Verwaltungsgericht München Beschluss, 04. Apr. 2017 - M 6 S 16.5727

bei uns veröffentlicht am04.04.2017

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 12.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, AM, B, BE, C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E, L und T.

Der Antragsteller stellte am … November 2015 bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Antrag auf Verlängerung der Gültigkeit einer befristeten Fahrerlaubnis (FE-Klassen: C, CE, D1, D1E, D, DE). Aus der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung des … … … Zentrums - Dr. H. vom … November 2015 ging hervor, dass bei dem Antragsteller die Erforderlichkeit einer weitergehenden Untersuchung wegen Schlafapnoe festgestellt wurde.

Mit Anordnung vom 1. März 2016 (zugestellt am 3.3.2016) wurde der Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgefordert. Das geforderte Gutachten sollte klären, ob der Antragsteller trotz des diagnostizierten Schlafapnoe-Syndroms weiterhin den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht wird oder seine Kraftfahreignung beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen ist.

Ebenfalls am … März 2016 legte der Antragsteller der Fahrerlaubnisbehörde ein ärztliches Attest des HNO-Arztes Dr. B. vom … März 2015 vor, aus dem sich ergab, dass der Antragsteller an einem Schlafapnoe-Syndrom leidet und sich kontinuierlich und regelmäßig einer CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure - Therapie) unterziehen muss.

Aufgrund dieses Attestes kam die Fahrerlaubnisbehörde damals zu dem Ergebnis, dass vorerst keine weitere Begutachtung erforderlich sei und die Fahrerlaubnis antragsgemäß verlängert werden könne. Die Fahrerlaubnis des Antragstellers wurde deshalb verlängert.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2016 legte der Antragsteller Beschwerde gegen die Mahnung der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich der Kostentragung für die Begutachtungsanordnung ein. Die Fahrerlaubnisbehörde leitete den Vorgang deshalb an die als Aufsichtsbehörde zuständige Regierung weiter.

Diese teilte der Fahrerlaubnisbehörde mit, dass das vom Antragsteller vorgelegte ärztliche Attest des HNO-Arztes Dr. B. nicht die fachärztliche Begutachtung einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle ersetzen könne. Die Aufsichtsbehörde wies darauf hin, dass sie eine unverzügliche Einleitung eines Verfahrens zur gutachterlichen Überprüfung der Kraftfahreignung des Antragstellers für angezeigt halte.

Die Fahrerlaubnisbehörde folgte dieser Auffassung, erließ dem Antragsteller dementsprechend die Kosten für die bereits erfolgte Begutachtungsanordnung und stellte ihm am 1. Juli 2016 eine neue Anordnung zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens einer Begutachtungsstelle für Fahreignung vom 29. Juni 2016 zu. Das geforderte Gutachten sollte klären, ob das beim Antragsteller festgestellte Schlafapnoe-Syndrom seine Fahreignung in Frage stellt und ob er weiterhin den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht wird oder seine Kraftfahreignung beeinträchtigt bzw. ausgeschlossen ist.

Der Antragsteller ließ die erforderliche Begutachtung von der … GmbH in A … durchführen. Er übermittelte das verkehrsmedizinische Gutachten am … Oktober 2016 (Untersuchungstag: …9.2016) der Fahrerlaubnisbehörde. Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis:

„1. Der Untersuchte ist aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung, die nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, derzeit nicht mehr in der Lage, den Anforderungen zum Fahren von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 (FE-Klassen: AM, A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE, L, T) gerecht zu werden.

2. Es liegt offenbar keine ausreichende Adhärenz vor, so ergeben sich Hinweise, dass die notwendige Behandlung nicht konsequent angewendet/durchgeführt wird.“

Das Gutachten führt ferner aus, dass sich im Rahmen der Befunderhebung Hinweise auf weitere (konkret benannte) verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen nach Anlage 4 FeV ergeben hätten, die im Rahmen der Begutachtung nicht untersucht worden seien, weil sie nicht Anlass gewesen seien.

Aufgrund dieses Gutachtensergebnisses wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 2. November 2016 zur beabsichtigten Entziehung seiner Fahrerlaubnis angehört.

Er äußerte sich mit Schreiben vom 10. November 2016 dahingehend, dass der Gutachter ein falsches ärztliches Schreiben ausgewertet habe. Die beiden Termine, die er am 20. Oktober 2016 und am 17. November 2016 mit Dr. B. vereinbart habe, seien außer Acht gelassen worden.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2016 entzog der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis aller Klassen (Nr. 1 des Bescheids), forderte ihn auf binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zustellung des Bescheids seinen Führerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abzugeben (Nr. 2) und drohte ihm für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR an (Nr. 3). Die sofortige Vollziehung der Nrn. 1 und 2 des Bescheids wurde angeordnet (Nr. 4).

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 13. Dezember 2016 zugestellt.

Zur Begründung des Bescheids ist ausgeführt, dass nach der Nr. 11.2 der Anlage 4 zur FeV ein Schlafapnoe-Syndrom, welches sich hauptsächlich durch ausgeprägte Tagesmüdigkeit bis hin zum Einschlafzwang äußere, eine Erkrankung darstelle, welche die Fahreignung beeinträchtigen könne. Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründen könnten, könne die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen oder die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichteignung die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens anordnen. Die Zweifel an der Fahreignung des Antragstellers hätten durch das vorgelegte Gutachten der … GmbH vom … September 2016 nicht ausgeräumt werden können. Gemäß der Beurteilung des Gutachters sei der Antragsteller nicht in der Lage, den Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 gerecht zu werden. Die Fahrerlaubnis sei dem Antragsteller zwingend zu entziehen, da er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe. Die Eindeutigkeit des Gutachtens lasse dabei keine andere Beurteilung zu.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung wurde mit dem besonderen öffentlichen Interesse begründet, welches das private und/oder berufliche Interesse des Antragstellers am weiteren Gebrauch der Fahrerlaubnis überwiege. Die Fahrerlaubnisbehörde übersehe dabei auch nicht die Schwere des Eingriffs, den der Verlust der Fahrerlaubnis möglicherweise nach sich ziehe. Die faktische Möglichkeit, dass der Antragsteller aufgrund eines Entzugs der Fahrerlaubnis seine aktuelle berufliche Tätigkeit nicht mehr voll umfänglich ausführen könne sei neben anderen Gründen berücksichtigt worden.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 2016, beim Antragsgegner eingegangen am 20. Dezember 2016, legte der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, dass bei ihm keine Einschränkung der Fahrtauglichkeit mehr bestehe.

Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016, dem Antragsteller zugestellt am 23. Dezember 2016, teilte die Fahrerlaubnisbehörde diesem mit, dass dem Widerspruch nicht abgeholfen und der Vorgang der zuständigen Regierung zur weiteren Entscheidung vorgelegt wird.

Am 20. Dezember 2016 beantragte der Antragsteller zur Niederschrift beim Bayerischen Verwaltungsgericht München, gemäß § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2016, Az.: … …, wiederherzustellen.

Zur Begründung verweist der Antragsteller auf seine Widerspruchsbegründung und führt außerdem an, er sei Hartz IV-Empfänger. Wenn er den Führerschein abgeben müsse, verliere er seinen Nebenjob und könne nicht zu seiner Freundin nach Österreich fahren.

Der Antragsgegner legte am 23. Januar 2017 die Akten vor und beantragte,

den Antrag abzuweisen.

Der Antragsgegner verweist zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe des Entzugsbescheids.

Mit Schreiben vom 14. März 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 15. März 2017, legte der Antragsteller zwei ärztliche Atteste des HNO-Arztes Dr. B., nämlich vom … November 2016 und vom … März 2017, vor. Er bat die beiden Atteste zu berücksichtigen und die Ärzte Dr. M. (Gutachter der … GmbH) und den HNO-Arzt Dr. B. als Zeugen zu laden.

In dem Attest vom … März 2017 wird als gesicherte Diagnose „obstruktive Schlafapnoe“ genannt und unter „Prozedere“ ausgeführt, dass der Antragsteller das CPAP-Gerät inzwischen sehr zuverlässig nutze. Es sei damit medizinisch ein optimales Ergebnis erreicht und nicht mehr von einer diesbezüglichen Auswirkung auf die Fahrtauglichkeit auszugehen. Es wird eine Rückgabe des Führerscheins „unter der Auflage einer weiteren regelmäßigen Nutzung und 3 monatlicher Kontrollen dieser Compliance“ empfohlen.

Mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 2017, zugestellt am 17. März 2017, wurde der Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller habe bisher kein positives fachärztliches Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle vorgelegt. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens war keine erneute Gutachtensanordnung durch die Widerspruchsbehörde ergangen.

Soweit aus den Akten ersichtlich hat der Antragsteller seinen Führerschein bislang noch nicht bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegebene Begründung entspricht den an sie gemäß § 80 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zu stellenden Anforderungen. Nach dieser Vorschrift ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen. Dabei hat die Behörde unter Würdigung des jeweiligen Einzelfalls darzulegen, warum sie abweichend vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung, die der Klage und dem Widerspruch grundsätzlich zukommt, die sofortige Vollziehbarkeit des Verwaltungsakts angeordnet hat. An den Inhalt der Begründung sind dabei allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen (Eyermann/Schmidt, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80, Rn. 43).

Hier hat der Antragsgegner in nicht zu beanstandender Weise darauf abgestellt, dass vor dem Hintergrund des vom Antragsteller ausgehenden hohen Gefährdungspotenzials für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Entziehungsverfügung unabhängig von der Einlegung etwaiger Rechtsbehelfe sofort Wirksamkeit entfalten muss.

Der Antragsgegner hat dabei auch berücksichtigt, dass der Antragsteller seine aktuelle berufliche Tätigkeit möglicherweise nicht mehr voll umfänglich ausführen kann. Auch die Auswirkungen auf die persönliche Situation des Antragstellers durch den Verlust der Fahrerlaubnis wurden vom Antragsgegner gewürdigt. Im Ergebnis wurde das Allgemeininteresse an einer ungefährdeten Verkehrsteilnahme vom Antragsgegner höher gewichtet als die Individualbedürfnisse des Antragstellers.

2. Der Rechtsbehelf in der Hauptsache, vorliegend eine ggf. noch zu erhebenden Anfechtungsklage, wird voraussichtlich keinen Erfolg haben. Selbst wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen angesehen würden, fiele die in einem solchen Fall vorzunehmende Abwägung der für und gegen die Beibehaltung der sofortigen Vollziehung sprechenden Gesichtspunkte gegenwärtig zulasten des Antragstellers aus.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, vorliegend der Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids vom 15. März 2017 am 17. März 2017.

Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt, wenn die Behörde, wie im streitgegenständlichen Fall, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten angeordnet hat. Ohne diesen Sofortvollzug endete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gemäß § 80 b Abs. 1 Satz 1 VwGO erst mit der Unanfechtbarkeit. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den vorliegenden Eilantrag besteht somit trotz des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheids weiterhin, denn ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch den Antragsgegner hätte der Widerspruch des Antragstellers noch bis Ablauf der Klagefrist aufschiebende Wirkung. Die Klagefrist ist noch nicht abgelaufen, da der Widerspruchsbescheid dem Antragsteller am 17. März 2017 zugestellt wurde.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 - 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzuwägen zwischen dem von der Behörde geltend gemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung ihres Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessensabwägung.

Der Antrag war abzulehnen, weil sich die in Nr. 1 des Bescheids vom 9. Dezember 2016 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung als rechtmäßig darstellt und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Auch wenn die Tatsache, dass der Antragsgegner für die Abgabe des Führerscheins eine Frist von 7 Tagen gesetzt (Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids), ausweislich der Akten jedoch das für die Nichtbefolgung dieser Verpflichtung angedrohte Zwangsgeld nicht beigetrieben hat, gewisse Zweifel weckt, ob das Interesse an der sofortigen Vollziehung insoweit tatsächlich besteht, bleibt es im Ergebnis dabei, dass auch insoweit überwiegende Gründe für die Beibehaltung der sofortigen Vollziehung sprechen. Die zeitnahe Ablieferung des Führerscheins trägt dazu bei, dass Personen, denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde, an der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr gehindert werden.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - und § 46 Abs. 1 Satz 1 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

Gemäß Nr. 11.2 der Anlage 4 zur FeV ist die sogenannte Tagesschläfrigkeit dazu geeignet, die Fahreignung zu beeinträchtigen bzw. auszuschließen. Die Schlafstörung „Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom“ kann zu reduzierter Erholsamkeit des Schlafs und so zu Tagesschläfrigkeit führen.

Das verkehrsmedizinische Gutachten vom … September 2016 (Untersuchungstag) kam zu dem Schluss, dass der Antragsteller aufgrund des Vorliegens einer Erkrankung, die nach Nr. 11.2.3 der Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stellt, zum Untersuchungszeitpunkt nicht mehr in der Lage war, den Anforderungen zum Fahren von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 gerecht zu werden.

Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsgegner die Fahrerlaubnis des Antragstellers im März 2016 noch verlängerte, weil er aufgrund eines Attests von Dr. B. vom … März 2015 von bestehender Fahreignung des Antragstellers ausgegangen war. Das Fahrerlaubniswesen ist Teil des Sicherheitsrechts und lässt deshalb eine Korrektur behördlicher Entscheidungen aus den gesetzlich geregelten Gründen jederzeit zu.

Im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens hat der Antragsteller wiederum ärztliche Bescheinigungen beigebracht, die seine nun wieder bestehende Fahreignung belegen sollten. Diese wurden auch dem Antragsgegner zugeleitet. Insbesondere das Attest vom … März 2017 bescheinigt dem Antragsteller eine absolut regelmäßige Nutzung des CPAP-Gerätes. Es könne nicht mehr von einer Auswirkung der obstruktiven Schlafapnoe auf die Fahrtauglichkeit des Antragstellers ausgegangen werden.

Bei den neuerlichen Attesten des Dr. B. handelt es sich jedoch nicht um Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung (§ 66 FeV), sondern um eine Diagnose des behandelnden HNO-Arzt des Antragstellers. Die Bescheinigungen können deshalb nicht zuverlässig belegen, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt des Zugangs der Entscheidung der Widerspruchsbehörde fahrgeeignet war und der Bescheid vom 9. Dezember 2016 deshalb aufzuheben wäre.

Eine Einvernahme der vom Antragsteller benannten Ärzte im vorliegenden Eilverfahren kommt schon deshalb nicht mehr in Betracht, weil auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen und einem Eilverfahren eine solche Beweisaufnahme wesensfremd ist. Somit verbleibt es bei mangelnden Erfolgsaussichten der Hauptsache und damit bei der Unbegründetheit des vorliegenden Antrags.

Im Übrigen ginge eine vorzunehmende Interessenabwägung nach Auffassung des erkennenden Gerichts selbst dann, wenn die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen angesehen würden, zu Lasten des Antragstellers aus. Hierbei wurden auch die im Gutachten vom … September 2016 neben der Problematik der Schlafapnoe genannten verkehrsmedizinisch relevanten Erkrankungen (Koronare Herzerkrankung/Hypertensive Herzerkrankung, Hypertonie, Diabetes Mellitus, Alkoholabhängigkeitserkrankung), die bisher nicht untersucht wurden, weil sie nicht Anlass der Begutachtung waren, berücksichtigt.

Das Risiko, dass es zu einer Teilnahme am Straßenverkehr des möglicherweise fahrungeeigneten Antragstellers kommt und damit Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet werden, ist aus der Sicht des Gerichts gegeben und wiegt schwerer als das Interesse des Antragstellers, vorläufig weiterhin am Straßenverkehr teilzunehmen.

3. Da somit die sofortige Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis der summarischen Überprüfung standhält, verbleibt es auch bei der im streitgegenständlichen Bescheid enthaltenen Verpflichtung, den Führerschein abzuliefern. Diese - im Bescheid hinsichtlich der Frist konkretisierte - Verpflichtung ergibt sich aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV.

4. Rechtliche Bedenken gegen die in Nr. 3 des Bescheids enthaltene Zwangsgeldandrohung, sowie gegen die im Bescheid in Nr. 5 enthaltenen Festsetzungen zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens wurden weder vorgetragen, noch sind solche sonst ersichtlich

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

6. Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - i.V.m. den Empfehlungen in den Nrn. 1.5 Satz 1 sowie 46.1, 46.3, 46.4 und 46.6 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

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Referenzen - Gesetze

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 3 Entziehung der Fahrerlaubnis


(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorsc

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 46 Entziehung, Beschränkung, Auflagen


(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorlie

Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 47 Verfahrensregelungen


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Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV 2010 | § 66 Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung


(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. (2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und s

Referenzen

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist.

(2) Erweist sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis noch als bedingt geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, schränkt die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Bei Inhabern ausländischer Fahrerlaubnisse schränkt die Fahrerlaubnisbehörde das Recht, von der ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so weit wie notwendig ein oder ordnet die erforderlichen Auflagen an. Die Anlagen 4, 5 und 6 sind zu berücksichtigen.

(3) Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden die §§ 11 bis 14 entsprechend Anwendung.

(4) Die Fahrerlaubnis ist auch zu entziehen, wenn der Inhaber sich als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Rechtfertigen Tatsachen eine solche Annahme, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr anordnen. § 11 Absatz 6 bis 8 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen.

(6) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.

(1) Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung und ihre Begutachtungsstellen bedürfen der amtlichen Anerkennung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.

(2) Die Anerkennung wird auf schriftlichen Antrag des Trägers für den Träger und seine Begutachtungsstellen erteilt, wenn die Voraussetzungen der Anlage 14 sowie der Richtlinie über die Anforderungen an Träger von Begutachtungsstellen für Fahreignung (§ 66 FeV) und deren Begutachtung durch die Bundesanstalt für Straßenwesen vom 27. Januar 2014 (VkBl. S. 110), die zuletzt durch Verlautbarung vom 11. März 2020 (VkBl. S. 217) geändert worden ist, vorliegen.

(3) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit Auflagen verbunden werden, um die ordnungsgemäße Tätigkeit des Trägers und seiner Begutachtungsstellen sicherzustellen.

(4) Die Anerkennung ist auf längstens zehn Jahre zu befristen. Sie wird auf Antrag für jeweils höchstens zehn Jahre verlängert. Für eine Verlängerung sind die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorbehaltlich der Bestimmungen der Anlage 14 Nummer 8 erneut nachzuweisen.

(5) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht vorgelegen hat und keine Ausnahme erteilt worden ist; davon kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.

(6) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 weggefallen ist, die medizinisch-psychologische Begutachtung wiederholt nicht ordnungsgemäß durchgeführt wird oder wenn sonst ein grober Verstoß gegen die Pflichten aus der Anerkennung oder gegen Auflagen vorliegt.

(7) Bei Zweifeln, ob die Voraussetzungen nach Absatz 2 vorliegen oder bei Verstößen gegen Auflagen nach Absatz 3, kann die nach Landesrecht zuständige Behörde eine Begutachtung aus besonderem Anlass anordnen. Der Träger ist verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn die nach Absatz 2 erforderlichen Voraussetzungen nicht oder nicht vollständig vorliegen. Gleiches gilt, wenn sich ein Verdacht nicht bestätigt, der Träger aber durch unsachgemäßes Verhalten eine Maßnahme der Behörde veranlasst hat.

(8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen eine Anordnung nach Absatz 5 oder 6 haben keine aufschiebende Wirkung.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.