Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Nov. 2015 - M 8 SN 15.4522

bei uns veröffentlicht am26.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks ...-str. 10a in ..., Fl.Nr. ... der Gemarkung ... Mit dem vorliegenden Antrag begehrt er die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Aufstockung seines auf dem südlich gelegenen Nachbargrundstücks ...-str. 10, Fl.Nr. ... befindlichen Hauses mit einem zweiten Obergeschoss.

Am 27. Mai 2015 beantragte der Beigeladene eine Baugenehmigung zur teilweisen Aufstockung seines Gebäudes ...-straße 10. Auf das vorhandene Bestandsgebäude des Beigeladenen soll in einem Teilbereich mit einer Abmessung von 9,77 m x 7,96 m ein Obergeschoss aufgesetzt werden. Dieses Gebäude ist ebenso wie das Gebäude des Antragstellers Teil einer Gruppe von eingeschossigen Häusern, die mit einer Gebäudeseite vollständig auf der Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück stehen sowie an zwei Gebäudeseiten entlang eines kurzen Abschnitts an zwei weiteren Grundstücksgrenzen ca. 2-3 m aneinander gebaut sind.

Zur Bebauungssituation siehe auch den nachfolgenden Lageplan (Maßstab 1:1000):

Bild

Am ... August 2015 erteilte die Antragsgegnerin dem Beigeladenen die streitgegenständliche Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren gem. Art. 59 und Art. 68 BayBO. Nachbarschützende Vorschriften, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen seien, würden nicht beeinträchtigt. Es seien keine Befreiungen oder Abweichungen erteilt worden, die nachbarrechtlich von Belang seien. Die Nachbarn hätten vorgebracht, dass durch das Bauvorhaben der Charakter der Siedlung verändert werde. Die Nachbarn hätten jedoch keinen Anspruch darauf, dass sich die Wohnumgebung nicht verändere. Der ursprüngliche Siedlungscharakter habe sich von einer kleinteiligen Bebauung durch zahlreiche Anbauten bereits gewandelt und sei auch nicht durch einen Bebauungsplan vorgegeben. Es läge keine klassische allseitig gesch...e Innenhofbebauung vor. Es handele sich eher um versetzt angeordnete Reihenhäuser mit offenen, unverbauten Grundstücken zu den Nachbarn und Erschließungswegen. Aus dem Umstand, dass ein Grundstück von Außen nicht einsehbar sei, erwachse dem Eigentümer vorliegend kein einklagbarer öffentlichrechtlicher Anspruch darauf, dass sich daran nie etwas ändere. Eine Verletzung der Privatsphäre oder des Rücksichtnahmegebots sei nicht erkennbar. Die entstehenden Einblickmöglichkeiten entsprächen denen in einer Reihenhausanlage oder im Geschosswohnungsbau. Von der Aufstockung gehe keine erdrückende oder einengende Wirkung aus. Sinn und Zweck des Abstandsflächenrechts seien eingehalten, eine ausreichende Belichtung und Belüftung der Nachbargrundstücke blieben gewahrt.

Eine Nachbarausfertigung der Baugenehmigung wurde dem Antragsteller mit Schreiben vom 26. August 2015 zugeschickt.

Mit Schriftsatz vom 22. September 2015, beim Verwaltungsgericht am 25. September 2015 eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom ... August 2015.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2015, am selben Tag per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen, stellten die Bevollmächtigten des Antragstellers den Antrag:

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die ... vom 22.09.2015 beim VG München, Az. M 8 K 15.4228 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ...08.2015, Az. ... wird angeordnet.

Der Antragsteller sei Eigentümer des Anwesens ...-str. 10a in ..., es handele sich um ein freistehendes Haus in Mitten einer Siedlung von insgesamt 21 eingeschossigen Einfamilienhäusern. Die Häuser bestünden aus Erdgeschoss sowie Giebeldach. Veränderungen seit der Errichtung im Jahr 1962 hätten sich auf erdgeschossige Anbauten oder den Dachausbau beschränkt. Die Häuser stünden an den Grundstücksgrenzen und grenzten dabei jeweils an drei Seiten an das Haus bzw. das Grundstück der Nachbarn. Durch die Grenzbebauungen und die Überlappungen stellten die Häuser ein zusammenhängendes Gebäude dar, vergleichbar mit aneinandergebauten Doppelhaushälften. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid habe die Antragsgegnerin dem Beigeladenden die Genehmigung erteilt, das auf dem unmittelbar südlich gelegenen Nachbargrundstück befindliche aus Erdgeschoss und Dach bestehende Haus um ein Stockwerk aufzustocken. In der näheren Umgebung gebe es kein Gebäude in der vorliegend genehmigten Höhe und daher niemand, der seinem Nachbarn vom 1. Stock in die Wohnräume sehen könne. Der Bau verletze das gesetzliche Abstandsflächenrecht. Außerdem sei zulasten des Antragstellers das Rücksichtnahmegebot nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB verletzt. Die Antragsgegnerin habe im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren über Art. 59 BayBO hinaus die Abstandsflächen geprüft. Durch die konkrete Prüfung und unzutreffende Würdigung verletze die Baugenehmigung die Nachbarrechte des Antragstellers und das Abstandsflächenrecht. Die Außenwände aneinander gebauter Gebäude seien wie die Außenwände eines Gebäudes zu behandeln. Das bestehende Gebäude des Beigeladenen sei an drei Grundstücksgrenzen gebaut. Das Abstandsflächenprivileg gem. Art. 6 Abs. 6 BayBO (16-m Privileg) könne somit nur ein Mal in Anspruch genommen werden. Die geplante Bebauung nehme es an der West- wie an der Nordseite in Anspruch und verstoße damit gegen das Abstandsflächenrecht. Die in den Plänen bezeichneten „Abstellräume“ seien inzwischen in die Gebäude integriert und somit keine Nebengebäude mehr. Daher werde auch an den jeweils um 2,5 bzw. 3,5 m überlappenden Gebäudeteilen die Abstandsfläche nicht eingehalten. Dadurch seien Belichtung, Besonnung und Belüftung des Anwesens des Antragstellers unzumutbar beeinträchtigt. Die gesamte Siedlung sei so konzipiert, dass die Innenräume und insbesondere die Wohn- und Schlafräume von den Nachbarn nicht einzusehen seien. Durch die Art der Bebauung ergebe sich eine besonders hohe Form der Privatsphäre und damit besonders hohe Anforderungen an das Rücksichtnahmegebot. Durch die Giebelhöhe von 7,11 m und den Abstand von 3 m zum Nachbargarten entstehe in den Wintermonaten eine unzumutbare Verschattung des gesamten Gartens im Norden. Ein Großteil des Innenhofes liege nach der Aufstockung im Schatten und der Lichteinfallwinkel von 45 Grad werde nicht eingehalten. Außerdem würden dadurch die Privaträume des Antragstellers einsehbar. Weiter habe die Aufstockung eine erdrückende und abriegelnde Wirkung auf das Grundstück des Antragstellers. Bei weiteren Aufstockungen würde bedingt durch die Bebauung an der Grundstücksgrenze in den Gärten das Gefühl des „Eingemauert seins“ entstehen.

Mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 wiesen die Bevollmächtigten des Antragstellers unter Vorlage eines Fotos darauf hin, dass der Beigeladene die Bauarbeiten bereits begonnen habe.

Mit Schreiben vom 22. Oktober 2015, beim Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2015 eingegangen, legte der Antragsteller ein Lichtbild vor, das den Baufortschritt vom 22. Oktober 2015 dokumentiert. Danach ist die geplante Gebäudeaufstockung zumindest im Rohbau fertiggestellt.

Mit Schreiben vom 5. November 2015, am Verwaltungsgericht mit den Behördenakten zum streitgegenständlichen Vorhaben am 9. November 2015 eingegangen, beantragte die Antragsgegnerin,

der Antrag wird abgelehnt.

Die in der Hauptsache erhobene Klage werde erfolglos bleiben. Mit Datum des ... August 2015 habe der Beigeladene eine Baugenehmigung zur teilweisen Aufstockung seines Bestandsgebäudes auf eine Wandhöhe von 5,80 m mit einem flach geneigten Satteldach von 18 Grad Dachneigung erhalten. In der näheren Umgebung sei zuletzt in diesem Bereich eine Aufstockung an der ...-str. 11 auf 6,0 m Wandhöhe genehmigt worden. Die Gebäude ...-str. 9 und 4b verfügten über Wandhöhen von rund 5,60 m, auch entlang der ...-straße existierten bereits zweigeschossige Baukörper.

Der Antrag sei unzulässig, weil dem Antragsteller zwischenzeitlich das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für die Herstellung der aufschiebenden Wirkung fehle. Die mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2015 vorgelegten Lichtbilder legten den Schluss nahe, dass die Baumaßnahme bereits weitestgehend fertiggestellt sei und daher die Verhinderung vollendeter Tatsachen nicht mehr erreicht werden könne.

Art. 6 BayBO sei nicht im Prüfumfang des vorliegend durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahrens enthalten und nehme daher nicht an der Feststellungswirkung der streitgegenständlichen Baugenehmigung teil. Die Antragsgegnerin habe den Prüfumfang auch nicht zulasten des Beigeladenen erweitern dürfen. Unabhängig davon gehe die Antragsgegnerin jedoch davon aus, dass die Abstandsflächen eingehalten seien. Bei dem Vorhaben entstehe zum Antragsteller hin eine gegliederte Außenwand, wobei für jeden Teil separat die Abstandsflächensituation zu ermitteln sei. Im durchgehenden Bereich des Erdgeschosses halte das Gebäude die volle Abstandsfläche ein, für die Aufstockung, die kürzer als 16 m sei, finde Art. 6 Ab. 6 S. 2 i.V.m S. 1 BayBO Anwendung. In diesem Bereich sei daher nur ½ H anzusetzen. Die maßgebliche Wandhöhe betrage 5,80 m, der Abstand von 2,90 m sei bei einem Abstand von tatsächlich 4 m auch eingehalten.

Die Zulässigkeit des Vorhabens bemesse sich allein nach § 34 Abs. 1 BauGB. Die Antragsgegnerin gehe davon aus, dass sich das Vorhaben in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, da insbesondere vergleichbare Kubaturen bereits vorhanden seien. Die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche seien nicht nachbarschützend, sondern dienten rein städtebaulichen Zwecken. Der Antragsteller könne sich daher insoweit nicht auf einen Verstoß gegen § 34 BauGB berufen. Es müsse im Einzelfall eine unzumutbare Beeinträchtigung festgestellt werden. Eine solche läge nur bei einer „einmauernden“ oder „erdrückenden“ Wirkung vor, die nur bei übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zur benachbarten Bebauung in Betracht komme. Ein Höhenversatz um lediglich ein Geschoss reiche hierfür regelmäßig nicht aus. Daher könnten die Argumente des Antragstellers eine Rücksichtslosigkeit nicht begründen. Diese könne auch nicht aus der bislang vorhandenen Bebauungsstruktur abgeleitet werden. Das Bauplanungsrecht kenne keinen „Milieuschutz“ der Art, dass ein Nachbar einen Anspruch darauf habe, dass eine bestimmte Struktur in der näheren Umgebung aufrechterhalten werde.

Mit Schreiben vom 13. November 2015, beim Verwaltungsgericht am 16. November 2015 eingegangen, legte die Antragsgegnerin ergänzend die Behördenakten zum Gebäude des Antragstellers vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Dem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom... August 2015 fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

Der Antrag ist unzulässig bzw. unzulässig geworden, weil die streitgegenständliche Gebäudeaufstockung zumindest im Rohbau bereits etwa 10 Tage nach Stellung des Antrags im einstweiligen Rechtschutzverfahren nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO und noch vor Eingang der Behördenakten bei Gericht fertiggestellt war. Dies folgt aus dem mit Schreiben vom 22. Oktober 2015 vom Antragsteller vorgelegten Lichtbild, sowie aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin im Schreiben vom 5. November 2015.

1. Das Rechtschutzbedürfnis für einen Nachbarantrag auf vorläufigen Rechtschutz entfällt mit der Fertigstellung der streitgegenständlichen Gebäudeaufstockung, soweit die befürchteten Beeinträchtigungen von der Anlage als solcher ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B. v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B. v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist nach Fertigstellung der baulichen Anlagen insoweit nicht mehr zu erreichen (vgl. BayVGH, B. v. 04.03.2009 - 2 CS 08.3331 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 29.09.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2).

2. Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus oder gar des gesamten angegriffenen Vorhabens das Rechtschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls sich der Nachbar durch die inzwischen aufgenommene Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in seinen Rechten verletzt sieht (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn.3).

Soweit sich der Antragsteller durch die Nutzung der genehmigten baulichen Anlagen verletzt sieht, kann diese Rechtsverletzung mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs auch nach Fertigstellung noch verbessert werden mit der Folge, dass das Rechtsschutzinteresse für den einstweiligen Rechtsschutz insoweit weiterbesteht. Das Interesse des Nachbarn ist in dieser Situation darauf gerichtet, die Fortsetzung der Nutzung der baulichen Anlagen bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern (vgl. BayVGH, B. v. 29.09.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 04.03.2009 - 2 CS 08.3331 - juris Rn. 2).

Richtet sich das nachbarliche Interesse in dieser Weise auf eine - vorbeugende - Nutzungsuntersagung, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes indessen auch das Interesse des Bauherrn an der einstweiligen Aufnahme bzw. Weiterführung der genehmigten Nutzung zu berücksichtigen mit der Folge, dass den Nachbarn, jedenfalls vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache, die mit der Nutzung einhergehenden Beeinträchtigungen zuzumuten sein können. Nur wenn diese Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was die Nachbarn letztlich hinzunehmen haben, ist es gerechtfertigt, bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlagen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden (vgl. BayVGH, B. v. 29.09.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris Rn. 9).

In dieser Hinsicht hat der Antragsteller jedoch nichts vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Solche, auch nicht vorübergehend zumutbaren schwerwiegenden, eine sofortige Nutzungsunterbindung rechtfertigenden Beeinträchtigungen sind nicht anzunehmen, da das Baugrundstück bereits seit langem und nicht erst aufgrund der hier strittigen Baugenehmigung zu Wohnzwecken genutzt wird und insbesondere die gerügten Einblickmöglichkeiten in der Siedlung bereits vor der streitgegenständlichen Aufstockung bestanden. Denn selbst nach dem Vorbringen des Antragstellers verfügen weitere Gebäude in der Siedlung zumindest über ein ausgebautes Dachgeschoss (vgl. Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 12. Oktober 2015, S. 2).

Das ausgebaute Dachgeschoss des Antragsstellers zeigt, dass sich die im Obergeschoss geschaffen Einblickmöglichkeiten grundsätzlich nicht als schlechthin unzumutbar darstellen, da das antragstellerseitige Gebäude im Dachbereich selbst mehrere, zum Teil bodentiefe Fenster an der Nord- und Ostseite hat und insoweit über direkte Einblickmöglichkeiten u. a. auf das nördlich gelegene Grundstück verfügt.

Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich unvermeidlich und führen nicht automatisch zu für den Antragsteller schlechthin unzumutbaren Verhältnissen, zumindest nicht bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens. Die Betroffenen können sich im innerstädtischen Bereich gegebenenfalls durch das Anbringen von Jalousien, Vorhängen oder verspiegelten Fenstern behelfen (vgl. BayVGH, U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328- juris Rn. 30).

Vorliegend kommt hinzu, dass sowohl nach den genehmigten Bauplänen, wie auch nach den vom Antragsteller vorgelegten Lichtbildern auf der dem Antragsteller zugewandten Gebäudeseite im aufgestockten Obergeschoss lediglich zwei Badoberfenster sind, die etwa 1,60 m über dem Fußboden liegen und somit nur beschränkte Einblickmöglichkeiten auf das antragstellerseitige Grundstück ermöglichen. Weitere Fenster sind auf der nördlichen Gebäudeseite im Obergeschoss weder geplant noch verwirklicht. Es sind lediglich zwei weitere Fenster an der Ostseite des Obergeschosses geplant, von denen aus jedoch keine direkten Einblickmöglichkeiten in die Wohnräume des Antragstellers möglich sind. Die vom Antragsteller gerügten neu geschaffenen Einblickmöglichkeiten betreffen folglich allenfalls den östlichen Teil seines Gartens und folglich nur die Freiflächen und nicht unmittelbar seine Aufenthaltsräume. Soweit Einblickmöglichkeiten in die Wohnräume des Antragsstellers durch die Oberfenster im Bad geschaffen werden, sind diese in zweifacher Hinsicht geringfügig. Zum einen eröffnen Oberfenster wegen ihrer Höhe nur beschränkte Ausblickmöglichkeiten und zum anderen handelt es sich bei einem Badezimmer auch um keinen Aufenthaltsraum, in dem man sich länger aufhält, um aus dem Fenster in die Wohnräume der Nachbarn zu blicken. Badoberfenster haben vielmehr primär Belichtungs- und Belüftungsfunktion.

Die mit der Nutzung des aufgestockten Obergeschosses verbundenen Beeinträchtigungen stellen sich nach alledem nicht als schlechthin unzumutbar dar, zumindest bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens sind diese Beeinträchtigungen hinnehmbar.

3. Der Antrag des Antragstellers auf einstweiligen Rechtschutz ist daher bereits wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig abzulehnen, so dass eine Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage dem Hauptsachverfahren vorbehalten bleibt.

Soweit der Beigeladene vor einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren den bereits errichteten Rohbau fertigstellt und nutzt bzw. die Nutzung fortsetzt, wird er auf eigenes Risiko tätig.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht aufzuerlegen, da dieser keinen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs.

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Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2014 - 2 CS 14.1786

bei uns veröffentlicht am 29.09.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird verworfen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Wert des Streitgegenstands wird auf

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird verworfen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg (§ 146 Abs. 1 VwGO).

1. Der Beschwerde und bereits dem Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nach dem Vortrag der Beigeladenen vor dem Verwaltungsgericht wurde das mit Bescheid vom 4. Februar 2014 genehmigte Bereitstellungslager bereits vollständig hergestellt und befindet sich im laufenden Betrieb (vgl. Schriftsatz der Beigeladenen vom 16.4.2014 Bl. 12 der Verwaltungsgerichtsakte). Mit der Fertigstellung einer baulichen Anlage ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse für den begehrten vorläufigen Rechtsschutz entfallen, soweit die befürchteten Beeinträchtigungen von der Anlage als solcher ausgehen (vgl. BayVGH, B. v. 20.7.2007 - 2 CS 07.1473 - juris; B. v. 14.6.2007 - 1 CS 07.265 - juris; B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris; B. v. 26.7.2010 - 2 CS 10.465 - juris; B. v. 12.8.2010 - 2 CS 10.26 - juris; B. v. 23.7.2012 - 2 CS 12.1063 - juris; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 66). Diese Rechtsprechung wurde im Rahmen des nachbarschaftlichen Dreiecksverhältnisses entwickelt, lässt sich jedoch auch auf das Dreiecksverhältnis zwischen Gemeinde, Bauherr und Baugenehmigungsbehörde übertragen. Denn das mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung verfolgte Ziel, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, ist sowohl im Verhältnis Nachbar-Bauherr-Baugenehmigungsbehörde als auch im Verhältnis Gemeinde-Bauherr-Baugenehmigungsbehörde dasselbe. Dieses Ziel ist jedoch nach Fertigstellung der baulichen Anlage regelmäßig nicht mehr zu erreichen.

Ausnahmsweise kann trotz Fertigstellung des Rohbaus oder gar des gesamten angegriffenen Vorhabens das Rechtsschutzbedürfnis im Hinblick auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage fortbestehen, falls sich der Nachbar bzw. die betroffene Gemeinde durch die inzwischen aufgenommene Nutzung der genehmigten baulichen Anlage in ihren Rechten verletzt sieht. Es ist jedoch nur gerechtfertigt, bereits vor der Entscheidung in der Hauptsache die Nutzung der baulichen Anlage im Weg des einstweiligen Rechtsschutzes zu unterbinden, wenn die behaupteten Beeinträchtigungen erkennbar und erheblich über das Maß dessen hinausgehen, was der Nachbar oder die betroffene Gemeinde letztlich hinzunehmen haben wird (vgl. BayVGH, B. v. 4.3.2009 - 2 CS 08.3331 - juris).

In dieser Hinsicht hat die Antragstellerin jedoch nichts vorgetragen und sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich. Die Antragstellerin kann sich nur auf die Verletzung ihrer gemeindlichen Planungshoheit berufen. Entgegen der Auffassung des Erstgerichts wäre die Planungshoheit im vorliegenden Fall mit der Fertigstellung der baulichen Anlage verletzt. Die Rechtsstellung der Antragstellerin kann durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr verbessert werden. Diese hätte nur zur Folge, dass die Nutzung der baulichen Anlage bis zur Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt würde. Die Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit würde jedoch durch die bloße Einstellung der Nutzung nicht beseitigt. Aus dem Antragsschriftsatz der Antragstellerin vom 4. April 2014 (Bl. 1 der Verwaltungsgerichtsakte) ist zudem nicht erkennbar, dass diese selbst von einer Perpetuierung der von ihr behaupteten Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit durch die Nutzung der baulichen Anlage ausginge. Die bloße Tatsache, dass im laufenden Betrieb des Bereitstellungslagers laufend Erde angeliefert und anschließend zur Rekultivierung in die in unmittelbarer Nachbarschaft befindliche ehemalige Mülldeponie eingearbeitet wird, führt nicht zu einer weiteren Verletzung der gemeindlichen Planungshoheit. Diese läge bereits in der Fertigstellung der baulichen Anlage. Eine darüber hinausgehende Beeinträchtigung der Rechte der Antragstellerin durch die Nutzung der baulichen Anlage ist nicht erkennbar.

2. Im Übrigen wäre die Beschwerde auch unbegründet. Der Senat sähe nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B. v. 24.2.2009 - 1 BvR 165/09 - NVwZ-RR 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragstellerin kann die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerin als Gemeinde kann sich insoweit lediglich auf die verfassungsrechtlich geschützte gemeindliche Planungshoheit als möglicherweise verletztes Recht stützen. Die Klage der Antragstellerin wird aber aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil der angefochtene Bescheid nicht an einem derartigen Mangel leidet.

Die unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens erteilte Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, da das Vorhaben der Beigeladenen bauplanungsrechtlich zulässig ist. Insbesondere ist die unter Ziffer 2. des Bescheids gemäß § 31 Abs. 2 BauGB erteilte, befristete Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 107 rechtmäßig und verletzt die gemeindliche Planungshoheit der Antragstellerin nicht. Die Baugenehmigung vom 4. Februar 2014 ist insgesamt bis zum 31. Dezember 2015 befristet. Aufgrund dieser Befristung, die im vorliegenden Fall weniger als zwei Jahre beträgt, werden ausnahmsweise die Grundzüge der Planung nicht berührt.

a) Es ist unstreitig, dass das genehmigte Bauvorhaben eines Bereitstellungslagers im Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 107 „Grüngürtel entlang der südlichen Gemeindegrenze“ der Antragstellerin steht. Der Bebauungsplan setzt im Bereich des Bauvorhabens eine Fläche für die Forstwirtschaft sowie Sukzessionsflächen fest. Da alleiniges Ziel des Bebauungsplans die Schaffung eines Grüngürtels mit Forst- und Sukzessionsflächen ist, werden durch das Bereitstellungslager grundsätzlich die Grundzüge der gemeindlichen Planung berührt.

Durch das Erfordernis der Wahrung der Grundzüge der Planung soll sichergestellt werden, dass die Festsetzungen des Bebauungsplans nicht beliebig durch Verwaltungsakte außer Kraft gesetzt werden können. Die Änderung eines Bebauungsplans obliegt nach § 1 Abs. 8, § 2 Abs. 1 BauGB der Gemeinde und nicht der Bauaufsichtsbehörde. Hierfür ist in den §§ 3 ff. BauGB ein bestimmtes Verfahren unter Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange vorgeschrieben, von dem nur unter den im Baugesetzbuch normierten Voraussetzungen und nur in der dort bestimmten Weise (vgl. §§ 13, 13a BauGB) abgewichen werden darf. Steht die Abweichung von einer Festsetzung in Rede, die für die Grundzüge der Planung maßgeblich ist, so wird die Grenze für die Erteilung einer Befreiung deshalb nur dann nicht überschritten, wenn die Abweichung nicht ins Gewicht fällt (vgl. OVG Hamburg, B. v. 17.6.2013 - 2 Bs 151/13 - juris; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Januar 2014, § 31 Rn. 36; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand 1. Januar 2014, § 13 Rn. 18). Eine planwidrige Zwischennutzung stellt den Geltungsbereich eines Plans allenfalls ausnahmsweise, nämlich dann in einer seine Grundzüge berührenden Weise in Frage, wenn Anzeichen die Annahme tragen, diese würden es auch nach Beendigung nicht mehr gestatten, zu dem vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand zurückzukehren (vgl. auch Pietzcker, NVwZ 2001, 968; Schmidt-Eichstaedt, ZfBR 2009, 738).

Nach anderer Auffassung (vgl. OVG SH, B. v. 12.6.2014 - 1 ME 67/14 - juris) ist mit § 9 Abs. 2 BauGB die Möglichkeit geschaffen worden, Festsetzungen eines Bebauungsplans zeitweise außer Kraft zu setzen. Damit solle der Gemeinde die Möglichkeit gegeben werden, in einer vom Gemeinderat abwägend verantworteten und im Aufstellungsverfahren zur Diskussion gestellten Weise Zwischennutzungen zu ermöglichen. Eine Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB scheide daher aus. Diese Meinung übersieht jedoch, dass § 9 Abs. 2 BauGB der Gemeinde lediglich in besonderen Fällen, also nicht generell sondern nur in bestimmten Planungssituationen, eine Möglichkeit an die Hand gibt, die Zulässigkeit der nach einem Bebauungsplan festgesetzten und nach § 30 BauGB an sich zulässigen Nutzungen von bestimmten weiteren städtebaulichen Maßnahmen und sonstigen Vorgängen abhängig zu machen. Dies kann bei der Aufstellung des Bebauungsplans oder aber bei einer späteren Änderung oder Ergänzung erfolgen. Dies schließt aber umgekehrt nicht die Möglichkeit einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Einzelfall unter den strengeren Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB aus.

Im vorliegenden Fall enthält der Bebauungsplan Nr. 107 keine Befristung im Sinn von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BauGB, welcher im Übrigen erst im Jahr 2004 in das Baugesetzbuch eingefügt wurde. Der Bebauungsplan Nr. 107 stammt hingegen aus dem Jahr 1995. Zu diesem Zeitpunkt war eine derartige Befristung noch nicht möglich.

Der Senat ist mit dem Erstgericht der Auffassung, dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise die Grundzüge der Planung nicht berührt sind. Das planerische Grundkonzept der Antragstellerin wird durch die auf weniger als zwei Jahre befristete Baugenehmigung nicht in einer seine Grundzüge berührenden Weise in Frage gestellt, die Anzeichen zur Annahme enthielte, dass auch nach Beendigung der Befristung eine Rückkehr zum vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand nicht mehr möglich wäre. Das Baugrundstück wurde bereits vor Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 107 und auch danach landwirtschaftlich genutzt. Im gesamten Plangebiet wurde mit der Umsetzung der Festsetzungen (Flächen für Forstwirtschaft und Sukzessionsflächen) bis heute nicht begonnen. Auch ist weder eine Absicht noch eine konkrete Planung für die Umsetzung der Festsetzungen von Seiten der Antragstellerin vorgetragen worden. Die Festsetzungen, deren Umsetzung ohnehin mehrere Jahre in Anspruch nehmen würde, da die Flächen überwiegend aufgeforstet werden sollen, können in weiten Teilen des Plangebiets ohne Einschränkung umgesetzt werden. Lediglich im Bereich des Baugrundstücks wäre die Antragstellerin an der Umsetzung für einen Zeitraum von weniger als zwei Jahren gehindert. Auch die Verpflichtung in der Baugenehmigung, nach Fristablauf den bisherigen Zustand - also landwirtschaftliche Nutzfläche - wieder herzustellen, beeinträchtigt die Umsetzung der planerischen Ziele der Antragstellerin nicht auf Dauer. Zum einen ergibt sich für die Beigeladene aus dem Bebauungsplan Nr. 107 keine Pflicht zur Umsetzung der gemeindlichen Planung. Umgekehrt hat auch die Antragstellerin aus dem Bebauungsplan keinen Anspruch auf eine Aufforstung des Baugrundstücks. Zum anderen steht die Wiederherstellung einer landwirtschaftlichen Nutzfläche dem Planungsziel einer Aufforstung nicht entgegen. Diese kann auch bei einer landwirtschaftlichen Nutzfläche jederzeit umgesetzt werden. Anders wäre dies beispielsweise bei einer großflächigen Bebauung. Im Ergebnis ist daher nicht zu erkennen, dass die genehmigte Nutzung eine Rückkehr zu dem vom Plangeber auf Dauer gewollten Zustand unmöglich machen würde.

Im Übrigen bestehen angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U. v. 25.6.2013 - 4 CN 4/13 - juris) Zweifel an der Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 107. Auf Flächen für Wald nach § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB können danach wegen der Sperrwirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB keine landschaftspflegerischen Maßnahmen festgesetzt werden. Durch Planzeichen werden hier auf den Flächen für Forstwirtschaft ausdrücklich ein Eichen-Kiefern-Wald sowie ein Eichen-Hainbuchen-Wald festgesetzt. Ein exaktes Pflanzschema ist ausdrücklich Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 107. § 9 Abs. 1 Nr. 18b BauGB ermöglicht jedoch lediglich eine Festsetzung „Wald“, enthält aber keine Befugnis zur Konkretisierung dieses Begriffs. Zwar kann gemäß Nr. 12.2. der Anlage zur Planzeichenverordnung eine bestimmte Zweckbestimmung entsprechend den Vorschriften der §§ 1 und 11 ff. BWaldG i. V. m. Art. 10 bis 12 BayWaldG (Schutzwald, Bannwald, Erholungswald) Gegenstand bauplanerischer Festsetzungen sein. Hieraus lassen sich laut Bundesverwaltungsgericht (vgl. U. v. 25.6.2013 - 4 CN 4/13 - juris) jedoch keine Befugnisse zur Festsetzung bestimmter Baumarten ableiten.

b) Der Antragsgegner hat das verweigerte Einvernehmen der Antragstellerin rechtsfehlerfrei gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB ersetzt.

Bei der Entscheidung über eine Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Für die Ermessenserwägungen kommen nur Gründe mit städtebaulichem Bezug in Betracht (vgl. BayVGH, U. v. 24.3.2001 - 2 B 11.59 - juris). Für die Ausübung des Ermessens besteht allerdings wenig Raum, wenn die recht detailliert bestimmten Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gegeben sind. In der Regel reduziert sich das Ermessen auf Null, wenn dem Vorhaben nicht zumindest gleichgewichtige Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, U. v. 19.9.2002 - 4 C 13/01 - juris). Städtebauliche Gründe, welche hier eine ermessensgerechte Versagung der Befreiung rechtfertigen könnten, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch zu erkennen. Vielmehr ist bereits nicht zu erkennen, ob die Antragstellerin in ihrem Beschluss vom 14. Januar 2014 überhaupt ein Ermessen ausgeübt hat. Der umfangreich protokollierte Beschluss enthält im Sachvortrag keinerlei Hinweise auf eine Ermessensausübung. Es wird lediglich apodiktisch auf den Widerspruch zu den Festsetzungen des Bebauungsplans verwiesen. Eine Auseinandersetzung mit den Interessen der Beigeladenen und der zeitlichen Befristung der Maßnahme findet nur insoweit statt, als auf Widersprüche hinsichtlich der Befristung aufmerksam gemacht wird.

Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 4. Februar 2014 hingegen ausführlich seine Ermessensentscheidung sowohl hinsichtlich der Erteilung der Befreiung als auch hinsichtlich der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens begründet.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.