,90 m und des zweigeschossigen Teils des Vordergebäudes von 4,55 m, kann hier 1H gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 1 BayBO ohne weiteres eingehalten werden, da die Traufseite des Satteldaches des Vordergebäudes mit weit unter 45° gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 4 BayBO außer Betracht bleibt. Das gleiche gilt für die Dachneigung des Wintergartens mit 18°, die abstandsflächenrechtlich ebenfalls nicht relevant ist.

Das zweigeschossige Gebäude ...-str. 37 a weist eine Wandhöhe von 7,05 m, das Geländer der hier situierten Dachterrasse eine Höhe von 1,20 auf. 1H beträgt somit 8,25 m. Da das Gebäude ...-str. 37 a eine Länge von 11 m aufweist, kann es das 16 m-Privileg des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO in Anspruch nehmen, so dass sich die erforderliche Abstandsflächentiefe auf 4,125 m beläuft. Bei einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 4,30 m wird somit auch hier die erforderliche Abstandsfläche eingehalten. Dies gilt auch für den zurückversetzten Dachaufbau auf dem Flachdach des Gebäudes ...-str. 37 a. Der Dachaufbau weist eine Höhe von 2,50 m auf und ist 2,10 m gegenüber der Traufkante des Hauptgebäudes zurückversetzt. Da auch insoweit das 16 m-Privileg des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO in Anspruch genommen werden kann, benötigt der streitgegenständliche Dachaufbau eine Abstandsfläche von 4,775 m; da dieser Dachaufbau 6,70 m von der nördlichen Grundstücksgrenze entfernt ist, ist auch hier ½ H gemäß Art. 6 Abs. 5 BayBO eingehalten.

Der Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs des Art. 6 Abs. 5 BayBO steht die Gesamtlänge des Baukörpers...-str. 37/37 a nicht entgegen, da das 16 m-Privileg auch auf einzelne gegliederte Wandteile oder auch nicht gegliederte Teilbereiche einer einheitlichen Wand angewendet werden kann, solange der (die) ½ H in Anspruch nehmende(n) Wandteil(e) die Länge von 16 m insgesamt nicht überschreiten (vgl. Simon/Busse, Komm. zur BayBO Art. 6 Rn. 350).

An der Westseite kann bei einem Grenzabstand von 7 m und der dahinterliegenden unüberbaubaren Fläche (Bahnbereich) 1H gemäß Art. 6 Abs. 4 i. V. m. Art. 6 Abs. 7 unproblematisch eingehalten werden, ganz abgesehen davon, dass die Inanspruchnahme des 16 m-Privilegs zweimal zulässig ist. An der Südseite beträgt der Abstand zur Grundstücksgrenze 10 m, so dass 1H ohne weiteres eingehalten werden kann. Auch die Ostseite ist abstandsflächenrechtlich unproblematisch, da der Abstand des eingeschossigen Teils des Gebäudes ...-str. 37 bis zur Grundstücksgrenze 5 m aufweist und die erforderliche Abstandsflächentiefe gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 5 BayBO 3,765 m beträgt. Bei dem zweigeschossigen Gebäudeteil - der in einer Entfernung von 9 m von der östlichen Grundstücksgrenze entfernt situiert ist - beträgt 1H gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Satz 5 BayBO 5,25 m. Die Abstandsflächen werden demnach problemlos an allen Seiten eingehalten.

3. Da weder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften - die Inhalt des Prüfumfangs der Baugenehmigung sind - noch sonstige Ablehnungsgründe bauordnungsrechtlicher Art gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO dem Vorhaben entgegenstehen, war die Beklagte zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung zu verpflichten und der Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO vollumfänglich stattzugeben.

Dien Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 13. Mai 2018 (M 8 K 18.2401) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 23. April 2018 für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus A).

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke …-Str. 3, Fl.Nr. …, …-Str. 5, Fl.Nr. … und …-Str. 13, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung … Die Beigeladene ist Eigentümerin der östlich benachbarten Grundstücke …-Str. 9, Fl.Nr. … und …-Str. 11, Fl.Nr. …, jeweils Gemarkung …, die weiter aufgeteilt wurden und zum Zeitpunkt der Bauantragsstellung (hierzu sogleich) neben den genannten auch aus den Grundstücken mit Fl.Nr. … und …, jeweils Gemarkung …, bestanden. Auf den ursprünglichen Grundstücken wurde ein Doppelhaus errichtet, welches den derzeitigen Bestand darstellt.

Für das Geviert, welches durch die …-Straße im Westen, die …-Straße im Norden und Osten und die …-Straße im Süden begrenzt wird, ist eine Baugrenze im Abstand von 4,5 m von der vorderen Grundstücksgrenze festgesetzt.

 

Lageplan zum Zeitpunkt der Bauantragstellung (nach dem Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht)

Am 21. Dezember 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Antragsgegnerin eine Baugenehmigung für den Neubau eines Stadthauses mit Duplexgarage (Haus A) auf den südlich der Bestandsbebauung gelegenen streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Es wurde eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO von der Einhaltung des Mindestabstands von 1,25 m für die Dachgauben zur Grenze zum Nachbargebäude bzw. zu dessen Wand an Stelle einer Brandwand beantragt.

Am selben Tag beantragte die Beigeladene die Erteilung von Baugenehmigungen für den Neubau von weiteren drei Stadthäusern (Häuser B, C und D). Die vier Häuser werden aneinander gebaut; Haus A bildet das nördlichste, Haus D das südlichste Gebäude.

Errichtet werden sollen nach den Plänen aller Vorhaben vier Häuser auf den streitgegenständlichen Grundstücken mit Fl.Nr. … und … Alle Häuser sollen zweigeschossig mit ausgebautem Dachgeschoss unter einem bis zu 69° (vermasst) geneigten (abgeschnittenen) Mansarddach errichtet werden. Die Häuser A und D verfügen über je einen eingeschossigen Erker im Norden bzw. Süden, die Häuser B und D über einen eingeschossigen Erker an ihrer Westseite. Zusammen weisen die Häuser eine Grundfläche von 21,8 m auf 10,10 m (vermasst) auf - ohne Berücksichtigung von Erkern und Garagen; die Längsseite verläuft parallel zu den westlichen Grundstücksgrenzen. Die Firsthöhe der Häuser beträgt bis zu 9,44 m (vermasst). Im 1. Obergeschoss verfügt Haus A an der Ostseite über einen Balkon und im Dachbereich über zwei Dachfenster im Westen, zwei Gauben im Norden und eine Gaube im Osten. Haus B hat einen Balkon an der Ost- und Westseite im 1. Oberschoss sowie ein Dachfenster und eine Gaube an der Westseite und einen Balkon an der Ostseite im Dachgeschoss. Haus C fehlt gegenüber Haus B ein Dachfenster. Haus D verfügt über je einen Balkon im 1. Obergeschoss an der West- und Ostseite sowie im Dachgeschoss über ein Dachfenster an der Westseite und je eine Gaube an der Süd- und Ostseite. Auf dem Dach sollen mehrere Kamine und Photovoltaikanlagen, jeweils mit einer Höhe von 1,0 m (vermasst), errichtet werden. Der Grenzabstand zu den westlichen Grundstücksgrenzen beträgt 6,135 m (vermasst) bzw. 4,15 m (abgegriffen) im Bereich der Erker der Häuser B und C.

Im Norden schließt sich an Haus A eine Garage für die Häuser A und B mit einer Grundfläche von 5,60 m auf 2,98 m und einer Wandhöhe von 3,41 m bzw. 2,99 m (vermasst) an. Eine weitere Garage mit diesen Ausmaßen soll für die Häuser C und D westlich des Hauses A in einem Abstand von 1,79 m von jenem Gebäude und im Abstand von 1,345 m von der westlichen Grundstücksgrenze errichtet werden.

Haus A weist dabei eine Grundfläche von 5,65 m auf 10,10 m (vermasst) auf. Im Nordosten ist zudem ein 3,35 m auf 0,50 m (vermasst) großer eingeschossiger Erker geplant.

Mit Bescheid vom 23. April 2018 (Az.: …*), ein Zustellungsnachweis an den Antragsteller befindet sich nicht in der Behördenakte, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 21. Dezember 2017 (Haus A) nach Plan-Nr. … mit Handeintragungen im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebender Bedingung. Abweichungen erteilte die Antragsgegnerin nicht.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2018, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München am 18. Mai 2018 eingegangen, erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 23. April 2018. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 18.2401 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit selben Schreiben beantragte der Antragsteller zudem,

die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führte der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass zumindest bei den Häusern B und C im Erdgeschoss die Mindestabstandsfläche zu seinen Grundstücken nicht eingehalten sei und daher seine Nachbarrechte verletzt würden. Zudem sei ihm von Seiten der Antragsgegnerin zugesichert worden, dass der Baukörper maximal 24 Meter Tiefe haben dürfe, um den Innenbereich freizuhalten und die Besonnung und Belichtung seiner Grundstücke sicherzustellen.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2018 vertieften die Bevollmächtigten des Antragstellers dessen Ausführungen. Die streitgegenständlichen Baugenehmigungen seien rechtswidrig.

Sie wiesen darauf hin, dass die streitgegenständlichen Grundstücke weiter aufgeteilt und den einzelnen „Stadthäusern“ zugeordnet worden seien. Zudem plane die Beigeladene an der …-Straße vier weitere Stadthäuser zu errichten.

Die Umgebungsbebauung bestehe im Wesentlichen aus eingeschossigen, einzeln stehenden Einfamilienhäusern. Das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und dem Maß der überbauten Grundstücksfläche betrage im Durchschnitt 16,95%. Die Traufhöhen lägen bei ca. 3,6 m. Lediglich das Anwesen …-Straße 7 weise eine Traufhöhe von ca. 6,50 m bei zwei Geschossen und einem ausgebautem Dachgeschoss auf.

Das Vorhaben füge sich nicht in diese nähere Umgebung ein. Die Grundstücke der Beigeladenen würden zu insgesamt 36,98% (ohne Zufahrtsgrundstück) bebaut sein. Die Traufhöhe und die Gebäudelänge fielen aus dem Rahmen. Von dem Gebäude …-Straße 7 gehe keine maßstabbildende Wirkung aus. Auch das Mansarddach passe nicht in die Umgebung mit Satteldächern. Aus all dem folge, dass das Vorhaben einmauernd und erdrückend wirke; das Rücksichtnahmegebot sei verletzt.

Die Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt und der Naturschutz seien schließlich nicht geprüft worden; beide seien fraglich.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2018 stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers klar, dass der Antragsteller nur als Eigentümer des Grundstückes mit Fl.Nr. … das Antragsverfahren führe. Nach Ansicht des Antragstellers handele es sich bei den vier genehmigten Vorhaben um ein Gesamtvorhaben, weshalb ein Antragsverfahren durchgeführt werden könne.

Weiter vertieften sie ihren bisherigen Vortrag. Die Baugenehmigungen seien auch rechtswidrig, da sie für das Grundstück Fl.Nr. … erteilt, jedoch für die Grundstücke Fl.Nr. … und … beantragt worden seien.

Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass nachbarschützende Normen nicht beeinträchtigt würden. Die Abstandsflächen seien eingehalten, was die Einhaltung des Rücksichtnahmegebotes indiziere.

Mit Beschluss vom 25. Mai 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen.

Mit Schreiben vom 7. Juni 2018 beantragte die Beigeladene,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme ihres Architekten im Wesentlichen aus, dass die Abstandsflächen zu allen Nachbargrundstücken eingehalten würden. Mündliche verbindliche Zusicherungen gebe die Antragsgegnerin nicht ab. Die Bautiefe verletze den Nachbarn nicht in seinen Rechten; zudem sei auf dem Grundstück …-Str. 7 und 9 eine größere Bautiefe von ca. 52,7 m vorhanden.

Mit Beschlüssen vom 10. August 2018 trennte das Gericht die Klagen und die Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gegen die Baugenehmigungen für die Häuser B, C und D von der Klage bzw. dem Antrag bezüglich des Hauses A ab.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem und im Hauptsacheverfahren Bezug genommen.

II.

Der Antrag des Antragstellers als Eigentümer des Grundstücks mit Fl.Nr. … gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. April 2018 für Haus A verletzt bei summarischer Prüfung keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 Bayerisch Bauordnung - BayBO).

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 - 1 CS 91.439 - juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 - 14 CS 11.535 - juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Ein Dritter kann eine Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87 - juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244.96 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

2. Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Die angefochtene Baugenehmigung vom 23. April 2018 für Haus A verletzt keine nachbarschützenden Vorschriften, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Zunächst ist festzustellen, dass die Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist.

2.1.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz - BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 - 15 CS 17.2523 - juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 - M 8 SN 17.4766 - juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 - 4 C 9/97 - juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 - 3 S 1933/17 - juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 - juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 - 9 CS 17.603 - juris Rn. 13; jeweils m.w.N.).

Von einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann dabei abgesehen werden, wenn die Baugenehmigung in einem untergeordneten Teil an einem Fehler zu Lasten des Antragstellers leiden sollte und dieser noch während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung des Bescheids bzw. durch eine Tektur behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 14).

2.1.2 Zwar rügt der Antragsteller zu Recht, dass die Baugenehmigung für die Grundstücke mit Fl.Nr. … und … beantragt worden ist, der Betreff der Baugenehmigung jedoch auf das Grundstück Fl.Nr. … verweist.

Eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers ist damit aber nicht verbunden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung für ihn nicht erkennbar wären. Insbesondere aus den Bauvorlagen geht zweifelsfrei hervor, wo sich das streitgegenständliche Gebäude (und jedes weitere Stadthaus) befinden soll. Ebenso sind die Kubatur und Gestaltung der Häuser eindeutig und für den Antragsteller als Nachbar ohne weiteres erkennbar. Die Bezeichnung im Betreff stellt sich als Versehen der Antragsgegnerin dar, welchem nach den Gesamtumständen keine rechtserhebliche Bedeutung beizumessen ist. Der Wille der Beigeladenen (Bauantragstellung) und der Antragsgegnerin (Genehmigung des Bauantrags, insbesondere durch Abstempeln der Bauvorlagen) ist unzweifelhaft so auszulegen, dass die Genehmigung die zum Zeitpunkt der Bauantragstellung bestehenden Grundstücke mit Fl.Nr. … und … erfassen sollte. Die Falschbezeichnung ist vor diesem Hintergrund unbeachtlich (vgl. zur Anwendung der sog. falsa demonstratio non nocet im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 64 Rn. 13c m.w.N.).

Im Übrigen wäre es möglich diesen Mangel noch im Rahmen des Hauptsacheverfahrens durch Abänderung der Baugenehmigung (Korrektur des Betreffs) auszuräumen.

2.2 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind; es liegt kein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 BayBO vor.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …-Straße eine Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

2.2.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach dem Vortrag der Beteiligten und den Luftbildern davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung - wie sie das Vorhaben vorsieht - vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

2.2.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 - 1 CS 08.2201 - juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 - 2 ZB 13.2276 - juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.4.2017 - M 8 S7 17.1207 - juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass die Längenmaße keine Bestimmungsgröße für das Maß der baulichen Nutzung sind (vgl. § 16 Abs. 2 BauNVO); für das (objektive) Einfügen nach § 34 Abs. 1 BauGB entscheidend ist allein die Kubatur (Grundfläche, Geschosszahl und Höhe) sowie das Verhältnis der bebauten zur Freifläche (vgl. BVerwG, U.v. 8.12.2016 - 4 C 7/15 - juris Rn. 20 ff.; VG München, U.v. 17.2.2014 - M 8 K 13.682 - juris Rn. 29).

2.2.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

2.2.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 - 9 CS 14.2441 - juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 n.v.).

2.2.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos.

Eine einmauernde oder erdrückende Wirkung kommt dem Bauvorhaben - sei es nur das streitgegenständliche Vorhaben oder alle vier geplanten Stadthäuser in ihrer Gesamtheit - nicht zu. Zum einen stellen die Stadthäuser bereits keine übergroßen Baukörper dar. Das Haus A weist eine Firsthöhe von bis zu 9,44 m auf. Auf der dem Grundstück des Antragstellers zugewandten Westseite beträgt die Firsthöhe wegen der unterschiedlichen natürlichen Geländeoberfläche nur ca. 9,10 m (abgegriffen). Die Traufhöhe dürfte an dieser Seite bei ca. 6,10 m (abgegriffen) liegen. Die Bevollmächtigen des Antragstellers geben an, dass insbesondere das Gebäude des Antragstellers über eine Traufhöhe von 3,60 m verfügt. Angaben zur Firsthöhe machten sie nicht. Aus den dem Gericht vorliegenden Luftbildern geht jedoch hervor, dass das Satteldach mindestens 2 m hoch sein muss (das ausgebaute Dachgeschoss verfügt über Fenster an der Giebelwand), sodass sich eine Firsthöhe von mindestens 5,60 m ergibt. Die Höhendifferenz zwischen dem Vorhaben und dem Gebäude des Antragstellers beträgt daher 2,5 m bzw. 3,5 m. Derartige geringe Höhenunterschiede sind nicht geeignet ein für den Nachbarn nicht mehr zumutbares Vorhaben zu begründen. Wie die zitierte Rechtsprechung zeigt, muss es sich um massiv unterschiedliche Höhenentwicklungen handeln. Bei wenigen Metern Differenz zwischen Trauf- und Firsthöhen liegt noch keine Rücksichtslosigkeit vor. Hinzu kommt, dass sich die Gebäude nur durch ein Geschoss unterscheiden.

Zum anderen ist nicht von einem geringen Abstand der geplanten Häuser zum Grundstück des Antragstellers mit Fl.Nr. … auszugehen. Die geplanten Gebäude sind überwiegend 6,135 m, jedenfalls 4,15 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Im dicht besiedelten, städtischen Bereich sind derartige Abstände keinesfalls rücksichtslos, da mit einer größtmöglichen Ausnutzung des Grund und Bodens zu rechnen ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude des Antragstellers 13 m (abgegriffen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist. Der Abstand der betroffenen Gebäude zueinander beträgt daher mindestens 17 m. Dies ist hinnehmbar. Vor diesem Hintergrund führt auch der Umstand, dass sich vor allem Haus A und Haus B fast auf der gesamten Länge der gemeinsamen Grundstücksgrenze erstrecken, nicht zur Rücksichtslosigkeit. Gerade angesichts des freigehaltenen hinteren Grundstücksbereichs des Grundstücks des Antragstellers kommt es nicht zu einer „Einmauerung“.

Die Häuser C und D sind darüber hinaus gegenüber dem Grundstück des Antragstellers versetzt: hinsichtlich des Hauses C ist der Antragsteller nur sog. Punktnachbar, hinsichtlich des Hauses D besteht überhaupt keine gemeinsame Grundstücksgrenze. Angesichts dessen ist das Maß an Beeinträchtigungen, welches der Antragsteller als zumutbar hinzunehmen hat, noch größer. Dies gilt vor allem wegen der sich erhöhenden räumlichen Distanz.

Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos.

Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse wurde vom Antragsteller nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Gleiches gilt für mögliche neu geschaffene Einblicksmöglichkeiten; diese sind angesichts der erheblichen Gebäudeabstände im innerstädtischen Bereich jedenfalls hinzunehmen.

Von den Kaminen und Photovoltaikanlagen kann bereits aufgrund ihrer schmalen Gestaltung keine erdrückende Wirkung ausgehen. Auch die Garagen sind nicht rücksichtslos, was bereits wegen der gegenüber dem Wohngebäude des Antragstellers geringeren Höhe gilt.

2.3 Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Beigeladene keine Abweichungen von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO beantragt und die Antragsgegnerin keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO erteilt hat, gehören die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften auch nicht zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung und sind daher vorliegend auch nicht im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn. 36; B.v. 5.11.2015 - 15 B 15.1371 - juris Rn. 15).

Die Neufassung des Art. 59 BayBO durch das Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung und weiterer Rechtsvorschriften vom 10. Juli 2018 (GVBl. 2018 S. 523 ff.), mit welchem die Abstandsflächen wieder ins Prüfprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens aufgenommen werden (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 1 lit. b BayBO), ist noch nicht in Kraft getreten und daher dieser Entscheidung nicht zu Grunde zu legen.

2.4 Auch im Übrigen ist keine Verletzung von drittschützenden Rechten ersichtlich.

Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 1 der Verordnung der Landeshauptstadt München über Mindestabstandsflächen, Höhenlage von Gebäuden, Gestaltung von Dächern und von unbebauten Flächen bebauter Grundstücke in besonderen Siedlungsgebieten vom 14. Dezember 1979 (zuletzt geändert am 11.2.2008, MüABl. S. 225; Besondere SiedlungsgebieteVO) beruft, weil sich das Vorhaben mit seinem Mansarddach nicht in die Umgebung mit seinen Satteldächern einfüge, führt dies nicht zum Erfolg des Antrags. Denn örtliche Bauvorschriften - insbesondere solche nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO - sind grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. Decker in Simon/Busse, BayBO, 129. EL März 2018, Art. 81 Rn. 314 m.w.N.). Anhaltspunkte, dass § 4 Abs. 1 der Besonderen SiedlungsgebieteVO Drittschutz entfalten soll, sind nicht ersichtlich. Daher kann sich der Antragsteller auf einen etwaigen Verstoß bereits nicht berufen.

Gleiches gilt in Hinblick auf die aus Sicht des Antragstellers fraglichen naturschutzrechtlichen Belange. Der diesbezügliche Vortrag ist zudem unsubstantiiert.

In Hinblick auf die in Frage gestellte Feuersicherheit bezüglich der Zufahrt ist der Vortrag ebenfalls bereits unsubstantiiert. Die Frage nach der bauordnungsrechtlichen Erschließung ist auch mangels beantragter Abweichung nicht Gegenstand des vereinfachten Genehmigungsverfahrens. Jedenfalls genügt die Zufahrt mit einer Breite von 3,185 m der Anforderung nach einer lichten Breite von 3 m (vgl. Ziffer 2 der Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr, Fassung Februar 2007, Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 28. November 2008, AllMBl S. 806).

Soweit die Beigeladene eine Abweichung von Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO beantragt hat, die Antragsgegnerin diese jedoch nicht verbeschieden hat, ist keine Rechtsverletzung des Antragstellers ersichtlich.

Denn Brandschutzvorschriften entfalten nicht per se nachbarschützende Wirkung, sondern nur dann, wenn sie „nach außen“ zielen, also nicht auf den Schutz des von der Anforderung betroffenen Gebäudes und seiner Bewohner bzw. Benutzer begrenzt sind, sondern mit Blick auf die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch in der Umgebung jedenfalls auch auf den Schutz des Nachbargrundstücks und der sich dort befindlichen Personen und / oder (unbeweglichen und beweglichen) Sachen ausgerichtet sind (vgl. BayVGH, B.v. 8.3.2018 - 15 CE 17.2599 - juris Rn. 58 m.w.N.). Der Antragsteller ist aber jedenfalls nicht unmittelbar von der Regelung des Art. 30 Abs. 5 Satz 2 BayBO betroffener Nachbar; dies ist die Beigeladene mit ihrem benachbarten Stadthaus selbst. Daher scheidet eine Rechtsverletzung aus.

Die angebliche durch die Antragsgegnerin abgegebene Zusicherung steht dem Bauvorhaben ebenfalls nicht entgegen. Zum einen ist diese nicht nachgewiesen, zum anderen könnte eine solche nur Wirkungen gegenüber dem Antragsteller, nicht jedoch gegenüber einem Dritten entfalten.

Schließlich sind die nach Angaben des Antragstellers vier weiteren geplanten Stadthäuser für das hiesige Verfahren ohne Bedeutung. Streitgegenständlich ist nur die Baugenehmigung vom 23. April 2018.

3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.