Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. April 2016 (M 6 K 16.50270) gegen die in Nr. 1 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 18. April 2016 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Ungarn wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Mit Bescheid vom 18. April 2016 ordnete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn an (Nr. 1 des Bescheids) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Nr. 2).

Der Bescheid wurde am ... April 2016 zugestellt.

Am ... April 2016 erhoben die Bevollmächtigten des Antragstellers für diesen beim Bayerischen Verwaltungsgericht München Klage auf Aufhebung des Bescheids (M 6 K 16.50270) und beantragten,

die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Abschiebungsanordnung anzuordnen.

Sie begründeten die Klage und den Antrag mit systemischen Mängeln des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in Ungarn.

Die Antragsgegnerin legte mit Schriftsatz vom 26. April 2016 ihre Behördenakte vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die Behördenakte der Antragsgegnerin ergänzend Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig und begründet.

1. Nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung der Klage im Fall des hier einschlägigen § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem sich aus der Regelung des § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse der jeweiligen Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein erforderliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse der Antragspartei regelmäßig zurück. Erweist sich der Bescheid bei dieser Prüfung dagegen als rechtswidrig, besteht kein Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe geht die Interessenabwägung hier zugunsten der Antragspartei aus, da nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage die Erfolgsaussichten der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamts zumindest als offen anzusehen sind.

1.1 Dass die Erfolgsaussichten der von der Antragspartei erhobenen Klage hinsichtlich des Ziellandes Ungarn als offen anzusehen ist ergibt sich aus Folgendem:

Die Frage systemischer Mängel im ungarischen Asylsystem und in den ungarischen Aufnahmebedingungen wird von den Verwaltungsgerichten der Bundesrepublik Deutschland nicht einheitlich beurteilt.

Allein schon innerhalb des Bayerischen Verwaltungsgerichts München haben Einzelrichterinnen und Einzelrichter sowohl das gegenwärtige Vorliegen solcher systemischer Mängel verneint (z. B. B. v. 28.4.2016 - M 3 S 16.50249) als auch bejaht (z. B. B. v. 24.5.2016 - M 24 K 16.50135 -; B. v. 22.6.2016 - M 8 S 16.50295).

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf ist in einem Gerichtsbescheid vom 2. Dezember 2015 (22 K 3263/15.A) auf der Grundlage eines Rechtsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. Dr. h.c. Herbert Küpper, Wissenschaftlicher Referent für ungarisches Recht am Institut für Ostrecht München, vom 2. Oktober 2015 über das ungarische Asylrecht mit den im August 2015 erfolgten Änderungen zu der Überzeugung des Vorliegens systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens gelangt.

Zudem hat die Europäische Kommission bereits im Dezember 2015 ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn wegen asylrechtlicher Verstöße eingeleitet (Pressemitteilung vom 10.12.2015).

Schließlich gibt der Bericht „Hungary as a Country of Asylum“ des UNHCR vom Mai 2016 ebenfalls Anlass zu Bedenken hinsichtlich einer Rückführung nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Systems.

1.2 Wegen der zumindest offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache verbleibt es wie oben dargelegt bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Vorliegend sieht der erkennende Einzelrichter das Interesse der Antragspartei an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage als gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des streitgegenständlichen Bescheids überwiegend an. Es kann der Antragspartei nicht zugemutet werden, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Abschiebung tatsächlich durchgeführt wird. Voraussichtlich würde damit rein faktisch ein nicht revidierbarer Zustand eintreten. Das würde den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht gerecht.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b Abs. 1 AsylG nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

...

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - M 6 S 16.50271

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - M 6 S 16.50271

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - M 6 S 16.50271 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gesetz


Aufenthaltsgesetz - AufenthG

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot


(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen n

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 83b Gerichtskosten, Gegenstandswert


Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 80 Ausschluss der Beschwerde


Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage


(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - M 6 S 16.50271 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Verwaltungsgericht München Beschluss, 01. Juli 2016 - M 6 S 16.50271 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Verwaltungsgericht München Gerichtsbescheid, 24. Mai 2016 - M 24 K 16.50135

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor I. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2016, Geschäftszeichen: ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheid

Verwaltungsgericht München Beschluss, 22. Juni 2016 - M 8 S 16.50295

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I.

Referenzen

(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.

(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.

(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.

(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.

(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.

(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.

(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.

(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.

(7) Gegen einen Ausländer,

1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder
2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.

(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.

(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Klage gegen Entscheidungen des Bundesamtes, mit denen die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft widerrufen oder zurückgenommen worden ist, hat in folgenden Fällen keine aufschiebende Wirkung:

1.
bei Widerruf oder Rücknahme wegen des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 8 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder des § 3 Absatz 2,
2.
bei Widerruf oder Rücknahme, weil das Bundesamt nach § 60 Absatz 8 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes von der Anwendung des § 60 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes abgesehen hat.
Dies gilt entsprechend bei Klagen gegen den Widerruf oder die Rücknahme der Gewährung subsidiären Schutzes wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Absatz 2. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2016, Geschäftszeichen: ..., wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten, mit dem im Rahmen eines sog. Dublin-Verfahrens sein Asylantrag als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde.

Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger. Er reiste seinen Angaben zufolge am 3. Juli 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte dort am 28. September 2015 einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt).

Bei seiner Anhörung im Rahmen des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates für die Durchführung des Asylverfahrens gab der Kläger an, sein Herkunftsland im April 2015 verlassen zu haben. Er sei über Chad, Libyen, Ägypten, Jordanien, Syrien, Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn am 3. Juli 2015 nach Deutschland eingereist. Ihm seien in Griechenland und in Ungarn Fingerabdrücke abgenommen worden. In Deutschland habe er keine Familienangehörigen. Ungarn sei nicht sein Ziel gewesen. Er wolle in Deutschland zur Schule gehen, denn er sei Elektriker und Fußballer.

Die EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab einen Treffer für Ungarn (Bl. 37 Behördenakte). Das Bundesamt richtete am 25. November 2015 ein Wiederaufnahmeersuchen zur Durchführung des Asylverfahrens an Ungarn. Die zuständige ungarische Behörde bestätigte den Eingang, äußerte sich aber nicht zu dem Ersuchen.

Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 8. Februar 2016, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 12. Februar 2016, lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheides) und ordnete die Abschiebung nach Ungarn an (Nr. 2). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Nr. 3).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27a des Asylgesetzes (AsylG) unzulässig, da Ungarn aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gem. Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO für das Asylverfahren zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien nicht ersichtlich. Gründe, die einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehen könnten, wurden weder vorgetragen noch sei derartiges aus dem Akteninhalt ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG. Gründe, das für den Fall der Abschiebung bestehende Einreise- und Aufenthaltsverbot auf weniger als 6 Monate zu befristen, wurden nicht vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich.

Mit am 19. Februar 2016 bei Gericht eingegangenem Schreiben vom 17. Februar 2016 erhob der Kläger gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016 Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016 in Ziffer 2 dahingehend abzuändern, dass eine eventuell anfällige Abschiebung anstelle nach Ungarn nach Griechenland erfolge.

Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen (M 24 S 16.50136). Für den Fall, dass für dieses Verfahren Kosten anfallen sollten, werde um Gewährung von Prozesskostenhilfe gebeten. Ihm seien in Griechenland Fingerabdrücke genommen worden und er sei dort registriert worden. Er habe viele Schauergeschichten über die Behandlung von Flüchtlingen in Ungarn gehört und erlebt, weshalb er auch schon bei seiner Anhörung gebeten habe, von einer eventuellen Abschiebung dorthin abzusehen. Dieser Bitte diene ausschließlich die vorliegende Klage.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 wurde im Hauptsacheverfahren (M 24 K 16.50135) der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

Mit Beschluss vom 25. April 2016 (M 24 S 16.50136) wurde die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Februar 2016 angeordnet.

Mit gerichtlichen Schreiben vom 25. April 2016, dem Kläger am 30. April 2016 gegen Postzustellungsurkunde zugestellt, wurde der Kläger zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört. Die Beklagte hat durch generelle Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf Anhörung vor Erlass eines Gerichtsbescheides verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten des Klage- sowie des Eilverfahrens sowie auf die vorgelegte Bundesamtsakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und hat in der Sache Erfolg.

1. Über die Klage konnte nach vorheriger Anhörung gemäß § 84 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, da die Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

2. Das Verwaltungsgericht ... ist zur Entscheidung über die Klage insbesondere örtlich zuständig, weil der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit seinen Aufenthalt nach dem Asylgesetz im Regierungsbezirk Oberbayern (Landkreis ...) und damit im Gerichtsbezirk zu nehmen hatte (§ 52 Nr. 2 Satz 3 VwGO). Aufgrund des Kammerbeschlusses vom 25. April 2016 ist der Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung über die Klage berufen (§ 76 Abs. 1 AsylG).

3. Die Anfechtungsklage gegen den streitgegenständlichen Bescheid ist zulässig, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbs. 2 AsylG erhoben worden. Der nicht anwaltlich vertretene Kläger möchte mit seiner Klage erreichen, nicht nach Ungarn abgeschoben zu werden (§ 88 VwGO). Dieses Ziel wird mit Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheides erreicht.

4. Die Klage ist auch begründet, da sich der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016 im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als rechtswidrig erweist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

4.1. Rechtsgrundlage für den Bescheid sind §§ 27a und 34a Abs. 1 AsylG. Nach § 27a AsylG ist ein Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Gemäß § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in diesen zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Maßgeblich für die Bestimmung des zuständigen Staates ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Dublin-III-VO). Die Dublin-III-VO ist gem. Art. 49 Unterabs. 2 Satz 1 Alternative 2 Dublin-III-VO auf den vorliegenden Fall anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz nach dem 1. Januar 2014 gestellt wurde.

4.2. Im vorliegenden Fall ist an sich Ungarn gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ausweislich des EURODAC-Treffers für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Eine nach der gem. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO verbindlichen Rangfolge des Zuständigkeitskriterienkatalogs vorrangige Zuständigkeit der Beklagten oder eines anderen Staates ist nicht ersichtlich.

Die Zuständigkeit Ungarns ist auch nicht aus verfahrensbezogenen Gründen auf die Bundesrepublik Deutschland (oder einen anderen Mitgliedstaat) übergegangen. Das Bundesamt hat sein Wiederaufnahmegesuch innerhalb der gemäß Art. 23 Abs. 2 Unterabs. 1 Dublin-III-VO einschlägigen Frist von zwei Monaten nach der EURODAC-Treffermeldung an Ungarn gerichtet. Zwar geht das Datum der EURODAC-Treffermeldung nicht aus der Bundesamtsakte hervor, jedoch kann davon ausgegangen werden, dass die EURODAC-Abfrage und damit die EURODAC-Treffermeldung jedenfalls nicht vor der Asylantragstellung am 28. September 2015 erfolgt ist, so dass die 2-monatigen Frist mit Stellung des Gesuchs am 25. November 2015 noch nicht abgelaufen war. Da Ungarn innerhalb der 2-wöchigen Antwortfrist keine Antwort erteilte, trat somit die Stattgabefiktion ein (Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO).

4.3. Eine Überstellung an Ungarn als den nach der Dublin-III-VO zuständigen Mitgliedstaat erweist sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylsystems derzeit als unmöglich. Die Beklagte ist daher gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat, angesichts des Reiseweges des Antragstellers vorliegend beispielsweise Griechenland, als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 Dublin-III-VO).

Nach Art 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10 u. a. - juris Rn. 79 ff). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 47; vgl. auch BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“).

Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (BeckOK AuslR/Günther AsylG § 27a Rn. 24-25; zum im Rahmen von Art. 3 EMRK zu prüfenden Refoulementverbot siehe auch: EGMR, U. v. 21. 1. 2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff und 342 ff; EGMR, U. v. 3.7.2014 - Mohammadi/Österreich, 71932/12 - abrufbar unter http://www.ris.bka.gv.at, Rn. 60 und 71 ff). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer (noch) zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U. v. 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126).

„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9). Für die Annahme systemischer Mängel kann ausreichend sein, dass der Asylbewerber einer Gruppe von Personen angehört, für deren Mitglieder sich die unmenschliche oder erniedrigende Behandlung systemimmanent regelhaft prognostizieren lässt (BeckOK AuslR/Günther, AsylG § 27a Rn. 24-25).

4.4. Das Gericht geht davon aus, dass auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel wesentliche Gründe dafür sprechen, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Dublin-Rückkehrern den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet.

4.4.1. Das ungarische Parlament hat am 6. Juli 2015 weitreichende Verschärfungen des ungarischen Asylrechts und weitgehende Beschleunigungen des Asylverfahrens sowie Hindernisse im Zugang zum Asylverfahren beschlossen, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sind (vgl. beckaktuell, „Ungarn verschärft Asylrecht“ vom 7.7.2015, becklink 2000486), sowie am 4. September 2015 weitere Maßnahmen beschlossen, die am 15. September 2015 in Kraft getreten sind (vgl. zu den Verschärfungen, Beschleunigung und Hürden die detaillierteren Ausführungen des Helsinki Committe Ungarn: No Country for Refugees - Information Note vom 18.9.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/nocountryforrefugeesinformationnote; Building a Legal Fence - Information Note vom 7.8.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf).

Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig sollen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden dürfen. Gleichzeitig wurde eine nationale Liste für sichere Länder angenommen, darunter ist Serbien - als Staat mit candidate status of the European Union - in Section 2 des Government Decree 191/2015 (VII.21) gelistet (vgl. http://helsinki.hu/en/latesttextofasylumlawandrelatedrulesaugust-2015).

Mit der Betrachtung Serbiens als sicherer Drittstaat für Asylsuchende führt dies zu einer quasiautomatischen Ablehnung von über 99% der Asylanträge, ohne jegliche Berücksichtigung des Schutzbedarfs.

4.4.2. Das erkennende Gericht folgt insoweit vollumfänglich den nachfolgenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf (VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 21.09.2015 - 8 K 5062/15.A - juris Rn. 30 ff) und macht diese einschließlich der zitierten, im Internet verfügbaren Erkenntnismittel zum Gegenstand dieser Entscheidung:

„Nach diesen Maßgaben ergeben sich systemische Mängel im ungarischen Asylverfahren aus den zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen des ungarischen Asylrechts.

Vgl. ausführlich Hungarian Helsinki Commitee, Building a legal fence - Changes to Hungarian asylum law jeopardise access to protection in Hungary, http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC-HU-asylumlawamendment-2015-Augustinfonote.pdf; Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung, http://www.kormany.hu/en/news/governmenthasidentifiedlistofsafecountries; UNHCR vom 2. Juli 2015, „UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste“, http://www.unhcr.org/559641846.html; aida: „Hungary adopts list of safe countries of origin and safe third countries“, http://www.asylumineurope.org/news/23-07-2015/hungaryadoptslistsafecountriesoriginandsafethirdcountries; amnesty international: „Hungary: Change to Asylum Law puts tens of thousands at risk“, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/07/hungarychangetoasylumlawputstensofthousandsatrisk/.

Es besteht insbesondere durch die Aufnahme von Serbien - neben allen anderen an Ungarn angrenzenden Staaten - in die Liste der sicheren Drittstaaten die Gefahr, dass der Kläger nach einer Überstellung nach Ungarn dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird. Nach den Feststellungen des Europäischen Kommissars für Menschenrechte bestehen jedoch jedenfalls hinsichtlich Serbien erhebliche Zweifel daran, dass das dortige Asylverfahren den europäischen Mindestanforderungen entsprechen.

Vgl. Schreiben an den serbischen Premierminister und Innenminister vom 27. November 2013, https://wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2444713&SecMode=1&DocId=2108062&Usage=2.

Zudem sind die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach der Dublin III-Verordnung und zur Prüfung eines Asylgesuchs in Zuständigkeit des ungarischen Staates etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse angeknüpften Sanktionen sowie neu gefasste Beweislastregeln formell wie materiell in einer Weise verändert worden, dass ernsthaft zu befürchten steht, dass das ungarische Asylrecht seit dem 1. August 2015 hinter den Verfahrensgarantien der Dublin III-Verordnung und den Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie zurückbleibt.

Damit besteht für den Kläger bei einer Überstellung nach Ungarn die ernsthafte Gefahr, dass er keinen Zugang zu einem den europäischen Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahren erhält.

Vgl. Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschlüsse vom 11. September 2015 - 8 L 2757/15.A -, vom 10. September 2015 - 8 L 2206/15.A - und vom 2. September 2015 - 8 L 2806/15.A -; Beschluss vom 20. August 2015 - 15 L 2556/15.A -; Beschluss vom 21. August 2015 - 8 L 2811/15.A -; Beschluss vom 7. August 2015 - 22 L 616/15.A -;“

4.4.3. Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt (Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 1. November 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary; Amnesty International (AI), Fenced Out - Hungarys violations of the rights of refugees and migrants, 7.Oktober 2015, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Crossing Bundaries - The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, 1. Oktober 2015, abrufbar unter: http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056; Hungarian Helsinki Commitee (HHC), No Country for Refugees, New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, Information Note, 18. September 2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wpcontent/uploads/HHC_

Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_country_for_refugees.pdf). Danach ist die Drittstaatenregelung, insbesondere im Hinblick auf Serbien, als ernstzunehmendes Hindernis für die Durchführung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahrens anzusehen. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualifizierung von Serbien als sicherem Drittstaat für Dublin-Rückkehrer gleichsam zu einer automatischen Ablehnung des Asylantrags ohne materielle Prüfung der Fluchtgründe führt. Einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine auf die Drittstaatenregelung gestützte Ablehnung sieht das ungarische Rechtssystem nicht vor. Für Dublin-Rückkehrer, die über Serbien nach Ungarn gelangt sind, was bis September 2015 auf 99% der Asylsuchenden, so auch auf den Antragsteller, zutrifft, besteht demnach die beachtliche Gefahr („real risk“) einer Kettenabschiebung nach Serbien, die ein indirektes Refoulement nach sich ziehen kann (AIDA, a. a. O. S. 24 f., 44ff; AI, a. a. O. S. 16; ecre a. a. O. S. 37; HHC a. a. O. S. 1 f.). Weiter ist den genannten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die am 1. August 2015 in Kraft getretene Drittstaatenregelung in der Praxis nach Auskunft der ungarischen Asylbehörde (OIN) auch rückwirkend auf Asylanträge angewandt werden soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden sind (AIDA, a. a. O. S.24).

4.4.4. Dazu kommt, dass der UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO maßgebliches Gewicht zukommt (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Rn. 44, NVwZ-RR 2013, 660), bereits im Vorfeld der zwischenzeitlich beschlossenen Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ (deeply concerned) bezeichnet hatte (vgl. den im Internet veröffentlichten englischsprachigen Kommentar vom 3.7.2015: UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Dies bestätigt, dass die Empfehlung, die der UNHCR bereits im August 2012 ausgesprochen hatte, nämlich von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Serbien abzusehen und Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten, nach wie vor Gültigkeit hat (UNHCR, Serbia As a Country of Asylum - Observations on the Situation of Asylum-Seekers ans Beneficiaries of International Protection in Serbia, August 2012, abrufbar unter: http://www.unhcrcentraleurope.org/pdf/resources/legaldocuments/unhcrhandbooksrecommendationsandguidelines/serbiaasacountryofasylum-2012.html). Diese Position entspricht im Übrigen auch den Leitlinien des ungarischen obersten Gerichts (Kúria).

4.4.5. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass sich aus dem Umstand, dass das deutsche Asylrecht seit dem 24. Oktober 2015 Serbien als „sicheren Herkunftsstaat“ i. S. v. § 29a i. V. m. Anlage II Asylgesetz (vgl. Art. 1 Nr. 35 des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722) auflistet, kein Widerspruch zu der Einschätzung ergibt, dass Serbien kein sicherer Drittstaat sei. Denn die Sicherheitsbeurteilung für Herkunfts- und Drittstaat knüpft an unterschiedliche Fragestellungen an. So geht es beim sicheren Herkunftsstaat um die Frage, ob Serbien für serbische, also eigene Staatsangehörige, die in Deutschland einen Asylantrag stellen, Sicherheit vor Verfolgung bietet. Dagegen liegt der Drittstaatenregelung die ganz andere Fragestellung zugrunde, ob Serbien für nichtserbische, also fremde Staatsangehörige, die ihrerseits in Serbien Schutz vor Verfolgung in ihrem jeweiligen Herkunftsstaat suchen, Sicherheit bietet.

4.4.6. Die Entscheidungen des EuGH (U. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - juris), des EGMR (U. v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi /Österreich - NLMR - Newsletter Menschenrechte - 2014,282) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), die das Vorliegen systemischer Schwachstellen verneint haben, stehen der aktuellen Einschätzung des Gerichts nicht entgegen, da sie von den neueren Entwicklungen der ungarischen Asylgesetzgebung zum 1. August 2015 überholt wurden. Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien bestand seinerzeit nicht, da Ungarn nach damals dort geltendem Recht von der Drittstaatenregelung Abstand genommen hatte. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände haben sich durch die Rückkehr Ungarns zur Drittstaatenregelung maßgeblich geändert, so dass nach derzeitiger Sachlage wieder beachtliche Gründe für systemische Schwachstellen sprechen.

4.5. Die Gefahr, einem Refoulement und damit einem Verstoß gegen Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK ausgesetzt zu sein, trifft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit im konkreten Fall auch den Kläger, der seinen Angaben im Rahmen der Anhörung zufolge über Serbien nach Ungarn eingereist ist.

Wegen systemischen Schwachstellen des ungarischen Asylverfahrens i. S. v. Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin-III-VO kommt daher derzeit die Überstellung des Klägers nach Ungarn nicht in Betracht. Ungarn scheidet als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständiger Mitgliedstaat aus. Der Bescheid des Bundesamtes vom 8. Februar 2016, der zu Unrecht von einer Zuständigkeit Ungarns für die Durchführung des Asylverfahrens ausgeht, erweist sich daher insgesamt als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er war daher aufzuheben.

5. Nachdem die Klage vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Beklagten aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

6. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. Dem Antrag sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheids beim Bayerischen Verwaltungsgericht München

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

mündliche Verhandlung beantragen.

Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Dem Antrag eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. April 2016 wird angeordnet.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 25. April 2016 verfügte Anordnung der Abschiebung nach Ungarn im Rahmen eines so genannten „Dublin-Verfahrens“.

Der Antragsteller ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste nach eigenen Angaben - nachdem er am 18. März 2015 sein Heimatland verlassen hatte - über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 31. August 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein.

Am 12. Februar 2016 wurde er angetroffen, ohne im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels zu sein. Im englisch-sprachigen Fragebogen zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung eines Asylverfahrens vom 12. Februar 2016 hat der Antragsteller die Fragen, ob er bereits in einem anderen Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt habe und ob ihm in einem anderen Staat Fingerabdrücke genommen worden seien, jeweils verneint.

Eine Abfrage des Bundesamtes ... (Bundesamt) bei der EURODAC-Datenbank ergab 3 Treffer, darunter den Treffer ... aus Ungarn mit dem Datum vom 15. November 2015. Das Datum der Abfrage lässt sich den Akten nicht entnehmen.

Unter dem 16. März 2016 wurde vom Bundesamt an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gerichtet, zu dem in den Akten lediglich eine automatisch generierte elektronische Eingangsbestätigung Ungarns vorliegt. Eine ausdrückliche Beantwortung des Wiederaufnahmegesuchs erfolgte nicht.

Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 25. April 2016 wurde in Ziff. 1 die Abschiebung nach Ungarn angeordnet und in Ziff. 2 das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. In den Bescheidsgründen wird ausgeführt, nach den Erkenntnissen des Bundesamtes (Abgleich der Fingerabdrücke in der EURODAC-Datenbank) lägen Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union gemäß VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlamentes und des Rates (Dublin-III-VO) vor. Am 16. März 2016 sei ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO an Ungarn gerichtet worden. Die ungarischen Behörden hätten mit Wirkung vom 31. März 2016 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO erklärt, indem das Ersuchen innerhalb der vorgegebenen Frist unbeantwortet geblieben sei. Die Abschiebung nach Ungarn sei gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG anzuordnen, da dieser Staat gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO für die Bearbeitung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig sel. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprächen, seien nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die Überstellung nach Ungarn als zuständigem Mitgliedstaat innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Ungarn oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Eine Abschiebung habe gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge, dass der Drittstaatsangehörige nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich dort aufhalten dürfe. Das Bundesamt habe das Einreiseverbot gemäß § 75 Ziff. 12 AufenthG im Fall einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG zu befristen.

Nach dem von den Bevollmächtigten des Antragstellers in Kopie vorgelegten Vermerk auf dem Umschlag des Bescheides erfolgte die förmliche Zustellung am 4. Mai 2016.

Mit Schriftsatz vom 11. Mai 2016 haben die Bevollmächtigen des Antragstellers gegen den Bescheid vom 25. April 2016 Klage erhoben und zugleich beantragt:

Die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten.

Der Antragsteller habe in Ungarn keinen Asylantrag stellen wollen; er habe lediglich Fingerabdrücke abgeben müssen, um einer Verhaftung zu entgehen. Er sei deswegen im September 2015 nach Deutschland eingereist und habe sich als Asylsuchender gemeldet. Bereits zuvor sei er im März 2015 nach Griechenland gereist und habe auch dort unfreiwillig seine Fingerabdrücke abgeben müssen.

Unabhängig davon, ob der Antragsteller in Ungarn einen wirksamen Asylantrag gestellt habe oder nicht, so hätte jedenfalls die Antragsgegnerin - auch bei Unterstellung eines Asylantrages in Ungarn - von ihrem humanitären Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen. Dies hätte unabhängig davon erfolgen müssen, ob davon ausgegangen werde, dass in dem Asylsystem Ungarns systemische Mängel vorlägen oder nicht. Im Herbst letzten Jahres habe die Bundeskanzlerin der Antragsgegnerin den Flüchtlingen aus Ungarn freie Einreise gewährt, weshalb es gegen Treu und Glauben verstoße, wenn man nunmehr diese Flüchtlinge, denen man freie Einreise gewährt habe, wieder nach Ungarn zurückschiebe.

Darüber hinaus lägen im Asylsystem Ungarns - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin - systemische Mängel vor, da ernstzunehmende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass dem Antragsteller im Falle einer Abschiebung die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen und entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU-GR-Charta bzw. des Art. 3 EMRK drohe. Aufgrund des am 6. Juli 2015 beschlossenen und am 1. August 2015 geänderten ungarischen Asylrechts ergäben sich belastbare Anhaltspunkte für systemische Mängel. Demnach seien die Verfahren zur Bestimmung der Zuständigkeiten nach dem Dublin-III-Abkommen zur Prüfung eines Asyl-gesuchs in der Zuständigkeit des ungarischen Staates sowohl vor den ungarischen Behörden wie auch vor den ungarischen Gerichten - etwa durch die Verkürzung von Fristen und die an Fristversäumnisse geknüpften Sanktionen sowie neugefasste Beweislastregeln - formell wie materiell geändert worden. Diese Neuerungen ließen ernsthaft befürchten, dass seit dem 1. August 2015 das ungarische Asylrecht hinter den Verfahrensgarantien gemäß Art. 25 ff. Dublin-III-VO und den Vorgaben der RL 2011/95/EG vom 13. Dezember 2011 über die Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status der Flüchtlinge oder für Personen mit einem Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes zurückbleibt (Hungarian-Helsinki-Komitee v. 7.8.2015, Information im englischsprachigen Internetangebot der ungarischen Regierung; UNHCR v. 3.7.2015 „UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste“). Auch sei nicht ausgeschlossen, dass das ungarische Asylrecht die in Ungarn Schutzsuchenden in Rechten verletzt, die ihnen auf europäischer Ebene grundsätzlich verbürgt seien. Insbesondere rechtfertige die durch die Asylrechtsnovelle bewirkte Aufnahme Serbiens in den Kreis der aus Sicht des ungarischen Staates sicheren Drittstaaten die ernsthafte Besorgnis, dass Schutzsuchende in Ungarn ohne inhaltliche Prüfung ihrer Fluchtgründe in Staaten abgeschoben werden, für die zumindest zweifelhaft sei, dass die dortigen Asylverfahren dem europäischen Mindestanforderungen entsprechen und sicherstellten, dass eine Abschiebung in andere, nicht sichere Drittstaaten oder eine Rückführung in das Herkunftsland des Schutzsuchenden unter Verstoß gegen das Refoulement-Verbot ausgeschlossen seien (vgl. VG Düsseldorf, B. v. 7.8.2015 - 22 L 616/15.A). Dass die zum 1. August 2015 in Ungarn geänderten asylrechtlichen Bestimmungen auf Dublin-III-VO-Rückkehrer keine Anwendung fänden, lasse sich nicht verlässlich feststellen.

Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 hat das Bundesamt die Asylakten vorgelegt. Ein gesonderter Antrag wurde nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte des Bundesamtes Bezug genommen.

II.

Der zulässige, insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) eingelegte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 25. April 2016, hat in der Sache Erfolg.

1. Entfaltet ein Rechtsbehelf - wie hier - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 75 Abs. 1 AsylG), kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht trifft dabei eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfes. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als rechtswidrig, so besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung.

Gemessen an diesen Grundsätzen überwiegt vorliegend das persönliche Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung, da die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Erfolg haben wird. Nach der hier gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) davon auszugehen, dass sich der angefochtene Bescheid im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird und der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt ist. Die erfolgte Abschiebungsanordnung auf der Grundlage des § 34a AsylG ist voraussichtlich rechtswidrig. Deren Rechtswidrigkeit hat auch die Rechtswidrigkeit der Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zur Folge.

2. Für das Eilverfahren kann offen bleiben, ob die Abschiebungsanordnung bereits deswegen verfahrensfehlerhaft und damit formell rechtswidrig ist, weil das nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31 - Dublin-III-VO) vorgeschriebene persönliche Gespräch nicht durchgeführt wurde (vgl. VG Freiburg, B. v. 16.2.2016 - A 1 K 278/16 - juris Rn. 5 ff.; VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.5.2016 - 7 L 75/16.A - juris Rn. 7; VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.5.2016 - 7 L 14/16.A - juris Rn. 9; VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.5.2016 - 7 L 58/16.A - juris Rn. 7). In der vorgelegten Behördenakte befinden sich lediglich zwei englischsprachige Fragebögen (vgl. Bl. 10 bis 15 d. A.), die dem Antragsteller laut Dublin-Aushändigungsbestätigung (Bl. 3 d. A.) am 12. Februar 2016 ausgehändigt worden sind. Allerdings ist in der Dublin-Aushändigungsbestätigung vermerkt, dass die Fragebögen in Deutsch und Urdu ausgehändigt worden seien. Es ist nach derzeitigem Erkenntnisstand nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht auf das persönliche Gespräch nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO vorgelegen haben.

3. In materieller Hinsicht ordnet das Bundesamt auf der Grundlage des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG die Abschiebung eines Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG gilt dies auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen, aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Gemäß § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylG bedarf es keiner vorherigen Androhung und Fristsetzung.

3.1 Entgegen der Auffassung der Bevollmächtigten des Antragstellers steht der Anwendung des § 34a AsylG sowie der Dublin-III-VO nicht das Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen. Die kurzzeitige faktische Nichtanwendung der Dublin-Regeln im September/Oktober 2015 konnte nicht zu einer für das Gericht normativ beachtlichen Außerkraftsetzung der Dublin-Verordnung führen, da diese gem. Art. 288 Abs. 2 AEUV verbindlich ist und unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat gilt (vgl. BVerwG, U. v. 22.3.2016 - 1 C 10/15 - juris Rn. 13). Damit ist aber auch eine Unanwendbarkeit dieser Bestimmungen unter Berufung auf Treu und Glauben ausgeschlossen.

3.2 Vorliegend ist aber schon fraglich, ob der Antragsteller vom Anwendungsbereich des § 34a AsylG bzw. dem Anwendungsbereich des AsylG erfasst wird. Nach § 1 Abs. 1 AsylG gilt dieses Gesetz für Ausländer, die Schutz vor politischer Verfolgung nach Art. 16a Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder internationalen Schutz nach der RL 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 beantragen. Gemäß § 13 Abs. 1 AsylG liegt ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder dass er Schutz vor einer Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht.

Nach der vorgelegten Akte des Bundesamtes ist unklar, ob der Antragsteller einen Asylantrag in Deutschland gestellt hat oder nicht. Auf dem Erfassungsbogen (Bl. 16 d. A.) ist unter Nr. 18 „Art des Asylantrages“ vermerkt, „DÜ-Ab Aufgriffsfall (k.AsylAN)“. Demgegenüber ist im Formular für Wiederaufnahmegesuche (Bl. 23 d. A.) unter „Bemerkungen“ vermerkt: „Aboved named person was apprehended in Germany on 12.02.2016. On the same day he applied for asylum in Germany.”.

Sollte der Antragsteller in Deutschland bislang keinen Asylantrag gestellt haben, wird sein Fall als sog. „Aufgriffsfall“ vom Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst. Im Rahmen der Änderung des Asylverfahrensgesetzes im Jahr 2013 wurde zur Umsetzung der Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU) in § 34a Abs. 1 AsylG Satz 2 in seiner auch jetzt noch geltenden Fassung ausdrücklich mit der Begrünung eingefügt, dass diese Vorschrift eine gesetzliche Aufgabenzuweisung für das Bundesamt darstellt und der Erfassung der so genannten „Aufgriffsfälle“ dienen soll, in denen ein Ausländer im Inland angetroffen wird, der in einem anderen Staat - in dem die Dublin-VO Anwendung findet - einen Asylantrag gestellt hat, nicht aber in Deutschland (BT-Drs. 17/13556, S. 7).

3.3 Geht man daher davon aus, dass die so genannten „Aufgriffsfälle“ über § 34a Abs. 1 Satz 2 AsylG erfasst sind, obwohl das AsylG an sich nur auf Personen Anwendung findet, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (vgl. Müller, in: Hofmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 10), so ist weiter zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer entsprechenden Abschiebungsanordnung vorliegen. Voraussetzung ist hiernach, dass der Antragsteller einen Asylantrag in Ungarn gestellt hat und es muss feststehen, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann.

Bei dem vom Bundesamt ermittelten EURODAC-Treffer „...“ handelt es sich um einen Treffer der Kategorie 1 im Sinne von Art. 24 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (ABl. L 180 vom 29.06.2013, S. 1), wonach der Antragsteller am 15. November 2015 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hat.

Nach Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO hat der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat die Verpflichtung, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrages in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wieder aufzunehmen. Allerdings ergibt sich aus Art. 18 Dublin-III-VO keine unmittelbare Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens; vielmehr bestimmt sich diese zunächst nach den Bestimmungen des Kap. III, weshalb sich eine Zuständigkeit Ungarns aus den Art. 7 ff. Dublin-III-VO ergeben müsste, an die dann die weiteren Pflichten des zuständigen Mitgliedstaates in Kap. V und das Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren in Kap. IV anknüpfen.

Vorliegend kann sich eine Zuständigkeit Ungarns aus Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben. Darin ist geregelt, dass für den Fall, dass auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 22 Abs. 3 Dublin-III-VO genannten Verzeichnissen einschließlich der Daten nach der VO (EU) Nr. 603/2013 festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO endet diese Zuständigkeit 12 Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertrittes.

3.4 Der Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG setzt weiter voraus, dass die Durchführbarkeit der Rückführung feststeht. Sie muss daher rechtlich zulässig und zeitnah tatsächlich möglich sein, wobei die praktische Möglichkeit der Rückführung vor allem von der Einhaltung der Fristen im Rahmen der Dublin-III-VO und von der Zustimmung des Staates abhängt, in den abgeschoben werden soll (vgl. Müller, in: Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 34a AsylVfG/AsylG Rn. 11).

Fraglich ist, ob das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch nach Art. 23 Dublin-III-VO oder nach Art. 24 Dublin-III-VO gestellt hat. Während Art. 23 zur Anwendung kommt, wenn im ersuchenden Mitgliedstaat ein erneuter Asylantrag gestellt wurde, regelt Art. 24 den Fall, dass im ersuchenden Mitgliedstaat kein neuer Antrag gestellt wurde. Im Formular für Wiederaufnahmegesuche findet sich lediglich der Eintrag, der Antrag erfolge nach Art. 18 Abs. 1b Dublin-III-VO. Nach beiden Vorschriften (Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO bzw. Art. 24 Abs. 2 Dublin-III-VO) ist jedenfalls eine Zweimonats-Frist zu beachten, die mit dem Wiederaufnahmegesuch vom 16. März 2016 des grundsätzlich eingehalten wurde. Zwar lässt sich der vorgelegten Akte das Datum der EURODAC-Abfrage nicht entnehmen, jedoch kann die Frist frühestens am 12. Februar 2016 zu laufen begonnen haben, so dass die Frist am 16. März 2016 noch nicht abgelaufen war. Da Ungarn auf das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von 2 Wochen geantwortet hat, ist gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO davon auszugehen, dass Ungarn dem Wiederaufnahmegesuch stattgegeben hat, was gleichzeitig die Verpflichtung nach sich zieht, die betreffende Person wieder aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.

Allerdings ist für Aufnahmeersuchen nach Art. 21 Dublin-III-VO anerkannt, dass ein solches nur dann fristwahrend angebracht worden ist, wenn das Gesuch alle dem ersuchenden Staat bekannten Informationen und Hinweise enthält, die für eine Zuständigkeitsentscheidung erheblich sein können (vgl. Bruns, in: Hoffmann [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 27a AsylVfG/AsylG Rn. 15). In Art. 21 Abs. 3 Dublin-III-VO ist vorgesehen, dass für das Gesuch um Aufnahme durch einen anderen Mitgliedstaat ein Formblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung des Antragstellers enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat gemäß den in dieser Verordnung definierten Kriterien zuständig ist. Ist das Aufnahmeersuchen unvollständig bzw. weist es inhaltliche Fehler auf, wird damit die Frist für die Anbringung des Aufnahmegesuches nicht gewahrt (gegen eine Fristwahrung VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.8.2011 - 7 L 235/11.A; - juris; vgl. auch Bruns: a. a. O., m. w. N. gegenteiliger, aber nicht veröffentlichter Entscheidungen für eine Fristwahrung auch in diesen Fällen). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Oder setzt der Eintritt der Fiktionswirkung des Art. 20 Abs. 1c Dublin-II-VO (entspricht Art. 25 Abs. 2 der Dublin-III-VO) und damit die Begründung der Zuständigkeit des angefragten Mitgliedstaates voraus, dass in dem Wiederaufnahmegesuch Hinweise enthalten sind, aus denen der ersuchte Mitgliedstaat entnehmen kann, dass er zuständig ist. Dies könne nur sinnvoll dahingehend verstanden werden, dass die entsprechenden Hinweise richtig und vollständig sein müssten (VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.8.2011 - 7 L 235/11.A - juris Rn. 6). Im konkreten Fall kam das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder zu dem Ergebnis, dass bei einem Wiederaufnahmegesuch die vollständige Angabe des Reiseweges des Antragstellers zu den erforderlichen Angaben gehört, weshalb das damalige Wiederaufnahmegesuch für unvollständig gehalten wurde, so dass im Ergebnis die Zuständigkeit der Antragsgegnerin bejaht wurde.

Für das Wiederaufnahmegesuch regelt Art. 25 Abs. 5 Dublin-III-VO, dass ein Standardformblatt zu verwenden ist, das Beweismittel oder Indizien im Sinne der beiden Verzeichnisse nach Artikel 22 Absatz 3 und/oder sachdienliche Angaben aus der Erklärung der Person enthalten muss, anhand deren die Behörden des ersuchten Mitgliedstaats prüfen können, ob ihr Staat auf Grundlage der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien zuständig ist. Insoweit ist die Situation im Wiederaufnahmeverfahren durchaus mit der in einem Aufnahmeverfahren vergleichbar, so dass die hierzu entwickelten Grundsätze herangezogen werden können.

Vorliegend wurde im Wiederaufnahmeformular der Reiseweg des Antragstellers nicht angegeben, obwohl der Antragsteller im Fragebogen seinen Reiseweg vollständig angegeben hatte. Hinzu kommt, dass unter „Bemerkungen“ ausdrücklich ausgeführt wurde, der Antragsteller habe in Deutschland Asyl beantragt. Damit stellt sich das Wiederaufnahmegesuch im Hinblick auf die fehlenden Angaben zum Reiseweg voraussichtlich als unvollständig und im Hinblick auf die Angaben zu einem in Deutschland gestellten Asylantrag voraussichtlich als unrichtig dar. Damit wurde aber mit dem Wiederaufnahmeersuchen voraussichtlich nicht die Zweimonats-Frist des Art. 24 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin-III-VO gewahrt, so dass gemäß Art. 24 Abs. 3 Dublin-III-VO die Antragsgegnerin dem Antragsteller voraussichtlich Gelegenheit zu geben hat, einen neuen Asylantrag zu stellen. Sollte der Antragsteller in Deutschland einen Asylantrag gestellt haben, wäre damit die Frist des Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO abgelaufen und die Antragsgegnerin nach Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO zuständig geworden.

3.5 Hinzu kommt, dass eine Überstellung an Ungarn, sollte dies der nach der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat sein, sich zur Überzeugung des Gerichts gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO wegen systemischer Schwachstellen des ungarischen Asylsystems derzeit als unmöglich erweist. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO hat der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für den Fall, dass es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, die Prüfung der in Kap. III vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn keine Überstellung gemäß diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kap. III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden kann.

Die Antragsgegnerin ist daher voraussichtlich gehalten, die Prüfung der in Kapitel III der Dublin-III-VO vorgesehenen Kriterien fortzusetzen, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO) oder ob sie selbst für das Asylverfahren zuständig geworden ist (Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dublin-III-VO).

Nach Art 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO ist die Überstellung unmöglich, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikel 4 der EU-Grundrechtscharta (GRCh) mit sich bringen. Der Regelung liegt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zugrunde, wonach die im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem grundsätzlich aufgrund des Prinzips gegenseitigen Vertrauens bestehende Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Europäischen Grundrechtecharta (GRCh), der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) steht, nicht unwiderleglich ist, sondern für den Fall, dass dem überstellenden Mitgliedstaat nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel aufweisen, widerlegt werden kann (EuGH, U. v. 21.12.2011 - C-411/10, C-493/10 - N.S. u. a., NVwZ 2012, 417 - juris Rn. 79 ff.; vgl. auch EuGH, U. v. 14.11.2013 - C-4/11 - Puid, NVwZ 2014, 129). Die Schwachstellen bzw. Mängel des Asylsystems müssen dabei nicht kumulativ Asylverfahren und Aufnahmebedingungen betreffen, sondern können auch alternativ vorliegen (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9: „Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen“; VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 25).

Eine Widerlegung der Vermutung ist allerdings an hohe Hürden geknüpft. Nicht jede drohende Grundrechtsverletzung oder geringste Verstöße gegen die einschlägigen EU-Richtlinien genügen, um die Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern (EuGH, a.a.O; BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn.6). Ein hinreichend schwerer Verstoß gegen das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 4 GRCh (bzw. des inhaltsgleichen Art. 3 EMRK, vgl. Art. 52 52 Abs. 3 S. 1 GRCh) ist im asylrechtlichen Zusammenhang etwa gegeben bei einer systemischen Nichtbeachtung des Refoulementverbots. Es können aber auch die allgemeinen Haft- und Lebensbedingungen für Asylbewerber eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (EGMR, U. v. 21.1.2011 − M.S. S./Belgien u. Griechenland, 30696/09 - NVwZ 2011, 413 Rn. 286 ff. und 342 ff.; EGMR, U. v. 3.7.2014 - Mohammadi/Austria, 71932/12 - abrufbar unter http://hudoc.echr.coe.int/eng?i=001-145233, Rn. 60 und 71 ff.). Systemische Schwachstellen liegen also insbesondere dann vor, wenn dem Betroffenen in dem Mitgliedstaat, in den er überstellt werden soll, der Zugang zu einem Asylverfahren, welches nicht mit grundlegenden Mängeln behaftet ist, verwehrt oder massiv erschwert wird, wenn das Asylverfahren an grundlegenden Mängeln leidet oder wenn er während der Dauer des Asylverfahrens wegen einer grundlegend defizitären Ausstattung mit den notwendigen Mitteln elementare Grundbedürfnisse des Menschen (wie z. B. Unterkunft, Nahrungsaufnahme und Hygienebedürfnisse) nicht in einer noch zumutbaren Weise befriedigen kann (OVG NRW, U. v. 7.3.2014 - 1 A 21/12.A - juris Rn. 126; VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 26; U. v. 11.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 24).

„Systemisch“ sind Schwachstellen, die den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft treffen, sondern die sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren lassen. Dies setzt voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (vgl. BVerwG, B. v. 19.3.2014 - 10 B 6/14 - juris Rn. 9).

3.5.1 Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnismittel sprechen wesentliche Gründe dafür, dass das ungarische Asylsystem derzeit wegen der zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Änderungen der ungarischen Asylgesetzgebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Dublin-Rückkehrern den Zugang zu einem Asylverfahren verwehrt, das die materielle Prüfung ihres Asylantrages gewährleistet (VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 28). Insbesondere besteht nach summarischer Prüfung im Hinblick auf die Regelungen zum sicheren Drittstaat und die Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat die Gefahr, dass der Antragsteller, der nach eigenen Angaben über Serbien nach Ungarn eingereist ist, ohne inhaltliche Prüfung seines Antrags nach Serbien abgeschoben und damit gegen das Refoulment-Verbot des Art. 33 GFK verstoßen wird.

Das ungarische Parlament hat am 6. Juli 2015 weitreichende Verschärfungen des ungarischen Asylrechts und weitgehende Beschleunigungen des Asylverfahrens sowie Hindernisse im Zugang zum Asylverfahren beschlossen, die zum 1. August 2015 in Kraft getreten sind und am 4. September 2015 weitere Maßnahmen beschlossen, die am 15. September 2015 in Kraft getreten sind (vgl. hierzu das Helsinki Committe Ungarn: No Country for Refugees - Information Note vom 18.9.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/en/no-country-for-refugees-information-note; Building a Legal Fence - Information Note vom 7.8.2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC-HU-asylum-law-amendment-2015-August-info-note.pdf; zum ungarischen Asylrecht, insbesondere zur Regelung sicherer Drittstaaten, vgl. die deutschsprachige Wiedergabe der Bestimmungen in EuGH, U. v. 17.3.2016 - C-695/15 PPU - juris Rn. 15 ff.; zur Rechtslage in Ungarn vgl. auch Prof. Dr. Küpper, Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, Institut für Ostrecht München, erstattet für das VG Düsseldorf im Verfahren 22 K 3263/15.A). Danach soll unter anderem das Asylverfahren annulliert werden, wenn Asylsuchende die ihnen zugewiesenen Aufenthaltsorte länger als 48 Stunden verlassen; gleichzeitig dürfen Flüchtlinge bis zum Ende ihres Asylverfahrens inhaftiert werden.

Durch die ungarische Regierung wurde im Verordnungswege eine Liste für sichere Drittstaaten beschlossen, darunter Serbien als Beitrittskandidat für die Europäische Union. Nach § 2 der ungarischen Regierungsverordnung Nr. 191/2015 zur Bestimmung der als sicher eingestuften Herkunftsstaaten und der sicheren Drittstaaten auf nationaler Ebenevom 21. Juli 2015 (191/2015. [VII. 21.] kormányrendelet a nemzeti szinten biztonságosnak nyilvánított származási országok és biztonságos harmadik országok meghatározásáról; im Folgenden: ungarische Regierungsverordnung vom 21. Juli 2015) sind sichere Drittstaaten im Sinne von § 2 Buchst. i des ungarischen Asylgesetzes u. a. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren Beitrittskandidaten - mit Ausnahme der Türkei -, die Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums sowie die Bundesstaaten der Vereinigten Staaten von Amerika, die die Todesstrafe nicht anwenden.

§ 3 Abs. 2 der Regierungsverordnung vom21. Juli 2015 regelt: „Hatte sich der Antragsteller, bevor er in das Hoheitsgebiet Ungarns eingereist ist, im Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaats im Sinne der Liste der sicheren Drittstaaten der Europäischen Union oder des § 2 aufgehalten oder dessen Hoheitsgebiet durchquert, so kann er im Asylverfahren nach dem Asylgesetz nachweisen, dass in seiner besonderen Situation in diesem Land keine Möglichkeit wirksamen Schutzes im Sinne von § 2 Buchst. i des Asylgesetzes bestand.“

Nach § 51 Abs. 1 des Gesetzes Nr. LXXX von 2007 über das Asylrecht (Menedékjogról szóló 2007. évi LXXX. törvény, Magyar Közlöny 2007/83, im Folgenden: ungarisches Asylgesetz) entscheidet die Asylbehörde über die Zulässigkeit des Antrags sowie darüber, ob die Voraussetzungen vorliegen, um über die Begründetheit des Antrags im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung der Dublin-Verordnungen nicht vorliegen.

Nach § 51 Abs. 2 Buchst. e ungarisches Asylgesetz ist der Antrag ist unzulässig, wenn es für den Antragsteller einen Drittstaat gibt, der für ihn einen sicheren Drittstaat darstellt. Nach § 51 Abs. 4 ungarisches Asylgesetz darf der Antrag nur dann nach Abs. 2 Buchst. e für unzulässig erklärt werden, wenn der Antragsteller

a) sich in einem sicheren Drittstaat aufgehalten hat und es ihm in diesem Staat möglich gewesen wäre, wirksamen Schutz entsprechend den Bestimmungen von § 2 Buchst. i in Anspruch zu nehmen,

b) das Hoheitsgebiet eines solchen Staates durchquert hat und es ihm in diesem Staat möglich gewesen wäre, wirksamen Schutz entsprechend den Bestimmungen von § 2 Buchst. i in Anspruch zu nehmen,

c) dort über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt und in das Gebiet dieses Staates einreisen darf oder

d) ein sicherer Drittstaat die Auslieferung des Antragstellers beantragt.

Es besteht in Ungarn aufgrund der Aufnahme von Serbien in die Liste der sicheren Drittstaaten und die vorstehenden Bestimmungen damit die Gefahr, dass der Antragsteller nach einer Überstellung nach Ungarn dort keinen Zugang zu einem Asylverfahren erhält, in dem eine inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe vorgenommen wird, sondern er stattdessen ohne inhaltliche Prüfung seiner Fluchtgründe nach europäischen Mindeststandards nach Serbien abgeschoben wird (VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 41; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 2.12.2015 - 22 K 3263/15.A - juris Rn. 56; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid v. 21.09.2015 - 8 K 5062/15.A - juris Rn. 30 ff.; VG München, U. v. 18.9.2015 - M 23 K 15.50045 - juris Rn. 26 ff.).

3.5.2 Diese Einschätzung wird auch durch die neueren Erkenntnismittel bestätigt (vgl. etwa die Nachweise in VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 40 f.: Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Hungary, 1. November 2015, abrufbar unter: http://www.asylumineurope.org/reports/country/hungary; Amnesty International (AI), Fenced Out - Hungarys violations of the rights of refugees and migrants, 7.Oktober 2015, abrufbar unter: https://www.amnesty.org/en/documents/eur27/2614/2015/en/; European Council on Refugees and Exiles (ecre), Crossing Bundaries - The new asylum procedure at the border and restrictions to accessing protection in Hungary, 1. Oktober 2015, abrufbar unter: http://ecre.org/component/downloads/downloads/1056; Hungarian Helsinki Commitee (HHC), No Country for Refugees, New asylum rules deny protection to refugees and lead to unprecedented human rights violations in Hungary, Information Note, 18. September 2015, abrufbar unter: http://helsinki.hu/wp-content/uploads/HHC_Hungary_Info_Note_Sept-2015_No_country_for_refugees.pdf). Danach ist die Drittstaatenregelung, insbesondere im Hinblick auf Serbien, als ernstzunehmendes Hindernis für die Durchführung eines den Mindestanforderungen entsprechenden Asylverfahrens anzusehen. Es besteht die Besorgnis, dass die Qualifizierung von Serbien als sicherem Drittstaat für Dublin-Rückkehrer gleichsam zu einer automatischen Ablehnung des Asylantrags ohne materielle Prüfung der Fluchtgründe führt. Einen wirksamen Rechtsbehelf gegen eine auf die Drittstaatenregelung gestützte Ablehnung sieht das ungarische Rechtssystem nicht vor. Für Dublin-Rückkehrer, die über Serbien nach Ungarn gelangt sind, was bis September 2015 auf 99% der Asylsuchenden zutrifft, besteht demnach die beachtliche Gefahr einer Kettenabschiebung nach Serbien, die ein indirektes Refoulement nach sich ziehen kann (AIDA, a. a. O. S. 24 f., 44 ff.; AI, a. a. O. S. 16; ecre a. a. O. S. 37; HHC a. a. O. S. 1 f.). Weiter ist den genannten Erkenntnismitteln zu entnehmen, dass die am 1. August 2015 in Kraft getretene Drittstaatenregelung in der Praxis auch rückwirkend auf Asylanträge angewandt werden soll, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung gestellt worden sind (AIDA, a. a. O. S.24; vgl. auch das Rechtsgutachten über ungarisches Asylrecht vom 2. Oktober 2015, a. a. O., S. 21 f.).

3.5.3 Vor allem aber hat der UNHCR, dessen Wertungen im Kontext der Prüfung des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO von besonderer Relevanz sind (EuGH, U. v. 30.5.2013 - C-528/11 - Halaf vs. Bulgarien, NVwZ-RR 2013, 660 - juris Tz. 44), bereits im Vorfeld Gesetzesänderungen Bedenken angemeldet und sich insoweit als „tief besorgt“ bezeichnet (vgl. UNHCR vom 3.7.2015: UNHCR urges Hungary not to amend asylum system in haste, abrufbar unter: http://www.unhcr.org/559641846.html). Bereits diese Stellungnahme bestätigte, dass die Empfehlung, die der UNHCR bereits im August 2012 ausgesprochen hatte, nämlich von Rücküberstellungen von Asylsuchenden nach Serbien abzusehen und Serbien nicht als sicheren Drittstaat zu betrachten (UNHCR, Serbia as a Country of Asylum - Observations on the Situation of Asylum-Seekers ans Beneficiaries of International Protection in Serbia, August 2012, abrufbar unter: http://www.unhcr-centraleurope.org/pdf/resources/legal-documents/unhcr-handbooks-recommendations-and-guidelines/serbia-as-a-country-of-asylum-2012.html), nach wie vor Gültigkeit hat.

In seinem jüngsten Bericht „Hungary as a Country of Asylum - Observations on restrictive legal measures and subsequent practice implemented between July 2015 and March 2016“ vom Mai 2016 (abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/57319d514.html) hat der UNHCR in Tz. 71 ausdrücklich an seiner damaligen Empfehlung festgehalten, dass Asylsuchende nicht nach Serbien zurückgebracht werden sollten. Insoweit ist auch in Serbien eine sehr weitgehende Regelung sicherer Drittstaaten, die etwa auch die Türkei - trotz deren geografischen Vorbehalt bei der Ratifizierung der GFK -, Griechenland und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien umfasst, problematisch. Diese Regelung hat nach dem vom European Council on Refugees and Exiles (ecre) herausgegebenen Landesbericht vom März 2016 dazu geführt, dass über die Jahre zahlreiche Asylanträge abgelehnt wurden, ohne dass die zuständige Asylbehörde die Begründetheit des Anspruchs geprüft hätte (aida - Asylum Information Database, Country Report: Serbia, March 2016 abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_sr.pdf).

Hinzu kommt, dass nach einer Meldung auf der aida-Homepage vom 12. Mai 2016 Ungarn Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-III-VO nach Griechenland angeordnet hat, obwohl seit den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2011 kein anderer Mitgliedstaat Überstellungen nach Griechenland vornimmt (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/news/29-05-2016/hungary-decisions-reinstating-dublin-transfers-greece).

3.5.4 Soweit jüngere Entscheidungen das Vorliegen systemischer Mängel des ungarischen Asylrechts im Hinblick auf die Einstufung Serbiens als sicheren Drittstaat ablehnen, stützen sich diese in erster Linie auf die Auskunft des Auswärtigen Amts an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 27. Januar 2016 im Verfahren RO 4 K 15.50580 (VG Osnabrück, U. v. 18.5.2016 - 5 A 68/16 - juris Rn. 38; VG München, B. v. 17.3.2016 - M 1 S 16.50032 - juris Rn. 19). Nach der Auskunft vom 27. Januar 2016 lehne Serbien die Übernahme von Drittstaatsangehörigen aus Ungarn im Wege der Einzelfallprüfung ab, wenn nicht nachgewiesen werden könne, dass die Antragsteller tatsächlich über Serbien nach Ungarn eingereist seien. Da Serbien in der Regel keine Registrierung der durchreisenden Flüchtlinge vorgenommen habe und Ungarn auch keine Nachweise vorlägen, könne dieser Nachweis in der Regel nicht erbracht werden. Die Asylbehörde sei in diesen Fällen von Gesetzes wegen verpflichtet, die Entscheidung aufzuheben und das Asylverfahren weiter zu betreiben, wenn der sichere Drittstaat die Übernahme ablehne.

Gegen den Befund, dass eine Rückführung nach Serbien tatsächlich nicht möglich sei, bestehen aber insoweit Bedenken, als nach den Ausführungen des UNHCR in seinem Bericht vom Mai 2016 (a. a. O., S. 25) zwischen 15. September 2015 und 31. März 2016 220 Personen von Ungarn nach Serbien im Rahmen der Wiederzulassungsvereinbarung überstellt wurden. Der UNHCR führt hierzu weiter aus, dass es hinsichtlich Asylsuchender, deren Asylanträge wegen der Drittstaatenregelung für unzulässig erklärt worden sind und die ihre Rückkehr nach Serbien erwarten, unklar bleibt, wie lange diese warten müssen, bis die zuständige Behörde ihre Entscheidung in ihrem Fall zur Unzulässigkeit aufhebt und in der Sache selbst prüft, ob sie die Voraussetzungen des Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutzes erfüllen. Sofern solche Personen inhaftiert sind, ist die Gesetzmäßigkeit ihrer Inhaftierung nach dem UNHCR ebenfalls ein Problem, da nach der Rückführungsrichtlinie Haft aus Gründen der Abschiebung nur als letzte Maßnahme und nur dann in Betracht kommt, wenn eine angemessene Aussicht auf Abschiebung besteht.

Angesichts der Tatsache, dass tatsächlich Abschiebungen nach Serbien stattfinden, erscheint es nicht vertretbar, darauf zu vertrauen, der Antragsteller werde tatsächlich hiervon nicht betroffen. Nach den rechtlichen Vorgaben in Ungarn ist eine Abschiebung nach Serbien als sicherem Drittstaat als Regelfall vorgesehen. Diesen systemischen Mangel kann eine vermeintliche tatsächliche Unabschiebbarkeit und damit die normative Kraft des Faktischen jedenfalls im Eilverfahren nicht beseitigen. Gegebenenfalls sind im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse bzw. Auskünfte über die Vollzugspraxis in Ungarn und über den Umfang von Abschiebungen sowie den hiervon betroffenen Personenkreis, insbesondere ob Dublin-Rückkehrer betroffen sind, einzuholen bzw. auszuwerten.

3.5.5 Dieser aktuellen Einschätzung stehen die Entscheidungen des EuGH (U. v. 10.12.2013 - C-394/12, Abdullahi - juris), des EGMR (U. v. 3.7.2014 - Nr. 71932/12, Mohammadi /Österreich) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B. v. 12.6.2015 - 13a ZB 15.50097 - juris), die das Vorliegen systemischer Schwachstellen verneint haben, nicht entgegen, da sie von den neueren Entwicklungen der ungarischen Asylgesetzgebung zum 1. August 2015 überholt wurden. Das Risiko eines möglichen Refoulements nach Serbien bestand seinerzeit nicht, da Ungarn nach dem damals geltenden Recht von der Drittstaatenregelung Abstand genommen hatte. Die diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Umstände haben sich durch die Rückkehr Ungarns zur Drittstaatenregelung maßgeblich geändert, so dass nach derzeitiger Sachlage wieder beachtliche Gründe für systemische Schwachstellen sprechen (VG München, B. v. 18.1.2016 - M 24 S 15.50827 u. a. - juris Rn. 44).

3.5.6 Ebenso stehen dieser Einschätzung weder das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 (C-695/15 PPU, NVwZ 2016, 753 - juris) noch die Beschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (20 ZB 16.50034 - juris; 20 ZB 16.50036 - juris; 20 ZB 16.50037 - juris) entgegen.

In seinem Urteil in einem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs hat der Europäische Gerichtshof auf Vorlage eines ungarischen Gerichts sich zur Anwendung und Auslegung von Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO geäußert. Nach Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO behält jeder Mitgliedstaat das Recht, einen Antragsteller nach Maßgabe der Bestimmungen und Schutzgarantien der Richtlinie 32/2013/EU in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen. Nach dem Urteil vom 17. März 2016 ist Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass ein Mitgliedstaat das Recht, eine Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat zurück- oder auszuweisen, auch ausüben kann, nachdem er im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens anerkannt hat, dass er nach Dublin-III-VO für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, der von einer Person gestellt wurde, die diesen Mitgliedstaat verließ, bevor über ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz in der Sache entschieden worden war. Zudem ist Art. 3 Abs. 3 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er der Zurück- oder Ausweisung einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, in einen sicheren Drittstaat nicht entgegensteht, wenn der Mitgliedstaat, der diese Person in den zuständigen Mitgliedstaat überstellt, während des Wiederaufnahmeverfahrens weder über die im letztgenannten Mitgliedstaat bestehende Regelung der Zurück- oder Ausweisung von Antragstellern in sichere Drittstaaten noch über die Praxis seiner zuständigen Behörden in diesem Bereich unterrichtet wurde. Schließlich ist Art. 18 Abs. 2 Dublin-III-VO dahin auszulegen, dass er im Fall der Wiederaufnahme einer Person, die um internationalen Schutz nachsucht, nicht vorschreibt, dass das Verfahren zur Prüfung ihres Antrags in dem Stadium wieder aufgenommen wird, in dem es eingestellt worden war.

Im Kern hat der Europäische Gerichtshof damit bestätigt, dass der Vorbehalt des Art. 3 Abs. 3 Dublin-III-VO auch dann greift, wenn im Rahmen des Dublin-Verfahrens ein Antragsteller von einem anderen Mitgliedstaat nach Ungarn überstellt wird. Der Europäische Gerichtshof hat sich in diesem Urteil aber nicht dazu geäußert, ob Serbien einen sicheren Drittstaat im Sinne dieser Bestimmung darstellt (vgl. dazu auch die kritische Anmerkung von Gutmann, NVwZ 2016, 756 f.).

Lediglich die Generalanwältin hat in ihren Schlussanträgen zu diesem Verfahren vom 8. März 2016 ausgeführt, dass Art. 33 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 60) Bestimmung nur dann einschlägig sein und es Ungarn ermöglichen könne, den Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn Serbien als ein „sicherer Drittstaat“ im Sinne von Art. 38 der Richtlinie 2013/32 angesehen werden könne und darauf hingewiesen, dass die im nationalen Recht enthaltene Einstufung Serbiens als sicherer Drittstaat den mit der Sache befassten Richter nicht davon freistelle, eine eigene Analyse vorzunehmen, um sich davon zu überzeugen, dass eine Person in dem betreffenden Drittstaat nach den in Art. 38 der Richtlinie 2013/32 aufgeführten Grundsätzen behandelt werde (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.3.2016 - juris Tz. 53). Zu Art. 39 der Richtlinie 2013/32 hat sie darauf hingewiesen, dass diese Vorschrift eine vereinfachte Regelung vorsehe, um Anträge von Antragstellern aus sicheren europäischen Drittstaaten zurückzuweisen, wenn sie unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats gelangt sind. Damit Serbien einen sicheren europäischen Drittstaat darstellt, müssten nach Art. 39 der Richtlinie 2013/32 kumulativ drei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müsse das Land die Genfer Flüchtlingskonvention ohne geografischen Vorbehalt ratifiziert haben und deren Bestimmungen einhalten, zweitens müsse es über ein gesetzlich festgelegtes Asylverfahren verfügen, und drittens müsse es die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten ratifiziert haben und die darin enthaltenen Bestimmungen, einschließlich der Normen über wirksame Rechtsbehelfe, einhalten. In diesem Zusammenhang weist die Generalanwältin abschließend darauf hin, nur wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorlägen, könne Ungarn sich zum einen auf Art. 39 der Richtlinie berufen, um von einer umfassenden Prüfung des Antrags abzusehen, und zum anderen in Erwägung ziehen, den Antragsteller gemäß Art. 3 Abs. 3 der Dublin-III-Verordnung nach Serbien auszuweisen. Soweit § 2 der ungarischen Regierungsverordnung hierzu keine einschlägigen Informationen enthalte, sei es Sache des mit dem Antrag befassten Gerichts, vorab zu prüfen, ob diese drei Voraussetzungen auf Serbien zutreffen (Schlussanträge der Generalanwältin Kokott v. 8.3.2016 - juris Tz. 56).

Auch die Nichtzulassungsbeschlüsse des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Mai 2016 (20 ZB 16.50034 - juris; 20 ZB 16.50036 - juris; 20 ZB 16.50037 - juris) kommen nicht zu dem Ergebnis, dass Serbien ein sicherer Drittstaat sei, sondern führen unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 17. März 2016 (C-695/15 PPU) aus, warum Serbien unter Zugrundelegung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht als sicherer Drittstaat eingestuft werden könne, sei vom Kläger nicht in der für eine Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Weise dargelegt worden. Mit den Beschlüssen wurden die Nichtzulassungsbeschwerden hinsichtlich der in den Verfahren aufgeworfenen Frage, ob die Gefahr einer Abschiebung nach Serbien gegen das in Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention völkerrechtlich anerkannte Prinzip des Non-Refoulement verstoße, letztendlich deshalb abgelehnt, da insoweit eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht dargelegt worden sei.

4. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt Art. 19 Abs. 4 GG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 1 GG an eine ablehnende Entscheidung in einem Asyl-Eilverfahren erhöhte Anforderungen, wenn die Auskunftslage zwischenzeitlich von einer Vielzahl anderer Verwaltungsgerichte für eine stattgebende Entscheidung als hinreichend angesehen wird (BVerfG, B. v. 214.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14). Jedenfalls in Fällen, in denen die Auskunftslage dem im Eilverfahren zuständigen Einzelrichter als nicht hinreichend eindeutig erscheinen darf, wird eine weitere Sachaufklärung im Hauptsacheverfahren und eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten sein oder zumindest nahe liegen. Denn in einer solchen Situation ist es nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbar, wenn das im Eilverfahren erst- und letztinstanzlich zuständige Verwaltungsgericht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO beziehungsweise das Bestehen eines Anordnungsanspruchs im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO verneint und es damit ermöglicht, dass praktisch kaum rückgängig zu machende Fakten geschaffen werden (BVerfG, B. v. 21.4.2016 - 2 BvR 273/16 - juris Rn. 14).

Unter Berücksichtigung dieser verfassungsrechtlichen Vorgaben erscheint daher vorliegend im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geboten (vgl. auch VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.5.2016 - 7 L 75/16.A - juris Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.5.2016 - 7 L 14/16.A - juris Rn. 23; VG Frankfurt/Oder, B. v. 31.5.2016 - 7 L 58/16.A - juris Rn. 21, wo bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache die aufschiebende Wirkung angeordnet wurde).

5. Nachdem der Antrag vollumfänglich Erfolg hat, sind die Kosten der Antragsgegnerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO aufzuerlegen.

Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben.

6. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.

...

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.