Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 8 S 15.2643

bei uns veröffentlicht am28.07.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seiner in der Hauptsache erhobenen Klage vom 19. Juni 2015 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom ... Mai 2015, mit dem diese der Beigeladenen die Durchführung der Veranstaltung „...“ in den ... beim ...-Brunnen genehmigt hat. Darüber hinaus hat der Antragsteller im vorgenannten Schreiben vom 19. Juni 2015 beantragt:

Das Verwaltungsgericht ordnet die Aufhebung der Vollziehung an.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtswidrig und verletzte den Antragsteller in seinen Rechten. Durch die Veranstaltung werde ein Naturgenuss in diesem besonderen Landschaftsschutzgebiet unmöglich gemacht, weshalb eine Verletzung von Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i. V. m. Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG vorliege. Da der Antragsteller den streitgegenständlichen Bescheid am 16. Juni 2015 von der Antragsgegnerin erhalten habe, sei die Klage fristgerecht und zulässig.

Die Grünanlage mit Denkmal am ...-Brunnen im Landschaftsschutzgebiet sei der letzte Rückzugsort, der noch nicht bespielt werde und an dem eine Erholung ohne Störung durch Aktivitäten anderer möglich sei. Der Naturgenuss am ...-Brunnen sei wesentlich für die Lebensqualität des Antragstellers.

Die Antragsgegnerin betreibe seit einigen Jahren die Umprägung des Landschaftsschutzgebietes an der innerstädtischen ... hin zu einer Event-Zone mit Gastronomie. Alljährlich finde auf der ...insel ein „...“ statt, ebenso ein alljährliches „...inselfest“. Die Beigeladene stünde davor, den „...“ am ...-Brunnen zu etablieren, der dort bereits 2012 stattgefunden habe. Der Stadtrat habe sich für eine Vergabe des Grundstücks für 2015 entschieden, obwohl es bereits Bürgerversammlungsanträge gegen den „...“ gegeben habe und der zuständige Bezirksausschuss und andere angrenzende Bezirksausschüsse sich dagegen ausgesprochen hätten. Der Stadtrat habe mit keinem Wort das Recht auf Natur-genuss erwähnt. Die Entscheidungsvorlage des Kreisverwaltungsreferates blende den besonderen Ort für den Naturgenuss von Menschen aus.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 21. November 2013 (14 BV 13.487) zu den, den Antragsteller betreffenden Fragen ausführlich Stellung genommen. Dem Antragsteller sei der Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur unmöglich gemacht worden (Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV i. V. m. Art. 27 Abs. 1 Satz 1 BayNatSchG). Der Naturgenuss betreffe die Wahrnehmung von Naturschönheiten, wobei freie Natur auch im innerstädtischen Bereich möglich sei. Der Bereich um den ...-Brunnen liege im Landschaftsschutzgebiet „...auen“. Dieses sei als Freiraum in der Stadt konzipiert und ziehe sich nach Norden und Süden bis jeweils an die Stadtgrenze. Der ...-Brunnen sei im Bayerischen Denkmalatlas unter Nr. ... als Denkmal erfasst. Der Park sei auch eine städtische Grünanlage und unterliege der Grünanlagensatzung. In der Gesamtschau sei der Bereich als freie Natur im Großstadtbereich zu qualifizieren. Der Brunnen stehe dieser Qualifizierung nicht entgegen.

In diesem Bereich sei ein Naturgenuss nicht mehr möglich; der so genannte „...“ sei Allerweltsgastronomie mit Bretterbuden, Toilettenwagen, Sandaufschüttungen und begleitenden Darbietungen. In der Gesamtschau handele es sich um eine ästhetische Zumutung, die den wahren Genießer der Naturschönheiten vertreibe. Die Gäste des „...“ wiederum bräuchten für ihren Genuss des Zusammenseins mit anderen Menschen keine freie Natur; sie genössen nicht die Natur, sondern das Event.

Die Antragsgegnerin habe keinerlei Ermessen, die Veranstaltung zu erlauben. Die genannten Gesetze führten zu einem intendierten Ermessen, was keine andere Entscheidung zulasse, als ein Verbot. Die Antragsgegnerin habe jedoch schon ohne Ermessensausübung die Gesetze missachtet. Die in Punkt 5.1 des streitgegenständlichen Bescheides erteilte landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis sei rechtswidrig. Sie widerspreche dem Verbot des § 26 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG). Die Veranstaltung laufe den genannten Schutzzwecken wie Erholung und kulturhistorische Bedeutung zuwider. Es sei nur eine Befreiung unter den Voraussetzungen des § 67 BNatSchG möglich. Die Antragsgegnerin habe die gesetzlichen Vorgaben in § 3 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung berücksichtigt und Beeinträchtigungen des Naturgenusses ausdrücklich verboten. Der Katalog in § 3 Abs. 2 enthalte nicht das Abhalten größerer Veranstaltungen mit Gastronomie und Vergnügungsprogramm. Eine Erlaubnis nach Abs. 3 sei hierfür nicht vorgesehen; in Frage käme als Rechtsgrundlage somit nur § 5 Abs. 1 der Landschaftsschutzverordnung. Eine Ausnahme könne nur in ganz besonderen Fällen zugelassen werden, die aber nicht vorlägen. Zum einen handele es sich um eine Veranstaltung, die auf vielen Flächen der Stadt durchgeführt werden könne. Aufbau und Inhalt entsprächen den typischen Straßenfesten als auch den Vereins- und Stammtischfesten in noch ländlichen Stadteilen. Warum diese im Landschaftsschutzgebiet stattfinden müsse, sei nicht ersichtlich. Zum anderen müsste die Beklagte ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veranstaltung nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG geltend machen, das es nicht gebe. Sozial es sei, Naturschönheiten zu bewahren und der Bevölkerung ohne Kommerzdruck zur Verfügung zu stellen. Sozial wäre es auch, Alkoholkonsum und Alkoholmissbrauch nicht zuzulassen. Wirtschaftlich wäre es, die Gäste des „...“ in bestehende Gastronomie zu bringen, da diese noch Kapazitäten frei habe. Die Antragsgegnerin habe vom „...“ wirtschaftlich weniger, als vom Landschaftsschutzgebiet, in dem sich Menschen von und für die anstehende Erwerbsarbeit erholten. Ein überwiegendes öffentliches Interesse entstehe auch nicht durch einen Stadtratsbeschluss. Die Wünsche der Bevölkerung in den Bürgerversammlungen und den Bezirksausschüssen überwögen vielmehr den Stadtratsbeschluss, da es sich um eine Erholungsfläche der Innenstadtbevölkerung handele, deren letzter Rückzugsort genommen werden solle. Dem Kreisverwaltungsreferat sei nicht klar, dass der touristische Aspekt nicht Gegenstand des Landschaftsschutzgebietes sei. Die landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis scheitere demnach schon an gesetzlichen Voraussetzungen. Verneinte man dies, läge wegen des Gesetzeszweckes ein intendiertes Ermessen, mindestens eine Ermessensreduzierung auf Null vor.

Dass die Antragsgegnerin nicht nach § 5 Abs. 3 Landschaftsschutzverordnung die Zustimmung der Regierung... eingeholt habe, zeige nur, dass sie die erwähnten gesetzlichen Bestimmungen nicht angewandt habe; die Nichtanwendung von Recht führe zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides.

Auch die Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der Grünanlagensatzung der Antragsgegnerin in Ziff. II. des streitgegenständlichen Bescheides sei rechtswidrig. Es handele sich um keinen Einzelfall; vielmehr solle der „...“ zu einer dauerhaften Einrichtung werden. Dadurch würde Sinn und Zweck der Grünanlage verfehlt, die der naturnahen Erholung ohne Alkohol und Dauerberieselung dienen solle. Hinzukomme ein Verstoß gegen Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes, insbesondere Art. 4 Abs. 1 (sachgemäße Behandlung), Art. 5 (Zweckentfremdung), Art. 6 Abs. 1 (Erlaubnisvorbehalt für Veränderungen, Erscheinungsbild). Auch seien baurechtliche Vorschriften verletzt; es handele sich um einen Außenbereich im Innenbereich (§ 35 BauGB). Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 a BayBO stelle die Bretterbuden unter Genehmigungsvorbehalt, ebenso die Werbeanlagen nach Nr. 12 a, c, d BayBO. Es handele sich um die derzeit bekanntesten Schwarzbauten der Stadt. Die Antragsgegnerin habe bestehendes Recht missachtet und einer politischen Lobby nachgegeben.

Nach Meinung des Antragstellers spiele in diesem Verfahren noch keine Rolle, ob sein weitergehendes Recht auf Fortbestand der freien Natur verletzt sei. Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV gewährleiste dem Einzelnen ein Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur. Dagegen räume die Bestimmung dem Einzelnen keinen grundrechtlichen Anspruch auf unveränderten Fortbestand der freien Natur ein; die Bestimmung sei kein Abwehrrecht gegen hoheitliche Maßnahmen mit naturverändernder Wirkung (VerfGH v. 23.08.1985; v. 21.02.1986; VerfGH BayVBl. 2013, 301). Erst wenn die Veranstaltung rechtmäßig durchgeführt werde, zum Beispiel durch die Herausnahme des Bereiches aus der Landschaftsschutzverordnung, der Grünanlagensatzung sowie des Brunnens aus der Denkmalliste, würde der Fortbestand der innerstädtischen freien Natur verändert. Erst dann könne rechtlich geklärt werden, ob die Antragsgegnerin ihren Verfassungsauftrag zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Denkmäler unzumutbar vernachlässige oder nicht. Insoweit bezieht sich der Antragsteller auf Entscheidungen des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, wonach dieser wiederholt die Frage angeschnitten habe, ob eine andere Auslegung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV Platz greifen müsste, falls die öffentliche Hand den Verfassungsauftrag des Art. 141 Abs. 1 und 2 BV in einer Weise vernachlässigen sollte, die den Kernbereich des Grundrechtes auf Naturgenuss treffe. Dies wäre nach Ansicht des Antragsteller der Fall, da der Bereich des ...-Brunnens ein kulturhistorisches Alleinstellungsmerkmal der ... darstelle. Es gebe schlichtweg keinen Erholungs- und Naturgenussort dieser Güte. Es sei der letzte Zweck, der der Eventisierung noch nicht zum Opfer gefallen sei. Ausreichend Gastronomie befinde sich bereits in der Umgebung.

Die Aufhebung der Vollziehung sei aufgrund der geschilderten groben Rechtsverstöße geboten. Es bestehe ein vorrangiges öffentliches Interesse an rechtmäßigem Verwaltungshandeln und der Sichtbarmachung eines funktionierenden Rechtsstaates. Das untergeordnete Interesse des Veranstalters an einer Gewinnerzielung könne durch die Geltendmachung von Schadenersatzforderungen gegenüber der Antragsgegnerin ausgeübt werden. Die Anordnung des sofortigen Vollzugs sei im Übrigen rechtswidrig, da die Geschäftsinteressen des Veranstalters in keiner Weise das öffentliche Interesse an einem rechtmäßigen Vollzug der genannten Gesetze überwiegen könnte. Die Antragsgegnerin vollziehe hier nicht Recht und Gesetz, sondern die Vorstellungen des Veranstalters und seiner Freunde.

Mit Schreiben vom 6. Juli 2015 ist die Antragsgegnerin dem Antrag entgegengetreten und beantragt:

Der Antrag wird abgelehnt.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen:

Der Stadtrat der Antragsgegnerin habe am ... Dezember 2014 beschlossen, die Veranstaltung „...“ im Jahr 2015 am ...-Brunnen durchzuführen. Das Kreisverwaltungsreferat sei beauftragt worden, die Veranstaltung öffentlich auszuschreiben und einen geeigneten Bewerber mittels des vom Stadtrat beschlossenen Bewertungssystems auszuwählen. Im Rahmen des Vergabeverfahrens habe die Beigeladene mit Schreiben vom 7. Mai 2015 den Zuschlag für die Durchführung des „... 2015“ erhalten. Die Nutzung der städtischen Grünanlage sei mit Antrag vom 3. April 2015, eingegangen am 7. Mai 2015, beantragt worden. Der Antrag sowie das eingereichte Konzept seien daraufhin durch das Kreisverwaltungsreferat in Zusammenarbeit mit den Fachdienststellen der Antragsgegnerin - unter anderem der Unteren Naturschutzbehörde - geprüft worden.

Mit Bescheid vom ... Mai 2015 sei gegenüber der Beigeladenen eine Ausnahmegenehmigung nach § 3 der Satzung über die Benutzung der städtischen öffentlichen Grünanlagen (Grünanlagensatzung) sowie eine landschaftsschutzrechtliche Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und 13 Landschaftsschutzgebietsverordnung, verbunden mit Auflagen ergangen. Daneben seien im Bescheid Anordnungen nach Art. 19 Abs. 5 LStVG erlassen worden.

In rechtlicher Hinsicht wird ausgeführt:

Der Antrag des Antragstellers sei mangels Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog bereits unzulässig. Die vom Antragsteller geltend gemachten Rechtsverletzungen lägen offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise vor. Im Übrigen stünden dem Antragsteller die geltend gemachten Rechte mangels drittschützenden Charakters der in Bezug genommenen Regelungen bereits offensichtlich nicht zu. Die bloße verbale Behauptung der rechtlichen Betroffenheit genüge zur Begründung der Antragsbefugnis nicht.

Ein Eingriff in das Grundrecht des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV durch den streitgegenständlichen Bescheid sei offensichtlich und eindeutig nach keiner denkbaren Betrachtungsweise möglich. Die Veranstaltung des „...“ mache einen Genuss der Naturschönheiten und die Erholung in der freien Natur weder unmöglich noch werde dieses Recht in einer Art und Weise beeinträchtigt, die einen rechtserheblichen Eingriff zu begründen vermöge. Hieran ändere auch die Bezugnahme auf Art. 26 Abs. 1 BayNatSchG nichts, da das Recht auf den Genuss der Naturschönheit und auf die Erholung in der freien Natur gerade nach Maßgabe des Art. 141 Abs. 3 BV gewährleistet werde. Vorliegend fehle es auch bereits offensichtlich an einem Eingriff in das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, und auch die Rechte nach Art. 26 ff. BayNatSchG, wie etwa das Betretungs- und Benutzungsrecht, seien offensichtlich nach keiner Betrachtungsweise beeinträchtigt.

Die angegriffene Erlaubnis nach der Landschaftsschutzverordnung habe ausschließlich die naturschutzrechtliche Zulassung der Veranstaltung zum Gegenstand, womit nur festgestellt werde, dass der Veranstaltung unter Beachtung der Auflagen keine Belange des Naturschutzes entgegenstünden. Der Antragsteller könne sich nicht darauf berufen, dass die Vorschriften der § 3 Abs. 1, 2 und § 5 Landschaftsschutzverordnung seiner Ansicht nach nicht beachtet worden seien und daher Erlaubnisse und Befreiungen zu Unrecht erteilt worden seien. Diese Vorschriften des Naturschutzrechtes dienten nicht seinem Individualschutz, sondern ausschließlich dem öffentlichen Interesse, zu dessen Sachwalter der Antragsteller nach dem Rechtschutzsystem der Verwaltungsgerichtsordnung nicht berufen sei (BayVGH, B. v. 27.07.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 24 ff.).

Der Antragsteller rüge damit Vorschriften mit nicht drittschützendem Charakter. Die Erlaubnisse nach der Landschaftsschutzverordnung ergingen im öffentlichen Interesse. Dabei würden im Rahmen der Erteilung die Belange des Landschaftsschutzes mit dem berechtigten Interessen des Veranstalters in Einklang gebracht und dies unter größtmöglicher Schonung der Natur. Die Rechtsprechung habe offengelassen, ob Vorschriften des Betretungsrechtes im Lichte des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV drittschützenden Charakter haben könnten; hier handele es sich aber definitiv nicht um ein Betretungsverbot oder eine Einschränkung des Betretungsrechtes. Die Situation stelle sich vielmehr so dar, dass der Antragsteller über einen mehrmonatigen Zeitraum die Anlage am ...-Brunnen nicht in der üblichen Art und Weise nutzen könne, was sich jedoch nicht als eine Einschränkung seines Betretungsrechtes darstelle. Dies sei allen Bürgern während der gesamten Dauer der Veranstaltung möglich. Der Antragsteller könne das Gelände jederzeit durchqueren, weshalb also sein Recht auf Naturgenuss lediglich in einem kleinen Teilbereich des Landschaftsschutzgebietes für einen begrenzten Zeitraum modifiziert werde, was nicht mit einer Einschränkung der Betretung und damit einem Eingriff in möglicherweise dritt-schützendes Recht gleichzusetzen sei.

Auch der Vortrag des Antragstellers, die Ausnahmegenehmigung nach § 3 Abs. 1 der Grünanlagensatzung sei rechtswidrig und könne seine Antragsbefugnis nicht begründen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht drittschützend seien. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Februar 2000 (M 7 K 99.142 - juris Rn. 16 - 19) ergäben sich aus § 3 der Grünanlagensatzung keine Individualrechte. Weder aus dem Zweck noch aus dem Wortlaut der Grünanlagensatzung ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Verbotsregelung in § 2 der Grünanalgensatzung auch den Interessen der Nachbarn und Anliegern der öffentlichen Grünanlagen zu dienen bestimmt sei. § 3 Abs. 1 der Grünanlagensatzung stelle als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ausschließlich darauf ab, dass öffentliche Interessen der Erlaubnis nicht entgegenstünden. Auf mögliche Rechte Dritter, die hierdurch Nachteile erleiden könnten, stelle § 3 Abs. 1 der Grünanalgensatzung nicht ab.

Drittschutz wohne auch den Vorschriften des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes nicht inne. Gleiches gelte für die vom Antragsteller in Bezug genommenen baurechtlichen Bestimmungen. Der Antragsteller gehöre unabhängig von der Frage, inwieweit baurechtlichen Normen ein drittschützender Charakter innewohnen könne, jedenfalls nicht zum geschützten Personenkreis.

Hilfsweise hat die Antragsgegnerin für den Fall der Zulässigkeit des Antrages eingehende Ausführungen zur Unbegründetheit des Antrages gemacht, auf die gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO verwiesen wird.

Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 hat der Antragsteller ausgeführt, mittlerweile gehe er von einem Verstoß gegen das Betretungsrecht aus. Zum einen sei der Zugang zum Brunnen durch Sand und eine „Sitzwurst“ beeinträchtigt; zum anderen sei der Zugang zum gesamten Gelände verwehrt, wenn Hunderte von „Partypeople“ herumstünden. Dass das Abhalten einer Vergnügungsveranstaltung eine Form des Naturgenusses darstellen solle, sei derart abwegig, dass es die Parteilichkeit der Antragsgegnerin dokumentiere. Viele Auflagen im Bescheid seien unmöglich einzuhalten und dienten nur dem Schein der Rechtmäßigkeit. Der Antragsteller regt an, es solle auch entschieden werden, ob es neben materiellen Sperren (Sand, Liegestühle, Buden) auch ästhetische Sperren gebe (Musikbeschallung, Bier-flaschen, Toilettenwagen, Plakate, Bretterbuden und andere „Grausamkeiten“, die mit einem Naturgenuss nichts zu tun hätten).

Mit Hinweisschreiben vom 13. Juli 2015 wurde der Antragsteller gebeten, sich wegen einer Akteneinsicht mit der Geschäftsstelle in Verbindung zu setzen und im Übrigen darauf hingewiesen, dass nach einer überschlägigen Prüfung erhebliche Bedenken einer sowohl für das Klageverfahren in der Hauptsache als auch für das Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO bestehen.

Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 hat der Antragsteller mitgeteilt, er halte trotz der mitgeteilten Bedenken seine Klage und seinen Antrag aufrecht. Es handele sich nicht um einen hoheitlichen Eingriff mit naturverändernder Wirkung; vielmehr ermögliche die Antragsgegnerin die Ausübung einer privatrechtlichen Veranstaltung durch hoheitliches Versagen eines Verbotes. Die naturverändernde Wirkung trete nur ein, wenn die Antragsgegnerin den Bereich hoheitlich aus dem Landschaftsschutzgebiet nähme und erst dann könnte ein Normenkontrollantrag gestellt werden (BayVerfGH, E. v. 27.09.2013 - Vf. 15-VII-12). Erst dann müsse entschieden werden, ob der Kernbereich des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV ausgehöhlt werde. Seine Klage sei auf die Verpflichtung zum Verbot der Veranstaltung gerichtet.

Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof verneine in seinem Beschluss vom 27. Juli 2010 (15 CS 10.37) nicht die Klagebefugnis. Es handele sich um einen typischen Fall der Beeinträchtigung des Grundrechtes aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, „die hoheitliche Tätigkeit der Antragsgegnerin erschöpfe sich auf die Einhaltung der Grundrechtsschranken und diese seien rechtswidrig und in krassem Ausmaß nicht eingehalten“. Als Tatsacheninstanz habe dies das Verwaltungsgericht zu würdigen, insbesondere habe es die Frage zu untersuchen, ob der Antragsteller als Anwohner ausreichend Ersatzflächen in Anspruch nehmen könne, was zu verneinen sei. Es gehe vorliegend nicht um eine allgemeine Sachwaltung eines Bürgers hinsichtlich der Einhaltung allgemeiner Umweltschutzziele, sondern um die konkrete Geltendmachung des Grundrechtes aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV eines Nutzers der freien Landschaft und dem damit verbundenen subjektiv-öffentlichen Recht auf Eindämmung ausufernder Vergnügungsveranstaltungen durch die zuständige Verwaltungsbehörde. Entgegen dem Schriftsatz der Antragsgegnerin gehe es nicht um eine Interessenabwägung zwischen dem Recht des Veranstalters auf Einnahmen und dem Recht des Antragstellers auf Naturgenuss, sondern darum, dass das öffentliche Interesse auf Einhaltung rechtmäßigen Verwaltungshandelns berührt sei.

Mit weiterem Schreiben vom 17. Juli 2015 hat der Antragsteller sein Vorbringen unter nochmaliger Darlegung der Beeinträchtigung seiner Interessen im Einzelnen vertieft.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2015 hat die Beigeladene, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, ausgeführt, es handele sich bei ihr um eine nicht-kommerzielle und nicht-gewinnorientierte Kulturveranstaltung im öffentlichen Raum, da alle eventuellen Überschüsse in das Kunst-, Kultur- und Kinderprogramm reinvestiert würden. Die Beigeladene hielte sich an die Auflagen zum Immissionsschutz, den Öffnungszeiten, der Anwohnerinformation etc. Es bestehe kein Konsumzwang; der „...“ werde als temporärer öffentlicher Raum verstanden, der jederzeit während und auch außerhalb der Veranstaltungszeiten betreten werden könne und dürfe. Im Anschluss an die Veranstaltung werde die Veranstaltungsfläche besenrein im vorherigen Zustand an die Antragsgegnerin zurückgegeben, wozu die Beigeladene auch vertraglich verpflichtet sei. Die Naturschutzbelange seien mit dem Baureferat „Gartenbau“ und der Unteren Naturschutzbehörde geklärt worden, wobei auch hier die Auflagen beachtet würden. Der „...“ biete ein umfangreiches Kunst-, Kultur- und Kinderprogramm, das unter anderem aus Ausstellungen, Diskussionen, Filmen, Live-Musik, DJs, Sandburgenbauwettbewerb, Informationen von gemein-nützigen Vereinen und Institutionen sowie für Sportveranstaltungen bestehe.

Für die Gestaltung des „...“ sei 2012 ein ...wettbewerb ausgelobt worden. Für das Verfahren und die Gestaltung habe der „...“ in zahlreichen (Landschafts-)Architekturzeitschriften viel Anerkennung erfahren.

Eine frühzeitige Schließung des „...“ würde zu erheblichen finanziellen Verlusten führen, da zahlreiche Mitarbeiter beschäftigt würden, die sich darauf verließen, bis 23. August 2015 und teilweise auch darüber hinaus beschäftigt zu sein. Zudem seien zahlreiche Verträge abgeschlossen worden, die eingehalten werden müssten. Die Kalkulation beruhe auf dem Veranstaltungszeitraum von 3 Monaten. Da die Veranstaltung nicht gewinnorientiert durchgeführt werde, würde dies zu erheblichen Verlusten und gegebenfalls Vertragsstrafen führen. Aus den Erfahrungen aus dem Jahr 2012 sei mit einem durchschnittlichen täglichen Umsatz von 4.200,- EUR zu rechnen.

Mit weiteren Schreiben vom 17. Juli 2015, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 23. Juli 2015 und 27. Juli 2015, hat der Antragsteller seine bisherigen Ausführungen insbesondere zur Frage der Verletzung subjektiver Rechte und zum Recht auf Naturgenuss weiter vertieft und ausgeführt, dass es sich bei der Beigeladenen offensichtlich um ein gewerbliches Unternehmen mit entsprechenden steuerrechtlichen Konsequenzen handele.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag war abzulehnen, da er bereits unzulässig ist.

1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO ist zwar statthaft, jedoch fehlt dem Antragsteller die im Hinblick auf die Akzessorietät des vorläufigen Rechtschutzes hinsichtlich des streitgegenständlichen Verwaltungsaktes im Hauptsacheverfahren gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis.

1.1 Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO ist nur dann statthaft, wenn ein gegenüber dem Antragsteller noch nicht bestandskräftiger Verwaltungsakt vorliegt, der entweder kraft Gesetzes (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3, Satz 2 VwGO) oder kraft behördlicher Vollzugsanordnung (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbar ist und sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 80 Rn. 130).

Im streitgegenständlichen Bescheid vom ... Mai 2015 wurde unter Ziff. V. für den Vollzug der Anordnungen in Ziff. III. und IV. des Bescheides die sofortige Vollziehbarkeit nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet. Damit wurde auch hinsichtlich der unter Ziff. IV. in Nr. 5.1 erteilten landschaftsschutzrechtlichen Erlaubnis die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet. Zwar ergibt die im Bescheid für den Sofortvollzug gegebene Begründung, dass die sofortige Vollziehbarkeit vor allem im Hinblick auf die im Bescheid enthaltenen zahlreichen Auflagen zum Schutz der Besucher und Anwohner vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter sowie die Grünanlagen erfolgte, damit diese auch bei der Einlegung eines Rechtsmittels durch die Veranstalter zu beachten sind, so dass nicht in erster Linie die landschaftsschutzrechtliche Genehmigung als solche für sofort vollziehbar erklärt werden sollte. Gleichwohl nimmt diese aufgrund der redaktionellen Gestaltung des Bescheides an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit teil, so dass insoweit ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 80a Abs. 3 VwGO statthaft ist.

1.2 Dagegen wird die in Ziff. II erteilte Genehmigung nach der Grünanlagensatzung nicht von der für die Ziff. III und IV ausgesprochenen Vollziehbarkeitserklärung umfasst. Insoweit ist jedoch der Antrag des Antragstellers im Hinblick auf die gemäß § 80 Abs. 1 VwGO kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs nicht als unstatthaft und unzulässig abzulehnen, sondern in einen Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung umzudeuten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 80 Rn. 130).

2. Der Antrag ist jedoch sowohl hinsichtlich der Genehmigung nach der Grünanlagensatzung (Satzung über die Benutzung der städtischen und öffentlichen Grünanlagen - Grünanlagensatzung v. 15.06.2012, MüABl. S. 197) als auch hinsichtlich der Erlaubnis nach § 3 Abs. 2 und 3 der Gemeinde-verordnung zum Schutze von Landschaftsteilen in der... (Landschaftsschutzverordnung v. 09.10.1964, zuletzt geändert durch Verordnung v. 02.08.2013, MüABl. S. 314) mangels Klagebefugnis des Antragstellers unzulässig.

Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt bei einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt voraus, dass der Antragsteller geltend machen können muss, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Erforderlich ist hierfür nach der sog. Möglichkeitstheorie die Darlegung, dass eine Verletzung seiner Rechte möglich ist bzw. nicht offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Antragsteller behaupteten Rechte nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (BVerwG, U. v. 22.02.1994 -1 C 24/92, BVerwGE 95, 133 - juris Rn. 11; Happ, in: Eyermann, VwGO, 14 Aufl. 2014, § 42 Rn. 101; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 42 Rn. 65).

Vorliegend kommt es somit darauf an, ob der Antragsteller durch die im streitgegenständlichen Bescheid der Beigeladenen erteilten Genehmigungen für die Veranstaltung „...“ als Dritter in subjektiven Rechten verletzt sein kann.

2.1 Dem Antragsteller fehlt hinsichtlich der Genehmigung nach der Grünanlagensatzung die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil er durch die erteilte Erlaubnis nicht in eigenen Rechten verletzt ist. Zwar genügt für die Klagebefugnis grundsätzlich die Möglichkeit, dass der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Erlaubnis in seinen eigenen Rechten verletzt ist, doch ergeben sich aus § 3 der Grünanlagensatzung, auf den der angefochtene Bescheid gestützt wird, keine Individualrechte des Antrag-stellers. Eine Norm ist nach der Schutznormtheorie drittschützend, wenn sie jedenfalls neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen zu dienen bestimmt ist, was durch Auslegung zu ermitteln ist (vgl. Happ, in: Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 86, 90; Kopp/Schenke, VwGO, a. a. O., § 42 Rn. 83 ff.).

§ 3 der Grünanlagensatzung der Beklagten schützt nach seinem Wortlaut und Zweck nicht auch Individualrechte des Antragstellers. Die Grünanlagen i. S. d. Grünanlagensatzung sind öffentliche Einrichtungen der Antrags-gegnerin zur allgemeinen gebührenfreien Benutzung für Erholungs- und Freizeitzwecke nach Maßgabe der Satzung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Grünanlagen-satzung). Die in § 2 der Grünanlagensatzung erwähnten Verbote sind dazu bestimmt, die Funktion der öffentlichen Grünanlagen als Park- und Anlagenflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen, Sport- und Spielflächen usw. zu sichern und zu erhalten (vgl. § 1 Abs. 1 Grünanlagensatzung). Weder aus dem Zweck noch aus dem Wortlaut der Grünanlagensatzung ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die Verbotsregelung in § 2 der Grünanlagensatzung daneben auch den Interessen der Nachbarn und Anlieger der öffentlichen Grünanlagen zu dienen bestimmt ist (vgl. BayVGH, B. v. 7.10.1996 - 4 CS 96.628, BayVBl 1997, 730 - juris Rn. 12 f.; VG München, U. v. 09.02.2000 - M 7 K 99.142 - juris Rn. 17). Ebenso bestehen im Hinblick auf die in § 1 Abs. 1 Grünanlagensatzung erfolgte Widmung der Grünanlagen zur unentgeltlichen Nutzung durch die Allgemeinheit keine Anhaltspunkte dafür, dass individuelle Nutzer daraus berechtigt werden sollen, sich gegen die Zulassung von Ausnahmen für sie nicht genehme Veranstaltungen zur Wehr setzen zu können. Dementsprechend stellt § 3 Abs. 1 der Grün-anlagensatzung als Voraussetzung für die Erteilung einer Erlaubnis ausschließlich darauf ab, dass öffentliche Interessen der Erlaubnis nicht entgegenstehen. Auf mögliche Rechte Dritter, die hierdurch Nachteile erleiden könnten, stellt § 3 Abs. 1 der Grünanlagensatzung nicht ab. Die der Antragsgegnerin nach dieser Vorschrift eingeräumte Möglichkeit, die Erlaubnis unter Nebenbestimmungen zu erteilen, ändert hieran nichts. Denn es ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Grünanlagensatzung auch Individualrechte des Antragstellers schützt. Die Regelung über die Nebenbestimmungen konkretisiert vielmehr nur § 3 Abs. 1 Grünanlagensatzung (BayVGH, B. v. 7.10.1996, a. a. O. - juris Rn. 13). Zudem sind nach § 3 Abs. 3 Grünanlagensatzung Nebenbestimmungen nur dann zulässig, wenn dies für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder zum Schutz der Grün-anlagen erforderlich ist. Rechte Dritter werden damit von dieser Vorschrift nicht geschützt.

Da somit die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage gegen die Ausnahmegenehmigung nach der Grünanlagensatzung mangels Klage-befugnis unzulässig ist, vermag sie keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO auszulösen. Entsprechend war der in einen Feststellungs-antrag umgedeutete Antrag des Antragstellers abzulehnen.

2.2 Durch die Genehmigung des „...“ nach der Landschaftsschutz-verordnung werden ebenfalls keine subjektiven Rechte des Antragstellers verletzt. Weder kommt den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung eine drittschützende Wirkung zugunsten des Antragstellers zu, noch wird durch die Genehmigung in den Schutzbereich des dem Antragsteller zustehenden Grundrechts auf Naturgenuss aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV eingegriffen.

2.2.1 Die Verbotsnormen der Landschaftsschutzgebietsverordnung dienen nicht dem Schutz von Interessen eines erkennbar abgegrenzten Personenkreises. Der Natur- und Landschaftsschutz verfolgt objektive, nicht einem Einzelnen zugeordnete Ziele des Gemeinwohls (vgl. BVerwG, U. v. 17.01.2001 - 6 CN 3/00 - juris Rn. 8; BayVGH, B. v. 15.03.2006 - 9 CS 05.2251, NuR 2007, 63 - juris Rn. 23; B. v. 27.07.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 24). Das negative Betroffensein in einem ideellen Interesse wie beispielsweise dem Wunsch nach Erhaltung der Landschaft und des „Naturgenusses“, stellt keinen rechtlich beachtlichen Nachteil dar, der ein Abwehrrecht eines Einzelnen gegen Eingriffe begründen könnte. Das Naturschutzrecht gewährt auch keinen einklagbaren Schutz vor unästhetischen Auswirkungen, die von ausnahmsweise zugelassenen Anlagen ausgehen können (vgl. BayVGH, B. v. 27.07.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 24 zu einem Mobilfunkmast). Ebenso wenig hat der Antragsteller als „verantwortungsvoller Bürger" und „Teil der Allgemeinheit, deren Interessen durch die Landschaftsschutz-verordnung geschützt werden sollen", ein solches Abwehrrecht. Die „Allgemeinheit" kann sich nicht auf die allgemeinen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes berufen (vgl. BayVGH, B. v. 15.03.2006 - 9 CS 05.2251, NuR 2007, 63 - juris Rn. 25).

2.2.2 Auch die Berufung auf das Grundrecht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das Recht auf Naturgenuss, vermag dem Antragsteller nicht die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu vermitteln.

Der verfassungsrechtlich verankerte Umweltschutz als Staatszielbestimmung (vgl. Art. 141 Abs. 2 und 3 BV) begründet keine Antragsbefugnis. Ein allgemeines „Grundrecht auf Natur- und Landschaftsschutz“ existiert nicht (BayVGH, B. v. 15.03.2006 - 9 CS 05.2251, NuR 2007, 63 - juris Rn. 26; B. v. 27.07.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 25). Zwar kann der Aufenthalt in der freien Natur dem Grundrecht auf Naturgenuss nach Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV unterfallen; das Grundrecht beinhaltet aber nicht die Befugnis, Einfluss auf die Nutzung der von der Landschaftsschutzverordnung erfassten Parzellen zu nehmen oder gar auf deren ästhetische Gestaltung. Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen gewähren dem Einzelnen keinen Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung (BayVGH, B. v. 15.03.2006 - 9 CS 05.2251, NuR 2007, 63 - juris Rn. 26; B. v. 27.07.2010 - 15 CS 10.37 - juris Rn. 25). Es handelt sich um ausschließlich objektiv-rechtlich zu verstehende Verfassungssätze ohne anspruchsbegründende Wirkung für den Einzelnen; subjektiv-rechtliche Schutzziele werden damit nicht verfolgt. Der Einzelne kann aus diesen Umweltschutzartikeln keine konkreten, einklagbaren subjektiven Rechte herleiten. Weder die Bayerische Verfassung noch das Grundgesetz kennen ein „Grundrecht auf Umweltschutz". Aus der Ablehnung eines als subjektive Anspruchsberechtigung formulierten Umweltgrundrechts und der Entscheidung der Verfassungsgeber für eine bloße Staatszielbestimmung folgt auch, dass der verwaltungsrechtliche Rechtsschutz damit nicht erweitert wird. Insbesondere erhalten Vorschriften, die keinen „drittschützenden" Charakter besitzen, einen solchen (mit entsprechender Klagebefugnis) nicht etwa dadurch, dass sie den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 20 a GG (bzw. des Art. 141 Abs. 1 und 2 BV) auf unterverfassungsrechtlicher Ebene näher ausformen (vgl. BayVGH, B. v. 09.11.2000 - 9 ZB 00.1635 - juris Rn. 9). Die natur- und landschaftsschutzrechtlichen Bestimmungen gewähren dem Einzelnen keinen Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung. Auch wenn sie im Einzelfall Pflichten Dritter begründen, vermitteln sie keinen Anspruch des Einzelnen auf Befolgung dieser Pflichten.

Das vom Antragsteller herangezogene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2013 (14 BV 13.487, BayVBl 2014, 304) gebietet insoweit keine andere Entscheidung, da nach dem dort zu entscheidenden Sachverhalt eine Genehmigung von Sperren der freien Natur inmitten stand, also die Genehmigung einer Einschränkung der Kerngewähr-leistung des Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV, das Betreten der freien Natur. Vorliegend handelt es sich aber nicht um eine Sperrung des Bereichs des „...“. Vielmehr wird in der Genehmigung zeitlich befristet (Aufbau ab 13.05., Abbau bis 31.08., Veranstaltungsbetrieb vom 21.05. bis 23.08.) die Durchführung einer Veranstaltung und die damit einhergehende Veränderung dieses Bereichs im Landschaftsschutzgebiet zugelassen, wobei das Areal nahezu durchgehend für die Allgemeinheit zugänglich bleibt. Dass dies dem Antragsteller aufgrund eines grundsätzlich anderen Kulturverständnisses missfällt und von ihm subjektiv als Sperre dieses Bereichs empfunden wird, ändert hieran nichts. In die Kerngewährleistung des Rechts auf Naturgenuss, das Betretensrecht der freien Natur, wird hierdurch nicht eingegriffen. Vom Gewährleistungsgehalt her vermittelt aber auch Art. 141 Abs. 3 Satz 1 BV keinen Anspruch auf den Erhalt eines bestimmten Zustands der natürlichen Umgebung. Da allein der Bescheid mit der befristeten Genehmigung Gegenstand des Verfahrens ist, kommt es im Übrigen auf die vom Antragsteller thematisierte „dauerhafte Etablierung“ des „...“ durch die Antragsgegnerin nicht an.

3. Soweit sich der Antragsteller schließlich auf denkmalschutzrechtliche sowie baurechtliche Bestimmungen beruft, ist offensichtlich, dass er insoweit nicht zum Personenkreis gehört, der sich auf die Einhaltung dieser zum Teil drittschützenden Bestimmungen berufen kann. Dies sind in erster Linie Eigentümer von benachbarten Denkmälern und Grundstücken, zu denen der Antragsteller aber offenbar nicht gehört.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Juli 2015 - M 8 S 15.2643 zitiert 13 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege


Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 67 Befreiungen


(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, ei

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG 2009 | § 26 Landschaftsschutzgebiete


(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaush

Referenzen

(1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist

1.
zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und nachhaltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
2.
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit oder der besonderen kulturhistorischen Bedeutung der Landschaft oder
3.
wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung.

(2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 5 Absatz 1 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verboten, wenn sich der Standort der Windenergieanlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Nummer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmungen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Landschaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt.

(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn

1.
dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder
2.
die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Rahmen des Kapitels 5 gilt Satz 1 nur für die §§ 39 und 40, 42 und 43.

(2) Von den Verboten des § 33 Absatz 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Im Fall des Verbringens von Tieren oder Pflanzen aus dem Ausland wird die Befreiung vom Bundesamt für Naturschutz gewährt.

(3) Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. § 15 Absatz 1 bis 4 und Absatz 6 sowie § 17 Absatz 5 und 7 finden auch dann Anwendung, wenn kein Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 vorliegt.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.