Verwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2017 - M 5 E 17.2578
Tenor
I. Die Antragstellerin wird vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss eines (noch durchzuführenden) Hauptsacheverfahrens von der Verpflichtung zur Durchführung einer anderen als einer allgemeinmedizinischen amtsärztlichen Untersuchung gemäß der Anordnung des Personal- und Organisationsreferats der Antragsgegnerin vom … Mai 2017 freigestellt.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II. Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin haben die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu tragen.
III. Der Streitwert wird auf EUR 2.500,- festgesetzt.
Gründe
I.
„Da uns die medizinischen Hintergründe Ihrer langen Fehlzeiten nicht näher bekannt sind, wird zunächst eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung durchgeführt, bei der die Krankengeschichte erfragt wird, in der Regel eine körperliche Untersuchung stattfindet und ggf. weitere technische Untersuchungen (z.B. Röntgen, Ultraschall, Blutabnahme) veranlasst werden. Eventuell werden Sie gebeten, zusätzliche Befunde Ihrer behandelnden Ärzte und Therapeuten beizubringen. Soweit aus ärztlicher Sicht erforderlich, wird zusätzlich eine Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten durchgeführt. Hierüber informiert Sie ggf. die/der untersuchende Ärztin/Arzt der Gutachterabteilung. Weitere Informationen über den Ablauf der Untersuchung entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Informationsblatt.“
Die Antragstellerin wird vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin vom … Mai 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens über die Feststellung der Verpflichtung der Antragstellerin, die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin zu befolgen, freigestellt.
den Antrag abzulehnen.
II.
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 11. Aug. 2017 - M 5 E 17.2578 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III.
Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg
Gründe
I.
II.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Die Enteignungsbehörde bestimmt den Tag, mit dessen Beginn die im Enteignungsbeschluß vorgesehenen Rechtsänderungen eintreten, sobald der Enteignungsbeschluß unanfechtbar geworden ist und die Geldentschädigung gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt ist. Ist Entschädigung in Land festgesetzt, so kann die Bestimmung erst getroffen werden, nachdem der Entschädigungsberechtigte in den Besitz des Ersatzlands gelangt ist und hinsichtlich einer festgesetzten zusätzlichen Geldentschädigung die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind. Soweit Wohnraum betroffen wird, ist den Bewohnern durch besonderen Beschluß eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die angemessene anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.
(2) Ist der Begünstigte vorzeitig in den Besitz eingewiesen (§ 38) und ist die sofortige Ausführung des Enteignungsbeschlusses aus besonderen Gründen erforderlich, so kann die Enteignungsbehörde diese Bestimmung bereits treffen, wenn
- a)
Teil A des Enteignungsbeschlusses unanfechtbar geworden ist, - b)
der Anerkenntnisbetrag (§ 45 Abs. 2) gezahlt oder unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zulässigerweise hinterlegt worden ist oder, wenn durch schriftliche Erklärung des Betroffenen oder durch Urkunden eines Anbieters von Postdienstleistungen oder eines Geldinstituts nachgewiesen ist, daß die Annahme der Zahlung verweigert wird, - c)
der Unterschiedsbetrag zwischen dem Anerkenntnisbetrag und dem festgesetzten Entschädigungsbetrag hinterlegt ist.
(3) Die Mitteilung über die Bestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.
(4) Die Enteignungsbehörde ersucht unter Übersendung einer beglaubigten Abschrift des Enteignungsbeschlusses und der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Bestimmung das Grundbuchamt um Eintragung der eingetretenen Rechtsänderungen in das Grundbuch; dabei hat sie dem Grundbuchamt den Zeitpunkt der Zustellung des Enteignungsbeschlusses an den Enteigneten mitzuteilen. Im Fall der Enteignung eines Grundstücksteils sind dem Ersuchen ein Auszug aus dem Veränderungsnachweis und eine Abzeichnung der Flurkarte beizufügen.
Tenor
I.
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 10. Oktober 2013 - AN 11 E 13.1705 - in den Nummern 1 und 2 aufgehoben.
II.
Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung freizustellen, die mit Weisung der Bezirksfinanzdirektion Südost vom 30. August und 12. September 2013 angeordneten Erprobungen und Untersuchungen durchführen zu lassen.
III.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.
IV.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde des Klägers hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 133 Abs. 6 VwGO zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen ist. Die Beschwerdebegründung rechtfertigt zwar nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO; jedoch liegt ein Verfahrensmangel vor, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 2
-
1. Der Kläger steht seit 1973 als Rechtspfleger im Dienst des beklagten Landes und ist seit Anfang 2010 als Justizamtmann im Wege der Abordnung beim Amtsgericht Bad D. eingesetzt. Mit der streitgegenständlichen Verfügung wies der Direktor des Amtsgerichts den Kläger an, sich einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen, und begründete dies mit erheblichen Arbeitsrückständen im Zuständigkeitsbereich des Klägers, die trotz mehrerer Kritikgespräche, Veränderungen des Arbeitsbereichs, Dienstanweisungen und Fristsetzungen nicht abgebaut worden seien. Dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (nicht aber der Anordnung an den Kläger) waren eine Fehlzeitendokumentation und Erläuterungen zur dienstlichen Beurteilung des Klägers beigefügt. Dessen Widerspruch wies der Präsident des Oberlandesgerichts mit der Begründung zurück, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers seien in der hohen Zahl seiner Krankheitsfehltage, einer über längere Zeit quantitativ nicht ausreichenden Sachbehandlung und dem sonstigen Verhalten des Klägers begründet. Klage und Berufung hiergegen blieben ohne Erfolg.
- 3
-
Das Oberverwaltungsgericht hat ausgeführt, der Direktor des Amtsgerichts sei für den Erlass der Anordnung zuständig gewesen. Zwar bleibe die grundsätzliche Zuständigkeit des Dienstvorgesetzten für in den Status des Beamten eingreifende Verfügungen von einer vorübergehenden Zuweisung zu einer anderen Dienststelle oder - wie hier - einer Abordnung unberührt. Eine Ausnahme sei jedoch zu machen, wenn die Verfügung nicht wegen dienstlicher Umstände innerhalb der Stammdienststelle des Beamten, sondern ausschließlich wegen seines Verhaltens an seinem Arbeitsplatz ergehe. Zudem handele es sich bei der streitgegenständlichen Anordnung nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung. Für den Beklagten hätten auch berechtigte Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers bestanden. Zwar sei fraglich, ob hierfür die dem Kläger vorgeworfenen Arbeitsrückstände ausreichten. Berechtigten Anlass für eine amtsärztliche Untersuchung hätten jedoch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers gegeben.
- 4
-
2. Die Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO), weil sie insoweit nicht den Darlegungsanforderungen genügt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Dafür wäre erforderlich, dass in der Beschwerdebegründung ein solcher Zulassungsgrund bezeichnet und substantiiert dargelegt wird. Weder formuliert die Beschwerde eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, noch bezeichnet sie einen abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen divergenzfähigen Gerichts, von dem das Berufungsurteil mit einem ebensolchen Rechtssatz abweicht (vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14 = NJW 1997, 3328).
- 5
-
Vielmehr geht die Beschwerde bereits im Ansatz fehl, wenn sie meint, dass "eine Verletzung von Bundesrecht und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes vorliegt, das mit dem Bundesrecht übereinstimmt" (Beschwerdebegründung S. 1 unten). Damit orientiert sie sich offensichtlich an § 137 Abs. 1 VwGO, also am Kontrollmaßstab des Revisionsgerichts nach Zulassung der Revision, verkennt aber, dass der in § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO normierte Maßstab für eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein anderer ist. Die Beschwerde erschöpft sich hiernach überwiegend in der Art eines zugelassenen oder zulassungsfreien Rechtsmittels in Angriffen gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Berufungsgericht, die sie in verschiedener Hinsicht für "nicht nachvollziehbar" bzw. "nicht verständlich" hält. Damit ist dem Erfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht genügt.
- 6
-
3. Die Beschwerde hat aber insoweit Erfolg, als sie geltend macht, das Berufungsurteil habe sich mit den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Attesten zu dessen Gesundheitszustand nicht befasst. Damit rügt sie - der Sache nach - einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und damit einen Verfahrensmangel, auf dem das Berufungsurteil auch beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dies führt zur Zurückverweisung der Rechtssache (§ 133 Abs. 6 VwGO).
- 7
-
§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat. In welchem Umfang das Tatsachengericht Sachaufklärung zu betreiben hat, um in dem Rechtsstreit entscheiden zu können, richtet sich nach dem maßgeblichen materiellen Recht in der Auslegung durch das Tatsachengericht.
- 8
-
a) Das Berufungsgericht ist - auf der Grundlage der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und insoweit in Übereinstimmung mit dieser - davon ausgegangen, dass es sich bei der an einen Beamten gerichteten Aufforderung, sich einer (amts-)ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine gemischte dienstlich-persönliche Weisung handelt (Urteile vom 26. April 2012 - BVerwG 2 C 17.10 - Buchholz 237.6 § 226 NdsLBG Nr. 1 Rn. 14 f. und vom 30. Mai 2013 - BVerwG 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 16). Diese muss wegen der mit ihr verbundenen Eingriffe in die grundrechtsbewehrte persönliche Sphäre des Beamten nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bestimmten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügen.
- 9
-
Danach müssen einer solchen Aufforderung - erstens - tatsächliche Feststellungen zugrunde liegen, die die Dienstunfähigkeit des Beamten als nahe liegend erscheinen lassen. Die Behörde muss diese tatsächlichen Umstände in der Untersuchungsaufforderung angeben. Der Beamte muss anhand der Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind (vgl. Urteile vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 A 4.78 - Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 14 S. 6, vom 26. April 2012 a.a.O. Rn. 19 ff. und vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19 ff. m.w.N.). Ein etwaiger Mangel dieser Aufforderung kann nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren - etwa gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG - geheilt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21).
- 10
-
Die Untersuchungsanordnung muss - zweitens - Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Belieben des Arztes überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dem entsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 19; vgl. auch OVG Münster, Beschluss vom 27. November 2013 - 6 B 975/13 - ZBR 2014, 141 <142>).
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-
Daher muss sich die Behörde mit den vom Beamten vorgelegten Bescheinigungen auseinandersetzen, die unter Umständen eine Untersuchung - ganz oder teilweise - entbehrlich machen können. Diese Verpflichtung trifft, wenn die Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung zu prüfen ist, auch das Tatsachengericht.
- 12
-
b) Den sich hieraus ergebenden Anforderungen an die gerichtliche Sachaufklärung ist das Berufungsgericht nicht gerecht geworden. Die Beschwerde rügt insoweit zu Recht, dass der Kläger unter Vorlage privatärztlicher Unterlagen substantiiert vorgetragen und angeboten hat, weitere (aktuelle) Befundberichte der ihn behandelnden Ärzte vorzulegen, die - aus seiner Sicht - erklärten, dass es sich bei den ihm vorgehaltenen Fehltagen lediglich um kleinere Erkrankungen gehandelt habe (wie grippale Infekte, Erkältungen, auch einmal eine orthopädisch relevante Beeinträchtigung), jedenfalls um keine Erkrankungen, die objektiv geeignet wären, seine Dienstfähigkeit dauerhaft zu beeinträchtigen. Das Berufungsgericht dagegen hat diesen privatärztlichen Bescheinigungen jegliche Bedeutung für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Untersuchungsanordnung abgesprochen (ab UA S. 9 unten).
- 13
-
Damit hat es zum einen seine aus den vorstehenden Anforderungen folgende Aufklärungspflicht verfehlt, nämlich zu prüfen, ob im Streitfall überhaupt hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Klägers vorlagen. Zum anderen ist auch die dafür gegebene Begründung, die auf die ständige Rechtsprechung zum Vorrang amtsärztlicher Gutachten im Verhältnis zu privatärztlichen Stellungnahmen verweist, nicht tragfähig. Die erwähnte Rechtsprechung besagt, dass für den Fall, dass inhaltlich nicht oder nicht vollständig vereinbare Stellungnahmen eines Amtsarztes und eines Privatarztes zu demselben Krankheitsbild vorliegen, diejenige des Amtsarztes im Konfliktfall dann Vorrang verdient, wenn dieser sich mit substantiierten medizinischen Befunden des behandelnden Privatarztes auseinandergesetzt hat (vgl. etwa Urteil vom 11. Oktober 2006 - BVerwG 1 D 10.05 - Buchholz 232 § 73 BBG Nr. 30 Rn. 36 f.). Diese Situation ist hier aber schon deshalb nicht gegeben, weil eine amtsärztliche Stellungnahme noch gar nicht vorliegt. Das Berufungsgericht indes versagt den vom Kläger vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen (sowie denen, deren Beibringung er angeboten hatte) bereits vorab jegliche Erheblichkeit, bevor sich der Amtsarzt erst mit ihnen auseinandersetzen konnte. Diese zur Kenntnis zu nehmen und sie zu prüfen, war auch deshalb geboten, weil sich aus ihnen Anhaltspunkte dafür ergeben konnten, ob die Untersuchungsanordnung deshalb rechtswidrig, nämlich unverhältnismäßig war, weil sie nach Art und Umfang hätte näher eingegrenzt werden müssen.
- 14
-
4. Bei seiner erneuten Befassung mit dem Streitfall wird das Berufungsgericht Gelegenheit haben, die Rechtmäßigkeit der streitbefangenen Untersuchungsanordnung in mehrfacher Hinsicht einer genaueren Überprüfung zu unterziehen und dabei auch seine eigene bisherige Rechtsauffassung zu überdenken:
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a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das im Streitfall anzuwendende Recht: Die vom Berufungsgericht (ohne Angabe der maßgeblichen Gesetzesfassung) herangezogenen (zu den §§ 26 und 27 BeamtStG erlassenen) Vorschriften der §§ 44 und 47 des Landesbeamtengesetzes vom 20. Oktober 2010 - LBG RhPf 2010 - (GVBl S. 319) sind gemäß § 145 Abs. 5 Satz 1 dieses Gesetzes erst am 1. Juli 2012 in Kraft getreten, mithin nach Erlass des Widerspruchsbescheides, auf den das Berufungsgericht als maßgeblichen Zeitpunkt (wohl) abstellt. Entgegen der Annahme des Berufungsurteils (UA S. 7) dürften daher Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Untersuchungsanordnung §§ 56, 56a des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 14. Juli 1970 - LBG RhPf 1970 - (GVBl S. 241), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2010 (GVBl S. 167), gewesen sein, ergänzt durch die Regelung über die Durchführung der ärztlichen Untersuchung durch die zentrale medizinische Untersuchungsstelle gemäß § 61a dieses Gesetzes, eingefügt durch das Sechste Landesgesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 27. Juni 2002 (GVBl S. 301), geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. Oktober 2004 (GVBl S. 457).
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b) Ebenfalls überprüfungsbedürftig erscheinen die Ausführungen des Berufungsurteils zur Zuständigkeit des Beklagten: Das Berufungsgericht hat angenommen, im Falle der Abordnung eines Beamten bleibe "grundsätzlich" der Leiter der abordnenden "Stammdienststelle" weiterhin der Dienstvorgesetzte des Beamten. Im Streitfall sei jedoch "eine Ausnahme (...) zu machen", weil die streitgegenständliche Anordnung die dienstliche Tätigkeit bei der Abordnungsstelle betreffe. Die Frage eines vom Berufungsgericht angenommenen (von ihm nicht anhand von Normen belegten) "Regel-Ausnahme-Verhältnisses" dürfte sich indes nicht stellen, weil das rheinland-pfälzische Landesorganisationsrecht eine ausdrückliche, die Auffassung des Berufungsgerichts im Ergebnis bestätigende Regelung trifft: Zuständig zum Erlass einer Weisung an den Beamten, sich ärztlich untersuchen zu lassen, ist gemäß § 61a Abs. 1 LBG RhPf 1970 dessen Dienstvorgesetzter. Wer Dienstvorgesetzter ist, richtete sich gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 LBG RhPf 1970 nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung. Gemäß § 18c Abs. 3 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GerOrgG RhPf) vom 5. Oktober 1977 (GVBl S. 333), geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl S. 448), ist Dienstvorgesetzter derjenige, der die Dienstaufsicht über den Beamten ausübt. Die Dienstaufsicht erstreckt sich nach § 18c Abs. 2 Satz 1 GerOrgG RhPf auf alle bei einem Gericht beschäftigten Beamten, mithin unabhängig davon, ob der Beamte dort dauerhaft oder (nur) aufgrund einer Abordnung tätig ist. Gemäß § 18c Abs. 1 Nr. 4 GerOrgG RhPf übt der Direktor des Amtsgerichts die Dienstaufsicht über sein Gericht aus.
- 17
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c) Des Weiteren wird sich das Berufungsgericht mit der Frage befassen müssen, ob der von ihm ohne nähere Begründung angenommenen Anfechtbarkeit der Untersuchungsanordnung - trotz des lediglich vorbereitenden Charakters der amtsärztlichen Untersuchung im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens - die Vorschrift des § 44a Satz 1 VwGO entgegensteht, wonach Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können, es sei denn (Satz 2), die behördliche Verfahrenshandlung kann vollstreckt werden (vgl. hierzu etwa OVG Saarlouis, Beschluss vom 18. September 2012 - 1 B 225/12 - NVwZ-RR 2013, 477 und OVG Münster, Beschluss vom 1. Oktober 2012 - 1 B 550/12 - NVwZ-RR 2013, 198).
- 18
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d) Auch die Frage, ob die Untersuchungsanordnung den erwähnten formellen und inhaltlichen Anforderungen genügt, bedarf genauerer Prüfung:
- 19
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Die Anordnung des Direktors des Amtsgerichts vom 18. März 2011 stützt sich lediglich auf die erheblichen Arbeitsrückstände des Klägers. Dass Minderleistungen, die in Arbeitsrückständen deutlich werden, für sich allein in der Regel nicht geeignet sind, eine amtsärztliche Untersuchung zu rechtfertigen, hat auch das Berufungsgericht nicht in Zweifel gezogen (UA S. 8). Die dem Auftrag an die zentrale medizinische Untersuchungsstelle (ZMU) beigefügte Fehlzeitendokumentation war nicht Inhalt der an den Kläger gerichteten Anordnung, sodass diese Verfügung schon den formellen Anforderungen kaum genügen dürfte.
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Erst im Widerspruchsbescheid werden - neben den Arbeitsrückständen - auch die erheblichen Fehlzeiten des Klägers als Grund für die Untersuchungsanordnung angeführt. Zwar können solche Fehlzeiten grundsätzlich Zweifel an der Dienstfähigkeit eines Beamten begründen; dies muss aber schlüssig dargelegt werden (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 27). Ob der Widerspruchsbescheid die Versäumnisse der Ausgangsverfügung beheben konnte, bedarf näherer Prüfung, weil nach der dargestellten Rechtsprechung Mängel der Untersuchungsanordnung nicht im weiteren behördlichen oder gerichtlichen Verfahren geheilt werden können (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 21 und 30).
- 21
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Schließlich und unabhängig davon enthalten weder die Ausgangsverfügung noch der Widerspruchsbescheid nähere Angaben zu Art und Umfang der amtsärztlichen Untersuchung (Urteil vom 30. Mai 2013 a.a.O. Rn. 22 f.); namentlich fehlt jede nähere Eingrenzung, etwa ob sie sich nur auf den körperlich-physischen Gesundheitszustand des Klägers erstrecken oder sich auch mit etwaigen psychischen Beeinträchtigungen befassen soll und - wenn ja - ggf. mit welchen.
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller vorläufig von der Verpflichtung der Durchführung einer Untersuchung auf anderen medizinischen Fachgebieten als einer allgemeinen amtsärztlichen Untersuchung aufgrund der Anordnung vom 1. Juli 2016 freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Kosten des Verfahrens tragen Antragsteller und Antragsgegnerin je zur Hälfte.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der 1965 geborene Antragsteller steht als Oberstudienrat in den Diensten der Antragsgegnerin.
Der Antragsteller ist seit längerer Zeit dienstunfähig erkrankt. Zuletzt wurde er am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Am
Gegen die Untersuchungsanordnung legte die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers am
Mit Schreiben vom
Am
dem Antragsteller wird es bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache gestattet, die Anordnung der Antragsgegnerin vom
Der Anlass für die amtsärztliche Untersuchung werde in der Anordnung im Wesentlichen nicht genannt. Die Dienstherrin müsse zudem Art und Umfang der Untersuchung selbst festlegen und dürfe dies nicht dem Belieben des mit der Untersuchung beauftragten Arztes überlassen. Genau dies geschehe jedoch mit der streitgegenständlichen Untersuchungsanordnung. Im Übrigen hätte die Dienstherrin aus den vorliegenden ärztlichen Attesten sowie dem Hinweis des Antragstellers, dass sich bei erneuten Untersuchungen nichts wesentlich Neues ergeben würde, Schlüsse auf die Art der Erkrankung des Antragstellers ziehen können.
Mit Schriftsatz vom
den Antrag abzuweisen.
Die Untersuchungsanordnung enthalte hinreichende Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung. Die Entscheidung der Zusatzbegutachtung werde dem Amtsarzt lediglich in medizinischer Hinsicht überlassen und sei durch die Dienstherrin bereits angeordnet.
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nur teilweise begründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Aufforderung zur amtsärztlichen Nachuntersuchung am 27. Juli 2016 um 9:30 Uhr ist statthaft. Dabei handelt es sich nicht um eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung nach § 44a Satz 1 VwGO. Zwar stellt die Untersuchungsanordnung eine behördliche Verfahrenshandlung dar. Diese ist jedoch i. S. v. § 44a Satz 2 VwGO vollstreckbar, denn deren Nichtbefolgung kann mit disziplinarischen Mitteln sanktioniert werden (BayVGH, B. v. 23.2.2015 - 3 CE 15.172 - juris Rn. 14).
3. Ein Anordnungsgrund für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung liegt vor, da die streitgegenständliche Untersuchung am
4. Der Antragsteller hat jedoch nur hinsichtlich der fachärztlichen Untersuchung einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, im Übrigen nicht.
a) Der Beamte hat nach Art. 65 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) die Dienstpflicht, sich ärztlich untersuchen zu lassen, wenn Zweifel hinsichtlich seiner Dienstunfähigkeit bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 28.5.1984 - 2 B 205.82 - Buchholz 237.5 § 51 LBG Hessen Nr. 1). Diese Zweifel des Dienstherrn an der Dienstfähigkeit des Beamten müssen sich auf konkrete Umstände stützen, die eine derartige Untersuchung rechtfertigen und dürfen nicht „aus der Luft gegriffen“ sein (BayVGH, B. v. 14.1.2014 - 6 CE 13.2352 - juris). Die Anordnung muss sich folglich auf solche Umstände beziehen, die bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründen, der betroffene Beamte sei dienstunfähig oder jedenfalls nur begrenzt dienstfähig.
b) Die Anordnung einer ärztlichen Untersuchung gemäß Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBG muss nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit inhaltlichen und formellen Anforderungen genügen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17/10;
c) Die Aufforderung zur Teilnahme an dem für den
Sie ist aus sich heraus verständlich und ausreichend bestimmt. Ihr lässt sich der konkrete Anlass der Untersuchung entnehmen, nämlich die langen Fehlzeiten des Antragstellers ohne dass der Antragsgegnerin die medizinischen Hintergründe näher bekannt sind. Diese kurze Begründung genügt den formellen Anforderungen. Die Antragsgegnerin hat hiermit die maßgeblichen Gründe benannt, aus denen sie die Besorgnis ableitet, dass der Beamte wegen seines körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein könnte, die Dienstpflichten seines abstrakt-funktionellen Amtes zu erfüllen. Die Angabe einer weitergehenden Begründung ist mangels näherer Information nicht möglich.
Die angegebenen Umstände rechtfertigen auch die angeordnete Untersuchung. Denn die allgemeinmedizinische Untersuchung dient dazu, genauere Erkenntnisse über ein möglicherweise bestehendes Krankheitsbild des Beamten zu erlangen. Insofern gehört das Erfragen der Krankheitsgeschichte zum ärztlichen Standardvorgehen, um den aktuellen Gesundheitszustand des Beamten zu erforschen. Die angeordneten, in der Regel stattfindenden körperlichen Untersuchungen sowie ggf. weiteren technischen Untersuchungen wie Röntgen oder Blutentnahme sind zulässig, soweit sie in diesem Rahmen zur allgemeinen Anamnese notwendig sind und sich noch nicht auf ein spezielles medizinisches Fachgebiet beziehen (OVG NRW, B. v. 19.4.2016 - 1 B 307/16 - juris Rn. 23;
d) Die Untersuchungsaufforderung genügt den rechtlichen Anforderungen jedoch nicht, soweit eine „Begutachtung auf anderen medizinischen Fachgebieten“, „ggf. […] im psychiatrischen Bereich“ angeordnet und die Entscheidung über deren Notwendigkeit damit in das Ermessen des untersuchenden Arztes gestellt wird.
aa) Ist dem Dienstherrn nicht bekannt, welchem medizinischen Fachbereich die Erkrankung des Beamten zuzuordnen ist, kann er eine allgemeine amtsärztliche Untersuchung anordnen und, sobald sich hieraus genauere Erkenntnisse ergeben, in einem zweiten Schritt eine weitere, fachärztliche Untersuchung. Die Entscheidung hierüber ist jedoch vom Dienstherrn zu treffen und darf nicht dem untersuchenden Amtsarzt überlassen werden (BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 10). Einem solchen unzulässigen Überlassen der Entscheidung kommt es gleich, wenn der Dienstherr bestimmte fachärztliche Untersuchungen in Aussicht stellt, das Ob der Durchführung aber letztlich doch „in medizinischer Hinsicht“ dem Arzt überlässt. Die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens folgt bereits daraus, dass der Beamte bei einer pauschalen Ankündigung, es werde nach Belieben des Amtsarztes eine zusätzliche fachärztliche Untersuchung erfolgen, deren Rechtmäßigkeit nicht überprüfen kann. Denn es werden weder Art und Umfang der fachärztlichen Untersuchung definiert, noch wird deutlich, in welcher Hinsicht konkret Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen. Der Dienstherr, dem keine Erkenntnisse zur Art der Erkrankung des Beamten vorliegen, wird durch die allgemeine amtsärztliche Untersuchung in die Lage versetzt, diese verpflichtenden Angaben vorzunehmen.
So bleibt vorliegend unklar, mit welchen psychischen Beeinträchtigungen genau sich die Untersuchung befassen soll (so aber BVerwG, B. v. 10.4.2014 - 2 B 80/13 - juris Rn. 21). Die zu erwartenden diagnostischen Tätigkeiten und Verfahren müssen jedenfalls in ihren Grundzügen benannt werden (BVerwG, B. v. 10.4.2014, a. a. O. Rn. 10; VGH Mannheim, U. v. 22.7.2014 - 4 S 1209/13 - juris Rn. 32). Aufgrund der Eingriffsintensität einer fachpsychiatrischen Untersuchung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Beamten ist insbesondere in diesem Bereich zwingend geboten, dass zumindest die Grundzüge des Umfangs der bevorstehenden Untersuchung von der Behörde fixiert und nicht dem Amtsarzt überlassen werden. Die Erhebungen eines Psychiaters, die sich in aller Regel auch auf den Bereich der privaten Lebensgestaltung erstrecken, sind von höherer Eingriffsqualität als rein medizinische Feststellungen (BVerwG, U. v. 26.4.2012 - 2 C 17.10 - juris Rn. 17; vgl. auch VGH BW, B. v. 3.2.2005 - 4 S 2398/04, NVwZ-RR 2006, 200/201 zur Frage der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung einer psychiatrischen Untersuchung; BayVGH, B. v. 12.12.2012 - 3 CE 12.2121 - juris Rn. 30).
Soweit die Antragsgegnerin im Widerspruchsbescheid auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
bb) Darüber hinaus wird letztlich nicht klar, woraus die Dienstherrin die Notwendigkeit einer psychiatrischen Untersuchung herleitet. Die Begründung damit, dass der Antragsteller bereits von Ärzten des Referats für Gesundheit und Umwelt im psychiatrischen Fachbereich untersucht worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Denn die früher vorgenommene amtsärztliche Untersuchung auf diesem Fachgebiet lässt keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu, dass auch die gegenwärtige Erkrankung des Antragstellers diesem Bereich zuzuordnen ist. Dies gilt umso mehr, da die letzte Untersuchung - soweit ersichtlich - vor mehr als 14 Monaten am 20. Mai 2015 erfolgte und eine bereits abklingende Gesundheitsstörung attestierte. Daher lassen sich aus der früheren Untersuchung keine ausreichenden Anhaltspunkte zum aktuellen Gesundheitszustand ableiten, denn hierin liegen keine tatsächlichen Umstände begründet, auf die die Dienstherrin die Annahme einer momentanen psychischen Erkrankung stützen kann.
Eine diesbezügliche Vermutung der Antragstellerin könnte sich zwar grundsätzlich auch aus vorgelegten privatärztlichen Attesten ergeben. Dass ihr solche vom Beamten übergeben wurden und die entsprechende Vermutung der Dienstherrin hierauf basiert ergibt, ist jedoch in der Untersuchungsanordnung nicht dargestellt und somit unbeachtlich. Dies gilt ebenso für die Verweisung auf den bisherigen ausführlichen Schriftverkehr, welche in der streitgegenständlichen Untersuchungsaufforderung enthalten ist. Denn die Anordnung muss aus sich selbst heraus verständlich sein und alle Anknüpfungspunkte enthalten. Nicht in der Anordnung enthaltene Tatsachen sind nicht berücksichtigungsfähig.
5. Entsprechend dem Anteil des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens haben der Antragsteller und die Antragsgegnerin jeweils die Kosten des Verfahrens zur Hälfte zu tragen (§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.
Tenor
I.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.