Verwaltungsgericht München Beschluss, 25. März 2015 - M 6a S 14.4770

25.03.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Für die vorliegende Streitsache ist der Verwaltungsrechtsweg unzulässig.

II.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht A... verwiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Gründe

I.

Am ... Oktober 2014 ging beim Bayerischen Verwaltungsgericht München ein Schreiben des Antragstellers vom ... Oktober 2014 ein, das mit „Anfechtungsklage“ überschrieben ist. Das Prozessverhältnis wird dermaßen umschrieben, dass es um die vom Bayerische Rundfunk gegen den Antragsteller betriebene Zwangsvollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren durch einen Gerichtsvollzieher des Amtsgerichts A... gehe, die vom Bayerischen Rundfunk bzw. der GEZ am ... Oktober 2014 in Gang gesetzt worden sei. Er stellte sinngemäß den Antrag, das gegen ihn laufende Verwaltungsvollstreckungsverfahren einzustellen und aufzuheben wegen „Sittenwidrigkeit und unduldbarer Verletzungen elementarster Menschenrechte in den für dieses Verfahren herangezogenen Rechtstexten und -verlautbarungen“. Insoweit wird das Verfahren unter dem Aktenzeichen ... geführt.

Des Weiteren stellte er folgenden Antrag:

2. Zudem ist für die Dauer des mit dieser Anfechtungsklage verbundenen Verwaltungsgerichtsverfahrens die weitere Durchführung des oben genannten Verwaltungsvollstreckungsverfahrens auszusetzen. Falls es dazu eines gesonderten Antrags bedarf, ist er hiermit gestellt.

Zur Begründung macht der Antragsteller zunächst umfangreiche Ausführungen dazu, warum aus seiner Sicht die Erhebung eines Rundfunkbeitrags unter Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung allgemeinen Rechtsgrundsätzen sowie verfassungsrechtlichen Bestimmungen widerspreche. Seiner Ansicht nach sei es insbesondere unzulässig, unter den Ministerpräsidenten einen Vertrag zu schließen, der an diesen Vertragsschluss nicht beteiligte Dritte mit einem Rundfunkbeitrag belastet. Er habe außerdem bereits im Jahr 2010 beim Antragsgegner sein Fernsehgerät wirksam abgemeldet und sei deshalb auch nicht bereit, hierfür Rundfunkbeiträge zu zahlen.

Dem Schreiben beigefügt war nur das Vollstreckungsersuchen des Antragsgegners vom ... September 2014 an das Amtsgericht A., worin dieser um Beitreibung ausstehender Rundfunkbeiträge ersucht, die er gegenüber dem Antragsteller mit Beitragsbescheiden vom ... Januar 2014, ... Februar 2014 und ... Mai 2014 in Höhe von insgesamt a... EUR festgesetzt hatte. Die ausstehenden Zahlungen hatte er nach Erlass der jeweiligen Bescheide gegenüber dem Antragsteller mit ... Schreiben jeweils vom ... Juli 2014 angemahnt.

Dem Schreiben, das die Rechtsschutzanträge enthält, vorgeschaltet war ein Schreiben, in welchem der Antragsteller darauf hinweist, er sei juristischer Laie und bitte, dies bei der Auslegung seines Vorbringens zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner legte mit Schriftsatz vom ... November 2014, der am selben Tag bei Gericht einging, seine Verwaltungsakte vor und beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Er hält die Klage für unbegründet, da aus seiner Sicht gegen die Erhebung des neuen Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestünden. Daher sei auch der vorliegende Eilantrag abzulehnen, da die Zwangsvollstreckung rechtens sei. Auf den Schriftsatz des Antragsgegners vom ... November 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am ... Dezember 2014, ergänzte der Antragsteller sein Vorbringen. Er trägt vor, der Bayerische Rundfunk sehe sich vorliegend in der Rolle des Beklagten. Das möge formaljuristisch zutreffen. Die Anfechtungsklage beziehe sich jedoch nicht auf die Anwendung von Bestimmungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags und damit auch nicht auf irgendeine Handlung der GEZ, sondern auf diesen Staatsvertrag an sich, der wesentliche Grundlage für das Handeln der GEZ bzw. des Bayerischen Rundfunks sei. Die Klage ziele somit auf die Grundgesetzwidrigkeit des Art. 1 § 2 und § 3 des 15. Rundfunkstaatsvertrags sowie auf die Nichtigkeit dieses Vertrags insgesamt von Anfang an.

Nach weiteren umfangreichen Ausführungen insbesondere zur Vertragsfreiheit, welche es nicht erlaube, Bürger im Wege des Abschlusses eines Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zur Zahlung von Rundfunkbeiträgen nur deshalb heranzuziehen, weil sie Inhaber einer Wohnung seien, regt der Antragsteller an, das erkennende Gericht solle das Verfahren aussetzen und nach Maßgabe des Art. 100 Abs. 1 GG die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber einholen, ob der Grundsatz der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG dem neuen Rundfunkbeitrag entgegenstehe. Außerdem solle das Bundesverfassungsgericht klären, ob es die Grundsätze der Vertragsfreiheit erlaubten, ohne deren Beteiligung oder Mitwirkung beliebige Gruppen von Menschen den Wirkungen eines von ihnen nicht abgeschlossenen Vertrages zu unterwerfen.

Im Weiteren macht der Antragsteller Ausführungen dazu, warum er sich unter Berufung auf Art. 20 Abs. 4 GG berechtigt sehe, gegen die zwangsweise Erhebung von Rundfunkbeiträgen Widerstand zu leisten.

Mit Schreiben vom ... Februar 2015 hörte das Gericht die Beteiligten zur beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht A... an. Seine Zweifel an der Zulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs begründete das Gericht unter Hinweis auf § 88 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sinngemäß damit, dass die gestellten Anträge, so sie vor dem Zivilgericht gestellt würden, als zulässig angesehen werden könnten, vom Verwaltungsgericht dagegen unter Berücksichtigung des Klage- bzw. Antragsziels als unzulässig zurückgewiesen werden müssten. Da sich nach § 88 VwGO eine Auslegung von Anträgen verbiete, wenn diese sodann als unzulässig abgewiesen werden müssten, während eine andere Auslegung jedenfalls zur Annahme der Zulässigkeit solcher Anträge führen könne, beabsichtige das Gericht, die gestellten Anträge als Vollstreckungsabwehrklage und einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Vollstreckungsschutzes nach Maßgabe der Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO -auszulegen und den Rechtsstreit an das zur Entscheidung hierüber sachlich und örtlich zuständige Amtsgericht zu verweisen.

Der Antragsteller trat dem mit Schriftsatz vom ... Februar 2015 entgegen und betonte in der Anlage hierzu (S. 2), er wolle die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags gerichtlich festgestellt haben. Dieser Staatsvertrag sei alleinige Grundlage für das Vorgehen der GEZ. Wegen dieses Vertrags werde gegen ihn ein Verwaltungszwangsvollstreckungsverfahren durchgeführt. Die GEZ handle auf dieser Rechtsgrundlage und könne diese von sich aus nicht in Frage stellen. Der Antragsteller habe gegen das Handeln der GEZ bzw. des Bayerischen Rundfunks deshalb keinen Widerspruch eingelegt, weil es ihm nicht möglich sei, ihnen gegenüber vorzubringen, deren Handlungsweise bzw. -grundlagen seien nicht rechtens. Darüber habe der Antragsteller nicht zu befinden. Deshalb würden die GEZ und der Bayerische Rundfunk auch nicht als Beklagter/Antragsgegner betrachtet.

Aus Sicht des Antragstellers handle es sich bei dem durch die GEZ bzw. den Bayerischen Rundfunk am ... September 2014 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren von Anfang an, d. h. bereits mit dem Aufsetzen des 15. Rundfunkstaatsvertrags, um einen Verwaltungsakt, gegen den die Anfechtungsklage ein zulässiges Rechtsmittel sei, solange das Zwangsvollstreckungsverfahren noch laufe. Die Anfechtungsklage richte sich also konkret gegen die Handlungsgrundlagen der verwaltungsvollstreckenden Behörde (GEZ bzw. Bayerischer Rundfunk) sowie den 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Auf den Inhalt des Schreibens des Antragstellers vom ... Februar 2015 samt Anlage wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Auch der Antragsgegner wandte sich gegen die beabsichtigte Verweisung des Rechtsstreits an das Zivilgericht und führte hierzu im Schriftsatz vom ... März 2015 insbesondere aus, zwar sei eine Anfechtungsklage gegen ein Vollstreckungsersuchen unstatthaft, weil ein Vollstreckungsverzeichnis kein Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 BayVwVfG sei. Die Tatsache, dass sich ein Klagebegehren als unzulässig erweise, führe jedoch nicht zur Unzuständigkeit des Gerichts, sondern lediglich zur Klageabweisung. Auf das Vorbringen des Antragsgegners im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 VwGO).

II.

Wie im Beschluss der Kammer vom heutigen Tage im Verfahren ... ausführlich dargelegt und begründet legt das Gericht die vorliegende Klage im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers dahin aus (§ 88 VwGO), dass sie in erster Linie darauf gerichtet ist, die seitens des Antragsgegners gegen ihn am... September 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären und durch gerichtliche Entscheidung einstellen zu lassen. Darüber hinaus begehrt er bis zur Entscheidung in der Hauptsache hierauf gerichteten Eilrechtsschutz. Diesen kann er jedoch vor dem Verwaltungsgericht nicht erlangen. Vielmehr ist für die Entscheidung über einen solchermaßen ausgelegten Klageantrag und den mit ihm verbundenen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts gegeben. Da der Antragsteller seinen Wohnsitz im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts A. hat, war der Rechtsstreit dorthin zu verweisen.

Grundsätzlich hat das Gericht Anträge der Beteiligten, sofern sie dessen bedürfen, auszulegen (§ 88 VwGO). Insbesondere bei nicht Rechtskundigen ist die Auslegung möglichst so vorzunehmen, dass der ergriffene Rechtsbehelf jedenfalls zulässig ist. Sofern mehrere mögliche Rechtsbehelfe in Betracht kommen, darf das Gericht nicht diejenige Auslegung wählen, die zur Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs führt, wenn eine Auslegung auch derart möglich wäre, dass zumindest ein zulässiger Rechtsbehelf ergriffen worden ist.

Im vorliegenden Fall würde die Auslegung der vorliegenden Klage und des dazugehörigen Eilantrags als Anfechtungsklage bzw. Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage oder als Verpflichtungsklage, verbunden mit einem Antrag nach § 123 VwGO, zwar möglich und dann geboten sein, wenn man den Antragsteller am ausdrücklichen Wortlaut seiner zur Begründung der Klage und des Eilantrags eingereichten Schriftsätzen festhalten wollte. Da sich die Klage aber erklärtermaßen nicht gegen Verwaltungsakte (Bescheide) des Antragsgegners richtet, und der Antragsgegner zutreffend darauf hinweist, dass ein Vollstreckungsersuchen kein Verwaltungsakt ist, wären sie sowohl als Anfechtungs- wie als Verpflichtungsklage unzulässig; was die Unzulässigkeit eines hierauf bezogener Eilantrag ebenso nach sich ziehen würde.

Die umfangreiche Begründung der Klage bzw. des Eilantrags sprechen erheblich dafür, das Rechtsschutzersuchen des Klägers bzw. Antragstellers dahingehend auszulegen, dass er die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit des 15. Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrags gerichtlich festgestellt haben will. Dieses Ziel kann er mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht jedoch nicht erreichen, weil die in Bezug genommenen Rechtsnormen einer Anfechtungsklage nicht zugänglich sind, diese vielmehr als unstatthaft abzuweisen wäre. Ginge es dem Kläger und Antragsteller allein darum, die Rechtswidrigkeit bzw. Ungültigkeit der genannten Rechtsvorschriften gerichtlich feststellen zu lassen, dürfte die Popularklage vor dem Bayerischen Verfassungsgerichtshof der in diesem Fall allein statthafte Rechtsbehelf sein. Anzumerken bleibt, dass die vom Antragsteller angeregte Richtervorlage durch das erkennende Gericht nach Art. 100 Abs. 1 GG daran scheitert, dass bereits der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben ist.

Stellt man dagegen bei der Auslegung des Rechtsschutzziels zunächst darauf ab, was der Antragsteller konkret und vorrangig erreichen will und auch beantragt hat, so geht es ihm zunächst darum, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen, durch welche die vom Antragsgegner am ... September 2014 eingeleitete Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt und eingestellt wird sowie darum, eine vorläufige Einstellung dieser Zwangsvollstreckung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zu erreichen. Nur dann, wenn Klage und Eilantrag in diesem Sinne ausgelegt werden, liegt ein jedenfalls zulässiger Rechtsbehelf in Form der Vollstreckungsabwehrklage nach Maßgabe der §§ 767 ff. der Zivilprozessordnung - ZPO - sowie ein entsprechender zulässiger Antrag auf einstweiligen Vollstreckungsschutz vor. Im Lichte des Art. 19 Abs. 4 GG ist somit diese Auslegung geboten.

Für die Entscheidung über diese Rechtsschutzbegehren ist allerdings nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, sondern der Rechtsweg zu den Zivilgerichten gegeben. Dabei ergibt sich die örtliche Zuständigkeit aus dem Wohnsitz des Antragstellers im Bezirk des Amtsgerichts A. Die Unzulässigkeit des beschrittenen Verwaltungsrechtswegs war daher auszusprechen und der Rechtsstreit war nach Anhörung der Beteiligten an das sachlich und örtliche zuständige Amtsgericht ... zu verweisen (§ 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG -).

Dem zuständigen Gericht bleibt auch die Kostenentscheidung vorbehalten (§ 17b Abs. 2 GVG).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 123


(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 19


(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 13


(1) Die Wohnung ist unverletzlich. (2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden. (3) Begrü

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 17b


(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen. (2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes

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(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Nach Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses wird der Rechtsstreit mit Eingang der Akten bei dem im Beschluß bezeichneten Gericht anhängig. Die Wirkungen der Rechtshängigkeit bleiben bestehen.

(2) Wird ein Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen, so werden die Kosten im Verfahren vor dem angegangenen Gericht als Teil der Kosten behandelt, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.

(3) Absatz 2 Satz 2 gilt nicht in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.