Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. Aug. 2016 - M 8 S 16.2548


Gericht
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf Euro 1.500,-- festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendete sich mit einem Antrag nach § 123 VwGO gegen die Fälligkeitsmitteilung unter Ziffer I. im Schreiben der Antragsgegnerin vom
Mit dem vorliegenden Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wendet er sich gegen die im Schreiben vom
Mit Schriftsatz vom
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
Zur Begründung wurde auf die Begründung des Antrags nach § 123 VwGO verwiesen, in der im Wesentlichen ausgeführt worden war, die Antragsgegnerin habe mit Bescheid vom
Mit E-Mail vom
Die Bevollmächtigten des Antragstellers tragen des Weiteren vor, im Vergleich zum bereits genehmigten Bauantrag hätten sich zahlreiche Gegebenheiten nicht geändert, so dass der Antragsteller davon ausgegangen sei, diese Unterlagen nicht nochmals beibringen zu müssen. Weiterhin sei der Antragsteller davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin in dem gewünschten persönlichen Gespräch dargelegt hätte, dass diese Angaben doch noch benötigt würden, auch wenn sie sich nicht geändert hätten. In der Vergangenheit seien die Gespräche mit der Vorgängerin des Mitarbeiters der Antragsgegnerin effizient und erfolgreich verlaufen. Der Mitarbeiter der Antragsgegnerin habe nicht mitgeteilt, warum er von dieser Verwaltungspraxis abweiche. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Bauantrag zunächst auf den gesamten Baukörper gerichtet gewesen sei. Die Reduzierung auf die zweite Wohneinheit habe der Antragsteller auch in dem gewünschten Gespräch vornehmen wollen. Dass lediglich die Genehmigung der zweiten Wohneinheit erreicht werden sollte, ergebe sich auch daraus, dass auf den Planunterlagen von der Errichtung einer zweiten Wohneinheit gesprochen werde. Das Bauantragsformular sehe eine Reduzierung auf nur die zweite Wohneinheit nicht vor. Der Antragsteller habe vorgehabt, dies im gewünschten Gespräch darzustellen.
Da der Antragsteller nunmehr einen Architekten in das Verfahren einführen habe wollen und es hierfür Zeit benötigt habe, habe sich die Bevollmächtigte des Antragstellers mit einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin auf eine Fristverlängerung von zwei Monaten verständigt. Ende Februar 2016 sei es dem Antragsteller gelungen, einen neuen Architekten für den Bauantrag zur zweiten Wohneinheit zu gewinnen. Die Bevollmächtigte des Antragstellers habe mit E-Mail vom 4. März 2016 die Antragsgegnerin nochmals um Fristverlängerung für die Einreichung des Bauantrags gebeten, da der Architekt mitgeteilt habe, dass er erst in zwei Monaten die Pläne anfertigen könne.
Ohne weitere Vorankündigung habe die Antragsgegnerin mit Bescheid vom
Nach Mitteilung des Vaters des Antragstellers habe der beauftragte Architekt mit der Ausarbeitung der Pläne begonnen und benötige noch weitere drei Wochen.
Dem Antragsteller stehe ein Anspruch zu, festzustellen, dass das mit Bescheid vom
Ergänzend wird ausgeführt, dass die erneute Zwangsgeldandrohung rechtswidrig sei, da das mit Bescheid vom
Mit Schreiben vom
Der Antrag wird abgelehnt.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag sei abzulehnen, da die Anfechtungsklage erfolglos sein werde. Der Antragsteller habe bis heute keinen ordnungsgemäßen Bauantrag gestellt.
Insoweit wurde ergänzend auf das Vorbringen im Verfahren M 8 E 16.2545 verwiesen, wo ausgeführt wurde, mit Bescheid vom
Ein ordnungsgemäßer Bauantrag sei bei der Antragsgegnerin bis zur strittigen Fälligkeitsmitteilung nicht gestellt worden. Zwar sei mit Datum vom
Insofern gehe der Vortrag des Antragstellers auch fehl, es habe an der Antragsgegnerin gelegen, dass der fristgemäß gestellte Bauantrag nicht habe vervollständigt werden können, da sämtliche Änderungen die Hinzuziehung eines bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers bedurft hätten, auf den der Antragsteller binnen der gesetzten Frist jedoch erkennbar keinen Zugriff gehabt habe. Der Antragsteller hätte daher die Mängel selbst bei Einräumung des gewünschten Besprechungstermin nicht beheben können.
Mit Schreiben vom
Im Übrigen sei bei der Antragsgegnerin bis zum
Da der Antragsteller seiner Verpflichtung aus der Verfügung vom 29. September 2015
Sei die weitere Zwangsgeldandrohung nicht mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden, sei gegen die weitere Zwangsgeldandrohung nur insoweit ein Rechtsbehelf gegeben, wie von ihr selbst eine eigenständige Rechtsverletzung ausgehe, Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG. Hier sei eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch die erneute Zwangsgeldandrohung nicht ersichtlich, zumal diese weder der Höhe nach zu beanstanden sei, noch Ermessensfehler der Antragsgegnerin ersichtlich seien. Insbesondere wahre das angedrohte weitere Zwangsgeld den gesetzlich vorgegebenen Rahmen von Euro 15,00 bis Euro 50.000,00 (Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG). Der Betrag in Höhe von Euro 6.000 entspräche gerade einmal 12% des Maximalwerts. Die Antragsgegnerin habe den Betrag nach pflichtgemäßen Ermessen in Ansehung der wirtschaftlichen Bedeutung der Sache für den Antragsteller geschätzt. Hierbei sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Betrag in Höhe von Euro 3.000 offensichtlich nicht ausgereicht habe, den Antragsteller zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anzuhalten und daher ein Betrag zu wählen gewesen sei, der so hoch anzusetzen gewesen sei, dass dem Antragsteller keine Vorteile aus der fortwährenden Nichterfüllung der Verpflichtungen erwachsen. Im Übrigen habe der Antragsteller auch nicht weiter substantiiert, inwiefern der Betrag von Euro 6.000 unangemessen hoch sein soll. Es entspreche der üblichen und anerkannten Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, eine weitere Zwangsgeldandrohung zu verdoppeln, wenn die erste Androhung fruchtlos geblieben sei. Im Übrigen liege es alleine in der Hand des Antragstellers, ob das angedrohte weitere Zwangsgeld ebenfalls fällig werde, so dass er im Verhältnis diesbezüglich nur eingeschränkt schutzbedürftig erscheine.
Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten, auch in den Verfahren M 8 K 16.2549, M 8 K 16.2547 und M 8 E 16.2545 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag des Antragstelleris auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hinsichtlich der im Bescheid vom
1. Aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer II des Bescheids der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2016, mit der dem Antragsteller ein weiteres Zwangsgeld angedroht wird, keine rechtlichen Bedenken. Das private Interesse des Antragstellers an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage ist deshalb gegenüber dem kraft Gesetzes gem. Art. 21a VwZVG bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids vom 3. Mai 2016 nachrangig.
2. Gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG kann - soweit die Androhung nicht mit dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt verbunden und dieser unanfechtbar geworden ist - die Androhung der Zwangsmittel nur insoweit angefochten werden, als eine Rechtsverletzung durch die Androhung selbst behauptet wird.
Eine selbstständige Rechtsverletzung durch die erneute Zwangsgeldandrohung vom
3. Da somit die Grundverfügung im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG unanfechtbar geworden ist, kann der Antragsteller nur eine Rechtsverletzung durch die erneute Androhung selbst geltend machen. Der Betroffene müsste in diesem Fall geltend machen, dass die Androhung selbst nicht zulässig ist, weil z. B. der Verwaltungsakt ihm gegenüber nicht Grundlage eines Verwaltungszwangs sei, weil er dem in dem Verwaltungsakt enthaltenen Ge- oder Verbot nachgekommen ist oder auch weil der Vollzugszweck bereits weggefallen ist (Troidl, in: Engelhardt/App/Schlatman, VwVG VwZG, 10. Aufl. 2014, § 15 VwVG Rn. 8).
Da die Zwangsmittel gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG so lange und so oft angewendet werden können, bis die Verpflichtung erfüllt ist, konnte die Antragsgegnerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Verpflichtung gegenüber dem Antragsteller eine erneute Zwangsgeldandrohung erlassen. Nach Art. 36 Abs. 6 Satz 2 VwZVG ist eine neue Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist.
Vorliegend ist die Verpflichtung zur Vorlage eines ordnungsgemäßen Bauantrags bestandskräftig und wurde das erste Zwangsgeld bereits fällig. Insoweit wird auf den Beschluss vom 28. Juli 2016
4. Das im Bescheid vom
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.