Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2015 - M 6a S 15.1137

bei uns veröffentlicht am29.04.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf € 2500,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die 19... geborene Antragstellerin erwarb 19... die Fahrerlaubnis der Klasse B.

Aufgrund einer Mitteilung der Verkehrspolizeidirektion A. vom ... September 2014 erlangte der Antragsgegner Kenntnis von folgendem Vorfall: Die Antragstellerin wurde am ... August 2014 als Führerin eines Pkw einer allgemeinen Verkehrskontrolle unterzogen. Nachdem sich Hinweise auf die Beeinflussung durch Betäubungsmittel ergaben, wurde ein freiwilliger Urintest durchgeführt. Dieser verlief hinsichtlich Amphetamin- und Cannabis schwach positiv. Auf eine Blutentnahme wurde verzichtet. Die Antragstellerin räumte gegenüber den Polizeibeamten ein, in den vergangenen Tagen vor der Kontrolle sowohl Amphetamin - in Form von Speed - als auch Marihuana konsumiert habe. Weiter gab die Antragstellerin nach Mitteilung der Polizeibeamten an, des Öfteren Amphetamine zu konsumieren.

Mit Schreiben vom ... Oktober 2014 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Bezugnahme auf diese polizeiliche Mitteilung auf, ein Gutachten durch einen Arzt in einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.

Die Frist zur Beibringung des Gutachtens wurde zunächst bis ... Januar 2015 verlängert.

Die Begutachtungsstelle A. ... GmbH sandte am ... Januar 2015 die Fahrerlaubnisunterlagen zurück.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, das erstellte Gutachten bis spätestens ... Februar 2015 vorzulegen. Gleichzeitig hörte der Antragsgegner die Antragstellerin zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an, falls keine fristgerechte Gutachtensvorlage erfolge.

Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom ... Februar 2015, eingegangen bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners am ... Februar 2015, das ärztliche Gutachten des TÜV B. ... vom ... Januar 2015 vor. Dieses kam zu dem Ergebnis, dass die Antragstellerin - entgegen ihren Angaben - derzeit Benzodiazepine konsumiere. Diese stellten die Fahreignung nach Anlage 4 zur FeV in Frage.

Bei der Begutachtung am ... Dezember 2014 hatte die Antragstellerin angegeben, dass sie nur einmal in der Nacht des ... August 2014 konsumiert habe. Dort habe sie Alkohol getrunken und sich an einem Joint, der „rumgegangen sei“, beteiligt. Um nicht mehr müde zu sein, habe sie sich „wieder hinreißen lassen, eine Line zu ziehen“. Mehr habe sie nicht konsumiert. Die Mitteilung der Polizei stimme nicht - sie habe nicht gesagt, dass sie häufiger konsumiere.

Die anlässlich der Begutachtung erfolgte Analyse einer Urinprobe der Antragstellerin konnte aufgrund der niedrigen Kreatininkonzentration von a... mg/dl (unterhalb der Normgrenze von > 20 mg/dl, d. h. der Urin war zu stark verdünnt) nicht verwertet werden. Das Wiederholungsscreening vom ... Januar 2015 ergab einen positiven Befund hinsichtlich Benzodiazepinen.

In ihrem Begleitschreiben erklärte die Antragstellerin, dass sie von dem Ergebnis des Gutachtens konsterniert sei. Sie nehme keine Drogen und auch keine Medikamente, die unter das Betäubungsmittelgesetz fielen. Auch das eine Glas Wein pro Woche trinke sie nicht mehr, seit sie wisse, dass sie schwanger sei. Der festgestellte Benzodiazepin-Befund müsse auf die Einnahme von A. vor der Augenoperation Ende November 2014 herrühren. Sie habe der Gutachterin von der OP berichtet, jedoch nicht von diesem Medikament.

Der Konsum von Speed im Sommer sei ein dummer Fehler gewesen. Was der Polizist über ihr Konsumverhalten berichtet habe, sei frei erfunden. Es werde gebeten, die Reaktion der Gutachterin abzuwarten.

Die Antragstellerin legte eine Bestätigung eines Augenlaserzentrums vor, wonach sie am ... November 2014 im Zusammenhang mit einer Augenlaserkorrektur u. a. A. Tabletten b... mg (Arzneistoff aus der Gruppe der Benzodiazepine) erhalten habe.

In der Behördenakte (Bl. 40) befindet sich ein Vermerk über ein Telefonat des Antragsgegners mit dem Gesundheitsamt. Nach Ansicht des Gesundheitsamts sei ein Nachweis von A. nach einer einmaligen Gabe nach sechs Wochen nicht üblich.

Weiter ist in der Akte (Bl. 41) ein Schreiben der Begutachtungsstelle vom ... Februar 2015 enthalten. Danach wurde es abgelehnt, das Gutachten abzuändern. Die attestierte einmalige Gabe von A. sei aufgrund des langen Zeitabstands von über sechs Wochen zum Urinscreening nicht als ursächlich für den positiven Befund anzusehen. Bei beiden Urinscreenings sei die Antragstellerin zu den eingenommenen Medikamenten befragt worden. Von Benzodiazepinen sei keine Rede gewesen. Unter Berücksichtigung des Nachweises von Benzodiazepine im Urin der Antragstellerin könne die Fragestellung der Behörde nicht anders als in der erfolgten Art und Weise beantwortet werden.

Die Begutachtungsstelle übersandte dem Antragsgegner das Info-Blatt, das der Antragstellerin vor der Begutachtung zur Kenntnis gegeben worden war (Bl. 44). Insbesondere ist darin der Hinweis enthalten, dass Trinkmengen von mehr als einem Liter am Vorabend oder am Morgen des Untersuchungstages den Urin derart verdünnen könnten, dass er für die Laboruntersuchung nicht mehr verwertbar sei.

Die Antragstellerin erklärte am ... und ... Februar 2015 in zwei Telefonaten - nachdem die Behörde jeweils die Rechtslage erläutert und mitgeteilt hatte, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu beabsichtigen -, dass sie auf die Fahrerlaubnis nicht verzichten werde (Aktenvermerke Bl. 39 und 40).

Der Antragsgegner entzog der Antragstellerin mit Bescheid vom ... Februar 2015 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis aller Klassen und forderte die Antragstellerin auf, den Führerschein bis spätestens eine Woche nach Zustellung des Bescheids abzugeben. Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe wurde ein Zwangsgeld in Höhe von € a... angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben bei der Verkehrskontrolle am ... August 2014 Amphetamine konsumiert habe.

Auch habe die (erst bei Wiederholung verwertbare) Urinanalyse anlässlich der Begutachtung ergeben, dass die Antragstellerin - entgegen ihren Angaben gegenüber der Gutachterin - unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Benzodiazepine zeitnah konsumiert hatte. Dementsprechend sei das Gutachten zu dem Ergebnis gekommen, dass die Fahreignung derzeit in Frage zu stellen sei.

Bei feststehender Einnahme von Betäubungsmitteln (außer Cannabis) bestehe gemäß § 46 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.1 keine Fahreignung.

Am ... März 2015 erhoben die Bevollmächtigten für die Antragstellerin bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage (...) gegen diesen Bescheid.

Mit gleichem Schriftsatz beantragten sie,

die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Antragstellerin gegen die Behauptung wehre, dass sie gegenüber den Polizeibeamten den häufigeren Konsum von Amphetaminen eingeräumt habe. -Bei dem Konsum von Speed und Marihuana habe es sich um ein einmaliges Ereignis gehandelt, das nicht mehr vorkommen werde. Der Urin-Test habe lediglich schwach positiv auf Cannabis reagiert.

Das erstellte Gutachten leide an erheblichen Mängeln:

Entgegen der Darstellung im Gutachten habe die Antragstellerin am Begutachtungstag auf ihre starke Erkältung hingewiesen und nicht angegeben, sich gesund und leistungsfähig zu fühlen. Auch habe sie auf ihre kürzlich erfolgte Augenoperation hingewiesen.

Sämtliche Ergebnisse der Urinuntersuchung am Begutachtungstag, dem ... Dezember 2014 seien negativ ausgefallen. Dass die niedrig gemessene Kreatininkonzentration nach Aussage der Ärztin zu einer Unverwertbarkeit geführt habe, sei nicht darauf zurückzuführen, dass die Antragstellerin am Untersuchungstag übermäßig getrunken habe. Vielmehr habe sie nur ca. einen Liter getrunken. Auch sei der Antragstellerin zuvor nicht mitgeteilt worden, dass sie nichts trinken dürfe.

Das am ... Januar 2015 deshalb durchführte Wiederholungsscreening habe nur ein schwach positives Ergebnis im Bereich der Benzodiazepine gezeigt. Wegen dieses positiven Befundes sei auf ein ursprünglich geplantes zweites Urinscreening verzichtet worden. Dieses Vorgehen sei nicht geeignet, tatsächlich den Konsum von Benzodiazepinen nachzuweisen, zumal die Antragstellerin die Ärztin auf die Augenoperation hingewiesen habe. Im Rahmen dieser Operation am ... November 2014 habe sie das Medikament A. eingenommen.

Dies habe die Antragstellerin dem Antragsgegner am ... Februar 2015 mitgeteilt. Weiterhin habe sie dargelegt, dass sie sonst keine Drogen konsumiere - bei dem Vorfall im August habe es sich um einen einmaligen Drogenkonsum gehandelt. Auch trinke sie seit der Kenntnis ihrer Schwangerschaft keinen Wein mehr.

Der Antragsgegner habe die Einwände der Antragstellerin nicht ausreichend berücksichtigt und seinen Entscheidungsspielraum nicht hinreichend genutzt. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Nachweis von b... ng/ml B... und c... ng/ml C... in der Urinprobe nur geringfügig über der Nachweisgrenze liege. Im vorliegenden Fall stehe im Raum, dass bei der Antragstellerin der Stoffwechsel derart langsam laufe bzw. die nachgewiesenen Stoffe im Fettgewebe eingelagert worden seien und es durch die zwischenzeitlich bestehende Schwangerschaft und den dadurch bedingten Stress zu einer Ausschüttung gekommen sei.

Die Bevollmächtigten gehen davon aus, dass die Untersuchung angesichts der Erkältung der Antragstellerin am ... Dezember 2014 und des grenzwertigen Befunds am ... Januar 2015 nicht ordnungsgemäß forensisch abgesichert sei.

Es werde sowohl die nochmalige Untersuchung der Urinproben als auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens beantragt.

Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bislang im Straßenverkehr nicht auffällig geworden sei. Insoweit sei eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister einzuholen.

Der Antragstellerin sei keine Möglichkeit eingeräumt worden, sich erneut zur Sach- und Rechtslage zu äußern, insbesondere nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

Da keine gesicherten Befunde vorlägen, sei die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis nicht erforderlich, um die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs zu ermöglichen.

Mit Schreiben vom ... April 2015, eingegangen am ... April 2015, beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde zum Vorbringen des Bevollmächtigten der Antragstellerin im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

Die Anforderung des ärztlichen Gutachtens sei aufgrund der eigenen Angaben der Antragstellerin gegenüber den Polizeibeamten bei der Verkehrskontrolle und des Ergebnisses des Urintests zur Klärung der Fahreignung erfolgt. Die Antragstellerin sei positiv sowohl auf Amphetamin als auch auf Cannabis getestet worden. Die Richtigkeit der Mitteilung der Polizeibeamten über den Inhalt der Aussage der Antragstellerin sei nicht anzweifeln.

Nachdem das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt worden sei, sei der Antragstellerin Gelegenheit zur Äußerung zu der beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis gegeben worden.

Dem am ... Februar 2015 eingegangenen Gutachten sei schlüssig und nachvollziehbar zu entnehmen, dass die Antragstellerin Benzodiazepine einnehme, die die Fahreignung in Frage stellten.

Die Nachfrage bei der Begutachtungsstelle habe ergeben, dass eine einmalige Gabe von A. bei einem Urinscreening, das nach einem Zeitabstand von über sechs Wochen erfolge, nicht mehr nachweisbar sei. Eine Abänderung des Gutachtens sei abgelehnt worden. Auch sei die Antragstellerin vor beiden Urinscreenings zu evtl. eingenommenen Medikamenten befragt worden. In keinem Fall sei von Benzodiazepinen die Rede gewesen. Sie habe jeweils ihre Angaben mit ihrer Unterschrift bestätigt.

Die Begutachtungsstelle habe der Antragstellerin vor dem Termin die entsprechenden Verhaltensanweisungen - auch zur Trinkmenge - zur Kenntnis gegeben.

Die attestierte Schwangerschaft beweise nicht, dass die Antragstellerin derzeit keine Betäubungsmittel einnehme und sie zum Führen von Kraftfahrzeugen wieder geeignet sei. Die nicht substantiiert vorgetragenen Einwände der Bevollmächtigten über mögliche Beeinflussungen des Stoffwechsels aufgrund der Schwangerschaft und daraus resultierender Nachweisbarkeit des anlässlich der Augenoperation am ... November 2014 verabreichten A. in dem Urinscreening vom ... Januar 2015 hätten durch eine Nachfrage beim Gesundheitsamt nicht verifiziert werden können.

Die Antragstellerin habe gegenüber der Gutachterin angegeben, Alkohol, Cannabis und Amphetamin konsumiert zu haben. Dieser eingeräumte Mischkonsum von Alkohol und Betäubungsmitteln führe zu einer Potenzierung der berauschenden Wirkung. Diese erst in diesem Rahmen bekannt gewordene Tatsache belege zudem eine negative Einstellung der Antragstellerin zu den Regeln der Straßenverkehrssicherheit.

Bei den Telefonaten am ... Februar 2015 und ... Februar 2015 sei mit der Antragstellerin die Sach- und Rechtslage nochmals erläutert worden. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sei von einer nochmaligen Anhörung abgesehen worden.

Die Bevollmächtigten erwiderten mit Schriftsatz vom ... April 2015 im Wesentlichen folgendes:

Die Antragstellerin habe im Rahmen der Verkehrskontrolle am ... August 2014 lediglich den Tage zurückliegenden Konsum von Speed zugegeben, der im Übrigen nicht im Urintest nachgewiesen worden sei. Das Resultat sei lediglich schwach positiv auf Cannabis gewesen. Die Antragstellerin sei davon ausgegangen, dass sie nach zwei Tagen durchaus in der Lage sei, wieder mit dem Fahrzeug zu fahren.

Die Antragstellerin habe zwischenzeitlich eine Haaranalyse durchführen lassen.

Der Befund des MVZ C... vom ... April 2015 wurde beigefügt. Danach ergab die Analyse der am ... März 2015 entnommenen Haarprobe von 4 cm keine Hinweise auf den Konsum von Betäubungsmitteln während eines Zeitraums von ca. 4 Monaten. Es wurde in dem Befund darauf hingewiesen, dass ein einmaliger oder sehr seltener Konsum mit der Haaranalyse nicht ausgeschlossen werden könne.

Die von der Antragsgegnerseite angegebene Information durch das Gesundheitsamt D... über die Frage, ob der festgestellte Nachweis von Benzodiazepinen auf eine schwangerschaftsbedingte Einlagerung im Fettgewebe und eine verspätete Ausschüttung von Stresshormonen zurückzuführen sei, lägen keine näheren Angaben vor. Eine Beurteilung der Person der Antragstellerin allein aufgrund eines Telefonats ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen sei abzulehnen.

Mit Beschluss vom ... April 2015 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO hat eine Klage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt zum einen, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Zum anderen entfällt die aufschiebende Wirkung einer Klage aber auch dann, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO).

Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 5 Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene, originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids der Antragsgegnerin vom ... Februar 2015 entspricht den an sie zu stellenden formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.

Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 43).

Dem genügt die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids gegebene Begründung. Die Behörde hat ausdrücklich auf den Vorfall vom ... August 2014 und die Drogenauffälligkeit und damit auf die Umstände des konkreten Einzelfalls Bezug genommen. Sie hat daraus den Schluss gezogen, dass eine erhebliche Sicherheitsgefährdung bestehe, wenn die Antragstellerin weiterhin am Straßenverkehr teilnehme. Unbeschadet dessen sprechen in der Regel im Bereich des Sicherheitsrechts - so auch hier - gerade jene Gesichtspunkte, die für den Erlass des Verwaltungsakts selbst maßgeblich waren, für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (st. Rspr. der Kammer, statt vieler VG München, B.v. 13.11.2013, M 6a S 13.4017 - juris).

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist auch materiell rechtmäßig. Bei der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweist sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Nr. 4 des Bescheids des Antragsgegners vom ... Februar 2015 auch materiell als rechtmäßig, so dass die hiergegen erhobene Anfechtungsklage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. In einem solchen Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Sofortvollzugs das persönliche Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, so dass der vorliegende Antrag abzulehnen war.

Zur Begründung nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die Gründe des Bescheids des Antragsgegners vom ... Februar 2015 und dessen Antragserwiderung vom ... April 2015 und macht sich die dortigen rechtlich zutreffenden Ausführungen zur Begründung der vorliegenden Entscheidung zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Insbesondere geht der Antragsgegner zu Recht davon aus, dass sich die Antragstellerin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat und ihr gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 7 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - die Fahrerlaubnis zu entziehen war.

Der Antragstellerin hat nämlich durch den von ihr selbst eingeräumten Konsum von Amphetaminen sowie den im Rahmen des ärztlichen Gutachtens festgestellten Konsum von Benzodiazepinen (jeweils Betäubungsmittel bzw. psychoaktive Substanzen im Sinne von § 1 Betäubungsmittelgesetz - BtMG), ihre Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren. Das Gericht hat im Übrigen keinen Zweifel an der Korrektheit der Schilderung der Polizeibeamten in dem Bericht vom ... September 2014. Die Antragstellerin hat ihre in diesem Bericht wiedergegebenen Angaben über ihren Konsum von Marihuana und Speed und dem insgesamt häufigeren Amphetamin-Konsum erstmals bei dem Begutachtungsgespräch am ... Dezember 2014 auf ein einziges Mal beschränkt.

Bis zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hat die Antragstellerin ihre Fahreignung auch nicht wiedererlangt.

Im Einzelnen:

Dass die Antragstellerin Amphetamine konsumiert hat, steht aufgrund ihrer eigenen Einlassungen sowohl gegenüber den Polizeibeamten als auch gegenüber der Gutachterin fest.

Aufgrund dieses nachgewiesenen Amphetaminkonsums hat die Antragstellerin ihre Fahreignung verloren (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). In Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung wird nämlich ausgeführt, dass die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis, vgl. hierzu Nr. 9.2.1 und Nr. 9.2.2 der Anlage 4) nicht besteht. Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) hat im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Fahrungeeignetheit zur Folge (statt vieler: BayVGH, B. v. 10.6.2014, Az. 11 CS 14.347 unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des Senats; VG München, U. v. 9.5.2014, Az. M 6a K 13.5484 - juris), ohne dass hierfür zusätzlich die Teilnahme am Straßenverkehr erforderlich wäre oder es auf die festgestellte Konzentration des Rauschmittels in Körperflüssigkeiten oder Haaren des Betroffenen ankäme. Es kommt damit nicht darauf an, dass der anlässlich der Verkehrskontrolle am ... August 2014 durchgeführte Urintest nur schwach-positiv auf Amphetamine und Cannabis reagierte.

Es kann letztlich auch dahinstehen, ob das Ergebnis der Urinprobe vom ... Januar 2015, bei dem die Einnahme von Benzodiazepinen festgestellt wurde, auf der Einnahme des Medikaments A. am ... November 2014 anlässlich der Augenoperation beruhte. Allerdings sind die späteren Angaben der Antragstellerin hierzu aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Die Antragstellerin hatte auf die ausdrückliche Frage der Gutachterin die Einnahme von Benzodiazepinen nicht angegeben. Auffällig ist auch, dass die anlässlich der Begutachtung am ... Dezember 2014 erfolgte Analyse einer Urinprobe der Antragstellerin aufgrund der zu niedrigen Kreatininkonzentration, d. h. der zu starken Verdünnung des Urins, nicht verwertet werden konnte. Das Wiederholungsscreening vom ... Januar 2015 mit einer normalen Kreatininkonzentration ergab jedoch einen positiven Befund hinsichtlich Benzodiazepinen.

Die nunmehrige Angabe, dass die über sechs Wochen zuvor anlässlich einer Augenoperation erfolgte Einnahme des Medikament A. die Ursache für diesen positiven Befund sei, ist ebenso wenig nachvollziehbar wie die Annahme, dass der Stoffwechsel der Antragstellerin derart langsam laufe bzw. die nachgewiesenen Stoffe im Fettgewebe eingelagert worden seien und es durch die zwischenzeitlich bestehende Schwangerschaft und den dadurch bedingten Stress zu einer Ausschüttung gekommen sei. Zum einen ist gerichtsbekannt, dass der Nachweis von Benzodiazepinen nach therapeutischer Dosierung im Urin (wie die angegebene einmalige Gabe von A. am ... 11. 2014) nur bis zu drei Tagen möglich ist (im Internet nachlesbar z. B. unter http://www.v...de/Texte/Drogen01.php) und keinesfalls mehr als sechs Wochen später. Zum anderen war die Antragstellerin bei einem attestierten voraussichtlichen Entbindungstermin am ... September 2015 am ... November 2014, dem Tag der Augenoperation und damit der Einnahme des Benzodiazepin-haltigen Medikaments noch nicht schwanger, so dass die (nicht substantiierten) Erwägungen der Bevollmächtigten der Antragstellerin hierzu ins Leere gehen. Im Übrigen wird die angegebene Erkältung der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Begutachtung im Gutachten nicht erwähnt. Diese könnte jedenfalls auch keine Auswirkungen auf den positiven Urinbefund haben. Laut Gutachten erklärte die Antragstellerin, sich am Untersuchungstag gesund und leistungsfähig zu fühlen.

Insgesamt ist das Vorbringen - auch angesichts der Drogenvorgeschichte - nicht geeignet, das Analyseergebnis mit dieser lange zurückliegenden Medikamenteneinnahme zu erklären. Dementsprechend hat es die Begutachtungsstelle auch nachvollziehbar abgelehnt, das Gutachten, das zu einem negativen Ergebnis gekommen war, abzuändern.

Im vorliegenden Fall ist - auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH v. 9.5.2005, Az.: 11 CS 04.2526) - nicht davon auszugehen, dass die Antragstellerin ihre Fahreignung wiedererlangt hat.

In materieller Hinsicht kann - vorbehaltlich eines hier nicht erkennbaren Ausnahmefalls im Sinne der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der FeV - die wegen Betäubungsmittelkonsums verlorengegangene Fahreignung gemäß Nr. 9.5 der Anlage 4 zur FeV frühestens nach einjähriger, nachgewiesener Abstinenz wiedererlangt werden. Diese Forderung nach einer einjährigen Abstinenz gilt nicht nur für den Fall der Abhängigkeit, sondern ist jedenfalls in entsprechender Anwendung in allen Fällen eines die Fahreignung ausschließenden Betäubungsmittelkonsums zu erheben.

Die Antragstellerin hat erstmals anlässlich der Begutachtung durch die A. ... GmbH ihre Abstinenz behauptet. Dieser Angabe der Antragstellerin brauchte der Antragsgegner nicht nachzugehen, weil im Zeitpunkt der Entziehung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom ... Februar 2015 jedenfalls die sog. verfahrensrechtliche Einjahresfrist gemäß Nr. 9.5 der Anl. 4 zur FeV noch nicht abgelaufen war (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2011 - 11 ZB 11.462, v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl 2006, 18). Die Frist für eine Entscheidung nach § 11 Abs. 7 FeV endet ein Jahr nach dem Tag, den die Antragstellerin als Beginn ihrer Betäubungsmittelabstinenz angegeben hat, d. h. frühestens im August 2015 und wesentlich später unter Zugrundelegung des positiven Benzodiazepin-Befunds am ... Januar 2015.

Im vorliegenden Fall vermag die Antragstellerin keine entsprechend lange, grundsätzlich einjährige Abstinenz aufzuweisen. Die mit Schriftsatz vom ... April 2015 vorgelegte Haaranalyse ist allenfalls geeignet, eine Betäubungsmittelabstinenz ab Mitte Dezember 2014 nachzuweisen (wobei ein einmaliger oder sehr seltener Konsum mit der Haaranalyse nicht ausgeschlossen werden kann).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht darf die Behörde wie auch das um Rechtsschutz angerufene Verwaltungsgericht - vorbehaltlich eines atypischen Falles - jedenfalls bis zum Ablauf der oben genannten Einjahresfrist ohne weiteres davon ausgehen, dass der Betroffene weiterhin im Sinne von § 11 Abs. 7 FeV fahrungeeignet ist (BayVGHvom 9.5.2005 11 CS 04.2526). Es sind vorliegend auch keine besonderen Umstände in der Person der Antragstellerin erkennbar, die es ausnahmsweise, d. h. abweichend von der Regelbeurteilung rechtfertigen könnten, einen kürzeren Zeitraum der Abstinenz für die Wiedererlangung der Kraftfahreignung als ausreichend anzusehen bzw. auf den diesbezüglichen Nachweis zu verzichten.

Deshalb hatte der Antragsgegner der Antragstellerin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihm diesbezüglich ein Ermessen eingeräumt war.

An diesem Ergebnis ändert auch das Vorbringen der Bevollmächtigten der Antragstellerin nichts, dass die Antragstellerin vor Erlass des Bescheids vom ... Februar 2015 nicht (erneut) ordnungsgemäß angehört worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, hätte das nicht die Rechtswidrigkeit des Bescheids zur Folge, weil selbst eine zu Unrecht unterbliebene Anhörung gemäß Art. 28 BayVwVfG nach der Vorschrift des Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. Abs. 2 BayVwVfG noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit heilender Wirkung nachgeholt werden kann. Dies bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Antragstellerin im Rahmen der Begründung ihres Antrags im vorliegenden gerichtlichen Verfahren alles vorzutragen konnte, was aus ihrer Sicht im Rahmen der behördlichen Entscheidung sowie der gerichtlichen Entscheidung Berücksichtigung finden sollte.

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass eine Anhörung bereits mit Schreiben vom ... Februar 2015 erfolgte. Nachdem die Antragstellerin daraufhin das negativ ausgefallene Gutachten des A. ... GmbH vom ... Januar 2015 am ... Februar 2015 vorgelegt hatte, erläuterte der Antragsgegner in zwei Telefonaten mit der Antragstellerin am ... Februar 2015 und ... Februar 2015 die Sach- und Rechtslage, d. h. auch die Absicht der Behörde, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Antragstellerin, der damit erneut Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, hat in beiden Telefonaten unmissverständlich erklärt, nicht freiwillig auf die Fahrerlaubnis verzichten zu wollen (Bl. 39 und 40 der Behördenakte).

Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs, auch wenn die Antragstellerin auf die Fahrerlaubnis aus beruflichen oder familiären Gründen dringend angewiesen sein sollte. Die wirtschaftlichen und sonstigen Nachteile, die für den Betroffenen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis verbunden sind, müssen im Hinblick auf den hohen Rang der durch die Verkehrsteilnahme eines ungeeigneten Fahrerlaubnisinhabers gefährdeten Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer zurücktreten.

Die (deklaratorische) Verpflichtung, den Führerschein nach der Entziehung der Fahrerlaubnis unverzüglich bei der Fahrerlaubnisbehörde des Antragsgegners abzuliefern, ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Sätze 1 und 2 StVG.

Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung bestehen nicht und wurden auch nicht geltend gemacht.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i. V. m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand 2013).

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(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

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(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

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Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2015 - M 6a S 15.1137 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Apr. 2015 - M 6a S 15.1137 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Urteil, 09. Mai 2014 - 6a K 13.5484

bei uns veröffentlicht am 09.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Juni 2014 - 11 CS 14.347

bei uns veröffentlicht am 10.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründ

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung seiner Fahrerlaubnis bezüglich der Klassen T und L.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle wurde ihm eine Blutprobe entnommen, die nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität München vom 25. Juli 2013 den Nachweis von Amphetamin (290 ng/ml) erbrachte.

Mit Bescheid vom 25. November 2013 entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehbarkeit an. Der Antragsteller ließ Anfechtungsklage erheben und einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen, den das Verwaltungsgericht München mit Beschluss vom 22. Januar 2014 ablehnte.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel beschränkt auf die Fahrerlaubnisklassen T und L weiter. Zur Begründung trägt sein Bevollmächtigter vor, der Antragsteller sei von Beruf Landwirt mit abgeschlossener Gesellenausbildung und arbeite inzwischen auf dem Hof der Familie. Der Bauernhof mit 30 Hektar Nutzfläche liege am Ortsrand in direkter Nähe zu den bewirtschafteten Flächen. Die Zufahrt sei über einen öffentlichen Feldweg möglich. Wegen der Entziehung der Fahrerlaubnis müsse eine Hilfskraft eingestellt werden, die sich der vom Antragsteller und seinem 50 Jahre alten Vater geführte Betrieb nicht leisten könne. Der Führerschein werde nur für die Bewirtschaftung der hofnahen Felder benötigt. Durch Fahrten auf den Feldwegen würden der öffentliche Straßenverkehr und die Allgemeinheit nicht gefährdet.

Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde, bei deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die vorgetragenen Gründe beschränkt ist (vgl. Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 146 Rn. 15), hat keinen Erfolg.

Nach dem Wortlaut von Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt beim Konsum sogenannter harter Drogen wie Amphetamin oder Methamphetamin die Fahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, unabhängig von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Dementsprechend ist die Fahrerlaubnisentziehung nach der Regelvermutung der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig harte Drogen im Blut des Fahrerlaubnisinhabers und damit die Einnahme eines Betäubungsmittels nachgewiesen wurde. Dieses Verständnis der gesetzlichen Regelung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (z. B. B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718, B. v. 26.07.2007 - 11 ZB 05.2932). Die Regelvermutung entfaltet strikte Bindungswirkung, solange keine Umstände des Einzelfalls vorliegen, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen. Durch die entsprechende Regelung in der Vorbemerkung 3 zur Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung, wonach die Bewertungen der Fahrerlaubnis-Verordnung nur für den Regelfall gelten, wird dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch den Verordnungsgeber genüge getan. Ausnahmen von der Regelvermutung der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung sind nur dann anzuerkennen, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind. Beispielhaft sind in Satz 2 der Vorbemerkung 3 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung besondere menschliche Veranlagung, Gewöhnung, besondere Einstellung oder besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen genannt, durch die z. B. eine Kompensation drogenbedingter Einschränkungen erfolgen kann. Es obliegt insoweit dem Betroffenen, durch schlüssigen Vortrag die besonderen Umstände darzulegen und nachzuweisen, die ein Abweichen von der Regelvermutung rechtfertigen sollen (z. B. BayVGH, B. v. 14.2.2013 - 11 CS 12.28; OVG Brandenburg, B. v. 22.7.2004 - 4 B 37/04 - VRS 107, 397).

Solche besonderen Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der Wortlaut der Vorbemerkung 3 zu Anlage 4 der FeV zeigt, dass an Besonderheiten angeknüpft wird, die ihren Ursprung in der Person des Betroffenen selbst haben und bewirken, dass er aufgrund seiner besonderen Steuerungs- oder Kompensationsfähigkeit trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 13). Vielmehr knüpft das Beschwerdevorbringen das Antragstellers ausschließlich an rein äußere Umstände an und zwar zum einen an die wirtschaftlichen Belange des landwirtschaftlichen Betriebs und zum anderen an die Einschränkbarkeit einer künftigen Verkehrsteilnahme des Antragstellers. Beide Gesichtspunkte sind für die Beurteilung der allein ausschlaggebenden Frage, ob der Antragsteller trotz Drogenkonsums ausnahmsweise fahrgeeignet ist, ohne Bedeutung. Sie können nach Wiedererlangung der Fahreignung bei entsprechend konkreter Darlegung allenfalls im Rahmen einer Wiedererteilung berücksichtigt werden (BayVGH, B. v. 27.05.2013 - 11 CS 13.718 - juris, Rn. 17).

Nachdem die Hauptsacheklage des Antragstellers somit keine Erfolgsaussichten hat, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die wirtschaftlichen Gesichtspunkte auch in der Interessenabwägung als nachrangig gegenüber der Straßenverkehrssicherheit ausgesehen hat.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in Nr. 1.5 Satz 1, 46.8 und 46.9 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (http://www.bverwg.de/informationen/streitwertkatalog.php).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 19... geborene Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Dem Kläger wurde nach vorheriger Entziehung vom Landratsamt A. als Fahrerlaubnisbehörde des Beklagten am ... Juni 2012 eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, CE, L, M und S neu erteilt. Die Fahrerlaubnisbehörde stellte dem Kläger hierzu am ... Juni 2012 einen entsprechenden Führerschein aus.

Am ... Dezember 2012 wurde der Kläger einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen. Die Polizei fand dabei im Pkw des Klägers ein Briefchen mit Kokain. Bei einer noch am gleichen Tage stattgefundenen Durchsuchung der Wohnung des Klägers wurde ein Gläschen mit Kokainanhaftungen aufgefunden und sichergestellt. Außerdem wurde dem Kläger eine Blutprobe entnommen. Ein ärztlicher Befundbericht des Labors ... in B. ... vom ... Januar 2013 befundete in der Blutprobe des Klägers Kokain i. S. a... µg/l und Benzoylecgonin i. S. von b... µg/l. Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom ... April 2013 ließ der Kläger gegenüber der Staatsanwaltschaft C. mitteilen, dass der Tatvorwurf eines Vergehens nach § 29 BtMG eingeräumt werde.

Am ... Februar 2013 erging ein Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgeldstelle D., weil der Kläger ein Kraftfahrzeug unter Wirkung eines berauschenden Mittels geführt habe. Gegen diesen Bußgeldbescheid legte der Kläger Einspruch ein. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... April 2013 wurde der Kläger außerdem wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen diesen Strafbefehl legte der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom ... Mai 2013 ebenfalls Einspruch ein.

Am ... Mai 2013 wurde dem Kläger ein Führerschein (Driving Licence) des Vereinigten Königreichs von einer „A.“ (...) ausgestellt. Dieser Führerschein weist im Feld Nr. 4a. das Ausstellungsdatum „... 2013“ aus. Die Gültigkeitsdauer des Führerscheins wurde in Feld 4b. mit „... 2018“ angegeben. Das Feld 4c. enthält die Angabe der ausstellenden Behörde „...“. Im Feld 5. ist die Nummer des Führerscheins angegeben mit „...“. In Feld 8. ist folgende Eintragung vorgenommen „...“ (Bl. 168 der Behördenakte). Auf der Rückseite des Kartenführerscheins ist zur Fahrerlaubnisklasse AM im Feld 10. das Datum „...13“ vermerkt. Jeweils im Feld 10. ist zu den Fahrerlaubnisklassen A, B1, B, C1, BE, C1E und fkpq das Datum „...12“ vermerkt. Hinsichtlich der Fahrerlaubnisklasse A, B, C1, BE und C1E ist in Feld 12. vermerkt „...“. Ein solcher Eintrag in Feld 12. ist zu den Fahrerlaubnisklassen AM, B1 und fkpq nicht vorgenommen worden. Zur Fahrerlaubnisklasse fkpq findet sich in Feld 12. die Eintragung des Codes „...“.

Das Amtsgericht A.-verband mit Beschluss vom ... Juni 2013 das Bußgeldverfahren „Wegen OWI-Genuss berauschender Mittel“ zum Strafverfahren „Wegen Vergehens nach § 29 BTMG“. In der vor dem Amtsgericht A. am ... Juli 2013 durchgeführten Hauptverhandlung beschränkte der Kläger sowohl den Einspruch gegen den Strafbefehl wie auch den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jeweils auf den Rechtsfolgenausspruch. Mit seit ... Juli 2013 rechtskräftigem Urteil vom ... Juli 2013 wurde der Kläger des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in Tatmehrheit mit einer Ordnungswidrigkeit des fahrlässigen Führens eines Kfz unter Wirkung eines berauschenden Mittels, wie rechtskräftig im Strafbefehl des Amtsgerichts A. vom ... April 2013 und im Bußgeldbescheid vom ... Februar 2013 festgestellt, für schuldig befunden. Er wurde zu einer Geldstrafe von ... Tagessätzen zu je a... € und zu einer Geldbuße von b... € verurteilt. Außerdem wurde ihm für die Dauer von ... Monat verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Das ... Fahrverbot bestand bis zum ... August 2013.

Die Fahrerlaubnisbehörde hörte den Kläger mit Schreiben vom ... September 2013 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen des Konsums von „harten“ Betäubungsmitteln (Kokain) an und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens ... Oktober 2013.

Der Bevollmächtigte des Klägers teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit Schreiben vom ... Oktober 2013 zunächst mit, dass er den Kläger vertrete und ein Entzug der Fahrerlaubnis nicht veranlasst sei. Mit weiterem Schreiben vom ... Oktober 2013 teilte er mit, dass noch keine Abstinenznachweise vorlägen.

Mit Bescheid vom ... Oktober 2013 entzog die Fahrerlaubnisbehörde dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Fahrerlaubnis) aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die unverzügliche, spätestens bis zum ... November 2013, Abgabe seines Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde, alternativ die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über den Verbleib des Dokuments an (Nr. 2) und drohte für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-- € an (Nr. 3). In Nr. 4 des Bescheids wurde die sofortige Vollziehung der Nummern 1 und 2 angeordnet. Nr. 5 des Bescheids enthält eine Kostenfestsetzung.

Die Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV begründete die Fahrerlaubnisbehörde mit dem Konsum des Klägers von Kokain. Die Durchführung einer weiteren Fahreignungsbegutachtung als vorbereitende Maßnahme gemäß § 14 FeV sei nach § 11 Abs. 7 FeV nicht angezeigt.

Die Pflicht zur Rückgabe des Führerscheins ergebe sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV, wozu weitere Ausführungen erfolgten. Außerdem wurden die Androhung des Zwangsgeldes und die Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie die Kostenentscheidung begründet.

Dieser Bescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung am ... November 2013 zugestellt.

Am ... November 2013 ging der Fahrerlaubnisbehörde über das Kraftfahrt-Bundesamt (dort Eingang am ...10.2013) ein Schreiben der ... vom ... Oktober 2013 des Inhalts zu, dass der Führerschein des Klägers im Vereinigten Königreich in Übereinstimmung mit Art. 8 der Richtlinie 91/439/EWG umgetauscht („exchanged“) worden sei. Es wurde um sofortige Information unter Angabe der Gründe gebeten, falls es Gründe gebe, dass der Führerschein nicht hätte umgetauscht werden sollen. Diesem als Blatt 146 in der Behördenakte befindlichen Schreiben beigegeben war der am ... Juni 2012 vom Landratsamt A. ausgestellte Führerschein des Klägers.

Der Bevollmächtigte des Klägers erhob für diesen mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München per Telefax eingegangen am selben Tage, Klage mit dem Antrag,

„den Bescheid der Beklagten vom ...10.2013, Aktenzeichen ..., aufzuheben.“

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Bescheid rechtswidrig sei und den Kläger in seinen Rechten verletze. Er sei daher aufzuheben. Mit dem angefochtenen Bescheid sei dem Kläger die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen entzogen worden. Er sei aufgefordert worden, seinen Führerschein beim Landratsamt A. abzuliefern. Der Kläger sei Inhaber einer britischen Fahrerlaubnis. Er verfüge nicht über eine deutsche Fahrerlaubnis. Bereits aus diesem Grund könne dem Kläger nicht die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen entzogen werden. Gleichsam sei es dem Kläger aus tatsächlichen Gründen nicht möglich, den Führerschein abzuliefern.

Mit Schreiben bzw. Bescheid vom ... Dezember 2013, dem Bevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbestätigung zugestellt am ... Dezember 2013, stellte die Fahrerlaubnisbehörde das im Bescheid vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig. Außerdem drohte sie ihm ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,-- € an, falls er die im Bescheid vom ... Oktober 2013 angegebene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins nicht bis spätestens zum ... Dezember 2013 erfülle. Auf dem Begleitschreiben an den Bevollmächtigten des Klägers ebenfalls vom ... Dezember 2013 ist folgender handschriftlicher Vermerk angebracht: „bitte niederschl. da neue Tatsachen“ (Bl. 147 der Behördenakte). Mit Schreiben vom ... Dezember 2013 wurde der Bevollmächtigte des Klägers gebeten, der Fahrerlaubnisbehörde bis zum ... Dezember 2013 eine Kopie des britischen Führerscheins des Klägers zukommen zu lassen. Am ... Januar 2014 ging per Telefax ein Schreiben des Bevollmächtigten des Klägers vom selben Tage bei der Fahrerlaubnisbehörde ein, mit dem dieser Widerspruch gegen den Bescheid vom ... Dezember 2013 erhob. Die Androhung einer Zwangsmaßnahme sei nicht veranlasst, da der Kläger nicht über eine deutsche, sondern vielmehr über eine britische Fahrerlaubnis verfüge. Jeweils unter dem ... Januar 2014 erfolgte eine Änderung der Annahmeanordnung an die ...kasse des Landratsamts A. bzw. eine Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des fällig gestellten Zwangsgeldes in Höhe von b... € aus folgendem Anordnungsgrund: „unbefr. Niederschlagung, da neue Tatsachen“ (Bl. 158 bis 161 der Behördenakte).

Am ... Februar 2014 gingen bei der Fahrerlaubnisbehörde Kopien der Vorder- und der Rückseite des UK-Führerscheins des Klägers ein. Die Kopie der Vorderseite trägt den Eingangsstempel des Bevollmächtigten des Klägers mit Datum ... Januar 2014 (Bl. 168 und 169 der Behördenakte).

Der Beklagte legte mit Schriftsatz vom ... Februar 2014 seine Behördenakte vor und beantragte,

die Klage zurückzuweisen.

Der Bescheid vom ... Oktober 2013 sei rechtmäßig, da sich der Kläger als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe und der Entzug sei auch nicht wegen des Umtauschs in einen britischen Führerschein gegenstandslos geworden.

Die Ungeeignetheit des Klägers wurde mit dem Konsum von Kokain begründet. Der Konsum eines anderen Betäubungsmittels im Sinne von § 1 BtMG als Cannabis (hier Kokain und Benzoylecgonin) begründe regelmäßig die Fahrungeeignetheit des betreffenden Fahrerlaubnisinhabers. Dies gelte ungeachtet der Häufigkeit des Konsums oder der Frage des Zusammenhangs mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs. Der Kläger habe nachweislich zum Zeitpunkt der polizeilichen Kontrolle unter dem Einfluss berauschender Mittel gestanden. Das dem Entziehungsbescheid zugrunde liegende Verhalten könne auch noch berücksichtigt werden, obwohl der Kläger zwischenzeitlich seine deutsche Fahrerlaubnis in eine britische umgetauscht habe. Grundsätzlich könne zwar nur ein nach diesem Erwerbsdatum liegendes Verhalten des Betroffenen berücksichtigt werden. Dies müsse sich nicht zwangsläufig ausschließlich auf einen Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung beziehen. Für die weitere Verwertung der Tatsachen sei jedoch nicht auf den Zeitpunkt des Verstoßes, sondern auf den des Abschlusses des Verfahrens abzustellen. Das für den Entzug maßgebliche Strafverfahren sei mit Urteil des Amtsgerichts A. vom ... Juli 2013 mit Rechtskraft ... Juli 2013, also zeitlich erst nach dem Umtausch der Führerscheine, abgeschlossen worden.

Der Entzug der Fahrerlaubnis sei durch den Erwerb eines britischen Führerscheins nicht gegenstandslos geworden. Durch den Umtausch des deutschen in einen britischen Führerschein bleibe gemäß § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV die bisherige Fahrerlaubnis unverändert bestehen. Die Entziehung der Fahrerlaubnis, die hier in Unkenntnis des Umtausches in eine britische Fahrerlaubnis erfolgt sei, habe im vorliegenden Fall die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVG i. V. m. § 46 Abs. 5 FeV). Dieses Recht erlösche ohne die Notwendigkeit einer weiteren Verfügung bereits Kraft normativer Wirkung (§ 46 Abs. 6 Satz 1 FeV). Eine lediglich diese Gesetzesfolge wiederholende Ergänzung der bisherigen Entzugsverfügung würde allenfalls Hinweischarakter haben und habe daher zu unterbleiben. Der Entzug der Fahrerlaubnis des Klägers und die in diesem Zusammenhang notwendigen Eintragungen auf dem Führerscheindokument beseitigten insgesamt den von dem britischen Führerschein ausgehenden Rechtsschein, der Kläger dürfe mit dem ausländischen Führerschein auch in der Bundesrepublik Deutschland Kraftfahrzeuge führen.

Aus dem Entzugsbescheid vom ... Oktober 2013 ergebe sich für den Kläger eine rechtmäßige Verpflichtung zur Vorlage seines britischen Führerscheins. Dies sei ihm aus tatsächlichen Gründen auch nicht unmöglich. Die Legaldefinition in § 2 Abs. 1 Satz 3 StVG unterscheide beim Begriff des Führerscheins nicht zwischen inländischen (deutschen) und ausländischen Führerscheinen. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sei nach der Entziehung der Fahrerlaubnis der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Konkretisierend dazu habe gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV die Vorlage ausländischer Führerscheine unverzüglich zu erfolgen. Die Eintragung der Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, erfolge weiterhin nach den Vorgaben des § 47 Abs. 2 FeV.

Im Bescheid vom ... Oktober 2013 sei mangels Kenntnis der Existenz des britischen Führerscheins des Klägers im Zeitpunkt des Bescheidserlasses eine Ablieferungsverpflichtung für den (nicht näher in in- bzw. ausländisch differenzierten) Führerschein des Klägers verfügt. Dies stelle eine der nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG zulässigen Rechtsfolge dar, sei aber im vorliegenden Fall nicht zweckmäßig. Gemäß Randnummer 18 ff. des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005, ..., werde unter Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 91/439/EWG zwar als Lösungsansatz ein Umtausch des britischen in einen deutschen Führerschein in Erwägung gezogen. Dies würde aber die wenig nachvollziehbare Folge haben, dass auf einem im Umtauschverfahren auszustellenden deutschen Führerschein explizit aufgeführt werden müsste, dass der Kläger kein Recht habe, von der durch den Führerschein nachgewiesenen Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen. Ablieferung und Vorlage des Führerscheins im Sinne von § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG sowie § 47 Abs. 2 Satz 1 FeV entfalteten für den Betroffenen jeweils die gleiche Handlungsverpflichtung, nämlich die Verpflichtung, den betroffenen ausländischen Führerschein der jeweils entscheidenden Behörde zuzuleiten. Dem stünden für den Kläger auch keine tatsächlichen Hindernisse entgegen. Je nach Verfügung knüpften sich erst anschließend für die entscheidende Behörde unterschiedliche Handlungsoptionen an. Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folge, dass von der Behörde die Alternative zu wählen sei, die bei gleicher Eignung für das zu vollziehende Anliegen den Betroffenen weniger stark belaste. Gegenüber einer „Umtauschlösung“ sei vom Kosten- und Verwaltungsaufwand her sowohl für die Behörde als auch den Betroffenen die Durchführung der in § 47 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 FeV definierten Maßnahmen die ersichtlich mit einer deutlich geringeren Beschwer einhergehende Praxis. Dieser Vorgehensweise stünden insoweit wegen der unterschiedlichen Ausgangssachverhalte die Entscheidungssätze des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom ... Oktober 2005 nicht entgegen. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sei dabei nämlich im Gegensatz zum vorliegenden Sachverhalt von der Kenntnis der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis durch die Behörde zum Erlasszeitpunkt der Entzugsverfügung ausgegangen. Eine entsprechende Änderung des Entzugsbescheides vom ... Oktober 2013 erübrige sich damit.

In der mündlichen Verhandlung am ... Mai 2014 wiederholten die Beteiligten ihre schriftsätzlich gestellten Anträge. Der Vertreter des Beklagten legte ergänzend eine E-Mail der A. vom ... April 2014 vor, aus der u. a. hervorgeht, dass allgemein ab dem ... Januar 2013 in britischen Führerscheinurkunden die Klasse AM wiedergegeben werde, um die britischen Klassen mit der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie in Einklang zu bringen. In jedem nach diesem Datum erteilten Führerschein sei die Klasse AM statt der früheren nationalen britischen Klasse P wiedergegeben worden. Deswegen könne das Erteilungsdatum der Klasse AM von denen anderer Klassen abweichen. Man dürfe auch darauf hinweisen, dass ein Fahrer, der in seinem Führerschein die Klasse A ohne Einschränkungen besitze, ab dem Erteilungsdatum der Klasse A die Fahrerlaubnis der Klasse AM mitbesitze.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am ... Mai 2014 verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Landratsamts A. vom ... Oktober 2013 ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.

1. Soweit sich die mit Schriftsatz vom ... Dezember 2013 uneingeschränkt erhobene Klage gegen die in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene Zwangsgeldandrohung wendet, ist sie bereits unzulässig. Die Zwangsgeldandrohung bezieht sich auf die in Nr. 2 des Bescheids enthaltene Verpflichtung zur Ablieferung des Führerscheins bis zum dort genannten Termin am ... November 2013. Dabei ging die Fahrerlaubnisbehörde erkennbar von einer Abgabepflicht hinsichtlich des von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten deutschen Führerscheins des Klägers aus. Dieser Führerschein gelangte jedoch am ... November 2013 - und damit bereits vor Klageerhebung - zur Akte der Fahrerlaubnisbehörde. Damit ist die Verpflichtung aus Nr. 2 des Bescheids erfüllt. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte das in Nr. 3 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld entgegen der Vorschrift des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (VwZVG) gleichwohl noch beitreiben wird. Vielmehr findet sich auf dem Begleitschreiben der Fahrerlaubnisbehörde an den Bevollmächtigten des Klägers vom ... Dezember 2013 zum Schreiben bzw. Bescheid an den Kläger ebenfalls vom ... Dezember 2013, mit dem das in Nr. 3 des Bescheids vom ... Oktober 2013 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt wurde, ein handschriftlicher Vermerk, der nur so gedeutet werden kann, dass das fällig gestellte Zwangsgeld wegen neuer Tatsachen niederzuschlagen sei. Dies ist jeweils unter dem ... Januar 2014 auch mittels einer Änderung einer Annahmeanordnung und einer Niederschlagungsanordnung hinsichtlich des betreffenden Zwangsgeldes erfolgt. Daher fehlt es dem Kläger für eine Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids von vornherein am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.

Die Zwangsgeldandrohung in Nr. 3 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 und die in Bezug genommene Abgabeverpflichtung hinsichtlich des Führerscheins des Klägers in Nr. 2 dieses Bescheids erstreckt sich ersichtlich nicht auf den dem Kläger am ... Mai 2013 ausgestellten Führerschein des Vereinigten Königreichs (UK-Führerschein) und kann es auch gar nicht, da der Fahrerlaubnisbehörde dieser Führerschein zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht bekannt war. Dass sich die Abgabeverpflichtung in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ausschließlich auf den dem Kläger ursprünglich durch das Landratsamt A. am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein beziehen kann, wird nachfolgend noch erläutert werden.

2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis aller Klassen des Klägers in Nr. 1, der Abgabeverpflichtung bzgl. des Führerscheins in Nr. 2 und der Kostenfestsetzung in Nr. 5 des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013 ist die Klage unbegründet. Denn der streitgegenständliche Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Die Fahrerlaubnisbehörde hat dem Kläger in Nr. 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 zu Recht seine Fahrerlaubnis aller Klassen entzogen, was auch die Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, zur Folge hat. Die Wirkung der Entziehung der Fahrerlaubnis erstreckt sich kraft Gesetzes ohne weiteres auch auf die der Fahrerlaubnisbehörde bis dahin nicht bekannte Erteilung einer UK-Fahrerlaubnis.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StVG die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt nach § 3 Abs. 2 Satz 2 StVG das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

Gleichsam bestimmt § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen hat, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen. Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV ist eine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach einer Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) nicht (mehr) gegeben. Steht die Nichteignung des Betroffenen danach zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens über die Fahreignung, § 11 Abs. 7 FeV. Nach § 46 Abs. 5 FeV hat die Entziehung bei einer ausländischen Fahrerlaubnis die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. Mit der Entziehung erlischt nach § 46 Abs. 6 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland, § 46 Abs. 6 Satz 2 FeV.

Danach hat der Kläger seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen durch die Einnahme von Kokain, einem Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis), also einer sogenannten harten Droge, am ... Dezember 2012 (oder zeitnah zuvor) verloren. Die Einnahme von Kokain zu diesem Zeitpunkt steht eindeutig fest durch das Ergebnis der Untersuchung der Blutprobe durch das Labor ..., wie es sich aus dem ärztlichen Befundbericht vom ... Januar 2013 ergibt. Im Serum der Blutprobe des Klägers wurde sowohl Kokain nachgewiesen (wenn auch unter der Bestimmungsgrenze) als auch Benzoylecgonin in mit b... µg/l erheblichem Maße. Dem ärztlichen Befundbericht ist hierzu zu entnehmen, dass der Nachweis von Kokain bzw. Benzoylecgonin beweisend sei für einen kürzlich erfolgten Kokain-Abusus.

Mit Ausstellung des UK-Führerscheins am ... Mai 2013 war auch nicht die Erteilung einer neuen UK-Fahrerlaubnis nach Eignungsüberprüfung verbunden, so dass der zeitlich davor liegende Kokain-Konsum am (oder zeitlich kurz vor) dem ... Dezember 2012 rechtlich nicht mehr relevant und die UK-Fahrerlaubnis im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne weiteres anzuerkennen wäre.

Vielmehr liegt in der UK-Führerschein-Ausstellung nur die Umschreibung der dem Kläger am ... Juni 2012 vom Landratsamt A. nach vorheriger Entziehung neu erteilten Fahrerlaubnis in ein neues Führerschein-Dokument. Der UK-Führerschein weist also nur die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis aus, die (auch) in eine UK-Fahrerlaubnis umgeschrieben wurde mit - warum auch immer - wegen Wegfalls der Fahrerlaubnis-Klasse CE vermindertem Umfang. Daneben besteht - quasi im Hintergrund - die am ... Mai 2012 erteilte deutsche Fahrerlaubnis fort, was sich aus § 30a Abs. 1 FeV ergibt. Nach § 30a Abs. 1 Satz 1 FeV bleibt die (deutsche) Fahrerlaubnis unverändert bestehen, wenn ein aufgrund einer deutschen Fahrerlaubnis ausgestellter Führerschein in einen Führerschein eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum umgetauscht wird. Bei einem Rücktausch in einen deutschen Führerschein sind nach § 30a Abs.1 Satz 2 FeV in diesem die noch gültigen Fahrerlaubnisklassen unverändert zu dokumentieren.

Vom Kläger wurde eine grundlegende Neuerteilung einer UK-Fahrerlaubnis nach Befähigungs- und/oder Eignungsüberprüfung überhaupt nicht - und damit auch nicht hinsichtlich seines Betäubungsmittelkonsums - behauptet und eine solche ist dem Gericht auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere aus dem Schreiben der „A. ...“ (...) ergibt sich hierfür nichts. Vielmehr ist dort nur die Rede von einem Umtausch. Folgerichtig weist zum anderen der UK-Führerschein als Erteilungsdatum für die Fahrerlaubnisklassen A, B, C1, BE, C1E den ... Juni 2012 aus, also das Datum der Neuerteilung durch das Landratsamt A.. Hierzu findet sich auch jeweils im Feld 12 der Rückseite des UK-Kartenführerscheins der Code „...“ für den Umtausch einer deutschen Fahrerlaubnis (Anhang 1 Absatz 3 a) Nr. 70 der auf den UK-Führerschein vom ... Mai 2013 anwendbaren Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... Dezember 2006 über den Führerschein).

Zwar weist der UK-Führerschein zusätzlich noch eine Fahrerlaubnisklasse B1 ohne den Code „...“ aus, jedoch ebenfalls mit Erteilungsdatum vom ... Juni 2012. Diese Fahrerlaubnisklasse B1 stellt nach Art. 4 Abs. 4 a der Richtlinie 2006/126/EG eine Unterklasse zur Fahrerlaubnisklasse B dar, die nicht obligatorisch und dem deutschen Fahrerlaubnisrecht fremd ist. Da diese Fahrerlaubnis-Klasse B1 von der Fahrerlaubnis-Klasse B nach Art. 6 Abs. 1 Buchstabe i) Richtlinie 2006/126/EG mit umfasst ist und deren Erteilungsdatum teilt, teilt sie auch deren rechtliches Schicksal.

Zur Fahrerlaubnis-Klasse AM hingegen ist als Erteilungsdatum der ... Januar 2013 vermerkt, also vor dem Ausstellungsdatum des UK-Führerscheins am ... Mai 2013, aber nach der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis-Klassen am ... Juni 2012 und auch nach dem Vorfall vom ... Dezember 2012 mit dem Kokainkonsum des Klägers. Aber auch hierin liegt keine (Neu-)Erteilung der Fahrerlaubnis-Klasse AM. Eine solche wäre wegen der bereits am ... Juni 2012 erteilten Fahrerlaubnis der Klassen A und B ohnehin nicht nötig, da von diesen mit umfasst (Art. 6 Abs. 2 d) Richtlinie 2006/126/EG, § 6 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 4 FeV). Dieses abweichende Erteilungsdatum rührt lediglich daher, dass der UK-Führerschein das Ausstellungsdatum ... Mai 2013 trägt und es die Fahrerlaubnisklasse AM als solche erst seit dem vollständigen Inkrafttreten der Richtlinie 2006/126/EG am ... Januar 2013 gibt (Art. 4 Abs. 2, Art. 16 der Richtlinie 2006/126/EG; gleichsam findet sich die Fahrerlaubnisklasse AM in § 6 Abs. 1 Satz 1 FeV auch erst in der seit... Januar 2013 geltenden Fassung), was auch von der A. in ihrer E-Mail vom ... April 2014 bestätigt wurde.

2.2 Die in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 enthaltene - bezüglich der „Unverzüglichkeit“ fristmäßig konkretisierte - Pflicht zur Abgabe des Führerscheins stützte die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 1 FeV. Diese hinsichtlich der Abgabefrist gesetzeskonkretisierende Regelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie war vielmehr Voraussetzung für eventuell noch nachfolgende Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung dieser Verpflichtung.

Nach § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG ist nach der Entziehung (einer Fahrerlaubnis) der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Entsprechend verlangt § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen sind. Hierin liegt also eine kraft Gesetzes bestehende Handlungspflicht, die behördlicherseits hinsichtlich der „Unverzüglichkeit“ konkretisiert werden kann.

Zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheids vom ... Oktober 2013, zugestellt am ... November 2013, hatte die Fahrerlaubnisbehörde noch keine Kenntnis vom UK-Führerschein des Klägers nach Umtausch durch diesen und konnte auch keine haben. Die Fahrerlaubnisbehörde erhielt hiervon erst Kenntnis, als sie am ... November 2013 über das Kraftfahrt-Bundesamt das Schreiben der A. vom ... Oktober 2013, erstellt also auch erst nach Bescheidserlass, erhielt.

Die Fahrerlaubnisbehörde konnte und musste daher die Regelung in Nr. 2 Satz 1 des Bescheids vom ... Oktober 2013 treffen, natürlich bezogen nur auf den ihr bekannten, von ihr selbst am ... Juni 2012 ausgestellten Führerschein. Diese Regelung war auch nicht deswegen objektiv rechtswidrig, weil dem Kläger die Abgabe seines deutschen Führerscheins wegen vorheriger Abgabe bei der A. objektiv unmöglich war. Denn an die Stelle der Abgabepflicht tritt, worauf Satz 2 der Nr. 2 des Bescheids zutreffend hinwies, die Pflicht zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt über dessen Verbleib nach § 5 StVG (in zumindest analoger Anwendung). Dem hat der Kläger jedoch nicht Folge geleistet, obwohl es ihm ohne weiteres möglich gewesen wäre. Vielmehr haben der Kläger selbst und auch sein Bevollmächtigter den Umstand des Umtausches des deutschen Führerscheins in einen UK-Führerschein erst mit der Klageschrift vom ... Dezember 2013 offenbart.

Die Pflicht aus Nr. 2 des Bescheids vom ... Oktober 2013 ist jedoch mit Eingang des deutschen Führerscheins bei der Fahrerlaubnisbehörde am ... November 2013 als erfüllt anzusehen. Dabei hat sich diese Regelung jedoch nicht erledigt, denn sie stellt den Rechtsgrund für das Behaltendürfen dieses Dokuments für die Fahrerlaubnisbehörde dar (BayVGH, Beschluss v.12.2.2014 - 11 CS 13.2281 - juris).

Der Kläger hat nun noch gem. § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i. V. m. § 47 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FeV die gesetzliche Pflicht, seinen UK-Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen, damit diese darauf gemäß § 47 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 FeV einen sogenannten Sperrvermerk anbringen kann. Sollte er auch diese gesetzliche Verpflichtung nicht von sich aus zeitnah erfüllen, so würde die Fahrerlaubnisbehörde ihn unter Setzung einer angemessenen Frist und ggf. Androhung von Verwaltungszwang auf der Grundlage der o.g. Normen zur Vorlage seines UK-Führerscheins aufzufordern haben, um darauf den notwendigen Sperrvermerk anzubringen. Außerdem wird sie die Aberkennung der Fahrberechtigung gemäß § 47 Abs. 2 Satz 5 noch der A. über das Kraftfahrt-Bundesamt mitzuteilen haben. Dabei wird sie wohl - entsprechend der Aufforderung im Schreiben der A. vom ... Oktober 2013 - den Grund hierfür mitteilen, was zu Maßnahmen dieser Behörde bezüglich des UK-Führerscheins führen könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

(1) Bewerber um eine Fahrerlaubnis müssen die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird. Außerdem dürfen die Bewerber nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen haben, sodass dadurch die Eignung ausgeschlossen wird. Bewerber um die Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung gemäß § 48 müssen auch die Gewähr dafür bieten, dass sie der besonderen Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen gerecht werden. Der Bewerber hat diese durch die Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes nachzuweisen.

(2) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisbewerbers begründen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens durch den Bewerber anordnen. Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung bestehen insbesondere, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf eine Erkrankung oder einen Mangel nach Anlage 4 oder 5 hinweisen. Die Behörde bestimmt in der Anordnung auch, ob das Gutachten von einem

1.
für die Fragestellung (Absatz 6 Satz 1) zuständigen Facharzt mit verkehrsmedizinischer Qualifikation,
2.
Arzt des Gesundheitsamtes oder einem anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung,
3.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“ oder der Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“,
4.
Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Facharzt für Rechtsmedizin“ oder
5.
Arzt in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, der die Anforderungen nach Anlage 14 erfüllt,
erstellt werden soll. Die Behörde kann auch mehrere solcher Anordnungen treffen. Der Facharzt nach Satz 3 Nummer 1 soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein.

(3) Die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (medizinisch-psychologisches Gutachten) kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 1 und 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 4 ein medizinisch-psychologisches Gutachten zusätzlich erforderlich ist,
2.
zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter,
3.
bei erheblichen Auffälligkeiten, die im Rahmen einer Fahrerlaubnisprüfung nach § 18 Absatz 3 mitgeteilt worden sind,
4.
bei einem erheblichen Verstoß oder wiederholten Verstößen gegen verkehrsrechtliche Vorschriften,
5.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen,
6.
bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung steht, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen oder die erhebliche Straftat unter Nutzung eines Fahrzeugs begangen wurde,
7.
bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen, insbesondere wenn Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial bestehen,
8.
wenn die besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen nach Absatz 1 zu überprüfen ist oder
9.
bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis, wenn
a)
die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder
b)
der Entzug der Fahrerlaubnis auf einem Grund nach den Nummern 4 bis 7 beruhte.
Unberührt bleiben medizinisch-psychologische Begutachtungen nach § 2a Absatz 4 und 5 und § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes sowie § 10 Absatz 2 und den §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5 dieser Verordnung.

(4) Die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr kann zur Klärung von Eignungszweifeln für die Zwecke nach Absatz 2 angeordnet werden,

1.
wenn nach Würdigung der Gutachten gemäß Absatz 2 oder Absatz 3 ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers zusätzlich erforderlich ist oder
2.
bei Behinderungen des Bewegungsapparates, um festzustellen, ob der Behinderte das Fahrzeug mit den erforderlichen besonderen technischen Hilfsmitteln sicher führen kann.

(5) Für die Durchführung der ärztlichen und der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie für die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in der Anlage 4a genannten Grundsätze.

(6) Die Fahrerlaubnisbehörde legt unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls und unter Beachtung der Anlagen 4 und 5 in der Anordnung zur Beibringung des Gutachtens fest, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind. Die Behörde teilt dem Betroffenen unter Darlegung der Gründe für die Zweifel an seiner Eignung und unter Angabe der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stelle oder Stellen mit, dass er sich innerhalb einer von ihr festgelegten Frist auf seine Kosten der Untersuchung zu unterziehen und das Gutachten beizubringen hat; sie teilt ihm außerdem mit, dass er die zu übersendenden Unterlagen einsehen kann. Der Betroffene hat die Fahrerlaubnisbehörde darüber zu unterrichten, welche Stelle er mit der Untersuchung beauftragt hat. Die Fahrerlaubnisbehörde teilt der untersuchenden Stelle mit, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und übersendet ihr die vollständigen Unterlagen, soweit sie unter Beachtung der gesetzlichen Verwertungsverbote verwendet werden dürfen. Die Untersuchung erfolgt auf Grund eines Auftrags durch den Betroffenen.

(7) Steht die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest, unterbleibt die Anordnung zur Beibringung des Gutachtens.

(8) Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen. Der Betroffene ist hierauf bei der Anordnung nach Absatz 6 hinzuweisen.

(9) Unbeschadet der Absätze 1 bis 8 haben die Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE oder D1E zur Feststellung ihrer Eignung der Fahrerlaubnisbehörde einen Nachweis nach Maßgabe der Anlage 5 vorzulegen.

(10) Hat der Betroffene an einem Kurs teilgenommen, um festgestellte Eignungsmängel zu beheben, genügt in der Regel zum Nachweis der Wiederherstellung der Eignung statt eines erneuten medizinisch-psychologischen Gutachtens eine Teilnahmebescheinigung, wenn

1.
der betreffende Kurs nach § 70 anerkannt ist,
2.
auf Grund eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung die Teilnahme des Betroffenen an dieser Art von Kursen als geeignete Maßnahme angesehen wird, seine Eignungsmängel zu beheben,
3.
der Betroffene nicht Inhaber einer Fahrerlaubnis ist und
4.
die Fahrerlaubnisbehörde der Kursteilnahme nach Nummer 2 vor Kursbeginn zugestimmt hat.
Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 4 Absatz 10 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Nummer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine Anwendung.

(11) Die Teilnahmebescheinigung muss

1.
den Familiennamen und Vornamen, den Tag und Ort der Geburt und die Anschrift des Seminarteilnehmers,
2.
die Bezeichnung des Seminarmodells und
3.
Angaben über Umfang und Dauer des Seminars
enthalten. Sie ist vom Seminarleiter und vom Seminarteilnehmer unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unterschreiben. Die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung ist vom Kursleiter zu verweigern, wenn der Teilnehmer nicht an allen Sitzungen des Kurses teilgenommen oder die Anfertigung von Kursaufgaben verweigert hat.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen

1.
darüber,
a)
welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) und
b)
welche Halterdaten nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in welchen Fällen der Zuteilung oder Ausgabe des Kennzeichens unter Berücksichtigung der in § 32 genannten Aufgaben
im örtlichen und im Zentralen Fahrzeugregister jeweils gespeichert (§ 33 Abs. 1) und zur Speicherung erhoben (§ 34 Abs. 1) werden,
1a.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten und Daten über Prüfungen und Untersuchungen einschließlich der durchführenden Stellen und Kennungen zur Feststellung der für die Durchführung der Prüfung oder Untersuchung Verantwortlichen die Technischen Prüfstellen, amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen und anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, soweit diese Werkstätten Sicherheitsprüfungen durchführen, zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Absatz 6 mitzuteilen haben, und über die Einzelheiten des Mitteilungs- sowie des Auskunftsverfahrens,
2.
darüber, welche im Einzelnen zu bestimmenden Fahrzeugdaten die Versicherer zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister nach § 34 Abs. 5 Satz 2 mitzuteilen haben,
3.
über die regelmäßige Übermittlung der Daten nach § 35 Abs. 5, insbesondere über die Art der Übermittlung sowie die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten,
4.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch beim Abruf im automatisierten Verfahren nach § 36 Abs. 5,
4a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch nach § 36a,
5.
über Einzelheiten des Verfahrens nach § 36 Abs. 7 Satz 2,
5a.
über die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten, die Bestimmung der Empfänger und den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach § 37 Abs. 1 und 1a,
5b.
darüber, welche Daten nach § 37a Abs. 1 durch Abruf im automatisierten Verfahren übermittelt werden dürfen,
5c.
über die Bestimmung, welche ausländischen öffentlichen Stellen zum Abruf im automatisierten Verfahren nach § 37a Abs. 1 befugt sind,
6.
über das Verfahren bei Übermittlungssperren sowie über die Speicherung, Änderung und die Aufhebung der Sperren nach § 33 Abs. 4 und § 41 und
7.
über die Löschung der Daten nach § 44, insbesondere über die Voraussetzungen und Fristen für die Löschung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.