Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2015 - M 6a S 15.3340

published on 21.08.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 21. Aug. 2015 - M 6a S 15.3340
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Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf EUR 2.500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die ... geborene Antragstellerin war im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse BE samt Unterklassen.

Ihr wurde wegen Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss ..., zuletzt 2005, die Fahrerlaubnis entzogen. Der zuletzt anlassgebende Vorfall war eine Trunkenheitsfahrt mit einer BAK von a... ‰ am ... Juni 2005. Die Fahrerlaubnis wurde der Antragstellerin im November 2006 wieder erteilt, nachdem sie ein für sie positives MPU-Gutachten vorgelegt hatte. Im darin wiedergegebenen Explorationsgespräch (Bl. 88 der Behördenakte) hatte die Antragstellerin erklärt: „Ich kann mit Alkohol nicht umgehen. Es ist nicht möglich, Alkohol in geringen Mengen zu konsumieren. Ich habe dann keine Kontrolle darüber, es geht nicht.“

Während eines Faschingsumzugs wurde sie am ... Februar 2015 in Begleitung ihrer ... Tochter stark alkoholisiert und von einem Sturz an der Hand verletzt durch Polizei- und Sanitätskräfte angetroffen. Ein Alkoholtest ergab eine AAK von b... ‰ (das entspricht einer BAK von c... ‰). Das aus diesem Anlass von der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners angeforderte ärztliche Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung vom ... Mai 2015 (Bl. 142 d. A.) kommt zu dem Ergebnis, bei der Antragstellerin liege Alkoholabhängigkeit vor. Vier der sechs Kriterien nach ICD-10 zu deren Feststellung seien erfüllt. Eine Entgiftung(Entwöhnung habe nicht stattgefunden. Es sei auch keine mindestens 12-monatige Abstinenz nachgewiesen.

Daraufhin entzog die Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners der Antragstellerin mit Bescheid vom ... Juli 2015 die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein binnen a ... Tagen nach Zustellung bei der Behörde abzugeben (Nr. 2), drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von EUR a... an (Nr. 4) und ordnete die sofortige Vollziehung der Nr. 1 des Bescheids an (Nr. 3). Die Nrn. 5 und 6 des Bescheids enthalten die Kostenentscheidung. Begründet ist der Bescheid im Wesentlichen damit, dass der Antragstellerin aufgrund der festgestellten Alkoholabhängigkeit die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Fahreignung zu entziehen gewesen sei. Auf den Inhalt des Bescheids wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Gegen diesen am ... Juli 2015 zugestellten Bescheid ließ die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom ... August 2015 Widerspruch erheben, der bei der Behörde am ... August 2015 einging und über den noch nicht entscheiden wurde. Mit Schriftsatz vom ... August 2015, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München eingegangen am ... August 2015, ließ sie außerdem beantragen, die aufschiebend Wirkung des Widerspruchs vom ... August 2015 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... Juli 2015 wiederherzustellen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das dem Bescheid zugrunde gelegte Gutachten sei mangelhaft. Es seien die spezifischen Kriterien nicht abgefragt worden, anhand derer sich Alkoholabhängigkeit feststellen lasse. Mit den behandelnden Ärzten sei kein Kontakt aufgenommen worden, um sich über den Zustand der Antragstellerin zu vergewissern. Es habe keine medizinische, sondern im Wesentlichen eine psychologische Untersuchung stattgefunden, worauf zuvor nicht hingewiesen worden sei. Auf das Vorbringen der Antragspartei im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 1117 Abs. 3 VwGO).

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... August 2015, bei Gericht eingegangen am ... August 2015, die Verwaltungsakten vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Durch Beschluss vom ... August 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Soweit er nicht unzulässig ist, ergibt die hier notwendige, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass er unbegründet ist.

1. Der Antrag ist unzulässig, soweit er zum Ziel hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juli 2015 anzuordnen. Der Führerschein der Antragstellerin ist nämlich durch deren Prozessbevollmächtigten am ... Juli 2015 an die Fahrerlaubnisbehörde gesandt worden, wo er am ... Juli 2015 einging. Damit ist die Zwangsgeldandrohung in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juli 2015 erledigt. Es ist weder etwas dafür vorgetragen noch ersichtlich, dass die Behörde die Erfüllung der Abgabepflicht des Führerscheins aus Nr. 2 des Bescheids durch Zwangsmaßnahmen wie etwa die Verhängung bzw. Beitreibung eines Zwangsgelds gleichwohl durchsetzen will. Damit ist der vorliegende Widerspruch insoweit unzulässig, so dass auch der vorliegende Antrag in diesem Umfang unzulässig ist.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig, aber unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid des Antragsgegners vom ... Juli 2015 erweist sich bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch ebenso wie eine eventuell nachfolgende Klage erfolglos bleiben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs das Interesse der Antragstellerin, bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens und eines eventuellen Klageverfahrens im Besitz der Fahrerlaubnis zu bleiben.

2.1 Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Nr. 1 des Bescheids vom ... Juli 2015 gegebene Begründung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Danach hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sei abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die Widerspruch und Klage grundsätzlich zukommt, die sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2013, § 80 VwGO, Rn. 43).

Dem genügt die auf den vorliegenden Einzelfall bezogene Begründung auf Seite 4, Nr. 4.1, des Bescheids des Antragsgegners. Dort wird u. a. unter Hinweis auf die festgestellte Alkoholabhängigkeit ausgeführt, wegen der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer durch die erwiesenermaßen fahrungeeignete Antragstellerin müsse die Fahrerlaubnisentziehung sofort greifen, um eine weitere Verkehrsteilnahme der Antragstellerin zu verhindern, da sonst Leib und Leben anderer gefährdet würden.

2.2 Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung in Nr. 1 des Bescheids erweist sich auch materiellrechtlich als rechtmäßig. Der Bescheid des Antragsgegners vom ... Juli 2015 stellt sich nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als insgesamt rechtmäßig dar, so dass der hiergegen erhobene Widerspruch und eine eventuell nachfolgende Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben werden. In einem solchen Fall verbleibt es bei dem im überwiegenden öffentlichen Interesse angeordneten Sofortvollzug des Verwaltungsakts.

2.2.1 Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wieder herstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde gelten gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse der Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, ist eine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen vorzunehmen.

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall war der Antrag abzulehnen. Sowohl die Entziehung der Fahrerlaubnis in Nr. 1 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Juli 2015 als auch die Abgabeverpflichtung in Nr. 2 dieses Bescheids sind materiell rechtmäßig und verletzen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten, so dass im Ergebnis der summarischen Prüfung der hiergegen erhobene Widerspruch ebenso wie eine nachfolgende Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben. Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen im Bescheid vom ... Juli 2015 (ab S. 3) und macht sich diese zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Mit Blick auf das Vorbringen der Antragspartei ist zunächst ergänzend festzustellen, dass bereits das Vorliegen von drei der sechs Kriterien nach ICD-10 innerhalb des vergangenen Jahres genügt, um von Alkoholabhängigkeit auszugehen. Somit greift der Einwand im Ergebnis nicht durch, es hätte nicht auf das Trinkverhalten der Antragstellerin vor ... Jahren während ihrer Schwangerschaft abgestellt werden dürfen. Selbst wenn man somit das Kriterium „Anhaltender Alkoholkonsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen“ als nicht gegeben ansieht, verbleiben drei weitere festgestellte Kriterien, was zur Bejahung einer Alkoholabhängigkeit genügt. Das Vorliegen dieser drei Kriterien in der Person der Antragstellerin, wie im Gutachten (dort S. 7, Bl. 136 d. A.) festgestellt, ist aus Sicht des Gerichts nicht in Zweifel zu ziehen und wird von der Antragspartei auch nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Antragstellerin zwischen 2005 und 2015 ihre Alkoholtolleranz anscheinend noch um mehr als 100% gesteigert hat (von a... ‰ auf c...‰).

Unter Bezug auf die im Gutachten aus dem Jahr 2006 wiedergegebenen Aussagen der Antragstellerin (siehe oben unter I.) ist zudem darauf hinzuweisen, dass sie nach ihren eigenen Einlassungen, denen voll zuzustimmen ist, nicht mit Alkohol umgehen kann und sich daher dauerhaft absolut abstinent halten müsste. Solange ihr das nicht gelingt, kann ihr auch wegen der klaren Regelungen in Nr. 8.3 bzw. 8.4 der Anlage 4 zur FeV keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, die ihr nach alledem im Ergebnis zu Recht entzogen worden ist, ohne dass der Behörde dabei noch ein Ermessen zugestanden hätte. Die sonstigen Umstände wie etwa die Notwendigkeit eines Führerscheins für die Erwerbstätigkeit der Antragstellerin können daher an dieser Entscheidung nichts ändern.

Vielmehr wäre es aus Sicht des Gerichts durchaus vertretbar, zulasten der Antragstellerin vom Vorliegen auch des Kriteriums „Anhaltender Alkoholkonsum trotz eindeutiger schädlicher Folgen“ auszugehen, weil sie auf ihren Führerschein zur Aufrechterhaltung ihrer Erwerbstätigkeit angewiesen ist und es als „eindeutig schädliche Folge“ ihres Alkoholkonsums zu werten ist, wenn sie arbeitslos würde. Dies umso mehr, als Arbeitslosigkeit auch ihre minderjährige Tochter treffen würde. Schon aus der Verantwortung der Mutter für das Kind wäre es geboten, den Alkoholkonsum dauerhaft und vollständig einzustellen, um die zweifelsfrei schädlichen Folgen einer Arbeitslosigkeit für die Tochter abzuwenden. Da dies ohne Weiteres auch der Antragstellerin klar sein müsste und sie trotzdem - erst recht im Bewusstsein, nicht mit Alkohol umgehen zu können - ihren Alkoholkonsum nicht dauerhaft einzustellen in der Lage ist, spricht auch dies für das Vorleigen des genannten Kriteriums Nr. IV nach ICD-10.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in § 166 VwGO i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. dem Streitwertkatalog 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Annotations

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.