Verwaltungsgericht München Beschluss, 15. März 2018 - M 8 SN 18.502

bei uns veröffentlicht am15.03.2018

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 21. Juli 2017 (M 8 K 17.3387) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 21. Juni 2017 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017 im Hinblick auf den genehmigten Neubau zweier Mehrfamilienhäuser auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 78, Fl.Nr. …, Gemarkung … Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks …-Straße 8, Fl.Nr. …, Gemarkung …, welches im Westen an das streitgegenständliche Grundstück unmittelbar angrenzt. Das Grundstück des Antragstellers ist mit einem dreigeschossigen Wohngebäude mit Flachdach bebaut, wobei das zweite Obergeschoss als zurückgesetztes Terrassengeschoss ausgestaltet ist.

Auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindet sich derzeit ein eingeschossiges Gebäude mit Walmdach und ausgebautem Dachgeschoss.

Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines übergeleiteten Baulinienplans, welcher insbesondere für das streitgegenständliche Grundstück straßenseitig entlang der …straße im Abstand von 5 m zur Grundstücksgrenze eine vordere Baugrenze vorsieht.

 

Lageplan mit Vorhaben (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Am 31. Mai 2017 (Eingangsdatum), beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau von zwei Mehrfamilienhäusern mit gemeinsamer Tiefgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Das Vorhaben sieht die Errichtung von zwei Mehrfamilienhäusern auf dem streitgegenständlichen Grundstück vor. Haus 1 soll im Abstand von 4,995 m zur Grundstücksgrenze entlang der …straße errichtet werden, wohingegen Haus 2 im hinteren Grundstücksbereich errichtet werden soll.

Beide Häuser sollen mit einem Erdgeschoss, einem Obergeschoss und einem zurückgesetzten Dachgeschoss mit Flachdach errichtet werden. Die Grundflächen betragen bei Haus 1 244,80 m² und bei Haus 2 317,20 m². Beide Häuser weisen Erker, vertikale und horizontale Vor- und Rücksprünge, Kamine und jeweils eine Aufzugsüberfahrt auf (vgl. Lageplan).

Die Wandhöhen des Hauses 1 sind: Oberkante Erdgeschoss 3,835 m, Oberkante des Geländers auf dem Erdgeschoss 4,41 m, Oberkante Obergeschoss 7,07 m, Geländer auf dem Obergeschoss 7,82 m, Oberkante zweigeschossiger Erker 6,20 m, Oberkante Dachgeschoss 10,40 m und Oberkante Aufzugsüberfahrt 12,92 m. Die Wandhöhen des Hauses 2 entsprechen denen des Hauses 1. An der nördlichen bzw. nordöstlichen Gebäudeseite des Hauses 1 ist ein Pkw-Aufzug mit einer Länge von 7,45 m, einer Breite von 4,55 m und einer Höhe von 3,00 m vorgesehen, über welchen die Tiefgarage erreicht werden kann. Alle Maße berücksichtigen bereits die Geländeoberkante von – 0,05 m und sind in den Bauvorlagen vermasst.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2017 (Aktenzeichen: …*), dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 23. Juni 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 31. Mai 2017 nach Plan-Nr. … mit den Handeintragungen vom 30. Mai 2017 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plan-Nr. … und Baumbestandsplan nach Plan-Nr. … im vereinfachten Genehmigungsverfahren unter aufschiebenden Bedingungen. Neben Auflagen zu den Kfz- und Fahrradstellplätzen sowie zum Naturschutz erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB wegen Überschreitung der straßenseitigen Baugrenze durch einen Lichtschacht und Müllboxen. Unter der Nachbarwürdigung führte die Antragsgegnerin aus, dass das Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sein, entspreche.

Am 1. August 2017 (Eingangsdatum) stellte die Beigeladene einen Änderungsantrag zu dem genehmigten Vorhaben. Gegenstand der Tektur sei die interne Treppe in Wohnung 2 von dem Obergeschoss in das Dachgeschoss in Haus 2. Es seien im östlich gelegenen Haus 2 die Kubatur im Dachgeschoss an der Nordfassade angepasst worden, sodass die Abstandsflächen nun vollständig auf dem eigenen Grundstück lägen.

In Hinblick auf die äußere Gestaltung des Hauses 2 wurden nach den Plänen lediglich ein Erker an der nördlichen (bzw. nordöstlichen) Fassade im Dachgeschoss entfernt, ein weiterer Kamin angefügt, die Lage eines Kamins geändert und die Fensteranordnung teilweise geändert.

Mit Bescheid vom 23. August 2017 (Az.: …*), dem Antragsteller laut Zustellungsurkunde am 25. August 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Änderungsantrag vom 1. August 2017 nach Plan-Nr. … mit Eintragungen vom 31. Juli 2017 in Abänderung der Baugenehmigung vom 21. Juni 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Änderungsgenehmigung verlängere die Geltungsdauer des Baugenehmigungsbescheides vom 21. Juni 2017 nicht. Die Auflagen, Bedingungen, Befreiungen, Abweichungen und Ausnahmen des Genehmigungsbescheides vom 21. Juni 2017 sollen nach dem Bescheid weiter gelten. Die Ausführungen zur Nachbarwürdigung wurden wiederholt.

Mit Schriftsatz vom 21. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tag eingegangen, erhoben die im Hauptsacheverfahren Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017. Die Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.3387 beim Verwaltungsgericht München geführt und ist noch nicht entschieden. Mit Schriftsatz vom 25. September 2017, am selben Tag beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erweiterten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Hauptsacheverfahren ihren Klageantrag und bezogen auch den Bescheid vom 23. August 2017 in ihre Klage mit ein.

Mit Schriftsatz vom 26. Januar 2018 beantragten die Bevollmächtigten des Antragstellers im hiesigen Verfahren,

die aufschiebende Wirkung der verwaltungsgerichtlichen Klage (Aktenzeichen M 8 K 17.3387) gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017, Az.: …, in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017, Az.: …, bezüglich des Hauses 2 anzuordnen und hilfsweise die Einstellung der mit Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 21. Juni 2017, Az.: …, in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017, Az.: …, genehmigten Bauarbeiten bezüglich des Hauses 2 anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führten die Bevollmächtigten des Antragstellers im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigungen rechtswidrig seien und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen würden.

Im Dezember 2017 sei mit Bauvorarbeiten begonnen worden. Es fänden auf dem Baugrundstück Bohrarbeiten und die Niederbringung von Betonbefestigungen in rücksichtsloser Art und Weise und mit großer Lärmentwicklung statt. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 23. Januar 2018 zum Tätigwerden hinsichtlich der Einhaltung der Lärmgrenzwerte und zur Aussetzung der Vollziehung in Bezug auf Haus 2 aufgefordert. Die Antragsgegnerin habe dem nicht fristgemäß entsprochen, sodass der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz geboten gewesen sei. Das Baugrundstück sei kürzlich real geteilt worden.

Das Bauvorhaben füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein, da auf den benachbarten Grundstücken nur jeweils ein Gebäude vorhanden sei.

Das Haus 2 des Bauvorhabens verstoße gegen Abstandsflächenrecht, da es die Abstandsflächen auf der Ostseite zum Grundstück des Antragstellers nicht einhalte. Das 16-m-Privileg gelte vorliegend nicht, da die östliche Außenwand eine Gesamtlänge von 18,25 m habe. Würde man den Vorsprung an der östlichen Außenwand als gesonderte Außenwand ansehen, würden mehr als zwei Außenwände die Verkürzung der Abstandsflächen nach dem 16-m-Privileg beanspruchen, was unzulässig sei. Die verkürzte Abstandsfläche vor dem Vorsprung sei auch nicht gemäß Art. 6 Abs. 8 BayBO zulässig, da dessen Tatbestandsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Außerdem werde von der östlichen Außenwand nicht H/2 eingehalten. Die Höhe der Geländer für die Dachterrassen des Obergeschosses und Dachgeschosses seien auf allen Seiten nicht bei der für die Abstandsflächentiefe maßgeblichen Gebäudehöhe berücksichtigt worden.

Zudem verletze die beabsichtigte Ausgestaltung des Hauses 2 mit einem zweiten Obergeschoss aufgrund seiner erdrückenden Wirkung das Rücksichtnahmegebot.

Hinzu komme, dass das Vorhaben zu einem unzumutbaren und schädigenden Grundwasseraufstau führe, was ausführlich begründet wird.

Schließlich bezweifle der Antragsteller, dass dem Brandschutz Rechnung getragen sei. Der Zugang zu den beiden Gebäuden erfolge über einen schmalen, an der Nordseite des Baugrundstücks situierten Weg, welcher sich nicht von Feuerwehrfahrzeugen befahren lasse, da sich am Ausgang zur …straße das Bauwerk mit dem Autolift zur Tiefgarage befinde.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 ergänzte die Antragstellerpartei ihren Vortrag. Die Bauherrin verhalte sich bewusst rücksichtslos, da sie gegen die erteilte wasserrechtliche Genehmigung verstoße, die Grundlage für die Bauausführung sei und den Schutz des Nachbarn gegen Überschwemmungen infolge von Grundwasseraufstau, nämlich Spundwandverbau mit entsprechender Rückbauverpflichtung, vorsehe. Seit Beginn der Bauarbeiten habe der Antragsteller eine deutliche Erhöhung des Grundwasserstandes am Brunnen auf seinem Grundstück festgestellt.

Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2018 beantragte die Antragsgegnerin, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führte die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass der Antrag keinen Erfolg habe, weil die Baugenehmigung rechtmäßig sei. Sie verletze insbesondere keine nachbarschützenden Rechte. Insbesondere das Haus 2 füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung ein und sei daher nicht rücksichtslos.

Die Abstandsflächen gehörten nicht zum Prüfprogramm. Ungeachtet dessen halte Haus 2 auch die Abstandsflächen zum antragstellerischen Grundstück ein, da das 16-m-Privileg beansprucht werden könne. Soweit Geländer bei der Abstandsflächenberechnung außer Betracht blieben, könne dieser Fehler in den Plänen korrigiert werden; einer Baueinstellung aus diesem Grund wäre unverhältnismäßig.

Soweit wasserrechtliche Aspekte angesprochen seien, insbesondere das Umleiten von Grundwasser, seien diese nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens.

Mit Beschluss vom 1. Februar 2018 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigungen zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Beigeladenen in ihrem Schriftsatz vom 7. März 2018 im Wesentlichen aus, dass der Antrag bereits unzulässig sei, soweit die Nichteinhaltung von Abstandsflächen gerügt werde, da diese im vereinfachten Verfahren nicht Prüfungsgegenstand seien. Der Hilfsantrag sei unzulässig, weil der Antragsteller bislang keine Baueinstellung wegen Abstandsflächenverstoßes bei der Antragsgegnerin beantragt habe.

Darüber hinaus sei der Antrag unbegründet, da die erteilten Baugenehmigungen nicht gegen Nachbarrechte verstoßen würden.

Ein Abstandsflächenverstoß liege nicht vor. Das 16-m-Privileg könne beansprucht werden. Die Abstandsflächen würden auch unter Berücksichtigung der Balkongeländer zum Grundstück des Antragstellers eingehalten. In den genehmigten Plänen finde sich zwar eine Unrichtigkeit – in der Ansicht West sei bei Haus 2 eine Außenwand dargestellt, die es nicht gebe und die auch nicht in den Grundrissen oder sonstigen Ansichten wiederzufinden sei –, die jedoch Gegenstand einer Rotrevision sei und mit der keine Abstandsflächenfehler zulasten des Antragstellers verbunden seien.

Das Vorhaben habe auch keine erdrückende Wirkung.

Eine Nachbarrechtsverletzung aufgrund des behaupteten Grundwasseraufstaus sei nicht gegeben. Es handele sich zunächst um eine rein zivilrechtliche Thematik, die auch nicht Prüfungsgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren sei. Die entsprechende wasserrechtliche Erlaubnis sei vom Antragsteller nicht angegriffen worden. Unabhängig davon habe der Antragsteller keinerlei sachverständige Stellungnahmen vorgelegt, aus welcher sich ergebe, dass seine Befürchtungen zutreffend seien. Die Beigeladene habe zwischenzeitlich eine Änderung der Bauausführung beschlossen und eine geänderte wasserrechtliche Erlaubnis beantragt, die seitens der Antragsgegnerin auch demnächst genehmigt werde.

Die Vorgaben des Brandschutzes seien eingehalten; der bloße Zweifel des Antragstellers genüge nicht um den bestehenden Brandschutznachweis für das Vorhaben zu erschüttern. Unabhängig davon sei dieser Gesichtspunkt nicht im Prüfungsprogramm des vereinfachten Genehmigungsverfahrens.

Mit Schriftsatz vom 8. März 2018 übersandten die Bevollmächtigten der Beigeladenen einen weiteren, an die Beigeladene gerichteten wasserrechtlichen Bescheid vom 8. März 2018.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2018 teilten die Bevollmächtigten des Antragstellers daraufhin mit, dass die wasserrechtliche Thematik in Folge des neuen wasserrechtlichen Bescheides nicht mehr zum Gegenstand einer Entscheidung im Eilverfahren gemacht werden müsse. Im Übrigen traten sie dem Vortrag der Beigeladenen, insbesondere hinsichtlich der behaupteten fehlenden vorherigen Antrags bei der Antragsgegnerin, entgegen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Gerichts-und Behördenakte in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren verwiesen.

II.

Die Anträge haben keinen Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 21. Juli 2017 (M 8 K 17.3387) gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. Juni 2017 in der Fassung der Tekturgenehmigung vom 23. August 2017 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

1.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Im Rahmen des Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten des Antragstellers ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

1.2 Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich keinen Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin verletzt ihn nicht in seinen Rechten, so dass ihm auch kein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

1.2.1 Das Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind.

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …straße eine vordere Baugrenze vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

1.2.1.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor. Unabhängig von der konkreten Bestimmung der maßgeblichen Umgebung fügt sich das Vorhaben bereits objektiv nach summarischer Prüfung nach der Art der baulichen Nutzung jedenfalls nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die nähere Umgebung ein, da nach den Bauvorlagen davon auszugehen ist, dass in den zum streitgegenständlichen Grundstück benachbarten Grundstücken (auch) eine Wohnnutzung – wie sie das Vorhaben vorsieht – vorliegt. Dies wird vom Antragsteller auch nicht bestritten.

1.2.1.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich der Antragsteller auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann. Die erteilte Befreiung von der Baugrenze gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann den Antragsteller ebenfalls nicht in seinen Rechten verletzen, da sie nicht an der gemeinsamen Grundstücksgrenze erteilt worden ist, sondern an der über 40 Meter hiervon entfernten nordwestlichen Seite des streitgegenständlichen Grundstücks.

1.2.1.3 Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

1.2.1.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

1.2.1.3.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben nicht rücksichtlos. Das Vorhaben, insbesondere Haus 2, und das Gebäude des Antragstellers verfügen beide über zwei Geschosse (E+1) und ein zurückgesetztes Terrassengeschoss. Von einem erheblichen Höhenunterschied kann daher – auch unter Berücksichtigung der maximalen Höhenentwicklung bis zu 12,92 m durch die Aufzugsüberfahrt – nicht die Rede sein. Auch eine einmauernde Wirkung kommt angesichts der zentralen Situierung des Gebäudes des Antragstellers auf seinem Grundstück nicht in Betracht, denn zwischen dem Haus 2 und dem Gebäude des Antragstellers besteht ein Abstand von mindestens acht Metern, was angesichts der Belegenheit der Grundstücke im innerstädtischen Bereich keinesfalls zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung führt.

1.2.1.3.3 Auch im Hinblick auf den behaupteten Abstandsflächenverstoß kommt – unabhängig von einer konkreten Prüfung des Art. 6 BayBO – ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht in Betracht.

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn – wie hier – die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 – 4 B 244.84 – NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 11; B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 29 m.w.N.; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a.a.O. m.w.N.).

Somit hätte selbst ein Abstandsflächenverstoß keine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens zur Folge.

1.2.2 Ein Verstoß gegen drittschützende Normen des Bauordnungsrecht oder anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die im Prüfprogramm gemäß Art. 59 Satz 1 BayBO enthalten sind, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere wurden keine Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von der Vorschrift des Art. 6 BayBO erteilt, sodass die Abstandsflächen gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind und daher nicht im Rahmen einer Nachbaranfechtungsklage bzw. eines Antrags nach § 80a Abs. 3 VwGO geltend gemacht werden können.

Gleiches gilt hinsichtlich der brandschutz- und wasserrechtlichen Bedenken des Antragstellers.

2. Der Antrag auf Anordnung der Einstellung der genehmigten Bauarbeiten bezüglich des Hauses 2 ist zulässig, aber unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

2.1 Der Antrag ist zulässig.

2.1.1 Eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand auch schon vor Klageerhebung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind nach Satz 2 der genannten Vorschrift auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei muss der Antragsteller eine Gefährdung eines eigenen Individualinteresses (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines Rechtes oder rechtlich geschützten Interesses (Anordnungsanspruch) geltend und die zur Begründung notwendigen Tatsachen glaubhaft machen (§ 123 Abs. 2 VwGO, § 920 Abs. 2 ZivilprozessordnungZPO).

2.1.2 Vorliegend ist insbesondere zur Geltendmachung eines möglichen Abstandsflächenverstoßes und des daraus abgeleiteten Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten im Eilverfahren ein solcher Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft.

Da die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO erteilt worden ist und auch Abweichungen von den Abstandsflächenvorschriften weder beantragt noch erteilt worden sind, war das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht des Art. 6 BayBO nicht im Prüfungsumfang des Baugenehmigungsverfahrens enthalten. Da die Baugenehmigung somit keine Feststellungswirkung zu den bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Abstandsflächenrechts enthält, konnte und kann der Antragsteller seine diesbezüglichen Bedenken nicht mittels einer Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung geltend machen (s.o.). Vielmehr muss er einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten bei der Antragsgegnerin stellen, was verwaltungsprozessual über eine Verpflichtungsklage verfolgt werden kann, so dass dementsprechend als einstweiliger Rechtsschutz eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft ist und damit auch nicht der in § 123 Abs. 5 VwGO angeordnete Vorrang eines Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO eingreift. Dagegen kann der Nachbar seinen Antrag nach § 123 VwGO, gerichtet auf Baueinstellung nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO, nicht in zulässiger Weise auf die Verletzung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften stützen, die von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung erfasst werden, mithin die Normen, die vom Prüfungsumfang des Art. 59 BayBO umfasst sind (s.o.).

2.1.3 Unschädlich ist, dass der Antragsteller bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche muss lediglich noch möglich sein, was vorliegend der Fall ist.

Das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsteller hat sich laut unbestritten gebliebenen Vortrags seiner Bevollmächtigten ohne Erfolg an die Antragsgegnerin mit der Aufforderung, die Vollziehung der Baugenehmigung im Hinblick auf Lärmgrenzwerte auszusetzen, gewandt. Er hat damit jedenfalls – wenn auch nicht hinsichtlich der Abstandsflächen – seine Bedenken gegen das Vorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geäußert. Nachdem die Antragsgegnerin bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens mit dem Streitgegenstand befasst war und ihre Rechtsauffassung geäußert hatte, bedurfte es eines ausdrücklich auf bauaufsichtliches Einschreiten hinsichtlich der behaupteten Abstandsflächenüberschreitung gerichteten Antrages nicht mehr. Ein solcher wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. VG Ansbach, B.v. 7.9.2017 – AN 3 E 17.01814 – juris Rn. 20 f.; Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 123 Rn. 121b). Dies zeigt sich nunmehr auch am Abweisungsantrag der Antragsgegnerin in diesem Verfahren.

2.2 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht vorliegen (2.2.1) und jedenfalls das Ermessen der Antragsgegnerin auf Erlass einer Baueinstellung nicht auf Null reduziert ist (2.2.2).

2.2.1 Gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde die Einstellung der Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt werden.

Einen solchen Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO nicht zu prüfen sind (s.o.), liegt nicht vor.

2.2.1.1 Ein Verstoß gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO) durch Haus 2 des Vorhabens liegt nicht vor.

Hinsichtlich Haus 2 kann sich die Beigeladene auf das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO berufen, weshalb von der (süd-)östlichen und der nördlichen (bzw. nordöstlichen) Außenwand nur H/2 einzuhalten ist.

2.2.1.1.1 Gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO genügt vor zwei Außenwänden von nicht mehr als 16 m Länge als Tiefe der Abstandsflächen die Hälfte der nach Art. 6 Abs. 5 BayBO erforderlichen Tiefe, mindestens jedoch 3 m; das gilt nicht in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten.

Sinn und Zweck der Regelung ist nach den Ausführungen des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 21. April 1986 „zur besseren Ausnutzung der vorhandenen Baugrundstücke die sonst erforderliche Tiefe von Abstandsflächen zu halbieren in Fällen, in denen dies wegen der geringen Länge der betreffenden Außenwand im Hinblick auf die Interessen der dieser Wand gegenüberliegenden Grundstücksnachbarn – aber auch im öffentlichen Interesse wegen der Belichtung usw. eines dieser Wand gegenüberliegenden Gebäudes oder Gebäudeteils auf demselben Grundstück – zumutbar erscheint“ (BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/398 f.). Der Gesetzgeber ging davon aus, dass von einer derartigen Außenwand „keine solche Störung ausgeht, die einen größeren Gebäude- oder Grenzabstand erfordert“ (LT-Drs. 9/7854 S. 30), und dass die ausreichende Belichtung der Gebäude auf der anderen Gebäudeseite möglich ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 344; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 170).

2.2.1.1.2 In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist darüber hinaus geklärt – und dieser Rechtsprechung schließt sich die Kammer an –, dass die Länge im Sinne des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO nicht die „tatsächliche Länge“ – also die Gesamtlänge der Außenwand bzw. der Außenwände auf einer Gebäudeseite (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 86) – meint, sondern die „abstandsrelevante Länge“ (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/399).

Diese setzt sich nach Sinn und Zweck des Gesetzes aus der Länge aller Wandteile zusammen, die so angeordnet werden, dass sie von der Grundstücksgrenze weniger als das – für jeden Wandteil gesondert zu ermittelnde – Abstandsflächenmaß des Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO (1 H) entfernt sind. Die halbierten (kurzen) Abstandsflächen werden vor den „abstandsflächenrelevanten“ Wandteilen auf dem Baugrundstück eingehalten, wenn deren Entfernung von der Grundstücksgrenze mindestens 0,5 H beträgt und die Begrenzung auf „je 16 m Länge“ gewahrt ist. Letzteres ist der Fall, wenn die Gesamtlänge der „abstandsflächenrelevanten“ Wandteile auf der fraglichen Gebäudeseite 16 m nicht überschreitet. Mehrere in diesem Sinne abstandsflächenrelevante Außenwandteile sind also zusammenzuzählen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/398 f.; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 177; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 193).

Was als eine Gebäudeseite (bzw. Außenwand) anzusehen ist, ist nach „natürlicher Betrachtungsweise“ für den Einzelfall zu entscheiden. Danach kann eine neue Gebäudeseite auch bei einem flacheren Abknicken als 90° beginnen, wenn nicht später die frühere Wandrichtung wieder aufgenommen wird (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.1986 – Nr. GrS 1/85 – 15 B 84 A.2534 – BayVBl. 1986, 397/399 unter Zustimmung der herrschenden Meinung in der Literatur, vgl. nur Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 348). Eine neue Außenwand wird daher anzunehmen sein, wenn die Hauptrichtung einer Außenwand um mehr als 45° abknickt, ohne die frühere Richtung wieder aufzunehmen. Sie kann sich folglich auch aus mehreren Wandteilen zusammensetzen – horizontal und/oder vertikal zueinander versetzt –, die dann eine einheitliche Außenwand und damit eine Gebäudeseite bilden (vgl. nur Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 86; Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 348; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 186).

Für welche Außenwände der Bauherr dabei die Privilegierung in Anspruch nimmt bleibt ihm überlassen; der Nachbar hat keinen Anspruch dieses Wahlrecht auszuüben (vgl. Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 170; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 87; Molodovsky/Famers/Waldmann, BayBO, 37. Update 11/17, Art. 6 Rn. 183). Wie das Wahlrecht ausgeübt wurde, ist den Bauvorlagen (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO) zu entnehmen. Denn ungeachtet dessen, dass das Abstandsflächenrecht im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht mehr zum Genehmigungsmaßstab gehört (vgl. Art. 59 Satz 1 BayBO), muss der Lageplan die Abstandsflächen enthalten (§ 7 Abs. 3 Nr. 13 Bauvorlagenverordnung – BauVorlV) (vgl. Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 87).

Schließlich hat die Anwendung des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO nach der Entscheidung des Großen Senats des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. April 2000 zur Voraussetzung, dass an den übrigen Außenwänden 1 H eingehalten wird (vgl. BayVGH, B.v. 17.4.2000 – GrS 1/1999, 14 B 9714 B 97.2901 – juris Rn. 9).

2.2.1.1.3 Unter Zugrundelegung all dessen sind die Anforderungen an das 16-m-Privileg vorliegend gewahrt.

Vorab ist festzuhalten, dass das streitgegenständliche Grundstück – laut Lageplan und Luftbildern – nicht in einem Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten liegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO), sodass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO anwendbar ist und die hiernach zu halbierende Abstandsflächentiefe gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO H ist; H/2 ist daher an zwei 16-m-Außenwänden einzuhalten. Eine Einschränkung durch Art. 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 BayBO ist nicht einschlägig.

2.2.1.1.3.1 Der erste, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der (süd)östlichen Außenwand aus dem zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst) und einer Länge von 2,7 m (abgegriffen), dem 5,07 m (vermasst) langen und 0,865 m (vermasst) bzw. 0,50 m (vermasst) tiefen zweigeschossigen Erker mit einer Wandhöhe von 6,20 m (vermasst), dem 12,555 m (vermasst) langen und 7,07 m (vermasst) hohen zweigeschossigen Außenwandteil sowie dem 10,3 m (abgegriffen) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge von 15,255 m (abgegriffen) auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur (süd)östlichen Außenwand des Hauses 2, da die Außenwand zwar im Bereich des Erkers zweimal in einem Winkel von 90° abknickt, die ursprüngliche Richtung der Außenwand (Südwest-Nordost) aber unmittelbar wieder aufnimmt. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Gliederung ändern nichts daran, dass diese Außenwand sich als eine Außenwand darstellt.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die oben genannten Abschnitte gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,07 m, 6,20 m, 7,07 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei diesen Außenwandteilen folglich 3,335 m (zu Gunsten des Nachbar im Abstandsflächenplan auf 3,54 m gerundet), 3,10 m, 3,54 m (s.o.) und 5,20 m. Der geringste Abstand jener Außenwandteile zur östlichen, leicht schräg verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 4 m, 3,2 m, 3,55 m und 5,3 m (jeweils abgegriffen), sodass H/2 stets auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) eingehalten werden kann. Zudem ist der Mindestabstand von 3 m eingehalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO).

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant – was angesichts der Darstellung in den Ansichten als jedenfalls nicht vollständig licht- und luftdurchlässig naheliegt – (zu den Anforderungen vgl. BayVGH, B.v. 22.2.2017 – 15 CS 16.1883 – juris Rn. 29), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Geländer mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Entfernung des zurückversetzten Geländers zur Grundstücksgrenze beträgt stets mindestens 4,1 m (abgegriffen), weshalb H/2 = 3,91 m auf eigenem Grundstück eingehalten werden kann.

Eine Nachbarrechtsverletzung aufgrund der (teilweise) fehlenden Einzeichnung der Abstandsfläche des Geländers entgegen § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV kommt folglich nicht in Betracht. Denn der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht. Die Baugenehmigung ist nur dann aufzuheben, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.). Ein solcher Ausschluss einer Nachbarrechtsverletzung ist hier gegeben, denn anhand der Gesamtheit der Bauvorlagen, insbesondere der Grundrisse und Ansichten in denen das Geländer eingezeichnet ist, können die Abstandsflächen, die durch das Vorhaben anfallen, zweifelsfrei ermittelt werden; die Abstandsflächen sind eingehalten.

Gleiches gilt für die süd(öst) liche Abstandsfläche des dreigeschossigen Erkers.

Die Kamine bleiben für die abstandsflächenrechtliche Betrachtung unberücksichtigt, da sie aufgrund ihrer geringen Anzahl und den schmalen Kubaturen das optische Erscheinungsbild des Daches nicht beeinträchtigen und damit untergeordnet sind; eine Anwendung von Art. 6 Abs. 4 Satz 5 BayBO scheidet wegen Art. 6 Abs. 8 BayBO aus (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 214; VG München, B.v. 8.9.2010 – M 8 SN 10.4252 – juris Rn. 42).

Die Aufzugsüberfahrt, in der Mitte auf dem Dachgeschoss situiert, dürfte zwar angesichts ihrer Breite von jeweils um die 3 m (abgegriffen) und einer Höhe von 2,52 m (vermasst) nicht mehr untergeordnet sein (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 216), da sie in ihren Wirkungen einer Außenwand gleichstehen dürfte (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO i.V.m. Art. 6 Abs. 8 BayBO). Jedoch halten die jeweiligen Außenwände mit einer Wandhöhe von 12,92 m (vermasst; = H) nach (Süd) Osten und Norden (bzw. Nordosten) H/2= 6,46 m und H nach (Nord) Westen und Süden (bzw. Südwesten) ein. Wiederum kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der ungenauen Darstellung in den Ansichten – die abgegriffene Wandhöhe stimmt nicht mit der vermassten Wandhöhe überein; allein die vermasste Wandhöhe ist jedoch genehmigt – bzw. die fehlende Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

2.2.1.1.3.2 Der zweite, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der nordöstlichen Außenwand aus dem 16 m (vermasst) langen – auf 2,41 m (vermasst) durch den zurückversetzten Hauseingang unterbrochen – zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst) und dem 11,05 m (vermasst) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge von 16 m auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur nordöstlichen Außenwand des Hauses 2. Die vertikale Gliederung ändert nichts daran.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die oben genannten Abschnitte gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,08 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei den beiden Außenwandteilen daher 3,54 m (s.o.) und 5,20 m. Der geringste Abstand der beiden Außenwandteile zur nördlich verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 3,6 m bzw. 5,25 m (jeweils abgegriffen), sodass H/2 stets auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) eingehalten werden kann. Zudem ist der Mindestabstand von 3 m eingehalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO).

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant (s.o.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Geländer mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Entfernung des zurückversetzten Geländers zur Grundstücksgrenze beträgt stets mindestens 4,05 m (abgegriffen), weshalb H/2 = 3,91 m auf eigenem Grundstück eingehalten werden kann.

Wiederum kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der (teilweise) fehlenden Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

Die Überdachung der Eingangsbereichs löst keine Abstandsflächen aus, da es den Säulen aufgrund ihrer Schmalheit an einer gebäudegleichen Wirkung fehlt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO).

Die offensichtlich fehlerhafte Darstellung einer vorgerückten Außenwand in der Ansicht West – sie findet sich in keiner anderen Ansicht oder keinem anderen Grundriss – hat ebenfalls keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge. Die insoweit fehlerhaften Bauvorlagen können im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Nachbarrechtsstreits noch von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen berichtigt werden (vgl. vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 27.4.2017 – M 8 SN 17.1581 – juris Rn. 21), – dies wurde von der Beigeladenen bereits angekündigt, sodass der Nachbar eine Umsetzung des Bauvorhabens mit dieser Wand nicht zu befürchten hat.

2.2.1.1.3.3 Im Übrigen wird H – insbesondere an den südwestlichen und südöstlichen Außenwänden – eingehalten.

2.2.1.1.3.3.1 Dies gilt zunächst für den eingeschossigen Außenwandteil an der südöstlichen Außenwand, der sich bei einer Wandhöhe von 3,835 m (vermasst; = H) in einem Abstand von mindestens 3,9 m (abgegriffen) von der Grundstücksgrenze befindet. Entsprechendes gilt für das Geländer auf diesem Bauteil, da diese bei einer Wandhöhe von 4,41 m (vermasst; = H) 4,5 m (abgegriffen) von der Grundstücksgrenze entfernt ist. Diese Geländer-Abstandsfläche ist im Abstandsflächenplan auch eingezeichnet.

Die fehlende Darstellung der durch den Erker (und ggf. sein Geländer) an der nordöstlichen Außenwand ausgelösten Abstandsflächen in nordöstlicher und südwestlicher Richtung hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

2.2.1.1.3.3.2 An der südlichen bzw. südwestlichen Außenwand wird H eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten; der Erker am dreigeschossigen Außenwandteil weist eine Wandhöhe von 9,55 m (abgegriffen) auf. Die südwestliche Grundstücksgrenze ist vom eingeschossigen Außenwandteil 4,145 m (vermasst; 4,745 m von dessen Geländer, abgegriffen) bzw. 6,145 m (vermasst; 6,485 m von dessen Geländer, welches zwar nur unvollständig in dem Abstandsflächenplan eingezeichnet ist, dessen Lage sich aber zweifelfrei aus den Ansichten und Grundrissen sowie der Markierung für den Beginn der Abstandsfläche des Geländers nach (Süd-)Westen ergibt, abgegriffen), vom zweigeschossigen Außenwandteil 7,10 m (7,85 m von dessen Geländer; beides abgegriffen), vom dreigeschossigen Außenwandteil 10,45 m (abgegriffen) und vom Erker am dreigeschossigen Außenwandteil 9,90 m (abgegriffen) entfernt. Folglich liegen alle Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück.

Die fehlende Darstellung der durch den zurückgesetzten, eingeschossigen Außenwandteil an der südlichen bzw. südwestlichen Außenwand ausgelösten Abstandsfläche in Richtung Süden bzw. Südwesten hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

2.2.1.1.3.3.3 Schließlich wird an der (nord) westlichen Außenwand ebenfalls H eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten; der zweigeschossige Erker weist eine Wandhöhe von 6,3 m (abgegriffen) auf.

Ohne die geplante – so die Bauvorlagen – Realteilung liegen die Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem eigenen Grundstück.

Eine bereits erfolgte Realteilung des Grundstücks – mit der Folge, dass die Abstandsflächen der (nord) westlichen Abstandsflächen des Hauses 2 unter Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem neuen, (nord) westlich benachbarten Grundstück liegen – hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, sondern lediglich behauptet.

Die fehlende Darstellung der durch den zurückgesetzten, eingeschossigen Außenwandteil an der südwestlichen Außenwand ausgelösten Abstandsfläche in Richtung (Süd-)Westen hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

Gleiches gilt für die nördliche bzw. nordwestliche Abstandsfläche des dreigeschossigen Erkers.

Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot gemäß Art. 6 Abs. 3 Hs. 1 BayBO liegt nicht vor. Die Abstandsflächen der (nord) westlichen Außenwand des Hauses 2 und die Abstandsflächen der (süd)östlichen Außenwand des Hauses 1 überdecken sich nicht, da der Beigeladene für die (süd)östliche Außenwand des Hauses 1 – und für die (nord)östliche Außenwand – das 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO in Anspruch nehmen kann.

2.2.1.1.3.3.3.1 Vorab ist wiederum festzuhalten, dass das streitgegenständliche Grundstück – laut Lageplan und Luftbildern – nicht in einem Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten liegt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 BayBO), sodass Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO anwendbar ist und die hiernach zu halbierende Abstandsflächentiefe gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO H ist; H/2 ist daher an zwei 16-m-Außenwänden einzuhalten. Eine Einschränkung durch Art. 6 Abs. 6 Satz 2 und 3 BayBO ist nicht einschlägig.

2.2.1.1.3.3.3.2 Der erste, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der (süd)östlichen Außenwand aus dem zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst) und einer Länge von 15,32 m (vermasst), dem 6,175 m (vermasst) langen und 0,50 m (vermasst) tiefen zweigeschossigen Erker mit einer Wandhöhe von 6,20 m (vermasst), sowie dem 9,4 m (abgegriffen) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge von 15,32 m (vermasst) auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur (süd)östlichen Außenwand des Hauses 1, da die Außenwand zwar im Bereich des Erkers zweimal in einem Winkel von 90° abknickt, die ursprüngliche Richtung der Außenwand (Südwest-Nordost) aber unmittelbar wieder aufnimmt. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Gliederung ändern nichts daran, dass diese Außenwand sich als eine Außenwand darstellt.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die oben genannten Abschnitte gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,07 m, 6,20 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei diesen Außenwandteilen folglich 3,54 m (s.o.; die eingezeichneten 3,55 m sind – zu Gunsten des Nachbarn – falsch), 3,10 m und 5,20 m.

Die einander gegenüberliegenden, zweigeschossigen Außenwandteile sind 10,70 m (vermasst) voneinander entfernt. Der zweigeschossige Außenwandteil des Hauses 1 ist 14 m (vermasst) vom dreigeschossigen Außenwandteil des Hauses 2 entfernt. Der zweigeschossige Außenwandteil des Hauses 2 ist 12,35 m (vermasst) vom dreigeschossigen Außenwandteil des Hauses 1 entfernt. Die einander gegenüberliegenden, dreigeschossigen Außenwandteile sind 15,60 m (abgegriffen) voneinander entfernt. Der dreigeschossige Außenwandteil des Hauses 1 ist 11,85 m vom Erker des Hauses 2 entfernt. Der dreigeschossige Außenwandteil des Hauses 2 ist 13,50 m (vermasst) vom Erker des Hauses 1 entfernt. Die einander gegenüberliegenden Erker sind 9,70 m (vermasst) voneinander entfernt; der Erker des Hauses 1 zudem 10,20 m (vermasst) von dem zweigeschossigen Außenwandteil des Hauses 2; gleiches gilt für den Erker des Hauses 2 zum zweigeschossigen Außenwandteil des Hauses 1.

Die Summe der Abstandsflächentiefe dieser jeweils gegenüberliegenden Außenwände ist nicht größer als diese Abstände, weshalb keine Überdeckung vorliegt: 3,55 m + 7,07 m = 10,62 ist kleiner als 10,70 m, 3,55 + 10,40 m = 13,95 m ist kleiner als 14 m, 5,20 m + 7,07 m = 12,27 m ist kleiner als 12,35m, 5,20 m + 10,40 m = 15,60 m ist gleich 15,60 m, 5,20 m + 6,20 m = 11,40 m ist kleiner als 11,85 m, 3,10 m + 10,40 m = 13,50 m ist gleich 13,50 m, 3,10 m + 6,20 m = 9,30 m ist kleiner als 9,70 m, 3,10 m + 7,07 m = 10,17 m ist kleiner als 10,70 m und 3,55 m + 6,20 m = 9,75 m ist kleiner als 10,70 m.

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant (s.o.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Abstandsflächen der Geländer überlappen sich nicht: das Geländer auf dem Obergeschoss des Hauses 1 mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Summe der Abstandsflächentiefen der Geländer der Häuser 1 und 2 auf dem jeweiligen Obergeschosse 3,91 m + 7,82 m = 11,73 m ist kleiner als deren Abstand von 11,75 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 3,91 m + 7,07 m = 10,98 m ist kleiner als der Abstand von 11 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 3,91 m + 10,40 m = 14,31 m ist kleiner als der Abstand 14,35 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 und des Erkers des Hauses 2 3,91 m + 6,20 m = 10,11 m ist kleiner als der Abstand von 10,5 m. Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 7,82 m + 3,54 m = 11,36 m ist kleiner als der Abstand von 10,65 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 7,82 m + 5,20 m = 13,02 m ist kleiner als der Abstand von 13,05 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 und des Erkers des Hauses 1 7,82 m + 3,10 m = 10,92 m ist kleiner als der Abstand von 10,95 m (abgegriffen).

Abermals kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der (teilweise) fehlenden Darstellung der Geländer auf dem Obergeschoss des Hauses 1 im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

Die Kamine des Hauses 1 bleiben für die abstandsflächenrechtliche Betrachtung erneut unberücksichtigt (s.o.).

Für die Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 gelten obige Erwägungen entsprechend. Die jeweiligen Außenwände mit einer Wandhöhe von 12,92 m (vermasst; = H) halten nach (Süd) Osten und Norden (bzw. Nordosten) H/2= 6,46 m und H nach (Nord) Westen (unter Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO) und Süden (bzw. Südwesten) ein. Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot liegt ebenfalls nicht.

Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 6,46 m + 7,07 m = 13,53 m ist kleiner als der Abstand 16,30 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 2 6,46 m + 7,82 m = 14,28 m ist kleiner als der Abstand von 16,90 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 6,46 m + 10,40 m = 16,86 m ist kleiner als der Abstand von 19,50 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (süd)östlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 1 und des Erkers des Hauses 2 6,46 m + 6,20 m = 12,66 m ist kleiner als der Abstand von 15,80 m.

Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des zweigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 12,92 m + 3,54 m = 16,46 m ist kleiner als der Abstand von 16,95 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des Geländers auf dem Obergeschoss des Hauses 1 12,92 m + 3,91 m = 16,83 m ist kleiner als der Abstand von 17,3 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des dreigeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 12,92 m + 5,20 m = 18,12 m ist kleiner als der Abstand von 18,6 m (abgegriffen). Die Summe der Abstandsflächentiefen der (nord) westlichen Außenwand der Aufzugsüberfahrt des Hauses 2 und des Erkers des Hauses 1 12,92 m + 3,10 m = 16,12 m ist kleiner als der Abstand von 16,45 m.

Wiederum kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der ungenauen Darstellung in den Ansichten – die abgegriffene Wandhöhe stimmt nicht mit der vermassten Wandhöhe überein; allein die vermasste Wandhöhe ist jedoch genehmigt – bzw. die fehlende Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

2.2.1.1.3.3.3.3 Der zweite, von der Beigeladenen gewählte abstandsrechtlich-relevante Außenwandteil, der 16 m nicht überschreitet und der die Abstandstiefe von H nicht, aber die von H/2 einhält, besteht an der nordöstlichen Außenwand aus dem 14,825 m (vermasst) langen zweigeschossigen Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 7,07 m (vermasst), in welchen ein zurückversetzter, 2,41 m (vermasst) breiter Hauseingang sowie ein 7,45 m (vermasst) langer und 3 m (abgegriffen) hoher Pkw-Aufzug integriert ist, und dem 11,52 m (vermasst) langen dreigeschossigen, zurückversetzten Außenwandteil mit einer Wandhöhe von 10,40 m (vermasst).

Diese Wandteile weisen eine abstandsrechtlich relevante Gesamtlänge nicht mehr als 16 m auf. Sie gehören bei natürlicher Betrachtungsweise allesamt zur nordöstlichen Außenwand des Hauses 1, da die Außenwand zwar mehrfach in einem Winkel von 90° abknickt, die ursprüngliche Richtung der Außenwand (Nordost-Nordwest) aber unmittelbar wieder aufnimmt. Sowohl die horizontale als auch die vertikale Gliederung ändern nichts daran, dass diese Außenwand sich als eine Außenwand darstellt.

Die Abstandsflächentiefe H beträgt für die zwei- und dreigeschossigen Außenwandteile gemäß Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 6 BayBO somit 7,07 m und 10,40 m. H/2 beträgt bei den beiden Außenwandteilen daher 3,54 m (aufgerundet, s.o.) und 5,20 m. Der geringste Abstand der beiden Außenwandteile zur nördlich verlaufenden Grundstücksgrenze beträgt 3,6 m bzw. 5,25 m (jeweils abgegriffen), sodass H/2 stets auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) eingehalten werden kann. Zudem ist der Mindestabstand von 3 m eingehalten (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Hs. 1 BayBO).

Hinsichtlich des Pkw-Aufzugs greift Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO, sodass dieser in den Abstandsflächen des Hauses 1 sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig ist. Denn es handelt sich um eine Garage mit einer durchgängigen Wandhöhe von 3,00 m und einer Gesamtlänge an der Grundstücksgrenze von 7,45 m, also unter 9,00 m. Art. 6 Abs. 9 Satz 2 BayBO ist gewahrt, da die bauliche Anlage die einzige oberirdische und damit potentiell abstandspflichtige Garage im Sinne des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 1 BayBO ist.

Auch bei Berücksichtigung des Geländers auf dem Obergeschoss als abstandsflächenrelevant (s.o.), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Das Geländer mit einer Wandhöhe von 7,82 m (vermasst; = H) vergrößert die Außenwandlänge von 16 m nicht und die Entfernung des zurückversetzten Geländers zur Grundstücksgrenze beträgt stets mindestens 4,05 m (abgegriffen), weshalb H/2 = 3,91 m auf eigenem Grundstück eingehalten werden kann.

Abermals kommt eine Abstandsflächenverletzung aufgrund der fehlenden Darstellung im Abstandsflächenplan in der Folge nicht in Betracht (s.o.).

2.2.1.1.3.3.3.4 Im Übrigen wird H – insbesondere an den südwestlichen und südöstlichen Außenwänden – eingehalten.

Dies gilt für den eingeschossigen Außenwandteil an der südöstlichen Außenwand, der eine Wandhöhe von 3,835 m (vermasst; = H) und eine Geländerhöhe von 4,41 m (vermasst; = H) aufweist; dieses Geländer und die ausgelöste Abstandsfläche ist im Abstandsflächenplan auch eingezeichnet. Die Abstandsflächen liegen auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Ein Verstoß gegen das Überdeckungsverbot (Art. 6 Abs. 3 BayBO) liegt nicht vor, da der minimale Abstand zwischen den in Betracht kommenden Außenwandteilen 10,70 m (vermasst) beträgt (Abstand zwischen dem eingeschossigen Außenwandteil des Hauses 1 und des nicht zurückgesetzten eingeschossigen Außenwandteils des Hauses 2), die maximale Summe der Abstandsflächentiefe von Geländer des eingeschossigen Außenwandteils des Hauses 1 und des nicht zurückgesetzten eingeschossigen Außenwandteils des Hauses 2 lediglich 4,41 m + 4,41 m = 8,82 m beträgt.

Die fehlende Darstellung der durch den Erker (und ggf. sein Geländer) an der nordöstlichen Außenwand ausgelösten Abstandsflächen in nordöstlicher und südwestlicher Richtung hat keine Nachbarrechtsverletzung zur Folge, da die Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück (unter Berücksichtigung von Art. 6 Abs. 3 Hs. 2 Nr. 1 BayBO) in zulässigerweise zu liegen kommen. Eine Nachbarrechtsverletzung durch die fehlende Darstellung ist daher ausgeschlossen (s.o.).

An der südwestlichen Außenwand wird H eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten. Die südwestliche Grundstücksgrenze ist vom eingeschossigen Außenwandteil mindestens 4,145 m (vermasst; mindestens 4,745 m von dessen Geländer, abgegriffen), vom zweigeschossigen Außenwandteil 7,10 m (7,85 m von dessen Geländer; beides abgegriffen) und vom dreigeschossigen Außenwandteil mindestens 10,45 m (abgegriffen) entfernt. Folglich liegen alle Abstandsflächen auf dem eigenen Grundstück.

An der nordwestlichen Außenwand wird H unter Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO eingehalten. Die Wandhöhen entsprechen den oben Angeführten. Die Abstandsflächen des zweigeschossigen Außenwandteils (inklusive Geländer), des dreigeschossigen Außenwandteils und des eingeschossigen Außenwandteils (inklusive Geländer) überschreiten die eigene Grundstücksgrenze maximal mit einer Tiefe von 3,25 m (abgegriffen; dreigeschossiger Außenwandteil) und liegen damit nicht auf dem eigenen Grundstück (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO). Da die …straße jedoch 10 m (abgegriffen aus dem Lageplan) breit ist, ist deren Beanspruchung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO bis zu 5,0 m, also auch mit 3,25 m, zulässig.

Der Pkw-Aufzug löst keine Abstandsflächen aus (s.o.).

2.2.1.2 Abgesehen von dem Umstand, dass die Abstandsflächen des Hauses 1 aufgrund der erheblichen Entfernung des Hauses 1 zum Grundstück des Antragstellers offensichtlich seine Rechte nicht (unmittelbar) beeinträchtigen können, sind die Abstandsflächenvorschriften eingehalten.

2.2.1.3 Ein Widerspruch gegen andere öffentlich-rechtliche Vorschriften ist nicht ersichtlich und nicht glaubhaft gemacht. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der brandschutzrechtlichen Bedenken.

Einen Widerspruch zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Wasserrechts vertritt der Antragsteller nach Erlass des jüngsten wasserrechtlichen Bescheides selbst nicht mehr.

2.2.2 Schließlich hat der Antragsteller – abgesehen von den fehlenden Tatbestandsvoraussetzungen für ein bauaufsichtliches Einschreiten nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO – eine Ermessensreduzierung auf Null nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht.

Grundsätzlich eröffnet ein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften, insbesondere die des Abstandsflächenrechts, als Rechtsfolge des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO der Bauaufsichtsbehörde ein Ermessen, ob und wie sie einschreitet. Entsprechend hat der betroffene Nachbar bei Vorliegen des Verstoßes gegen nachbarschützende Vorschriften gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zunächst nur einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten (vgl. Schwarzer/König, 4. Aufl. 2012, BayBO, Art. 54 Rn. 20). Einen Anspruch auf Einschreiten hat der Nachbar grundsätzlich nur, wenn jede andere Entscheidung angesichts der Schwere der Rechtsverletzung auch unter Berücksichtigung der Belange des Bauherrn ermessensfehlerhaft wäre, wenn also das Ermessen zu Gunsten des Nachbarn „auf Null“ reduziert ist (vgl. BayVGH, B.v. 21.1.2002 – 2 ZB 00.780 – juris Rn. 2; BayVerfGH, E.v. 3.12.1993 – Vf. 108-VI-92, BayVBl 1994, 110 – juris Rn. 26; BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95, NVwZ-RR 1997, 271 – juris Rn. 17 f.).

Es sprechen dabei gewichtige Gründe dafür, eine Ermessensreduzierung dann anzunehmen, wenn ein Vorhaben gegen nicht im Prüfprogramm enthaltene drittschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts, namentlich gegen Abstandsflächenvorschriften, verstößt, da ansonsten die Gefahr besteht, den Nachbarn insoweit schutzlos zu stellen (vgl. VG München, B.v. 17.8.2010 – M 8 SN 10.3509 – juris Rn. 56). Als Kompensation für den Wegfall der präventiven Prüfung des Abstandsflächenrechts durch die Herausnahme aus dem bauaufsichtlichen Prüfprogramm ist dem Nachbarn bei einer mehr als nur geringfügigen Verletzung des nachbarschützenden Abstandsflächenrechts ein Anspruch auf ein repressives bauaufsichtliches Einschreiten zuzuerkennen (vgl. Kopp/Schenke, 21. Aufl. 2015, VwGO, § 42 Rn. 102, § 114 Rn. 21c, § 123 Rn. 12, 28), sofern der Verstoß nicht anderweitig ausgeräumt werden kann (vgl. VG München, B.v. 11.11.2014 – M 8 E1 14.4665 – juris Rn. 43).

Vorliegend bestehen für das Gerichts allenfalls im Hinblick auf die teilweise ungenauen, teilweise falschen Bauvorlagen in objektiver Hinsicht – also nicht in Hinblick auf den Antragsteller – Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Vorhabens. Wie bereits ausgeführt, ist der Nachbar jedoch nicht Sachwalter des öffentlichen Interesses an eindeutigen und richtigen Bauvorlagen. Eine erhebliche Rechtsverletzung in eigenen Rechten durch die mangelhaften Bauvorlagen, die zu einer Ermessensreduzierung auf Null führen könnten, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Im Übrigen sei erneut darauf verwiesen, dass die Bauvorlagen von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen im Hinblick auf die durch das Gericht benannten Mängel noch berichtigt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 27.4.2017 – M 8 SN 17.1581 – juris Rn. 21) und im Interesse der Bauherrin auch sollten, um insbesondere bauaufsichtliche Maßnahmen der Antragsgegnerin zu vermeiden.

Gleiches gilt im Hinblick auf eine nach der geplanten Realteilung des streitgegenständlichen Grundstücks erforderliche Abstandsflächenübernahmeerklärung gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 Alt. 2 BayBO (oder eine sonstige Sicherung, dass der streitige Bereich nicht überbaut wird, Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Satz 1 Hs. 1 Alt. 1 BayBO). Erfolgt eine solche, wird das Grundstück, welches die gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO verstoßenden Abstandsflächen hervorruft, in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht erweitert, sodass Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wieder gewahrt ist (vgl. Dhom/Franz/Rauscher in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 6 Rn. 86; Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, Stand: 1.12.2017, Art. 6 BayBO Rn. 118).

Selbst bei Unterstellen der vom Antragsteller nicht glaubhaft gemachten Realteilung, würde ohne eine derartige Sicherung nach Art. 6 Abs. 2 Satz 3 Hs. 1 BayBO eine – nicht glaubhaft gemachte – Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen und eine Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht rechtfertigen. Denn es wäre im konkreten Fall jedenfalls unverhältnismäßig die Bauarbeiten nur deshalb einzustellen, weil eine Abstandsflächenübernahmeerklärung fehlt, die ein dann nicht benachbartes Grundstück betrifft und die bei einem einheitlich genehmigten Bauvorhaben eines Bauherrn jederzeit beigebracht werden kann und im Interesse der nur dann rechtlich möglichen Verwirklichung des Gesamtvorhabens auch wird.

3. Die Anträge waren daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entspricht vorliegend der Billigkeit dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da dieser einen Sachantrag gestellt hat und sich somit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 52 Abs. 1, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.1.4, 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

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(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

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2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
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(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger als Nachbarn der beigeladenen Bauherrin können die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass dies nicht der Fall ist.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der einschlägigen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung. Als Wohnbauvorhaben fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein. Ob sich das Vorhaben im Übrigen nach den weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - UPR 1994, 267; B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris). Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

a) Die Kläger rügen, dass das Bauvorhaben wegen des damit einhergehenden erheblichen Verlustes von Freifläche im rückwärtigen Bereich der Häuser M.-Straße ... bis ... die dort bestehende Ruhezone unvertretbar beschränken und damit zulasten der Kläger bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen würde. Der ihrem Haus zugehörige rückwärtige Gartenbereich habe eine besondere Bedeutung als Ruhezone.

Angesichts des Umstands, dass im Quartier bereits Hinterliegerbebauung vorhanden ist, ist bereits fraglich, ob man überhaupt noch von einer vorhandenen Ruhelage sprechen kann. Nach dem Maßstab der Umgebungsbebauung ist die Bebauung des Vorhabensgrundstücks zulässig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitig besteht. Daraus folgt zum einen, dass in die Abwägung auch einzustellen ist, ob derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Im vorliegenden Fall dürften die Kläger selbst ihr Baurecht weitgehend ausgeschöpft haben. Ihr Wunsch, sich letztlich auf Kosten der Beigeladenen eine vorteilhafte Lage zu sichern, ist mit dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren.

Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen der Kläger führt, die etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderung der Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück unzumutbar sind. Die von den künftigen Bewohnern des Bauvorhabens verursachten Geräusche, auch im Zusammenhang mit der Benutzung des Müllhäuschens, sind von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Bei den diesbezüglichen Geräuschimmissionen handelt es sich in der vorliegenden bauplanungsrechtlichen Situation um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl. 2013, 241).

b) Die Kläger machen geltend, dass es sich nicht um eine „normale“ Hinterliegerbebauung handle. Das in Rede stehende Baugrundstück sei ein „Pfeifenstielgrundstück“, das nicht nur im Bereich der im Umgebungsgeviert vorhandenen Hinterliegerbebauung einmalig, sondern auch noch von extrem ungewöhnlichem Zuschnitt sei. Für den Senat ist nicht erkennbar, worin der von den Klägern behauptete extrem ungewöhnliche Zuschnitt liegen soll. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan wird deutlich, dass es sich um eine klassische Hinterliegerbebauung handelt. Der Zuschnitt des Grundstücks ist nicht außergewöhnlich. Im Übrigen ist im Umgebungsgeviert bereits Hinterliegerbebauung vorhanden (z. B. N.-straße ... und ...

c) Die Kläger bringen vor, dass die Hinterliegerbebauung eines „Pfeifenstielgrundstücks“ im Hinblick auf die Erschließung besondere städtebauliche Probleme aufwerfe. Worin die besonderen Erschließungsprobleme bestehen sollen, die zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, wurde jedoch von den Klägern nicht näher dargetan. Für den Senat sind solche angesichts der moderaten Nutzungsintensivierung mit 16 Wohneinheiten auch nicht ersichtlich.

d) Die Kläger verweisen darauf, dass die genehmigte Vollgeschosszahl keine Parallele habe. Auch in Bezug auf ihre Kubatur fügten sich die beiden genehmigten Wohngebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit ist, was die Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes angeht, aber erst dann überschritten, wenn das Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung hat. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude - wie hier - im innerstädtischen Bereich liegen. Dort ist es durchaus üblich, dass selbst bei geschlossener Bauweise im rückwärtigen Bereich weitere Bebauung erfolgt. Dies muss umso mehr gelten, wenn keine geschlossene Bauweise auszumachen ist. Im Hinblick auf die Gebäudehöhen und -längen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander, kann hier von keiner abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung gesprochen werden. Die zwei Baukörper des Beigeladenen sind 6,30 m voneinander entfernt. Durch diese hinreichend breite Lücke wird eine abriegelnde Wirkung verhindert. Die Länge eines Baukörpers beträgt lediglich 25 m. Der Baukörper, in dem die Kläger Sondereigentum haben, ist deutlich länger. Im Übrigen stehen die Baukörper der Beigeladenen und der Kläger nicht frontal zueinander. Auch dies verhindert eine abriegelnde Wirkung.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger formulieren als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

ob zwischen dem Eigentümer eines bebauten Pfeifenstielgrundstücks einerseits und dem Eigentümer des davor zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten und ebenfalls bebauten Grundstücks andererseits ein besonderes, in seiner Ausgestaltung eigentumsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit einer Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme bestehe, die zur Folge habe, dass eine bauliche Nachverdichtung auf dem Pfeifenstielgrundstück sich bereits dann nicht mehr im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge und damit zugleich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletze, wenn sie sowohl nach der Vollgeschosszahl als auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, die entsprechenden auf dem straßenseitig vorgelagerten Grundstück vorhandenen Maße in einer mehr als nur geringfügigen Weise überschreite, ohne dass diese Überschreitung in der Hinterlandbebauung der unmittelbaren Umgebung irgendeine Entsprechung finde,

und

ob in einem solchen Fall für die durch das Prinzip der besonderen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme geprägte Abgrenzung der beiderseitigen Rechtskreise die Umstände Bedeutung gewinnen, dass

1. das zur Straße ausgerichtete Grundstück in besonderer Weise Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sei und dass

2. der Zuschnitt des Pfeifenstiels bei der früheren Teilung der Grundstücke allein auf die seinerzeit auf dem Pfeifenstielgrundstück vorhandene Bebauung abgestimmt worden sei.

Der Senat erkennt keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Die Grundstückszuschnitte und nachbarlichen Verhältnisse bei Pfeifenstielgrundstücken sind unterschiedlich und haben keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen.

3. Dem Verwaltungsgericht ist nicht der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Den Klägern zufolge hat das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zum vorgesehenen Standort des Müllhäuschens gar nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Nicht jeder Gesichtspunkt, den die Parteien vortragen, muss im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich seinen Niederschlag finden (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.1999 - 6 B 65/98 - NVwZ-RR 1999, 746). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Erstgericht zufolge die Prüfung im Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren getroffene Einschätzung voll umfänglich bestätigt hat. Die Kammer hat daher zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung, auch in Bezug auf die sonstigen Rügen der Klagepartei, auf die Ausführungen in den Gründen unter II. des Beschlusses vom 1. Oktober 2012 im Verfahren M 8 SN 12.3616 verwiesen (UA S. 6). Aus der Eilentscheidung ist ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus mit dem Müllhäuschen - wenn auch nicht genau in dem von den Klägern gewünschten Sinn - auseinandergesetzt hat (UA S. 17 und 25 der Entscheidung vom 1. Oktober 2012). Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf den Standort des Müllhäuschens andeuten wollen, dass die Nutzung des Müllhäuschens Lärm verursacht, hängt dies mit der durch die Genehmigung zugelassenen Nutzungsintensivierung zusammen. Dazu hat das Erstgericht in der Eilentscheidung zutreffend festgestellt, dass die Annahme der Rücksichtslosigkeit im Verhältnis von Wohnnutzungen zueinander allenfalls dann angenommen werden kann, wenn die mit dem Vorhaben bewirkte Änderung der Situation zu Verhältnissen führen würde, die in einem Wohngebiet schlechterdings nicht hinzunehmen wären. Dies ist hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und

1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder
2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage.

Die Klägerin ist Eigentümerin des im unbeplanten Innenbereich an der B. Straße gelegenen, mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks FlNr. 2619/2 Gemarkung M. Das Grundstück grenzt im Osten an das Grundstück FlNr. 2619. Mit Bescheid vom 17. Juli 2012 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die Baugenehmigung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit fünf Wohneinheiten und einer Tiefgarage für sechs Stellplätze auf diesem Grundstück.

Die gegen den Bescheid erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 20. März 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Durch das genehmigte Bauvorhaben würden Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Zwar füge sich das Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung im Hinblick auf die Größe der Grundfläche und die Grundflächenzahl sowie nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht vollständig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Auch überschreite es geringfügig die erforderlichen Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin. Dadurch würden aber Nachbarrechte der Klägerin nicht verletzt. Ein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor. Von dem Gebäude gehe weder eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus noch werde die Belichtung, Belüftung und Besonnung des Grundstücks der Klägerin beeinträchtigt.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zuzulassen. Sie macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend. Der Beklagte beantragt, den Zulassungsantrag abzulehnen. Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

II.

1. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils liegt nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine die Nachbarrechte der Klägerin schützenden Vorschriften verletzt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen waren (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, Art. 59 Satz 1 BayBO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das bauplanungsrechtlich nach § 34 BauGB zu beurteilenden Vorhaben nicht zulasten der Klägerin das im Begriff des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot verletzt.

Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Ob sich das Bauvorhaben der Beigeladenen, wie die Klägerin meint, nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht nur im Hinblick auf die Grundfläche oder Grundflächenzahl (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO), sondern auch im Hinblick auf seine Höhe (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO) nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, weil der B. Straße entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts trennende Wirkung zukomme und deshalb die Bebauung südlich dieser Straße nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zähle, braucht nicht entschieden werden. Denn allein dadurch würde die Klägerin nicht in Rechten verletzt, weil die möglicherweise nicht eingehaltenen Erfordernisse zum Maß der baulichen Nutzung ebenso wie diejenigen zur überbaubaren Grundstücksfläche grundsätzlich nur der städtebaulichen Ordnung, nicht aber auch dem Schutz des Nachbarn dienen (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - NVwZ 1996, 170/171; U. v. 28.4.2004 - 4 C 10/03 - NVwZ 2004, 1244/1246). Etwas anderes gilt nur, wenn gegen sie in so grober Weise verstoßen wird, dass dadurch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzt wird (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21). Das ist der Fall, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181/84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8/84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 - NVwZ-RR 1999, 8). Dass diese Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind und die Auswirkungen des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin die Grenze der Zumutbarkeit nicht überschreiten, hat das Verwaltungsgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt. Das Vorbringen im Zulassungsantrag ist nicht geeignet, diese Ausführungen infrage zu stellen.

a) Eine „erdrückende“ oder „abriegelnde Wirkung“ des Bauvorhabens auf das Grundstück der Klägerin kann nach dem Vorbringen im Zulassungsantrag nicht angenommen werden.

Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - DVBl 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - DVBl 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B. v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Davon kann, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Größe des geplanten Mehrfamilienhauses mit einer maximalen Höhe auf der dem Grundstück der Klägerin zugewandten Westseite von 10,50 m (einschließlich Dach) und der Gesamtbreite des Baukörpers von 20,99 m angesichts des Abstands zum Wohnhaus der Klägerin von mindestens 14 m sowie der versetzten Anordnung der nördlichen und südlichen Gebäudeteile nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Der bloße Vortrag, dass „das Bauvorhaben entlang des Grundstücks der Klägerin in einer Länge von 20,99 m insbesondere auch in Verbindung mit der Höhe eine sehr massive Bebauung darstelle“, reicht insoweit nicht aus.

b) Ebenso wenig ist fraglich, dass das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin nicht wegen einer Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands verletzt ist.

Zwar stellen die landesrechtlichen Grenzabstandsvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme dar (vgl. BVerwG, B. v. 22.11.1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516). Auch kann das Gebot der Rücksichtnahme ausnahmsweise verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG B. v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - NVwZ 1999, 879/880). Dies lässt aber nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führt; maßgeblich sind vielmehr auch hier die konkreten Umstände des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B. v. 9.10.2006 - 26 ZB 06.1926 - juris Rn. 13; B. v. 14.10.2010 - 15 ZB 10.1584 - BayVBl 2011, 413; B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17; B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121- juris Rn. 4; U. v. 27.3.2013 - 14 ZB 12.192 - juris Rn. 31 ff.). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstücks verschont zu bleiben. Auch insoweit kommt es vielmehr darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird.

Nach diesen Maßstäben ist hier wegen der Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot gegeben. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt, die geringfügige Unterschreitung der Abstandsflächen von lediglich 10 cm auf einer Länge von 5,30 m gegenüber der Klägerin sei nicht rücksichtslos, zumal die Abstandsflächen nicht „auf dem Wohngebäude der Klägerin, sondern auf ihrer Garagenzufahrt“ zu liegen komme. Hiergegen hat die Klägerin keinerlei Einwände geltend gemacht. Auch hat sie nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO entsprechenden Weise dargelegt, dass infolge der auf dem Baugrundstück nicht ganz eingehaltenen Abstandflächen die Belichtung, Besonnung oder Belüftung ihres Anwesens unzumutbar beeinträchtigt würden. Soweit sie der Ansicht ist, dass sie schon allein durch den Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht in ihren Nachbarrechten verletzt sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit (nachbarschützenden) Abstandsflächenvorschriften nach Art. 59 Satz 1 BayBO im vorliegenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nicht Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung war, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin durch die Baugenehmigung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insoweit ausscheidet.

c) Ebenso erscheint es ausgeschlossen, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr der Tiefgaragenzufahrt ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Klägerin die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Sowohl in (faktischen) reinen als auch allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig (vgl. § 12 Abs. 2 BauNVO). Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7; vom 28.12.2001 - 2 ZB 00.2545 - juris Rn. 3; vom 9.2.2004 - 14 CS 03.2977 - juris Rn. 16; B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff.). Besondere Umstände, die die Anordnung der Zufahrt unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Klägerin ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa die unmittelbare Nähe schutzwürdiger Aufenthaltsräume in ihrem Wohngebäude, werden von der Klägerin weder geltend gemacht noch sind diese sonst ersichtlich.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrem Zulassungsantrag unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint schon deswegen billig (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein Bauvorhaben der Beigeladenen auf einem benachbarten Grundstück.

Mit Bescheid vom 15. März 2016 erteilte das Landratsamt Augsburg der Beigeladenen eine Baugenehmigung für den Neubau von drei Mehrfamilienhäusern mit je 11 Wohneinheiten und einer Tiergarage auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung Königsbrunn (Baugrundstück), wobei unter Nr. 2 des Bescheids von den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt Königsbrunn Nr. … folgende Befreiungen erteilt wurden:

„2.1 Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,70 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.

2.2 Es dürfen Flachdächer mit 3˚ Neigung statt Sattel-, Pult- oder Walmdächern mit 20˚ - 45˚ Neigung ausgeführt werden.

2.3 Bei den Häusern 1 und 3 dürfen die ‚inneren‘ Baugrenzen um bis zu 2 m Tiefe (Fläche insgesamt 104 m²) überschritten werden.“

Unter dem 15. Juni 2016 korrigierte das Landratsamt mit Tekturbescheid vom 15. Juni 2016 die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans über die Wandhöhen wie folgt:

„2. Von den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 110 (1. Änderung) der Stadt Königsbrunn wird folgende Befreiung erteilt:

Die Wandhöhen der Gebäude dürfen 8,88 m statt der zulässigen 6,50 m betragen.“

Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück des Antragstellers (FlNr. ...) situiert nördlich des Baugrundstücks und ist von diesem durch die D...-Straße getrennt. Haus 2 des Vorhabens der Beigeladenen auf dem Baugrundstück hält nach den genehmigten Bauvorlagen (Lageplan) mit seiner (32 m langen) Nordwand zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers einen Abstand von 17 m und zur Südwand des Wohnhauses des Antragstellers einen Abstand von etwa 30 m ein. Am 12. Mai 2016 erhob der Antragsteller zunächst gegen die Baugenehmigung vom 15. März 2016, die ihm nicht zugestellt wurde, Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht Augsburg (Az. Au 5 K 16.736). Mit Schriftsatz vom 17. Juni 2016 hat der Antragsteller seine Klage ergänzt; er beantragt nunmehr, den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 aufzuheben. Über die Klage ist - soweit nach Aktenlage ersichtlich - noch nicht entschieden.

Mit Beschluss vom 7. Juli 2016 lehnte das Verwaltungsgericht Augsburg den vom Antragsteller im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Genehmigungsbescheid vom 15. März 2016 in der Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 anzuordnen, ab. Die Anfechtungsklage habe bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine Erfolgsaussichten. U. a. werde der Antragsteller voraussichtlich nicht durch die nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilten Befreiungen in seinen Rechten verletzt. Weder aus dem einschlägigen Bebauungsplan selbst noch aus dessen Begründung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass den Festsetzungen, von denen das Landratsamt befreit habe, über eine städtebauliche Ordnungsfunktion hinaus auch eine drittschützende Wirkung für das Grundstück des Antragstellers zukomme. Zudem gehe von dem unmittelbar dem Grundstück des Antragstellers gegenüberliegenden Haus 2 keine sog. abriegelnde oder erdrückende Wirkung aus, so dass auch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot nicht zulasten des Antragstellers verletzt sei.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Er macht geltend, das Verwaltungsgericht habe einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht auf Basis einer hinreichenden wechselseitigen Abwägung der Interessen geprüft. Allein die Feststellung, dass die Abstandsflächenvorgaben der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien, genüge dem Abwägungsgebot nicht. Auf ihn sei besondere Rücksicht zu nehmen, weil er sein bereits errichtetes Gebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet habe. Im Falle der Errichtung eines bebauungsplankonformen Gebäudes auf dem Baugrundstück würde er deutlich geringer beeinträchtigt, weil er sich dann parallel zur Südgrenze seines Grundstücks keiner 30 m langen „geschlossenen senkrechten Wandscheibe“ sondern nur einer zweigeschossigen Wand mit Satteldach gegenüber sähe. Hinzukomme, dass sein Grundstück nach Norden hin ebenfalls durch eine höhere Bebauung eingefasst werde, so dass er künftig von deutlich höheren Gebäuden umzingelt sein werde. Richtigerweise hätte das Verwaltungsgericht darauf abstellen müssen, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers sowie die Intensität seiner Beeinträchtigung hoch seien, während keine Interessen des Bauherrn erkennbar seien, die für die Erteilung der gewährten Befreiungen sprächen. Die im Rahmen des Rücksichtnahmegebots anzustellende Interessenabwägung hätte folglich zugunsten des Antragstellers entschieden werden müssen. Das genehmigte Bauvorhaben der Beigeladenen verstoße zudem - ohne dass eine Befreiung erteilt worden sei - gegen Ziffer 4.4.1 des Bebauungsplans. Nach dieser Festsetzung müsse das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege. Bei einer Bauausführung mit Flachdach liege aber kein Dachraum im Sinne der Satzung vor. Das Fehlen der Befreiung impliziere die Verletzung nachbarlicher Belange. In der Gesamtschau der erteilten bzw. erforderlichen Befreiungen verlasse das Vorhaben den Rahmen desjenigen, was ohne Bebauungsplanänderung zugelassen werden könne, da im Ergebnis ein bislang nicht vorgesehener Geschosstypus (Penthausgeschoss) ermöglicht werde.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 7. Juli 2016 aufzuheben und dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamts vom 15. März 2016 in Gestalt des Bescheids vom 15. Juni 2016 stattzugeben.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei eine Befreiung von der Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans nicht erforderlich gewesen, weil das dritte Vollgeschoss unabhängig von der Dachgestaltung im Dachraum liege. Im Übrigen wäre Nachbarschutz im Falle einer erforderlichen, aber unterlassenen Befreiung nur in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB gegeben. Hinsichtlich der erteilten Befreiungen habe das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die betroffenen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht drittschützend seien. Dem sei der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht entgegengetreten. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot als verbleibende Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung liege nicht vor. Es sei schon nicht erkennbar, dass schutzwürdige Interessen des Antragstellers nachteilig berührt würden. Die Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen indiziere regelmäßig, dass auch keine „erdrückende Wirkung“ anzunehmen sei. In der konkreten Grundstückssituation gebe es keine Anhaltspunkte, dass das Vorhaben, auch wenn es 30 m lang sei, das Grundstück des Antragstellers abriegeln, einmauern oder unzumutbar „erdrücken“ könne. Auf die Bebauung nördlich des Antragstellergrundstücks komme es nicht an. Ein vom Antragsteller behaupteter Canyon-Effekt sei unter Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung nicht erkennbar. Der Antragsteller sei weder im Süden noch im Norden mit steil aufragenden hohen Gebäuden konfrontiert.

Die Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung trägt sie vor, dass die hier eingehaltenen bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen eine Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots darstellten. Der Antragsteller habe eine darüber hinausgehende besondere Betroffenheit nicht dargelegt. Die Ausrichtung seines Gartens nach Süden sei unbeachtlich. Der freie Blick sei in der Regel nicht schutzwürdig. Seien auf Seiten des Antragstellers keine gesteigerte Empfindlichkeit und Schutzbedürftigkeit gegeben, sprächen auf Seiten der Beigeladenen neben der Baufreiheit auch ihre gemeinnützige Zwecksetzung und das Ziel, erschwinglichen Wohnraum zu schaffen, für die Realisierung des Vorhabens. Für die Nutzbarkeit mache es einen Unterschied, ob eine Wohnung im Dachgeschoss mit Schrägen versehen sei oder ob ein Vollgeschoss unter einem flachen Pultdach errichtet werde. Da das dritte Vollgeschoss im Dachraum liege, sei schon kein Widerspruch zur Festsetzung Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans gegeben. Jedenfalls sei eine ggf. dennoch erforderliche Befreiung konkludent mit den Befreiungen zur Wandhöhe und zur Dachform miterteilt worden. Im Übrigen führe eine unterlassene Befreiung nicht zwangsläufig zu einem Nachbarrechtsverstoß. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien grundsätzlich nicht drittschützend, wenn sich kein anderslautender Wille des Planungsgebers im Wege der Auslegung ermitteln lasse. Soweit eine Baugenehmigung unter Verstoß gegen eine nichtdrittschützende Festsetzung ohne eine erforderliche Befreiung erteilt werde, könne ein nachbarlicher Abwehranspruch nur über das - hier nicht verletzte - Rücksichtnahmegebot geltend gemacht werden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Die Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

1. Die Zulässigkeit der Beschwerde scheitert nicht an der mangelnden Einhaltung der Beschwerdebegründungsfrist. Mit der dem Verwaltungsgerichtshof am 16. August 2016 vorgelegten Begründung der Beschwerde gegen den dem Antragsteller bereits am 14. Juli 2016 zugestellten erstinstanzlichen Beschluss ist die Monatsfrist gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO i.V. mit § 57 Abs. 2 VwGO, § 222 Abs. 2 ZPO eingehalten worden, weil der 14. August 2016 ein Sonntag und der 15. August 2016 ein gesetzlicher Feiertag (Mariä Himmelfahrt) war.

2. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Eilantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung vom 15. März 2016 in der Fassung des Tekturbescheids vom 15. Juni 2016 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen des Antragstellers als Grundstücksnachbarn dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO; zur sog. Schutznormtheorie vgl. z. B. BayVGH, B.v. 1.6.2016 - 15 CS 16.789 - juris Rn. 14; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m. w. N.).

a) Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aufgrund der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB ausdrücklich erteilten Befreiungen in subjektiven Rechten verletzt wird.

Das Verwaltungsgericht hat die Reichweite des Nachbarschutzes aus § 31 Abs. 2 BauGB richtig erfasst. Bei Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans hängt der Umfang des Rechtsschutzes des Nachbarn davon ab, ob die Festsetzungen, von deren Einhaltung dispensiert wird, dem Nachbarschutz dienen oder nicht. Bei einer Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung ist der Nachbar schon dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Befreiung rechtswidrig ist, weil eine der Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nicht erfüllt ist (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 3). Bei einer Befreiung von einer Festsetzung, die nicht (auch) den Zweck hat, die Rechte der Nachbarn zu schützen, sondern nur dem Interesse der Allgemeinheit an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung dient, richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des im Tatbestandsmerkmal „unter Würdigung nachbarlicher Interessen“ enthaltenen Rücksichtnahmegebots. Nachbarrechte werden in diesem Fall nicht schon dann verletzt, wenn die Befreiung aus irgendeinem Grund rechtswidrig ist, sondern nur, wenn der Nachbar durch das Vorhaben infolge der zu Unrecht erteilten Befreiung unzumutbar beeinträchtigt wird (zum Ganzen: BVerwG, B.v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 3.2.2012 - 14 CS 11.2284 - juris Rn. 37 f.; B.v. 17.3.2014 - 2 ZB 12.2238 - juris Rn. 3; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 22; OVG NW, B.v. 18.12.2015 - 7 B 1085/15 - juris Rn. 10; Seidel, Öffentlichrechtlicher und privatrechtlicher Nachbarschutz, NJW-Schriftenreihe Bd. 13, 2000, Rn. 430 f. m. w. N.). Auch soweit der Antragsteller mit der Beschwerde vorbringt, die Abweichungen vom einschlägigen Bebauungsplan seien so erheblich, dass das Vorhaben der Beigeladenen den Rahmen desjenigen verlasse, was ohne Bauleitplanung zugelassen werden könne, vermag dies keine subjektive Rechtsverletzung zu begründen.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe verletzt die Befreiung mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Rechte des Antragstellers. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen hier ausdrücklich befreit wurde, nicht nachbarschützend sind. Abgesehen davon, dass diese Subsumtion schlüssig erscheint - vgl. im Einzelnen unten b) -, hat der Antragsteller in der Beschwerdebegründung hiergegen nichts Substanziiertes eingewandt, so dass dem wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO im Beschwerdeverfahren nicht weiter nachzugehen war (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 15 CS 13.800 - juris Rn. 10; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 21). Es ist auch nicht ersichtlich, dass aufgrund der erteilten Befreiungen das Rücksichtnahmegebot zulasten des Antragstellers verletzt wurde.

Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG v. 5.12.2013 - 4 C 5.12 - BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m. w. N.). Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 33; U.v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - NVwZ 2005, 328 ff. = juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 4 m.w.N). Das Erstgericht hat diese Maßstäbe zutreffend angewandt. Es ist - ohne dass es auf eine weitergehende Interessenabwägung ankommt - schon nicht ersichtlich, dass der Antragsteller hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Gesichtspunkten einer „erdrückenden“ oder „abriegelnden Wirkung“ bzw. eines „Eimauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ handfest betroffen ist.

Eine Rücksichtslosigkeit aufgrund einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung kommt bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. z. B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - DVBl. 1981, 928 ff. = juris Rn. 32 ff.: zwölfgeschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 - 4 C 34.85 - DVBl. 1986, 1271 f. = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13; B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 - 3 S 2167/15 - juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 13 ff.; ein Rechtsprechungsüberblick findet sich bei Troidl, BauR 2008, 1829 ff.).

Dem landesrechtlichen Abstandsflächenrecht (Art. 6 BayBO) kommt für die Beurteilung des bauplanungsrechtlichen (und daher bundesrechtlichen) Rücksichtnahmegebots unter dem Gesichtspunkt vorgetragener Belastungswirkungen aufgrund eines (vermeintlich) zu geringen Abstands eines großen Baukörpers zwar keine rechtliche Bindungswirkung zu. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots scheidet unter diesem Gesichtspunkt im Sinne einer Indizwirkung aber in aller Regel aus, wenn - wie hier - die gesetzlich vorgeschriebenen Abstandsflächen eingehalten werden. Denn in diesem Fall ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Landesgesetzgeber die diesbezüglichen nachbarlichen Belange und damit das diesbezügliche Konfliktpotenzial in einen vernünftigen und verträglichen Ausgleich gebracht hat (vgl. BVerwG, B.v. 22.11.1984 - 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = juris Rn. 4; B.v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516 f. = juris Rn. 9; B.v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 f. = juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 6.9.2011 - 1 ZB 09.3121 - juris Rn. 4; B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 30.9.2015 - 9 CS 15.1115 - juris Rn. 13; B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7; B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4; demgegenüber ist der Umkehrschluss, wonach eine Missachtung der Abstandsflächenvorschriften regelmäßig auch zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots führe, nicht gerechtfertigt: BayVGH, B.v. 13.3.2014 a. a. O. m. w. N.).

Im vorliegenden Fall erscheint eine erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zulasten des Antragstellers nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage auch bei Berücksichtigung der in der Beschwerdebegründung vorgebrachten tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 11; B.v. 24.8.2016 - 15 ZB 14.2654 - noch nicht veröffentlicht) unwahrscheinlich. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme einer erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes besteht grundsätzlich schon dann kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2013 - 14 ZB 12.1153 - BauR 2014, 810 f. = juris Rn. 14; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 17; B.v. 16.6.2015 - 1 A 556/14 - juris Rn. 16; B.v. 25.7.2016 - 1 B 91/16 - juris Rn. 14). Insofern fehlt es an einer substanziierten Auseinandersetzung in der Beschwerdebegründung. Im Übrigen kann angesichts des Umstands, dass die auf dem Baugrundstück zu errichtenden Häuser nach den Bauvorlagen eine Wandhöhe von 8,88 m und eine Gesamthöhe von 9,40 m aufweisen, jedenfalls von einer für Innenstadtlagen extremen Gebäudehöhe nicht gesprochen werden. Im Übrigen beträgt der Abstand zwischen der Nordwand des nächstgelegenen (geplanten) Baukörpers auf dem Baugrundstück zur südlichen Grundstücksgrenze des Antragstellers 17 m sowie zur Südwand des Wohnhauses des Antragsteller 30 m (Vergleichsfälle: BayVGH, B.v. 5.2.2015 - 2 CS 14.2456 - juris Rn. 33: keine erdrückende Wirkung eines ca. 160 m langen Baukörpers mit einer Höhe von 6,36 m bis 10,50 m und einem Abstand von 13 - 16 m zum Gebäude des Nachbarn; BayVGH, B.v. 4.7.2016 - 15 ZB 14.891 - juris Rn. 9: keine erdrückende Wirkung eines 33,3 m langen Baukörpers mit einer maximalen Höhe von 11 m und einem Abstand von mindestens 15 m zur Baugrenze auf dem Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 - 15 ZB 11.286 - juris Rn. 13). Bei derartigen Abständen kann auch unter Berücksichtigung der Breite des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück weder von einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung noch von einem „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekt“ zulasten des Antragstellers gesprochen werden. Es ist bei diesen Vorgaben nicht ersichtlich, dass die bauliche Anlage der Beigeladenen dem benachbarten Wohnhaus des Antragstellers förmlich „die Luft nimmt“, weil es derartig übermächtig wäre, dass das Nachbargebäude des Antragstellers nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (vgl. OVG NW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 3199/08 - BauR 2011, 248 ff. = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; VG Cottbus, B.v. 16.2.2016 - 3 L 193/15 - juris Rn. 19). Mit Blick auf die genannten Gebäudeabstände und die dazwischenliegende D...-Straße ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie durch das Hinzukommen der Bebauung der Beigeladenen auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-“ bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 28; OVG NW, B.v. 14.6.2016 - 7 A 1251/15 - juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B.v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4), zumal die Ausmaße der Bebauung westlich, östlich und nördlich des Antragstellergrundstücks laut dem genehmigten Lageplan von den Flächenmaßen her gesehen nicht aus dem Rahmen fallen und das in der Beschwerdebegründung genannte Gebäude auf FlNr. ... nördlich des Wohnhauses des Antragstellers zu diesem immerhin einen Abstand von ca. 9 bis 10 m einhält. In der Gesamtschau sind bauliche Situationen, wie sie hier für den Antragsteller bei Umsetzung der angegriffenen Baugenehmigung entstehen, in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen nicht ungewöhnlich.

Der Antragsteller hat im Übrigen außer einem visuellen Belastungseffekt aufgrund einer vermeintlichen erdrückenden, abriegelnden oder einmauernden Wirkung keine weiteren Belastungen - etwa in Bezug auf die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen auf die Belichtung und Besonnung seines Grundstücks - vorgebracht. Solche potenziellen Belastungen sind im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nicht weiter zu prüfen. Der Senat weist aber darauf hin, dass Verringerungen des Lichteinfalls bzw. ein Verschattungseffekt als typische Folgen der Bebauung insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 24; B.v. 16.10.2012 - 1 CS 12.2036 - juris Rn. 5; U.v. 18.7.2014 - 1 N 13.2501 - BayVBl. 2015, 166 ff. = juris Rn. 34; B.v. 3.6.2016 - 1 CS 16.747 - juris Rn. 7 f.; OVG Bremen, B.v. 19.3.2015 - 1 B 19/15 - BauR 2015, 1802 ff. juris Rn. 19; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 - 1 B 56/14 - juris Rn. 19).

Auch wenn der Antragsteller nach seinem Vortrag sein bereits errichtetes Wohngebäude sowie seinen Garten nach Süden in Richtung des Baugrundstücks ausgerichtet hat, ist allein eine Einschränkung der Blickbeziehung nach Süden hin durch das entstehende Bauvorhaben bauplanungsrechtlich nicht geschützt. Die Aufrechterhaltung einer ungeschmälerten Aussicht stellt lediglich eine Chance dar, die nicht dem Schutz durch das Gebot der Rücksichtnahme unterliegt. Anderes kann nur in Ausnahmefällen gelten, wenn das Grundstück durch eine besondere Aussichtslage in einer Weise geprägt ist, dass es hierdurch als „situationsberechtigt“ anzusehen ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.6.2013 - 15 ZB 13.612 - NVwZ 2013, 1238 ff. = juris Rn. 11 m. w. N.). Dafür wird in der Beschwerdebegründung nichts dargelegt und ist auch nach Aktenlage nichts ersichtlich.

b)Der Senat lässt es dahinstehen, ob das Bauvorhaben der Beigeladenen gegen Nr. 4.4.1 des Bebauungsplans verstößt bzw. ob auch insofern eine Befreiung hätte erteilt werden müssen. Selbst wenn Letzteres der Fall sein sollte, implizierte dies entgegen der Ansicht des Antragstellers keine Nachbarrechtsverletzung. Fehlt es an einer an sich erforderlichen Befreiung (auch sog. „versteckter Dispens“), so können Rechte des Nachbarn nur durch die Baugenehmigung selbst, nicht jedoch durch die - nicht existierende - Befreiung verletzt sein. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres wegen subjektiver Rechtsverletzung ein Abwehranspruch des in den persönlichen Schutzbereich der verletzten Festsetzung einbezogenen Nachbarn. Im Falle eines objektivrechtlichen Verstoßes gegen eine nicht nachbarschützende Festsetzung eines Bebauungsplans verbleibt dem Nachbarn Drittschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO unter Berücksichtigung der Interessenbewertung nach § 31 Abs. 2 BauGB nur nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebots (vgl. BVerwG, U.v. 6.10.1989 - 4 C 14/87 - BVerwGE 82, 343 ff. = juris Rn. 10 ff.; BayVGH, B.v. 23.3.2015 - 15 CS 14.2871 - juris Rn. 19; Seidel a. a. O. Rn. 433 f. m. w. N.).

Es ist nicht ersichtlich, dass die Festsetzung Nr. 4.4.1 des einschlägigen Bebauungsplans („II + D“, d. h. Zulässigkeit von maximal drei Vollgeschossen, „wobei ein sich ergebendes drittes Vollgeschoss im Dachraum liegen muss“) nachbarschützend ist. Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist zugunsten von Eigentümerinnen und Eigentümern von Grundstücken in demselben Plangebiet regelmäßig nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. z. B. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3 m. w. N.). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Die Festsetzung Nr. 4.4.1 betrifft hingegen nicht die Art, sondern das Maß der baulichen Nutzung (vgl. § 16 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 20 BauNVO), daneben speziell zur Ausführung des obersten Geschosses gerade als Dachgeschoss die Gestaltung baulicher Anlagen (als örtliche Bauvorschrift i. S. von § 9 Abs. 4 BauGB i.V. mit Art. 81 Abs. 1 Nr. 1 BayBO = Art. 91 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1998, vgl. BayVGH, U.v. 9.3.2005 - 1 N 03.1765 - juris Rn. 14; U.v. 26.5.2006 - 1 N 03.504 - juris Rn. 33). Festsetzungen im Bebauungsplan über das Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzlich keine automatische nachbarschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln ausnahmsweise Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.8.2006 - 15 CS 06.1943 - juris Rn. 12; B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - juris Rn. 24 ff.; B.v. 1.8.2016 - 15 CS 16.1106 - juris Rn. 17). Dasselbe gilt für Gestaltungsfestsetzungen (BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m. w. N.). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln. Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben. Maßgebend ist, ob die Festsetzung auf Basis einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll (zum Ganzen z. B. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11; VGH BW, B.v. 30.6.2015 - 3 S 901/15 - juris Rn. 10).

Aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen ergibt sich nicht, dass die Festsetzung 4.4.1 vom Satzungsgeber als nachbarschützend gewollt war. Insbesondere ist der in den Akten enthaltenen Begründung des Bebauungsplans diesbezüglich nichts zu entnehmen. Entsprechendes wurde vom Antragsteller auch nicht substanziiert vorgetragen, so dass der Senat auch insofern im Beschwerdeverfahren wegen § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO keine weiteren Überlegungen anzustellen hatte.

Aufgrund der vorherigen Ausführungen oben zu a) ergibt sich auch, dass der vom Antragsteller gerügte „versteckte Dispens“ im Zusammenspiel mit den tatsächlich gem. § 31 Abs. 1 BauGB erteilten Befreiungen nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer „erdrückenden Wirkung“, einer „Riegelwirkung“ oder eines „Einmauerungs-“ oder „Canyon-Effekts“ zulasten des Antragstellers führt.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil diese im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Bauarbeiten betreffend das Vorhaben des Beigeladenen vorläufig stillzulegen und die Errichtung einer Betonwand an der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu untersagen.

Die Antragsteller ist Miteigentümer des Grundstücks …, FlNr. … der Gemarkung …, welches mit einem Wohnhaus bebaut ist. Die Beigeladenen sind Miteigentümer des Grundstücks …, FlNr. … der Gemarkung …, welches ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich einer Satzung über Einfriedung der Gemeinde … vom 27. Juni 1983. Auf den Satzungstext wird Bezug genommen.

Die Grundstücke befinden sich in einer Hanglage, wobei das Grundstück des Antragstellers im Bereich des Bauvorhabens ca. 1,20 m niedriger liegt als das Grundstück der Beigeladenen. Das Wohnhaus des Antragstellers ist in einem Abstand von circa vier Metern – soweit aus den Akten ersichtlich – zur Grundstücksgrenze errichtet und liegt dem streitgegenständlichen Bauvorhaben mit den Wohnzimmer – und Küchenfenstern gegenüber.

Die Beigeladenen errichten auf ihrem Grundstück – wie die vorliegenden Fotografien zeigen – an der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Länge von 9 Metern eine 1,80 m hohe Mauer aus Schalbeton. Auf dem Grundstück der Beigeladenen befindet sich bereits zur Abstützung des Hanggeländes eine 1,20 m hohe Stützmauer, auf der die streitgegenständliche Mauer errichtet werden soll.

Im Wesentlichen trägt der Antragsteller vor, es komme neben den optischen Einschränkungen zu einer erheblichen Verdunkelung seiner Wohnräume. Es gebe Anhaltspunkte dafür, dass die bereits bestehende Stützmauer statisch nicht geeignet sei, das streitgegenständliche Bauvorhaben zu tragen. Auch sei das Bauvorhaben baugenehmigungspflichtig. Eine Baugenehmigung liege jedoch nicht vor. Außerdem stehe das Vorhaben in Widerspruch zu der Einfriedungssatzung der Gemeinde, die in § 3 Abs. 3 Sichtschutzblenden verbiete. Das Rücksichtnahmegebot sei verletzt. Auch sei Abstandsflächenrecht verletzt, da die zulässige Höhe von 2 m wegen des Aufbaus auf die bereits vorhandene Stützmauer überschritten werde.

Die Eilbedürftigkeit ergebe sich aus dem unmittelbar bevorstehenden Abschluss der Baumaßnahme.

Der Antragsteller beantragt,

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Bauarbeiten zur Errichtung einer 1,8 m hohen Schalwand an der südlichen Grundstücksgrenze der FlNr. … der Gemarkung … durch eine für sofort vollziehbar zu erklärende Ordnungsverfügung vorläufig stillzulegen und die Errichtung einer Betonwand an dieser Grundstücksgrenze vorläufig zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, das Wohnhaus des Antragstellers befinde sich ausweislich der Katasterauszüge an keiner Stelle weniger als 4 m vom Grundstück der Beigeladenen entfernt. Die Gemeinde habe der Errichtung der Schalwand zugestimmt. Die Beigeladenen hätten ursprünglich eine 2,15 m hohe metallene Sichtschutzkonstruktion an der Grenze zur FlNr. … errichten wollen. Diesem Vorhaben habe der Antragsgegner nicht zugestimmt.

Bislang sei seitens des Antragstellers kein ausdrücklicher Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten beim Antragsgegner gestellt worden. Es habe jedoch eine telefonische Beschwerde gegeben, wobei dem Antragsteller von der Sachbearbeiterin erklärt worden sei, dass dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden.

Die im Rahmen des Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO zur Begründung eines Anspruchs auf bauaufsichtliches Einschreiten notwendige Ermessensreduzierung auf Null bestehe vorliegend nicht. Die Einfriedungssatzung diene als örtliche Bauvorschrift lediglich der Gestaltung des Ortsbildes, nicht dem Schutz von Einzelinteressen. Abstandsflächenvorschriften seien nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO nicht einzuhalten. Abzustellen sei auf den natürlichen Geländeverlauf. Von diesem aus gemessen weise das Vorhaben eine Höhe von 1,80 m auf. In der Regel verletze ein Vorhaben, das Abstandsflächenrecht einhalte, nicht das Rücksichtnahmegebot. Für die Annahme einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung bestünden vorliegend keine Anhaltspunkte.

Nachdem auch sonst kein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften erkennbar sei, sei der Antrag abzulehnen.

Die mit Beschluss vom 1. September 2017 zum Verfahren Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten sowie auf die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 VwGO) gerichtete Antrag ist zulässig, soweit der Antragsgegner verpflichtet werden soll, die Bauarbeiten vorläufig einzustellen, aber unbegründet. Die Untersagung der Errichtung der streitgegenständlichen Betonwand kann wegen der Vorwegnahme der Hauptsache im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht begehrt werden, § 123 Abs. 1 VwGO.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Baugenehmigungsbehörde. Einen Anordnungsanspruch (das Bestehen eines zu sichernden Rechts) kann der Antragsteller nicht glaubhaft machen.

1. Der Antrag ist statthaft, da der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz mangels der Erteilung einer Baugenehmigung nicht mit einem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ 80a Abs. 3,§ 80 Abs. 5 VwGO) erlangen kann.

Unschädlich ist, dass der Antragsteller bislang keine auf die Verpflichtung des Antragsgegners zu einem bauaufsichtlichen Einschreiten gerichtete Klage erhoben hat. Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung bereits vor Klageerhebung erlassen (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Eine solche muss lediglich noch möglich sein. Dies ist der Fall, weil über das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten bislang noch nicht entschieden wurde.

Das auch für einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis besteht. Der Antragsteller hat sich zuvor ohne Erfolg an den Antragsgegner gewandt. Er hat jedenfalls – so räumt es auch der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 6. September 2017 ein - seine Bedenken gegen das Vorhaben gegenüber der Bauaufsichtsbehörde geäußert. Nachdem der Antragsgegner bereits außerhalb des gerichtlichen Verfahrens seine Rechtsauffassung geäußert hatte, bedurfte es eines ausdrücklich auf bauaufsichtliches Einschreiten gerichteten Antrages nicht mehr. Ein solcher wäre offensichtlich aussichtslos gewesen (vgl. dazu Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand Oktober 2016, § 123 Rn. 121b).

2. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO ist jedoch unbegründet, da der Antragsteller einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht hat. Eine Verletzung seiner öffentlich-rechtlichen Nachbarrechte durch das Bauvorhaben der Beigeladenen, die ein behördliches Einschreiten zwingend erfordern würde, ist nicht ersichtlich.

Die Bauaufsichtsbehörde kann nach Art. 75 Abs. 1 Satz 1 BayBO die Einstellung von Arbeiten anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten kann dabei allerdings nur dann angenommen werden, wenn das Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt und das behördliche Ermessen auf Null reduziert ist (vgl. Simon/Busse, Komm. zur BayBO, Stand Januar 2017, Art. 75 RdNr. 147; BayVGH, B.v. 3.4.2008 – 1 ZB 07.345 – juris; BVerwG, U.v. 4.6.1996 – 4 C 15/95 - juris).

Im vorliegenden Fall besteht ein Anordnungsanspruch bereits deshalb nicht, weil das Vorhaben des Beigeladenen weder nach Bauordnungsrecht (siehe unten a-d) noch nach Bauplanungsrecht (siehe unten e) berücksichtigungsfähige drittschützende Vorschriften zu Lasten des Antragstellers verletzt.

a) Ob das Bauvorhaben wegen der Höhenentwicklung von 3,00 m auf dem Grundstück des Antragstellers wegen der dort bereits vorhandenen Stützmauer von 1,20 m Höhe gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 a BayBO zu recht ohne Durchführung eines vorherigen Baugenehmigungsverfahrens nachArt. 55 BayBO ausgeführt wird, kann vorliegend offenbleiben (siehe hierzu BayVGH, B.v. 14.1.2016 – 1 ZB 12.788 – juris Rn. 3), da ein Anordnungsanspruch nur bei Verletzung drittschützender Nachbarrechte bejaht werden kann. Die möglicherweise zu Unrecht unterbliebene Überprüfung des Vorhabens in einem Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO begründet kein Abwehrrecht des Nachbarn.

b) Darauf, dass das Bauvorhaben gegen § 3 Abs. 3 der Satzung über Einfriedungen der Gemeinde … verstößt, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da dieser Regelung als örtlicher Bauvorschrift nachArt. 81 BayBO grundsätzlich keine drittschützende Wirkung beizumessen ist.

Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass sich aus örtlichen Bauvorschriften Abwehrrechte Dritter ergeben können (vgl. BayVGH, U.v. 11.8.1988 – 2 B 87.02300, wohl a.A. BayVGH, U.v. 22.2.2000 – 2 B 94.2587 – juris; siehe hierzu auch Simon/Busse, BayBO, Stand Mai 2017, Art. 81 Rn. 314). Vorliegend sind jedoch aus dem Satzungstext keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gemeinde über ortsgestalterische Belange hinaus auch solche des Nachbarschutzes regeln wollte, so dass aus Ortsrecht kein Abwehrrecht des Nachbarn folgt.

c) Soweit vorgetragen wird, die bereits bestehende Stützmauer sei wegen der zu erwartenden Schubwirkung statisch nicht geeignet, das streitgegenständliche Bauvorhaben aufzunehmen, kann sich der Antragsteller darauf nicht mit Erfolg berufen.

Aus Art. 10 Satz 3 BayBO, nach dem die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstückes nicht gefährdet werden darf, lässt sich eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ableiten. Diese Vorschrift enthält zwar eine dem Nachbarschutz dienende, bei der Bauausführung zu beachtende Voraussetzung. Jedoch wird seitens des Antragstellers lediglich behauptet, dass die Stützmauer aus statischen Gründen nicht geeignet sei, auf diese die weitere Mauer aufzubauen. Tatsächliche Anhaltspunkte bestehen dafür nicht und werden auch seitens der Baugenehmigungsbehörde nicht genannt. Überdies wäre die Vorschrift des Art. 10 Satz 3 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms der Bauaufsichtsbehörde im vorliegend wohl durchzuführenden vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nachArt. 59 Satz 1 BayBO. Wie und mit welchen dem Schutz des Nachbarn dienenden technischen Vorkehrungen ein Bauvorhaben verwirklicht wird, ist nicht notwendiger Regelungsgehalt einer Baugenehmigung, die unbeschadet privater Recht Dritter erteilt wird, Art. 68 Abs. 4 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2582 – juris Rn.3; VG Augsburg, U.v. 26.2.2015 – Au 5 K 14.990 - juris).

d) Auch auf die Verletzung von nachbarschützenden Abstandsflächenvorschriften kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen, da das streitgegenständliche Bauvorhaben keine Abstandsflächen einhalten muss.

Gemäß Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten bis zu einer Höhe von 2 m in den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen zulässig, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden. Bei dem Vorhaben handelt es sich um eine (Teil-)Einfriedung des Grundstücks der Beigeladenen.

Für die Ermittlung der maßgeblichen Höhe ist im Abstandsflächenrecht die in der Natur vorhandene Geländeoberkante auf dem Baugrundstück Bezugspunkt, Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO.

Auf dem Baugrundstück wird die Einfriedung nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten 1,80 m hoch werden.

Bei unterschiedlichen Höhenlagen – vorliegend befindet sich zwischen den beiden streitgegenständlichen Grundstücken aufgrund der Hanglage nach übereinstimmenden Angaben ein Geländeversatz von 1,20 m - ist für die abstandsflächenrechtliche Beurteilung von der Geländeoberfläche des Baugrundstücks aus zu messen, auch wenn das angrenzende Nachbargrundstück tiefer als das Baugrundstück liegt. Der Nachbar muss eine sich hieraus ergebende unverhältnismäßige Höhe der Einfriedung grundsätzlich hinnehmen (Dohm/Franz/Rauscher in Simon/Busse, a.a.O. Art. 6 BayBO, Rn. 153; VGH BW, U.v. 24.3.2014 – 8 S 1938/12 – BauR 2014, 1752 – juris Rn. 28). Öffentlich-rechtlich kann nicht verhindert werden, dass ein tieferliegendes Grundstück durch ein Bauvorhaben auf einem höherliegenden Grundstück, das nach den Abstandsflächenvorschriften zulässig ist, in einem gewissen Umfang beeinträchtigt wird (Dhom in Simon/Busse, a.a.O., Art. 6 BayBO, Rn. 584). Sonst könnte die Höhe einer Grenzbebauung stets nur in Zusammenschau mit dem Oberflächenniveau des Nachbargrundstücks beurteilt werden. Das Abstandsflächenrecht soll aber dem Bauherrn ermöglichen, sein Eigentum unter Berücksichtigung nachbarlicher Interessen an Belichtung, Besonnung und Belüftung auszunutzen. Korrekturen sind im Einzelfall über das allgemeine planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot möglich, siehe dazu unten e).

Anhaltspunkte dafür, dass der maßgebliche Bezugspunkt ausnahmsweise tiefer liegen müsste, bestehen vorliegend nicht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Grundstück der Beigeladenen aufgeschüttet worden wäre und deswegen die natürliche Geländeoberkante niedriger zu liegen käme.

e) Auch ein Verstoß gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB bzw. für faktische Baugebiete in § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme liegt bei summarischer Prüfung nicht vor.

Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängen von den Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommen soll, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG in ständiger Rechtsprechung z.B. U. v. 23.9.1999, Az.: 4 C 6.98 und B.v. 18.11.2004, Az.: 4 C 1/04 - juris).

Von der von den Beigeladenen errichteten Einfriedung gehen keine unzumutbaren Störungen und Belästigungen für den Antragsteller aus, die zu einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme führen würden. Entspricht ein Bauvorhaben – wie hier oben unter 2 d. ausgeführt - den bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO), ist für das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich kein Raum mehr (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215/96 – NVwZ-RR 1997, 516; BVerwG, U.v. 28.10.1993 – 4 C 5.93 – juris Rn. 22). Nur in Ausnahmefällen kann eine bauliche Anlage dennoch eine unzumutbare, einmauernde oder erdrückende Wirkung entfalten (BVerwG, B.v. 11.1.1999 - 4 B 128/98 - juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 24.3.2009

14 CS 08.3017; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222; B.v. 5.9.2016

15 CS 16.1536, alle juris). Kriterien hierfür sind unter anderem die Höhe und die Länge des Bauvorhabens sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris). Rücksichtslosigkeit kann danach etwa bei nach Höhe, Breite und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1/78; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85). Entscheidend ist die konkrete Situation im Einzelfall.

Ein solcher Ausnahmefall ist hier nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausreichenden Beurteilung anhand der in der Behördenakte befindlichen Pläne und Lichtbilder auch unter Berücksichtigung des konkreten Standorts der Einfriedung und des unterschiedlichen Geländeniveaus offensichtlich nicht gegeben.

Die Einfriedung liegt auf einer Länge von neun Metern dem Wohnhaus des Antragstellers gegenüber. Nach der im Eilverfahren nur summarischen Prüfung liegt das Wohnhaus des Antragstellers in vier Metern Entfernung zur Grenzbebauung und diese weist dabei (aus Sicht des Antragstellers) eine Höhenentwicklung von drei Metern auf. Nach der gesetzlichen Wertung des Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO mutet der Gesetzgeber Nachbarn eine Grenzbebauung mit diesen Ausmaßen grundsätzlich zu.

Außerdem ist das Grundstück des Antragstellers durch die Hanglage vorbelastet. Die Nachbarn des Antragstellers sind aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelungen ebenso wenig verpflichtet, auf die Höhendifferenz von 1,20 m bei Realisierung ihres Bauvorhabens Rücksicht zu nehmen, wie der Antragsteller dies seinerseits gegenüber einem niedriger liegenden Nachbargrundstück wäre. Darauf dass bislang keine Grenzbebauung vorgenommen wurde, kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg berufen. Dass der Antragsteller subjektiv die Veränderung der baulichen Verhältnisse als unzumutbar empfindet, weil er eine Beeinträchtigung der Belichtung seiner Wohnräume und ein „Eingemauertsein“ befürchtet, ist im Rahmen des Rücksichtnahmegebots unbeachtlich.

Da das streitgegenständliche Vorhaben nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht in Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften steht, liegen bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 75 Abs. 1 BayBO nicht vor. Der Antragsteller hat schon deshalb keinen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber dem Antragsgegner. Auf die Frage einer Ermessensreduzierung auf Null kam es hier deshalb nicht mehr an.

Nach alledem konnte der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen, so dass der Antrag auf Erlass einer Baueinstellungsverfügung abzulehnen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladenen keinen eigenen Antrag gestellt haben, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 154 Abs. 3,§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1,§ 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in Anlehnung an Nr. II. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der zuletzt am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen von einem Streitwert in Höhe von 5.000,00 EUR ausgegangen ist, der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert wurde (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und zu 2.

III. Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen eine der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des an der Straße „Z** …“ gelegenen, mit dem Verwaltungsgebäude eines Versandbuchhandels bebauten Grundstücks FlNr. … Gemarkung V* … Die Beigeladene zu 1 betreibt auf den östlich gelegenen Grundstücken FlNr. … und … ein gewerbliches Unternehmen zur Produktion maßgeschneiderter Kabelkonfektionen, Kabelsätze, Schaltschränke und Baugruppen. Nördlich der Grundstücke verläuft auf dem Grundstück FlNr. … der Beigeladenen zu 2 in Ost-West-Richtung die Straße „I* …“. Sämtliche Grundstücke liegen im Geltungsbereich des am 9. Dezember 1997 bekannt gemachten Bebauungsplans „V* … … … *“ der Beigeladenen zu 2 in der Fassung der am 19. April 2016 bekannt gemachten 4. Änderung. Dieser weist die Grundstücke als Gewerbegebiet aus. In den textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans ist unter 1.1 („Maß der baulichen Nutzung“) festgelegt, dass die „höchstzulässige Gebäudehöhe (GbH = Abstand zwischen Erdgeschossfußboden und Schnittpunkt Wand/Dach) im GE-Gebiet < 7,00 m“ betragen darf. In 1.2 („Gebäudeform“) ist festgesetzt, dass der Erdgeschossfußboden nicht höher als 0,30 m über der Geländeoberkante liegen darf. Durch die am 12. Oktober 2011 bekannt gemachte 2. Änderung des Bebauungsplans wurden die auf den Grundstücken FlNr. …, …, … und … ausgewiesenen Bauräume zu einem durchgängigen Baufenster verbunden. Mit der 4. Änderung des Bebauungsplans wurden diese Baugrenzen erneut geändert und zur Ermöglichung einer Betriebserweiterung der Beigeladenen zu 1 ein nach Norden erweitertes, durchgehendes Baufenster geschaffen, das neben diesen Grundstücken auch Teilflächen der Grundstücke FlNr. …, … und … erfasst. Das Baufenster durchschneidet damit in Nord-Süd-Richtung die in der Ursprungsfassung festgesetzten Straßenbegrenzungslinien für die nördlich der Grundstücke FlNr. …, …, … und … verlaufende Straße „I* …“ teilweise, sodass diese an beiden Enden des neuen Bestandes nur noch als „Sackgasse“ erhalten bleibt. Die Bebauungsplanänderung erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2016 erteilte das Landratsamt N* … … … der Beigeladenen zu 1 zur Erweiterung ihres Betriebes die Baugenehmigung für die Errichtung einer Logistikhalle mit Sozialbereich auf dem zwischen den Grundstücken FlNr. … und FlNr. … gelegenen Grundstück FlNr. … sowie auf Teilflächen der nördlich anschließenden Grundstücke FlNr. …, … und … Zugleich ließ es eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zur „Gebäudeform hinsichtlich der Überschreitung der Erdgeschossfußbodenoberkante zur Geländeoberkante um bis zu 2,57 m“ zu. Nach den genehmigten Bauvorlagen soll in Nord-Süd-Richtung eine 126,50 m lange und 37,04 m breite Lagerhalle errichtet werden. Dabei soll das Baugrundstück zur Angleichung des Niveaus zum bestehenden Betriebsgebäude aufgefüllt und das Gelände an der westlichen Grundstücksgrenze durch eine bis zu 2,13 m hohe Stützmauer mit einem Geländer als Absturzsicherung errichtet werden.

Gegen den Bescheid hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihre Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage und auf sofortiges bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Beigeladene zu 1 hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. August 2016 abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage habe voraussichtlich keinen Erfolg. Nachbarschützende Rechte der Antragstellerin würden durch die Baugenehmigung nicht verletzt. Dies gelte unabhängig davon, ob die 4. Änderung des Bebauungsplans wirksam sei. Selbst wenn dann die in der 2. Änderung des Bebauungsplans festgesetzten Baugrenzen durch das Bauvorhaben überschritten würden, ergäbe sich daraus keine Rechtsverletzung der Antragstellerin, weil die Baugrenzen keine drittschützende Funktion hätten. Auch die Durchschneidung der Straße „I* …“ führe nicht zu einer Verletzung von Rechten der Antragstellerin, weil ihr Grundstück FlNr. … bereits von der Straße „Z** …“ erschlossen werde. Die im Ursprungsbebauungsplan festgesetzte Wandhöhe sei ebenfalls nicht drittschützend. Das Bauvorhaben verletze auch nicht das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die Befreiung von der festgesetzten Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkante sei gegenüber der Antragstellerin nicht unzumutbar, zumal die Lagerhalle auch unter Berücksichtigung der vorgesehenen Aufschüttung die Abstandsflächen einhalte. Auch die Länge der Logistikhalle sei gegenüber der Antragstellerin nicht rücksichtslos, da in Gewerbegebieten erheblich mehr an verdichteter Bebauung zumutbar sei als in zum Wohnen bestimmten Gebieten. Schließlich ergäben sich durch die an der westlichen Grundstücksgrenze vorgesehene Stützmauer mit dahinter liegender Geländeauffüllung und durch die auf der Mauer zu errichtende Absturzsicherung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Antragstellerin. Es könne dahinstehen, ob es sich bei der Anlage um eine privilegierte Stützmauer nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO handle. Jedenfalls würde von der Anlage keine gebäudeähnliche Wirkung i.S. von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgehen, sodass sie nicht abstandspflichtig sei.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. August 2016 zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 24. Juni 2016 anzuordnen.

Der Antragsgegner und die Beigeladenen zu 1 und zu 2 beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die Baugenehmigungsakte Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung, auf den die Antragstellerin ihre Beschwerde beschränkt hat (vgl. § 88 VwGO), zu Recht abgelehnt. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach summarischer Prüfung nicht zu entnehmen, dass die Baugenehmigung gegen Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Verfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen waren und die Rechte der Antragstellerin schützen (Art. 68 Abs. 1 BayBO, § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragstellerin wird voraussichtlich erfolglos bleiben, sodass das Interesse an der aufschiebenden Wirkung gegenüber dem Interesse am Vollzug der angefochtenen Baugenehmigung nachrangig ist.

1. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass auch im Fall einer Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans die Baugenehmigung Nachbarrechte der Antragstellerin nicht verletzen würde. Zwar dürfte das Bauvorhaben dann die mit der 2. Änderung des Bebauungsplans auf dem Grundstück FlNr. … festgesetzte vordere, d.h. zur Straße „I* …“ gerichtete Baugrenze (§ 23 Abs. 1 und 3 BauNVO) überschreiten. Aus diesem Rechtsverstoß dürfte sich aber keine Rechtsverletzung der Antragstellerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) ergeben, weil dieser Festsetzung keine nachbarschützende Wirkung zukommt.

Eine nachbarschützende Wirkung von Festsetzungen des Bebauungsplans ist im Allgemeinen nur bei Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung anzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 - 4 B 39/13 - ZfBR 2013, 783 = juris Rn. 3). Denn nur durch diese Festsetzungen wird ein auf jeweils wechselseitigen Berechtigungen und Verpflichtungen beruhendes Gegenseitigkeits- oder Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der Grundstücke im Plangebiet begründet. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche durch Baulinien oder Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vermitteln Drittschutz nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Plangeberin diese Funktion haben sollen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3; B.v. 13.12.2016 - 4 B 29.16 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 29.8.2014 - 15 CS 14.615 - NJW-Spezial 2014, 653 = juris Rn. 24 ff.; B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11). Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln (vgl. BVerwG B.v. 19.10.1995 - 4 B 215.95 - NVwZ 1996, 888 = juris Rn. 3). Ein entsprechender Wille muss sich mit hinreichender Deutlichkeit aus dem Bebauungsplan selbst, aus seiner Begründung oder auch aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung ergeben (vgl. BayVGH, B.v. 29.7.2014 - 9 CS 14.1171 - juris Rn. 15 m.w.N.). Maßgebend ist, ob eine Festsetzung nach dem Willen des Plangebers nicht nur aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde, sondern (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich im Sinne eines Austauschverhältnisses dienen soll. Das kann etwa angenommen werden, wenn der Plangeber hierdurch faktisch einzuhaltende Grenzabstände festsetzt und damit denselben nachbarschützenden Zweck verfolgt wie die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenregelungen des Art. 6 BayBO (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2014 a.a.O. Rn. 25).

Nach diesem Maßstab vermitteln die festgesetzten Baugrenzen entgegen der Auffassung der Antragstellerin hier keinen Nachbarschutz. Dies gilt jedenfalls für die nach Norden zur Straße „I* …“ gerichtete vordere Baugrenze. Weder dem Bebauungsplan noch seiner Begründung oder sonstigen Umständen lässt sich entnehmen, dass dieser Baugrenze nach dem planerischen Willen der Beigeladenen zu 2 nachbarschützende Wirkung zukommen sollte. Dagegen spricht vielmehr, dass diese Baugrenze nicht seitlich zum nachbarlichen Grundstück der Antragstellerin, sondern zur Straße „I* …“ gerichtet ist. Ein vom Planungsgeber gewolltes nachbarliches Austauschverhältnis dürfte aber allenfalls bei Baugrenzen von gegenüberliegenden Nachbargrundstücken in Betracht kommen, nicht dagegen bei einer vorderen, lediglich zu einer Straße gerichteten Baugrenze. Soweit die Antragstellerin auf die Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Juni 2002 (Az. 14 CS 02.1498 - juris Rn. 9) und vom 23. Oktober 2002 (Az. 14 ZB 01.2238 - juris Rn. 4) und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juni 2007 (Az. 8 S 967/07 - VBlBW 2007, 387 = juris Rn. 3) verweist, ergibt sich daraus nichts Anderes. Die Entscheidungen betreffen jeweils die Überschreitungen einer von der Straße abgewandten, zu Nachbargrundstücken gerichteten, seitlichen bzw. hinteren (rückwärtigen) Baugrenze und sind schon deshalb auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Im Übrigen bestätigen sie die Rechtsauffassung des Senats, dass sich selbst bei einer einem Nachbargrundstück gegenüberliegenden Baugrenze die Beantwortung der Frage, ob diese nachbarschützend ist, nach der jeweils im Einzelfall zu ermittelnden Planungsabsicht der Gemeinde richtet. Eine Verkürzung von nach Art. 6 Abs. 4 und 5 BayBO erforderlichen Abstandsflächen wurde entgegen den Angaben der Antragstellerin in der 2. Änderung des Bebauungsplans ebenfalls nicht festgesetzt.

2. Soweit die Antragstellerin in Bezug auf die 4. Änderung des Bebauungsplans formelle Fehler der Auslegungsbekanntmachung vom 7. Januar 2016 (§ 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB) und materielle Mängel der Abwägung ihrer Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB), insbesondere hinsichtlich der (teilweise) Überplanung der Straße „I* …“, rügt, verhilft dies der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Ihrem Vortrag lässt sich nicht entnehmen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), inwieweit dieser Fehler zu einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die angegriffene Baugenehmigung führen könnte (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht der Bebauungsplan, sondern allein die Baugenehmigung. Selbst wenn die behaupteten formellen und materiellen Mängel der Planung tatsächlich vorliegen sollten und sich hieraus die Unwirksamkeit der 4. Änderung des Bebauungsplans (vgl. §§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3, § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB) ergäbe, hätte das nicht zwangsläufig zur Folge, dass die Baugenehmigung die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, auch wenn die Genehmigung auf der Grundlage des Bebauungsplans erteilt wurde.

3. Gleiches gilt hinsichtlich des Einwands, die Beigeladene zu 1 würde ihrer Verpflichtung aus Nr. 4.3. des Grünordnungsplans nicht nachkommen, wonach zwischen den einzelnen Quartieren und Parzellen umfangreiche Grünflächen vorzusehen sind, die eine auftretende Monotonie bei zusammenhängenden Industrieanlagen wirkungsvoll unterbrechen sollen. Zwar ist den Festsetzungen im Grünordnungsplan nach Nr. 1.7. der Satzung zur Ursprungsfassung des Bebauungsplans zwingend zu folgen. Ein Verstoß hiergegen verletzt aber keine Nachbarrechte der Antragstellerin, zumal sich ein Wille der Beigeladenen zu 2, der darauf schließen lässt, dass die Festsetzungen zum Grünordnungsplan hier nachbarschützend sein sollen, nicht feststellen lässt. Im Übrigen handelt es sich bei „Nr. 4.3.“ schon gar nicht um eine Festsetzung, sondern lediglich um einen Teil der „Erläuterung und Begründung des Grünordnungsplans“, dem keine Satzungsqualität zukommt (vgl. BVerwG, U.v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - BVerwGE 120, 239 = juris Rn. 15 zur Planbegründung).

4. Auch der geltend gemachte Verstoß gegen Nr. 1.5 Satz 3 der textlichen Festsetzungen der Ursprungsfassung des Bebauungsplans, wonach Zaunverkleidungen mit Matten und Kunststoffplatten oder Ähnlichem unzulässig sind, verletzt keine Nachbarrechte der Antragstellerin. Auch diese - auf der Grundlage von § 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 98 Abs. 1 Nr. 1 BayBO 1994 erlassene - örtlichen Bauvorschrift über die äußere Gestaltung baulicher Anlagen dürfte keinen Drittschutz zugunsten von Eigentümern benachbarter Grundstücke vermitteln (vgl. BayVGH, B.v. 12.7.2016 - 15 ZB 14.1108 - juris Rn. 11 m.w.N.). Im Übrigen handelt es sich bei der Stützmauer wohl kaum um eine dieser Reglung von „Einfriedungen“ unterfallende Anlage.

5. Keine Nachbarrechtsverletzung durch die angegriffene Baugenehmigung ergibt sich auch im Hinblick auf den geltend gemachten Mangel der ordnungsgemäßen Niederschlagwasserbeseitigung auf dem Baugrundstück, die hier - anders als in dem vom Senat im Beschluss vom 24. Juli 2014 (Az. 15 CS 14.949 = ZMR 2015, 499) entschiedenen Fall - nach Art. Art. 60 Satz 1 Nr. 2, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO an der Feststellungswirkung der Baugenehmigung teilnimmt.

Nach § 30 Abs. 1 BauGB bzw. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn auch die Erschließung gesichert ist. Hierzu gehört eine ordnungsgemäße Beseitigung des Niederschlagswassers im Sinn von § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG. Die Anforderungen an eine gesicherte Erschließung bestehen aber grundsätzlich nur im öffentlichen Interesse und dienen nicht auch dem Nachbarschutz. Etwas anderes kann - unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebots - ausnahmsweise dann gelten, wenn durch die unzureichende Erschließung Nachbargrundstücke unmittelbar betroffen sind. Nicht jede durch ein Vorhaben verursachte Veränderung des Wasserabflusses begründet aber zugleich eine unzumutbare Beeinträchtigung nachbarlicher Rechte. Gewisse Veränderungen der Wasserverhältnisse durch ein in der Nähe des eigenen Grundstücks geplantes Vorhaben muss der Nachbar grundsätzlich hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 11.9.2012 - 15 CS 12.634 - Rn. 14). Das Rücksichtnahmegebot ist nur dann verletzt, wenn das Niederschlagswasser auf das Grundstück des Nachbarn abgeleitet wird und es dadurch zu unzumutbaren Überschwemmungen auf dem Nachbargrundstück kommt (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - BRS 70 Nr. 126 = juris Rn. 20). Anhaltspunkte dafür, dass hier solche Umstände gegeben sein könnten, sind nicht ersichtlich. Im Bereich der zwischen 5 m und etwas über 7 m breiten Feuerwehrzufahrt anfallendes Niederschlagswasser wird nach den genehmigten Eingabeplänen (vgl. Plan „Schnitte Ansichten“ im Maßstab 1:100 und Plan „Geländeauffüllung“ im Maßstab 1:500) durch die über das Niveau der Geländeauffüllung reichende Krone der Stützmauer daran gehindert, nach Westen auf das Grundstück der Antragstellerin abzufließen (vgl. auch Stellungnahme des Landratsamts vom 24.10.2016 unter 3.). Im Übrigen erfolgt die Entwässerung des Baugrundstücks (vgl. Art. 41 Abs. 1 BayBO) nach der Stellungnahme der fachkundigen Stelle Wasserwirtschaft des Landratsamts vom 8. Juni 2016 (Blatt 24 der Behördenakte) ordnungsgemäß über den Mischwasserkanal der Beigeladenen zu 2.

6. Soweit die Antragstellerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen einer Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit über die Straße „I* …“ geltend macht, führt auch dies nicht zum Erfolg der Beschwerde.

Die Antragstellerin rügt, dass infolge der mit dem Bauvorhaben verbundenen Sackgassenbildung für sie die bisher durchgehend befahrbar angelegte Straße „I* …“ im Bereich nördlich des Grundstücks FlNr. … als Rangierfläche für eine ungehinderte Warenanlieferung vor dem Wareneingang auf der Nordostseite ihres Grundstücks entfalle. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin nicht dargelegt, inwiefern die Rangiermöglichkeit auf öffentlicher Straße nördlich des Nachbargrundstücks FlNr. … trotz der auf eigenem Grund vorhandenen unbebauten Flächen zur Aufrechterhaltung ihres Betriebs unverzichtbar ist, ist der (teilweise) Wegfall der Straße „I* …“ nicht durch die streitgegenständliche Baugenehmigung erfolgt, sondern nach den Angaben der Beigeladenen zu 2 auf der Grundlage einer von der Antragstellerin nicht angegriffen, bestandskräftigen straßenrechtlichen Einziehung der Fläche (Art. 8 BayStrWG). Die Angabe in § 1 der Satzung über die 4. Änderung des Bebauungsplans vom 18. April 2016, dass die betreffende Teilfläche „künftig nicht mehr als öffentliche Verkehrsfläche, sondern künftig als überbaubare Fläche vorgesehen ist“, steht dem nicht entgegen und begründet ebenfalls keinen Abwehranspruch gegen die Baugenehmigung.

7. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht schließlich angenommen, dass durch das Bauvorhaben zulasten der Antragstellerin keine Abstandsflächenvorschriften verletzt werden.

a) Dies gilt auch hinsichtlich der an der Grenze zu ihrem Grundstück geplanten Stützmauer mit dahinter liegender Geländeauffüllung. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kommt es nicht darauf an, ob von dieser Anlage eine gebäudegleiche Wirkung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausgeht. Diese Bestimmung findet hier keine Anwendung, weil die Anlage nach der spezielleren Regelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO abstandsflächenfrei ist.

Ob einer Anlage gebäudegleiche Wirkungen im Sinn von Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO aufweist, ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Abstandsflächenrechts zu bestimmen (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2015 - 2 ZB 13.2522 - juris Rn. 4). Auch wenn von der Anlage an sich gebäudegleiche Wirkungen ausgehen, findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn die Anlage die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO erfüllt. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieser besonderen Privilegierung, wie sie den Gesetzesmaterialien zu entnehmen sind. Nach der der Musterbauordnung 2002 nachgebildeten, mit dem Gesetz vom 14. Juli 2007 (GVBl S. 499) in die Bayerische Bauordnung aufgenommenen Regelung sind Stützmauern und geschlossene Einfriedungen ohne eigene Abstandsflächen in (festgesetzten oder faktischen) Gewerbe- und Industriegebieten ohne Höhenbegrenzung zulässig, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2 m. Diese Begünstigung ist nach den Vorstellungen des Gesetzgebers gerechtfertigt, weil die Schutzgüter des Abstandsrechts in Gewerbe- und Industriegebieten durch solche Anlagen regelmäßig nicht berührt werden und insoweit gegebenenfalls im Wege der Bauleitplanung oder durch örtliche Bauvorschriften Regelungen getroffen werden können. Die Beschränkung der abstandsflächenfreie Höhe auf bis zu 2 m hohe Anlagen in den übrigen Baugebieten wurde nach der Begründung zum Gesetzentwurf ausdrücklich auch deswegen getroffen, weil ein Umkehrschluss dahingehend ausgeschlossen werden sollte, ein darunter liegendes Maß könne einen Anhaltpunkt für die Annahme einer gebäudeähnlichen Wirkung bieten (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 44; ebenso die Begründung zur Musterbauordnung 2002; vgl. auch Schwarzer/ König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 6 Rn. 56). Hieraus ergibt sich, dass Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO eine Sonderregelung darstellt, die, wenn ihre Voraussetzungen vorliegen, die Anwendung der Vorschrift für Anlagen mit gebäudegleicher Wirkung nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO ausschließt.

Danach scheidet eine Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO hier aus, weil die Stützmauer nach Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 Alt. 1 BayBO - ohne Höhenbegrenzung - abstandsrechtlich privilegiert ist. Darauf, dass die Stützmauer die Höhe von 2 m überschreitet, kommt es - wie gesagt - nicht an, weil sowohl das Baugrundstück als auch das Grundstück der Antragstellerin im privilegierten Gewerbegebiet liegen.

Unerheblich ist auch, dass sich an die Stützmauer eine Aufschüttung anschließt. Zwar kann es sich bei einer Aufschüttung grundsätzlich um eine eigenständige bauliche Anlage (vgl. Art. 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BayBO) handeln, die auch abstandsflächenrechtlich gesondert zu beurteilen ist. Anders verhält es sich aber, wenn - wie hier - die Stützmauer der Sicherung der Aufschüttung vor dem Abrutschen auf das Nachbargrundstück dient. In diesem Fall bilden Stützmauer und Aufschüttung eine funktionelle Einheit, die in ihrer Gesamtheit der Privilegierung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 Nr. 3 BayBO unterliegen (vgl. OVG MV, B.v. 14.11.2013 - 3 M 222/13 - NordÖR 2014, 366 = juris Rn. 13; vgl. auch OVG RhPf, U.v. 18.6.2015 - 1 A 10776/14 - juris Rn. 28). Denn für den Nachbarn hat es abstandsrechtlich keine Bedeutung, was sich unmittelbar hinter einer durchgehenden Stützmauer befindet. Ob etwas Anderes zu gelten hat, wenn auf der Aufschüttung eine für den längeren Aufenthalt von Menschen bestimmte Terrasse errichtet wird, die den „Wohnfrieden“ auf dem Nachbargrundstück beeinträchtigen würde, bedarf hier keiner Entscheidung. Das Grundstück der Antragstellerin wird nicht zu Wohnzwecken, sondern gewerblich genutzt, der an die Stützmauer anschließende Bereich auf dem Baugrundstück stellt eine Feuerwehrzufahrt dar.

Dass die Stützmauer kein natürliches Gelände, sondern eine künstliche Aufschüttung sichert, steht der Privilegierung ebenfalls nicht entgegen. Eine Beschränkung auf Stützmauern zur Absicherung lediglich eines natürlichen Geländes hat der Bayerische Gesetzgeber nicht vorgesehen; dies widerspräche auch dem gesetzgeberischen Ziel, durch die Sonderregelung des Art. 6 Abs. 9 Satz 1 BayBO für untergeordnete bauliche Anlagen abstandsflächenrechtliche Erleichterungen zuzulassen, um praktischen Bedürfnissen Rechnung zu tragen (vgl. LT-Drs. 15/7161 S. 38 und 44; ebenso OVG Hamburg, B.v. 14.7.2015 - 2 Bs 131/15 - NVwZ-RR 2016, 93 Rn. 11 zur gleichlautenden Bestimmung des § 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 HBauO; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, Stand: November 2016, Art. 6 Rn. 284; a.A. OVG NRW, B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn.10; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Okt. 2016, Art. 6 Rn. 269; offen gelassen in BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14).

Als Stützmauern (mit dahinter liegender Aufschüttung) privilegiert sind allerdings nur solche Anlagen, die erforderlich sind, um eine angemessene und zulässige Nutzung des Baugrundstücks zu ermöglichen (ebenso OVG NW, U.v. 27.11.1989 - 11 A 195/88 - BRS 50 Nr. 185 = juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 27.7.2012 - W 5 S. 12.617 - juris Rn. 41; Molodovsky/Waldmann in Molodovsky/Famers, Bayerische Bauordnung, a.a.O., Art. 6 Rn. 284). Denn Anlagen, die für eine sinnvolle und zulässige Grundstücksnutzung nicht notwendig sind, rechtfertigen keine Privilegierung zugunsten des Bauherrn und zulasten des Nachbarn. Dass die Stützmauer hier zur angemessenen und zulässigen Nutzung des Baugrundstücks erforderlich ist, erscheint indes nicht zweifelhaft. Sie soll verhindern, dass Erdreich aus dem aufgeschütteten Gelände des Baugrundstücks zum niedrigeren Gelände auf dem Grundstück der Antragstellerin abrutscht. Die Aufschüttung selbst dient der Geländeangleichung des Baugrundstücks und ermöglicht einen niveaugleichen Anbau der streitgegenständlichen Logistikhalle mit Sozialbereich an das bestehende Betriebsgebäude der Beigeladenen zu 1 auf dem Grundstück FlNr. … Hierbei handelt es sich um ein nachvollziehbares Anliegen, das aus Gründen eines möglichst reibungslosen Betriebsablaufs sogar geboten erscheint. Der Einwand der Antragstellerin, eine Angleichung des Geländes sei jedenfalls im Bereich zwischen ihrem Grundstück und der Westseite der Halle für die geplante Umfahrung für Feuerwehrfahrzeuge nicht erforderlich, da die Umfahrung im Süden des Baugrundstücks ende, überzeugt nicht. Die Niveauanhebung dürfte hier jedenfalls zur Angleichung an das Gelände des Betriebsgebäudes auf den nördlich gelegenen Grundstücken FlNr. …, … und … sinnvoll sein, um eine angemessene Nutzung des Baugrundstücks ermöglichen. Eine „Absenkung“ der Feuerwehrzufahrt in dem genannten Bereich hätte im Übrigen auch zur Folge, dass die Bodenplatte der auf dem Baugrundstück zu erstellenden Halle an der Westseite anders und erheblich aufwändiger fundamentiert werden müsste. Eine wesentliche Verbesserung der abstandsrechtlichen Situation gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin wäre mit dieser Maßnahme jedoch nicht verbunden.

b) Das Geländer, das auf der Stützmauer zur Absturzsicherung errichtet werden soll, ist ebenfalls nicht abstandsflächenpflichtig. Es soll nach den genehmigten Bauvorlagen licht- und luftdurchlässig ausgeführt werden, sodass von ihm nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO keine gebäudegleiche Wirkung ausgeht. Im Unterschied zur Formulierung in Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 BayBO („Mauern und Einfriedungen“) ist in Art. 6 Abs. 9 Nr. 3 BayBO ausdrücklich von „geschlossenen“ Einfriedungen die Rede. Dies verdeutlicht, dass bei einer in der Höhe nicht einheitlich aufgebauten Einfriedung abstandsflächenrechtlich nur die Höhe des unteren, „geschlossenen“ Teils anzurechnen ist, nicht aber zusätzlich die Höhe eines darauf gesetzten licht- und luftdurchlässigen Zauns (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2002 - 26 ZB 99.3754 - juris Rn. 12; VG Würzburg, B.v. 6.11.2008 - W 5 S. 08.2064 - juris Rn. 15). Entsprechendes gilt für eine auf eine Stützmauer aufgesetzte Umwehrung.

8. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit der Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2 werden für erstattungsfähig erklärt, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt habt, selbst Kosten auferlegt zu bekommen (§ 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Müller Schweinoch Dr. Seidel

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des Grundstücks …straße 18, FlNr. … Gemarkung …, begehrt im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer öffentlichen Grünanlage mit Spielplatz für Schul- und Kleinkinder u.a. auf einer Teilfläche des benachbarten Grundstücks FlNr. …

Auf den Antrag ihres Baureferats für Gartenbau vom 14. Juli 2016 erteilte die Antragsgegnerin die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 24. Februar 2017 für die Errichtung einer öffentlichen Grünanlage mit Spielplatz für Schul- und Kleinkinder zwischen der …straße im Norden und dem …weg im Süden im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Die Baugenehmigung wurde der Antragstellerin ausweislich der zu den Verfahrensakten der Antragsgegnerin genommenen Zustellungsurkunde am 28. Februar 2017 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2017, der bei Gericht am selben Tag eingegangen ist, hat die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten Klage gegen die Baugenehmigung vom 24. Februar 2017 erhoben, die bei Gericht unter M 8 K 17.1213 anhängig und über die noch nicht entschieden ist.

Mit Schriftsatz vom 13. April 2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, sucht die Antragstellerin durch ihre Bevollmächtigten zudem um einstweiligen Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach und beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Februar 2017 anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung verletze das Gebot der Rücksichtnahme. Diese Verletzung resultiere aus dem voraussichtlich zu erwartenden Lärm von Jugendlichen und Heranwachsenden, die sich spät abends oder nachts voraussichtlich bei der Sitzgelegenheit, die nach den genehmigten Plänen genau vor dem Garten der Antragstellerin verortet sei, aufhalten würden. Auch führe der Weg zur Erschließung der Grünfläche und des anschließenden Spielplatzes direkt entlang des Grundstücks der Antragstellerin, sodass auch daraus ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme resultiere. Im Übrigen sei durch die Bepflanzung eine Verschattung des Grundstücks der Antragstellerin, insbesondere des nach Süden hin ausgerichteten Hausgartens, sowie des Wohnzimmers zu erwarten.

Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 24. April 2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verteidigt die erteilte Baugenehmigung, insbesondere mit Blick auf die Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten dieses sowie des Hauptsacheverfahrens M 8 K 17.1213 sowie die vorgelegte Behördenakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin (M 8 K 17.1213) nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) ist zulässig, bleibt in der Sache aber erfolglos. Ihre Anfechtungsklage wird voraussichtlich keinen Erfolg haben, da die angefochtene Baugenehmigung vom 24. Februar 2017 bei summarischer Prüfung nachbarschützende Vorschriften nicht verletzt.

1. Nach § 212a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Erhebt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung Anfechtungsklage, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden Interessen (vgl. z.B. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a.a.O., § 80 Rn. 73 ff.).

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009 aaO). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung dieses Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 - 2 CS 08.2132 - juris Rn. 3).

3. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung, sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben nicht gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (Art. 59 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

Nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO kommt vorliegend als nachbarschützendes Recht allein das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme in Betracht. Dabei kann offenbleiben, ob dieses Gebot vorliegend normativ an § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. 15 Abs. 1 Satz 2 Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder am Tatbestandsmerkmal „Einfügen“ nach § 34 Abs. 1 BauGB festzumachen ist, da sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen dabei nicht unterscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 6). So liegt der Fall auch hier. Das Vorhaben ruft für die Antragstellerin keine schädlichen (Umwelt-)Einwirkungen hervor und genügt dem Gebot der Rücksichtnahme. Im Einzelnen:

3.1 In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes u.a. dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 - 4 C 1/78 - juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 - 4 C 34/85 - juris Rn. 15: drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 9.2.2015 - 2 CS 15.17 - juris). Hiervon kann vorliegend mit Blick auf die im Norden des Vorhabengrundstücks zum Grundstück der Antragstellerin hin beabsichtigten Strauchbepflanzung auf einer Hügelhöhe von maximal 50 cm nicht ansatzweise die Rede sein. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch der Vortrag eines erheblichen Schattenwurfes als unsubstantiiert, da nicht ersichtlich ist, woher ein solcher in relevanter Weise auf das Grundstück des Antragstellers resultieren soll. Das Wohnhaus der Antragstellerin befindet sich in mindestens 9 m Entfernung (abgegriffen aus dem Eingabeplan), sodass sich aus der genehmigungsgegenständlichen Strauchbepflanzung für die Belichtung und Besonnung des Grundstücks der Antragstellerin voraussichtlich keinerlei insoweit relevante Konsequenzen ergeben können.

3.2 Eine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung des Anwesens der Antragstellerin durch die Nutzung der Grünanlage als Spielplatz für Schul- und Kleinkinder ist nicht zu erwarten.

Dies folgt - wie auch von den Bevollmächtigten der Antragstellerin zutreffend ausgeführt - schon aus § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Nach dieser Regelung sind Geräuscheinwirkungen, die von Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätzen und ähnlichen Einrichtungen wie beispielsweise Ballspielplätzen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen; bei der Beurteilung der Geräuscheinwirkungen dürfen Immissionsgrenz- und -richtwerte nicht herangezogen werden. Vorliegend ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass sich die Kinderspielanlagen in dem vom Grundstück der Antragstellerin abgewandten westlichen Teil der Grünanlage befinden und somit bereits durch die erhebliche räumliche Distanz ihrer Verortung in einer Entfernung von über 60 m voraussichtlich keine relevanten Lärmimmissionen hierdurch zu erwarten sein dürften.

3.3 Auch soweit die Antragstellerin insbesondere befürchtet, durch die abendliche oder nächtliche Nutzung der beiden Sitzbänke im nordöstlichen Bereich des Vorhabengrundstücks durch Jugendliche oder Heranwachsende und in deren Umgebung sowie durch die allgemeine Nutzung der Zuwegung zur Grünanlage gestört zu werden, führt dies voraussichtlich nicht zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung. Bedenken bestehen zwar derzeit noch insoweit, als weder in der Betriebsbeschreibung vom 13. Juli 2016 noch in der Baugenehmigung die Nutzungszeiten der Anlage angegeben sind, obwohl gerade die nach § 9 Abs. 1 Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) notwendige Bau- bzw. Betriebsbeschreibung das zur Genehmigung gestellte Vorhaben im Einzelnen be- und umschreibt und damit den Umfang der Baugenehmigung festlegt. Ohne die Angabe einer Betriebszeit ist zwar an sich eine unbegrenzte Nutzung der Grünanlage genehmigt worden. Dies dürfte sowohl mit Blick auf die Einschränkungen, die sich aus der Grünanlagensatzung der Antragsgegnerin schon allgemein ergeben, als auch mit Blick auf die Wahrung der Interessen der Öffentlichkeit und insbesondere auch der Nachbarschaft nicht der von der Antragsgegnerin verfolgten Nutzungsintention der Anlage entsprechen. Dieser formale Mangel vermag dem Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin allerdings gleichwohl nicht zum Erfolg zu verhelfen, da dies durch die Antragsgegnerin im weiteren Verlauf noch nachgebessert werden kann und er sich allein auch auf die spätere Nutzungsphase der Anlage bezieht. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und der Kammer anerkannt, dass für den Fall, dass eine Baugenehmigung in einem untergeordneten Teil an einem (nachbarrechtsrelevanten) Fehler leidet und dieser noch während des Hauptsacheverfahrens durch eine Ergänzung des Bescheids bzw. durch eine entsprechende verbindliche Erklärung des Genehmigungsinhabers, die erteilte Baugenehmigung nur in einem bestimmten, eingeschränkten Umfang auszunutzen, behoben werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris Rn. 14 m.w.N.; VG München, B.v. 17.2.2012 - M 8 SN 11.6183 - juris Rn. 64). Sonach obliegt es der Antragsgegnerin als Betreiberin der Grünanlage als öffentlichen Einrichtung nunmehr noch, den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch eine entsprechende Benutzungsregelung - wie auch sonst bei öffentlichen Grünanlagen der Antragsgegnerin durch entsprechenden öffentlichen Aushang in Gestalt von Schildern oder Tafeln üblich - kundzutun. Eine etwaige missbräuchliche Nutzung und daraus resultierende Beeinträchtigungen der Anwohner sind in der Folge dann auch grundsätzlich nicht der Antragsgegnerin als Betreiberin zuzurechnen, da derartige Störungen nicht auf eine von ihr gebilligte Nutzung der Einrichtung zurückzuführen sind. Die Antragstellerin würde in diesem Fall ausschließlich durch den jeweiligen Verursacher der Störung beeinträchtigt werden, während der Anlagenbetreiberin regelmäßig nur die Auswirkungen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der Einrichtung zuzurechnen sind. Ausnahmsweise wären der Antragsgegnerin indes auch solche (rechtswidrigen) Nutzungen zuzurechnen, die zwar nicht von der Zweckbestimmung bzw. Widmung der öffentlichen Anlage umfasst sind, für die allerdings in relevanter Weise ein besonderer Anreiz durch die Ausgestaltung der Anlage geschaffen wurde und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegengewirkt wird. Für eine derartige „anreizbedingte“ Zurechnung zweckfremder Nutzungen dem öffentlichen Anlagenbetreiber gegenüber reicht es allerdings nicht aus, dass die Anlage nur allgemein geeignet ist, auch missbräuchlich genutzt zu werden. Öffentlichen Kinderspielplätzen wohnt nämlich ebenso wie öffentlichen Grünanlagen allgemein die Gefahr nicht bestimmungsgemäßen Nutzung inne, sodass entsprechende Störungen - insbesondere durch daraus resultierende Lärmimmissionen auf die Nachbarschaft - grundsätzlich allein sicherheitsrechtlich abzuwenden sind.

Dies zu Grunde gelegt, ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin nicht willens oder in der Lage wäre, eine Anlagenbenutzungsordnung für die gegenständliche Grünanlage zu erlassen, zu vollziehen und gegebenenfalls auch mit Mitteln des Sicherheitsrechts (Art. 6 f. Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG) durchzusetzen bzw. von der Polizei durchsetzen zu lassen. Dazu sind namentlich auch die Befugnisse in Betracht zu ziehen, die sich aus dem Hausrecht der Antragsgegnerin als Einrichtungsträger der Grünanlage ergeben. Zudem kann auch ein repressives Vorgehen (d.h. eine Ahndung festgestellter Zuwiderhandlungen mit dem Mitteln des Straf- bzw. Ordnungswidrigkeitenrechts) geeignet sein, erneute einschlägige Rechtsverletzungen zu verhindern (vgl. BVerwG, B.v. 29.5.1989 - 4 B 26.89 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 23.1.2015 - 22 B 14.42 ua - juris Rn. 69; HessVGH, U.v. 25.7.2011 - 9 A 125/11 - NVwZ-RR 2012, 21; OVG NRW, B.v. 18.5.2009 - 10 E 289/09 - juris Rn. 3; NdsOVG, B.v. 29.6.2006 - 9 LA 113/04 - NVwZ 2006, 1199). Auch steht vorliegend nichts dafür inmitten, dass gerade die genehmigte Grünanlage besondere Anreize dafür böte, - wie von der Antragstellerin pauschal und ohne Substantiierung vorgetragen - gerade von Jugendlichen oder Heranwachsenden in zweckwidriger Weise in der Nachtzeit benutzt zu werden. Vielmehr handelt es sich voraussichtlich um eine Grünanlage wie viele andere auch im Stadtgebiet der Antragsgegnerin, die mit Sitzgelegenheiten und Kinderspielanlagen ausgestattet sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.