Verwaltungsgericht München Beschluss, 26. Okt. 2016 - M 4 E 16.4408

bei uns veröffentlicht am26.10.2016

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der 1996 geborene Antragsteller begehrt eine Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme einer qualifizierten Ausbildung als Anlagenmechaniker.

Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge afghanischer Staatsangehöriger und reiste am ... Juni 2015 erstmalig in das Bundesgebiet ein. Papiere konnte er nicht vorlegen. Er stellte am 4. September 2015 einen Asylantrag und ist im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 Asylgesetz -AsylG-. Eine Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fand am ... Oktober 2016 statt, die Entscheidung im Asylverfahren steht noch aus.

Am ... September 2016 rief eine Mitarbeiterin des Helferkreises bei dem Antragsgegner an und teilte mit, dass der Antragsteller am ... September 2016 eine Ausbildung als Anlagenmechaniker aufgenommen habe. Er hätte einen Ausbildungsvertrag geschickt, um die Ausbildung genehmigt zu bekommen. Dieser sei wohl bei der Ausländerbehörde nicht angekommen. Sie übermittelte in der Folge den Ausbildungsvertrag des Antragstellers.

Mit Bescheid vom 20. September 2016 lehnte der Antragsgegner die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis für die Aufnahme der Berufsausbildung durch den Antragsteller ab. Er begründete den Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Erteilung der Erlaubnis gemäß § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG im Ermessen der Ausländerbehörde stünde. Bei der Ausübung des Ermessens dürften nur ausländer- und asylrechtliche Belange verfolgt werden. Keine sachfremde Erwägung sei es, bei Asylbewerbern eine Aufenthaltsverfestigung durch Versagung einer Erwerbstätigkeit verhindern zu wollen. Beim Antragsteller solle genau dies erreicht werden. Gegen die Erteilung spreche vor allem die niedrige Anerkennungswahrscheinlichkeit des Herkunftslandes des Antragstellers. Es sei daher damit zu rechnen, dass der Asylantrag als unbegründet abgelehnt werde. Mit Stellen eines aussichtslosen Asylantrages dürfe nicht das Ziel der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland verfolgt werden. Durch die Versagung sollten Fehlanreize zum Missbrauch des Asylsystems vermieden werden. Im Übrigen sei die Identität des Antragstellers nicht zweifelsfrei geklärt, da er keinerlei offizielle Dokumente über seine tatsächliche Identität vorlegen könne, was ebenfalls gegen eine Genehmigung spreche. Die Versagung der Erwerbstätigkeit erfolge daher im überwiegenden öffentlichen Interesse, welches dem individuellen Interesse des Antragstellers an einer Beschäftigung vorgehe.

Mit Schriftsatz vom 28. September 2016, eingegangen bei Gericht am selben Tag, erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller die Erlaubnis zu einer qualifizierten Berufsausbildung zu erteilen (Az. M 4 K 16.4406). Gleichzeitig beantrage der Bevollmächtigte des Antragsstellers,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller die qualifizierte Berufsausbildung unverzüglich - zumindest bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren - zu ermöglichen.

Der Bevollmächtigte begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch gegeben seien. Der Antragsteller habe einen Ausbildungsvertrag über dreieinhalb Jahre geschlossen. Die Antragsgegnerin habe den Antrag auf Genehmigung unter völliger Verkennung der Rechtslage abgelehnt. § 60a Aufenthaltsgesetz -AufenthG- beinhalte einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Genehmigung; für eine Ermessensentscheidung sei insofern kein Raum.

Mit Schriftsatz vom 17. Oktober 2016 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Er begründete dies im Wesentlichen damit, dass die zugrundeliegende Klage zwar zulässig, aber unbegründet sei. Der Antragsteller habe die Berufsausbildung ohne Zustimmung der Ausländerbehörde begonnen. Der später eingegangene Antrag auf Genehmigung sei abgelehnt worden. Bei der Zustimmung handle es sich um eine Ermessensentscheidung der zuständigen Ausländerbehörde. Bei der Ausübung des Ermessens seien die ausländer- und asylrechtlichen Belange, die Bleibeperspektive des Antragstellers und die Klärung der Identität des Asylbewerbers im Hinblick auf das IMS vom ... September 2016 (Az. IA2.2081-1-8-19) geprüft worden. Die Identität des Antragstellers sei weitgehend ungeklärt, da er keinerlei Dokumente über seine tatsächliche Identität vorlegen könne. Darüber hinaus spreche der Antragsteller kaum Deutsch. Die Anerkennungswahrscheinlichkeit für alleinstehende afghanische Männer sei sehr gering, weshalb der Asylantrag mit hoher Wahrscheinlichkeit abgelehnt werden würde. In Folge dessen würden ausländerrechtliche Maßnahmen zur Abschiebung eingeleitet, die vorrangig gegenüber einer Erteilung einer Beschäftigung wären. Deshalb sei auch die Planungssicherheit für den Ausbildungsbetrieb nur gering. Diese Gesichtspunkte sprächen gegen die Genehmigung einer Ausbildung. Der Antragsteller werde nicht in seinen Rechten verletzt. Im Übrigen werde auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung -ZPO-.

1. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller - nach der gebotenen Auslegung seines Rechtsschutzbegehrens, § 88 VwGO - die Erteilung einer vorläufigen, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren geltenden, Beschäftigungserlaubnis.

Es spricht schon vieles dafür, dass dieser Antrag unzulässig ist, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Genehmigung zur Aufnahme einer Berufsausbildung zu erteilen. Das gleiche Ziel verfolgt der Antragsteller letztlich auch mit seinem Eilantrag, da aufgrund der bekannten Belastung der Verwaltungsgerichte nicht mit einer zeitnahen Entscheidung zu rechnen ist. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die im Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11, VG München, B. v. 25. August 2015 - M 4 E 15.3554 - juris). Ein solches Rechtsschutzziel kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69). Dass solche schweren und unzumutbaren Nachteile entstünden, ist vorliegend jedoch schon zweifelhaft. Zwar könnte der Antragsteller - wenn er im Klageverfahren gewinnt - die Ausbildung erst später beginnen. Eine gewisse Zeitverzögerung ist aus Sicht des Gerichts jedoch zumutbar; insbesondere wenn man berücksichtigt, dass die Anhörung des Antragstellers vor dem Bundesamt bereits stattgefunden hat und daher in absehbarer Zeit mit einem Bescheid des Bundesamts zu rechnen ist. Der Antragsteller hat auch nicht vorgetragen, dass ihm eine spätere Aufnahme der Berufsausbildung unmöglich wäre.

2. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, denn der Antragsteller konnte keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen.

Der Antragteller hat nach der gebotenen summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren keinen Anspruch auf Erteilung der Beschäftigungserlaubnis, der streitgegenständliche Bescheid ist rechtmäßig und verletzt ihn nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Für Asylbewerber mit einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylG ist § 61 Abs. 2 Satz 1 AsylG die maßgebliche Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis. Danach ist die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis jedoch keine gebundene Entscheidung, sondern steht im Ermessen der Behörde. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist vorliegend nicht ersichtlich. Dies gilt auch im Hinblick auf die Neuregelungen des am 6. August 2016 in Kraft getretenen Integrationsgesetzes, die an der Rechtsstellung von Asylbewerbern, die sich noch im Asylverfahren befinden, in Bezug auf die Beschäftigungserlaubnis nichts ändert.

Die vom Bevollmächtigten des Antragstellers aufgeführte Norm des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ist nicht einschlägig, da sie nur Fälle von bereits bestandskräftig abgelehnten Asylbewerbern erfasst und darüber hinaus nicht die Beschäftigungserlaubnis, sondern die Duldung regelt.

Die vom Antragsgegner im streitgegenständlichen Bescheid getroffene Ermessensentscheidung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden (§ 114 VwGO). Die Ermessensentscheidung hat fehlerfrei die privaten Belange des Antragstellers und die öffentlichen Interessen an einer Versagung der Beschäftigungserlaubnis abgewogen. Der Antragsgegner hat sich bei seiner Entscheidung zu Recht auf die Weisung im IMS vom 1. September 2016 (Az. IA2-2081-1-8-19) gestützt. Danach kann die ablehnende Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde auch auf grundsätzliche migrationspolitische Erwägungen gestützt werden, um Fehlanreize zu vermeiden. Dem wird die streitgegenständliche Entscheidung angesichts der geringen Erfolgsaussichten von Asylantragstellern aus Afghanistan gerecht. Ebenfalls durfte der Antragsgegner die ungeklärte Identität des Antragstellers als Argument heranziehen.

3. Nach alledem war der Antrag mit der Rechtsfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

4. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit dem Streitwertkatalog.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88


Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

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(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in ei

Asylgesetz - AsylVfG 1992 | § 61 Erwerbstätigkeit


(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn 1. das Asylverfahren nicht innerhalb

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bei uns veröffentlicht am 05.04.2017

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Verwaltungsgericht Würzburg Beschluss, 24. Juli 2017 - W 1 E 17.32820

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(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

IV.

Der Antrag auf Gewährung der Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis.

Der am .... 1989 geborene Antragsteller ist nach eigenen Angaben senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste am ... 2013 aus Ungarn kommend in das Bundesgebiet ein und stellte am ... 2013 einen Asylantrag. Am ... 2013 wurde der Antragsteller dem Landkreis ... zugewiesen.

Mit Bescheid vom 24. Januar 2014 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurde der Asylantrag als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung des Antragstellers nach Ungarn angeordnet. Dagegen klagte der Antragsteller und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Mit Beschluss des VG München vom 21. Februar 2014 wurde der Antrag abgelehnt (M 21 S 14.30242). Infolgedessen betrieb der Antragsgegner die Abschiebung des Antragstellers. Die für den ... 2014 angesetzte Abschiebung musste abgebrochen werden, da der Antragsteller seine Flugunwilligkeit demonstrierte. Anschließend begab sich der Antragsteller bis zum ... 2014 ins ... Aufgrund dessen scheiterte eine weitere für Mai 2014 geplante Abschiebung nach Ungarn.

Mit Urteil vom 7. November 2014 wurde der Bescheid des BAMF vom 24. Januar 2014 aufgehoben (M 21 K 14.30241), da die sogenannte Überstellungsfrist nach Ungarn mittlerweile abgelaufen war. Der Antragsteller war zunächst in Besitz einer bis ... 2013 befristeten Aufenthaltsgestattung und anschließend von Duldungen. Am ... 2015 erhielt der Antragsteller erneut eine Aufenthaltsgestattung, die zuletzt bis zum ... 2016 befristet wurde.

Am ... 2015 beantragte der Antragsgegner bei der Arbeitsagentur ... (... die Zustimmung zu einer Beschäftigung/betrieblichen Aus-/Weiterbildung für den Antragsteller für eine einwöchige Probearbeit in einer Schneiderei in ... Die Zustimmung wurde von der ... am ... 2015 verweigert. Daraufhin nahm der Antragsteller seinen Antrag zurück. Am ... 2015 beantragte ein Helfer des Antragstellers per E-Mail eine Arbeitserlaubnis für eine Tätigkeit als Schneider in der Schneiderei in … Aus den eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Antragsteller als geringfügig Beschäftigter (Höchststundenzahl von 52 Stunden) zum Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde angestellt werden soll. Die Stelle sei ab 20. Mai 2015 zu besetzen und sieht eine Befristung bis zum 20. November 2015 vor. In dem Antragsschreiben gibt der Helfer an, dass der Antragsteller aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse schwer zu vermitteln sei, aber gute Grundkenntnisse für die Beschäftigung mitbringe. Am … 2015 lud der Antragsgegner den Antragsteller vor und teilte ihm bei der Vorsprache mit, dass seinem Antrag auf Arbeitsaufnahme aufgrund der Weisung des Staatsministeriums des Inneren, für Bau und Verkehr (StMI) vom 31. März 2015 nicht entsprochen werden könne. Dennoch hielt der Antragsteller an seinem Antrag fest. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 hörte der Antragsgegner den Antragsteller zur beabsichtigten Antragsablehnung an. Mit Schreiben vom 28. Mai 2015 zeigte die anwaltliche Bevollmächtigte ihre Vertretung an und beantragte die Weiterleitung des Antrags an die … Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 habe keine Gesetzeskraft. Zudem sei die darin geforderte grundsätzliche Versagung der Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung für Asylsuchende aus sogenannten sicheren Herkunftsstaaten rechtswidrig.

Mit streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juli 2015 lehnte der Antragsgegner den Antrag des Antragsstellers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis vom … 2015 ab (Ziffer 1). Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Im Rahmen der Ermessensentscheidung dürfe die Aufenthaltsperspektive des Asylbewerbers und auch allgemeine migrationspolitische Erwägungen berücksichtigt werden. Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 greife dies auf. Der Antragsteller sei Staatsangehöriger des Senegal, mithin eines Landes, das gemäß § 29a Abs. 2 i. V. m. Anlage II zu § 29a Asylverfahrensgesetz -AslyVfG- ein sicheres Herkunftsland sei. Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten hätten in Deutschland keine Aufenthaltsperspektive. Das Stellen aussichtsloser Asylanträge könne nicht dem Zweck dienen, eine Beschäftigung in Deutschland auszuüben. Dies soll mit der Versagung der Beschäftigungserlaubnis für Asylbewerber aus sicheren Herkunftsländern deutlich werden. Es solle kein weiterer Anreiz zur illegalen Zuwanderung entstehen. In begründeten Einzelfällen könnten Ausnahmen von diesen Grundsätzen zugelassen werden. Dies sehe auch die Weisung des StMI vor, was auch deren Rechtmäßigkeit zeige. Beim Antrag des Antragstellers seien jedoch keine Besonderheiten für eine Ausnahme zu erkennen. Zwar sei der Asylantrag bereits am 26. Juni 2013 gestellt worden. Jedoch hätte der Antragsteller selbst für die Verzögerung gesorgt und überhaupt erst die Voraussetzungen für eine Asylantragsprüfung in Deutschland geschaffen, indem er die Abschiebung verhinderte und sich ins Kirchenasyl begab. Ferner verstoße das zeitlich befristete Erwerbstätigkeitsverbot weder gegen die Menschenwürde noch gegen das Grundrecht auf Asyl, da eine menschenwürdige Existenz durch die Gewährung von Sozialhilfeleistungen gesichert sei.

Mit Schreiben vom 18. August 2015, bei Gericht am 19. August 2015 eingegangen, erhob die Bevollmächtigte des Antragsstellers Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau vom 24. Juli 2015 aufzuheben und die Ausländerbehörde beim Landratsamt Dachau zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Beschäftigung gemäß § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 4, 5 BeschV zu erteilen.

Zugleich stellte sie den Antrag,

den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Beschäftigungserlaubnis gemäß § 32 Abs. 3 BeschV sofort und vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu erteilen.

Weiterhin beantragte sie, dem Kläger und Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Bevollmächtigten zu bewilligen.

Die Bevollmächtigte begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Das Arbeitsplatzangebot der Schneiderei bestehe noch bis Mitte September 2015. Der Kläger habe einen Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis nach § 32 Abs. 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 und 5 Beschäftigungsverordnung - BeschV - ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Der Kläger halte sich seit mehr als zwei Jahren ununterbrochen mit einer Aufenthaltsgestattung bzw. zwischenzeitlich geduldet im Bundesgebiet auf. Die Weisung des StMI vom 31. März 2015 sei rechtswidrig, da sie das von der einzelnen Ausländerbehörde im Einzelfall auszuübende Ermessen pauschal ablehnend vorwegnehme. Zudem verstoße die Weisung gegen Art. 15 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - Aufnahmerichtlinie -, die bis zum 20. Juli 2015 von der Bundesrepublik umzusetzen gewesen sei. Art. 15 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie sei klar und eindeutig ausgestaltet und geeignet, nach Ablauf der Umsetzungsfrist unmittelbare Wirkung zu entfalten. Ein absolutes Arbeitsverbot nach neunmonatigem Voraufenthalt, wie vorliegend, sei daher europarechtlich unzulässig. Wenn nach Art. 15 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie bereits eine Vorrangregelung nur aus arbeitsmarktpolitischen Gründen unzulässig sei, so müsse ferner dies erst recht für ein absolutes Arbeitsverbot gelten. Daher sei das vom StMI eingeführte Arbeitsverbot für Asylantragsteller aus bestimmten Herkunftsländern bereits vor Ablauf von neun Monaten unzulässig. Des Weiteren verstoße die Weisung des StMI wie auch die Entscheidung des Antragsgegners gegen Art. 3 GG. Auch habe der Antragsgegner eine Entscheidung über den Asylantrag quasi vorweggenommen, wozu er nicht zuständig gewesen sei. Ferner wäre es rechtsmissbräuchlich, wenn der Antragsgegner die Tatsache, dass der Antragssteller wegen humanitärer Entscheidungen der beteiligten Behörden, ihn aus dem Kirchenasyl nicht abzuschieben, im Nachhinein gegen ihn verwenden würde. Schließlich widerspreche das Arbeitsverbot dem Art. 6 Abs. 1 Pakt über soziale Recht der vereinten Nationen -UN-Sozialpakt-. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei geboten, weil der Antragsteller ein Grundrecht auf Arbeit und Ausbildung wahrnehmen wolle und ihm das konkrete Arbeitsplatzangebot verloren ginge, wäre er zur Untätigkeit bis zum erst in Monaten zu erwartenden Urteil im Hauptsacheverfahren gezwungen. Nachteile durch eine im Wege der einstweiligen Anordnung erteilten Arbeitserlaubnis entstünden nicht: Der Staat spare Sozialhilfeleistungen und der Arbeitgeber könne seinen Ausbildungsplatz besetzen. Der Antragsteller erhalte derzeit Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz -AsylbLG- in Form von Barleistungen und einer Schlafstelle in einer Unterkunft.

Der potentielle Arbeitgeber teilte mit Schreiben vom 14. August 2015 mit, dass man sich nach anderen Asylsuchenden als Näher umsehen werde müssen, wenn der Antragsteller bis Mitte September 2015 keine Arbeitserlaubnis vorlegen könne.

Mit Schreiben vom 21. August 2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag als unbegründet abzuweisen.

Er begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Es handle sich vorliegend nur um eine geringfügige Beschäftigung. Ferner würde eine vorläufige Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis zu einer Aufenthaltsverfestigung führen, die gerade verhindert werden soll. Ein willkürlich festgesetztes Fristdatum zum Arbeitsbeginn könne keinesfalls zur Begründung eines Antrags auf einstweilige Anordnung ausreichen. Rechtsgrundlage sei § 61 Abs. 2 AsylVfG gewesen, der ein Ermessen vorsehe. Ferner lägen die gerügten Verstöße gegen europäisches Recht, gegen das Grundgesetz - GG - und gegen den Sozialpakt nicht vor.

Im Übrigen wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Behördenakte verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - hat keinen Erfolg.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung - ZPO -. Maßgebend sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Vorliegend bleibt der auf den Erlass einer Regelungsanordnung gerichtete Antrag ohne Erfolg, weil er auf eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

Der Antragsteller begehrt in der Hauptsache die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm eine Genehmigung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zu erteilen. Das identische Ziel verfolgt der Antragsteller letztlich auch mit seinem Eilantrag. Hieran ändert nichts, dass die im einstweiligen Anordnungsverfahren erstrebte Rechtsstellung unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses des Klageverfahrens stünde. Denn auch die vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit dem Klageverfahren erstrebte Rechtsposition und stellt ihn vorweg so, als wenn er im Klageverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 11 m. w. N.).

Ein solches Rechtsschutzziel widerspricht grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes (vgl. BVerwG, B. v. 13.8.1999 - BVerwG 2 VR 1.99 - BVerwGE 109, 258; B. v. 27.5.2004 - 1 WDS-VR 2/04 - juris) und kommt deshalb nur ausnahmsweise aus Gründen des Gebots effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) in Betracht. Voraussetzung hierfür wäre, dass dem Antragsteller durch das Abwarten in der Hauptsache schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69; BayVGH, B. v. 17.2.2014 - 7 CE 13.2514 - juris Rn. 8 ff.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil für den Antragsteller käme insbesondere in Betracht, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage des Antragstellers gefährdet wäre und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 GG berührte (vgl. OVG Lüneburg, B. v. 29.7.2015, a. a. O., Rn. 13). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, wobei es genügt, wenn die behaupteten Tatsachen so dar-gelegt sind, dass das Gericht von ihrer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgehen kann (vgl. Schoch in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 123 Rn. 94). Hiervon ausgehend, hat der Antragsteller entgegen § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten der Entscheidung im anhängigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

Es kann schon nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass die in Rede stehende freie Stelle bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren anderweitig besetzt wird, da der Arbeitgeber selbst angibt, dass Hilfe für die Schneiderei schwer zu finden sei und Deutsche und EU-Bürger bisher sich noch nicht beworben hätten. Unabhängig davon droht aus Sicht des Gerichts dem Antragsteller auch bei einer anderweitigen Besetzung der angebotenen Stelle als Näher jedoch keine Gefährdung seiner sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgrundlage. Eine wirtschaftliche Notlage existenzieller Art ist auszuschließen, da dem Antragsteller auch weiterhin Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gewährt werden. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine Möglichkeit mehr für ihn besteht, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu finden. Es handelt sich bei dem vorliegenden Stellenangebot nur um ein auf ein halbes Jahr befristetes geringfügiges Beschäftigungsverhältnis. Es ist daher nicht zu erwarten, dass der Antragsteller nach einem für ihn erfolgreichen Abschluss des Hauptsacheverfahrens keine entsprechende Arbeitsstelle mehr aufnehmen könnte und er somit eine einmalige berufliche Chance verliert. Der Antragsteller kann sich als Ausländer nicht auf Art. 12 Abs. 1 GG, sondern lediglich auf das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) berufen. Auch unter Berücksichtigung dessen stellt die bloße zeitliche Verzögerung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit keinen unzumutbaren Nachteil dar, der die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigen würde. Dass die baldmöglichste Arbeitsaufnahme für den Antragsteller vorteilhaft wäre und in geringem Umfang zur finanziellen Entlastung der öffentlichen Hand beitragen würde, lässt ein Abwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ebenfalls nicht unzumutbar erscheinen. Andere schwere und unzumutbare Nachteile für den Antragsteller sind nicht ersichtlich. Andererseits würde eine, auch nur vorläufige Erteilung der Arbeitserlaubnis der Verfestigung des Aufenthalts eines Staatsbürgers eines sicheren Herkunftsstaats dienen.

Des Weiteren liegt auch der im Klageantrag geltend gemachte Anordnungsanspruch nicht vor, da § 32 Abs. 3 BeschV zum einen als Rechtsfolge nur den Entfall der Zustimmungspflicht der Bundesagentur für Arbeit vorsieht und zum anderen der Tatbestand nicht erfüllt ist, da sich der Antragsteller keine vier Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält.

2. Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -, wobei im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur die Hälfte des Wertes eines Hauptsacheverfahrens festzusetzen ist.

3. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Antragsverfahren war abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Nach § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zu einem Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Prozesskostenhilfe ist bereits dann zu gewähren, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit in dem Sinne, dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss, ist nicht erforderlich. Es genügt eine sich bei summarischer Prüfung ergebende Offenheit des Erfolgs.

Gemessen an diesen Vorgaben besteht für die Rechtsverfolgung des Antragstellers - der zudem noch keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat - vorliegend keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da der Antrag auf Erlass einer Regelungsanordnung die Hauptsache in unzulässiger Weise vorweg nimmt. Auf die Ausführungen unter 1. wird Bezug genommen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bundesgebiet ab Ausstellung des Ankunftsnachweises gemäß § 63a Absatz 1 gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten. In den Fällen, in denen kein Ankunftsnachweis ausgestellt wird, entsteht die Aufenthaltsgestattung mit der Stellung des Asylantrags.

(2) Mit der Stellung eines Asylantrags erlöschen eine Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels und ein Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 81 Abs. 3 und 4 des Aufenthaltsgesetzes bezeichneten Wirkungen eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels. § 81 Abs. 4 des Aufenthaltsgesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besessen und dessen Verlängerung beantragt hat.

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer als Asylberechtigter anerkannt ist oder ihm internationaler Schutz im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 zuerkannt wurde.

(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit ausüben. Abweichend von Satz 1 ist dem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung zu erlauben, wenn

1.
das Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten nach der Stellung des Asylantrags unanfechtbar abgeschlossen ist,
2.
die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist,
3.
der Ausländer nicht Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates (§ 29a) ist und
4.
der Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet oder als unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes angeordnet;
Ausländern, die seit mindestens sechs Monaten eine Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes besitzen, kann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend für Ausländer nach Satz 2.

(2) Im Übrigen kann einem Asylbewerber, der sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält, gemäß § 4a Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Ein geduldeter oder rechtmäßiger Voraufenthalt wird auf die Wartezeit nach Satz 1 angerechnet. Die §§ 39, 40 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 und die §§ 41 und 42 des Aufenthaltsgesetzes gelten entsprechend. Einem Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat gemäß § 29a, der nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt hat, darf während des Asylverfahrens die Ausübung einer Beschäftigung nicht erlaubt werden. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.