Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2019 - M 5 S 19.50043

published on 14/03/2019 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 14. März 2019 - M 5 S 19.50043
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Gericht

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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist nach eigenen Angaben pakistanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er hat erstmalig am 9. Juni 2016 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid vom 19. April 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden „Bundesamt“) diesen Asylantrag als unbegründet ab (Nr. 1 bis 4), drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Pakistan an (Nr. 5) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 6). Am 2. Mai 2017 stellte der Antragsteller ausweislich eines EURODAC-Eintrags einen Asylantrag in Italien. Das gegen den Bescheid des Bundesamts vom. 19. April 2017 angestrengte Klageverfahren (VG München, M 5 K 17.38371) wurde mit Beschluss vom 27. Dezember 2018 eingestellt.

Am 14. März 2018 reiste der Antragsteller erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am selben Tag erneut einen Asylantrag. Aufgrund des EURODAC-Eintrags, wonach der Antragsteller bereits am 2. Mai 2017 einen Asylantrag in Italien gestellt hatte, richtete das Bundesamt am 22. März 2018 ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, welches die italienischen Behörden nicht beantworteten. Mit Bescheid vom 26. April 2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Antragstellers vom 14. März 2018 als unzulässig ab (Nr. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) nicht vorliegen (Nr. 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3) und befristet das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate (Nr. 4). Der dagegen angestrengte Eilantrag wurde abgelehnt (VG München, B.v. 26.6.2018 - M 23 S 18. 51605), das angestrengte Klagverfahren wurde nach Untertauchen des Antragstellers eingestellt (VG München, B.v. 2.11.2018 - M 23 K 18.51604).

Noch vor einer Vollziehung der Abschiebungsanordnung vom 26. April 2018 stellte der Antragsteller am 7. Januar 2019 erneut einen förmlichen Asylantrag. Bei seiner Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags am 7. Januar 2019 gab er gegenüber dem Bundesamt an, dass seine Situation in Italien damals sehr schlecht gewesen sei. Er habe drei Tage in einem Park übernachtet. Zudem sei er von Italienern mit einem Messer überfallen worden. Manchmal habe er das Gefühl, im Schlaf zu ersticken.

Mit Bescheid vom 10. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Antrag vom 7. Januar 2019 als Antrag auf Abänderung des Bescheids vom 26. April 2018 ab. Italien sei aufgrund des dort gestellten Asylantrags für die Entscheidung über das Asylgesuch zuständig. Gründe für eine Rücknahme des Bescheids vom 26. April 2018 bestünden nicht. Die Voraussetzungen für ein Wideraufgreifen des Verfahrens lägen nicht vor. Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) seien nicht ersichtlich. Der Bescheid wurde am 16. Januar 2019 zur Post gegeben. Einen Zustellungsnachweis enthält die Behördenakte nicht.

Am 28. Januar 2019 hat der Antragsteller Klage zur Niederschrift bei Gericht gegen den Bescheid vom 10. Januar 2019 erhoben (Az. M 5 K 19.50042) und gleichzeitig wörtlich beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Zur Begründung nimmt er Bezug auf seine Angaben gegenüber dem Bundesamt und weist darauf hin, dass er in Italien weder Hilfe noch Unterkunft erhalten habe. Er befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien auf der Straße leben zu müssen.

Die Antragsgegnerin hat ihre Akten zu den verschiedenen Asylanträgen des Antragstellers vorgelegt, ohne sich in der Sache zu äußern.

II.

Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen. Denn das wahre Rechtsschutzziel des Antragstellers besteht darin, seine bereits rechtskräftig angeordnete Abschiebung nach Italien aufgrund des Bescheids der Antragsgegnerin vom 26. April 2018 bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über seine Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. Januar 2019 zu verhindern, mithin der Antragsgegnerin die Durchführung von Abschiebungsmaßnahmen vorläufig zu untersagen.

Denn ist - wie im Falle des Antragstellers - die ursprüngliche Abschiebungsanordnung bereits unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden und will der Betroffene eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage geltend machen, muss er beim Bundesamt gem. §§ 71 AsylG, 51 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage eine Sachentscheidung erzwingen. Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen und ggf. positive Bescheidung des wiederholten Asylantrags ist dann mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, gerichtet auf vorläufige Unterlassung der angeordneten Abschiebung, indem der Antragsgegnerin bspw. aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. NdsOVG, B.v. 20.6.2017 - 13 PA 104/17 - juris; BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris; siehe zu den weiterhin vertretenen Gestaltungsmöglichkeiten Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 71 Rn. 60).

2. Der als Eilantrag gem. § 123 Abs. 1 VwGO zulässige Antrag ist jedoch unbegründet.

a) Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Denn die Hauptsacheklage hat bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, sodass die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung dieses Anspruchs nicht vorliegen.

Denn der gestellte Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens i.e.S. ist bereits unzulässig, da der Antragsteller keine Umstände bzw. Wiederaufgreifensgründe i.S.d. §§ 71 Abs. 1 Halbs. 1 AsylG, 51 Abs. 1 VwVfG dargetan hat, aufgrund derer eine für ihn günstigere Entscheidung in der Sache möglich erscheint (vgl. zur Verortung dieses Erfordernisses als Zulässigkeitsvoraussetzung BayVGH, B.v. 17.5.1989 - 3 B 88.03544 - juris; Falkenbach in Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1.1.2019, § 51 Rn. 12). Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Wiederaufgreifenbegehrens darauf abstellt, er habe während seines Aufenthalts in Italien weder Hilfe noch Unterkunft erhalten und befürchte, bei einer Rückkehr nach Italien auf der Straße leben zu müssen, handelt es sich nämlich um Umstände, die bereits zum Zeitpunkt seiner zweiten Asylantragsstellung beim Bundesamt am 14. März 2018 (entsprechend dem Bescheid v. 26. April 2018) existierten und dort vom Antragsteller auch weitestgehend vorgebracht worden sind (siehe Bl. 69 f. der Asylakte zum Az. 7448067 - 461). Eine geänderte Sache- oder Rechtslage (§ 51 Abs. 1 Nr. VwVfG), neue Beweismittel (Nr. 2) oder Restitutionsgründe (Nr. 3) hat der Antragsteller mithin nicht glaubhaft gemacht.

Gründe für einen Anspruch des Antragstellers auf ein Wiederaufgreifen i.w.S. sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

b) Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob vorliegend überhaupt ein Anordnungsgrund gegeben ist. Denn es ist nicht ersichtlich, ob bzw. dass dem Antragsteller aufgrund der mit Bescheid vom 26. April 2018 angeordneten Abschiebung nach Italien diese unmittelbar bevorstehend tatsächlich droht. Allein der Umstand, dass sich das Bundesamt berühmt, dass der bestandskräftige Bescheid vom 26. April 2018 eine Abschiebung des Antragstellers nach Italien zulasse, genügt hierfür nicht. Gegen eine Eilbedürftigkeit spricht auch, dass seit Bestandskraft des Bescheids keinerlei Vollzugsmaßnahmen ersichtlich sind. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, dass sich daran absehbar etwas ändern würde.

3. Die Kosten waren dem Antragsteller als unterlegenem Beteiligten aufzuerlegen, § 154 Abs. 1 VwGO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Die Verfahren 10 CE 15.810 und 10 C 15.813 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. III. Die Kosten der Beschwerdeverfahren trägt der Antragsteller. IV. Der Streitwert
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published on 03/07/2019 00:00

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller, algerischer
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Annotations

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt. Das Gleiche gilt für den Asylantrag eines Kindes, wenn der Vertreter nach § 14a Abs. 3 auf die Durchführung eines Asylverfahrens verzichtet hatte.

(2) Der Ausländer hat den Folgeantrag persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in der er während des früheren Asylverfahrens zu wohnen verpflichtet war. Wenn der Ausländer das Bundesgebiet zwischenzeitlich verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der Folgeantrag schriftlich zu stellen. Der Folgeantrag ist schriftlich bei der Zentrale des Bundesamtes zu stellen, wenn

1.
die Außenstelle, die nach Satz 1 zuständig wäre, nicht mehr besteht,
2.
der Ausländer während des früheren Asylverfahrens nicht verpflichtet war, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
§ 19 Abs. 1 findet keine Anwendung.

(3) In dem Folgeantrag hat der Ausländer seine Anschrift sowie die Tatsachen und Beweismittel anzugeben, aus denen sich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergibt. Auf Verlangen hat der Ausländer diese Angaben schriftlich zu machen. Von einer Anhörung kann abgesehen werden. § 10 gilt entsprechend.

(4) Liegen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die §§ 34, 35 und 36 entsprechend anzuwenden; im Falle der Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) ist § 34a entsprechend anzuwenden.

(5) Stellt der Ausländer, nachdem eine nach Stellung des früheren Asylantrags ergangene Abschiebungsandrohung oder -anordnung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag, der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung oder -anordnung. Die Abschiebung darf erst nach einer Mitteilung des Bundesamtes, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vorliegen, vollzogen werden, es sei denn, der Ausländer soll in den sicheren Drittstaat abgeschoben werden.

(6) Absatz 5 gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. Im Falle einer unerlaubten Einreise aus einem sicheren Drittstaat (§ 26a) kann der Ausländer nach § 57 Abs. 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes dorthin zurückgeschoben werden, ohne dass es der vorherigen Mitteilung des Bundesamtes bedarf.

(7) War der Aufenthalt des Ausländers während des früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Entscheidung ergeht. Die §§ 59a und 59b gelten entsprechend. In den Fällen der Absätze 5 und 6 ist für ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbehörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer aufhält.

(8) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschiebungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefochten werden.