Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 5 E 16.3009
Tenor
I.
Dem Antragsgegner wird bis zur bestandskräftigen Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen die Mitteilung des Antragsgegners vom
II.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Im Rahmen einer „internen Ausschreibung“ mit Bewerbungsfrist zum … April 2016 schrieb das Bayerische Landesamt für … Dienstposten für Sachbearbeiter/Sachbearbeiterinnen der 4. Qualifikationsebene für wissenschaftliche Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen (Politologen/Politologinnen) aus. Von den zu vergebenden zehn Planstellen könnten maximal fünf intern nach dem „Politologenkonzept“ privilegiert an Mitarbeiter/Mitarbeiterinnen vergeben werden, die ein wissenschaftliches Hochschulstudium der Politologie abgeschlossen haben. Zur Erfüllung der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übernahme eines Amtes der 4. Qualifikationsebene müssten sich die Bewerber/Bewerberinnen zunächst drei Jahre auf den entsprechenden Dienstposten der Besoldungsgruppe A 13/14 bewähren.
Bereits mit interner E-Mail vom ... Januar 2016 an seine Mitarbeiter der 3. Qualifizierungsebene waren diese darüber informiert worden, dass Stellen für Politologen/Politologinnen bereits extern mit Bewerbungsfristende zum ... Januar 2016 ausgeschrieben worden seien, dass aber noch zusätzlich eine interne Ausschreibung erfolgen werde. Bewerber der internen Ausschreibung, die dort nicht zum Zuge kämen, würden automatisch ohne Bindung an die Frist der externen Ausschreibung dem externen Bewerbungspool zugeordnet. Die Auswahl der internen Bewerber erfolge, vergleichbar mit den externen Bewerbern, auf der Grundlage eines Auswahlverfahrens, bestehend aus einer schriftlichen Arbeit (einer Textzusammenfassung aus mehreren Quellen zum Thema Rechtsextremismus, die sich als Pressemitteilung des ... eignet, einem mündlichen Statement zu einem vorgegebenen Zitat des Bundespräsidenten und einem strukturierten Interview).
Insgesamt bewarben sich auf die ausgeschriebenen Stellen ca. 340 externe Bewerber sowie sechs interne Bewerber, darunter der das Statusamt A 10 innehabende Antragsteller.
Im Zeitraum von März bis Juni 2016 führte das ... mit 18 externen Bewerbern, ausgewählt nach der Abschlussnote des vorausgesetzten Hochschulstudiums der Politikwissenschaft sowie mit den internen Bewerbern, die ebenfalls einen entsprechenden Studienabschluss vorzuweisen haben, Auswahlverfahren durch. Die Auswahlverfahren der internen Bewerber wurden vom Leiter der Personalstelle (einem Juristen) und dem Leiter der Stelle für Öffentlichkeitsarbeit (einem Politologen) durchgeführt.
Ausweislich eines Aktenvermerks vom ... Juni 2016 habe der Antragsteller im Rahmen des am
Am ... Juni 2016 hat der Präsident des ... die Auswahlempfehlung gebilligt (Aktenvermerk vom ... 6.2016). Mit Schreiben vom ... Juni 2016 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass er nach dem Ergebnis des Auswahlverfahrens auch im Vergleich mit den externen Bewerbern nicht für die Besetzung eines der ausgeschriebenen Dienstposten vorgesehen sei.
Mit Schreiben vom
Ebenfalls am
Es fehle bereits eine hinreichende Dokumentation der durchgeführten Auswahlgespräche. Die Fragebögen seien nicht entsprechend ihrer Gestaltung durch die Auswahlkommission abgearbeitet worden. Stattdessen seien viele Zeichen verwendet worden, deren Bedeutung völlig unklar sei. Bei manchen Bewerbern seien offensichtlich auch vorgesehene Fragen gestrichen worden. Die vorgelegten Unterlagen ließen die jedenfalls unterschiedliche Besetzung der Auswahlkommission nicht erkennen. Auch sei davon auszugehen, dass der Abstimmungsprozess innerhalb der Auswahlkommissionen unterschiedlich verlaufe, je nachdem, ob sie aus einer geraden oder ungeraden Anzahl von Mitgliedern gebildet werde. Nicht nachvollziehbar sei, ob ein einheitlicher Bewertungsmaßstab angelegt worden sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsgegner angegeben habe, eine Bewertung in Relation zu den anderen Bewerbern vorgenommen zu haben. Allerdings habe sich der Gesamtzeitraum der durchgeführten Auswahlgespräche vom ... März 2016 bis zum ... Juni 2016 erstreckt. In diesem Zeitraum habe kein einheitlicher Bewertungsmaßstab durch die unterschiedlich besetzten Auswahlkommissionen angewandt werden können. Der Antragsgegner räume selbst ein, bei den internen Bewerbern hinsichtlich der spezifischen politikwissenschaftlichen Fachkenntnisse einen strengeren Maßstab angelegt zu haben. Für diese Differenzierung fehle aber ein sachlicher Grund, da die angesprochenen Kenntnisse überall und nicht nur bei dem Antragsgegner erworben werden könnten. Schließlich seien im Auswahlvermerk vom ... Juni 2016 die Ergebnisse des Antragstellers im Auswahlverfahren nicht korrekt wiedergegeben. Weiter sei unklar, welche Rolle die dienstlichen Beurteilungen der internen Bewerber eingenommen haben und ob überhaupt zwei eigenständige Auswahlverfahren durchgeführt worden seien.
Demgegenüber hat das … Landesamt für … für den Antragsgegner die Ablehnung des Antrags beantragt.
Das Auswahlverfahren sei bei allen Bewerbern, internen wie externen, in identischer Weise erfolgt. Allen Bewerbern sei der gleiche Zeitansatz, nämlich eine Stunde, zur Vorbereitung der schriftlichen Arbeit und des abzugebenden Statements, gewährt worden. Die Auswahlkommission habe unmittelbar nach jedem Auswahlgespräch die Eignung des Bewerbers im Hinblick auf die fachspezifischen Fähigkeiten und die persönliche Eignung bewertet. Die Festlegung des Gesamtergebnisses sei in Notenstufen erfolgt. Interne wie externe Bewerber seien aufgrund ihres Ergebnisses im Auswahlverfahren verglichen und gereiht worden. Dabei seien die drei Teile des Auswahlverfahrens annähernd gleich gewichtet worden. Durch die Reihung habe sich die Entscheidung ergeben, welcher Bewerber als geeignet oder weniger geeignet angesehen werde.
Mit Schriftsatz vom
Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II.
Der Antrag nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig und begründet.
1. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d. h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d. h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Der Antragsteller hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen.
2. Es besteht ein Anordnungsgrund. Der Antragsgegner hat eine Auswahlentscheidung zugunsten des Beigeladenen getroffen und diesem bereits die in Streit stehende Stelle zur Bewährung übertragen (vgl. hierzu OVG Lüneburg, B. v. 3.1.2017 - 5 ME 157/16 - juris, Rn. 17). Mit der Stellenübertragung wird die Möglichkeit zur Ernennung in ein der jeweiligen Stelle entsprechendes Statusamt eröffnet. Eine Ernennung eines Mitbewerbers in ein höherwertiges Statusamt ist nicht mehr rückgängig zu machen und führt grundsätzlich - abgesehen von Fällen der Rechtschutzvereitelung - zum Erlöschen des Bewerbungsverfahrensanspruchs und zur Erledigung des Konkurrentenstreitverfahrens (BVerwG, U.v. 29.11.2011 - 2 C 6/11 - BVerwGE 145, 185 - 194 sowie juris, Rn. 11 ff.). Dass eine Ernennung des Beigeladenen auf längere Sicht nicht erfolgt, lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht entnehmen; insbesondere sind dessen laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die Zuweisung eines Amtes der 4. Qualifikationsebene nicht bekannt. Dem entspricht das Rechtschutzbegehren des Antragstellers, welches zum Ziel hat, die endgültige Besetzung des fraglichen Dienstpostens durch eine hierauf erfolgende Ernennung zu verhindern (vgl. BayVGH, B.v. 12.10.2016 - 3 CE 16.1188 - juris Rn. 28).
3. Es besteht auch ein Anordnungsanspruch. Die vom Antragsgegner zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung wurde nicht auf der Grundlage eines fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahrens getroffen, dass dem Bewerbungsverfahrensanspruch der einzelnen Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), hier des Antragstellers, Rechnung trägt.
a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes, zum anderen trägt sie dem berechtigten Interesse des Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Mit den Begriffen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungswegen einer nur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat. Damit korrespondiert ein Bewerbungsverfahrensanspruch, dass die im Rahmen einer Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 Verfassung des Freistaates Bayern (BV) nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen ist (BVerfG, B.v. 11.5.2011 - 2 BvR 764/11 - juris Rn. 10; BVerwG, B.v. 4.11.2010 - 2 C 16.09 - juris Rn. 20; BayVGH, B.v. 7.5.2013 - 3 CE 12.2469 - juris Rn. 28).
Kommen mehrere Bewerber für einen höherwertigen Dienstposten in Betracht, muss der am besten Geeignete ausfindig gemacht werden. Der Bewerberauswahl dürfen nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die die unmittelbare Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Bei der Auswahl des am besten geeigneten Bewerbers ist im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen des konkret zu besetzenden Dienstpostens abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug weisen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maß der Bewerber den Anforderungen des angestrebten Dienstposten voraussichtlich genügen wird (BVerwG, U.v. 4.11.2010, a. a. O. sowie
Da der unterlegene Mitbewerber im gerichtlichen Verfahren Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen hat und ihm die Darlegungslast für die von ihm behauptete Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung obliegt, ist er als Grundlage hierfür auf die in den Akten niedergelegten Auswahlerwägungen angewiesen. Andere Erkenntnisse stehen dem unterlegenen Bewerber nicht zur Seite und können von ihm auch nicht beschafft werden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG folgt deshalb auch die Verpflichtung, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen (BAG, U.v. 21.1.2003 - 9 AZR 72/02 - BAGE 104, 295, 301; BayVGH, B.v. 21.1.2005 - 3 CE 04.2899 - BayVBl 2006, S. 91; HessVGH, B.v. 17.6. 1997 - 1 TG 2183/97 - ZTR 1997, S. 526, 527).
Nur so ist gewährleistet, dass ein erfolglos gebliebener Bewerber nicht gezwungen ist, Rechtsmittel ins Blaue hinein zu ergreifen. Dementsprechend begrenzt ist die Möglichkeit zur Ergänzung von Auswahlerwägungen (§ 114 Satz 2 VwGO). Die die Auswahlentscheidung tragenden Auswahlerwägungen sind deshalb im Auswahlverfahren schriftlich niederzulegen.
b) Vorliegend wurden die wesentlichen Auswahlerwägungen nicht im Auswahlverfahren schriftlich niedergelegt.
aa) Den vorgelegten Akten lässt sich entnehmen, dass im Rahmen einer gesonderten externen Ausschreibung und einer weiteren gesonderten internen Ausschreibung insgesamt 10 Stellen für Bewerber mit einem abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulstudium der Politologie vergeben werden sollen, davon maximal 5 an entsprechend qualifizierte Bestandsbeamte. Die vorgelegten Unterlagen haben durchweg die interne Besetzung der Dienstposten für Politologen zum Gegenstand, insbesondere enthält der Auswahlvermerk vom ... Juni 2016 nur das Ergebnis des Auswahlverfahrens der internen Bewerber unter Darstellung ihrer im Auswahlverfahren erzielten Ergebnisse. Ein Leistungsvergleich mit externen Bewerbern wird nicht erwähnt. Lediglich in einem Nebensatz wird erwähnt, dass der Antragsteller „auch und gerade unter Berücksichtigung der Ergebnisse externen Bewerber“ nicht habe überzeugen können. Dienstliche Beurteilungen der internen Bewerber wurden nicht angesprochen, weiter wird nicht ausgeführt, ob und ggf. welcher Maßstab bei der Bewertung der Leistungen der internen und externen Bewerber im Auswahlverfahren angelegt worden ist.
bb) Im gerichtlichen Verfahren hat das ... hierzu vorgetragen, dass für die Leistungsbewertung das Schulnotensystem 1 - 6 herangezogen worden sei, es keinen festen Punktekatalog zur Honorierung der Antworten gegeben habe und die abschließende Notenbewertung in Relation zur Leistung der anderen, auch der externen Bewerber, erfolgt sei. Da die internen Bewerber allerdings den Vorteil hätten, dass sie die Arbeit des ... und damit die speziellen Anforderungen bereits seit Jahren kennen würden, habe man bei ihnen durchaus einen strengen Maßstab vor allem hinsichtlich der spezifischen politikwissenschaftlichen Fachkenntnisse angelegt. Im Rahmen des „Politologenkonzepts“ habe man bei den internen Bewerbern auch nicht auf die aktuelle Beurteilung, sondern auf das Ergebnis des Auswahlverfahrens abgestellt. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2016 wurde weiter mitgeteilt, dass man sich zwischenzeitlich entschieden habe, einen der Dienstposten mit einem Absolventen des Studiengangs Public Management zu besetzen und demnach nur noch 9 Dienstposten verblieben, die mit Politologen besetzt werden. Letztlich seien alle Bewerber - interne wie externe - nach ihrem Ergebnis im Auswahlverfahren verglichen und gereiht worden.
cc) Weder die dokumentierten Auswahlerwägungen, noch die übrigen Verfahrensunterlagen belegen die vorstehenden, im gerichtlichen Verfahren abgegebenen Aussagen. Eine Gesamtreihung interner und externer Bewerber ist an keiner Stelle angesprochen und auch in keiner Form der vorgelegten Verfahrensunterlagen vorgelegt worden. Die mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 9. September 2016 vorgelegten Unterlagen (1 Aktenvermerk mit Ergebnissen der internen Bewerber und 1 Übersicht der Ergebnisse der externen Bewerber) unterscheiden vielmehr strikt zwischen beiden Bewerbergruppen. Erst im gerichtlichen Verfahren wurde im Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 eine solche Auflistung mit angegebenen Platzziffern vorgelegt.
Bei diesem Sachverhalt ist bereits unklar, ob von einem gesonderten Auswahlverfahren für interne Bewerber auszugehen ist (wofür die dargelegte Aktenlage spricht) oder von einem Gesamtauswahlverfahren für interne und externe Bewerber (wie der Sachvortrag des Antragsgegners nahelegt). Die Beantwortung dieser Frage ist jedoch wesentlich für die an das Auswahlverfahren zu stellenden Anforderungen. Während im ersten Fall sachlich von einem reinen Konkurrenzverhältnis unter Beförderungsbewerbern auszugehen wäre, da den erfolgreichen internen Bewerbern der Dienstposten zwar zunächst im Wege der Unterbesetzung zur dortigen Bewährung übertragen werden soll, diese allerdings später - ohne weiteres Auswahlverfahren - nach A 13 befördert werden sollen (sog. „Beförderungs- oder Bewährungsdienstposten“, vgl. BayVGH, B.v. 17.6.2008 - 3 CE 08.884 - juris Rn. 38), müsste man im zweiten Fall von einer Konkurrenz zwischen externen Einstellungsbewerbern und Bewerbern in einem bestehenden Beamtenverhältnis ausgehen. Das letztgenannte Konkurrenzverhältnis könnte als Dienstpostenkonkurrenz angesehen werden, allerdings nur, wenn man den vorgenannten Aspekt der Vorwirkung der Übertragung des Dienstpostens auf einen internen Bewerber für dessen nachfolgende Ernennung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 ausblendet (insofern unterschiedlich zu BayVGH, B.v. 10.8.2012 - 3 CE 12.1392 - juris Rn. 26 ff., wo Bewerber nur entsprechend ihrem innegehabten Statusamt auf den streitbefangenen Dienstposten bestellt wurden). Ungeachtet dessen wäre im ersten Fall das Auswahlverfahren an den Regelungen des Art. 16 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) zu messen, während im zweiten Fall (einer Konkurrenz zwischen Einstellungsbewerbern und Bewerbern im bestehenden Beamtenverhältnis) der Dienstherr befugt ist, eine Personalauswahl im Rahmen eines weitergespannten Ermessensrahmens vorzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2012, a. a. O., Rn. 27, 33 sowie BayVGH, U.v. 26.6.2014 - 7 BV 14.191 - juris Rn. 19 im Hinblick auf die Zulässigkeit eines strukturierten Interviews als Auswahlkriterium innerhalb und außerhalb bestehender Beamtenverhältnisse). Allein diese völlig unterschiedliche Auswirkung macht es erforderlich, im Auswahlverfahren klarzustellen, welche Art von Auswahlverfahren durchgeführt werden soll. Dies ist vorliegend unterblieben.
dd) Darüber hinaus gehört in jedem Fall zu den wesentlichen Auswahlerwägungen die Darlegung, ob und in welcher Weise dienstliche Beurteilungen von Bewerbern in einem bestehenden Beamtenverhältnis eine Rolle bei der Auswahlentscheidung gespielt haben. Gleiches gilt für die Frage, ob bei der Bewertung der von internen und externen Bewerbern im Auswahlverfahren erbrachten Leistungen jeweils der gleiche Bewertungsmaßstab angelegt worden ist und in welchem Verhältnis die Leistungen der Bewerber in den einzelnen Teilen des Auswahlverfahrens zueinander gewichtet wurden. Auch dies ist vorliegend im Auswahlverfahren nicht erfolgt.
c) Die vorgenommene Auswahlentscheidung wurde aufgrund eines fehlerhaft durchgeführten strukturierten Interviews vorgenommen.
Das vom Antragsgegner vorgenommene Auswahlverfahren bestand aus drei Teilen, einer Textzusammenfassung aus mehreren Quellen, einem abzugebenden Statement zu einem Zitat des Bundespräsidenten sowie einem strukturierten Interview, die jeweils von einer Auswahlkommission zu bewerten waren. Das dabei auch vorgenommene strukturierte Interview stellt ein besonderes Auswahlverfahren zum Vorliegen der persönlichen Eignung dar (Art. 22 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. LlbG). Die insoweit in Art. 22 Abs. 8 LlbG aufgestellten Anforderungen dienen der Gewährleistung des Leistungsprinzips und des Wettbewerbsgrundsatzes (Zängl in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Mai 2016, Art. 22 LlbG, Rn. 67). Die dortigen Anforderungen gelten für sämtliche Sachverhalte, in denen - wie vorliegend - mittels eines gesonderten wissenschaftlich fundierten Auswahlverfahrens die persönliche Eignung für öffentliche Ämter festgestellt werden soll (Hüllmantel/Eck/Hoffmeyer/Luber/Weißgerber, LlbG, 1. Aufl. 2011, Art. 22, Rn. 27). Im Einzelnen müssen die Mitglieder der Auswahlkommission, die von der für die Ernennung zuständigen Behörde zu bestimmen sind, besonders für die Durchführung des Auswahlverfahrens geschult worden sein und mindestens dem von den Bewerbern angestrebten Eingangsamt angehören (Art. 22 Abs. 8 Satz 3 und 4 LlbG). Darüber hinaus ist das Interview gemäß seiner vorgegebenen Struktur bei jedem Bewerber in vergleichbarer Weise durchzuführen, um dem Wettbewerbsgrundsatz und dem Gebot der Chancengleichheit gerecht zu werden. Das Ergebnis des Auswahlverfahrens kann nur lauten „geeignet“ oder „nicht geeignet“ (Art. 22 Abs. 8 Satz 6 LlbG).
Diese Anforderungen wurden im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt. Zwar ist davon auszugehen, dass die Mitglieder der Auswahlkommission ihrem Statusamt entsprechend qualifiziert waren, allerdings ist nicht ersichtlich, dass sie für die Durchführung des Auswahlverfahrens besonders geschult wurden. Ausweislich des vom ... vorgelegten Gehefts mit 10 Auswahlunterlagen wurden die im strukturierten Interview gestellten Einzelfragen auch nicht entsprechend der dort vorgegebenen Struktur mit „gute Antwort“, „zufriedenstellend“, „zweifelhaft“ oder „schlecht“ bewertet, sondern lediglich allgemeine Bemerkungen sehr unterschiedlicher Art und Ausmaßes abgegeben, die die anschließend vorgenommene Einwertung nicht nachvollziehbar machen kann. Als Ergebnis des Auswahlverfahrens ist nur die Bewertung mit „geeignet“ oder „nicht geeignet“ vorgesehen, nicht jedoch die vom Antragsgegner vorgenommene Bewertung mit Schulnoten (vgl. hierzu Zängl, a. a. O., Rn. 69). Besonders eklatant tritt die nicht einheitlich strukturiert vorgenommene Leistungsbewertung beim Bewerber S. (Nr. 8 des vorgelegten Gehefts der 10 Auswahlunterlagen) zu Tage. Hier fehlt abgesehen von den dürftigen Bemerkungen zum strukturierten Interview schon die Bewertung der jeweiligen 3 Teile des Auswahlverfahrens, lediglich die Gesamtnote (2-) wird festgehalten. Diese Einwertung erfolgte einzig hier in Form eines Aktenvermerks durch den sonst (jedenfalls nicht durchgehend) mitbeteiligten Dr. B. und entspricht damit offensichtlich nicht dem Vorgehen bei den anderen Bewerbern. Damit wurden insgesamt die Anforderungen an ein strukturiertes Interview als Auswahlinstrument zur Gewährleistung des Leistungsprinzips und des Wettbewerbsgrundsatzes nicht hinreichend transparent eingehalten.
d) Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Antragsteller bei einem fehlerfrei durchgeführten Auswahlverfahren zu berücksichtigen gewesen wäre. Die durchgeführte Leitungsbewertung ist aufgrund der unzureichenden Dokumentation der tragenden Auswahlerwägungen und der vorgenannten Verfahrensfehler nicht hinreichend transparent und nachvollziehbar. Unter Heranziehung der bisherigen dienstlichen Leistungen des Antragstellers erschien auch dem Antragsgegner das negative Ergebnis des Auswahlverfahrens als überraschend (vgl. den Aktenvermerk vom ... 6.2016). Nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei den internen Bewerbern in rechtlich unzulässiger Weise ein strengerer Bewertungsmaßstab angelegt worden ist (hierauf deutet die abschließende Bemerkung im Schriftsatz des Antragsgegners vom 16.8.2016 hin) als bei den externen Bewerbern, was allerdings mangels ausreichender Dokumentation der vorgenommenen Auswahl nicht abschießend überprüft werden kann.
In dieser Situation ist es dem Gericht nicht möglich zu prognostizieren, mit welchem Ergebnis ein fehlerfrei durchgeführtes Auswahlverfahren ausgehen wird, jedenfalls lässt sich dies nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorhersagen (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 24.3.2016 - 3 CE 16.290 - juris Rn. 32 ff.).
4. Nach alldem war dem Antrag stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene, der sich bisher nicht geäußert hat, seine außer-gerichtlichen Kosten selbst trägt.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 5 E 16.3009
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Urteil einreichenVerwaltungsgericht München Beschluss, 02. Feb. 2017 - M 5 E 16.3009 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Gründe
- 1
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Der Antrag des Klägers auf Tatbestandsberichtigung ist unzulässig.
- 2
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Der Tatbestand eines Revisionsurteils unterliegt grundsätzlich nicht der Tatbestandsberichtigung gemäß § 119 Abs. 1 VwGO (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. Mai 1960 - BVerwG 3 ER 404.60 - Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 101 S. 127 und vom 8. Oktober 1986 - BVerwG 4 C 21.84 - juris LS und Rn. 1 m.w.N.; ebenso: BFH, Beschlüsse vom 11. Februar 1965 - IV 102/64 U - BFHE 82, 62, vom 24. August 1967 - IV 410/61 - BFHE 89, 565, vom 19. März 1982 - VI R 180/78 - juris Rn. 3, zuletzt vom 9. Oktober 2008 - V R 45/06 - BFH/NV 2009, 39 = juris Rn. 3 f.; BGH, Beschlüsse vom 27. Juni 1956 - IV ZR 317/55 - NJW 1956, 1480, zuletzt vom 29. Mai 2012 - I ZR 6/10 - GRUR-RR 2012, 496; BAG, Beschlüsse vom 27. April 1982 - 4 AZR 272/79 - BAGE 38, 316, zuletzt vom 19. Dezember 1996 - 6 AZR 125/95 - juris Rn. 8).
- 3
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Die Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO ist vom Gesetzgeber mit Rücksicht auf die urkundliche Beweiskraft, die dem Tatbestand nach § 173 VwGO i.V.m. § 314 ZPO zukommt, zugelassen worden. Es soll verhindert werden, dass infolge dieser Beweiskraft ein unrichtig beurkundeter Prozessstoff Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (vgl. nur BFH, Beschluss vom 24. August 1967 a.a.O.). Das Revisionsgericht trifft aber keine eigenen Feststellungen, sondern ist an die in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Feststellungen gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Sofern diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen worden sind, bilden allein sie die Grundlage des Revisionsurteils.
- 4
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Anderes gilt nur, soweit das Revisionsurteil urkundliche Beweiskraft entfaltet, so etwa bei der Wiedergabe der Revisionsanträge oder sonstiger, in der Revisionsinstanz abgegebener Prozesserklärungen. Von dieser Ausnahme abgesehen hat der in einem Revisionsurteil enthaltene Tatbestand keine selbstständige Bedeutung. Er dient lediglich dazu, das Verständnis der nachfolgenden Revisionsgründe zu erleichtern, die sich allein auf die von dem Berufungsgericht in dem angefochtenen Urteil festgestellten Tatsachen stützen.
- 5
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Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine etwa im Anschluss beabsichtigte Verfassungsbeschwerde gegen das Revisionsurteil, da das Bundesverfassungsgericht an die Wiedergabe der Tatsachenfeststellungen der Vorinstanz im Revisionsurteil nicht über eine § 137 Abs. 2 VwGO vergleichbare Norm gebunden wäre (ebenso: BFH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2008 a.a.O. Rn. 3 und vom 20. Dezember 1983 - VII R 33 - 34/82 - juris Rn. 4 ; offengelassen: BGH, Beschluss vom 6. Juli 1998 - II ZR 117/97 - juris Rn. 3).
- 6
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Die vom Kläger beanstandeten Textpassagen im Revisionsurteil betreffen keine einer Tatbestandsberichtigung zugängliche Darstellung von Prozesserklärungen oder Verfahrenshandlungen in der Revisionsinstanz, sondern allein die informatorische Wiedergabe der wesentlichen Gründe des Eilbeschlusses des Berufungsgerichts vom 10. Oktober 2003 - 2 M 88/03.
- 7
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Im Übrigen hat auch der Senat die Unterbrechung des Stellenbesetzungsverfahrens zugunsten von M ausdrücklich als rechtswidrige Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (auch) des Klägers angesehen (Urteil vom 29. November 2012 - BVerwG 2 C 6.11 - Rn. 23 ff.).
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München
II.
Der Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
„Bewerberinnen/Bewerber müssen eine mindestens dreijährige kriminalpolizeiliche Tätigkeit in einer Ermittlungsstelle (Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter) nachweisen, die nicht länger als 5 Jahre beendet sein darf. Ferner müssen die Beamtinnen/Beamten an mindestens einem Seminar aus dem Fortbildungsprogramm der Bayer. Polizei in dem genannten Bereich teilgenommen haben.“
dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, den Dienstposten „Leiter des Kommissariats 1 - Verletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter - bei der KPI F... (A 12/13)“ mit einem anderen Bewerber zu besetzen, zu beschäftigen und eine auf den streitbefangenen Dienstposten bezogene Ernennungsurkunde auszuhändigen, bevor nicht über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
Gründe
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A.
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft ein beamtenrechtliches Konkurrentenstreitverfahren. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Auswahlentscheidung des Ministeriums für Kultus, Jugend und Sport des Landes Baden-Württemberg zur Besetzung der Stelle eines Schulleiters/einer Schulleiterin einschließlich eines in der Sache ergangenen Widerspruchsbescheids und gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes.
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Die Beschwerdeführerin ist Studiendirektorin und ständige Vertreterin des Schulleiters am N. Gymnasium in S. (Besoldungsgruppe A 15 mit Amtszulage). In ihrer letzten dienstlichen Beurteilung erhielt sie das Gesamturteil "gut - sehr gut (1,5)". Im März 2009 bewarb sie sich auf die Stelle des Schulleiters/der Schulleiterin am Gymnasium L. In einer Eignungsbewertung wurde sie als "nicht geeignet" eingestuft. Die Auswahlentscheidung des Kultusministeriums von September 2009 fiel auf einen als "gut geeignet" bewerteten Mitbewerber, dessen Gesamturteil in der letzten dienstlichen Beurteilung "sehr gut (1,0)" lautete. Im Beurteilungszeitraum war er als Abteilungsleiter auf einer in die Besoldungsgruppe A 15 eingruppierten Stelle tätig gewesen. Den Eignungsbewertungen lag unter anderem jeweils eine "Unterrichtsanalyse mit Beratung" zugrunde. Die Aufgabenstellung bestand dabei in einem beratenden Gespräch mit einem Kollegen über dessen Planung und Durchführung einer vorher besuchten Unterrichtsstunde. Die Unterrichtsanalyse war bei der Beschwerdeführerin mit "3,5 (befriedigend bis ausreichend)", beim Mitbewerber mit "2,0 (gut)" bewertet worden.
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Gegen die Auswahlentscheidung erhob die Beschwerdeführerin Widerspruch. Auf ihren Antrag untersagte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 vorläufig die Besetzung der Schulleiterstelle. Die Bewertung der Beschwerdeführerin mit "nicht geeignet" weiche ohne plausible Begründung von ihrer aktuellen dienstlichen Beurteilung ab. Beim Vergleich der dienstlichen Beurteilungen sei der Laufbahnvorsprung der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt worden. Das Regierungspräsidium Stuttgart änderte daraufhin das Ergebnis der Eignungsbewertung der Beschwerdeführerin in "geeignet". Am 10. August 2010 entschied das Kultusministerium intern, die Schulleiterstelle mit dem Mitbewerber zu besetzen.
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Der Widerspruch der Beschwerdeführerin wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 zurückgewiesen. Ihr Bewerbungsverfahrensanspruch sei nach der neuen Eignungsbewertung nicht mehr verletzt. Bei der Eignungsfeststellung komme den aktuellen dienstlichen Beurteilungen entscheidende Bedeutung zu. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres Statusamtes an höheren Anforderungen gemessen worden als der Mitbewerber. Die Gesamtbetrachtung ergebe, dass die dienstliche Beurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht eine halbe Note, aber dennoch etwas schlechter sei als die des Mitbewerbers, allenfalls aber im Wesentlichen gleich. Die Beschwerdeführerin habe ein höheres Amt als der Mitbewerber inne, der Unterschied belaufe sich aber lediglich auf eine Amtszulage. In den Beurteilungen seien Initiative, Einsatzbereitschaft und Fähigkeit zur Menschenführung als Vorgesetzter beim Mitbewerber besser eingeschätzt worden als bei der Beschwerdeführerin. Der Mitbewerber habe in einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" besser abgeschnitten als die Beschwerdeführerin und sich daher als geeigneter erwiesen. Die Unterrichtsanalyse stelle kein bloßes Hilfskriterium, sondern eine Ergänzung der dienstlichen Beurteilung dar. Sie prüfe Fähigkeiten der Personalführung mit zentraler Bedeutung für einen Schulleiter.
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Einen neuen Antrag der Beschwerdeführerin auf einstweiligen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 22. November 2010 ab. Nach den Erwägungen im Widerspruchsbescheid erhalte der Mitbewerber nunmehr rechtmäßig den Vorzug vor der Beschwerdeführerin. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg am 14. März 2011 zurück. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht nicht beanstandet, dass der Beschwerdeführerin nur eine im Wesentlichen gleiche Beurteilung zugestanden worden sei. Das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erzielten Beurteilung sei nicht schematisch zu bewerten, sondern hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Der Dienstherr habe die Differenz einer halben Note und die Tatsache erwogen, dass sich der Unterschied zwischen den Ämtern der Konkurrenten nur auf eine Amtszulage belaufe. Bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand nach den dienstlichen Beurteilungen habe der Dienstherr sodann entscheidend auf die Unterrichtsanalyse mit Beratung abstellen dürfen. Bei der Unterrichtsanalyse handle es sich um ein unmittelbar leistungsbezogenes Kriterium, das sich als Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle.
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II.
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Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 2011, den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. November 2010, den "Bescheid" des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010 und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010. Sie rügt eine Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG. Insbesondere ist sie der Auffassung, ihr hätte aufgrund ihres höheren Statusamtes der Vorzug vor ihrem im maßgeblichen Beurteilungszeitraum nur nach A 14 besoldeten Mitbewerber gegeben werden müssen, da die Anlassbeurteilungen - auch nach Auffassung der Verwaltung - weitgehend gleich seien. Die Eignungsrelevanz des höheren Statusamts werde nicht durch Einzelpunkte der Beurteilung in Frage gestellt. Die Fachgerichte hätten nicht dargelegt und begründet, in welchen Befähigungsmerkmalen der Mitbewerber für die angestrebte Stelle mindestens gleich geeignet sei wie die Beschwerdeführerin. Obwohl der Mitbewerber keine Führungsarbeit geleistet habe, sei ihm eine besonders stark ausgeprägte Fähigkeit zur Menschenführung attestiert worden. Es dürfe nicht auf Eignungsbewertungen abgestellt werden, denen formal eine Unterrichtsanalyse mit Beratung und ein Bewerbungsgespräch zugrunde gelegen hätten. Wesentliche Grundlage für die Leistungsbeurteilung im Zusammenhang mit der Besetzung von Beförderungsdienstposten bilde die zeitnahe dienstliche Beurteilung des Bewerbers.Der Widerspruch der ursprünglichen Eignungsbewertung zur Anlassbeurteilung der Beschwerdeführerin indiziere Willkür.
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B.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Ihr kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist die Annahme zur Durchsetzung der Rechte der Beschwerdeführerin angezeigt.
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I.
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Soweit sich die Beschwerdeführerin gegen den "Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 10. August 2010" und den Widerspruchsbescheid vom 27. August 2010 wendet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Hinsichtlich des Bescheids vom 10. August 2010 ist schon zweifelhaft, ob ein Rechtsakt mit Außenwirkung existiert. Aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist lediglich eine interne Entscheidung des Kultusministeriums dieses Datums. Jedenfalls wäre der Rechtsweg nicht erschöpft. Rechtswegerschöpfung ist auch bezüglich des Widerspruchsbescheids vom 27. August 2010 nicht eingetreten. Das von der Beschwerdeführerin betriebene verwaltungsgerichtliche Eilverfahren hat hinsichtlich der Auswahlentscheidung und des darauf bezogenen Widerspruchsbescheids nicht zu einer Rechtswegerschöpfung geführt. Gegenstand des Eilverfahrens war nicht die Auswahlentscheidung selbst, sondern der Anspruch der Beschwerdeführerin auf vorläufige Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs (BVerfGK 10, 474 <477>).
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II.
- 9
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Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch die angegriffenen gerichtlichen Entscheidungen richtet, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Beschwerdeführerin ist durch die Beschlüsse der Fachgerichte nicht verletzt.
- 10
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1. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes. Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse der Beamten an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGK 12, 184 <186>; 12, 284 <287>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, BayVBl 2011, S. 268). Mit den Begriffen "Eignung, Befähigung und fachliche Leistung" eröffnet Art. 33 Abs. 2 GG bei Entscheidungen über Beförderungen einen Beurteilungsspielraum des Dienstherrn. Dieser unterliegt schon von Verfassungs wegen einer nur begrenzten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; 108, 282 <296>; zu dienstlichen Beurteilungen BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2002 - 2 BvR 723/99 -, NVwZ 2002, S. 1368 <1368>). Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG verleiht Beamten in diesem Rahmen das Recht, eine dienstrechtliche Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Dienstherr ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden hat (vgl. BVerfGE 39, 334 <354>; BVerfGK 1, 292 <295 f.>; 10, 474 <477>).
- 11
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Im öffentlichen Dienst sind bei der Bewertung der Eignung vor allem zeitnahe Beurteilungen heranzuziehen (BVerfGE 110, 304 <332>; vgl. auch BVerfGK 12, 106 <109>). Beziehen sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter, so wird in der Rechtsprechung der Fachgerichte vielfach angenommen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser ist als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Auffassung ist grundsätzlich mit den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar (BVerfGK 10, 474<478>). Mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden. Diese Erwägung kann jedoch nicht schematisch auf jeden Fall der Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Vielmehr hängt das zusätzlich zu berücksichtigende Gewicht der in einem höheren Statusamt erteilten Beurteilungen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfGK 10, 474 <478>). Ein Rechtssatz, dass dem Inhaber des höheren Statusamts auch bei formal schlechterer Beurteilung grundsätzlich der Vorzug gegeben werden muss, lässt sich Art. 33 Abs. 2 GG nicht entnehmen. Die grundsätzliche Höhergewichtung der statushöheren Beurteilung schließt nicht aus, dass ein Statusrückstand durch leistungsbezogene Kriterien kompensiert werden kann.
- 12
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Obwohl sich ein Vergleich aussagekräftiger und hinreichend aktueller dienstlicher Beurteilungen als Grundlage einer Auswahlentscheidung eignet (vgl. BVerfGE 110, 304 <332>; BVerfGK 10, 474 <477 f.>; 12, 106 <109>), ist der Dienstherr verfassungsrechtlich nicht gezwungen, die Auswahlentscheidung allein nach Aktenlage zu treffen. Anhand welcher Mittel die Behörden die Eignung, Befähigung und Leistung der Bewerber feststellen, ist durch Art. 33 Abs. 2 GG nicht im Einzelnen festgelegt. Die Heranziehung weiterer Hilfsmittel neben der dienstlichen Beurteilung ist daher nicht von vornherein ausgeschlossen, soweit diese hinreichend dokumentiert und gerichtlich überprüfbar sind. Somit verbietet es Art. 33 Abs. 2 GG nicht grundsätzlich, prüfungsähnliche Bestandteile in ein Beurteilungsverfahren zu integrieren. Hinsichtlich der Frage, inwieweit der Dienstherr mögliche weitere Beurteilungsgrundlagen, etwa Ergebnisse von Prüfungen und Tests oder Bewerbungsgespräche, ergänzend zur dienstlichen Beurteilung heranzieht und wie er diese gewichtet, kommt ihm ein Beurteilungsspielraum zu.
- 13
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2. Gemessen an diesem Maßstab sind die Entscheidungen der Fachgerichte nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg haben die Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG weder außer Acht gelassen noch ihren Inhalt verkannt.
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a) Dass der Dienstherr seiner Auswahlentscheidung einen unterstellten Beurteilungsgleichstand zwischen der Beschwerdeführerin und dem Mitbewerber zugrundegelegt und daher ergänzende Eignungserwägungen angestellt hat, hätten die Fachgerichte nicht von Verfassungs wegen beanstanden müssen. Sie haben insbesondere nicht verkannt, dass bei formal gleichen Bewertungen in der Regel diejenige höher zu gewichten ist, die sich auf ein höheres Statusamt bezieht. Sie folgen vielmehr der Auffassung des Dienstherrn, dass im Fall der Beschwerdeführerin und ihres Mitbewerbers keine formal gleichen Beurteilungen vorlägen. Dies ist nicht zu beanstanden, da die Beurteilung der Beschwerdeführerin formal um eine halbe Note unter der des Mitbewerbers liegt. Die Beschwerdeführerin missversteht bei ihrer Argumentation die Einstufung der Verwaltung, die Beurteilungen seien "allenfalls im Wesentlichen gleich". Diese Einschätzung ergibt sich, wie der Widerspruchsbescheid klar darlegt, erst nach Berücksichtigung des höheren Gewichts des Statusamts der Beschwerdeführerin und sagt daher gerade nicht aus, dass das Gesamturteil als solches formal gleich sei. Die Argumentation der Fachgerichte, der Dienstherr habe davon ausgehen dürfen, dass sich die durch eine Amtszulage verursachte statusbedingte Höherwertigkeit der Beurteilung der Beschwerdeführerin und das um eine halbe Note bessere Gesamturteil des Mitbewerbers in etwa ausglichen, erweist sich ebenfalls nicht als Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Die Fachgerichte durften annehmen, dass es sich in den Grenzen des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn hält, wenn dieser den Statusvorsprung der Beschwerdeführerin durch die bessere Note des Mitbewerbers kompensiert sah. Dass die zugrunde liegende Annahme des Dienstherrn, der Statusunterschied belaufe sich nur auf eine Amtszulage, nicht beanstandet wurde, verstößt ebenfalls nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Nach den - von der Beschwerdeführerin unbestrittenen - Feststellungen der Fachgerichte wurde der Mitbewerber im Rahmen seiner Beurteilung an den Anforderungen eines Amtes nach A 15 gemessen, da die von ihm wahrgenommene Stelle nach A 15 bewertet war. Für den Vergleich der dienstlichen Beurteilungen darauf abzustellen, auf welches Statusamt sich die jeweilige Beurteilung bezieht, stellt keinen von den Gerichten zu beanstandenden Verstoß gegen den Bestenauslesegrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG dar (vgl. BVerfGK 10, 474 <478>).
- 15
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b) Nach dem oben dargelegten Maßstab stellt es weiterhin keinen Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG dar, wenn die Fachgerichte nicht beanstandet haben, dass der Dienstherr bei einem zugunsten der Beschwerdeführerin angenommenen Gleichstand der dienstlichen Beurteilungen sodann entscheidend auf das Ergebnis einer "Unterrichtsanalyse mit Beratung" abgestellt hat. Sie folgen der Einlassung des Dienstherrn, dass die Unterrichtsanalyse bei der Besetzung einer Schulleiterstelle eine relevante Ergänzung der dienstlichen Beurteilung darstelle, da die in der Unterrichtsanalyse geprüften und für einen Schulleiter zentralen Fähigkeiten in dienstlichen Beurteilungen von Bewerbern um eine Schulleiterstelle regelmäßig nicht angemessen erfasst seien. Angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherren hinsichtlich der Mittel, derer er sich für die Bewertung der Eignung von Bewerbern bedient, ergibt sich hieraus nicht, dass die Verwaltungsgerichte den Inhalt des Art. 33 Abs. 2 GG verkannt hätten.
- 16
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c) Soweit die Beschwerdeführerin die Bewertung einzelner Befähigungsmerkmale rügt, verkennt sie die aufgrund des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn nur eingeschränkte Prüfungspflicht der Fachgerichte.
- 17
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
- 18
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 1. April 2014 wird der Antragsgegnerin aufgegeben, die Stelle Amtsleiter/in des Revisionsamtes nicht zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers bestandskräftig entschieden worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
- Soziale Kompetenz, wie Gender- und interkulturelle Kompetenz, ausgeprägtes Verhandlungsgeschick, die Fähigkeit, die kooperative Zusammenarbeit zu fördern und mit Konflikten angemessen umzugehen
- Methodische Kompetenz, z. B. zielorientiertes Handeln, fachübergreifend vernetztes Vorgehen, relevante Potentiale der Weiterentwicklung der Rechnungsprüfung erkennen, erschließen und in den prüferischen Alltag integrieren, ausgeprägte Entscheidungs- und Lösungskompetenz auch bei fachübergreifenden Themen
II.
(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.
(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.
(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.
(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.
(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.
Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.
Tenor
I.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Tenor
I.
Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Augsburg
II.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.