Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - M 4 K 15.30748

published on 31.07.2015 00:00
Verwaltungsgericht München Beschluss, 31. Juli 2015 - M 4 K 15.30748
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Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Die Klagepartei hat mit Schreiben vom 24. Juli 2015 die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Gegenpartei hatte mit Schreiben vom 24. Juni 2015 (vorab) einer etwaigen Erledigungserklärung generell zugestimmt. Das Verfahren ist daher in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- einzustellen.

II.

Die Kostenentscheidung ist nicht nach der der allgemeinen Regelung des § 161 Abs. 2 VwGO vorgehenden speziellen Regelung des § 161 Abs. 3 VwGO zu treffen, sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO. Nach § 161 Abs. 3 VwGO fallen in den Fällen des § 75 VwGO die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Zwar liegt ein Fall des § 75 VwGO vor, da die Klägerin im Juli 2014 einen Asylfolgeantrag gestellt hatte, über den zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 20. Mai 2015 noch nicht entschieden war. Damit war die (Drei-Monats-)Frist des § 75 Satz 2 VwGO eingehalten und die Klage unabhängig davon zulässig, ob ein zureichender Grund dafür vorlag, dass die Behörde noch nicht entschieden hat (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 27. Lfg. Oktober 2014, § 75 Rn. 7). Die weitere Voraussetzung, dass die Klägerin mit der Bescheidung ihres Antrags vor Klageerhebung rechnen durfte, ist jedoch nicht erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist diese Voraussetzung nämlich dann nicht zu bejahen, wenn die Beklagte einen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung hatte und der Klägerin dieser Grund bekannt war oder bekannt sein musste (BVerwG, U. v. 23.7. 1991 - 3 C 56.90 - NVwZ 1991, 1180, 1181 - juris Rn. 9). So verhält es sich hier.

Mit Bescheid der Beklagten vom 27. Mai 2015 wurde die Flüchtlingseigenschaft anerkannt.

Dieser Beurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Für die Nichtentscheidung innerhalb von knapp zehn Monaten liegt (noch) ein sachlicher Grund vor, da die Beklagte wegen des extremen Arbeitsaufkommens und offensichtlicher vorübergehender Überlastung nicht früher entscheiden konnte. Wie aus allgemein zugänglichen Quellen bekannt ist, hat sich die Zahl der Asylanträge im Jahr 2013 um 65 Prozent und im Jahr 2014 um nochmals 60 Prozent - unvorhersehbar - gesteigert. In absoluten Zahlen stellt sich dies wie folgt dar: 2012 77.651 Asylanträge, 2013 127.023 Asylanträge und 2014 202.834 Asylanträge (vgl. BAMF, Das Bundesamt in Zahlen, Asyl 2014, Stand März 2015, S. 11; BAMF, Das Bundesamt in Zahlen, Asyl 2013, Stand Juli 2014, S. 13; jeweils frei abrufbar auf der Webseite des BAMF). Vor allem ab August 2014 stieg die Zahl der Asylanträge beträchtlich (vgl. BAMF, Das Bundesamt in Zahlen, Asyl 2014, Stand März 2015, Seite 11 Tabelle I - 1; BAMF, Das Bundesamt in Zahlen, Asyl 2013, Stand Juli 2014, S. 14 Abbildung I - 2). Hintergrund war unter anderem das Vorrücken von ISIS bzw. IS im Raum ... und im ...Gebiet (Irak). Mit Beginn des Jahres 2015 stieg unerwartet die Zahl der Asylanträge aus dem Kosovo (vgl. FAZ vom 9.2.2015 „Asylzahlen steigen: Mehr Albaner und Kosovaren kommen“, http://www.faz.net/agenturmeldungen/dpa/asylzahlen-steigen-mehr-albaner-und-kosovaren-kommen-13418909.html). Zwar fällt es in den Verantwortungsbereich der Beklagten, permanente organisatorische Unterbesetzung der Behörden zu vermeiden; ein insoweit bestehendes Versäumnis stellt demnach keinen zureichenden Grund dar (vgl. Brink, in: Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, § 75 Rn. 13). Allerdings hat die Beklagte reagiert und das Personal des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhöht. Dieses hat für 2014 rund 300 und für 2015 rund 350 weitere Stellen bewilligt bekommen (vgl. Pressemitteilung des VG Regensburg vom 28.1.2015). Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass bei einer derart enormen Steigerung der Eingänge über die vergangenen zwei Jahre hinweg wie vorliegend auch aus rein faktischen Gründen nicht sofort geeignetes Personal der betroffenen Behörde zur Verfügung gestellt werden kann. So bedarf es für die Suche nach und Einarbeitung von neuen Personal gewisse Zeit. Auch eine Abordnung kann kurzfristig keine Abhilfe verschaffen, da zum einen die notwendige Sachkunde regelmäßig fehlen wird und zum anderen in anderen Behörden wohl keine, jedenfalls nicht im notwendigen Umfang vorhandene, Personalreserve verfügbar ist. Darüber hinaus müssen neue Stellen auch haushaltsrechtlich erst geschaffen werden - auch dies bedingt zwangsläufig eine gewisse Verzögerung.

Diesen sachlichen Grund hätte die Klägerin kennen müssen. Die genannten Zahlen des Asylverfahrens können allgemein zugänglichen Quellen entnommen werden. Auch die Tagespresse (vgl. für viele SZ v. 1.7.2014 „Asylbewerber in München, Flüchtlinge ohne Zuflucht“, http://www.sueddeutsche.de/muenchen/asylbewerber-in-muenchen-fluechtlinge-ohne-zuflucht-1.2024290) und der Rundfunk befassen sich seit geraumer Zeit nahezu tagtäglich mit dem Thema „Flüchtlinge/Asyl“. Dies gilt besonders dann, wenn die Klägerin durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, der regelmäßig Asylklagen erhebt und der die tatsächlichen asylrechtlichen Verwaltungsablaufe und -verhältnisse, jedenfalls in Grundzügen, kennt oder kennen muss.

Durfte die Klägerin sonach mit einer Entscheidung über den Asylfolgentrag vor Klageerhebung nicht rechnen, verbleibt es bei der Anwendung des § 161 Abs. 2 VwGO (Vgl. VG Stuttgart, B. v. 22.5.2003 - 2 K 412/03 - juris Rn. 7 f.). Danach ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Billigem Ermessen entspricht es vorliegend, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben. Der Umstand, dass die Beklagte dem Antrag stattgegeben hat und sich in die Rolle des Unterlegenen begeben hat, rechtfertigt hier nicht, ihr die Kosten des Verfahrens vollständig aufzuerlegen. Der erste Asylantrag war ursprünglich unanfechtbar abgelehnt worden. Der Asylfolgeantrag war nur deswegen erfolgreich, weil sich im Sommer 2014 durch das Vorrücken von ISIS bzw. IS im Raum ... und im ...-Gebiet die Lage für Yeziden im Irak allgemein verschlechterte, so dass infolge dessen eine Gruppenverfolgung für Yeziden angenommen wurde. Gleichwohl ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Antrag entsprochen hat. Vor diesem Hintergrund entspricht es hier billigem Ermessen die Kosten gegeneinander aufzuheben.

Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 114, 117 ZPO), da von der anwaltlich vertretenen Klägerin bis heute kein ordnungsgemäßer, d. h. vollständig ausgefüllter und widerspruchsfreier Antrag gestellt worden ist. Der am ... 2015 vorgelegte Formblattantrag war bereits in sich widersprüchlich und die Widersprüche wurden durch den mit Schreiben vom 22. Juli 2015 vorgelegten Bescheid vom 30. März 2015 nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sogar noch verstärkt. So fehlen z. B. Angaben zu den Kindern und die Klägerin und ihr Ehemann beziehen Arbeitslosengeld II. Das Gericht hat daher den Formblattantrag wegen Unvollständigkeit/Widersprüchlichkeit zurückgegeben.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der münd

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(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.