Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 8 SN 15.1819

published on 28/07/2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 8 SN 15.1819
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Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Quattro-Reihenhauses in ..., ...-straße 68c, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Er wendet sich mit seiner in der Hauptsache erhobenen Klage gegen eine den Beigeladenen am ... März 2015 im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilte Baugenehmigung für die Errichtung von zwei - auf den gemeinsamen Lichthof ausgerichteten - Dachgauben auf dem unmittelbar angrenzenden Anwesen Fl.Nr. ...

Das antragstellerische Anwesen und das streitgegenständliche Vorhabenanwesen sind Teil einer Quattrohausgruppe. Die Grundstücke von etwa 15 mal 15 m sind jeweils in vier gleich große Quadrate geteilt, in der Mitte befindet sich ein Lichthof von 4,10 mal 4,10 m. Dieser Lichthof dient zugleich im Erdgeschoss als Zugang zu den Eingängen der vier Häuser von der Straße und weiter zum Bereich hinter den Häusern. Im Lichthof liegt im Erdgeschoss jeweils neben dem Eingang das rückwärtige Oberfenster der jeweiligen Küche, deren Hauptfenster zeigen je nach Lage des Hauses zur Straße bzw. zum rückwärtigen Garten. Im Obergeschoss gibt es im gemeinsamen Lichthof je Haus zwei Fenster, eines für den Flur und eines für den dort gelegenen Sanitärraum (Bad und WC). Die Dächer haben eine Dachneigung von etwa 35 Grad.

Die Bebauungszeile, in der sich das antragstellerische Quattroreihenhaus befindet, ist etwa 46 m lang. Neben dem Anwesen des Antragstellers schließen sich drei Garagen mit einer Länge von etwa 10 m an, die von der Bauflucht der Häuser etwas zurückversetzt stehen. Daran schließt eine weitere Hauszeile aus vier Quattrohausgruppen mit einer Länge von etwa 63 m an, so dass die Länge insgesamt ca. 118 m beträgt (abgegriffen aus dem Lageplan).

Zur Bebauungssituation siehe auch den nachfolgenden Lageplan (Maßstab1:1000):

Bild

Mit Bauantrag vom 26. Januar 2015 beantragten die Eigentümer des Nachbargrundstücks ...-straße 68, Fl.Nr. ... die streitgegenständliche Baugenehmigung für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem bestehenden Reihenhaus. Zugleich wurde eine Abweichung von Art. 6 Abs. 5 BayBO wegen Unterschreitung der erforderlichen Abstandsflächen um 1,20 und 1,70 m beantragt.

Mit Bescheid vom ... März 2015 erteilte die Beklagte die beantragte Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Pl.Nr. ... für die Errichtung von zwei Dachgauben auf dem Anwesen Fl.Nr. ... Zugleich wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zu den Nachbargrundstücken erteilt. Die Abweichungen könnten erteilt werden, weil die Grundzüge der Planung nicht berührt, die Abweichungen städtebaulich vertretbar und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar seien. Das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot sei nicht verletzt, eine Beeinträchtigung hinsichtlich Belichtung und Belüftung sei nicht zu befürchten, die Mehrung sei geringfügig und betreffe nur den Innenhof mit Wohnnebenräumen. Die erforderliche Atypik sei in der vorhandenen Bebauungsform des Quattrohauses zu sehen. Horizontale und vertikale Versprünge seien im Rahmen des Verträglichen zulässig, vergleichbare Dachgauben seien im Geviert mehrfach vorhanden und keine nachteiligen Auswirkungen auf das Ortsbild zu erwarten. Eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Belichtung, Besonnung und Belüftung bezüglich des Anwesens Fl.Nr. ... seien nicht zu befürchten, zumal das Vorhabengrundstück im Norden dieses Anwesens liege.

Dem Antragsteller wurde eine Nachbarausfertigung dieser Baugenehmigung am 25. März 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz von Montag, den 27. April 2015, am selben Tag per Fax bei Gericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers Klage und beantragten, den Bescheid der ... vom ... März 2015, Aktenzeichen ... aufzuheben. Die Begründung bleibe einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten. Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 teilte der Antragsteller mit, dass er nicht mehr anwaltlich vertreten werde, die Klage aber bestehen bleibe.

Mit Schreiben vom 6. Mai 2015 stellte der Antragsteller den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß Art. 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO.

Zur Begründung führte er aus, er sei Alleineigentümer des Anwesens ...-straße 68c, Fl.Nr. ..., Gemarkung ... Die Baugenehmigung verstoße gegen nachbarschützende Vorschriften und verletzte das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme. Die Abweichung sei zu Unrecht erteilt worden. Gemäß Art. 6 Abs. 2 BayBO dürften sich Abstandsflächen nur auf andere Grundstücke erstrecken, wenn sichergestellt sei, dass diese nicht überbaut werden könnten oder wenn der Nachbar zugestimmt habe. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Bereits die vorhandene Bebauung verstoße gegen diese Regel. Die Abstandsfläche von Haus 68 zu Haus 68c überdecke sogar den Grundriss von Haus Nr. 68c und nicht nur den Innenhof. Im Plan seien als Abstandsfläche 5,30 m für das Haus 68 und zusätzlich 1,20 m für die 2,30 m hohe und 1,10 m zurückversetze Gaube ausgewiesen, zusammen also 6,50 m. Die Oberfläche des Innenhofes liege nach Plan um 0,10 m tiefer als die Planbezugsebene, daher ergäbe sich als Abstandsfläche 6,60 m. Der Innenhof sei 4,10 m breit, daraus resultiere eine Überdeckung auf den Grundriss seines Gebäudes von 2,50 m, ohne die Gaube seien es nur 1,20 m (5,30 - 4,10). Eine Ausnahme gemäß Art. 6 Abs. 3 (BayBO) liege nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bayerische Verwaltungsgerichtshofes (U. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris sowie zur Frage der Gleichwertigkeit B. v. 13.10.2014 - 2 ZB 13.1627) käme eine Atypik nur in wirklichen Einzelfällen in Frage, in denen die gesetzliche Regelung unzureichend sei. Hingegen begründe der Wunsch des Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als ohnehin zulässig keine Atypik. Genau dies sei aber hier der Fall. Weiter werfe das Bauvorhaben in deutlich größerer Tiefe Abstandsflächen auf das Grundstück des Antragstellers als dessen Gebäude auf das Baugrundstück, wobei die Abstandsfläche der Gaube regelwidriger Weise auf die überbaute Fläche falle. Eine aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Vorhaben- oder Antragstellergrundstück sei nicht gegeben. Bei den Quattrohäusern im Geviert 68/a/b/c sei aufgrund der symmetrischen Bauweise eine sehr ausgewogene und harmonische Situation gegeben. Erst durch die bauliche Veränderung werde diese Harmonie gestört und möglicherweise eine Atypik herbeigeführt. Vorliegend sei eine solche jedoch nicht festzustellen.

Durch die Quasi-Aufstockung mit zwei Gauben über Eck, die effektiv eine Großgaube von Grundstücksgrenze zu Grundstücksgrenze darstelle, entstehe in dem ohnehin kleinen Innenhof eine Art Brunnenschacht-Effekt. Der Lichteinfall werde deutlich geschmälert, ähnlich wie bei einem Brunnen wirke vorwiegend nur noch der senkrechte Lichteinfall. Die Belüftungssituation verschlechtere sich entsprechend, Schall und Hall verstärkten sich durch Reflexion. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die vier Quattrohäuser schon bei der Errichtung gegenseitig mit ihren Abstandsflächen nach der heutigen BayBO überdeckten. Angesichts dieser Vorbelastung stelle sich das Vorhaben gegenüber dem Antragsteller mit seinen Beeinträchtigungen als rücksichtslos dar. Beispiele von Gauben in anderen Gevierten (Quattrohäusern) zeigten deren erdrückende Wirkung. Nach der Baugenehmigung gebe es vergleichbare Gauben im Geviert. Im Geviert des Antragstellers gebe es aber keine Gauben. Wenn sich Nachbarn in bestimmten Gevierten geeinigt hätten, Gauben zu errichten, schließe dies nicht aus, dass die Nachbarn in anderen Gevierten andere Bedürfnisse hätten. In solch beengten Wohnsituationen müsse es den Nachbarn überlassen bleiben, ob sie sich auf eine Veränderung einigen wollten. Dazu komme, dass auf den Straßenseiten offenbar aus städtebaulichen Gründen keine Gauben genehmigt seien, in den Innenhöfen, wo dies nur die Nachbarn betreffe aber sogar Abweichungen zugelassen würden. Von den vergleichbaren Gauben im Geviert - d. h. in anderen Gevierten - gehe deshalb keine beispielgebende Wirkung auf das Geviert des Antragstellers aus.

Ein Haus-Geviert der Quattrohäuser sei mit einem Doppelhaus im Sinn der Doppelhaus-Rechtsprechung vergleichbar, mit der Besonderheit dass jeder Eigentümer zwei oder sogar drei „Doppelhausnachbarn“ habe und deshalb ein enges nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit der damit erforderlichen nachbarschützenden Rücksichtnahme gegeben sei (BVerwG, U. v. 24.02.2000 - 4 C 12.98). Die Quattrohaus-Bauweise sei von Anfang an auf Gegenseitigkeit und nachbarliche Rücksichtnahme ausgerichtet. In dieser Wohnsituation störe eine Genehmigung für den großräumigen Ausbau von Gauben gegen den Willen des Nachbarn dessen Wohnumgebung und Wohnfrieden empfindlich und verletzte damit die Nachbarrechte, da sie jede nachbarliche Rücksichtnahme vermissen lasse.

Nach dem notariellen Kaufvertrag vom 3. April 1952 sei hinsichtlich der Verwaltung und Benutzung vereinbart worden, an der Höhe und Öffnung der Fenster zum Innenhof keinerlei Änderungen vorzunehmen. Gauben mit Fenstern seien deshalb nicht zulässig. Weiterhin bestehe die Gefahr, dass die zusätzliche Belastung mit den Gauben das gemeinschaftliche Eigentum gefährde, da es schon heute Setzungsrisse infolge der Erhöhung der Kommunmauer zwischen Haus 68 und 68c gebe.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 beantragte die Antragsgegnerin,

der Antrag abzulehnen.

Das Vollzugsinteresse der Bauherrn überwiege das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag richte sich gegen die Baugenehmigung zweier miteinander verbundener Gauben an der Süd- und Westseite des Gebäudes ...-str. 68 zum Innenhof. Die Gauben seien um 0,60 bzw. 1,10 m von der Außenwand zurückversetzt, die Tiefe betrage 4,00 m, die Höhe 2,09 m - 2,33 m. Im maßgeblichen Geviert seien bereits zahlreiche vergleichbare Dachaufbauten vorhanden, genehmigte grenzständige Gauben befänden sich in der ...-str. 74a und 74 sowie der ...-str. 85c, 87 und 87b, weitere ungenehmigte Gauben in der ...-str. 77, 79c, 81b, 83b, 83c, 89a, ...-str. 64b, 70c, 72a, 72c, 76 und 76a. Die Abstandsflächenabweichung verstoße nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Die atypische Grundstückssituation folge aus der Grundstücksenge bzw. der Bebauung der kleinen Grundstücke mit Quattrohäusern. Deshalb sei die Einhaltung der Abstandsflächen bei der Errichtung von Gauben, einer maßvollen und üblichen baulichen Erweiterung innerhalb der Hausgruppe nicht möglich bzw. unzumutbar erschwert. Die atypische Situation ergebe sich auch daraus, dass zahlreiche Gebäude der streitgegenständlichen und der südöstlich benachbarten Hausgruppe aufgrund vergleichbarer Dachaufbauten die erforderlichen Abstandsflächen zum Innenhof in vergleichbarem Umfang nicht einhielten. Eine unzumutbare Verschattung des Gebäudes des Antragstellers sei deshalb nicht zu befürchten, weil zum Innenhof ausschließlich Wohnnebenräume angeordnet seien (Bad, Küche, Flur, Garderobe). Außerdem löse das Vorhaben lediglich zusätzliche Abstandsflächen von 1,20 bzw. 1,70 m aus. Neue Einblickmöglichkeiten gebe es allenfalls durch die Gaube auf der Südseite in den Flur des Antragstellers. Die Einblickmöglichkeit in einer Entfernung von 5,10 m in den Nebenraum sei zumutbar.

Die sog. Doppelhaus-Rechtsprechung sei aufgrund der Länge der Reihenhauszeile von ca. 116 m in geschlossener Bauweise jedenfalls nicht direkt anwendbar. Die von der Außenwand zurückversetzten die Firsthöhe nicht überschreitenden Gauben hätten keine erdrückende oder einmauernde Wirkung. Das Rücksichtnahmegebot sei auch dann nicht verletzt, wenn die sog. Doppelhaus-Rechtsprechung einschlägig sei. Das wechselseitige Austauschverhältnis von Doppelhaus- und Reihenhausnachbarn erfordere, dass die Gebäude in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut würden. Das Bauvorhaben halte sich im Rahmen des durch die beidseitig grenzständige Bebauung begründeten nachbarschaftlichen Austauschverhältnisses und verursache einen maßstäblichen Versatz, der den Eindruck der Einheit der Hausgruppe unberührt lasse. Die bauliche Maßnahme sei quantitativ wie qualitativ untergeordnet, Trauf- und Firsthöhe blieben unverändert. Die Gauben seien zurückversetzt und deutlich als Teil des Daches erkennbar. Das Raumvolumen erhöhe sich lediglich in untergeordnetem Umfang.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2015 ergänzte der Antragsteller, dass es sich entgegen den Ausführungen der Beklagten nicht um eine Hausgruppe, sondern um eine offene Bauweise handele, die durch Unterbrechungen gekennzeichnet sei. Das Dach von Haus 68 sei 2008 komplett entfernt und um ca. 20 cm erhöht neu errichtet worden, seitdem werde es offensichtlich für Wohnzwecke genutzt. Die Beklagte argumentiere, es gebe viele ungenehmigte Gauben. Das Wissen der Beklagten lasse eine Baugenehmigungspraxis vermuten, bei der man zunächst baulichen Wildwuchs zulasse und dann wegen der großen Zahl des Wildwuchses eine Atypik konstruiere, die ihrerseits Grundlage der Baugenehmigung darstelle. Die ...-straße habe eine ganz andersartige Bebauung und sei mit der ...-straße nicht vergleichbar. Mit der Errichtung von Gauben werde das Baukonzept durchbrochen, das in Richtung Innenhof nur Nebenräume vorsehe. Die Beklagte habe ausgeführt, dass es bezüglich der Verträglichkeit von Baumaßnahmen insbesondere auf die Dachgestaltung ankomme. Hier werde aus einem schrägen Dach ein senkrecht aufragender Kasten mit Dachgaubenfenstern gemacht. Das ergebe eine vollkommen andere Dachgestaltung und eine andere Gebäudekubatur. Der Rückversatz ändere daran nichts.

Mit Schreiben vom 6. Juni 2015 und 26. Juni 2015 nahmen die Beigeladenen Stellung. Die Planung der Gauben habe im Dezember 2014 begonnen, man habe zusammen mit den Nachbarn eine Form entwickelt, die von allen Beteiligten mitgetragen werden könne. Mit dem Antragsteller sei eine Kommunikation nicht möglich gewesen. Im Zuge einer kompletten Haussanierung sei das Dach mit einer 18 cm starken Dämmung versehen worden, die Behauptung das Dachgeschoss werde zu Wohnzwecken genutzt, sei falsch. Das Baukonzept der Quattrohäuser werde durch die Gauben nicht aufgehoben. Der Hobbyraum im Dach stelle auch keine unzumutbare neue Lärmquelle dar. Die Gebäudekubatur und der Innenhof blieben im Wesentlichen unverändert, die Gauben seien nur zu bemerken, wenn man direkt nach oben blicke.

Mit Schreiben vom 28. Juli 2015 beantragte der Antragsteller die Stilllegung des Bauvorhabens.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO zulässige Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unbegründet, da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich ohne Erfolg sein wird.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen.

Bei dem Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsaktes oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Schmidt in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfes in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (vgl. Schmidt a. a. O., § 80 Rn. 73 ff.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen schon bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung.

2. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben weder in bauplanungsrechtlicher noch in bauordnungsrechtlicher Hinsicht gegen drittschützende Rechte des Antragstellers verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 59 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. BayVGH, B. v. 24.03.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20).

3. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gemäß § 30 Abs. 3 BauGB nach den Festsetzungen des einfachen übergeleiteten Baulinienplanes, im Übrigen nach § 34 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB.

Als nachbarschützendes Recht im Bauplanungsrecht kommt vorliegend nur der Anspruch auf Wahrung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze der „Doppelhaus-Rechtsprechung“ (vgl. BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - juris - und B. v. 19.03.2015 - 4 B65/14 - juris; BVerwG, U. v. 24.02.2000 - 4 C 12/98; VG München, U. v. 12.11.2012 - M 8 K 12.1764 - juris Rn. 39) sowie auf Wahrung der gebotenen Rücksichtnahme in Betracht

Insoweit kann dahinstehen, ob sich das Gebot der Rücksichtnahme im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris Rn. 4).

Die von dem Bauvorhaben in der genehmigten Form ausgehenden Belästigungen und die mit der Errichtung der zwei Dachgauben für die nähere Umgebung verbundenen Auswirkungen führen voraussichtlich weder zu einer Verletzung der Grundsätze der sog. Doppelhausrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. unter 3.1) noch stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung rücksichtslos dar (vgl. unter 3.2) und es hat auch keine einmauernde oder abriegelnde Wirkung (vgl. unter 3.3).

3.1 Soweit der Antragsteller rügt, dass das streitgegenständliche Vorhaben gegen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der Doppelhausrechtsprechung verstößt, kann das Gericht im vorläufigen Rechtschutzverfahren nach den vorliegenden Planunterlagen keine unzumutbare Beeinträchtigung des wechselseitigen Austauschverhältnisses zulasten des Antragstellers erkennen.

Dies gilt unabhängig davon, ob die sog. „Doppelhausrechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - juris - und B. v. 19.03.2015 - 4 B65/14 - juris) im vorliegenden Fall zur Anwendung kommt. Im Eilverfahren bedarf dies keiner abschließenden Klärung. Denn selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich das streitgegenständliche Gebäude in einer Hausgruppe befindet, die in offener Bauweise errichtet wurde und deswegen die „Doppelhausrechtsprechung“ Anwendung finden soll, liegt jedenfalls keine Verletzung des besonderen nachbarlichen Austauschverhältnisses vor.

Durch die geplanten Dachgauben wird das nachbarschaftliche Austauschverhältnis nicht einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht. Die Gebäude sind auch nach dem Einbau der zwei Dachgauben horizontal und vertikal profilgleich aneinander gebaut und haben die gleiche Dachform zum rückwärtigen gemeinsamen Lichtinnenhof bis auf die Dachgauben. Auch nach dem Einbau der Dachgauben im Dachgeschoss der Beigeladenen sind die Häuser in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich weder abstraktgenerell noch mathematischprozentual festlegen, in welchem Umfang die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen (vgl. BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - juris Rn. 15). Das streitgegenständliche Bauvorhaben ist jedenfalls qualitativ und quantitativ nicht mit einem Anbau an ein Reihenhaus oder einer Aufstockung eines Reihenhauses zu vergleichen (vgl. BayVGH, B. v. 25.03.2014 - 2 CS 13.2659, 2 CS2 CS 14.13 - juris Rn. 9). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat die gemeinsame Gebäudehöhe für das Maß der Übereinstimmung beider Gebäude eine besondere Bedeutung (vgl. BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - juris Rn. 17). Durch den Einbau der Dachgauben verändern sich weder die Trauf- noch die Firsthöhe. Hinzu kommt, dass auch nach dem Einbau der zwei Dachgauben die Raumhöhe im Dachgeschoss nach den vorgelegten Plänen lediglich 1,82 m beträgt und die Erhöhung sich lediglich auf einen Teil des hinteren zum Lichthof gerichteten Dachbereichs erstreckt. Im Verhältnis zum Gesamtgebäude vergrößert sich durch die Dachgauben das Brutto-Raumvolumen nur in geringem Umfang. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dürfen qualitative und quantitative Kriterien nicht isoliert betrachtet werden. Denn es ist denkbar, dass größere quantitative Abweichungen bei deutlich einheitlicher Gestaltung hingenommen werden können, wie es vorstellbar ist, dass eine deutlich abweichende Gestaltung in ihrer Wirkung gemildert wird, weil die Gebäudeteile in quantitativer Hinsicht stark übereinstimmen. Eine isolierte Betrachtung vernachlässigt auch, dass Fälle denkbar sind, in denen erst das Zusammenwirken quantitativer und qualitativer Kriterien den Charakter eines Doppelhauses entfallen lässt (vgl. BVerwG, U. v. 19.03.2015 - 4 C 12/14 - juris Rn. 21). Auch nach der danach gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalles stellen sich die geplanten Dachgauben als wechselseitig verträglich dar. Das Vorhabengebäude ist Bestandteil eines Quattrohauses, das seinerseits wiederum Bestandteil einer Hausgruppe aus insgesamt vier Quattrohäusern ist, die eine deutlich einheitliche Gestaltung erkennen lassen, so dass nach dem oben angeführten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sogar größere quantitative Abweichungen hingenommen werden könnten. Im vorliegenden Fall sollen die streitgegenständlichen Dachgauben nicht nur im rückwärtigen Innenhof auf dem rückwärtigen Dachbereich errichtet werden, sie sind darüber hinaus auch von der Traufkante zurückversetzt, so dass nach der gebotenen Gesamtwürdigung die Dachgauben nicht geeignet sind, das wechselseitige Austauschverhältnis unzumutbar zulasten des Antragstellers zu stören.

3.2 Soweit der Antragsteller rügt, dass das streitgegenständliche Vorhaben zu verschlechterten Belichtungs- und Besonnungsverhältnissen führe, die für ihn unzumutbar seien, stellt sich das streitgegenständliche Vorhaben ebenfalls nicht als rücksichtslos gegenüber dem Antragsteller dar.

Grundsätzlich stellt die Einhaltung eines Lichteinfallwinkels von 45° in Höhe der Fensterbrüstung vor Fenstern von Aufenthaltsräumen eine ausreichende Belichtung sicher (vgl. BayVGH, B. v. 29.12.2005 - 1 NE 05.2818 BayVBl. 2006, 670 - juris Rn. 38; BayVGH, B. v. 9.6.2011 - 2 ZB 10.2290 - juris Rn. 5).

Zwar wird der Lichteinfallwinkel von 45° zu dem Küchenoberlichtfenster im Erdgeschoss des antragstellerseitigen Anwesens nicht ganz eingehalten. Der 45°-Lichteinfallswinkel stellt aber zum einen keine absolute, in jedem Fall einzuhaltende Mindestgrenze dar, sondern soll „möglichst“ eingehalten werden (vgl. Dhom/Franz/Rauscher, in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 113. EL 2013, Art. 6 Rn. 328). Darüber hinaus wird die Küche des Antragstellers nicht allein durch das Küchenoberlichtfenster zum Innenhof belichtet, sondern in erster Linie durch ein Fenster zur Straßenseite. Dazu kommt, dass es sich bei dem Küchenoberlichtfenster um ein Fenster handelt, das nach den vorgelegten Plänen zum Anwesen des Antragstellers vom 21. Juni 1951 (Schnitt) erst auf einer Höhe von ca. 1,70 m liegt und lediglich etwa 50 cm hoch ist, so dass die Belichtungsfunktion dieses Fensters bereits bei der Errichtung des Quattrohauses nicht im Vordergrund stand, sondern vielmehr die Belüftungsfunktion, die durch die streitgegenständlichen Dachgauben nicht spürbar beeinträchtigt wird.

Die Fenster im 1. OG des klägerischen Anwesens dienen nicht der Beleuchtung von Aufenthaltsräumen, sondern eines Flures sowie des Treppenaufgangs und des Badezimmers.

Hinzu kommt, dass das in § 34 Abs. 1 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme dem Nachbarn nicht das Recht gibt, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist vielmehr unter dem Gesichtspunkt des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, Beschl. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Im Ergebnis führt die vorhabenbedingte geringfügige Verschattung jedenfalls nicht zu derart schlechten Lichtverhältnissen, die als untragbare Zustände im Sinne eines Missstands zu qualifizieren wären, der keinesfalls hingenommen werden kann.

3.2.5 Dem streitgegenständlichen Bauvorhaben kommt auch keine - wie vom Antragsteller gerügt - „erdrückende“ bzw. „einmauernde“ Wirkung gegenüber seinem Anwesen zu und stellt sich auch insoweit nicht als rücksichtslos dar.

In der Rechtsprechung zum Rücksichtnahmegebot ist anerkannt, dass seine Verletzung auch dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.3.1981 - 4 C 1/78, DVBl. 1981, 928 - juris Rn. 38). Eine solche Wirkung wurde vom Bundesverwaltungsgericht bei einem 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zu einem 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus (BVerwG, Urt. v. 23.5.1986 - 4 C 34/85, NVwZ 1987, 34 - juris) und vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bei drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem zweigeschossigen Wohnanwesen (BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770, BayVBl. 2009, 751 - juris Rn. 23; B. v. 5.7.2011 - 14 CS 11.814 - juris) bejaht.

Im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kann eine erdrückende Wirkung nur dann angenommen werden, wenn das strittige Nachbargebäude erheblich höher ist als das betroffene Gebäude (BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris).

Das Gebäude des Antragstellers weist nach den vorliegenden Bauplänen vom 21. Juni 1951 eine Traufhöhe von 5,50 m und eine Firsthöhe von 7,60 m auf (jeweils im Schnitt vermasst). Das daran nordöstlich angrenzende Vorhabengebäude, weist abgegriffen aus den vorgelegten Plänen, eine Traufhöhe von 5,60 m und eine vermasste Firsthöhe von 7,85 m auf. Durch die geplanten zwei Dachgauben wird bei unveränderter Trauf- und Firsthöhe in diesem Bereich allein die Dachneigung verändert. Die Dachgauben sollen dabei unter der Firsthöhe von 7,85 m bei 7,60 m liegen und von der Traufhöhe aus (im Dachbereich) um ca. 0,60 m bzw. 1 m zurückversetzt errichtet werden. Durch diese baulichen Maßnahmen wird das Gebäude der beigeladenen Bauherren nicht höher und kann daher das Gebäude des Antragstellers nicht überragen. Eine erdrückende Wirkung könnte folglich allenfalls aus dem durch die Dachgauben verursachten größeren Volumen des Vorhabengebäudes resultieren. Das Bauvolumen wird aber lediglich um zwei Dachgauben mit einer Höhe von maximal 2 m und einer Breite von 3,25 m (Nordgaube) bzw. 2,80 m (Ostgaube) vergrößert, so dass ein Hobbyraum mit einer Fläche von insgesamt 17,5 m2 entsteht. Zudem sind die geplanten Dachgauben nach den eingereichten Plänen zurückversetzt, wodurch ihre Auswirkungen gegenüber dem antragstellerischen Anwesen abgemildert werden und sie nicht so massiv in Erscheinung treten, dass die nachbarlichen Interessen nicht mehr berücksichtigt würden.

Da die Anwesen in einem dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen, ist auch eine gewisse gegenseitig vorhandene Baudichte unvermeidlich. Dies wird durch die zahlreichen zum Teil genehmigten und zum Teil ungenehmigten Dachgauben in der näheren Umgebung belegt.

Dem Antragsteller ist insoweit Recht zu geben, dass die ungenehmigten Dachgauben ebenso wie die genehmigten Dachgauben in der näheren Umgebung keinen Anspruch auf Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung begründen können da - sollten diese Dachgauben rechtswidrig errichtet bzw. genehmigt worden sein - kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht. Eine rechtliche Bindungswirkung kann insoweit von den Dachgauben in der näheren Umgebung nicht abgeleitet werden. In tatsächlicher Hinsicht geht aber von ihnen eine starke Indizwirkung dahingehend aus, dass sie keine unzumutbaren Wohnverhältnissen zur Folge haben.

Im vorliegenden Fall verstößt das streitgegenständliche Vorhaben daher weder gegen die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze zur „Doppelhausrechtsprechung“ noch stellt es sich im Hinblick auf die gerügte Verschlechterung der Belichtung als unzumutbar und damit rücksichtslos oder als einmauernd bzw. abriegelnd dar.

4. Das beantragte Bauvorhaben wurde im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO genehmigt. Da die Antragsgegnerin Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von den Vorschriften des Abstandsflächenrechts nach Art. 6 BayBO erteilt hat, gehören diese auch zum Prüfumfang der streitgegenständlichen Baugenehmigung gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO, so dass im Rahmen des Nachbarrechtsbehelfes auch die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften zu prüfen sind.

4.1 Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauaufsichtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Die Zulassung einer Abweichung setzt Gründe von ausreichendem Gewicht voraus, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die die Einbuße an Belichtung und Belüftung im konkreten Fall als vertretbar erscheinen lassen (vgl. BayVGH B. v. 09.02.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es muss sich um eine atypische, von der gesetzlichen Regel nicht zureichend erfasste oder bedachte Fallgestaltung handeln (vgl. BayVGH, B. v. 13.2.2002 - 2 CS 01.1506 - juris Rn. 16; B. v. 23.5.2005 - 25 ZB 03.881 - juris Rn. 8; B. v. 15.11.2005 - 2 CS 05.2817 - juris Rn. 2; B. v. 29.11.2006 - 1 CS 06.2717 - juris Rn. 24; B. v. 11.1.2007 - 14 B 03.572 - juris Rn. 22; B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; B. v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 3; U. v. 22.12.2011 - 2 B 11.2231, BayVBl. 2012, 535 - juris Rn. 16; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris Rn. 3; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). Es müssen rechtlich erhebliche Unterschiede vorliegen, die das Vorhaben als einen sich von der Regel unterscheidenden atypischen Fall erscheinen lassen und dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B. v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 15; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris Rn. 19). Diese können sich etwa aus einem besonderen Grundstückszuschnitt, einer aus dem Rahmen fallenden Bebauung auf dem Bau- oder dem Nachbargrundstück oder einer besonderen städtebaulichen Situation, wie der Lage des Baugrundstücks in einem historischen Ortskern, ergeben (vgl. BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 16; B. v. 22.9.2006 - 25 ZB 01.1004 - juris Rn. 4; B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16). In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch Zulassung einer Abweichung rechtfertigen. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, noch keine Atypik, da Modernisierungsmaßnahmen, die nur der Gewinnmaximierung dienen sollen, auch in Ballungsräumen nicht besonders schützenswert sind (vgl. BayVGH, B. v. 20.11.2014 - 2 CS 14.2199 - juris Rn. 4; B. v. 2.12.2014 - 2 ZB 14.2077 - juris Rn. 3).

Liegt die erforderliche Atypik vor, ist weitere Voraussetzung die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen unter Würdigung der öffentlichrechtlich geschützten nachbarlichen Interessen. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz - wie bei dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme - eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (BayVGH, B. v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20). Liegt die erforderliche Atypik nicht vor, erweist sich eine trotzdem erteilte Abweichung von der Einhaltung der gesetzlich vorgeschrieben Abstandsflächen von vornherein als rechtswidrig; die Baugenehmigung ist auf eine Nachbarklage hin aufzuheben (vgl. BayVGH, B. v. 9.2.2015 - 15 ZB 12.1152 - juris Rn. 16).

4.2 Gemessen an diesen Grundsätzen ist eine atypische Sondersituation im vorliegenden Fall gegeben.

Entscheidend ist, ob sich ein Vorhaben vom normativen Regelfall unterscheidet (vgl. BayVGH B. v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris) und dies ist hier wegen der atypischen architektonischen Gestaltung des vorliegenden Quattrohauses zu bejahen.

Der streitgegenständliche Bescheid vom ... März 2015 führt dazu aus, dass der bestehende Lichthof eine vergleichsweise geringe Fläche von 4,10 m mal 4,10 m aufweist, obwohl die Traufhöhe der genehmigten Quattrohäuser bereits bei 5,60 m liegt. Jede bauliche Veränderung der bestehenden Quattrohäuser im Bereich des Lichthofes würde daher zu einer Verletzung der Abstandsflächenvorschriften führen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist eine atypische Situation anzunehmen, wenn wie im vorliegenden Fall jedwede bauliche Veränderung des bestehenden Anwesens geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnungsbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen. (vgl. BayVGH v. 4.08.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; BayVGH vom 07.10.2010 Az. 2 B 09.328 - juris).

Dem Bedürfnis nach der Aufwertung des Grundstücks der Beigeladenen stehen nach den obigen Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot nachbarliche Belange von ausreichendem Gewicht vorliegend nicht entgegen. Dies ergibt sich auch aus dem Rechtsgedanken des Art. 6 Abs. 3 Nr. 2 BayBO, wonach sich die Abstandsflächen von Außenwänden zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 abweichend vom Grundsatz des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 HS 1 BayBO ausnahmsweise überdecken dürfen. Aus dieser gesetzlichen Wertung wird erkennbar, dass sich in einem Gartenhof oder Lichtinnenhof eines Quattrohauses die Abstandsflächen überdecken dürfen und die damit einhergehenden Einbußen bei Belichtung und Belüftung des Gartenhofs grundsätzlich als vom Gesetzgeber zumutbar erachtet wurden. Diese besondere Hinterhofsituation, die in der besonderen architektonischen Bauweise des vorliegenden Quattrohauses bereits bei seiner Errichtung hingenommen wird, begründet hier eine vom Regelfall abweichende atypische Situation.

4.3 Die erforderliche Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften ist auch mit den öffentlichen und mit den geschützten nachbarlichen Belangen vereinbar.

Zwar wird durch die Verwirklichung des streitgegenständlichen Vorhabens zweifellos eine Verschlechterung der abstandsflächenrechtlich geschützten Belange des Antragstellers - hier Belichtung und Besonnung - bewirkt. Jedoch werden die Schutzziele der Art. 3 und Art. 6 BayBO nicht dergestalt verfehlt, dass eine Abweichung mit den nachbarlichen Belangen unvereinbar wäre. Nach summarischer Prüfung überwiegen die Interessen der Beigeladenen im Rahmen der Abweichungsentscheidung. In die erforderliche Interessenabwägung ist zunächst einzustellen, dass der Um- und Ausbau der Schaffung eines Hobbyraumes dient, so dass der vorhandene Wohnraum besser genutzt werden kann. Dies liegt insoweit - zumindest auch - im öffentlichen Interesse (vgl. BayVGH B. v. 05.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Die Schaffung von Wohnraum und damit auch die Verbesserung bestehenden Wohnraumes durch die Schaffung eines Hobbyraumes ist zwar nicht geeignet, das Vorliegen einer atypischen Fallgestaltung zu begründen, aber - bei Vorliegen der erforderlichen Atypik - stellt die Wohnraumschaffung bzw. Wohnraumverbesserung einen gewichtigen öffentlichen Belang dar, der im Rahmen der nach Art. 63 Abs. 1 BayBO vorzunehmenden Abwägung zu berücksichtigen ist. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Dachgauben zurückversetzt errichtet werden und daher insgesamt nicht so massiv in Erscheinung treten, so dass sie auch die nachbarlichen Belange berücksichtigen.

4.4 Die erforderlichen Abweichungen können daher von der Antragsgegnerin nach pflichtgemäßer Ermessensausübung erteilt werden. Sie hat dabei die gesetzlichen Grenzen des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO beachtet. Das durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ist ein tatbestandlich intendiertes Ermessen, d. h. soweit die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben sind, ist sie zuzulassen, es sei denn besondere Umstände stünden dem entgegen (vgl. BayVGH B. v. 22.07.2003 - 15 ZB 02.1233 - juris Rn. 8; Dhom in Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, Kommentar, Stand: Januar 2014, Art. 63 Rn. 39). Denn bereits auf der Tatbestandsseite des Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist eine Abwägung vorzunehmen, die jeweils die vorgesehene Abweichung zu den genannten Einzelaspekten in Beziehung setzt und die betroffenen Belange untereinander koordiniert (BayVGH B. v. 22.07.2003 - 15 ZB 02.1223 - juris Rn. 8).

4.5 Da im Rahmen der Ausübung des „Abweichungsermessens“ die vorstehenden Ausführungen (unter 3.) zum Rücksichtnahmegebot gelten (vgl. BayVGH U. v. 07.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 35), erscheint es nach summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Beklagten mit der Baugenehmigung vom ... März 2015 erteilten Abweichungen gem. Art. 63 BayBO nicht zu beanstanden sind.

5. Soweit der Antragsteller sich auf den vorgelegten notariellen Vertrag beruft, nach dem jeder „Angrenzer“ verpflichtet ist, bei Instandsetzungsarbeiten jeder Art die architektonisch gebotenen Rücksicht auf den Gesamthäuserblock zu nehmen sowie keinerlei Änderungen vorzunehmen, die nicht durch Instandhaltung begründet sind, ist darauf hinzuweisen, dass die Baugenehmigung unbeschadet der privaten Rechte Dritter erteilt wird, Art. 68 Abs. 4 BayBO.

6. Nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO führt die vom Verwaltungsgericht zu treffende eigenständige Ermessensentscheidung dazu, dass die kraft Gesetzes bestehende sofortige Vollziehbarkeit der Baugenehmigung aufgrund des § 212a Abs. 1 BauGB aufrechterhalten bleiben kann. Es erscheint unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft die aufschiebende Wirkung der voraussichtlich erfolglosen Klage des Antragstellers anzuordnen.

7. Insoweit ist auch der nachgeschobene Antrag auf „Stilllegung des Bauvorhabens“ abzulehnen.

8. Soweit die Beigeladenen vor einer endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren mit den Bauarbeiten beginnen, werden sie jedoch auf eigenes Risiko tätig.

9. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt, und sich somit auch keinem Kostenrisiko entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt, so dass sie ihre außergerichtlichen Kosten selber tragen.

10. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 11/12/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerde
published on 02/12/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.
published on 20/11/2014 00:00

Tenor I. Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 15. September 2014 wird die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 26. Feb
published on 15/10/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben keine aufschiebende Wirkung.

(2) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Geltendmachung des Kostenerstattungsbetrags nach § 135a Absatz 3 sowie des Ausgleichsbetrags nach § 154 durch die Gemeinde haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.