Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2017 - M 8 S 17.1248

bei uns veröffentlicht am31.03.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Verfahren M 8 S 17.1248 vorbehalten

Gründe

In dringenden Fällen - ein solcher steht vorliegend mit Blick auf den offenbar vorgesehenen Betrieb der Gaststätte der Antragstellerin am Wochenende 31. März bis 2. April 2017 inmitten - kann der Vorsitzende bzw. vor dem Hintergrund des allseits telefonisch erteilten Einverständnisses der Beteiligten (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO) vorliegend der Berichterstatter eine Zwischenentscheidung treffen (§ 80 Abs. 8 VwGO).

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist voraussichtlich unbegründet.

Die vom Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 8 VwGO anzustellende originäre Ermessensbestätigung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass die mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Nutzungsuntersagung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt. Die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Ergebnis voraussichtlich zu Recht in Nummer 1 des streitbefangenen Bescheids vom 23. März 2017 eine Nutzungsuntersagung der Schank- und Speisewirtschaft im Erd-geschoss und Untergeschoss sowie der Nebenräume im 1. Obergeschoss des Anwesens …straße … als Vergnügungsstätte, zum Beispiel in Form einer Diskothek mit lauter Musikbeschallung durch DJ-Veranstaltungen oder Tanz, ausgesprochen.

Unabhängig von den von der Antragsgegnerin angestellten rechtlichen Erwägungen konnte von ihr jedenfalls im Ergebnis in voraussichtlich rechtmäßiger Weise die verfügte Nutzungsuntersagung gemäß Art. 76 Satz 2 BayBO unter Anordnung der sofortigen Vollziehung erlassen werden.

Die Antragstellerin verfügt aufgrund der Beschlüsse der Kammer vom 16. Dezember 2015 (M 8 SN 15.4541) und vom 8. Februar 2017 (M 8 SN 17.299), die jeweils die aufschiebende Wirkung der Nachbarklagen (vgl. dazu die den Klagen stattgebenden und die Baugenehmigungsbescheide der Antragsgegnerin vom 12. April und 13. Mai 2016 aufhebenden Urteile M 8 K 16.1795 und M 8 K 16.2281) angeordnet haben, für den Betrieb ihrer Schank- und Speisewirtschaft über keine vollziehbare Baugenehmigung mehr. Vor dem - von beiden Beteiligten offenbar indes bisher nicht gesehenen - Hintergrund der derzeitigen formellen Illegalität, die grundsätzlich als solches bereits für eine Nutzungsuntersagung ausreicht (vgl. statt vieler Decker in Simon/Busse, BayBO Stand August 2016, Art. 76 Rn. 282 und 284 m.w.N.), dürfte die Ermessensbetätigung der Antragsgegnerin, die zugunsten der Antragstellerin wohl sogar von der teilweisen baurechtlichen Zulässigkeit des Betriebs der Schank- und Speisewirtschaft in einem solchem Umfang ausgeht, ausreichend tragfähig sein. Die gegen den vorstehend genannten Beschluss der Kammer vom 8. Februar 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof anhängige Beschwerde (2 CS 17.401) hat gemäß § 149 Abs. 1 VwGO ihrerseits keine aufschiebende Wirkung.

Im Lichte der bislang nicht behördlich geprüften Frage, ob die nunmehr zum maßgeblichen Gegenstand des Tekturantrags vom ... März 2017 gemachte Reduktion des maximalen Innenschallpegels um weitere 3 dB(A) zur Wahrung des Immissionsschutzes und damit zur Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme - neben der ebenfalls zentral inmitten stehenden, offenen Frage der Wahrung des Gebietscharakters und auch der Kategorisierung des Betriebs der Antragstellerin seiner Art nach ausreichend ist, sowie mit Blick auf die Maßgaben des im Nachfolgenden noch zu erörternden Verwaltungsprozessrechts ist die Untersagung des Vergnügungsstättenbetriebs tatbestandlich wie auch auf Rechtsfolgenseite voraussichtlich ausreichend tragfähig. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit, die im Rahmen der Ermessensbetätigung Berücksichtigung finden müsste (vgl. Decker in Simon/Busse, aaO Rn. 303 f.), steht somit nicht erkennbar inmitten.

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der die Kammer in ihrer ständigen Rechtsprechung folgt, ist anerkannt (vgl. B.v. 9.5.2016 - 2 AS 16.420 - juris; B.v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - juris), dass sich durch einen die Identität des genehmigten Bauvorhabens wahrenden Änderungsbescheid weder der Beschluss, mit dem einem Antrag des Nachbarn auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung stattgegeben wurde, noch dieser Antrag selbst erledigt. Dies hat zur Folge, dass, wenn der Bauherr - hier also die Antragstellerin - erreichen will, dass er von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch machen darf bzw. hier ein zu tektierender Betriebsum-fang von ihm noch im Wege des Baugenehmigungsverfahrens angestrebt wird, er auch einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel der nunmehrigen Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen muss. Dies ist vorliegend nicht geschehen und gilt aber umso mehr, weil die Antragstellerin mit dem am 9. März 2017 bei der Antragsgegnerin eingegangen Antrag erstmals eine Textur zur Änderungsgenehmigung vom 13. Mai 2016 mit einem reduzierten Innenmaximalpegel von 92 dB(A) beantragt hat, über die jedoch von der Antragsgegnerin noch nicht entschieden ist.

Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit in Nummer 2 des streitbefangenen Bescheids dürfte keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen. Es ist nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts voraussichtlich nicht zu beanstan den, wenn die Antragsgegnerin die zur Gaststätte der Antragstellerin anhängigen Verwaltungsstreitsachen zum Anlass nimmt, insoweit einem Vergnügungsstättenbetrieb bzw. entsprechenden Immissionen auf die Nachbarschaft entgegenzuwirken. Dies gilt umso mehr deswegen, weil die Antragstellerin nunmehr ausdrücklich angibt, sich mit dem Bestand formell illegaler Vergnügungsstätten im streitgegenständlichen Innenstadtbereich gerade nicht abgefunden zu haben (vgl. Bescheid vom 23.3.2017, S. 4 f.). Vor diesem Hintergrund ist sodann auch gegen die Zwangsgeldandrohung in Nummer 3 des Bescheids voraussichtlich nichts zu erinnern.

Die Kostenentscheidung bleibt ebenso wie die Streitwertfestsetzung der abschließenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren vorbehalten.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 87a


(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 149


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst besti

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Mai 2016 - 2 AS 16.420

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Tenor I. Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt. II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des S

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Koste

Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2017 - M 8 S 17.1248

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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Verfahren M 8 S 17.1248 vorbehalten Gründe In dringenden Fällen - ein sol
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Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. März 2017 - M 8 S 17.1248

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Tenor I. Der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung wird abgelehnt. II. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung im Verfahren M 8 S 17.1248 vorbehalten Gründe In dringenden Fällen - ein sol

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom ... August 2015 (Az: ...) wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf Euro 3.750,- festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. ... der Gemarkung ..., ...-str. 44, das mit einem viergeschossigen Gebäude bebaut ist. Im Erdgeschoss befinden sich gewerbliche Nutzungen, ab dem ersten Obergeschoss Wohnnutzungen. Mit ihrer Anfechtungsklage vom 7. August 2015 wendet sie sich gegen eine von der Antragsgegnerin der Beigeladenen unter dem ... August 2015 erteilte Baugenehmigung für das östlich angebaute Anwesen auf dem Grundstück FlNr. ..., ...-str. 42. Mit dieser wurde der Umbau einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss, Nutzungsänderung eines Lagers zu einem Gastraum und einer Ausstellungsfläche im Untergeschoss befristet bis zum 30. April 2018 genehmigt.

In der Baugenehmigung wird ausdrücklich auf die Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 Bezug genommen und das Vorhaben als Sonderbau genehmigt. Die Genehmigung enthält einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt, wonach bei berechtigten und begründeten Lärmbeschwerden von Anrainern aufgrund des Betriebs der Gaststätte der Erlass zusätzlicher Lärmschutzauflagen bis hin zu einer Beschränkung der Öffnungszeit der Gaststätte sowie im Falle fortgesetzter ernsthafter Verstöße der Widerruf der Baugenehmigung vorbehalten wird. Als Begründung hierfür wird ausgeführt, es handle sich bei dem vorliegenden Gebiet um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Gründe, die gegen die Erteilung einer Genehmigung für die Gaststätte im beantragten Umfang sprächen, lägen derzeit nicht vor. Da es jedoch in ähnlichen Fällen immer wieder zu Nutzungskonflikten und berechtigten Beschwerden wegen Ruhestörung komme, werde die Genehmigung mit diesem Auflagen- und Widerrufsvorbehalt erteilt.

Zudem enthält die streitgegenständliche Baugenehmigung in den Ziffern 1.1 bis 1.16 zahlreiche Immissionsschutzauflagen. Unter anderem wurde in Ziffer 1.2 festgesetzt, dass in Wohnungen und sonstigen schutzbedürftigen Räumen, die mit den Gaststättenräumen sowie zugehörigen Betriebsräumen und -einrichtungen baulich verbunden sind, die nachstehenden Richtwerte nicht überschritten werden dürfen:

tagsüber 35 dB(A) (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr),

nachts 25 dB(A) (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr).

In Ziffer 1.11 ist festgelegt, dass die Lautstärke der Musikanlage zu begrenzen ist. Die dazu erforderliche Schallpegelmessung mit Überprüfung der Einhaltung der Immissionsrichtwerte in betroffenen schutzbedürftigen Räumen und Musikeinstellung ist von einem anerkannten Sachverständigen umgehend vornehmen zu lassen.

Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2015, bei Gericht am 13. Oktober 2015 eingegangen, beantragen die Bevollmächtigten der Antragstellerin:

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom ... August 2015, Az: ..., wird angeordnet.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben verstoße voraussichtlich gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Gehe es um die Lösung eines Immissionskonflikte, reiche es zwar in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben werde, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris). Überschritten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Emissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genüge es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung die maßgeblichen Immissionsrichtwerte als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr müsse die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002, BayVBl. 2003, 503).

Die Bewohner des klägerischen Anwesens seien während der Öffnungszeiten des bereits in Betrieb genommenen Vorhabens ständig unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Diese würden von einem fortlaufenden Pochen und Klopfen, verursacht durch die Musikanlage, insbesondere während der Nachtzeit empfindlich gestört. Das „Rhythmuspochen“ in der Kommunwand sei so intensiv, dass dies den Bewohnern den Schlaf raube. Auch in der Vergangenheit durchgeführte Dämmversuche hätten keinen durchgreifenden Erfolg erzielt. Dies sei der Antragsgegnerin auch mit Schreiben vom 7. August 2015 mitgeteilt und beantragt worden, hiergegen unverzüglich einzuschreiten.

Grundsätzlich sei es Sache des Bauherrn, im Genehmigungsverfahren den Nachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die einschlägigen Zumutbarkeitskriterien einhalte. An die vorzunehmende prognostische Einschätzung einer Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien seien hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall „auf der sicheren Seite“ liegen müsse (OVG NRW, B. v. 26.2.2003 - 7 B 2434/02 - juris). Einen solchen Nachweis habe der Bauherr im Genehmigungsverfahren nicht erbracht, eine Überschreitung der für die Antragstellerin noch zumutbaren Richtwerte sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen. Insbesondere befasse sich weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene mit den in Nr. 7.3 TA Lärm i. V. m. Nr. A.1.5 angesprochenen tieffrequenten Geräuschen. Es lasse sich daher nicht feststellen, ob die nach der DIN 45680 („Messung und Bewertung tieffrequenter Geräusche in der Nachbarschaft“) maßgeblichen Anhaltswerte eingehalten würden. Da deren Vorgaben grundsätzlich den Gehalt der Rücksichtnahme konkretisierten, hätten die Antragsteller einen Anspruch darauf, dass die nach der DIN 45680 maßgeblichen Anhaltswerte beim Betrieb des Vorhabens eingehalten würden (VG Minden, U. v. 17.3.2005 - 9 K 1894/04 - juris). Gerade tieffrequente Geräuschimmissionen führten in der Nachbarschaft auch dann zu Klagen und Beschwerden, wenn die im Übrigen anzuwendenden Beurteilungskriterien nach der TA Lärm eingehalten würden, da die Wahrnehmung und Wirkung tieffrequenter Geräusche deutlich von der Wahrnehmung und Wirkung mittel- oder hochfrequenter, schmal- oder breitbandiger Geräusche abweiche. Insbesondere zu Zeiten, wenn andere Geräuschbelastungen niedrig seien, könnten tieffrequente Geräusche im Wohnbereich zu erheblichen Belästigungen führen, auch wenn sie gerade eben wahrgenommen würden (Umweltbundesamt, Wissenswertes über tieffrequenten Schall - Messungen und Bewertungen tieffrequenter Geräuschimmissionen in der Nachbarschaft - DIN 45680, Stand: 12.8.2008). Im vorliegenden Fall sei die Begutachtung der tieffrequenten Geräusche unerlässlich. Die basshaltige Musik, somit die tieffrequenten Geräusche, würden allein durch den Discobetrieb im Anwesen der Beigeladenen hervorgerufen. Dieser finde bis in die frühen Morgenstunden statt, d. h. in einer Zeit, in der das Ruhebedürfnis besonders ausgeprägt sei. Dieser Umstand falle besonders deshalb ins Gewicht, weil die Situation in der unmittelbaren Umgebung des Grundstücks der Antragsteller von Wohnnutzung und lediglich solchen gewerblichen Nutzungen (Büros, Hotels etc.) geprägt werde, von denen zur Nachtzeit keine vergleichbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgingen. Vor diesem Hintergrund sei im Übrigen auch zweifelhaft, ob der der Antragstellerin im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung der für ein Mischgebiet zulässige Immissionsrichtwert von nachts bis zu 45 dB(A) überhaupt zuzumuten sei, oder ob aus Gründen der Rücksichtnahme nicht vielmehr von vornherein von einem etwas niedrigeren Richtwert ausgegangen werden müsse. Aufgrund der vorgefundenen baulichen Verhältnisse könne es zu „unerwünschten Hohlraumresonanzen“ kommen, eine weitergehende Untersuchung habe diesbezüglich nicht stattgefunden.

Abgesehen davon sei das Vorhaben auch bauplanungsrechtlich unzulässig. Die nähere Umgebung entspreche einem faktischen Mischgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB, in dem das streitgegenständlichen Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte unzulässig sei. Alleine durch die Genehmigung dieser gebietswidrigen Nutzung würde die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt, da ihr ein nachbarschützender Gebietsgewährleistungsanspruch zustehe. Nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO seien in den Teilen eines Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt würden, lediglich Vergnügungsstätten zulässig, die nicht wegen ihrer Zweckbestimmung oder ihres Umfangs nur in Kerngebieten allgemein zulässig seien. Vorliegend handle es sich schon nicht um eine Schank- oder Speisewirtschaft, vielmehr handle es sich um eine Diskothek. Es stehe nicht die Bewirtung mit Speisen und Getränken im Vordergrund, sondern ein Barbetrieb und die Unterhaltung der Gäste mittels Tonträgern und einer von einem DJ dargebotenen Musik (BVerwG, B. v. 9.10.1990 - 4 B 120.90). Der Betrieb sei wegen seines typischen Erscheinungsbildes und der mit ihm typischerweise verbundenen Störungen für die Wohnruhe einem Kerngebiet und nicht nur einem Mischgebiet zuzuordnen. Hierfür spreche insbesondere die genehmigte Betriebszeit bis ca. 5.00 Uhr an Sonn- und Feiertagen. Die Anlage spreche damit nach Art einer Nachtbar ein Publikum an, das das nächtliche Vergnügen suche. Insoweit enthalte die Baugenehmigung keine Beschränkung und sei damit für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar. Die Betriebszeiten brächten ein Mehr an Beeinträchtigungen der Wohnruhe, wie sie typischerweise von zentralen innerstädtischen Einrichtungen ausgingen und in Kerngebieten hinzunehmen seien, nicht aber in Mischgebieten, bei denen die Wohnnutzung mindestens gleichberechtigt neben die gewerbliche Nutzung trete. Betriebszeiten bis in die frühen Morgenstunden bedingten regelmäßig Störungen der Nachtruhe durch lärmendes Verhalten der Gäste im Freibereich sowie den Zu- und Abgangsverkehr. Diese Lärmbeeinträchtigungen ließen sich durch Auflagen kaum steuern (OVG NRW, B. v. 14.10.1996 - 10 A 3062/93 - juris).

Werde die Baugenehmigung keinen Bestand haben, müsse zur Sicherung der Rechte der Antragstellerin verhindert werden, dass die nachbarrechtswidrigen Zustände, die durch die in Angriff genommenen Baumaßnahmen bereits geschaffen worden seien, weiter verfestigt und intensiviert würden.

Mit Schriftsatz vom 23. Oktober 2015 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen und legte einen schalltechnischen Bericht des Akustikbüros ... und Partner vom 22. Oktober 2015 vor, aus dem sich ergebe, dass eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm für das klägerische Anwesen nicht vorliege.

Der schalltechnische Bericht erfolgte aufgrund von akustischen Messungen am 9. September 2015 in der streitgegenständlichen Bar/Gaststätte. Zur Aufgabenstellung wird ausgeführt, dass im Nachgang zu den erfolgten Umbauarbeiten in einer angrenzenden Wohnung die Lärmbelastung durch Musik ermittelt werden solle. Zu diesem Zweck wurden am 9. September 2015 Schallimmissions-Messungen in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 durchgeführt. Im Bericht solle weiterhin aufgezeigt werden, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet sei und welche passiven und aktiven Schallschutzmaßnahmen gegebenenfalls zusätzlich durchzuführen seien. Die Messungen erfolgten im Wohn- und Schlafzimmer. Bei der Ermittlung der Beurteilungspegel wurde im Wohnzimmer ein maximaler Mittelungspegel von 24,5 dB(A) gemessen. Hierzu wurde gemäß A.3.3.6 TA Lärm ein Impulszuschlag von +3 dB(A) hinzugerechnet sowie ein Abschlag von -3 dB(A) auf Grundlage von Nr. 6.9 TA Lärm („Messunsicherheit“) vorgenommen. Insgesamt wird damit ein Beurteilungspegel von 25 dB(A) dargestellt. Im Schlafzimmer ergab sich ein maximaler Mittelungspegel von 22,4 dB(A), der nach Hinzurechnung des Impulszuschlags sowie Herausrechnung eines Messabschlags von 3 dB(A) einen Gesamtwert von 22 dB(A) ergibt. In der Zusammenfassung kommt der schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu dem Ergebnis, dass der mittlere Beurteilungspegel durch die Musik in der ...-str. 42 den Anforderungen aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bzw. der TA Lärm im Wohn- und Schlafzimmer der Wohnung im ersten Obergeschoss des Anwesens ...-str. 44 genüge. Eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die angefochtene Baugenehmigung vom ... August 2015 rechtmäßig sei und die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletze (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiege.

Entgegen der Auffassung der Antragstellerin sei nicht der Betrieb einer Vergnügungsstätte beantragt, sondern der Umbau und die Erweiterung der bereits bestehenden Schank- und Speisewirtschaft, was die Baugenehmigung auch selbst mit dem Hinweis auf Seite 5 unter b) klarstelle. Nach der Betriebsbeschreibung vom 30. Mai 2015 solle es sich um eine Bar mit Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst sowie Theater und Varieteedarbietungen handeln, die im Untergeschoss durch einen weiteren Gastraum und durch eine Ausstellungsfläche ohne Gastronomie erweitert werden solle.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße nicht gegen das Rücksichtnahmegebot, da sie den Schutz der Nachbarn vor unzumutbaren Lärmbelästigungen gewährleiste. Sie lege zahlreiche immissionsschutzrechtliche Auflage sowie einen Auflagen- und Widerrufsvorbehalt fest, welche einen effektiven Lärmschutz der Nachbarn gewährleisteten.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die Antragsgegnerin Lärmmessungen veranlassen wolle, Bewohner des Anwesens der Antragstellerin nachvollziehbar mit einer nicht unerheblichen Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung mit der Neueröffnung des streitgegenständlichen Clubs bis ca. Mitte November 2015 rechneten, da trotz entsprechender baulicher Maßnahmen gleichwohl das Dröhnen der Musikanlage (Basstöne) unvermindert deutlich wahrnehmbar sei.

Mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2015 übermittelte der Bevollmächtigte der Beigeladenen einen weiteren schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 über akustische Messungen am 25. September 2015 in einer Wohnung im ersten Obergeschoss des Rückgebäudes ...-str. 44. Im Flur der Wohnung wurde ein maximaler Mittelungspegel der Musik von 23,4 dB(A) gemessen. Hierzu erfolgte ein Zuschlag von +3 dB(A) als Impulszuschlag sowie ein Messunsicherheitsabschlag von -3 dB(A), so dass ein Beurteilungspegel von 23 dB(A) ermittelt wurde. In der Zusammenfassung kommt der Bericht zu dem Ergebnis, eine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm liege nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 5. November 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin mit, dass die vorgelegten Lärmmessungen vom 9. September 2015 bzw. 25. September 2015 für den vorliegenden Rechtsstreit nicht maßgeblich seien, da sie gerade das von der Antragstellerseite monierte Dröhnen der Musikanlage, d. h. die tieffrequentierte Geräuschentwicklung nicht zum Gegenstand hätten. Die Antragsgegnerseite sei eigens darauf hingewiesen worden, gerade diese tieffrequente Geräuschentwicklung zu überprüfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 13. November 2015 haben die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ihren Vortrag zur Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs der Antragstellerin vertieft. Die Umgebungsbebauung im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB sei nach der Art der baulichen Nutzung als Allgemeines Wohngebiet (WA) im Sinne des § 4 BauNVO anzusehen. Dies habe die Antragsgegnerin selbst in der vorangegangenen Baugenehmigung vom ... Januar 2004 auf Seite 6 unter Hinweis für das streitgegenständliche Vorhaben bestätigt. In der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 werde für die Umgebungsbebauung „ein hoher Wohnanteil“ konstatiert. Laut Baubeschreibung sei ein Diskothekenbetrieb nicht beabsichtigt. Anhand eines Zeitungsartikels aus der ... Zeitung vom ... Dezember 2014 sei jedoch festzustellen, dass jedenfalls laute Musik über eine Anlage von einem DJ-Pult aus abgespielt werde, dass vor allem alkoholische Getränke ausgeschenkt würden und auch eine Tanzfläche vorhanden sei. Bei dem Vorhaben handle es sich somit um eine den Gebietscharakter störende Vergnügungsstätte, die in einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO auch nicht ausnahmsweise zulässig sei. In einem Wohngebiet nach § 4 BauNVO seien Vergnügungsstätten wie Varietees, Nacht- und Tanzbars, alle anderen Tanzlokale und -cafes nicht zulässig, auch nicht ausnahmsweise. Selbst wenn man vorliegend von einem Mischgebiet im Sinne von § 6 BauNVO ausgehe, seien Schank- und Speisewirtschaften gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zwar allgemein zulässig, Vergnügungsstätten im Sinne von § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO aber nur in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzung geprägt seien. Dies sei nach eigener Feststellung der Antragsgegnerin nicht der Fall. Unabhängig davon diene das streitgegenständliche Vorhaben nicht der Versorgung des Gebiets, weshalb es auch nicht als sonstige Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig wäre und angesichts der andauernden Lärmbeeinträchtigung der Antragstellerseite auch nicht ausnahmsweise zugelassen werden könnte, § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO. Das Vorhaben sei jedenfalls nicht als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO zu qualifizieren.

Die Baugenehmigung verstoße auch gegen § 12 Abs. 2 BauNVO. In der Rechtsprechung sei anerkannt, dass sich ein Nachbar auch in einem faktischen Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB weitergehend als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO auf die Erfüllung der durch diese Vorschrift vorgegebene Bedarfsvoraussetzung hinsichtlich der Stellplätze und Garagen berufen dürfe (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91). Die Regelung bezwecke, die ruhebedürftigen Wohngebiete davor zu bewahren, Standort lärmintensiver Parkflächen zu werden. Dieser Zweck werde vorliegend nicht erreicht. Nach der Baubeschreibung vom 23. Juni 2015 betrage die Fläche der Gasträume 278 m², nach Maßgabe der Stellplatzsatzung der Antragsgegnerin wären somit 30 Stellplätze (1 Stellplatz je 10 m² Gastraumfläche) für das Vorhaben auf dem Baugrundstück nachzuweisen. Tatsächlich würden aber laut Baugenehmigung auf dem Baugrundstück nur 6 Stellplätze hergestellt, eine Ablösevereinbarung ergebe sich nicht aus der Akte. Im Ergebnis würden somit 24 Stellplätze stillschweigend mitgenehmigt, ohne dass diese auf dem Baugrundstück hergestellt werden müssten, womit der durch das Vorhaben verursachte Stellplatzbedarf in die nähere Umgebung und damit auch in Richtung der Antragstellerin verlagert werde. Der Bedarf an Stellplätzen für einen im Allgemeinen Wohngebiet ohnehin unzulässigen Gewerbebetrieb dürfe aber gerade nicht in der näheren Umgebung befriedigt werden (BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91).

Unabhängig davon würde die Antragstellerin durch die Anordnung der konkret genehmigten, das Fehlen der eigentlich erforderlichen Stellplätze und die Zuwegung in den Innenhofbereich im Sinne des planungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots rücksichtslos beeinträchtigt. Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO seien bauliche Anlagen im Einzelfall auch dann unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die nach der Eigenart des Baugebiets unzumutbar seien, was vorliegend der Fall sei, da eine für ein Wohngebiet untypisch große Anzahl von Stellplätzen in unmittelbarer Nachbarschaft der Antragstellerseite errichtet bzw. faktisch der näheren Umgebung aufgebürdet würde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass die Stellplätze in einem Wohngebiet bzw. einem Gebiet mit hohem Wohnanteil zugeordnet würden. Insofern stellten die Beeinträchtigungen durch das Anlegen der Stellplätze sowie die Suche nach nicht vorhandenen Stellplätzen eine qualifizierte Störung dar, die die Antragstellerin als unmittelbare Nachbarin träfen. Vor allem aufgrund der besonderen örtlichen Situation im Innenhofbereich, sei es nicht auszuschließen, dass der An- und Abfahrtsverkehr einen Grad annehme, welcher das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Antragstellerin überschreite (BayVGH, B. v. 7.11.2011 - 2 CS 11.2149 - juris RdNr. 4).

Mit Schriftsatz vom 23. November 2015 haben die Bevollmächtigten der Antragstellerin weiter ausgeführt, es habe sich mit der Neueröffnung am ... November 2015 eine nicht unerhebliche Verschlimmerung der Lärmbeeinträchtigung ergeben. Eine Bewohnerin des Anwesens der Antragstellerin beschreibe eine schlaflose Nacht mit unfassbar lautem Basslärm, der bis nach 5.00 Uhr morgens angehalten habe. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreiber der streitgegenständliche Anlage sei erfolglos gewesen. Die Dimension des Lärmens in dieser Nacht sei völlig neu gewesen. Eine Beschreibung als Gaststätte mit Varieteedarbietungen sei völlig verfehlt, tatsächlich handle es sich um eine Diskothek („Mega-Club mit ohrenbetäubender Musik“). Mit weiterem Schriftsatz vom 27. November 2015 wurde u. a. darauf hingewiesen, dass auf dem Newsletter des streitgegenständlichen Vorhabens wie bereits in der Vergangenheit lediglich auf die eingeladenen und auftretenden DJs verwiesen werde. Von einer Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieteenutzung werde mit keinem Wort gesprochen, weil ein derartiges Vorhaben vorliegend auch nicht ausgeführt werde. Es gehe ausschließlich um eine Diskothekennutzung, wofür das Auftreten von wechselnden DJs und das Vorhandensein einer Tanzfläche sprächen.

Mit Schreiben vom 8. Dezember 2015 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass zwischenzeitlich durch das Referat für Gesundheit und Umwelt Lärmmessungen vorgenommen worden seien und hat hierzu die Protokolle und Messberichte vorgelegt. Zudem hat sie mitgeteilt, dass am 11./12. Dezember 2015 erneut Messungen stattfinden werden. Insoweit wurden zur Messung vom 8. November 2015 in der Zeit von 00.03 Uhr bis 2.15 Uhr zwei Formulare mit der Überschrift „Messbericht nach TA Lärm“ vorgelegt, deren Unterschied sich nicht auf den ersten Blick erschließt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015 von 18.02 Uhr und 51 Sekunden erfolgt die Berechnung des Beurteilungspegels nach dem gemessenen Mittelungspegel von 21,5 dB(A), zu dem 3 dB(A) als Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit sowie 2,1 dB(A) als Zuschlag für Impulshaltigkeit hinzugerechnet werden, wovon ein Abschlag in Höhe von 3 dB(A) für die Messunsicherheit nach TA Lärm erfolgt. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,6 dB(A) wird dann aufgerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt. Im Messbericht vom 8. Dezember 2015, 18.03 Uhr und 55 Sekunden erfolgt eine identische Berechnung, nur dass als Zuschlag für die Impulshaltigkeit statt 2,1 dB(A) ein Wert von 2,4 dB(A) angesetzt wird. Der so ermittelte Takt-Maximal-Mittelungspegel von 23,9 dB(A) wird wiederum mathematisch gerundet als Beurteilungspegel in Höhe von 24 dB(A) dargestellt, wobei ebenfalls ein Abschlag für Messunsicherheit nach TA Lärm in Höhe von 3 dB(A) erfolgt ist.

Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2015 hat der Bevollmächtigte der Beigeladenen ausgeführt, in der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom ... August 2015 seien hinsichtlich des Immissionsschutzes verschiedene Auflagen enthalten, die geeignet seien, schädliche Umwelteinwirkungen für die Antragstellerin zu vermeiden. Bereits im Genehmigungsverfahren habe der Bauherr Art und technische Merkmale der geplanten Anlage darzustellen und nachzuweisen, dass das Vorhaben keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufe (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07 - juris RdNr. 20). Messungen, die im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens durchgeführt würden, seien ebenfalls der genehmigenden Tätigkeit der Behörde zuzurechnen. Diesbezüglich seien von der Beklagten u. a. verschiedene akustische Messungen vorgelegt worden. Hierbei sei der Gutachter zu dem Ergebnis gekommen, dass die hier relevanten Immissionsrichtwerte von 35 dB(A) am Tag und insbesondere 25 dB(A) nachts jeweils eingehalten würden.

Bei der Ermittlung der jeweiligen Werte habe der Gutachter aufgrund Messunsicherheit nach Nr. 6.9 TA Lärm einen Messabschlag von 3 dB(A) abgezogen, andererseits einen Impulszuschlag von 3 dB(A) hinzugerechnet. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm bei der Erteilung der Baugenehmigung bzw. auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die Anfechtung einer Baugenehmigung durch einen Nachbarn nicht anwendbar wäre, da der Messunsicherheitsabschlag nur „bei der Überwachung“, nicht jedoch im Rahmen der Genehmigung vorzunehmen sei, sei vorliegend darauf hinzuweisen, dass entsprechend ein (Sicherheits-)Impulszuschlag von 3 dB(A) ebenfalls nicht veranlasst sei, da nach den Ausführungen des Gutachters während der Messungen kaum Musik zu hören gewesen sei („… auffällige tonale Komponenten konnten nicht festgestellt werden“, Bl. 7 der akustischen Messung vom 25.9.2015 und Bl. 8 der akustischen Messung vom 9.9.2015). Damit sei nach den Ausführungen des Gutachters selbst bei Nichtberücksichtigung des Messunsicherheitsabzugs und des Impulszuschlags der relevante Immissionsrichtwert von 25 dB(A) für die Nachtzeit eingehalten. Darüber hinaus habe der Sachverständige in den vorliegenden Gutachten davon abgesehen, eine erforderliche Korrektur der Umgebungsgeräusche vorzunehmen, was zu einer zusätzlichen Absenkung des Beurteilungspegels geführt hätte. Nach den vorgelegten Messungen sei bei Nichtberücksichtigung von Messunsicherheiten sowie des Impulszuschlags davon auszugehen, dass jedenfalls der Immissionsgrenzwert von 25 dB(A) an den betroffenen Immissionsstellen eingehalten werde. Dies sei im Ergebnis auch von der am 8. November 2015 durchgeführten Messung der Antragsgegnerin bestätigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten sowie das schriftsätzliche Vorbringen der Beteiligten verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache Erfolg.

Nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung sprechen die überwiegenden Gründe dafür, dass das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Bauvorhaben gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme und damit gegen drittschützende Rechte der Antragstellerin verstößt, die im Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 60 BayBO zu prüfen sind, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Im Hauptsacheverfahren wird die streitgegenständliche Baugenehmigung daher aufzuheben sein, weshalb von einem überwiegendem Suspensivinteresse der Antragstellerin auszugehen ist und die aufschiebende Wirkung ihrer Anfechtungsklage angeordnet wurde.

1. Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Beim Antrag gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 80 RdNr. 146; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 RdNr. 71). Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches, aber nicht alleiniges Indiz zu berücksichtigen (Schmidt, a. a. O., § 80 RdNr. 73 f.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich erfolgreich sein, so wird im Regelfall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Erweist sich der angefochtene Bescheid dagegen bei summarischer Prüfung als rechtmäßig, besteht ein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehbarkeit.

2. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris RdNr. 20). Eine Verletzung drittschützender Normen durch die Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde kommt nur insoweit in Betracht, als die Feststellungswirkung dieser Entscheidung reicht. Soweit das Prüfprogramm der Behörde aufgrund entsprechender gesetzlicher Vorgaben eingeschränkt ist, scheidet eine Verletzung von außerhalb dieses Prüfprogramms liegender drittschützender Normen zulasten eines Nachbarn aufgrund der entsprechenden Beschränkung der Feststellungswirkung der baubehördlichen Entscheidung aus.

Das streitgegenständliche Vorhaben wurde zu Recht gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO als Sonderbau eingestuft, so dass das umfassende Prüfprogramm des Art. 60 BayBO zur Anwendung kommt und damit sowohl drittschützende Bestimmungen des Bauordnungsrechts als auch des Bauplanungsrechts von der Feststellungswirkung der Baugenehmigung umfasst sind.

3. Ob der Antragstellerin gegen das Vorhaben ein planungsrechtlicher Gebietserhaltungsanspruch zusteht, muss derzeit als offen angesehen werden. Vorliegend verstößt die streitgegenständliche Baugenehmigung aber voraussichtlich zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, so dass die Baugenehmigung im Hauptsacheverfahren gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO voraussichtlich aufzuheben sein wird.

3.1 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich nach § 34 Abs. 1 BauGB. Ob es sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB oder nach § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. §§ 2 ff. BauNVO beurteilt, hängt davon ab, ob sich die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen als faktisches Baugebiet qualifizieren lässt oder nicht. Die Beantwortung dieser Frage muss im Eilverfahren ohne Durchführung eines Augenscheins als offen angesehen werden. Während die Antragsgegnerin vom Vorliegen einer Gemengelage mit hohem Wohnanteil ausgeht, geht die Antragstellerseite von einem faktischen Mischgebiet (MI) oder sogar einem faktischen WA aus. Allein anhand der Lagepläne lässt sich diese Frage jedoch nicht beantworten.

Ebenso ist die Art der Nutzung des Vorhabens nicht eindeutig. Laut Betriebsbeschreibung soll es sich um eine Schank- und Speisegaststätte mit Hintergrundmusik handeln. Hiergegen sprechen jedoch auf den ersten Blick die in der Baugenehmigung enthaltenen 16 Auflagen zum Immissionsschutz sowie der lärmbezogene Auflagen- und Widerrufsvorbehalt. Gegen eine bloße Hintergrundmusik spricht auch, dass nach den Bauplänen sowohl im EG als auch im UG eigene Bereiche für Musik bzw. DJ vorgesehen sind. Insgesamt sprechen diese Umstände eher dafür, dass es sich nicht um eine „normale“ Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik handelt, sondern die Musikunterhaltung im Vordergrund steht und es sich daher um eine Vergnügungsstätte handelt. Zwar sehen die Pläne keine gesondert ausgewiesene Tanzfläche vor. Dass tatsächlich nach Zeitungsberichten eine solche vorhanden sein soll, ändert am Inhalt der Baugenehmigung nichts. Allerdings ist eine solche für die Einstufung als Vergnügungsstätte nicht zwingend erforderlich. Ausreichend ist hierfür, dass die Musikunterhaltung im Vordergrund steht. Dies belegen auch die Annahmen im Messbericht vom 23. September 2014, wonach bei der Gaststätte im UG von Schalldruckpegeln ausgegangen wird, die teilweise bei über 95 dB(A) liegen. Bei derartigen Werten kann nicht mehr von einer „Hintergrundmusik“ ausgegangen werden, vielmehr steht bei diesen Werten die Musik eindeutig im Vordergrund. Auch entsprechen derartige Schallpegel typischerweise einer Diskothek. Im Übrigen ist die Betriebsbeschreibung auch hinsichtlich der Betriebszeiten nicht hinreichend bestimmt, wenn insoweit lediglich „Voraussichtliche Betriebszeiten im Untergeschoss“ angegeben werden, die damit jederzeit ausgeweitet werden können und letztendlich einen 24-Stunden-Betrieb an sieben Tagen die Woche zulassen.

Ob der Antragstellerin gegen das voraussichtlich als Vergnügungsstätte einzustufende Vorhaben ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht, hängt entscheidend davon ab, ob die nähere Umgebung als faktisches Baugebiet eingestuft werden kann und ob diese Art der Nutzung nach der BauNVO weder allgemein noch ausnahmsweise in diesem Gebiet zulässig ist. Handelt es sich dagegen um eine Gemengelage, scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch von vorneherein aus. Da die Gebietseinstufung derzeit als offen anzusehen ist, gilt dies auch für die Frage des Bestehens eines Gebietserhaltungsanspruchs.

3.2 Ob sich vorliegend das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, kann dahinstehen, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4). Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder dessen Umgebung unzumutbar sind. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots dar und ergänzt insoweit die §§ 2 bis 14 BauNVO, was nicht nur für durch einen Bebauungsplan festgesetzte Baugebiete gilt, sondern auch für unbeplante Gebiete, deren Eigenart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB einem Plangebiet der BauNVO entspricht (BVerwG B. v. 16.12.2008 - 4 B 68/08 ZfBR 2009, 376 - juris Rn. 4).

3.2.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris RdNr. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalls kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris RdNr. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris RdNr. 16; BayVGH, B. v. 12.9.2013 - 2 CS 13.1351 - juris RdNr. 4).

3.2.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des BImSchG zurückgegriffen werden (vgl. BayVGH B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die TA Lärm heranzuziehen (BVerwG U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503). Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das in § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO konkretisierte Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundesimmissionsschutzrecht und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 BVerwGE 109, 314 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 BVerwGE 145, 145 - juris Rn. 19).

Geht es um die Lösung einer Immissions-Konfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - BVerwGE 31, 15 - juris Rn. 11; U. v. 24.6.1971 - I C 39.67 - BVerwGE 38, 209 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - BayVBl. 2003, 503 - juris Rn. 53-61; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31).

3.2.3 Vorliegend belegen die vorgelegten Messungen durchgängig, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) durch die Musik aus dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht eingehalten wird.

Bei den erfolgten Messungen sowohl durch das von der Beigeladenen beauftragte Akustikbüro als auch das Referat für Umwelt und Gesundheit der Antragsgegnerin war kein Messabschlag von 3 dB(A) nach Nr. 6.9 TA Lärm vorzunehmen, da es sich bei den vorgenommenen Messungen um keine Überwachungsmessung im Sinne dieser Bestimmung handelt. Anerkanntermaßen ist der Messabschlag nicht im Genehmigungsverfahren vorzunehmen. Gleiches gilt im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer noch nicht bestandskräftigen Genehmigung (Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 36; OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 36 ff.). Der Messabschlag bezieht sich in der Regel auf Messungen, die veranlasst werden, um festzustellen, ob Anordnungen oder sonstige Eingriffe gegenüber bestehenden Anlagen zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebes erforderlich sind und soll gewährleisten, dass derartige Maßnahmen nur dann getroffen werden, wenn Rechtsverletzungen aufgrund von Lärmimmissionen mit ausreichender Sicherheit anzunehmen sind (vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand 77. ErgL 2015, Nr. 6 TA Lärm Rn. 35 ff.). Der Messabschlag trägt dem Umstand Rechnung, dass in die Berechnung Messwerte einfließen, die wegen geräte- und umweltbedingter Toleranzen Wahrscheinlichkeitsgrößen sind, mit der Folge, dass auch das Berechnungsergebnis selbst eine gewisse Unsicherheit aufweist (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 38 m. w. N.). Mit dem Abzug von 3 dB(A) soll jegliches Risiko eines rechtswidrigen Eingriffes vermieden werden (BVerwG, U. v. 16.05.2001- 7 C 16.00 - juris Rn. 19 a.E.). Im Genehmigungsverfahren ist der Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm indessen nicht anzusetzen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39), da hier der Antragsteller nachzuweisen hat, dass er die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Deshalb sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der richtigen Seite zu liegen“ sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).

Diese Einschätzung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach die Regelung über den Messabschlag nach Nr. 6.9 TA Lärm nicht anzuwenden ist, wenn auf eine Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung die auf das betreffende Gebäude einwirkenden Lärmimmissionen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch eine Messung ermittelt worden sind. Denn es handelt sich nicht um eine „Messung bei der Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte“, also eine sogenannte Überwachungsmessung (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2/07, BVerwGE 129, 209 - juris Rn. 17). Die unterschiedliche Behandlung von Messungen im Genehmigungsverfahren einerseits und Messungen im Rahmen der Überwachung andererseits ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass es für den Anlagenbetreiber eine höhere Belastung darstellt, wenn er Umbauten vornehmen oder Einschränkungen des Betriebs hinnehmen muss, nachdem er die Investitionen auf der Grundlage einer bestandskräftigen Genehmigung getätigt hat, als wenn ihm im Genehmigungsstadium Auflagen erteilt werden (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 19). Die entscheidende Zäsur für die Unterscheidung einer noch dem Genehmigungsverfahren unterliegenden Messung ohne Messabschlag und einer Überwachungsmessung mit Messabschlag bildet damit die Bestandskraft der Genehmigung.

3.2.4 Der von der Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 9. September belegt entgegen der Einschätzung des Erstellers somit nicht, dass der mittlere Beurteilungspegel den Anforderungen nach der TA Lärm genügt und damit keine Lärmbeeinträchtigung im Sinne der TA Lärm vorliegt.

Auf Seite 8 des Berichts wird in Tabelle 3 der Beurteilungspegel für das Wohnzimmer und das Schlafzimmer der Wohnung im 1. Obergeschoss im Anwesen der Antragstellerin dargestellt. In beiden Fällen erfolgt in der vorletzten Spalte ein Abschlag von 3 dB(A) unter Hinweis auf die Messunsicherheit und Nr. 6.9 der TA Lärm. Zudem werden die in der ersten Spalte angegebenen ermittelten Mittelungspegel von 24,5 dB(A) und 22,4 dB(A) bei der Ermittlung des Beurteilungspegels in der letzten Spalte mathematisch gerundet. Bedenken bestehen auch hinsichtlich der mathematischen Rundung, da im Bereich der TA Lärm eine mathematische Rundung mangels Rundungsregelung (anders als etwa in der TA Luft) nicht zulässig ist (vgl. VG München, U. v. 17.4.2012 - M 1 K 11.6078 - juris Rn. 29; VG München, U. v. 20.4.2015 - M 8 K 13.2272 - juris Rn. 73).

Ohne den Messabschlag und ohne mathematische Rundung ergeben sich daher nach dem schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 für das Wohnzimmer 27,5 dB(A) und für das Schlafzimmer 25,4 dB(A). Damit wird aber der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) sowohl im Schlafzimmer als auch im Wohnzimmer überschritten.

Gleiches gilt für den schalltechnischen Bericht vom 22. Oktober 2015 zu Messungen am 25. September 2015, woraus sich ohne den Messabschlag bei einem ermittelten maximalen Mittelungspegel von 23,4 dB(A) als Beurteilungspegel nicht gerundete 23 dB(A), sondern 26,4 dB(A) ergeben.

Bei den beiden Berichten dürfte zudem zu Unrecht ein Zuschlag für die Ton- und Informationshaltigkeit nach A.3.3.5 TA Lärm unterblieben sein. Eine Informationshaltigkeit in diesem Sinne ist dann gegeben, wenn in der Geräuschimmission der konkrete Verursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeder, TA Lärm, 2014, Anhang Nr. A.3 Rn. 13). Der Zuschlag beträgt je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB(A). Da eine eindeutige Zuordnung der Musik zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich sein dürfte, wären die Beurteilungspegel daher nochmals um 3 dB(A) zu erhöhen, zumal in Berichten festgehalten wurde, dass die Musik während der Messungen subjektiv leicht erkennbar war (jeweils S. 8).

Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten der Beigeladenen erfolgte ein Impulszuschlag für die Musikimmissionen von 3 dB(A) nach A.3.3.6 TA Lärm zu Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts trägt der Zuschlag für Impulshaltigkeit dem Umstand Rechnung, dass in ihrer Lautstärke kurzzeitig stark zu- und wieder abnehmende Geräusche als deutlich störender empfunden werden, als Geräusche mit weitgehend gleich bleibender Lautstärke. Auslegungsmaßstab ist somit der im Hinblick auf die besonders hohe Pegeländerung außergewöhnliche Grad an Störung, der von den Geräuschen ausgeht. Eine enge Auslegung des Begriffs der Impulshaltigkeit würde diesem Ziel nicht gerecht, weshalb eine Impulshaltigkeit nicht lediglich in den häufig erwähnten extremen Fällen eines Hammerschlags, Peitschenknalls oder Pistolenschusses anzunehmen ist (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 30). Entscheidend ist, ob die Geräuschkomponenten bzw. Pegeländerungen in ihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind (BVerwG, U. v. 29.8.2007 a. a. O. - juris Rn. 28). Dies dürfte bei moderner Musik grundsätzlich der Fall sein.

Für die Messungen des RGU der Antragsgegnerin ergibt sich ebenfalls bei Nichtberücksichtigung des Messabschlags und ohne mathematische Rundung, dass der Immissionsrichtwert innerhalb von Räumen in der Nachtzeit nach Nr. 6.2 TA Lärm von 25 dB(A) überschritten wird. Statt 24 dB(A) ergeben sich 26,6 dB(A) und 26,9 dB(A).

Wegen der erheblichen Überschreitungen des Immissionsrichtwertes, kommt es auf die weiteren von der Antragstellerseite aufgeworfenen Fragen zu den Stellplätzen jedenfalls für das Eilverfahren nicht an.

3.2.5 Da mit den Berichten aufgezeigt werden sollte, ob der Schutzanspruch der Anwohner vor schädigenden Geräuschimmissionen gewährleistet ist, hat die dem Bericht zugrundeliegende Lärmmessung gezeigt, dass durch die immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen in der streitgegenständlichen Baugenehmigung voraussichtlich kein ausreichender Lärmschutz für die Räume im Anwesen der Antragstellerin gewährleitet wird. Entsprechend verstößt damit die Baugenehmigung in ihrer derzeitigen Ausgestaltung zulasten der Antragstellerin gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot und wird die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich Erfolg haben. Zwar wurden in der Baugenehmigung nicht nur Lärmrichtwerte festgesetzt, sondern weitergehende Auflagen, etwa zum Einbau eines Limiters in die Musikanlage gemacht. Allerdings wurde hierbei kein maximal zulässiger Schallpegel festgesetzt, dessen Einhaltung auch die sichere Einhaltung der Richtwerte in den angrenzenden schutzbedürftigen Räumen sicherstellt.

Im Hinblick auf die zum Teil erheblichen Überschreitungen des Lärmrichtwerts in der Nachtzeit um bis zu 2,5 dB(A) und die damit einhergehenden Beeinträchtigungen der Anwohner im Nachbaranwesen, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller deutlich das Interesse der Beigeladenen, von der Baugenehmigung auf der Grundlage des § 212a BauGB auch während einer anhängigen Nachbarklage weiterhin Gebrauch machen zu können. Entsprechend war die beantragte aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da die Beigeladene keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO), waren die Kosten allein der Antragsgegnerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 15. April 2016 gegen die Baugenehmigung vom 12. April 2016, Plannr. …, wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird auf 3.750 EUR festgesetzt.

Gründe

Der zulässige Antrag nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 212a Baugesetzbuch (BauGB) vom 20. Januar 2017 hat in der Sache Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO vollinhaltlich auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des zur Klage vom15. April 2016 zwischen den Beteiligten ergangenen Urteils vom 28. November 2016, M 8 K 16.1795, Bezug genommen.

Nachdem der Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Februar 2017 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen wurde, war dieser zur Entscheidung in der Sache berufen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. Das Gericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.

(2) §§ 178 und 181 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

Tenor

I.

Unter Abänderung der Ziffer I. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt.

II.

Unter Abänderung der Ziffer II. des Beschlusses des Senats vom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, trägt die Antragstellerin die Kosten der Verfahren.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Antragsgegnerin auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, hat Erfolg.

1. Der Antrag der Antragsgegnerin nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf Abänderung des Beschlusses des Senatsvom 3. November 2015, Az. 2 AS 15.1886, ist zulässig. Ziel des Antrags ist die Ablehnung des zunächst teilweise erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch eine Abänderung der früheren Gerichtsentscheidung. Ausgehend von der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Bindungswirkung von nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlüssen (vgl. B. v. 29.1.2003 - 23 CS 02.3176 - BayVBl 2003, 405; B. v. 14.9.2006 - 25 CS 06.1474 - juris; B. v. 21.2.2007 - 15 CS 07.162 - NVwZ-RR 2007, 821; B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; B. v. 11.12.2014 - 15 CS 14.1710 - juris) erledigen sich diese Beschlüsse nicht durch eine die Identität des Vorhabens wahrende Änderung oder Ergänzung der außer Vollzug gesetzten Genehmigung. Daher ist es folgerichtig, dass sich auch der Eilantrag des Nachbarn nicht schon mit dem Erlass eines Tekturbescheids erledigt, so dass das Rechtsschutzinteresse für einen Änderungsantrag zu bejahen ist, der auf die Ablehnung des zunächst erfolgreichen Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gerichtet ist. Soll also erreicht werden, dass von der (geänderten) Baugenehmigung Gebrauch gemacht werden darf, muss demnach ein Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO mit dem Ziel gestellt werden, dass der zunächst erfolgreiche Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird (vgl. auch SächsOVG, B. v. 15.7.1999 - 1 S 308/99 - NVwZ-RR 2000, 582; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris).

Anders als vielleicht bei der Änderung der satzungsrechtlichen Grundlage für einen Bescheid (vgl. OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.9.2007 - OVG 9 S 29.07 - juris) stellt ein eine Nachbarrechtverletzung korrigierender Tekturbescheid zu einer Baugenehmigung, der diese nicht aufhebt und durch eine gänzlich neue ersetzt, sondern sie lediglich in einigen Punkten modifiziert und daher nicht selbstständig ausgenutzt werden kann, keine Änderung des Streitgegenstands analog § 91 VwGO dar (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2013, 344; OVG Berlin-Bbg, B. v. 14.3.2006 - OVG 10 S 7.05 - juris). Vielmehr handelt es sich um veränderte Umstände im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO, so dass der Antrag statthaft ist (vgl. BayVGH, B. v. 22.1.2013 - 1 CS 12.2709 - BayVBl 2003, 344).

2. Der Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist auch begründet. Die im Verfahren nach § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5, § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO vom Gericht zu treffende Ermessenentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind - die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechenden -, ist aufgrund der veränderten Umstände neu zu treffen. Die Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Antrags auf Zulassung der Berufung sind weiterhin als offen zu beurteilen, so dass auf eine Interessenabwägung abzustellen ist. Diese fällt nunmehr insgesamt zugunsten der Antragsgegnerin aus.

Im Rahmen der Interessenabwägung stehen sich weiterhin das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin an einer Nutzungsaufnahme sowohl hinsichtlich des Schulsports als auch hinsichtlich der außerschulischen Vereinsnutzung sowie das private Interesse der Antragstellerin an der Vermeidung von unzumutbaren Belästigungen und Störungen gegenüber. Unbestritten ist, dass zu den Ruhezeiten an Werktagen von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen von 13:00 bis 15:00 Uhr die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV - unabhängig von der Einstufung des Baugebiets nach der Baunutzungsverordnung - durch den Parkverkehr bisher überschritten werden. Die nunmehr zur Absicherung der Immissionsrichtwerte zu den genannten Ruhezeiten in der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2016 getroffenen Auflagen, insbesondere die Auflage Ziffer 2c), welche eine Nutzung des Schulparkplatzes für die außerschulische Vereinsnutzung der Turnhalle in den Ruhezeiten gänzlich ausschließt, schränkt jedoch mögliche Beeinträchtigungen der Belange der Gesundheit auf Seiten der Antragstellerin stark ein, da ein Überschreiten der Immissionsrichtwerte primär durch die Nutzung des Schulparkplatzes in den Ruhezeiten bedingt war. Laut der Änderungsgenehmigung vom 18. Februar 2018 ist sicherzustellen, dass außerhalb der genannten Zeiten, die Schranke nicht durch außerschulische Nutzer geöffnet werden kann. Sollte es dazu kommen, dass in Einzelfällen außerschulische Nutzer mit ihren Fahrzeugen „gefangen“ wären, so dürfte sich dies auf eine „Eingewöhnungszeit“ beschränken und keinen Dauerzustand darstellen, da zum einen die Nutzer auf diese Regelung hinzuweisen sind und zum anderen sich dies unter den Nutzern schnell „herumsprechen“ wird. Eine dauerhafte nennenswerte Beeinträchtigung der Antragstellerin im Sinn einer regelmäßigen Überschreitung der Immissionsrichtwerte ist insoweit nicht zu befürchten.

Hinsichtlich der weiteren Auflage Ziffer 2a), nach welcher die für die außerschulische Vereinsnutzung bauordnungsrechtlich erforderlichen Stellplätze in der nahegelegenen Park & Ride-Anlage am M.platz nachgewiesen sein sollen, ist darauf hinzuweisen, dass dies entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht der Erfüllung der Stellplatzpflicht nach Art. 47 Abs. 3 Nr. 2 BayBO genügen dürfte. Der Begriff der „Nähe“ ist im Gesetz nicht näher beschrieben. Die Zumutbarkeit der Entfernung bestimmt sich nach dem Zweck der Stellplätze, der Art des Baugebiets, der Verkehrsstruktur, dem Straßennetz und der Verkehrsverhältnisse zwischen dem Baugrundstück sowie dem vorgesehenen Stellplatz (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 148). Entscheidend sind insoweit die Verhältnisse des Einzelfalls. Vorliegend ist die Park & Ride-Anlage ca. 350 m fußläufig von der Turnhalle entfernt. Im Hinblick darauf, dass die Park & Ride-Anlage sich an der U-Bahn Station befindet und die Besucher sowie Nutzer der Turnhalle bei einer Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln denselben Fußweg zurückzulegen haben, sowie im Hinblick darauf, dass die Stellplätze nicht einer Wohnnutzung dienen, bei welcher geringere Entfernungen zum Ansatz kommen müssten, kann im vorliegenden Einzelfall das Kriterium der „Nähe“ noch angenommen werden. Allerdings fehlt es daran, dass die Benutzung der Stellplätze für diesen Zweck gegenüber dem Rechtsträger der Bauaufsichtsbehörde rechtlich gesichert ist. Notwendig hierfür wäre eine Grunddienstbarkeit zugunsten des Baugrundstücks. Rein schuldrechtliche Verträge - oder wie hier lediglich eine schriftliche Erlaubnis - reichen nicht für die notwendige rechtliche Sicherung aus.

Jedoch ist das sich aus Art. 47 BayBO ergebende Stellplatzerfordernis nicht nachbarschützend. Lediglich im Rahmen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme können Nachbarrechte verletzt werden, wenn die Genehmigung eines Vorhabens ohne die erforderlichen Stellplätze zu Beeinträchtigungen führt, die dem Nachbarn bei Abwägung aller Umstände unzumutbar sind. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der durch den Stellplatzmangel bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B. v. 25.8.2009 - 1 CS 09.287 - juris). Insoweit ist zugunsten der Antragsgegnerin bei der Interessenabwägung zu berücksichtigten, dass die Stellplätze zwar rechtlich nicht gesichert, aber faktisch vorhanden und nutzbar sind. Zwar mag der von der Antragstellerin befürchtete Park- und Parksuchverkehr sich in der unmittelbaren Nähe der Turnhalle erhöhen. Dies kann sich zum einen aber im Lauf der Zeit legen, wenn die regelmäßigen Nutzer feststellen, dass in unmittelbarer Nähe keine Parkplätze im öffentlichen Verkehrsraum zu finden sind. Zum anderen sind die nutzenden Vereine gehalten, auf die Parkmöglichkeit in der Park & Ride-Anlage hinzuweisen. Zudem dürfte vor allem der Parksuchverkehr entgegen der Annahme der Antragstellerin außerhalb der Ruhezeiten stattfinden, da die dritte Hallenbelegung wochentags ab 20:00 Uhr stattfindet und die Nutzer entsprechend vorher anreisen müssen. Sonn- und Feiertags finden lediglich Wettkämpfe statt, die primär ebenfalls nicht während der Ruhezeit von 13:00 bis 15:00 Uhr beginnen.

Dass allein durch die Nutzung der Eingänge ein Lärmpotential gegenüber der Antragstellerin entsteht, welches die Grenzen der bloßen Belästigung in Richtung einer dauerhaften Gesundheitsgefährdung überschreitet, wurde nicht substantiiert vorgetragen. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin weitere Auflagen vorbehalten.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 GKG.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.